754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(1.· Erhöhung des Zollkontlngents 1989 für Bananen)
Vom 7. September 1989
Auf Grund des § n Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zollgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Mai 1989
(BGBI. II S. 417), wird im Abschnitt "Zollkontingente" bei den Codenummern
0803 00 10 und 0803 00 90 (Bananen usw.) die Angabe „428 000 t" geändert in
"667 000 t".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überteitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artlkel3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 7. September 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Waigel
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 755
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarlfverordnung
(Zollkontlngent für Elektrobleche - 2. Halbjahr 1989)
Vom 7. September 1989
Auf Grund des§ n Abs. 2 Nr. 3 des Zollgesetzes in der (Flachgewalzte Erzeugnisse usw.) die Angabe "1 500 t
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1989" geändert in "3 000 t
S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989".
1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird verord-
net: Artlkel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Übertei-
Artlkel 1
tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung auch im Land Bertin.
vom 24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. September Artlkel 3
1989 (BGBI. II S. 754), wird im Abschnitt .Zollkontin- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in
gente" bei den Codenummem 7225 10 91 und 7226 10 30 Kraft.
Bonn, den 7. September 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Waigel
Bekanntmachung
des deutsch-kanadischen Regierungsabkommens
über Unterstützung durch den Aufnahmestaat In Krise oder Krieg
Vom 5. August 1989
Das am 9. Juni 1989 in Bonn unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Kanada Ober Unterstützung durch
den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg ist nach seinem
Artikel 5 Abs. 1 mit der Unterzeichnung
am 9. Juni 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. August 1989
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Pfahls
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Kanada
über Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Art und Umfang der deutschen Unterstützung
die Regierung von Kanada - (1) Zur Erleichterung der Unterstützung der verstärkten kanadi-
schen Streitkräfte und ihres zivilen Gefolges in der Bundesrepu-
eingedenk ihrer Verpflichtungen gemäß dem Nordatlantik- blik Deutschland beabsichtigt die Regierung der Bundesrepublik
vertrag vom 4. April 1949, Deutschland, vorbehaltlich Technischer Vereinbarungen, die zwi-
schen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik
in der Überzeugung, daß die Verteidigungsfähigkeit des Nord- Deutschland und dem Minister für Nationale Verteidigung von
atlantischen Bündnisses durch Unterstützung durch den Auf- Kanada aufgrund entsprechender Durchführbarkeitsstudien
nahmestaat in Krise oder Krieg gestärkt wird, geschlossen werden, der Regierung von Kanada im Krisen- oder
Kriegsfall zivile Unterstützungsleistungen zu gewähren.
gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juni 1951 (2) Diese Unterstützung wird nach Maßgabe der geltenden
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts- Gesetze und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland im
stellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und des Zusatzab- Rahmen des Möglichen und unter Wahrung der lebenswichtigen
kommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Belange der Zivilbevölkerung nach den gleichen Bedingungen wie
Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer für die Bundeswehr geleistet.
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen) - Artikel 3
Kosten
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung von Kanada trägt die Kosten, die der Bundes-
republik Deutschland bei der Durchführung dieses Abkom-
mens entstehen; Einzelheiten werden in den in Artikel 2 dieses
Artikel 1 Abkommens erwähnten Technischen Vereinbarungen geregelt.
Art und Umfang der kanadischen Leistungen
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags vom Artikel 4
23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte Gemeinsamer Ausschuß
in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt die Regierung
(1) Es wird ein gemeinsamer Ausschuß unter dem gemeinsa-
von Kanada, im Falle einer Krise oder eines Krieges im Ein-
men Vorsitz je eines Vertreters der beiden Regierungen gebildet.
vernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Der gemeinsame Ausschuß ist über alle Fragen zu unterrichten,
ihre in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte -
die nicht zwischen den beteiligten deutschen und kanadischen
eine Brigade, drei fliegende Staffeln und Unterstützungstruppen -
Stellen gelöst werden können.
gemäß den geltenden Verstärkungsplänen der NATO für eine
erfolgreiche Vorneverteidigung auf dem Hoheitsgebiet der Bun- (2) Der gemeinsame Ausschuß tritt nach Weisung der Vor-
desrepublik Deutschland, einschließlich aller etwaigen Änderun- sitzenden, aber mindestens einmal jährlich zusammen.
gen hierzu, um eine weitere Brigade, zwei fliegende Staffeln und
Unterstützungstruppen zu verstärken und auf Divisionsstatus zu Artikel 5
bringen. Inkrafttreten und Kündigung
(2) Für Zwecke dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien (1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung durch die Ver-
gemeinsam fest, wann eine Krise oder ein Krieg besteht. Die tragsparteien in Kraft. Es gilt für die Dauer des Nordatlantik-
Bereitstellung der Kräfte ist Gegenstand von Konsultationen vertrags und kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen
zwischen den Vertragsparteien und der NATO, die gemäß den geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Artikeln 3 und 5 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949 (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer
geführt werden. Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 9. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung von Kanada
Delworth
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 757
Bekanntmachung
des deutsch-zentralafrlkanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 1O. August 1989
Das in Bangui am 26. Juli 1989 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 26. Juli 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch ein
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik, anderes oder mehrere andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-
nischen Republik, Artikel 2
Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach Maß-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch gabe der Satzung der BCAD sowie eines mit dieser noch zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu schließenden Gesellschaftsvertrages bewi_rkt.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
(1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik garantiert
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr
der Zentralafrikanischen Republik beizutragen, aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem
Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer des Veräußerungs-
sind wie folgt übereingekommen: oder Liquidationserlöses.
(2) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik verpflichtet
sich im eigenen Namen und für die Banque des Etats de I' Afrique
Artikel 1 Centrale, der Banque de Credit Agricole et de Developpement bei
der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
keine Hindernisse in den Weg zu legen. In gleicher Weise werden
es der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligun-
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik und die Banque
gen in Entwicklungsländern GmbH, Köln, eine Beteiligung an der
des Etats de I' Afrique Centrale der Zahlung eines Veräußerungs-
Banque de Credit Agricole et de Developpement (BCAD), Bangui,
erlöses an die DEG durch einen Erwerb der in Artikel 1 genannten
zu erwerben. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik
Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.
Deutschland der DEG einen Betrag bis zu 1,5 Millionen DM
(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur (3) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik erteilt auf
Verfügung. Antrag für die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
"genehmigten Status" nach den in der Zentralafrikanischen Repu- Zentralafrikanischen Republik in Artikel 3 und 4 übernommenen
blik geltenden Gesetzen. Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
Artikel 4
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die DEG Artikel 6
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
die im Zusammenhang mit dem Erwerb, mit der Veräußerung Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
oder der Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung in der Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei
Zentralfrikanischen Republik erhoben werden. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangui am 26. Juli 1989 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Stadtmüller
Charge d'Affaires a. i.
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Thierry Bingaba
Staatssekretär für Plan,
Statistik und internationale Zusammenarbeit
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Jull 1985
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verrlngenang von Schwefelemlsslonen
oder Ihres grenzüberschreitenden Flusses
um mindestens 30 vom Hundert
Vom 24. August 1989
Das Protokoll vorn 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen
von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-
unreinigung betreffend die Verringerung von Schwefel-
emissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um
mindestens 30 vom Hundert (BGBI. 1986 II S. 1116) wird
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Belgien am 7. September 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II
s. 69).
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Femmeldesatellltenorganlsatlon „INTELSAT"
Vom 24. August 1989
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die
Internationale Fernmeldeorganisation „INTELSAT" (BGBI.
1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und das
Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Bahamas am 30. Mai 1985
Kap Verde am 6. Januar 1983
Malawi am 16. Juli 1984
Nepal am 1. März 1989
Papua-Neuguinea am 24. März 1983
Simbabwe am 15. März 1989
Uruguay am 7. Dezember 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. September 1988 (BGBI. II
s. 937).
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-britischen Regierungsabkommens
über Unterstützung durch den Aufnahmestaat In Krise oder Krieg
Vom 24. August 1989
Das am 13. Dezember 1983 in Bonn unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland Ober Unterstützung
durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg ist nach
seinem Artikel 4 Absatz 1 mit der Unterzeichnung
am 13. Dezember 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Carl
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die gemäß den Artikeln 3 und 5 des Nordatlantikvertrags vom
4. April 1949 geführt werden.
und
die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Artikel 2
Nordirland - Art und Umfang der deutschen Unterstützung
eingedenk ihrer Verpflichtungen gemäß dem Nordatlantikver- (1) Zur Erleichterung der Unterstützung der verstärkten Streit-
trag vom 4. April 1949, kräfte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
und ihres zivilen Gefolges in der Bundesrepublik Deutschland
in der Überzeugung, daß die Verteidigungsfähigkeit des Nord- beabsichtigt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-
atlantischen Bündnisses durch Unterstützung durch den Auf- behaltlich von Technischen Vereinbarungen, die zwischen dem
nahmestaat in Krise oder Krieg gestärkt wird, Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Minister der Verteidigung des Vereinigten König-
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abkommens reichs Großbritannien und Nordirland geschlossen werden, der
vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik- Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppen- irland im Krisen- oder Kriegsfall zivile Unterstützungsleistungen
statut) und des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem zu gewähren.
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über (2) Diese Unterstützung wird nach Maßgabe der geltenden
die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes- Gesetze und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland im
republik Deutschland stationierten ausländischen Truppen Rahmen der Möglichkeiten und unter Wahrung der lebenswichti-
(Zusatzabkommen) - gen Belange der Zivilbevölkerung nach den gleichen Bedingun-
gen wie für die Bundeswehr geleistet.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Kosten
Art und Umfang der britischen Verstärkungen Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
(1) Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien Nordirland trägt die Kosten, die der Regierung der Bundesrepublik
und Nordirland beabsichtigt, im Falle einer Krise oder eines Deutschland bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen.
Krieges im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Einzelheiten werden in den in Artikel 2 erwähnten Technischen
Deutschland ihre in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Vereinbarungen geregelt.
Streitkräfte über die in Artikel 1 des Vertrags vom 23. Oktober
Artikel 4
1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bun-
desrepublik Deutschland genehmigte Effektivstärke hinaus Inkrafttreten und Kündigung
gemäß den geltenden Verstärkungsplänen der NATO zu verstär- (1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Es gilt
ken. für die Dauer des Nordatlantikvertrags und kann jederzeit im
(2) Für Zwecke dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Änderungen
gemeinsam fest, wann eine Krise oder ein Krieg besteht. Die bedürfen der Schriftform.
Bereitstellung der Verstärkungskräfte ist Gegenstand von Kon- (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer
sultationen zwischen den Vertragsparteien und der NATO, Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 13. Dezember 1983 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland
Taylor
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 761
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung Ihrer Zollverwaltungen
Vom 28. August 1989
Das Übereinkommen vom 7. September 1967 zwischen
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegensei-
tige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen nebst Zusatz-
protokoll (BGBI. 1969 II S. 65) wird nach seinem Artikel 24
Abs. 3 für
Spanien am 1. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. Juli 1975 (BGBI. II S. 1182)
und vom 27. August 1980 (BGBI. II S. 1250).
Bonn, den 28. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 28. August 1989
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
(BGBI. 1988 II S. 1014) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3
für
Australien am 17. August 1989
Malediven am 14. August 1989
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Jordanien am 29. August 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Juli 1989 (BGBI. II S. 709).
Bonn, den 28. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 761
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung Ihrer Zollverwaltungen
Vom 28. August 1989
Das Übereinkommen vom 7. September 1967 zwischen
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegensei-
tige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen nebst Zusatz-
protokoll (BGBI. 1969 II S. 65) wird nach seinem Artikel 24
Abs. 3 für
Spanien am 1. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. Juli 1975 (BGBI. II S. 1182)
und vom 27. August 1980 (BGBI. II S. 1250).
Bonn, den 28. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 28. August 1989
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
(BGBI. 1988 II S. 1014) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3
für
Australien am 17. August 1989
Malediven am 14. August 1989
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Jordanien am 29. August 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Juli 1989 (BGBI. II S. 709).
Bonn, den 28. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Indonesischen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1989
Das in Jakarta am 25. Juli 1989 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 25. Juli 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. September 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of lndonesia
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Indonesien the Govemment of the Republic of lndonesia,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik lndo- Republic of Germany and the Republic of lndonesia,
nesien,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und through financial oo-operation in a spirit of partnership,
zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement.
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Republik Indonesien beizutragen, the Republic of lndonesia,
bezugnehmend auf die Verbalnote der Deutschen Botschaft in with reference to the Note Verbale of 23 March 1989 frorn the
Jakarta vom 23. März 1989 Embassy of the Federal Republic of Germany, Jakarta,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) The Govemment of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt enable the Govemment of the Republic of lndonesia to obtain
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 763
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sektor- from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development Loan Cor-
bestimmtes Programm (Industrie II)", wenn nach Prüfung die poration), Frankfurt/Main, loans totalling up to DM 40,000,000
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu (forty million Deutsche Mark) for the project Sector-related Pro-
insgesamt 40 000 000,00 DM (in Worten: vierzig Millionen Deut- gramme (lndustry II) if, after examination, the project has been
sche Mark) zu erhalten. found eligible for promotion.
(2) Das gemäß Absatz 1 ausgewählte Vorhaben kann im Ein- (2) The selected project referred to in paragraph 1 above may
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- be replaced by other projects if the Government of the Federal
land und der Regierung der Republik Indonesien durch andere Republic of Germany and the Government of the Republic of
Vorhaben ersetzt werden. lndonesia so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Agreement and the terms and conditions on which it is made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo- be governed by the provisions of the agreements to be concluded
nesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik between the Govemment of the Republic of lndonesia and the
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kreditanstalt für Wiederaufbau, which agreements shall be sub-
ject to the laws and regulations applicable in the Federal Republic
of Germany.
Artikel 3 Article 3
Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im All taxes and other public charges levied in lndonesia in con-
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 nection with the conclusion and implementation of the agreements
erwähnten Verträge erhoben werden, sind von der Regierung der referred to in Article 2 of the present Agreement are to be bome by
Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeutet, daß die the Govemment of the Republic of lndonesia. This implies that the
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Kreditanstalt für Wiederaufbau is exempt from all taxes and other
stigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß public charges levied in the Republic of lndonesia in connection
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben with the conclusion and implementation of the agreements refer-
werden, befreit ist. red to in Articte 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich The Govemment of the Republic of lndonesia shall allow pas-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per- sengers and suppliers free choice of transport enterprises for such
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und transportation by sea or air of persons and goods as results from
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine the granting of the loans, abstain from taklng any measures that
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- might exclude or impair the participation on equal terms of trans-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses port enterprises having their place of business in the German area
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- of application of this Agreement, and grant any necessary permits
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderli- for the participation of such enterprises.
chen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to suppHes and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der pf the loans, the Govemment of the Federal Republic of Germany
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft- attaches particular importance to preferential use being made of
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt the economic potential of Land Berlin.
werden.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten make a contrary declaration of the Govemment of the Republic of
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung lndonesia within three months of the date of entry into force of this
abgibt. Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Jakarta am 25. Juli 1989 in zwei Urschriften, Done at Jakarta on July 25, 1989 in duplicate in the German,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei lndonesian und English languages, all three texts being authentic.
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung In the event of divergent interpretations of the German and
des deutschen und indonesischen Wortlauts ist der englische lndonesian texts, the English text shall prevail.
Worttaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the Federal Republic of Germany
Theodor Wallau
Für die Regierung der Republik Indonesien
For the Govemment of the Republic of lndonesia
Poedji Koentarso
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 6. September 1989
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Jordanien am 29. August 1989
Tschad am 16. August 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. II S. 661).
Bonn, den 6. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
des deutsch-zalrlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 6. September 1989
Das in Kinshasa am 26. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zaire über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 26.Januar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. September 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusmmenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 765
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und
und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
der Exekutivrat der Republik Zaire, liegen.
im folgenden "Vertragsparteien" genannt, - (2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verbindlichkeiten der Dralehensnehmer aufgrund der nach
Zaire, Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire erhoben wer-
den.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
der Republik Zaire beizutragen -
Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-
sind wie folgt übereingekommen:
träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Artikel 1 der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen von beiden und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Detailfragen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die werden durch Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien gere-
Vorhaben gelt.
- Wasserversorgung REGIDESO, Artikel 5
- Stadtbahn Kinshasa, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
ist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung von Vorhaben rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Landes Berlin bevorzugt werden.
erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-
betrag von 9 700 000,- DM (in Worten: neun Millionen siebenhun-
derttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha- Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei Monaten nach
ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umge-
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer- Artikel 7
den.
Artikel 2 Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- chen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa am 26. Januar 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dietrich Venzlaff
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Mobutu Nyiwa
Staatskommissar für Internationale Kooperation
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-vlncentlschen lnvestltlonsförderungsvertrags
Vom 6. September 1989
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember
1987 zu dem Vertrag vom 25. März 1986 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Gre-
nadinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen (BGBI. 1987 II S. n4) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2
sowie das Protokoll vom selben Tag
am 8. Januar 1989
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Dezember 1988 in
Kingstown ausgetauscht worden.
Bonn, den 6. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollüberelnkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Auaatellungen, Meaaen, Kongreaaen oder lhnllchen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 7. September 1989
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleich-
terungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,
Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II
S. 745), wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Uganda am 11. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1989 (BGBI. II S. 407).
Bonn, den 7. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-vlncentlschen lnvestltlonsförderungsvertrags
Vom 6. September 1989
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember
1987 zu dem Vertrag vom 25. März 1986 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Gre-
nadinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen (BGBI. 1987 II S. n4) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2
sowie das Protokoll vom selben Tag
am 8. Januar 1989
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Dezember 1988 in
Kingstown ausgetauscht worden.
Bonn, den 6. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollüberelnkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Auaatellungen, Meaaen, Kongreaaen oder lhnllchen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 7. September 1989
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleich-
terungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,
Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II
S. 745), wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Uganda am 11. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1989 (BGBI. II S. 407).
Bonn, den 7. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 767
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 7. September 1989
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die vor-
übergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst seiner
Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) wird nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Uganda am 11. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1988 (BGBI. II S. 611 ).
Bonn, den 7. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 7. September 1989
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die
vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
(BGBI. 1969 II S. 1914) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 2
für
Uganda am 11. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. September 1987 (BGBI. II
s. 590).
Bonn, den 7. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 767
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 7. September 1989
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die vor-
übergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst seiner
Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) wird nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Uganda am 11. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1988 (BGBI. II S. 611 ).
Bonn, den 7. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 7. September 1989
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die
vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
(BGBI. 1969 II S. 1914) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 2
für
Uganda am 11. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. September 1987 (BGBI. II
s. 590).
Bonn, den 7. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II eothAlt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR und die ZU ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhAngend Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorachriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abo1niements-
bestellungen sowie BesteNungen bereits enichienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrtich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzbller, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Voraosrechnung.
Preis dieser At,egabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lief8rung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
BundNanzelger Vertagegea.m.b.H. · Podach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrAat 7%. ~ · Z 1998 A · Gabühr bezahlt
Bekannbnachung
über das Außerkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 15
über elnheltllche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich der Emission luftverunrelnlgender Gase aus Motoren mit Fremdzündung
Vom 14. September 1989
Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung zu den Regelungen Nr. 12, 15 und 20 vom
19. Mai 1972 (BGBI. 1972 II S. 445) wird bekanntgemacht:
1. Die Regelung Nr. 15 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren
mit Fremdzündung (BGBI. 1972 II S. 445, 466) tritt für die Bundesrepublik
Deutschland gemäß Artikel 1 Abs. 7 des Übereinkommens vom 20. März 1958
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-
seitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857) am 30. Septem-
ber 1989 außer Kraft.
2. Am gleichen Tage tritt die Verordnung zu den Regelungen Nr. 12, 15 und 20
vom 19. Mai 1972 (BGBI. 1972 II S. 445) auf Grund ihres § 3 Abs. 2 hinsichtlich
der Regelung Nr. 15 außer Kraft.
Bonn, den 14. September 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 755
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarlfverordnung
(Zollkontlngent für Elektrobleche - 2. Halbjahr 1989)
Vom 7. September 1989
Auf Grund des§ n Abs. 2 Nr. 3 des Zollgesetzes in der (Flachgewalzte Erzeugnisse usw.) die Angabe "1 500 t
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1989" geändert in "3 000 t
S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989".
1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird verord-
net: Artlkel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Übertei-
Artlkel 1
tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung auch im Land Bertin.
vom 24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. September Artlkel 3
1989 (BGBI. II S. 754), wird im Abschnitt .Zollkontin- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in
gente" bei den Codenummem 7225 10 91 und 7226 10 30 Kraft.
Bonn, den 7. September 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Waigel
Bekanntmachung
des deutsch-kanadischen Regierungsabkommens
über Unterstützung durch den Aufnahmestaat In Krise oder Krieg
Vom 5. August 1989
Das am 9. Juni 1989 in Bonn unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Kanada Ober Unterstützung durch
den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg ist nach seinem
Artikel 5 Abs. 1 mit der Unterzeichnung
am 9. Juni 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. August 1989
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Pfahls
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Kanada
über Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Art und Umfang der deutschen Unterstützung
die Regierung von Kanada - (1) Zur Erleichterung der Unterstützung der verstärkten kanadi-
schen Streitkräfte und ihres zivilen Gefolges in der Bundesrepu-
eingedenk ihrer Verpflichtungen gemäß dem Nordatlantik- blik Deutschland beabsichtigt die Regierung der Bundesrepublik
vertrag vom 4. April 1949, Deutschland, vorbehaltlich Technischer Vereinbarungen, die zwi-
schen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik
in der Überzeugung, daß die Verteidigungsfähigkeit des Nord- Deutschland und dem Minister für Nationale Verteidigung von
atlantischen Bündnisses durch Unterstützung durch den Auf- Kanada aufgrund entsprechender Durchführbarkeitsstudien
nahmestaat in Krise oder Krieg gestärkt wird, geschlossen werden, der Regierung von Kanada im Krisen- oder
Kriegsfall zivile Unterstützungsleistungen zu gewähren.
gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juni 1951 (2) Diese Unterstützung wird nach Maßgabe der geltenden
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts- Gesetze und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland im
stellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und des Zusatzab- Rahmen des Möglichen und unter Wahrung der lebenswichtigen
kommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Belange der Zivilbevölkerung nach den gleichen Bedingungen wie
Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer für die Bundeswehr geleistet.
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen) - Artikel 3
Kosten
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung von Kanada trägt die Kosten, die der Bundes-
republik Deutschland bei der Durchführung dieses Abkom-
mens entstehen; Einzelheiten werden in den in Artikel 2 dieses
Artikel 1 Abkommens erwähnten Technischen Vereinbarungen geregelt.
Art und Umfang der kanadischen Leistungen
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags vom Artikel 4
23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte Gemeinsamer Ausschuß
in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt die Regierung
(1) Es wird ein gemeinsamer Ausschuß unter dem gemeinsa-
von Kanada, im Falle einer Krise oder eines Krieges im Ein-
men Vorsitz je eines Vertreters der beiden Regierungen gebildet.
vernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Der gemeinsame Ausschuß ist über alle Fragen zu unterrichten,
ihre in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte -
die nicht zwischen den beteiligten deutschen und kanadischen
eine Brigade, drei fliegende Staffeln und Unterstützungstruppen -
Stellen gelöst werden können.
gemäß den geltenden Verstärkungsplänen der NATO für eine
erfolgreiche Vorneverteidigung auf dem Hoheitsgebiet der Bun- (2) Der gemeinsame Ausschuß tritt nach Weisung der Vor-
desrepublik Deutschland, einschließlich aller etwaigen Änderun- sitzenden, aber mindestens einmal jährlich zusammen.
gen hierzu, um eine weitere Brigade, zwei fliegende Staffeln und
Unterstützungstruppen zu verstärken und auf Divisionsstatus zu Artikel 5
bringen. Inkrafttreten und Kündigung
(2) Für Zwecke dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien (1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung durch die Ver-
gemeinsam fest, wann eine Krise oder ein Krieg besteht. Die tragsparteien in Kraft. Es gilt für die Dauer des Nordatlantik-
Bereitstellung der Kräfte ist Gegenstand von Konsultationen vertrags und kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen
zwischen den Vertragsparteien und der NATO, die gemäß den geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Artikeln 3 und 5 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949 (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer
geführt werden. Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 9. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung von Kanada
Delworth
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 757
Bekanntmachung
des deutsch-zentralafrlkanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 1O. August 1989
Das in Bangui am 26. Juli 1989 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 26. Juli 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch ein
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik, anderes oder mehrere andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-
nischen Republik, Artikel 2
Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach Maß-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch gabe der Satzung der BCAD sowie eines mit dieser noch zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu schließenden Gesellschaftsvertrages bewi_rkt.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
(1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik garantiert
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr
der Zentralafrikanischen Republik beizutragen, aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem
Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer des Veräußerungs-
sind wie folgt übereingekommen: oder Liquidationserlöses.
(2) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik verpflichtet
sich im eigenen Namen und für die Banque des Etats de I' Afrique
Artikel 1 Centrale, der Banque de Credit Agricole et de Developpement bei
der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
keine Hindernisse in den Weg zu legen. In gleicher Weise werden
es der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligun-
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik und die Banque
gen in Entwicklungsländern GmbH, Köln, eine Beteiligung an der
des Etats de I' Afrique Centrale der Zahlung eines Veräußerungs-
Banque de Credit Agricole et de Developpement (BCAD), Bangui,
erlöses an die DEG durch einen Erwerb der in Artikel 1 genannten
zu erwerben. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik
Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.
Deutschland der DEG einen Betrag bis zu 1,5 Millionen DM
(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur (3) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik erteilt auf
Verfügung. Antrag für die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
"genehmigten Status" nach den in der Zentralafrikanischen Repu- Zentralafrikanischen Republik in Artikel 3 und 4 übernommenen
blik geltenden Gesetzen. Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
Artikel 4
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die DEG Artikel 6
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
die im Zusammenhang mit dem Erwerb, mit der Veräußerung Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
oder der Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung in der Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei
Zentralfrikanischen Republik erhoben werden. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangui am 26. Juli 1989 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Stadtmüller
Charge d'Affaires a. i.
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Thierry Bingaba
Staatssekretär für Plan,
Statistik und internationale Zusammenarbeit
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Jull 1985
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verrlngenang von Schwefelemlsslonen
oder Ihres grenzüberschreitenden Flusses
um mindestens 30 vom Hundert
Vom 24. August 1989
Das Protokoll vorn 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen
von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-
unreinigung betreffend die Verringerung von Schwefel-
emissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um
mindestens 30 vom Hundert (BGBI. 1986 II S. 1116) wird
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Belgien am 7. September 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II
s. 69).
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Internationale Femmeldesatellltenorganlsatlon „INTELSAT"
Vom 24. August 1989
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die
Internationale Fernmeldeorganisation „INTELSAT" (BGBI.
1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und das
Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Bahamas am 30. Mai 1985
Kap Verde am 6. Januar 1983
Malawi am 16. Juli 1984
Nepal am 1. März 1989
Papua-Neuguinea am 24. März 1983
Simbabwe am 15. März 1989
Uruguay am 7. Dezember 1982
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. September 1988 (BGBI. II
s. 937).
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-britischen Regierungsabkommens
über Unterstützung durch den Aufnahmestaat In Krise oder Krieg
Vom 24. August 1989
Das am 13. Dezember 1983 in Bonn unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland Ober Unterstützung
durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg ist nach
seinem Artikel 4 Absatz 1 mit der Unterzeichnung
am 13. Dezember 1983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Carl
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über Unterstützung durch den Aufnahmestaat in Krise oder Krieg
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die gemäß den Artikeln 3 und 5 des Nordatlantikvertrags vom
4. April 1949 geführt werden.
und
die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Artikel 2
Nordirland - Art und Umfang der deutschen Unterstützung
eingedenk ihrer Verpflichtungen gemäß dem Nordatlantikver- (1) Zur Erleichterung der Unterstützung der verstärkten Streit-
trag vom 4. April 1949, kräfte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
und ihres zivilen Gefolges in der Bundesrepublik Deutschland
in der Überzeugung, daß die Verteidigungsfähigkeit des Nord- beabsichtigt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-
atlantischen Bündnisses durch Unterstützung durch den Auf- behaltlich von Technischen Vereinbarungen, die zwischen dem
nahmestaat in Krise oder Krieg gestärkt wird, Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Minister der Verteidigung des Vereinigten König-
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abkommens reichs Großbritannien und Nordirland geschlossen werden, der
vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik- Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppen- irland im Krisen- oder Kriegsfall zivile Unterstützungsleistungen
statut) und des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem zu gewähren.
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über (2) Diese Unterstützung wird nach Maßgabe der geltenden
die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes- Gesetze und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland im
republik Deutschland stationierten ausländischen Truppen Rahmen der Möglichkeiten und unter Wahrung der lebenswichti-
(Zusatzabkommen) - gen Belange der Zivilbevölkerung nach den gleichen Bedingun-
gen wie für die Bundeswehr geleistet.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Kosten
Art und Umfang der britischen Verstärkungen Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
(1) Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien Nordirland trägt die Kosten, die der Regierung der Bundesrepublik
und Nordirland beabsichtigt, im Falle einer Krise oder eines Deutschland bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen.
Krieges im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Einzelheiten werden in den in Artikel 2 erwähnten Technischen
Deutschland ihre in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Vereinbarungen geregelt.
Streitkräfte über die in Artikel 1 des Vertrags vom 23. Oktober
Artikel 4
1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bun-
desrepublik Deutschland genehmigte Effektivstärke hinaus Inkrafttreten und Kündigung
gemäß den geltenden Verstärkungsplänen der NATO zu verstär- (1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Es gilt
ken. für die Dauer des Nordatlantikvertrags und kann jederzeit im
(2) Für Zwecke dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Änderungen
gemeinsam fest, wann eine Krise oder ein Krieg besteht. Die bedürfen der Schriftform.
Bereitstellung der Verstärkungskräfte ist Gegenstand von Kon- (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei mit einer
sultationen zwischen den Vertragsparteien und der NATO, Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 13. Dezember 1983 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland
Taylor
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 761
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung Ihrer Zollverwaltungen
Vom 28. August 1989
Das Übereinkommen vom 7. September 1967 zwischen
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegensei-
tige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen nebst Zusatz-
protokoll (BGBI. 1969 II S. 65) wird nach seinem Artikel 24
Abs. 3 für
Spanien am 1. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. Juli 1975 (BGBI. II S. 1182)
und vom 27. August 1980 (BGBI. II S. 1250).
Bonn, den 28. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 28. August 1989
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
(BGBI. 1988 II S. 1014) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 3
für
Australien am 17. August 1989
Malediven am 14. August 1989
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Jordanien am 29. August 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Juli 1989 (BGBI. II S. 709).
Bonn, den 28. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Indonesischen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1989
Das in Jakarta am 25. Juli 1989 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 25. Juli 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. September 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of lndonesia
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Indonesien the Govemment of the Republic of lndonesia,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik lndo- Republic of Germany and the Republic of lndonesia,
nesien,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und through financial oo-operation in a spirit of partnership,
zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement.
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Republik Indonesien beizutragen, the Republic of lndonesia,
bezugnehmend auf die Verbalnote der Deutschen Botschaft in with reference to the Note Verbale of 23 March 1989 frorn the
Jakarta vom 23. März 1989 Embassy of the Federal Republic of Germany, Jakarta,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) The Govemment of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt enable the Govemment of the Republic of lndonesia to obtain
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 763
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sektor- from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development Loan Cor-
bestimmtes Programm (Industrie II)", wenn nach Prüfung die poration), Frankfurt/Main, loans totalling up to DM 40,000,000
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu (forty million Deutsche Mark) for the project Sector-related Pro-
insgesamt 40 000 000,00 DM (in Worten: vierzig Millionen Deut- gramme (lndustry II) if, after examination, the project has been
sche Mark) zu erhalten. found eligible for promotion.
(2) Das gemäß Absatz 1 ausgewählte Vorhaben kann im Ein- (2) The selected project referred to in paragraph 1 above may
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- be replaced by other projects if the Government of the Federal
land und der Regierung der Republik Indonesien durch andere Republic of Germany and the Government of the Republic of
Vorhaben ersetzt werden. lndonesia so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Agreement and the terms and conditions on which it is made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo- be governed by the provisions of the agreements to be concluded
nesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik between the Govemment of the Republic of lndonesia and the
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kreditanstalt für Wiederaufbau, which agreements shall be sub-
ject to the laws and regulations applicable in the Federal Republic
of Germany.
Artikel 3 Article 3
Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im All taxes and other public charges levied in lndonesia in con-
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 nection with the conclusion and implementation of the agreements
erwähnten Verträge erhoben werden, sind von der Regierung der referred to in Article 2 of the present Agreement are to be bome by
Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeutet, daß die the Govemment of the Republic of lndonesia. This implies that the
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Kreditanstalt für Wiederaufbau is exempt from all taxes and other
stigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß public charges levied in the Republic of lndonesia in connection
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben with the conclusion and implementation of the agreements refer-
werden, befreit ist. red to in Articte 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich The Govemment of the Republic of lndonesia shall allow pas-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per- sengers and suppliers free choice of transport enterprises for such
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und transportation by sea or air of persons and goods as results from
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine the granting of the loans, abstain from taklng any measures that
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- might exclude or impair the participation on equal terms of trans-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses port enterprises having their place of business in the German area
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- of application of this Agreement, and grant any necessary permits
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderli- for the participation of such enterprises.
chen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to suppHes and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der pf the loans, the Govemment of the Federal Republic of Germany
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft- attaches particular importance to preferential use being made of
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt the economic potential of Land Berlin.
werden.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten make a contrary declaration of the Govemment of the Republic of
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung lndonesia within three months of the date of entry into force of this
abgibt. Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Jakarta am 25. Juli 1989 in zwei Urschriften, Done at Jakarta on July 25, 1989 in duplicate in the German,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei lndonesian und English languages, all three texts being authentic.
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung In the event of divergent interpretations of the German and
des deutschen und indonesischen Wortlauts ist der englische lndonesian texts, the English text shall prevail.
Worttaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the Federal Republic of Germany
Theodor Wallau
Für die Regierung der Republik Indonesien
For the Govemment of the Republic of lndonesia
Poedji Koentarso
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 6. September 1989
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Jordanien am 29. August 1989
Tschad am 16. August 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. II S. 661).
Bonn, den 6. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
des deutsch-zalrlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 6. September 1989
Das in Kinshasa am 26. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zaire über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 26.Januar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. September 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusmmenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 765
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und
und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
der Exekutivrat der Republik Zaire, liegen.
im folgenden "Vertragsparteien" genannt, - (2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verbindlichkeiten der Dralehensnehmer aufgrund der nach
Zaire, Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire erhoben wer-
den.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
der Republik Zaire beizutragen -
Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-
sind wie folgt übereingekommen:
träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Artikel 1 der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
es dem Exekutivrat der Republik Zaire oder anderen von beiden und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Detailfragen
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die werden durch Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien gere-
Vorhaben gelt.
- Wasserversorgung REGIDESO, Artikel 5
- Stadtbahn Kinshasa, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
ist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung von Vorhaben rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Landes Berlin bevorzugt werden.
erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-
betrag von 9 700 000,- DM (in Worten: neun Millionen siebenhun-
derttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha- Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei Monaten nach
ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umge-
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer- Artikel 7
den.
Artikel 2 Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- chen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa am 26. Januar 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dietrich Venzlaff
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Mobutu Nyiwa
Staatskommissar für Internationale Kooperation
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-vlncentlschen lnvestltlonsförderungsvertrags
Vom 6. September 1989
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember
1987 zu dem Vertrag vom 25. März 1986 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Gre-
nadinen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen (BGBI. 1987 II S. n4) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2
sowie das Protokoll vom selben Tag
am 8. Januar 1989
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Dezember 1988 in
Kingstown ausgetauscht worden.
Bonn, den 6. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollüberelnkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Auaatellungen, Meaaen, Kongreaaen oder lhnllchen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 7. September 1989
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleich-
terungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen,
Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II
S. 745), wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Uganda am 11. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1989 (BGBI. II S. 407).
Bonn, den 7. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1989 767
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 7. September 1989
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die vor-
übergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst seiner
Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) wird nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Uganda am 11. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juni 1988 (BGBI. II S. 611 ).
Bonn, den 7. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 7. September 1989
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die
vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
(BGBI. 1969 II S. 1914) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 2
für
Uganda am 11. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. September 1987 (BGBI. II
s. 590).
Bonn, den 7. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II eothAlt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR und die ZU ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhAngend Bekanntmachungen,
b) Zolltarlfvorachriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abo1niements-
bestellungen sowie BesteNungen bereits enichienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjlhrtich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzbller, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Voraosrechnung.
Preis dieser At,egabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lief8rung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
BundNanzelger Vertagegea.m.b.H. · Podach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrAat 7%. ~ · Z 1998 A · Gabühr bezahlt
Bekannbnachung
über das Außerkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 15
über elnheltllche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich der Emission luftverunrelnlgender Gase aus Motoren mit Fremdzündung
Vom 14. September 1989
Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung zu den Regelungen Nr. 12, 15 und 20 vom
19. Mai 1972 (BGBI. 1972 II S. 445) wird bekanntgemacht:
1. Die Regelung Nr. 15 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren
mit Fremdzündung (BGBI. 1972 II S. 445, 466) tritt für die Bundesrepublik
Deutschland gemäß Artikel 1 Abs. 7 des Übereinkommens vom 20. März 1958
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-
seitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857) am 30. Septem-
ber 1989 außer Kraft.
2. Am gleichen Tage tritt die Verordnung zu den Regelungen Nr. 12, 15 und 20
vom 19. Mai 1972 (BGBI. 1972 II S. 445) auf Grund ihres § 3 Abs. 2 hinsichtlich
der Regelung Nr. 15 außer Kraft.
Bonn, den 14. September 1989
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel