26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1988
Das in Lilongwe am 9. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 9. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Pre USS
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) die DEG den nach Erwerb der Beteiligung nicht verbrauch-
und ten Anteil der zur Verfügung gestellten 3 000 000,- DM
(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) in Form eines
die Regierung der Republik Malawi - beteiligungsähnlichen Darlehens in Deutscher Mark mit
Wandlungsrecht der Sable zuwendet.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 2. Darüber hinaus wird die DEG aus Eigenmitteln der Sable
Malawi, ein beteiligungsähnliches Darlehen in Höhe von bis zu
4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch gewähren (Beteiligung und beide Darlehen nachstehend
,,Kapitalanlage" genannt).
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die in Artikel 1 genannte Kapitalanlage der DEG wird nach
Maßgabe von Finanzierungsverträgen, die mit der Sable noch zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schließen sind, bewirkt.
der Republik Malawi beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
1. Die Regierung der Republik Malawi sichert zu, daß die in
Artikel 1 genannte Kapitalanlage der DEG vollen Schutz und
Artikel 1 volle Sicherheit genießt. Eine Enteignung darf nur zum allge-
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es meinen Wohl und nur gegen Entschädigung erfolgen. Die
der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligun- Entschädigung muß dem Wert der enteigneten Kapitalanlage
gen in Entwicklungsländern GmbH (nachstehend „DEG" entsprechen, tatsächlich verwertbar und transferierbar sein
genannt), Köln, der Sable Farming Company Limited (nach- sowie unverzüglich geleistet werden. Spätestens im Zeitpunkt
stehend „Sable" genannt) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung
von bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
Mark) zur Verfügung zu stellen. Dies soll dadurch erfolgen,
Die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Ent-
daß
schädigung und die Zeit, innerhalb der sie zu zahlen ist,
a) die DEG eine Beteiligung an der Sable in Höhe von bis zu müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft
4 100 000 Kwacha (in Worten: vier Millionen einhundert- werden können. Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten
tausend Kwacha) erwirbt und Angelegenheiten genießt die DEG Meistbegünstigung.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 27
2. Die Regierung der Republik Malawi garantiert hinsichtlich der Vereinbarung für entwicklungspolitisch besonders förderungs-
in Artikel 1 genannten Kapitalanlage die freie Einfuhr aller würdige Maßnahmen einzusetzen sind.
ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem
Erwerb der Beteiligung und der Gewährung der Darlehen Artikel 4
sowie den freien Transfer von anfallenden Veräußerungs-
oder Liquidationserlösen aus der Beteiligung sowie der Rück- Die Regierung der Republik Malawi stellt die DEG von sämt-
zahlung der in Artikel 1 genannten Darlehen und der Zahlung lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
von Zinsen auf das in Artikel 1 Abs. 2 genannte Darlehen. Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder Liquida-
tion der in Artikel 1 genannten Kapitalanlage in der Republik
3. Die Regierung der Republik Malawi verpflichtet sich im eige- Malawi erhoben werden.
nen Namen und für die Reserve Bank of Malawi, der Sable bei
der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Artikel 5
DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen. In gleicher Erhöht sich die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte
Weise werden die Regierung der Republik Malawi und die Beteiligung durch die Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von
Reserve Bank of Malawi der Zahlung eines Veräußerungs- der Regierung der Republik Malawi in Artikel 3 und 4 übernomme-
erlöses an die DEG durch einen Erwerb der in Artikel 1 nen Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
genannten Kapitalanlage keine Hindernisse in den Weg legen.
4. Die Regierung der Republik Malawi erteilt der DEG auf Antrag Artikel 6
für die in Artikel 1 genannte Beteiligung den „genehmigten
Status" nach den in der Republik Malawi geltenden Gesetzen. Dieses Ab~ommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
5. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
daß etwaige Erträge aus der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
genannten Beteiligung sowie Erträge aus dem in Artikel 1 Ab-
satz 1 Buchstabe b genannten Darlehen auf ein Sonderkonto
Artikel 7
der Sable abzuführen und gemäß einer zwischen der DEG
und der Regierung der Republik Malawi abzuschließenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 9. November 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1988
Das in Sanaa am 20. August 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-
schen Republik über finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 20. August 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Yemen Arab Republic
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik - the Government of the Yemen Arab Republic,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemenitischen Republic of Germany and the Yemen Arab Republic,
Arabischen Republik,
desiring to strengthen and intensify those friendly relations
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch through financial co-operation in a spirit of partnership,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, aware that the maintenance of those relations constitutes the
basis of this Agreement,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, intending to contribute to social and economic development in
the Yemen Arab Republic,
in der Absicht, zur sozialan und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen, with reference to the Summary Record of the intergovernmental
negotiations held in San'a, dated 3 September 1987,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 3. · September 1987 in Sanaa - have agreed as follows:
sind wie folgt übereingekommen: Article
The Government pf the Federal Republic of Germany shall
Artikel 1
enable the Government of the Yemen Arab Republic to obtain
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development Loan
der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik, von der Corporation), Frankfurt/Main, a financial contribution of up to
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha- DM 5,000,000 (five million Deutsche Mark) for the project "Rural
ben „Ländliche Wasserversorgung Arhab - Phase I" einen Finan- Water Supply Arhab - Phase I" if, after examination, the project
zierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 000 000,00 DM (in Worten: has been found eligible for promotion.
fünf Millionen Deutsche Mark), wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, zu erhalten. Article 2
The utilization of the amount referred to in .Article 1 of this
Artikel 2
Agreement and the terms and conditions on which it is made
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das be governed by the provisions of the agreement to be cQncluded
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- between tt,e recipient of the financial contribution and the Kre-
anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Finanzierungs- ditanstalt für Wiederaufbau, which agreement shall be subject to
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik the laws and regulations applicable in the Federal Republic of
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Jemenitischen Arabtschen Republik stellt The Government of the Yemen Arab Republic shall exempt the
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit charges which may be levied in the Yemen Arab Republic in
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in connection with the conclusion and implementation of the agree-
der Jemenitischen Arabischen Republik erhoben werden können. ment referred to in Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik überläßt The Government of the Yemen Arab Republic shall allow pas-
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er- sengers and suppliers free choice of transport enterprises for such
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und transportation by sea or air of persons and goods as results from
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 29
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der the granting of the financial contribution, abstain from taking any
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- measures that might exclude or impair the participation of trans-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs- port enterprises having their place of business in the German area
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und of application of this Agreement, and grant any necessary permits
erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs- for the participation of such enterprises.
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des of the financial contribution, the Government of the Federal
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Republic of Germany attaches particular importance to preferen-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt tial use being made of the economic potential of Land Berlin.
genutzt werden.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb von make a contrary declaration to the Government of the Yemen
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- Arab Republic within three months of the date of entry into force of
teilige Erklärung abgibt. this Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Sanaa am 20. August 1988 in zwei Urschriften, Done at San'a on 20 August 1988 in duplicate in the German,
jede in deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei Arabic and English languages, all three texts being authentic. In
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung case of divergent interpretations of the German and Arabic texts,
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the Federal Republic of Germany
Dr. Rei ners
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
For the Government of the Yemen Arab Republic
Dr. AI-Atta r
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1988
Das in Lilongwe am 9. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 9. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
lrn Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
die Regierung der Republik Malawi - für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des Vorhabens „Ausbau von Sekundärzentren III (Karonga)"
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Malawi,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 2
der Republik Malawi beizutragen - Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
sind wie folgt übereingekommen: der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Artikel 1 schriften unterliegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Artikel 3
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau von Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Sekundärzentren III (Karonga)", wenn nach Prüfung die Förde- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbei- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
trag bis zu insgesamt 4 600 000,- DM (in Worten: vier Millionen rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi
sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. erhoben werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 31
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der genutzt werden.
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Artikel 7
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
men erforderlichen Genehmigungen.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Malawi inr.erhalb von drei Monaten nach
Artikel 5 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-
zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes Artikel 8
festgelegt wird. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 9. November 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich und die Änderung des Übereinkommens
über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts
Vom 14. Dezember 1988
G riechen I an d ist dem Übereinkommen vom 19. April 1972 über die
Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts (BGBI. 197411 S. 1137;
1975 II S. 1489) beigetreten. Der Beitritt Griechenlands ist nach Artikel 32
Abs. 2 des Übereinkommens
am 21. November 1986
wirksam geworden; am gleichen Tage ist die aufgrund des Beitritts von Griechen-
land mit B~~chluß Nr. 5/8~_ des Obersten Rates vom 21. November 1986 ange-
nommene Anderung des Ubereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien
in Kraft getreten. Der Änderungsbeschluß wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
24. Juli 1975 (BGBI. II S. 1146) und vom 26. August 1975 (BGBI. II S.1489).
Bonn, den 14. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Beschluß Nr. 5/86
des Obersten Rates des Europäischen Hochschulinstituts
vom 21. November 1986
zur Änderung des Übereinkommens
über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts
nach dem Beitritt der Griechischen Republik
Decision No. 5/86
du Conseil superieur de !'Institut universitaire europeen
du 21 novembre 1986
modifiant la convention portant
creation d'un Institut universitaire europeen
a la suite de l'adhesion de la Republique hellenique
Der Oberste Rat - Le Conseil superieur,
gestützt auf das übereinkommen über die Gründung eines vu la convention portant creation d'un Institut universitaire euro-
europäischen Hochschulinstituts in der durch den Beschluß des peen, telle que modifiee par la decision du conseil superieur du
Obersten Rates vom 20. März 1975 geänderten Fassung, nach- 20 mars 1975, et ci-apres denommee «convention», et notam-
stehend „übereinkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 32 ment son article 32 paragraphe 2,
Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Griechische Republik hat nach Maßgabe von Artikel 32 considerant que la Republique hellenique a, aux termes de
Absatz 1 des Übereinkommens ihre Urkunde über den Beitritt l'article 32 paragraphe 1 de la convention, depose son instrument
zum Übereinkommen bei der Regierung der Italienischen Repu- a
d'adhesion la convention aupres du gouvemement de la Repu-
blik hinterlegt. blique italienne;
Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens wird der considerant qu'aux termes de l'article 32 paragraphe 2 de la
Beitritt an dem Tag wirksam, an dem der Oberste Rat die not- a a
convention, l'adhesion prend effet la date laquelle le conseil
wendigen Änderungen am Übereinkommen festgelegt hat. superieur a determine les modifications qui doivent etre apportees
a la convention;
Deshalb sind am Übereinkommen die genannten Änderungen considerant qu'il y a lieu, en consequence, d'apporter a celle-ci
vorzunehmen; lesdites modifications;
im Einvernehmen mit dem Vertreter der Griechischen Republik - agissant en accord avec le representant de la Republique
hellenique,
beschließt: decide:
Artikel 1 Article premier
Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Genehmigung dieses Beschlus- a
Avec effet la date de la presente decision, les modifications
ses wird das übereinkommen in der durch den Beschluß des suivantes sont apportees a la convention telle qu'elle a ete
Obersten Rates vom 20. März 1975 nach dem Beitritt des König- modifiee par la Decision du conseil superieur du 20 mars 1975 a
reichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Groß- la suite de l'adhesion du Royaume du Danemark, de l'lrlande et
britannien und Nordirland geänderten Fassung wie folgt geändert: du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord:
1. Artikel 6 Absatz 7 erhält folgende Fassung: 1. Le texte de l'article 6 paragraphe 7 est remplace par le texte
suivant:
,,Ist zu einem Beschluß die qualifizierte Mehrheit erforder- « Les votes relatifs aux decisions requerant la majorite quali-
lich, so werden die Stimmen wie folgt gewogen: fiee sont affectes de la ponderation suivante:
Belgien 5 Belgique 5
Dänemark 3 Danemark 3
Deutschland 1O Allemagne 10
Frankreich 10 F-rance 10
Griechenland 5 Republique hellenique 5
Irland 3 lrlande 3
Italien 10 ltalie 10
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 33
Luxemburg 2 Luxembourg 2
Niederlande 5 Pays-Bas 5
Vereinigtes Königreich 10 Royaume-Uni 1O
Beschlüsse kommen zustande, wenn mindestens 45 Stim- Les deliberations sont acquises si elles ont recueilli au
men, welche die Zustimmung von mindestens 6 Regierungen moins quarante-cinq voix exprimant le vote favorable d'au
umfassen, dafür abgegeben werden." moins six gouvernements. »
2. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 2. Le texte de l'article 19 paragraphe 1 est remplace par le texte
suivant:
„Die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten, die zur Deckung c,Les contributions financieres des Etats contractants desti-
der im Haushaltsplan des Instituts vorgesehenen Ausgaben nees a faire face aux depenses prevues au budget de !'Institut
bestimmt sind, werden nach folgendem Aufbringungsschlüs- sont determinees selon la cle de repartition suivante:
sel festgelegt:
Belgien 5,93% Belgique 5,93%
Dänemark 2,43% Danemark 2,43%
Deutschland 20,79% Allemagne 20,79%
Frankreich 20,79% France 20,79%
Griechenland 1,75% Republique hellenique 1,75%
Irland 0,61 % lrlande 0,61 %
Italien 20,79% ltalie 20,79%
Luxemburg 0,19% Luxembourg 0,19%
Niederlande 5,93% Pays-Bas 5,93%
Vereinigtes Königreich 20,79%" Royaume-Uni 20,79%»
3. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 3. Le texte de l'article 27 paragraphe 1 est remplace par le texte
suivant:
,,Die Amtssprachen des Instituts sind Dänisch, Deutsch, «Les langues officielles de !'Institut sont l'allemand, l'an-
Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch und Nieder- glais, le danois, le franc;ais, le grec, l'italien et le neerlandais. »
ländisch."
4. An Artikel 38 wird folgender Absatz angefügt: 4. A l'article 38, il est ajoute le paragraphe suivant:
„Der griechische Wortlaut des Übereinkommens ist in der c•Le texte de la convention redige en langue grecque, tel
Fassung des Anhangs zum Beschluß des Obersten Rates, in qu'il figure en annexe a la decision du conseil superieur
dem die durch den Beitritt der Griechischen Republik erforder- precisant les modifications rendues necessaires par l'adhe-
lich gewordenen Änderungen angegeben sind, ebenso ver- sion de la Republique hellenique, fait foi au meme titre que les
bindlich wie die in den vorgenannten Absätzen genannten textes mentionnes aux alineas precedents, et le gouverne-
Texte; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt ment de la Republique italienne en remet une copie certifiee
der Regierung eines jeden der anderen Vertragsstaaten eine conforme au gouvernement de chacun des Etats contrac-
beglaubigte Abschrift." tants. ,,
Artikel 2 Article 2
Der Beitritt der Griechischen Republik zum Übereinkommen tritt L'adhesion de la Republique hellenique a la convention prend
mit der Genehmigung dieses Beschlusses in Kraft. a
effet la date de la presente decision.
Gleichzeitig wird A cette date,
- die Griechische Republik Vertragsstaat des Übereinkommens; - la Republique hellenique devient un Etat contractant a ladite
Convention;
- der diesem Beschluß beigefügte griechische Wortlaut des - le texte en langue grecque de la convention, annexe a la
Übereinkommens zu einem gleichermaßen verbindlichen Text presente decision, devient un texte faisant foi au mAme titre
wie die dänische, die deutsche, die englische, die französische, que les textes en langues anglaise, allemande, danoise, fran-
die irische, die italienische und die niederländische Fassung. c;aise, irlandaise, italienne, et neerlandaise.
Artikel 3 Article 3
Dieser Beschluß ist in dänischer, deutscher, englischer, franzö- La presente decision est etablie en langue allemande, anglaise,
sischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer danoise, franc;aise, grecque, irlandaise, italienne et neerlandaise,
Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind- chacun de ces textes faisant foi.
lich ist.
Artikel 4 Article 4
Der Vorsitzende des Obersten Rates notifiziert diesen Beschluß Le President du Conseil superieur notifie la presente decision
der Regierung eines jeden Vertragsstaates. au gouvernement de chacun des Etats contractants.
Geschehen zu Florenz am 21. November 1986 Fait a Florence, 21 novembre 1986
Im Namen des Obersten Rates Par le Conseil superieur,
Der Vorsitzende Le President
E. Böning E. Böning
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 14. Dezember 1988
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
(BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 fü'r
die
Deutsche Demokratische
Republik am 3. November 1988
in Kraft getreten.
Hiernach ist die Deutsche Demokratische Republik Ver-
tragspartei des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972
geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Juli 1976 (BGBI. II S. 1459)
und vom 12. Oktober 1988 (BGBI. II S. 968).
Bonn, den 14. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 35
Bekanntmachung
des deutsch-senegalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Dezember 1988
Das in Bonn am 6. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 6. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport,
Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu 1 500 000,- DM
und
(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu
die Regierung der Republik Senegal - erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem
Senegal, 24. November 1988 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
die Grundlage dieses Abkommens ist, anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
der Republik Senegal beizutragen,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
Artikel 1
des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Senegal
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es erhoben werden, frei.
der Regierung der Republik Senegal, von der Kreditanstalt für
Artikel 4
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Kosten für
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen- Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich aus
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie- schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft werden.
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Artikel 6
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Genehmigungen. Regierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 6. Dezember 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Günter Sulimma
Für die Regierung der Republik Senegal
Joseph Louis Tavares da Souza
Anlage
zum Abkommen vom 6. Dezember 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
6. Dezember 1988 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Geräte und Material, insbesondere Sprühgeräte, Schutzkleidung, Fahrzeuge zur
Heuschreckenbekämpfung;
b) Ersatz- und Zubehörteile, soweit unmittelbar für den Einsatz erforderlich;.
c) Flugstunden für Hubschrauber- und Flugzeugeinsätze;
d) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gern. Empfehlungsliste der FAQ
vom 3. Dezember 1987, Arzneimittel;
e) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 37
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 1988
Das in Sanaa am 20. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-
schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 20. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Yemen Arab Republic
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik - the Government of the Yemen Arab Republic,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemenitischen Republic of Germany and the Yemen Arab Republic,
Arabischen Republik,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen, the Yemen Arab Republic,
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 3. September 1987 with reference to the Summary Record dated 3 September
über die Regierungsverhandlungen vom 1. bis 3. September 1987 of the intergovernmental negotiations held in San'a from 1 to
1987- 3 September 1987,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Artikel 1 Article 1
( 1) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des zwischen der Regierung der (1) In accordance with Article 1 (1) of the Agreement concluded
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Jemeniti- on 9 January 1985 between the Government of the Federal
schen Arabischen Republik am 9. Januar 1985 geschlossenen Republic of Germany and the Government of the Yemen Arab
Abkommens in Verbindung mit Nummer 5 der Vereinbarung vom Republic and in conjunction with paragraph 5 of the Arrangement
31. Januar 1987 ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik of 31 January 1987, the Government of the Federal Republic of
Deutschland der Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu- Germany shall enable the Government of the Yemen Arab Repub-
blik, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, lic to obtain from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development
für das Vorhaben „Ausbau der Straße Shibam-AI Mahweet" einen Loan Corporation), Frankfurt/Main, a financial contribution of up to
Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig DM 20,000,000 (twenty million Deutsche Mark) for the project
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die "lmprovement of the Shibam-AI Mahweet Road" if, after examina-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. tion, the project has been found eligible for promotion.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (2) In addition, the Government of the Federal Republic of
es der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik darüber Germany shall enable the Govemment of the Yemen Arab Repub-
hinaus, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für das genannte lic to obtain from the Kreditanstalt für Wiederaufbau a further
Vorhaben „Ausbau der Straße Shibam-AI Mahweet", wenn nach financial contribution of up to DM 25,000,000 (twenty-five million
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Deutsche Mark) for the aforementioned project "lmprovement of
weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 25 000 000 DM the Shibam-AI Mahweet Road" if, after examination, the project
(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. has been found eligible for promotion.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- (3) The project referred to in paragraph 1 above may be
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland replaced by other projects if the Government of the Federal
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik durch Republic of Germany and the Govemment of the Yemen Arab
andere Vorhaben ersetzt werden. Republic so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Agreement and the terms and conditions on which it is made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs- be governed by the provisions of the agreement to be concluded
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik between the recipient of the financial contribution and the Kre-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. ditanstalt für Wiederaufbau, which agreement shall be subject to
the laws and regulations applicable in the Federal Republic of
Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik stellt die The Government of the Yemen Arab Republic shall exempt the
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit charges which may be levied in the Yemen Arab Republic in
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages connection with the conclusion and implementation of the agree-
in der Jemenitischen Arabischen Republik erhoben werden. ment referred to in Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik überläßt The Govemment of the Yemen Arab Republic shall allow pas-
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er- sengers and suppliers free choice of transport enterprises for such
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und transportation by sea or air of persons and goods as results from
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der the granting of the financial contribution, abstain from taking any
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- measures that might exclude or impair the participation of trans-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs- port enterprises having their place of business in the German area
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und of application of this Agreement, and grant any necessary permits
erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs- for the participation of such enterprises.
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des of the financial contribution, the Govemment of the Federat
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Republic of Germany attaches particular importance to preferen-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt tial use being made of the economic potential of Land Berlin.
genutzt werden.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Govemment of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb von make a contrary declaration to the Govemment of the Yemen
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 39
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- Arab Republic within three months of the date of entry into force of
teilige Erklärung abgibt. this Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Sanaa am 20. November 1988 in zwei Urschrif- Done at San' a on 20 November 1988 in duplicate in the
ten, jede in deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei German, Arabic and English languages, all three texts being
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung authentic. In case of divergent interpretations of the German and
des deutschen und des ar:ibischen Wortlauts ist der englische Arabic texts, the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Reiners
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
For the Government of the Yemen Arab Republic
Dr. AI-Attar
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 19. Dezember 1988
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) ist nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Malaysia am 13. September 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBI. II S. 183).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) ist
nach seinem Artikel X Buchstabe b für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Österreich am 27.August1988
Seschellen am 10. August 1988
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
die Erstreckung des Übereinkommens auf Bermuda und
die Kaimaninseln mit Wirkung vom 23. Juni 1988 notifi-
ziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 363).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. Dezember 1988
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Indonesien am 23. November 1988
Österreich am 27. August 1988
Seschellen am 10. August 1988
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e ich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
die Erstreckung des Protokolls auf Bermuda und die
Kaimaninseln mit Wirkung vom 23. Juni 1988 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 362).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) ist
nach seinem Artikel X Buchstabe b für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Österreich am 27.August1988
Seschellen am 10. August 1988
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
die Erstreckung des Übereinkommens auf Bermuda und
die Kaimaninseln mit Wirkung vom 23. Juni 1988 notifi-
ziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 363).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. Dezember 1988
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Indonesien am 23. November 1988
Österreich am 27. August 1988
Seschellen am 10. August 1988
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e ich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
die Erstreckung des Protokolls auf Bermuda und die
Kaimaninseln mit Wirkung vom 23. Juni 1988 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 362).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 41
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 19. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Kongo am 10. August 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. II S. 545).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung
Vom 19. Dezember 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 14. Mai 1962
über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbe-
stimmung nebst Zusatzprotokoll vom 29. September 1982
hierzu (BGBI. 1988 II S. 467, 469, 492) wird nach Artikel 8
Abs. 2 des Übereinkommens für
Griechenland am 30. Dezember 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1988 (BGBI. II S. 467).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 41
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 19. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Kongo am 10. August 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. II S. 545).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung
Vom 19. Dezember 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 14. Mai 1962
über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbe-
stimmung nebst Zusatzprotokoll vom 29. September 1982
hierzu (BGBI. 1988 II S. 467, 469, 492) wird nach Artikel 8
Abs. 2 des Übereinkommens für
Griechenland am 30. Dezember 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1988 (BGBI. II S. 467).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 19. Dezember 1988
Nach einer dem Generalsekretär des Europarats am
21. November 1988 notifizierten Erklärung des Ver -
einigten Königreichs ist mit Wirkung von diesem
Tage die Anwendung des Europäischen Übereinkommens
vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus
(BGBI. 1978 II S. 321) auf Gibraltar erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 8. September 1978 (BGBJ. II
S. 1221) und vom 27. September 1988 (BGBI. II S. 955).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 19. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 17. November 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1988 (BGBI. II S. 1029).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 19. Dezember 1988
Nach einer dem Generalsekretär des Europarats am
21. November 1988 notifizierten Erklärung des Ver -
einigten Königreichs ist mit Wirkung von diesem
Tage die Anwendung des Europäischen Übereinkommens
vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus
(BGBI. 1978 II S. 321) auf Gibraltar erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 8. September 1978 (BGBJ. II
S. 1221) und vom 27. September 1988 (BGBI. II S. 955).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 19. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 17. November 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1988 (BGBI. II S. 1029).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 43
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System
zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Vom 20. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren in der Fassung des Änderungsproto-
kolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 2 für:
Luxemburg am 11. Juli 1988
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird ferner am 1. Januar 1990 in
Kraft treten für
Brasilien
Griechenland
Kenia
Malawi
und für die
Vereinigten Staaten am 1.Januar1989
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. August 1988 (BGBI. II S. 767).
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
der Bundesrepublik Deutschland
und den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika
In der Bundesrepublik Deutschland
zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls vom 29. September 1982
zum Verwaltungsabkommen ABG 1975
Vom 21. Dezember 1988
1. men für die US-Streitkräfte im Auftragsbauverfahren
Die in Bonn/Heidelberg am 6./26. September 1988 gemäß Kapitel II des Verwaltungsabkommens ABG 1975
unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundes- beendet.
minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Die Übergangsregelung hat folgenden Wortlaut:
Bundesrepublik Deutschland und den Streitkräften der
Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundes- Baumaßnahmen, für die das erste Anforderungsschreiben
republik Deutschland zur Änderung des Unterzeichnungs- ABG 1975/ABG 3 vor dem 1. Januar 1985 übermittelt
protokolls vom 29. September 1982 zum Verwaltungs- wurde, die aber bis zum Inkrafttreten der Änderungsver-
einbarung noch nicht abgerechnet sind, werden mit den
abkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen
Entschädigungssätzen des UP zu Artikel 23 ABG 1975,
für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland
d. h. mit 7,3% bzw. 5,2% abgerechnet, unabhängig
stationierten US-Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatz-
davon, ob bei Nachträgen ABG 1975/ABG 5 Überset-
abkommens zum NATO-Truppenstatut (UP ABG 1975) ist
nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 zungsleistungen erfolgten.
Baumaßnahmen, für die das erste Anforderungsschreiben
am 26. September 1988
ABG 1975/ABG 3 ab dem 1. Januar 1985 übermittelt
ih Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht. wurde und die bereits einschließlich der Verwaltungsent-
schädigung abgerechnet sind, gelten als erledigt.
II.
Baumaßnahmen, für die das erste Anforderungsschreiben
Ferner ist durch Briefwechsel vom 6./26. September ABG 1975/ABG 3 ab dem 1. Januar 1985 übermittelt
1988 eine Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zu wurde, die aber zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Ände-
Artikel 23 des unter Abschnitt I genannten Verwaltungsab- rungsvereinbarung noch nicht abgerechnet sind, werden
kommens als Übergangsregelung vereinbart worden. Mit mit den Entschädigungssätzen der Änderungsvereinba-
dieser Änderung wird der seit dem 1. Januar 198~ beste- rung, d. h. mit 7,5 % bzw. 5,6 % abgerechnet, unabhängig
hende vertragslose Zustand zur Regelung von Uberset- davon, ob bei bereits vorliegenden Nachträgen ABG 1975/
zungsleistungen bei der Durchführung von Baumaßnah- ABG 5 Übersetzungsleistungen erfolgten.
Bonn, den 21. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Casser
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 45
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
~er Bundesrepublik Deutschland
und den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika
in der Bundesrepublik Deutschland
zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls vom 29. September 1982
zum Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte
nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (UP ABG 1975)
Der Bundesministe~ für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau 3. Ausführungsunterlage - Bau - (Artikel 7.1.4 ABG 1975)
der Bundesrepublik Deutschland
a) Entwurfszeichnungen
und
b) Ausführungszeichnungen
die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika -
c) Leistungsverzeichnisse
in der Absicht, das Unterzeichnungsprotokoll zum Verwaltungs- d) Überarbeitung von Buchstaben a bis c, soweit eine solche
abkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und aufgrund der Überprüfung durch die US-Streitkräfte erfor-
durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten derlich ist
US-Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum 4. Bauvertragsänderungen
NATO-Truppenstatut (UP ABG 1975) zu revidieren -
a) alle geänderten Pläne und Leistungsverzeichnisse
haben folgendes vereinbart: b) alle dem Änderungsdokument ABG 1975/ABG 5 beizu-
fügenden Unterlagen
(2) Unter Berücksichtigung der den deutschen Behörden ent-
Artikel 1
stehenden Übersetzungskosten betragen die Vom-Hundert-Sätze
Änderung des UP ÄBG 1975 im Sinne des Artikels 23:
Die Protokollnotiz zu Artikel 23 des Unterzeichnungsprotokolls a) 7,5% für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleine Neu-,
erhält folgende Fassung: Um-: und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, die nicht
in Artikel 23.1.2 beschrieben sind.
„Zu Artikel 23
b) 5,6 % für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und für
(1) Im Rahmen des Auftragsbauverfahrens nach ABG 1975 Zeitverträge, bei denen die US-Streitkräfte einen wesentlichen
Kapitel II tiefem die deutschen Behörden folgende Unterlagen Teil der Verwaltungsaufgaben leisten.
auch in englischer Übersetzung:
(3) Kosten für Übersetzungen bei sogen. Nebenleistungen, wie
1. Kostenvoranmeldung - Bau - (Artikel 7.1.2 ABG 1975) z.B.
a) Formlose Erläuterung - Baugrunduntersuchungen
- Vermessungen
b) Übersichtspläne
- Energiewirtschaftsanalysen
c) Baufachliches Gutachten über die Eignung des Baugrund- sind mit den vorstehend in Absatz 2 aufgeführten Entschädi-
stücks gungssätzen nicht abgedeckt.
2. Haushaltsunterlage - Bau - (Artikel 7.1.3 ABG 1975) Diese Nebenleistungen werden von den damit beauffl'agten
Ingenieur-Büros mit englischer Übersetzung erbracht und auf Ist-
·a) Pläne Kosten-Basis zu Lasten der US-Streitkräfte abgerechnet.
b) Erläuterungsbericht (4) Soweit die US-Streitkräfte bei einer Baumaßnahme auf die
Übersetzungen nach vorstehendem Absatz 1 insgesamt verzich-
c) Baufachliches Gutachten über die Eignung des Baugrund- ten, teilen sie dies mit ihrer ersten Anforderung ABG 1975/ABG 3
stückes (soweit nicht bereits bei der KVM- Bau - erbracht) den deutschen Behörden mit.
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
In diesen Fällen sind bei der Berechnung der Verwaltungsent- (2) Sie gilt für alle Baumaßnahmen, für die das erste Anforde-
schädigung die Sätze nach Artikel 23 ABG 1975 in Höhe von 7 % rungsschreiben ABG 1975/ABG 3 nach Inkrafttreten dieser Ver-
bzw. 5 % in Ansatz zu bringen. einbarung den deutschen Behörden übermittelt wird.
In Fällen, in denen lediglich auf Teile der in Absatz 1 genannten Artikel 3
Übersetzungsleistungen verzichtet wird, bleibt die Entschädi- Kündigung
gungsregelung nach vorstehendem Absatz 2 unberührt."
(1) Die Vereinbarung kann bis zum 30. September eines
Jahres zum Ende des laufenden Kalenderjahres, erstmals zum
31. Dezember 1989 gekündigt werden.
Artikel 2
(2) Durch die Kündigung wird die Abrechnung der Baumaßnah-
Inkrafttreten men nicht berührt, für die während der Geltungsdauer der Verein-
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung barung von den US-Streitkräften eine Anforderung ABG 1975/
durch die zweite Vertragspartei in Kraft. ABG 3 ausgestellt wurde.
Diese Vereinbarung wurde in zwei Urschriften gefertigt, jede in
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Verein-
barung unterschrieben.
Bonn, den 6. September 1988
Für den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Casser
Ministerialdirektor
Heidelberg, den 26. September 1988
Für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland
Stotser
Lieutenant General Deputy Commander in Chief Headquarters United States Army, Europe and 7th Army
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 47
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA-Überelnkommen)
Vom 21. Dezember 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. August 1987 zu dem Überein-
kommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-
Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) - BGBI. 1987 II S. 454 - wird bekannt-
gemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 für die
Bundesrepublik Deutschland am 12. April 1988
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 6. Oktober 1987 bei der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in Washington hinterlegt
worden. Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten am 12. April 1988 in
Kraft getreten:
Ägypten Malawi
Bahrain Niederlande
Bangladesch (für das Königreich in
Barbados Europa, die Niederländischen
Chile Antillen und Aruba)
Dänemark Nigeria
Ecuador Pakistan
Grenada Samoa
Indonesien Saudi-Arabien
Jamaika Schweden
Japan Schweiz
Jordanien Senegal
Kanada Vereinigtes Königreich
Korea, Republik Vereinigte Staaten
Kuwait Zypern
Lesotho
Bonn, den 21. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
- - ---------------------
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdru;kerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Geaetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
Uchungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vettrlge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Vertagsabonnemenl. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienenef Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II hal>jAhl1ich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gitt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. ..___ 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Pos1girokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BU 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Bund• unzalger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Poetwrtrlebntück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über das Verbot der mllltärlschen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken
(Umweltkrlegsüberelnkommen)
Vom 21. Dezember 1988
Das Übereinkommen vom 18. Mai 19n über das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-
kriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem Artikel IX Abs. 4
für die
Schweiz am 5. August 1988
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten
Vorbeha~ in Kraft getreten:
«En raison des obligations qui lui incombent en vertu de son „Im Hinblick auf die ihr aus dem Status eines immerwährenden
statut de neutralite perpetuelle, la Suisse se doit de faire une neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz ge-
reserve generale precisant que sa cooperation dans le cadre de la halten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit
presente Convention ne saurait aller au-dela des limites imparties im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren
par ce statut. Cette reserve se rapporte en particulier I' article V, a Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt
paragraphe 5, de la Convention, ainsi qu'a toute clause analogue bezieht sich insbesondere auf Artikel V Absatz 5 des Übereinkom-
qui pourrait remplacer ou completer cette disposition dans la mens sowie auf jede analoge Klausel, welche diese Bestimmung
Convention (ou dans un autre arrangement). » im übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) er-
setzen oder ergänzen könnte."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Juli 1988 (BGBI. II S. 696).
Bonn, den 21. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 27
2. Die Regierung der Republik Malawi garantiert hinsichtlich der Vereinbarung für entwicklungspolitisch besonders förderungs-
in Artikel 1 genannten Kapitalanlage die freie Einfuhr aller würdige Maßnahmen einzusetzen sind.
ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem
Erwerb der Beteiligung und der Gewährung der Darlehen Artikel 4
sowie den freien Transfer von anfallenden Veräußerungs-
oder Liquidationserlösen aus der Beteiligung sowie der Rück- Die Regierung der Republik Malawi stellt die DEG von sämt-
zahlung der in Artikel 1 genannten Darlehen und der Zahlung lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
von Zinsen auf das in Artikel 1 Abs. 2 genannte Darlehen. Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder Liquida-
tion der in Artikel 1 genannten Kapitalanlage in der Republik
3. Die Regierung der Republik Malawi verpflichtet sich im eige- Malawi erhoben werden.
nen Namen und für die Reserve Bank of Malawi, der Sable bei
der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Artikel 5
DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen. In gleicher Erhöht sich die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte
Weise werden die Regierung der Republik Malawi und die Beteiligung durch die Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von
Reserve Bank of Malawi der Zahlung eines Veräußerungs- der Regierung der Republik Malawi in Artikel 3 und 4 übernomme-
erlöses an die DEG durch einen Erwerb der in Artikel 1 nen Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
genannten Kapitalanlage keine Hindernisse in den Weg legen.
4. Die Regierung der Republik Malawi erteilt der DEG auf Antrag Artikel 6
für die in Artikel 1 genannte Beteiligung den „genehmigten
Status" nach den in der Republik Malawi geltenden Gesetzen. Dieses Ab~ommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
5. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
daß etwaige Erträge aus der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
genannten Beteiligung sowie Erträge aus dem in Artikel 1 Ab-
satz 1 Buchstabe b genannten Darlehen auf ein Sonderkonto
Artikel 7
der Sable abzuführen und gemäß einer zwischen der DEG
und der Regierung der Republik Malawi abzuschließenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 9. November 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1988
Das in Sanaa am 20. August 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-
schen Republik über finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 20. August 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Yemen Arab Republic
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik - the Government of the Yemen Arab Republic,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemenitischen Republic of Germany and the Yemen Arab Republic,
Arabischen Republik,
desiring to strengthen and intensify those friendly relations
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch through financial co-operation in a spirit of partnership,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, aware that the maintenance of those relations constitutes the
basis of this Agreement,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, intending to contribute to social and economic development in
the Yemen Arab Republic,
in der Absicht, zur sozialan und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen, with reference to the Summary Record of the intergovernmental
negotiations held in San'a, dated 3 September 1987,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 3. · September 1987 in Sanaa - have agreed as follows:
sind wie folgt übereingekommen: Article
The Government pf the Federal Republic of Germany shall
Artikel 1
enable the Government of the Yemen Arab Republic to obtain
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development Loan
der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik, von der Corporation), Frankfurt/Main, a financial contribution of up to
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha- DM 5,000,000 (five million Deutsche Mark) for the project "Rural
ben „Ländliche Wasserversorgung Arhab - Phase I" einen Finan- Water Supply Arhab - Phase I" if, after examination, the project
zierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 000 000,00 DM (in Worten: has been found eligible for promotion.
fünf Millionen Deutsche Mark), wenn nach Prüfung die Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, zu erhalten. Article 2
The utilization of the amount referred to in .Article 1 of this
Artikel 2
Agreement and the terms and conditions on which it is made
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das be governed by the provisions of the agreement to be cQncluded
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- between tt,e recipient of the financial contribution and the Kre-
anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Finanzierungs- ditanstalt für Wiederaufbau, which agreement shall be subject to
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik the laws and regulations applicable in the Federal Republic of
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Jemenitischen Arabtschen Republik stellt The Government of the Yemen Arab Republic shall exempt the
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit charges which may be levied in the Yemen Arab Republic in
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in connection with the conclusion and implementation of the agree-
der Jemenitischen Arabischen Republik erhoben werden können. ment referred to in Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik überläßt The Government of the Yemen Arab Republic shall allow pas-
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er- sengers and suppliers free choice of transport enterprises for such
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und transportation by sea or air of persons and goods as results from
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 29
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der the granting of the financial contribution, abstain from taking any
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- measures that might exclude or impair the participation of trans-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs- port enterprises having their place of business in the German area
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und of application of this Agreement, and grant any necessary permits
erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs- for the participation of such enterprises.
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des of the financial contribution, the Government of the Federal
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Republic of Germany attaches particular importance to preferen-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt tial use being made of the economic potential of Land Berlin.
genutzt werden.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb von make a contrary declaration to the Government of the Yemen
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- Arab Republic within three months of the date of entry into force of
teilige Erklärung abgibt. this Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Sanaa am 20. August 1988 in zwei Urschriften, Done at San'a on 20 August 1988 in duplicate in the German,
jede in deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei Arabic and English languages, all three texts being authentic. In
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung case of divergent interpretations of the German and Arabic texts,
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the Federal Republic of Germany
Dr. Rei ners
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
For the Government of the Yemen Arab Republic
Dr. AI-Atta r
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1988
Das in Lilongwe am 9. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 9. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
lrn Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
die Regierung der Republik Malawi - für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des Vorhabens „Ausbau von Sekundärzentren III (Karonga)"
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Malawi,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 2
der Republik Malawi beizutragen - Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
sind wie folgt übereingekommen: der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Artikel 1 schriften unterliegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Artikel 3
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau von Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Sekundärzentren III (Karonga)", wenn nach Prüfung die Förde- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbei- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
trag bis zu insgesamt 4 600 000,- DM (in Worten: vier Millionen rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi
sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. erhoben werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 31
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der genutzt werden.
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Artikel 7
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
men erforderlichen Genehmigungen.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Malawi inr.erhalb von drei Monaten nach
Artikel 5 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-
zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes Artikel 8
festgelegt wird. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 9. November 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich und die Änderung des Übereinkommens
über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts
Vom 14. Dezember 1988
G riechen I an d ist dem Übereinkommen vom 19. April 1972 über die
Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts (BGBI. 197411 S. 1137;
1975 II S. 1489) beigetreten. Der Beitritt Griechenlands ist nach Artikel 32
Abs. 2 des Übereinkommens
am 21. November 1986
wirksam geworden; am gleichen Tage ist die aufgrund des Beitritts von Griechen-
land mit B~~chluß Nr. 5/8~_ des Obersten Rates vom 21. November 1986 ange-
nommene Anderung des Ubereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien
in Kraft getreten. Der Änderungsbeschluß wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
24. Juli 1975 (BGBI. II S. 1146) und vom 26. August 1975 (BGBI. II S.1489).
Bonn, den 14. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Beschluß Nr. 5/86
des Obersten Rates des Europäischen Hochschulinstituts
vom 21. November 1986
zur Änderung des Übereinkommens
über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts
nach dem Beitritt der Griechischen Republik
Decision No. 5/86
du Conseil superieur de !'Institut universitaire europeen
du 21 novembre 1986
modifiant la convention portant
creation d'un Institut universitaire europeen
a la suite de l'adhesion de la Republique hellenique
Der Oberste Rat - Le Conseil superieur,
gestützt auf das übereinkommen über die Gründung eines vu la convention portant creation d'un Institut universitaire euro-
europäischen Hochschulinstituts in der durch den Beschluß des peen, telle que modifiee par la decision du conseil superieur du
Obersten Rates vom 20. März 1975 geänderten Fassung, nach- 20 mars 1975, et ci-apres denommee «convention», et notam-
stehend „übereinkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 32 ment son article 32 paragraphe 2,
Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Griechische Republik hat nach Maßgabe von Artikel 32 considerant que la Republique hellenique a, aux termes de
Absatz 1 des Übereinkommens ihre Urkunde über den Beitritt l'article 32 paragraphe 1 de la convention, depose son instrument
zum Übereinkommen bei der Regierung der Italienischen Repu- a
d'adhesion la convention aupres du gouvemement de la Repu-
blik hinterlegt. blique italienne;
Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens wird der considerant qu'aux termes de l'article 32 paragraphe 2 de la
Beitritt an dem Tag wirksam, an dem der Oberste Rat die not- a a
convention, l'adhesion prend effet la date laquelle le conseil
wendigen Änderungen am Übereinkommen festgelegt hat. superieur a determine les modifications qui doivent etre apportees
a la convention;
Deshalb sind am Übereinkommen die genannten Änderungen considerant qu'il y a lieu, en consequence, d'apporter a celle-ci
vorzunehmen; lesdites modifications;
im Einvernehmen mit dem Vertreter der Griechischen Republik - agissant en accord avec le representant de la Republique
hellenique,
beschließt: decide:
Artikel 1 Article premier
Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Genehmigung dieses Beschlus- a
Avec effet la date de la presente decision, les modifications
ses wird das übereinkommen in der durch den Beschluß des suivantes sont apportees a la convention telle qu'elle a ete
Obersten Rates vom 20. März 1975 nach dem Beitritt des König- modifiee par la Decision du conseil superieur du 20 mars 1975 a
reichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Groß- la suite de l'adhesion du Royaume du Danemark, de l'lrlande et
britannien und Nordirland geänderten Fassung wie folgt geändert: du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord:
1. Artikel 6 Absatz 7 erhält folgende Fassung: 1. Le texte de l'article 6 paragraphe 7 est remplace par le texte
suivant:
,,Ist zu einem Beschluß die qualifizierte Mehrheit erforder- « Les votes relatifs aux decisions requerant la majorite quali-
lich, so werden die Stimmen wie folgt gewogen: fiee sont affectes de la ponderation suivante:
Belgien 5 Belgique 5
Dänemark 3 Danemark 3
Deutschland 1O Allemagne 10
Frankreich 10 F-rance 10
Griechenland 5 Republique hellenique 5
Irland 3 lrlande 3
Italien 10 ltalie 10
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 33
Luxemburg 2 Luxembourg 2
Niederlande 5 Pays-Bas 5
Vereinigtes Königreich 10 Royaume-Uni 1O
Beschlüsse kommen zustande, wenn mindestens 45 Stim- Les deliberations sont acquises si elles ont recueilli au
men, welche die Zustimmung von mindestens 6 Regierungen moins quarante-cinq voix exprimant le vote favorable d'au
umfassen, dafür abgegeben werden." moins six gouvernements. »
2. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 2. Le texte de l'article 19 paragraphe 1 est remplace par le texte
suivant:
„Die Finanzbeiträge der Vertragsstaaten, die zur Deckung c,Les contributions financieres des Etats contractants desti-
der im Haushaltsplan des Instituts vorgesehenen Ausgaben nees a faire face aux depenses prevues au budget de !'Institut
bestimmt sind, werden nach folgendem Aufbringungsschlüs- sont determinees selon la cle de repartition suivante:
sel festgelegt:
Belgien 5,93% Belgique 5,93%
Dänemark 2,43% Danemark 2,43%
Deutschland 20,79% Allemagne 20,79%
Frankreich 20,79% France 20,79%
Griechenland 1,75% Republique hellenique 1,75%
Irland 0,61 % lrlande 0,61 %
Italien 20,79% ltalie 20,79%
Luxemburg 0,19% Luxembourg 0,19%
Niederlande 5,93% Pays-Bas 5,93%
Vereinigtes Königreich 20,79%" Royaume-Uni 20,79%»
3. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 3. Le texte de l'article 27 paragraphe 1 est remplace par le texte
suivant:
,,Die Amtssprachen des Instituts sind Dänisch, Deutsch, «Les langues officielles de !'Institut sont l'allemand, l'an-
Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch und Nieder- glais, le danois, le franc;ais, le grec, l'italien et le neerlandais. »
ländisch."
4. An Artikel 38 wird folgender Absatz angefügt: 4. A l'article 38, il est ajoute le paragraphe suivant:
„Der griechische Wortlaut des Übereinkommens ist in der c•Le texte de la convention redige en langue grecque, tel
Fassung des Anhangs zum Beschluß des Obersten Rates, in qu'il figure en annexe a la decision du conseil superieur
dem die durch den Beitritt der Griechischen Republik erforder- precisant les modifications rendues necessaires par l'adhe-
lich gewordenen Änderungen angegeben sind, ebenso ver- sion de la Republique hellenique, fait foi au meme titre que les
bindlich wie die in den vorgenannten Absätzen genannten textes mentionnes aux alineas precedents, et le gouverne-
Texte; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt ment de la Republique italienne en remet une copie certifiee
der Regierung eines jeden der anderen Vertragsstaaten eine conforme au gouvernement de chacun des Etats contrac-
beglaubigte Abschrift." tants. ,,
Artikel 2 Article 2
Der Beitritt der Griechischen Republik zum Übereinkommen tritt L'adhesion de la Republique hellenique a la convention prend
mit der Genehmigung dieses Beschlusses in Kraft. a
effet la date de la presente decision.
Gleichzeitig wird A cette date,
- die Griechische Republik Vertragsstaat des Übereinkommens; - la Republique hellenique devient un Etat contractant a ladite
Convention;
- der diesem Beschluß beigefügte griechische Wortlaut des - le texte en langue grecque de la convention, annexe a la
Übereinkommens zu einem gleichermaßen verbindlichen Text presente decision, devient un texte faisant foi au mAme titre
wie die dänische, die deutsche, die englische, die französische, que les textes en langues anglaise, allemande, danoise, fran-
die irische, die italienische und die niederländische Fassung. c;aise, irlandaise, italienne, et neerlandaise.
Artikel 3 Article 3
Dieser Beschluß ist in dänischer, deutscher, englischer, franzö- La presente decision est etablie en langue allemande, anglaise,
sischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer danoise, franc;aise, grecque, irlandaise, italienne et neerlandaise,
Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind- chacun de ces textes faisant foi.
lich ist.
Artikel 4 Article 4
Der Vorsitzende des Obersten Rates notifiziert diesen Beschluß Le President du Conseil superieur notifie la presente decision
der Regierung eines jeden Vertragsstaates. au gouvernement de chacun des Etats contractants.
Geschehen zu Florenz am 21. November 1986 Fait a Florence, 21 novembre 1986
Im Namen des Obersten Rates Par le Conseil superieur,
Der Vorsitzende Le President
E. Böning E. Böning
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 14. Dezember 1988
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
(BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 fü'r
die
Deutsche Demokratische
Republik am 3. November 1988
in Kraft getreten.
Hiernach ist die Deutsche Demokratische Republik Ver-
tragspartei des Einheits-Übereinkommens von 1961 über
Suchtstoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972
geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Juli 1976 (BGBI. II S. 1459)
und vom 12. Oktober 1988 (BGBI. II S. 968).
Bonn, den 14. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 35
Bekanntmachung
des deutsch-senegalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Dezember 1988
Das in Bonn am 6. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 6. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport,
Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu 1 500 000,- DM
und
(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu
die Regierung der Republik Senegal - erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem
Senegal, 24. November 1988 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
die Grundlage dieses Abkommens ist, anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
der Republik Senegal beizutragen,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
Artikel 1
des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Senegal
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es erhoben werden, frei.
der Regierung der Republik Senegal, von der Kreditanstalt für
Artikel 4
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Kosten für
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen- Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den sich aus
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie- schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft werden.
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Artikel 6
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Genehmigungen. Regierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 6. Dezember 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Günter Sulimma
Für die Regierung der Republik Senegal
Joseph Louis Tavares da Souza
Anlage
zum Abkommen vom 6. Dezember 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
6. Dezember 1988 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Geräte und Material, insbesondere Sprühgeräte, Schutzkleidung, Fahrzeuge zur
Heuschreckenbekämpfung;
b) Ersatz- und Zubehörteile, soweit unmittelbar für den Einsatz erforderlich;.
c) Flugstunden für Hubschrauber- und Flugzeugeinsätze;
d) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gern. Empfehlungsliste der FAQ
vom 3. Dezember 1987, Arzneimittel;
e) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 37
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 1988
Das in Sanaa am 20. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-
schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 20. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Yemen Arab Republic
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik - the Government of the Yemen Arab Republic,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemenitischen Republic of Germany and the Yemen Arab Republic,
Arabischen Republik,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen, the Yemen Arab Republic,
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 3. September 1987 with reference to the Summary Record dated 3 September
über die Regierungsverhandlungen vom 1. bis 3. September 1987 of the intergovernmental negotiations held in San'a from 1 to
1987- 3 September 1987,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Artikel 1 Article 1
( 1) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des zwischen der Regierung der (1) In accordance with Article 1 (1) of the Agreement concluded
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Jemeniti- on 9 January 1985 between the Government of the Federal
schen Arabischen Republik am 9. Januar 1985 geschlossenen Republic of Germany and the Government of the Yemen Arab
Abkommens in Verbindung mit Nummer 5 der Vereinbarung vom Republic and in conjunction with paragraph 5 of the Arrangement
31. Januar 1987 ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik of 31 January 1987, the Government of the Federal Republic of
Deutschland der Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu- Germany shall enable the Government of the Yemen Arab Repub-
blik, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, lic to obtain from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development
für das Vorhaben „Ausbau der Straße Shibam-AI Mahweet" einen Loan Corporation), Frankfurt/Main, a financial contribution of up to
Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig DM 20,000,000 (twenty million Deutsche Mark) for the project
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die "lmprovement of the Shibam-AI Mahweet Road" if, after examina-
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. tion, the project has been found eligible for promotion.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (2) In addition, the Government of the Federal Republic of
es der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik darüber Germany shall enable the Govemment of the Yemen Arab Repub-
hinaus, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für das genannte lic to obtain from the Kreditanstalt für Wiederaufbau a further
Vorhaben „Ausbau der Straße Shibam-AI Mahweet", wenn nach financial contribution of up to DM 25,000,000 (twenty-five million
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Deutsche Mark) for the aforementioned project "lmprovement of
weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 25 000 000 DM the Shibam-AI Mahweet Road" if, after examination, the project
(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. has been found eligible for promotion.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- (3) The project referred to in paragraph 1 above may be
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland replaced by other projects if the Government of the Federal
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik durch Republic of Germany and the Govemment of the Yemen Arab
andere Vorhaben ersetzt werden. Republic so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Agreement and the terms and conditions on which it is made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs- be governed by the provisions of the agreement to be concluded
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik between the recipient of the financial contribution and the Kre-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. ditanstalt für Wiederaufbau, which agreement shall be subject to
the laws and regulations applicable in the Federal Republic of
Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik stellt die The Government of the Yemen Arab Republic shall exempt the
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit charges which may be levied in the Yemen Arab Republic in
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages connection with the conclusion and implementation of the agree-
in der Jemenitischen Arabischen Republik erhoben werden. ment referred to in Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik überläßt The Govemment of the Yemen Arab Republic shall allow pas-
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er- sengers and suppliers free choice of transport enterprises for such
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und transportation by sea or air of persons and goods as results from
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der the granting of the financial contribution, abstain from taking any
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei- measures that might exclude or impair the participation of trans-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs- port enterprises having their place of business in the German area
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und of application of this Agreement, and grant any necessary permits
erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs- for the participation of such enterprises.
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des of the financial contribution, the Govemment of the Federat
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Republic of Germany attaches particular importance to preferen-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt tial use being made of the economic potential of Land Berlin.
genutzt werden.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Govemment of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb von make a contrary declaration to the Govemment of the Yemen
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 39
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- Arab Republic within three months of the date of entry into force of
teilige Erklärung abgibt. this Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Sanaa am 20. November 1988 in zwei Urschrif- Done at San' a on 20 November 1988 in duplicate in the
ten, jede in deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei German, Arabic and English languages, all three texts being
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung authentic. In case of divergent interpretations of the German and
des deutschen und des ar:ibischen Wortlauts ist der englische Arabic texts, the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Reiners
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
For the Government of the Yemen Arab Republic
Dr. AI-Attar
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 19. Dezember 1988
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961 über
das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (BGBI. 1965 II S. 948) ist nach seinem Artikel 21
Abs. 2 für
Malaysia am 13. September 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1984 (BGBI. II S. 183).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) ist
nach seinem Artikel X Buchstabe b für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Österreich am 27.August1988
Seschellen am 10. August 1988
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
die Erstreckung des Übereinkommens auf Bermuda und
die Kaimaninseln mit Wirkung vom 23. Juni 1988 notifi-
ziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 363).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 19. Dezember 1988
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Indonesien am 23. November 1988
Österreich am 27. August 1988
Seschellen am 10. August 1988
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e ich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
die Erstreckung des Protokolls auf Bermuda und die
Kaimaninseln mit Wirkung vom 23. Juni 1988 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 362).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 41
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 19. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Kongo am 10. August 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. II S. 545).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung
Vom 19. Dezember 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 14. Mai 1962
über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbe-
stimmung nebst Zusatzprotokoll vom 29. September 1982
hierzu (BGBI. 1988 II S. 467, 469, 492) wird nach Artikel 8
Abs. 2 des Übereinkommens für
Griechenland am 30. Dezember 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1988 (BGBI. II S. 467).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 19. Dezember 1988
Nach einer dem Generalsekretär des Europarats am
21. November 1988 notifizierten Erklärung des Ver -
einigten Königreichs ist mit Wirkung von diesem
Tage die Anwendung des Europäischen Übereinkommens
vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus
(BGBI. 1978 II S. 321) auf Gibraltar erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 8. September 1978 (BGBJ. II
S. 1221) und vom 27. September 1988 (BGBI. II S. 955).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 19. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 17. November 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Oktober 1988 (BGBI. II S. 1029).
Bonn, den 19. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 43
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System
zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Vom 20. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren in der Fassung des Änderungsproto-
kolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 2 für:
Luxemburg am 11. Juli 1988
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird ferner am 1. Januar 1990 in
Kraft treten für
Brasilien
Griechenland
Kenia
Malawi
und für die
Vereinigten Staaten am 1.Januar1989
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. August 1988 (BGBI. II S. 767).
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
der Bundesrepublik Deutschland
und den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika
In der Bundesrepublik Deutschland
zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls vom 29. September 1982
zum Verwaltungsabkommen ABG 1975
Vom 21. Dezember 1988
1. men für die US-Streitkräfte im Auftragsbauverfahren
Die in Bonn/Heidelberg am 6./26. September 1988 gemäß Kapitel II des Verwaltungsabkommens ABG 1975
unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundes- beendet.
minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Die Übergangsregelung hat folgenden Wortlaut:
Bundesrepublik Deutschland und den Streitkräften der
Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundes- Baumaßnahmen, für die das erste Anforderungsschreiben
republik Deutschland zur Änderung des Unterzeichnungs- ABG 1975/ABG 3 vor dem 1. Januar 1985 übermittelt
protokolls vom 29. September 1982 zum Verwaltungs- wurde, die aber bis zum Inkrafttreten der Änderungsver-
einbarung noch nicht abgerechnet sind, werden mit den
abkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen
Entschädigungssätzen des UP zu Artikel 23 ABG 1975,
für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland
d. h. mit 7,3% bzw. 5,2% abgerechnet, unabhängig
stationierten US-Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatz-
davon, ob bei Nachträgen ABG 1975/ABG 5 Überset-
abkommens zum NATO-Truppenstatut (UP ABG 1975) ist
nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 zungsleistungen erfolgten.
Baumaßnahmen, für die das erste Anforderungsschreiben
am 26. September 1988
ABG 1975/ABG 3 ab dem 1. Januar 1985 übermittelt
ih Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht. wurde und die bereits einschließlich der Verwaltungsent-
schädigung abgerechnet sind, gelten als erledigt.
II.
Baumaßnahmen, für die das erste Anforderungsschreiben
Ferner ist durch Briefwechsel vom 6./26. September ABG 1975/ABG 3 ab dem 1. Januar 1985 übermittelt
1988 eine Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zu wurde, die aber zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Ände-
Artikel 23 des unter Abschnitt I genannten Verwaltungsab- rungsvereinbarung noch nicht abgerechnet sind, werden
kommens als Übergangsregelung vereinbart worden. Mit mit den Entschädigungssätzen der Änderungsvereinba-
dieser Änderung wird der seit dem 1. Januar 198~ beste- rung, d. h. mit 7,5 % bzw. 5,6 % abgerechnet, unabhängig
hende vertragslose Zustand zur Regelung von Uberset- davon, ob bei bereits vorliegenden Nachträgen ABG 1975/
zungsleistungen bei der Durchführung von Baumaßnah- ABG 5 Übersetzungsleistungen erfolgten.
Bonn, den 21. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Casser
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 45
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
~er Bundesrepublik Deutschland
und den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika
in der Bundesrepublik Deutschland
zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls vom 29. September 1982
zum Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte
nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (UP ABG 1975)
Der Bundesministe~ für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau 3. Ausführungsunterlage - Bau - (Artikel 7.1.4 ABG 1975)
der Bundesrepublik Deutschland
a) Entwurfszeichnungen
und
b) Ausführungszeichnungen
die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika -
c) Leistungsverzeichnisse
in der Absicht, das Unterzeichnungsprotokoll zum Verwaltungs- d) Überarbeitung von Buchstaben a bis c, soweit eine solche
abkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und aufgrund der Überprüfung durch die US-Streitkräfte erfor-
durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten derlich ist
US-Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum 4. Bauvertragsänderungen
NATO-Truppenstatut (UP ABG 1975) zu revidieren -
a) alle geänderten Pläne und Leistungsverzeichnisse
haben folgendes vereinbart: b) alle dem Änderungsdokument ABG 1975/ABG 5 beizu-
fügenden Unterlagen
(2) Unter Berücksichtigung der den deutschen Behörden ent-
Artikel 1
stehenden Übersetzungskosten betragen die Vom-Hundert-Sätze
Änderung des UP ÄBG 1975 im Sinne des Artikels 23:
Die Protokollnotiz zu Artikel 23 des Unterzeichnungsprotokolls a) 7,5% für Instandsetzung und Instandhaltung, für kleine Neu-,
erhält folgende Fassung: Um-: und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge, die nicht
in Artikel 23.1.2 beschrieben sind.
„Zu Artikel 23
b) 5,6 % für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und für
(1) Im Rahmen des Auftragsbauverfahrens nach ABG 1975 Zeitverträge, bei denen die US-Streitkräfte einen wesentlichen
Kapitel II tiefem die deutschen Behörden folgende Unterlagen Teil der Verwaltungsaufgaben leisten.
auch in englischer Übersetzung:
(3) Kosten für Übersetzungen bei sogen. Nebenleistungen, wie
1. Kostenvoranmeldung - Bau - (Artikel 7.1.2 ABG 1975) z.B.
a) Formlose Erläuterung - Baugrunduntersuchungen
- Vermessungen
b) Übersichtspläne
- Energiewirtschaftsanalysen
c) Baufachliches Gutachten über die Eignung des Baugrund- sind mit den vorstehend in Absatz 2 aufgeführten Entschädi-
stücks gungssätzen nicht abgedeckt.
2. Haushaltsunterlage - Bau - (Artikel 7.1.3 ABG 1975) Diese Nebenleistungen werden von den damit beauffl'agten
Ingenieur-Büros mit englischer Übersetzung erbracht und auf Ist-
·a) Pläne Kosten-Basis zu Lasten der US-Streitkräfte abgerechnet.
b) Erläuterungsbericht (4) Soweit die US-Streitkräfte bei einer Baumaßnahme auf die
Übersetzungen nach vorstehendem Absatz 1 insgesamt verzich-
c) Baufachliches Gutachten über die Eignung des Baugrund- ten, teilen sie dies mit ihrer ersten Anforderung ABG 1975/ABG 3
stückes (soweit nicht bereits bei der KVM- Bau - erbracht) den deutschen Behörden mit.
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
In diesen Fällen sind bei der Berechnung der Verwaltungsent- (2) Sie gilt für alle Baumaßnahmen, für die das erste Anforde-
schädigung die Sätze nach Artikel 23 ABG 1975 in Höhe von 7 % rungsschreiben ABG 1975/ABG 3 nach Inkrafttreten dieser Ver-
bzw. 5 % in Ansatz zu bringen. einbarung den deutschen Behörden übermittelt wird.
In Fällen, in denen lediglich auf Teile der in Absatz 1 genannten Artikel 3
Übersetzungsleistungen verzichtet wird, bleibt die Entschädi- Kündigung
gungsregelung nach vorstehendem Absatz 2 unberührt."
(1) Die Vereinbarung kann bis zum 30. September eines
Jahres zum Ende des laufenden Kalenderjahres, erstmals zum
31. Dezember 1989 gekündigt werden.
Artikel 2
(2) Durch die Kündigung wird die Abrechnung der Baumaßnah-
Inkrafttreten men nicht berührt, für die während der Geltungsdauer der Verein-
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung barung von den US-Streitkräften eine Anforderung ABG 1975/
durch die zweite Vertragspartei in Kraft. ABG 3 ausgestellt wurde.
Diese Vereinbarung wurde in zwei Urschriften gefertigt, jede in
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Verein-
barung unterschrieben.
Bonn, den 6. September 1988
Für den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Casser
Ministerialdirektor
Heidelberg, den 26. September 1988
Für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika in der Bundesrepublik Deutschland
Stotser
Lieutenant General Deputy Commander in Chief Headquarters United States Army, Europe and 7th Army
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1989 47
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA-Überelnkommen)
Vom 21. Dezember 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. August 1987 zu dem Überein-
kommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-
Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) - BGBI. 1987 II S. 454 - wird bekannt-
gemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 für die
Bundesrepublik Deutschland am 12. April 1988
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 6. Oktober 1987 bei der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in Washington hinterlegt
worden. Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten am 12. April 1988 in
Kraft getreten:
Ägypten Malawi
Bahrain Niederlande
Bangladesch (für das Königreich in
Barbados Europa, die Niederländischen
Chile Antillen und Aruba)
Dänemark Nigeria
Ecuador Pakistan
Grenada Samoa
Indonesien Saudi-Arabien
Jamaika Schweden
Japan Schweiz
Jordanien Senegal
Kanada Vereinigtes Königreich
Korea, Republik Vereinigte Staaten
Kuwait Zypern
Lesotho
Bonn, den 21. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
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48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdru;kerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Geaetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
Uchungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vettrlge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über das Verbot der mllltärlschen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken
(Umweltkrlegsüberelnkommen)
Vom 21. Dezember 1988
Das Übereinkommen vom 18. Mai 19n über das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-
kriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem Artikel IX Abs. 4
für die
Schweiz am 5. August 1988
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten
Vorbeha~ in Kraft getreten:
«En raison des obligations qui lui incombent en vertu de son „Im Hinblick auf die ihr aus dem Status eines immerwährenden
statut de neutralite perpetuelle, la Suisse se doit de faire une neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz ge-
reserve generale precisant que sa cooperation dans le cadre de la halten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit
presente Convention ne saurait aller au-dela des limites imparties im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren
par ce statut. Cette reserve se rapporte en particulier I' article V, a Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt
paragraphe 5, de la Convention, ainsi qu'a toute clause analogue bezieht sich insbesondere auf Artikel V Absatz 5 des Übereinkom-
qui pourrait remplacer ou completer cette disposition dans la mens sowie auf jede analoge Klausel, welche diese Bestimmung
Convention (ou dans un autre arrangement). » im übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) er-
setzen oder ergänzen könnte."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Juli 1988 (BGBI. II S. 696).
Bonn, den 21. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt