338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zollkontingent für Elektrobleche - 1. Halbjahr 1989)
Vom 23. März 1989
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zollgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zul~tzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1988
(BGBI. II S. 1138), werden im Abschnitt "Zollkontingente" die Angaben zu den
Codenummern 7225 10 91 und 722610 30 (Flachgewalzte Erzeugnisse usw.)
wie aus der Anlage ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 23. März 1989
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Anlage
(zu Artikel 1)
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
7225 10 91 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl,
7226 10 30 kaltgewalzt, kornorientiert, .mit einer Dicke von mehr
als 0,20, jedoch weniger als 0,30 mm und einem
nominalen Ummagnetisierungsverlust von weniger als
1 W/kg, ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit
einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von
1,7 Tesla,
1500 t vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1989 (EGKS) .. frei
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 339
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 3. März 1989
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die Einfuhr
von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veran-
staltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II S. 745), ist
nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 31. Januar 1989
Indien am 20. September 1988
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"In accordance with the provisions of Article „Die Regierung von Indien behält sich
23 of this Convention, the Govemment of nach Artikel 23 des Übereinkommens das
lndia reserves the right that the provisions Recht vor, Artikel 6 auf folgende Waren
of Article 6 will not apply in respect of the nicht anzuwenden:
following goods:
1. Gems and jewellery, all types. 1. Edelsteine und Schmuck aller Art,
2. Drugs and medicines. 2. Arzneimittel,
3. Consumer electronic goods, all types. 3. elektronische Verbrauchsgüter aller Art,
4. Textiles and ready-made garments. 4. Textilien und Konfektionskleidung,
5. Clocks and watches. 5. Uhren,
6. Any other goods which may be notified 6. alle sonstigen Waren, welche die Regie-
by the Govemment of lndia." rung von Indien etwa notifiziert."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juli 1988 (BGBI. II S. 668).
Bonn, den 3. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Vom 3. März 1989
Das Übereinkom·men vom 8. April 1959 zur Errichtung
der Interamerikanischen Entwicklungsbank (BGBI. 1976 II
S. 37) ist nach seinem Artikel XV Abschnitt 2 Buchstabe b,
die Allgemeinen Vorschriften über die Aufnahme nicht-
regionaler Staaten als Mitglieder der Bank sind nach ihrem
Abschnitt 1O für
Norwegen am 7. Juli 1986
in Kraft getreten.
Ferner haben die N i e de r I an de die Anwendung des
Übereinkommens entsprechend ihrer Erklärung bei der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde mit Wirkung vom
10. Januar 1977 auf die Niederländischen Antillen
erstreckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 26. Juli 1977 (BGBI. II S. 751)
und vom 8. März 1982 (BGBI. II S. 278).
Bonn, den 3. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 341
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
und der Mehrseitigen Vereinbarung
über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 3. März 1989
Das Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
CONTROL" und die Mehrseitige Vereinbarung vom
12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBI. 1984 II S. 69) sind nach Artikel XXXIII des Proto-
kolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen
Vereinbarung für die
Türkei am 1. März 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1989 (BGBI. II S. 103).
Bonn, den 3. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. März 1989
Das in Sanaa am 31. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-
schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 31. Januar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. März 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Yemen Arab Republic
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik - the Govemment of the Yemen Arab Republic,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemenitischen Republic of Germany and the Yemen Arab Republic,
Arabischen Republik,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen, the Yemen Arab Republic,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- with reference to the Summary Record dated 6 October 1988 of
lungen vom 6. Oktober 1988 in Bonn - the intergovemmental negotiations held in Bonn,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Das in Nummer 4 der zwischen unseren beiden Regierungen The project Wadi Mawr Agricultural Programme - Drinking-
geschlossenen Vereinbarung vom 31. Januar 1987 genannte Water Supply in Rural Areas referred to in paragraph 4 of the
Vorhaben „Landwirtschaftsprogramm Wadi Mawr - Ländliche Arrangement of 31 January 1987 between our two Governments
Trinkwasserversorgung" wird durch das Vorhaben „Waren- shall be replaced by the project Commodity Aid IX.
hilfe IX" ersetzt.
Artikel 2 Article 2
Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Warenhilfe IX" in The financial contribution totalling up to DM 7,000,000 (seven
Höhe von bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen million Deutsche Mark) for the project Commodity Aid IX shall be
Deutsche Mark) wird bereitgestellt zur Finanzierung der Devi- made available to meet foreign exchange costs resulting from the
senkosten für den Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen für purchase of raw materials as weil as auxiliary materials and
die Schulbuchdruckerei Sanaa (insbesondere Druckpapier, Far- supplies for the School Textbook Printing Press in San'a (primarily
ben und Ersatzteile) aus dem deutschen Geltungsbereich dieses printing paper, colours and spare parts) in the German area of
Abkommens und der im Zusammenhang mit der finanzierten application of this Agreement and to meet foreign exchange and
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans- local currency costs of transport, insurance and assembly arising
port, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei um Liefe- in conaection with the importation of goods financed under this
rungen und Leistungen handeln, für die die Lieferverträge bzw. Agreement. The supplies and services must be the ones for which
Leistungsverträge nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab- supply or service contracts have been concluded after the entry
geschlossen worden sind. into force of this Agreement.
Artikel 3 Article 3
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Govemment of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb von make a contrary declaration to the Govemment of the Yemen
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- Arab Republic within three months of the date of entry into force of
teilige Erklärung abgibt. this Agreement.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 343
Artikel 4 Article 4
Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten In all other respects the provisions of the aforementioned
Vereinbarung vom 31. Januar 1987 auch für dieses Abkommen. Arrangement of 31 January 1987 shall apply to the present Agree-
ment.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Sanaa am 31. Januar 1989 in zwei Urschriften, Done at San'a on 31 January, 1989 in duplicate in the German,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Arabic and English languages, all three texts being authentic. In
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des case of divergent interpretations of the German and Arabic texts,
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort- the English text shall prevail.
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Reiners
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
For the Govemment of the Yemen Arab Republic
Dr. AI-Attar
Bekanntmachung
des deutsch-thailändischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. März 1989
Das in Bangkok am 9. Februar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 9. Februar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. März 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-
und lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung des Königreichs Thailand -
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
Thailand, von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen,
Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai-
land erhoben werden, frei.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
Königreich Thailand beizutragen,
Artikel 4
unter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift (Agreed Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich
Minutes) vom 13. Juli 1988 der Regierungsverhandlungen in aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
Bonn- sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
sind wie folgt übereingekommen: keine Maßnahmen, w~lche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 1
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nehmen erforderlichen Genehmigungen.
es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Artikel 5
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein
Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Millionen Deutsche Mark) für von beiden Regierungen ausge- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
wählte Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung ihre Förde- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
(2) Die gemäß Absatz 2 ausgewählten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 6
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand durch Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
andere Vorhaben ersetzt werden. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 2
abgibt.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Artikel 7
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 9. Februar 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Oldenkott
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Pramual Sabhavasu
Finanzminister des Königreichs Thailand
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 345
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 9. März 1989
1. III.
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf- Das Vereinigte Königreich hat der Internatio-
bare und bestimmmte andere an Bord von Luftfahrzeugen nalen Zivilluftfahrtorganisation am 1. Dezember 1982 und
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach mit Wirkung von diesem Tag die Erstreckung des Ab-
seinem Artikel 22 Abs. 2 für kommens auf Anguilla notifiziert.
Kamerun am 22. Juni 1988
IV.
in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bei Hinterlegung der ihre Ver-
II. tragszugehörigkeit begründenden Urkunden einen Vor-
behalt nach Artikel 24 Abs. 2 zu Artikel 24 Abs. 1 des
Die Sa I o m o n e n haben der Internationalen Zivilluft-
Abkommens erklärt:
fahrtorganisation am 23. März 1982 notifiziert, daß sie sich
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 Indien am 22. Juli 1975
an das Abkommen gebunden betrachten, dessen An- Papua-Neuguinea am 16. September 1975
wendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt wor- Syrien, Arabische Republik am 31. Juli 1980
den war. Vietnam am 10. Oktober 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1989 (BGBI. II S. 204).
Bonn, den 9. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 14. März 1989
Der Antarktis Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.
1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für
Kolumbien am 31. Januar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. November 1988 (BGBI. II
s. 1095).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 345
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 9. März 1989
1. III.
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf- Das Vereinigte Königreich hat der Internatio-
bare und bestimmmte andere an Bord von Luftfahrzeugen nalen Zivilluftfahrtorganisation am 1. Dezember 1982 und
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach mit Wirkung von diesem Tag die Erstreckung des Ab-
seinem Artikel 22 Abs. 2 für kommens auf Anguilla notifiziert.
Kamerun am 22. Juni 1988
IV.
in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bei Hinterlegung der ihre Ver-
II. tragszugehörigkeit begründenden Urkunden einen Vor-
behalt nach Artikel 24 Abs. 2 zu Artikel 24 Abs. 1 des
Die Sa I o m o n e n haben der Internationalen Zivilluft-
Abkommens erklärt:
fahrtorganisation am 23. März 1982 notifiziert, daß sie sich
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 Indien am 22. Juli 1975
an das Abkommen gebunden betrachten, dessen An- Papua-Neuguinea am 16. September 1975
wendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt wor- Syrien, Arabische Republik am 31. Juli 1980
den war. Vietnam am 10. Oktober 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1989 (BGBI. II S. 204).
Bonn, den 9. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 14. März 1989
Der Antarktis Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.
1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für
Kolumbien am 31. Januar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. November 1988 (BGBI. II
s. 1095).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von
in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 14. März 1989
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 4 für
China am 12. Dezember 1988
in Kraft getreten.
An t i g u a und Bar b u d a hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 13. Dezember 1988 notifiziert, daß
es sich mit Wirkung vom 1. November 1981 , dem Tage der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen
gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juni 1986 (BGBI. II S. 709).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 14. März 1989
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977
zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321)
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Irland am 22. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekannmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 42).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von
in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 14. März 1989
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 4 für
China am 12. Dezember 1988
in Kraft getreten.
An t i g u a und Bar b u d a hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 13. Dezember 1988 notifiziert, daß
es sich mit Wirkung vom 1. November 1981 , dem Tage der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen
gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juni 1986 (BGBI. II S. 709).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 14. März 1989
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977
zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321)
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Irland am 22. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekannmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 42).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 347
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 14. März 1989
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Argentinien am 29. August 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1988 (BGBI. II S. 605).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 14. März 1989
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21 . Mai
1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwi-
schen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981 II S. 965) wird
nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Portugal am 11 . April 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1987 (BGBI. II S. 301 ).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 347
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 14. März 1989
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Argentinien am 29. August 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1988 (BGBI. II S. 605).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 14. März 1989
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21 . Mai
1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwi-
schen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981 II S. 965) wird
nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Portugal am 11 . April 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1987 (BGBI. II S. 301 ).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 14. März 1989
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
am 30. Dezember 1988 die Erstreckung des Internatio-
nalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens vom 23. Juni
1969 (BGBI. 1975 II S. 65) auf Guernsey mit Wirkung vom
1. Januar 1989 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1989 (BGBI. II S. 182).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-kamerunlschen Abkommens
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Vom 15. März 1989
Das in Jaunde am 27. Juni 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 13
am 14. Februar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 349
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-
keiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils
die Regierung der Republik Kamerun -
anderen Seite Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu
Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.
nachstehend als „Vertragsparteien" bezeichnet,
(2) Die Vertragsparteien werden prüfen, unter welchen Bedin-
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen gungen die in den beiden Staaten verliehenen akademischen Di-
beiden Staaten zu verstärken und die Zusammenarbeit in den plome und Titel für akademische Zwecke als gleichwertig aner-
Bereichen Kultur und Wissenschaft zu entwickeln und zu ver- kannt werden können.
tiefen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu
Artikel 1 fördern.
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige
Artikel 6
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. Um jeder Seite eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur
und verwandter Gebiete der anderen Seite zu vermitteln, werden
Artikel 2 sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein-
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Rahmen der ander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten,
jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu insbesondere
vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultu-
reller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
eigenen Land zu erleichtern und zu fördern. anstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und bei
anderen künstlerischen Darbietungen;
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bil- 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
dungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche
und kulturelle Institutionen. 3. bei der Organisation von Reisen von Künstlern, Architekten
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Mitarbeitern und Mitarbeitern von Verlagshäusern, Bibliotheken, Museen
dieser Einrichtungen sowie ihren unterhaltsberechtigten Familien- und Archiven sowie sonstigen Vertretern des kulturellen
angehörigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften im Lebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-
Aufnahmeland alle Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise rungsaustausch oder zu Informationszwecken;
sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit, die für eine erfolg- 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
reiche Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind. lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
dem Austausch von Fachleuten und Material;
Artikel 3 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
einschließlich der Hochschulen, Forschungsanstalten, allgemei-
ner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen Artikel 7
der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für
Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Ver- des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit
tragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch
ermutigen, bemüht sein, von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen
des Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck unterstützen.
der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstüt-
zen; Artikel 8
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs- Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern zu tausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani-
Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufent- sationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung
halten zu unterstützen; zu fördern.
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
Artikel 9
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen- Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
der Fachausstellungen zu fördern. und Sportmannschaften ihrer Länder (auch von Schulen und
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Hochschulen) ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit Regierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten
zwischen den Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 10
Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Artikel 13
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Staaten zuzammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Jede Vertragspartei notifiziert der anderen, daß ihre innerstaat-
Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen lichen Voraussetzungen für die Inkraftsetzung dieses Abkom-
für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten. mens erfüllt sind. Es tritt mit dem Datum der letzten Notifikation in
Kraft.
Artikel 11
Die zwischen den beiden Vertragsparteien durch Verbalnoten Artikel 14
geschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 ist Bestand-
teil dieses Abkommens. Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-
sen und verlängert sich danach stillschweigend jeweils um den
Artikel 12
gleichen Zeitraum, wenn es nicht von einer Vertragspartei minde-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die stens sechs Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der gekündigt wird.
Geschehen zu Jaunde am 27. Juni 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, französischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reiche
Für die Regierung der Republik Kamerun
Jacques-Roger Booh-Booh
Bekanntmachung
einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II
des deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit
von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung
Vom 20. März 1989
Durch Vereinbarung vom 8. September 1988/28. Februar 1989 ist das Ver-
zeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II des
Abkommens vom 16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwer-
tigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBI. 1977 II S. 755)
in der Fassung der Vereinbarung vom 22. April 1986 (BGBI. 1986 II S. 872) mit
Wirkung vom 1. Februar 1989 wie folgt ergänzt worden:
Bezeichnung des deutschen Bezeichnung des französischen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
16. Zeugnis über das Bestehen der 16. Certificat d'aptitude professionelle bou-
Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung langer
in dem Ausbildungsberuf Bäcker/
Bäckerin
17. Zeugnis über das Bestehen der Gesel- 17. Certificat d'aptitude professionelle
lenprüfung in dem Ausbildungsberuf pätissier-confiseur-chocolatier-glacier
Konditor/Konditorin
Bonn, den 20. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 351
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zur Durchführung des deutsch-türkischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 23. März 1989
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember
1986 zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984
zum Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale
Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 2. November
1984 zur Durchführung des Abkommens (BGBI. 1986 II
S. 1038) wird bekanntgemacht, daß die Vereinbarung
nach ihrem Artikel 16
am 30. Juni 1988
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1987 (BGBI. II S. 188).
Bonn, den 23. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 23. März 1989
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) ist nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Burkina Faso am 21 . März 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 13).
Bonn, den 23. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 351
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zur Durchführung des deutsch-türkischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 23. März 1989
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember
1986 zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984
zum Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale
Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 2. November
1984 zur Durchführung des Abkommens (BGBI. 1986 II
S. 1038) wird bekanntgemacht, daß die Vereinbarung
nach ihrem Artikel 16
am 30. Juni 1988
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1987 (BGBI. II S. 188).
Bonn, den 23. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 23. März 1989
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) ist nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Burkina Faso am 21 . März 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 13).
Bonn, den 23. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,15 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen
Vom 23. März 1989
Die Bekanntmachung vom 26. Januar 1989 über den
Geltungsbereich von Regelungen nach dem Übereinkom-
men über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung (BGBI. II S. 227) wird wie folgt be-
richtigt:
Bei der Regelung Nr. 54 sind die Worte
,,Niederlande am 23. Februar 1988"
zu streichen.
Bonn, den 23. März 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Nau
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 341
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
und der Mehrseitigen Vereinbarung
über Flugsicherungs-Streckengebühren
Vom 3. März 1989
Das Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960
über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
CONTROL" und die Mehrseitige Vereinbarung vom
12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBI. 1984 II S. 69) sind nach Artikel XXXIII des Proto-
kolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen
Vereinbarung für die
Türkei am 1. März 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1989 (BGBI. II S. 103).
Bonn, den 3. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. März 1989
Das in Sanaa am 31. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-
schen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 31. Januar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. März 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Yemen Arab Republic
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik - the Govemment of the Yemen Arab Republic,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemenitischen Republic of Germany and the Yemen Arab Republic,
Arabischen Republik,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen, the Yemen Arab Republic,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- with reference to the Summary Record dated 6 October 1988 of
lungen vom 6. Oktober 1988 in Bonn - the intergovemmental negotiations held in Bonn,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Das in Nummer 4 der zwischen unseren beiden Regierungen The project Wadi Mawr Agricultural Programme - Drinking-
geschlossenen Vereinbarung vom 31. Januar 1987 genannte Water Supply in Rural Areas referred to in paragraph 4 of the
Vorhaben „Landwirtschaftsprogramm Wadi Mawr - Ländliche Arrangement of 31 January 1987 between our two Governments
Trinkwasserversorgung" wird durch das Vorhaben „Waren- shall be replaced by the project Commodity Aid IX.
hilfe IX" ersetzt.
Artikel 2 Article 2
Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Warenhilfe IX" in The financial contribution totalling up to DM 7,000,000 (seven
Höhe von bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen million Deutsche Mark) for the project Commodity Aid IX shall be
Deutsche Mark) wird bereitgestellt zur Finanzierung der Devi- made available to meet foreign exchange costs resulting from the
senkosten für den Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen für purchase of raw materials as weil as auxiliary materials and
die Schulbuchdruckerei Sanaa (insbesondere Druckpapier, Far- supplies for the School Textbook Printing Press in San'a (primarily
ben und Ersatzteile) aus dem deutschen Geltungsbereich dieses printing paper, colours and spare parts) in the German area of
Abkommens und der im Zusammenhang mit der finanzierten application of this Agreement and to meet foreign exchange and
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans- local currency costs of transport, insurance and assembly arising
port, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei um Liefe- in conaection with the importation of goods financed under this
rungen und Leistungen handeln, für die die Lieferverträge bzw. Agreement. The supplies and services must be the ones for which
Leistungsverträge nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab- supply or service contracts have been concluded after the entry
geschlossen worden sind. into force of this Agreement.
Artikel 3 Article 3
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Govemment of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb von make a contrary declaration to the Govemment of the Yemen
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- Arab Republic within three months of the date of entry into force of
teilige Erklärung abgibt. this Agreement.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 343
Artikel 4 Article 4
Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten In all other respects the provisions of the aforementioned
Vereinbarung vom 31. Januar 1987 auch für dieses Abkommen. Arrangement of 31 January 1987 shall apply to the present Agree-
ment.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Sanaa am 31. Januar 1989 in zwei Urschriften, Done at San'a on 31 January, 1989 in duplicate in the German,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Arabic and English languages, all three texts being authentic. In
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des case of divergent interpretations of the German and Arabic texts,
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort- the English text shall prevail.
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Reiners
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
For the Govemment of the Yemen Arab Republic
Dr. AI-Attar
Bekanntmachung
des deutsch-thailändischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. März 1989
Das in Bangkok am 9. Februar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 9. Februar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. März 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-
und lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung des Königreichs Thailand -
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
Thailand, von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen,
Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai-
land erhoben werden, frei.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
Königreich Thailand beizutragen,
Artikel 4
unter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift (Agreed Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich
Minutes) vom 13. Juli 1988 der Regierungsverhandlungen in aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
Bonn- sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
sind wie folgt übereingekommen: keine Maßnahmen, w~lche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 1
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nehmen erforderlichen Genehmigungen.
es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Artikel 5
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein
Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Millionen Deutsche Mark) für von beiden Regierungen ausge- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
wählte Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung ihre Förde- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
(2) Die gemäß Absatz 2 ausgewählten Vorhaben können im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 6
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand durch Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
andere Vorhaben ersetzt werden. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 2
abgibt.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Artikel 7
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 9. Februar 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Oldenkott
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Pramual Sabhavasu
Finanzminister des Königreichs Thailand
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 345
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 9. März 1989
1. III.
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf- Das Vereinigte Königreich hat der Internatio-
bare und bestimmmte andere an Bord von Luftfahrzeugen nalen Zivilluftfahrtorganisation am 1. Dezember 1982 und
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach mit Wirkung von diesem Tag die Erstreckung des Ab-
seinem Artikel 22 Abs. 2 für kommens auf Anguilla notifiziert.
Kamerun am 22. Juni 1988
IV.
in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bei Hinterlegung der ihre Ver-
II. tragszugehörigkeit begründenden Urkunden einen Vor-
behalt nach Artikel 24 Abs. 2 zu Artikel 24 Abs. 1 des
Die Sa I o m o n e n haben der Internationalen Zivilluft-
Abkommens erklärt:
fahrtorganisation am 23. März 1982 notifiziert, daß sie sich
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 Indien am 22. Juli 1975
an das Abkommen gebunden betrachten, dessen An- Papua-Neuguinea am 16. September 1975
wendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt wor- Syrien, Arabische Republik am 31. Juli 1980
den war. Vietnam am 10. Oktober 1979
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1989 (BGBI. II S. 204).
Bonn, den 9. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 14. März 1989
Der Antarktis Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.
1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für
Kolumbien am 31. Januar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. November 1988 (BGBI. II
s. 1095).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von
in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 14. März 1989
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 4 für
China am 12. Dezember 1988
in Kraft getreten.
An t i g u a und Bar b u d a hat dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 13. Dezember 1988 notifiziert, daß
es sich mit Wirkung vom 1. November 1981 , dem Tage der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen
gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Juni 1986 (BGBI. II S. 709).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 14. März 1989
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977
zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321)
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Irland am 22. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekannmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 42).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 347
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 14. März 1989
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Argentinien am 29. August 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1988 (BGBI. II S. 605).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 14. März 1989
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21 . Mai
1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwi-
schen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981 II S. 965) wird
nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Portugal am 11 . April 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1987 (BGBI. II S. 301 ).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 14. März 1989
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
am 30. Dezember 1988 die Erstreckung des Internatio-
nalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens vom 23. Juni
1969 (BGBI. 1975 II S. 65) auf Guernsey mit Wirkung vom
1. Januar 1989 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1989 (BGBI. II S. 182).
Bonn, den 14. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-kamerunlschen Abkommens
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Vom 15. März 1989
Das in Jaunde am 27. Juni 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 13
am 14. Februar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 349
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-
keiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils
die Regierung der Republik Kamerun -
anderen Seite Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu
Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.
nachstehend als „Vertragsparteien" bezeichnet,
(2) Die Vertragsparteien werden prüfen, unter welchen Bedin-
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen gungen die in den beiden Staaten verliehenen akademischen Di-
beiden Staaten zu verstärken und die Zusammenarbeit in den plome und Titel für akademische Zwecke als gleichwertig aner-
Bereichen Kultur und Wissenschaft zu entwickeln und zu ver- kannt werden können.
tiefen -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu
Artikel 1 fördern.
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige
Artikel 6
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. Um jeder Seite eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur
und verwandter Gebiete der anderen Seite zu vermitteln, werden
Artikel 2 sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein-
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Rahmen der ander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten,
jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu insbesondere
vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultu-
reller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
eigenen Land zu erleichtern und zu fördern. anstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und bei
anderen künstlerischen Darbietungen;
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bil- 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
dungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche
und kulturelle Institutionen. 3. bei der Organisation von Reisen von Künstlern, Architekten
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Mitarbeitern und Mitarbeitern von Verlagshäusern, Bibliotheken, Museen
dieser Einrichtungen sowie ihren unterhaltsberechtigten Familien- und Archiven sowie sonstigen Vertretern des kulturellen
angehörigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften im Lebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-
Aufnahmeland alle Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise rungsaustausch oder zu Informationszwecken;
sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit, die für eine erfolg- 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
reiche Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind. lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
dem Austausch von Fachleuten und Material;
Artikel 3 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
einschließlich der Hochschulen, Forschungsanstalten, allgemei-
ner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen Artikel 7
der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für
Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Ver- des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit
tragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch
ermutigen, bemüht sein, von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen
des Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck unterstützen.
der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstüt-
zen; Artikel 8
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs- Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern zu tausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani-
Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufent- sationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung
halten zu unterstützen; zu fördern.
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
Artikel 9
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen- Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
der Fachausstellungen zu fördern. und Sportmannschaften ihrer Länder (auch von Schulen und
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Hochschulen) ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit Regierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten
zwischen den Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 10
Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Artikel 13
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Staaten zuzammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Jede Vertragspartei notifiziert der anderen, daß ihre innerstaat-
Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen lichen Voraussetzungen für die Inkraftsetzung dieses Abkom-
für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten. mens erfüllt sind. Es tritt mit dem Datum der letzten Notifikation in
Kraft.
Artikel 11
Die zwischen den beiden Vertragsparteien durch Verbalnoten Artikel 14
geschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 ist Bestand-
teil dieses Abkommens. Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-
sen und verlängert sich danach stillschweigend jeweils um den
Artikel 12
gleichen Zeitraum, wenn es nicht von einer Vertragspartei minde-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die stens sechs Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer schriftlich
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der gekündigt wird.
Geschehen zu Jaunde am 27. Juni 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, französischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reiche
Für die Regierung der Republik Kamerun
Jacques-Roger Booh-Booh
Bekanntmachung
einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II
des deutsch-französischen Abkommens über die Gleichwertigkeit
von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung
Vom 20. März 1989
Durch Vereinbarung vom 8. September 1988/28. Februar 1989 ist das Ver-
zeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II des
Abkommens vom 16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Gleichwer-
tigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBI. 1977 II S. 755)
in der Fassung der Vereinbarung vom 22. April 1986 (BGBI. 1986 II S. 872) mit
Wirkung vom 1. Februar 1989 wie folgt ergänzt worden:
Bezeichnung des deutschen Bezeichnung des französischen
Prüfungszeugnisses Prüfungszeugnisses
16. Zeugnis über das Bestehen der 16. Certificat d'aptitude professionelle bou-
Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung langer
in dem Ausbildungsberuf Bäcker/
Bäckerin
17. Zeugnis über das Bestehen der Gesel- 17. Certificat d'aptitude professionelle
lenprüfung in dem Ausbildungsberuf pätissier-confiseur-chocolatier-glacier
Konditor/Konditorin
Bonn, den 20. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1989 351
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zur Durchführung des deutsch-türkischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 23. März 1989
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember
1986 zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984
zum Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale
Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 2. November
1984 zur Durchführung des Abkommens (BGBI. 1986 II
S. 1038) wird bekanntgemacht, daß die Vereinbarung
nach ihrem Artikel 16
am 30. Juni 1988
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1987 (BGBI. II S. 188).
Bonn, den 23. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 23. März 1989
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) ist nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Burkina Faso am 21 . März 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 13).
Bonn, den 23. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
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beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich von Regelungen
Vom 23. März 1989
Die Bekanntmachung vom 26. Januar 1989 über den
Geltungsbereich von Regelungen nach dem Übereinkom-
men über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung (BGBI. II S. 227) wird wie folgt be-
richtigt:
Bei der Regelung Nr. 54 sind die Worte
,,Niederlande am 23. Februar 1988"
zu streichen.
Bonn, den 23. März 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Nau