834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Oktober 1989
Das in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 29. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
und
ung des Vorhabens "Straße Dwangwa-Nkhata Bay" von der
die Regierung der Republik Malawi - Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Malawi,
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
der Republik Malawi beizutragen - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Straße
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi
Dwangwa-Nkhata Bay", wenn nach Prüfung die Förderungswür-
erhoben werden.
digkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis
zu insgesamt 31 460 015,39 (in Worten: einunddreißig Millionen
vierhundertsechzigtausendundfünfzehn Deutsche Mark und Artikel 4
neununddreißig Pfennige) zu erhalten. Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 835
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der genutzt werden.
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Artikel 6
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
nehmen erforderlichen Genehmigungen. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 5
abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
L. J. Chimango
Bekanntmachung
des deutsch-malawlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 5. Oktober 1989
Das in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 29. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen
die Regierung der Republik Malawi -
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
den in der Bundesrepl,lblik Deutschland geltenden Rechtsvor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
schriften unterliegen.
Malawi,
Artikel 3
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
vertiefen, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Malawi
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen erhoben werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
der Republik Malawi beizutragen, der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See-, und Luftverkehr den
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 22. bis Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
24. Februar 1989 und das Verhandlungsprotokoll vom 24. nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Februar 1989 sowie auf die Zusage vom 23. März 1989 - Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
sind wie folgt übereingekommen: gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Deckung des die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
laufenden zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der genutzt werden.
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands- Artikel 6
kosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie- Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die
rungsbeitrag bis zu 7 659 347,86 DM (in Worten: sieben Millionen Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
sechshundertneunundfünfzigtausenddreihundertsiebenundvierzig Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
Deutsche Mark und sechsundachtzig Pfennige) zu erhalten. Es Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der abgibt.
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die
Artikel 7
Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem
24. Februar 1989 abgeschlossen wurden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
L. J. Chimango
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 837
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawl
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
29. August 1989 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, P~tente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Oktober 1989
Das in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 29. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und schriften unterliegt.
die Regierung der Republik Malawi -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Malawi, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Malawi
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch erhoben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi übertäßt bei den sich aus
die Grundlage dieses Abkommens ist, der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
der Republik Malawi beizutragen - nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
sind wie folgt übereingekommen: dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Artikel 1 men erfordertichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Trinkwas-
serversorgung Balaka, Tsangano, Thekerani", wenn nach Prü- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 6 800 000,- DM (in Wor- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
ten: sechs Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu festgelegt wird.
erhalten.
Artikel 6
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ung des Vorhabens "Trinkwasserversorgung Balaka, Tsangano,
genutzt werden.
Thekerani" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 7
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
ersetzt werden. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die
Artikel 8
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
L.J. Chimango
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 839
Bekanntmachung
des deutsch-kenlanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Oktober 1989
Das in Nairobi am 15. September 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 15. September 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Eberhard Kurth
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) vom 17. Februar 1966
und
über 4 200 000,00 DM (in Worten: vier Millionen zweihunderttau-
die Regierung der Republik Kenia -
send Deutsche Mark) vom 28. Juni 1971
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen über 5 500 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttau•
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik send Deutsche Mark) vom 28. März 1973
Kenia,
über 2 500 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-
send Deutsche Mark) vom 28. März 1973
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu über 5 800 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen achthunderttau-
vertiefen, send Deutsche Mark) vom 14. Juni 1974
über 3 800 000,00 DM (in Worten: drei Millionen achthunderttau-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen send Deutsche Mark) vom 16. Juli 1975
die Grundlage dieses Abkommens ist,
über 2 500 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der se"<! Deutsche Mark) vom 17. Dezember 1966
Republik Kenia beizutragen, über 4 350 000,00 DM (in Worten: vier Millionen dreihundertfünf-
zigtausend Deutsche Mark) vom 26. Januar 1968
in der Absicht, durch diese Übereinkunft auch die Bemühungen
für verstärkte gemeinsame Anstrengungen zur Bewahrung der über 6 500 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttau-
natürlichen Ressourcen und der Umwelt zu unterstützen - send Deutsche Mark) vom 22. Mai 1970
über 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)
sind wie folgt übereingekommen: vom 28. März 1973
über 10000000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Artikel 1 Mark) vorn 26. Jum 1969
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht über 1 300 000,00 DM (in Worten: eine Million dreihunderttausend
es, die nachstehenden von der Regierung der Republik Kenia mit Deutsche Mark) vom 24. November 1969
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlos•
senen Darlehensverträge über insgesamt 747 512 953,22 DM (in über 500 000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche
Worten: siebenhundertsiebenundvierzig Millionen fünfhundert• Mark) vom 28. März 1973
zwölftausendneunhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und über 12 000 000,00 DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche
zweiundzwanzig Pfennige), nämlich Mark) vom 28. März 1973
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
über 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) über 3 600 000,00 DM (in Worten: drei Millionen sechshunderttau-
vom 28. März 1973 send Deutsche Mark) vom 26. September 1980
über 2 844 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen achthundertvier- über 199 606,86 DM (in Worten: einhundertneunundneunzigtau-
„ undvierzigtausend Deutsche Mark) vom 30. September 1974 sendsechshundertsechs Deutsche Mark und sechsundachtzig
Pfennige) vom 26. Oktober 1982
über 1O000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) vom 30. September 1974 über 1 400 000,00 DM (in Worten: eine Million vierhunderttausend
Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982
über 2 600 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen sechshundert-
tausend Deutsche Mark) vom 24 Februar 1987 über 14 300 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen dreihun-
derttausend Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982
über 1 700 000,00 DM (in Worten: eine Million siebenhunderttau-
send Deutsche Mark) vom 30. November 1974 über 5 400 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen vierhunderttau-
send Deutsche Mark) vom 8. Mai 1985
über 2 400 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen vierhunderttau-
send Deutsche Mark) vom 13. Dezember 1974 über 2 750 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen siebenhundert-
fünfzigtausend Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982
über 13 500 000,00 DM (in Worten: dreizehn Millionen fünfhun-
derttausend Deutsche Mark) vom 23. Juni 1976 über 30 800 000,00 DM (in Worten: dreißig Millionen achthundert-
tausend Deutsche Mark) vom 4. September 1984
über 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) vom 13. Dezember 1974 über 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche
Mark) vom 26. September 1980
über 37 000 000,00 DM (in Worten: siebenunddreißig Millionen
Deusche Mark) vom 14. November 1975 über 28 000 000,00 DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen
Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982
über 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
vom 13. Oktober 1977 über 38 000 000,00 DM (in Worten: achtunddreißig Millionen
Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982
über 4 200 000,00 DM (in Worten: vier Millionen zweihunderttau-
send Deutsche Mark) vom 13. Oktober 1977 über 656 000,00 DM (in Worten: sechshundertsechsundfünzig-
tausend Deutsche Mark) vom 9. August 1982
über 13 700 000,00 DM (in Worten: dreizehn Millionen siebenhun-
derttausend Deutsche Mark) vom 31. Januar 1979 über 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) vom 26. Oktober 1982
über 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
vom 31.Januar 1979 über 62 000 000,00 DM (in Worten: zweiundsechzig Millionen
Deutsche Mark) vom 4. September 1984
über 1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) vom 11. Januar 1977 über 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) vom 6. Januar 1984
über 82 266 000,00 DM (in Worten: zweiundachtzig Millionen
zweihundertsechsundsechzigtausend Deutsche Mark) vom über 8 000 000,00 DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
8. Februar 1978 vom 4. September 1984
über 7 000 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche über 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)
Mark) vom 26. September 1980 vom 24. September 1986
über 28 800 000,00 DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen über 25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
achthunderttausend Deutsche Mark) vom 11 . Oktober 1979 Deutsche Mark) vom 2. Februar 1988
über 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) über 12 800 393, 14 DM (in Worten: zwölf Millionen achthundert-
vom 13. Juli 1988 tausenddreihundertdreiundneunzig Deutsche Mark und vierzehn
Pfennige) vom 17. Dezember 1987
über 25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
Deutsche Mark) vom 31. Januar 1979 über 6 084 953,22 DM (in Worten: sechs Millionen vierundachtzig-
tausendneunhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und zweiund-
über 9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)
zwanzig Pfennige) vom 7. November 1988
vom 26. September 1980
über 3 762 000,00 DM (in Worten: drei Millionen siebenhundert-
über 18 000 000,00 DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche
zweiundsechzigtausend Deutsche Mark) vom 21. September
Mark) vom 14. Januar 1981
1971
über 4 500 000,00 DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttau-
send Deutsche Mark) vom 26. September 1980 dahingehend zu ändern, daß
über 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) a) die der Regierung der Republik Kenia sowie der EARC
vom 14. Januar 1981 gewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 in
Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem
über 5 500 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttau-
Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen Dar-
send Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982
lehensverträgen erlassen werden;
über 25 500 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark) vom 6. November 1981 b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den
vorgenannten Darlehensverträgen ab 31. Dezember 1988
über 1 500 000,00 DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend nicht mehr berechnet werden.
Deutsche Mark) vom 23. Februar 1988
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
über 6 800 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen achthundert-
es der Republik Kenia weiterhin, mit der Kreditanstalt für Wieder-
tausend Deutsche Mark) vom 26. September 1980
aufbau eine Vereinbarung zu schließen, nach der die Kreditanstalt
über 9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) für Wiederaufbau
vom 26. Oktober 1982
a) die Republik Kenia aus der Garantie entläßt, die die Republik
über 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Kenia mit Garantievertrag vom 21. September 1971 zum Dar-
Mark) vom 6. November 1981 lehensvertrag vom 21. September 1971 zwischen der Kredit-
über 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) anstalt für Wiederaufbau und der East African Railways Cor-
vom 8. Mai 1985 poration übernommen hat und
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 841
b) anerkennt, daß keine Verpflichtungen der Republik Kenia Artikel 3
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau aus dem Darle- Die Regierung der Republik Kenia setzt die durch den Schul-
hensvertrag zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und denerlaß freiwerdenden Mittel in Landeswährung im Rahmen des
der East African Railways Corporation vom 21. September Möglichen für konkrete und nachprüfbare Maßnahmen deJI
1971 bestehen. Umwelt- und Ressourcenschutzes ein. Einzelheiten werden durchJ
(3) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß ein Protokoll festgelegt, das Bestandteil dieses Abkommens ist.
Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 695 646 953,22 DM
(in Worten: sechshundertfünfundneunzig Millionen sechshundert- Artikel 4
sechsundvierzigtausendneunhundertdreiundfünfzig Deutsche
Mark und zweiundzwanzig Pfennige) zuzüglich Zinsen und Zu- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
sageprovision verzichtet. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 2 Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der
Regierung der Republik Kenia und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-
Artikel 5
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
gen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 15. September 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Frhr. v. Mentzingen
Dr. h. c. Siegfried Lengl
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
Protokoll
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Kenia
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 15. September 1989 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit in Durchführung des Artikels 3 Satz 2 des Abkommens
folgendes vereinbart:
Beide Regierungen sind sich darüber einig, daß Artikel 3 des Abkommens wie folgt
ausgefüllt wird:
Die Regierung der Republik Kenia wird die durch den Schuldenerlaß freiwerdenden Mittel in
Landeswährung im Rahmen des Möglichen für zusätzliche Maßnahmen des Umwelt- und
Ressourcenschutzes in Kenia verwenden. Die Höhe der hierfür jährlich aufzuwendenden
Beträge orientiert sind an den Schuldendienstzahlungen, die ohne den Schuldenerlaß zu
zahlen wären.
Die Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes können bestehen:
- in der Förderung von Institutionen, die dem Umwelt- und Ressourcenschutz dienen
(institutionelle Förderung);
- in konkreten Projekten/Programmen in diesem Bereich
Die Regierung der Republik Kenia wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eine Liste der im folgenden kenianischen Haushaltsjahr zu fördernden zusätzlichen Maß-
nahmen zusammen mit einer Erläuterung übersenden. Auf Wunsch einer der beteiligten
Regierungen finden Konsultationen statt.
Nach Abschluß des Haushaltsjahres unterrichtet die Regierung der Republik Kenia die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Verwendung der Mittel.
Nach dreijähriger Laufzeit werden beide Regierungen gemeinsam das vorstehend festge-
legte Verfahren überprüfen.
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und polltlsche Rechte
Vom 11. Oktober 1989
Kongo hat am 7. Juli 1989 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Paktes
vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI 1973 II
S. 1533) abgegeben:
(Übersetzung)
•En application de l'article 41 du Pacte .In Anwendung des Artikels 41 des Interna-
international refatif aux droits civils et potiti- tionalen Paktes über bürgerliche und politi-
ques, le Gouvernement Congolais recon- sche Rechte erkennt die kongolesische
nait, a compter de ce jour, la competence Regierung vom heutigen Tag an die Zustän-
du Comit6 des droits de l'homme, pour digkeit des Ausschusses für Menschen-
recevoir et examiner des communications rechte zur Entgegennahme und Prüfung
dans fesquelles un Etatpartie pretend qu'un von Mitteilungen an, in denen ein Vertrags-
autre Etat partie ne s'acquitte pas de ses staat geltend macht. ein anderer Vertrags-
obligations au titre du Pacte sus-vise.• staat komme seinen Verpflichtungen aus
diesem Pakt nicht nach.•
-Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Novem~r 1979 (BGBI. II S. 1218), und vom 22. Mai 1989 (BGBI. II S. 512).
Bonn, den 11. November 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 16. Oktober 1989
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 1973 II
S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Libysch-Arabische Dschamahirija am 14. August 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1989 (BGBI. II S. 288).
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und polltlsche Rechte
Vom 11. Oktober 1989
Kongo hat am 7. Juli 1989 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Paktes
vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI 1973 II
S. 1533) abgegeben:
(Übersetzung)
•En application de l'article 41 du Pacte .In Anwendung des Artikels 41 des Interna-
international refatif aux droits civils et potiti- tionalen Paktes über bürgerliche und politi-
ques, le Gouvernement Congolais recon- sche Rechte erkennt die kongolesische
nait, a compter de ce jour, la competence Regierung vom heutigen Tag an die Zustän-
du Comit6 des droits de l'homme, pour digkeit des Ausschusses für Menschen-
recevoir et examiner des communications rechte zur Entgegennahme und Prüfung
dans fesquelles un Etatpartie pretend qu'un von Mitteilungen an, in denen ein Vertrags-
autre Etat partie ne s'acquitte pas de ses staat geltend macht. ein anderer Vertrags-
obligations au titre du Pacte sus-vise.• staat komme seinen Verpflichtungen aus
diesem Pakt nicht nach.•
-Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Novem~r 1979 (BGBI. II S. 1218), und vom 22. Mai 1989 (BGBI. II S. 512).
Bonn, den 11. November 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 16. Oktober 1989
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 1973 II
S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Libysch-Arabische Dschamahirija am 14. August 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1989 (BGBI. II S. 288).
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 843
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 16. Oktober 1989
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bhutan am 27. Januar 1989
Kamerun am 14. Mai 1988
Laotische Demokratische Volksrepublik am 26. April 1989
Simbabwe am 8. März 1989
Vanuatu am 24. März 1989
Bhutan hat seine Beitrittsurkunde am 28. Dezember 1988 in London hinterlegt.
Kamerun hat seine Beitrittsurkunde am 14. April 1988 in Washington hinterlegt.
Die Laotische Demokratische Volksrepublik hat ihre Ratifikationsurkunden am
27. März 1989 in Moskau und am 6. April 1989 in Washington hinterlegt.
Simbabwe hat seine Beitrittsurkunden am 6. Februar 1989 in London, am
8. Februar 1989 in Washington und am 1O. Februar 1989 in Moskau hinterlegt.
Vanuatu hat seine Beitrittsurkunde am 22. Februar 1989 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1988 (BGBI. II S. 963).
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 16. Oktober 1989
Das übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bhutan am 27. Januar 1989
Laotische Demokratische Volksrepublik am 26. April 1989
Simbabwe am 8. März 1989
B·hutan hat seine Beitrittsurkunde am 28. Dezember 1988 in London hinterlegt.
Die Laotische Demokratische Volksrepublik hat ihre Ratifikationsurkunden am
27. März 1989 in Moskau und am 6. April 1989 in Washington hinterlegt.
Simbabwe hat seine Beitrittsurkunden am 6. Februar 1989 in London, am
8. Februar 1989 in Washington und am 10. Februar 1989 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1988 (BGBI. II S. 966).
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 843
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 16. Oktober 1989
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bhutan am 27. Januar 1989
Kamerun am 14. Mai 1988
Laotische Demokratische Volksrepublik am 26. April 1989
Simbabwe am 8. März 1989
Vanuatu am 24. März 1989
Bhutan hat seine Beitrittsurkunde am 28. Dezember 1988 in London hinterlegt.
Kamerun hat seine Beitrittsurkunde am 14. April 1988 in Washington hinterlegt.
Die Laotische Demokratische Volksrepublik hat ihre Ratifikationsurkunden am
27. März 1989 in Moskau und am 6. April 1989 in Washington hinterlegt.
Simbabwe hat seine Beitrittsurkunden am 6. Februar 1989 in London, am
8. Februar 1989 in Washington und am 1O. Februar 1989 in Moskau hinterlegt.
Vanuatu hat seine Beitrittsurkunde am 22. Februar 1989 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1988 (BGBI. II S. 963).
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 16. Oktober 1989
Das übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bhutan am 27. Januar 1989
Laotische Demokratische Volksrepublik am 26. April 1989
Simbabwe am 8. März 1989
B·hutan hat seine Beitrittsurkunde am 28. Dezember 1988 in London hinterlegt.
Die Laotische Demokratische Volksrepublik hat ihre Ratifikationsurkunden am
27. März 1989 in Moskau und am 6. April 1989 in Washington hinterlegt.
Simbabwe hat seine Beitrittsurkunden am 6. Februar 1989 in London, am
8. Februar 1989 in Washington und am 10. Februar 1989 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1988 (BGBI. II S. 966).
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 16. Oktober 1989
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(BGBI. 198511 S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Antigua und Barbuda am 28. August 1989
in Kraft getreten.
Unter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunden im Jahre 1981 gemachten Vorbehalte zu
Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens haben die
Sowjetunion am 8. März 1989, Weißrußland am
19. April 1989 und die Ukraine am 20. April 1989 dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rück -
n a h m e dieser Vorbehalte notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. November 1985 (BGBI. II
S. 1234) und vom 26. Juni 1989 (BGBI. II S. 627).
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Oktober 1989
Das in Brazzaville am 22. September 1989 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 22. September 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 845
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
die Regierung der Volksrepublik Kongo - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
Kongo, für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditanstalt
die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volks-
der Volksrepublik Kongo beizutragen - republik Kongo erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
es der Regierung der Volksrepublik Kongo oder anderen von
im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
das Vorhaben „ATC IV - Lieferung von Rangierlokomotiven",
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
ist, Darlehen bis zu 8 Mio. DM (in Worten: acht Millionen Deutsche
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Mark) zu erhalten.
gen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren Zeitpunkt Artikel 5
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 6
und der Regierung der Volksrepublik Kongo durch andere Vor- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen Regierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Monaten
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
werden. abgibt.
Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung ge~tellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Brazzaville am 22. September 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Merten
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Pierre N'Gaka
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-Israelischen Vereinbarung
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechts
Vom 16. Oktober 1989
In Bonn ist am 22. August 1989 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Justizministerium des Staates
Israel über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechts
unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Abschnitt V
am 22. August 1989
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Kober
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister der Justiz
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Justizministerium des Staates Israel
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechts
Der Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland III. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß einzelne Vor-
und haben im Rahmen des Austauschs auch von anderen Stellen
der jeweiligen Seite zur Durchführung übernommen werden
das Justizministerium des Staates Israel - können. Die verschiedenen Formen gemeinsamer Veranstal-
tungen sollen auch der Förderung des Verständnisses der
in dem Bemühen, das gegenseitige Verständnis für die Rechts- sozialen, wirtschaftlichen, politischen sowie historischen
ordnung zu fördern, Gegebenheiten beider Länder dienen.
und
IV. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
in der Überzeugung, dadurch einen Beitrag zur Wetterentwick- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
lung der freundschaftlichen Verbindungen zu leisten - der Regierung des Staates Israel innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-
sind wie folgt übereingekommen: rung abgibt.
1. Die Justizministerien beider Seiten werden die Zusammen- V. Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung auf
arbeit auf dem Gebiet des Rechts fördern durch Juristenaus- unbestimmte Dauer in Kraft, sie kann von jeder Vertrags-
tausch, Austausch von Forschungsprogrammen, von Unter- partei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum
lagen, Literatur und Dokumentation zur Gesetzgebung sowie Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
durch Erfahrungsaustausch im Bereich der Juristenausbil-
dung und -fortbildung.
II. Die Zusammenarbeit kann zum Gegenstand haben:
Geschehen zu Bonn am 22. August 1989 in zwei Urschriften,
1. Juristenaustauschprogramme jede in deutscher und hebräischer Sprache, wobei jeder Worttaut
2. Seminare zu aktuellen Rechtsfragen gleichermaßen verbindlich ist.
3. Seminare und andere Aus- und Fortbildungsveranstal-
Der Bundesminister der Justiz
tungen für Juristen
der Bundesrepublik Deutschland
4. Gegenseitige Studienbesuche und Besuche von Einrich- In Vertretung
tungen der Juristenausbildung und -fortbildung Dr. Klaus Kinkel
5. Expertengespräche zu Rechtsfragen von gemeinsamem
Interesse Der Generaldirektor des Justizministeriums
6. Programme allgemeinbildender Art auf dem Gebiet des des Staates Israel
Rechts. Haim Klugman
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 835
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der genutzt werden.
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Artikel 6
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
nehmen erforderlichen Genehmigungen. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 5
abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
L. J. Chimango
Bekanntmachung
des deutsch-malawlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 5. Oktober 1989
Das in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 29. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen
die Regierung der Republik Malawi -
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
den in der Bundesrepl,lblik Deutschland geltenden Rechtsvor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
schriften unterliegen.
Malawi,
Artikel 3
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
vertiefen, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Malawi
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen erhoben werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
der Republik Malawi beizutragen, der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See-, und Luftverkehr den
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 22. bis Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
24. Februar 1989 und das Verhandlungsprotokoll vom 24. nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Februar 1989 sowie auf die Zusage vom 23. März 1989 - Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
sind wie folgt übereingekommen: gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Deckung des die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
laufenden zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der genutzt werden.
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands- Artikel 6
kosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie- Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die
rungsbeitrag bis zu 7 659 347,86 DM (in Worten: sieben Millionen Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
sechshundertneunundfünfzigtausenddreihundertsiebenundvierzig Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
Deutsche Mark und sechsundachtzig Pfennige) zu erhalten. Es Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der abgibt.
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die
Artikel 7
Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem
24. Februar 1989 abgeschlossen wurden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
L. J. Chimango
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 837
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawl
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
29. August 1989 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Malawi von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, P~tente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Oktober 1989
Das in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 29. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und schriften unterliegt.
die Regierung der Republik Malawi -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Malawi, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Malawi
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch erhoben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi übertäßt bei den sich aus
die Grundlage dieses Abkommens ist, der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
der Republik Malawi beizutragen - nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
sind wie folgt übereingekommen: dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Artikel 1 men erfordertichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Trinkwas-
serversorgung Balaka, Tsangano, Thekerani", wenn nach Prü- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 6 800 000,- DM (in Wor- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
ten: sechs Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu festgelegt wird.
erhalten.
Artikel 6
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ung des Vorhabens "Trinkwasserversorgung Balaka, Tsangano,
genutzt werden.
Thekerani" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 7
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
ersetzt werden. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die
Artikel 8
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
L.J. Chimango
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 839
Bekanntmachung
des deutsch-kenlanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Oktober 1989
Das in Nairobi am 15. September 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 15. September 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Eberhard Kurth
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) vom 17. Februar 1966
und
über 4 200 000,00 DM (in Worten: vier Millionen zweihunderttau-
die Regierung der Republik Kenia -
send Deutsche Mark) vom 28. Juni 1971
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen über 5 500 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttau•
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik send Deutsche Mark) vom 28. März 1973
Kenia,
über 2 500 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-
send Deutsche Mark) vom 28. März 1973
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu über 5 800 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen achthunderttau-
vertiefen, send Deutsche Mark) vom 14. Juni 1974
über 3 800 000,00 DM (in Worten: drei Millionen achthunderttau-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen send Deutsche Mark) vom 16. Juli 1975
die Grundlage dieses Abkommens ist,
über 2 500 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-
in der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der se"<! Deutsche Mark) vom 17. Dezember 1966
Republik Kenia beizutragen, über 4 350 000,00 DM (in Worten: vier Millionen dreihundertfünf-
zigtausend Deutsche Mark) vom 26. Januar 1968
in der Absicht, durch diese Übereinkunft auch die Bemühungen
für verstärkte gemeinsame Anstrengungen zur Bewahrung der über 6 500 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttau-
natürlichen Ressourcen und der Umwelt zu unterstützen - send Deutsche Mark) vom 22. Mai 1970
über 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)
sind wie folgt übereingekommen: vom 28. März 1973
über 10000000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Artikel 1 Mark) vorn 26. Jum 1969
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht über 1 300 000,00 DM (in Worten: eine Million dreihunderttausend
es, die nachstehenden von der Regierung der Republik Kenia mit Deutsche Mark) vom 24. November 1969
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlos•
senen Darlehensverträge über insgesamt 747 512 953,22 DM (in über 500 000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche
Worten: siebenhundertsiebenundvierzig Millionen fünfhundert• Mark) vom 28. März 1973
zwölftausendneunhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und über 12 000 000,00 DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche
zweiundzwanzig Pfennige), nämlich Mark) vom 28. März 1973
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
über 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) über 3 600 000,00 DM (in Worten: drei Millionen sechshunderttau-
vom 28. März 1973 send Deutsche Mark) vom 26. September 1980
über 2 844 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen achthundertvier- über 199 606,86 DM (in Worten: einhundertneunundneunzigtau-
„ undvierzigtausend Deutsche Mark) vom 30. September 1974 sendsechshundertsechs Deutsche Mark und sechsundachtzig
Pfennige) vom 26. Oktober 1982
über 1O000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) vom 30. September 1974 über 1 400 000,00 DM (in Worten: eine Million vierhunderttausend
Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982
über 2 600 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen sechshundert-
tausend Deutsche Mark) vom 24 Februar 1987 über 14 300 000,00 DM (in Worten: vierzehn Millionen dreihun-
derttausend Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982
über 1 700 000,00 DM (in Worten: eine Million siebenhunderttau-
send Deutsche Mark) vom 30. November 1974 über 5 400 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen vierhunderttau-
send Deutsche Mark) vom 8. Mai 1985
über 2 400 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen vierhunderttau-
send Deutsche Mark) vom 13. Dezember 1974 über 2 750 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen siebenhundert-
fünfzigtausend Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982
über 13 500 000,00 DM (in Worten: dreizehn Millionen fünfhun-
derttausend Deutsche Mark) vom 23. Juni 1976 über 30 800 000,00 DM (in Worten: dreißig Millionen achthundert-
tausend Deutsche Mark) vom 4. September 1984
über 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) vom 13. Dezember 1974 über 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche
Mark) vom 26. September 1980
über 37 000 000,00 DM (in Worten: siebenunddreißig Millionen
Deusche Mark) vom 14. November 1975 über 28 000 000,00 DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen
Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982
über 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
vom 13. Oktober 1977 über 38 000 000,00 DM (in Worten: achtunddreißig Millionen
Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982
über 4 200 000,00 DM (in Worten: vier Millionen zweihunderttau-
send Deutsche Mark) vom 13. Oktober 1977 über 656 000,00 DM (in Worten: sechshundertsechsundfünzig-
tausend Deutsche Mark) vom 9. August 1982
über 13 700 000,00 DM (in Worten: dreizehn Millionen siebenhun-
derttausend Deutsche Mark) vom 31. Januar 1979 über 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) vom 26. Oktober 1982
über 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
vom 31.Januar 1979 über 62 000 000,00 DM (in Worten: zweiundsechzig Millionen
Deutsche Mark) vom 4. September 1984
über 1O 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) vom 11. Januar 1977 über 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) vom 6. Januar 1984
über 82 266 000,00 DM (in Worten: zweiundachtzig Millionen
zweihundertsechsundsechzigtausend Deutsche Mark) vom über 8 000 000,00 DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
8. Februar 1978 vom 4. September 1984
über 7 000 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche über 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)
Mark) vom 26. September 1980 vom 24. September 1986
über 28 800 000,00 DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen über 25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
achthunderttausend Deutsche Mark) vom 11 . Oktober 1979 Deutsche Mark) vom 2. Februar 1988
über 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) über 12 800 393, 14 DM (in Worten: zwölf Millionen achthundert-
vom 13. Juli 1988 tausenddreihundertdreiundneunzig Deutsche Mark und vierzehn
Pfennige) vom 17. Dezember 1987
über 25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
Deutsche Mark) vom 31. Januar 1979 über 6 084 953,22 DM (in Worten: sechs Millionen vierundachtzig-
tausendneunhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und zweiund-
über 9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)
zwanzig Pfennige) vom 7. November 1988
vom 26. September 1980
über 3 762 000,00 DM (in Worten: drei Millionen siebenhundert-
über 18 000 000,00 DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche
zweiundsechzigtausend Deutsche Mark) vom 21. September
Mark) vom 14. Januar 1981
1971
über 4 500 000,00 DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttau-
send Deutsche Mark) vom 26. September 1980 dahingehend zu ändern, daß
über 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) a) die der Regierung der Republik Kenia sowie der EARC
vom 14. Januar 1981 gewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 in
Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem
über 5 500 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttau-
Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen Dar-
send Deutsche Mark) vom 26. Oktober 1982
lehensverträgen erlassen werden;
über 25 500 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark) vom 6. November 1981 b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den
vorgenannten Darlehensverträgen ab 31. Dezember 1988
über 1 500 000,00 DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend nicht mehr berechnet werden.
Deutsche Mark) vom 23. Februar 1988
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
über 6 800 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen achthundert-
es der Republik Kenia weiterhin, mit der Kreditanstalt für Wieder-
tausend Deutsche Mark) vom 26. September 1980
aufbau eine Vereinbarung zu schließen, nach der die Kreditanstalt
über 9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) für Wiederaufbau
vom 26. Oktober 1982
a) die Republik Kenia aus der Garantie entläßt, die die Republik
über 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Kenia mit Garantievertrag vom 21. September 1971 zum Dar-
Mark) vom 6. November 1981 lehensvertrag vom 21. September 1971 zwischen der Kredit-
über 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) anstalt für Wiederaufbau und der East African Railways Cor-
vom 8. Mai 1985 poration übernommen hat und
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 841
b) anerkennt, daß keine Verpflichtungen der Republik Kenia Artikel 3
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau aus dem Darle- Die Regierung der Republik Kenia setzt die durch den Schul-
hensvertrag zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und denerlaß freiwerdenden Mittel in Landeswährung im Rahmen des
der East African Railways Corporation vom 21. September Möglichen für konkrete und nachprüfbare Maßnahmen deJI
1971 bestehen. Umwelt- und Ressourcenschutzes ein. Einzelheiten werden durchJ
(3) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß ein Protokoll festgelegt, das Bestandteil dieses Abkommens ist.
Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 695 646 953,22 DM
(in Worten: sechshundertfünfundneunzig Millionen sechshundert- Artikel 4
sechsundvierzigtausendneunhundertdreiundfünfzig Deutsche
Mark und zweiundzwanzig Pfennige) zuzüglich Zinsen und Zu- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
sageprovision verzichtet. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 2 Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der
Regierung der Republik Kenia und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-
Artikel 5
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
gen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 15. September 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Frhr. v. Mentzingen
Dr. h. c. Siegfried Lengl
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
Protokoll
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Kenia
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 15. September 1989 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit in Durchführung des Artikels 3 Satz 2 des Abkommens
folgendes vereinbart:
Beide Regierungen sind sich darüber einig, daß Artikel 3 des Abkommens wie folgt
ausgefüllt wird:
Die Regierung der Republik Kenia wird die durch den Schuldenerlaß freiwerdenden Mittel in
Landeswährung im Rahmen des Möglichen für zusätzliche Maßnahmen des Umwelt- und
Ressourcenschutzes in Kenia verwenden. Die Höhe der hierfür jährlich aufzuwendenden
Beträge orientiert sind an den Schuldendienstzahlungen, die ohne den Schuldenerlaß zu
zahlen wären.
Die Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes können bestehen:
- in der Förderung von Institutionen, die dem Umwelt- und Ressourcenschutz dienen
(institutionelle Förderung);
- in konkreten Projekten/Programmen in diesem Bereich
Die Regierung der Republik Kenia wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eine Liste der im folgenden kenianischen Haushaltsjahr zu fördernden zusätzlichen Maß-
nahmen zusammen mit einer Erläuterung übersenden. Auf Wunsch einer der beteiligten
Regierungen finden Konsultationen statt.
Nach Abschluß des Haushaltsjahres unterrichtet die Regierung der Republik Kenia die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Verwendung der Mittel.
Nach dreijähriger Laufzeit werden beide Regierungen gemeinsam das vorstehend festge-
legte Verfahren überprüfen.
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und polltlsche Rechte
Vom 11. Oktober 1989
Kongo hat am 7. Juli 1989 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Paktes
vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI 1973 II
S. 1533) abgegeben:
(Übersetzung)
•En application de l'article 41 du Pacte .In Anwendung des Artikels 41 des Interna-
international refatif aux droits civils et potiti- tionalen Paktes über bürgerliche und politi-
ques, le Gouvernement Congolais recon- sche Rechte erkennt die kongolesische
nait, a compter de ce jour, la competence Regierung vom heutigen Tag an die Zustän-
du Comit6 des droits de l'homme, pour digkeit des Ausschusses für Menschen-
recevoir et examiner des communications rechte zur Entgegennahme und Prüfung
dans fesquelles un Etatpartie pretend qu'un von Mitteilungen an, in denen ein Vertrags-
autre Etat partie ne s'acquitte pas de ses staat geltend macht. ein anderer Vertrags-
obligations au titre du Pacte sus-vise.• staat komme seinen Verpflichtungen aus
diesem Pakt nicht nach.•
-Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Novem~r 1979 (BGBI. II S. 1218), und vom 22. Mai 1989 (BGBI. II S. 512).
Bonn, den 11. November 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 16. Oktober 1989
Das Übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die
Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 1973 II
S. 1249) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Libysch-Arabische Dschamahirija am 14. August 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1989 (BGBI. II S. 288).
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 843
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 16. Oktober 1989
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bhutan am 27. Januar 1989
Kamerun am 14. Mai 1988
Laotische Demokratische Volksrepublik am 26. April 1989
Simbabwe am 8. März 1989
Vanuatu am 24. März 1989
Bhutan hat seine Beitrittsurkunde am 28. Dezember 1988 in London hinterlegt.
Kamerun hat seine Beitrittsurkunde am 14. April 1988 in Washington hinterlegt.
Die Laotische Demokratische Volksrepublik hat ihre Ratifikationsurkunden am
27. März 1989 in Moskau und am 6. April 1989 in Washington hinterlegt.
Simbabwe hat seine Beitrittsurkunden am 6. Februar 1989 in London, am
8. Februar 1989 in Washington und am 1O. Februar 1989 in Moskau hinterlegt.
Vanuatu hat seine Beitrittsurkunde am 22. Februar 1989 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1988 (BGBI. II S. 963).
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 16. Oktober 1989
Das übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bhutan am 27. Januar 1989
Laotische Demokratische Volksrepublik am 26. April 1989
Simbabwe am 8. März 1989
B·hutan hat seine Beitrittsurkunde am 28. Dezember 1988 in London hinterlegt.
Die Laotische Demokratische Volksrepublik hat ihre Ratifikationsurkunden am
27. März 1989 in Moskau und am 6. April 1989 in Washington hinterlegt.
Simbabwe hat seine Beitrittsurkunden am 6. Februar 1989 in London, am
8. Februar 1989 in Washington und am 10. Februar 1989 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 1988 (BGBI. II S. 966).
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 16. Oktober 1989
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(BGBI. 198511 S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Antigua und Barbuda am 28. August 1989
in Kraft getreten.
Unter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunden im Jahre 1981 gemachten Vorbehalte zu
Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens haben die
Sowjetunion am 8. März 1989, Weißrußland am
19. April 1989 und die Ukraine am 20. April 1989 dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rück -
n a h m e dieser Vorbehalte notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. November 1985 (BGBI. II
S. 1234) und vom 26. Juni 1989 (BGBI. II S. 627).
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Oktober 1989
Das in Brazzaville am 22. September 1989 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 22. September 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 845
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
die Regierung der Volksrepublik Kongo - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
Kongo, für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditanstalt
die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volks-
der Volksrepublik Kongo beizutragen - republik Kongo erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
es der Regierung der Volksrepublik Kongo oder anderen von
im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
das Vorhaben „ATC IV - Lieferung von Rangierlokomotiven",
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
ist, Darlehen bis zu 8 Mio. DM (in Worten: acht Millionen Deutsche
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Mark) zu erhalten.
gen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren Zeitpunkt Artikel 5
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 6
und der Regierung der Volksrepublik Kongo durch andere Vor- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen Regierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Monaten
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
werden. abgibt.
Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung ge~tellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Brazzaville am 22. September 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Merten
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Pierre N'Gaka
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-Israelischen Vereinbarung
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechts
Vom 16. Oktober 1989
In Bonn ist am 22. August 1989 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Justizministerium des Staates
Israel über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechts
unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Abschnitt V
am 22. August 1989
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Oktober 1989
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Kober
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister der Justiz
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Justizministerium des Staates Israel
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechts
Der Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland III. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß einzelne Vor-
und haben im Rahmen des Austauschs auch von anderen Stellen
der jeweiligen Seite zur Durchführung übernommen werden
das Justizministerium des Staates Israel - können. Die verschiedenen Formen gemeinsamer Veranstal-
tungen sollen auch der Förderung des Verständnisses der
in dem Bemühen, das gegenseitige Verständnis für die Rechts- sozialen, wirtschaftlichen, politischen sowie historischen
ordnung zu fördern, Gegebenheiten beider Länder dienen.
und
IV. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
in der Überzeugung, dadurch einen Beitrag zur Wetterentwick- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
lung der freundschaftlichen Verbindungen zu leisten - der Regierung des Staates Israel innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-
sind wie folgt übereingekommen: rung abgibt.
1. Die Justizministerien beider Seiten werden die Zusammen- V. Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung auf
arbeit auf dem Gebiet des Rechts fördern durch Juristenaus- unbestimmte Dauer in Kraft, sie kann von jeder Vertrags-
tausch, Austausch von Forschungsprogrammen, von Unter- partei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum
lagen, Literatur und Dokumentation zur Gesetzgebung sowie Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
durch Erfahrungsaustausch im Bereich der Juristenausbil-
dung und -fortbildung.
II. Die Zusammenarbeit kann zum Gegenstand haben:
Geschehen zu Bonn am 22. August 1989 in zwei Urschriften,
1. Juristenaustauschprogramme jede in deutscher und hebräischer Sprache, wobei jeder Worttaut
2. Seminare zu aktuellen Rechtsfragen gleichermaßen verbindlich ist.
3. Seminare und andere Aus- und Fortbildungsveranstal-
Der Bundesminister der Justiz
tungen für Juristen
der Bundesrepublik Deutschland
4. Gegenseitige Studienbesuche und Besuche von Einrich- In Vertretung
tungen der Juristenausbildung und -fortbildung Dr. Klaus Kinkel
5. Expertengespräche zu Rechtsfragen von gemeinsamem
Interesse Der Generaldirektor des Justizministeriums
6. Programme allgemeinbildender Art auf dem Gebiet des des Staates Israel
Rechts. Haim Klugman
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1989 847
Protokollvermerke
zu der Vereinbarung vom 22. August 1989
zwischen dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland
und dem Justizministerium des Staates Israel
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechts
Zur Einleitung der Zusammenarbeit innerhalb der Geschäfts-
bereiche beider Ministerien ist vorgesehen:
1. Für die Planung und Durchführung aller Veranstaltungen im
Rahmen dieser Vereinbarung ist ein gemeinsamer Lenkungs-
ausschuß zuständig.
2. Inhalt, Form, Häufigkeit und Umfang der Veranstaltungen im
Rahmen dieses Abkommens werden entsprechend dem
Bedarf und den Interessen beider Seiten und unter Berück-
sichtigung der jeder Seite zur Verfügung stehenden finanziel-
len Mittel festgelegt.
Der Bundesminister der Justiz
der Bundesrepublik Deutschland
In Vertretung
Dr. Klaus Kinkel
Der Generaldirektor des Justizministeriums
des Staates Israel
Haim Klugman
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens
über die Schiffahrtsordnung In der Emsmündung
Vom 20. Oktober 1989
Das in Den Haag am 22. Dezember 1986 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs der
Niederlande über die Schiffahrtsordnung in der Emsmün-
dung (BGBI. 1987 II S. 141) ist nach seinem Artikel 7
am 1. Oktober 1989
in Kraft getreten.
Bonn, den 20. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durohsetzung erlassenen RechtsVO(schriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvol'schriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%. Postvertrlebutück · Z 1991 A · Gebühr bezahtt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 464. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 197 vom 18. Oktober 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 197 vom 18. Oktober 1989 kann zum Preis von 5,80 DM
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