226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 26. Januar 1989
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II
S. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für die
Deutsche Demokratische Republik am 20. Januar 1989
in Kraft getreten. Es ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 6. Januar 1989
Italien am 28. Dezember 1988
nach Maßgabe des folgenden,
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"The exemption from income tax provided „Die in Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls
for in Article 7 (2) of the Protocol on the über die Vorrechte und lmmunitäten der
Privileges and lmmunities of the Internation- Internationalen Seefunksatelliten-Organisa-
al Maritime Satellite Organization (INMAR- tion (INMARSAT) vorgesehene Befreiung
SAT) shall not be extended to ltalian citi- von der Einkommensteuer erstreckt sich
zens or persons ordinarily resident in ltaly." nicht auf italienische Staatsangehörige oder
Personen, die in Italien ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. November 1988 (BGBI. II S. 1169).
Bonn, den 26. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989 227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Übereinkommen
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 26. Januar1989
Die nachstehend aufgeführten Regelungen nach dem Regelung Nr. 5
Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-
fahrzeug- (Motorfahrzeug-) ,,Sealed-Beam" -Scheinwerfer
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
(SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides
(BGBI. 1965 II S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) sind für fol- (BGBI. 1969 II S. 1729, 1803)
gende weitere St~aten in Kraft getreten: Luxemburg am 4. Oktober 1987
Norwegen am 21. Februar 1988
Regelung Nr. 1
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-
fahrzeugscheinwerfer (Motorfahrzeugscheinwerfer) für. Rege I u n g Nr. 6
Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für eines Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrt-
der beiden richtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (Motorfahrzeuge)
[mit Ausnahme von Krafträdern (Motorrädern)] und ihre
(BGBI. 1969 II S. 1729)
Anhänger
Portugal am 29. Januar 1980
(BGBI. 1969 II S. 1729, 1831)
Luxemburg am 4. Oktober 1987
Luxemburg am 4. Oktober 1987
Norwegen am 21 . Februar 1988
Norwegen am 21 . Februar 1988
Regelung Nr. 2
Regelung Nr. 7
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glüh-
lampen, die in Scheinwerfern für Fernlicht und asymmetri- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begren-
sches Abblendlicht oder für eines der beiden verwendet zungsleuchten (Standlichter), Schlußleuchten (Schlußlich-
werden ter) und Bremsleuchten (Stoplichter) für Kraftfahrzeuge
(Motorfahrzeuge) [mit Ausnahme von Krafträdern (Motor-
(BGBI. 1969 II S. 1729, 1746; 1980 II S. 775; 1986 II
rädern)] und ihre Anhänger
S. 169)
(BGBI. 1969 II S. 1729, 1848; 1972 II S. 337)
Luxemburg am 4. Oktober 1987
Luxemburg am 4. Oktober 1987
Norwegen am 21. Februar 1988
Norwegen am 21 . Februar 1988
Regelung Nr. 3
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rück- Regelung Nr. 8
strahler für Kraftfahrzeuge Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-
(BGBI. 1969 II S. 1729, 1768; 1982 II S. 630) fahrzeugscheinwerfer mit Halogenlampen (H 1-, H2- oder
Luxemburg 4. Oktober 1987 H3-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für
am
Fernlicht oder beides und der zugehörigen Lampen
Norwegen am 21 . Februar 1988
(Neufassung der Regelung Nr. 8 BGBI. 1973 II S. 841;
1979 II S. 305)
Regelung Nr. 4
Norwegen am 21 . Februar 1988
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen-
schild (die hintere Kennzeichentafel) von Kraftfahrzeugen Regelung Nr. 10
(mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-
(BGBI. 1969 II S. 1729, 1793; 1980 II S. 775) fahrzeuge hinsichtlich der Funkentstörung
Luxemburg am 4. Oktober 1987 (BGBI. 1970 II S. 57; 1972 II S. 256; 1979 II S. 381)
Norwegen am 21 . Februar 1988 Norwegen am 21. Februar 1988
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Regelung Nr. 11 Regelung Nr. 22
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutz-
fahrzeuge hinsichtlich der Festigkeit der Türschlösser und helme (Sturzhelme) für Fahrer und Mitfahrer (Beifahrer)
