466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 20. April 1989
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl (BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Ägypten am 4. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Februar 1988 (BGBI. II S. 252).
Bonn, den 20. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 20. April 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für
Ägypten am 4. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. September 1988 (BGBI. II
s. 924).
Bonn, den 20. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 20. April 1989
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl (BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Ägypten am 4. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Februar 1988 (BGBI. II S. 252).
Bonn, den 20. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 20. April 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für
Ägypten am 4. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. September 1988 (BGBI. II
s. 924).
Bonn, den 20. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
Vom 25. April 1989
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947), dessen deut-
sche Bezeichnung seit Verkündung des Gesetzes vom
12. August 1985 (BGBI. 1985 II S. 982) ,,Internationales
Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951"
lautet, ist nach seinem Artikel XIV für
Oman am 23. Januar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1988 (BGBI. II S. 788).
Bonn, den 25. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 27. April 1989
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstö-
ßen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für folgenden weiteren Staat
in Kraft getreten:
Iran, Islamische Republik am 17. Januar 1989.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. November 1988 (BGBI. II
s. 1080).
Bonn, den 27. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
Vom 25. April 1989
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947), dessen deut-
sche Bezeichnung seit Verkündung des Gesetzes vom
12. August 1985 (BGBI. 1985 II S. 982) ,,Internationales
Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951"
lautet, ist nach seinem Artikel XIV für
Oman am 23. Januar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1988 (BGBI. II S. 788).
Bonn, den 25. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 27. April 1989
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstö-
ßen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für folgenden weiteren Staat
in Kraft getreten:
Iran, Islamische Republik am 17. Januar 1989.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. November 1988 (BGBI. II
s. 1080).
Bonn, den 27. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens
über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
sowie über den Geltungsbereich
des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 27. April 1989
Den in Abschnitt II der Bekanntmachung vom 2. März 1989 über den Geltungs-
bereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi-
scher Schiedssprüche (BGBI. 1989 II S. 292) bekanntgemachten Angaben über
eine dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. Oktober 1988 notifi-
zierte Gebundenheitserklärung von Anti g u a u n d B a r b u d a lag eine fehler-
.hafte Vertragsnotifikation des Verwahrers mit nicht zutreffendem Vertragsbezug
zugrunde.
Einer nachträglichen Berichtigungsnotifikation des Generalsekretärs der Ver-
einten Nationen zufolge bezog sich die betreffende Gebundenheitserklärung von
Antigua und Barbuda vom 25. Oktober 1988
nicht auf
das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II
s. 389),
sondern auf
das Abkommen vom 26. September 1927 zur Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (RGBI. 1930 II S. 1067).
Demzufolge betrachtet sich Antigua und Barbuda aufgrund dieser Gebunden-
heitserklärung mit Wirkung vom 1. November 1981 allein an das vorgenannte
Abkommen vom 26. September 1927 gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. März 1989 (BGBI. II S. 292), die hiermit insoweit berichtigt wird, sowie im
Anschluß an die Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. II S. 633).
Bonn, den 27. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 469
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 27. April 1989
1.
Das Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von
erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln
im Kriege (RGBI. 1929 II S. 173) ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 9. Dezember 1988
Korea, Demokratische Volksrepublik am 4. Januar 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärungen:
(Übersetzung)
"1. The Democratic People's Republic of Korea recognizes the „ 1. Die Demokratische Volksrepublik Korea erkennt das Genfer
1925 Geneva Protocol as one of [the] major elements for the Protokoll von 1925 als eines der wichtigsten Elemente zur
promotion of disarmament and the maintenance of lasting Förderung der Abrüstung und zur Wahrung eines dauerhaf-
peace and hereby expresses its conviction that the obliga- ten Friedens an und gibt hierdurch ihrer Überzeugung Aus-
tions of this Protocol will be faithfully carried out by all the druck, daß die Verpflichtungen dieses Protokolls von allen
Contracting Parties. Vertragschließenden Parteien gewissenhaft erfüllt werden.
2. The Democratic People's Republic of Korea also states that it 2. Die Demokratische Volksrepublik Korea erklärt ferner, daß
will not exclude the right to exercise its sovereignty vis-a-vis sie nicht auf das Recht verzichtet, ihre Souveränität gegen-
the other Contracting Party which violates this Protocol in its über einer anderen Vertragschließenden Partei auszuüben,
implementation." welche die Bestimmungen des Protokolls verletzt."
Korea, Republik am 4. Januar 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemach-
ten Vorbehalte:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Korean) (Übersetzung) (Original: Koreanisch)
(1) The said Protocol is only binding on the Government of the (1) Das genannte Protokoll ist für die Regierung der Republik
Republic of Korea as regards States which have signed and Korea nur gegenüber Staaten bindend, die es unterzeichnet
ratified it or which may accede to it. und ratifiziert haben oder die ihm beitreten.
(2) The said Protocol shall ipso facto cease to be binding on the (2) Das genannte Protokoll verliert seine bindende Wirkung für
Government of the Republic of Korea in regard to any Enemy die Regierung der Republik Korea ohne weiteres in bezug auf
State whose Armed Forces or whose Allies fail to respect the jeden Feindstaat, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete
prohibitions laid down in the Protocol. die in dem Protokoll enthaltenen Verbote nicht achten.
II.
Von der französischen Regierung als Verwahrer des Protokolls ist ferner an
den folgenden Tagen die Hinterlegung von Rechtsnachfolgeerklärungen (Gebun-
denheitserklärungen) der nachstehend aufgeführten Staaten zu dem Protokoll
angezeigt worden:
1. am 21. Dezember 1988 die Gebundenheitserklärung von St. Lu c i a, derzu-
folge sich dieser Staat mit Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Protokoll gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden war;
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
2. am 4. Januar 1989 die Gebundenheitserklärung von Antigua u n d
Bar b u da, derzufolge sich dieser Staat mit Wirkung vom 1. November 1981,
dem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Protokoll gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden
war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. April 1987 (BGBI. II S. 248).
Bonn, den 27. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 28. April 1989
K i r i bat i hat der schweizerischen Regierung am 5. Januar 1989 notifiziert,
daß es sich mit Wirkung vom 12. Juli 1979, dem Tage der Erlangung seiner
Unabhängigkeit, an die nachstehend aufgeführten vier Genfer Rotkreuz-Abkom-
men, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet:
Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kran-
ken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Februar 1987 (BGBI. II S. 176).
Bonn, den 28. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 28. April 1989
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist
nach ihrem Artikel 2 für
Algerien am 23. Februar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1988 (BGBI. II S. 970).
Bonn, den 28. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Protokolle zum Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
über die deutsch-französische Zusammenarbeit
Vom 3. Mal 1989
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 zu den Protokol-
len vom 22. Januar 1988 zum Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-
französische Zusammenarbeit (BGBI. 1988 II S. 1150) wird bekanntgemacht, daß
die Protokolle über die Schaffung eines deutsch-französischen Verteidigungs-
und Sicherheitsrats sowie über die Schaffung eines deutsch-französischen
Finanz- und Wirtschaftsrats nach ihrem Artikel 6 Abs. 2 bzw. Artikel 7 Abs. 2
am 19. April 1989
in Kraft getreten sind.
Die zur Inkraftsetzung gefertigten Ratifikationsurkunden sind am 19. April 1989
in Paris ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. Mai 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Gesetz
zu den IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
sowie über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen
(Gesetz zu dem IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen
und zu dem IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen)
Vom 16. Mai 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Ansprüche nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Pariser
das folgende Gesetz beschlossen: Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung
gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und
Artikel 1 des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. II S. 963)
Den folgenden, in Wien am 26. September 1986 von der gegen den Inhaber der Kernanlage oder gegen denjeni-
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten überein- gen, der aus einer sonstigen Tätigkeit nach Artikel 1 Abs. 2
kommen, wird zugestimmt: des IAEO-Übereinkommens über die frühzeitige Benach-
1. dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrich- richtigung bei nuklearen Unfällen haftbar ist, auf sie über.
tigung bei nuklearen Unfällen,
2. dem Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Artikel 3
Unfällen oder radiologischen Notfällen. Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Die Übereinkommen werden nachstehend mit einer amt- Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
lichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 4
Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Soweit die Bundesrepublik Deutschland als ersuchen-
der Staat nach Artikel 1O Abs. 2 des IAEO-Übereinkom- (2) Der Tag, an dem das IAEO-Benachrichtigungsüber-
mens vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei einkommen nach seinem Artikel 12 Abs. 4 und das IAEO-
nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen die hilfe- Hilfeleistungsübereinkommen nach seinem Artikel 14
leistende Partei oder die für sie tätigen natürlichen Perso- Abs. 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten,
nen oder anderen Rechtsträger entschädigt, gehen deren ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Mai 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 435
Übereinkommen
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Convention
on Early Notification of a Nuclear Accident
(Übersetzung)
The States Parties to this Convention, Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
aware that nuclear activities are being carried out in a number of in dem Bewußtsein, daß in einer Reihe von Staaten nukleare
States, Tätigkeiten durchgeführt werden,
noting that comprehensive measures have been and are being im Hinblick darauf, daß umfassende Maßnahmen getroffen
taken to ensure a high level of safety in nuclear activities, aimed at wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Maß
preventing nuclear accidents and minimizing the consequences of an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu
any such accident, should it occur, verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein
Mindestmaß zu beschränken,
desiring to strengthen further international co-operation in the in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der
safe development and use of nuclear energy, sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu
verstärken,
convinced of the need for States to provide relevant information überzeugt von der Notwendigkeit, daß die Staaten so früh wie
about nuclear accidents as early as possible in order that trans- möglich sachdienliche Informationen über nukleare Unfälle über-
boundary radiological consequences can be minimized, mitteln, damit grenzüberschreitende radiologische Auswirkungen
auf ein Mindestmaß beschränkt werden können,
noting the usefulness of bilateral and multilateral arrangements im Hinblick auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger
on information exchange in this area, Vereinbarungen über den Informationsaustausch in diesem
Bereich -
have agreed as follows: haben folgendes vereinbart:
Artlcle 1 Artikel 1
Scope of appllcatlon Anwendungsbereich
1. This Convention shall apply in the event of any accident (1) Dieses Übereinkommen findet auf jeden Unfall Anwendung,
involving facilities or activities of a State Party or of persons or der die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten eines
legal entities under its jurisdiction or control, referred to in para- Vertragsstaats oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterste-
graph 2 below, from which a release of radioactive material occurs hender natürlicher Personen oder anderer Rechtsträger betrifft,
or is likely to occur and which has resulted or may result in an bei dem radioaktive Stoffe freigesetzt werden oder werden
international transboundary release that could be of radiological können und der zu einer internationalen grenzüberschreitenden
safety significance for another State. Freisetzung geführt hat oder führen kann, die für die Sicherheit
eines anderen Staates vor radiologischen Auswirkungen von
Bedeutung sein könnte.
2. The facilities and activities referred to in paragraph 1 are the (2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen und Tätigkeiten sind
following: folgende:
(a) any nuclear reactor wherever located; a) jeder Kernreaktor, unabhängig von seinem Standort;
(b) any nuclear fuel cycle facility; b) jede Anlage des Kernbrennstoffkreislaufs;
(c) any radioactive waste management facility; c) jede Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle;
(d) the transport and storage of nuclear fuels or radioactive d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder
wastes; radioaktiven Abfällen;
(e) the manufacture, use, storage, disposal and transport of e) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und
radioisotopes for agricultural, industrial, medical and related Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, in-
scientific and research purposes; and dustrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende
wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke und
(f) the use of radioisotopes for power generation in space ob- f) die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung
jects. in Weltraumgegenständen.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Artlcle 2 Artikel 2
Notlflcatlon and Information Benachrichtigung und Informationen
In the event of an accident specified in article 1 (hereinafter Im Fall eines Unfalls nach Artikel 1 (im folgenden „nuklearer
referred to as a "nuclear accident"), the State Party referred to in Unfall" genannt) wird der in jenem Artikel bezeichnete Vertrags-
that article shall: staat
(a) forthwith notify, directly or through the International Atomic a) sofort unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-
Energy Agency (hereinafter referred to as the "Agency"), Organisation (im folgenden „Organisation" genannt) die Staa-
those States which are or may be physically affected as ten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind
specified in article 1 and the Agency of the nuclear accident, oder sein können, sowie die Organisation von dem nuklearen
its nature, the time of its occurrence and its exact location Unfall, seiner Art, dem Zeitpunkt seines Eintretens und ge-
where appropriate; and gebenenfalls dem genauen Unfallort benachrichtigen und
(b) promptly provide the States referred to in sub-paragraph (a), b) umgehend den unter Buchstabe a bezeichneten Staaten
directly or through the Agency, and the Agency with such unmittelbar oder über die Organisation sowie der Organisation
available information relevant to minimizing the radiological die verfügbaren sachdienlichen Informationen nach Artikel 5
consequences in those States, as specified in article 5. übermitteln, damit radiologische Auswirkungen in diesen
Staaten auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Artlcle 3 Artlkel 3
Other Nuclear Accldents Andere nukleare Unfälle
With a view to minimizing the radiological consequences, Um die radio1ogischen Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu
States Parties may notify in the event of nuclear accidents other beschränken, können die Vertragsstaaten auch bei anderen als
than those specifred in article 1. den in Artikel 1 bezeichneten nuklearen Unfällen eine Benachrich-
tigung vornehmen.
Artlcle 4 Artlkel 4
Functlons of the Agency Aufgaben der Organisation
The Agency shall: Die Organisation
(a) forthwith inform States Parties, Member States, other States a) informiert sofort die Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten, anderen
which are or may be physically affected as specified in ar- Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen
ticle 1 and relevant international intergovernmental organiza- sind oder sein können, und die in Betracht kommenden inter-
tions (hereinafter referred to as "international organizations") nationalen zwischenstaatlichen Organisationen (im folgenden
of a notification received pursuant to sub-paragraph (a) of ar- „internationale Organisationen" genannt) Ober eine nach
ticle 2; and Artikel 2 Buchstabe a erhaltene Benachrichtigung und
(b) promptly provide any State Party, Member State or relevant b) übermittelt umgehend jedem Vertragsstaat, jedem Mitglied-
international organization, upon request, with the information staat oder jeder in Betracht kommenden internationalen
received pursuant to sub-paragraph (b) of article 2. Organisation auf Ersuchen die nach Artikel 2 Buchstabe b
erhaltenen Informationen.
Artlcle 5 Artikel 5
Information to be provlded Zu übermlttelnde lnformatlonen
1. The information to be provided pursuant to sub-paragraph (b) (1) Die nach Artikel 2 Buchstabe b zu übermittelnden Informa-
of article 2 shall comprise the following data as then available to tionen umfassen folgende Angaben, soweit der benachrich-
the notifying State Party: tigende Vertragsstaat darüber verfügt:
(a) the time, exact location where appropriate, and the nature of a) den Zeitpunkt, gegebenenfalls den genauen Ort und die Art
the nuclear accident; des nuklearen Unfalls;
(b) the facility or activity involved; b) die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
(c) the assumed or established cause and the foreseeable de- c) die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorherseh-
velopment of the nuclear accident relevant to the transboun- bare Entwicklung des nuklearen Unfalls in bezug auf die
dary release of the radioactive materials; grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;
(d) the general characteristics of the radioactive release, includ- d) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung ein-
ing, as far as is practicable and appropriate, the nature, schließlich, soweit durchführbar und angemessen, der Art,
probable physical and chemical form and the quantity, com- wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und
position and effective height of the radioactive release; der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radio-
aktiven Freisetzung;
(e) information on current and forecast meteorological and hy- e) Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten
drological conditions, necessary for forecasting the trans- meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur
boundary release of the radioactive materials; Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radio-
aktiven Stoffe erforderlich sind;
(f) the results of environmentaJ monitoring relevant to the trans- f) die Ergebnisse der Umweltüberwachung in bezug auf die
boundary release of the radioactive materials; grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;
(g) the off-site protective measures taken or planned; g) die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb
der betroffenen Anlage;
(h) the predicted behaviour over time of the radioactive release. h) die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Frei-
setzung im weiteren Verlauf.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 437
2. Such information shall be supplemented at appropriate inter- (2) Diese Informationen werden in angemessenen Zeitabstän-
vals by further relevant information on the development of the den durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwick-
emergency situation, including its foreseeable or actual termi- lung der Notfallsituation einschließlich ihres vorhersehbaren oder
nation. tatsächlichen Endes ergänzt.
3. Information received pursuant to sub-paragraph (b) of ar- (3) Die nach Artikel 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen
ticle 2 may be used without restriction, except when such informa- dürfen uneingeschränkt verwendet werden, sofern der benach-
tion is provided in confidence by the notifying State Party. richtigende Vertragsstaat sie nicht vertraulich übermittelt hat.
Artlcle 6 Artikel 6
Consultatlons Konsultationen
A State Party providing information pursuant to sub-paragraph Ein Vertragsstaat, der Informationen nach Artikel 2 Buchstabe b
(b) of article 2 shall, as far as is reasonably practicable, respond übermittelt, entspricht, soweit es vernünftigerweise durchführbar
promptly to a request for further information or consultations ist, umgehend einem Ersuchen eines betroffenen Vertragsstaats
sought by an affected State Party with a view to minimizing the um weitere Informationen oder Konsultationen mit dem Ziel, die
radiological consequences in that State. radiologischen Auswirkungen in diesem Staat auf ein Mindestmaß
zu beschränken.
Artlcle 7 Artikel 7
Competent authorltles and polnts of contact Zuständige Behörden und Kontaktstellen
1 . Each State Party shall make known to the Agency and to (1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen
other States Parties, directly or through the Agency, its competent Vertragsstaaten, unmittelbar oder über die Organisation, seine
authorities and point of contact responsible for issuing and re- zuständigen Behörden und seine für die Übermittlung und
ceiving the notification and information referred to in article 2. Entgegennahme der in Artikel 2 bezeichneten Benachrichtigung
Such points of contact and a focal point within the Agency shall be und Informationen verantwortliche Kontaktstelle bekannt. Diese
available continuously. Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind
ständig ereichbar.
2. Each State Party shall promptly inform the Agency of any (2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede
changes that may occur in the information referred to in para- sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten
graph 1. Informationen mit.
3. The Agency shall maintain an up-to-date list of such national (3) Die Organisation führt ein auf dem neuesten Stand gehalte-
authorities and points of contact as well as points of contact of nes Verzeichnis dieser staatlichen Behörden und Kontaktstellen
relevant international organizations and shall provide it to States sowie der Kontaktstellen der in Betracht kommenden internatio-
Parties and Member States and to relevant international organiz- nalen Organisationen und stellt es den Vertragsstaaten und Mit-
ations. gliedstaaten sowie den in Betracht kommenden internationalen
Organisationen zur Verfügung.
Artlcle 8 Artikel 8
Asslstance to States Parties HIifeieistung für Vertragsstaaten
The Agency shall, in accordance with its Statute and upon a Die Organisation untersucht in Übereinstimmung mit ihrer Sat-
request of a State Party which does not have nuclear activities zung und auf Ersuchen eines Vertragsstaats, der selbst keine
itself and borders on a State having an active nuclear programme nuklearen Tätigkeiten ausübt und an einen Staat angrenzt, der ein
but not Party, conduct investigations into the feasibility and estab- aktives Nuklearprogramm hat, aber nicht Vertragsstaat ist, die
lishment of an appropriate radiation monitoring system in order to Durchführbarkeit und Einrichtung eines geeigneten Systems zur
facilitate the achievement of the objectives of this Convention. Strahlungsüberwachung, um das Erreichen der Ziele dieses
Übereinkommens zu erleichtern.
Artlcle 9 Artikel 9
BIiaterai and multilateral arrangements zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen
In furtherance of their mutual interests, States Parties may Zur Förderung ihrer gegenseitigen Interessen können Vertrags-
consider, where deemed appropriate, the conclusion of bilateral or staaten, wenn es als zweckmäßig erachtet wird, den Abschluß
multilateral arrangements relating to the subject matter of this zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen in Erwägung zie-
Convention. hen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens betreffen.
Artlcle 10 Artikel 10
Relatlonshlp to other lnternatlonal agreements Verhältnis zu anderen Internationalen Überelnkiinften
This Convention shall not affect the reciprocal rights and obliga- Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte
tions of States Parties under existing international agreements und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internatio-
which relate to the matters covered by this Convention, or under · nalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen
future international agreements concluded in accordance with the erfaßten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen
object and purpose of this Convention. Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des
Übereinkommens geschlossen werden.
Artlcle 11 Artikel 11
Settlement of dlsputes Beilegung von Streitigkeiten
1. In the event of a dispute between States Parties, or between (1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten oder
a State Party and the Agency, concerning the interpretation or zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
application of this Convention, the parties to the dispute shall Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultie-
consult with a view to the settlement of the dispute by negotiation ren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch
or by any other peaceful means of settling disputes acceptable to Verhandlungen oder durch jedes andere für sie annehmbare
them. friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen.
2. lf a dispute of this character between States Parties cannot (2) Kann eine Streitigkeit dieser Art zwischen Vertragsstaaten
be settled within one year from the request for consultation nicht binnen eines Jahres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen
pursuant to paragraph 1, it shall, at the request of any party to Ersuchen um Konsultation beigelegt werden, so wird sie auf
such dispute, be submitted to arbitration or referred to the Interna- Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unter-
tional Court of Justice for decision. Where a dispute is submitted worfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
to arbitration, if, within six months from the date of the request, the unterbreitet. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unter-
parties to the dispute are unable to agree on the organization of worfen und können sich die Streitparteien nicht binnen sechs
the arbitration, a party may request the President of the Interna- Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über die Ausgestal-
tional Court of Justice or the Secretary-General of the United tung des Schiedsverfahrens einigen, so kann eine Partei den
Nations to appoint one or more arbitrators. In cases of conflicting Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den General-
requests by the parties to the dispute, the request to the Secre- sekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere
tary-General of the United Nations shall have priority. Schiedsrichter zu bestellen. Widersprechen Ersuchen der Streit-
parteien einander, so hat das an den Generalsekretär der Ver-
einten Nationen gerichtete Ersuchen Vorrang.
3. When signing, ratifying, accepting, approvjng or acceding to (3) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation,
this Convention, a State may declare that it does not consider Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem
itself bound by either or both of the dispute settlement procedures Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch eines oder durch
provided for in paragraph 2. The other States Parties shall not be beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von
bound by a dispute settlement procedure provided for in para- Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Ver-
graph 2 with respect to a State Party for which such a declaration tragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine
is in force. solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.
4. A State Party which has made a declaration in accordance (4) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abge-
with paragraph 3 may at any time withdraw it by notification to the geben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Verwahrer
depositary. gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artlcle 12 Artikel 12
Entry lnto force Inkrafttreten
1. This Convention shall be open for signature by all States and (1) Dieses übereinkommen liegt für alle Staaten und Namibia,
Namibia, represented by the United Nations Council for Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, vom
at the Headquarters of the International Atomic Energy Agency in 26. September 1986 am Sitz der Internationalen Atomenergie-
Vienna and at the Headquarters of the United Nations in New Organisation in Wien und vom 6. Oktober 1986 am Sitz der
York, from 26 September 1986 and 6 October 1986 respectively, Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten oder
until its entry into force or for twelve months, whichever period is für die Dauer von zwölf Monaten, falls diese Zeitspanne länger ist,
longer. zur Unterzeichnung auf.
2. A State and Namibia, represented by the United Nations (2) Jeder Staat und Namibia, vertreten durch den Rat der
Council for Namibia, may express its consent to be bound by this Vereinten Nationen für Namibia, können ihre Zustimmung, durch
Convention either by signature, or by deposit of an instrument of dieses Übereinkommen gebunden zu sein, entweder durch Unter-
ratification, acceptance or approval following signature made sub- zeichnung oder durch Hinterlegung einer Ratifikations-,
ject to ratification, acceptance or approval, or by deposit of an Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer unter Vor-
instrument of accession. The instruments of ratification, accept- behalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgten
ance, approval or accession shall be deposited with the de- Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
positary. zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
gungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
3. This Convention shall enter into force thirty days after con- (3) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeit-
sent to be bound has been expressed by three States. punkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, gebunden
zu sein, zum Ausdruck gebracht haben.
4. For each State expressing consent to be bound by this (4) Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkom-
Convention after its entry into force, this Convention shall enter mens seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Über-
into force for that State thirty days after the date of expression of einkommen gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem
consent. Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck
gebracht wurde.
5. (a) This Convention shall be open for accession, as pro- (5) a) Dieses übereinkommen steht internationalen Organisa-
vided for in this article, by international organizations and regional tionen und von souveränen Staaten gebildeten Organisationen
integration organizations constituted by sovereign States, which der regionalen Integration, die für das Aushandeln, den Abschluß
have competence in respect of the negotiation, conclusion and und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die
application of international agreements in matters covered by this durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig
Convention. sind, nach Maßgabe dieses Artikels zum Beitritt offen.
(b) In matters within their competence such organizations b) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich
shall, on their own behalf, exercise the rights and fulfil the obliga- fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte
tions which this Convention attributes to States Parties. und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Ver•
tragsstaaten zuweist, in eigenem Namen.
(c) When depositing its instrument of accession, such an c) Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt
organization shall communicate to the depositary a declaration eine solche Organisation dem Verwahrer eine Erklärung, in der
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 439
indicating the extent of its competence in respect of matters sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses
covered by this Convention. Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten angibt.
(d) Such an organization shall not hold any vote additional d) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche
to those of its Member States. Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
Artlcle 13 Artikel 13
Provlslonal appllcatlon Vorläufige Anwendung
A State may, upon signature or at any later date before this Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren
Convention enters into force for it, declare that it will apply this Zeitpunkt, bevor dieses übereinkommen für ihn in Kraft tritt,
Convention provisionally. erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.
Artlcle 14 Artikel 14
Amendments Änderungen
1. A State Party may propose amendments to this Convention. (1) Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkom-
The proposed amendment shall be submitted to the depositary mens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer
who shall circulate it immediately to all other States Parties. vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiter-
leitet.
2. lf a majority of the States Parties request the depositary to (2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Verwahrer um
convene a conference to consider the proposed amendments, the Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvor-
depositary shall invite all States Parties to attend such a confer- schläge, so lädt der Verwahrer alle Vertragsstaaten zur Teil-
ence to begin not sooner than thirty days after the invitations are nahme an dieser Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach
issued. Any amendment adopted at the conference by a two- Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit
thirds majority of all States Parties shall be laid down in a protocol Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Ände-
which is open to signature in Vienna and New York by all States rung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertrags-
Parties. staaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt.
3. The protocol shall enter into force thirty days after consent to (3) Das Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft,
be bound has been expressed by three States. For each State zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht
expressing consent to be bound by the protocol after its entry into haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat,
force, the protocol shall enter into force for that State thirty days der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum
after the date of expression of consent. Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es
dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung
zum Ausdruck gebracht wurde.
Artlcle 15 Artikel 15
Denunclatlon Kündigung
1. A State Party may denounce this Convention by written (1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine
notification to the depositary. an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2. Denunciation shall take effect one year following the date on (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation
which the notification is received by the depositary. durch den Verwahrer wirksam.
Artlcle 16 Artikel 16
Deposltary Verwahrer
1. The Director General of the Agency shall be the depositary of (1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Verwahrer
this Convention. dieses Übereinkommens.
2. The Director General of the Agency shall promptly notify (2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Ver-
States Parties and all other States of: tragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
(a) each signature of this Convention or any protocol of amend- a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines
ment; Änderungsprotokolls;
(b) each deposit of an instrument of ratification, acceptance, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
approval or accession conceming this Convention or any gungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder
protocol of amendment; einem Änderungsprotokoll;
(c) any declaration or withdrawal thereof in accordance with c) jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Überein-
article 11; stimmung mit Artikel 11 ;
(d) any declaration of provisional application of this Convention d) jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Über-
in accordance with article 13; einkommens in Übereinstimmung mit Artikel 13;
(e) the entry into force of this Convention and of any amendment e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung
thereto; and desselben und
(f) any denunciation made under article 15. f) jede Kündigung nach Artikel 15.
Artlcle 17 Artikel 17
Authentie texts and certlfled coples Verblndllche Wortlaute und beglaubigte Abschriften
The original of this Convention, of which the Arabic, Chinese, Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chi-
English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, nesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
shall be deposited with the Director General of the International Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor
Atomic Energy Agency who shall send certified copies to States der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser
Parties and all other States. übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten
beglaubigte Abschriften.
In witness whereof the undersigned, being duly authorized, Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten
have signed this Convention, open for signature as provided for in dieses Übereinkommen, das nach Artikel 12 Absatz 1 zur Unter-
paragraph 1 of article 12. zeichnung aufliegt, unterschrieben.
Adopted by the General Conference of the International Atomic Angenommen von der Generalkonferenz der Internationalen
Energy Agency meeting in special session at Vienna on the Atomenergie-Organisation auf einer Sondertagung in Wien am
twenty-sixth day of September one thousand nine hundred and 26. September 1986.
eighty-six.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 441
Übereinkommen
über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen
oder radiologischen Notfällen
Convention
on Assistance in the Case of a Nuclear Accident
or Radiological Emergency
(Übersetzung)
The States Parties to this Convention, Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
aware that nuclear activities are being carried out in a number of in dem Bewußtsein, daß in einer Reihe von Staaten nukleare
States, Tätigkeiten durchgeführt werden,
noting that comprehensive measures have been and are being im Hinblick darauf, daß umfassende Maßnahmen getroffen
taken to ensure a high level of safety in nuclear activities, aimed at wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Maß
preventing nuclear accidents and minimizing the consequences of an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu
any such accident, should it occur, verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein
Mindestmaß zu beschränken,
desiring to strengthen further international cooperation in the in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der
safe development and use of nuclear energy, sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu
verstärken,
convinced of the need for an international framework which will überzeugt von der Notwendigkeit, einen internationalen Rah-
facilitate the prompt provision of assistance in the event of a men zu schaffen, der die umgehende Leistung von Hilfe bei
nuclear accident or radiological emergency to mitigate its conse- nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen erleichtert, um
quences, so deren Folgen zu mildem,
noting the usefulness of bilateral and multilateral arrangements im Hinblick auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger
on mutual assistance in this area, Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfeleistung in diesem
Bereich,
noting the activities of the International Atomic Energy Agency im Hinblick auf das Wirken der Internationalen Atomenergie-
in developing guidelines for mutual emergency assistance Organisation bei der Ausarbeitung von Richtlinien über Verein-
arrangements in connection with a nuclear accident or radiological barungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen
emergency, Unfällen oder radiologischen Notfällen -
have agreed as follows: haben folgendes vereinbart:
Artlcle 1 Artikel 1
General provlslons Allgemelne Bestimmungen
1. The States Parties shall cooperate between themselves and (1) Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit der
with the International Atomic Energy Agency (hereinafter referred Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organi-
to as the "Agency") in accordance with the provisions of this sation" genannt) in Übereinstimmung mit diesem Übereinkom-
Convention to facilitate prompt assistance in the event of a men zusammen, um eine umgehende Hilfeleistung bei einem
nuclear accident or radiological emergency to minimize its conse- nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall zu erleichtern, damit
quences and to protect life, property and the environment from the seine Folgen auf ein Mindestmaß beschränkt und Leben, Sach-
effects of radioactive releases. werte und Umwelt vor den Auswirkungen radioaktiver Freiset-
zungen geschützt werden.
2. To facilitate such cooperation States Parties may agree on (2) Zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit können die Ver-
bilateral or multilateral arrangements or, where appropriate, a tragsstaaten zweiseitige oder mehrseitige oder gegebenenfalls
combination of these, for preventing or minimizing injury and kombinierte Vereinbarungen treffen, um Personen- und Sach-
damage which may result in the event of a nuclear accident or schäden, die bei einem nuklearen Unfall oder radiologischen
radiological emergency. Notfall entstehen können, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß
zu beschränken.
3. The States Parties request the Agency, acting within the (3) Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation, im Rahmen
framework of its Statute, to use its best endeavours in accordance ihrer Satzung nach besten Kräften in Übereinstimmung mit die-
with the provisions of this Convention to promote, facilitate and sem Übereinkommen die in dem Übereinkommen vorgesehene
support the cooperation between States Parties provided for in Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu
this Convention. erleichtern und zu unterstützen.
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Artlcle 2 Artikel 2
Provision of asslstance Leistung von HIife
1. lf a State Party needs assistance in the event of a nuclear (1) Benötigt ein Vertragsstaat bei einem nuklearen Unfall oder
accident or radiological emergency, whether or not such accident radiologischen Notfall Hilfe, unabhängig davon, ob dieser Unfall
or emergency originates within its territory, jurisdiction or control, it oder Notfall seinen Ursprung im Hoheitsgebiet, unter der Hoheits-
may call for such assistance from any other State Party, directly or gewalt oder unter der Kontrolle dieses Vertragsstaats hat, so kann
through the Agency, and from the Agency, or, where appropriate, er jeden anderen Vertragsstaat unmittelbar oder über die Organi-
from other international intergovernmental organizations sation sowie die Organisation oder gegebenenfalls andere inter-
(hereinafter referred to as "international organizations"). nationale zwischenstaatliche Organisationen (im folgenden „inter-
nationale Organisationen" genannt) um die Leistung dieser Hilfe
ersuchen.
2. A State Party requesting assistance shall specify the scope (2) Ein um Hilfe ersuchender Vertragsstaat macht genaue
and type of assistance required and, where practicable, provide Angaben über Umfang und Art der erforderlichen Hilfe und über-
the assisting party with such information as may be necessary for mittelt, soweit durchführbar, der hilfeleistenden Partei die Informa-
that party to determine the extent to which it is able to meet the tionen, die diese benötigt, um festzustellen, inwieweit sie dem
request. In the event that it is not practicable for the requesting Ersuchen entsprechen kann. Ist es dem ersuchenden Vertrags-
State Party to specify the scope and type of assistance required, staat nicht möglich, Umfang und Art der erforderlichen Hilfe genau
the requesting State Party and the assisting party shall, in consul- anzugeben, so legen der ersuchende Vertragsstaat und die hilfe-
tation, decide upon the scope and type of assistance required. leistende Partei in Konsultationen Umfang und Art der erforderli-
chen Hilfe fest.
3. Each State Party to which a request for such assistance is (3) Jeder Vertragsstaat, an den ein solches Hilfeersuchen
directed shall promptly decide and notify the requesting State ergeht, entscheidet umgehend, ob er in der Lage ist, die erbetene
Party, directly or through the Agency, whether it is in a position to Hilfe zu leisten, und teilt dies sowie den Umfang und die Bedin-
render the assistance requested, and the scope and terms of the gungen der Hilfe, die geleistet werden könnte, dem ersuchenden
assistance that might be rendered. Vertragsstaat unmittelbar oder über die Organisation mit.
4. States Parties shall, within the limits of their capabilities, (4) Die Vertragsstaaten bestimmen im Rahmen ihrer Möglich-
identify and notify the Agency of experts, equipment and materials keiten die Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die zur Hilfe-
which could be made available for the provision of assistance to leistung anderen Vertragsstaaten bei einem nuklearen Unfall oder
other States Parties in the event of a nuclear accident or radiologi- radiologischen Notfall zur Verfügung gestellt werden könnten,
cal emergency as well as the terms, especially financial, under sowie die, insbesondere finanziellen, Bedingungen, unter denen
which such assistance could be provided. diese Hilfe geleistet werden könnte, und teilen dies der Organi-
sation mit.
5. Any State Party may request assistance relating to medical (5) Jeder Vertragsstaat kann im Hinblick auf die medizinische
treatment or temporary relocation into the territory of another Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung von einem
State Party of people involved in a nuclear accident or radiological nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall betroffener Personen
emergency. im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats um Hilfe er-
suchen.
6. The Agency shall respond, in accordance with its Statute and (6) Die Organisation entspricht in Übereinstimmung mit ihrer
as provided for in this Convention, to a requesting State Party's or Satzung und diesem Übereinkommen dem Hilfeersuchen eines
a Member State's request for assistance in the event of a nuclear Vertragsstaats oder Mitgliedstaats bei einem nuklearen Unfall
accident or radiological emergency by: oder radiologischen Notfall, indem sie
(a) making available appropriate resources allocated for this a) geeignete, für diesen Zweck bestimmte Mittel zur Verfügung
purpose; stellt;
(b) transmitting promptly the request to other States and interna- b) das Ersuchen umgehend an andere Staaten und internatio-
tional organizations which, according to the Agency's infor- nale Organisationen weiterleitet, die nach den der Organisa-
mation, may possess the necessary resources; and tion vorliegenden Informationen über die erforderlichen Mittel
verfügen könnten, und,
(c) if so requested by the requesting State, co-ordinating the c) wenn der ersuchende Staat es wünscht, die auf diese Weise
assistance at the international level which may thus become verfügbare Hilfe auf internationaler Ebene koordiniert.
available.
Artlcle 3 Artikel 3
Dlrectlon and control of asslstance Leitung und Kontrolle der HIifeieistung
Unless otherwise agreed: Sofern nichts anderes vereinbart ist,
(a) the overall direction, control, co-ordination and supervision of a) obliegen dem ersuchenden Staat die Gesamtleitung, Kon-
the assistance shall be the responsibility within its territory of trolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfeleistung in
the requesting State. The assisting party should, where the seinem Hoheitsgebiet. Die hilfeleistende Partei soll, wenn die
assistance involves personnel, designate in consultation with Hilfeleistung mit Einsatz von Personal verbunden ist, in Kon-
the requesting State, the person who should be in charge of sultation mit dem ersuchenden Staat die Person bestimmen,
and retain immediate operational supervision over the per- der die Verantwortung für das von der hilfeleistenden Partei
sonnel and the equipment provided by it. The designated zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen über-
person should exercise such supervision in cooperation with tragen ist und der die unmittelbare Aufsicht über deren Einsatz
the appropriate authorities of the requesting State; obliegt. Die bestimmte Person soll diese Aufsicht in Zusam-
menarbeit mit den entsprechenden Behörden des ersuchen-
den Staates ausüben;
(b) the requesting State shall provide, to the extent of its b) stellt der ersuchende Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten
capabilities, local facilities and services for the proper and örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmäßige und
effective administration of the assistance. lt shall also ensure wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung. Er gewähr-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 443
the protection of personnel, equipment and materials brought leistet auch den Schutz von Personal, Ausrüstungen und
into its territory by or on behalf of the assisting party for such Materialien, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden
purpose; Partei oder für sie in sein Hoheitsgebiet gebracht wurden;
(c) ownership of equipment and materials provided by either c) bleiben die Eigentumsrechte an Ausrüstungen und Materi-
party during the periods of assistance shall be unaffected, alien, die während der Hilfeleistung von der einen oder an-
and their return shall be ensured; deren Partei zur Verfügung gestellt werden, unberührt und ist
deren Rückführung gewährleistet;
(d) a State Party providing assistance in response to a request d) koordiniert ein Vertragsstaat, der auf ein Ersuchen nach Arti-
under paragraph 5 of article 2 shall co-ordinate that assist- kel 2 Absatz 5 Hilfe leistet, diese Hilfeleistung in seinem
ance within its territory. Hoheitsgebiet.
Artlcle 4 Artikel 4
Competent authorltles and polnts of contact Zuständige Behörden und Kontaktstellen
1. Each State Party shall make known to the Agency and to (1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen
other States Parties, directly or through the Agency, its competent Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Organisation seine
authorities and point of contact authorized to make and receive zuständigen Behörden und die Kontaktstelle bekannt, die befugt
requests for and to accept offers of assistance. Such points of ist, Hilfeersuchen zu stellen und entgegenzunehmen und Hilfe-
contact and a focal point within the Agency shall be available leistungsangebote anzunehmen. Diese Kontaktstellen und eine
continuously. Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar.
2. Each State Party shall promptly inform the Agency of any (2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede
changes that may occur in the information referred to in para- sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten
graph 1. Informationen mit.
3. The Agency shall regularly and expeditiously provide to (3) Die Organisation übermittelt den Vertragsstaaten, Mitglied-
States Parties, Member States and relevant international organi- staaten und in Betracht kommenden internationalen Organisatio-
zations the information referred to in paragraphs 1 and 2. nen regelmäßig und rasch die in den Absätzen 1 und 2 bezeich-
neten Informationen.
Artlcle 5 Artikel 5
Functlona of the Agency Aufgaben der Organisation
The States Parties request the Agency, in accordance with Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation in Übereinstim-
paragraph 3 of article 1 and without prejudice to other provisions mung mit Artikel 1 Absatz 3 unbeschadet anderer Bestimmungen
of this Convention, to: dieses Übereinkommens,
(a) collect and disseminate to States Parties and Member States a) Informationen über folgendes zu sammeln und an die Ver-
information concerning: tragsstaaten und Mitgliedstaaten zu verteilen:
(i) experts, equipment and materials which could be made i) Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die bei nuklea-
available in the event of nuclear accidents or radiologi- ren Unfällen oder radiologischen Notfällen zur Verfügung
cal emergencies; gestellt werden könnten;
(ii) methodologies, techniques and available results of re- ii) Methoden, Verfahren und verfügbare Forschungsergeb-
search relating to response to nuclear accidents or nisse, die sich auf Maßnahmen bei nuklearen Unfällen
radiological emergencies; oder radiologischen Notfällen beziehen;
(b) assist a State Party or a Member State when requested in b) einen Vertragsstaat oder Mitgliedstaat auf Ersuchen in den
any of the following or other appropriate matters: folgenden oder anderen entsprechenden Angelegenheiten zu
unterstützen:
(i) preparing both emergency plans in the case of nuclear i) Ausarbeitung von Notfallplänen für nukleare Unfälle und
accidents and radiological emergencies and the appro- radiologische Notfälle sowie der entsprechenden Rechts-
priate legislation; vorschriften;
(ii) developing appropriate training programmes for per- ii) Entwicklung geeigneter Ausbildungsprogramme für Perso-
sonnel to deal with nuclear accidents and radiological nal, das bei nuklearen Unfällen und radiologischen Not-
emergencies; fällen tätig wird;
(iii) transmitting requests for assistance and relevant infor- iii) Weiterleitung von Ersuchen um Hilfe und sachdienliche
mation in the event of a nuclear accident or radiological Informationen bei einem nuklearen Unfall oder radiolo-
emergency; gischen Notfall;
(iv) developing appropriate radiation monitoring pro- iv) Entwicklung geeigneter Programme, Verfahren und Nor-
grammes, procedures and standards; men der Strahlungsüberwachung;
(v) conducting investigations into the feasibility of establish- v) Durchführung von Untersuchungen über die Möglichkeit
ing appropriate radiation monitoring systems; der Einrichtung geeigneter Systeme zur Strahlungsüber-
wachung;
(c) make available to a State Party or a Member State request- c) einem Vertragsstaat oder Mitgliedstaat, der bei einem nuklea-
ing assistance in the event of a nuclear accident or radiologi- ren Unfall oder radiologischen Notfall um Hilfe ersucht, geeig-
cal emergency appropriate resources allocated for the pur- nete Mittel zur Verfügung zu stellen, die für den Zweck einer
pose of conducting an initial assessment of the accident or Erstbeurteilung des Unfalls oder Notfalls bestimmt sind;
emergency;
(d) offer its good offices to the States Parties and Member States d) den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten bei einem nuklearen
in the event of a nuclear accident or radiological emergency; Unfall oder radiologischen Notfall ihre guten Dienste anzu-
bieten;
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
(e) establish and maintain liaison with relevant international or- e) mit in Betracht kommenden internationalen Organisationen
ganizations for the purposes of obtaining and exchanging Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um sach-
relevant information and data, and make a list of such organi- dienliche Informationen und Daten einzuholen und auszu-
zations available to States Parties, Member States and the tauschen und den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und
aforementioned organizations. vorgenannten Organisationen ein Verzeichnis dieser Orga-
nisationen zur Verfügung zu stellen.
Artlcle 6 Artikel 6
Confldentlallty and publlc statements Vertraulichkeit und öffentliche Erklärungen
1. The requesting State and the assisting party shall protect the (1) Der ersuchende Staat und die hilfeleistende Partei wahren
confidentiality of any confidential information that becomes avail- die Vertraulichkeit jeder vertraulichen Information, die ihnen im
able to either of them in connection with the assistance in the Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei einen nuklearen Unfall
event of a nuclear accident or radiological emergency. Such oder radiologischen Notfall zugänglich wird. Solche Informationen
information shall be used exclusively for the purpose of the werden ausschließlich für den Zweck der vereinbarten Hilfe-
assistance agreed upon. leistung verwendet.
2. The assisting party shall make every effort to coordinate with (2) Die hilfeleistende Partei unternimmt alle Anstrengungen, um
the requesting State before releasing information to the public on sich mit dem ersuchenden Staat abzustimmen, bevor Informa-
the assistance provided in connection with a nuclear accident or tionen über die im Zusammenhang mit einem nuklearen Unfall
radiological emergency. oder radiologischen Notfall geleistete Hilfe veröffentlicht werden.
Artlcle 7 Artikel 7
Relmbursement of costs Erstattung der Kosten
1. An assisting party may offer assistance without costs to the (1) Eine hilfeleistende Partei kann dem ersuchenden Staat
requesting State. When considering whether to offer assistance kostenlose Hilfe anbieten. Bei der Erwägung, ob Hilfe auf dieser
on such a basis, the assisting party shall take into account: Grundlage angeboten werden soll, berücksichtigt die hilfelei-
stende Partei
(a) the nature of the nuclear accident or radiological emergency; a) die Art des nuklearen Unfalls oder radiologischen Notfalls;
(b) the place of origin of the nuclear accident or radiological b) den Ort des Ursprungs des nuklearen Unfalls oder radiolo-
emergency; gischen Notfalls;
(c) the needs of developing countries; c) die Bedürfnisse von Entwicklungsländern;
(d) the particular needs of countries without nuclear facilities; d) die besonderen Bedürfnisse von Ländern ohne Kernanlagen
and und
(e) any other relevant factors. e) andere in Betracht kommende Faktoren.
2. When assistance is provided wholly or partly on a reimburse- (2) Wird die Hilfe ganz oder teilweise auf der Grundlage der
ment basis, the requesting State shall reimburse the assisting Kostenerstattung geleistet, so erstattet der ersuchende Staat der
party for the costs incurred for the services rendered by persons hilfeleistenden Partei die angefallenen Kosten für Dienstleistun-
or organizations acting on its behalf, and for all expenses in gen, die von Personen oder Organisationen für sie erbracht
connection with the assistance to the extent that such expenses werden, sowie alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Hilfelei-
are not directly defrayed by the requesting State. Unless other- stung, soweit diese Ausgaben vom ersuchenden Staat nicht
wise agreed, reimbursement shall be provided promptly after the unmittelbar getragen werden. Sofern nichts anderes vereinbart
assisting party has presented its request for reimbursement to the ist, werden die Kosten umgehend erstattet, nachdem die hilfelei-
requesting State, and in respect of costs other than local costs, stende Partei den ersuchenden Staat zur Erstattung aufgefordert
shall be freely transferrable. hat; die Erstattungsbeträge sind frei transferierbar, ausgenommen
solche für örtlich entstandene Kosten.
3. Notwithstanding paragraph 2, the assisting party may at any (3) Ungeachtet Absatz 2 kann die hilfeleistende Partei jederzeit
time waive, or agree to the postponement of, the reimbursement ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichten oder einem
in whole or in part. In considering such waiver or postponement, Zahlungsaufschub zustimmen. Bei Erwägung eines solchen Ver-
assisting parties shall give due consideration to the needs of zichts oder Zahlungsaufschubs nehmen hilfeleistende Parteien
developing countries. auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern gebührend Rück-
sicht.
Artlcle 8 Artikel 8
Prlvlleges, lmmunltles and facllltles Vorrechte, lmmunltäten und Erleichterungen
1. The requesting State shall afford to personnel of the assisting (1) Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der hilfelei-
party and personnel acting on its behalf the necessary privileges, stenden Partei und dem für sie tätigen Personal die zur Durchfüh-
immunities and facilities for the performance of their assistance rung seiner Hilfeleistungsaufgaben erforderlichen Vorrechte,
functions. lmmunitäten und Erleichterungen.
2. The requesting State shall afford the following privileges and (2) Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der hilfe-
immunities to personnel of the assisting party or personnel acting leistenden Partei oder dem für sie tätigen Personal, das dem
on its behalf who have been duly notified to and accepted by the ersuchenden Staat ordnungsgemäß gemeldet und von ihm
requesting State: zugelassen worden ist, folgende Vorrechte und lmmunitäten:
(a) immunity from arrest, detention and legal process, including a) Immunität von Festnahme, Haft und Gerichtsbarkeit ein-
criminal, civil and administrative jurisdiction, of the requesting schließlich Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, im
State, in respect of acts or omissions in the performance of ersuchenden Staat in bezug auf Handlungen oder Unterlas-
their duties; and sungen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 445
(b) exemption from taxation, duties or other charges, except b) Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben mit
those which are normally incorporated in the price of goods Ausnahme derjenigen, die normalerweise im Preis von Waren
or paid for services rendered, in respect of the performance enthalten sind oder für Dienstleistungen gezahlt werden, in
of their assistance functions. bezug auf die Durchführung seiner Hilfeleistungsaufgaben.
3. The requesting State shall: (3) Der ersuchende Staat
(a) afford the assisting party exemption from taxation, duties or a) gewährt der hilfeleistenden Partei Befreiung von Steuern,
other charges on the equipment and property brought into the Zöllen oder sonstigen Abgaben für Ausrüstungen und son-
territory of the requesting State by the assisting party for the stige Sachwerte, die von der hilfeleistenden Partei zum Zweck
purpose of the assistance; and der Hilfeleistung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staa-
tes gebracht werden, und
(b) provide immunity from seizure, attachment or requisition of b) gewährt Immunität von Beschlagnahme, Pfändung oder Ein-
such equipment and property. ziehung dieser Ausrüstungen und Sachwerte.
4. The requesting State shall ensure the return of such equip- (4) Der ersuchende Staat gewährleistet die Rückführung dieser
ment and property. lf requested by the assisting party, the Ausrüstungen und Sachwerte. Vor der Rückführung trifft der
requesting State shall arrange, to the extent it is able to do so, for ersuchende Staat auf Ersuchen der hilfeleistenden Partei im
the necessary decontamination of recoverable equipment Rahmen seiner Möglichkeiten Vorkehrungen für die erforderliche
involved in the assistance before its return. Dekontamination wiederverwendbarer Ausrüstungen, die zur Hil-
feleistung bestimmt waren.
5. The requesting State shall facilitate the entry into, stay in and (5) Der ersuchende Staat erleichtert die Einreise und Einfuhr in
departure from its national territory of personnel notified pursuant sein Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in seinem
to paragraph 2 and of equipment and property involved in the Hoheitsgebiet und die Ausreise und Ausfuhr aus seinem Hoheits-
assistance. gebiet für das nach Absatz 2 gemeldete Personal sowie die für die
Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte.
6. Nothing in this article shall require the requesting State to (6) Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht,
provide its nationals or permanent residents with the privileges seinen Staatsangehörigen oder den Personen mit ständigem
and immunities provided for in the foregoing paragraphs. Aufenthalt in diesem Staat, die in den vorstehenden Absätzen
vorgesehenen Vorrechte und lmmunitäten zu gewähren.
7. Without prejudice to the privileges and immunities, all (7) Unbeschadet der Vorrechte und lmmunitäten sind alle Per-
beneficiaries enjoying such privileges and immunities under this sonen, die aufgrund dieses Artikels solche Vorrechte und lmmuni-
article have a duty to respect the laws and regulations of the täten genießen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechts-
requesting State. They shall also have the duty not to interfere in vorschriften des ersuchenden Staates zu beachten. Sie sind auch
the domestic affairs of the requesting State. verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des ersu-
chenden Staates einzumischen.
8. Nothing in this article shall prejudice rights and obligations (8) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Rechte und Pflichten in
with respect to privileges and immunities afforded pursuant to bezug auf Vorrechte und lmmunitäten, die aufgrund anderer
other international agreements or the rules of customary interna- internationaler Übereinkünfte oder der Regeln des Völkergewohn-
tional law. heitsrechts gewährt werden.
9. When signing, ratifying, accepting, approving or acceding to (9) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation,
this Convention, a State may declare that it does not consider Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem
itself bound in whole or in part by paragraphs 2 and 3. Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch die Absätze 2 und 3
ganz oder teilweise nicht als gebunden betrachtet.
10. A State Party which has made a declaration in accordance (10) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 9 abge-
with paragraph 9 may at any time withdraw it by notification to the geben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Verwahrer
depositary. gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artlcle 9 Artikel 9
Transit of personnel, Durchreise von Personal und Durchfuhr
equlpment and property von Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten
Each State Party shall, at the request of the requesting State or Jeder Vertragsstaat bemüht sich auf Ersuchen des ersuchen-
the assisting party, seek to facilitate the transit through its territory den Staates oder der hilfeleistenden Partei, die Durchreise und
of duly notified personnel, equipment and property involved in the Durchfuhr von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwer-
assistance to and from the requesting State. ten, die ordnungsgemäß gemeldet und für die Hilfeleistung
bestimmt sind, durch sein Hoheitsgebiet zu und von dem ersu-
chenden Staat zu erleichtern.
Artlcle 10 Artikel 10
Clalma and compensatlon Ansprüche und Schadenersatz
1. The States Parties shall closely cooperate in order to facili- (1) Die Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledi-
tate the settlement of legal proceedings and claims under this gung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen nach diesem
article. Artikel zu erleichtern.
2. Unless otherwise agreed, a requesting State shall in respect (2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird ein ersuchender
of death or of injury to persons, damage to or loss of property, or Staat in bezug auf den Tod oder die Verletzung von Personen, die
damage to the environment caused within its territory or other Beschädigung oder den Verlust von Sachwerten oder auf Umwelt-
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
area under its jurisdiction or control in the course of providing the schäden, die in seinem Hoheitsgebiet oder einem anderen Gebiet
assistance requested: unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle im Verlauf der ange-
forderten Hilfeleistung verursacht worden sind,
(a) not bring any legal proceedings against the assisting party or a) kein gerichtliches Verfahren gegen die hilfeleistende Partei
persons or other legal entities acting on its behalf; oder gegen die für sie tätigen natürlichen Personen oder
anderen Rechtsträger einleiten;
(b) assume responsibility for dealing with legal proceedings and b) die Verantwortung im Zusammenhang mit gerichtlichen Ver-
claims brought by third parties against the assisting party or fahren und mit Ansprüchen übernehmen, die von Dritten
against persons or other legal entities acting on its behalf; gegen die hilfeleistende Partei oder gegen die für sie tätigen
natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger geltend
gemacht werden;
(c) hold the assisting party or persons or other legal entities c) die hilfeleistende Partei oder die für sie tätigen natürlichen
acting on its behalf harmless in respect of legal proceedings Personen oder anderen Rechtsträger in bezug auf die unter
and claims referred to in sub-paragraph (b); and Buchstabe b genannten gerichtlichen Verfahren und An-
sprüche schadlos halten und
(d) compensate the assisting party or persons or other legal d) die hilfeleistende Partei oder die für sie tätigen natürlichen
entities acting on its behalf for: Personen oder anderen Rechtsträger entschädigen für
(i) death of or injury to personnel of the assisting party or i) Tod oder Verletzung von Personal der hilfeleistenden
persons acting on its behalf; Partei oder für sie tätigen Personen,
(ii) loss of or damage to non-consumable equipment or ii) Verlust oder Beschädigung unverbrauchbarer Ausrüstun-
materials related to the assistance; gen oder Materialien, die mit der Hilfeleistung im Zusam-
menhang stehen;
except in cases of wilful misconduct by the individuals who ausgenommen hiervon sind Fälle vorsätzlichen Fehlverhal-
caused the death, injury, loss or damage. tens der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust
oder die Beschädigung verursacht haben.
3. This article shall not prevent compensation or indemnity (3) Dieser Artikel verhindert nicht Schadenersatzleistungen
available under any applicable international agreement or national oder Entschädigungen aufgrund geltender internationaler Über-
law of any State. einkünfte oder innerstaatlichen Rechts eines Staates.
4. Nothing in this article shall require the requesting State to (4) Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht,
apply paragraph 2 in whole or in part to its nationals or permanent Absatz 2 ganz oder teilweise auf seine Staatsangehörigen oder
residents. die Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat anzu-
wenden.
5. When signing, ratifying, accepting, approving or acceding to (5) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation,
this Convention, a State may declare: Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem
Beitritt zu diesem erklären,
(a) that it does not consider itself bound in whole or in part by a) daß er sich durch Absatz 2 ganz oder teilweise nicht als
paragraph 2; gebunden betrachtet;
(b) that it will not apply paragraph 2 in whole or in part in cases of b) daß er Absatz 2 ganz oder teilweise in Fällen grober Fahr-
gross negligence by the individuals who caused the death, lässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den
injury, loss or damage. Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht
anwenden wird.
6. A State Party which has made a declaration in accordance (6) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 5 abge-
with paragraph 5 may at any time withdraw it by notification to the geben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Verwahrer
depositary. gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artlcle 11 Artlkel 11
Termination of asslstance Beendigung der HIifeieistung
The requesting State or the assisting party may at any time, Der ersuchende Staat oder die hilfeleistende Partei kann jeder-
after appropriate consultations and by notification in writing, zeit nach entsprechenden Konsultationen und durch schriftliche
request the termination of assistance received or provided under Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen
this Convention. Once such a request has been made, the parties erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches
involved shall consult with each other to make arrangements for Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Parteien einan-
the proper conclusion of the assistance. der, um Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen Abschluß der
Hilfeleistung zu treffen.
Artlcle 12 Artikel 12
Relatlonshlp to other International agreements Verhältnis zu anderen lntematlonalen Übereinkünften
This Convention shall not affect the reciprocal rights and obliga- Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte
tions of States Parties under existing international agreements und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internatio-
which telate to the matters covered by this Convention, or under nalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen
future international agreements concluded in accordance with the erfaßten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen
object and purpose of this Convention. 9bereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des
Ubereinkommens geschlossen werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 447
Artlcle 13 Artikel 13
Settlement of dlsputes Beilegung von Streitigkeiten
1 . In the event of a dispute between States Parties, or between (1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten oder
a State Party and the Agency, concerning the interpretation or zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die
application of this Convention, the parties to the dispute shall Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultie-
consult with a view to the settlement of the dispute by negotiation ren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch
or by any other peaceful means of settling disputes acceptable to Verhandlungen oder durch jedes andere für sie annehmbare
them. friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen.
2. lf a dispute of this character between States Parties cannot (2) Kann eine Streitigkeit dieser Art zwischen Vertragsstaaten
be settled within one year from the request for consultation nicht binnen eines Jahres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen
pursuant to paragraph 1, it shall, at the request of any party to Ersuchen um Konsultation beigelegt werden, so wird sie auf
such dispute, be submitted to arbitration or referred to the Interna- Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unter-
tional Court of Justice for decision. Where a dispute is submitted worfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
to arbitration, if, within six months from the date of the request, the unterbreitet. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unter-
parties to the dispute are unable to agree on the organization of worfen und können sich die Streitparteien nicht binnen sechs
the arbitration, a party may request the President of the Interna- Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über die Ausgestal-
tional Court of Justice or the Secretary-General of the United tung des Schiedsverfahrens einigen, so kann eine Partei den
Nations to appoint one or more arbitrators. In cases of conflicting Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den General-
requests by the parties to the dispute, the request to the Secre- sekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere
tary-General of the United Nations shall have priority. Schiedsrichter zu bestellen. Widersprechen Ersuchen der Streit-
parteien einander, so hat das an den Generalsekretär der Ver-
einten Nationen gerichtete Ersuchen Vorrang.
3. When signing, ratifying, accepting, approving or acceding to (3) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation,
this Convention, a State may declare that it does not consider Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem
itself bound by either or both of the dispute settlement procedures Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch eines oder durch
provided for in paragraph e. The other States Parties shall not be beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von
bound by a dispute settlement procedure provided for in para- Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Ver-
graph 2 with respect to a State Party for which such a declaration tragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine
is in force. solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.
4. A State Party which has made a declaration in accordance (4) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abge-
with paragraph 3 may at any time withdraw it by notification to the geben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Verwahrer
depositary. gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artlcle 14 Artikel 14
Entry lnto force Inkrafttreten
1. This Convention shall be open for signature by all States and ( 1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Namibia,
Namibia, represented by the United Nations Council for Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, vom
at the Headquarters of the International Atomic Energy Agency in 26. September 1986 am Sitz der Internationalen Atomenergie-
Vienna and at the Headquarters of the United Nations in New Organisation in Wien und vom 6. Oktober 1986 am Sitz der
York, from 26 September 1986 and 6 October 1986 respectively, Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten oder
until its entry into force or for twelve months, whichever period is für die Dauer von zwölf Monaten, falls diese Zeitspanne länger ist,
longer. zur Unterzeichnung auf.
2. A State and Namibia, represented by the United Nations (2) Jeder Staat und Namibia, vertreten durch den Rat der
Council for Namibia, may express its consent to be bound by this Vereinten Nationen für Namibia, können ihre Zustimmung, durch
Convention either by signature, or by deposit of an instrument of dieses Übereinkommen gebunden zu sein, entweder durch Unter-
ratification, acceptance or approval following signature made sub- zeichnung oder durch Hinterlegung einer Ratifikations-,
ject to ratification, acceptance or approval, or by deposit of an Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer unter Vorbe-
instrument of accession. The instruments of ratification, accept- halt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgten
ance, approval or accession shall be deposited with the de- Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
positary. zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-, Annnahme-, Genehmi-
gungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
3. This Convention shall enter into force thirty days after con- (3) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeit-
sent to be bound has been expressed by three States. punkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, gebunden
zu sein, zum Ausdruck gebracht haben.
4. For each State expressing consent to be bound by this (4) Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkom-
Convention after its entry into force, this Convention shall enter mens seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Über-
into force for that State thirty days after the date of expression of einkommen gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem
consent. Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck
gebracht wurde.
5. (a) This Convention shall be open for accession, as pro- (5) a) Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisa-
vided for in this article, by international organizations and regional tionen und von souveränen Staaten gebildeten Organisationen
integration organizations constituted by sovereign States, which der regionalen Integration, die für das Aushandeln, den Abschluß
have competence in respect of the negotiation, conclusion and und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die
application of international agreements in matters covered by this durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig
Convention. sind, nach Maßgabe dieses Artikels zum Beitritt offen.
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
(b) In matters within their competence such organizations b) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich
shall, on their own behalf, exercise the rights and fulfil the obliga- fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte
tions which this Convention attributes to States Parties. und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Ver-
tragsstaaten zuweist, in eigenem Namen.
(c) When depositing its instrument of accession, such an c) Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt
organization shall communicate to the depositary a declaration eine solche Organisation dem Verwahrer eine Erklärung, in der
indicating the extent of its competence in respect of matters sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses
covered by this Convention. Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten angibt.
(d) Such an organization shall not hold any vote additional d) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche
to those of its Member States. Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
Artlcle 15 Artikel 15
Provlalonal appllcatlon Vorläuflge Anwendung
A State may, upon signature or at any later date before this Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren
Convention enters into force for it, declare that it will apply this Zeitpunkt, bevor dieses übereinkommen für ihn in Kraft tritt,
Convention provisionally. erklären, daß er das übereinkommen vorläufig anwenden wird.
Artlcle 16 Artikel 16
Amendments Änderungen
1. A State Party may propose amendments to this Convention. (1) Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkom-
The proposed amendment shall be submitted to the depositary mens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer
who shall circulate it immediately to all other States Parties. vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiter-
leitet.
2. lf a majority of the States Parties request the depositary to (2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Verwahrer um
convene a conference to consider the proposed amendments, the Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvor-
depositary shall invite all States Parties to attend such a confer- schläge, so lädt der Verwahrer alle Vertragsstaaten zur Teil-
ence to begin not sooner than thirty days after the invitations are nahme an dieser Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach
issued. Any amendment adopted at the conference by a two- Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit
thirds majority of all States Parties shall be laid down in a protocol Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Ände-
which is open to signature in Vienna and New York by all States rung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertrags-
Parties. staaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt.
3. The protocol shall enter into force thirty days after consent to (3) Das Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft,
be bound has been expressed by three States. For each State zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht
expressing consent to be bound by the protocol after its entry into haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat,
force, the protocol shall enter into force for that State thirty days der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum
after the date of expression of consent. Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es
dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung
zum Ausdruck gebracht wurde.
Artlcle 17 Artikel 17
Denunclatlon Kündigung
1. A State Party may denounce this Convention by written (1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine
notification to the depositary. an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2. Denunciation shall take effect one year following the date on (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation
which the notification is received by the depositary. durch den Verwahrer wirksam.
Artlcle 18 Artikel 18
Oeposltary Verwahrer
1. The Director General of the Agency shall be the depositary of (1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Verwahrer
this Convention. dieses Übereinkommens.
2. The Director General of the Agency shall promptly notify (2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Ver-
States Parties and all other States of: tragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend
(a) each signature of this Convention or any protocol of amend- a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines
ment; Änderungsprotokolls;
(b) each deposit of an instrument of ratification, acceptance, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
approval or accession conceming this Convention or any gungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder
protocol of amendment; einem Änderungsprotokoll;
(c) any declaration or withdrawal thereof in accordance with c) jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Überein-
articles 8, 1O and 13; stimmung mit den Artikeln 8, 1O und 13;
(d) any declaration of provisional application of this Convention d) jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Über-
in accordance with article 15; einkommens in Übereinstimmung mit Artikel 15;
(e) the entry into force of this Convention and of any amendment e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung
thereto; and desselben und
(f) any denunciation made under article 17. f) jede Kündigung nach Artikel 17.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 449
Artlcle 19 Artikel 19
Authentie texts and certlfled coples Verblndllche Wortlaute und beglaubigte Abschriften
The original of this Convention, of which the Arabic, Chinese, Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chi-
English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, nesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer
shall be deposited with the Director General of the International Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor
Atomic Energy Agency who shall send certified copies to States der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser
Parties and all other States. übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten
beglaubigte Abschriften.
In witness whereof the undersigned, being duly authorized, Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten
have signed this Convention, open for signature as provided for in dieses Übereinkommen, das nach Artikel 14 Absatz 1 zur Unter-
paragraph 1 of article 14. zeichnung aufliegt, unterschrieben.
Adopted by the General Conference of the International Atomic Angenommen von der Generalkonferenz der Internationalen
Energy Agency meeting in special session at Vienna on the Atomenergie-Organisation auf einer Sondertagung in Wien am
twenty-sixth day of September one thousand nine hundred and 26. September 1986.
eighty-six.
450 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1989, Teil II
Neunzehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(19. ADR-Ausnahmeverordnung - 19. ADR-AusnV)
Vom 12. Mal 1989
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu
dem Europäischen übereinkommen vom 30. September 1957 über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADA - (BGBI. 1969 II
S. 1489) wird verordnet:
§ 1
Die auf Grund der ADA-Aandnummem 2010 und 10 602 getroffenen Verein-
barungen Nr. 241 bis 260 über Abweichungen von den V0rschriften der
Anlagen A und B zum ADA in der Fassung der ADA-Neufassungsverordnung
vom 4. November 1977 (BGBI. II S. 1190), zuletzt geändert durch die 8. ADA-
Änderungsverordnung vom 16. Februar 1988 (BGBI. 1988 II S. 202), werden
hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 zu dieser
Verordnung veröffentlicht.
§2
(1) Zu den Vereinbarungen Nr. 78, 122, 131, 139, 218, 219, 220, 221, 223, 224,
226, 227, 228, 232, 235, 237 und 238 über Abweichungen von den Vorschriften
der Anlagen A und B zum ADA sind Änderungen vereinbart worden. Diese
Änderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser
Verordnung veröffentlicht.
(2) Die Vereinbarungen Nr. 108, 156, 157, 171, 184, 217 und 222 treten außer
Kraft.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 451
Anlage 1
(zu § 1)
Vereinbarung Nr. 241 2.1.4 Als Bereich des Tankfahrzeuges für das Einhalten der
Verbote der Rn. 10 353 und 10 374 ist eine Fläche mit
(1) Abweichend von Rn. 211 410 des Anhangs B. 1a zur An- einem Radius von 10 m um die Einfüll- bzw. Entleerungs-
lage B des ADR dürfen künstlich aufbereitete Stäube von Braun- öffnungen der Tanks sowie von zwei jeweils 10 m breiten
kohle, Braunkohlenkoks oder Steinkohle sowie deren Gemische Streifen auf beiden Seiten des Förderschlauches an-
der Klasse 4.1 Rn. 2401, Ziffer 10, der Anlage Ades ADA unter zusehen.
folgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen)
befördert werden: 2.1 .5 Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder
auf dem Tankfahrzeug einschließlich Zugfahrzeug - mit
1. Bau, Ausrüstung und Prüfung der Tanks und der Ausnahme des unbedingt notwendigen Aufenthalts zur
Tankfahrzeuge Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen am Fahr-
zeug - nicht zulässig. Darüber hinaus dürfen sich während
1.1 Bau und Ausrüstung des Entladens außer dem dafür verantwortlichen Personal
1.1.1 Die Tanks müssen den Vorschriften der Anlage B ein- keine weiteren Personen im Bereich des Tankfahrzeugs
schließlich des Anhangs B.1 a des ADA mit Ausnahme der (siehe Ziffer 2.1.4) befinden.
Rn. 211 131 Satz 1 entsprechen. 2.1.6 Unmittelbar nach dem Beladen ist in die Tanks Schutzgas
1.1.2 Die Anforderungen der Rn. 10 220 Abs. 1 sind auf Fahr- (lnertgas), z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem
zeuge mit kippbaren Tanks, deren hintere Ausrüstungs- Überdruck von höchstens 30 kPa (0,3 bar) einzuleiten. Der
teile mit einem besonderen Schutz versehen sind, der die Überdruck durch Schutzgas muß während der gesamten
Tanks in gleicher Weise schützt wie eine Stoßstange, nicht Beförderung durch eine Einspeisung aus mitgeführten
anzuwenden. Druckbehältern aufrechterhalten werden und mit Hilfe
einer geeigneten Meßeinrichtung leicht feststellbar sein. Er
1.1.3 Tanks mit Untenentleerung dürfen abweichend von Rn. darf 30 kPa (0,3 bar) nicht überschreiten und 1 kPa
211 131 Satz 1 anstatt mit zwei hintereinanderliegenden, (0,01 bar) nicht unterschreiten. Die Methode und die Ein-
voneinander unabhängigen Verschlüssen mit nur einem richtung für die Einspeisung des Schutzgases sowie für die
Verschluß (Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung) ver- Aufrechterhaltung des Überdrucks müssen von einem vom
sehen sein, wenn der Verschluß aus verformungsfähigem Versandland amtlich anerkannten Sachverständigen
Werkstoff gebaut ist. geprüft und als wirksam bescheinigt worden sein. In dieser
1.1.4 Die Tankfahrzeuge müssen der Rn. 211 126 entsprechen Bescheinigung muß der erforderliche Inhalt der mitzufüh-
und zusätzlich mit einem Erdungsband (Schleppband) mit renden Druckbehälter angegeben sein. Die Druckbehälter
einwandfreier elektrisch leitfähiger Verbindung zu den müssen den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen und
Tanks ausgerüstet sein. am Tankfahrzeug sicher angebracht sein.
1.2 Prüfungen 2.1.7 Die Tankfahrzeuge sind jeweils an einer Entladestelle zu
entladen. Kann das Tankfahrzeug nicht restlos entleert
1.2.1 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind erstmals vor werden, ist der Tank nach dem Entladen bis zur erneuten
Inbetriebnahme sowie ein Jahr nach der Inbetriebnahme Beladung luftdicht zu verschließen.
und danach mindestens alle 3 Jahre wiederkehrend den
Prüfungen gemäß Rn. 211 151 und 211 152 zu unter- 2.1.8 Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen werden. Die Tem-
ziehen. peratur der zum Entladen verwendeten Druckluft darf
+ 80 °C nicht überschreiten. Der Förderdruck der Druck-
1.2.2 Nach Reparaturen an Tanks und deren Befestigungs- luft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck) be-
einrichtungen ist eine Prüfung nach Rn. 211 153 durch- tragen.
zuführen.
2.1 .9 Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein Schutzgas (lnert-
1.2.3 In der Bescheinigung der besonderen Zulassung von gas), z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem der
Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Förderluft entsprechenden Druck (vergleiche Ziffer 2.1.8)
Güter ist zusätzlich zu vermerken, das das Beförderungs- in die Tanks einzuleiten. Hierauf kann verzichtet werden,
mittel den Vorschriften dieser Vereinbarung entspricht. wenn durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes
Verfahren sichergestellt ist, daß keine Glimmnester in die
2. Sonstige Vorschriften Tanks gelangt sind und der Verlader dies im Beförde-
2.1 Be- und Entladung rungspapier nach Rn. 2002 Abs. 3 und 4 bestätigt hat.
2.2.1 Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit wie möglich und 2.1.1 0 Vor der Durchführung der Maßnahme nach Nummer 2.1.9
zulässig mit Füllgut zu befüllen. Während der Beladung, ist festzustellen, ob der in Nummer 2.1.6 geforderte Min-
der Beförderung und der Entladung darf die Temperatur destüberdruck noch besteht. Ist der Überdruck nicht mehr
des Stoffes 80 °C nicht übersteigen. vorhanden, darf nur ein Schutzgas (lnertgas) zur pneuma-
tischen Förderung (Entladung) verwendet werden.
2.1.2 Zur Vermeidung der durch elektrostatische Aufladung ent-
stehenden Gefahren muß das Fahr- und Bedienungs- 2.1.11 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzuleitung muß von
personal elektrisch leitfähiges Schuhwerk tragen. Benutzt Halter oder Fahrzeugführer regelmäßig auf Funktions-
es Handschuhe, müssen auch diese elektrisch leitfähig fähigkeit geprüft werden.
sein.
2.2 Betriebs- und Beförderungsvorschriften
2.1.3 Bei Beladung gemäß Ziffer 2.1.1 und bei Entleerung mit
Druckluft aus stationären Anlagen ist der Fahrzeugmotor 2.2.1 Es darf nur Personal eingesetzt werden, das mit der Hand-
während des Be- und Entladens der Tanks abzustellen. habung der Tankfahrzeuge und ihrer Ausrüstung sowie mit
Entladung mit Druckluft aus fahrzeugeigenen Anlagen ist den besonderen Gefahren, die vom Füllgut ausgehen kön-
nur zulässig, wenn die Auspuffanlage des Fahrzeugmotors nen, vertraut ist.
mindestens 5 m von Einfüll- und Entleerungsöffnungen 2.2.2 Der Beförderer darf nur Fahrzeugführer einsetzen, die
sowie von Sicherheitsventilen entfernt ist. zusätzlich zu dem nach Rn. 10 315 für die Klasse 4.1
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
geforderten Grund- bzw. Fortbildungskurs über die beson- Vereinbarung Nr. 242
deren Gefahren des Füllgutes und die Vorschriften dieser
Vereinbarung unterrichtet worden sind. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2471
gelten die Bestimmungen der Anlagen A und B nicht für Alumi-
2.2.3 Die Bescheinigung nach Nummer 2.1.6 ist während der
nium-Pulver (,,atomised aluminium grit"), das folgender Beschrei-
Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-
bung und folgenden Bedingungen entspricht:
langen zur Prüfung auszuhändigen.
a) das Produkt wird durch Verdüsen von flüssigem Aluminium
2.2.4 Bei Beförderungen von leeren ungereinigten Tanks ist die
(mit mindestens 99,5 % reinem Aluminium) mit Luft her-
Schutzgasaufgabe gemäß Nummer 2.1.6 nicht erforder-
gestellt;
lich.
b) die einzelnen Teilchen sind dabei mit einer Aluminiumoxid-
2.2.5 Die Beförderung der beladenen Tankfahrzeuge im kombi-
Schicht wirksam stabilisiert, so daß sie nicht pyrophor sind;
nierten Ladungsverkehr (Huckepackverkehr) mit der
Eisenbahn ist nur zugelassen, wenn die Überlagerung mit c) das Produkt hat annähernd folgende Korngrößenverteilung:
lnertgas nach Nummer 2.1.6 durch eine automatische 18,2 % > 212 µ m
Regelungseinrichtung sichergestellt ist. 15,4 % 150-212 µ m
23,4 % 75-150 µ m
3. Vermerke Im Beförderungspapier 4,3% 63- 75 µ m
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor- 4,9% 53-63µm
geschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Beförderung ver-
3,1 % 45- 53 µ m
einbart nach Rn. 1O 602 des ADR (D 241 )".
31,1 % < 45 µ m;
4. Übergangsvorschriften d) das Produkt kann zusätzliche Komponenten mit folgenden
ungefähren Anteilen enthalten:
Tankfahrzeuge,
Eisen 0,16 %,
- für die keine Baumusterzulassung erteilt wurde und Silicium 0,10 %,
- die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in den Verkehr Titan 0, 19 %;
gebracht wurden,
e) das Produkt wurde von einer behördlich anerkannten Prüf-
dürfen unter nachfolgenden Bedingungen bis zum 30. April anstalt geprüft, die auf Grund relevanter Prüfkriterien beschei-
1990 weiterverwendet werden: nigt hat, daß es kein entzündbarer fester Stoff ist und auch
nicht bei Berührung mit Wasser erhebliche Mengen an ent-
4.1 Die Erfüllung der Anforderungen der Rn. 211 127 Abs. 1
zündbaren Gasen freisetzt.
braucht nicht nachgewiesen zu sein.
4.2 Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (siehe Fußnote 3 zu (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Rn. 211 127) oder eine Aluminiumknetlegierung der Güte vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602
AIMg3 oder AIMg4,5Mn ist, müssen die Wände und Böden des ADA (D 242)."
der Tanks abweichend folgende Mindestdicken haben: (3) Ungeachtet aller Anforderungen nach Rn. 2006 Absatz 1 für
Tanks aus Baustahl: 4mm Beförderungen im Seeverkehr gilt diese Vereinbarung für Beför-
derungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Bundes-
Tanks aus Aluminiumknetlegierungen: 5 mm republik Deutschland bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
Die Tanks müssen mit einem Druck von 260 kPa (2,6 bar) parteien.
(Überdruck) geprüft werden. Dieser Prüfdruck ist auch als
Berechnungsdruck nach Rn. 211 123 anzuwenden. Der
höchste Betriebsdruck darf 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck) Vereinbarung Nr. 243
nicht übersteigen. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2474 und des
4.3 Die Prüfung nach Rn. 211 150 des zuständigen Sachver- Anhangs A.5 der Anlage A des ADR darf Calciumcarbid der
ständigen muß anstelle der Übereinstimmung des Tanks Klasse 4.3, Ziffer 2.a), in Großpackmitteln (IBC) aus Pappe, in die
(Tankfahrzeugs) mit dem zugelassenen Baumuster die Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt sind, unter folgenden
Übereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs) mit den Vor- Bedingungen im internationalen Straßengüterverkehr befördert
schriften des Anhangs B.1 a und den übrigen Vorschriften werden:
der Anlage B in Verbindung mit dieser Ausnahmeregelung
umfassen. Die Prüfungen nach Rn. 211 151 und 211 152 1. Verpackung
sind auch vor erstmaliger Inbetriebnahme durchzuführen.
Die Prüfbescheinigung darf nur 1 Jahr gültig sein. 1.1 Innenverpackung
4.4 Der Sachverständige nach Rn. 211 152 darf die Gültig- Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 5 kg in luftdicht
keitsdauer einer Prüfbescheinigung nur für jeweils 1 Jahr verschlossene Beutel aus geeignetem Kunststoff zu ver-
verlängern, wenn vorher der Tank und seine Befestigung packen.
einer inneren und äußeren Prüfung gemäß Rn. 211 151 1.2 Außenverpackung
und 211 152 unterzogen worden ist. Die innere Prüfung
muß Oberflächenrißprüfungen an besonders beanspruch- Höchstens 200 solcher Beutel sind in ein Großpackmittel
ten Stellen des Tanks einschließen. Wenn die Ober- (IBC) aus Pappe zu verpacken. Das Großpackmittel (IBC)
flächenrißprüfungen ergeben, daß unter Berücksichtigung muß sicher mit der zugehörigen Holzpalette verbunden und
der zu erwartenden Beanspruchungen die Dichtheit des mit einer Folie aus geeignetem Kunststoff (z. B. Sehrumpf-
Tanks nicht mehr gewährleistet ist, darf die Prüfbescheini- folie) gegen Wassereinwirkung geschützt sein. Die Bestim-
gung nicht verlängert werden. mungen der Rn. 3530 sind entsprechend anzuwenden.
4.5 Die sonstigen Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 dieser 2. Bauartprüfung
Vereinbarung sind entsprechend anzuwenden.
Die Großpackmittel (IBC) mit Innenverpackungen müssen
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- einer Bauartprüfung nach den folgenden Vorschriften mit
republik Deutschland und den Niederlanden bis auf Widerruf Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für
durch eine der Vertragsparteien. Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 453
2.1 Konditionierung - das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung
erteilt wurde (das im Wiener Übereinkommen über den
Die Prüfmuster sind vor den Prüfungen nach den Vorschrif-
Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungs-
ten der Rn. 3551 Abs. 3 zu konditionieren.
zeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr);
2.2 Hebeprüfung von unten - die Eigenmasse des Großpackmittels (IBC) in kg;
2.2.1 Vorbereitung der Großpackmittel (IBC) für die Prüfung - die höchstzulässige Bruttomasse in kg;
Das Großpackmittel (IBC) muß bis zum 1,25fachen seiner - Name oder Symbol des Herstellers oder andere Kenn-
höchstzulässigen Bruttomasse unter gleichmäßiger Vertei- zeichnung des Großpackmittels (IBC) gemäß den
lung der Ladung befüllt werden. Bestimmungen der Zulassungsbehörde;
2.2.2 Prüfverfahren - die Aufschrift „Überstapeln verboten".
Das Großpackmitel (IBC) muß zweimal von einem Gabel-
stapler hochgehoben und heruntergelassen werden. Dabei 5. Qualitätssicherung
sollen die Gabeln zentral angesetzt werden und einen Um sicherzustellen, daß jedes Großpackmittel (IBC) die
Abstand voneinander haben, der ¾ der Einführungsseiten- vorgenannten Bestimmungen erfüllt, müssen die Großpack-
abmessung entspricht, an der die Gabeln ansetzen (sofern mittel (IBC) nach einem Qualitätssicherungsprogramm aus-
keine festen Einführungspunkte vorgegeben sind). Die gelegt, hergestellt und geprüft werden, das von der für die
Gabeln müssen in der Einführungsrichtung bis zu ¾ ein- Bauartzulassung zuständigen Behörde anerkannt ist.
geführt werden. Die Prüfung muß in jeder möglichen Ein-
führungsrichtung wiederholt werden. 6. Sonstige Vorschriften
2.2.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung 6.1 Eine Zusammenpackung mit anderen Gütern ist nicht zuge-
Es darf keine dauerhafte Verformung, die das Großpackmit- lassen.
tel (IBC) für die Beförderung unsicher macht, und kein 6.2 Eine Überstapelung ist nicht zugelassen.
Verlust an Füllgut eintreten.
6.3 Die Großpackmittel (IBC) dürfen nur als geschlossene
2.3 Fallprüfung Ladung in einem geschlossenen Fahrzeug, d. h. einem
Fahrzeug mit massiven Aufbauwänden, befördert werden.
2.3.1 Vorbereitung der Großpackmittel für die Prüfung
6.4 Die Großpackmittel (IBC) sind so zu stauen, daß sie sich
Das Großpackmittel (IBC) muß mindestens zu 95 % seines innerhalb des Fahrzeugs nicht bewegen können und gegen
Fassungsvermögens mit der höchstzulässigen Ladung für Reibung und Stöße geschützt sind.
die Bauart befüllt werden.
2.3.2 Prüfverfahren 7. Angaben Im Beförderungspapier
Das Großpackmittel (IBC) muß in der Weise aus einer Höhe Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-
von 1,2 m auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
horizontale Fläche fallengelassen werden, daß das Groß- (D 243)."
packmittel (IBC) auf die schwächste Stelle seiner Grund- (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
fläche aufschlägt. republik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis auf
2.3.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 1991.
Es darf kein Verlust an Füllgut eintreten.
3. Prüfbericht
Vereinbarung Nr. 244
Der Prüfbericht und eine Planzeichnung des Großpack-
mittels (IBC) müssen der zuständigen Behörde des Landes, (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 der An-
in dem die Prüfungen durchgeführt wurden, vorgelegt und lage A des ADA darf tertiäres Butylhydroperoxyd mit mindestens
von dieser aufbewahrt werden. Darin müssen folgende 29 % Wasser als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe A, im internatio-
Einzelheiten aufgeführt werden: nalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert
werden:
- Name des Herstellers des Großpackmittels (IBC),
1. Der Stoff ist in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der
- Beschreibung des Großmittels (IBC) einschließlich Codierung 6HA 1 gemäß Rn. 3537 mit einem Fassungsraum
Abmessungen, Dicke und Gewicht,
von höchstens 220 Litern zu verpacken.
- Verfahren der Herstellung des Großpackmittels (IBC),
2. Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den
- Prüfmethoden und Prüfergebnisse Bedingungen für die Verpackungsgruppe II gemäß den Vor-
schriften des Anhangs A.5 der Anlage A des ADA mit Erfolg
4. Zulassung und Kennzeichnung unterzogen worden und zugelassen sein. Jede aufgrund der
zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß die
4.1 Die Bauart der Großpackmittel (IBC) muß von der zuständi- vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
gen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle zugelas-
sen sein. 3. Die Gefäße dürfen gemäß Rn. 2554 (6) der Anlage A des ADA
nur bis zu höchstens 93% ihres Fassungsraums gefüllt sein.
4.2 Jedes auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
Großpackmittel (IBC) muß eine dauerhafte und gut lesbare 4. Jede Verpackung ist vor der erstmaligen Verwendung zur
Kennzeichnung aufweisen, die sich wie folgt zusammen- Beförderung einer Dichtheitsprüfung nach Rn. 3560 des
setzt: Anhangs A.5 der Anlage A des ADA zu unterziehen.
- das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen CR) ; 5. Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der minde-
stens die in Rn. 3559 des Anhangs A.5 aufgeführten Angaben
- die Codierung „ 11 G"; enthalten muß.
- der Buchstabe „ Y";
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu
- Monat und Jahr üeweils die letzten beiden Stellen) der vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADA
Herstellung; (D244)."
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- Rn. 10240 in Verbindung mit Rn. 81240 der Anlage B des
republik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis auf ADR und mit 2 Warnleuchten nach Rn. 10260 auszurüsten.
Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
1.8 Die Einrichtungen zur Befestigung der Ladungsträger
(Laderäume, Container) an den Straßenfahrzeugen und
Containern müssen die in der Rn. 211127 Abs. 1 Satz 1
Vereinbarung Nr. 245 bzw. 212127 Abs. 1 Satz 1 der Anlage B des ADR genann-
ten Kräfte aufnehmen können.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2806 der An-
lage A und Rn. 81111 der Anlage B des ADR dürfen Akkumulato- 1.9 Die zur Entladung der Fahrzeuge und der Container erfor-
ren (z.B. Kraftfahrzeugbatterien) mit Schwefelsäure der Rn. derlichen Einrichtungen sind in geeigneter Weise gegen
2801, Ziffer 1 b), und Bleisulfat der Rn. 2801, Ziffer 23b), im unbefugtes und unbeabsichtigtes Betätigen zu sichern.
internationalen Straßenverkehr unter nachfolgenden Bedingun-
gen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Straßenfahr- 1.10 Teile von Brems- oder Beleuchtungsanlagen oder sonstige
zeugen oder offenen Containern (einschließlich solcher mit einem sicherheitsrelevante Teile der Straßenfahrzeuge, auf die
Fassungsraum unter 1000 Liter) befördert werden. beim Entladen Schwefelsäure tropfen kann, müssen säure-
beständig oder durch säurebeständige Schutzeinrichtungen
1. Bau, Ausrüstung und Prüfung (z.B. ableitende Tropfbleche) geschützt sein.
1 .1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container 1.11 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container
einschließlich ihrer Ausrüstung (z. B. Hauben, Klappen, sind erstmals vor Inbetriebnahme einer Bauprüfung und
Dichtungen und Verschlüsse) müssen aus geeigneten einer inneren und äußeren Untersuchung hinsichtlich der
Säurebeständigkeit sowie der Eignung für das vorgesehene
a) säurebeständigen Stählen mit einer maximalen Ab- Beförderungsgut und einer Prüfung auf Dichtheit mit Was-
tragungsrate gegenüber Schwefelsäure in Konzentra- ser zu unterziehen.
tionen bis zu 45 % bei einer Temperatur von 50 °C von
0,2 mm pro Jahr 1.12 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container
sind wie folgt wiederkehrend einer inneren und äußeren
oder aus Untersuchung und einer Prüfung auf Dichtheit mit Wasser
b) eingeschränkt säurebeständigen austenitischen Chrom- zu unterziehen:
Nickel-Stählen mit mindestens 2 % Molybdän (z. B. ISO
a) Solche nach Ziffer 1.1 Buchstabe a) mindestens alle
683/13 Stahltyp 19 N bzw. 21) mit einer maximalen 3 Jahre,
Abtragungsrate gegenüber Schwefelsäure in Konzen-
trationen bis zu 25 % bei einer Temperatur von 20 °C b) solche nach Ziffer 1.1 Buchstabe b) und nach Ziffer 1.3
von 1 mm pro Jahr in Verbindung mit einer Auskleidung mindestens alle 2 Jahre.
aus geeignetem säurebeständigem Kunststoff gebaut Auch bei den wiederkehrenden Prüfungen darf die Dicke
sein und gegen die zu erwartenden mechanischen Bela- des Stahls nach Ziffer 1.2 nicht unterschritten werden.
stungen beständig sein.
1.13 Die Prüfungen sind von behördlich anerkannten Sachver-
Die Auskleidung gilt als geeignet, wenn sie aus glasfa-
ständigen vorzunehmen. Diese haben über die Prüfungen
serverstärktem Kunststoff hergestellt ist, der den Werk-
Bescheinigungen auszustellen. In den Bescheinigungen ist
stoffanforderungen der Vorschriften des Anhangs B.1 c
die Nummer dieser Vereinbarung anzugeben.
zum ADR in Verbindung mit Rn. 211120 Abs. 4 und 5
des Anhangs B.1 a und der Rn. 212120 des Anhangs 1.14 An den Laderäumen und den Containern müssen auf einem
B.1 b entspricht. Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an
einer leicht zugänglichen Stelle folgende Angaben einge-
1.2 Die Dicke des Stahls muß an allen Stellen der Laderäume
stanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein:
und der Container mindestens 3 mm betragen; sie kann im
Bereich der Wände mindestens 2 mm betragen, wenn die - Hersteller oder Herstellerzeichen,
Festigkeit der Laderäume und der Container durch geeig- - Herstellungsnummer,
nete Maßnahmen (z. B. Verstärkungsstreben in kurzem
Abstand) sichergestellt ist. - Baujahr,
1.3 Sollen andere Materialien oder Materialkombinationen als - Datum (Monat/Jahr) der erstmaligen und der zuletzt
die in Ziffer 1.1 beispielhaft aufgeführten zur Verwendung duchgeführten wiederkehrenden Prüfung nach den
Ziffern 1.11 und 1.12,
kommen, so muß die Eignung der Materialien und ihre
Gleichwertigkeit zu den beispielhaft aufgeführten durch ein - Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vor-
Gutachten einer behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüf- genommen hat.
stelle nachgewiesen sein.
1.15 Folgende Angaben müssen an den Laderäumen der Stra-
1.4 Die Laderäume und die Container müssen mit einer elektri- ßenfahrzeuge und den Containern oder auf einer Tafel
schen Isolierung gegen mögliche Restströme gesichert angegeben sein:
sein. Diese Funktion kann auch durch eine vorhandene
- Name des Eigentümers und des Betreibers (Benutzers),
Auskleidung aus Kunststoff erfüllt werden.
- Rauminhalt der Laderäume der Straßenfahrzeuge oder
1.5 Die Laderäume und die Container sind mit einer säurebe-
der Container in Litern gemessen vom Boden bis zur
ständigen Haube flüssigkeitsdicht zu verschließen. Lade-
Oberkante ihrer niedrigsten Wand,
räume und Container mit im oberen Teil (mindestens zwei
Drittel ihrer Wände) senkrechten Wänden dürfen auch mit - Eigenmasse des Straßenfahrzeugs oder des Containers,
einer säurebeständigen Plane abgedeckt werden, die über - höchstzulässige Gesamtmasse.
die Oberkante der Wände überlappt und befestigt ist.
1.6 Vorhandene Klappen und Verschlüsse müssen mit säure- 2. Sonstige Vorschriften
beständigen Dichtungen flüssigkeitsdicht verschlossen
sein. 2.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container,
ihre Hauben, Verschlüsse und Dichtungen, sind vom Halter
1.7 Die Straßenfahrzeuge - auch diejenigen für die Beförde- oder Fahrzeugführer vor jeder Bereitstellung zur Beladung
rung der Container - sind mit Feuerlöschmitteln nach auf Schäden, die ihre Flüssigkeitsdichtigkeit oder Säure-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 455
beständigkeit beeinträchtigen können, zu untersuchen. Vereinbarung Nr. 246
Planen sind entsprechend auf Schäden, die ihre Säurebe-
ständigkeit beeinträchtigen können, zu untersuchen. Fahr- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2473
zeuge mit beschädigten Laderäumen oder beschädigte der Anlage A des ADA dürfen Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 1a)
Container einschließlich Hauben oder Planen, dürfen nicht - ausgenommen Rubidium und Cäsium - unter folgenden Bedin-
beladen werden. gungen im internationalen Straßenverkehr befördert werden:
2.2 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und die Container 1. Verpackung
dürfen nicht über die Höhe ihrer niedrigsten Wand hinaus
1.1 Die festen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem
beladen werden.
Deckel der Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum von
2.3 Bei Umschlagvorgängen (z. B. Selbstaufladung von Con- höchstens 250 1 zu verpacken.
tainern) darf auch bei dadurch bedingten Schrägstellungen 1.2 Die flüssigen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit nicht-
keine Flüssigkeit austreten. abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A 1 mit einem Fas-
sungsraum von höchstens 250 1 zu verpacken.
2.4 Die Dichtungen der Laderäume der Straßenfahrzeuge und
der Container sind nach jeder Entladung so zu reinigen, daß
2. Bauartprüfung
Flüssigkeitsdichtigkeit und Säurebeständigkeit gewährlei-
stet sind. Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den
Vorschriften des Anhangs A.5 mit Erfolg unterzogen worden
2.5 Die Fahrzeuge sind mit orangefarbenen Tafeln ohne Kenn- sein. Es sind die Bedingungen für flüssige Stoffe der Ver-
zeichnungsnummer nach Rn. 10500 zu kennzeichnen. packungsgruppe 11, für Natrium-Kalium-Legierungen und für
flüssige Alkalimetall-Legierungen jedoch die Bedingungen
2.6 Abweichend von Rn. 10385 sind schriftliche Weisungen bei
für flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe 1, anzuwenden.
jeder Beförderung mitzuführen.
2.7 In den Laderäumen und den Containern dürfen sich keine 3. Zulassung und Kennzeichnung
anderen gefährlichen Güter befinden. Während der Beför- 3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zu-
derung dürfen den Laderäumen und den Containern außen gelassen sein.
keine gefährlichen Reste des Inhalts anhaften.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Ver-
2.8 Fahrzeugführer für Beförderungen im Rahmen dieser Ver- packung muß nach den vorgenannten Vorschriften gekenn-
einbarung bedürfen einer Schulung gemäß den nachfolgen- zeichnet sein.
den Vorschriften, wenn die Masse der mit einer Beförde-
rungseinheit beförderten Akkumulatoren 3000 kg oder 4. Verwendung anderer geprüfter Verpackungen
mehr beträgt. Es dürfen auch Verpackungen der Kodierung 1A1 bzw. 1A2
2.8.1 Es dürfen nur Fahrzeugführer eingesetzt werden, die im verwendet werden, die nach Anhang V der Ordnung für die
Besitz einer gültigen Bescheinigung über die erfolgreiche internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
Teilnahme an einer Schulung (Grundkurs) nach Rn. 10315 (RIO-Regeln) oder nach Anhang I des International Maritime
der Anlage B des ADA sind. Dangerous Goods Code (IMDG-Code) unter gleichen Bedin-
gungen bauartgeprüft sind.
2.8.2 Der Beförderer hat dafür Sorge zu tragen, daß nur ent-
sprechend den Vorschriften in Ziffer 2.8.1 geschulte Fahr-
zeugführer eingesetzt werden, die zusätzlich über die 5. Sonstige Vorschriften
besonderen Gefahren bei der Beförderung von Akkumula- Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 1a) geltenden Vorschriften,
toren in loser Schüttung und über die Vorschriften dieser insbesondere die Bestimmungen der Rn. 2473 Abs. 2, sind
Vereinbarung unterrichtet worden sind. Die Unterrichtung einzuhalten.
kann mündlich erfolgen oder in Form eines dem Fahrzeug-
führer in schriftlicher Form mitzugebenden Merkblattes. 6. Angaben Im Beförderungspapier
Wird der Fahrzeugführer mündlich unterrichtet, so hat die
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-
Person, welche die Unterrichtung durchgeführt hat, diese zu
merken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
bestätigen. Die Bestätigung oder das Merkblatt sind vom
(D 246)."
Fahrzeugführer mitzuführen und befugten Personen auf
Verlangen vorzulegen. (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
2.8.3 Auf die zusätzliche Unterrichtung nach Ziffer 2.8.2 darf republik Deutschland und Luxemburg, Polen, Spanien sowie
verzichtet werden, wenn die Fahrzeugführer im Besitz einer Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, läng-
gültigen Bescheinigung für Grundkurs und Aufbaukurs für stens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.
gefährliche Güter der Klasse 8 nach Rn. 10315 der An-
lage B des ADR in Verbindung mit den in Ziffer 2.8.1
genannten Grundsätzen sind. Vereinbarung Nr. 247
2.9 Die sonstigen für Schwefelsäure der Rn. 2801, Ziffer 1 b), (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und 2471
und Bleisulfat der Rn. 2801, Ziffer 23b), geltenden Vor- der Anlage A des ADA dürfen Calciumphosphid und Schädlings-
schriften sind entsprechend anzuwenden. bekämpfungsmittel mit Calciumphosphid als Stoffe der Klasse 4.3
unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßengüter-
3. Angaben Im Beförderungspapier verkehr befördert werden:
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben hat der
1. Verpackung
Absender im Beförderungspapier zu vermerken: ,.Beförde-
rung vereinbart nach Rn. 2010 und 10602 des ADA 1.1 zusammengesetzte Verpackungen
(D245)."
1.1 . 1 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 2 kg in herme-
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- tisch (dicht) verschlossene Flaschen aus Glas zu ver-
republik Deutschland und Luxemburg, Norwegen, Österreich, packen; die Flaschen sind mit Polstermitteln in Kisten aus
Polen, der Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf Widerruf durch Holz mit Metallauskleidung der Codierungen 4C2, 40 oder
eine der Vertragsparteien. 4F einzusetzen.
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
1.1.2 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 15 kg in herme- 3. Zulassung und Kennzeichnung
tisch (dicht) verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunst-
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vorgenannten
stoff oder Metall oder in Mengen bis zu höchstens 1O kg in
Vorschriften zugelassen sein.
hermetisch dicht verschlossene Dosen aus geeignetem
Kunststoff zu verpacken. Die Innenverpackungen sind in 3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Ver-
Kisten aus Holz der Codierungen 4C1, 4C2, 4D oder 4F packung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
oder in Kisten aus Pappe der Codierung 4G einzusetzen.
4. Druckausglelchsvorrlchtung
1.2 Sonstige Verpackungen
Die Fässer müssen mit einer geeigneten Druckausgleichs-
Die Stoffe dürfen auch in hermetisch (dicht) verschlossene
vorrichtung versehen sein. Die Eignung ist im Rahmen der
Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Codierung
Bauartprüfung nach Ziffer 2. gemäß den nachfolgenden
1A2 mit einem zulässigen Fassungsraum von höchstens
Bedingungen nachzuweisen.
250 Litern verpackt werden.
4.1 Es ist eine Prüfung der Baumuster in bezug auf ihre grund-
1.3 Bauartprüfung sätzliche Eignung für den vorliegenden Verwendungszweck
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müs- und auf Übereinstimmung mit den zugehörigen Unterlagen
sen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage Ades vorzunehmen. Aus den Unterlagen müssen insbesondere
ADA mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedin- die Funktionsweise, die funktionswichtigen Abmessungen
gungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. sowie die Art der verwendeten Werkstoffe ersichtlich sein.
4.2 Sechs Prüfmuster sind bei Raumtemperatur einer Druck-
1.4 Zulassung und Kennzeichnung
prüfung mit Luft zu unterziehen. Die Prüfung soll der Fest-
1.4.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 zu- stellung des Ansprechdruckes und der Dichtheit gegenüber
gelassen sein. der Atmosphäre bis zum Ansprechen und nach dem Schlie-
1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte ßen im Bereich der Betriebstemperaturen dienen. Der
(Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich- Ansprechdruck darf den Dichtheitsprüfdruck für die Fässer
nung tragen. nicht übersteigen.
4.3 An sechs Prüfmustern ist bei Raumtemperatur eine Prüfung
2. Sonstige Vorschriften der Abblaseleistung vorzunehmen. Die Prüfung soll der Fest-
2.1 Ein Versandstück nach Nummer 1.1 darf bei Verwendung stellung dienen, daß die Prüfmuster die zur Druckentlastung
von Kisten aus Holz nicht schwerer als 125 kg und bei erforderliche Gasmenge abblasen. Die Prüfung kann entfal-
Verwendung von Kisten aus Pappe nicht schwerer als 40 kg len, sofern aus den Abmessungen und der Funktionsweise
sein. der Baumuster ersehen werden kann, daß mindestens eine
gleichgroße oder größere Gasmenge als die zur Druck-
2.2 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach Muster entlastung erforderliche abgeblasen wird.
Nr. 4.3 und 6.1 des Anhangs A.9 zur Anlage Ades ADA zu
kennzeichnen. 4.4 Nach dieser Belastungsprüfung ist zusätzlich eine weitere
Dichtheitsprüfung nach Ziffer 4.2 durchzuführen. Die Prüfung
2.3 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 2, geltenden kann entfallen, wenn die Prüfung nach Ziffer 4.3 entfallen ist.
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
4.5 Zur Prüfung der Dichtheit der Verbindung zwischen dem Faß
und der Druckentlastungsvorrichtung sind drei Baumuster
3. Angaben Im Beförderungspapier
bei Raumtemperatur einer Dichtheitsprüfung mit Luft zu
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge- unterziehen. Die Dichtheit der Verbindung muß bei steigen-
schriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes dem Druck bis zum Ansprechen der Druckentlastungsvor-
aufzunehmen: ,,Calciumphosphid bzw. Schädlingsbekämp- richtung im Bereich der Betriebstemperaturen gewährleistet
fungsmittel mit ... % Calciumphosphid, 4.3, ADA." Außer- sein.
dem hat der Absender zu vermerken: "Beförderung verein-
bart nach Rn. 2010 des ADA (D 247)." 5. Verwendung anderer geprüfter Verpackungen
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- Abweichend von Nummer 2. dürfen auch Verpackungen der
republik Deutschland und Österreich sowie der Schweiz bis auf Codierung 1A2 verwendet werden, die nach Anhang V der
Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
zum 31. Dezember 1990. gefährlicher Güter (RID) oder nach Anhang I des Internatio-
nal Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) unter
gleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.
Vereinbarung Nr. 248
6. Sonstige Vorschriften
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431
6.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit Zetteln nach Muster
der Anlage A des ADA dürfen Raney-Nickel-Katalysatoren - in
Nr. 11 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADA zu kenn-
Wasser aufgeschlämmt- (Metalle in pyrophorer Form) der Klasse
zeichnen.
4.2, Rn. 2431, Ziffer 6a) unter folgenden Bedingungen im
Straßenverkehr befördert werden: 6.2 Die Versandstücke sind stehend zu verladen und so zu
sichern, daß sie während der Beförderung nicht herunter-
1. Verpackung fallen oder umkippen können.
Der Stoff ist in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel 6.3 Der Laderaum der Fahrzeuge muß ausreichend belüftet sein.
der Codierung 1A2 mit einem Fassungsraum von höchstens
250 1 zu verpacken. 7. Angaben Im Beförderungspapier
In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des
2. Bauartprüfung Gutes aufzunehmen: ,,Metalle in pyrophorer Form - in Was-
Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach ser aufgeschlämmt - (Raney-Nickel-Katalysatoren), 4.2,
Anhang A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg unterzogen ADA." Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Ver- zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
packungsgruppe II anzuwenden. ADA (D 248)."
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 457
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- C. Verkehr des Fahrzeuges
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-
blik, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Schweden sowie 9. Die Beförderungseinheiten müssen vorn und hinten am
der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, Fahrzeug mit einer orangefarbenen Tafel gemäß den
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990. Vorschriften der Anlage B des ADA ausgerüstet sein, die
mit der Nummer 223 zur Kennzeichnung der Gefahr des
beförderten Stoffes versehen sein müssen.
10. Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
Vereinbarung Nr. 249 "Gasgemisch, enthält Acetylen, Propen und Äthylen,
Klasse 2, Ziffer 8b) - Beförderung vereinbart nach
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2201 der An- Rn. 2010 und 10602 des ADA (D 249)."
lage A des ADA dürfen tiefgekühlte verflüssigte Gasgemische von
Äthylen, Propen und Acetylen als Stoffe der Klasse 2, Ziffer 8b), (2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
klassifiziert und unter folgenden Bedingungen befördert werden: republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien.
A. Erzeugnis
Vereinbarung Nr. 250
1. Das beförderte Erzeugnis ist ein tiefgekühltes verflüssig-
tes brennbares Gemisch und setzt sich wie folgt zusam- (1) Abweichend von Rn. 21141 0 des Anhangs 8.1 a zur An-
men: lage B des ADA dürfen künstlich aufbereitete Stäube von Braun-
kohle, Braunkohlenkoks oder Steinkohle sowie deren Gemische
- Äthylen: 71,5-73,5 Vol.-%
der Klasse 4.1 Rn. 2401, Ziffer 10, der Anlage A des ADA unter
- Acetylen: 21,5-22,5 Vol.-% folgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen (Silofahrzeugen)
befördert werden:
- Propylen: 5,Q--6,0 Vol.-%
2. Der Hersteller des Gemisches trifft die erforderlichen
1. Bau, Ausrüstung und Prüfung der Tanks und der
Maßnahmen und führt die erforderlichen Kontrollen
Tankfahrzeuge
durch, um sicherzustellen, daß das Gasgemisch dem 1.1 Bau und Ausrüstung
vorstehend festgelegten entspricht.
1.1.1 Die Tanks müssen den Vorschriften der Anlage B ein-
3. Jede Änderung der Gemischzusammensetzung erfordert schließlich des Anhangs 8.1 a des ADA mit Ausnahme der
einen neuen Antrag des Herstellers. Rn. 211131 Satz 1 entsprechen.
1.1.2 Die Anforderungen der Rn. 10 220 Abs. 1 sind auf Fahr-
B. Tank zeuge mit kippbaren Tanks, deren hintere Ausrüstungs-
teile mit einem besonderen Schutz versehen sind, der die
4. Die kryogenen brennbaren Gasgemische sind in festver-
Tanks in gleicher Weise schützt wie eine Stoßstange, nicht
bundenen Tanks nach den Vorschriften des ADA, insbe-
anzuwenden.
sondere denen der Anhänge 8.1 a und 8.1 d, zu beför-
dern, wobei diese Mischungen als Stoffe der Klasse 2, 1.1.3 Tanks mit Untenentleerung dürfen abweichend von
Ziffer 8b), anzusehen sind; diese Tanks sind mit Sicher- Rn. 211131 Satz 1 anstatt mit zwei hintereinanderliegen-
heitsventilen auszurüsten, die sich bei einem Druck von den, voneinander unabhängigen Verschlüssen mit nur
4 bar (Überdruck) öffnen. einem Verschluß (Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung)
versehen sein, wenn der Verschluß aus verformungs-
5. Die Tanks müssen für einen maximalen Druck von bis zu fähigem Werkstoff gebaut ist.
6 bar (Überdruck) konstruiert und gebaut sein.
1.1.4 Die Tankfahrzeuge müssen der Rn. 211126 entsprechen
6. Der Behälter muß aus einem für eine Temperatur von und zusätzlich mit einem Erdungsband (Schleppband) mit
-100 °C oder weniger beständigen Stahl hergestellt einwandfreier elektrisch leitfähiger Verbindung zu den
werden. Tanks ausgerüstet sein.
7. Die zur Herstellung der Tanks und ihrer Ausrüstung 1.1.5 Der Tank muß mit einem Sicherheitsventil versehen sein,
verwendeten Werkstoffe müssen eine ausreichende das sicherstellt, daß bei der Entladung ein Überdruck von
chemische Widerstandsfähigkeit aufweisen. 0,2 MPa (2 bar) nicht überschritten wird.
8. Die beförderten kryogenen brennbaren Gasgemische 1.2 Prüfungen
sind unter Beachtung der nachstehend aufgeführten
Werte zu verfüllen: 1.2.1 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind erstmals vor
Inbetriebnahme gern. Rn. 211150 sowie ein Jahr nach der
Zustandsgrößen im Sättigungszustand und Füllfaktoren; Inbetriebnahme und danach mindestens alle 3 Jahre wie-
jeweils bezogen auf den Dampfdruck derkehrend den Prüfungen gemäß Rn. 211151 und
211152 zu unterziehen.
a) b) c) d) e) 1.2.2 Nach Reparaturen an Tanks oder ihren Ausrüstungen ist
Dampfdruck Flüssigkeits- eine Prüfung nach Rn. 211153 durchzuführen.
Temperatur Temperatur Füllfaktor
(absolut) dichte
1.2.3 In der „Bescheinigung der besonderen Zulassung von
bar (MPa) OK oc kg/1 kg/1
Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter" ist zusätzlich zu vermerken, daß das Beförderungs-
1,0 (0, 10) 173,0 -100,2 0,591 - mittel den Vorschriften dieser Vereinbarung entspricht.
1,5 (0, 15) 180,1 - 93,0 0,580 0,551
2,0 (0,20) 185,8 - 87,3 0,571 0,542 2. Sonstige Vorschriften
2,5 (0,25) 190,6 - 82,6 0,563 0,535
2.1 Be- und Entladung
3,0 (0,30) 194,7 - 78,5 0,556 0,529
4,0 (0,40) 201,5 - 71,7 0,545 0,518 2.1.1 Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit wie möglich und
5,0 (0,50) 207,0 - 66,2 0,536 0,510 zulässig mit Füllgut zu befüllen. Während der Beladung,
6,0 (0,60) 211,7 - 61,4 0,529 0,502 der Beförderung und der Entladung darf die Temperatur
des Stoffes 80 °c nicht übersteigen.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
2.1.2 Zur Vermeidung der durch elektrostatische Aufladung ent- mehr vorhanden, darf nur ein Schutzgas (lnertgas) zur
stehenden Gefahren pneumatischen Förderung (Entladung) verwendet werden.
- muß vor dem Beladen und vor dem Entleeren der Tanks 2.1.11 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzuleitung fahrzeug-
ein Potentialausgleich zwischen Lagertank und Fahr- eigener Anlagen muß vom Fahrzeughalter oder Fahrzeug-
zeugtank hergestellt sein; führer/Lenker regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft
- müssen die Förderschläuche elektrisch leitfähig sein; werden.
- muß das Fahr- und Bedienungspersonal elektrisch 2.2 Betriebs- und Beförderungsvorschriften
leitfähiges Schuhwerk tragen; benutzt es Handschuhe, 2.2.1 Es darf nur Personal eingesetzt werden, das mit der Hand-
müssen auch diese elektrisch leitfähig sein. habung der Tankfahrzeuge und ihrer Ausrüstung sowie
2.1 .3 Bei Beladung gemäß Ziffer 2.1 .1 und bei Entleerung mit mit den besonderen Gefahren, die vom Füllgut ausgehen
Druckluft aus stationären Anlagen ist der Fahrzeugmotor. können, vertraut sind.
abzustellen. Entladung mit Druckluft aus fahrzeugeigenen 2.2.2 Der Beförderer oder Fahrzeughalter darf nur Fahrzeug-
Anlagen ist nur zulässig, wenn die Auspuffanlage des führer/Lenker einsetzen, die zusätzlich zu dem nach
Fahrzeugmotors mindestens 5 m von Einfüll- und Ent- Rn.10315 für die Klasse 4.1 geforderten Grund- bzw.
leerungsöffnungen sowie von Sicherheitsventilen entfernt Fortbildungskurs über die besonderen Gefahren des Füll-
ist. gutes und die Vorschriften dieser Vereinbarung unterrich-
2.1.4 Als Bereich des Tankfahrzeuges für das Einhalten der tet worden sind.
Verbote der Rn. 10353 und 10374 ist eine Fläche mit 2.2.3 Die Bescheinigung nach Nummer 2.1.6 ist während der
einem Radius von 10 m um die Einfüll- bzw. Entleerungs- Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-
öffnungen der Tanks sowie von zwei jeweils 10 m breiten langen zur Prüfung auszuhändigen.
Streifen auf beiden Seiten des Förderschlauches an-
2.2.4 Bei Beförderungen von leeren ungereinigten Tanks ist die
zusehen.
Schutzgasaufgabe gemäß Nummer 2.1.6 nicht erforder-
2.1.5 Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder lich.
auf dem Tankfahrzeug einschließlich Zugfahrzeug - mit
2.2.5 Die Beförderung der beladenen Tankfahrzeuge im kombi-
Ausnahme des unbedingt notwendigen Aufenthalts zur
nierten Ladungsverkehr (Huckepackverkehr) mit der
Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen am Fahr-
Eisenbahn ist nur zugelassen, wenn die Überlagerung mit
zeug - nicht zulässig. Darüber hinaus dürfen sich während
lnertgas nach Nummer 2.1.6 sichergestellt ist.
des Entladens außer dem dafür verantwortlichen Personal
keine weiteren Personen im Bereich des Tankfahrzeugs 2.2.~ Der beladene Tank darf beim Halten und Parken nicht der
(siehe Ziffer 2.1.4) befinden. direkten Sonnenbestrahlung oder einer anderen Wärme-
einwirkung ausgesetzt sein.
2.1.6 Unmittelbar nach dem Beladen ist in die Tanks Schutzgas
(lnertgas), z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem 2.3 Kennzeichnung
Überdruck von höchstens 30 kPa (0,3 bar) einzuleiten. Der
Die Tankfahrzeuge müssen an ihren beiden Längsseiten
Überdruck durch Schutzgas muß während der gesamten
und hinten mit Gefahrzetteln nach Muster 4.1 des
Beförderung durch eine Einspeisung aus mitgeführten
Anhangs A.9 versehen sein.
Druckbehältern aufrechterhalten werden und mit Hilfe
einer geeigneten Meßeinrichtung leicht feststellbar sein. 2.4 Die übrigen Vorschriften des ADR sind entsprechend
Er darf 30 kPa (0,3 bar) nicht überschreiten und 1 kPa anzuwenden.
(0,01 bar) nicht unterschreiten. Die Methode und die Ein-
richtung für die Einspeisung des Schutzgases sowie für die
Aufrechterhaltung des Überdrucks müssen von einem vom 3. Vermerke Im Beförderungspapier
Versandland amtlich anerkannten Sachverständigen
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor-
geprüft und als wirksam bescheinigt worden sein. In dieser
geschriebenen Angaben zu vermerken: .,Beförderung ver-
Bescheinigung muß der erforderliche Inhalt der mitzufüh-
einbart nach Rn. 10 602 des ADR (D 250)."
renden Druckbehälter angegeben sein. Die Druckbehälter
müssen den Vorschriften der Klasse 2 entsprechen und
am Tankfahrzeug sicher angebracht sein. 4. Übergangsvorschriften
2.1.7 Die Tankfahrzeuge sind an der Entladestelle vollständig zu Tankfahrzeuge,
entladen. Kann das Tankfahrzeug nicht restlos entleert
werden, ist der Tank nach dem Entladen bis zur erneuten - für die keine Baumusterzulassung erteilt wurde und
Beladung luftdicht zu verschließen. - die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in den Verkehr
gebracht wurden,
2.1.8 Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen werden. Die Tem-
peratur der zum Entladen verwendeten Druckluft darf dürfen unter nachfolgenden Bedingungen bis zum
+ 80 °C nicht überschreiten. Der Förderdruck der Druck- 30. April 1990 weiterverwendet werden:
luft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar) .(Überdruck) be- 4.1 Die Erfüllung der Anforderungen der Rn. 211127 Abs. 1
tragen. braucht nicht nachgewiesen zu sein.
2.1.9. Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein Schutzgas (lnert- 4.2 Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (siehe Fußnote 3 zu
gas), z.B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem der Rn. 211127) oder eine Aluminiumknetlegierung der Güte
Förderluft entsprechenden Druck (vergleiche Ziffer 2.1.8) A1Mg3 oder AIMg4,5Mn ist, müssen die Wände und Böden
in die Tanks einzuleiten. Hierauf kann verzichtet werden, der Tanks abweichend folgende Mindestdicken haben:
wenn durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes
Verfahren sichergestellt ist, daß keine Glimmnester in die Tanks aus Baustahl: 4 mm
Tanks gelangt sind und der Verlader/Absender dies im Tanks aus Aluminiumknetlegierungen: 5mm
Beförderungspapier nach Rn. 2002 Abs. 3 und 4 bestätigt
Die Tanks müssen mit einem Druck von 260 kPa (2,6 bar)
hat.
(Überdruck) geprüft werden. Dieser Prüfdruck ist auch als
2.1.1 O Vor der Durchführung der Maßnahme nach Nummer 2.1.9 Berechnungsdruck nach Rn. 211123 anzuwenden. Der
ist festzustellen, ob der in Nummer 2.1 .6 geforderte höchste Betriebsdruck darf 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck)
Mindestüberdruck noch besteht. Ist der Überdruck nicht nicht übersteigen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 459
4.3 Die Prüfung nach Rn. 211150 des zuständigen Sachver- (4) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
ständigen muß anstelle der Übereinstimmung des Tanks republik Deutschland und den Niederlanden bis auf Widerruf
(Tankfahrzeugs) mit dem zugelassenen Baumuster die durch eine der Vertragsparteien.
Übereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs) mit den Vor-
schriften des Anhangs B.1 a und den übrigen Vorschriften
der Anlage B in Verbindung mit dieser Ausnahmeregelung
umfassen. Die Prüfungen nach Rn. 211151 und 211152 Vereinbarung Nr. 252
sind auch vor erstmaliger Inbetriebnahme durchzuführen.
Die Prüfbescheinigung darf nur 1 Jahr gültig sein. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und
2557 der Anlage A des ADA dürfen
4.4 Der Sachverständige nach Rn. 211154 darf die Gültig-
keitsdauer einer Prüfbescheinigung nur für jeweils 1 Jahr 1. Peressigsäure mit
verlängern, wenn vorher der Tank und seine Befestigung
- höchstens 16 % Peressigsäure,
einer inneren und äußeren Prüfung gemäß Rn. 211151
und 211152 unterzogen worden ist. Die innere Prüfung - höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,
muß Oberflächenrißprüfungen an besonders beanspruch- - mindestens 39 % Wasser,
ten Stellen des Tanks einschließen. Wenn die Ober-
flächenrißprüfungen ergeben, daß unter Berücksichtigung - mindestens 15 % Essigsäure,
der zu erwartenden Beanspruchungen die Dichtheit des - mindestens 0,05 % Stabilisator,
Tanks nicht mehr gewährleistet ist, darf die Prüfbescheini-
gung nicht verlängert werden. - Schwefelsäure 0 bis 1 % und
- Tensid Obis 0,3%,
4.5 Die sonstigen Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 dieser
Vereinbarung sind entsprechend anzuwenden. II. Peressigsäure mit
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- - höchstens 10 % Peressigsäure,
republik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine
- höchstens 30 % Wasserstoffperoxid,
der Vertragsparteien.
- höchstens 10 % Essigsäure,
- mindestens 50 % Wasser,
Vereinbarung Nr. 251 - Schwefelsäure 0 bis 1 % und
- mindestens 0,05 % Stabilisator,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
der Anlage A des ADR dürfen III. Peressigsäure mit
A. tert. Butylperoxyneodecanoat mit mindestens 23 % Löse- - höchstens 8 % Peressigsäure,
mitteln und
- höchstens 19 % Wasserstoffperoxid,
B. Bis-3,5,5-Trimethylhexanoyl-Peroxid mit mindestens 20 %
- mindestens 8 % Essigsäure,
Lösemitteln,
- mindestens 47,5 % Wasser,
in Versandstücken verpackt, im internationalen Straßenverkehr
unter folgenden Bedingungen befördert werden: - Schwefelsäure 9,5 bis 10%,
1. Die Vorschriften für Acetylcyclohexansulfonylperoxid in einer - höchstens 5 % Natriumsulfat,
Lösung mit mindestens 80 % Lösemitteln der Klasse 5.2, - mindestens 0,05 % Stabilisator
Gruppe E, Ziffer 46b) des ADR gelten entsprechend.
und
2. Eine Verpackungseinheit darf nicht mehr als 25 kg des unter
A. genannten Stoffes enthalten. IV. Peressigsäure mit
3. Die Temperatur des unter A. genannten Stoffes darf während - höchstens 14 % Peressigsäure,
der Beförderung höchstens - 5 °c und die des unter B. - höchstens 16 % Wasserstoffperoxid,
genannten Stoffes höchstens 0 c betragen.
0
- höchstens 22 % Essigsäure,
(2) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 52 401 der An-
- mindestens 45% Wasser,
lage B des ADR dürfen die unter A. und B. genannten organi-
schen Peroxide sowie - höchstens 14 % Schwefelsäure oder Phosphorsäure oder
Gemische der beiden Säuren mit einem Gesamtsäure-
C. Dipropionylperoxid in einer Lösung mit mindestens 75 %
gehalt von höchstens 14 % ,
Lösemitteln (Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 48),
- höchstens 0,5 % Tensid,
D. tert. Butylperpivalat in einer Lösung mit mindestens 25 %
Lösemitteln (Klasse 5.2, Grupppe E, Ziffer 49b) und - mindestens 0,05 % Stabilisator
E. tert. Butylperoxyisobutyrat in einer Lösung mit mindestens
als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen
25 % Lösemitteln (Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 55)
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert
- in -einer Beförderungseinheit, die über eine doppefte Kälte- werden:
maschine verfügen muß, bis zu einem Gesamtgewicht von
höchstens 10000 kg oder 1. Verpackungen
- aufgeteilt in zwei Einheiten bis zu einem Gesamtgewicht von Es sind zu verwenden:
höchstens 5000 kg je Einheit, von denen jede einzelne mit
einer unabhängigen Kältemaschine versehen sein muß, - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodie-
rung 6HA 1 mit einem höchstzulässigen Fassungs-
befördert werden. raum von 220 Litern.
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodie-
vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Beförderung verein- rung 6HG1 mit einem höchstzulässigen Fassungs-
bart nach Rn. 2010 und 10602 des ADA (D 251)." raum von 220 Litern.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodie- vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des
rung 6HG2 mit einem höchstzulässigen Fassungs- ADA (D 252)."
raum von 60 Litern.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem republik Deutschland und Belgien, Frankreich, Luxemburg, den
Innengefäß aus geeignetem Kunststoff und einer Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz sowie
Außenverpackung aus Kunststoff in Kistenform Spanien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
60 Litern; für diese wird hiermit die Kodierung 6HH2
festgelegt. Für die Innengefäße gelten die Bestim- Vereinbarung Nr. 253
mungen der Rn. 3526 Buchstaben a) bis c) und e)
bis g) sinngemäß; für die Außenverpackungen gelten (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2111 (1 )a)2
die Bestimmungen der Rn. 3531 für Kisten der Kodie- der Anlage A des ADR darf Schwarzpulver der Klasse 1 a,
rung 4H2. Ziffer 11. a), unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr
befördert werden:
- zusammengesetzte Verpackungen mit Gefäßen aus
geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen und 1. Verpackungsvorschriften
Kisten aus Stahl der Kodierung 4A 1 oder 4A2, Kisten
aus Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder 1.1 Innenverpackung
Kisten aus Pappe der Kodierung 4G als Außen- Der Stoff ist in einer Menge von höchstens 25 kg in Säcken
verpackung; die höchstzulässigen Füllgewichte der aus dichtem Gewebe - ausgenommen Gewebe aus Kunst-
Innenverpackung ergeben sich aus Rn. 3538; ein stoff oder anderen hochisolierenden Stoffen - zu verpacken.
Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg. Die Säcke sind von einem Sack aus geeignetem Kunststoff
- Kanister aus Kunststoff der Kodierung 3H1 mit einem zu umhüllen.
höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern.
1 .2 Außenverpackung
- Fässer aus Stahl mit einer lnnenauskleidung aus
Die Säcke sind in Kisten aus Pappe (Typ 4 G) für 30 kg
geeignetem Kunststoff der Kodierung 1 A 1 mit einem
Höchstgewicht einzusetzen, deren Eignung durch eine Bau-
höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern.
musterprüfung bei einer im Versandland behördlich an-
- Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1 mit einem erkannten Prüfanstalt entsprechend den zwischen den Ver-
höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern. tragsparteien anerkannten Vorschriften nachgewiesen sein
muß.
2. Spezlalverschluß
1.3 Dauer der Verwendung
Die Verpackungen [Innenverpackungen sowie gas-
Die Verpackung darf nur für einen einmaligen Versand ver-
dichte (Außen-) Verpackungen] müssen entsprechend
wendet werden.
Rn. 2557 ausgerüstet sein.
2. Sonstige Vorschriften
3. Bauartprüfung
Alle sonstigen für die Beförderung von Stoffen der Klasse 1 a,
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen
Ziffer 11.a), geltenden Vorschriften des ADR sind anzu-
müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 mit
wenden.
Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingun-
gen für Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Dabei sind die Bestimmungen der Rn. 3551 Abs. 5 bei vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR
allen Verpackungsbauarten nach Ziffer 1. anzuwenden; (D 253)."
diese Prüfungen sind mit Originalfüllgut durchzuführen.
Verpackungen, für die in Ziffer 1. die Kodierung 6HH2 (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
festgelegt wurde, sind wie Verpackungen der Kodierung republik Deutschland und den Niederlanden bis auf Widerruf
6HG2 zu prüfen. durch eine der Vertragsparteien.
4. Zulassung und Kennzeichnung Vereinbarung Nr. 254
4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2170 und 2171
zugelassen sein.
der Anlage A des ADA dürfen
4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
- ,,Gurtstrammer-Einheiten",
(Außen-) Verpackung muß die vorgeschriebene Kenn-
zeichnung tragen. - ,,Fahrer-Airbag-Einheiten" und
- ,,Beifahrer-Airbag-Einheiten",
5. Sonstige Vorschriften
die von einer behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nach
5.1 Die Stoffe müssen bei 50 °C in der zum Transport den für Sprengstoffe geltenden Vorschriften geprüft und eine
eingesetzten Verpackung beständig sein. Zulassung erhalten haben, als pyrotechnische Gegenstände für
5.2 Die (Innen-) Verpackungen dürfen nur bis zu höchstens technische Zwecke der Klasse 1 c unter folgenden Bedingungen
93 % ihres Fassungsraums gefüllt sein. im internationalen Straßenverkehr befördert werden (in Kraftfahr-
zeuge eingebaute Gegenstände unterliegen bei Beförderung der
5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, gelten- Kraftfahrzeuge nicht den Vorschriften des ADR):
den Vorschriften des ADA sind entsprechend anzu-
wenden. 1. Verpackung
Die Gegenstände sind in geeignete Verpackungen zu ver-
6. Angaben Im Beförderungspapier packen.
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst
1 .1 Innere Formteile
vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des
Gutes aufzunehmen: ,,Peressigsäure, 5.2, ADA." Die Gegenstände sind in den Versandstücken mit schwer
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu entflammbaren Kunststofformteilen festzulegen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 461
1.2 Außenverpackung 1. Verpackung
Es sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A 1, aus Holz der 1.1 Es sind zu verwenden:
Kodierung 4CI oder aus Pappe der Kodierung 4G zu ver- Fässer aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel mit einer
wenden. Auskleidung aus geeignetem Kunststoff (Kodierung 1A 1
gemäß Anhang A.5 zur Anlage A des ADR).
1.3 Bauartprüfung
1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem Innen-
Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen einer
gefäß aus geeignetem Kunststoff und einer faßförmigen
Bauartprüfung durch eine im Versandland behördlich an-
Schutzverpackung aus Stahl (Kodierung 6HA 1 gemäß
erkannte Prüfanstalt/Prüfstelle nach den Vorschriften des
Anhang A.5).
Anhangs A. 5 der Anlage A zum ADR mit Erfolg unterzogen
worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Ver- 1.3 Höchstzulässiger Fassungsraum: 220 Liter.
packungsgruppe II anzuwenden.
1.4 Bauartprüfung
1.4 Zulassung und Kennzeichnung Die Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen müssen
einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A des
1.4.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß den vorgenannten
ADA mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedin-
Vorschriften zugelassen sein.
gungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
Außenverpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich- 1.5 Zulassung und Kennzeichnung
nung tragen. 1.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5
zugelassen sein.
2. Sonstige Vorschriften 1.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
2.1 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 60 kg. (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kenn-
zeichnung tragen.
2.2 Die Zusammenpackung mit anderen gefährlichen Gütern
sowie mit sonstigen Gütern ist nicht zugelassen. 2. Sonstige Vorschriften
2.3 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 16, gelten-
Muster 1 des Anhangs A. 9 der Anlage A zum ADR zu den Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
kennzeichnen.
3. Angaben Im Beförderungspapier
2.4 Die Gegenstände dürfen abweichend von Rn. 11206 Abs. 2
Buchstabe a) der Anlage B des ADR ohne Mengenbegren- Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor-
geschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des
zung in Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse B. I
befördert werden. Gutes aufzunehmen: ,.Silan-Peroxid-Produkte, 5.2, ADR."
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu
2.5 Abweichend von Rn. 10240 Abs. 1 Buchstabe b) und vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des
Abs. 3 in Verbindung mit Rn. 11 240 der Anlage B des ADR ADA (D 255)."
darf auf ein zusätzliches tragbares Feuerlöschgerät verzich-
tet werden. (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Frankreich sowie Polen bis auf Widerruf
2.6 Auf die Überwachung der Fahrzeuge kann abweichend von durch eine der Vertragsparteien.
Rn. 10321 der Anlage B des ADR verzichtet werden.
2. 7 Die sonstigen Vorschriften der Rn. 2172 und 2184 sind
entsprechend anzuwenden.
Vereinbarung Nr. 256
3. Angaben Im Beförderungspapier (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2100 und 2101
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor- der Anlage Ades ADA darf Tetrazol-1-essigsäure (UN-Nr. 0407)
geschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes als Stoff der Klasse 1 a im Straßenverkehr unter folgenden Bedin-
aufzunehmen: ,.Pyrotechnische Gegenstände für techni- gungen in Versandstücken befördert werden:
sche Zwecke, 1 c, ADR." Außerdem hat der Absender im
Beförderungspapier zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart
1. Verpackung
nach Rn. 2010 des ADR (D 254)." 1.1 zusammengesetzte Verpackungen
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- 1.1 .1 Innenverpackung
republik Deutschland und Schweden bis auf Widerruf durch eine - Dicht zu verschließende Beutel aus geeignetem Kunst-
der Vertragsparteien. stoff mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 5 kg,
- dicht zu verschließende Säcke aus geeignetem Kunst-
stoff mit einem höchstzulässigen Füllgewicht von 25 kg.
1.1 .2 Außenverpackung
Vereinbarung Nr. 255
Fässer aus Pappe der Kodierung 1G.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
1.2 Bauartprüfung
der Anlage A des ADR dürfen als Silan-Peroxid-Produkte
bezeichnete Mischungen aus Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen
muß durch eine Bauartprüfung nach den Vorschriften des
- mindestens 80 % und höchstens 94 % Vinyltrimethoxysilan mit
Anhangs A.5 zur Anlage Ades ADA nachgewiesen sein.
- mindestens 5 % und höchstens 15 % Dicumylperoxid und mit Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
- höchstens 5 % Dibutylzinndilaurat gruppe II anzuwenden.
als Stoffe der Klasse 5.2 in den nachstehend beschriebenen 1.3 Zulassung und Kennzeichnung
Verpackungen unter folgenden Bedingungen im internationalen 1.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5
Straßenverkehr befördert werden: zugelassen sein.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
1.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte - Stoffe der Klasse 5.1, Ziffern 4, 6 bis 8 und 9b) und c);
Außenverpackung muß nach den vorgenannten Vorschrif-
- alle Stoffe der Klasse 6.1, die gemäß Randnummer 2600 (1)
ten gekennzeichnet sein.
unter die Gruppen b) und c) fallen;
2. Sonstige Vorschriften - alle Stoffe der Klasse 8, die gemäß Randnummer 2800 (1)
2.1 unter die Gruppen b) und c) fallen.
Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg des Stoffes
enthalten.
2.2 Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 6. geltenden Vorschriften 1. Anforderungen an das Großpackmlttel (IBC)
sind entsprechend anzuwenden. Die flexiblen Großpackmittel müssen den Vorschriften der
Randnummern 3600 bis 3607 und 3620 bis 3626 des
3. Angaben Im Beförderungspapier zukünftigen Anhangs A.6 zum ADA genügen. Diese Vor-
schriften sind im Dokument TRANS/GE.15/AC.1/R. 359
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vor- enthalten.
geschriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes
aufzunehmen: "Tetrazol-1-essigsäure, 1 a, ADA." Außer- 1.1 Allgemeine Anforderungen
dem hat der Absender zu vermerken: "Beförderung verein- Es gelten die Vorschriften der Randnummer 3500 (7) des
bart nach Rn. 2010 des ADA (D 256)." Anhangs A.5.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- 1.2 Besondere Anforderungen
republik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf durch eine
1.2.1 Großpackmittel (IBC) zur Beförderung von Stoffen der
der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. März 1990.
Klassen 6.1 und 8,
- die in die Gruppe b) eingeordnet sind, müssen für die
Vereinbarung Nr. 257 Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sein;
- die in die Gruppe c) eingeordnet sind, müssen für die
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201
Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sein.
der Anlage A des ADA sind Gas-Feuerlöscher und Druckgas-
behälter von ortsfesten Halon-Feuerlöschanlagen, die mit Halon- Für Stoffe der Klassen 6.1 und 8 sind Großpackmittel (IBC)
Kohlenwasserstoff (Halonen) - Halon 1211 der Klasse 2 der Typen 13H1, 13L1 und 13M1 nicht zulässig.
Ziffer 4. a), und Halon 1301 der Klasse 2, Ziffer 6. a) - als Lösch~
1.2.2 Großpackmittel (IBC) zur Beförderung der in dieser Verein-
~ittel und Stickstoff der Klasse 2, Ziffer 1. a), als Treibmittel gefüllt
barung genannten Stoffe der Klasse 4.1 müssen für die
smd, unter nachfolgenden Bedingungen von den Beförderungs-
Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sein; Groß-
vorschriften des ADA freigestellt.
packmittel (IBC) zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 9
müssen jedoch für die Verpackungsgruppe II geprüft und
1. Bau der Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter von orts-
zugelassen sein.
festen Halon-Feuerlöschanlagen.
Die zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 7 a) verwende-
1 .1 Die Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter von ortsfesten
ten Großpackmittel (IBC) müssen gegenüber den Dämp-
Halon-Feuerlöschanlagen müssen den in den ADA-Vertrags-
fen der in ihnen enthaltenen Flüssigkeit dicht sein.
staaten geltenden Druckbehältervorschriften in der jeweils
gültigen Fassung entsprechen. 1.2.3 Großpackmittel (IBC), die zur Beförderung der in dieser
Vereinbarung genannten Stoffe der Klasse 4.2 verwendet
1.2 Der Verschluß und die Bedienungseinrichtung sind so zu
werden, müssen für die Verpackungsgruppe III geprüft und
sichern, daß ein Austreten des Inhalts während der Beförde-
zugelassen sein.
rung ausgeschlossen ist.
1.2.4 Großpackmittel (IBC), die zur Beförderung von Stoffen der
1.3 Kann die Bedingung gemäß Ziffer 1.2 nicht erfüllt werden, so
Klasse 4.3, Ziffer 1 d), verwendet werden, müssen für die
sind die Feuerlöscher durch Einlagen aus Pappe oder auf
Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sowie
andere geeignete Weise voneinander getrennt in vollwan-
feuchtigkeitsdicht sein; für die Verpackungsgruppe II
dige Verpackungen, Gitterboxpaletten oder Kleincontainer
geprüfte und zugelassene Großpackmittel (IBC) dürfen
einzusetzen.
jedoch zur Beförderung von Magnesiumkörnern, über-
2. Abfertigungsbeschränkung zogen, benutzt werden.
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 400 kg, bei Beför- 1.2.5 Großpackmittel (IBC), die zur Beförderung von Stoffen der
derung als Expreßgut nicht schwerer als 50 kg sein. Klasse 5.1, Ziffern 6, 7 a) und b), verwendet werden,
müssen für die Verpackungsgruppe III geprüft und zu-
3. Angaben im Beförderungspapier gelassen sein.
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver- 1.2.6 Großpackmittel (IBC), die zur Beförderung der in dieser
merken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA Vereinbarung genannten anderen Stoffe der Klasse 5.1
(D 257)." verwendet werden, müssen für die Verpackungsgruppe II
geprüft und zugelassen sein.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Österreich sowie Polen bis auf Widerruf
durch eine der Vertragsparteien. 2. Sonstige Vorschriften
2.1 Alle sonstigen geltenden Vorschriften des ADA für die
Vereinbarung Nr. 258 Beförderung von Versandstücken, die die in dieser Verein-
barung genannten Stoffe enthalten, sind anzuwenden.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte A.1
und A.2 des Abschnitts 2 jeder Klasse des ADA dürfen die 2.2 Die Beförderung flexibler Großpackmittel (IBC) mit Stoffen
nachstehend genannten festen Stoffe im internationalen Straßen- der ~lassen 6.1 und 8, die unter die Gruppe b) fallen, ist
güterverkehr in flexiblen Großpackmitteln (IBC) befördert werden: nur m geschlossener Ladung zulässig.
- Stoffe der Klasse 4.1, Ziffern 2a), 7a), 9, 10, 11b) und 12;
3. Vermerke Im Beförderungspapier
- Stoffe der Klasse 4.2, Ziffern 7 bis 10 und 12;
Zusätzlich zu den nach dem ADA vorgeschriebenen An-
- Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 1 d); gaben hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 463
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Randnummer 2010 kungsgruppe II geprüft und zugelassen sowie luftdicht
des ADA (D 258)." verschlossen sein; die Großpackmittel (IBC), die für die
Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sind, dür-
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- fen jedoch zur Beförderung von Zinkdithionit verwendet
republik Deutschland und Frankreich. Sie endet mit Inkrafttreten werden.
der ADA-Vorschriften für flexible Großpackmittel (IBC), sofern sie
nicht vorher von einer der beiden Vertragsparteien widerrufen Großpackmittel (IBC) zur Beförderung anderer unter Zif-
wird. fer 1 dieser Vereinbarung genannter Stoffe der Klasse 4.2
müssen für die Verpackungsgruppe III geprüft und zu-
Vereinbarung Nr. 259 gelassen sein.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte A.1 - Großpackmittel (IBC) zur Beförderung der unter Ziffer 1
und A.2 des Abschnitts 2 jeder Klasse des ADA ist die Beförde- dieser Vereinbarung genannten Stoffe der Klasse 4.3 müs-
rung nachstehend genannter Stoffe, mit Ausnahme solcher, deren sen für die Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen
Dampfdruck 11 O kPa (1, 1 bar) bei 50 ° C oder 130 kPa ( 1,3 bar) sein. Großpackmittel, die Stoffe der Ziffer 1 d) und der
bei 55 °C übersteigt, in metallischen prismatischen oder nicht Ziffer 5 enthalten, müssen luftdicht verschlossen sein.
prismatischen Großpackmitteln (IBC) zulässig: Großpackmittel (IBC), die für die Verpackungsgruppe III
- alle Stoffe der Klasse 3, die unter die Gruppen b) und c) nach geprüft und zugelassen sind, dürfen jedoch für die Beför-
Rn. 2300 (3) fallen, mit Ausnahme von Nitromethan; derung von Magnesiumkörnern, überzogen, der Ziffer 1 d)
und von Kalziummangansilicit der Ziffer 2d) verwendet
- die Stoffe der Klasse 4.1, Ziffern 2a), 8 bis 10, 11 a) und b) werden.
sowie 12;
- Großpackmittel (IBC), die zur Beförderung von Stoffen der
- die Stoffe der Klasse 4.2, Ziffern 6b) und c), 7 bis 10 und 12; Ziffern 6, 7 a) und d) der Klasse 5.1 verwendet werden,
- die Stoffe der Klasse 4.3, Ziffern 1 d), 2 a) und d) sowie 5; müssen für die Verpackungsgruppe III geprüft und zu-
gelassen sein.
- die Stoffe der Klasse 5.1, Ziffern 4, 6 bis 8, 9b) und c) sowie 10;
Großpackmittel (IBC) zur Beförderung der unter Ziffer 1
- alle Stoffe der Klasse 6.1, die unter die Gruppen b) und c) dieser Vereinbarung genannten anderen Stoffe der Klasse
gemäß Rn. 2600 (1) fallen; 5.1 müssen für die Verpackungsgruppe II geprüft und
- alle Stoffe der Klasse 8, die unter die Gruppen b) und c) gemäß zugelassen sein. ·
Rn. 2800 (1) fallen.
3. Sonstige Vorschriften
1. Anforderungen an die Großpackmittel (IBC) Alle sonstigen in Kraft befindlichen Vorschriften des ADA für
die Beförderung von Versandstücken mit den in Ziffer 1
1.1 Die metallischen Großpackmittel müssen den Vorschriften
dieser Vereinbarung genannten Stoffen sind anzuwenden.
der Rn. 3600 bis 3618 des zukünftigen Anhangs A.6 zum
ADA entsprechen. Diese Vorschriften sind enthalten im 4. Angaben Im Beförderungspapier
Dokument TRANS/GE.15/AC.1/R.359.
Zusätzlich zu den im ADA vorgeschriebenen Angaben hat
1.2 Füllungsgrad der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: ,,Beför-
Es gelten die Vorschriften der Rn. 3500 (4) des Anhangs A.5. derung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 259)."
1.3 Verschluß der Großpackmittel (IBC) (2) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich. Sie endet mit
Es gelten die Vorschriften der Rn. 3500 (7) des Anhangs A.5.
Inkrafttreten der Vorschriften des ADA für metallische Großpack-
2. Verwendbare Typen von Großpackmitteln (IBC) mittel (IBC), sofern sie nicht vorher von einer der beiden Vertrags-
parteien widerrufen wird.
- Großpackmittel (IBC), die zur Beförderung von Stoffen der
Klassen 3, 6.1 und 8 verwendet werden,
Vereinbarung Nr. 260
• die in die Gruppe b) eingeordnet sind, müssen für die
Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sein; (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.
• die in die Gruppe c) eingeordnet sind, müssen für die - 2306 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b, c und d,
Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen sein. - 2307, Bern. 1 zu den Buchstaben a, b, c und d,
Großpackmittel, die Zubereitungen der Ziffern 31 c) oder - 2308 Abs. 2 Satz 2,
32c) der Klasse 3 enthalten, die in kleinen Mengen Koh-
lendioxid und/oder Stickstoff freisetzen, müssen mit einer - 2606 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b, c und d,
Lüftungseinrichtung versehen sein, die so beschaffen ist, - 2607 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b, c, d und h,
daß das Austreten von Flüssigkeit und das Eindringen von
Fremdstoffen in der für die Beförderungen vorgesehenen - 2806 Abs. 1, Bern. 1 zu den Buchstaben a, b, c und d,
Lage des Großpackmittels (IBC) und unter normalen - 2807 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b, c, d und h
Beförderungsbedingungen vermieden wird.
des ADA dürfen bestimmte niedrigviskose Stoffe der Klassen 3,
Großpackmittel, die Stoffe der Ziffern 61 oder 62 der 6.1 und 8 im internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden
Klasse 8 enthalten, müssen ebenfalls mit einer Lüftungs- Bedingungen befördert werden:
einrichtung versehen sein.
- Großpackmittel (IBC) zur Beförderung der in Ziffer 1 1. Zulassung zur Beförderung (Verpackungszulassung)
dieser Vereinbarung genannten Stoffe der Klasse 4.1 müs- 2
1.1 Die Stoffe mit einer Viskosität von höchstens 200 mm /s,
sen für die Verpackungsgruppe III geprüft und zugelassen die unter b) oder c) der einzelnen Ziffern der Rn. 2301
sein; jedoch müssen Großpackmittel zur Beförderung von - ausgenommen Nitromethan der Ziffer 31 c) -, 2601 und
Phosphorpentasulfid und Phosphorsesquisulfid der Ziffer 8 2801 fallen, dürfen unter den nachfolgenden Bedingungen
oder von Stoffen der Ziffer 9 für die Verpackungsgruppe II auch in Verpackungen mit abnehmbarem Deckel befördert
geprüft und zugelassen sein. werden.
- Die Großpackmittel (IBC) zur Beförderung von Stoffen der 1.2 Die Stoffe mit einer Viskosität von höchstens 200 mm /s 2
Ziffern 6b) und 6c) der Klasse 4.2 müssen für die Verpak- der Rn. 2301, Ziffern 3 b), 4 b), 5 b), 5 c), 6 b), 31 c)
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
- ausgenommen Nitromethan -, 32 c), 33 c) und 34 c) Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen
sowie die Stoffe mit einer Viskosität von höchstens für flüssige Stoffe der für den jeweiligen Stoff vorgeschrie-
200 mm2/s, die unter c) der einzelnen Ziffern der Rn. 2607 benen Verpackungsgruppe anzuwenden.
und 2807 fallen, dürfen außerdem unter den nachfolgen- 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
den Bedingungen in Feinstblechverpackungen mit
abnehmbarem Deckel befördert werden. 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5
zugelassen sein.
2. Verpackung 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
2.1.1 Die Stoffe nach 1.1 sind in Fässer aus Stahl, Aluminium Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeichnung für
oder Kunststoff der Kodierungen 1A2, 182 oder 1H2 oder Verpackungen für flüssige Stoffe tragen.
in Kanistern aus Stahl oder Kunststoff der Kodierungen
3A2 oder 3H2 zu verpacken. 3. Sonstige Vorschriften
2.1.2 Die Stoffe nach 1.2 dürfen außerdem in Feinstblech- Die Vorschriften der Randnummer 3560 sind entspre-
verpackungen der Kodierung 0A2 verpackt werden. chend anzuwenden.
2.2 Die Verschlußeinrichtungen der Verpackungen müssen so
konstruiert und angebracht sein, daß sie sich unter nor- 4. Angaben Im Beförderungspapier
malen Beförderungsbedingungen nicht lockern und die Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Verpackungen dicht bleiben. Die abnehmbaren Deckel vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des
müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln ADR (260)."
versehen sein.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
2.3 Bauartprüfung republik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf durch eine
Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach den der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten der
Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR mit entsprechenden ADA-Beschlüsse.
Anlage2
(zu § 2)
Änderungen
der Vereinbarungen Nr. 78, 122, 131, 139, 218, 219, 220, 221, 223, 224, 226, 227, 228, 232, 235, 237 und 238
1. In der Vereinbarung Nr. 78 (BGBI. 1976 II S. 1758, Zink der Klasse 4.3, Rn. 2471, Ziffer 1 d), die Vorschriften der
1760; BGBI. 1977 II S. 1403, 1439; BGBI. 1982 II Anlagen A und B des ADR unter den folgenden Bedingungen
S. 581, 584; BGBI. 1987 II S. 503, 517) wird der keine Anwendung.
Absatz 3 wie folgt gefaßt: (2) Die Stoffe müssen nach den von den Vereinten Natio-
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- nen verabschiedeten Empfehlungen für Prüfverfahren und
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Einstufungskriterien - Kapitel 14, Absätze 14.3 und 14.4, der
Republik sowie Spanien." UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter -
geprüft sein und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine
2. In der Vereinbarung Nr. 122 (BGBI. 1978 II S. 1473, Einstufung als sehr, mittel oder schwach gefährlicher Stoff
1477; BGBI. 1980 II S. 669,677; BGBI. 198411 S. 310, (Verpackungsgruppen 1, II oder III) erfordern.
318) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt: (3) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- den üblichen Angaben zu vermerken: ,,Beförderung verein-
republik Deutschland und Belgien, Dänemark, Frankreich, bart gemäß Rn. 201 0 und 10 602 des ADA (D 139)."
Italien, Luxemburg, Österreich, Schweden sowie der (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
Schweiz." republik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien."
3. In der Vereinbarung Nr. 131 (BGBI. 1978 II S. 1473,
1480; BGBl.1979 II S. 430, 433; BGBI. 1980 II S. 669, 5. In der Vereinbarung Nr. 218 (BGBI. 1987 II S. 503,
677) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt: 504) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Norwegen sowie dem Vereinigten republik Deutschland und Belgien, Frankreich, Italien, den
Königreich." Niederlanden, Österreich, Polen, der Schweiz, Spanien
sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch
4. Die Vereinbarung Nr. 139 (BGBI. 1980 II S. 669, 670) eine der Vertragsparteien."
wird wie folgt gefaßt:
"Vereinbarung Nr.139 6. In der Vereinbarung Nr. 219 (BGBI. 1987 II S. 503,
504) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und
2431 sowie der Rn. 2470 und 2471 der Anlage Ades ADR ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
finden auf Zinkstaub und Zinkpulver der Klasse 4.2, Rn. republik Deutschland und Frankreich, Italien sowie Öster-
2431, Ziffer 6 a), sowie Staub, Pulver und feine Späne von reich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien."
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 465
7. In der Vereinbarung Nr. 220 (BGBI. 1987 II S. 503, 13. In der Vereinbarung Nr. 228 (BGBI. 1987 II S. 503,
505) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt: 510) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
.,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- .,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Dänemark, Frankreich, Luxem- republik Deutschland und Belgien, Dänemark sowie der Schweiz
burg, Norwegen, Österreich, der Schweiz, Spanien sowie bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien."
dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien." 14. In der Vereinbarung Nr. 232 (BGBI. 1987 II S. 503,
511) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
8. In der Vereinbarung Nr. 221 (BGBI. 1987 II S. 503, .,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
505) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt: republik Deutschland und
.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- a) Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Österreich,
republik Deutschland und Dänemark, Italien, Luxemburg, Schweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch
Norwegen, Österreich, der Schweiz sowie dem Vereinigten eine der Vertragsparteien,
Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien."
b) Frankreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
parteien und mit der Maßgabe, daß im Absatz 1 die Zif-
9. In der Vereinbarung Nr. 223 (BGBI. 1987 II S. 503, fer 2.5 folgende Fassung erhält:
506) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
.,2.5 Die für das Peroxid der Gruppe E, Ziffer 50, gelten-
.,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- den Beförderungsbedingungen sind - mit Aus-
republik Deutschland und Dänemark sowie Italien bis auf nahme der Bestimmungen dieser Vereinbarung -
Widerruf durch eine der Vertragsparteien." entsprechend anzuwenden."
10. In der Vereinbarung Nr. 224 (BGBI. 1987 II S. 503, 15. In der Vereinbarung Nr. 235 (BGBI. 1987 II S. 503,
507) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt: 512) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
.,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- .,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Dänemark, Frankreich, Österreich, ~ republik Deutschland und Belgien, Dänemark, Luxemburg,
Schweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Schweden, der Schweiz sowie Spanien bis auf Widerruf
Vertragsparteien." durch eine der Vertragsparteien."
11. In der Vereinbarung Nr. 226 (BGBI. 1987 II S. 503, 16. In der Vereinbarung Nr. 237 (BGBI. 1987 II S. 503,
508) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt: 514) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- ,.(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Dänemark, Frankreich, Österreich republik Deutschland und Belgien, Dänemark, Luxemburg,
sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags- Schweden, der Schweiz sowie Spanien bis auf Widerruf
parteien." durch eine der Vertragsparteien."
12. In der Vereinbarung Nr. 227 (BGBI. 1987 II S. 503, 17. In der Vereinbarung Nr. 238 (BGBI. 1987 II S. 503,
509) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt: 515) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
.,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- ,.(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Dänemark, der Deutschen Demo- republik Deutschland und Dänemark, Frankreich, Luxem-
kratischen Republik, Luxemburg sowie der Schweiz bis auf burg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden sowie der
Widerruf durch eine der Vertragsparteien." Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien."
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 20. April 1989
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl (BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Ägypten am 4. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Februar 1988 (BGBI. II S. 252).
Bonn, den 20. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 20. April 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für
Ägypten am 4. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. September 1988 (BGBI. II
s. 924).
Bonn, den 20. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
Vom 25. April 1989
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 947), dessen deut-
sche Bezeichnung seit Verkündung des Gesetzes vom
12. August 1985 (BGBI. 1985 II S. 982) ,,Internationales
Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951"
lautet, ist nach seinem Artikel XIV für
Oman am 23. Januar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. August 1988 (BGBI. II S. 788).
Bonn, den 25. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 27. April 1989
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstö-
ßen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für folgenden weiteren Staat
in Kraft getreten:
Iran, Islamische Republik am 17. Januar 1989.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. November 1988 (BGBI. II
s. 1080).
Bonn, den 27. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens
über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
sowie über den Geltungsbereich
des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 27. April 1989
Den in Abschnitt II der Bekanntmachung vom 2. März 1989 über den Geltungs-
bereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi-
scher Schiedssprüche (BGBI. 1989 II S. 292) bekanntgemachten Angaben über
eine dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. Oktober 1988 notifi-
zierte Gebundenheitserklärung von Anti g u a u n d B a r b u d a lag eine fehler-
.hafte Vertragsnotifikation des Verwahrers mit nicht zutreffendem Vertragsbezug
zugrunde.
Einer nachträglichen Berichtigungsnotifikation des Generalsekretärs der Ver-
einten Nationen zufolge bezog sich die betreffende Gebundenheitserklärung von
Antigua und Barbuda vom 25. Oktober 1988
nicht auf
das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II
s. 389),
sondern auf
das Abkommen vom 26. September 1927 zur Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (RGBI. 1930 II S. 1067).
Demzufolge betrachtet sich Antigua und Barbuda aufgrund dieser Gebunden-
heitserklärung mit Wirkung vom 1. November 1981 allein an das vorgenannte
Abkommen vom 26. September 1927 gebunden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. März 1989 (BGBI. II S. 292), die hiermit insoweit berichtigt wird, sowie im
Anschluß an die Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. II S. 633).
Bonn, den 27. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 469
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 27. April 1989
1.
Das Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von
erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln
im Kriege (RGBI. 1929 II S. 173) ist für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 9. Dezember 1988
Korea, Demokratische Volksrepublik am 4. Januar 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärungen:
(Übersetzung)
"1. The Democratic People's Republic of Korea recognizes the „ 1. Die Demokratische Volksrepublik Korea erkennt das Genfer
1925 Geneva Protocol as one of [the] major elements for the Protokoll von 1925 als eines der wichtigsten Elemente zur
promotion of disarmament and the maintenance of lasting Förderung der Abrüstung und zur Wahrung eines dauerhaf-
peace and hereby expresses its conviction that the obliga- ten Friedens an und gibt hierdurch ihrer Überzeugung Aus-
tions of this Protocol will be faithfully carried out by all the druck, daß die Verpflichtungen dieses Protokolls von allen
Contracting Parties. Vertragschließenden Parteien gewissenhaft erfüllt werden.
2. The Democratic People's Republic of Korea also states that it 2. Die Demokratische Volksrepublik Korea erklärt ferner, daß
will not exclude the right to exercise its sovereignty vis-a-vis sie nicht auf das Recht verzichtet, ihre Souveränität gegen-
the other Contracting Party which violates this Protocol in its über einer anderen Vertragschließenden Partei auszuüben,
implementation." welche die Bestimmungen des Protokolls verletzt."
Korea, Republik am 4. Januar 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemach-
ten Vorbehalte:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Korean) (Übersetzung) (Original: Koreanisch)
(1) The said Protocol is only binding on the Government of the (1) Das genannte Protokoll ist für die Regierung der Republik
Republic of Korea as regards States which have signed and Korea nur gegenüber Staaten bindend, die es unterzeichnet
ratified it or which may accede to it. und ratifiziert haben oder die ihm beitreten.
(2) The said Protocol shall ipso facto cease to be binding on the (2) Das genannte Protokoll verliert seine bindende Wirkung für
Government of the Republic of Korea in regard to any Enemy die Regierung der Republik Korea ohne weiteres in bezug auf
State whose Armed Forces or whose Allies fail to respect the jeden Feindstaat, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete
prohibitions laid down in the Protocol. die in dem Protokoll enthaltenen Verbote nicht achten.
II.
Von der französischen Regierung als Verwahrer des Protokolls ist ferner an
den folgenden Tagen die Hinterlegung von Rechtsnachfolgeerklärungen (Gebun-
denheitserklärungen) der nachstehend aufgeführten Staaten zu dem Protokoll
angezeigt worden:
1. am 21. Dezember 1988 die Gebundenheitserklärung von St. Lu c i a, derzu-
folge sich dieser Staat mit Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Protokoll gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden war;
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
2. am 4. Januar 1989 die Gebundenheitserklärung von Antigua u n d
Bar b u da, derzufolge sich dieser Staat mit Wirkung vom 1. November 1981,
dem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Protokoll gebunden
betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt worden
war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. April 1987 (BGBI. II S. 248).
Bonn, den 27. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 28. April 1989
K i r i bat i hat der schweizerischen Regierung am 5. Januar 1989 notifiziert,
daß es sich mit Wirkung vom 12. Juli 1979, dem Tage der Erlangung seiner
Unabhängigkeit, an die nachstehend aufgeführten vier Genfer Rotkreuz-Abkom-
men, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, gebunden betrachtet:
Das 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und
Kranken der Streitkräfte im Felde,
das II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kran-
ken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,
das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und
das IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
sämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Februar 1987 (BGBI. II S. 176).
Bonn, den 28. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1989 471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 28. April 1989
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Regi-
strierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist
nach ihrem Artikel 2 für
Algerien am 23. Februar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1988 (BGBI. II S. 970).
Bonn, den 28. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Protokolle zum Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
über die deutsch-französische Zusammenarbeit
Vom 3. Mal 1989
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 zu den Protokol-
len vom 22. Januar 1988 zum Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-
französische Zusammenarbeit (BGBI. 1988 II S. 1150) wird bekanntgemacht, daß
die Protokolle über die Schaffung eines deutsch-französischen Verteidigungs-
und Sicherheitsrats sowie über die Schaffung eines deutsch-französischen
Finanz- und Wirtschaftsrats nach ihrem Artikel 6 Abs. 2 bzw. Artikel 7 Abs. 2
am 19. April 1989
in Kraft getreten sind.
Die zur Inkraftsetzung gefertigten Ratifikationsurkunden sind am 19. April 1989
in Paris ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. Mai 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%. Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 459. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 91 vom 18. Mai 1989 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 91 vom 18. Mai 1989 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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