274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 13. Februar 1989
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Passau-Mariahilf
Vom 20. März 1989
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom §2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der
reich der Niederlande über die Zusammenlegung der
Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-
niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird §3
verordnet:
§ 1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
Grenzübergang Passau-Mariahilf nach Maßgabe der Ver- dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
einbarung vom 13. Februar 1989 vorgeschobene deut-
sche Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-
errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent- blatt bekanntzugeben.
licht.
Bonn, den 20. März 1989
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 275
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-
land in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Erleichterun-
gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der
Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 19n für die Errichtung
vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang PassatrMariahilf
folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Passau-Mariahilf werden auf österreichischem Gebiet vor-
geschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
- die Landesstraße 506 von der gemeinsamen Grenze bis zum Schlagbaum vor dem
österreichischen Dienstgebäude,
- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der nördlich und östlich von der
Grundstücksgrenze, südlich von einer gedachten Geraden, die in Verlängerung des
Schlagbaums zur östlichen Grundstücksgrenze verläuft, sowie westlich von der
Landesstraße 506 begrenzt wird,
- im österreichischen Dienstgebäude den Vorraum und den Sanitärraum,
b) den den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Büro-
container.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. April
1989 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 13. Februar 1989
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Österreichische Botschaft
21. 42.40.23/2-A/89
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner
Verbalnote vom 13. Februar 1989- 51 (}-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet:
(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-
rung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der
Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19TT bildet, die am 1. April 1989 in Kraft
tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt
den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 13. Februar 1989
L.S.
An das
Auswärtige Amt
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 13. Februar 1989
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Breitenberg
Vom 20. März 1989
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom reichischem Gebiet durchgeführt werden. Die Vereinba-
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 rung wird nachstehend veröffentlicht.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der §2
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der
niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird
Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
verordnet:
§3
§ 1
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am
Grenzübergang Breitenberg nach Maßgabe der Vereinba- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
rung vom 13. Februar 1989 vorgeschobene österreichi- dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
sche Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet; (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-
außerdem kann die deutsche Grenzabfertigung auf öster- blatt bekanntzugeben.
Bonn, den 20. März 1989
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 2n
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511 .13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-
land in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-
gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der
Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Breitenberg fol-
gende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Breitenberg werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene öster-
reichische Grenzdienststellen errichtet; deutsche Bedienstete können auf österreichischem
Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
1. auf deutschem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar
- die Staatsstraße 2128 auf einer Länge von 75 m beginnend an der gemein-
samen Grenze;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der die Oreihiaslstraße von der
Einmündung in die Staatsstraße 2128 auf einer Länge von 40 m, den Wende-
platz zwischen der Staatsstraße und der Dreihiaslstraße, den Parkplatz südlich
des Dienstgebäudes, den Überholungsplatz gegenüber dem Dienstgebäude
sowie einen die Abfertigungsanlage umgebenden 10 m breiten Geländestreifen
umfaßt;
- im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum sowie alle sanitären Anlagen und
Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung
überlassenen Räume, und zwar
- die beiden an der Ostseite des Dienstgebäudes gelegenen Räume einschließlich
des Windfangs;
2. auf österreichischem Gebiet
- die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Hinteranger-Bezirks-
straße 1560 auf einer Länge von 75 m beginnend an der gemeinsamen Grenze.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April
1989 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 13. Februar 1989
L. s.
An die
Österreichische Botschaft
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Österreichische Botschaft
21. 42.40.23/1-A/89
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner
Verbalnote vom 13. Februar 1989 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet:
(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-
rung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der
Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April 1989 in Kraft
tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt
den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 13. Februar 1989
L. s.
An das
Auswärtige Amt
Bekanntmachung
des deutsch-sudanesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Februar 1989
Das in Bonn am 21. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sudan über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 21. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 279
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik Sudan -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Sudan,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Regierung der Republik Sudan stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Sudan
erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 4
der Republik Sudan beizutragen -
Die Regierung der Republik Sudan überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen: ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Artikel 1 nehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
es der Regierung der Republik Sudan, von der Kreditanstalt für nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Sanierungspro- erforderlichen Genehmigungen.
gramm für die Sudan Railway Corporation" einen Finanzierungs-
beitrag bis zu 18 700 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen
siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Darin enthal- Artikel 5
ten ist eine Betreuungsmaßnahme in Höhe von bis zu Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
1 700 000,- DM (in Worten: eine Million siebenhunderttausend ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Deutsche Mark). Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Regierung der Republik Sudan zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden.
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah- Artikel 6
men zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Sanie- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
rungsprogramm für die Sudan Railway Corporation" von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet Regierung der Republik Sudan innerhalb von drei Monaten nach
dieses Abkommen Anwendung. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 7
und der Regierung der Republik Sudan durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 21. Dezember 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sudhoff
Für die Regierung der Republik Sudan
lsam EI Din Hassan
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-sudanesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Februar 1989
Das in Bonn am 21. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sudan über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 21. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Sudan zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
die Regierung der Republik Sudan - weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Elektrifi-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zierung der Region Karima-Merowe" von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, FrankfurVMain, zu erhalten, findet dieses Abkom-
Sudan, men Anwendung.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, und der Regierung der Republik Sudan durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
der Republik Sudan beizutragen -
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen:
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Sudan, von der Kreditanstalt für
Artikel3
Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben „Elektrifizierung
der Region Karima-Merowe", einen weiteren Finanzierungsbei- Die Regierung der Republik Sudan stellt die Kreditanstalt für
trag bis zu 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen Deut- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sche Mark) zu erhalten. Darin enthalten ist eine Betreuungsmaß- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
nahme in Höhe von bis zu 650 000,- DM (in Worten: sechshun- rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Sudan
dertfünfzigtausend Deutsche Mark). erhoben werden.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 281
Artikel 4 F!nan~ierungs~eitrags · ergebenden Lieferungen und Leistungen
die w1rtschaftltchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Die Regierung der Republik Sudan überläßt bei den sich aus
genutzt werden.
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Artikel 6
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
V_erkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt
Regierung der Republik Sudan innerhalb von drei Monaten nach
gegebenenfalls die für eine Beteiltgung dieser Verkehrsunterneh-
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 21. Dezember 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sudhoff
Für die Regierung der Republik Sudan
lsam EI Din Hassan
Bekanntmachung
des deutsch-sudanesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Februar 1989
Das in Bonn am 28. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sudan über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 28. Juli 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
und beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung der Republik Sudan -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Sudan stellt die Kreditanstalt für
Sudan, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Sudan erho-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ben werden, frei.
vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Die Regierung der Republik Sudan überläßt bei den sich aus
die Grundlage dieses Abkommens ist,
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und LuUverkehr den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
der Republik Sudan beizutragen -
nehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
sind wie folgt übereingekommen:
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Artikel 5
der Regierung der Republik Sudan, von der Kreditanstalt für
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
kosten für den Bezug von Medikamenten und der im Zusammen-
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Consultingleistun- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden.
gen einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM (in Wor-
ten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich
Artikel 6
hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, für die die Liefer-
verträge bzw. Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Abkommens abgeschlossen worden sind. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Sudan innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
Artikel 7
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 28. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Sudhoff
Für die Regierung der Republik Sudan
lsam EI Din Hassan
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 283
Bekanntmachung
des deutsch-sudanesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Februar 1989
Das in Bonn am 21. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sudan über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 21 . Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gen einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM
(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß
und
sich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, für die die
die Regierung der Republik Sudan - Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sudan,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Grundlage dieses Abkommens ist, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Sudan beizutragen -
Artikel 3
Die Regierung der Republik Sudan stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen:
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Artikel 1 rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Sudan
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es erhoben werden.
der Regierung der Republik Sudan, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der Devisen-
Artikel 4
kosten für den Bezug von Medikamenten und der im Zusammen-
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Die Regierung der Republik Sudan überläßt bei den sich aus
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Consultingleistun- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- genutzt werden.
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich Artikel 6
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
men erforderlichen Genehmigungen. Regierung der Republik Sudan innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Artikel 7
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 21. Dezember 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sudhoff
Für die Regierung der Republik Sudan
lsam EI Din Hassan
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über psychotrope Stoffe
Vom 24. Februar 1989
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
197611S. 1477; 197811S. 1239; 198011S. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 11 . Januar 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten
Vorbehalte in Kraft getreten:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Czech) (Übersetzung) (Original: Tschechisch)
[The Government of Czechoslovakia] de- [Die tschechoslowakische Regierung] er-
clares, in accordance with Article 32, para. klärt nach Artikel 32 Absatz 2 des Überein-
2, of the Convention, that the Czechoslovak kommens, daß die Tschechoslowakische
Socialist Republic does not consider itself Sozialistische Republik sich durch Artikel 19
bound by the provisions of Article 19, paras. Absätze 1 und 2 des Übereinkommens
1 and 2, of the Convention as far as they nicht als gebunden betrachtet, soweit sie
concern States that are disqualified for be- Staaten betreffen, die nicht nach Artikel 25
coming parties to the Convention under its Vertragsparteien des Übereinkommens
Article 25. werden können.
[The Govemment of Czechoslovalda] [Die tschechoslowakische Regierung] be-
does not consider itself bound by the provi- trachtet sich durch Artikel 31 Absatz 2 des
sion of Article 31, para. 2, of the Convention Übereinkommens, der die obligatorische
which regulates obligatory jurisdiction of the Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-
International Court of Justice and declares richtshofs regelt, nicht als gebunden und
that for submission of a dispute to the Inter- erklärt, daß in jedem Einzelfall die Zustim-
national Court of Justice for decision con- mung aller Streitparteien erforderlich ist, da-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 285
sent of all parties to the dispute is required mit eine Streitigkeit dem Internationalen Ge-
in every case. richtshof zur Entscheidung unterbreitet wer-
den kann.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1988 (BGBI. II S. 1175).
Bonn, den 24. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über die Änderung des Protokolls
zum deutsch-skandinavischen Abkommen
über den Internationalen Straßenverkehr
Vom 28. Februar 1989
Auf Grund des Artikels 20 Abs. 2 des Abkommens vom Genehmigung der zuständigen Behörde der Vertragspartei,
22. September 1981 zwischen der Regierung der Bundes- in deren Gebiet das Reiseziel liegt. Der Antrag ist an die
republik Deutschland und den Regierungen des König- zuständige Behörde der Vertragspartei zu richten, die ihre
Entscheidung dem deutschen Antragsteller unmittelbar mit-
reichs Dänemark, des Königreichs Norwegen und des
teilt. Eine Abschrift der Entscheidung wird gleichzeitig dem
Königreichs Schweden über den internationalen Straßen- Bundesminister für Verkehr übersandt.
verkehr (BGBI. 1981 II S. 1038, 1982 II S. 679) hat die
Gemischte deutsch-dänische Kommission am 3. Septem- Pendelverkehr (Ferienziel-Reisen) norwegischer und schwe-
ber 1987 mit Zustimmung der schwedischen und discher Unternehmer bedarf für die deutsche Teilstrecke der
Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde, in deren
norwegischen Seite das Protokoll nach Artikel 19 des
Gebiet das Reiseziel liegt. Der Antrag ist an die zuständige
Abkommens mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: Behörde ihres Heimatstaates zu richten, die den Antrag dem
Bundesminister für Verkehr übersendet. Die deutsche
Der Abschnitt „Personenverkehr" erhält folgende Fas- Genehmigungsbehörde übersendet die Genehmigung für
sung: den norwegischen und schwedischen Antragsteller an die
zuständige Behörde des Heimatstaates.
