486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
freie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch Artikel 7
bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein
Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
gerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektro- Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten nach
geräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben-
und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenstän- Artikel 8
den ist ebenfalls gestattet, wenn ~ie eingeführten Gegen- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
stände unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung tter
sind; Republik Tschad notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatli-
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und erfüllt sind.
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
Bedarfs; verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren- der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
und Aufenthaltsgenehmigungen. (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
Artikel 6 arbeit weiter.
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten (4) Das Abkommen vom 26. Februar 1970 über Technische
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit Zusammenarbeit und der Notenwechsel vom 6. Mai/17. Juli 1978
der Vertragsparteien. treten mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 15. Dezember 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hilmar Kaht
Für die Regierung der Republik Tschad
Gouara Lassou
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 12. Mal 1989
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 198511 S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buchstabe a
für
Mauritius am 1o. Mai 1989
in Kraft getreten.
Mauritius hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 9. Februar 1989
gemäß Artikel I des Anhangs der Übereinkunft in der in Paris beschlossenen
Fassung erklärt, daß es die in Artikel II und III des Anhangs vorgesehenen
Befugnisse in Anspruch nimmt.
Ferner hat Mauritius eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris
beschlossenen Fassung der Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. März 1989 (BGBI. II S. 401).
Bonn, den 12. Mai 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
473
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1989 Nr.19
Tag Inhalt Seite
17. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 473
25. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 475
25. 4. 89 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
5. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 480
8. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . • 482
11. 5. 89 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . . • 484
12. 5. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • • . . . . • . . . . • . . . . . . . . • . • . • 486
16. 5. 89 BeJ<anntmachung der deutsch-iranischen Vereinbarung über technische Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Post- und Fernmeldewesens • . . . . . . . . . . . . • . • . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • . . • 487
Bekanntmachung
des deutsch-Jordanischen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 17. April 1989
Das in Amman am 13. März 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreiches Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 7
am 13. März 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. April 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darfehens zu
und
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-
schen Königreich Jordanien, Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu mit Abschluß und Durchfühung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
vertiefen, trags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommen ist,
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Konsultationen Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
vom 25. August 1988 in Amman - berechtigte Betejligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
sind wie folgt übereingekommen: oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderfichen Genehmigun-
gen.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für ren Wert darauf, daß b8f den sich aus der Darfehensgewährung
das Vorhaben „Phosphatmine Shidiya", wenn nach Prüfung die ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu Möglichkeiten des Landes Berfin bevorzugt genutzt werden.
insgesamt 4 400 000,- DM (in Worten: vier Millionen vierhundert-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb
durch andere Vorhaben ersetzt werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 13. März 1989 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Herwig Barteis
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Dr. Taher Hamdi Kanaan
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1989 475
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit.
Vom 25. Aprll 1989
Das in Ankara am 14. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 14. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. April 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of Turkey
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Türkei - the Govemment of the Republic of Turkey,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republic of Germany and the Republic of Turkey,
Türkei,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Republik Türkei beizutragen - the Republic of Turkey,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) The Govemment of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der enable the Govemment of the Republic of Turkey, with a view to
Ziele ihres Entwicklungsplans im Rahmen des Türkei-Konsor- realizing the objectives of its development plan within the scope of
tiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und the Turkey Consortium of the Organization for Economic Co-
Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr operation and Development (OECD), to raise with the Kreditan-
1988 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, stalt für Wiederaufbau (Development Loan Corporation), Frank-
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt DM 270 000 000,- (zwei- furt/Main, loans up to a total of DM 270,000,000 (two hundred and
hundertsiebzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von seventy million Deutsche Mark) as bilateral financial assistance
Vorhaben aufzunehmen, wenn nach Prüfung die Förderungswür- for 1988 to meet the cost of projects, if, after examination, the
digkeit festgestellt worden ist. projects have been found eligible for promotion.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden: (2) The amount pursuant to paragraph 1 above shall be used as
a) in Höhe von bis zu DM 22 500 000,- (zweiundzwanzig Millio- follows:
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung von a) in the amount of up to DM 22,500,000 (twenty-two million
Vorhaben der Türkiye <;imento ve Toprak Sanayii T.A.$. fivehundred thousand Deutsche Mark) to finance projects of
(<;ITOSAN); Türkiye <;imento ve Toprak Sanayii T. A. $. (<;ITOSAN);
b) in Höhe von bis zu DM 45 500 000,- (fünfundvierzig Millionen b) in the amount of up to DM 45,500,000 (forty-five million
fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung des fivehundred thousand Deutsche Mark) to finance the project
Vorhabens "Übertragungsleitung Atatürk-Elbistan-Ankara" "Transmission-line Atatürk- Elbistan - Ankara" of the Türkiye
der Türkiye Elektrik Kurumu (TEK); Elektrik Kurumu (TEK);
c) in Höhe von bis zu DM 17 500 000,- (siebzehn Millionen c) in the amount of up to DM 17,500,000 (seventeen million
fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung des fivehundred thousand Deutsche Mark) to finance the project
Vorhabens "Eisenbahnausrüstung II" der Türkiye Cumhuriyeti "Railway equipment II" for the Tür.kiye Cumhuriyeti Devlet
Devlet Demiryollari (TCDD); Demiryollari (TCDD);
d) in Höhe von bis zu DM 34 500 000,- (vierunddreißig Millionen d) in the amount of up to DM 34,500,000 (thirty-four million
fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung von fivehundred thousand Deutsche Mark) to finance creditlines of
Kreditlinien an Entwicklungsbanken; development banks;
e) in Höhe von bis zu DM 150 000 000,- (einhundertfünfzig e) in the amount of up to DM 150,000,000 (one hundred fifty
Millionen Deutsche Mark) zur Verbesserung der Struktur der million Deutsche Mark) for improving the structure of the
türkischen Wirtschaft. Turkish economy.
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis e bezeichneten Vorhaben (3) The projects referred to in paragraph 2(a) to (e) above may
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- be replaced by other projects if the Government of the Federal
republik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei Republic Germany and the Government of the Republic of Turkey
durch andere Vorhaben ersetzt werden. so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- The utilization of the amounts referred to in Article 1 of this
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Agreement and the terms and conditions on which they are made
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Republik Türkei zu schlie- be governed by the provisions of the agreements to be concluded
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland between the Kreditanstalt für Wiederaufbau and the Republic of
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Turkey, which agreements shall be subject to the laws and
regulations applicable in the Federal Republic of Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für The Government of the Republic of Turkey shall exempt the
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- charges levied in the Republic of Turkey in connection with the
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei conclusion and implementation of the agreements referred to in
erhoben werden. Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Türkei über1äßt bei den sich aus The Government of the Republic of Turkey shall allow passen-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen gers and suppliers free choice of transport enterprises for such
und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und transportation by land, sea or air of persons and goods as results
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine from the granting of the loans, abstain from taking any measures
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- that might exclude or impair the participation on equal terms of
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses transport enterprises having their place of business in the German
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- area of application of this Agreement, and grant any necessary
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen permits for the participation of such enterprises.
erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung of the loans, the Government of the Federal Republic of Germany
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen attaches particular importance to preferential use being made of
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. the economic potential of Land Ber1in.
Artikel 6 Article 6
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich With the exception of those provisions of Article 4 which refer to
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, air transport, this Agreement shall also apply to Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland provided that the Government of the Federal Republic of Germany
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1989 4n
gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei does not make a contrary declaration to the Government of the
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Republic of Turkey within three months of the date of entry into
Erklärung abgibt. force of this Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter- This Agreement shall enter into force retroactively on the date of
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der signature thereof as soon as the Govemment of the Republic of
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die Turkey has informed the Govemment of the Federal Republic of
für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat- Germany that the national requirements for the entry into force of
lichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei erfüllt this Agreement on the side of the Republic of Turkey have been
sind. fulfilled.
Geschehen zu Ankara am 14. Dezember 1988 in zwei Urschrif- Done at Ankara on 14 December 1988 in duplicate in the
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei German, Turkish and English languages, all three texts being
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied- authentic. In case of divergent interpretations of the German and
licher Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist Turkish texts, the English taxt shall prevail.
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the Federal Republic of Germany
Dr. Ekkehard Eickhoff
Anton Zahn
Für die Regierung der Republik Türkei
For the Government of the Republic of Turkey
Yener Din~men
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Aprll 1989
Das in Ankara am 14. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 14. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. April 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of Turkey
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Türkei - the Government of the Republic of Turkey,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republic of Germany and the Republic of Turkey,
Türkei,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Republik Türkei beizutragen - the Republic of Turkey,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) The Government of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der enable the Government of the Republic of Turkey, with a view to
Ziele ihres Entwicklungsplans im Rahmen des Türkei-Konsor- realizing the objectives of its development plan within the scope of
tiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und the Turkey Consortium of the Organization for Economic Co-
Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr operation and Development (OECD), to raise with the Kreditan-
1988 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, stalt für Wiederaufbau (Development Loan Corporation), Frank-
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000,- DM (in furVMain, a loan of up to DM 10,000,000 (ten million Deutsche
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Mark) as bilateral financial assistance for 1988 to meet foreign
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus exchange costs resulting from the purchase of goods and services
dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Dek- in the German area of application of this Agreement to cover
kung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im current civilian requirements, and to meet foreign exchange and
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden local currency costs of transport, insurance and assembly arising
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und in connection with the importation of goods financed under this
Montage aufzunehmen. Agreement.
(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß (2) The supplies and services must be such as are covered by
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für the list annexed to this Agreement and for which supply or service
die die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1988 contracts have been concluded after 1 January 1988.
abgeschlossen worden sind.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Agreement and the terms and conditions on which it is made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- available, as weil as the procedure for awarding contracts, shall
anstalt für Wiederaufbau und der Republik Türkei zu schließende be governed by the provisions of the agreement to be concluded
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden between the Kreditanstalt für Wiederaufbau and the Republic of
Rechtsvorschriften unterliegt. Turkey, which agreement shall be subject to the laws and regula-
tions applicable in the Federal Republic of Germany.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1989 479
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für The Government of the Republic of Turkey shall exempt the
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- charges levied in the Republic of Turkey· in connection with the
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Türkei conclusion and implementation of the agreement referred to in
erhoben werden. Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus The Government of the Republic of Turkey shall allow passen-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen gers and suppliers free choice of transport enterprises for such
und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und transportation by land, sea or air of persons and goods as results
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine from the granting of the loan, abstain from taking any measures
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- that might exclude or impair the participation on equal terms of
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses transport enterprises having their place of business in the German
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- area of application of this Agreement, and grant any necessary
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen permits for the participation of such enterprises.
erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewährung of the loan, the Government of the Federal Republic of Germany
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen attaches particular importance to preferential use being made of
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. the economic potential of Land Berlin.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei Monaten nach make a contrary declaration to the Govemment of the Republic of
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Turkey within three months of the date of entry into force of this
Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter- This Agreement shall enter into force retroactively on the date of
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der signature thereof as soon as the Govemment of the Republic of
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die Turkey has informed the Government of the Federal Republic of
für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat- Germany that the national requirements for the entry into force of
lichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei erfüllt this Agreement on the side of the Republic of Turkey have been
sind. fulfilled.
Geschehen zu Ankara am 14. Dezember 1988 in zwei Urschrif- Done at Ankara on 14 December 1988 in duplicate in the
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei German, Turkish and English languages, all three texts being
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied- authentic. In case of divergent interpretations of the German and
licher Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts is~ Turkish texts, the English text shall prevail.
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Ekkehard Eickhoff
Anton Zahn
Für die Regierung der Republik Türkei
For the Govemment of the Republic of Turkey
Yener Din~men
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Anlage Annex
zum Abkommen zwischen to the Agreement
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland between the Government of the Federal Republlc of
und der Regierung der Republik Türkei Germany
über finanzielle Zusammenarbeit and the Government of the Republlc of Turkey
concerning Financial Co-operatlon
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des 1. List of goods and services eligible for financing from the loan
Regierungsabkommens vom 14. Dezember 1988 aus dem under Article 1 of the Agreement of
Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate, (a) lndustrial raw and auxiliary materials as well as semi-
manufactures,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche (b) industrial equipment as well as agricultural machinery
Maschinen und Geräte, and implements,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art, (c) spare parts and accessories of all kinds,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, (d) chemical products,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung (e) other industrial products of importance for the develop-
der Republik Türkei von Bedeutung sind, ment of the Republic of Turkey,
f) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren. (f) advisory services and licence fees.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können 2. Imports not included in the above list may only be financed
nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der with the prior approval of the Government of the Federal
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt. Republic of Germany.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für 3. The importation of luxury and consumer goods for personal
den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die militä- needs as well as any goods and facilities serving military
rischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus dem purposes may not be financed from the loan.
Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Mal 1989
Das in Islamabad am 12. März 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 7
am 12. März 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Mai 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1989 481
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
und
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan -
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.
Republik Pakistan,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die ·
vertiefen, Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages •
die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen - Artikel 4
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei
sind wie folgt übereingekommen: den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Artikel 1 nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel•
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder einem tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Main, ein Darlehen bis zu DM 20 000 000 (in Worten: zwanzig
Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für Artikel 5
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
kosten für Transport, Versicherung und Montage zu erhalten. Es
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die
Lieferverträge oder Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1989 Artikel 6
abgeschlossen worden sind. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berfin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei
Artikel 2 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Darfehens, die Erklärung abgibt.
Bedingungen, zu denen es zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Artikel 7
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 12. März 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Berendonck
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
lzharul Haque
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Anlage
zum Abkommen vom 12. März 1989
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamlachen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
12. März 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des deutsch-burklnlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 8. Mal 1989
Das in Ouagadougou am 1. April 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 1. April 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1989 483
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bau und der Regierung von Burkina Faso zu schließende Finan-
zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
und
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung von Burkina Faso -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso, Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu führung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in Bur-
vertiefen, kina Faso erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transport-
Burkina Faso beizutragen - kosten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
sind wie folgt übereingekommen: ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Artikel 1 dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen- Artikel 5
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
kosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie-
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
rungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen
genutzt werden.
und Leistungen gemäß einer zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso Artikel 6
noch zu vereinbarenden Liste handeln, für die die Liefer- bzw.
Leistungsverträge nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Abkommens abgeschlossen worden sind. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-
gen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftrags- Artikel 7
vergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 1. April 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Dröge
S. Lengl
Für die Regierung von Burkina Faso
Ouedraogo
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-tschadischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 11. Mal 1989
Das in N'Djamena am 15. Dezember 1986 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 8
am 9. Februar 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Mai 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich-
und tungen in der Republik Tschad;
die Regierung der Republik Tschad - b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren tragsparteien einigen.
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,
(2) Die Förderung kann erfolgen
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech-
Völker und nischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das
gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
in dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen - sandte Fachkräfte" bezeichnet;
sind wie folgt übereingekommen: b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden
als „Material" bezeichnet);
Artikel 1 c) durch Aus- und Fortbildung von tschadischen Fach- und Füh-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaftli- rungskräften und Wissenschaftlern in der Republik Tschad, in
chen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für d) in anderer geeigneter Weise.
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
als "Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver- chendes vorsehen:
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-
tragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Betei- b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
ligten und der zeitliche Ablauf gehören. mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten
tragen;
Artikel 2 c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch halb der Republik Tschad;
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
Bereichen vorsehen: rials;
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1989 485
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b Artikel 4
genannten Materials bis zum Standort des Vorhabens; hier- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genann- daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
ten Abgaben und Lagergebühren;
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
f) Aus- und Fortbildung von tschadischen Fach- und Führungs- nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
kräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel- Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;
tenden deutschen Richtlinien.
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Tschad
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen- einzumischen;
des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei sei- c) die Gesetze der Republik Tschad zu befolgen und Sitten und
nem Eintreffen in der Republik Tschad in das Eigentum der Gebräuche des Landes zu achten;
Republik Tschad über; das Material steht den geförderten Vorha- d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit
ben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge- der sie beauftragt sind;
schränkt zur Verfügung.
e) mit den amtlichen Stellen der Republik Tschad vertrauensvoll
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet zusammenzuarbeiten.
die Regierung der Republik Tschad darüber, welche Träger,
Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förde- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
rungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im fol- rung der Republik Tschad eingeholt wird. Die durchführende
genden als „durchführende Stelle" bezeichnet. Stelle bittet die Regierung der Republik Tschad unter Übersen-
dung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von
ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten
Artikel 3 keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik Tschad
Leistungen der Regierung der Republik Tschad. Sie ein, so gilt dies als Zustimmung.
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik Tschad (3) Wünscht die Regierung der Republik Tschad die Abberu-
die erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrich- men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise
tung liefert; wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen- sorgen, daß die Regierung der Republik Tschad so früh wie
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen möglich darüber unterrichtet wird.
Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei- Artikel 5
ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in
der Republik Tschad beschafftes Material; (1) Die Regierung der Republik Tschad sorgt für den Schutz der
Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und der zu
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha- ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder; hierzu gehört ins-
ben; besondere folgendes:
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen tschadischen a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
Fach- und Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
Zeitplan hierfür festgelegt werden; ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-
e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist
bald wie möglich durch tschadische Fachkräfte fortgeführt insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf wel-
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom- cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Republik
mens in der Republik Tschad, in der Bundesrepublik Deutsch- Tschad gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von
land oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden;
benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Aus- b) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-
landsvertretung oder der von dieser benannten Fachkräfte nahme oder Haftung in bezug auf Handlungen oder Unter-
genügend Bewerber für die Aus- oder Fortbildung. Sie lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen
benennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver- Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung
pflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe
fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt stehen;
für angemessene Bezahlung dieser tschadischen Fachkräfte;
c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens ungehinderte Ein- und Ausreise;
aus- und fortgebildete tschadische Staatsangehörige abgelegt
haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröffnet d) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen eine Ausweis aus,
diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und Auf- in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstützung, die
stiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; die Regierung der Republik Tschad ihnen gewährt, hingewie-
sen wird.
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt (2) Die Regierung der Republik Tschad
ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder- Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-
lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht von der men dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach den Projekt- ern und sonstige öffentliche Abgaben; das gleiche gilt für
vereinbarungen übernommen werden; Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im Rah-
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführuog dieses Abkom-
men dieses Abkommens durchführen;
mens und der Projektvereinbarungen befaßten tschadischen
Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrich- b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-
tet werden. rend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kautions-
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
freie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch Artikel 7
bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein
Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
gerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektro- Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten nach
geräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben-
und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von Ersatzgegenstän- Artikel 8
den ist ebenfalls gestattet, wenn ~ie eingeführten Gegen- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
stände unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung tter
sind; Republik Tschad notifiziert, daß die erforderlichen innerstaatli-
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und erfüllt sind.
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
Bedarfs; verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren- der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
und Aufenthaltsgenehmigungen. (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
Artikel 6 arbeit weiter.
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten (4) Das Abkommen vom 26. Februar 1970 über Technische
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit Zusammenarbeit und der Notenwechsel vom 6. Mai/17. Juli 1978
der Vertragsparteien. treten mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 15. Dezember 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hilmar Kaht
Für die Regierung der Republik Tschad
Gouara Lassou
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 12. Mal 1989
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1973 II S. 1069; 198511 S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buchstabe a
für
Mauritius am 1o. Mai 1989
in Kraft getreten.
Mauritius hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 9. Februar 1989
gemäß Artikel I des Anhangs der Übereinkunft in der in Paris beschlossenen
Fassung erklärt, daß es die in Artikel II und III des Anhangs vorgesehenen
Befugnisse in Anspruch nimmt.
Ferner hat Mauritius eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris
beschlossenen Fassung der Übereinkunft abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. März 1989 (BGBI. II S. 401).
Bonn, den 12. Mai 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1989 487
Bekanntmachung
der deutsch-Iranischen Vereinbarung
über technische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
Vom 16. Mal 1989
Die in Bonn am 27. Januar 1989 unterzeichnete Verein-
barung zwischen dem Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Ministerium für Posh Telegrafen- und Telefonwesen
der Islamischen Republik Iran ist nach ihrer Nummer 6
am 27. Januar 1989
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Mai 1989
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Venhaus
Vereinbarung
zwischen dem Ministerium für das Post-, Telegrafen- und Telefonwesen
der Islamischen Republik Iran (nachfolgend I.R.I.PTT genannt)
und der Deutschen Bundespost (nachfolgend DBP genannt)
1. Elnleltung - fachbezogene Informationen über die vorhandenen Post-
Im Rahmen der bilateralen technischen und wissenschaftlichen systeme sowie über die weitere Entwicklung von Einrichtun-
Zusammenarbeit zwischen der Islamischen Republik Iran und der gen und Diensten austauschen,
Deutschen Bundespost und in der Erwägung, daß - Meinungen über die Grundsätze vorhandener Systeme und
- im laufe von Jahrzehnten der engen und freundschaftlichen zukünftiger Vorhaben und Verfahren austauschen, und zwar
Beziehungen eine lange Tradition der erfolgreichen Zusam- durch die Entsendung von Experten zu Fachkonferenzen und
menarbeit zwischen den beiden Verwaltungen entstanden ist, Seminaren im Iran und in Deutschland,
die grundlegenden Netzkonfigurationen und die wichtigsten - Abmachungen treffen über die Einrichtung von Schulungs-
Teile der heutigen Fernmeldeeinrichtungen in beiden Ländern maßnahmen, die in Ausbildungsstätten im Iran und in
gleich sind, Deutschland durchzuführen sind.
- die I.R.I.PTT und die DBP im Geiste einer freundschaftlichen
Zusammenarbeit und mit dem Ziel, die Beziehungen noch 3. Organisation der Zusammenarbeit
weiterzuentwickeln und zu vertiefen, bereit sind, ihre Erfahrun- Die DBP stellt für diese Zusammenarbeit Experten bereit, die
gen und ihr technisches Wissen auf dem Gebiet des Post- und die I.R.1.PTT in Deutschland und im Iran im Rahmen der unmittel-
Fernmeldewesens und der damit verbundenen Bereiche ein- baren Zusammenarbeit der Verwaltungen unterstützen.
zubringen;
Weitergehende Projekte, die sich unter Umständen aus solchen
kommen die DBP und die I.R.I.PTT überein, ihre künftige Zu- Studienmaßnahmen ergeben, sind nicht Gegenstand dieser Ver-
sammenarbeit auf die Grundlage der in dieser Vereinbarung einbarung.
dargestellten Rahmenbedingungen zu stellen.
2. Ziele und Umfang der Zusammenarbeit 4. Kosten
Die I.R.I.PTT und die DBP verfolgen und entwickeln ihre Alle Aufwendungen für Experten, die von der OBP zur Ver-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmelde- fügung gestellt werden, sind von der DBP zu tragen.
wesens weiter, indem sie Die Reise- und Lebenshaltungskosten der Mitarbeiter, die zu
- fachbezogene Informationen über die vorhandenen Fern- Schulungszwecken im technischen und wissenschaftlichen
meldesysteme sowie über die weitere Entwicklung von Ein- Bereich entsandt werden, werden von der entsendenden Partei
richtungen und Diensten austauschen, getragen.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM V8f'S8ndkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
5. Berlin 6. Schlußbestlmmungen
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Bertin, sofern nicht Diese Vereinbarung zwischen der I.R.I.PTT und der DBP tritt
der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen der Bun- am Tag ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
desrepublik Deutschland gegenüber dem Minister für das Post-, Sie gilt für die Dauer von drei Jahren. Die Gültigkeitsdauer
Telegrafen- und Telefonwesen der Islamischen Republik Iran verlängert sich automatisch um jeweils drei Jahre, sofern nicht
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verein- eine der beteiligten Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt. eines Dreijahreszeitraums eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Bonn, den 27. Januar 1989
Deutsche Bundespost
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Ministerium
für das Post-, Telegrafen- und Telefonwesen
der Islamischen Republik Iran
Seyed Mohammad Gharazi