Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989 431
Anhang C
Liste der am wenigste!" fortgeschrittenen Entwicklungsländer
Äquatorialguinea Lesotho
Äthiopien Malawi
Afghanistan Malediven
Bangladesch Mali
Benin Mauretanien
Bhutan Nepal
Birma Niger
Botsuana Ruanda
Burkina Faso Sao Tome und Principe
Burundi Seschellen und zugehörige Gebiete
Dschibuti Sierra Leone
Gambia Somalia
Guinea Sudan
Guinea-Bissau Tansania, Vereinigte Republik
Haiti Togo
Jemen Tonga
Jemen, Demokratischer Tuvalu
Kap Verde, Republik Tschad
Kiribati Uganda
Komoren Westsamoa
Laotische Demokratische Volksrepublik Zentralafrikanische Republik
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige Finanzierung des Programms
über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinlgenden Stoffen In Europa (EMEP)
Vom 20. April 1989
Das Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige
Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und
Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in
Europa - EMEP - (BGBI. 1988 II S. 421) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Italien am 12. April 1989
Portugal am 19. April 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. November 1988 (BGBI. II S. 1170).
Bonn, den 20. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck Bundesdruckeret Zwetgbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen voo wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur ,m Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel (02 28) 3 82 08 - 0
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich Je 74,75 DM. Einzelstücke Je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Januar 1989 ausgegeben worden sind
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bet
Lteferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM
Bundesanzeiger Verlageges.m.b.H. Postfach 13 20 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz
beträgt 7% Postvertriebsstück Z 1998 A Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Internationalen über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
Übereinkommens über sichere Container zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 20. April 1989 Vom 20. April 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember Das übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für S.2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S.576;
1984 II S. 938; 198611 S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
Vanuatu am 13. Januar 1990
seinem Artikel XI für
in Kraft treten.
Vanuatu am 14. März 1989
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 8. September 1988 (BGBI. II
s. 933). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juli 1988 (BGBI. II S. 689).
Bonn, den 20. April 1989
Bonn, den 20. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Der Bundesminister des Auswärtigen
Dr. 0 es t e r h e I t Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Bekanntmachung Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Internationalen über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
Übereinkommens über sichere Container zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 20. April 1989 Vom 20. April 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember Das übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für S.2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S.576;
1984 II S. 938; 198611 S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
Vanuatu am 13. Januar 1990
seinem Artikel XI für
in Kraft treten.
Vanuatu am 14. März 1989
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 8. September 1988 (BGBI. II
s. 933). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juli 1988 (BGBI. II S. 689).
Bonn, den 20. April 1989
Bonn, den 20. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
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417
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 1989 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
5. 5. 89 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1989 gegenüber
Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
613-2-8
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finan~ierung des
Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
20. 4. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationa-
len Seeverkehrs..................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zollpräferenzen 1989 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 5. Mal 1989
Auf Grund des§ 77 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 1989
(BGBI. II S. 338), wird der Abschnitt „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungs-
ländern - EGKS" wie aus der Anlage ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit§ 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Theodor Waigel
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Anlage
(zu Artikel 1)
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
1. Vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 gilt für die dem Vertrag über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
unterliegenden Waren tarifliche Zollfreiheit
a) für die Waren der Nummern 2, 3, 5 und 6 des Anhangs A mit Ursprung in
den in Spalte 4 bezeichneten Ländern im Rahmen der in Spalte 4 aufge-
führten Zollkontingente (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingen-
ten),
b) für die Waren der Nummern 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den
im Anhang B genannten Ländern und Gebieten - ausgenommen die in
Spalte 4 des Anhangs A bezeichneten Länder sowie Jugoslawien und
Rumänien - im Rahmen der in Spalte 5 aufgeführten Gemeinschafts-
plafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte gemeinschaftliche
Länderhöchstbeträge),
c) für die Waren der Nummern 7 bis 11 des Anhangs A mit Ursprung in den im
Anhang B genannten Ländern und Gebieten jeweils bis zur Höhe eines
Gemeinschaftsplafonds, der 102 v. H. des größten Höchstbetrages der für
das Jahr 1980 eröffneten Zollpräferenzen entspricht. Ausgenommen sind
Waren mit Ursprung in Jugoslawien, die nach Artikel 3 des Abkommens
vom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl einerseits und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien andererseits (Abi. EG Nr. L 41 vom 14. Februar 1983 S. 113)
Gemeinschaftsplafonds unterliegen.
2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenursprung nach-
gewiesen und das vorgeschriebene Ursprungszeugnis spätestens am Tage
vor der Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsatzes vorgelegt wird.
3. Wird für eine Ware der Nummern 1 bis 11 des Anhangs A ein Gemeinschafts-
plafond durch Einfuhren aus einem einzelnen Land oder Gebiet erreicht, so
tritt die Zollfreiheit gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem
31 . Dezember 1989 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird
durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die regelmäßi-
gen Zollsätze von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder ange-
wendet werden.
4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungs-
länder, die im Anhang C aufgeführt sind.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989 419
Anhang A
Liste der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemelnschaftszollkontlngenten und Gemelnschaftsplafonda sind
Zollkontingent 1989 Gemeinschafts-
Lfd. (deutscher Anteil plafond 1989
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU) 1 )
1 2 3 4 5
P) 72071119 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl 3 324 600
72071211 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
72071219
- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem
7207 20 15
Querschnitt und einer Breite von weniger als dem
7207 20 31
zweifachen der Dicke
7207 20 33
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - - - anderes
- - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr
- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem
Querschnitt und einer Breite von weniger als dem
zweifachen der Dicke
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- ·- - - anderes mit einem Kohlenstoffgehalt von
- - - - - 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als
0,6GHT
- - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
22)3) 720811 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem je 809 363 für Waren 3 237 451
72081210 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm- mit Ursprung in
720812 91 gewalzt, weder plattiert noch überzogen Brasilien
720812 99 - in Rollen (Coils), nur warmgewalzt mit einer Dicke von Republik Korea
72081310 weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von Venezuela
7208 13 91 275 MPa' oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und
720813 99 einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
72081410
- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt
720814 90
7208 2110
7208 21 90
7208 2210
7208 22 91
720822 99
7208 2310
7208 23 91
7208 23 99
7208 2410
7208 24 90
72111210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
72111910 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder
7211 2210 plattiert noch überzogen
7211 2910 - nur warmgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm
und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit
einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-
streckgrenze von 355 MPa
- - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - andere
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- andere, nur warmgewalzt
- - andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - andere
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Zollkontingent 1989 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1989
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr. zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU) 1 )
1 2 3 4 5
720719 15 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl je 501 623 für Waren 2 006 493
7207 20 55 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT mit Ursprung in
Argentinien
- - - anderes
Brasilien
- - - - mit rundem oder viereckigem Querschnitt Venezuela
- - - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - - - - anderes
- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr
- - mit rundem oder viereckigem Querschnitt
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - - - anderes
- - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT
oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
721310 00 Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl
7213 31 00 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen
7213 39 00 (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen
7213 41 00
- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als
7213 49 00
0,25 GHT
- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT
oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
7214 20 00 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur
72144010 geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder
7214 40 91 nur warmstranggepreßt, auch nach dem Walzen ver-
7214 40 99 wunden
72145010 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen
7214 50 91 (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach
7214 50 99 dem Walzen verwunden
- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als
0,25 GHT
- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT
oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
7215 90 10 Anderer Stahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl
- anderer
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-
gepreßt, nur plattiert
722880 90 Stabstahl und Profile, aus anderem legiertem Stahl; Hohl-
bohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl
- Hohlbohrerstäbe
- - aus nichtlegiertem Stahl
7207 19 31 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl 1908900
7207 20 71 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
- - anderes
- - - vorprofiliertes Halbzeug
- - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr
- - vorprofiliertes Halbzeug
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989 421
Zollkontingent 1989 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1989
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU)') (in ECU)')
2 3 4 5
(4) 7216 10 00 Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl
7216 21 00 - U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmge-
7216 22 00 zogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von
7216 31 00 weniger als 80 mm
7216 32 00
- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen
7216 33 00
oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von weni-
7216 40 10
ger als 80 mm
7216 40 90
7216 50 10 - U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmge-
7216 50 90 zogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von
7216 90 10 80 mm oder mehr
- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen
oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm
oder mehr
- andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen
oder nur warmstranggepreßt
- andere
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-
preßt, nur plattiert
730110 00 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen her-
gestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen
oder Stahl
- Spundwanderzeugnisse
7208 3210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem je 1 375 000 für Waren 6 276 000
7208 32 30 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmge- mit Ursprung in
7208 32 51 walzt, weder plattiert noch überzogen Argentinien
7208 32 59 - nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt mit einer Dicke Brasilien
7208 32 91 von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze Republik Südkorea
7208 32 99 von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
7208 33 10 und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7208 33 91
- - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm
7208 33 99
7208 3410 - - andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm
7208 34 90 - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch
7208 3510 weniger als 4, 75 mm
7208 35 91 - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm
7208 35 93 - - andere, nicht in Rollen (Coils) nur warmgewalzt
720835 99
- - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm
7208 4210
7208 42 30 - - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 10 mm
7208 42 51 - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch
720842 59 weniger als 4, 75 mm
7208 42 91 - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm
72084299
- andere
7208 4310
7208 43 91 - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
720843 99 dratisch oder rechteckig zugeschnitten
7208 4410
7208 44 90
7208 4510
7208 45 91
7208 45 93
7208 45 99
7208 90 10
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Zollkontingent 1989 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1989
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1) (in ECU) 1 )
1 2 3 4 5
(5) 7209 12 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7209 12 90 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,
7209 1310 weder plattiert noch überzogen
7209 13 90 - in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von
72091410 weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
720914 90 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und
7209 2210 einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7209 22 90
- - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger
7209 2310
als 3 mm
7209 23 90
7209 2410 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
7209 24 91 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
7209 24 99 - andere, in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt
7209 3210 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger
7209 32 90 als 3mm
7209 3310
- - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
7209 33 90
7209 34 10 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
7209 34 90 - nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke
7209 4210 von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze
7209 42 90 von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
7209 4310 und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7209 43 90 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger
7209 4410 als 3 mm
7209 44 90 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
7209 90 10
- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
- andere, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt
- - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger
als 3 mm
- - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
- andere
- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
7210 11 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7210 12 11 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert
7210 12 19 oder überzogen
7210 20 10 - verzinnt
7210 31 10
- - mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr
7210 39 10
7210 41 10 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
7210 49 10 dratisch oder rechteckig zugeschnitten
7210 50 10 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
72106011 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
7210 60 19 dratisch oder rechteckig zugeschnitten
7210 70 11 - verbleit, einschließlich Ternblech oder -band
7210 70 19
- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
7210 90 31
dratisch oder rechteckig geschnitten
7210 90 33
7210 90 35 - elektrolytisch verzinkt
7210 90 39 - - aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und
einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit
einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-
streckgrenze von 355 MPa
- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- - andere
- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- anders verzinkt
- - gewellt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989 423
Zollkontingent 1989 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1989
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU) 1 )
2 3 4 5
(5) - - - nur oberffächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- - andere
- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid über-
zogen
- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- mit Aluminium überzogen
- - nur oberffächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- - - mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen
- - - andere
- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff über-
zogen
- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- andere
- - andere
- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
72113010 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7211 4110 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder
7211 4910 plattiert noch überzogen
7211 90 11 - nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm
und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit
einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-
streckgrenze von 355 MPa
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- andere, nur kaltgewalzt
- - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als
0,25GHT
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - andere
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- andere
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - nur oberflächenbearbeitet
721210 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7212 10 91 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert
7212 21 11 oder überzogen
7212 29 11 - verzinnt
72123011
- - Weißblech und -band, nur oberffächenbearbeitet
72124010
7212 40 91 - - andere
7212 50 31 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
7212 50 51 - - - - nur oberflächenbearbeitet
7212 60 11 - elektrolytisch verzinkt
- - aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und
einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit
einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-
streckgrenze von 355 MPa
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - - nur oberflächenbearbeitet
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Zollkontingent 1989 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1989
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU)') (in ECU)')
1 2 3 4 5
(5) - - andere
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - - nur oberflächenbearbeitet
- anders verzinkt
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - nur oberflächenbearbeitet
- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff über-
zogen
- - Weißblech und -band, nur lackiert
- - andere
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - - nur oberflächenbearbeitet
- anders überzogen
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - verbleit
- - - - nur oberflächenbearbeitet
- - - andere
- - - - nur oberflächenbearbeitet
- plattiert
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - nur oberflächenbearbeitet
63) 720711 11 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl 1 391 025 für Waren 5 891 400
72071911 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT mit Ursprung in
7207 20 11 Brasilien
- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem
72072017 Republik Südkorea
Querschnitt und einer Breite von weniger als dem
7207 20 51
Zweifachen der Dicke
7207 20 57
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - - - Automatenstahl
- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr
- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem
Querschnitt und einer Breite von weniger als dem
zweifachen der Dicke
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - anderes
- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
- - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - - - - aus Automatenstahl
- - - - Automatenstahl
- - - - anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von
- - - - - 0,6 GHT oder mehr
- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - - - Automatenstahl
- - - - anderes
- - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder
mehr
7213 20 00 Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl
7213 50 00 - aus Automatenstahl
- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder
mehr
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989 425
Zollkontingent 1989 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1989
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU)1)
1 2 3 4 5
(6) 7214 30 00 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl,
7214 60 00 nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen
oder nur warmstranggepreßt, auch nach dem Walzen
verwunden
- aus Automatenstahl
- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder
mehr
72189011 Nichtrostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen
7218 90 13 Rohformen; Halbzeug aus nichtrostendem Stahl
7218 90 15 - andere
72189019
- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt
7218 90 50
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - anderes
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
72191110 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit
721911 90 einer Breite von 600 mm oder mehr
7219 12 10 - nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)
721912 90
- nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)
72191310
721913 90 - nur kaltgewalzt
72191410 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger
7219 14 90 als 3 mm
7219 21 10 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
7219 21 90 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
7219 22 10
- andere
7219 22 90
7219 23 10 - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder
7219 23 90 nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-
7219 24 10 schnitten
7219 24 90
7219 3310
7219 33 90
7219 3410
7219 34 90
7219 35 10
7219 35 90
7219 90 11
7219 90 19
722011 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit
7220 12 00 einer Breite von weniger als 600 mm
- nur warmgewalzt
72210010 Walzdraht aus nichtrostendem Stahl
72210090
7227 (alle Walzdraht aus anderem legiertem Stahl
Nummern)
7228 10 10 Anderer Stabstahl und Profile, aus anderem legiertem
7228 10 30 Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht1egiertem
72282011 Stahl
7228 20 19 - Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl
7228 20 30
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-
7228 30 10
preßt
7228 30 90
7228 60 10 - - andere
7228 70 10 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-
72202010 preßt, nur plattiert
7220 90 11 - Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl
7220 90 31 - - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warm-
stranggepreßt
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Zollkontingent 1989 Gemeinschafts-
Lfd. (deutscher Anteil plafond 1989
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU)1)
2 3 4 5
(6) - - anderer
- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-
preßt, nur plattiert
- anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen
oder nur warmstranggepreßt ·
- anderer Stabstahl
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrangge-
preßt, nur plattiert
- Profile
- - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder warm-
stranggepreßt
- nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggesteltt
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- andere
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert
- - - - warmgewalzt, nur plattiert
72221011 Anderer Stabstahl ood Profile, aus nichtrostendem Stahl
72221019 - Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur
72221091 warmstranggepreßt
722210 99
- anderer Stabstahl
72223010
72224011 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-
72224019 gepreßt, nur plattiert
7222 4030 - Profile
- - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warm-
stranggepreßt
- - andere
- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-
gepreßt, nur plattiert
72249011 Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder ande-
7224 9030 ren Rohformen, Halbzeug aus anderem legiertem Stahl
- andere
- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - andere
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
7225 10 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl,
72251091 mit einer Breite von 600 mm oder mehr
722510 99 - aus Silicium-Elektrostahl
72252011
- aus Schnellarbeitsstahl
72252019
7225 2030 - - nur warmgewalzt
7225 3000 - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder
72254010 nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-
72254030 schnitten
7225 4050 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)
7225 4070 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)
72254090
- andere, nur kaltgewalzt
7225 5000
72259010 - andere
- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder
nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-
schnitten
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989 427
Zollkontingent 1989 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1989
Lfd.
Nr.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je land
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU) 1 )
2 3 4 5
(6) 7226 10 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl,
722610 30 mit einer Breite von weniger als 600 mm
7226 20 10 - aus Silicium-Elektrostahl
7226 20 31
- - nur warmgewalzt
7226 20 51
7226 20 71 - - andere
7226 91 00 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
7226 9210 - aus Schnellarbeitsstahl
7226 99 11 - - nur warmgewalzt
7226 99 31
- - nur kaltgewalzt
7228 70 31
7228 80 10 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - andere
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plat-
tiert
- - - - - warmgewalzt, nur plattiert
- andere
- - nur warmgewalzt
- - nur kaltgewalzt
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - andere
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert
- - - - - warmgewalzt, nur plattiert
- - andere
- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-
gepreßt nur plattiert
- Hohlbohrerstäbe
- - aus legiertem Stahl
7208 31 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7208 41 00 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmge-
walzt, weder plattiert noch überzogen
- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Dicke von
weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und
einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
- - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern
gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder weniger
und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Ober-
flächenmuster
- andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt
- - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern
gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder weniger
und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Ober-
flächenmuster
7211 11 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7211 21 00 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder
plattiert noch überzogen
- nur warmgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm
und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit
einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-
streckgrenze von 355 MPa
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Zollkontingent 1989 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1989
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr. zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU)1)
2 3 4 5
(7) - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern
gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und
einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen
(Coils), ohne Oberflächenmuster
- andere, nur warmgewalzt
- - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern
gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und
einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen
(Coils), ohne Oberflächenmuster
7211 12 90 - nur warmgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm
7211 19 91 und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit
721119 99 einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-
72112290 streckgrenze von 355 MPa
72112991 - - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr
72112999
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
7211 41 91
7212 60 91 - - andere
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch
weniger als 4, 75 mm
- - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm
- andere, nur warmgewalzt
- - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- andere, nur warmgewalzt
- - andere
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch
weniger als 4, 75 mm
- - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm
- andere, nur kaltgewalzt
- - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als
0,25 GHT
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - - in Rollen (Coils), zum Herstellen von Weißblech-
bändern
- plattiert
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - nur oberflächenbearbeitet
- - - - warmgewalzt, nur plattiert
720911 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7209 21 00 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,
7209 31 00 weder plattiert noch überzogen
7209 41 00 - in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von
weniger als 3 mm oder einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und
einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
- andere, in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
- nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke
von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze
von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989 429
Zollkontingent 1989 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1989
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU) 1 )
2 3 4 5
(9) - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
- andere, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
103) 7219 31 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit
7219 31 90 einer Breite von 600 mm oder mehr
7219 32 10 - nur kaltgewalzt
7219 32 90
- - mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr
- - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
- - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger
als 4,75mm
- - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
- - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
7302 10 31 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, Schie-
730210 39 nen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen,
730210 90 Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes
7302 20 00 Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,
7302 40 10 Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten,
7302 90 10 Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes
für das Verlegen, zusammenfügen oder Befestigen von
Schienen besonders hergerichtetes Material
- Schienen
- - andere
- - - neu
- - - - mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je Meter
- - - - mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je
Meter
- - - gebraucht
- Bahnschwellen
- Laschen und Unterlagsplatten
- - gewalzt
- andere
- - Leitschienen
1) 1 ECU (Europäische Währungseinheit) = 2,07452 DM.
2) Für Waren mit Ursprung in China wird die Zollpräferenz nicht gewährt.
3) Für Waren mit Ursprung in der Republik Korea wird die Gewährung der Zollpräferenz ausgesetzt.
•) Für Waren mit Ursprung in Rumänien wird die Zollpräferenz nicht gewährt.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Anhang B
Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden
1. Unabhängige Länder
Ägypten Indonesien Panama
Äquatorialguinea Irak Papua-Neuguinea
Äthiopien Iran Paraguay
Afghanistan Jamaika Peru
Algerien Jemen Philippinen
Angola Jemen, Demokratischer Ruanda
Antigua und Barbuda Jordanien Rumänien
Argentinien Jugoslawien Salomonen
Bahamas Kamerun, Vereinigte Republik Sambia
Bahrain Kamputschea, Demokratisches Samoa
Bangladesch Kap Verde Säo Tome und Principe
Barbados Katar Saudi-Arabien
Belize Kenia Senegal
Benin Kiribati Seschellen
Bhutan Kolumbien Sierra Leone
Birma Komoren Simbabwe
Bolivien Kongo Singapur
Botsuana Korea, Republik Somalia
Burkina Faso Kuba Sri Lanka
Brasilien Kuwait St. Christopher und Nevis
Brunei Darussalam Laotische Demokratische St. Lucia
Burundi Volksrepublik St. Vincent und die Grenadinen
Chile Lesotho Sudan
China Libanon Suriname
Costa Rica Liberia Swasiland
Dominica Libysch-Arabische Dschamahirija Syrien, Arabische Republik
Dominikanische Republik Madagaskar Tansania, Vereinigte Republik
Dschibuti Malawi Thailand
Ecuador Malaysia Togo
Elfenbeinküste Malediven Tonga
EI Salvador Mali Trinidad und Tobago
Fidschi Marokko Tschad
Gabun Mauretanien Tunesien
Gambia Mauritius Tuvalu
Ghana Mexiko Uganda
Grenada Mosambik Uruguay
Guatemala Nauru Vanuatu
Guinea Nepal Venezuela
Guinea-Bissau Nicaragua Vereinigte Arabische Emirate
Guyana Niger Vietnam
Haiti Nigeria Zaire
Honduras Oman Zentralafrikanische Republik
Indien Pakistan Zypern
II. Länder und Gebiete,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige
Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden.
Amerikanische Jungferninseln Grönland
Amerikanisch-Ozeanien Hongkong
Anguilla Kaimaninseln
Aruba Macau
Australische Außengebiete: Heard- und Mayotte
McOonaldinseln, Kokosinseln, (Keelinginseln), Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln,
Norfolkinseln, Weihnachtsinsel Niue, Tokelauinseln
Australisches Antarktis-Territorium Niederländische Antillen
Bermuda Pitcairninseln
Britisches Antarktis-Territorium St. Helena und Nebengebiete
Britisches Territorium im Indischen Ozean Territorium Neukaledonien
Falklandinseln und Nebengebiete Turks- und Caicosinseln
Französische Süd- und Antarktisgebiete Wallis und Futuna
Französisch-Polynesien Westindische Assoziierte Staaten
Gibraltar
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1989 431
Anhang C
Liste der am wenigste!" fortgeschrittenen Entwicklungsländer
Äquatorialguinea Lesotho
Äthiopien Malawi
Afghanistan Malediven
Bangladesch Mali
Benin Mauretanien
Bhutan Nepal
Birma Niger
Botsuana Ruanda
Burkina Faso Sao Tome und Principe
Burundi Seschellen und zugehörige Gebiete
Dschibuti Sierra Leone
Gambia Somalia
Guinea Sudan
Guinea-Bissau Tansania, Vereinigte Republik
Haiti Togo
Jemen Tonga
Jemen, Demokratischer Tuvalu
Kap Verde, Republik Tschad
Kiribati Uganda
Komoren Westsamoa
Laotische Demokratische Volksrepublik Zentralafrikanische Republik
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige Finanzierung des Programms
über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinlgenden Stoffen In Europa (EMEP)
Vom 20. April 1989
Das Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige
Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und
Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in
Europa - EMEP - (BGBI. 1988 II S. 421) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für
Italien am 12. April 1989
Portugal am 19. April 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. November 1988 (BGBI. II S. 1170).
Bonn, den 20. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck Bundesdruckeret Zwetgbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen voo wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bekanntmachung Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Internationalen über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
Übereinkommens über sichere Container zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 20. April 1989 Vom 20. April 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember Das übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für S.2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S.576;
1984 II S. 938; 198611 S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
Vanuatu am 13. Januar 1990
seinem Artikel XI für
in Kraft treten.
Vanuatu am 14. März 1989
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten.
Bekanntmachung vom 8. September 1988 (BGBI. II
s. 933). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juli 1988 (BGBI. II S. 689).
Bonn, den 20. April 1989
Bonn, den 20. April 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Der Bundesminister des Auswärtigen
Dr. 0 es t e r h e I t Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t