Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989 551
Article 14 Article 14 Artikel 14
The Secretary General of the Council of Le Secretaire General du Conseil de l'Eu- Der Generalsekretär des Europarats noti-
Europa shall notify the member States of rope notifiera aux Etats membres du fiziert den Mitgliedstaaten des Rates
the Council of: Conseil:
a. any signature; E taute signature; a) jede Unterzeichnung;
b. the deposit of any instrument of ratifica- b. le depöt de tout instrument de ratifica- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
tion, acceptance or approval; tion, d'acceptation ou d'approbation; Annahme- oder Genehmigungsur-
kunde;
c. the date of entry into force of this Proto- c. la date d ·entree en vigueur du present c) den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
col in accordance with Article 13; a
Protocole conformement l'article 13; Protokolls nach Artikel 13;
d. any other act, notification or communi- d. tout autre acte, notification ou communi- d) jede andere Handlung, Notifikation oder
cation relating to this Protocol. cation ayant trait au present Protocole. Mitteilung im Zusammenhang mit die-
sem Protokoll.
In witness whereof the undersigned, En foi de quoi, les soussignes düment Zu Urkund dessen haben die hierzu
being duly authorised thereto, have signed a
autorises cet effet, ont signe le present gehörig befugten Unterzeichneten dieses
this Protocol. Protocole. Protokoll unterschrieben.
Done at Vienna, this 19th day of March a
Fait Vienne, le 19 mars 1985, en fran- Geschehen zu Wien am 19. März 1985 in
1985, in English and French, both texts cais et en anglais, les deux textes faisant englischer und französischer Sprache,
being equally authentic, in a single copy egalement foi, en un seul exemplaire qui wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
which shall be deposited in the archives of sera depose dans les archives du Conseil bindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv
the Council of Europa. The Secretary Gene- de l'Europe. Le Secretaire General du des Europarats hinterlegt wird. Der Gene-
ral of the Council of Europe shall transmit Conseil de l'Europe en communiquera co- ralsekretär des Europarats übermittelt allen
certified copies to each member State of the a
pie certifiee conforme chacun des Etats Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte
Council of Europa. membres du Conseil de l'Europe. Abschriften.
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschlffahrts-Organlsatlon
Vom 6. Juni 1989
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 423)
ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71 für
Malawi am 19. Januar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 79).
Bonn, den 6. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 6. Juni 1989
F in n I an d ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950
5. 263; 1954 II 5. 1126) beigetreten. Der Beitritt Finnlands ist nach Artikel 4
der Satzung
am 5. Mai 1989
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter Finnlands in der Beratenden Versammlung wurde auf
fünf festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der Sat-
zung des Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
1988 (BGBI. 1989 II S. 23) und der Bekanntmachung vom 15. Februar 1989
(BGBI. II S. 242) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der Beratenden
Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 5. Mai 1989 in Kraft
getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nachstehend veröffent-
licht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II 5. 23) und vom 15. Februar 1989 (BGBI. II
s. 242).
Bonn, den 6. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
(Übersetzung)
"Article 26 «Article 26 „Artikel 26
Members shall be entitled to the number Les Membres ont droit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivant: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Austria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Autriche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Belgium..................... 7 Belgique . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Cyprus...................... 3 Chypre...................... 3 Zypern...................... 3
Denmark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Danemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Finland...................... 5 Finlande..................... 5 Finnland..................... 5
France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Federal Republic of Germany . . . . 18 Republique Federale d'Allemagne 18 Bundesrepublik Deutschland . . . . . 18
Greece...................... 7 Grace....................... 7 Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
lceland...................... 3 lslande...................... 3 Island....................... 3
lreland . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 4 lrlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
ltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 18 ltalie........................ 18 Italien....................... 18
Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein ................ . 2
Luxembourg . . . . . . . . . . • • . . . . . 3 Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxemburg ................. . 3
Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malta ...................... . 3
Netherlands . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Pays-Bas.................... 7 Niederlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Norway . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 5 Norvege..................... 5 Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Portug~. .... ... . .....•... .. . 7 Portugal..................... 7 Portugal..................... 7
San Marine . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 San Marine . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Spain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Espagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Spanien..................... 12
Sweden..................... 6 Suede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Switzerland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Suisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Schweiz..................... 6
Turkey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Turquie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
United Kingdom of Great Britain Royaume-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich
and Northern lreland . . . . . • . . . . . 18" et d'lrlande du Nord . . . . . . . . . . . . 18» Großbritannien und Nordirland . . . 18"
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989 553
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 6. Juni 1989
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 198311 S.784; 198511 S. 794; 1986 S. 734) ist nach
seinem Artikel X Buchstabe b für
Suriname am 4. Februar 1989
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Haiti am 6. Juli 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1989 (BGBI. II S. 179).
Bonn, den 6. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 6. Juni 1989
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen
Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II S.
62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Burkina Faso am 30. September 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1988 (BGBI. II S. 667).
Bonn, den 6. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989 553
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 6. Juni 1989
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 198311 S.784; 198511 S. 794; 1986 S. 734) ist nach
seinem Artikel X Buchstabe b für
Suriname am 4. Februar 1989
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Haiti am 6. Juli 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1989 (BGBI. II S. 179).
Bonn, den 6. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 6. Juni 1989
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen
Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II S.
62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Burkina Faso am 30. September 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1988 (BGBI. II S. 667).
Bonn, den 6. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung
zum Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster oder Modelle
Vom 8. Juni 1989
Einer dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum notifi-
zierten Erklärung der Nieder t an de vom 24. Juni 1988 zufolge beruht die mit
Wirkung vom 8. November 1986 erklärte Erstreckung der
Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager Abkom-
men vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher
Muster oder Modelle (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799)
auf Aruba auf einem Irrtum; mit derselben Erklärung haben die Niederlande um
die Suspendierung dieser Erstreckung für unbestimmte Zeit, rückwirkend ab
8. November 1986, und um die Herbeiführung der Zustimmung aller Vertrags-
parteien zu dieser Suspendierung nachgesucht. Die Suspendierung gilt als
angenommen, nachdem innerhalb einer Einspruchsfrist von sechs Monaten, die
mit Ablauf des 22. Januar 1989 endete, von keiner Vertragspartei hiergegen
Einspruch erhoben worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. September 1987 (BGBI. II S. 600).
Bonn, den 8. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-gulnelschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 8. Juni 1989
Das in Conakry am 8. Mai 1989 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4
am 8. Mai 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juni 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. E be rh ard Ku rth
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989 555
Abkommen
zwischen der Regieruhg der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle- Zusammenarbeit
Millionen achthundertsechsundvierzigtausenddreihundertfünf-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland undachtzig Deutsche Mark und einundzwanzig Pfennige)
und vom 18. September 1979 über DM 57 343 218,57
die Regierung der Republik Guinea - und über DM 3 440 411,85
sowie
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978 über DM 12 062 754, 79
vom 21. Mai 1987
des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der
die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für dahingehend zu ändern, daß die der Regierung der Republik
noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Guinea gewährten Konsolidierungen von Schuldenfälligkeiten mit
Entwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte Wirkung vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umgewandelt werden
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupassen und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und
oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen, Zinsen aus diesen Konsolidierungsverträgen erlassen werden.
(2) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Gui- Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 57 289 453,21 DM
nea, (in Worten: siebenundfünfzig Millionen zweihundertneunundacht-
zigtausendvierhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und einund-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zwanzig Pfennige) zuzüglich Zinsen verzichtet.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Regierung der Republik Guinea und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
der Republik Guinea beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach
es, die nachstehenden, auf der Grundlage der Regierungsab- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
kommen vom 18. Juni 1979 und vom 21. Januar 1987 von der
Regierung der Republik Guinea mit der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 4
aufbau, Frankfurt/Main, geschlossenen Konsolidierungsverträge
über insgesamt 72 846 385,21 DM (in Worten: zweiundsiebzig Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 8. Mai 1989 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hubert Beemelmans
Für die Regierung der Republik Guinea
Lamina Bolivogui
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 9. Juni 1989
Einer dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum notifi-
zierten Erklärung der N i e der I an d e vom 24. Juni 1988 zufolge beruht die mit
Wirkung vom 8. November 1986 erklärte Erstreckung des
Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf am
13. Mai 1977 beschlossenen Fassung (BGBI. 1981 II 5. 358; 1984 II S. 799)
auf Aruba auf einem Irrtum; mit derselben Erklärung haben die Niederlande um
die 5uspendierung dieser Erstreckung für unbestimmte Zeit, rückwirkend ab
8. November 1986, und um die Herbeiführung der Zustimmung aller Vertrags-
parteien zu dieser 5uspendierung nachgesucht. Die 5uspendierung gilt als
angenommen, nachdem innerhalb einer Einspruchsfrist von sechs Monaten, die
mit Ablauf des 22. Januar 1989 endete, von keiner Vertragspartei hiergegen
Einspruch erhoben worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. Januar 1987 (BGBI. II 5. 172) und vom 5. Januar 1988 (BGBI. II S. 97).
Bonn, den 9. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989 557
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Jull 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
In der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
Vom 9. Juni 1989
Das Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung des Übereinkommens
vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet
der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
(BGBL 1985 II S. 690) ist nach seinem Abschnitt II Buchstabe e in Verbindung mit
Artikel 20 des Übereinkommens für
Dänemark am 16. Mai 1989
mit der Maßgabe, daß das Protokoll keine Anwendung
auf die Färöer findet
in Kraft getreten.
Das Vereinigte König reich hat die Erstreckung des Protokolls auf
Jersey notifiziert. Gemäß Abschnitt II Buchstabe e des Protokolls in Verbindung
mit Artikel 20 des Übereinkommens ist die Erstreckung auf Jersey am 7. Oktober
1988 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Januar 1989 (BGBI. II S. 144).
Bonn, den 9. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Internationale Registrierung von Marken
Vom 13. Juni 1989
Einer dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum noti-
fizierten Erklärung der N i e der I an de vom 24. Juni 1988 zufolge beruhen
1. die mit Wirkung vom 8. September 1986 erklärte Erstreckung des Madrider
Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von
Marken in der in Nizza am 15. Juni 1957 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962
II S. 125)
und
2. die mit Wirkung vom 8. November 1986 erklärte Erstreckung des Madrider
Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von
Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI.
1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799)
auf Al'\,lba auf einem Irrtum; mit derselben Erklärung haben die Niederlande um
die Suspendierung dieser Erstreckung für unbestimmte Zeit, jeweils rückwirkend
(zu Nummer 1: ab 8. September 1986/zu Nummer 2: ab 8. November 1986), und
um die Herbeiführung der Zustimmung aller Vertragsparteien zu diesen Suspen-
dierungen nachgesucht. Die Suspendierungen gelten als angenommen, nach-
dem innerhalb einer Einspruchsfrist von sechs Monaten, die mit Ablauf des
22. Januar 1989 endete, von keiner Vertragspartei hiergegen Einspruch erhoben
worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. Juli 1988 (BGBI. II S. 414) und vom 11. Oktober 1988 (BGBI. II S. 967).
Bonn, den 13. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Gesetz
zu dem Protokoll Nr. 8 vom 19. März 1985
zur Änderung der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 30. Juni 1989
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Artikel 1 Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Dem in Wien am 19. März 1985 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Protokoll Nr. 8 zur Änderung
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Artikel 3
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 685, 953) in der durch die Protokolle Nr. 3 vom 6. Mai
1963 und Nr. 5 vom 20. Januar 1966 geänderten Fassung Kraft.
(BGBI. 1968 II S. 1111) wird zugestimmt. Das Protokoll (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Arti-
wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über- kel 13 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist
setzung veröffentlicht. im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989 547
Protokoll Nr. 8
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
Protocol No. 8
to the Convention for the Protection of Human Rights
and Fundamental Freedoms
Protocole N° 8
a la Convention de Sauvegarde des Droits de l'Homme
et des Libertes Fondamentales
(Übersetzung)
The member States of the Council of Les Etats membres du Conseil de l'Eu- Die Mitgliedstaaten des Europarats, die
Europa, signatories to this Protocol to the rope, signataires du present Protocole la a dieses Protokoll zu der am 4. November
Convention for the Protection of Human Convention de Sauvegarde des Droits de 1950 in Rom unterzeichneten Konvention
Rights and Fundamental Freedoms, signed I' Homme et des Libertes Fondamentales, zum Schutze der Menschenrechte und
at Rome on 4 November 1950 (hereinafter signee a Rome le 4 novembre 1950 (ci- Grundfreiheiten (im folgenden als „Konven-
referred to as "the Convention"), apres denommee «la Convention» ), tion" bezeichnet) unterzeichnen -
Considering that it is desirable to amend Considerant qu'il convient d'amender cer- in der Erwägung, daß es wünschenswert
certain provisions of the Convention with a taines dispositions de la Convention en vue ist, gewisse Bestimmungen der Konvention
view to improving and in particular to ex- d'ameliorer et plus particulierement d'acce- zu ändern, um das Verfahren der Europäi-
pediting the procedure of the European lerer la procedure de la Commission euro- schen Kommission für Menschenrechte zu
Commission of Human Rights, peenne des Droits de l'Homme, verbessern und vor allem zu beschleuni-
gen,
Considering that it is also advisable to Considerant qu'il est egalement opportun in der Erwägung, daß es ferner zweck-
amend certain provisions of the Convention d'amender certaines dispositions de la mäßig ist, gewisse Bestimmungen der Kon-
concerning the procedure of the European a
Convention relatives la procedure de la vention betreffend das Verfahren des
Court of Human Rights, Cour europeenne des Droits de l'Homme, Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte zu ändem -
Have agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: haben toigendes vereinbart:
Article 1 Article 1 Artikel 1
The existing taxt of Articel 20 of the Con- Le texte de l'article 20 de la Convention Der bisherige Wortlaut des Artikels 20 der
vention shall become paragraph 1 of that 1:ievient le paragraphe 1 du meme article et Konvention wird Absatz 1 jenes Artikels und
Article and shall be supplemented by the est complete par quatre paragraphes ainsi wird durch folgende vier Absätze ergänzt:
following four paragraphs: rediges:
"2. The Commission shall sit in plenary «2. La Commission siege en seance pla- "(2) Die Kommission tagt in Plenarsit-
session. lt may, however, set up Chambers, niere. Toutefois, eile peut constituer en son zung. Sie kann jedoch Kammern bilden, die
each composed of at least seven members. sein des Chambres, composees chacune jeweils aus mindestens sieben Mitgliedern
The Chambers may examine petitions sub- d'au moins sept membres. Les Chambres bestehen. Die Kammern können gemäß
mitted under Article 25 of this Convention peuvent examiner les requetes introduites Artikel 25 dieser Konvention eingereichte
which can be dealt with on the basis of en application de I'article 25 de la presente Gesuche prüfen, die auf der Grundlage
established case law or which raise no seri- Convention qui peuvent Atre traitees sur la ständiger Rechtsprechung behandelt wer-
ous question affecting the interpretation or base d'une jurisprudence etablie ou qui ne den können oder die keine schwerwiegen-
application of the Convention. Subject to soulevent pas de question grave relative a den Fragen im Hinblick auf die Auslegung
this restriction and to the provisions of para- l'interpretation ou a I'application de la oder Anwendung der Konvention aufwer-
graph 5 of this Article, the Chambers shall Convention. Dans ces limites, et sous re- fen. Vorbehaltlich dieser Einschränkung
exercise all the powers conferred on the serve du paragraphe 5 du present article, und der Bestimmungen des Absatzes 5 des
Commission by the Convention. les Chambres exercent toutes les compe- vorliegenden Artikels üben die Kammern
tences confiees a la Commission par la alle Befugnisse aus, die der Kommission
Convention. durch die Konvention übertragen sind.
The member of the Commission elected in Le membre de la Commission elu au titre de Das Mitglied der Kommission, das für einen
respect of a High Contracting Party against la Haute Partie Contractante contre laquelle Hohen Vertragschließenden Teil gewählt
which a petition has been lodged shall have une requete a ete introduite a le droit de wurde, gegen den sich das Gesuch richtet,
the right to sit on a Chamber to which that faire partie de la Chambre saisie de cette hat das Recht, der Kammer anzugehören,
petition has been referred. requete. der dieses Gesuch zugewiesen worden ist.
3. The Commission may set up com- 3. La Commission peut constituer en son (3) Die Kommission kann jeweils aus
mittees, each composed of at least three sein des Comites, composes chacun d'au mindestens drei Mitgliedern bestehende
members, with the power, exercisable by a moins trois membres, avec le pouvoir de Ausschüsse einsetzen, welche die einstim-
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
unanimous vote, to declare inadmissible or declarer a l'unanimite, irrecevable ou rayee mig auszuübende Befugnis haben, ein
strike from its list of cases a petition submit- du röle, une requete introduite en applica- gemäß Artikel 25 eingereichtes Gesuch für
ted under Article 25, when such a decision tion de l'article 25, lorsqu'une telle decision unzulässig zu erklären oder in ihrem Regi-
can be taken without further examination. peut etre prise sans plus ample examen. ster zu streichen, wenn eine solche Ent-
scheidung ohne weitere Prüfung getroffen
werden kann.
4. A Chamber or committee may at any 4. Une Chambre ou un Comite peut, en (4) Eine Kammer oder ein Ausschuß kann
time relinquish jurisdiction in favour of the tout etat de la cause, se dessaisir en faveur jederzeit zugunsten des Plenums der Kom-
plenary Commission, which may also order de la Commission planiere, laquelle peut mission auf die Zuständigkeit verzichten;
the transfer to it of any petition referred to a aussi evoquer toute requete confiee une a das Plenum kann auch ein einer Kammer
Chamber or committee. a
Chambre ou un Comite. oder einem Ausschuß zugewiesenes
Gesuch an sich ziehen.
5. Only the plenary Commission can ex- 5. Seule la Commission planiere peut ex- (5) Folgende Befugnisse können nur vom
ercise the following powers: ercer les competences suivantes: Plenum der Kommission ausgeübt werden:
a. the examination of applications submit- a. l'examen des requetes introduites en a) gemäß Artikel 24 eingereichte Be-
ted under Article 24; application de l'article 24; schwerden zu prüfen;
b. the bringing of a case before the Court b. la saisine de la Cour conformement a b) Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß
in accordance with Article 48 a; I' article 48 a; Artikel 48 (a) anzustrengen;
C. the drawing up of rules of procedure in C. l'etablissement du reglement interieur c) die Geschäftsordnung gemäß Artikel 36
accordance with Article 36." conformement a l'article 36.» festzusetzen."
Article 2 Article 2 Artikel 2
Article 21 of the Convention shall be sup- L'article 21 de la Convention est complete Artikel 21 der Konvention wird durch
plemented by the following third paragraph: par un paragraphe 3 ainsi redige: folgenden Absatz 3 ergänzt:
"3. The candidates shall be of high moral «3. Les candidats devront jouir de la plus ,,(3) Die Kandidaten müssen das höchste
character and must either possess the haute consideration morale et reunir les sittliche Ansehen genießen und müssen
qualifications required for appointment to conditions requises pour l'exercice de entweder die Befähigung für die Ausübung
high judicial office or be persons of recog- hautes fonctions judiciaires ou etre des per- hoher richterlicher Ämter besitzen oder
nised competence in national or internation- sonnes ~econnues pour leurs competences Personen von anerkanntem Ruf auf
al law." en droit national ou international.» dem Gebiet des innerstaatlichen oder inter-
nationalen Rechts sein." "
Article 3 Article 3 Artikel 3
Article 23 of the Convention shall be sup- L' article 23 de la Convention est complete Artikel 23 der Konvention wird durch
plemented by the following sentence: par la phrase ainsi redigee: folgenden Satz ergänzt:
"During their term of office they shall not «Durant tout l'exercice de leur mandat, ils "Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine
hold any position which is incompatible with ne peuvent assumer de fonctions incompa- Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhän-
their independence and impartiality as tibles avec les exigences d'independance, gigkeit und Unparteilichkeit als Mitglieder
members of the Commission or the de- d'impartialite et de disponibilite inherentes a der Kommission oder mit der für dieses Amt
mands of this office." ce mandat.» erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar
ist."
Article 4 Article 4 Artikel 4
The text, with modifications, of Article 28 Le texte, modifie, de l'article 28 de la Der geänderte Wortlaut des Artikels 28
of the Convention shall become para- Convention devient le paragraphe 1 du der Konvention wird Absatz 1 jenes Artikels;
graph 1 of that Article and the text, with meme article et le texte, modifie, de l'article der geänderte Wortlaut des Artikels 30 wird
modifications, of Article 30 shall become 30 devient le paragraphe 2. Le nouveau Absatz 2. Der neue Artikel 28 lautet nun-
paragraph 2. The new text of Article 28 texte de I'article 28 se lit comme suit: mehr wie folgt:
shall read as follows:
"Article 28 «Article 28 „Artikel 28
1. In the event of the Commission accept- 1. Dans le cas ou la Commission retient (1) Falls die Kommission das Gesuch
ing a petition referred to it: la requete: annimmt,
a. it shall, with a view to ascertaining the a
a. afin d'etablir les faits, elle procede un a) hat sie zum Zweck der Tatsachenfest-
facts, undertake together with the rep- examen contradictoire de la requete stellung mit den Vertretern der Parteien
resentatives of the parties an examina- avec les representants des parties et, eine kontradiktatorische Prüfung und,
tion of the petition and, if need be, an s 'il y a lieu, a une enquete pour la falls erforderlich, eine Untersuchung der
investigation, for the effective conduct of conduite efficace de laquelle les Etats Angelegenheit vorzunehmen; die betref-
which the States concerned shall furnish interesses fourniront toutes facilites ne- fenden Staaten haben, nachdem ein
all necessary facilities, after an ex- cessaires, apres echange de vues avec Meinungsaustausch mit der Kommis-
change of views with the Commission; la Commission; sion stattgefunden hat, alle Erleichte-
rungen, die zur wirksamen Durchfüh-
rung der Untersuchung erforderlich
sind, zu gewähren;
b. it shall at the same time place itself at a
b. elle se met en meme temps la disposi- b) hat sie sich gleichzeitig zur Verfügung
the disposal of the parties concerned tion des interesses en vue de parvenir a der beteiligten Parteien zu halten, damit
with a view to securing a friendly settle- un reglement amiable de l'affaire qui eine gütliche Regelung der Angelegen-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989 549
ment of the matter on the basis of re- s'inspire du respect des Droits de heit auf der Grundlage der Achtung der
spect for Human Rights as defined in l'Homme, tels que les reconnait la pre- Menschenrechte, wie sie in dieser
this Convention. sente Convention. Konvention niedergelegt sind, erreicht
werden kann.
2. lf the Commission succeeds in effect- 2. Si elle parvient a obtenir un reglement (2) Gelingt es der Kommission, eine gütli-
ing a friendly settlement, it shall draw up a amiable, la Commission dresse un rapport che Regelung zu erzielen, so hat sie einen
Report which shall be sent to the States qui est transmis aux Etats interesses, au Bericht anzufertigen, der den beteiligten
concerned, to the Committee of Ministers Comite des Ministres et au Secretaire Ge- Staaten, dem Ministerausschuß und dem
and to the Secretary General of the Council neral du Conseil de l'Europe, aux fins de Generalsekretär des Europarats zur Veröf-
of Europa for publication. This Report shall a
publication. Ce rapport se limite un bref fentlichung zu übersenden ist. Der Bericht
be confined to a briet statement of the facts expose des faits et de la solution adoptee.» hat sich auf eine kurze Angabe des Sach-
and of the solution reached." verhalts und der erzielten Lösung zu
beschränken."
Article 5 Article 5 Artikel 5
In the first paragraph of Article 29 of the Au premier alinea de I' article 29 de la In Artikel 29 Absatz 1 der Konvention
Convention, the word "unanimously" shall Convention, les mots «a l'unanimite» sont werden die Worte "einstimmigen Beschluß"
be replaced by the words "by a majority of remplaces par les mots «a la majorite des durch die Worte „Beschluß mit einer Mehr-
two-thirds of its members". deux-tiers de ses membres». heit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder"
ersetzt.
Article 6 Article 6 Artikel 6
The following provision shall be inserted La disposition suivante est inseree dans Die folgende Bestimmung wird in die
in the Convention: la Convention: Konvention eingefügt:
"Article 30 «Article 30 „Artikel 30
1. The Commission may at any stage of 1. A tout moment de la procedure, la (1) Die Kommission kann in jedem Sta-
the proceedings decide to strike a petition Commission peut decider de rayer une re- dium des Verfahrens entscheiden, ein
out of its list of cases where the circumstan- quete du röle lorsque les circonstances per- Gesuch in ihrem Register zu streichen,
ces lead to the conclusion that: mettent de conclure que: wenn die Umstände Grund zu der Annahme
geben,
a. the applicant does not intend to pursue a. le requerant n'entend plus la maintenir, a) daß der Beschwerdeführer sein Gesuch
his petition, or ou nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,
b. the matter has been resolved, or b. le litige a ete resolu, ou b) daß die Sache einer Lösung zugeführt
worden ist oder
c. for any other reason established by the c. pour tout autre motif, dont la Commis- c) daß es aus anderen von der Kommis-
Commission, it is no longer justified to sion constate l'existence, il ne se justifie sion festgestellten Gründen nicht länger
continue the examination of the petition. plus de poursuivre l'examen de la re- gerechtfertigt ist, die Prüfung des
quete. Gesuchs fortzusetzen.
However, the Commission shall continue Toutefois, la Commission poursuit l'examen Die Kommission setzt jedoch die Prüfung
the examination of a petition if respect for de la requete si le respect des Droits de eines Gesuchs fort, wenn die Achtung der
Human Rights as defined in this Convention l'Homme garantis par la Convention l'exige. Menschenrechte, wie sie in dieser Konven-
so requires. tion niedergelegt sind, dies erfordert.
2. lf the Commission decides to strike a 2. Si la Commission decide de rayer une (2) Beschließt die Kommission, ein
petition out of its list after having accepted it, requete du röle apres l'avoir retenue, elle Gesuch nach der Annahme in ihrem Regi-
it shall draw up a Report which shall contain dresse un rapport qui comprend un expose ster zu streichen, so fertigt sie einen Bericht
a statement of the facts and the decision des faits et une decision motivee de radia- an, in dem der Sachverhalt und die mit
striking out the petition together with the tion du röle. Le rapport est transmis aux Gründen versehene Entscheidung, das
reasons therefor. The Report shall be trans- parties ainsi que, pour information, au Co- Gesuch zu streichen, enthalten sind. Der
mitted to the parties, as weil as to the Com- mite des Ministres. La Commission peut le Bericht wird sowohl den Parteien als auch
mittee of Ministers for information. The publier. dem Ministerausschuß zur Kenntnisnahme
Commission may publish it. übermittelt. Die Kommission kann ihn ver-
öffentlichen.
3. The Commission may decide to restore 3. La Commission peut decider la reins- (3) Die Kommission kann die Wiederein-
a petition to its list of cases if it considers cription au röle d'une requete lorsqu'elle tragung eines Gesuchs in ihr Register
that the circumstances justify such a estime que les circonstances le justifient. » anordnen, wenn sie dies den Umständen
course." nach für gerechtfertigt hält."
Article 7 Article 7 Artikel 7
In Article 31 of the Convention, para- A I' article 31 de la Convention, le para- In Artikel 31 der Konvention lautet Ab-
graph 1 shall read as follows: graphe 1 se lit comme suit: satz 1 wie folgt:
"1 . lf the examination of a petition has not «1. Si l'examen d'une requete n'a pas pris ,,(1) Wird die Prüfung eines Gesuchs nicht
been completed in accordance with Article fin en application des articles 28 (para- gemäß Artikel 28 (Absatz 2), 29 oder 30
28 (paragraph 2), 29 or 30, the Commission graphe 2), 29 ou 30, la Commission redige abgeschlossen, so hat die Kommission
shall draw up a Report on the facts and un rapport dans lequel elle constate les faits einen Bericht über den Sachverhalt anzu-
state its opinion as to whether the facts et formule un avis sur le point de savoir si fertigen und zu der Frage Stellung zu neh-
found disclose a breach by the State con- les faits constates revelent, de la part de men, ob sich aus den festgestellten Tatsa-
cerned of its obligations under the Conven- l'Etat interesse, une violation des obliga- chen ergibt, daß der betreffende Staat seine
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
tion. The individual opinions of members of tions qui lui incombent aux termes de la Verpflichtungen aus der Konvention verletzt
the Commission on this point may be stated Convention. Les opinions individuelles des hat. In diesem Bericht können die Ansichten
in the Report." membres de la Commission sur ce point einzelner Mitglieder der Kommission Ober
peuvent &tre exprimees dans ce rapport.,. diesen Punkt aufgenommen werden."
Article 8 Article 8 Artikel 8
Article 34 of the Convention shall read as L'articie 34 de la Convention se lit comme Artikel 34 der Konvention lautet wie folgt:
follows: suit:
"Subject to the provisions of Articles 20 «Sous reserve des dispositions des arti- "Vorbehaltlich der Artikel 20 (Absatz 3)
(paragraph 3) and 29, the Commission shall cles 20 {paragraphe 3) et 29, les decisions und 29 trifft die Kommission ihre Entschei-
take its decisions by a majority of the mem- a
de la Commission sont prises la majorite dungen mit Stimmenmehrheit der anwesen-
bers present and voting." des membres presents et votant.,. den und an der Abstimmung teilnehmenden
Mitglieder."
Article 9 Article 9 Artikel 9
Article 40 of the Convention shaJI be L 'article 40 de la Convention est complete Artikel 40 der Konvention wird durch fol-
supplemented by the following seventh par un paragraphe 7 ainsi redige: genden Absatz 7 ergänzt:
paragraph:
"7. The members of the Court shall sit on „7. Les membres de la Cour siegent a la ,.(7) Die Mitglieder des Gerichtshofs gehö-
the Court in their individual capacity. During a
Cour titre individual. Durant tout l'exercice ren dem Gerichtshof nur als Einzelpersonen
their term of office they shall not hold any de leur mandat, ils ne peuvent assumer de an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine
position which is incompatible with their fonctions incompatibles avec les exigences Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhän-
independence and impartiality as members d'independance, d'impartialite et de dispo- gigkeit und Unparteilichkeit als Mitglieder
of the Court or the demands of this office." a
nibilite inherentes ce mandat. » des Gerichtshofs oder mit der für dieses
Amt erforderlichen Verfügbarkeit unverein-
bar ist."
Article 10 Article 10 Artikel 10
Article 41 of the Convention shall read as L'article 41 de la Convention se lit comme Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:
follows: suit:
"The Court shall elect its President and «La Cour elit son President et un ou deux „Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten
one or two Vice-Presidents for a period of Vice-Presidents pour une d.uree de trois und einen oder zwei Vizepräsidenten für
three years. They may be re-elected." ans. lls sont reeligibles.• einen Zeitraum von drei Jahren. Wieder-
~ahl ist zulässig."
Article 11 Article 11 Artikel 11
In the first sentence of Article 43 of the A la premiere phrase de l'article 43 de la In Artikel 43 Satz 1 der Konvention wird
Convention, the word "seven" shall be Convention, le mot «sept» est remplace par das Wort „sieben" durch das Wort „neun"
replaced by the word "nine". le mot «neuf». ersetzt.
Article 12 Article 12 Artikel 12
1. This Protocol shall be open for signa- 1. Le present Protocole est ouvert la a ( 1) Dieses Protokoll liegt für die Mitglied-
ture by member States of the Council of signature des Etats membres du Conseil de staaten des Europarats, welche die Kon-
Europa signatories to the Convention, l'Europe signataires de la Convention, qui vention unterzeichnet haben, zur Unter-
which may express their consent to be peuvent exprimer leur consentement &tre a zeichnung auf; 5'e können ihre Zustim-
bound by: lies par: mung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a. signature without reservation as to ratifi- a. signature sans reserve de ratification, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Rati-
cation, acceptance or approval, or d'acceptation ou d'approbation, ou fikation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen oder
b. signature subject to ratification, accep- b. signature sous reserve de ratification, b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifika-
tance or approval, followed by ratifica- d'acceptation ou d'approbation, suivie tion, Annahme oder Genehmigung
tion, acceptance or approval. de ratification, d'acceptation ou d'appro- unterzeichnen und später ratifizieren,
bation. annehmen oder genehmigen.
2. Instruments of ratification, acceptance 2. Les instruments de ratification, d'ac- (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder
or approval shall be deposited with the ceptation ou d'approbation seront deposes Genehmigungsurkunden werden beim
• Secretary General of the Council of Europa. pres le Secretaire General du Conseil de Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
l'Europe.
Article 13 Article 13 Artikel 13
This Protocol shall enter into force on the Le present Protocole entrera en vigueur Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des
first day of the month following the expira- le premier jour du mois qui suit l'expiration Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
tion of a period of three months after the d'une periode de trois mois apres 1a date a von drei Monaten nach dem Tag folgt, an
date on which all Parties to the Convention a
laquelle toutes les Parties la Convention dem alle Vertragsparteien der Konvention
have expressed their consent to be bound auront exprime leur consentement a ,tre nach Artikel 12 ihre Zustimmung ausge-
by the Protocol in accordance with the pro- liees par le Protocole conformement aux drückt haben, durch das Protokoll gebun-
visions of Article 12. dispositions de l'article 12. den zu sein.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989 551
Article 14 Article 14 Artikel 14
The Secretary General of the Council of Le Secretaire General du Conseil de l'Eu- Der Generalsekretär des Europarats noti-
Europa shall notify the member States of rope notifiera aux Etats membres du fiziert den Mitgliedstaaten des Rates
the Council of: Conseil:
a. any signature; E taute signature; a) jede Unterzeichnung;
b. the deposit of any instrument of ratifica- b. le depöt de tout instrument de ratifica- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
tion, acceptance or approval; tion, d'acceptation ou d'approbation; Annahme- oder Genehmigungsur-
kunde;
c. the date of entry into force of this Proto- c. la date d ·entree en vigueur du present c) den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
col in accordance with Article 13; a
Protocole conformement l'article 13; Protokolls nach Artikel 13;
d. any other act, notification or communi- d. tout autre acte, notification ou communi- d) jede andere Handlung, Notifikation oder
cation relating to this Protocol. cation ayant trait au present Protocole. Mitteilung im Zusammenhang mit die-
sem Protokoll.
In witness whereof the undersigned, En foi de quoi, les soussignes düment Zu Urkund dessen haben die hierzu
being duly authorised thereto, have signed a
autorises cet effet, ont signe le present gehörig befugten Unterzeichneten dieses
this Protocol. Protocole. Protokoll unterschrieben.
Done at Vienna, this 19th day of March a
Fait Vienne, le 19 mars 1985, en fran- Geschehen zu Wien am 19. März 1985 in
1985, in English and French, both texts cais et en anglais, les deux textes faisant englischer und französischer Sprache,
being equally authentic, in a single copy egalement foi, en un seul exemplaire qui wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
which shall be deposited in the archives of sera depose dans les archives du Conseil bindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv
the Council of Europa. The Secretary Gene- de l'Europe. Le Secretaire General du des Europarats hinterlegt wird. Der Gene-
ral of the Council of Europe shall transmit Conseil de l'Europe en communiquera co- ralsekretär des Europarats übermittelt allen
certified copies to each member State of the a
pie certifiee conforme chacun des Etats Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte
Council of Europa. membres du Conseil de l'Europe. Abschriften.
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschlffahrts-Organlsatlon
Vom 6. Juni 1989
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 423)
ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71 für
Malawi am 19. Januar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 79).
Bonn, den 6. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 6. Juni 1989
F in n I an d ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950
5. 263; 1954 II 5. 1126) beigetreten. Der Beitritt Finnlands ist nach Artikel 4
der Satzung
am 5. Mai 1989
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter Finnlands in der Beratenden Versammlung wurde auf
fünf festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der Sat-
zung des Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
1988 (BGBI. 1989 II S. 23) und der Bekanntmachung vom 15. Februar 1989
(BGBI. II S. 242) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der Beratenden
Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 5. Mai 1989 in Kraft
getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nachstehend veröffent-
licht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II 5. 23) und vom 15. Februar 1989 (BGBI. II
s. 242).
Bonn, den 6. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
(Übersetzung)
"Article 26 «Article 26 „Artikel 26
Members shall be entitled to the number Les Membres ont droit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivant: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Austria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Autriche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Belgium..................... 7 Belgique . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Cyprus...................... 3 Chypre...................... 3 Zypern...................... 3
Denmark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Danemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Finland...................... 5 Finlande..................... 5 Finnland..................... 5
France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Federal Republic of Germany . . . . 18 Republique Federale d'Allemagne 18 Bundesrepublik Deutschland . . . . . 18
Greece...................... 7 Grace....................... 7 Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
lceland...................... 3 lslande...................... 3 Island....................... 3
lreland . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 4 lrlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
ltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 18 ltalie........................ 18 Italien....................... 18
Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein ................ . 2
Luxembourg . . . . . . . . . . • • . . . . . 3 Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxemburg ................. . 3
Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malta ...................... . 3
Netherlands . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Pays-Bas.................... 7 Niederlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Norway . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 5 Norvege..................... 5 Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Portug~. .... ... . .....•... .. . 7 Portugal..................... 7 Portugal..................... 7
San Marine . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 San Marine . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Spain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Espagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Spanien..................... 12
Sweden..................... 6 Suede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Switzerland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Suisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Schweiz..................... 6
Turkey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Turquie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
United Kingdom of Great Britain Royaume-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich
and Northern lreland . . . . . • . . . . . 18" et d'lrlande du Nord . . . . . . . . . . . . 18» Großbritannien und Nordirland . . . 18"
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989 553
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 6. Juni 1989
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 198311 S.784; 198511 S. 794; 1986 S. 734) ist nach
seinem Artikel X Buchstabe b für
Suriname am 4. Februar 1989
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Haiti am 6. Juli 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Februar 1989 (BGBI. II S. 179).
Bonn, den 6. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 6. Juni 1989
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen
Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II S.
62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Burkina Faso am 30. September 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1988 (BGBI. II S. 667).
Bonn, den 6. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung
zum Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster oder Modelle
Vom 8. Juni 1989
Einer dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum notifi-
zierten Erklärung der Nieder t an de vom 24. Juni 1988 zufolge beruht die mit
Wirkung vom 8. November 1986 erklärte Erstreckung der
Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager Abkom-
men vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher
Muster oder Modelle (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799)
auf Aruba auf einem Irrtum; mit derselben Erklärung haben die Niederlande um
die Suspendierung dieser Erstreckung für unbestimmte Zeit, rückwirkend ab
8. November 1986, und um die Herbeiführung der Zustimmung aller Vertrags-
parteien zu dieser Suspendierung nachgesucht. Die Suspendierung gilt als
angenommen, nachdem innerhalb einer Einspruchsfrist von sechs Monaten, die
mit Ablauf des 22. Januar 1989 endete, von keiner Vertragspartei hiergegen
Einspruch erhoben worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. September 1987 (BGBI. II S. 600).
Bonn, den 8. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-gulnelschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 8. Juni 1989
Das in Conakry am 8. Mai 1989 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4
am 8. Mai 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juni 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. E be rh ard Ku rth
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989 555
Abkommen
zwischen der Regieruhg der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea
über Finanzielle- Zusammenarbeit
Millionen achthundertsechsundvierzigtausenddreihundertfünf-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland undachtzig Deutsche Mark und einundzwanzig Pfennige)
und vom 18. September 1979 über DM 57 343 218,57
die Regierung der Republik Guinea - und über DM 3 440 411,85
sowie
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978 über DM 12 062 754, 79
vom 21. Mai 1987
des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der
die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für dahingehend zu ändern, daß die der Regierung der Republik
noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Guinea gewährten Konsolidierungen von Schuldenfälligkeiten mit
Entwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte Wirkung vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umgewandelt werden
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupassen und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und
oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen, Zinsen aus diesen Konsolidierungsverträgen erlassen werden.
(2) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Gui- Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 57 289 453,21 DM
nea, (in Worten: siebenundfünfzig Millionen zweihundertneunundacht-
zigtausendvierhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und einund-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zwanzig Pfennige) zuzüglich Zinsen verzichtet.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Regierung der Republik Guinea und der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
der Republik Guinea beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach
es, die nachstehenden, auf der Grundlage der Regierungsab- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
kommen vom 18. Juni 1979 und vom 21. Januar 1987 von der
Regierung der Republik Guinea mit der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 4
aufbau, Frankfurt/Main, geschlossenen Konsolidierungsverträge
über insgesamt 72 846 385,21 DM (in Worten: zweiundsiebzig Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry am 8. Mai 1989 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hubert Beemelmans
Für die Regierung der Republik Guinea
Lamina Bolivogui
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 9. Juni 1989
Einer dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum notifi-
zierten Erklärung der N i e der I an d e vom 24. Juni 1988 zufolge beruht die mit
Wirkung vom 8. November 1986 erklärte Erstreckung des
Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf am
13. Mai 1977 beschlossenen Fassung (BGBI. 1981 II 5. 358; 1984 II S. 799)
auf Aruba auf einem Irrtum; mit derselben Erklärung haben die Niederlande um
die 5uspendierung dieser Erstreckung für unbestimmte Zeit, rückwirkend ab
8. November 1986, und um die Herbeiführung der Zustimmung aller Vertrags-
parteien zu dieser 5uspendierung nachgesucht. Die 5uspendierung gilt als
angenommen, nachdem innerhalb einer Einspruchsfrist von sechs Monaten, die
mit Ablauf des 22. Januar 1989 endete, von keiner Vertragspartei hiergegen
Einspruch erhoben worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
29. Januar 1987 (BGBI. II 5. 172) und vom 5. Januar 1988 (BGBI. II S. 97).
Bonn, den 9. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989 557
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Jull 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
In der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
Vom 9. Juni 1989
Das Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung des Übereinkommens
vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet
der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
(BGBL 1985 II S. 690) ist nach seinem Abschnitt II Buchstabe e in Verbindung mit
Artikel 20 des Übereinkommens für
Dänemark am 16. Mai 1989
mit der Maßgabe, daß das Protokoll keine Anwendung
auf die Färöer findet
in Kraft getreten.
Das Vereinigte König reich hat die Erstreckung des Protokolls auf
Jersey notifiziert. Gemäß Abschnitt II Buchstabe e des Protokolls in Verbindung
mit Artikel 20 des Übereinkommens ist die Erstreckung auf Jersey am 7. Oktober
1988 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Januar 1989 (BGBI. II S. 144).
Bonn, den 9. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Internationale Registrierung von Marken
Vom 13. Juni 1989
Einer dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum noti-
fizierten Erklärung der N i e der I an de vom 24. Juni 1988 zufolge beruhen
1. die mit Wirkung vom 8. September 1986 erklärte Erstreckung des Madrider
Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von
Marken in der in Nizza am 15. Juni 1957 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962
II S. 125)
und
2. die mit Wirkung vom 8. November 1986 erklärte Erstreckung des Madrider
Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von
Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI.
1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799)
auf Al'\,lba auf einem Irrtum; mit derselben Erklärung haben die Niederlande um
die Suspendierung dieser Erstreckung für unbestimmte Zeit, jeweils rückwirkend
(zu Nummer 1: ab 8. September 1986/zu Nummer 2: ab 8. November 1986), und
um die Herbeiführung der Zustimmung aller Vertragsparteien zu diesen Suspen-
dierungen nachgesucht. Die Suspendierungen gelten als angenommen, nach-
dem innerhalb einer Einspruchsfrist von sechs Monaten, die mit Ablauf des
22. Januar 1989 endete, von keiner Vertragspartei hiergegen Einspruch erhoben
worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. Juli 1988 (BGBI. II S. 414) und vom 11. Oktober 1988 (BGBI. II S. 967).
Bonn, den 13. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1989 559
Bekanntmachung
über die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die Organisation der Vereinten Nationen
für lndustrlelle Entwicklung sowie Bekanntmachung
über den weiteren Geltungs- und Anwendungsbereich des vorgenannten Abkommens
Vom 21. Juni 1989
1.
Nach § 3 Abs. 3 der Dritten Verordnung vom 28. Oktober 1988 über die
Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der
Vereinten Nationen (BGBI. 1988 II S. 979) wird bekanntgemacht, daß die Verord-
nung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 3. März 1989
in Kraft getreten ist.
Die Anwendung des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBI. 1954
II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812; 1988 II S. 979) auf
die Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung (UNIDO) nach Maßgabe
der Anlage XVII zu dem Abkommen
ist nach Artikel XI §§ 43 und 44 des Abkommens für die
Bundesrepublik Deutschland am 3. März 1989
wirksam geworden. Die Notifikation der Bundesrepublik Deutschland über die
Anwendung des Abkommens auf die vorstehend genannte Sonderorganisation
der Vereinten Nationen ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
3. März 1989 zugegangen.
II.
Das Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ist nach dessen Artikel XI
§§ 43 und 44 für
Dominica am 24. Juni 1988
unter Anwendung auf die folgenden Sonderorganisationen in Kraft getreten:
Internationale Arbeitsorganisation (Anlage 1)
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (zweite
revidierte Fassung der Anlage II)
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(Anlage IV)
Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
Weltgesundheitsorganisation (dritte revidierte Fassung der Anlage VII)
Weltpostverein (Anlage VIII)
Weltorganisation für Meteorologie (Anlage XI)
Internationale Seeschiffahrts-Organisation (revidierte Fassung der Anlage XII)
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (Anlage XVI)
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (Anlage XVII).
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie BesteHungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.
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gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 6. September 1988
zugegangenen Notifikation zufolge wendet die T s c h e c h o s I o w a k e i das
Abkommen
mit Wirkung vom 6. September 1988
auf folgende weitere Sonderorganisationen an:
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (zweite
revidierte Fassung der Anlage II)
Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV)
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (Anlage XVII).
Anti g u a u n d 8 a r b u d a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 14. Dezember 1988 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 1. November
1981, dem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, nach Maßgabe des
nachstehend wiedergegebenen Anwendungsumfangs an das Abkommen gebun-
den betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet unter Anwendung auf die folgenden
Sonderorganisationen erstreckt worden war:
Internationale Arbeitsorganisation (Anlage 1)
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (zweite
revidierte Fassung der Anlage II)
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage III)
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(Anlage IV)
Weltgesundheitsorganisation (dritte revidierte Fassung der Anlage VII)
Weltpostverein (Anlage VIII)
Internationale Fernmelde-Union (Anlage IX)
Weltorganisation für Meteorologie (Anlage XI).
Hinsichtlich des Abschnitts II ergeht diese Bekanntmachung im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. Mai 1987 (BGBI. II S. 299).
Bonn, den 21. Juni 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt