Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23 Dezember 1989 10n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den Internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 7. Dezember 1989
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über
den internationalen Warentransport mit Carnets-TIA
(BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53 Abs. 2
für
Indonesien am 11 . April 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1989 (BGBI. II S. 631).
Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1073
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1989 Nr. 44
Tag Inhalt Seite.
4. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1073
5. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1075
7. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077
18. 12. 89 Bekanntmachung der Änder!:Jng der Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems
nach dem Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
„EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083
Bekanntmachung
des deutsch-srilankischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Dezember 1989
Das in Colombo am 9. November 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 9. November 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Sri Lanka - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
schen Sozialistischen Republik Sri Lanka, (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
vertiefen, nehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags
garantieren.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
tragen - menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-
ten Vertrags in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
sind wie folgt übereingekommen: Lanka erhoben werden.
Artikel 4
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Artikel 1
Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Sri Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Main, für das Vorhaben „ Wiederaufbauhilfe 1 (Lieferung eines berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
Schienenkrans)" ein Darlehen bis zu insgesamt 2,5 Mio. DM (in deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
stellt worden ist. gen.
Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungs- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
und Betreuung des Vorhabens „Wiederaufbauhilfe 1 (Lieferung
eines Schienenkrans)" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Artikel 6
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-
beiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach Ab-
satz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für Artikel 7
solche Maßnahmen verwendet werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 9. November 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ruyter
Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka
R. Paskaralingam
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1989 1075
Bekanntmachung
des deutsch•kamerunlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 5. Dezember 1989
Das in Jaunde am 25. Oktober 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 25. Oktober 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland derttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten
für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des
und
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-
die Regierung der Republik Kamerun - hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage bereitge-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen stellt. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für
Kamerun, die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter-
zeichnung der gemäß Artikel 2 zu schließenden Verträge
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch geschlossen worden sind.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
vertiefen,
Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorha-
bens, die aus den mit diesem Abkommen vereinbarten Mitteln
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
finanziert werden, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
der Republik Kamerun beizutragen -
furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
es der Regierung der Republik Kamerun oder anderen ~on beiden
das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Vorhaben
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
der gemeinsamen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Kamerun ein Darlehen in Höhe von 30 Mio. DM (in Worten: dreißig
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die (2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Davon werden Mittel Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
in Höhe bis zu 8,3 Mio. DM (in Worten: acht Millionen dreihun- deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. migungen.
Artikel 5
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen und der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden Lie-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
werden.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
der Darlehensgewährung und der Gewährung von Finanzierungs- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
beiträgen ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Regierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche abgibt.
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Artikel 7
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 25. Oktober 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Friedrich Reiche
Für die Regierung der Republik Kamerun
M. Ndanga Ndinga Badel
Anlage
zum Abkommen vom 25. Oktober 1989
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
25. Oktober 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
b) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,
c) Gerät für die Eisenbahn,
d) Zusatzteile für Trinkwassersysteme,
e) Straßenbau- und Rehabilitierungsgerät,
f) Ausrüstungsgüter, Materialien, Geräte, Baustoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23 Dezember 1989 10n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den Internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 7. Dezember 1989
Das Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über
den internationalen Warentransport mit Carnets-TIA
(BGBI. 1979 II S. 445) wird nach seinem Artikel 53 Abs. 2
für
Indonesien am 11 . April 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1989 (BGBI. II S. 631).
Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
der Änderung der Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems
nach dem Internationalen übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
,,EUROCONTROL"
Vom 18. Dezember 1989
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am
FS-Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten, hat am 7. Dezem-
ber 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1990 die Anwendungsbedingungen des
FS-Streckengebührensystems geändert. Der Beschluß und seine Anlagen wer-
den hiermit nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem
Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkom-
mens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom
13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar
1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung
mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Gebühren-Verordnung - FSStreckenGV vom
14. April 1984 (BGBI. 1S. 629), geändert durch die Verordnung vom 10. Septem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 1524), bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Dezember 1989 (BGBI. II S. 1067).
