634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Neufassung der ECE-Regelung Nr. 11
über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge
hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängungen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 11)
Vom 12. Juli 1989
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni Artlkel 3
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Die Verordnung vom 19. April 1982 zur Änderung der
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung Regelungen Nr. 11, 14, 17 und 24 (BGBI. II S. 481 ), zuletzt
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu- geändert durch die Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 12
gen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi- vom 15. Juni 1989 (BGBI. II S. 530) wird wie folgt geän-
gung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch das Gesetz vom 20. dert:
Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) eingefügt worden ist,
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
1. In der Überschrift der Verordnung werden jeweils die .
behörden verordnet:
Regelungsnummer „ 11 "und der nachfolgende Bei-·
Artikel 1 strich gestrichen.
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März
1958 angenommene Neufassung der ECE-Regelung 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 11 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung a) Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen. Die Nummern 2 bis 4
der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Festigkeit der Tür- werden Nummern 1 bis 3.
schlösser und Türaufhängungen vom 7. Mai 1981 und die
Ergänzung 1 vom 20. April 1986 werden in Kraft gesetzt. b) In Satz 3 werden die Worte „Änderung 01 zur
Der Wortlaut der Neufassung wird mit einer amtlichen Regelung Nr. 11 wird als Anhang 1, die" gestrichen.
deutschen Übersetzung als Anhang 1 und die Ergänzung
1 wird als Anhang 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
3. In § 3 werden die Worte
Artikel 2 ,,des Anhangs 1 mit Wirkung vom 6. Mai 1974,"
Die Verordnung vom 12. Februar 1970 zu d_~n Regelun- gestrichen.
gen Nr. 10 und 11 (BGBI. II S. 57) nach dem Ubereinkom-
men vom 20. März 1958 wird wie folgt geändert: 4. Der Anhang 1 wird gestrichen.
1. In der Überschrift der Verordnung werden die Worte
,,und Nr. 11" und die Worte „und 11" gestrichen.
Artikel 4
2. In§ 1 Abs. 1 werden die Worte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
„Regelung Nr. 11 Einheitliche Vorschriften für die tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der
Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
Festigkeit der Türschlösser und Türscharniere."
gestrichen.
Artikel 5
3. Die dieser Verordnung nachstehend veröffentlichte Diese Verordnung und der Anhang 1 treten mit Wirkung
Regelung Nr. 11 einschließlich der Anhänge 1 bis 3 vom 15. März 1981, der Anhang 2 mit Wirkung vom
hierzu wird gestrichen. 20. April 1986 in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
*) Die Anhänge 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
blattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1989 635
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Aufhebung des Slchtvermerkszwangs für Flüchtlinge
Vom 26. Juni 1989
Das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Aufhebung des
Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge (BGBI. 1961 II S. 1097) ist nach seinem
Artikel 9 Abs. 2 für
Maita am 18. Februar 1989
in Kraft getreten.
M a I t a hat bei der unmittelbar vertragsbindenden Unterzeichnung die folgende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"Settlement in the meaning of Article 5 of „Bei der Beurteilung der Niederlassung im
the European Agreement on the Abolition of Sinne des Artikels 5 des Europäischen
Visas for Refugees shall be determined in Übereinkommens über die Aufhebung des
relation to the place where the refugee·s Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge ist zu
personal interests are centred. Conse- berücksichtigen, an welchem Ort sich der
quently, presence on the territory of a High Mittelpunkt der persönlichen Interessen des
Contracting Party for the purpose of attend- Flüchtlings befindet. So gilt der Aufenthalt
ing an educational establishment, medical im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum
establishment, convalescent home or other Besuch von Unterrichtsanstalten, Kurhei-
similar institutions shall not constitute settle- men, Sanatorien oder ähnlichen Anstalten
ment within the meaning of the said Article nicht als Niederlassung im Sinne des Arti-
5." kels 5 des oben bezeichneten Übereinkom-
mens."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Juli 1982 (BGBI. II S. 745).
Bonn, den 26. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh elt
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 30. Juni 1989
1. II.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts- Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) ist nach stellung der Flüchtlinge (BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 für seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Ungarn am 12. Juni 1989 Ungarn am 14. März 1989
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Ungarn hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß es sich für die Zwecke seiner Vertragsver- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
pflichtungen durch die Formulierung a des Artikels 1 Bekanntmachungen vom 10. November 1988 (BGBI. II
Abschnitt B Absatz 1 des Abkommens (,,Ereignisse, die S. 1141) und vom 27. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind") als s. 75).
gebunden betrachtet.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 4. Jull 1989
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303;
1989 II S. 541) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Malta am 20. März 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1989 (BGBI. II S. 467).
Bonn, den 4. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 30. Juni 1989
1. II.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts- Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) ist nach stellung der Flüchtlinge (BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach
seinem Artikel 43 Abs. 2 für seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Ungarn am 12. Juni 1989 Ungarn am 14. März 1989
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Ungarn hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß es sich für die Zwecke seiner Vertragsver- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
pflichtungen durch die Formulierung a des Artikels 1 Bekanntmachungen vom 10. November 1988 (BGBI. II
Abschnitt B Absatz 1 des Abkommens (,,Ereignisse, die S. 1141) und vom 27. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind") als s. 75).
gebunden betrachtet.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 4. Jull 1989
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303;
1989 II S. 541) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Malta am 20. März 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1989 (BGBI. II S. 467).
Bonn, den 4. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1989 637
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kuwaitischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 4. Juli 1989
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1989
zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1987 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Kuwait zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen (BGBI. 1989 II
S. 354) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag
am 14. Juli 1989
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 14. Juni 1989 in
Kuwait ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juli 1989
Das in San Salvador am 24. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 16. Februar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juli 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik EI Salvador -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Salvador,
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentli-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
die Grundlage des Abkommens ist, der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI Salva-
dor erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
EI Salvador beizutragen,
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
rungsverhandlungen über Finanzielle und Technische Zusam- Transporten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr
menarbeit vom 11. Juni 1988 - den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
sind übereingekommen, das nachstehende Abkommen über Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Finanzielle Zusammenarbeit zu schließen: dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung der Republik EI Salvador und/oder einem ande- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Main, für das Vorhaben „Wiederaufbau Kinderkrankenhaus die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Bloom", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt genutzt werden.
worden ist, unter Bezugnahme auf das Regierungsabkommen
vom 9. Juni 1988 einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu Artikel 6
30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik EI Salvador innerhalb von drei Monaten
Regierung der Republik EI Salvador für das in Absatz 1 genannte nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Vorhaben weitere Finanzierungsbeiträge über die Kreditanstalt für abgibt.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, gewährt, findet dieses Abkom-
men Anwendung. Artikel 7
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifizierung durch die
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Gesetzgebende Versammlung der Republik EI Salvador an dem
und der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor- Tage in Kraft, an dem das entsprechende Dekret im Amtsblatt des
haben ersetzt werden. Landes veröffentlicht worden ist.
Geschehen zu San Salvador, am 24. Januar 1989 in zwei
Unterschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Guido Heymer
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Remo Bardi
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1989 639
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 5. Juli 1989
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)
ist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 8. Mai 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärung:
(Übersetzung)
a
«Se referant la possibilite offerte par l'article 1er, alinea 3 de la ,,Unter Bezugnahme auf die nach Artikel I Absatz 3 des Überein-
Convention, la Republique algerienne democratique et populaire kommens bestehende Möglichkeit erklärt die Demokratische
declare qu'elle appliquera la Convention, sur la base de la recipro- Volksrepublik Algerien, daß sie das Übereinkommen auf der
cite, a la reconnaissance et l'execution des seules sentences Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und
arbitrales rendues sur le territoire d'un autre Etat contractant, Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem
uniquement lorsque ces sentences auront ete prononcees au Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats ergangen sind, und
sujet de differends issus de rapports de droit, contractuels ou non auch nur dann, wenn diese Schiedssprüche zu Streitigkeiten aus
contractuels, qui sont consideres comme commerciaux par le solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtver-
Droit algerien.» traglicher Art, erlassen worden sind, die nach algerischem Recht
als Handelssachen angesehen werden."
Antigua und Barbuda am 3. Mai 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärungen:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 1, the Govemment of Antigua and ,,Nach Artikel I erklärt die Regierung von Antigua und Barbuda,
Barbuda declares that it will apply the Convention on the basis of daß sie das übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitig-
reciprocity only to the recognition and enforcement of awards keit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schieds-
made in the territory of another contracting state. sprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaats ergangen sind.
The Govemment of Antigua and Barbuda also declares that it Die Regierung von Antigua und Barbuda erklärt ferner, daß sie
will apply the Convention only to differences arising out of legal das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechts-
relationships, whether contractual or not, which are considered as verhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art,
commercial under the laws of Antigua_ and Barbuda." anwenden wird, die nach den Gesetzen von Antigua und Barbuda
als Handelssachen angesehen werden."
Kenia am 11 . Mai 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärung:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 1 (3) of the said Convention the „Nach Artikel I Absatz 3 des genannten Übereinkommens erklärt
Govemment of Kenya declares that it will apply the Convention to die Regierung von Kenia, daß sie das übereinkommen nur auf die
the recognition and enforcement of arbitral awards made only in Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwen-
the territory of another contracting state." den wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats
ergangen sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. März 1989 (BGBI. II S. 292) und vom 27. April 1989 (BGBI. II S. 468).
Bonn, den 5. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, VerOfdnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung od&f" Durchsetzung erlassenen RechtsvOfschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) ZolltarifvOl"SChriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (0228) 38208-0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die VOI" dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Preis des Anlagebandes: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen VOfausrechnung 6,70 DM.
Bundeunzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 5. Juli 1989
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II 5. 1585) ist
nach seinem Artikel n Abs. 2 in Kraft getreten für die
Mongolei am 13. April 1989
Sowjetunion am 14. April 1989
Ukraine am 27. Mai 1989
Weißrußland am 20. April 1989.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1989 (BGBI. II 5. 334).
Bonn, den 5. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1989 637
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kuwaitischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 4. Juli 1989
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1989
zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1987 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Kuwait zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen (BGBI. 1989 II
S. 354) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll
vom selben Tag
am 14. Juli 1989
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 14. Juni 1989 in
Kuwait ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
des deutsch-salvadorianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juli 1989
Das in San Salvador am 24. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik EI Salvador
über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 16. Februar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juli 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik EI Salvador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik EI Salvador -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Salvador,
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentli-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
die Grundlage des Abkommens ist, der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI Salva-
dor erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
EI Salvador beizutragen,
Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie- aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
rungsverhandlungen über Finanzielle und Technische Zusam- Transporten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr
menarbeit vom 11. Juni 1988 - den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
sind übereingekommen, das nachstehende Abkommen über Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Finanzielle Zusammenarbeit zu schließen: dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 5
es der Regierung der Republik EI Salvador und/oder einem ande- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Main, für das Vorhaben „Wiederaufbau Kinderkrankenhaus die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Bloom", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt genutzt werden.
worden ist, unter Bezugnahme auf das Regierungsabkommen
vom 9. Juni 1988 einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu Artikel 6
30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik EI Salvador innerhalb von drei Monaten
Regierung der Republik EI Salvador für das in Absatz 1 genannte nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Vorhaben weitere Finanzierungsbeiträge über die Kreditanstalt für abgibt.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, gewährt, findet dieses Abkom-
men Anwendung. Artikel 7
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifizierung durch die
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Gesetzgebende Versammlung der Republik EI Salvador an dem
und der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vor- Tage in Kraft, an dem das entsprechende Dekret im Amtsblatt des
haben ersetzt werden. Landes veröffentlicht worden ist.
Geschehen zu San Salvador, am 24. Januar 1989 in zwei
Unterschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Guido Heymer
Für die Regierung der Republik EI Salvador
Remo Bardi
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1989 639
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 5. Juli 1989
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)
ist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 8. Mai 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärung:
(Übersetzung)
a
«Se referant la possibilite offerte par l'article 1er, alinea 3 de la ,,Unter Bezugnahme auf die nach Artikel I Absatz 3 des Überein-
Convention, la Republique algerienne democratique et populaire kommens bestehende Möglichkeit erklärt die Demokratische
declare qu'elle appliquera la Convention, sur la base de la recipro- Volksrepublik Algerien, daß sie das Übereinkommen auf der
cite, a la reconnaissance et l'execution des seules sentences Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und
arbitrales rendues sur le territoire d'un autre Etat contractant, Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden wird, die in dem
uniquement lorsque ces sentences auront ete prononcees au Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats ergangen sind, und
sujet de differends issus de rapports de droit, contractuels ou non auch nur dann, wenn diese Schiedssprüche zu Streitigkeiten aus
contractuels, qui sont consideres comme commerciaux par le solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtver-
Droit algerien.» traglicher Art, erlassen worden sind, die nach algerischem Recht
als Handelssachen angesehen werden."
Antigua und Barbuda am 3. Mai 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärungen:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 1, the Govemment of Antigua and ,,Nach Artikel I erklärt die Regierung von Antigua und Barbuda,
Barbuda declares that it will apply the Convention on the basis of daß sie das übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitig-
reciprocity only to the recognition and enforcement of awards keit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schieds-
made in the territory of another contracting state. sprüche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen
Vertragsstaats ergangen sind.
The Govemment of Antigua and Barbuda also declares that it Die Regierung von Antigua und Barbuda erklärt ferner, daß sie
will apply the Convention only to differences arising out of legal das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechts-
relationships, whether contractual or not, which are considered as verhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art,
commercial under the laws of Antigua_ and Barbuda." anwenden wird, die nach den Gesetzen von Antigua und Barbuda
als Handelssachen angesehen werden."
Kenia am 11 . Mai 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärung:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 1 (3) of the said Convention the „Nach Artikel I Absatz 3 des genannten Übereinkommens erklärt
Govemment of Kenya declares that it will apply the Convention to die Regierung von Kenia, daß sie das übereinkommen nur auf die
the recognition and enforcement of arbitral awards made only in Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwen-
the territory of another contracting state." den wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats
ergangen sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. März 1989 (BGBI. II S. 292) und vom 27. April 1989 (BGBI. II S. 468).
Bonn, den 5. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, VerOfdnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung od&f" Durchsetzung erlassenen RechtsvOfschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) ZolltarifvOl"SChriften.
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blatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (0228) 38208-0.
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 5. Juli 1989
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II 5. 1585) ist
nach seinem Artikel n Abs. 2 in Kraft getreten für die
Mongolei am 13. April 1989
Sowjetunion am 14. April 1989
Ukraine am 27. Mai 1989
Weißrußland am 20. April 1989.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1989 (BGBI. II 5. 334).
Bonn, den 5. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt