738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Verordnung
über die Gewährung von Steuerbefreiungen
für die European Transonic Wlndtunnel GmbH
Vom 1. September 1989
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird hinsichtlich
1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit und des dieser Tätigkeit
zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen dienenden Betriebsvermögens von der Körperschaft-
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom steuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, der
21. November 1947 und Ober die Gewährung von Vorrech- Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Kraftfahrzeug-
ten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organi- steuer, der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer
sationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 befreit.
des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941)
neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung: §2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 1 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der
Die auf Grund der Vereinbarung vom 27. April 1988 Eingangsformel genannten Gesetzes, der durch Gesetz
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutsch- vom 28. Februar 1964 (BGBI II S. 187) neu gefaßt wurde,
land, der Französischen Republik, des Königreichs der auch im Land Berlin.
Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritan-
§3
nien und Nordirland über den gemeinsamen Bau und den
gemeinsamen Betrieb des Europäischen Transschall- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988
Windkanals gegründete European Transonic Windtunnel in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. September 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Heinz Riesenhuber
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 739
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 27. Jull 1989
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Nonnen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Ghana am 26. April 1989
Trinidad und Tobago am 3. Mai 1989
in Kraft getreten.
Das Vereinigte König reich hat dem Generalsekretär der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation am 30. Dezember 1988 die Erstreckung des Über-
einkommens auf Bermuda mit Wirkung vom 1. Januar 1989 notifiziert.
II.
Unter Bezugnahme auf den von Kanada gemachten Vorbehalt (vgl. die
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1988/BGBI. 1989 II S. 13) hat die Sowjet -
u n i o n dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation mit
Schreiben vom 3. November 1988 folgendes notifiziert:
Übersetzung
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
In connection with the reservation made Im Zusammenhang mit dem Vorbehalt,
by the Government of Canada when ac- den die Regierung von Kanada beim Beitritt
ceding to the International Convention on zum Internationalen Übereinkommen von
Standards of Training, Certification and 1978 über Normen für die Ausbildung, die
Watchkeeping for Seafarers, 1978 (IMO Erteilung von Befähigungszeugnissen und
docurnent STCW/Circ. 61 of 26 November den Wachdienst von Seeleuten angebracht
1987) the Soviet side considers it necessary hat (!MO-Dokument STCW/Circ. 61 vom
to make the following statement. 26. November 1987), erachtet es die sowje-
tische Seite für erforderlich, folgende Erklä-
rung abzugeben.
Requirements on knowledge of the Eng- Die in Absatz 6 Buchstabe d des
lish language, contained in paragraph 6(d) Anhangs zu Regel 11/2 und in Absatz 16 des
of the appendix to regulation 11/2 and para- Anhangs zu Regel 11/4 in der Anlage des
graph 16 of the appendix to regulation 11/4 in Übereinkommens enthaltenen Anforderun-
the Annex to the Convention are mandatory gen in bezug auf die Kenntnis der engli-
minimum requirements for certification of schen Sprache sind verbindliche Mindest-
masters, chief and watchkeeping officers anforderungen für die Erteilung von Befähi-
and their observance represents a signifi- gungszeugnissen an Kapitäne, Erste Offi-
cant condition of ensuring high qualifica- ziere und wachhabende Offiziere, und ihre
tions of officers of the crew. Non-observ- Einhaltung stellt eine wesentliche Voraus-
ance of those requirements could result in setzung fQr die Gewährleistung einer hohen
negative consequences for the safety of Befähigung der Offiziere und der Besatzung
international maritime navigation. In this dar. Die Nichteinhaltung dieser Anforderun-
connection the reservation of the Govern- gen könnte zu negativen Folgen für die
ment of Canada, in the opinion of the Soviet Sicherheit der internationalen Seeschiffahrt
side, is incompatible with the purposes of führen. In diesem Zusammenhang ist der
the Convention. Vorbehalt der Regierung von Kanada nach
Auffassung der sowjetischen Seite mit den
Zwecken des Übereinkommens nicht ver-
einbar.
The reference made by the Government Der Hinweis der Regierung von Kanada
of Canada to the two state languages does auf die beiden Amtssprachen scheint inso-
not seem to be well-founded in so far as fem nicht stichhaltig zu sein, als der inner-
internal state status of this or that language staatliche Status dieser oder jener Sprache
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
cannot serve as an excuse for non-observ- nicht als Rechtfertigung für die Nichteinhal-
ance of the obligations assumed by States tung der von Staaten nach dem Völkerrecht
under the international law. eingegangenen Verpflichtungen dienen
kann.
T aking into account the above-stated, the Angesichts der vorstehenden Erklärung
Soviet side cannot recognize this reserva- kann die sowjetische Seite diesen Vorbe-
tion of the Govemment of Canada as valid. halt der Regierung von Kanada nicht als
gültig anerkennen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II S. 13) und vom 2. März 1989 (BGBI. II S. 288).
Bonn, den 27. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 3. August 1989
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Spanien am 1. August 1989
in Kraft getreten; es wird ferner für
Italien am 1. September 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1989 (BGBI. II S. 289).
Bonn, den 3. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 741
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die Internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 4. August 1989
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die
internationale Anerkennung der Hintertegung von Mikro-
organismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679) wird nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 5.August1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juni 1989 (BGBI. II S. 662).
Bonn, den 4. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
des deutsch-zentralafrikanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1O. August 1989
Das in Bangui am 26. Juli 1989 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 7
am 26. Juli 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1O. August 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik, andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika- Artikel 2
nischen Republik, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-
vertiefen, träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die Kre-
der Zentralafrikanischen Republik beizutragen, ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
sind wie folgt übereingekommen: und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Zentralafrikanischen Republik erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von der Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt bei
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorha- den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
ben den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
a) Ausbau von Regionalstraßen in Ouham-Pende, Aufstockung kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Phase II kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
b) Einrichtung eines Montagebrückendienstes, tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar
a) für das Vorhaben "Ausbau von Regionalstraßen in Ouham- Artikel 5
Pende, Aufstockung Phase II" 3 000 000,- DM (in Worten:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
drei Millionen Deutsche Mark)
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
b) für das Vorhaben „Einrichtung eines Montagebrückendien- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
stes" 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Mark) genutzt werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 6
Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem späteren Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
tung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
„Ausbau von Regionalstraßen in Ouham-Pende, Aufstockung Erklärung abgibt.
Phase II" und „Einrichtung eines Montagebrückendienstes" von
Artikel 7
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangui am 26. Juli 1989 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Stadtmüller
Charge d' Affaires a. i.
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Thierry Bingaba
Staatssekretär für Plan, Statisktik und internationale
Zusammenarbeit
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 743
Bekanntmachung
über den Geltungsberelch des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 10. August 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für
Mauretanien am 12. Januar 1989
in Kraft getreten.
Anti g u a u n d Bar b u da hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 25. Oktober 1988 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 1. November 1981,
dem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen gebun-
den betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war; hierbei hat
Antigua und Barbuda unter Aufrechterhaltung eines ursprünglich vom Vereinigten
Königreich angebrachten Vorbehalts diesen in folgender Neufassung bekräftigt:
(Übersetzung)
"The Constitution of Antigua and Barbuda ,,In der Verfassung von Antigua und Bar-
entrenches and guarantees to every person buda sind für jedermann in Antigua und
in Antigua and Barbuda the fundamental Barbuda die Grundrechte und Grundfreihei-
rights and freedoms of the individual irres- ten des einzelnen ungeachtet der Rasse
pective of race or place of origin. The Con- oder des Herkunftsorts verankert und ge-
stitution prescribes judicial processes to be währleistet. Die Verfassung schreibt ge-
observed in the event of the violation of any richtliche Verfahren vor, die bei Verstößen
of these rights, whether by the state or by a gegen diese Rechte seitens des Staates
private individual. Acceptance of the Con- oder einer Einzelperson einzuhalten sind.
vention by the Government of Antigua and Die Annahme des Übereinkommens durch
Barbuda does not imply the acceptance of die Regierung von Antigua und Barbuda
obligations going beyond the constitutional bedeutet nicht die Übernahme von Ver-
limits nor the acceptance of any obligations pflichtungen, die über die Grenzen der Ver-
to introduce judicial processes beyond fassung hinausgehen, oder die Übernahme
those provided in the Constitution. irgendwelcher Verpflichtungen, andere ge-
richtliche Verfahren als die in der Verfas-
sung vorgesehenen einzuführen.
The Govemment of Antigua and Barbuda Die Regierung von Antigua und Barbuda
interprets Article 4 of the Convention as legt Artikel 4 des Übereinkommens dahin-
requiring a Party to enact measures in the gehend aus, daß er eine Vertragspartei ver-
fields covered by sub-paragraphs (a), (b) pflichtet, Maßnahmen auf den durch die
and (c) of that Article only where it is con- Buchstaben a, b und c jenes Artikels erfaß-
sidered that the need arises to enact such ten Gebieten nur dann gesetzlich anzuord-
legislation." nen, wenn es sich als notwendig erweist,
derartige Rechtsvorschriften zu erlassen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II S. 41 ).
Bonn, den 10. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
der Änderungen 1 und 2
der deutsch-französlsch-brltlsch-nlederländlschen Vereinbarung
über die Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologle In Europa
(GARTEUR)
Vom 14. August 1989
1.
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Bonn am 20. September 1985 und
von den übrigen Vertragsparteien im Umlaufverfahren am 5. November 1985,
5. Dezember 1985 und 19. März 1986 unterzeichnete Änderung 1 der am 6. April
1981 in Kraft getretenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung
des Königreichs der Niederlande über die Gruppe für Luftfahrtforschung und
-technologie in Europa (GARTEUR) - BGBI. 1981 II S. 217 - ist nach ihrer
Nummer 3 für alle Vertragsparteien
am 19. März 1986
in Kraft getreten.
II.
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Bonn am 15. November 1988 und
von den übrigen Vertragsparteien im Umlaufverfahren am 18. Januar 1988,
16. Mai 1988 und 29. Juli 1988 unterzeichnete Änderung 2 der vorstehend
erwähnten Vereinbarung ist nach ihrer Nummer 3 für alle Vertragsparteien
am 15. November 1988
in Kraft getreten. Die Änderungen 1 und 2 werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Mai 1981 (BGBI. II S. 217).
Bonn, den 14. August 1989
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 745
GARTEUR-Vereinbarung
Änderung 1
1 Die Absätze 10 und 11 der seit dem 6. April 1981 in Kraft
befindlichen GARTEUR-Vereinbarung werden durch folgen-
den Wortlaut ersetzt:
.. 10. Für den Schutz geistigen Eigentums und für die Benut-
zung technischer Informationen im Rahmen der Zusam-
menarbeit gelten die Bedingungen der ,Regeln für den
Schutz und die Benutzung geistigen Eigentums bei der
Zusammenarbeit im Rahmen von GARTEUR', die dieser
Vereinbarung als Anhang A beigefügt sind.
11. Anhang A kann durch Beschluß der Leiter der nationalen
Delegationen bei GARTEUR nach Konsultierung ihrer
zuständigen innerstaatlichen Behörden entweder durch
Zusätze oder durch Änderung seiner Absätze geändert
werden."
2 Alle anderen Absätze der Vereinbarung bleiben unverändert.
3 Diese Änderung tritt am Tag der letzten Unterschrift auf der
dieser Änderung beigefügten Unterschriftenseite in Kraft.
Unterschrieben von
als Vertreter der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A. Jelonek
Ministerialdirektor
am 20. September 1985
der Französischen Republik
M. E. Blanc
Delegue General pour 1' Armement
am 19. März 1986
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
C. C. Fielding
Controller of Establishments and Research Nuclear,
Ministry of Defence Procurement Executive
am 5. Dezember 1985
des Königreichs der Niederlande
Drs. C. A. Stants
Plv. Directeur-Generaal van de Rijksluchtvaartdienst
am 5. November 1985
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Anhang A
Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa
(GARTEUR)
Vereinbarung
Regeln für den Schutz und die Benutzung geistigen Eigentums
bei der Zusammenarbeit im Rahmen von GARTEUR
1 Begriffsbestimmungen im Rahmen von Aufträgen der Teilnehmerregierungen
1.1 .GARTEUR" ist die Gruppe für Luftfahrtforschung und geleistet werden.
-technologie in Europa im Sinne der Vereinbarung vom 2.2 Alle GARTEUR-Regierungen, die in den Responsablen-
6. April 1981, die von den Regierungen des Vereinigten gruppen vertretenen Organisationen und alle Organisatio-
Königreichs Großbritannien und Nordir1and, der Französi- nen, die beabsichtigen, sich an irgendwelchen GARTEUR-
schen Republik, der Bundesrepublik Deutschland und des Tätigkeiten zu beteiligen oder die Zugang zu den Ergebnis-
Königreichs der Niederlande geschaffen wurde; diese Län- sen solcher Tätigkeiten haben, bestätigen einzeln schrift-
der werden im folgenden gemeinsam als GARTEUR-Län- lich, daß sie die Regeln beachten werden, wobei sie Verein-
der bezeichnet. barungen mit Dritten berücksichtigen, die sie an der vollen
1.2 Eine .Aktionsgruppe" ist eine Gruppe, wie sie unter Buch- Beachtung der Regeln hindern können.
stabe c der der GARTEUR-Vereinbarung beigefügten Sat- 2.3 Vertragliche Regelungen in jedem GARTEUR-Land stellen
zung bezeichnet ist. sicher, daß die üblichen Vertragsbedingungen bezüglich
1.3 Eine • Teilnehmerregierung" ist die Regierung (einschließ- der Rechte an geistigem Eigentum für innerstaatliche
lich staatlicher Organisationen) eines GARTEUR-Landes, Zwecke angewendet werden. Für GARTEUR-Zwecke wer-
die sich finanziell und/oder technisch aktiv an einer den die Bedingungen solcher Verträge so gestaltet, daß sie
bestimmten Aktionsgruppe beteiligt. es der Teilnehmerregierung und dem Auftragnehmer
ermöglichen, die Regeln zu beachten.
1.4 Eine • Teilnehmerorganisation" ist jede Organisation (mit
Ausnahme staatlicher Organisationen), die sich finanziell 2.4 Es wird erwartet, daß alle Teilnehmer an Tätigkeiten von
und/oder technisch aktiv an einer bestimmten Aktions- Aktionsgruppen bei der Festlegung der Bedingungen für die
gruppe beteiligt. Freigabe von Rechten an Vordergrundinformationen, die
durch ihre Tätigkeiten entstehen, die Ziele von GARTEUR
1.5 Ein .Auftrag" ist jeder Auftrag, den eine Teilnehmerregie- berücksichtigen. Insbesondere sollten die Teilnehmer die
rung an eine Organisation vergibt, um einen Beitrag zu den gegenseitigen und ausgewogenen Vorteile, die sich klar
Tätigkeiten einer bestimmten Aktionsgruppe zu leisten. aus den Zielen von GARTEUR ergeben, im Auge behalten
1.6 Ein .Auftragnehmer" ist jede Teilnehmerorganisation, an und die nachstehenden Regeln in diesem Geist auslegen.
die ein Auftrag vergeben wird.
1.7 .Geistiges Eigentum" umfaßt Erfindungen (geschützte und 3 Rechte an geistigem Eigentum
ungeschützte), Warenzeichen, gewerbliche Muster, Urhe- 3.1 Hintergrundinformationen
berrechte und technische Informationen (einschließlich
Software, Daten, Entwürfe, technisches Know-how, Verfah- 3.1.1 Hintergrundinformationen, die zum Zweck der Einsetzung
ren, technische Datenpakete, Produktionsdatenpakete und einer bestimmten Aktionsgruppe zur Verfügung gestellt
Betriebsgeheimnisse). werden, werden vorbehaltlich des Abschnitts 4 von den
Empfängern als vertraulich weitergegebene Informationen
1.8 Eine .Hintergrundinformation" ist geistiges Eigentum, das behandelt und nur für die Zwecke benutzt, für die sie
zur Erkundung der Möglichkeit der Einsetzung einer weitergegeben wurden. Sie werden nicht an Dritte weiter-
bestimmten Aktionsgruppe oder zur Verwirklichung der gegeben oder nachgedruckt, es sei denn mit schriftlicher
Ziele einer bestimmten Aktionsgruppe notwendig oder nütz- Einwilligung desjenigen, der die Hintergrundinformationen
lich ist, jedoch vor der Einsetzung oder außerhalb der zur Verfügung gestellt hat.
betreffenden Aktionsgruppe entstanden ist.
3.1.2 Der Inhaber von Hintergrundinformationen, die zur Benut-
1.9 Eine • Vordergrundinformation" ist geistiges Eigentum, das
zung innerhalb einer bestimmten Aktionsgruppe für ihre
im Verlauf der Arbeit einer bestimmten Aktionsgruppe ent-
Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, kann gebeten wer-
steht.
den, diese Informationen einem anderen Teilnehmer dieser
1.10 .Rechte an geistigem Eigentum" sind die aus geistigem Aktionsgruppe durch eine Lizenz zu angemessenen Bedin-
Eigentum abgeleiteten Rechte. gungen zur Verfügung zu stellen, ist jedoch dazu nicht
verpflichtet.
2 Prlambel
3.1 .3 Werden Hintergrundinformationen zur Unterstützung der
2.1 Die in den Abschnitten 3 bis 7 dargelegten nachstehenden Benutzung von Vordergrundinformationen bet der Durch-
Regeln (im folgenden als .Regeln" bezeichnet) beruhen auf führung von Arbeiten im Anschluß an die Tätigkeiten einer
der Annahme, daß die Aufgaben der Aktionsgruppen durch bestimmten Aktionsgruppe benötigt, so wird der Inhaber der
Arbeiten erfüllt werden, die von den Teilnehmerregierungen Hintergrundinformationen gebeten, die Arbeiten zu ange-
und Teilnehmerorganisationen auf eigene Kosten und/oder messenen Bedingungen zu unterstützen. Ist er nicht bereit
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 747
oder in der Lage, diese Unterstützung zu leisten, so nimmt 4 Vertraullchkelt
er unbeschadet der Rechte Dritter und der Bestimmungen 4.1 Grundsätzlich wird alles für GARTEUR-Zwecke zur Ver-
der Absätze 3.1.4 und 3.1.5 in redlicher Absicht Verhand- fügung gestellte geistige Eigentum vertraulich behandelt.
lungen auf mit dem Ziel der Erteilung einer Lizenz zu Handelt es sich bei diesem geistigen Eigentum um Doku-
angemessenen Bedingungen für die Hintergrundinformatio- mente, so kann es auf Wunsch des Urhebers mit dem
nen. Auf keinen Fall darf diese Verpflichtung zu verhandeln Vermerk „GARTEUR VERTRAULICH" gekennzeichnet
so ausgelegt werden, als zwinge sie den Inhaber der Hinter- werden.
grundinformationen, eine Uzenz zu erteilen.
4.2 Die Empfänger von nach Absatz 4.1 gekennzeichnetem
3.1.4 Auf keinen Fall ist ein Beteiligter auf Grund der Regeln geistigen Eigentum müssen eine derartige Kennzeichnung
verpflichtet, Hintergrundinformationen zur Verfügung zu so ansehen, als beschränke sie sowohl die Weitergabe als
stellen, die seines Erachtens für seine Wettbewerbsposition auch die Benutzung. Jede Mitteilung solchen geistigen
und seine kommerziellen Interessen von entscheidender Eigentums erfolgt nur zu Informationszwecken, sofern nicht
Bedeutung sind. Daher ist jeder Beteiligte berechtigt, sich eine andere Verwendung ausdrücklich und schriftlich
Hintergrundinformationen nach eigenem Ermessen vorzu- genehmigt ist. In den Regeln bedeutet der Ausdruck „zu
behalten. Informationszwecken" allein zum Zweck der Unterstützung
3.1.5 Sobald abzusehen ist, daß Hintergrundinformationen zur bei der Auswertung technischer Informationen für GAR-
Unterstützung von Vordergrundinformationen benötigt wer- TEUR-Zwecke und unbeschadet aller Rechte des Inhabers.
den, wird der Inhaber solcher Hintergrundinformationen Dieser Ausdruck umfaßt nicht die vollständige oder teil-
ersucht zu erklären, ob diese Hintergrundinformationen zu weise Benutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe für Her-
zwischen den Beteiligten zu vereinbarenden angemesse- stellungszwecke.
nen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. 4.3 Hat ein Empfänger Grund zur Weitergabe geistigen Eigen-
3.1.6 Soweit ein Teilnehmer an einer bestimmten Aktionsgruppe tums an einen Dritten, so erfolgt diese Weitergabe nur mit
nicht der Inhaber sachdienlicher Hintergrundinformationen schriftlicher Zustimmung des (der) lnhaber(s), die jedoch
ist, jedoch ein Recht und eine Lizenz in bezug auf diese nicht ohne triftigen Grund verweigert werden darf. Der Emp-
Hintergrundinformationen besitzt, unternimmt er alle zumut- fänger weist den Dritten auf die vertrauliche Natur des
baren Anstrengungen, um vom Inhaber das Nutzungsrecht geistigen Eigentums hin.
an diesen Hintergrundinformationen zum Zweck der Einset- 4.4 Die jedem Empfänger geistigen Eigentums aufgrund dieses
zung der Aktionsgruppe, zur Verwirklichung der Ziele dieser Abschnitts auferlegte Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt
Gruppe oder zur Unterstützung der Benutzung von Vorder- nicht für geistiges Eigentum, hinsichtlich dessen der Emp-
grundinformationen zu angemessenen Bedingungen zu fänger nachweisen kann,
erlangen.
a) daß er es von einem Dritten erhalten hat, der berechtigt
3.2 Vordergrundinformationen war, das geistige Eigentum ohne entsprechende
Beschränkung hinsichtlich der Benutzung oder Weiter-
3.2.1 Im Verlauf der Arbeit einer bestimmten Aktionsgruppe ent-
gabe zur Verfügung zu stellen, oder
standene Vordergrundinformationen werden den an der
Aktionsgruppe teilnehmenden Regierungen und Organisa- b) daß es vom Weitergebenden veröffentlicht wurde, oder
tionen nach Abschnitt 4 auf der Grundlage der Vertraulich-
keit zur Verfügung gestellt und können nur zur Durchfüh- c) daß es allgemein zugänglich ist, jedoch nicht infolge
rung der Aufgaben dieser Aktionsgruppe kostenlos benutzt eines Vertrauensbruchs des Empfängers, oder
werden. d) daß es zu irgendeiner Zeit vom Empfänger selbständig
3.2.2 Vordergrundinformationen, die außerhalb der Aktions- entwickelt wurde.
gruppe, in der sie entstanden sind, benötigt werden, werden
den an dieser Aktionsgruppe teilnehmenden Regierungen 5 Nicht genehmigte Weitergabe und/oder Benutzung gei-
und Organisationen auf Ersuchen zur Benutzung durch sie stigen Eigentums
oder in ihrem Namen für ihre Forschungs- und Entwick-
lungs- sowie gegebenenfalls Produktionsprogramme auf Im Falle eines Schadens durch die nicht genehmigte Wei-
dem Gebiet der Luftfahrt zur Verfügung gestellt (einschließ- tergabe und/oder Benutzung geistigen Eigentums wird der
lich gemeinsamer Forschungs-, Entwicklungs- oder Produk- Inhaber dieses geistigen Eigentums in Übereinstimmung
tionsprogramme mit Regierungen oder Organisationen von mit dem geltenden Recht für diesen Schaden entschädigt.
GARTEUR-Ländem). Die Benutzung erfolgt zu angemes- Im Fall einer nicht genehmigten Weitergabe und/oder
senen Bedingungen, die der Inhaber der Vordergrundinfor- Benutzung durch eine Organisation in einem GARTEUR-
mationen im Einvernehmen mit der fördernden Teilnehmer- Land unterstützt die Regierung dieses GARTEUR-Landes
regierung unter Berücksichtigung des finanziellen und tech- den geschädigten Inhaber in jeder zumutbaren Weise,
nischen Beitrags, den der Ersuchende zu den Tätigkeiten damit er eine angemessene Entschädigung erhält.
dieser Aktionsgruppe und insbesondere zur Hervorbringung
solcher Vordergrundinformationen geleistet hat, festsetzt. 8 Streitigkeiten
3.2.3 Die Ausübung der Rechte an Vordergrundinformationen Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung der
durch eine Teilnehmerregierung oder Teilnehmerorganisa- Regeln wird vor den GARTEUR-Rat gebracht. Sofern der
tion, die nicht Inhaber ist, bzw. in ihrem Namen im Rahmen Geschädigte nicht sofortige rechtliche Schritte für erforder-
eines gemeinsamen Programms mit der Regierung oder lich hält, ruft er erst nach Ablauf von drei Monaten, in denen
einer Organisation eines Nicht-GARTEUR-Landes bedarf der Rat sich nach besten Kräften bemüht, eine gütliche
der einstimmigen Zustimmung der Teilnehmerregierungen Einigung herbeizuführen, ein zuständiges Gericht an.
und Teilnehmerorganisationen in der Aktionsgruppe, in der
die Vordergrundinformationen entstanden sind; wird diese 7 Austritt
Zustimmung erteilt, so werden die Bedingungen, zu denen 7.1 Falls eine Teilnehmerregierung oder eine Teilnehmerorga-
die Rechte ausgeübt werden, von ihnen festgesetzt. nisation aus einer Aktionsgruppe auszutreten wünscht,
bevor die Gruppe ihre Aufgaben erfüllt hat, muß sie ihre
3.3 Eigentum an geistigem Eigentum
Austrittsabsicht mit einer Frist von 6 Monaten (oder einer
Das Eigentum an Vordergrundinformationen steht dem anderen etwa vereinbarten Frist) schriftlich anzeigen und
(den) Urheber(n) zu, sofern zwischen den an einem Auftrag sich während dieses Zeitraums nach besten Kräften be-
Beteiligten nichts anderes vereinbart wird. mühen, die Auswirkungen dieses Austritts zu mildem.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
7.2 Der austretende Teilnehmer muß dafür sorgen, daß die in senen Bedingungen für Hintergrundinformationen, die zur
Abschnitt 3 dargelegten Rechte der übrigen Teilnehmer in Unterstützung der Benutzung solcher Vordergrundinforma-
bezug auf die Vordergrundinformationen, die der austre- tionen erforderlich sind. Diese Bestimmung wird keinesfalls
tende Teilnehmer vor dem Zeitpunkt seines Austritts hervor- so ausgelegt, als erlege sie dem austretenden Teilnehmer
gebracht hat, gewahrt bleiben und daß alle Hintergrund- eine zwingende Verpflichtung zur Erteilung einer Lizenz auf.
informationen, die zur Unterstützung der Benutzung dieser
Vordergrundinformationen bei der Durchführung der Auf- 7 .3 Der austretende Teilnehmer kann die ihm bis zum Zeitpunkt
gabe der Aktionsgruppe benötigt werden, einem anderen des Austritts zur Verfügung gestellten Vordergrundinforma-
einvernehmlich ausgewählten Teilnehmer zu angemesse- tionen weiterhin in Übereinstimmung mit Abschnitt 3 benut-
nen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Der aus- zen. Nach dem Austritt bleibt der ausgetretene Teilnehmer
tretende Teilnehmer nimmt in redlicher Absicht Verhandlun- durch die in den Regeln festgelegten Verpflichtungen hin-
gen auf mit dem Ziel der Erteilung einer Lizenz zu angemes- sichtlich der Vertraulichkeit weiterhin gebunden.
GARTEUR-Vereinbarung
Änderung 2
Die Absätze 7, 8 und 9 der seit dem 6. April 1981 in Kraft 8. Anhang B kann durch Beschluß der Leiter der nationalen
befindlichen GARTEUR-Vereinbarung werden durch folgen- Delegationen bei GARTEUR nach Konsultierung ihrer
den Wortlaut ersetzt: zuständigen innerstaatlichen Behörden entweder durch
,, 7. Sowohl geheimhaltungsbedürftige als auch nicht geheim- Zusätze oder durch Änderung seiner Absätze geändert
haltungsbedürftige Informationen, die im Zusammenhang werden.
mit GARTEUR-Tätigkeiten entstehen und ausgetauscht 9. Gestrichen."
werden, werden entsprechend den dieser Vereinbarung
2 Alle anderen Absätze der Vereinbarung bleiben unverändert.
als Anhang B beigefügten ,GARTEUR-Sicherheitsvor-
schriften' übermittelt, aufbewahrt, bearbeitet und 3 Diese Änderung tritt am Tag der letzten Unterschrift auf der
geschützt. dieser Änderung beigefügten Unterschriftenseite in Kraft.
Unterschrieben von
als Vertreter der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Alois Jelonek
Ministerialdirektor
am 15. November 1988
der Französischen Republik
M. Bemard Retat
Delegue aux Relations Internationales
am 29. Juli 1988
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
D. M. Spiers
Controller R&D Establishments/Research and Nuclear,
Ministry of Defence Procurement Executive
am 16. Mai 1988
des Königreichs der Niederlande
Drs. C. A. Stants
Plv. Directeur-Generaal van de Rijksluchtvaartdienst
am 18. Januar 1988
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 749
Anhang B
Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologle In Europa
(GARTE UR)
Vereinbarung
GARTE UR-Sicherheitsvorschriften
GARTEUR-Slcherheltavorachrtften
Inhalt
Geheimhaltungsbedürftige GARTEUR-Berichte
1. Allgemeines
2. Geheimhaltung, Verteilung und Bearbeitung
II Nicht geheimhaltungsbedürftige GARTEUR-Berichte
3. Kennzeichnung
4. Verteilung
5. Bearbeitung
III Rechte an geistigem Eigentum
6. Regeln für die Rechte an geistigem Eigentum
Gehelmhaltungabedürftlge GARTEUR-Berlchte. LUNG" oder mit "GARTEUR - BESCHRÄNKTE VERTEI-
LUNG" gekennzeichnet.
1. Allgemeines
3.2 "GARTEUR- UNBESCHRÄNKTE VERTEILUNG" bedeutet,
Geheimhaltungsbedürftige Informationen, die im Zusammen- daß der Bericht ohne Einschränkungen veröffentlicht oder
hang mit GARTEUR-Tätigkeiten entstehen und ausge- weitergegeben werden kann; jedoch ist das Sekretariat von
tauscht werden, werden unter Bedingungen übermittelt, auf- jeder Verteilung außerhalb der GARTEUR-Länder zu unter-
bewahrt, bearbeitet und geschützt, die mindestens so streng richten.
sind wie die in den NATO-Sicherheitsvorschriften - Doku-
3.3 „GARTEUR- BESCHRÄNKTE VEATEILUNG" wird verwen-
ment C-M (55)15 JFinal) - einschließlich aller Anlagen,
det, wenn eine unbeschränkte Verteilung der Information
E~gänzungen u~d Anderungen enthaltenen Bedingungen.
nicht erwünscht ist. Auf der Titelseite wird deutlich sichtbar
Diese NATO-Sicherheitsvorschriften dienen als Bezugs-
folgender Vermerk angebracht:
dokument für die Sicherheitsvorschriften, die in den jeweili-
gen GARTEUR-Ländem Anwendung finden. Alle im Rahmen ,;Der vorliegende Bericht wird nur beschränkt, nämlich nur
der GARTEUR-Organisation erforderlichen Beschlüsse im zur Information der aufgeführten Organisationen, verteilt;
Hinblick auf geheimhaltungsbedürftige Informationen, die mit folglich sind die Aufnahme in eine für Außenstehende offene
GARTEUR-Tätigkeiten zusammenhängen, werden vom Zentralbibliothek sowie die Aufführung in Zugangslisten oder
Exekutivausschuß 1) gefaßt. Literaturnachweisen verboten."
3.4 Die Freigabe eines mit "GARTEUR - BESCHRÄNKTE VER-
2. Geheimhaltung, Verteilung und Bearbeitung TEILUNG" gekennzeichneten Berichts für eine Verteilung in
Wenn ein GARTEUR-Bericht geheimhaltungsbedürftige der Kategorie "GARTEUR - UNBESCHRÄNKTE VERTEI-
Informationen enthält, finden die entsprechenden Geheim- LUNG" bedarf der einstimmigen Genehmigung der an der
haltungsgrade ("GEHEIM", "VS-VERTRAULICH" oder Aktionsgruppe teilnehmenden Organisationen sowie des
„VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH"), entsprechend Exekutivausschusses. In Fällen, in denen die Genehmigung
den nationalen Sicherheitsvorschriften des Landes Anwen- erteilt wird, wird das Sekretariat die Inhaber des betreffenden
dung, in dem der betreffende GARTEUR-Bericht veröffent- Berichts entsprechend unterrichten. Auf einstimmigen Vor-
licht wird. Verteilung, Bearbeitung und Herabstufung der schlag der an der Aktionsgruppe teilnehmenden Organisatio-
geheimhaltungsbedürftigen GARTEUR-Berichte erfolgen nen kann der Exekutivausschuß beschließen, daß eine sol-
ebenfalls nach den entsprechenden nationalen Sicherheits- che Freigabe nach einer bestimmten, auf dem betreffenden
vorschriften, wobei das GARTEUR-Sekretariat laufend zu Bericht ausdrücklich anzugebenden Frist automatisch
unterrichten ist. erfolgt.
4. Verteilung
II Nicht gehelmhaltungabedürftlge GARTEUR-Berlchte
4.1 Mit "GARTEUR - UNBESCHRÄNKTE VERTEILUNG"
3. Kennzeichnung gekennzeichnete Berichte können ohne Einschränkungen
durch die veröffentlichende Organisation verteilt werden;
3.1 Nicht geheimhaltungsbedürftige GARTEUR-Berichte werden jedoch ist das Sekretariat von jeder Verteilung außerhalb der
entweder mit "GARTEUR - UNBESCHRÄNKTE VERTEI- GARTEUR-Länder zu unterrichten.
1) Der Exekutivausschuß Ist der unter Buchstaben a Absatz 4 der der GARTEUR-
4.2 Mit "GARTEUR - BESCHRÄNKTE VERTEILUNG" gekenn-
Vereinbarung beigefügten Satzung bezeichnete Ausschuß. zeichnete Berichte werden nach Maßgabe eines Verteilers
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
verteilt, der von den an der Aktionsgruppe teilnehmenden liehe) Verletzung der diesbezüglichen Sicherheitsvorschrif-
Organisationen einstimmig vorzuschlagen und vom Exeku- ten ist dem Sekretariat unverzüglich mitzuteilen.
tivausschuß einstimmig zu genehmigen ist. Ein Standardver-
teiler ist als Anlage I beigefügt. III Rechte an geistigem Eigentum
5. Bearbeitung 6. Regeln für Rechte an geistigem Eigentum
5.1 Mit „GARTEUR - BESCHRÄNKTE VERTEILUNG" gekenn- Besondere Aufmerksamkeit gilt allem geistigen Eigentum in
zeichnete Berichte sind so zu bearbeiten, daß der Inhalt Dokumentenform, das vertraulich und nur für Informations-
dieser Berichte nur den Organisationen und Personen zwecke im Rahmen von GARTEUR zur Verfügung gestellt
zugänglich wird, die auf dem Verteiler genannt sind. wird und nur entsprechend den Regeln für den Schutz und
die Benutzung geistigen Eigentums bei der Zusammenarbeit
5.2 Jeder Verlust eines mit „GARTEUR- BESCHRÄNKTE VER- im Rahmen von GARTEUR weitergegeben oder benutzt
TEILUNG" gekennzeichneten Berichts oder jede (vermut- werden darf.
Anlage 1
Standardverteller für Berichte,
die mtt „GARTEUR - BESCHRÄNKTE VERTEILUNG• gekennzeichnet sind
1 Kopie (oder mehrere Kopien) an jede an der Aktionsgruppe teilnehmende Organisation
1 Kopie an jedes Mitglied der entsprechenden Responsablengruppe; }
1
4 Kopien an jeden Leiter einer nationalen Delegation; nur zu Informationszwecken )
1 Kopie an jedes Mitglied des Exekutivausschusses;
1 Kopie an den Sekretär (für die GARTEUR-Zentralablage)
1 Kopie (oder mehrere -Kopien) an jede Organisation, die Daten, Erfahrungen oder wesentliche Planungsarbeiten in die Aktions-
gruppe einbringt (vorbehaltlich der einstimmigen Zustimmung der an der Aktionsgruppe teilnehmenden Organisationen).
1) Nach Absalz 4.2 der Regeln fOr Rechte an geistigem Elgenlum bedeulet .zu 1n1ormat1onazwec• auaachlle8lich zum Zweck der Untenl1ülzung bei der Auswertung techniacher
lnfonnallonen für GARTEUR-zwecka und unbeechadet aller Rechte des lnhabef'a; dleeer Auadruck umfa8t nicht die vollstAndlge oder teilweise Benutzung, Vervielfaltigung oder
Weitefgabe fOr ~ -
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 751
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 16. August 1989
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen (BGBI.
1973 II 5. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel ix Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1
und 2 zu diesem Abkommen (BGBI. 1973 II 5. 1134, 1135) sind jeweils nach ihrer
Nummer 2 Buchstabe b für
Niger am 15. Mai 1989
in Kraft getreten.
Nach Artikel IX Abs. 3 des vorstehend genannten Abkommens gilt der Beitritt
Nigers zugleich als Beitritt zu dem Welturheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI.
1955 II 5. 101).
Mit dem Inkrafttreten des vorstehend genannten Zusatzprotokolls 1 gilt nach
dessen Nummer 2 Buchstabe c ferner das Zusatzprotokoll 1 zum Welturbeber-
rechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II 5. 134) als für Niger in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Februar 1989 (BGBI. II 5. 213).
Bonn, den 16. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthäH Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Tell II enthäH
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zofflarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Tel11 und Tell II halbjähr1ich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gih auch für
Bundesge8etzbläer, die vor dem 1. Jaooar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, Bl2 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Bundesanzeiger V.-gagN.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthahen; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Poetvertrlebntück · Z 1991 A. · Gebühr buahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982
über den Beitritt der Republik Griechenland
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof In der Fassung
des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Vom 24. August 1989
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik
Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie
zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den
Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des König-
reichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland (BGBI. 1988 II S. 453) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für das
Vereinigte Königreich am 1. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Februar 1989 (BGBI. II S. 214).
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 741
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags
über die Internationale Anerkennung der Hinterlegung
von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Vom 4. August 1989
Der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die
internationale Anerkennung der Hintertegung von Mikro-
organismen für die Zwecke von Patentverfahren
(BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679) wird nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 5.August1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juni 1989 (BGBI. II S. 662).
Bonn, den 4. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
des deutsch-zentralafrikanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1O. August 1989
Das in Bangui am 26. Juli 1989 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 7
am 26. Juli 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1O. August 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik, andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika- Artikel 2
nischen Republik, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-
vertiefen, träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die Kre-
der Zentralafrikanischen Republik beizutragen, ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
sind wie folgt übereingekommen: und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Zentralafrikanischen Republik erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von der Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt bei
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorha- den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
ben den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
a) Ausbau von Regionalstraßen in Ouham-Pende, Aufstockung kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Phase II kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-
b) Einrichtung eines Montagebrückendienstes, tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar
a) für das Vorhaben "Ausbau von Regionalstraßen in Ouham- Artikel 5
Pende, Aufstockung Phase II" 3 000 000,- DM (in Worten:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
drei Millionen Deutsche Mark)
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
b) für das Vorhaben „Einrichtung eines Montagebrückendien- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
stes" 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Mark) genutzt werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 6
Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem späteren Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
tung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
„Ausbau von Regionalstraßen in Ouham-Pende, Aufstockung Erklärung abgibt.
Phase II" und „Einrichtung eines Montagebrückendienstes" von
Artikel 7
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangui am 26. Juli 1989 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Stadtmüller
Charge d' Affaires a. i.
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Thierry Bingaba
Staatssekretär für Plan, Statisktik und internationale
Zusammenarbeit
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 743
Bekanntmachung
über den Geltungsberelch des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung Jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 10. August 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2 für
Mauretanien am 12. Januar 1989
in Kraft getreten.
Anti g u a u n d Bar b u da hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 25. Oktober 1988 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 1. November 1981,
dem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen gebun-
den betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war; hierbei hat
Antigua und Barbuda unter Aufrechterhaltung eines ursprünglich vom Vereinigten
Königreich angebrachten Vorbehalts diesen in folgender Neufassung bekräftigt:
(Übersetzung)
"The Constitution of Antigua and Barbuda ,,In der Verfassung von Antigua und Bar-
entrenches and guarantees to every person buda sind für jedermann in Antigua und
in Antigua and Barbuda the fundamental Barbuda die Grundrechte und Grundfreihei-
rights and freedoms of the individual irres- ten des einzelnen ungeachtet der Rasse
pective of race or place of origin. The Con- oder des Herkunftsorts verankert und ge-
stitution prescribes judicial processes to be währleistet. Die Verfassung schreibt ge-
observed in the event of the violation of any richtliche Verfahren vor, die bei Verstößen
of these rights, whether by the state or by a gegen diese Rechte seitens des Staates
private individual. Acceptance of the Con- oder einer Einzelperson einzuhalten sind.
vention by the Government of Antigua and Die Annahme des Übereinkommens durch
Barbuda does not imply the acceptance of die Regierung von Antigua und Barbuda
obligations going beyond the constitutional bedeutet nicht die Übernahme von Ver-
limits nor the acceptance of any obligations pflichtungen, die über die Grenzen der Ver-
to introduce judicial processes beyond fassung hinausgehen, oder die Übernahme
those provided in the Constitution. irgendwelcher Verpflichtungen, andere ge-
richtliche Verfahren als die in der Verfas-
sung vorgesehenen einzuführen.
The Govemment of Antigua and Barbuda Die Regierung von Antigua und Barbuda
interprets Article 4 of the Convention as legt Artikel 4 des Übereinkommens dahin-
requiring a Party to enact measures in the gehend aus, daß er eine Vertragspartei ver-
fields covered by sub-paragraphs (a), (b) pflichtet, Maßnahmen auf den durch die
and (c) of that Article only where it is con- Buchstaben a, b und c jenes Artikels erfaß-
sidered that the need arises to enact such ten Gebieten nur dann gesetzlich anzuord-
legislation." nen, wenn es sich als notwendig erweist,
derartige Rechtsvorschriften zu erlassen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II S. 41 ).
Bonn, den 10. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
der Änderungen 1 und 2
der deutsch-französlsch-brltlsch-nlederländlschen Vereinbarung
über die Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologle In Europa
(GARTEUR)
Vom 14. August 1989
1.
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Bonn am 20. September 1985 und
von den übrigen Vertragsparteien im Umlaufverfahren am 5. November 1985,
5. Dezember 1985 und 19. März 1986 unterzeichnete Änderung 1 der am 6. April
1981 in Kraft getretenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung
des Königreichs der Niederlande über die Gruppe für Luftfahrtforschung und
-technologie in Europa (GARTEUR) - BGBI. 1981 II S. 217 - ist nach ihrer
Nummer 3 für alle Vertragsparteien
am 19. März 1986
in Kraft getreten.
II.
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Bonn am 15. November 1988 und
von den übrigen Vertragsparteien im Umlaufverfahren am 18. Januar 1988,
16. Mai 1988 und 29. Juli 1988 unterzeichnete Änderung 2 der vorstehend
erwähnten Vereinbarung ist nach ihrer Nummer 3 für alle Vertragsparteien
am 15. November 1988
in Kraft getreten. Die Änderungen 1 und 2 werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Mai 1981 (BGBI. II S. 217).
Bonn, den 14. August 1989
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 745
GARTEUR-Vereinbarung
Änderung 1
1 Die Absätze 10 und 11 der seit dem 6. April 1981 in Kraft
befindlichen GARTEUR-Vereinbarung werden durch folgen-
den Wortlaut ersetzt:
.. 10. Für den Schutz geistigen Eigentums und für die Benut-
zung technischer Informationen im Rahmen der Zusam-
menarbeit gelten die Bedingungen der ,Regeln für den
Schutz und die Benutzung geistigen Eigentums bei der
Zusammenarbeit im Rahmen von GARTEUR', die dieser
Vereinbarung als Anhang A beigefügt sind.
11. Anhang A kann durch Beschluß der Leiter der nationalen
Delegationen bei GARTEUR nach Konsultierung ihrer
zuständigen innerstaatlichen Behörden entweder durch
Zusätze oder durch Änderung seiner Absätze geändert
werden."
2 Alle anderen Absätze der Vereinbarung bleiben unverändert.
3 Diese Änderung tritt am Tag der letzten Unterschrift auf der
dieser Änderung beigefügten Unterschriftenseite in Kraft.
Unterschrieben von
als Vertreter der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A. Jelonek
Ministerialdirektor
am 20. September 1985
der Französischen Republik
M. E. Blanc
Delegue General pour 1' Armement
am 19. März 1986
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
C. C. Fielding
Controller of Establishments and Research Nuclear,
Ministry of Defence Procurement Executive
am 5. Dezember 1985
des Königreichs der Niederlande
Drs. C. A. Stants
Plv. Directeur-Generaal van de Rijksluchtvaartdienst
am 5. November 1985
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Anhang A
Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa
(GARTEUR)
Vereinbarung
Regeln für den Schutz und die Benutzung geistigen Eigentums
bei der Zusammenarbeit im Rahmen von GARTEUR
1 Begriffsbestimmungen im Rahmen von Aufträgen der Teilnehmerregierungen
1.1 .GARTEUR" ist die Gruppe für Luftfahrtforschung und geleistet werden.
-technologie in Europa im Sinne der Vereinbarung vom 2.2 Alle GARTEUR-Regierungen, die in den Responsablen-
6. April 1981, die von den Regierungen des Vereinigten gruppen vertretenen Organisationen und alle Organisatio-
Königreichs Großbritannien und Nordir1and, der Französi- nen, die beabsichtigen, sich an irgendwelchen GARTEUR-
schen Republik, der Bundesrepublik Deutschland und des Tätigkeiten zu beteiligen oder die Zugang zu den Ergebnis-
Königreichs der Niederlande geschaffen wurde; diese Län- sen solcher Tätigkeiten haben, bestätigen einzeln schrift-
der werden im folgenden gemeinsam als GARTEUR-Län- lich, daß sie die Regeln beachten werden, wobei sie Verein-
der bezeichnet. barungen mit Dritten berücksichtigen, die sie an der vollen
1.2 Eine .Aktionsgruppe" ist eine Gruppe, wie sie unter Buch- Beachtung der Regeln hindern können.
stabe c der der GARTEUR-Vereinbarung beigefügten Sat- 2.3 Vertragliche Regelungen in jedem GARTEUR-Land stellen
zung bezeichnet ist. sicher, daß die üblichen Vertragsbedingungen bezüglich
1.3 Eine • Teilnehmerregierung" ist die Regierung (einschließ- der Rechte an geistigem Eigentum für innerstaatliche
lich staatlicher Organisationen) eines GARTEUR-Landes, Zwecke angewendet werden. Für GARTEUR-Zwecke wer-
die sich finanziell und/oder technisch aktiv an einer den die Bedingungen solcher Verträge so gestaltet, daß sie
bestimmten Aktionsgruppe beteiligt. es der Teilnehmerregierung und dem Auftragnehmer
ermöglichen, die Regeln zu beachten.
1.4 Eine • Teilnehmerorganisation" ist jede Organisation (mit
Ausnahme staatlicher Organisationen), die sich finanziell 2.4 Es wird erwartet, daß alle Teilnehmer an Tätigkeiten von
und/oder technisch aktiv an einer bestimmten Aktions- Aktionsgruppen bei der Festlegung der Bedingungen für die
gruppe beteiligt. Freigabe von Rechten an Vordergrundinformationen, die
durch ihre Tätigkeiten entstehen, die Ziele von GARTEUR
1.5 Ein .Auftrag" ist jeder Auftrag, den eine Teilnehmerregie- berücksichtigen. Insbesondere sollten die Teilnehmer die
rung an eine Organisation vergibt, um einen Beitrag zu den gegenseitigen und ausgewogenen Vorteile, die sich klar
Tätigkeiten einer bestimmten Aktionsgruppe zu leisten. aus den Zielen von GARTEUR ergeben, im Auge behalten
1.6 Ein .Auftragnehmer" ist jede Teilnehmerorganisation, an und die nachstehenden Regeln in diesem Geist auslegen.
die ein Auftrag vergeben wird.
1.7 .Geistiges Eigentum" umfaßt Erfindungen (geschützte und 3 Rechte an geistigem Eigentum
ungeschützte), Warenzeichen, gewerbliche Muster, Urhe- 3.1 Hintergrundinformationen
berrechte und technische Informationen (einschließlich
Software, Daten, Entwürfe, technisches Know-how, Verfah- 3.1.1 Hintergrundinformationen, die zum Zweck der Einsetzung
ren, technische Datenpakete, Produktionsdatenpakete und einer bestimmten Aktionsgruppe zur Verfügung gestellt
Betriebsgeheimnisse). werden, werden vorbehaltlich des Abschnitts 4 von den
Empfängern als vertraulich weitergegebene Informationen
1.8 Eine .Hintergrundinformation" ist geistiges Eigentum, das behandelt und nur für die Zwecke benutzt, für die sie
zur Erkundung der Möglichkeit der Einsetzung einer weitergegeben wurden. Sie werden nicht an Dritte weiter-
bestimmten Aktionsgruppe oder zur Verwirklichung der gegeben oder nachgedruckt, es sei denn mit schriftlicher
Ziele einer bestimmten Aktionsgruppe notwendig oder nütz- Einwilligung desjenigen, der die Hintergrundinformationen
lich ist, jedoch vor der Einsetzung oder außerhalb der zur Verfügung gestellt hat.
betreffenden Aktionsgruppe entstanden ist.
3.1.2 Der Inhaber von Hintergrundinformationen, die zur Benut-
1.9 Eine • Vordergrundinformation" ist geistiges Eigentum, das
zung innerhalb einer bestimmten Aktionsgruppe für ihre
im Verlauf der Arbeit einer bestimmten Aktionsgruppe ent-
Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, kann gebeten wer-
steht.
den, diese Informationen einem anderen Teilnehmer dieser
1.10 .Rechte an geistigem Eigentum" sind die aus geistigem Aktionsgruppe durch eine Lizenz zu angemessenen Bedin-
Eigentum abgeleiteten Rechte. gungen zur Verfügung zu stellen, ist jedoch dazu nicht
verpflichtet.
2 Prlambel
3.1 .3 Werden Hintergrundinformationen zur Unterstützung der
2.1 Die in den Abschnitten 3 bis 7 dargelegten nachstehenden Benutzung von Vordergrundinformationen bet der Durch-
Regeln (im folgenden als .Regeln" bezeichnet) beruhen auf führung von Arbeiten im Anschluß an die Tätigkeiten einer
der Annahme, daß die Aufgaben der Aktionsgruppen durch bestimmten Aktionsgruppe benötigt, so wird der Inhaber der
Arbeiten erfüllt werden, die von den Teilnehmerregierungen Hintergrundinformationen gebeten, die Arbeiten zu ange-
und Teilnehmerorganisationen auf eigene Kosten und/oder messenen Bedingungen zu unterstützen. Ist er nicht bereit
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 747
oder in der Lage, diese Unterstützung zu leisten, so nimmt 4 Vertraullchkelt
er unbeschadet der Rechte Dritter und der Bestimmungen 4.1 Grundsätzlich wird alles für GARTEUR-Zwecke zur Ver-
der Absätze 3.1.4 und 3.1.5 in redlicher Absicht Verhand- fügung gestellte geistige Eigentum vertraulich behandelt.
lungen auf mit dem Ziel der Erteilung einer Lizenz zu Handelt es sich bei diesem geistigen Eigentum um Doku-
angemessenen Bedingungen für die Hintergrundinformatio- mente, so kann es auf Wunsch des Urhebers mit dem
nen. Auf keinen Fall darf diese Verpflichtung zu verhandeln Vermerk „GARTEUR VERTRAULICH" gekennzeichnet
so ausgelegt werden, als zwinge sie den Inhaber der Hinter- werden.
grundinformationen, eine Uzenz zu erteilen.
4.2 Die Empfänger von nach Absatz 4.1 gekennzeichnetem
3.1.4 Auf keinen Fall ist ein Beteiligter auf Grund der Regeln geistigen Eigentum müssen eine derartige Kennzeichnung
verpflichtet, Hintergrundinformationen zur Verfügung zu so ansehen, als beschränke sie sowohl die Weitergabe als
stellen, die seines Erachtens für seine Wettbewerbsposition auch die Benutzung. Jede Mitteilung solchen geistigen
und seine kommerziellen Interessen von entscheidender Eigentums erfolgt nur zu Informationszwecken, sofern nicht
Bedeutung sind. Daher ist jeder Beteiligte berechtigt, sich eine andere Verwendung ausdrücklich und schriftlich
Hintergrundinformationen nach eigenem Ermessen vorzu- genehmigt ist. In den Regeln bedeutet der Ausdruck „zu
behalten. Informationszwecken" allein zum Zweck der Unterstützung
3.1.5 Sobald abzusehen ist, daß Hintergrundinformationen zur bei der Auswertung technischer Informationen für GAR-
Unterstützung von Vordergrundinformationen benötigt wer- TEUR-Zwecke und unbeschadet aller Rechte des Inhabers.
den, wird der Inhaber solcher Hintergrundinformationen Dieser Ausdruck umfaßt nicht die vollständige oder teil-
ersucht zu erklären, ob diese Hintergrundinformationen zu weise Benutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe für Her-
zwischen den Beteiligten zu vereinbarenden angemesse- stellungszwecke.
nen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. 4.3 Hat ein Empfänger Grund zur Weitergabe geistigen Eigen-
3.1.6 Soweit ein Teilnehmer an einer bestimmten Aktionsgruppe tums an einen Dritten, so erfolgt diese Weitergabe nur mit
nicht der Inhaber sachdienlicher Hintergrundinformationen schriftlicher Zustimmung des (der) lnhaber(s), die jedoch
ist, jedoch ein Recht und eine Lizenz in bezug auf diese nicht ohne triftigen Grund verweigert werden darf. Der Emp-
Hintergrundinformationen besitzt, unternimmt er alle zumut- fänger weist den Dritten auf die vertrauliche Natur des
baren Anstrengungen, um vom Inhaber das Nutzungsrecht geistigen Eigentums hin.
an diesen Hintergrundinformationen zum Zweck der Einset- 4.4 Die jedem Empfänger geistigen Eigentums aufgrund dieses
zung der Aktionsgruppe, zur Verwirklichung der Ziele dieser Abschnitts auferlegte Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt
Gruppe oder zur Unterstützung der Benutzung von Vorder- nicht für geistiges Eigentum, hinsichtlich dessen der Emp-
grundinformationen zu angemessenen Bedingungen zu fänger nachweisen kann,
erlangen.
a) daß er es von einem Dritten erhalten hat, der berechtigt
3.2 Vordergrundinformationen war, das geistige Eigentum ohne entsprechende
Beschränkung hinsichtlich der Benutzung oder Weiter-
3.2.1 Im Verlauf der Arbeit einer bestimmten Aktionsgruppe ent-
gabe zur Verfügung zu stellen, oder
standene Vordergrundinformationen werden den an der
Aktionsgruppe teilnehmenden Regierungen und Organisa- b) daß es vom Weitergebenden veröffentlicht wurde, oder
tionen nach Abschnitt 4 auf der Grundlage der Vertraulich-
keit zur Verfügung gestellt und können nur zur Durchfüh- c) daß es allgemein zugänglich ist, jedoch nicht infolge
rung der Aufgaben dieser Aktionsgruppe kostenlos benutzt eines Vertrauensbruchs des Empfängers, oder
werden. d) daß es zu irgendeiner Zeit vom Empfänger selbständig
3.2.2 Vordergrundinformationen, die außerhalb der Aktions- entwickelt wurde.
gruppe, in der sie entstanden sind, benötigt werden, werden
den an dieser Aktionsgruppe teilnehmenden Regierungen 5 Nicht genehmigte Weitergabe und/oder Benutzung gei-
und Organisationen auf Ersuchen zur Benutzung durch sie stigen Eigentums
oder in ihrem Namen für ihre Forschungs- und Entwick-
lungs- sowie gegebenenfalls Produktionsprogramme auf Im Falle eines Schadens durch die nicht genehmigte Wei-
dem Gebiet der Luftfahrt zur Verfügung gestellt (einschließ- tergabe und/oder Benutzung geistigen Eigentums wird der
lich gemeinsamer Forschungs-, Entwicklungs- oder Produk- Inhaber dieses geistigen Eigentums in Übereinstimmung
tionsprogramme mit Regierungen oder Organisationen von mit dem geltenden Recht für diesen Schaden entschädigt.
GARTEUR-Ländem). Die Benutzung erfolgt zu angemes- Im Fall einer nicht genehmigten Weitergabe und/oder
senen Bedingungen, die der Inhaber der Vordergrundinfor- Benutzung durch eine Organisation in einem GARTEUR-
mationen im Einvernehmen mit der fördernden Teilnehmer- Land unterstützt die Regierung dieses GARTEUR-Landes
regierung unter Berücksichtigung des finanziellen und tech- den geschädigten Inhaber in jeder zumutbaren Weise,
nischen Beitrags, den der Ersuchende zu den Tätigkeiten damit er eine angemessene Entschädigung erhält.
dieser Aktionsgruppe und insbesondere zur Hervorbringung
solcher Vordergrundinformationen geleistet hat, festsetzt. 8 Streitigkeiten
3.2.3 Die Ausübung der Rechte an Vordergrundinformationen Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung der
durch eine Teilnehmerregierung oder Teilnehmerorganisa- Regeln wird vor den GARTEUR-Rat gebracht. Sofern der
tion, die nicht Inhaber ist, bzw. in ihrem Namen im Rahmen Geschädigte nicht sofortige rechtliche Schritte für erforder-
eines gemeinsamen Programms mit der Regierung oder lich hält, ruft er erst nach Ablauf von drei Monaten, in denen
einer Organisation eines Nicht-GARTEUR-Landes bedarf der Rat sich nach besten Kräften bemüht, eine gütliche
der einstimmigen Zustimmung der Teilnehmerregierungen Einigung herbeizuführen, ein zuständiges Gericht an.
und Teilnehmerorganisationen in der Aktionsgruppe, in der
die Vordergrundinformationen entstanden sind; wird diese 7 Austritt
Zustimmung erteilt, so werden die Bedingungen, zu denen 7.1 Falls eine Teilnehmerregierung oder eine Teilnehmerorga-
die Rechte ausgeübt werden, von ihnen festgesetzt. nisation aus einer Aktionsgruppe auszutreten wünscht,
bevor die Gruppe ihre Aufgaben erfüllt hat, muß sie ihre
3.3 Eigentum an geistigem Eigentum
Austrittsabsicht mit einer Frist von 6 Monaten (oder einer
Das Eigentum an Vordergrundinformationen steht dem anderen etwa vereinbarten Frist) schriftlich anzeigen und
(den) Urheber(n) zu, sofern zwischen den an einem Auftrag sich während dieses Zeitraums nach besten Kräften be-
Beteiligten nichts anderes vereinbart wird. mühen, die Auswirkungen dieses Austritts zu mildem.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
7.2 Der austretende Teilnehmer muß dafür sorgen, daß die in senen Bedingungen für Hintergrundinformationen, die zur
Abschnitt 3 dargelegten Rechte der übrigen Teilnehmer in Unterstützung der Benutzung solcher Vordergrundinforma-
bezug auf die Vordergrundinformationen, die der austre- tionen erforderlich sind. Diese Bestimmung wird keinesfalls
tende Teilnehmer vor dem Zeitpunkt seines Austritts hervor- so ausgelegt, als erlege sie dem austretenden Teilnehmer
gebracht hat, gewahrt bleiben und daß alle Hintergrund- eine zwingende Verpflichtung zur Erteilung einer Lizenz auf.
informationen, die zur Unterstützung der Benutzung dieser
Vordergrundinformationen bei der Durchführung der Auf- 7 .3 Der austretende Teilnehmer kann die ihm bis zum Zeitpunkt
gabe der Aktionsgruppe benötigt werden, einem anderen des Austritts zur Verfügung gestellten Vordergrundinforma-
einvernehmlich ausgewählten Teilnehmer zu angemesse- tionen weiterhin in Übereinstimmung mit Abschnitt 3 benut-
nen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Der aus- zen. Nach dem Austritt bleibt der ausgetretene Teilnehmer
tretende Teilnehmer nimmt in redlicher Absicht Verhandlun- durch die in den Regeln festgelegten Verpflichtungen hin-
gen auf mit dem Ziel der Erteilung einer Lizenz zu angemes- sichtlich der Vertraulichkeit weiterhin gebunden.
GARTEUR-Vereinbarung
Änderung 2
Die Absätze 7, 8 und 9 der seit dem 6. April 1981 in Kraft 8. Anhang B kann durch Beschluß der Leiter der nationalen
befindlichen GARTEUR-Vereinbarung werden durch folgen- Delegationen bei GARTEUR nach Konsultierung ihrer
den Wortlaut ersetzt: zuständigen innerstaatlichen Behörden entweder durch
,, 7. Sowohl geheimhaltungsbedürftige als auch nicht geheim- Zusätze oder durch Änderung seiner Absätze geändert
haltungsbedürftige Informationen, die im Zusammenhang werden.
mit GARTEUR-Tätigkeiten entstehen und ausgetauscht 9. Gestrichen."
werden, werden entsprechend den dieser Vereinbarung
2 Alle anderen Absätze der Vereinbarung bleiben unverändert.
als Anhang B beigefügten ,GARTEUR-Sicherheitsvor-
schriften' übermittelt, aufbewahrt, bearbeitet und 3 Diese Änderung tritt am Tag der letzten Unterschrift auf der
geschützt. dieser Änderung beigefügten Unterschriftenseite in Kraft.
Unterschrieben von
als Vertreter der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Alois Jelonek
Ministerialdirektor
am 15. November 1988
der Französischen Republik
M. Bemard Retat
Delegue aux Relations Internationales
am 29. Juli 1988
des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
D. M. Spiers
Controller R&D Establishments/Research and Nuclear,
Ministry of Defence Procurement Executive
am 16. Mai 1988
des Königreichs der Niederlande
Drs. C. A. Stants
Plv. Directeur-Generaal van de Rijksluchtvaartdienst
am 18. Januar 1988
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 749
Anhang B
Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologle In Europa
(GARTE UR)
Vereinbarung
GARTE UR-Sicherheitsvorschriften
GARTEUR-Slcherheltavorachrtften
Inhalt
Geheimhaltungsbedürftige GARTEUR-Berichte
1. Allgemeines
2. Geheimhaltung, Verteilung und Bearbeitung
II Nicht geheimhaltungsbedürftige GARTEUR-Berichte
3. Kennzeichnung
4. Verteilung
5. Bearbeitung
III Rechte an geistigem Eigentum
6. Regeln für die Rechte an geistigem Eigentum
Gehelmhaltungabedürftlge GARTEUR-Berlchte. LUNG" oder mit "GARTEUR - BESCHRÄNKTE VERTEI-
LUNG" gekennzeichnet.
1. Allgemeines
3.2 "GARTEUR- UNBESCHRÄNKTE VERTEILUNG" bedeutet,
Geheimhaltungsbedürftige Informationen, die im Zusammen- daß der Bericht ohne Einschränkungen veröffentlicht oder
hang mit GARTEUR-Tätigkeiten entstehen und ausge- weitergegeben werden kann; jedoch ist das Sekretariat von
tauscht werden, werden unter Bedingungen übermittelt, auf- jeder Verteilung außerhalb der GARTEUR-Länder zu unter-
bewahrt, bearbeitet und geschützt, die mindestens so streng richten.
sind wie die in den NATO-Sicherheitsvorschriften - Doku-
3.3 „GARTEUR- BESCHRÄNKTE VEATEILUNG" wird verwen-
ment C-M (55)15 JFinal) - einschließlich aller Anlagen,
det, wenn eine unbeschränkte Verteilung der Information
E~gänzungen u~d Anderungen enthaltenen Bedingungen.
nicht erwünscht ist. Auf der Titelseite wird deutlich sichtbar
Diese NATO-Sicherheitsvorschriften dienen als Bezugs-
folgender Vermerk angebracht:
dokument für die Sicherheitsvorschriften, die in den jeweili-
gen GARTEUR-Ländem Anwendung finden. Alle im Rahmen ,;Der vorliegende Bericht wird nur beschränkt, nämlich nur
der GARTEUR-Organisation erforderlichen Beschlüsse im zur Information der aufgeführten Organisationen, verteilt;
Hinblick auf geheimhaltungsbedürftige Informationen, die mit folglich sind die Aufnahme in eine für Außenstehende offene
GARTEUR-Tätigkeiten zusammenhängen, werden vom Zentralbibliothek sowie die Aufführung in Zugangslisten oder
Exekutivausschuß 1) gefaßt. Literaturnachweisen verboten."
3.4 Die Freigabe eines mit "GARTEUR - BESCHRÄNKTE VER-
2. Geheimhaltung, Verteilung und Bearbeitung TEILUNG" gekennzeichneten Berichts für eine Verteilung in
Wenn ein GARTEUR-Bericht geheimhaltungsbedürftige der Kategorie "GARTEUR - UNBESCHRÄNKTE VERTEI-
Informationen enthält, finden die entsprechenden Geheim- LUNG" bedarf der einstimmigen Genehmigung der an der
haltungsgrade ("GEHEIM", "VS-VERTRAULICH" oder Aktionsgruppe teilnehmenden Organisationen sowie des
„VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH"), entsprechend Exekutivausschusses. In Fällen, in denen die Genehmigung
den nationalen Sicherheitsvorschriften des Landes Anwen- erteilt wird, wird das Sekretariat die Inhaber des betreffenden
dung, in dem der betreffende GARTEUR-Bericht veröffent- Berichts entsprechend unterrichten. Auf einstimmigen Vor-
licht wird. Verteilung, Bearbeitung und Herabstufung der schlag der an der Aktionsgruppe teilnehmenden Organisatio-
geheimhaltungsbedürftigen GARTEUR-Berichte erfolgen nen kann der Exekutivausschuß beschließen, daß eine sol-
ebenfalls nach den entsprechenden nationalen Sicherheits- che Freigabe nach einer bestimmten, auf dem betreffenden
vorschriften, wobei das GARTEUR-Sekretariat laufend zu Bericht ausdrücklich anzugebenden Frist automatisch
unterrichten ist. erfolgt.
4. Verteilung
II Nicht gehelmhaltungabedürftlge GARTEUR-Berlchte
4.1 Mit "GARTEUR - UNBESCHRÄNKTE VERTEILUNG"
3. Kennzeichnung gekennzeichnete Berichte können ohne Einschränkungen
durch die veröffentlichende Organisation verteilt werden;
3.1 Nicht geheimhaltungsbedürftige GARTEUR-Berichte werden jedoch ist das Sekretariat von jeder Verteilung außerhalb der
entweder mit "GARTEUR - UNBESCHRÄNKTE VERTEI- GARTEUR-Länder zu unterrichten.
1) Der Exekutivausschuß Ist der unter Buchstaben a Absatz 4 der der GARTEUR-
4.2 Mit "GARTEUR - BESCHRÄNKTE VERTEILUNG" gekenn-
Vereinbarung beigefügten Satzung bezeichnete Ausschuß. zeichnete Berichte werden nach Maßgabe eines Verteilers
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
verteilt, der von den an der Aktionsgruppe teilnehmenden liehe) Verletzung der diesbezüglichen Sicherheitsvorschrif-
Organisationen einstimmig vorzuschlagen und vom Exeku- ten ist dem Sekretariat unverzüglich mitzuteilen.
tivausschuß einstimmig zu genehmigen ist. Ein Standardver-
teiler ist als Anlage I beigefügt. III Rechte an geistigem Eigentum
5. Bearbeitung 6. Regeln für Rechte an geistigem Eigentum
5.1 Mit „GARTEUR - BESCHRÄNKTE VERTEILUNG" gekenn- Besondere Aufmerksamkeit gilt allem geistigen Eigentum in
zeichnete Berichte sind so zu bearbeiten, daß der Inhalt Dokumentenform, das vertraulich und nur für Informations-
dieser Berichte nur den Organisationen und Personen zwecke im Rahmen von GARTEUR zur Verfügung gestellt
zugänglich wird, die auf dem Verteiler genannt sind. wird und nur entsprechend den Regeln für den Schutz und
die Benutzung geistigen Eigentums bei der Zusammenarbeit
5.2 Jeder Verlust eines mit „GARTEUR- BESCHRÄNKTE VER- im Rahmen von GARTEUR weitergegeben oder benutzt
TEILUNG" gekennzeichneten Berichts oder jede (vermut- werden darf.
Anlage 1
Standardverteller für Berichte,
die mtt „GARTEUR - BESCHRÄNKTE VERTEILUNG• gekennzeichnet sind
1 Kopie (oder mehrere Kopien) an jede an der Aktionsgruppe teilnehmende Organisation
1 Kopie an jedes Mitglied der entsprechenden Responsablengruppe; }
1
4 Kopien an jeden Leiter einer nationalen Delegation; nur zu Informationszwecken )
1 Kopie an jedes Mitglied des Exekutivausschusses;
1 Kopie an den Sekretär (für die GARTEUR-Zentralablage)
1 Kopie (oder mehrere -Kopien) an jede Organisation, die Daten, Erfahrungen oder wesentliche Planungsarbeiten in die Aktions-
gruppe einbringt (vorbehaltlich der einstimmigen Zustimmung der an der Aktionsgruppe teilnehmenden Organisationen).
1) Nach Absalz 4.2 der Regeln fOr Rechte an geistigem Elgenlum bedeulet .zu 1n1ormat1onazwec• auaachlle8lich zum Zweck der Untenl1ülzung bei der Auswertung techniacher
lnfonnallonen für GARTEUR-zwecka und unbeechadet aller Rechte des lnhabef'a; dleeer Auadruck umfa8t nicht die vollstAndlge oder teilweise Benutzung, Vervielfaltigung oder
Weitefgabe fOr ~ -
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1989 751
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 16. August 1989
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen (BGBI.
1973 II 5. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel ix Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1
und 2 zu diesem Abkommen (BGBI. 1973 II 5. 1134, 1135) sind jeweils nach ihrer
Nummer 2 Buchstabe b für
Niger am 15. Mai 1989
in Kraft getreten.
Nach Artikel IX Abs. 3 des vorstehend genannten Abkommens gilt der Beitritt
Nigers zugleich als Beitritt zu dem Welturheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI.
1955 II 5. 101).
Mit dem Inkrafttreten des vorstehend genannten Zusatzprotokolls 1 gilt nach
dessen Nummer 2 Buchstabe c ferner das Zusatzprotokoll 1 zum Welturbeber-
rechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II 5. 134) als für Niger in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Februar 1989 (BGBI. II 5. 213).
Bonn, den 16. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthäH Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Tell II enthäH
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zofflarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Tel11 und Tell II halbjähr1ich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gih auch für
Bundesge8etzbläer, die vor dem 1. Jaooar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, Bl2 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Bundesanzeiger V.-gagN.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthahen; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Poetvertrlebntück · Z 1991 A. · Gebühr buahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982
über den Beitritt der Republik Griechenland
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof In der Fassung
des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Vom 24. August 1989
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik
Griechenland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie
zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den
Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des König-
reichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland (BGBI. 1988 II S. 453) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für das
Vereinigte Königreich am 1. Oktober 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Februar 1989 (BGBI. II S. 214).
Bonn, den 24. August 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt