770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Verordnung
zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 13 über einheitliche Vorschriften
für die Genehmigung der Fahrzeuge hlnslchtllch der Bremsen
(Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 13)
Vom 13. September 1989
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni (BGBI. 1980 II S. 1474) und vom 17. März 1986
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die (BGBI. 1986 II S. 608) - werden in Kraft gesetzt. Der
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung Wortlaut der Ergänzungen 1 bis 3 wird mit einer amtlichen
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu- deutschen Übersetzung als Anhänge 1 bis 3 zu dieser
gen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi- Verordnung veröffentlicht.*)
gung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch Gesetz vom
20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt Artikel 2
worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Landesbehörden verordnet:
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der
Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1
Artikel 3
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März
1958 angenommenen Ergänzungen 1 bis 3 zur Änderung Diese Verordnung und der Anhang 1 treten mit Wirkung
05 der ECE-Regelung Nr. 13 über einheitliche Vorschriften vom 1. April 1987 in Kraft, der Anhang 2 tritt mit Wirkung
für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der vom 5. Oktober 1987 und der Anhang 3 mit Wirkung vom
Bremsen - Verordnungen vom 26. November 1980 29. Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 13. September 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
•) Die Anhänge 1 bis 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bunde&gesetZ-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird_ der Anlage-
band auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags ubersandt
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 27. September 1989
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 27. Jull 1989
Das in Dhaka am 17. Juli 1989 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 8
am 17. Juli 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juli 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the People's Republic of Bangladesh
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Repubfic of Germany
und and
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - the Govemment of the People's Republic of Bangladesh,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Republic of Germany and the People's Republic of Bangladesh,
Bangladesch,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - the People's Republic of Bangladesh,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) The Govemment of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen enable the Government of the People's Republic of Bangladesh or
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
von beiden Regierungen auszuwählenden Empfängern, von der. other recipients to be determined jointly by the two Govemments
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie- to obtain from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development
rungsbeiträge bis zu insgesamt 64,9 Mio. DM (in Worten: vierund- Loan Corporation), Frankfurt/Main, financial contributions up to a
sechzig Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhal- total of DM 64,900,000 (sixty-four million nine hundred thousand
ten. Deutsche Mark).
(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt (2) The financial contributions referred to in paragraph 1 above
verwendet: shall be used as follows:
a) Bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche (a) up to DM 20,000,000 (twenty million Deutsche Mark) shall be
Mark) für das Vorhaben "Expansionsprogramm Grameen used for the project "Grameen Bank Expansion Programme"
Bank", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- if, after examination, the project has been found eligible for
stellt worden ist, promotion;
b) bis zu 16,4 Mio. DM (in Worten: sechzehn Millionen vierhun- (b) up to DM 16,400,000 (sixteen million four hundred thousand
derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben "Lieferungen Deutsche Mark) shall be used for the project "Suppty of
von 4 MG und 5 BG dieselelektrischen Lokomotiven", wenn 4 MG- and 5 BG Diesel Electric Locomotives" if, after exami-
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden nation, the project has been found eligible for promotion;
ist,
c) bis zu 24,5 Mio. DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen (c) up to DM 24,500,000 (twenty-four million five hundred
fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben "Eisen- thousand Deutsche Mark) shall be used for the project
bahn-Streckenrehabilitierung in der Ostzone Phase I", wenn Rehabilitation of Railway Sections in the Eastem Zone,
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Phase 1, if, after examination, the project has been found
ist, eligible for promotion;
d) bis zu 4 Mio. DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für (d) up to DM 4,000,000 (four million Deutsche Mark) shall be
die "Aufstockung des FZ-Studien- und Expertenfonds III". used to increase the Study and Expert Fund (Financial Co-
operation) III.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der (3) This Agreement shall also apply if, at a later date, the
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren Government of the Federal Republic of Germany enables the
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Govemment of the People's Republic of Bangladesh to obtain
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung from the Kreditanstalt für Wiederaufbau further financial contribu-
und Betreuung der vorbezeichneten Vorhaben von der Kredit- tions for the preparation of the aforementioned projects or for
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet attendant measures required for their implementation and sup-
dieses Abkommen Anwendung. port.
(4) Die vorbezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen (4) The aforementioned projects may be replaced by other
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der projects if the Govemment of the Federal Republic of Germany
Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere Vor- and the Govemment of the People's Republic of Bangladesh so
haben ersetzt werden. agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- The utilization of the amounts referred to in Article 1 of this
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Agreement and the terms and conditions on which they are made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie- be governed by the provisions of the agreements to be concluded
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- between the recipients of the financial contributions and the
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kreditanstalt für Wiederaufbau, which agreements shall be sub-
ject to the laws and regulations applicable in the Federal Republic
of Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit- The Govemment of the People's Republic of Bangladesh shall
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen exempt the Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß other public charges levied in the People's Republic of Bangla-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der desh in connection with the conclusion and implementation of the
Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. agreements referred to in Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den The Govemment of the People's Republic of Bangladesh shall
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden allow passengers and suppliers free choice of transport enter-
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- prises for such transportation by sea, land or air of persons and
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der goods as results from the granting of the financial contributions,
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- abstain from taking any measures that might exclude or impair the
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im participation on equal terms of transport enterprises having their
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen place of business in the German area of application of this
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- Agreement, and grant any necessary permits for the participation
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- of such enterprises.
gen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resultig from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der of the financial contributions, the Government of the Federal
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen Republic of Germany attaches particular importance to preferen-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt tial use being made of the economic potential of Land Berlin.
genutzt werden.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989 n3
Artikel 6 Article 6
Das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens vom The project Energy Seetor Programme referred to in Ar-
11. Oktober 1988 zwischen beiden Regierungen über Finanzielle ticle 1 (3) (b) of the Agreement of 11 October 1988 between the
Zusammenarbeit bezeichnete Vorhaben "Energy Seetor Pro- two Governments concerning Financial Co-operation shall be
gramme" wird als Kofinanzierungsvorhaben im Rahmen des carried out as a co-financing project within the scope of the
,,Energy Seetor Credit" der International Development Associa- Energy Seetor Credit of the International Development Asso-
tion durchgeführt. ciation.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Govemment of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Volksrepublik Bangladesch innerhalb von drei make a contrary declaration to the Govemment of the People's
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Republic of Bangladesh within three months of the date of entry
Erklärung abgibt. into force of this Agreement.
