94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-
alter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II
S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Belgien am 19. April 1989
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II
s. 1051).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände
ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
lichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II S. 481)
wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 395).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-
alter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II
S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Belgien am 19. April 1989
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II
s. 1051).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände
ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
lichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II S. 481)
wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 395).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 95
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige
Beratungen zur Förderung der Durchführung internationa-
ler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für die
Vereinigten Staaten am 15. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 229).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeitsver-
waltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II S. 1254)
wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
San Marino am 19. April 1989
Tunesien am 23. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 230).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 95
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige
Beratungen zur Förderung der Durchführung internationa-
ler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für die
Vereinigten Staaten am 15. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 229).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeitsver-
waltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II S. 1254)
wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
San Marino am 19. April 1989
Tunesien am 23. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 230).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeits-
schutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 1982 II S. 694) wird
nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für
Ecuador am 20. Mai 1989
Peru am 19. April 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II
s. 1052).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten BIidungsuriaub
Vom 9. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den bezahlten
Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) wird nach seinem
Artikel 13 Abs. 3 für
San Marino am 19. April 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1987 (BGBI. II S. 357).
Bonn, den 9. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeits-
schutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 1982 II S. 694) wird
nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für
Ecuador am 20. Mai 1989
Peru am 19. April 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II
s. 1052).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten BIidungsuriaub
Vom 9. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den bezahlten
Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) wird nach seinem
Artikel 13 Abs. 3 für
San Marino am 19. April 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1987 (BGBI. II S. 357).
Bonn, den 9. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 97
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Charta
der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 9. Januar 1989
Die Europäische Charta vom 15. Oktober 1985 der kommunalen Selbst-
verwaltung (BGBI. 1987 II S. 65) wird nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für
Spanien am 1. März 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ab-
gegebenen Erklärung in Kraft treten:
(Übersetzung)
«Le Royaume d'Espagne declare que la „Das Königreich Spanien erklärt, daß die
Charte Europeenne de I' Autonomie Locale Europäische Charta der kommunalen
s'appliquera dans tout le territoire national Selbstverwaltung im gesamten Staatsge-
en ce qui conceme les collectivites auxquel- biet in bezug auf die Gebietskörperschaften
les la legislation espagnole de regime local Anwendung findet, auf die sich das spani-
fait reference et qui sont prevues dans les sche Kommunalrecht bezieht und die in den
articles 140 et 141 de la Constitution. Nean- Artikeln 140 und 141 der Verfassung vorge-
moins, le Royaume d'Espagne ne se consi- sehen sind. Jedoch betrachtet sich das
dere pas lie par le paragraphe 2 de l'article Königreich Spanien durch Artikel 3 Absatz 2
3 de la Charte dans la mesure ou le der Charta insoweit nicht als gebunden, als
systeme d'election directe prevu par elle das darin vorgesehene System unmittelba-
devrait ätre mis en csuvre dans la totalite rer Wahlen in sämtlichen in den Geltungs-
des collectivites locales inclues dans le bereich der Charta fallenden kommunalen
cadre de son application.» Gebietskörperschaften verwirklicht werden
soll."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Juni 1988 (BGBI. II S. 653).
Bonn, den 9. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-nigrlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Januar 1989
Das in Niamey am 24. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 24. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Januar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
die Regierung der Republik Niger - <Qungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Niger, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterfiegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen,
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Abgaben, die in diesem Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Niger
erhoben werden, frei.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Niger beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der
Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
Artikel 1 von Personen und Gütem im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunter-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es nehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Ver-
der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für Wie- kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
deraufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der Kosten für den Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der erforderlichen Genehmigungen.
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport, Ver-
sicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1
Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten. Es
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
Artikel 5
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Oktober 1988 . ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
abgeschlossen worden sind. Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 99
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach
genutzt werden. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Niamey, am 24. November 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Friedrich-Carl Bruns
Geschäftsträger a. i.
Für die Regierung der Republik Niger
Sandi Yacouba
Staatssekretär im Außen- und Kooperationsministerium
Beauftragter für die Kooperation
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
24. November 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Insektizide, Ausrüstungsgüter und Betriebsmittel zur Heuschreckenbekämpfung
b) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 10. Januar 1989
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für die
Vereinigten Staaten am 1. März 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. August 1988 (BGBI. II S. 778).
Bonn, den 10. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
Vom 11. Januar 1989
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach
ihrem Artikel 5 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1. Oktober 1987
Ferner ist die Satzung von Co s t a R i ca am 14. Juli
1987, von Malaysia am 14. August 1986 und vom
Ver e i n i g t e n K ö n i g reich am 21. Mai 1985 für Gibral-
tar gekündigt worden; sie ist somit nach ihrem Artikel 35
Abs. 1 für
Costa Rica am 14. Juli 1988
Malaysia am 14. August 1987
und nach ihrem Artikel 35 Abs. 2 für
Gibraltar am 21. Mai 1986
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. März 1987 (BGBI. II S. 239).
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 10. Januar 1989
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für die
Vereinigten Staaten am 1. März 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. August 1988 (BGBI. II S. 778).
Bonn, den 10. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
Vom 11. Januar 1989
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach
ihrem Artikel 5 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1. Oktober 1987
Ferner ist die Satzung von Co s t a R i ca am 14. Juli
1987, von Malaysia am 14. August 1986 und vom
Ver e i n i g t e n K ö n i g reich am 21. Mai 1985 für Gibral-
tar gekündigt worden; sie ist somit nach ihrem Artikel 35
Abs. 1 für
Costa Rica am 14. Juli 1988
Malaysia am 14. August 1987
und nach ihrem Artikel 35 Abs. 2 für
Gibraltar am 21. Mai 1986
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. März 1987 (BGBI. II S. 239).
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 101
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 11. Januar 1989
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
am 1. November 1988 die Erstreckung des Übereinkom-
mens auf Gibraltar mit Wirkung vom 1. Dezember 1988
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1988 (BGBI. II
s. 1176).
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Internationalen Weizenübereinkunft von 1986,
bestehend aus dem Weizenhandels-übereinkommen von 1986
und dem Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1986
Vom 11. Januar 1989
1.
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Oktober 1987 über die Gewährung
von Vorrechten und lmmunitäten an den Internationalen Weizenrat (BGBI. II
S. 670) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung
am 14. März 1988
in Kraft getreten ist. An diesem Tag sind das Weizenhandels-übereinkommen
von 1986 vom 14. März 1986 nach seinem Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 25
und das Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1986 vom 13. März 1986 nach
seinem Artikel XXI in Verbindung mit Artikel XVIII für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde ist am 14. März 1988 bei dem Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Erklärungen über die
vorläufige Anwendung waren bereits am 26. Juni 1986 abgegeben worden.
II.
Die Übereinkommen sind ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
1. Das Weizenhandels-übereinkommen von 1986
Ägypten am 12. Juli 1988
Algerien am 23. November 1967
Australien am 1. Juli 1986
Barbados am 2. Juli 1986
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bolivien am 1. Juni 1987
Dänemark am 1. Juli 1986
Ecuador am 12. August 1987
Finnland am 2. März 1987
Frankreich am 21. September 1987
Heiliger Stuhl am 1. Juli 1986
Indien am 24. September 1986
Irak am 17. Juni 1987
Irland am 1. Juli 1986
Japan am 15. Dezember 1986
Kanada am 1. Juli 1986
Korea, Republik am 22. Juni 1987
Kuba am 29. Juli 1987
Malta am 9. Februar 1987
Mauritius am 16. September 1987
Norwegen am 1. Juli 1986
Österreich am 2. September 1987
Pakistan am 13. Januar 1987
Schweden am 1. Juli 1986
Schweiz am 21 . September 1987
Sowjetunion am 1. Juli 1986
Spanien am 14. September 1987
Südafrika am 1. Juli 1986
Türkei am 27. Februar 1987
Tunesien am 15. Mai 1987
Ungarn am 12. März 1987
Vereinigte Staaten am 27. Januar 1988
2. Das Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1986
Australien am 29. Juni 1988
Dänemark am 1. Juli 1986
Finnland am 2. März 1987
Frankreich am 21 . September 1987
Heiliger Stuhl am 1. Juli 1986
Irland am 1. Juli 1986
Japan am 15. Dezmber 1986
Kanada am 1. Juli 1986
Norwegen am 1. Juli 1986
Österreich am 26. August 1987
Schweden am 1. Juli 1986
Schweiz am 1. Juli 1986
Spanien am 14. September 1987
Vereinigte Staaten am 27. Januar 1988
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 103
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
und der Mehrseitigen Vereinbarung
über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 11. Januar 1989
Das Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung
des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember
1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
„EUROCONTROL" und die Mehrseitige Vereinbarung
vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strecken-
gebühren (BGBI. 1984 II S. 69) sind nach Artikel XLI des
Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehr-
seitigen Vereinbarung für
Griechenland am 1. September 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juni 1987 (BGBI. II S. 347).
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug
im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 12. Januar 1989
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den
Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr (BGBI.
1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Ecuador am 28. Juli 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1988 (BGBI. II S. 463).
Bonn, den 12. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1988
Das in Sanaa am 20. August 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-
schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 20. August 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Yemen Arab Republic
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik - the Government of the Yemen Arab Republic,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemenitischen Republic of Germany and the Yemen Arab Republic,
Arabischen Republik,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen, the Yemen Arab Republic,
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver- with reference to the Summary Record of the intergovernmental
handlungen vom 3. September 1987 in Sanaa - negotiations held in San' a, dated 3 September 1987,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es The Government of the Federal Republic of Germany shall
der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik, von der enable the Government of the Yemen Arab Republic to obtain
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 91
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor- from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development Loan
haben „Studien- und Fachkräftefonds IV" einen Finanzierungs- Corporation), Frankfurt/Main, a financial contribution of up to
beitrag bis zu insgesamt 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millio- DM 3,000,000 (three million Deutsche Mark) for the project "Fund
nen Deutsche Mark) zu erhalten. for Studies and Experts IV".
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be- The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Agreement and the terms and conditions on which it is made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs- be governed by the provisions of the agreement to be concluded
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik between the recipient of the financial contribution and the Kre-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. ditanstalt für Wiederaufbau, which shall be subject to the laws and
regulations applicable in the Federal Republic of Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik stellt The Government of the Yemen Arab Republic shall exempt the
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit charges which may be levied in the Yemen Arab Republic in
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in connection with the conclusion and implementation of the agree-
der Jemenitischen Arabischen Republik erhoben werden können. ment referred to in Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik überläßt The Government of the Yemen Arab Republic shall allow pas-
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er- sengers and suppliers free choice of transport enterprises for such
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und transportation by sea or air of persons and goods as results from
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der the granting of the financial contribution, abstain from taking any
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- measures that might exclude or impair the participation of trans-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs- port enterprises having their place of business in the German area
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und of application of this Agreement, and grant any necessary permits
erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs- for the participation of such enterprises.
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des of the financial contribution, the Government of the Federal
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Republic of Germany attaches particular importance to preferen-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt tial use being made of the economic potential of Land Berlin.
genutzt werden.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb von make a contrary declaration to the Government of the Yemen
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- Arab Republic within three months of the date of entry into force of
teilige Erklärung abgibt. this Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Sanaa am 20. August 1988 in zwei Urschriften, Done at San'a on 20. August 1988 in duplicate in the German,
jede in deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei Arabic and English languages, all three texts being authentic. In
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung case of divergent interpretations of the German and Arabic texts,
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the Federal Republic of Germany
Dr. Rainers
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
For the Government of the Yemen Arab Republic
AI-Attar
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-manschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Dezember 1988
Das in Bamako am 24. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 24. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
und
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
die Regierung der Republik Mali - Lieferverträge nach dem 30. September 1988 abgeschlossen
worden sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mali,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der
vertiefen, Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau und der Regierung der Republik Mali zu schließende
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Grundlage dieses Abkommens ist, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Mali beizutragen - Artikel 3
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in Mali
erhoben werden.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Artikel 4
der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für Wieder- Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der
aufbau, Frankfurt (Main) zur Finanzierung der Devisenkosten für Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen- von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
den notwendigen Zivilbedarfs und der im Zusammenhang mit der Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
kosten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung einen Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Finanzierungsbeitrag bis zu 1,5 Mio. DM (in Worten: eine Million dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 93
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Artikel 6
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung der Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus Gewährung des Finan-
zierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen die Artikel 7
wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
genutzt werden.
Geschehen zu Bamako am 24. November 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Holderbaum
Für die Regierung der Republik Mali
Modibo Keita
Anlage
zum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
24. November 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können: Material
zur Heuschreckenbekämpfung sowie Consulting-Leistungen bis zu einem Betrag von
1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark).
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-
alter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II
S. 201) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Belgien am 19. April 1989
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II
s. 1051).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte
und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975 über die Verbände
ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaft-
lichen und sozialen Entwicklung (BGBI. 1977 II S. 481)
wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 395).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 95
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige
Beratungen zur Förderung der Durchführung internationa-
ler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für die
Vereinigten Staaten am 15. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 229).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeitsver-
waltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II S. 1254)
wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
San Marino am 19. April 1989
Tunesien am 23. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 230).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeits-
schutz bei der Hafenarbeit (BGBI. 1982 II S. 694) wird
nach seinem Artikel 45 Abs. 3 für
Ecuador am 20. Mai 1989
Peru am 19. April 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II
s. 1052).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 140
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten BIidungsuriaub
Vom 9. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den bezahlten
Bildungsurlaub (BGBI. 1976 II S. 1526) wird nach seinem
Artikel 13 Abs. 3 für
San Marino am 19. April 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1987 (BGBI. II S. 357).
Bonn, den 9. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 97
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Charta
der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 9. Januar 1989
Die Europäische Charta vom 15. Oktober 1985 der kommunalen Selbst-
verwaltung (BGBI. 1987 II S. 65) wird nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für
Spanien am 1. März 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ab-
gegebenen Erklärung in Kraft treten:
(Übersetzung)
«Le Royaume d'Espagne declare que la „Das Königreich Spanien erklärt, daß die
Charte Europeenne de I' Autonomie Locale Europäische Charta der kommunalen
s'appliquera dans tout le territoire national Selbstverwaltung im gesamten Staatsge-
en ce qui conceme les collectivites auxquel- biet in bezug auf die Gebietskörperschaften
les la legislation espagnole de regime local Anwendung findet, auf die sich das spani-
fait reference et qui sont prevues dans les sche Kommunalrecht bezieht und die in den
articles 140 et 141 de la Constitution. Nean- Artikeln 140 und 141 der Verfassung vorge-
moins, le Royaume d'Espagne ne se consi- sehen sind. Jedoch betrachtet sich das
dere pas lie par le paragraphe 2 de l'article Königreich Spanien durch Artikel 3 Absatz 2
3 de la Charte dans la mesure ou le der Charta insoweit nicht als gebunden, als
systeme d'election directe prevu par elle das darin vorgesehene System unmittelba-
devrait ätre mis en csuvre dans la totalite rer Wahlen in sämtlichen in den Geltungs-
des collectivites locales inclues dans le bereich der Charta fallenden kommunalen
cadre de son application.» Gebietskörperschaften verwirklicht werden
soll."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Juni 1988 (BGBI. II S. 653).
Bonn, den 9. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-nigrlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Januar 1989
Das in Niamey am 24. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 24. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Januar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
die Regierung der Republik Niger - <Qungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Niger, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterfiegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen,
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Abgaben, die in diesem Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Niger
erhoben werden, frei.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Niger beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der
Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
Artikel 1 von Personen und Gütem im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten freie Wahl der Verkehrsunter-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es nehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Ver-
der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für Wie- kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
deraufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der Kosten für den Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der erforderlichen Genehmigungen.
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport, Ver-
sicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1
Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten. Es
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
Artikel 5
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Oktober 1988 . ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
abgeschlossen worden sind. Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 99
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach
genutzt werden. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Niamey, am 24. November 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Friedrich-Carl Bruns
Geschäftsträger a. i.
Für die Regierung der Republik Niger
Sandi Yacouba
Staatssekretär im Außen- und Kooperationsministerium
Beauftragter für die Kooperation
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
24. November 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Insektizide, Ausrüstungsgüter und Betriebsmittel zur Heuschreckenbekämpfung
b) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 10. Januar 1989
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für die
Vereinigten Staaten am 1. März 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. August 1988 (BGBI. II S. 778).
Bonn, den 10. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
Vom 11. Januar 1989
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach
ihrem Artikel 5 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1. Oktober 1987
Ferner ist die Satzung von Co s t a R i ca am 14. Juli
1987, von Malaysia am 14. August 1986 und vom
Ver e i n i g t e n K ö n i g reich am 21. Mai 1985 für Gibral-
tar gekündigt worden; sie ist somit nach ihrem Artikel 35
Abs. 1 für
Costa Rica am 14. Juli 1988
Malaysia am 14. August 1987
und nach ihrem Artikel 35 Abs. 2 für
Gibraltar am 21. Mai 1986
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. März 1987 (BGBI. II S. 239).
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 101
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 11. Januar 1989
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
am 1. November 1988 die Erstreckung des Übereinkom-
mens auf Gibraltar mit Wirkung vom 1. Dezember 1988
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1988 (BGBI. II
s. 1176).
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Internationalen Weizenübereinkunft von 1986,
bestehend aus dem Weizenhandels-übereinkommen von 1986
und dem Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1986
Vom 11. Januar 1989
1.
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Oktober 1987 über die Gewährung
von Vorrechten und lmmunitäten an den Internationalen Weizenrat (BGBI. II
S. 670) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung
am 14. März 1988
in Kraft getreten ist. An diesem Tag sind das Weizenhandels-übereinkommen
von 1986 vom 14. März 1986 nach seinem Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 25
und das Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1986 vom 13. März 1986 nach
seinem Artikel XXI in Verbindung mit Artikel XVIII für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde ist am 14. März 1988 bei dem Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Erklärungen über die
vorläufige Anwendung waren bereits am 26. Juni 1986 abgegeben worden.
II.
Die Übereinkommen sind ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
1. Das Weizenhandels-übereinkommen von 1986
Ägypten am 12. Juli 1988
Algerien am 23. November 1967
Australien am 1. Juli 1986
Barbados am 2. Juli 1986
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bolivien am 1. Juni 1987
Dänemark am 1. Juli 1986
Ecuador am 12. August 1987
Finnland am 2. März 1987
Frankreich am 21. September 1987
Heiliger Stuhl am 1. Juli 1986
Indien am 24. September 1986
Irak am 17. Juni 1987
Irland am 1. Juli 1986
Japan am 15. Dezember 1986
Kanada am 1. Juli 1986
Korea, Republik am 22. Juni 1987
Kuba am 29. Juli 1987
Malta am 9. Februar 1987
Mauritius am 16. September 1987
Norwegen am 1. Juli 1986
Österreich am 2. September 1987
Pakistan am 13. Januar 1987
Schweden am 1. Juli 1986
Schweiz am 21 . September 1987
Sowjetunion am 1. Juli 1986
Spanien am 14. September 1987
Südafrika am 1. Juli 1986
Türkei am 27. Februar 1987
Tunesien am 15. Mai 1987
Ungarn am 12. März 1987
Vereinigte Staaten am 27. Januar 1988
2. Das Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1986
Australien am 29. Juni 1988
Dänemark am 1. Juli 1986
Finnland am 2. März 1987
Frankreich am 21 . September 1987
Heiliger Stuhl am 1. Juli 1986
Irland am 1. Juli 1986
Japan am 15. Dezmber 1986
Kanada am 1. Juli 1986
Norwegen am 1. Juli 1986
Österreich am 26. August 1987
Schweden am 1. Juli 1986
Schweiz am 1. Juli 1986
Spanien am 14. September 1987
Vereinigte Staaten am 27. Januar 1988
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1989 103
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
und der Mehrseitigen Vereinbarung
über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 11. Januar 1989
Das Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung
des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember
1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
„EUROCONTROL" und die Mehrseitige Vereinbarung
vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strecken-
gebühren (BGBI. 1984 II S. 69) sind nach Artikel XLI des
Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehr-
seitigen Vereinbarung für
Griechenland am 1. September 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juni 1987 (BGBI. II S. 347).
Bonn, den 11. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug
im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 12. Januar 1989
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den
Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr (BGBI.
1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Ecuador am 28. Juli 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1988 (BGBI. II S. 463).
Bonn, den 12. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdn„ckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I eothält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II eothält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungeo bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 455. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 9 vom 13. Januar 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 9 vom 13. Januar 1989 kann zum Preis von 5,30 DM
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