74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des Internationalen Übereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 27. Dezember 1988
Die B u n d e s r e p u b I i k De u t s c h I a n d hat am
30. März 1988 das Internationale Übereinkommen vom
17. Juni 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See (BGBI. 1965 II S. 465) gekündigt. Das Überein-
kommen wird daher nach seinem Artikel XII Buchstabe c
für die
Bundesrepublik Deutschland am 30. März 1989
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 252).
Bonn, den 27. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 27. Dezember 1988
Die Bundes r e p u b I i k Deutsch I an d hat das Inter-
nationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954 zur Verhü-
tung der Verschmutzung der See durch Öl (BGBI. 1956 II
S. 379; 196411 S. 749; 197811 S. 1493) am 30. März 1988
gekündigt. Das Übereinkommen wird daher nach seinem
Artikel XVII Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 30. März 1989
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1988 (BGBI. II S. 98).
Bonn, den 27. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des Internationalen Übereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 27. Dezember 1988
Die B u n d e s r e p u b I i k De u t s c h I a n d hat am
30. März 1988 das Internationale Übereinkommen vom
17. Juni 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf
See (BGBI. 1965 II S. 465) gekündigt. Das Überein-
kommen wird daher nach seinem Artikel XII Buchstabe c
für die
Bundesrepublik Deutschland am 30. März 1989
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1984 (BGBI. II S. 252).
Bonn, den 27. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 27. Dezember 1988
Die Bundes r e p u b I i k Deutsch I an d hat das Inter-
nationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954 zur Verhü-
tung der Verschmutzung der See durch Öl (BGBI. 1956 II
S. 379; 196411 S. 749; 197811 S. 1493) am 30. März 1988
gekündigt. Das Übereinkommen wird daher nach seinem
Artikel XVII Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 30. März 1989
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1988 (BGBI. II S. 98).
Bonn, den 27. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 75
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 27. Dezember 1988
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Samoa am 20. Dezember 1988
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"For the purposes of its obligations under „Für die Zwecke seiner Verpflichtungen
the said Convention the Independent State aufgrund des genannten Abkommens
of Western Samoa considers itself bound by betrachtet sich der Unabhängige Staat
alternative (b) of Article 1 B (1) thereof, that Westsamoa durch die Formulierung b des
is to say 'events occurring in Europa or Artikels 1 Abschnitt B Absatz 1 als ge-
elsewhere before 1 January 1951 '." bunden, das heißt ,Ereignisse, die vor dem
1. Januar 1951 in Europa oder anderswo
eingetreten sind'."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. November 1988 (BGBI. II S. 1141 ).
Bonn, den 27. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanlschen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Januar 1989
Das in Maputo am 25. April 1988 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-
bik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 25. April 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehen bis zu 16 500 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark).
und
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben
die Regierung der Volksrepublik Mosambik -
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Mosambik durch andere Vorhaben ersetzt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Mosambik,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
die Grundlage dieses Abkommens ist, land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Volksrepublik Mosambik beizutragen, Artikel 3
Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kreditan-
unter Bezugnahme auf die am 16. November 1987 in Bonn stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
geführten Regierungsverhandlungen - öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
sind wie folgt übereingekommen: Volksrepublik Mosambik erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
es der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kredit-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu
den nationalen Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleich-
insgesamt 16 800 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen acht-
berechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Hinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech-
(2) Die Darlehen werden für folgende Vorhaben verwendet: nung getragen.
a) Darlehen bis zu 10 700 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Artikel 5
siebenhunderttausend Deutsche Mark) für die Telexerweite- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
rung Beira*) ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
b) Darlehen bis zu 6 100 000,- DM (in Worten: sechs Millionen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
einhunderttausend Deutsche Mark) für die Überholung des Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Dampfkraftwerks Maputo **)
Artikel 6
Das Darlehen unter Buchstabe b wird zusätzlich zu den bereits
mit Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
über Finanzielle Zusammenarbeit vom 26. Mai 1986 (Artikel 1 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Absatz 2 Buchstabe c) und vom 19. Januar 1987 (Artikel 1 gegenüber der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb
Absatz 2 Buchstabe a) bereitgestellten Darlehen in Höhe von von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
3 400 000,- DM (in Worten: drei Millionen vierhunderttausend teilige Erklärung abgibt.