Artikel 8 Article 8
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Dhaka am 17. Juli 1989 in zwei Urschriften, jede Done at Dhaka on July 17, 1989 in duplicate in the German,
in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei jeder Bangla and English languages, all three texts being authentic. In
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des case of divergent interpretations of the German and Bangla texts,
deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Max Maldacker
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
For the Govemment of the People's Republic of Bangladesh
Faizur Rahman Chowdhury
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 24. August 1989
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für
Lesotho am 28. September 1989
in Kraft treten.
Lesotho hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 27. Juni 1989 gemäß
Artikel I des Anhangs der Übereinkunft in der in Paris beschlossenen Fassung
erklärt, daß es die in Artikel II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in
Anspruch nimmt.
ferner hat Lesotho eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlos-
senen Fassung der Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Mai 1989 (BGBI. II S. 486).
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh elt
Bekanntmachung
der deutsch-Jugoslawischen Vereinbarung
über die Beschäftigung Jugoslawischer Arbeitnehmer
auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 29. August 1989
Die in Belgrad am 24. August 1988 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesexekutivrat der Versamm-
lung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer
aus Organisationen der assoziierten Arbeit aus der soziali-
stischen Föderativen Republik Jugoslawien und über ihre
Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der
Grundlage von Werkverträgen ist nach ihrem Artikel 12
Abs. 1 Satz 1
am 20. Juli 1989
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. August 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989 775
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bundesexekutivrat der Versammlung
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer
aus Organisationen der assoziierten Arbeit
aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
und über ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland
auf der Grundlage von Werkverträgen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland jugoslawischen Organisation insbesondere darauf, daß es nicht
zu einer regionalen Konzentration von Werkvertragsarbeitneh-
und
mern in einem Wirtschaftszweig kommt.
der Bundesexekutivrat der Versammlung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien -
Artikel 4
in Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden ( 1) Die in Artikel 2 Abs. 1 festgelegten Höchstzahlen werden
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit, wie folgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:
in dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die bei
Arbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh- Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Höchstzahlen um
mer aus Organisationen der assoziierten Arbeit zur Absicherung jeweils fünf vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den
der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grund- sich die Arbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert
lage zu stellen sowie hat. Bei einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern
sich die Höchstzahlen entsprechend. Für die Anpassung sind
in der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen jeweils die Arbeitslosenquoten - getrennt nach Gesamtquoten
zusammenarbeitenden Organisationen der assoziierten Arbeit und Unterquoten für den Baubereich - am 30. Juni des laufenden
aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und Jahres und des Vorjahrs zu vergleichen. Die Änderungen sind
Unternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland klare Bedin- vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu berücksichtigen. Die
gungen zu schaffen, um die Möglichkeiten der Entsendung und neuen Höchstzahlen sind so aufzurunden, daß sie durch die Zahl
Beschäftigung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen zehn ohne Rest teilbar sind.
der assoziierten Arbeit zu verbessern - (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung teilt die
Höchstzahlen dem Bundeskomitee für Arbeit, Gesundheit und
sind wie folgt übereingekommen: Sozialpolitik jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit.
Artikel 1 Artikel 5
Jugoslawischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines (1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit
Werkvertrags zwischen den jugoslawischen Organisationen der
assoziierten Arbeit und einem in der Bundesrepublik Deutschland 1. der Werkvertragsarbeitnehmer die erforderliche Aufenthalts-
ansässigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit in erlaubnis besitzt,
das Bundesgebiet entsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), 2. die Entlohnung des Werkvertragsarbeitnehmers einschließlich
wird die Arbeitserlaubnis unabhängig von der Lage und Entwick- des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt
lung des Arbeitsmarkts erteilt. wird, dem Lohn entspricht, welchen die einschlägigen deut-
schen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen.
Artikel 2 (2) Im übrigen finden die einschlägigen innerstaatlichen Rechts-
(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf höchstens vorschriften über die Erteilung und Versagung sowie über das
5 000 festgesetzt, davon im Baugewerbe 1 500 Arbeitnehmer. Erlöschen der Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des
Werkvertrags ist rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt
(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-
einzureichen.
rung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend
Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh- Artikel 6
mern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis
erteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist. (1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der
Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer
der Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die
Artikel 3
Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren
(1) Die festgelegte Höchstzahl der Werkvertragsarbeitnehmer Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-
wird von der von dem zuständigen Organ bestimmten Organisa- nis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,
tion in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien auf daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre
die jugoslawischen Organisationen der assoziierten Arbeit verteilt. dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei
Jahren erteilt.
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit achtet bei der Durchführung der
Vereinbarung in Zusammenarbeit mit dem Bundeskomitee für (2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung
Arbeit, Gesundheit und Sozialpolitik oder der entsprechenden eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
nis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren Artikel 9
erteilt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das
(3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche Bundeskomitee für Arbeit, Gesundheit und Sozialpolitik arbeiten
Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt. im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen. Auf Antrag einer
In begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis für Seite tritt die Gemischte deutsch-jugoslawische Kommission über
mehrere Werkverträge erteilt werden. Die jugoslawischen Organi- Fragen der jugoslawischen Staatsangehörigen in der Bundes-
sationen der assoziierten Arbeit können den Arbeitnehmer inner- republik Deutschland (Vereinbarung zwischen der Regierung der
halb der vorgesehenen Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis vor- Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialisti-
übergehend zur Ausführung eines anderen Werkvertrags umset- schen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12. Oktober 1968)
zen, wenn mit der Ausführung dieses Werkvertrags bereits zusammen, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung
begonnen wurde. Sie haben die Umsetzung dem Landesarbeits- dieser Vereinbarung zusammenhängen.
amt unverzüglich mitzuteilen. Das Landesarbeitsamt veranlaßt,
daß eine entsprechende Arbeitserlaubnis erteilt wird. Artikel 10
(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs- Arbeitnehmern, die bei jugoslawischen Organisationen der
tätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von assoziierten Arbeit beschäftigt werden sollen, die ohne Erlaubnis
vier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitnehmer Dritten gewerbsmäßig
Größe des Projekts einem bis vier Arbeitnehmern erteilt. zur Arbeitsleistung überlassen haben, wird keine Arbeitserlaubnis
erteilt. Gleiches gilt für Arbeitnehmer von jugoslawischen Organi-
sationen der assoziierten Arbeit, die mehr Werkvertragsarbeitneh-
mer beschäftigen als ihnen nach Artikel 3 Abs. 1 zugeteilt sind,
Artikel 7
oder die Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeits- oder Auf-
Ein Werkvertragsarbeitnehmer, der nach Beendigung seiner enthaltserlaubnis haben.
Tätigkeit die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, kann im
Artikel 11
Rahmen eines neuen Werkvertrags eine Arbeitserlaubnis wieder
erhalten, wenn er sich nach Beendigung seiner Tätigkeit minde- Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
stens so lange außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, wie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem
er zuletzt dort tätig war. Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Födera-
tiven Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 8
Artikel 12
(1) Die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks ist
vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertre- (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
tung zu beantragen. Sobald der Sichtvermerk erteilt ist, kann der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Födera-
Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Er hat tiven Republik Jugoslawien der Regierung der Bundesrepublik
sich unverzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Deutschland mitteilt, daß die nach jugoslawischem Recht erfor-
Ausländerbehörde zu melden. derlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vereinbarung wird ab
dem Tag der Unterzeichnung vorläufig angewandt.
(2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei
dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Werkvertrag (2) Die Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum
ausgeführt wird oder die jugoslawische Organisation der assozi- 31. Dezember jeden Jahres gekündigt werden. Im Falle der
ierten Arbeit einen Betriebssitz oder eine Betriebsniederlassung Kündigung bleiben die aufgrund der Vereinbarung erteilten
hat. Arbeitserlaubnisse unberührt.
Geschehen zu Belgrad am 24. August 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Göckel
Für den Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien
Dr. Janko Obocki
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989 777
Bekanntmachung
des deutsch-zairlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. September 1989
Das in Kinshasa am 26. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zaire über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 26.Januar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. September 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
Vorhaben
und
- Lokomotiven für die zairische Eisenbahngesellschaft SNCZ,
der Exekutivrat der Republik Zaire,
- Wasserversorgung REGIDESO,
im folgenden "Vertragsparteien" genannt -
- Strukturhilfe,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-
Zaire,
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben
erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
betrag von 52 000 000,- DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Deutsche Mark) zu erhalten.
vertiefen,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
die Grundlage dieses Abkommens ist, land und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha-
ben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
der Republik Zaire beizutragen - nahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen von beiden Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Detailfra-
liegen. gen werden durch Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien
(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst geregelt.
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie- Artikel 5
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für Artikel 6
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire
Exekutivrat der Repubfik Zaire innerhalb von drei Monaten nach
erhoben werden.
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Artikel 7
Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen chen Voraussetzungen auf selten der Republik Zaire erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa, am 26. Januar 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher- und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dietrich Venzlaff
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Mobutu Nyiwa
Staatskommissar für Internationale Kooperation
Bekanntmachung
der deutsch-bulgarischen Vereinbarung
über den Austausch von Kulturlnstltuten
Vom 8. September 1989
Die in Sofia am 21. November 1988 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulga-
rien über den Austausch von Kulturinstituten in München
und Sofia ist nach ihrem Artikel 12
am 29. Juni 1989
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989 779
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über den Austausch von Kulturinstituten in München und Sofia
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Zur Wahrnehmung von technischen, administrativen und
organisatorischen Aufgaben kann das Kulturinstitut auch örtliche
und
Mitarbeiter einstellen.
die Regierung der Volksrepublik Bulgarien - Artikel 3
unter Bezugnahme auf das am 25. November 1975 in Bonn Die Tätigkeit der Kulturinstitute umfaßt folgendes:
unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes- 1. Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Symposien, Litera-
republik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulga- turlesungen, Musik-, Theater- und Filmvorführung, Treffen mit
rien über kulturelle Zusammenarbeit, Kulturschaffenden, Wissenschaftlern, Spezialisten im Bereich
der Technik und Vertretern des gesellschaftlichen Lebens.
von dem Wunsch geleitet, die gegenseitige Verständigung zwi-
schen beiden Seiten zu fördern, 2. Veranstaltung von Ausstellungen aus den verschiedenen
Gebieten der Kunst und über die gesellschaftliche, wirtschaft-
in dem Bestreben, zum besseren Kennenlernen der kulturellen liche und kulturelle Entwicklung der jeweils entsendenden
Werte der beiden Seiten beizutragen, Seite.
3. Verteilung von Bulletins, Zeitschriften, Prospekten und sonsti-
in dem Bemühen, die bestehende Zusammenarbeit in den gen Publikationen.
Bereichen Kultur, Bildung, Wissenschaft und Technik auszu-
4. Unterhaltung von Bibliotheken und Leseräumen.
bauen und zu vertiefen,
5. Ausleihe von Büchern, Zeitschriften, Schallplatten, Tonband-
in der Absicht, die gegenseitige Information über das gesell- aufzeichnungen, Dias, Videokassetten, Filmen, Fotos und
schaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben beider Seiten zu sonstigen· Informationsmaterialien.
verbessern -
6. Deutsche und bulgarische Sprachkurse, Programme zur fach-
lichen Fortbildung von Sprachlehrern und Überlassung von
haben folgendes vereinbart: Lehrmaterialien.
Artikel 4
Artikel
Die Tätigkeit der beiden Kulturinstitute wird im Geiste der
(1) Die Bundesrepublik Deutschland errichtet ein Kulturinstitut Schlußakte von Helsinki entwickelt. Sie wird weder gegen die
in Sofia. Die Volksrepublik Bulgarien errichtet ein Kulturinstitut in empfangende Seite noch gegen ein drittes Land gerichtet sein.
München.
(2) Das Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland wird den Artikel 5
Namen „Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland" führen.
(1) Die Vertragsparteien unterstützen allseitig auf der Grund-
Das Kulturinstitut der Volksrepublik Bulgarien wird den Namen
lage der Gegenseitigkeit die Institute bei der Ausübung ihrer
,,Kulturinstitut der Volksrepublik Bulgarien" führen.
Tätigkeit.
(3) Die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben der
(2) Die zuständigen Stellen beider Seiten unterstützen die
Kulturinstitute nach dieser Vereinbarung tragen die Vertragspar-
Kulturinstitute bei der Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten,
teien. Die Tätigkeit des Kulturinstituts der Bundesrepublik
die für deren Tätigkeit erforderlich sind, und die auf der Grundlage
Deutschland in der Volksrepublik Bulgarien wird über das
der Gegenseitigkeit von Mietzahlungen befreit werden. Die Ein-
„Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache im Ausland
zelheiten zu dieser Frage werden in einem gesonderten Protokoll
und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammen-
geregelt, das von den zuständigen Stellen der beiden Seiten
arbeite.V.", München, ausgeübt, und die des Kulturinstituts der
unterzeichnet wird. Für den Fall, daß aus städtebaulichen, archi-
Volksrepublik Bulgarien in der Bundesrepublik Deutschland über
tektonischen oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine Umsied-
das Komitee für Kultur, Sofia.
lung des Kulturinstituts erforderlich ist, sind die zuständigen Stel-
len der empfangenden Seite verpflichtet, die andere Seite recht-
Artikel 2 zeitig davon in Kenntnis zu setzen und ihr gleichwertige Räumlich-
keiten zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Tätigkeit der Kulturinstitute wird unter den in dieser
Vereinbarung festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung (3) Die von der entsendenden Seite eingebrachte Einrichtung
mit dem Recht und den Bestimmungen der empfangenden Seite einschließlich der technischen Geräte, die Materialien und das
ausgeübt. Vermögen der Institute sind Eigentum der entsendenden Seite.
(2) Die Kulturinstitute werden von Direktoren geleitet, die von (4) Die zuständigen Stellen der empfangenden Seite leisten
der entsendenden Seite ernannt werden. Die Direktoren vertreten Unterstützung bei der Unterbringung des Direktors und der ent•
die Institute bei den zuständigen Institutionen der empfangenden sandten Mitarbeiter des jeweiligen Kulturinstituts.
Seite.
(3) Zur Wahrnehmung der in Artikel 3 dieser Vereinbarung Artikel 6
genannten Funktionen kann die entsendende Seite auch andere Beide Seiten verpflichten sich, im Geiste des KSZE-Prozesses
Mitarbeiter ernennen. sowie der von seinen Konferenzen und Foren verabschiedeten
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Dokumente die Bedingungen für normale Tätigkeit der Kulturinsti- ten von den Behörden der anderen Seite eine Aufenthaltserlaub-
tute zu schaffen sowie den unbehinderten Zugang der Öffentlich- nis möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für die
keit zu den Bücherbeständen, Publikationen und Veranstaltungen Dauer des vorgesehenen Aufenthalts. Für die Dauer ihrer Gültig-
zu gewährleisten. keit berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zu mehrmaligen Ein- und
Artikel 7 Ausreisen.
(1) Beide Seiten gewähren im Rahmen ihrer jeweils geltenden (2) Die entsandten Mitarbeiter der Kulturinstitute benötigen zur
Gesetze und Bestimmungen auf der Grundlage der Gegenseitig- Ausübung ihrer Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis.
keit Abgabenbefreiung
- für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, die für die Artikel 10
Institute eingeführt werden;
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwen-
- für Umzugsgut der entsandten Mitarbeiter, das innerhalb von dung dieser Vereinbarung werden auf den zwischen beiden Ver-
zwölf Monaten nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsit- tragsparteien laufenden Konsultationen oder auf den Tagungen
zes in das Gebiet der anderen Seite eingeführt wird. Die des Gemischten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit bei-
Abgabenbefreiung bezieht sich auf die zum persönlichen gelegt.
Gebrauch bestimmten Gegenstände, einschließl~h Kraftfahr-
zeuge, die mindestens sechs Monate vor der Ubersiedlung Artikel 11
benutzt worden sind. Diese Gegenstände dürfen innerhalb von Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vorn 3. September
zwölf Monaten nach der Einfuhr nicht verliehen, vermietet oder
1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-
veräußert werden. gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
(2) Bei jenen Steuern, Gebühren und Abgaben, die die Kultur-
institute als Arbeitgeber in Übereinstimmung mit den Rechtsvor-
schriften der empfangenden Seite zu zahlen verpflichtet sind, Artikel 12
genießen sie keine Abgabenbefreiung.
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach Austausch der Noten in
Kraft, durch die beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß
Artikel 8 die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Die steuerliche Behandlung des entsandten Personals der bei- Inkrafttreten erfüllt sind.
den Institute richtet sich nach den Bestimmungen des Abkom-
mens vom 2. Juni 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 13
land und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppel- (1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren vom
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vorn Einkommen und Tage ihres lnkrafttretens an geschlossen; sie verlängert sich
vorn Vermögen und den jeweils geltenden Gesetzen. stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von
einer der beiden Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor Ablauf
Artikel 9 der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
(1) Die entsandten Mitarbeiter der Institute und ihre Familien- (2) Die Kulturinstitute stellen ihre Tätigkeit an dem Tage ein, an
angehörigen (Ehegatten und ledige minderjährige Kinder) erhal- dem diese Vereinbarung außer Kraft tritt.
Geschehen zu Sofia am 21. November 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
P. Mladenow
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989 781
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden
durch Weltraumgegenstände
Vom 11. September 1989
Das übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV in Kraft getreten für.
China am 20. Dezember 1988
Europäische
Femmeldesatellitenorganisation am 30. November 1987
China hat seine Ratifikationsurkunde am 20. Dezember 1988 in London,
Moskau und Washington hinterlegt.
Die Europäische Femmeldesatellitenorganisation hat ihre Annahmeerklärung
am 30. November 1987 in London, am 25. Januar 1988 in Washington und am
2. Februar 1988 in Moskau hinterlegt.
Antigua und Barbuda hat am 26. Dezember 1988 in Moskau sowie am
24. Februar 1989 in London und Washington notifiziert, daß es sich mit Wirkung
vom 1. November 1981, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1987 (BGBI. II S. 214).
Bonn, den 11. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von In den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 11. September 1989
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 Ober die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für
China am 20. Dezember 1988
in Kraft getreten.
China hat seine Ratifikationsurkunde am 20. Dezember 1988 in London,
Moskau und Washington hinterlegt.
Antigua und Barbuda hat am 26. Dezember 1988 in Moskau sowie am
24. Februar 1989 in London und Washington notifiziert, daß es sich mit Wirkung
vom 1. November 1981, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Juni 1986 (BGBI. II S. 747).
Bonn, den 11. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 11. September 1989
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte
und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Orga-
nisation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach ihrem
Artikel XI 1 § 38 für
Kamerun am 22. September 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. März 1988 (BGBI. II S. 441 ).
Bonn, den 11. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von In den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 11. September 1989
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 Ober die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für
China am 20. Dezember 1988
in Kraft getreten.
China hat seine Ratifikationsurkunde am 20. Dezember 1988 in London,
Moskau und Washington hinterlegt.
Antigua und Barbuda hat am 26. Dezember 1988 in Moskau sowie am
24. Februar 1989 in London und Washington notifiziert, daß es sich mit Wirkung
vom 1. November 1981, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Juni 1986 (BGBI. II S. 747).
Bonn, den 11. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 11. September 1989
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte
und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Orga-
nisation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach ihrem
Artikel XI 1 § 38 für
Kamerun am 22. September 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. März 1988 (BGBI. II S. 441 ).
Bonn, den 11. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 27. September 1989
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 27. Jull 1989
Das in Dhaka am 17. Juli 1989 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 8
am 17. Juli 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juli 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the People's Republic of Bangladesh
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Repubfic of Germany
und and
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - the Govemment of the People's Republic of Bangladesh,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Republic of Germany and the People's Republic of Bangladesh,
Bangladesch,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - the People's Republic of Bangladesh,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) The Govemment of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen enable the Government of the People's Republic of Bangladesh or
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
von beiden Regierungen auszuwählenden Empfängern, von der. other recipients to be determined jointly by the two Govemments
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie- to obtain from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development
rungsbeiträge bis zu insgesamt 64,9 Mio. DM (in Worten: vierund- Loan Corporation), Frankfurt/Main, financial contributions up to a
sechzig Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhal- total of DM 64,900,000 (sixty-four million nine hundred thousand
ten. Deutsche Mark).
(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt (2) The financial contributions referred to in paragraph 1 above
verwendet: shall be used as follows:
a) Bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche (a) up to DM 20,000,000 (twenty million Deutsche Mark) shall be
Mark) für das Vorhaben "Expansionsprogramm Grameen used for the project "Grameen Bank Expansion Programme"
Bank", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- if, after examination, the project has been found eligible for
stellt worden ist, promotion;
b) bis zu 16,4 Mio. DM (in Worten: sechzehn Millionen vierhun- (b) up to DM 16,400,000 (sixteen million four hundred thousand
derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben "Lieferungen Deutsche Mark) shall be used for the project "Suppty of
von 4 MG und 5 BG dieselelektrischen Lokomotiven", wenn 4 MG- and 5 BG Diesel Electric Locomotives" if, after exami-
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden nation, the project has been found eligible for promotion;
ist,
c) bis zu 24,5 Mio. DM (in Worten: vierundzwanzig Millionen (c) up to DM 24,500,000 (twenty-four million five hundred
fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben "Eisen- thousand Deutsche Mark) shall be used for the project
bahn-Streckenrehabilitierung in der Ostzone Phase I", wenn Rehabilitation of Railway Sections in the Eastem Zone,
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Phase 1, if, after examination, the project has been found
ist, eligible for promotion;
d) bis zu 4 Mio. DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für (d) up to DM 4,000,000 (four million Deutsche Mark) shall be
die "Aufstockung des FZ-Studien- und Expertenfonds III". used to increase the Study and Expert Fund (Financial Co-
operation) III.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der (3) This Agreement shall also apply if, at a later date, the
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren Government of the Federal Republic of Germany enables the
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Govemment of the People's Republic of Bangladesh to obtain
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung from the Kreditanstalt für Wiederaufbau further financial contribu-
und Betreuung der vorbezeichneten Vorhaben von der Kredit- tions for the preparation of the aforementioned projects or for
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet attendant measures required for their implementation and sup-
dieses Abkommen Anwendung. port.
(4) Die vorbezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen (4) The aforementioned projects may be replaced by other
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der projects if the Govemment of the Federal Republic of Germany
Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere Vor- and the Govemment of the People's Republic of Bangladesh so
haben ersetzt werden. agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- The utilization of the amounts referred to in Article 1 of this
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Agreement and the terms and conditions on which they are made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie- be governed by the provisions of the agreements to be concluded
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- between the recipients of the financial contributions and the
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kreditanstalt für Wiederaufbau, which agreements shall be sub-
ject to the laws and regulations applicable in the Federal Republic
of Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit- The Govemment of the People's Republic of Bangladesh shall
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen exempt the Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß other public charges levied in the People's Republic of Bangla-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der desh in connection with the conclusion and implementation of the
Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. agreements referred to in Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den The Govemment of the People's Republic of Bangladesh shall
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden allow passengers and suppliers free choice of transport enter-
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- prises for such transportation by sea, land or air of persons and
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der goods as results from the granting of the financial contributions,
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- abstain from taking any measures that might exclude or impair the
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im participation on equal terms of transport enterprises having their
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen place of business in the German area of application of this
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- Agreement, and grant any necessary permits for the participation
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- of such enterprises.
gen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resultig from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der of the financial contributions, the Government of the Federal
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen Republic of Germany attaches particular importance to preferen-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt tial use being made of the economic potential of Land Berlin.
genutzt werden.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989 n3
Artikel 6 Article 6
Das in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens vom The project Energy Seetor Programme referred to in Ar-
11. Oktober 1988 zwischen beiden Regierungen über Finanzielle ticle 1 (3) (b) of the Agreement of 11 October 1988 between the
Zusammenarbeit bezeichnete Vorhaben "Energy Seetor Pro- two Governments concerning Financial Co-operation shall be
gramme" wird als Kofinanzierungsvorhaben im Rahmen des carried out as a co-financing project within the scope of the
,,Energy Seetor Credit" der International Development Associa- Energy Seetor Credit of the International Development Asso-
tion durchgeführt. ciation.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Govemment of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Volksrepublik Bangladesch innerhalb von drei make a contrary declaration to the Govemment of the People's
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Republic of Bangladesh within three months of the date of entry
Erklärung abgibt. into force of this Agreement.
Artikel 8 Article 8
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Dhaka am 17. Juli 1989 in zwei Urschriften, jede Done at Dhaka on July 17, 1989 in duplicate in the German,
in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei jeder Bangla and English languages, all three texts being authentic. In
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des case of divergent interpretations of the German and Bangla texts,
deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Max Maldacker
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
For the Govemment of the People's Republic of Bangladesh
Faizur Rahman Chowdhury
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 24. August 1989
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buch-
stabe a für
Lesotho am 28. September 1989
in Kraft treten.
Lesotho hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 27. Juni 1989 gemäß
Artikel I des Anhangs der Übereinkunft in der in Paris beschlossenen Fassung
erklärt, daß es die in Artikel II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in
Anspruch nimmt.
ferner hat Lesotho eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlos-
senen Fassung der Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Mai 1989 (BGBI. II S. 486).
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh elt
Bekanntmachung
der deutsch-Jugoslawischen Vereinbarung
über die Beschäftigung Jugoslawischer Arbeitnehmer
auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 29. August 1989
Die in Belgrad am 24. August 1988 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesexekutivrat der Versamm-
lung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer
aus Organisationen der assoziierten Arbeit aus der soziali-
stischen Föderativen Republik Jugoslawien und über ihre
Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der
Grundlage von Werkverträgen ist nach ihrem Artikel 12
Abs. 1 Satz 1
am 20. Juli 1989
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. August 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989 775
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bundesexekutivrat der Versammlung
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer
aus Organisationen der assoziierten Arbeit
aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
und über ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland
auf der Grundlage von Werkverträgen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland jugoslawischen Organisation insbesondere darauf, daß es nicht
zu einer regionalen Konzentration von Werkvertragsarbeitneh-
und
mern in einem Wirtschaftszweig kommt.
der Bundesexekutivrat der Versammlung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien -
Artikel 4
in Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden ( 1) Die in Artikel 2 Abs. 1 festgelegten Höchstzahlen werden
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit, wie folgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:
in dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die bei
Arbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh- Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Höchstzahlen um
mer aus Organisationen der assoziierten Arbeit zur Absicherung jeweils fünf vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den
der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grund- sich die Arbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert
lage zu stellen sowie hat. Bei einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern
sich die Höchstzahlen entsprechend. Für die Anpassung sind
in der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen jeweils die Arbeitslosenquoten - getrennt nach Gesamtquoten
zusammenarbeitenden Organisationen der assoziierten Arbeit und Unterquoten für den Baubereich - am 30. Juni des laufenden
aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und Jahres und des Vorjahrs zu vergleichen. Die Änderungen sind
Unternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland klare Bedin- vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu berücksichtigen. Die
gungen zu schaffen, um die Möglichkeiten der Entsendung und neuen Höchstzahlen sind so aufzurunden, daß sie durch die Zahl
Beschäftigung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen zehn ohne Rest teilbar sind.
der assoziierten Arbeit zu verbessern - (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung teilt die
Höchstzahlen dem Bundeskomitee für Arbeit, Gesundheit und
sind wie folgt übereingekommen: Sozialpolitik jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit.
Artikel 1 Artikel 5
Jugoslawischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines (1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit
Werkvertrags zwischen den jugoslawischen Organisationen der
assoziierten Arbeit und einem in der Bundesrepublik Deutschland 1. der Werkvertragsarbeitnehmer die erforderliche Aufenthalts-
ansässigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit in erlaubnis besitzt,
das Bundesgebiet entsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), 2. die Entlohnung des Werkvertragsarbeitnehmers einschließlich
wird die Arbeitserlaubnis unabhängig von der Lage und Entwick- des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt
lung des Arbeitsmarkts erteilt. wird, dem Lohn entspricht, welchen die einschlägigen deut-
schen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen.
Artikel 2 (2) Im übrigen finden die einschlägigen innerstaatlichen Rechts-
(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf höchstens vorschriften über die Erteilung und Versagung sowie über das
5 000 festgesetzt, davon im Baugewerbe 1 500 Arbeitnehmer. Erlöschen der Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des
Werkvertrags ist rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt
(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-
einzureichen.
rung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend
Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh- Artikel 6
mern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis
erteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist. (1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der
Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer
der Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die
Artikel 3
Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren
(1) Die festgelegte Höchstzahl der Werkvertragsarbeitnehmer Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-
wird von der von dem zuständigen Organ bestimmten Organisa- nis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,
tion in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien auf daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre
die jugoslawischen Organisationen der assoziierten Arbeit verteilt. dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei
Jahren erteilt.
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit achtet bei der Durchführung der
Vereinbarung in Zusammenarbeit mit dem Bundeskomitee für (2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung
Arbeit, Gesundheit und Sozialpolitik oder der entsprechenden eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
nis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren Artikel 9
erteilt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das
(3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche Bundeskomitee für Arbeit, Gesundheit und Sozialpolitik arbeiten
Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt. im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen. Auf Antrag einer
In begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis für Seite tritt die Gemischte deutsch-jugoslawische Kommission über
mehrere Werkverträge erteilt werden. Die jugoslawischen Organi- Fragen der jugoslawischen Staatsangehörigen in der Bundes-
sationen der assoziierten Arbeit können den Arbeitnehmer inner- republik Deutschland (Vereinbarung zwischen der Regierung der
halb der vorgesehenen Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis vor- Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialisti-
übergehend zur Ausführung eines anderen Werkvertrags umset- schen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12. Oktober 1968)
zen, wenn mit der Ausführung dieses Werkvertrags bereits zusammen, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung
begonnen wurde. Sie haben die Umsetzung dem Landesarbeits- dieser Vereinbarung zusammenhängen.
amt unverzüglich mitzuteilen. Das Landesarbeitsamt veranlaßt,
daß eine entsprechende Arbeitserlaubnis erteilt wird. Artikel 10
(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs- Arbeitnehmern, die bei jugoslawischen Organisationen der
tätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von assoziierten Arbeit beschäftigt werden sollen, die ohne Erlaubnis
vier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitnehmer Dritten gewerbsmäßig
Größe des Projekts einem bis vier Arbeitnehmern erteilt. zur Arbeitsleistung überlassen haben, wird keine Arbeitserlaubnis
erteilt. Gleiches gilt für Arbeitnehmer von jugoslawischen Organi-
sationen der assoziierten Arbeit, die mehr Werkvertragsarbeitneh-
mer beschäftigen als ihnen nach Artikel 3 Abs. 1 zugeteilt sind,
Artikel 7
oder die Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeits- oder Auf-
Ein Werkvertragsarbeitnehmer, der nach Beendigung seiner enthaltserlaubnis haben.
Tätigkeit die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, kann im
Artikel 11
Rahmen eines neuen Werkvertrags eine Arbeitserlaubnis wieder
erhalten, wenn er sich nach Beendigung seiner Tätigkeit minde- Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
stens so lange außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, wie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem
er zuletzt dort tätig war. Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Födera-
tiven Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 8
Artikel 12
(1) Die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks ist
vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertre- (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
tung zu beantragen. Sobald der Sichtvermerk erteilt ist, kann der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Födera-
Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Er hat tiven Republik Jugoslawien der Regierung der Bundesrepublik
sich unverzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Deutschland mitteilt, daß die nach jugoslawischem Recht erfor-
Ausländerbehörde zu melden. derlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vereinbarung wird ab
dem Tag der Unterzeichnung vorläufig angewandt.
(2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei
dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Werkvertrag (2) Die Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum
ausgeführt wird oder die jugoslawische Organisation der assozi- 31. Dezember jeden Jahres gekündigt werden. Im Falle der
ierten Arbeit einen Betriebssitz oder eine Betriebsniederlassung Kündigung bleiben die aufgrund der Vereinbarung erteilten
hat. Arbeitserlaubnisse unberührt.
Geschehen zu Belgrad am 24. August 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Göckel
Für den Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien
Dr. Janko Obocki
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989 777
Bekanntmachung
des deutsch-zairlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. September 1989
Das in Kinshasa am 26. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zaire über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 26.Januar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. September 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
Vorhaben
und
- Lokomotiven für die zairische Eisenbahngesellschaft SNCZ,
der Exekutivrat der Republik Zaire,
- Wasserversorgung REGIDESO,
im folgenden "Vertragsparteien" genannt -
- Strukturhilfe,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-
Zaire,
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben
erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
betrag von 52 000 000,- DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Deutsche Mark) zu erhalten.
vertiefen,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
die Grundlage dieses Abkommens ist, land und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha-
ben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
der Republik Zaire beizutragen - nahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen von beiden Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Detailfra-
liegen. gen werden durch Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien
(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst geregelt.
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie- Artikel 5
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für Artikel 6
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire
Exekutivrat der Repubfik Zaire innerhalb von drei Monaten nach
erhoben werden.
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Artikel 7
Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen chen Voraussetzungen auf selten der Republik Zaire erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa, am 26. Januar 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher- und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dietrich Venzlaff
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Mobutu Nyiwa
Staatskommissar für Internationale Kooperation
Bekanntmachung
der deutsch-bulgarischen Vereinbarung
über den Austausch von Kulturlnstltuten
Vom 8. September 1989
Die in Sofia am 21. November 1988 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulga-
rien über den Austausch von Kulturinstituten in München
und Sofia ist nach ihrem Artikel 12
am 29. Juni 1989
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989 779
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
über den Austausch von Kulturinstituten in München und Sofia
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Zur Wahrnehmung von technischen, administrativen und
organisatorischen Aufgaben kann das Kulturinstitut auch örtliche
und
Mitarbeiter einstellen.
die Regierung der Volksrepublik Bulgarien - Artikel 3
unter Bezugnahme auf das am 25. November 1975 in Bonn Die Tätigkeit der Kulturinstitute umfaßt folgendes:
unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes- 1. Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Symposien, Litera-
republik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulga- turlesungen, Musik-, Theater- und Filmvorführung, Treffen mit
rien über kulturelle Zusammenarbeit, Kulturschaffenden, Wissenschaftlern, Spezialisten im Bereich
der Technik und Vertretern des gesellschaftlichen Lebens.
von dem Wunsch geleitet, die gegenseitige Verständigung zwi-
schen beiden Seiten zu fördern, 2. Veranstaltung von Ausstellungen aus den verschiedenen
Gebieten der Kunst und über die gesellschaftliche, wirtschaft-
in dem Bestreben, zum besseren Kennenlernen der kulturellen liche und kulturelle Entwicklung der jeweils entsendenden
Werte der beiden Seiten beizutragen, Seite.
3. Verteilung von Bulletins, Zeitschriften, Prospekten und sonsti-
in dem Bemühen, die bestehende Zusammenarbeit in den gen Publikationen.
Bereichen Kultur, Bildung, Wissenschaft und Technik auszu-
4. Unterhaltung von Bibliotheken und Leseräumen.
bauen und zu vertiefen,
5. Ausleihe von Büchern, Zeitschriften, Schallplatten, Tonband-
in der Absicht, die gegenseitige Information über das gesell- aufzeichnungen, Dias, Videokassetten, Filmen, Fotos und
schaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben beider Seiten zu sonstigen· Informationsmaterialien.
verbessern -
6. Deutsche und bulgarische Sprachkurse, Programme zur fach-
lichen Fortbildung von Sprachlehrern und Überlassung von
haben folgendes vereinbart: Lehrmaterialien.
Artikel 4
Artikel
Die Tätigkeit der beiden Kulturinstitute wird im Geiste der
(1) Die Bundesrepublik Deutschland errichtet ein Kulturinstitut Schlußakte von Helsinki entwickelt. Sie wird weder gegen die
in Sofia. Die Volksrepublik Bulgarien errichtet ein Kulturinstitut in empfangende Seite noch gegen ein drittes Land gerichtet sein.
München.
(2) Das Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland wird den Artikel 5
Namen „Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland" führen.
(1) Die Vertragsparteien unterstützen allseitig auf der Grund-
Das Kulturinstitut der Volksrepublik Bulgarien wird den Namen
lage der Gegenseitigkeit die Institute bei der Ausübung ihrer
,,Kulturinstitut der Volksrepublik Bulgarien" führen.
Tätigkeit.
(3) Die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben der
(2) Die zuständigen Stellen beider Seiten unterstützen die
Kulturinstitute nach dieser Vereinbarung tragen die Vertragspar-
Kulturinstitute bei der Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten,
teien. Die Tätigkeit des Kulturinstituts der Bundesrepublik
die für deren Tätigkeit erforderlich sind, und die auf der Grundlage
Deutschland in der Volksrepublik Bulgarien wird über das
der Gegenseitigkeit von Mietzahlungen befreit werden. Die Ein-
„Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache im Ausland
zelheiten zu dieser Frage werden in einem gesonderten Protokoll
und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammen-
geregelt, das von den zuständigen Stellen der beiden Seiten
arbeite.V.", München, ausgeübt, und die des Kulturinstituts der
unterzeichnet wird. Für den Fall, daß aus städtebaulichen, archi-
Volksrepublik Bulgarien in der Bundesrepublik Deutschland über
tektonischen oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine Umsied-
das Komitee für Kultur, Sofia.
lung des Kulturinstituts erforderlich ist, sind die zuständigen Stel-
len der empfangenden Seite verpflichtet, die andere Seite recht-
Artikel 2 zeitig davon in Kenntnis zu setzen und ihr gleichwertige Räumlich-
keiten zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Tätigkeit der Kulturinstitute wird unter den in dieser
Vereinbarung festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung (3) Die von der entsendenden Seite eingebrachte Einrichtung
mit dem Recht und den Bestimmungen der empfangenden Seite einschließlich der technischen Geräte, die Materialien und das
ausgeübt. Vermögen der Institute sind Eigentum der entsendenden Seite.
(2) Die Kulturinstitute werden von Direktoren geleitet, die von (4) Die zuständigen Stellen der empfangenden Seite leisten
der entsendenden Seite ernannt werden. Die Direktoren vertreten Unterstützung bei der Unterbringung des Direktors und der ent•
die Institute bei den zuständigen Institutionen der empfangenden sandten Mitarbeiter des jeweiligen Kulturinstituts.
Seite.
(3) Zur Wahrnehmung der in Artikel 3 dieser Vereinbarung Artikel 6
genannten Funktionen kann die entsendende Seite auch andere Beide Seiten verpflichten sich, im Geiste des KSZE-Prozesses
Mitarbeiter ernennen. sowie der von seinen Konferenzen und Foren verabschiedeten
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Dokumente die Bedingungen für normale Tätigkeit der Kulturinsti- ten von den Behörden der anderen Seite eine Aufenthaltserlaub-
tute zu schaffen sowie den unbehinderten Zugang der Öffentlich- nis möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für die
keit zu den Bücherbeständen, Publikationen und Veranstaltungen Dauer des vorgesehenen Aufenthalts. Für die Dauer ihrer Gültig-
zu gewährleisten. keit berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zu mehrmaligen Ein- und
Artikel 7 Ausreisen.
(1) Beide Seiten gewähren im Rahmen ihrer jeweils geltenden (2) Die entsandten Mitarbeiter der Kulturinstitute benötigen zur
Gesetze und Bestimmungen auf der Grundlage der Gegenseitig- Ausübung ihrer Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis.
keit Abgabenbefreiung
- für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, die für die Artikel 10
Institute eingeführt werden;
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwen-
- für Umzugsgut der entsandten Mitarbeiter, das innerhalb von dung dieser Vereinbarung werden auf den zwischen beiden Ver-
zwölf Monaten nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsit- tragsparteien laufenden Konsultationen oder auf den Tagungen
zes in das Gebiet der anderen Seite eingeführt wird. Die des Gemischten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit bei-
Abgabenbefreiung bezieht sich auf die zum persönlichen gelegt.
Gebrauch bestimmten Gegenstände, einschließl~h Kraftfahr-
zeuge, die mindestens sechs Monate vor der Ubersiedlung Artikel 11
benutzt worden sind. Diese Gegenstände dürfen innerhalb von Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vorn 3. September
zwölf Monaten nach der Einfuhr nicht verliehen, vermietet oder
1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-
veräußert werden. gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
(2) Bei jenen Steuern, Gebühren und Abgaben, die die Kultur-
institute als Arbeitgeber in Übereinstimmung mit den Rechtsvor-
schriften der empfangenden Seite zu zahlen verpflichtet sind, Artikel 12
genießen sie keine Abgabenbefreiung.
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach Austausch der Noten in
Kraft, durch die beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß
Artikel 8 die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Die steuerliche Behandlung des entsandten Personals der bei- Inkrafttreten erfüllt sind.
den Institute richtet sich nach den Bestimmungen des Abkom-
mens vom 2. Juni 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 13
land und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppel- (1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren vom
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vorn Einkommen und Tage ihres lnkrafttretens an geschlossen; sie verlängert sich
vorn Vermögen und den jeweils geltenden Gesetzen. stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von
einer der beiden Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor Ablauf
Artikel 9 der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
(1) Die entsandten Mitarbeiter der Institute und ihre Familien- (2) Die Kulturinstitute stellen ihre Tätigkeit an dem Tage ein, an
angehörigen (Ehegatten und ledige minderjährige Kinder) erhal- dem diese Vereinbarung außer Kraft tritt.
Geschehen zu Sofia am 21. November 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
P. Mladenow
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989 781
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden
durch Weltraumgegenstände
Vom 11. September 1989
Das übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV in Kraft getreten für.
China am 20. Dezember 1988
Europäische
Femmeldesatellitenorganisation am 30. November 1987
China hat seine Ratifikationsurkunde am 20. Dezember 1988 in London,
Moskau und Washington hinterlegt.
Die Europäische Femmeldesatellitenorganisation hat ihre Annahmeerklärung
am 30. November 1987 in London, am 25. Januar 1988 in Washington und am
2. Februar 1988 in Moskau hinterlegt.
Antigua und Barbuda hat am 26. Dezember 1988 in Moskau sowie am
24. Februar 1989 in London und Washington notifiziert, daß es sich mit Wirkung
vom 1. November 1981, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1987 (BGBI. II S. 214).
Bonn, den 11. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von In den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 11. September 1989
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 Ober die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7 Abs. 4 für
China am 20. Dezember 1988
in Kraft getreten.
China hat seine Ratifikationsurkunde am 20. Dezember 1988 in London,
Moskau und Washington hinterlegt.
Antigua und Barbuda hat am 26. Dezember 1988 in Moskau sowie am
24. Februar 1989 in London und Washington notifiziert, daß es sich mit Wirkung
vom 1. November 1981, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Juni 1986 (BGBI. II S. 747).
Bonn, den 11. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 11. September 1989
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte
und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Orga-
nisation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach ihrem
Artikel XI 1 § 38 für
Kamerun am 22. September 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. März 1988 (BGBI. II S. 441 ).
Bonn, den 11. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1989 783
Bekanntmachung
des deutsch-gulnelschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. September 1989
Das in Dakar am 18. August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guinea-
Bissau über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 18. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. September 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
und Regierung der Republik Guinea-Bissau zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
die Regierung der Republik Guinea-Bissau - oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik dieses Abkommen Anwendung.
Guinea-Bissau,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und der Regierung der Republik Guinea-Bissau durch andere
vertiefen, Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-
der Republik Guinea-Bissau beizutragen, ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-
zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
den Regierungen vom 14. bis 16. April 1987 in Bonn -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Guinea-Bissau stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Artikel 1 öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
es der Regierung der Republik Guinea-Bissau, von der Kredit- Guinea-Bissau erhoben werden, frei.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben
"Sektorbezogenes Programm Ländliche Entwicklung", wenn
Artikel 4
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 4 000 000,- (in Worten: Die Regierung der Republik Guinea-Bissau überläßt bei den
vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74, 75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen VorauSl"echnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Preis des Anlagebandes: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6, 70 DM.
Bundesanzeiger Yertagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Poetvertriebatüc:k · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- genutzt werden.
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich Artikel 6
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
men erforderlichen Genehmigungen. Regierung der Republik Guinea-Bissau innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Artikel 5 rung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dakar am 18. August 1989 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wöckel
Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau
Batista