Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 853
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb von make a contrary declaration to the Government of the Yemen
drei Monaten nach Inkrafttreten des.Abkommens eine gegentei- Arab Republic within three months of the date of entry into force of
lige Erklärung abgibt. this Agreement.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, danach This Agreement shall be valid for five years and thereafter be
verlängert es sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es extended tacitly for successive periods of one year, unless it is
nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der denounced in writing by either contracting party three months prior
jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. to the expiry of any such period.
Geschehen zu Sanaa am 30. August 1989 in zwei Urschriften, Done at Sanaa on the 30th of August, 1989 in duplicate, in the
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder German, Arabic and English languages, all three texts being
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des authentic. In case of divergent interpretations of the German and
deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut Arabic texts, the English text shall prevail.
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Rainers
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
For the Government of the Yemen Arab Republic
Kadi lsmail AI-Akwa
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 24. Oktober 1989
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391;
1984 II S. 799) ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Lesotho am 28. September 1989
in Kraft getreten.
Lesotho hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 der Übereinkunft
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung-vom 17. August 1988 (BGBI. II S. 788).
Bonn, den 24. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhe lt
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Jamalkanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 1989
Das in Kingston am 23. August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 23. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungs-
dokumente nach dem 12. September 1988 ausgestellt worden
und
sind.
die Regierung von Jamaika -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
gern des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
vertiefen,
liegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sei nicht selbst Dar-
die Grundlage dieses Abkommens ist, lehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1
Jamaika beizutragen - zu schließenden Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 1 aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es gaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden Regierun- rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erhoben
gen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit- werden.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
Artikel 4
,,Warenhilfe XI (Wiederaufbau III nach Wirbelsturm)" zur Finan-
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun- Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal- und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
lenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
und Montage ein Darlehen bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 855
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- Artikel 6
nehmigungen. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Artikel 7
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kingston am 23. August 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf Enders
Für die Regierung von Jamaika
Seymour Mullings
Anlage
zum Abkommen vom 23. August 1989
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
23. August 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, einschließlich Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel,
e) sonstige Erzeugnisse, die gemäß der vom Planning Institute of Jamaica mit Schrei-
ben vom 18. Mai 1989 übersandten detaillierten Warenliste für den Wiederaufbau
von Jamaika nach den Zerstörungen durch den Wirbelsturm "Gilbert" von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 1989
Das in Islamabad am 8. Oktober 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 8. Oktober 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Darlehen werden für noch auszuwählende Vorhaben im
Bereich der Forstwirtschaft verwendet, wenn nach Prüfung die
und
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Artikel 2
Republik Pakistan, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Dar-
vertiefen, lehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen - füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder an- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
deren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
am Main, Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in Worten: Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. der Islamischen Republik erhoben werden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 857
Artikel 4 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See·, Land• und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Artikel 6
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel· Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver• Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde•
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unter.zeichnung in Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 8. Oktober 1989 in zwei Urschrif·
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort·
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Vestring
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Khalid Mahmood Cheema
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 25. Oktober 1989
Im Zusammenhang mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terro-
rismus (BGBI. 1978 II S. 321) hat G riechen I an d mit Schreiben vom
5. September 1988, das dem Generalsekretär des Europarats am 6. September
1988 zuging, den folgenden Vorbehalt notifiziert:
(Übersetzung)
ecLa Grace declare, en application de l'arti· „Griechenland erklärt in Anwendung des
cle 13 de la Convention europeenne pour la Artikels 13 des Europäischen Übereinkom-
repression du terrorisme, qu'elle se reserve mens zur Bekämpfung des Terrorismus,
le droit, aux termes du paragraphe 1• de cet daß es sich nach Absatz 1 jenes Artikels
article, de refuser l'extradition pour n'im· das Recht vorbehält, die Auslieferung we-
porte quelle infraction parmi celles qui sont gen irgendeiner der in Artikel 1 dieses Über•
a
enumerees I' article 1• de cette Conven· einkommens genannten Straftaten abzuleh-
tion, si l'auteur soupc;onne de l'infraction est nen, wenn die der Straftat verdächtigte Per-
poursuivi pour son action en faveur de la son wegen ihres Eintretens für die Freiheit
liberte.» verfolgt wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. September 1988 (BGBI. II S. 955) und vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 25. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 25. Oktober 1989
G u i n e a - Biss au hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 7. August 1989 hinterlegt worden ist,
die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des
Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Verein-
ten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 197311 S. 430,505; 197411 S. 769; 1980 II
S. 1252) ist, anerkannt:
(Übersetzung)
«Conformement au paragraphe 2 de l'arti- „Nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des
cle 36 du Statut de la Cour, la Republique Gerichtshofs erkennt die Republik Guinea-
de Guinee-Bissau reconnait comme obliga- Bissau die Zuständigkeit des Internationa-
toire de plein droit et sans convention spe- len Gerichtshofs von Rechts wegen und
ciale a I' egard de tout autre Etat acceptant ohne besondere Übereinkunft gegenüber
la meme obligation, la juridiction de la Cour jedem anderen Staat, der dieselbe Ver-
Internationale de Justice sur tous les diffe- pflichtung übernimmt, für alle in Artikel 36
rends d'ordre juridique mentionnes au para- Absatz 2 des Statuts des Internationalen
graphe 2 de l'article 36 du Statut de la Cour Gerichtshofs erwähnten Rechtsstreitigkei-
Internationale de Justice. ten als obligatorisch an.
La presente declaration restera en vi- Diese Erklärung bleibt bis zum Ablauf von
gueur jusqu'a l'expiration d'un delai de six sechs Monaten nach dem Tag in Kraft, an
mois a dater du jour ou le Gouvernement de dem die Regierung von Guinea-Bissau ihre
la Guinee-Bissau fera connaftre son inten- Absicht mitteilt, sie zu beenden."
tion d'y mettre fin.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juni 1989 (BGBI. II S. 618).
Bonn, den 25. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 859
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 25. Oktober 1989
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehun-
gen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 10. August 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: bulgare) (Übersetzung) (Original: Bulgarisch)
La Republique populaire de Bulgarie Die Volksrepublik Bulgarien ist in bezug
considere qu ·en ce qui concerne les dispo- auf Artikel 31 Absatz 2 des Wiener Überein-
sitions du paragraphe 2 de l'article 31 de la kommens über konsularische Beziehungen
Convention de Vienne sur les relations der Auffassung, daß die Behörden des
consulaires, les autorites de !'Etat de resi- Empfangsstaats die konsularischen Räum-
dence peuvent penetrer dans les locaux lichkeiten bei Feuer oder einem anderen
consulaires en cas d'incendie ou d'autre Unglück in Gegenwart eines Vertreters des
sinistre en presence d'un representant de Entsendestaats oder nachdem alle geeig-
l'Etat d'envoi ou apres que toutes les me- neten Maßnahmen zur Erlangung der Zu-
sures appropriees ont ete prises pour obte- stimmung des Leiters der konsularischen
nir le consentement du chef de poste Vertretung getroffen worden sind, betreten
consulaire. dürfen.
Südafrika am 20. September 1989
II.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsangehö-
rigkeit zu dem Wiener übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBI.
1969 II S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Bulgarien am 10. August 1989
in Kraft getreten.
III.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehun-
gen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Bulgarien am 10. August 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. Juli 1986 (BGBI. II S. 780) und vom 5. Juli 1989 (BGBI. II S. 640).
Bonn, den 25. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 26. Oktober 1989
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über
das Recht der Verträge (BGBI. 1985 II S. 926) ist nach
seinem Artikel 84 Abs. 2 für die
Salomonen am 8. September 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. August 1989 (BGBI. II S. 803).
Bonn, den 26. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT
Vom 27. Oktober 1989
Nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung vom 9. März 1989 zu dem Protokoll vom
13. Februar 1987 über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Fern-
meldesatellitenorganisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) wird bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 4 Abs. 1
am 25. Juni 1989
in Kraft getreten ist. An diesem Tage ist das Protokoll nach seinem Artikel 24
Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde ist am 26. Mai 1989 bei dem General-
direktor der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT hinterlegt
worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundes r e p u b I i k
Deutsch I an d folgenden Vorbehalt gemacht:
,,Herr Generaldirektor,
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammen-
hang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll vom 13. Februar 1987
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
(EUTELSAT) einen Vorbehalt zu Artikel 9 Absatz 2 dieses Protokolls einzulegen. Die in Arti-
kel 9 Abs. 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommensteuer gilt somit
nicht für Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundes-
republik Deutschland oder im Land Berlin haben.
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 26. Oktober 1989
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über
das Recht der Verträge (BGBI. 1985 II S. 926) ist nach
seinem Artikel 84 Abs. 2 für die
Salomonen am 8. September 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. August 1989 (BGBI. II S. 803).
Bonn, den 26. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT
Vom 27. Oktober 1989
Nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung vom 9. März 1989 zu dem Protokoll vom
13. Februar 1987 über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Fern-
meldesatellitenorganisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) wird bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 4 Abs. 1
am 25. Juni 1989
in Kraft getreten ist. An diesem Tage ist das Protokoll nach seinem Artikel 24
Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde ist am 26. Mai 1989 bei dem General-
direktor der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT hinterlegt
worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundes r e p u b I i k
Deutsch I an d folgenden Vorbehalt gemacht:
,,Herr Generaldirektor,
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammen-
hang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll vom 13. Februar 1987
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
(EUTELSAT) einen Vorbehalt zu Artikel 9 Absatz 2 dieses Protokolls einzulegen. Die in Arti-
kel 9 Abs. 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommensteuer gilt somit
nicht für Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundes-
republik Deutschland oder im Land Berlin haben.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 861
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 17. August 1988
Finnland am 17. November 1988
Island am 17. August 1988
Malta am 17. August 1988
Monaco am 3. Februar 1989
Niederlande am 17. August 1988
nach Maßgabe des folgenden, bei der unmittelbar
vertragsbindenden Unterzeichnung gemachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands will not .,Das Königreich der Niederlande wird Arti-
apply Article 8, paragraph 1 (a) and (c), of kel 8 Absatz 1 Buchstaben a und c des
the Protocol in cases in which the Signatory Protokolls nicht anwenden, wenn der Unter-
is a private entity." zeichner ein privater Rechtsträger ist."
Österreich am 20. April 1989
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde gemachten Vorbehalts:
"Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik
Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die
Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfol-
gen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen
Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforder-
lich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechts-
vorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war."
Schweden am 17. August 1988
Vereinigtes Königreich am 13. November 1988
Bonn, den 27. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über die Vorrechte und lmmunltäten der Vereinten Nationen
Vom 30. Oktober 1989
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde zu dem übereinkommen vom 13. Februar
1946 über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten
Nationen (BGBI. 1980 II S. 941) im Jahre 1960 gemachten
Vorbehalt zu Abschnitt 30 dieses Übereinkommens hat
B u I g a r i e n am 7. August 1989 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen die R ü c k n a h m e dieses Vorbehalts
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. De~ember 1980 (BGBI. 1981
II S. 34) und vom 2. März 1989 (BGBI. II S. 334).
Bonn, den 30. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen
durch Einzelpersonen
Vom 30. Oktober 1989
Das Europäische Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des
Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen (BGBI. 1980 II
S. 953) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
treten:
Dänemark am 1. Dezember 1989
Italien am 1. Dezember 1989
Dänemark hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die folgende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
«En execution de l'article 14 la Convention „In Übereinstimmung mit Artikel 14 wird
ne s'appliquera ni aux lles Feroe ni au das Übereinkommen weder auf die Färöer
Groenland et en execution de son article 15 noch auf Grönland Anwendung finden, und
(Annexe II a. etc.), la Convention ne s'appli- in Übereinstimmung mit Artikel 15 (Anlage II
quera pas aux armes a feu mentionnees a Buchstaben a und c) wird das Übereinkom-
l'Annexe I A, alineas j. an.» men nicht auf die in Abschnitt A Buchstaben
j bis n der Anlage I genannten Schußwaffen
angewendet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1132).
Bonn, den 30. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 863
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 30. Oktober 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
St. Vincent und die Gre-
nadinen am 18. Juli 1989
Zypern am 17. September 1989
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1989 (BGBI. II S. 511).
Bonn, den 30. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 31. Oktober 1989
Einer Vertragsnotifikation vom 9. Juni 1989 zufolge ist von den N i e der-
1an den nach Artikel 21 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) als zuständige
Behörde für Aruba folgende Behörde bestimmt worden:
de Directeur van het Centraal Bureau Algemene Juridische Zaken,
L. G. Smith Boulevard 76
Oranjestad
Aruba
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. März 1987 (BGBI. II S. 214) und vom 24. August 1989 (BGBI. II S. 807).
Bonn, den 31. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oes te rh e lt
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
850
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über Archäologische Zusammenarbeit
Vom 11. Oktober 1989
Das in Sanaa am 30. August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-
schen Republik über Archäologische Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 6 Abs. 2
am 30. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Archäologische Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Yemen Arab Republic
on Archaeological Cooperation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik - the Govemment of the Yemen Arab Republic,
in dem Bestreben, die Bande der Freundschaft zwischen ihren endeavouring to strengthen the ties of friendschip between their
beiden Regierungen zu verstärken, peoples,
in dem Bemühen, die Zusammenarbeit zwischen den beiden seeking to intensify cooperation between the two govemments,
Regierungen zu verstärken,
in der Absicht, die 1978 begonnene Archäologische Zusam- inten,ding to continue the archaeological cooperation started in
menarbeit fortzusetzen - 1978,
haben das folgende Abkommen über Archäologische Zusam- have agreed on the following new agreement on archaeological
menarbeit, das die am 15. Juli 1978 in Sanaa unterzeichnete cooperation, which will replace the arrangement signed on 15 July
Vereinbarung ersetzen wird, vereinbart: 1978 in Sanaa:
Artikel 1 Article 1
(1) Das Deutsche Archäologische Institut führt weiterhin For- (1) The German Archaeological Institute shall continue to carry
schungsarbeiten auf dem Gebiet der Archäologie und verwandten out research work in the field of archaeology and related fields in
Gebieten in der Jemenitischen Arabischen Republik durch. the Yemen Arab Republic.
(2) Zu diesem Zweck wurde mit Sitz in Sanaa eine Niederlas- (2) For this purpose a centre under the name of Deutsches
sung unter dem Namen „Deutsches Archäologisches Institut in Archäologisches Institut in Sanaa was established in Sanaa.
Sanaa" errichtet.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 851
(3) Das Institut nimmt seine Aufgaben im Einvernehmen mit der (3) The Institute shall pursue its aims in agreement with the
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik und den Government of the Yemen Arab Republic and the competent
zuständigen Behörden wahr. authorities.
(4) Das Institut führt seine gesamte Forschungstätigkeit zum (4) The Institute shall perform all its research activities for the
Wohle der jemenitischen Kultur und zur Erschließung der Denk- benefit of Yemeni culture and with a view to making accessible the
mäler für künftige Generationen durch. monuments to future generations.
(5) Das Institut berät und unterstützt im Rahmen seiner Mög- (5) At the request of the General Organization for Antiquities
lichkeiten die Behörde für Altertümer und Bibliotheken (General and Libraries of the Yemen Arab Repubtic the Institute shall,
Organization for Antiquities and Libraries) der Jemenitischen Ara- within the limits of its possibilities, advise and assist the General
bischen Republik auf Wunsch bei ihren Arbeiten auf dem Gebiet Organization in the field of antiquities and museum work. This
der Altertümer und des Museumswesens. Diese Tätigkeit umfaßt activity shall include the education and training of a certain
auch die Aus- und Fortbildung einer Anzahl jemenitischer Fach- number of Yemeni officials.
beamter.
Artikel 2 Article 2
Die Vertragsparteien vereinbaren ein Programm, das innerhalb The contracting parties agree on a programme to be
der nächsten fünf Jahre nach Maßgabe einer Rahmenüberein- implemented by the German Archaeological Institute in Sanaa
kunft und in Übereinstimmung mit einer gesonderten Lizenz für during the next five years in accordance with a general arrange-
jede einzelne archäologische Fundstätte sowie auf der Grundlage ment and a separate permit for each archaeological site and on
der zur Zeit geltenden Bestimmungen der Behörden für Alter- the basis of the currently applied regulations of the General
tümer und Bibliotheken der Jemenitischen Arabischen Republik Organization of Antiquities and libraries of the Yemen Arab
vom Deutschen Archäologischen Institut in Sanaa durchzuführen Republic.
ist.
Artikel 3 Article 3
Die Vertragsparteien haben die Durchführung des folgenden The contracting parties have agreed on the implementation of
Arbeitsprogramms des Deutschen Archäologischen Instituts in the following work programme for the German Archaeological
der Jemenitischen Arabischen Republik vereinbart: Institute in the Yemen Arab Republic
A Vorislamische Epoche A Pre-lslamic Period
1. Forschung und Ausgrabungen: Alt-Marib und Umgebung 1. Research and excavation: Old Mareb and the surroundings.
a) Marib, Untersuchung der im sabäischen Bewässerungs- a) Mareb - study on the old technique of the Sabean irrigation
system verwendeten alten Technik (ergänzende Unter- system (supplementary study)
suchung)
aa) südlicher Kanal - Ausgrabung östlich des Kanals, aa) the southern canal - excavation east of the canal,
bb) Damm von AI-Gufeinah - archäologische Dokumen- bb) AI-Gufeinah Dam - archaeological documentation
tation und Untersuchung des Arbeitssystems, and study of the working system,
cc) Anlage im Wadi Athanah - Ausgrabung zu Erhal- cc) the establishment at Wadi Athanah - excavation for
tungs- und Schutzzwecken, the purpose of maintenance and preservation,
dd) Bereich um die Anlage im Wadi Athanah - For- dd) the area around the establishment at Wadi Athanah -
schung. research.
b) Marib (Altstadt) b) Mareb (the old town)
aa) Geschichte der Mauer um die Altstadt aa) the history of the wall of the old town
- Ausgrabung am Westtor, - excavation in the westem gate,
- Ausgrabung am Nordtor, - excavation in the northem gate,
bb) Stadt - Ausgrabungen, bb) the town - excavations,
cc) Forschung über Töpferwaren cc) research on earthenware
- Feldaufnahme, - field survey,
- Probegraben zur Bestimmung der zeitlichen - experimental tunnel in order to ascertain the time
Abfolge, sequence,
- vergleichende Untersuchungen, - comparative studies,
dd) AI-Maqeh-Tempel in Bra'an (Säulen) - Ausgrabun- dd) AI-Maqeh Temple in Bra'an (the pillars) - excava-
gen. tions.
c) Der Bereich östlich von Marib c) The Western area of Mareb
aa) Wadem-Thi-Masma'am-Tempel - (ergänzende Aus- aa) Wadern Thi Masma'am Temple (supplementary exca-
grabungen), vations),
bb) AI-Maqeh-Tempel in AI-Mesaged- (ergänzende For- bb) AI-Maqeh Temple in AI-Mesaged (supplementary re-
schung). search).
d) Der alte Sabäische Staat d) The Old Sabean State
aa) Archäologische Aufnahme zur Ergänzung der aa) archaeological survey to complete the archaeological
archäologischen Karte zwischen Marib und Sirwah map between Mareb and Sirwah (supplementary re-
(ergänzende Forschung), search),
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
bb) prähistorische Forschung zwischen Sirwah und bb) pre-historic periods research between Sirwah and
Marib, Mareb,
cc) AI-Maqeh-Tempel in Sirwah - ergänzende archäolo- cc) AI-Maqeh Temple in Sirwah - supplementary ar-
gische Dokumentation, geometrische Kartierung und chaeological documentation, geometrical mapping
Ausgrabungen, and excavation,
dd) die Alte Ortschaft und die anderen Tempel in Sirwah- dd) the old town and the other temples in Sirwah - re-
Forschung. search.
2. Allgemeine Forschung 2. General Research
a) Bildhauerei im alten Jemen - vergleichende Untersuchun- a) Sculpture in old Yemen - comparative studies in Yemen
gen in Jemen und in internationalen Museen, and international museums,
b) die himjaritische Kultur: Untersuchungen über die späten b) The Hemyarite civilization: studies on late-period anti-
Altertümer, quities,
c) Untersuchungen von Inschriften aus dem alten Jemen. c) Study of inscriptions from old Yemen.
B Islamische Epochen B lslamic Periods
1. Forschung und Ausgrabungen 1. Research and excavations
a) Islamische Kunst und Architektur a) lslamic art and architecture
aa) Aufnahme der Moscheen in Wosab, aa) survey of the Mosques in Woosab,
bb) AI-Mahegem - Ausgrabungen, bb) AI-Mahegem - excavations,
cc) ergänzende architektonische, technische und histori- cc) supplementary architectural, technical and historical
sche Untersuchungen an der großen Moschee von studies of the big Mosque in Sanaa and the Shibam-
Sanaa und der Schibam-Kawkaban-Moschee, Kawkaban Mosque,
dd) eventuell weitere Forschungen, die zu gegebener Zeit dd) possibly other research, to be decided on at the
im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde appropriate time in agreement with the relevant
beschlossen werden. authority.
C Restaurierung und Erhaltung C Restoration and maintenance
1. Restaurationsarbeiten, die im Rahmen der Kurzarbeitspro- 1. Restoration initiated under the short-term work programmes in
gramme 1988 begonnen haben und während der folgenden 1988 and to be continued in the coming years:
Jahre weitergeführt werden:
a) Anlage A im Wadi-Athanah - Entfernung der Erde und a) Establishment (a) in Wadi Athanah - removal of the soil
Erhaltungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Stätte den Bür- and maintenance with a view to projecting it to the people
gern als eines der ältesten geschichtlichen Denkmäler as one of the oldest historical monuments of the Sabean
unter den sabäischen Bewässerungsanlagen zu präsen- irrigation systems.
tieren.
b) AI-Maqeh-Tempel (Bra'an) - Erhaltung der Stätte und b) AI-Maqeh (Bra'an) Temple - preservation of the site and
Errichtung des archäologischen Parks an demselben Ort. establishment of the archaeologicaJ park at the same
place.
c) AI-Maqeh-Tempel in Sirwah - Unterhaltungsarbeiten. c) AI-Maqeh Temple in Sirwah - maintenance work.
Artikel 4 Article 4
Dem Deutschen Archäologischen Institut werden folgende Vor- The German Archaeological Institute shall have the following
rechte und Erleichterungen gewährt: privileges and facilities:
1. Befreiung von Steuern und Zöllen für alle für die Tätigkeiten 1) Exemption from taxes and customs duties for all equipment,
des Instituts erforderlichen Materialien. Am Ende der Dauer cars and scientific materials necessary for the activities of the
des Vorhabens gehen diese Gegenstände in den Besitz der Institute. At the end of the project period all these objects shall
Jemenitischen Arabischen Republik über, sofern das Abkom- become the property of the Government of the Yemen Arab
men nicht für einen weiteren Zeitraum erneuert wird. Republic unless the agreement is renewed for a further period.
2. Befreiung von Steuern und Zöllen für die persönliche Habe, 2) Exemption from taxes and customs duties of the personal
den Hausrat und je einen Wagen für die am Institut tätigen effects, household equipment and one car for each German
deutschen Sachverständigen nach Maßgabe der jemeniti- expert working at the Institute according to Yemeni customs
schen Zollgesetze und -vorschritten. laws and regulations.
3. Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik 3) The Government of the Yernen Arab Republic shall permit the
gewährt den Mitarbeitern und Wissenschaftlern des Instituts academic and other staff of the Institute and their families who
und ihren Familienangehörigen, welche die deutsche Staats- are of German nationality to enter and leave the country at any
angehörigkeit besitzen, für die Dauer ihrer Tätigkeit am Institut time during the period of their work at the Institute in accord-
jederzeit die Ein- und Ausreise im Einklang mit geltenden ance with the applicable procedures, and also grant them all
Verfahren, sie gewährt ihnen ferner alle erforderlichen Erleich- the necessary facilities. This shall also apply to visiting scien-
terungen. Das gleiche gilt für Wissenschaftler deutscher tists who are of German nationality about whom the Yemeni
Staatsangehörigkeit, die das Institut besuchen und über die authorities have been informed in advance.
die jemenitischen Behörden im voraus unterrichtet wurden.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 853
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb von make a contrary declaration to the Government of the Yemen
drei Monaten nach Inkrafttreten des.Abkommens eine gegentei- Arab Republic within three months of the date of entry into force of
lige Erklärung abgibt. this Agreement.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, danach This Agreement shall be valid for five years and thereafter be
verlängert es sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es extended tacitly for successive periods of one year, unless it is
nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der denounced in writing by either contracting party three months prior
jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. to the expiry of any such period.
Geschehen zu Sanaa am 30. August 1989 in zwei Urschriften, Done at Sanaa on the 30th of August, 1989 in duplicate, in the
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder German, Arabic and English languages, all three texts being
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des authentic. In case of divergent interpretations of the German and
deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut Arabic texts, the English text shall prevail.
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Rainers
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
For the Government of the Yemen Arab Republic
Kadi lsmail AI-Akwa
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 24. Oktober 1989
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391;
1984 II S. 799) ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Lesotho am 28. September 1989
in Kraft getreten.
Lesotho hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 der Übereinkunft
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung-vom 17. August 1988 (BGBI. II S. 788).
Bonn, den 24. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhe lt
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Jamalkanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 1989
Das in Kingston am 23. August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 23. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungs-
dokumente nach dem 12. September 1988 ausgestellt worden
und
sind.
die Regierung von Jamaika -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
gern des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
vertiefen,
liegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sei nicht selbst Dar-
die Grundlage dieses Abkommens ist, lehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1
Jamaika beizutragen - zu schließenden Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 1 aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es gaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
der Regierung von Jamaika oder anderen von beiden Regierun- rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erhoben
gen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit- werden.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
Artikel 4
,,Warenhilfe XI (Wiederaufbau III nach Wirbelsturm)" zur Finan-
zierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun- Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal- und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
lenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
und Montage ein Darlehen bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 855
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- Artikel 6
nehmigungen. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Artikel 7
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kingston am 23. August 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf Enders
Für die Regierung von Jamaika
Seymour Mullings
Anlage
zum Abkommen vom 23. August 1989
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
23. August 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, einschließlich Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel,
e) sonstige Erzeugnisse, die gemäß der vom Planning Institute of Jamaica mit Schrei-
ben vom 18. Mai 1989 übersandten detaillierten Warenliste für den Wiederaufbau
von Jamaika nach den Zerstörungen durch den Wirbelsturm "Gilbert" von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Oktober 1989
Das in Islamabad am 8. Oktober 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 8. Oktober 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Darlehen werden für noch auszuwählende Vorhaben im
Bereich der Forstwirtschaft verwendet, wenn nach Prüfung die
und
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Artikel 2
Republik Pakistan, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Dar-
vertiefen, lehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen - füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder an- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
deren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
am Main, Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in Worten: Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. der Islamischen Republik erhoben werden.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 857
Artikel 4 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See·, Land• und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Artikel 6
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel· Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver• Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde•
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unter.zeichnung in Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 8. Oktober 1989 in zwei Urschrif·
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort·
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Vestring
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Khalid Mahmood Cheema
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 25. Oktober 1989
Im Zusammenhang mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terro-
rismus (BGBI. 1978 II S. 321) hat G riechen I an d mit Schreiben vom
5. September 1988, das dem Generalsekretär des Europarats am 6. September
1988 zuging, den folgenden Vorbehalt notifiziert:
(Übersetzung)
ecLa Grace declare, en application de l'arti· „Griechenland erklärt in Anwendung des
cle 13 de la Convention europeenne pour la Artikels 13 des Europäischen Übereinkom-
repression du terrorisme, qu'elle se reserve mens zur Bekämpfung des Terrorismus,
le droit, aux termes du paragraphe 1• de cet daß es sich nach Absatz 1 jenes Artikels
article, de refuser l'extradition pour n'im· das Recht vorbehält, die Auslieferung we-
porte quelle infraction parmi celles qui sont gen irgendeiner der in Artikel 1 dieses Über•
a
enumerees I' article 1• de cette Conven· einkommens genannten Straftaten abzuleh-
tion, si l'auteur soupc;onne de l'infraction est nen, wenn die der Straftat verdächtigte Per-
poursuivi pour son action en faveur de la son wegen ihres Eintretens für die Freiheit
liberte.» verfolgt wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. September 1988 (BGBI. II S. 955) und vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 25. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 25. Oktober 1989
G u i n e a - Biss au hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 7. August 1989 hinterlegt worden ist,
die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des
Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Verein-
ten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 197311 S. 430,505; 197411 S. 769; 1980 II
S. 1252) ist, anerkannt:
(Übersetzung)
«Conformement au paragraphe 2 de l'arti- „Nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des
cle 36 du Statut de la Cour, la Republique Gerichtshofs erkennt die Republik Guinea-
de Guinee-Bissau reconnait comme obliga- Bissau die Zuständigkeit des Internationa-
toire de plein droit et sans convention spe- len Gerichtshofs von Rechts wegen und
ciale a I' egard de tout autre Etat acceptant ohne besondere Übereinkunft gegenüber
la meme obligation, la juridiction de la Cour jedem anderen Staat, der dieselbe Ver-
Internationale de Justice sur tous les diffe- pflichtung übernimmt, für alle in Artikel 36
rends d'ordre juridique mentionnes au para- Absatz 2 des Statuts des Internationalen
graphe 2 de l'article 36 du Statut de la Cour Gerichtshofs erwähnten Rechtsstreitigkei-
Internationale de Justice. ten als obligatorisch an.
La presente declaration restera en vi- Diese Erklärung bleibt bis zum Ablauf von
gueur jusqu'a l'expiration d'un delai de six sechs Monaten nach dem Tag in Kraft, an
mois a dater du jour ou le Gouvernement de dem die Regierung von Guinea-Bissau ihre
la Guinee-Bissau fera connaftre son inten- Absicht mitteilt, sie zu beenden."
tion d'y mettre fin.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juni 1989 (BGBI. II S. 618).
Bonn, den 25. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 859
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 25. Oktober 1989
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehun-
gen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Bulgarien am 10. August 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: bulgare) (Übersetzung) (Original: Bulgarisch)
La Republique populaire de Bulgarie Die Volksrepublik Bulgarien ist in bezug
considere qu ·en ce qui concerne les dispo- auf Artikel 31 Absatz 2 des Wiener Überein-
sitions du paragraphe 2 de l'article 31 de la kommens über konsularische Beziehungen
Convention de Vienne sur les relations der Auffassung, daß die Behörden des
consulaires, les autorites de !'Etat de resi- Empfangsstaats die konsularischen Räum-
dence peuvent penetrer dans les locaux lichkeiten bei Feuer oder einem anderen
consulaires en cas d'incendie ou d'autre Unglück in Gegenwart eines Vertreters des
sinistre en presence d'un representant de Entsendestaats oder nachdem alle geeig-
l'Etat d'envoi ou apres que toutes les me- neten Maßnahmen zur Erlangung der Zu-
sures appropriees ont ete prises pour obte- stimmung des Leiters der konsularischen
nir le consentement du chef de poste Vertretung getroffen worden sind, betreten
consulaire. dürfen.
Südafrika am 20. September 1989
II.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsangehö-
rigkeit zu dem Wiener übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBI.
1969 II S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Bulgarien am 10. August 1989
in Kraft getreten.
III.
Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehun-
gen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Bulgarien am 10. August 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. Juli 1986 (BGBI. II S. 780) und vom 5. Juli 1989 (BGBI. II S. 640).
Bonn, den 25. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 26. Oktober 1989
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über
das Recht der Verträge (BGBI. 1985 II S. 926) ist nach
seinem Artikel 84 Abs. 2 für die
Salomonen am 8. September 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. August 1989 (BGBI. II S. 803).
Bonn, den 26. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT
Vom 27. Oktober 1989
Nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung vom 9. März 1989 zu dem Protokoll vom
13. Februar 1987 über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Fern-
meldesatellitenorganisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) wird bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 4 Abs. 1
am 25. Juni 1989
in Kraft getreten ist. An diesem Tage ist das Protokoll nach seinem Artikel 24
Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde ist am 26. Mai 1989 bei dem General-
direktor der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT hinterlegt
worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundes r e p u b I i k
Deutsch I an d folgenden Vorbehalt gemacht:
,,Herr Generaldirektor,
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammen-
hang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll vom 13. Februar 1987
über die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
(EUTELSAT) einen Vorbehalt zu Artikel 9 Absatz 2 dieses Protokolls einzulegen. Die in Arti-
kel 9 Abs. 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommensteuer gilt somit
nicht für Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundes-
republik Deutschland oder im Land Berlin haben.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 861
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 17. August 1988
Finnland am 17. November 1988
Island am 17. August 1988
Malta am 17. August 1988
Monaco am 3. Februar 1989
Niederlande am 17. August 1988
nach Maßgabe des folgenden, bei der unmittelbar
vertragsbindenden Unterzeichnung gemachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands will not .,Das Königreich der Niederlande wird Arti-
apply Article 8, paragraph 1 (a) and (c), of kel 8 Absatz 1 Buchstaben a und c des
the Protocol in cases in which the Signatory Protokolls nicht anwenden, wenn der Unter-
is a private entity." zeichner ein privater Rechtsträger ist."
Österreich am 20. April 1989
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde gemachten Vorbehalts:
"Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik
Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die
Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfol-
gen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen
Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforder-
lich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechts-
vorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war."
Schweden am 17. August 1988
Vereinigtes Königreich am 13. November 1988
Bonn, den 27. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über die Vorrechte und lmmunltäten der Vereinten Nationen
Vom 30. Oktober 1989
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde zu dem übereinkommen vom 13. Februar
1946 über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten
Nationen (BGBI. 1980 II S. 941) im Jahre 1960 gemachten
Vorbehalt zu Abschnitt 30 dieses Übereinkommens hat
B u I g a r i e n am 7. August 1989 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen die R ü c k n a h m e dieses Vorbehalts
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. De~ember 1980 (BGBI. 1981
II S. 34) und vom 2. März 1989 (BGBI. II S. 334).
Bonn, den 30. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen
durch Einzelpersonen
Vom 30. Oktober 1989
Das Europäische Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des
Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen (BGBI. 1980 II
S. 953) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
treten:
Dänemark am 1. Dezember 1989
Italien am 1. Dezember 1989
Dänemark hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die folgende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
«En execution de l'article 14 la Convention „In Übereinstimmung mit Artikel 14 wird
ne s'appliquera ni aux lles Feroe ni au das Übereinkommen weder auf die Färöer
Groenland et en execution de son article 15 noch auf Grönland Anwendung finden, und
(Annexe II a. etc.), la Convention ne s'appli- in Übereinstimmung mit Artikel 15 (Anlage II
quera pas aux armes a feu mentionnees a Buchstaben a und c) wird das Übereinkom-
l'Annexe I A, alineas j. an.» men nicht auf die in Abschnitt A Buchstaben
j bis n der Anlage I genannten Schußwaffen
angewendet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1132).
Bonn, den 30. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1989 863
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 30. Oktober 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
St. Vincent und die Gre-
nadinen am 18. Juli 1989
Zypern am 17. September 1989
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1989 (BGBI. II S. 511).
Bonn, den 30. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 31. Oktober 1989
Einer Vertragsnotifikation vom 9. Juni 1989 zufolge ist von den N i e der-
1an den nach Artikel 21 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) als zuständige
Behörde für Aruba folgende Behörde bestimmt worden:
de Directeur van het Centraal Bureau Algemene Juridische Zaken,
L. G. Smith Boulevard 76
Oranjestad
Aruba
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. März 1987 (BGBI. II S. 214) und vom 24. August 1989 (BGBI. II S. 807).
Bonn, den 31. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oes te rh e lt
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2.35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Bundnanzelger Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 465. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 217 vom 17. November 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 217 vom 17. November 1989 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.