Zu Artikel 4. Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2 zu diesem
1. In den Kontrolldokumenten nach Artikel 9 Abs. 1 der Verord- Protokoll mindestens in zweifacher Ausfertigung ein-
nung Nr. 117/66/EWG und nach Artikel 6 des ASOR kann zureichen.
unter Punkt 6 des Fahrtenblattes die Liste der Fahrgäste 5. Liegt das Reiseziel deutscher Unternehmer nicht in einem
durch die Angabe der Zahl der Fahrgäste ersetzt werden. der drei skandinavischen Staaten (Transitverkehr), so bedarf
es für die gesamte Transitstrecke der Genehmigung derjeni-
Zu Artikel 3 gen skandinavischen Vertragspartei, in deren Gebiet der
erste Grenzübergang bei der Hinfahrt stattfindet. Liegt das
2. Im genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr nach Reiseziel norwegischer und schwedischer Unternehmer
Artikel 3 sind nicht in der Bundesrepublik Deutschland (Transitverkehr), so
- die Anträge vom dänischen, norwegischen oder schwedi- bedarf es für die Transitstrecke der Genehmigung der
schen Unternehmer nach dem Muster der Anlage 1 zu zuständigen deutschen Behörde, in deren Gebiet der erste
diesem Protokoll in zweifacher Ausfertigung an die zustän- Grenzübergang bei der Hinfahrt stattfindet; dasselbe gilt,
dige Behörde des Heimatstaates zu richten, die sie dem wenn das Reiseziel dänischer Unternehmer nicht in einem
Bundesminister für Verkehr übersendet; Mitgliedstaat der EWG liegt. Im übrigen gelten die Nummern
3 und 4 entsprechend.
- Anträge vom deutschen Unternehmer sind nach dem
Muster der Anlage 1 zu diesem Protok~I in zweifacher 5a. Bei Pendelverkehren (Ferienziel-Reisen) nach Artikel 4
Ausfertigung unmittelbar an die zuständige Behörde der Abs. 2 erteilt die zuständige Behörde des Staates, in dessen
anderen Vertragspartei zu richten. Hoheitsgebiet sich der Ort befindet, an dem Fahrgäste für die
Beförderung zum Aufenthaltsort aufgenommen werden
Zu Artikel 4 sollen, abweichend von den Artikeln 13, 14 und 16 der
Verordnung (EWG) Nr. 516/72 die Genehmigung, ohne den
3. Pendelverkehr (Ferienziel-Reisen) deutscher Unternehmer anderen Staat zu beteiligen. Diese Erleichterung gilt nur für
bedarf für die norwegische und schwedische Teilstrecke der die Verkehrsdienste nach Artikel 5 dieser Verordnung sowie
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
für die Gestattung von Ausnahmen nach den Artikeln 9 und Ba. Bei Linienverkehren nach Artikel 5 Abs. 3 können
10 dieser Verordnung. - bei Anträgen auf Erneuerung einer Genehmigung für einen
Die erteilte. Genehmigung ist unmittelbar dem Antragsteller, allgemeinen Linienverkehr im deutsch/dänischen Grenz-
eine Abschrift hiervon dem Bundesminister für Verkehr der raum (öffentlicher Personennahverkehr) sowie
Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Direktoratet for - bei Anträgen auf Neueinrichtung oder Erneuerung der
Vejtransport des Königreichs Dänemark zu übersenden. Genehmigungen für Sonderformen des Linienverkehrs im
deutsch-dänischen Grenzraum
Zu Artikel 5 die zuständigen Behörden ohne vorherige Beteiligung der
zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei eine
6. Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs für d!e Te~l- einstweilige Erlaubnis nach Artikel 16a der Verordnung
strecke auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei sowie
(EWG) Nr. 517/72 erteilen. Das gleiche gilt für die nach
Anträge nach Artikel 5 Abs. 2 sind bei der zuständigen
dieser Verordnung einmal mögliche Erneuerung einer einst-
Behörde des Heimatstaates einzureichen. Die Anträge weiligen Erlaubnis.
deutscher Unternehmer sind mit einer Stellungnahme des
Bundesministers für Verkehr der zuständigen Behörde der
anderen Vertragspartei zu übersenden; die Anträge norwegi- Zu Artikel 6
scher und schwedischer Unternehmer sind mit einer Stel-
9. Ahträge auf Einrichtung eines Transitlinienverkehrs sind bei
lungnahme der zuständigen Behörde des Heimatstaates
der zuständigen Behörde des Heimatstaates einzureichen.
dem Bundesminister für Verkehr zu übersenden. Die Anträge deutscher Unternehmer sind mit einer Stellung-
nahme des Bundesministers für Verkehr der zuständigen
7. Die Genehmigung wird nach den innerstaatlichen Rechts-
Behörde der anderen Vertragspartei zu übersenden; die
vorschriften erteilt. Anträge norwegischer und schwedischer Unternehmer sind
mit einer Stellungnahme der zuständigen Behörde des Hei-
8. Die Genehmigung soll erst dann erteilt werden, wenn matstaates dem Bundesminister für Verkehr zu übersenden.
zwischen den Vertragsparteien Einverständnis darüber
besteht, daß für die Linie ein öffentliches Verkehrsbedürfnis 1O. Die Genehmigung wird jeweils nach innerstaatlichen Rechts-
(Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit) vorliegt und wenn die vorschriften sowie nach den für internationale Verkehrsdien-
Gegenseitigkeit gewahrt ist. ste maßhebenden internationalen Vereinbarungen erteilt.
Bonn, den 28. Februar 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Wulf
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 287
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule
Vom 1. März 1989
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. September
1988 zu dem Abkommen vom 11 . April 1984 zur Änderung
des Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule, der
die Ordnung der Europäischen Abiturprüfung enthält,
- BGBI. 1988 II S. 794 - wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen für die
Bundesrepublik Deutschland am 2. Februar 1989
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 2.
Februar 1989 bei der luxemburgischen Regierung hinter-
legt worden.
Das Abkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Belgien am 10. März 1986
Dänemark am 10. März 1986
Griechenland am 1. September 1987
Italien am 10. März 1986
Luxemburg am 10. März 1986
Niederlande am 10. März 1986
(für das Königreich in Europa)
Bonn, den 1. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. März 1989
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Antigua und Barbuda am 17. Oktober 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1982 (BGBI. II S. 180).
Bonn, den 1. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 287
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule
Vom 1. März 1989
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. September
1988 zu dem Abkommen vom 11 . April 1984 zur Änderung
des Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule, der
die Ordnung der Europäischen Abiturprüfung enthält,
- BGBI. 1988 II S. 794 - wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen für die
Bundesrepublik Deutschland am 2. Februar 1989
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 2.
Februar 1989 bei der luxemburgischen Regierung hinter-
legt worden.
Das Abkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Belgien am 10. März 1986
Dänemark am 10. März 1986
Griechenland am 1. September 1987
Italien am 10. März 1986
Luxemburg am 10. März 1986
Niederlande am 10. März 1986
(für das Königreich in Europa)
Bonn, den 1. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1. März 1989
Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des
Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257) ist nach
seinem drittletzten Absatz für
Antigua und Barbuda am 17. Oktober 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1982 (BGBI. II S. 180).
Bonn, den 1. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 2. März 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für
Algerien am 28. Januar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 13).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 2. März 1989
A n t i g u a u n d B a r b u da hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 25. Oktober 1988 notifiziert,
daß es sich mit Wirkung vom 1. November 1981, dem
Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Über-
einkommen vom 20. Februar 1957 über die Staatsangehö-
rigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 1973 II S. 1249) gebun-
den betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. April 1986 (BGBI. II S. 644).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 2. März 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für
Algerien am 28. Januar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 13).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 2. März 1989
A n t i g u a u n d B a r b u da hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 25. Oktober 1988 notifiziert,
daß es sich mit Wirkung vom 1. November 1981, dem
Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Über-
einkommen vom 20. Februar 1957 über die Staatsangehö-
rigkeit verheirateter Frauen (BGBI. 1973 II S. 1249) gebun-
den betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. April 1986 (BGBI. II S. 644).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 2. März 1989
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Zypern am 1. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juni 1988 (BGBI. II S. 620).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 53
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer
und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen
Vom 2. März 1989
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. August 1988 zu dem Übereinkom-
men Nr. 53 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über
das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf
Handelsschiffen (BGBI. 1988 II S. 674) wird bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 18. November 1989
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 18. November 1988 bei dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt und registriert
worden.
Das Übereinkommen ist bereits für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 20. Mai 1940
Argentinien am 17. Februar 1956
Belgien am 11. April 1939
Brasilien am 12. Oktober 1939
Bulgarien am 29. Dezember 1950
Dänemark am 13. Juli 1939
mit der
a) gleichzeitig wirksam gewordenen Erklärung über die Anwendung dieses
Übereinkommens - ohne Abänderungen - auf die Färöer
b) am 31. Mai 1954 registrierten Erklärung, derzufolge das Ubereinkommen
keine Anwendung auf Grönland findet
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 2. März 1989
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Zypern am 1. Mai 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juni 1988 (BGBI. II S. 620).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 53
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer
und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen
Vom 2. März 1989
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. August 1988 zu dem Übereinkom-
men Nr. 53 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über
das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf
Handelsschiffen (BGBI. 1988 II S. 674) wird bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 18. November 1989
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 18. November 1988 bei dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt und registriert
worden.
Das Übereinkommen ist bereits für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 20. Mai 1940
Argentinien am 17. Februar 1956
Belgien am 11. April 1939
Brasilien am 12. Oktober 1939
Bulgarien am 29. Dezember 1950
Dänemark am 13. Juli 1939
mit der
a) gleichzeitig wirksam gewordenen Erklärung über die Anwendung dieses
Übereinkommens - ohne Abänderungen - auf die Färöer
b) am 31. Mai 1954 registrierten Erklärung, derzufolge das Ubereinkommen
keine Anwendung auf Grönland findet
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Dschibuti am 3. August 1979
finnland am 8. April 1948
Frankreich am 19. Juni 1948
mit der
a) am 27. April 1955 wirksam gewordenen Erklärung über die Anwendung
dieses Übereinkommens - ohne Abänderungen - auf Französisch-
Guayana, Guadeloupe, Martinique und Reunion
b) am 27. November 1974 wirksam gewordenen Erklärung über die Anwen-
dung dieses Übereinkommens - ohne Abänderungen - auf Französisch-
Polynesien, Neukaledonien sowie St. Pierre und Miquelon
Irland am 10. Juni 1986
Israel am 19. Juni 1970
Italien am 22. Oktober 1953
Jugoslawien am 26. Mai 1962
Kuba am 5. Februar 1972
Liberia am 9. Mai 1961
Libysch-Arabische Dschamahirija am 15. November 1975
Mauretanien am 8. November 1964
Mexiko am 1. September 1940
Neuseeland am 29. März 1939
Norwegen am 29. März 1939
Panama am 19. Juni 1971
Peru am 4. April 1963
Philippinen am 17. November 1961
Spanien am 5. Mai 1972
Syrien, Arabische Republik am 26. Juli 1961
Vereinigte Staaten am 29. Oktober 1939
mit der
a) gleichzeitig wirksam gewordenen Erklärung über die Anwendung dieses
Übereinkommens - ohne Abänderungen - auf Amerikanisch-Samoa,
Guam, Puerto Rico und die Amerikanischen Jungferninseln
b) am 7. Juni 1961 wirksam gewordenen Erklärung über die Anwendung
dieses Übereinkommens - ohne Abänderungen - auf das damalige
Treuhandgebiet Pazifikinseln
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 291
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 125
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Befähigungsnachweise der Fischer
Vom 2. März 1989
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. August 1988 zu dem Überein-
kommen Nr. 125 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1966 über
die Befähigungsnachweise der Fischer (BGBI. 1988 II S. 680) wird bekannt-
gemacht, daß das übereinkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 18. November 1989
in Kraft treten wird; die Aatifikationsurkunde ist am 18. November 1988 bei dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt und registriert
worden.
Das Übereinkommen ist bereits für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 22. Juli 1970
Brasilien am 21. August 1971
Dschibuti am 3. August 1979
Frankreich am 2. April 1971
mit der am 27. November 1974 wirksam gewordenen
Erklärung über die Anwendung dieses Übereinkommens
- ohne Abänderungen - auf Französisch-Guayana,
Guadeloupe, Martinique, Reunion, St. Pierre und
Miquelon, Französisch-Polynesien und Neukaledonien
Panama am 19. Juni 1971
Senegal am 15. Juli 1969
Sierra Leone am 15. Juli 1969
Syrien, Arabische Republik am 6. Mai 1970
Trinidad und Tobago am 14. Dezember 1973
Bonn, den 2. März 1989
De r B u n d es m i n i s t e r d es A-u s w ä r t i g e n
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 2. März 1989
1.
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstrek-
kung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121 ; 1987 II S. 389) ist
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Dominica am 26. Januar 1989
in Kraft getreten.
II.
Antigua und Bar b u da hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 25. Oktober 1988 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 1. November 1981,
dem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das übereinkommen gebun-
den betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
III.
Unter Bezugnahme auf seine am 20. Mai 1987 abgegebenen zwei revidierten
Erklärungen zu dem Übereinkommen (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1987/BGBI. II S. 612) hat Kanada dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 25. November 1988 notifiziert, daß es die erste, in bezug auf die
Provinz Saskatchewan abgegebene Erklärung_ z u r ü c k n i m m t ; die Rücknahme
dieser Erklärung ist mit dem Tage ihrer Notifikation am 25. November 1988
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
21. September 1987 (BGBI. II S. 612) und vom 26. September 1988 (BGBI. II
S. 954).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 293
Bekanntmachung
zu dem Artikel 25 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 2. März 1989
G riechen I an d hat mit Erklärung vom 10. November
1988 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 20. November 1988
für weitere drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 16. Dezember 1985 (BGBI. 1986
II S. 12), vom 22. November 1988 (BGBI. II S. 1168) und
vom 7. Februar 1989 (BGBI. II S. 184).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 2. März 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Venezuela am 12. Januar 1989
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2 zu
Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 42).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 293
Bekanntmachung
zu dem Artikel 25 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 2. März 1989
G riechen I an d hat mit Erklärung vom 10. November
1988 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für
Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 20. November 1988
für weitere drei Jahre
anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 16. Dezember 1985 (BGBI. 1986
II S. 12), vom 22. November 1988 (BGBI. II S. 1168) und
vom 7. Februar 1989 (BGBI. II S. 184).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 2. März 1989
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Venezuela am 12. Januar 1989
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2 zu
Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 42).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 2. März 1989
Antigua und Barbuda hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 25. Oktober 1988 notifiziert.
daß es sich mit Wirkung vom 1. November 1981, dem
Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an die Kon•
vention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729)
gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Mai 1988 (BGBI. II S. 565).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-slmbabwlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1989
Das in Harare am 27. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 27. Januar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 2. März 1989
Antigua und Barbuda hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 25. Oktober 1988 notifiziert.
daß es sich mit Wirkung vom 1. November 1981, dem
Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an die Kon•
vention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729)
gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Mai 1988 (BGBI. II S. 565).
Bonn, den 2. März 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-slmbabwlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 1989
Das in Harare am 27. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 27. Januar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1989 295
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
und geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung der Republik Simbabwe -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
babwe, chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch erhoben werden.
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den eyich
die Grundlage dieses Abkommens ist, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
der Republik Simbabwe beizutragen - Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
sind wie folgt übereingekommen: schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 1 migungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
Artikel 5
der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein
Darlehen bis zu 10.000.000,- DM (in Worten: zehn Millionen
Deutschen Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen Artikel 6
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
träge nach dem 1. Januar 1988 abgeschlossen worden sind. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 2 abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
Artikel 7
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 27. Januar 1989 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. R. M. Nyoni
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
27. Januar 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
mittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Simbabwe von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Aus dem Darlehen können auch Datenverarbeitungsgeräte und EDV-Software finan-
ziert werden.
3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
4. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecke dienen, ist von der Finanzierung aus dem
Darlehen ausgeschlossen.