Deutsche Mark) und 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen
Artikel 7
Deutsche Mark) gewährt. Damit beträgt der Gesamtbetrag der für
die Überholung des Dampfkraftwerks Maputo bereitgestellten Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maputo am 25. April 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. Scholz
Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik
Jacinto Veloso
*) Central de Telex de Beira
**) Central termica auxiliar de Maputo
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 77
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Januar 1989
Das in Maputo am 25. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und cfer Regierung der Volksrepublik Mosam-
bik über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 25. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Versicherung und Montage zu erhalten. Es muß sich hierbei um
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
und
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- beziehungs-
die Regierung der Volksrepublik Mosambik - weise Leistungsverträge nach dem 1. Oktober 1988 abgeschlos-
sen worden sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Mosambik,
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Grundlage dieses Abkommens ist, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lehens zu schließende Verträge, die den in der Bundesrepublik
der Volksrepublik Mosambik beizutragen - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
es der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kreditan- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mosam-
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zur bik erhoben werden.
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und
Artikel 4
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- Bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
den nationalen Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleich- Artikel 6
berechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Hinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
nung getragen. Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Artikel 5 rung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 7
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maputo am 25. November 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer-Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reinhart Kraus
Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik
Jacinto Veloso
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1 . Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
25. November 1988 aus dem Darlehen finanziert werden können:
- Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
- industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
- Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
- Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
- sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Mosambiks von Bedeu-
tung sind,
- Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 79
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 423)
ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71
für die
Salomonen am 27. Juni 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1987 (BGBI. II
s. 820).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht
der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 11 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 12. November 1921 über das Vereins-
und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
(RGBI. 1925 II S. 171) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für
Guatemala am 14. Juni 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 79
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 423)
ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71
für die
Salomonen am 27. Juni 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1987 (BGBI. II
s. 820).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht
der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 11 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 12. November 1921 über das Vereins-
und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
(RGBI. 1925 II S. 171) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für
Guatemala am 14. Juni 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-
nehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
ist für
Botsuana am 3. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Februar 1988 (BGBI. II S. 228).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
In Bergwerken Jeder Art
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Berg-
werken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) wird nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Das Übereinkommen ist am 29. April 1988 von Luxemburg, am 20. Mai 1988
von Australien, am 26. Mai 1988 vom Vereinigten Königreich und am 27. Mai
1988 von Irland g e kündigt worden; es wird daher nach seinem Artikel 7 für
Australien am 20. Mai 1989
Irland am 27. Mai 1989
Luxemburg am 29. April 1989
Vereinigtes Königreich am 26. Mai 1989
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1988 (BGBI. II S. 233).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-
nehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
ist für
Botsuana am 3. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Februar 1988 (BGBI. II S. 228).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
In Bergwerken Jeder Art
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Berg-
werken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) wird nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Das Übereinkommen ist am 29. April 1988 von Luxemburg, am 20. Mai 1988
von Australien, am 26. Mai 1988 vom Vereinigten Königreich und am 27. Mai
1988 von Irland g e kündigt worden; es wird daher nach seinem Artikel 7 für
Australien am 20. Mai 1989
Irland am 27. Mai 1989
Luxemburg am 29. April 1989
Vereinigtes Königreich am 26. Mai 1989
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1988 (BGBI. II S. 233).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 62
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 62 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvor-
schriften bei Hochbaua.rbeiten (BGBI. 1955 II S. 178) wird
nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 806).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
(Neufassung 1949)
Vom 3.Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 1. Juli 1949 über Büros für entgeltliche
Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) - BGBI. 1954 II
S. 456 - wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
- unter Annahme der Bestimmungen des Teils III -
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1986 (BGBI. II S. 498).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 62
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 62 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvor-
schriften bei Hochbaua.rbeiten (BGBI. 1955 II S. 178) wird
nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 806).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
(Neufassung 1949)
Vom 3.Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 1. Juli 1949 über Büros für entgeltliche
Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) - BGBI. 1954 II
S. 456 - wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
- unter Annahme der Bestimmungen des Teils III -
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1986 (BGBI. II S. 498).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit
des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) wird nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II S. 987).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindest-
normen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1957 II S. 1321)
wird nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Spanien am 29. Juni 1989
hinsichtlich der Teile 1, II, III, IV,
VI, XI, XII, XIII, XIV und XV
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBI. II S. 234).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit
des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) wird nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II S. 987).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindest-
normen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1957 II S. 1321)
wird nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Spanien am 29. Juni 1989
hinsichtlich der Teile 1, II, III, IV,
VI, XI, XII, XIII, XIV und XV
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBI. II S. 234).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 83
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung In Beschäftigung und Beruf
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi-
nierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II S. 97)
wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Kamerun am 13. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Juli 1987 (BGBI. II S. 390).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeitsauf-
sicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940) wird
nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1988 (BGBI. II S. 236).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh e lt
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 83
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung In Beschäftigung und Beruf
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi-
nierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II S. 97)
wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Kamerun am 13. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Juli 1987 (BGBI. II S. 390).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeitsauf-
sicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940) wird
nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1988 (BGBI. II S. 236).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh e lt
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub
(Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 3. Januar1989
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten
Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) - BGBI. 1975
II S. 745 - wird nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
unter Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 15
Abs. 1 Buchstaben a und b
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. September 1982 (BGBI. II
s. 882).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebens-
mittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -
BGBI. 197411 S. 565; 198811 S. 630,672, 865-wird nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Portugal am 15. August 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1988 (BGBI. II S. 611 ).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub
(Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 3. Januar1989
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten
Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) - BGBI. 1975
II S. 745 - wird nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
unter Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 15
Abs. 1 Buchstaben a und b
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. September 1982 (BGBI. II
s. 882).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebens-
mittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -
BGBI. 197411 S. 565; 198811 S. 630,672, 865-wird nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Portugal am 15. August 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1988 (BGBI. II S. 611 ).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 85
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Januar1989
Das in Bonn am 7. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philip-
pinen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 7. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-
lehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
und
am Main, für von beiden Regierungen gemäß Schlußbericht vom
der Regierung der Republik der Philippinen - 7. Dezember 1988 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung
deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu insgesamt 40 000 000, - DM (in Worten: vierzig Millionen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis
Philippinen, zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
zu erhalten. Der Finanzierungsbeitrag ist für Wiederaufbau-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch maßnahmen von Wirbelsturmschäden vorgesehen.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Deutschland und der Regierung der Philippinen durch andere
die Grundlage dieses Abkommens ist, Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 2
der Republik der Philippinen beizutragen,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
bezugnehmend auf den „Schlußbericht vom 7. Dezember 1988 Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
der deutsch-philippinischen Regierungsverhandlungen vom 5. bis das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den
7. Dezember 1988 in Bonn" - Empfängern der Darlehen beziehungsweise des Finanzierungs-
beitrages und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
sind wie folgt übereingekommen: Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
Artikel 1
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder ande- Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Darlehen und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der gebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
Republik der Philippinen erhoben werden. lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt.
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
zierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Mona-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- rung abgibt.
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Artikel 7
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche Genehmigung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 7. Dezember 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Sudhoff
Wolf Preuss
Für die Regierung der Republik der Philippinen
C. Espiritu
F. Pante
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren In landwirtschaftlichen Tlerhaltungen
Vom 5. Januar 1989
Das Europäische übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
gen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 19. April 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1988 (BGBI. II S. 601).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 87
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 5. Januar 1989
Das Europäische Übereinkommen vom 15. November
1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs
(AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53; 1988 II
S. 379 - wird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Griechenland am 9. Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1988 (BGBI. II
s. 1169).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter
Im Betrieb
Vom 5. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und
Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(BGBI. 1973 II 5. 953) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3
für
Griechenland am 27. Juni 1989
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1987 (BGBI. II S. 393).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 75
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 27. Dezember 1988
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Samoa am 20. Dezember 1988
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"For the purposes of its obligations under „Für die Zwecke seiner Verpflichtungen
the said Convention the Independent State aufgrund des genannten Abkommens
of Western Samoa considers itself bound by betrachtet sich der Unabhängige Staat
alternative (b) of Article 1 B (1) thereof, that Westsamoa durch die Formulierung b des
is to say 'events occurring in Europa or Artikels 1 Abschnitt B Absatz 1 als ge-
elsewhere before 1 January 1951 '." bunden, das heißt ,Ereignisse, die vor dem
1. Januar 1951 in Europa oder anderswo
eingetreten sind'."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. November 1988 (BGBI. II S. 1141 ).
Bonn, den 27. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanlschen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Januar 1989
Das in Maputo am 25. April 1988 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-
bik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 25. April 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehen bis zu 16 500 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark).
und
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben
die Regierung der Volksrepublik Mosambik -
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Mosambik durch andere Vorhaben ersetzt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Mosambik,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
die Grundlage dieses Abkommens ist, land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Volksrepublik Mosambik beizutragen, Artikel 3
Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kreditan-
unter Bezugnahme auf die am 16. November 1987 in Bonn stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
geführten Regierungsverhandlungen - öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
sind wie folgt übereingekommen: Volksrepublik Mosambik erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
es der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kredit-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu
den nationalen Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleich-
insgesamt 16 800 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen acht-
berechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher
hunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Hinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech-
(2) Die Darlehen werden für folgende Vorhaben verwendet: nung getragen.
a) Darlehen bis zu 10 700 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Artikel 5
siebenhunderttausend Deutsche Mark) für die Telexerweite- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
rung Beira*) ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
b) Darlehen bis zu 6 100 000,- DM (in Worten: sechs Millionen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
einhunderttausend Deutsche Mark) für die Überholung des Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Dampfkraftwerks Maputo **)
Artikel 6
Das Darlehen unter Buchstabe b wird zusätzlich zu den bereits
mit Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
über Finanzielle Zusammenarbeit vom 26. Mai 1986 (Artikel 1 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Absatz 2 Buchstabe c) und vom 19. Januar 1987 (Artikel 1 gegenüber der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb
Absatz 2 Buchstabe a) bereitgestellten Darlehen in Höhe von von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
3 400 000,- DM (in Worten: drei Millionen vierhunderttausend teilige Erklärung abgibt.
Deutsche Mark) und 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen
Artikel 7
Deutsche Mark) gewährt. Damit beträgt der Gesamtbetrag der für
die Überholung des Dampfkraftwerks Maputo bereitgestellten Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maputo am 25. April 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
P. Scholz
Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik
Jacinto Veloso
*) Central de Telex de Beira
**) Central termica auxiliar de Maputo
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 77
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Januar 1989
Das in Maputo am 25. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und cfer Regierung der Volksrepublik Mosam-
bik über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 25. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Versicherung und Montage zu erhalten. Es muß sich hierbei um
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
und
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- beziehungs-
die Regierung der Volksrepublik Mosambik - weise Leistungsverträge nach dem 1. Oktober 1988 abgeschlos-
sen worden sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Mosambik,
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Grundlage dieses Abkommens ist, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lehens zu schließende Verträge, die den in der Bundesrepublik
der Volksrepublik Mosambik beizutragen - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
es der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kreditan- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mosam-
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zur bik erhoben werden.
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und
Artikel 4
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- Bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
den nationalen Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleich- Artikel 6
berechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Hinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
nung getragen. Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Artikel 5 rung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 7
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maputo am 25. November 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer-Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reinhart Kraus
Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik
Jacinto Veloso
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1 . Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
25. November 1988 aus dem Darlehen finanziert werden können:
- Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
- industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
- Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
- Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
- sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Mosambiks von Bedeu-
tung sind,
- Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 79
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 423)
ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71
für die
Salomonen am 27. Juni 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1987 (BGBI. II
s. 820).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht
der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 11 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 12. November 1921 über das Vereins-
und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
(RGBI. 1925 II S. 171) ist nach seinem Artikel 3 Abs. 3 für
Guatemala am 14. Juni 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeit-
nehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)
ist für
Botsuana am 3. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Februar 1988 (BGBI. II S. 228).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
In Bergwerken Jeder Art
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Berg-
werken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) wird nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Das Übereinkommen ist am 29. April 1988 von Luxemburg, am 20. Mai 1988
von Australien, am 26. Mai 1988 vom Vereinigten Königreich und am 27. Mai
1988 von Irland g e kündigt worden; es wird daher nach seinem Artikel 7 für
Australien am 20. Mai 1989
Irland am 27. Mai 1989
Luxemburg am 29. April 1989
Vereinigtes Königreich am 26. Mai 1989
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Februar 1988 (BGBI. II S. 233).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 62
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 62 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvor-
schriften bei Hochbaua.rbeiten (BGBI. 1955 II S. 178) wird
nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Juni 1985 (BGBI. II S. 806).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung
(Neufassung 1949)
Vom 3.Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 96 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 1. Juli 1949 über Büros für entgeltliche
Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) - BGBI. 1954 II
S. 456 - wird nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
- unter Annahme der Bestimmungen des Teils III -
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1986 (BGBI. II S. 498).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit
des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) wird nach
seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II S. 987).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindest-
normen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1957 II S. 1321)
wird nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Spanien am 29. Juni 1989
hinsichtlich der Teile 1, II, III, IV,
VI, XI, XII, XIII, XIV und XV
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBI. II S. 234).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 83
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung In Beschäftigung und Beruf
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi-
nierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II S. 97)
wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Kamerun am 13. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Juli 1987 (BGBI. II S. 390).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeitsauf-
sicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940) wird
nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1988 (BGBI. II S. 236).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh e lt
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub
(Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 3. Januar1989
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten
Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) - BGBI. 1975
II S. 745 - wird nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für
Malta am 9. Juni 1989
unter Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 15
Abs. 1 Buchstaben a und b
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. September 1982 (BGBI. II
s. 882).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 3. Januar 1989
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebens-
mittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -
BGBI. 197411 S. 565; 198811 S. 630,672, 865-wird nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Portugal am 15. August 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1988 (BGBI. II S. 611 ).
Bonn, den 3. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1989 85
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Januar1989
Das in Bonn am 7. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philip-
pinen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 7. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-
lehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
und
am Main, für von beiden Regierungen gemäß Schlußbericht vom
der Regierung der Republik der Philippinen - 7. Dezember 1988 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung
deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu insgesamt 40 000 000, - DM (in Worten: vierzig Millionen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis
Philippinen, zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
zu erhalten. Der Finanzierungsbeitrag ist für Wiederaufbau-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch maßnahmen von Wirbelsturmschäden vorgesehen.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Deutschland und der Regierung der Philippinen durch andere
die Grundlage dieses Abkommens ist, Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 2
der Republik der Philippinen beizutragen,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
bezugnehmend auf den „Schlußbericht vom 7. Dezember 1988 Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
der deutsch-philippinischen Regierungsverhandlungen vom 5. bis das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den
7. Dezember 1988 in Bonn" - Empfängern der Darlehen beziehungsweise des Finanzierungs-
beitrages und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
sind wie folgt übereingekommen: Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
Artikel 1
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder ande- Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Darlehen und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der gebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
Republik der Philippinen erhoben werden. lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt.
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
zierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Mona-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- rung abgibt.
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Artikel 7
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche Genehmigung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 7. Dezember 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Sudhoff
Wolf Preuss
Für die Regierung der Republik der Philippinen
C. Espiritu
F. Pante
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren In landwirtschaftlichen Tlerhaltungen
Vom 5. Januar 1989
Das Europäische übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
gen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 19. April 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1988 (BGBI. II S. 601).
Bonn, den 5. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt