732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
den, die einer Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft zuzu- establishment of a German company but the tax so imposed shall
rechnen sind; die Steuer darf jedoch 5 vom Hundert dieser not exceecl 5 percent of such profits.
Gewinne nicht übersteigen.
Geschehen zu Harare am 22. April 1988 in zwei Urschriften, Done at Harare on 22 April 1988 in duplicate in the German and
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut English languages, both texts being equally authentic.
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the FederaJ Republic of Germany
Franz Freiherr von Mentzingen
Für die Republik Simbabwe
For the Republic of Zimbabwe
Enos NKala
Siebte Verordnung
zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen
des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
(7. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung)
Vom 11. August 1989
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu dem
Übereinkommen vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des
Ostseegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229) wird verordnet:
§ 1
Folgende von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 22. März 1974
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets gemäß dessen Artikel 24
auf der Sitzung vom 14. bis 17. Februar 1989 angenommene Änderung der
Regel 8 der Anlage IV wird hiermit in Kraft gesetzt:
(Übersetzung)
Regulation 8 of Annex IV of the Helsinki Regel 8 der Anlage IV des Helsinki-Über-
Convention is amended as follows: einkommens erhält folgende Fassung:
Regulation 8 Regel 8
Garbage Müll
The Contracting Parties, also being par- Die Vertragsparteien, die auch Vertrags-
ties to MARPOL 73/78, apply in conformity parteien von MARPOL 73/78 sind, wenden
with that agreement the provisions of in Übereinstimmung mit jener Übereinkunft
Annex V of MARPOL 73/78 for the preven- die Bestimmungen der Anlage V von
tion of pollution by garbage from ships. MARPOL 73/78 zur Verhütung der Ver~
schmutzung durch Schiffsmüll an.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetz~s in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu dem Ubereinkom-
men vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
(2) Am selben Tag tritt die Änderung der Regel 8 der Anlage IV für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Bonn, den 11. August 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989 733
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der dänischen Grenzabfertigung
des Straßengüterverkehrs In Padborg
Vom 17. Jull 1989
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 22. September 1988 zu der
Vereinbarung vom 29. JunV12. August 1988 zur Änderung der Vereinbarung vom
19. Juni/6. Juli 1978 über die Zusammenlegung der deutschen und der däni-
schen Grenzabfertigung des Straßengüterverkehrs in Padborg (BGBI 1988 II S.
926) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Februar 1989
in Kraft getreten ist. Am gleichen Tag ist aufgrund des Notenwechsels vom
27. Dezember 1988/14. Februar 1989 die Vereinbarung vom 29. JunV12. August
1988 zur Änderung der Vereinbarung vom 19. Juni/6. Juli 1978 über die Zusam-
menlegung der deutschen und der dänischen Grenzabfertigung des Straßengü-
terverkehrs in Padborg (BGBI. 1988 II S. 927) in Kraft getreten.
Bonn, den 17. Juli 1989
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-uruguaylschen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 21. Jull 1989
Das in Bonn am 22. Juni 1987 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik östlich des
Uruguay über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 12
am 8. Mai 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser
Institutionen sind im offiziellen Auftrag entsandten oder ander-
und
. weitig im offiziellen Auftrag vermittelten wissenschaftlich, kulturell
die Regierung der Republik östlich des Uruguay - oder pädagogisch tätigen Einzelpersonen gleichgestellt.
in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie- (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften
dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemlß Absatz 2 gleich-
hungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,
gestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im
Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durch-
in der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und
führung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichterungen
die gegenseitige Zusammenarbeit, das Verständnis für die Kultur
bei der Ein- und Ausreise, bei der abgabenfreien Ein- und Ausfuhr
und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes
ihrer persönlichen Effekten und ihres Hausrats sowie bei der
fördern werden -
Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Die
in Absatz 2 genannten Fachkräfte können mit zeitlich beschränk-
sind wie folgt übereingekommen:
ter Zulassung ein Kraftfahrzeug, das mindestens sechs Monate
vor der Übersiedlung benutzt worden ist, für die Dauer ihrer
Artikel 1 Entsendung abgabenfrei einführen.
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige (4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso-
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. nen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden
innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.
Artikel2 (5) Der Status der deutschen Schule in Montevideo sowie der
Zweigstelle des Goethe-Instituts in Montevideo wird durch eine
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen besondere Vereinbarung geregelt, sofern eine der Vertrags-
Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller und parteien dies für erforderlich halten sollte.
erzieherischer Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei
im eigenen Land erleichtern und fördern.
Artikel 3
(2) Kulturelle und erzieherische Einrichtungen im Sinne des
Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bil- Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
dungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche "'einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989 735
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, Schul- lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
und Berufbildungsverwaltungen werden die Vertragsparteien, um dem Austausch von Fachleuten und Material;
zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
sein
schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter- Artikel 7
stützen;
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs- des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent-
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und sprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch
Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und
von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen
Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglich-
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und keiten unterstützen.
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- Artikel 8
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-
der Fachausstellung zu fördern; Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
tausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder sowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.
zu fördern.
Artikel 9
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen, und bestrebt
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande- sein, die Zusammenarbeit im Bereteh des Sports, insbesondere
ren Vertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung zwischen Schulen und Hochschulen, zu fördern.
von Studien, für die berufliche Bildung und zu Forschtmgsarbeiten
zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür be-
stehen. Artikel 10
Artikel 5 Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
Sprache, der Kultur und der Literatur und des Erziehungswesens
Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
des anderen Landes zu fördern.
für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu
erarbeiten.
Artikel 6
Artikel 11
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter
Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nteht die
die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein- Regierung der Republik östlich des Uruguay innerhalb von drei
ander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten HiHe zu leisten, ins- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
besondere Erklärung abgibt.
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver- Artikel 12
anstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
anderen künstlerischen Darbietungen; Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
tion von Vorträgen und Vorlesungen; Abkommens erfüllt sind.
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
Artikel 13
der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, ins-
besondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum verlängert sich danach jeweils stillschweigend um den gleichen
Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist
ähnlichen Veranstaltungen; von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn-am 22. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlteh ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Ostlteh des Uruguay
Adela Reta
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze, Veroronungen und sonstige Veroffent-
lichungen von wesenlllcher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtffche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Dun:hsetzung erlassenen RechtsvOf'SChriften sowie damit
zusammenhlngende Bekanntmachungen,
b) ZoHtarifvonlchriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzbfl, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Po8lgirokomo Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6, 70 DM.
Bundeunalger Verlag9ges.n,.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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betrigt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebütv buahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 27. Juli 1989
Das Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-
forderungen (BGBI. 1986 II S. 786) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische Republik am 1. Juni 1989
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde
a) den folgenden Vorbehalt zu Artikel 2 Abs. 1 Buchstaben d und e des
Übereinkommens gemacht:
,,Die Deutsche Demokratische Republik stellt fest, daß innerhalb ihrer Territorialgewäs-
ser und inneren Seegewässer keine Beschränkung der Haftung im Sinne dieser
Konvention bezüglich der Beseitigung von Wracks, der Hebung, Beseitigung oder
Vernichtung eines gesunkenen, gestrandeten oder verlassenen Schiffes (einschließlich
alles dessen, was sich an Bord befindet) besteht. Die Ansprüche, einschließlich der
Haftung, ergeben sich aus den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik."
b) die folgende Erklärung zu Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben:
,,Die Deutsche Demokratische Republik akzeptiert die Anwendung der Sonderziehungs-
rechte lediglich als technische Rechengröße. Damit ist keine Veränderung ihrer Haltung
zum Internationalen Währungsfonds verbunden."
c) die folgende Mitteilung zu Artikel 8 Abs. 4 des Übereinkommens notifiziert:
„Die in Sonderziehungsrechten ausgewiesenen Beträge werden über den aktuellen
Kurs des US-Dollars oder anderer frei konvertierbarer Währungen zum jeweils gültigen
Devisenumrechnungssatz der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik in
Mark der Deutschen Demokratischen Republik umgerechnet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. August 1988 (BGBI. II S. 790).
Bonn, den 27. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
713
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1989 Nr. 30
Tag Inhalt Seite
25. 8. 89 Gesetz zu dem Abkommen vom 22. April 1988 zwischen der Bundesrepubllk Deutschland und
der Republlk Simbabwe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen, vom Vermögen und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen . 713
11. 8. 89 Siebte Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen d~~ Übereinkommens über den
Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (7. Ostsee-Umweltschutz-Anderungsverordnung) . . . . . 732
2129-14
17. 7. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung zur Änderung der
Vereinbarung über die Zusammenlegung der deutschen und der dänischen Grenzabfertigung des
Straßengüterverkehrs in Padborg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
21. 7. 89 Bekanntmachung des deutsch-uruguayischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . 734
27. 7. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
• der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
Gesetz
zu dem Abkommen vom 22. April 1988
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Simbabwe
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen,
vom Vermögen und von den Gewinnen aus der
Veräußerung von Vermögen
Vom 25. August 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Harare am 22. April 1988 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Simbabwe zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Ver-
mögen und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen sowie dem
dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und
das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Bereits ergangene Steuerfestsetzungen sind zur Anwendung des Abkommens
zu ändern oder aufzuheben. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des
Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundes-
republik Deutschland und in der Republik Simbabwe insgesamt eine höhere
Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des
Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung
dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 sowie das
Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 25. August 1989
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989 715
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Simbabwe
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen
und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen
Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Zimbabwe
for the avoidance of double taxation with
respect to taxes on income, capital and capital gains
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Simbabwe - the Republic of Zimbabwe
von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der desiring to conclude an Agreement for the avoidance of double
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- taxation with respect to taxes on income, capital and capital gains,
men, vom Vermögen und von den Gewinnen aus der Veräuße-
rung von Vermögen zu schließen -
haben folgendes vereinbart: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Persönlicher Geltungsbereich Personal Scope
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat This Agreement shall apply to persons who are residents of one
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. or both of the Contracting States.
Artikel 2 Article 2
Unter das Abkommen fallende Steuern Taxes Covered
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der (1) This Agreement shall apply to taxes on income and on
Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die capital imposed on behalf of a Contracting State, of a Land or a
für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder political subdivision or local authority thereof, irrespective of the
einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. manner in which they are levied.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (2) There shall be regarded as taxes on income and on capital
Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen all taxes imposed on total income, on total capital, or on elements
oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben of income or of capital, including laxes on gains from the aliena-
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräuße- tion of movable or immovable property, as well as taxes on capital
rung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der appreciation.
Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, (3) The existing taxes to which this Agreement shall apply are:
gehören
a) in der Bundesrepublik Deutschland: (a) in the Federal Republic of Germany:
i) die Einkommensteuer, (i) the income tax (Einkommensteuer);
ii) die Körperschaftsteuer, (ii) the corporation tax (Körperschaftsteuer);
iii) die Vermögensteuer und (iii) the capital tax (Vermögensteuer); and
iv) die Gewerbesteuer (iv) the trade tax (Gewerbesteuer);
(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); (hereinafter referred to as "German tax");
b) in der Republik Simbabwe: (b) in the Republic of Zimbabwe:
i) die Einkommensteuer (income tax); (i) the income tax;
ii) die Steuer vom Gewinn der Zweigniederlassungen (ii) the branch profits tax;
(branch profits tax);
iii) die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Anteils- (iii) the non-resident shareholders' tax;
eigner (non-resident shareholders' tax);
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
iv) die Steuer von den Zinseinkünften nichtansässiger Per- (iv) the non-residents' tax on interest;
sonen (non-residents' tax on interest);
v) die Steuer von Vergütungen, die von nichtansässigen (v) the non-residents' tax on fees;
Personen bezogen werden (non-residents' tax on fees);
vi) die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Personen (vi) the non-residents' tax on royalties; and
aus Lizenzgebühren (non-residents' tax on royalties)
und
vii) die Steuer vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermö- (vii) the capital gains tax;
gen (capital gains tax)
(im folgenden als "simbabwische Steuer" bezeichnet). (hereinafter referred to as "Zimbabwean tax").
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im (4) This Agreement shall apply also to any identical or substan-
wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des tially similar taxes which are imposed by either Contracting State
Abkommens von einem Vertragsstaat neben den bestehenden after the date of signature of this Agreement in addition to, or in
Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen place of, the existing taxes. At the end of each year the competent
Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit erforderlich, authorities of the Contracting States shall, if necessary, notify
am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetre- each other of changes which have been made in their respective
tenen Änderungen mit. taxation laws.
Artikel 3 Artlcle 3
Allgemelne Begriffsbestimmungen General Definitions
(1) Im Sinne des Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts (1) For the purposes of this Agreement, unless the context
anderes erfordert, otherwise requires:
a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere (a) the terms "a Contracting State" and "the other Contracting
Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepu- State" mean the Federal Republic of Germany or the Repub-
blik Deutschland oder die Republik Simbabwe und, im geogra- lic of Zimbabwe as the context requires, and, when used in a
phischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuer- geographical sense, the territory in which the tax law of the
rechts des betreffenden Staates; State concerned is in force;
b) umfaßt der Ausdruck „Person• natürliche Personen, Gesell- (b) the term "person" includes an individual, a company and any
schaften und alle anderen Personenvereinigungen; other body of persons;
c) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen (c) the term "company'" means any body corporate or any entity
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische which is treated as a body corporate for tax purposes;
Personen behandelt werden;
d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats" (d) the terms "enterprise of a Contracting State" and "enterprise
und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, of the other Contracting State" mean respectively an enter-
ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat prise carried on by a resident of a Contracting State and an
ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, enterprise carried on by a resident of the other Contracting
das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person State;
betrieben wird;
e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger" (e) the term "national" means:
i) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deut- (i) in relation to the Federal Republic of Germany any
schen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgeset- German within the meaning of Article 116, para-
zes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristi- graph (1), of the Basic Law for the Federal Republic of
schen Personen, Personengesellschaften und andere Per- Germany and any legal person, partnership and associ-
sonenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik ation deriving its status as such from the law in force in
Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; the Federal Republic of Germany;
ii) in bezug auf die Republik Simbabwe alle Staatsbürger der (ii) in relation to the Republic of Zimbabwe any citizen of the
Republik Simbabwe sowie alle juristischen Personen, Per- Republic of Zimbabwe and any legal person, partner-
sonengesellschaften, Personenvereinigungen und andere ship, association or other entity deriving its status as
Rechtsträger, die nach dem in der Republik Simbabwe such from the law in force in the Republic of Zimbabwe;
geltenden Recht errichtet worden sind;
f) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beför- (f) the term "international traffic" means any<ttransport by a ship
derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug - einschließlich or aircraft, including transport by container, operated by an
der Beförderung in Containern - das von einem Unternehmen enterprise which has its place of effective management in a
mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat Contracting State, except when the ship or aircraft is oper-
betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug ated solely between places in the other Contracting State;
wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat
betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" auf seiten der (g) the term "competent authority" means in the case of the
Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Federal Republic of Germany the Federal Ministry of Fi-
Finanzen und auf seiten der Republik Simbabwe den Leiter nance, and in the case of the Republic of Zimbabwe the
der Steuerverwaltung (Commissioner of Taxes) oder seinen Commissioner of Taxes or his authorized representative.
bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Ver- (2) As regards the application of this Agreement by a Contract-
tragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfor- ing State any term not defined therein shall, unless the context
dert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeu- otherwise requires, have the meaning which it has under the law
tung, die ihm nach dem Recht dieses Staates bezüglich der of that State relating to the taxes which are the subject of this
Steuern zukommt, die Gegenstand des Abkommens sind. Agreement.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989 717
Artikel 4 Article 4
Steuerlicher Wohnsitz Flscal Domlclle
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine (1) For the purposes of this Agreement, the term "resident of a
in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach Contracting State" means any person who, under the laws of that
dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres State, is liable to tax therein by reason of his domicile, residence,
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder place of management or any other criterion of a similar nature.
eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertrags- (2) Where by reason of the provisions of paragraph (1) of this
staaten ansässig, so gilt folgendes: Article an individual is a resident of both Contracting States, then
his status shall be determined as follows:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine (a) he shall be deemed to be a resident of the State in which he
ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten has a permanent home available to him; if he has a perma-
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat nent home available to him in both States he shall be deemed
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaft- to be a resident of the State with which his personal and
lichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); economic relations are closer (centre of vital interests);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem St1;1at die Person den (b) if the State in which he has his centre of vital interests cannot
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in be determined, or if he has not a permanent home available
keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie to him in either State, he shall be deemed to be a resident of
als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen the State in which he has an habitual abode;
Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa- (c) if he has an habitual abode in both States or in neither of
ten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat them, he shall be deemed tobe a resident of the State of
ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; which he is anational;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines (d) if he is a national of both States or of neither of them, the
der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Ver- competent authorities of the Contracting States shall sattle
tragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. the question by mutual agreement.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in (3) Where by reason of the provisions of paragraph (1) of this
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat Article a person other than an individual is a resident of both
ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung Contracting States, then it shall be deemed to be a resident of the
befindet. State in which its place of effective management is situated.
Artikel 5 Artlcle 5
Betriebsstätte Permanent Establishment
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck (1) For the purposes of this Agreement, the term "permanent
"Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die establishment" means a fixed place of business through which the
Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. business of an enterprise is whotly or partly carried on.
(2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfaßt insbesondere: (2) The term "permanent establishment" includes especially:
a) einen Ort der Leitung, (a) a place of management;
b) eine Zweigniederlassung, (b) a branch;
c) eine Geschäftsstelle, (c) an office;
d) eine Fabrikationsstätte, (d) a factory;
e) eine Werkstätte, (e) a workshop;
f) ein Bergwerk, ein 01- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch (f) a mine, an oil or gas well, a quarry or any other place of
oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen extraction of natural resources; and
und
g) eine Einrichtung oder ein Bauwerk zur Erforschung oder Aus- (g) an installation or structure used for the exploration or exploi-
beutung von Bodenschätzen. tation of natural resources.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine (3) A building site or construction or installation project con-
Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. stitutes a permanent establishment only if it lasts more than six
months.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- (4) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, the
kels gelten nicht als Betriebsstätten: term "permanent establishment" shall be deemed not to include:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung (a) the use of facilities solely for the purpose of storage, display
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens or delivery of goods or merchandise belonging to the enter-
benutzt werden; prise;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die (b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belong-
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung ing to the enterprise solely for the purpose of storage, display
unterhalten werden; or delivery;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die (c) the maintenance of a stock of goods or merchandise belong-
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein ing to the enterprise solely for the purpose of processing by
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; another enterprise;
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d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (d) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder purpose of purchasing goods or merchandise or of collecting
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; information, for the enterprise;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (e) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig- purpose of carrying on, for the enterprise, any other activity of
keiten auszüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs- a preparatory or auxiliary character;
tätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (f) the maintenance of a fixed place of business solely for any
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a combination of activities mentioned in sub-paragraphs (a) to
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß (e) of this paragraph, provided that the overall activity of the
die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen fixed place of business resulting from this combination is of a
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfs- preparatory or auxiliary character.
tätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertre- (5) Notwithstanding the provisions of paragraphs (1) and (2) of
ters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig, und this Article, where a person, other than an agent of an indepen-
besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des dent status to whom paragraph (6) of this Article applies, is acting
Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht on behalf of an enterprise and has, and habitually exercises, in a
dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Contracting State an authority to conclude contracts in the name
Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle of the enterprise, that enterprise shall be deemed to have a
von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine permanent establishment in that State in respect of any activities,
Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich which that person undertakes for the enterprise, unless the
auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch activities of such person are limited to those mentioned in para-
eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach graph (4) of this Article which, if exercised through a fixed place of
dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. business, would not make this fixed place of business a perma-
nent establishment under the provisions of that paragraph.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als (6) An enterprise shall not be deemed to have a permanent
habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort establishment in a Contracting State merely because it carries on
seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen business in that State through a broker, general commission
anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen agent or any other agent of an independent status, provided. that
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. such persons are acting in the ordinary course of their business.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige (7) The fact that a company which is a resident of a Contracting
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell- State controls or is controlled by a company which is a resident of
schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist the other Contracting State, or which carries on business in that
oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere other State (whether through a permanent establishment or other-
Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaf- wise), shall not of itself constitute either company a permanent
ten zur Betriebsstätte der anderen. establishment of the other.
Artikel 8 Artlcle 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen lncome from lmmovable Property
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (1) lncome derived by a resident of a Contracting State from
aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus immovable property (including income from agriculture or forestry)
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen situated in the other Contracting State may be taxed in that other
Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. State.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" hat die Bedeu- (2) The term "immovable property" shall have the meaning
tung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in which it has under the law of the Contracting State in which the
dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das property in question is situated. The term shall in any case include
Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote property accessory to immovable property, livestock and equip-
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für ment used in agriculture and forestry, rights to which the provi-
die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, sions of general law respecting landed property apply, usufruct of
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf immovable property and rights to variable or fixed payments as
veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder consideration for the working of, or the right to work, mineral
das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und deposits, sources and other natural resources; ships, boats and
anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht aircraft shall not be regarded as immovable property.
als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, (3) The provisions of paragraph (1) of this Article shall apply to
der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der income derived from the direct use, letting, or use in any other
Nutzung unbeweglichen Vermögens. form of immovable property.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweg- (4) The provisions of paragraphs (1) and (3) of this Article shall
lichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus also apply to the income from immovable property of an enterprise
unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständi- and to income from immovable property used for the performance
gen Arbeit dient. of independent personal services.
Artlkel 7 Artlcle 7
Unternehmensgewinne Business Profits
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können ( 1) The profits of an enterprise of a Contracting State shall be
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unterneh- taxable only in that State unless the enterprise carries on business
men übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort in the other Contracting State through a permanent establishment
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gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätig- situated therein. lf the enterprise carries on business as aforesaid,
keit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unterneh- the profits of the enterprise may be taxed in the other State but
mens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als only so much of them as is attributable to that permanent estab-
sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. lishment.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit (2) Subject to the provisions of paragraph (3) of this Article,
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte where an enterprise of a Contracting State carries on business in
aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertrags- the other Contracting State through a permanent establishment
staat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte situated therein, there shall in each Contracting Stete be attributed
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit to that permanent establishment the profits which it might be
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges expected to make if it were a distinct and separate enterprise
Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unterneh- engaged in the same or similar activities under the same or similar
men, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen conditions and dealing wholly independently with the enterprise of
wäre. which it is a permanent establishment:
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden (3) In determining the profits of a permanent establishment,
die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, ein- there shall be allowed as deductions expenses which are incurred
schließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungs- for the purposes of the permanent establishment, including execu-
kosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, tive and general administrative expenses so incurred, whether in
in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. the State in which the permanent establishment is situated or
elsewhere.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer (4) lnsofar as it has been customary in a Contracting State to
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der determine the profits to be attributed to a permanent establish-
Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ment on the basis of an apportionment of the total profits of the
ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die enterprise to its various parts, nothing in paragraph (2) of this
zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; Article shall preclude that Contracting State from determining the
die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das profits to be taxed by such an apportionment as may be custom-
Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. ary; the method of apportionment adopted shall, however, besuch
that the result shall be in accordance with the principles contained
in this Article.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für (5) No profits shall be attributed to a permanent establishment
das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge- by reason of the mere purchase by that permanent establishment
rechnet. of goods or merchandise for the enterprise.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der (6) For the purposes of the preceding paragraphs, the profits to
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe be attributed to the permanent establishment shall be determined
Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür by the same method year by year unless there is good and
bestehen, anders zu verfahren. sufficient reason to the contrary.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti- (7) Where profits include items of income which are dealt with
keln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die separately in other Articles of this Agreement, then the provisions
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Arti- of those Articles shall not be affected by the provisions of this
kels nicht berührt. Article.
Artikel 8 Artlcle 8
Internationaler Verkehr International Trafflc
(1) Gewinne aus dem internationalen Verkehr können nur in (1) Profits from international traffic shall be taxable only in the
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der Contracting State in which the place of effective management of
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. the enterprise is situated.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (2) lf the place of effective management of a shipping enterprise
eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so is aboard a ship, then it shall be deemed to be situated in the
gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen Contracting State in which the home harbour of the ship is
des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in situated, or, if there is no such home harbour, in the Contracting
dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff State of which the operator of the ship is a resident.
betreibt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem (3) The provisions of paragraph (1) of this Article shall apply
Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen also to profits from the participation in a pool, a joint business or
Betriebsstelle. an international operating agency.
Artikel 9 Artlcle 9
Verbundene Unternehmen Assoclated Enterprlses
Wenn Where:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittel- (a) an enterprise of a Contracting State participates directly or
bar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital indirectly in the management, control or capital of an enter-
eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist prise of the other Contracting State; or
oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der (b) the same persons participate directly or indirectly in the
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter- management, control or capital of an enterprise of a Con-
nehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des tracting State and an enterprise of the other Contracting
anderen Vertragsstaats beteiligt sind State;
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und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmänni- and in either case conditions are made or imposed between the
schen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder aufer- two enterprises in their commercial or financial relations which
legte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die differ from those which would be made between independent
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dür- enterprises, then any profits which would, but for those conditions,
fen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedin- have accrued to one of the enterprises, but, by reason of those
gungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt conditions, have not so accrued, may be included in the profits of
hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und ent- that enterprise and taxed accordingly.
sprechend besteuert werden.
Artikel 10 Artlcle 10
Dividenden Dividend&
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige ( 1) Dividends derived by a resident of a Contracting State from
Person von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesell- a company which is a resident of the other Contracting State may
schaft bezieht, können im erstgenannten Staat besteuert werden. be taxed in the first-mentioned State.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags- (2) However, such dividends may also be taxed in the Contract-
staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, von der die Dividenden ing State of which the company from which the dividends are
bezogen werden, nach dem Recht dieses Staates besteuert wer- derived is a resident and according to the law of that State, but if
den; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden the recipient is the beneficial owner of the dividends the tax so
der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: charged shall not exceed:
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der (a) 10 percent of the gross amount of the dividends if the
Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Perso- beneficial owner is a company (other than a partnership)
nengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom which holds directty at least 25 percent of the capital of the
Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell- company paying the dividends;
schaft verfügt;
b) 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen (b) 20 percent of the gross amount of the dividends in all other
anderen Fällen. cases.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in This paragraph shall not affect the taxation of the company in
bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt wer- respect of the profits out of which the dividends are paid. The
den. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in competent authorities of the Contracting States shall by mutual
gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestim- agreement sattle the mode of application of this limitation.
mung durchzuführen ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in (3) Notwithstanding the provisions of paragraph (2) of this
der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gese11schaft an eine Article, German tax on dividends paid to a company being a
in der Republik Simbabwe ansässige Gesellschaft zahlt, der resident of the Republic of Zimbabwe by a company being a
entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von resident of the Federal Republic of Germany, at least 25 percent
denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht of the capital of which is owned directty or indirectty by the former
werden, mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstge- company itself, or by it together with other persons controlling it or
nannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die being under common control with it, shall not exceed 15 percent of
deutsche Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividen- the gross amount of such dividends as long as the rate of German
den nicht übersteigen, solange der Satz der deutschen Körper- corporation tax on distributed profits is lower than that on undistri-
schaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für buted profits and the difference between those two rates is 15
nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen die- percentage points or more.
sen beiden Sätzen 15 Prozentpunkte oder mehr beträgt.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" (4) The term "dividends" as used in this Article means dividends
bedeutet Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus on shares including income from shares, "jouissance" shares or
Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeran- "jouissance" rights, mining shares, "founders'" shares or other
teilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit rights, not being debt-claims, participating in profits, and other
Gewinnbeteiligung sowie sonstige Einkünfte, die nach dem Recht income which is subjected to the same taxation treatment as
des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, income from shares by the laws of the State of which the company
den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie malöng the distribution is a resident, and income derived by a
Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als sleeping partner from his participation as such and distributions on
stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an certificates of an investment trust.
einem Investmentvermögen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in (5) The provisions of paragraphs (1) to (3) of this Article shall
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen not appty if the beneficial owner of the dividends, being a resident
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft of a Contracting State, carries on business in the other Contract-
ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene ing State of which the company paying the dividends is a resident,
Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gele- through a permanent establishment situated therein, or performs
gene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die in that other State independent personal services from a fixed
Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte base situated therein, and the holding in respect of which the
oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 bezie- dividends are paid is effectivety connected with such permanent
hungsweise Artikel 14 anzuwenden. establishment or fixed base. In such case the provisions of Article
7 or Article 14, as the case may be, shall appfy.
(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (6) Where a company which is a resident of a Contracting State
Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf derives profits or income from the other Contracting State, that
dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten other State may not impose any tax on the dividends paid by the
Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine company, except insofar as such dividends are paid to a resident
im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die of that other State or insofar as the holding in respect of which the
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dividends are paid is effectivety connected with a permanent
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989 721
einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen establishment or a fixed base situated in that other State, nor
Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer subject the company's undistributed profits to a tax on the com-
für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die pany's undistributed profits, even if the dividends paid or the
gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne undistributed profits consist wholly or partly of profits or income
ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen arising in that other State.
oder Einkünften bestehen.
Artikel 11 Artlcle 11
Zlnaen lnterest
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine (1) lnterest arising in a Contracting State and paid to a resident
im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, kön- of the other Contracting State may be taxed in that other State.
nen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus (2) However, such interest may also be taxed in the Contracting
dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert State in which it arises and according to the law of that State, but if
werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der the recipient is the beneficial owner of the interest the tax so
Nutzungsberechtigte ist, 1O vom Hundert des Bruttobetrags der charged shall not exceed 1O percent of the gross amount of the
Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Ver- interest. The competent authorities of the Contracting States shall
tragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese by mutual agreement sattle the mode of application of this limita-
Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. tion.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes: (3) Notwithstanding the provisions of paragraph (2) of this
Article:
a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen (a) interest arising in the Federal Republic of Germany and paid
und an die simbabwische Regierung gezahlt werden, sind von to the Zimbabwean Government shall be exempt from Ger-
der deutschen Steuer befreit; man tax; '
b) Zinsen, die aus der Republik Simbabwe stammen und an die (b) interest arising in the Republic of Zimbabwe and paid to the
deutsche Regierung gezahlt werden, sind von der simbabwi- German Govemment shall be exempt from Zimbabwean tax.
schen Steuer befreit.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeu- (4) The term "interest" as used in this Article means income
tet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderun- from debt-claims of every kind, whether or not secured by mort-
gen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer gage and whether or not carrying a right to participate in the
Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und debtor's proftts, and in particular, income from govemment se-
insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obliga- curities and income from bonds or debentures, including pre-
tionen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der miums ~nd prizes attaching to such securities, bonds or deben-
Gewinne aus Losanleihen; nicht eingeschlossen sind jedoch Ein- tures, but shall not include any item which is treated as a distribu-
künfte, die nach Artikel 10 als Ausschüttungen gelten. Zuschläge tion under the provisions of Article 10. Penalty charges for late
für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses payment shall not be regarded as interest for the purpose of this
Artikels. Article.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in (5) The provisions of paragraphs (1) and (2) of this Article shall
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen not apply if the beneficial owner of the interest, being a resident of
Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche a Contracting State, carries on business in the other Contracting
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selb- State in which the interest arises, through a permanent establish-
ständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt ment situated therein, or performs in that other State independent
und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich personal services from a fixed base situated therein, and the debt-
zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem claim in respect of which the interest is paid is effectively con-
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. nected with such permanent establishment or fixed base. In such
case the provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be,
shall apply.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, (6) lnterest shall be deemed to arise in a Contracting State
wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder when the payer is that State itself, a Land, a political subdivision, a
eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat an- local authority or a resident of that State. Where, however, the
sässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne person paying the interest, whether he is a resident of a Contract-
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder ing State or not, has in a Contracting State a permanent establish-
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste ment or a fixed base in connection with which the indebtedness on
Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, which the interest is paid was incurred, and such interest is bome
für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung einge- by such permanent establishment or fixed base, then such inter-
gangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrich- est shall be deemed to arise in the State in which the permanent
tung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stam- establishment or fixed base is situated.
mend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- (7) Where, by reason of a special relationship between the
rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten payer and the beneficial owner or between both of them and some
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, other person, the amount of the interest, having regard to the
gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den debt-claim for which it is paid, exceeds the amount which would
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen have been agreed upon by the payer and the beneficial owner in
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren the absence of such relationship the provisions of this Article shall
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende apply only to the last-mentioned amount. In such case the excess
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter part of the payments shall remain taxable according to the laws of
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom- each Contracting State, due regard being had to the other provi-
mens besteuert werden. sions of this Agreement.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Artikel 12 Artlcle 12
Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Royaltles and Fees for Technlcal Services
Dlenstlelstungen
(1) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienst- (1) Royalties and fees for technical services arising in a Con-
leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im tracting State and paid to a resident of the other Contracting State
anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können may be taxed in that other State.
im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren und Vergütungen für technische (2) However, such royalties and fees for technical services may
Dienstleistungen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus also be taxed in the Contracting State in which they arise, and
dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert according to the laws of that State, but if the recipient is the
werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzge- beneficial owner of the royalties or of the fees for technical
bühren oder der Vergütungen für technische Dienstleistungen der services the tax so charged shall not exceed 7½ percent of the
Nutzungsberechtigte ist, 7½ vom Hundert des Bruttobetrags der gross amount of such royalties and fees for technical services.
Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistun- The competent authorities of the Contracting States shall by
gen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertrags- mutual agreement sattle the mode of application of this limitation.
staaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese
Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebüh- (3) The term "royalties" as used in this Article means payments
ren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder of any kind received as a consideration for the use of, or the right
für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, to use, any copyright of literary, artistic or scientific work (including
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich cinematograph films, and films or tapes for radio or television
kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für broadcasting), any patent, trade mark, design or model, plan,
Rundfunk oder Fernsehen), Patenten, Warenzeichen, Mustern secret formula or process, or for the use of, or the right to use,
oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder industrial, commercial, or scientific equipment, or for information
für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, concerning industrial, commercial or scientific experience.
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für
die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft-
licher Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Vergütungen (4) The term "fees for technical services" as used in this Article
für technische Dienstleistungen" bedeutet Vergütungen jeder Art, means payments of any kind to any person, other than payments
soweit sie nicht an Arbeitnehmer des Schuldners der Vergütun- to an employee of the person making the payments, in considera-
gen gezahlt werden, für Leistungen auf dem Gebiet der tion for any services of a managerial, technical, administrative or
Geschäftsführung, Technik, Verwaltung oder Beratung, die in consultancy nature rendered in the Contracting State of which the
dem Vertragsstaat erbracht werden, in dem der Schuldner an- payer is a resident.
sässig ist.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in (5) The provisions of paragraphs (1) and (2) of this Article shall
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen not apply if the beneficial owner of the royalties or fees for
Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technical services, being a resident of a Contracting State, carries
technische Dienstleistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit on business in the other Contracting State in which the royalties or
durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige fees for technical services arise through a permanent establish-
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die ment situated therein, or performs in that other State independent
Rechte, Vermögenswerte oder Verträge, für die die Lizenzgebüh- personal services from a fixed base situated therein, and the right,
ren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen gezahlt property or contract in respect of which the royalties or fees for
werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich- technical services are paid is effectively connected with such
tung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel permanent establishment or fixed base. In such case, the provi-
14 anzuwenden. sions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.
(6) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienst- (6) Royalties and fees for technical services shall be deemed to
leistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, arise in a Contracting State when the payer is that State itself, a,
wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder Land, a political subdivision, a local authority or a resident of that
eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat an- State. Where, however, the person paying the royalties or fees for
sässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren technical services, whether he is a resident of a Contracting State
Qder Vergütungen für technische Dienstleistungen, ohne Rück- or not, has in a Contracting State a permanent establishment or a
sicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, fixed base in connection with which the obligation to make the
in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrich- payments was incurred and the payments are borne by that
tung und ist die Verpflichtung zur Zahlung für Zwecke der permanent establishment or fixed base, then the royalties or fees
Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen. worden und for technical services shall be deemed to arise in the Contracting
trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zahlungen, State in which the permanent establishment or fixed base is
so gelten die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische situated.
Dienstleistungen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem
die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- (7) Where, by reason of a special relationship between the
rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten payer and the beneficial owner or between both of them and some
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzge- other person, the amount of the royalties or fees for technical
bühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, services paid exceeds, for whatever reason, the amount which
gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, aus welchem would have been agreed upon by the payer and the beneficial
Grund auch immer, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsbe- owner in the absence of such relationship, the provisions of this
rechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird Article shall apply only to the last-mentioned amount. In such
dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem case, the excess part of the payments shall remain taxable
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden according to the laws of each Contracting State, due regard being
Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestim- had to the other provisions of this Agreement.
mungen dieses Abkommens besteuert werden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989 723
Artikel 13 Artlcle 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Capltal Galns
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (1) Gains derived by a resident of a Contracting State from the
aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des alienation of immovable property referred to in Article 6 and
Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im situated in the other Contracting State may be taxed in that other
anderen Staat besteuert werden. State.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, (2) Gains from the alienation of movable property forming part
das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh- of the business property of a permanent establishment which an
men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das enterprise of a Contracting State has in the other Contracting
zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertrags- State or of movable property pertaining to a fixed base available to
staat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen a resident of a Contracting State in the other Contracting State for
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließ- the purpose of performing independent personal services, includ-
lich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen ing such gains from the alienation of such a permanent establish-
ijetriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder ment (alone or with the whole enterprise) or of such fixed base,
einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im ande- may be taxed in that other State.
ren Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft- (3) Gains from the alienation of ships or aircraft operated in
fahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und international traffic or movable property pertaining to the operation
von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder of such ships or aircraft shall be taxable only in the Contracting
Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert State in which the place of effective management of the enterprise
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung is situated.
des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (4) Gains derived by a resident of a Contracting State from the
aus der Veräußerung von Anteilen an einer im anderen Vertrags- alienation of shares in a company which is a resident of the other
staat ansässigen Gesellschaft bezieht, können in diesem anderen Contracting State may be taxed in that other State.
Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 (5) Gains from the alienation of any property other than that
nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat mentioned in paragraphs (1) to (4) of this Article, shall be taxable
besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. only in the Contracting State of which the alienator is a resident.
Artikel 14 Artlcle 14
Selbständige Arbeit Independent Personal Services
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (1) lncome derived by a resident of a Contracting State in
aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit respect of professional services or other activities of an indepen-
bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei dent character shall be taxable only in that State unless he has a
denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung fixed base regularly available to him in the other Contracting State
ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung for the purpose of performing his activities. ff he has such a fixed
steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so base, the income may be taxed in the other State but only so
können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch much of it as is attributabte to that fixed base.
nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet wer-
den können.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selb- (2) The term "professional services" inctudes especially inde-
ständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, pendent scientific, titerary, artistic, educational or teaching
erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstän- activities as well as the independent activities of physicians,
dige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, lawyers, engineers, architects, dentists and accountants.
Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15 Artlcle 15
Unselbständige Arbeit Dependent Personal Services
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, (1) Subject to the provisions of Articles 16, 18 and 19, sataries,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat wages and other similar remuneration derived by a resident of a
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in Contracting State in respect of an employment shall be taxable
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im onty in that State unless the emptoyment is exercised in the other
anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, Contracting State. lf the employment is so exercised, such remun-
so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat eration as is derived therefrom may be taxed in that other State.
besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine (2) Notwithstanding the provisions of paragraph (1) of this
in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Article, remuneration derived by a resident of a Contracting State
Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im in respect of an employment exercised in the other Contracting
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn State shall be taxable onty in the first-mentioned State if:
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger (a) the recipient is present in the other State for a period or
als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält periods not exceeding in the aggregate 183 days in the fiscal
und year concerned; and
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit- (b) the remuneration is paid by, or on behalf of, an employer who
geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, is not a resident of the other State; and
und
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer (c) the remuneration is not borne by a permanent establishment
festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im or a fixed base which the employer has in the other State.
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- (3) Notwithstanding the prececling provisions of this Article,
kels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord remuneration derived in respect of an employment exercised
eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Ver- aboard a ship or aircraft operated in international traffic may be
kehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat be- taxed in the Contracting State in which the place of effective
steuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäfts- management of the enterprise is situated.
leitung deS"'\Jnternehmens befindet.
Artikel 16 Artlcle 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Dlrectors' Fees
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Directors' fees and similar payments derived by a resident of a
Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in Contracting State in his capacity as a member of the board of
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats directors of a company which is a resident of the other Contracting
einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig State may be taxed in that other State.
ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17 Artlcle 17
Künstler und Sportler Artlstes and Athletes
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine (1) Notwithstanding the provisions of Articles 14 and 15, income
in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Büh- derived by a resident of a Contracting State as an entertainer,
nen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder such as theatre, motion picture, radio or television artiste, or a
als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausge- musician, or as an athlete, from his personal activities as such
übten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. exercised in the other Contracting State, may be taxed in that
other State.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sport- (2) Where income in respect of personal activities exercised by
ler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht an entertainer or an athlete in his capacity as such accrues not to
dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person the entertainer or athlete himself but to another person, that
zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 income may, notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder 15, be taxed in the Contracting State in which the activities of the
Sportler seine Tätigkeit ausübt. entertainer or athlete are exercised.
Artlkel 18 Artlcle 18
Ruhegehälter Pensions
( 1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter (1) Subject to the provisions of paragraph (1) of Article 19, any
und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat pension or other similar remuneration paid to a resident of one of
ansässigen Person aus Quellen im anderen Vertragsstaat für the Contracting States from a source in the other Contracting
frühere unselbständige Arbeit oder Dienstleistungen in diesem State in consideration of past employment or services in that other
anderen Vertragsstaat gezahlt werden, und Renten, die aus sol- Contracting State and any annuity paid to such a resident from
chen Quellen an diese Person gezahlt werden, nur in diesem such a source shall be taxable only in that other State.
anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, (2) The term "annuity" means a stated sum payable periodically
der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder at stated times during life or during a specified or ascertainable
während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf period of time under an obligation to make the payments in return
Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als for adequate and full consideration in money or money's worth.
angemessene Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert
bewirkte Leistungen vorsieht.
Artikel 19 Artlcle 19
Öffentlicher Dienst Govemment Service
(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem (1) Remuneration including pensions paid by, or out of funds
Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskör- created by, a Contracting State, a Land, a political subdivision or a
perschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem local authority thereof to an individual in respect of services
Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen rendered to that State, Land, subdivision or authority shall be
an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder taxable only in that State. However, such remuneration shall be
der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, kön- taxable only in the other Contracting State if the services are
nen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen rendered in that State, if the individual is a resident of that State, a
können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, national of that State and not a national of the first-mentioned
wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche State.
Person in diesem Staat ansässig, Staatsangehöriger dieses Staa-
tes und nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten Ruhegehälter, die aus dem (2) For the purposes of paragraph (1) of this Article any pension
Central African Pension Fund gezahlt werden und nach dem paid out of the Central African Pension Fund and subject to tax
Recht der Republik Simbabwe der Steuer unterliegen, als Ruhe- under the law of the Republic of Zimbabwe shall be treated as if it
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989 725
gehälter, die von der Republik Simbabwe unmittelbar oder aus were a pension paid by, or out of funds created by, the Republic of
einem von der Republik Simbabwe errichteten Sondervermögen Zimbabwe.
gezahlt werden.
(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die (3) The provisions of Articles 15, 16 and 18 shall apply to
im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Ver- remuneration and pensions in respect of services rendered in
tragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörper- connection with a business carried on by a Contracting State, a
schaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwen- Land, a political subdivision or a local authority thereof.
den.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen (4) The provisions of paragraph (1) of this Article shall likewise
eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines apply in respect of remuneration paid, under a development
seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, assistance programme of a Contracting State, a Land, a political
die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebiets- subdivision or a local authority thereof, out of funds exclusively
körperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige supplied by that State, Land, political subdivision or local author-
Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit ity, to a specialist or volunteer seconded to the other Contracting
dessen Zustimmung entsandt worden sind. State with the consent of that other State.
Artikel 20 Artlcle 20
Lehrer sowie Studenten und andere In der Teachers, Students and Trainees
Ausbildung stehende Personen
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ver- (1) An individual who visits a Contracting State at the invitation
tragsstaats oder einer Universität, einer Hochschule, einer of that State or of a university, college, school, museum or other
Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrich- cultural institution of that State or under an official programme of
tung dieses Staates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaus- cultural exchange for a period not exceeding two years solely for
tauschprogramms in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre the purpose of teaching, giving lectures or carrying out research at
lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von such institution and who is, or was immediately before that visit, a
Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei resident of the other Contracting State shall be exempt from tax in
dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat the first-mentioned State on his remuneration for such activity,
ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstge- provided that such remuneration is derived from sources outside
nannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit that State.
ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer
befreit, vorausgesetzt, daß diese Vergütungen von außerhalb
dieses Staates bezogen werden.
(2) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat (2) An individual who is present in a Contracting State solely:
lediglich als
a) Student einer Universität, Hochschule oder Schule in diesem (a) as a student at a university, college or school in that Contract-
Vertragsstaat, ing State;
b) Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich (b) as a business apprentice (including in the case of the Federal
der Volontäre oder Praktikanten), Republic of Germany a Volontaer or a Praktikant);
c) Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Sti- (c) as the recipient of a grant, allowance or award for the primary
pendiums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen purpose of study or research from a religious, charitable,
oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium scientific or educational organisation; or
oder zu Forschungsarbeiten oder
d) Mitarbeiter eines Programms der technischen Zusammenar- (d) as a member of a technical cooperation programme entered
beit, an dem die Regierung dieses Vertragsstaats beteiligt ist, into by the Government of that Contracting State; and who is,
or was immediately before visiting that State, a resident of the
aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
other Contracting State, shall be exempt frorn tax in the first-
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig
mentioned State in respect of remittances from abroad for the
war, ist mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbil-
dung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland in dem erst- purposes of his maintenance, education or training.
genannten Vertragsstaat von der Steuer befreit.
Artikel 21 Artlcle 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte lncome not Expressly Mentloned
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die ltems of income of a resident of a Contracting State, wherever
in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können arising, which are not dealt with in the foregoing Articles of this
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert Agreement shall be taxable only in that State.
werden.
Artikel 22 Artlcle 22
Vermögen Capltal
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer (1) Capital represented by immovable property referred to in
in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Article 6, owned by a resident of a Contracting State and situated
Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. in the other Contracting State, may be taxed in that other State.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer (2) Capital represented by movable property forming part of the
Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im business property of a permanent establishment which an enter-
anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung prise of a Contracting State has in the other Contracting State or
gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die by movable property pertaining to a fixed base available to a
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat resident of a Contracting State in the other Contracting State for
zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. the purpose of performing independent personal services, may be
taxed in that other State.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver- (3) Capital represented by ships and aircraft operated in inter-
kehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem national traffic and by movable property pertaining to the opera-
Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in tion of such ships or aircraft, shall be taxable only in the Contract-
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der ing State in which the place of effective management of the
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. enterprise is situated.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat (4) All other elements of capital of a resident of a Contracting
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. State shall be taxable only in that State.
Artikel 23 Artlcle 23
Befreiung von der Doppelbesteuerung Ellmlnatlon of Double Taxation
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen (1) Tax shall be determined in the case of a resident of the
Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Federal Republic of Germany as follows:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der (a) Unless the provisions of sub-paragraph (b) of this paragraph
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte apply, there shall be excluded from the basis upon which
aus der Republik Simbabwe sowie die in der Republik Sim- German tax is imposed, any item of income arising in the
babwe gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach Republic of Zimbabwe and any item of capital situated within
diesem Abkommen in der Republik Simbabwe besteuert wer- the Republic of Zimbabwe, which, according to this Agree-
den können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das ment, may be taxed in the Republic of Zimbabwe. The
Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögens- Federal Republic of Germany, however, retains the right to
werte bei der Festsetzung des Steuersa~es zu berücksichti- take into account in the determination of its rate of tax the
gen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen items of income and capital so excluded. In the case of
nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der income from dividends the foregoing provisions shall apply
Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch only to such dMdends as are paid to a company (not includ-
nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik ing partnerships) being a resident of the Federal Republic of
Simbabwe ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Germany by a company being a resident of the Republic of
Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deut- Zimbabwe at least 25 percent of the capital of which is owned
schen Gesellschaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom directly by the German company. For the purpose of taxes on
Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deut- capital there shall also be excluded from the basis upon
schen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren which German tax is imposed any shareholding, the di-
Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorherge- vidends of which are excluded or, if paid, would be excluded,
henden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszuneh- according to the immediately foregoing sentence, from the
men wären. basis upon which German tax is imposed.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der RepubUk (b) Subject to the provisions of German tax law regarding credit
Simbabwe zu erhebende deutsche Einkommensteuer und for foreign tax, there shall be allowed as a credit against
Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des German income and corporation tax payable in respect of the
deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer following items of income arising in the Republic of Zim-
Steuern die simbabwische Steuer angerechnet, die nach dem babwe the Zimbabwean tax paid under the law of the Repub-
Recht der Republik Simbabwe und in Übereinstimmung mit lic of Zimbabwe andin accordance with this Agreement on:
diesem Abkommen gezahlt worden ist für
i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; (i) dividends not dealt with in sub-paragraph (a) of this
paragraph;
ii) Zinsen; (ii) interest;
iii) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienst- (iii) royalties and fees for technical services;
leistungen;
iv) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet; (iv) remuneration to which Article 16 applies;
v) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet. (v) income to which Article 17 applies.
c) Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gelten als (c) For the purpose of the credit referred to in sub-paragraph (b)
simbabwische Steuern 10 vom Hundert des Bruttobetrags bei of this paragraph the Zimbabwean tax shall be deemed to be
Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstlei- 10 percent of the gross amount in the case of royalties and
stungen. fees tor technical services.
d) Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer (d) The provisions of sub-paragraph (a) of this paragraph shall
Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermö- not apply to the profits of, and to the capital represented by,
gen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und movable and immovable property forming part of the busi-
auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf ness property of a permanent establishment and to the gains
die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die from the alienation of such property; to dividends paid by, and
Beteiligung an einer Gesellschaft, es sei denn, daß die in der to the shareholding in, a company; provided that the resident
Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, of the Federal Republic of Germany concerned does not
daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft aus- prove that the receipts of the permanent establishment or
schließlich oder fast ausschießlich stammen company are derived exclusively or almost exclusively:
i) aus einer der folgenden in der Republik Simbabwe aus- (i) from producing or selling goods or merchandise, giving
geübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von technical advice or rendering engineering services, or
Gütern oder Waren, technische Beratung oder Ingenieur- doing banking or insurance business, within the Repub-
leistungen oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder . lic of Zimbabwe; or
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989 727
ii) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der (ii) from dividends paid by one or more companies, being
Republik Simbabwe ansässigen Gesellschaften gezahlt residents of the Republic of Zimbabwe, more than 25
werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der percent of the capital of which is owned by the first-
erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte mentioned company, which themselves derive their re-
wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus ceipts exclusively or almost exclusively from producing
einer der folgenden in der Republik Simbabwe ausgeüb- or selling goods or merchandise, giving technical advice
ten Tätigkeit beziehen: Herstellung oder Verkauf von or rendering engineering services, or doing banking or
Gütern oder Waren, technische Beratung oder Ingenieur- insurance business, within the Republic of Zimbabwe.
leistungen oder Bank- und Versicherungsgeschäfte.
In diesem Fall ist die simbabwische Steuer, die nach dem Recht In such case Zimbabwean tax payable under the law of the
der . Republik Simbabwe und in Übereinstimmung mit diesem Republic of Zimbabwe and in accordance with this Agree-
Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögens- ment on the above-mentioned items of income and capital
werten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deut- shall, subject to the provisions of German tax law regarding
schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern credit for foreign tax, be allowed as a credit against German
auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von income or corporation tax payable on such items of income or
diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermö- against German capital tax payable on such items of capital.
gensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzu-
rechnen.
(2) Bei einer in der Republik Simbabwe ansässigen Person wird (2) Tax shall be determined in the case of a resident of the
die Steuer wie folgt festgesetzt: Republic of Zimbabwe as follows:
Auf die simbabwische Steuer, die auf Grund der gleichen steuer- Subject to the provisions of the law of the Republic of Zimbabwe
pflichtigen Einkünfte und Gewinne berechnet wird wie die deut- regarding the allowance as a credit against Zimbabwean tax of the
sche Steuer, wird unter Beachtung der Rechtsvorschriften der tax payable in a territory outside the Republic of Zimbabwe (which
Republik Simbabwe über die Anrechnung der außerhalb der shall not affect the general principle hereof), German tax payable,
Republik Simbabwe zu zahlenden Steuern (ohne daß dadurch der whether directty or by deduction, in respect of taxable income or
allgemeine Grundsatz berührt wird) die deutsche Steuer ange- chargeable gains from sources within the Federal Republic of
rechnet, die unmittelbar oder im Abzugsweg auf die steuerpflichti- Germany shall be allowed as a credit against any Zimbabwean tax
gen Einkünfte oder Gewinne aus Quellen innerhalb der Bundesre- computed by reference to the same taxable income or chargeable
publik Deutschland zu zahlen ist. gains by reference to which the German tax is computed.
Artikel 24 Artlcle 24
Glelchbehandlung Non-c:tlscrlmlnatlon
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen (1) Nationalsofa Contracting State shall not be subject in the
Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- other Contracting State to any taxation or any requirement con-
den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belasten- nected therewith, which is other or more burdensome than the
der ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden taxation and connected requirements to which nationals of that
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates other State in the same circumstances are or may be subjected.
unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen This provision shall, notwithstanding the provisions of Article 1,
werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 apply also to persons who are not residents of one or both of the
auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. Contracting States.
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen (2) The taxation on a permanent establishment which an enter-
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im ande- prise of a Contracting State has in the other Contracting State
ren Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unter- shall not be less favourably levied in that other State than the
nehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. taxation levied on enterprises of that other State carrying on the
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie same activities. This provision shall not be construed as obliging a
einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Contracting State to grant to residents of the other Contracting
Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigun- State any personal allowances, reliefs and reductions for taxation
gen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu purposes on account of their civil status or family responsibilities
gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. which it grants to its own residents.
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 (3) Except where the provisions of Article 9, paragraph (7) of
Absatz 7 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren, Vergü- Article 11, or paragraph (7) of Article 12 apply, interest, royalties,
tungen für technische Dienstleistungen und andere Entgelte, die fees for technical services and other disbursements paid by an
ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Ver- enterprise of a Contracting State to a resident of the other Con-
tragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuer- tracting State shall, for the purpose of determining the taxable
pflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen profits of such enterprise, be deductible under the same condi-
Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat tions as if they had been paid to a resident of the first-mentioned
ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend State. Similarly, any debts of an enterprise of a Contracting State
sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegen- to a resident of the other Contracting State shall, for the purpose
über einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei of determining the taxable capital of such enterprise, be deduct-
der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unterneh• ible under the same conditions as if they had been contracted to a
mens unter den gleichen Bedingungen wie .Schulden gegenüber resident of the first-mentioned State.
einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug
zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder (4) Enterprises of a Contracting State, the capital of which is
teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertrags- wholly or partly owned or controlled, directly or indirectly, by one
staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört or more residents of the other Contracting State, shall not be
oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat subjected in the first-mentioned State to any taxation or any
keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- requirement connected therewith which is other or more burden-
tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die some than the taxation and connected requirements to which
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtun- other similar enterprises of the first-mentioned State are or may be
gen, denen andere Ahnliche Unternehmen des erstgenannten subjected.
Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Artikel 25 Artlcle25
Y.-atlndlgungsverfahren Mutual Agreement Procedure
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines (1) Where a person considers that the actions of one or both of
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer the Contracting States result or will result for him in taxation not in
Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen accordance with the provisions of this Agreement, he rnay, irre-
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- spective of the remedies provided by the domestic law of those
staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel States, present his case to the competent authority of the Con-
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie tracting State of which he is a resident or, if his case comes under
ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt paragraph (1) of Article 24, to that of the Contracting State of
wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, which he is a national. The case must be presented within three
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei years from the first notification of the action resulting in taxation
Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet not in accordance with the provisions of this Agreement.
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet (2) The competent authority shall endeavour, if the objection
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung appears to it to be justified and if it is not itseff able to arrive at a
herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver- satisfactory solution, to resolve the case by mutual agreement
ständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- with the competent authority of the other Contracting State, with a
staats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entspre- view to the avoidance of taxation not in accordance with this
chende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsrege- Agreement. Any agreement reached shall be implemented not-
lung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der withstanding any time limits in the domestic law of the Contracting
Vertragsstaaten durchzuführen. States.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich (3) The competent authorities of the Contracting States shall
bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung endeavour to resofve by mutual agreement any difficulties or
oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem doubts arising as to the interpretation or application of the Agree-
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam dar- ment. They may also consult together for the elimination of double
über beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden taxation in cases not provided for in this Agreement.
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur (4) The competent authorities of the Contracting States may
Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze communicate with each other directfy for the purpose of reaching
unmittelbar miteinander verkehren. an agreement in the sense of the preceding paragraphs.
Artlkel 26 Artlcle 26
lnformatlonuustauach Exchange of Information
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen (1) The competent authorities of the Contracting States shall
die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens exchange such information as is necessary for carrying out the
erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhal- provisions of this Agreement. Any information received by a
ten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des Contracting State shall be treated as secret in the same manner
innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen as information obtained under the domestic law of that State and
und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der shall be disclosed only to persons or authorities (including courts
Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht wer- and administrative bodies) involved in the assessment or collec-
den, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung tion of, the enforcement or prosecution in respect of, or the
oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehel- determination of appeals in relation to, the taxes which are the
fen und Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern befaßt sind, die subject of this Agreement. Such persons or authorities shall use
Gegenstand des Abkommens sind. Diese Personen oder Behör- the information only for such purposes. They may disclose the
den dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. information in public court proceedings or in judicial decisions.
Sie dürfen die Informationen in einem öffenttichen Gerichtsverfah-
ren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen (2) In no case shall the provisions of paragraph (1) of this Article
Vertragsstaat, be construed so as to impose on a Contracting State the obliga-
tion:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- (a) to carry out administrative measures at variance with the
zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen laws and administrative practice of that or of the other Con-
Vertragsstaats abweichen; tracting State;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im (b) to supply information which is not obtainable under the laws
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver- or in the normal course of the administration of that or of the
tragsstaats nicht beschafft werden können; other Contracting State;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, (c) to supply information which would disclose any trade, busi-
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren ness, industrial, commercial or professional secret or trade
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord- process, or information, the disclosure of which would be
nung widerspräche. contrary to public policy (ordre public).
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989 729
Artikel 27 Artlcle 27
Diplomatische und konsularische Vorrechte Diplomatie and Consular Privileges
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, (1) Nothing in this Agreement shall affect the fiscal privileges of
die den Mitgliedern diplomatischer oder ständiger Missionen oder members of diplomatic or permanent missions or consular posts
konsularischer Vertretungen sowie Beamten internationaler Orga- or officials of an international organisation under the general rules
nisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder of international law or under the provisions of special agreements.
aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die (2) Notwithstanding the provisions of Article 4, an individual who
Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen: is a member of a diplomatic mission or consular post of a
Vertretung ist, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat Contracting State which is situated in the other Contracting State
oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des Abkommens als im or in a third State shall be deemed for the purposes of the
Entsendestaat ansässig angesehen, wenn Agreement to be a resident of the sending State if:
a) sie nach Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus (a) in accordance with international law he is not liable to tax in
Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und the receiving State in respect of income from sources outside
that State; and
b) im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben (b) he is liable in the sending State to the same obligations in
steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie im Entsendestaat relation to tax on his world income as are residents of that
ansässige Personen. State.
Artikel 28 Article 28
Land Berlin Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten make a contrary declaration to the Government of the Republic of
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung Zimbabwe within three months of the date of entry into force of this
abgibt. Agreement.
Artikel 29 Artlcle 29
Inkrafttreten Entry lnto Force
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- ( 1) This Agreement shall be ratified and the instruments of
urkunden werden in Bonn ausgetauscht. ratification shall be exchanged in Bonn.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der (2) This Agreement shall enter into force one month after the
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden date of exchange of the instruments of ratification and shall have
effect:
a) in der Bundesrepublik Deutschland (a) in the Federal Republic of Germany:
i) auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar (i) in respect of taxes which are levied for any assessment
1987 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben wer- period beginning on or after 1 January 1987;
den;
ii) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividen- (ii) in respect of taxes withheld at source on dividends,
den, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für tech- interest, royalties and fees for technical services paid
nische Dienstleistungen, die nach dem 31. Dezember after 31 December 1986;
1986 gezahlt werden;
und and
b) in der Republik Simbabwe (b) in the Republic of Zimbabwe:
i) auf die Einkommensteuer, die Steuer vom Gewinn der (i) in respect of income tax, branch tax and capital gains
Zweigniederlassungen und die Steuer vom Gewinn aus tax, for any year of assessment beginning on or after
der Veräußerung von Vermögen für die am oder nach 1 April 1987;
dem 1. April 1987 beginnenden Veranlagungsjahre;
ii) auf die Steuer von den Einkünften nichtansässiger (ii) in respect of non-resident shareholders' tax, for di-
Anteilseigner, die auf Dividenden entfällt, die am oder vidends distributed on or after 1 April 1987;
nach dem 1. April 1987 ausgeschüttet werden;
iii) auf die Steuer von den Zinseinkünften nichtansässiger (iii) in respect of non-residents' tax on interest, for interest
Personen, die auf Zinsen entfällt, die am oder nach dem paid on or after 1 April 1987;
1. April 1987 gezahlt werden;
iv) auf die Steuer von Vergütungen, die von nichtansässigen (iv) in respect of non-residents' tax on fees, for fees paid on
Personen bezogen werden, soweit die Steuer auf Ver- or after 1 April 1987;
gütungen entfällt, die am oder nach dem 1. April 1987
gezahlt werden;
v) auf die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Per- (v) in respect of non-residents' tax on royalties, for royalties
sonen aus Lizenzgebühren, die auf Lizenzgebühren ent- paid on or after 1 April 1987.
fällt, die am oder nach dem 1. April 1987 gezahlt werden.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Artikel 30 Artlcle 30
Außerkrafttreten Termination
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem (1) This Agreement shall remain in force until terminated by one
Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann bis zum of the Contracting States. Either Contracting State may terminate
dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf this Agreement through diplomatic channels by giving written
Jahren, vom Tag des lnkrafttretens des Abkommens an gerech- notice of termination at least on or before the thirtieth day of June
net, das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. in any calendar year beginning after the expiration of five years
In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden from the date of entry into force of this Agreement. In such event,
this Agreement shall cease to be effective:
a) in der Bundesrepublik Deutschland (a) in the Federal Republic of Germany:
i) auf Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben (i) in respect of taxes which are levied for any assessment
werden, welche auf den Veranlagungszeitraum folgen, in period following that in which the notice is given;
dem die Kündigung ausgesprochen wird;
ii) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividen- (ii) in respect of taxes withheld at source on dividends,
den, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für tech- interest, royalties and fees for technical services paid
nische Dienstleistungen, die nach dem 31. Dezember after 31 December of the year in which the notice is
des Jahres gezahlt werden, in dem die Kündigung ausge- given;
sprochen wird;
und and
b) in der Republik Simbabwe (b) in the Republic of Zimbabwe:
i) auf die Einkommensteuer, die Steuer vom Gewinn der (i) in respect of income tax, branch profits tax and capital
Zweigniederlassungen und die Steuer vom Gewinn aus gains tax, for any year of assessment beginning on or
der Veräußerung von Vermögen für die Veranlagungs- after 1 April in the calendar year next following that in
jahre, die am oder nach dem 1. Apdl des Kalenderjahrs which the notice is given;
beginnen, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
Kündigung ausgesprochen wird;
ii) auf die Steuer von den Einkünften nichtansässiger (ii) in respect of non-resident shareholders' tax on di-
Anteilseigner, die auf Dividenden entfällt, die am oder vidends distributed on or after 1 April in the calendar
nach dem 1. April des Kalenderjahrs ausgeschüttet wer- year next following that in which the notice is given;
den, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
Kündigung ausgesprochen wird;
iii) auf die Steuer von den Zinseinkünften nichtansässiger (iii) in respect of non-residents' tax on interest paid on or
Personen, die auf Zinsen entfällt, die am oder nach dem after 1 April in the calendar year next following that in
1. April des Kalenderjahrs gezahlt werden, welches auf which the notice is given;
das Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung ausge-
sprochen wird;
iv) auf die Steuer von Vergütungen, die von nichtansässigen (iv) in respect of non-residents' tax on fees paid on or after
Personen bezogen werden, soweit die Steuer auf Vergü- 1 April in the calendar year next following that in which
tungen entfällt, die am oder nach dem 1. April des Kalen- the notice is given;
derjahrs gezahlt werden, welches auf das Kalenderjahr
folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
v) auf die Steuer von den Einkünften nichtansässiger Per- (v) in respect of non-residents' tax on royalties paid on or
sonen aus Lizenzgebühren, die auf Lizenzgebühren ent- after 1 April in the calendar year next following that in
fällt, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahrs which the notice is given.
gezahlt werden, welches auf das Kalenderjahr folgt, in
dem die Kündigung ausgesprochen wird.
Geschehen zu Harare am 22. April 1988 in zwei Urschriften, Done at Harare on 22 April 1988 in duplicate in the German
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut and English languages, both texts being equally authentic.
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Franz Freiherr von Mentzingen
Für die Republik Simbabwe
For the Republic of Zimbabwe
Enos NKala
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989 731
Protokoll
Protocol
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Simbabwe the Republic of Zimbabwe
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen have, at the signing at Harare on 22nd April 1988 of the
den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Agreement between the two States for the avoidance of double
dem Gebiet der Steuem vom Einkommen, vom Vermögen und taxation with respect to taxes on income, capital and capital gains,
von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen am agreed upon the following provisions which shall form an integral
22. April 1988 in Harare die nachstehenden Bestimmungen ver- part of the said Agreement.
einbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
(1) Zu Artikel 3: (1) Wlth reference to Artlcle 3
Im Falle der Republik Simbabwe umfaßt der Ausdruck „Person" in In the case of the Republic of Zimbabwe the definition of "person"
Absatz 1 Buchstabe b Nachlässe und Trusts. in sub-paragraph (b) of paragraph (1) includes an estate and a
trust.
(2) Zu Artikel 7: (2) Wtth reference to Artlcle 7
a) Gewinne, die aus einer mit dieser Tätigkeit im Zusammen- (a) Profits which arise from a delivery of goods made, whether in
hang stehenden oder davon unabhängigen Warenlieferung connection with this activity or independently of it, by the
der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des principal permanent establishment or another permanent
Unternehmens oder eines Dritten herrühren, sind der Bauaus- establishment of the enterprise or a third party shall not be
führung oder Montage nicht zuzurechnen; attributed to the building site or construction or installation
project.
b) Gewinne, die aus Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- (b) Profits arising from planning, project work, design or research
oder Forschungsarbeiten sowie technischen Dienstleistungen as well as technical services which a resident of one Con-
herrühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person tracting State performs outside the other Contracting State
außerhalb des anderen Vertragsstaats für die im anderen for the building site, construction or installation project lo-
Vertragsstaat befindliche Bauausführung oder Montage cated in that other Contracting State shall not be attributed to
erbringt, sind dieser Bauausführung oder Montage nicht zu- that building site, construction or installation project.
zurechnen.
(3) Zu den Artikeln 10 und 11 : (3) Wlth reference to Artlcles 10 and 11
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden Notwithstanding the provisions of these Articles, dividends and
und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach interest may be taxed in the Contracting State in which they arise,
dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie and according to the law of that State, if they:
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (ein- (a) are derived from rights or debt-claims carrying a right to
schließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus participate in profits (including income derived by a sleeping
seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder partner from his participation as such, from a "partiarisches
Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundes- Darlehen" and from "Gewinnobligationen" within the mean-
republik Deutschland) beruhen und ing of the tax law of the Federal Republic of Germany); and
b) bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder (b) are deductible in the determination of profits of the debtor of
Zinsen abzugsfähig sind. such income.
(4) Zu Artikel 23: (4) Wlth reference to Artlcle 23
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Where a company being a resident of the Federal Republic of
Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Sim- Germany distributes income derived from sources within the
babwe zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Republic of Zimbabwe, paragraph (1) shall not preclude the
Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen compensatory imposition of corporation tax on such distribution in
Steuerrechts nicht aus. accordance with the provisions of German tax law.
(5) Zu Artikel 24: (5) Wlth reference to Artlcle 24
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Republik Simbabwe lt is understood that the Republic of Zimbabwe shall have the right
das Recht hat, die Steuer vom Gewinn der Zweigniederlassungen to implement the branch profits tax according to the law of the
nach dem Recht der Republik Simbabwe auf Gewinne anzuwen- Republic of Zimbabwe on profits attributable to a permanent
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
den, die einer Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft zuzu- establishment of a German company but the tax so imposed shall
rechnen sind; die Steuer darf jedoch 5 vom Hundert dieser not exceecl 5 percent of such profits.
Gewinne nicht übersteigen.
Geschehen zu Harare am 22. April 1988 in zwei Urschriften, Done at Harare on 22 April 1988 in duplicate in the German and
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut English languages, both texts being equally authentic.
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the FederaJ Republic of Germany
Franz Freiherr von Mentzingen
Für die Republik Simbabwe
For the Republic of Zimbabwe
Enos NKala
Siebte Verordnung
zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen
des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
(7. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung)
Vom 11. August 1989
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu dem
Übereinkommen vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des
Ostseegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229) wird verordnet:
§ 1
Folgende von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 22. März 1974
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets gemäß dessen Artikel 24
auf der Sitzung vom 14. bis 17. Februar 1989 angenommene Änderung der
Regel 8 der Anlage IV wird hiermit in Kraft gesetzt:
(Übersetzung)
Regulation 8 of Annex IV of the Helsinki Regel 8 der Anlage IV des Helsinki-Über-
Convention is amended as follows: einkommens erhält folgende Fassung:
Regulation 8 Regel 8
Garbage Müll
The Contracting Parties, also being par- Die Vertragsparteien, die auch Vertrags-
ties to MARPOL 73/78, apply in conformity parteien von MARPOL 73/78 sind, wenden
with that agreement the provisions of in Übereinstimmung mit jener Übereinkunft
Annex V of MARPOL 73/78 for the preven- die Bestimmungen der Anlage V von
tion of pollution by garbage from ships. MARPOL 73/78 zur Verhütung der Ver~
schmutzung durch Schiffsmüll an.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetz~s in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu dem Ubereinkom-
men vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
auch im Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
(2) Am selben Tag tritt die Änderung der Regel 8 der Anlage IV für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Bonn, den 11. August 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989 733
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der dänischen Grenzabfertigung
des Straßengüterverkehrs In Padborg
Vom 17. Jull 1989
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 22. September 1988 zu der
Vereinbarung vom 29. JunV12. August 1988 zur Änderung der Vereinbarung vom
19. Juni/6. Juli 1978 über die Zusammenlegung der deutschen und der däni-
schen Grenzabfertigung des Straßengüterverkehrs in Padborg (BGBI 1988 II S.
926) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Februar 1989
in Kraft getreten ist. Am gleichen Tag ist aufgrund des Notenwechsels vom
27. Dezember 1988/14. Februar 1989 die Vereinbarung vom 29. JunV12. August
1988 zur Änderung der Vereinbarung vom 19. Juni/6. Juli 1978 über die Zusam-
menlegung der deutschen und der dänischen Grenzabfertigung des Straßengü-
terverkehrs in Padborg (BGBI. 1988 II S. 927) in Kraft getreten.
Bonn, den 17. Juli 1989
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-uruguaylschen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 21. Jull 1989
Das in Bonn am 22. Juni 1987 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik östlich des
Uruguay über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 12
am 8. Mai 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser
Institutionen sind im offiziellen Auftrag entsandten oder ander-
und
. weitig im offiziellen Auftrag vermittelten wissenschaftlich, kulturell
die Regierung der Republik östlich des Uruguay - oder pädagogisch tätigen Einzelpersonen gleichgestellt.
in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie- (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften
dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemlß Absatz 2 gleich-
hungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,
gestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im
Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durch-
in der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und
führung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichterungen
die gegenseitige Zusammenarbeit, das Verständnis für die Kultur
bei der Ein- und Ausreise, bei der abgabenfreien Ein- und Ausfuhr
und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes
ihrer persönlichen Effekten und ihres Hausrats sowie bei der
fördern werden -
Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Die
in Absatz 2 genannten Fachkräfte können mit zeitlich beschränk-
sind wie folgt übereingekommen:
ter Zulassung ein Kraftfahrzeug, das mindestens sechs Monate
vor der Übersiedlung benutzt worden ist, für die Dauer ihrer
Artikel 1 Entsendung abgabenfrei einführen.
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige (4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso-
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. nen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden
innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.
Artikel2 (5) Der Status der deutschen Schule in Montevideo sowie der
Zweigstelle des Goethe-Instituts in Montevideo wird durch eine
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen besondere Vereinbarung geregelt, sofern eine der Vertrags-
Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller und parteien dies für erforderlich halten sollte.
erzieherischer Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei
im eigenen Land erleichtern und fördern.
Artikel 3
(2) Kulturelle und erzieherische Einrichtungen im Sinne des
Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bil- Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
dungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche "'einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1989 735
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, Schul- lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
und Berufbildungsverwaltungen werden die Vertragsparteien, um dem Austausch von Fachleuten und Material;
zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
sein
schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter- Artikel 7
stützen;
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs- des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent-
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und sprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch
Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und
von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen
Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglich-
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und keiten unterstützen.
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- Artikel 8
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-
der Fachausstellung zu fördern; Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
tausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder sowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.
zu fördern.
Artikel 9
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen, und bestrebt
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande- sein, die Zusammenarbeit im Bereteh des Sports, insbesondere
ren Vertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung zwischen Schulen und Hochschulen, zu fördern.
von Studien, für die berufliche Bildung und zu Forschtmgsarbeiten
zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür be-
stehen. Artikel 10
Artikel 5 Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
Sprache, der Kultur und der Literatur und des Erziehungswesens
Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
des anderen Landes zu fördern.
für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu
erarbeiten.
Artikel 6
Artikel 11
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter
Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nteht die
die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein- Regierung der Republik östlich des Uruguay innerhalb von drei
ander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten HiHe zu leisten, ins- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
besondere Erklärung abgibt.
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver- Artikel 12
anstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
anderen künstlerischen Darbietungen; Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
tion von Vorträgen und Vorlesungen; Abkommens erfüllt sind.
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
Artikel 13
der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, ins-
besondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum verlängert sich danach jeweils stillschweigend um den gleichen
Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist
ähnlichen Veranstaltungen; von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn-am 22. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlteh ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Ostlteh des Uruguay
Adela Reta
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze, Veroronungen und sonstige Veroffent-
lichungen von wesenlllcher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtffche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Dun:hsetzung erlassenen RechtsvOf'SChriften sowie damit
zusammenhlngende Bekanntmachungen,
b) ZoHtarifvonlchriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis für Tell! und Teil II halbjAhrffch je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzbfl, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Po8lgirokomo Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 6, 70 DM.
Bundeunalger Verlag9ges.n,.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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betrigt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebütv buahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 27. Juli 1989
Das Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-
forderungen (BGBI. 1986 II S. 786) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische Republik am 1. Juni 1989
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde
a) den folgenden Vorbehalt zu Artikel 2 Abs. 1 Buchstaben d und e des
Übereinkommens gemacht:
,,Die Deutsche Demokratische Republik stellt fest, daß innerhalb ihrer Territorialgewäs-
ser und inneren Seegewässer keine Beschränkung der Haftung im Sinne dieser
Konvention bezüglich der Beseitigung von Wracks, der Hebung, Beseitigung oder
Vernichtung eines gesunkenen, gestrandeten oder verlassenen Schiffes (einschließlich
alles dessen, was sich an Bord befindet) besteht. Die Ansprüche, einschließlich der
Haftung, ergeben sich aus den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik."
b) die folgende Erklärung zu Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben:
,,Die Deutsche Demokratische Republik akzeptiert die Anwendung der Sonderziehungs-
rechte lediglich als technische Rechengröße. Damit ist keine Veränderung ihrer Haltung
zum Internationalen Währungsfonds verbunden."
c) die folgende Mitteilung zu Artikel 8 Abs. 4 des Übereinkommens notifiziert:
„Die in Sonderziehungsrechten ausgewiesenen Beträge werden über den aktuellen
Kurs des US-Dollars oder anderer frei konvertierbarer Währungen zum jeweils gültigen
Devisenumrechnungssatz der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik in
Mark der Deutschen Demokratischen Republik umgerechnet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. August 1988 (BGBI. II S. 790).
Bonn, den 27. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey