Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989 821
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 22. September 1989
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II S. 217) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Vanuatu am 31 . Januar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1989 (BGBI. II S. 265).
Bonn, den 22. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
des deutsch-botsuanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. September 1989
Das in Gaborone am 11 . August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 11. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. September 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der
die Regierung der Republik Botsuana - Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Artikel 3
Republik Botsuana,
Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vertiefen, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Botsuana erhoben
werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Der Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich aus
Botsuana beizutragen - der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
Artikel 1
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
es der Regierung der Republik Botsuana oder einem anderen von men erforderlichen Genehmigungen.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
das Vorhaben „Ländliche Gesundheitseinrichtungen II" einen
Artikel 5
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in
Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeitpunkt
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
genutzt werden.
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung des Vorhabens „Ländliche Gesundheits-
einrichtungen II" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Artikel 6
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten
und der Regierung der Republik Botsuana durch andere Vorha- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
ben ersetzt werden. abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- Artikel 7
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Gaborone, am 11. August 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Egon Katzki
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989 823
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 28. September 1989
1.
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und
im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für
Brasilien am 10. Mai 1988
in Kraft getreten. Brasilien hat seine Ratifikationsurkunden am 10. Mai 1988 in
London und Washington und am 4. August 1988 in Moskau hinterlegt.
B ras i I i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden folgendes
erklärt:
(Übersetzung)
"The Brazilian Government wishes to state „Die brasilianische Regierung erklärt, daß
that nothing in the present Treaty shall be dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als
interpreted as in any way prejudicing the beeinträchtige er in irgendeiner Weise die
sovereign rights of Brazil in the area of the souveränen Rechte Brasiliens in dem an die
sea, the seabed and its subsoil adjacent to brasilianische Küste angrenzenden Gebiet
the Brazilian coast, in accordance with the des Meeres, des Meeresbodens und seines
United Nations Convention on the Law of Untergrunds in Übereinstimmung mit dem
the Sea. lt is the understanding of the Brazi- Seerechtsübereinkommen der Vereinten
lian Government that the word 'observation' Nationen. Die brasilianische Regierung
in Article III, Paragraph 1 of the Treaty re- geht davon aus, daß mit dem Wort ,Beob-
fers only to observation that is incidental in achtung' in Artikel III Absatz 1 des Vertrags
the normal course of navigation, in accord- nur die Beobachtung gemeint ist, die im
ance with international law." Einklang mit dem Völkerrecht zur üblichen
Schiffsführung gehört."
Anti g u a u n d Bar b u d a hat am 16. November 1988 der Verwahrregierung
in Washington, am 28. Dezember 1988 der Verwahrregierung in Moskau und am
18. Januar 1989 der Verwahrregierung in London notifiziert, daß es sich mit
Wirkung vom 1. November 1981, dem Tage der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, an den Vertrag gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
II.
Unter Bezugnahme auf die in vorstehendem Abschnitt wiedergegebene Erklä-
rung Brasiliens hat
1. die Regierung der V e r e i n i g t e n Staate n mit Note vom 16. März 1989 der
brasilianischen Regierung folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of the United States of „Die Regierung der Vereinigten Staaten
America draws the attention of the Govem- von Amerika weist die Regierung von Brasi-
ment of Brazil to the provisions of Article III lien auf Artikel III des Meeresbodenvertrags
of the Seabed Treaty that address verifica- hin, der sich mit Nachprüfungs- und lnspek-
tion and inspection rights of State Parties. tionsrechten der Vertragsstaaten befaßt.
The United States expects all States Parties Die Vereinigten Staaten erwarten, daß alle
to exercise their rights and fulfill their obliga- Vertragsstaaten ihre Rechte im Einklang mit
tions in accordance with the Seabed Treaty. dem Meeresbodenvertrag ausüben und ihre
Verpflichtungen im Einklang mit dem Ver-
trag erfüllen.
Article III provides that all States Parties Artikel III sieht vor, daß alle Vertragsstaa-
may ·verify through observation the activi- ten ,durch Beobachtung die Tätigkeiten
ties of other States Parties to the Treaty' anderer Vertragsstaaten' außerhalb der
beyond the 12-mile seabed zone, so long as Zwölfmeilen-Zone des Meeresbodens
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
such observation does not interfere with ,nachprüfen' können, solange diese Beob-
the activities of other States Parties and is achtung nicht in die Tätigkeiten anderer
conducted with due regard for rights recog- Vertragsstaaten eingreift und unter gebüh-
nized under international law. lt is the view render Berücksichtigung der völkerrechtlich
of the Government of the United States of anerkannten Rechte ausgeübt wird. Die Re-
America that, under customary international gierung der Vereinigten Staaten von Ameri-
law and Article III of the Treaty, these obser- ka ist der Auffassung, daß diese Beobach-
vations may be undertaken whether or not tungen nach dem Völkergewohnheitsrecht
they are incidental to a so-called 'normal und nach Artikel III des Vertrags durchge-
course of navigation', and that such activity führt werden können, gleichviel ob sie zur
is not subject to unilateral coastal state re- sogenannten ,üblichen Schiffsführung' ge-
striction." hören oder nicht, und daß eine solche Tätig-
keit nicht durch einen Küstenstaat einseitig
eingeschränkt werden darf."
2. die Regierung des Ver e i n i g t e n König reich s mit Note vom 3. Mai 1989
der brasilianischen Regierung folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The United Kingdom does not consider "Das Vereinigte Königreich ist nicht der
that the interpretation of Article 111(1) is a Auffassung, daß die Auslegung des Arti-
correct interpretation of that provision in that kels III Absatz 1 eine zutreffende Auslegung
it describes incorrectly the meaning of the jener Bestimmung darstellt, da sie die Be-
word 'observation'." deutung des Wortes ,Beobachtung' unzu-
treffend wiedergibt."
3. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Note vom
18. Mai 1989 der Verwahrregierung in Washington folgendes notifiziert:
,,Das Recht jedes Vertragsstaats nach Artikel III Absatz 1 des genannten Vertrages,
durch Beobachtung Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten zu kontrollieren, ist nur inso-
weit beschränkt, als die Beobachtung diese Tätigkeiten oder die Tätigkeiten anderer
Vertragsstaaten nicht behindern und unter Beachtung der vom Völkerrecht anerkannten
Rechte durchgeführt werden soll. Das Verständnis, das die Regierung Brasiliens mit
dem Begriff ,Beobachtung' verbindet, stellt nach Ansicht der Regierung der Bundes-
republik Deutschland keine zutreffende Auslegung dieses Begriffs dar."
4. die Regierung der Sowjet u n i o n mit Note vom 21. Juli 1989 der brasiliani-
schen Regierung das nachstehend in deutscher Übersetzung Wiedergege-
bene notifiziert:
(Übersetzung)
„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken beehrt sich, auf die Note der Botschaft Nr. 190 vom 2. August 1988,
die eine Erklärung der Regierung von Brasilien im Zusammenhang mit der Übersendung
der Ratifikationsurkunde zu dem Vertrag vom 11. Februar 1971 (siehe erste Note)
enthielt, Bezug zu nehmen und zu erklären, daß die Sowjetunion der in der Erklärung
angegebenen Auslegung des Begriffs ,Beobachtung' in Artikel III Absatz 1 nicht zu-
stimmen kann."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. September 1987 (BGBI. II S. 601 ).
Bonn, den 28. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989 825
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 29. September 1989
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Camet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) wird nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Indien am 5. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 39).
Bonn, den 29. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 4. Oktober 1989
Unter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunden zu dem Internationalen Übereinkommen
vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
diskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) gemachten Vor-
behalte zu Artikel 22 dieses Übereinkommens haben die
Sowjetunion am 8. März 1989, die Ukraine am
20. April 1989 und Weißruß I an d am 19. April 1989 dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rück -
n a h m e dieser Vorbehalte notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 16. Oktober 1969 (BGBI II
S. 2211) und vom 10. August 1989 (BGBI. II. S. 743).
Bonn, den 4. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989 825
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 29. September 1989
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Camet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) wird nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Indien am 5. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 39).
Bonn, den 29. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 4. Oktober 1989
Unter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunden zu dem Internationalen Übereinkommen
vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
diskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) gemachten Vor-
behalte zu Artikel 22 dieses Übereinkommens haben die
Sowjetunion am 8. März 1989, die Ukraine am
20. April 1989 und Weißruß I an d am 19. April 1989 dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rück -
n a h m e dieser Vorbehalte notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 16. Oktober 1969 (BGBI II
S. 2211) und vom 10. August 1989 (BGBI. II. S. 743).
Bonn, den 4. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 5. Oktober 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 197411 S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Haiti am 15. Februar 1988
Malta am 27. April 1989
Mongolei am 4. Mai 1989
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1987 (BGBI. II S. 186).
Bonn, den 5. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 6. Oktober 1989
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
-BGBI. 197911 S. 1081 -ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3,
die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Sep-
tember 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081 , 1112) nach ihrem
Artikel XVII für
Kuba am 25. Juli 1989
Nigeria am 23. Februar 1988
Schweiz am 17. Mai 1989
Tschechoslowakei am 8. Dezember 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGBI. II S. 626).
Bonn, den 6. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 5. Oktober 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 197411 S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Haiti am 15. Februar 1988
Malta am 27. April 1989
Mongolei am 4. Mai 1989
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1987 (BGBI. II S. 186).
Bonn, den 5. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 6. Oktober 1989
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
-BGBI. 197911 S. 1081 -ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3,
die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Sep-
tember 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081 , 1112) nach ihrem
Artikel XVII für
Kuba am 25. Juli 1989
Nigeria am 23. Februar 1988
Schweiz am 17. Mai 1989
Tschechoslowakei am 8. Dezember 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGBI. II S. 626).
Bonn, den 6. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989 827
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 6. Oktober 1989
1.
Das Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von ersticken-
den, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege
(RGBI. 1929 II S. 173) ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 20. Mai 1989
Bangladesch am 20. Mai 1989
mit den folgenden, bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde gemachten Vorbehalten:
(Übersetzung)
"The said protocol is only binding on the .,Das genannte Protokoll ist für die Regie-
Government of the People's Republic of rung der Volksrepublik Bangladesch nur ge-
Bangladesh as regards states which have genüber Staaten bindend, die es unter-
signed and ratified it or which may accede zeichnet und ratifiziert haben oder die ihm
to it." beitreten."
"The said protocol shall ipso facto cease to .,Das genannte Protokoll verliert seine bin-
be binding on the Government of the Peo- dende Wirkung für die Regierung der Volks-
ple's Republic of Bangladesh in regard to republik Bangladesch ohne weiteres in be-
any enemy state whose armed forces or zug auf jeden Feindstaat, dessen Streitkräf-
whose allies fail to respect the prohibitions te oder dessen Verbündete die in dem Pro-
laid down in the protocol." tokoll enthaltenen Verbote nicht achten."
Guinea-Bissau am 20. Mai 1989
Kamerun am 20. Juli 1989
Laotische Demokratische Volksrepublik am 20. Mai 1989
II.
Von der französischen Regierung als Verwahrer des Protokolls ist ferner am
20. Mai 1989 die Hinterlegung der Gebundenheitserklärung von Grenada
angezeigt worden, derzufolge sich dieser Staat mit Wirkung vom 7. Februar 1974,
dem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Protokoll gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden war.
III.
Einer weiteren Anzeige der französischen Verwahrregierung vom 20. Mai 1989
zufolge hat Neusee I an d seine Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom 16.
September 1930/RGBI. 1930 II S. 1216) zu dem Protokoll, die es anläßlich der am
24. Mai 1930 angezeigten Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde geltend gemacht
hatte, zurück genommen; die Rücknahme ist am 20. Mai 1989, dem Tage
ihrer Anzeige durch die französische Regierung, wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. September 1930 (RGBI. II S. 1216) und vom 27. April 1989 (BGBI. II S. 469).
Bonn, den 6. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 6. Oktober 1989
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Haiti am 16. Juni 1989
Niederlande am 5. Januar 1989
(für das Königreich in Europa, die Nieder-
ländischen Antillen und Aruba)
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
folgenden Erklärung sowie des hierbei gemachten nachstehenden Vorbehalts:
Erklärung:
(Übersetzung)
"In the view of the Govemment of the "Nach Auffassung der Regierung des Kö-
Kingdom of the Netherlands Article 15 of the nigreichs der Niederlande läßt Artikel 15
Convention, and in particular the second des Übereinkommens und insbesondere
sentence of that Article, in no way affects Satz 2 jenes Artikels die Anwendbarkeit des
the applicability of Article 33 of the Conven- Artikels 33 des Abkommens vom 28. Juli
tion of 28 July 1951 relating to the Status of 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
Refugees." ge unberührt."
Vorbehalt:
(Übersetzung)
"In cases where the judicial authorities of "Für den Fall, daß die Justizbehörden der
either the Netherlands, the Netherlands Niederlande, der Niederländischen Antil-
Antilles or Aruba cannot exercise jurisdic- len oder Arubas die Gerichtsbarkeit nicht
tion pursuant to one of the principles men- nach einem der in Artikel 5 Absatz 1 er-
tioned in article 5, para 1, the Kingdom wähnten Grundsätze ausüben können,
accepts the aforesaid obligation [laid down übernimmt das Königreich die genannte [in
in article 8) subject to the condition that it Artikel 8 enthaltene) Verpflichtung unter der
has received and rejected a request for Bedingung, daß es ein Auslieferungsersu-
extradition from another state party to the chen von einem anderen Vertragsstaat des
Convention." Übereinkommens erhalten und abgelehnt
hat."
Türkei am 14. September 1989
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2 zu
Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Juli 1989 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 6. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr.v. Stein
··- --···-···-····· ··------------------------
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989 829
Bekanntmachung
des deutsch-papua-neugulnelschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 1989
Das in Port Moresby am 13. September 1989 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea über finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 13. September 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland furt am Main, ein Darlehen bis zu 4 000 000 DM (in Worten: vier
Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis zu
und 1 000 000 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark), insgesamt
die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea - bis zu 5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), zu
erhalten, wovon für die Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
a) Ausrüstung zur Verbesserung der Sicherheit im zivilen Flug-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängi- verkehr ein Darlehen bis zu 4 000 000, - DM (in Worten: vier
gen Staat Papua-Neuguinea,
Millionen Deutsche Mark)
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch b) Studien- und Fachkräftefonds ein Finanzierungsbeitrag bis zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu 1 000 000, - DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)
vertiefen, vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea beizutragen, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbei-
träge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
unter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift (Record of Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditan-
Discussions) vom 9. November 1988 der Regierungsverhandlun- stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
gen in Bonn - dieses Abkommen Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
sind wie folgt übereingekommen:
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neu-
Artikel guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
es der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea nahmen gemäß Absatz 2 oder für das in Absatz 1 (b) bezeichnete
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- Vorhaben werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- solche Maßnahmen verwendet werden.
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Artikel 2 Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
lehens und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
schriften unterliegen.
(2) Die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neu- Artikel 5
guinea, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-
Verträge garantieren. ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea Artikel 6
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea inner-
von oder in dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea erhoben halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
werden, frei. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Artikel 7
Die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port Moresby am 13. September 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kamps
Für die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea
M. Somare
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
Vom 11. Oktober 1989
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener
Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
(BGBI. 1964 II S. 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 2 für
Bulgarien am 6. Juli 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 19. November 1984 (BGBI. II
S. 1009) und vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 516).
Bonn, den 11. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr.v. Stein
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-bulgarischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes
Vom 22. Juni 1989
Das in Bonn am 14. April 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes ist nach seinem Artikel 11
am 14. April 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Juni 1989
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Clemens Stroetmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Cnoro.n:6a
Me)K.LJ:Y npamnencTBOTo Ha <I>e.nepruma peny6nHKa epMaHHSI r
H npaBHTeJICTBOTO Ha Hapo.n:Ha peny6JIHKa 61,nrapHSI
Ja C'bTPY.LJ:HH'IeCTBO B o6JiaCTTa Ha ona3BaHeTO Ha npHpo.n:HaTa cpe.na
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ITpaBIHeJICTBOTO Ha <l>e.uepaJIHa peny6miKa r epMaHHSI
und H
die Regierung der Volksrepublik Bulgarien npaBHTeJICTBOTO Ha Hapo.uHa peny6JIHKa 6bJirapHSI,
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des pbKOBO,UeHKH ce OT CTpeMe)l(a na paJBHBaT H nonnoMaraT
Umweltschutzes zu entwickeln und zu fördern, CbTPYJIHHqecTBOTO e o6Jiacna Ha onaJBaHeTO Ha npHpon-
HaTa cpe.ua.
von dem Wunsch geleitet, gemäß der Schlußakte der Kon- BO.UeHH OT )l(eJiamteTO .ua .uonp1rnecaT .ueHCTBeHO Ja
ferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den onaJBaHeTo Ha npHpO.UHaTa cpe.ua B paMKHTe Ha TSICHOTO H
zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt getroffenen .[lbJirocpoqHQ CbTPY.UHHqecTBO Me)l(,Uy ,UBeTe CTpaHH H B
Übereinkommen von Genf 1979 und von Helsinki 1985 sowie CbOTBeTCTBHe CbC JaKmoqHTeJIHHSI an Ha CbeemamteTO Ja
der Entschließung der Multilateralen Umweltkonferenz in CHrypHOCT H CbTPY.UHHqecTBO B Eepona, KaKTO H Ha KOHBeH-
München 1984 im Rahmen einer engen und langfristigen UHHTe Ja onaJeatte H no.uo6pS1Batte Ha npHpo.nttarn cpe.ua,
Zusammenarbeit beider Länder wirksam zum Umweltschutz no.unHcaHH B )Ketteea npeJ 1979 r. H XemHHKH npeJ 1985 r., a
beizutragen, Cbll.{0 H Ha perneHHSITa Ha Me)l(JiyHapo.uHaTa KOH<f>epeHUHSl
no BbnpoCHTe Ha npHpO.UHaTa cpe.ua npeJ 1984 r. e MIOHXeH,
sind wie folgt übereingekommen: ce cnopaJyMSIXa Ja cJie.UHOTO:
Artikel 1 qJieH 1
Beide Seiten werden die Zusammenarbeit zu ausgewählten )lBeTe CTpaHH me HaCbpqaeaT CbTPYJIHHqecTBOTO no
beiderseits interessierenden Fragen des Umweltschutzes onpe.neJieH Kpbr OT BbnpOCH Ha onaJBaHeTO Ha npHpO,UHaTa
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989 819
fördern. Ihre Bemühungen werden dabei insbesondere auf die cpe.ua 0T .ueyCTpatteH HHTepec. Te me HaC0liaT YCHJIHSITa CH
Untersuchung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt npe.aH BCHliK0 KbM npoyqeaHe Ha epe.UHHTe BbJlleHCTBHSI
sowie die gemeinsame Ausarbeitung von Lösungen zur Bbpxy npHp0.UHaTa cpe.ua, KaKTO H KbM CbBMeCTHaTa pa3pa-
Verbesserung des Zustands der Umwelt und die Lösung der 60TKa Ha pemeHHSI Ja no.ao6psieaHe CbCTOSIHHeTO Ha npHpo.a-
Probleme der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen HaTa cpe.aa H pemeHHe Ha npo611eMHTe Ja pauHoHasrno
gerichtet sein. HJnomyeaHe Ha npHp0llHHTe pecypcH.
Artikel 2 lJJieH 2
Die Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden CbTPY.llHH\feCTBOTO me ce OCblUeCTBSIBa rnaBH0 B c11e11-
Gebieten durchgeführt: Hlffe 0611aCTH:
a) Maßnahmen und Technologien zur Verringerung von a) MeponpHSITHSI H TeXH0JI0fHH Ja HaMaJISIBaHe Ha
Schadstoffen in der Luft, Cb,llbp)l(aHHeTo Ha epe,llHH eemecTBa BbB BbJ,Ilyxa.
b) Maßnahmen und Technologien zum Schutz oberirdischer 6) MeponpHSITHSI 11 TeXHOJIOfHH Ja onaJBaHe Ha liHCT0TaTa
und unterirdischer Gewässer, Ha no.aJeMHHTe H TT0BbPXH0CTHHTe B0llH.
c) Vermeidung sowie Verwertung und schadlose Beseitigung B) IlpenoTepaTSIBaHe Cb0TB. 0TT0J130TB0pSIBaHe H 6eJepe.llHO
von Abfällen, Altlastensanierung, 0TCTpaHSIBaHe Ha 0TnaJibliHH MaTepHaJIH, peK0HCTPYKUHSI
H XHrHeHHJHpaHe Ha CTapH MeCTa Ja CKJ1an11paHe Ha
0Tß8llbUH.
d) Erfahrungen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Meß- r) O6MeH Ha on11T H Meponp11S1THS1 e o6nacna Ha HJMepea-
technik, TeJIHaTa TeXHHKa.
e) organisatorische und wirtschaftliche Aspekte der Umwelt- n) OpraHH38UHOHHH H HKOH0MH"leCKH acneKTH Ha eK0JI0-
politik, Umweltrecht, Umwelterziehung. fH\feCKaTa nomfTHKa, TIPHP0llOJalUHTH0T0 npaeo H
BbJTTHT8HHe.
Zu diesem Zweck werden auf der Grundlage des Prinzips 3a T8JH ue11 Ha BJaHMHa 0CH0Ba me ce 0CblUeCTBSIBaT
der Gegenseitigkeit Expertentreffen, fachwissenschaftliche cpem11 Ha eKcnepTH, Hay"IHH ct>opyMH, o6MeH Ha eKcnepTH,
Veranstaltungen, Austausch von Experten, gegenseitige B38HMH8 irnct>OPM8UHS1 H Kea1111ct>HK8UHS1, we ce npenocTaBSI
Information und Weiterbildung sowie Übermittlung wissen- HayqHa H TeXHH"lecKa HHcl>OpMaUHSI, B T.4. peJyJITaTH 0T
schaftlicher und technischer Informationen einschließlich Hay"IHH HJCJieneaHHSI.
Forschungsergebnissen stattfinden.
Artikel 3 lJJieH 3
Zur Durchführung dieses Abkommens werden Arbeitspläne B HJTibJIHeHe Ha T83H cnoron6a ce CbCTaBSIT pa60THH n11a-
für jeweils drei Jahre aufgestellt. Sie legen insbesondere die H0Be 38 nepH0Jl 0T TPH fOJIHHH. Te BKJII-O"IBaT npe.aH BCH4K0
konkreten Themen, die Zahl der Teilnehmer und die Dauer der K0HKpeTHHTe TeMH, 6posi Ha yqacTHHUHTe 11 np0JibJI)l(J,HeJI-
jeweiligen Veranstaltung fest. Die Arbeitspläne werden durch HOCTTa Ha 0T.lleJIHHTe MeponpHSITHSI. 3a K0HKpeTHJHpaHe Ha
Arbeitsprogramme weiter konkretisiert. pa60THHTe nJiaH0Be ce pa3pa60TBaT pa60THH nporpaMH.
Artikel 4 lJJieH 4
Um die Durchführung dieses Abkommens zu fördern, wird C ue11 na ce nonnoMorHe HJnbJIHeHHeTo Ha cnoron6arn ce
eine Arbeitsgruppe von Vertretern beider Seiten für die yqpe11srna pa60THa rpyna Ja Cb TPY .llHH"lecrno e 0611acna Ha
Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes (im folgen- onaJeaHeTo Ha np11ponHaTa cpe.na (no-HaTaTbK e TeKcrn
den ,Arbeitsgruppe" genannt) eingerichtet. „pa60THa rpyna"), B KOSITO BJIHJaT npencTaBHTeJIH Ha neeTe
CTpaHH.
Jede Seite wird innerhalb von drei Monaten nach Inkraft- ß cp0K 0T TPH Meceua c11e.a BJIHJaHeT0 B CHJia Ha Ta3H cno-
treten dieses Abkommens der anderen Seite ihren Vorsitzen- ron6a ecsiKa cTpaHa cbo6maea Ha npyrarn cTpaHa HMeTo Ha
den für die Arbeitsgn.,ppe benennen. ceosi npe.ncenaTeJI Ha pa6oTttarn rpyna.
Die Arbeitsgruppe tritt jährlich zusammen, wozu beide Pa6oTttarn rpyna ce cbfö1pa e)l(eronHo, cbeewaH11sirn 11 ce
Seiten abwechselnd einladen. npoee)l(naT noc11enoeaTeJ1H0 e neeTe cTpaHH.
Die Arbeitsgruppe wird im Anschluß an den ersten Arbeits- Pa6oTHaTa rpyna paJpa6orna H np11eMa pa6oTHHTe nJJa-
plan gemäß Artikel 11 weitere Arbeitspläne der Zusammen- HOBe Ja CbTPY.llHH\feCTB0 Ja c11e11eam11Te TPHfO.llHll1HH
arbeit für jeweils drei Jahre beschließen und laufende Arbeits- nep110.ru-1, PbK0BO.lleHKH ce 0T nbpBHSI pa6oTeH nJJaH B Cb0T-
pläne bei Bedarf fortschreiben. eeTCTBHe c \fJieH 11 11 npH HY)l(Jla CbCTaBSI .ll0TibJlHHTeJIH0
TeKYIUH pa60THH n11aHOBe.
Sie wird die Ergebnisse der Zusammenarbeit erörtern und Tsi o6Cb)l(Jla peJyJITaTHTe 0T CbTPY.llHH"leCTB0TO H Ha6e-
hierzu konkrete Maßnahmen beschließen. J1Sl3Ba KOHKpeTHH MepKH.
Artikel 5 lJJleH 5
Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens werden PbKOBO,lleHKH ce 0T ueJIHTe Ha HaCT0SIWaTa cnoron6a,
beide Seiten die Herstellung und Entwicklung von Kontakten neeTe CTpaHH me 0KaJBaT nonKpena Ja YCTaH0BSIBaHeT0 H
sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organi- paJBHTHeT0 Ha BpbJKH H CbTPY.llHHlieCTB0 Me)l(JlY HHCTHTY-
sationen und Unternehmen unterstützen. UHH, opraHHJaUHH H npennpHSITHSI.
Die Koordinierung wird auf der Seite der Bundesrepublik KoopnwHau11sirn me ce ocomecrnsiea Ja <l>enepasrna peny-
Deutschland durch den Bundesminister für Umwelt, Natur- r
61111Ka epMaHHSI 0T <l>enepaJJHOTO MHHHCTepcTB0 no 0K0JI-
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
schutz und Reaktorsicherheit, auf der Seite der Volksrepublik Harn cpe11a, onaJBaHe Ha npupo.aaTa H pea1nopHaTa 6eJonac-
Bulgarien durch das Komitee für Umweltschutz beim Minister- HOCT, Ja Hapo.aHa peny6nHKa 6'bnrapH.A OT KoMHTeTa Ja
rat der Volksrepublik Bulgarien wahrgenommen. onaJeaHe Ha npupo.aHaTa cpe.na npu MHHHCTepcKH.A C'bBeT Ha
HapOJIHa peny6JIHKa li'bJirapHSI.
Artikel 6 qJieH 6
Beide Seiten können die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit )leeTe cTpaHH MoraT no BJaHMHO cnopaJyMeHue 11a npe.110-
im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln. Bei dem crnBSIT peJyJITaTHTe OT TSIXHOTO C'bTPY.UHH'leCTBO Ha TpeTH
Austausch von Informationen und bei der Weitergabe an Dritte CTpaHH. Ilpu o6MeHa Ha HH<t,opMaUHSI H npe.nocTaBSIHCTO ü
beachten beide Seiten die jeweils geltenden Rechtsvorschrif- Ha TpeTH CTpaHH .neeTe cTpaHH ce 1a.nomtcaeaT .na cna1eaT
ten, Rechte Dritter und internationalen Verpflichtungen. C'bOTBeTHHTe .neücTByeamu npaBHH pa1nope.n6u, npaearn Ha
TpernTa cTpaHa H noeTHTe Me)l(.nyHapo.nHH Ja,n'bn)l(eHHH.
Die Verwendung von schutzwürdigen oder geschützten l1JnomyeaHeTo Ha JanaJeHa unu no.nne)l(ama Ha JanaJ-
Informationen bedarf gesonderter Regelung. eaHe HH<t,opMaUHSI ce pemaea no cneuuaneH pe.n.
Artikel 7 l.f JieH 7
Die bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise- IlpH nocemeHHSITa Ha eKcnepTH D'bTHHTe paJHOCKH ce noe-
kosten trägt die entsendende Seite, sofern nicht im Einzelfall MaT OT HJDpamamaTa CTpaHa C H31Cfll011CHHe Ha OT.neJIHH
eine abweichende Regelung getroffen wird. cny11aH, npu ICOHTO B'bDPOC'bT e pemeH no .npyr Ha'IHH.
Artikel 8 l.fneH 8
Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen beider Tuu cnoro116a He JacS1ra Ja,n'bJI)l(eHHHTa Ha 11eeTe cTpaHH,
Seiten, die sich aus den von ihnen geschlossenen Überein- npOHJTH'lall.lH OT CICJllOtfeHHTC OT TSIX cnopaJyMeH11S1.
künften ergeben.
Artikel 9 l.fneH 9
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep- CornacHo l.f eT11p11cTpaHHOTO cnopaJyMeH11e OT 3 cen-
tember 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit TeMBPH 1971 r. TaJ11 cnoro.n6a ce pa1npocT11pa B'bpxy 6ep1111H
den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. (3ana11eH) B CbOTBeTCTBl1C c YCTaHOBeHHTe npoue11yp11.
Artikel 10 l.fneH 10
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren Ta111 cnoro116a ce CKJ110t1Ba Ja cpoIC OT neT ro.auH11.
geschlossen.
Danach verlängert sich seine Geltungsdauer jeweils um Cne.n 113Tl1tfaHeTO 11M .neücTBl1eTO H ce DPO.LlbJl)l(aBa
weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten dieses aBTOMaT11tfHO Ja cne.nBall.lHTe neT f0.Lll1H11, aKO HHTO e.aHa OT
Abkommen spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich .aeeTe CTpaHl1 He yee.aoM11 Dl1CMeHo 11pyraTa CTpaHa
kündigt. HaH-KbCHO Tp11 Meceua npe.a11 11n11qaHeTo Ha cpoKa Ja
.aeHOHC11paHeTO H.
Artikel 11 l.fneu 11
Dieses Abkommen und der erste Arbeitsplan treten am TaJH cnoro.a6a 11 DbPBl1SIT pa6oTeH DJlaH BJ111JaT B Cl1Jla B
Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft. .aeHSI Ha DO.LlDl1CBaHeTO Ha cnoro.n6aTa.
Weitere Arbeitspläne werden gemäß Artikel 4 abgestimmt Cne.aeam11Te pa6oTHl1 nnaHoee ce Cbr nacyeaT cbr nacHo
und durch ein gemeinsames Protokoll in Kraft gesetzt. tfJl. 4 11 BJ111JaT B c1111a BbJ OCHOBa Ha CbBMeCTeH npoTOKOJl.
Geschehen zu Bonn am 14. April 1989 in zwei Urschriften, CbCTaBeHa e 6oH Ha 14 anp1rn 1989 r. B .nea Opl1fHHaJIHH
jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder eKJeMDJISlpa Ha HeMCKl1 u Ha 6bJirapCKH eJ11K, KaTo u .aeaTa
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. TeKCTa 11MaT e.aHaKea CH:fla.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
3a npaeinencTBOTO Ha <l>e.nepanHa peny6nuKa fepMaH11S1
Jürgen Sudhoff
Klaus Töpfer
Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
3a npaBHTeJICTBOTO Ha Hapo.nHa peny6JIHKa libJirapHSI
Nicolai Djulgerov
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989 821
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 22. September 1989
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II S. 217) ist
nach seinem drittletzten Absatz für
Vanuatu am 31 . Januar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1989 (BGBI. II S. 265).
Bonn, den 22. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
des deutsch-botsuanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. September 1989
Das in Gaborone am 11 . August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana
über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 11. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. September 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der
die Regierung der Republik Botsuana - Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Artikel 3
Republik Botsuana,
Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vertiefen, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Botsuana erhoben
werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Der Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich aus
Botsuana beizutragen - der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
Artikel 1
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
es der Regierung der Republik Botsuana oder einem anderen von men erforderlichen Genehmigungen.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für
das Vorhaben „Ländliche Gesundheitseinrichtungen II" einen
Artikel 5
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in
Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeitpunkt
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
genutzt werden.
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung des Vorhabens „Ländliche Gesundheits-
einrichtungen II" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Artikel 6
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten
und der Regierung der Republik Botsuana durch andere Vorha- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
ben ersetzt werden. abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- Artikel 7
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Gaborone, am 11. August 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Egon Katzki
Für die Regierung der Republik Botsuana
P. S. Mmusi
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989 823
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 28. September 1989
1.
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und
im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für
Brasilien am 10. Mai 1988
in Kraft getreten. Brasilien hat seine Ratifikationsurkunden am 10. Mai 1988 in
London und Washington und am 4. August 1988 in Moskau hinterlegt.
B ras i I i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden folgendes
erklärt:
(Übersetzung)
"The Brazilian Government wishes to state „Die brasilianische Regierung erklärt, daß
that nothing in the present Treaty shall be dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als
interpreted as in any way prejudicing the beeinträchtige er in irgendeiner Weise die
sovereign rights of Brazil in the area of the souveränen Rechte Brasiliens in dem an die
sea, the seabed and its subsoil adjacent to brasilianische Küste angrenzenden Gebiet
the Brazilian coast, in accordance with the des Meeres, des Meeresbodens und seines
United Nations Convention on the Law of Untergrunds in Übereinstimmung mit dem
the Sea. lt is the understanding of the Brazi- Seerechtsübereinkommen der Vereinten
lian Government that the word 'observation' Nationen. Die brasilianische Regierung
in Article III, Paragraph 1 of the Treaty re- geht davon aus, daß mit dem Wort ,Beob-
fers only to observation that is incidental in achtung' in Artikel III Absatz 1 des Vertrags
the normal course of navigation, in accord- nur die Beobachtung gemeint ist, die im
ance with international law." Einklang mit dem Völkerrecht zur üblichen
Schiffsführung gehört."
Anti g u a u n d Bar b u d a hat am 16. November 1988 der Verwahrregierung
in Washington, am 28. Dezember 1988 der Verwahrregierung in Moskau und am
18. Januar 1989 der Verwahrregierung in London notifiziert, daß es sich mit
Wirkung vom 1. November 1981, dem Tage der Erlangung seiner Unabhängig-
keit, an den Vertrag gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
II.
Unter Bezugnahme auf die in vorstehendem Abschnitt wiedergegebene Erklä-
rung Brasiliens hat
1. die Regierung der V e r e i n i g t e n Staate n mit Note vom 16. März 1989 der
brasilianischen Regierung folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of the United States of „Die Regierung der Vereinigten Staaten
America draws the attention of the Govem- von Amerika weist die Regierung von Brasi-
ment of Brazil to the provisions of Article III lien auf Artikel III des Meeresbodenvertrags
of the Seabed Treaty that address verifica- hin, der sich mit Nachprüfungs- und lnspek-
tion and inspection rights of State Parties. tionsrechten der Vertragsstaaten befaßt.
The United States expects all States Parties Die Vereinigten Staaten erwarten, daß alle
to exercise their rights and fulfill their obliga- Vertragsstaaten ihre Rechte im Einklang mit
tions in accordance with the Seabed Treaty. dem Meeresbodenvertrag ausüben und ihre
Verpflichtungen im Einklang mit dem Ver-
trag erfüllen.
Article III provides that all States Parties Artikel III sieht vor, daß alle Vertragsstaa-
may ·verify through observation the activi- ten ,durch Beobachtung die Tätigkeiten
ties of other States Parties to the Treaty' anderer Vertragsstaaten' außerhalb der
beyond the 12-mile seabed zone, so long as Zwölfmeilen-Zone des Meeresbodens
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
such observation does not interfere with ,nachprüfen' können, solange diese Beob-
the activities of other States Parties and is achtung nicht in die Tätigkeiten anderer
conducted with due regard for rights recog- Vertragsstaaten eingreift und unter gebüh-
nized under international law. lt is the view render Berücksichtigung der völkerrechtlich
of the Government of the United States of anerkannten Rechte ausgeübt wird. Die Re-
America that, under customary international gierung der Vereinigten Staaten von Ameri-
law and Article III of the Treaty, these obser- ka ist der Auffassung, daß diese Beobach-
vations may be undertaken whether or not tungen nach dem Völkergewohnheitsrecht
they are incidental to a so-called 'normal und nach Artikel III des Vertrags durchge-
course of navigation', and that such activity führt werden können, gleichviel ob sie zur
is not subject to unilateral coastal state re- sogenannten ,üblichen Schiffsführung' ge-
striction." hören oder nicht, und daß eine solche Tätig-
keit nicht durch einen Küstenstaat einseitig
eingeschränkt werden darf."
2. die Regierung des Ver e i n i g t e n König reich s mit Note vom 3. Mai 1989
der brasilianischen Regierung folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The United Kingdom does not consider "Das Vereinigte Königreich ist nicht der
that the interpretation of Article 111(1) is a Auffassung, daß die Auslegung des Arti-
correct interpretation of that provision in that kels III Absatz 1 eine zutreffende Auslegung
it describes incorrectly the meaning of the jener Bestimmung darstellt, da sie die Be-
word 'observation'." deutung des Wortes ,Beobachtung' unzu-
treffend wiedergibt."
3. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit Note vom
18. Mai 1989 der Verwahrregierung in Washington folgendes notifiziert:
,,Das Recht jedes Vertragsstaats nach Artikel III Absatz 1 des genannten Vertrages,
durch Beobachtung Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten zu kontrollieren, ist nur inso-
weit beschränkt, als die Beobachtung diese Tätigkeiten oder die Tätigkeiten anderer
Vertragsstaaten nicht behindern und unter Beachtung der vom Völkerrecht anerkannten
Rechte durchgeführt werden soll. Das Verständnis, das die Regierung Brasiliens mit
dem Begriff ,Beobachtung' verbindet, stellt nach Ansicht der Regierung der Bundes-
republik Deutschland keine zutreffende Auslegung dieses Begriffs dar."
4. die Regierung der Sowjet u n i o n mit Note vom 21. Juli 1989 der brasiliani-
schen Regierung das nachstehend in deutscher Übersetzung Wiedergege-
bene notifiziert:
(Übersetzung)
„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken beehrt sich, auf die Note der Botschaft Nr. 190 vom 2. August 1988,
die eine Erklärung der Regierung von Brasilien im Zusammenhang mit der Übersendung
der Ratifikationsurkunde zu dem Vertrag vom 11. Februar 1971 (siehe erste Note)
enthielt, Bezug zu nehmen und zu erklären, daß die Sowjetunion der in der Erklärung
angegebenen Auslegung des Begriffs ,Beobachtung' in Artikel III Absatz 1 nicht zu-
stimmen kann."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. September 1987 (BGBI. II S. 601 ).
Bonn, den 28. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989 825
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 29. September 1989
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Camet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) wird nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Indien am 5. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 39).
Bonn, den 29. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 4. Oktober 1989
Unter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifi-
kationsurkunden zu dem Internationalen Übereinkommen
vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassen-
diskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) gemachten Vor-
behalte zu Artikel 22 dieses Übereinkommens haben die
Sowjetunion am 8. März 1989, die Ukraine am
20. April 1989 und Weißruß I an d am 19. April 1989 dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rück -
n a h m e dieser Vorbehalte notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 16. Oktober 1969 (BGBI II
S. 2211) und vom 10. August 1989 (BGBI. II. S. 743).
Bonn, den 4. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 5. Oktober 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 197411 S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Haiti am 15. Februar 1988
Malta am 27. April 1989
Mongolei am 4. Mai 1989
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Februar 1987 (BGBI. II S. 186).
Bonn, den 5. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 6. Oktober 1989
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
-BGBI. 197911 S. 1081 -ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3,
die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Sep-
tember 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081 , 1112) nach ihrem
Artikel XVII für
Kuba am 25. Juli 1989
Nigeria am 23. Februar 1988
Schweiz am 17. Mai 1989
Tschechoslowakei am 8. Dezember 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGBI. II S. 626).
Bonn, den 6. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989 827
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 6. Oktober 1989
1.
Das Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von ersticken-
den, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege
(RGBI. 1929 II S. 173) ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 20. Mai 1989
Bangladesch am 20. Mai 1989
mit den folgenden, bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde gemachten Vorbehalten:
(Übersetzung)
"The said protocol is only binding on the .,Das genannte Protokoll ist für die Regie-
Government of the People's Republic of rung der Volksrepublik Bangladesch nur ge-
Bangladesh as regards states which have genüber Staaten bindend, die es unter-
signed and ratified it or which may accede zeichnet und ratifiziert haben oder die ihm
to it." beitreten."
"The said protocol shall ipso facto cease to .,Das genannte Protokoll verliert seine bin-
be binding on the Government of the Peo- dende Wirkung für die Regierung der Volks-
ple's Republic of Bangladesh in regard to republik Bangladesch ohne weiteres in be-
any enemy state whose armed forces or zug auf jeden Feindstaat, dessen Streitkräf-
whose allies fail to respect the prohibitions te oder dessen Verbündete die in dem Pro-
laid down in the protocol." tokoll enthaltenen Verbote nicht achten."
Guinea-Bissau am 20. Mai 1989
Kamerun am 20. Juli 1989
Laotische Demokratische Volksrepublik am 20. Mai 1989
II.
Von der französischen Regierung als Verwahrer des Protokolls ist ferner am
20. Mai 1989 die Hinterlegung der Gebundenheitserklärung von Grenada
angezeigt worden, derzufolge sich dieser Staat mit Wirkung vom 7. Februar 1974,
dem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Protokoll gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden war.
III.
Einer weiteren Anzeige der französischen Verwahrregierung vom 20. Mai 1989
zufolge hat Neusee I an d seine Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom 16.
September 1930/RGBI. 1930 II S. 1216) zu dem Protokoll, die es anläßlich der am
24. Mai 1930 angezeigten Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde geltend gemacht
hatte, zurück genommen; die Rücknahme ist am 20. Mai 1989, dem Tage
ihrer Anzeige durch die französische Regierung, wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. September 1930 (RGBI. II S. 1216) und vom 27. April 1989 (BGBI. II S. 469).
Bonn, den 6. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 6. Oktober 1989
Das Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Haiti am 16. Juni 1989
Niederlande am 5. Januar 1989
(für das Königreich in Europa, die Nieder-
ländischen Antillen und Aruba)
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
folgenden Erklärung sowie des hierbei gemachten nachstehenden Vorbehalts:
Erklärung:
(Übersetzung)
"In the view of the Govemment of the "Nach Auffassung der Regierung des Kö-
Kingdom of the Netherlands Article 15 of the nigreichs der Niederlande läßt Artikel 15
Convention, and in particular the second des Übereinkommens und insbesondere
sentence of that Article, in no way affects Satz 2 jenes Artikels die Anwendbarkeit des
the applicability of Article 33 of the Conven- Artikels 33 des Abkommens vom 28. Juli
tion of 28 July 1951 relating to the Status of 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
Refugees." ge unberührt."
Vorbehalt:
(Übersetzung)
"In cases where the judicial authorities of "Für den Fall, daß die Justizbehörden der
either the Netherlands, the Netherlands Niederlande, der Niederländischen Antil-
Antilles or Aruba cannot exercise jurisdic- len oder Arubas die Gerichtsbarkeit nicht
tion pursuant to one of the principles men- nach einem der in Artikel 5 Absatz 1 er-
tioned in article 5, para 1, the Kingdom wähnten Grundsätze ausüben können,
accepts the aforesaid obligation [laid down übernimmt das Königreich die genannte [in
in article 8) subject to the condition that it Artikel 8 enthaltene) Verpflichtung unter der
has received and rejected a request for Bedingung, daß es ein Auslieferungsersu-
extradition from another state party to the chen von einem anderen Vertragsstaat des
Convention." Übereinkommens erhalten und abgelehnt
hat."
Türkei am 14. September 1989
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2 zu
Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Juli 1989 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 6. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr.v. Stein
··- --···-···-····· ··------------------------
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1989 829
Bekanntmachung
des deutsch-papua-neugulnelschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 1989
Das in Port Moresby am 13. September 1989 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea über finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 13. September 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland furt am Main, ein Darlehen bis zu 4 000 000 DM (in Worten: vier
Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis zu
und 1 000 000 DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark), insgesamt
die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea - bis zu 5 000 000 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), zu
erhalten, wovon für die Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
a) Ausrüstung zur Verbesserung der Sicherheit im zivilen Flug-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängi- verkehr ein Darlehen bis zu 4 000 000, - DM (in Worten: vier
gen Staat Papua-Neuguinea,
Millionen Deutsche Mark)
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch b) Studien- und Fachkräftefonds ein Finanzierungsbeitrag bis zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu 1 000 000, - DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)
vertiefen, vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea beizutragen, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbei-
träge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
unter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift (Record of Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditan-
Discussions) vom 9. November 1988 der Regierungsverhandlun- stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
gen in Bonn - dieses Abkommen Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
sind wie folgt übereingekommen:
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neu-
Artikel guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
es der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea nahmen gemäß Absatz 2 oder für das in Absatz 1 (b) bezeichnete
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- Vorhaben werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- solche Maßnahmen verwendet werden.
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Artikel 2 Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
lehens und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
schriften unterliegen.
(2) Die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neu- Artikel 5
guinea, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-
Verträge garantieren. ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea Artikel 6
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea inner-
von oder in dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea erhoben halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
werden, frei. gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Artikel 7
Die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port Moresby am 13. September 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kamps
Für die Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea
M. Somare
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativ-Protokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
Vom 11. Oktober 1989
Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener
Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
(BGBI. 1964 II S. 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 2 für
Bulgarien am 6. Juli 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 19. November 1984 (BGBI. II
S. 1009) und vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 516).
Bonn, den 11. Oktober 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr.v. Stein
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Ok1ober 1989 831
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Oktober 1989
Das in Harare am 16. August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 16. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11 . Oktober 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
und
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in
die Regierung der Republik Simbabwe - Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Anwendung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Simbabwe,
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
haben ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
die Grundlage dieses Abkommens ist, gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
der Republik Simbabwe beizutragen - schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sektor- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
bezogenes Programm Landwirtschaft II", wenn nach Prüfung die Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
Förderungswürdigkeit festgestellt ist, ein Darlehen bis zu insge- erhoben werden.
samt 12 800 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen achthundert-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 4
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - O.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Bundeunzelger Yerlagagea.m.b.H. • Poatfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. P<>.tvertriebeatück · Z 1998 A · Gebühr bezah"
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Artikel 6
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
migungen. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 5 abgibt.
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 16. August 1989 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
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