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Graumann
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1989 1079
Beschluß Nr. 8
zur Änderung der Anwendungsbedingungen
des FS-Streckengebührensystems und der Zahlungsbedingungen
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die gegebene Kurs verwendet. Ist in dieser Veröffentlichung der
Vertreter von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Organisation, Wechselkurs nicht angegeben, so wird er anhand des Wech-
aber Teilnehmer des FS-Streckengebührensystems sind, selkurses der ECU gegenüber dem Dollar der Vereinigten
Staaten von Amerika sowie des Wechselkurses der jeweili-
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte gen Landeswährung gegenüber dem Dollar der Vereinigten
Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Staaten von Amerika berechnet, wie er vom Internationalen
Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere dessen Währungsfonds in seinen Internationalen Finanzstatistiken
Artikel 5 Absatz 2; bekanntgegeben wird."
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs- Artikel 2
Streckengebühren vom 12. Februar 1981, insbesondere deren
Artikel 3 Absatz 2 (h) und Artikel 6 Absatz 1(a); Der Ausdruck „der Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika"
in Artikel 1O der Anwendungsbedingungen für das FS-Strecken-
in der Erwägung, daß insbesondere aufgrund des Beitritts gebührensystem wird durch „die ECU" ersetzt.
neuer Staaten und der Verwendung der ECU anstelle des
US-Dollars als Rechnungseinheit und Zahlungswährung für die Artikel 3
FS-Streckengebühren mit Wirkung vom 1. Januar 1990 eine
Die Beilage 1 (Fluginformationsgebiete zu den Anwendungs-
Änderung der Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebüh-
bedingungen des FS-Streckengebührensystems wird durch die
rensystems und der Zahlungsbedingungen erforderlich ist;
Anlage 1 zum vorliegenden Beschluß ersetzt.
auf Vorschlag des Erweiterten Ausschusses,
Artikel 4
faßt mit der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten folgenden Die Beilage 2 (Verzeichnis der in Artikel 8 genannten Zonen
Beschluß: und Flugplätze) zu den Anwendungsbedingungen des FS-Strek-
Artikel 1 kengebührensystems wird durch die Anlage 2 zum vorliegenden
Be.schluß ersetzt.
Die Bestimmungen des Artikels 7 der Anwendungsbedingun-
gen des FS-Streckengebührensystems werden durch folgendes Artikel 5
ersetzt: Die Ausdrücke „Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika"
„ 1. Der Gebührensatz wird allmonatlich auf der Grundlage des und „Dollar-Beträge" in Artikel 2 Absatz 1 und 3, Artikel 4 Absatz 1
durchschnittlichen monatlichen Wechselkurses der ECU und Artikel 6 Absatz 2 der Zahlungsbedingungen (Beilage 3
gegenüber der jeweiligen Landeswährung, wie er für den zu den Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebühren-
dem Flugmonat vorausgehenden Monat festgestellt wird, systems) werden durch „ECU" bzw . .,ECU-Beträge" ersetzt.
neu berechnet.
Artikel 6
2. Hierbei wird der im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften (Mitteilungen und Bekanntmachungen) bekannt- Der vorliegende Beschluß tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1989.
Michel Delebarre
Präsident der Erweiterten Kommission
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Anlage 1
Fluginformationsgebiete
Vertragsstaaten
Bundesrepublik Deutschland Oberes Fluginformationsgebiet Hannover
Oberes Fluginformationsgebiet Rhein
Fluginformationsgebiet Bremen
Fluginformationsgebiet Düsseldorf
Fluginformationsgebiet Frankfurt
Fluginformationsgebiet München
Republik Österreich Fluginformationsgebiet Wien
Königreich Belgien Oberes Fluginformationsgebiet Bruxelles
Großherzogtum Luxemburg Fluginformationsgebiet Bruxelles
Spanien Oberes Fluginformationsgebiet Madrid
Fluginformationsgebiet Madrid
Oberes Fluginformationsgebiet Barcelona
Fluginformationsgebiet Barcelona
Oberes Fluginformationsgebiet lslas Canarias
Fluginformationsgebiet lslas Canarias
Französische Republik Oberes Fluginformationsgebiet France
Fluginformationsgebiet Paris
Fluginformationsgebiet Brest
Fluginformationsgebiet Bordeaux
Fluginformationsgebiet Marseille
Griechische Republik Oberes Fluginformationsgebiet Athen
Fluginformationsgebiet Athen
Vereinigtes Königreich Oberes Fluginformationsgebiet Scottish
Großbritannien und Fluginformationsgebiet Scottish
Nordirland Oberes Fluginformationsgebiet London
Fluginformationsgebiet London
Irland Oberes Fluginformationsgebiet Shannon
Fluginformationsgebiet Shannon
Königreich der Niederlande Fluginformationsgebiet Amsterdam
Republik Portugal Oberes Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Lisboa
Fluginformationsgebiet Santa Maria
Schweizerische Eidgenossenschaft Oberes Fluginformationsgebiet Geneve
Fluginformationsgebiet Geneve
Oberes Fluginformationsgebiet Zürich
Fluginformationsgebiet Zürich
Türkei Fluginformationsgebiet Ankara
Fluginformationsgebiet Istanbul
Malta Fluginformationsgebiet Malta
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1989 1081
Verzeichnis Anlage 2
der In Artikel 8 der Anwendungsbedingungen
genannten Zonen und Flugplätze
Startflugplatz (oder Erster Zielflugplatz
erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz)
geographische Lage:
2
Zone 1 Frankfurt
London
- zwischen 14° Wund 110° W
Paris
und nördlich von 55 ° N
Prestwick
ausgenommen Island
Zone II Amsterdam
Athinai
- zwischen 40° Wund 110° W
Bale - Mulhouse
und zwischen 28 ° N und 55 ° N
Belfast
Beograd
Berlin-Schönefeld
Berlin-Tegel
Birmingham
Bordeaux
Bruxelles
Cardiff
Casablanca
Dakar
Dublin
Dubrovnik
Düsseldorf
Frankfurt
Geneva
Glasgow
Hamburg
Helsinki
Jeddah
K0benhavn
Köln-Bonn
Lagos
Lamezia-Terme
Las Palmas, Gran Canarias
Lisboa
Ljubljana
London
Luxembourg
Lyon
Maastricht
Madrid
Malaga
Manchester
Manston
Milane
Monrovia
Moskva
München
Napoli-Capodichino
Newcastle
Nice
Oostende
Oslo
Paris
Pisa
Ponta Delgada, Acores
Porto
Praha
Prestwick
Roma
Sal 1, Cabo Verde
Santa Maria, Acores
Santiago, Espalia
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Startflugplatz (oder Erster Zielflugplatz
erster Zielflugplatz) (oder Startflugplatz)
geographische Lage:
2
Shannon
Stockholm
Stuttgart
Tel-Aviv
Tenerife
Torino
Venezia
Warszawa
Wien
Zagreb
Zürich
Zone III Amsterdam
Düsseldorf
- westlich von 110° W und
Frankfurt
zwischen 28 ° N und 55 ° N
London
Luxembourg
Madrid
Manchester
Milano
Paris
Prestwick
Shannon
Zürich
Zone IV Amsterdam
Berlin-Schönefeld
- westlich von 40° Wund zwischen
Bruxelles
20° N und 28° N
Düsseldorf
einschließlich Mexiko
Frankfurt
Hamburg
Helsinki
K0benhavn
Köln-Bonn
London
Madrid
Oslo
Paris
Praha
Sal 1, Cabo Verde
Shannon
Stockholm
Wien
Zürich
Zone V Amsterdam
Bordeaux
- westlich von 40° Wund zwischen dem
Frankfurt
Äquator und 20° N
Las Palmas, Gran Canaria
London
Lisboa
Lyon
Madrid
Manchester
Marseille
Milano
Paris
Porto
Porto Santo, Madeira
Santa Maria, Acores
Santiago, Espana
Shannon
Tenerife
Toulouse-Blagnac
Zürich
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1989 1083
Hinweis
Der Jahrgang 1989 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 44 und endet mit der Seite 1084.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 27. Juni 1989
Regelung Nr. 12 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahr-
zeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei
Unfallstößen
- zur Ausgabe Nr. 26 vom 20. Juli 1989
Regelung Nr. 11 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahr-
zeuge hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängungen (Revision 1) und
(Revision 1 - Ergänzung 1)
- zur Ausgabe Nr. 33 vom 27. September 1989
Anhänge 1 bis 3 zur Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 13 vom
13. September 1989
- zur Ausgabe Nr. 35 vom 20. Oktober 1989
Regelung Nr. 1 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahr-
zeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit
Glühlampen der Kategorie R 2 ausgerüstet sind (Revision 2 mit Berichtigung 1)
sowie
Regelung Nr. 2 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen,
die in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht oder für
eines der beiden verwendet werden (R~vision 2 mit Berichtigung 1)
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Kostenerstattung.
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu •ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zofltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der -Bundesgesetzgebung
Die 466. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1989 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.