Türaufhängungen von Krafträdern (Motorrädern), Fahrrädern mit Hilfsmotor
und Mopeds (Motorfahrrädern)
(BGBI. 1970 II S. 57, 74; 1982 II S. 481)
(BGBI. 1984 II S. 746)
Norwegen am 21 . Februar 1988
Österreich am 28. Juli 1987
Regelung Nr. 12
Jugoslawien am 15. Januar 1988
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-
Norwegen am 21. Februar 1988
fahrzeuge (Motorfahrzeuge) hinsichtlich des Schutzes des
Fahrzeugführers (Lenkers) vor der Lenkanlage (Lenkvor-
richtung) bei Unfallstößen Regelung Nr. 23
(BGBI. 1972 II S. 445; 1982 II S. 481) Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rück-
fahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Norwegen am 21 . Februar 1988
(BGBI. 1973 II S. 1137, 1166; 1980 II S. 775)
Regelung Nr. 14 Luxemburg am 4. Oktober 1987
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft- Norwegen am 21. Februar 1988
fahrzeuge hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheits-
Polen am 4. März 1988
gurte in Personenkraftwagen
(BGBI. 1972 II S. 905; 1982 II S. 481) Regelung Nr. 25
Norwegen am 21. Februar 1988 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahr-
zeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen
Regelung Nr. 16 Kopfstützen
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicher- (BGBI. 1973 II S. 1137, 1215; 1986 II S. 169)
heitsgurte für erwachsene Personen in Kraftfahrzeugen
Norwegen am 21 . Februar 1988
(BGBI. 1972 II S. 1561)
Norwegen am 21. Februar 1988 Regelung Nr. 27
Ungarn am 14. November 1988 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warn-
dreiecke
Regelung Nr. 17 (BGBI. 1988 II S. 158)
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft- Frankreich am 15. September 1972
fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze
und ihrer Verankerung Niederlande am 15. September 1972
(BGBI. 1972 II S. 905, 933; 1982 II S. 481; 1986 II S. 169) Schweden am 15. September 1972
Norwegen am 21 . Februar 1988 Belgien am 9. Juli 1973
Großbritannien am 13. Januar 1974
Regelung Nr. 18
Italien am 6. ·April 1974
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-
fahrzeuge hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Spanien am 21. Oktober 1974
Benützung Finnland am 17. September 1976
(Neufassung der Regelung Nr. 18 BGBI. 1985 II S. 1094) Dänemark am 20. Dezember 1976
Sowjetunion am 17. Februar 1987 Ungarn am 18. Oktober 1976
Norwegen am 21. Februar 1988 Rumänien am 1. Juli 1977
Österreich am 19. November 1978
Regelung Nr. 20
Deutsche Demokratische
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-
Republik am 23. Juni 1979
fahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 4 -Lam-
pen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht Sowjetunion am 17. Februar 1987
oder für beides und der H4-Lampen Norwegen am 21. Februar 1988
(BGBI. 1972 II S. 445, 513; 1980 II S. 775)
Rege I u n g Nr. 28
Norwegen am 21 . Februar 1988
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Einrich-
Rege I u n g Nr. 21 tungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsicht-
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft- lich ihrer Schallzeichen
fahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung (BGBI. 1975 II S. 1045, 1061)
(BGBI. 1973 II S. 1137) Norwegen am 21. Februar 1988
Norwegen .am 21. Februar 1988 Finnland am 15. Juli 1988
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989 229
Regelung Nr. 30 Regelung Nr. 43
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luft- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicher-
reifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger heitsglases und der Verglasungswerkstoffe
(BGBI. 1977 II S. 513; 1986 II S. 169) (BGBI. 1981 II S. 66; 1986 II S. 169)
Polen am 4. März 1988 Deutsche Demokratische
Republik am 3. April 1988
Regelung Nr. 34
Regelung Nr. 44
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr-
zeuge hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rück-
halteeinrichtungen (Rückhaltesysteme) für Kinder in Kraft-
(BGBI. 1983 II S. 626) fahrzeugen (Motorfahrzeugen)
Norwegen am 21. Februar 1988
(BGBI. 1984 II S. 458; 1987 II S. 294)
Österreich am 28. Juli 1987
Regelung Nr. 37
Norwegen am 21 . Februar 1988
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glüh-
Ungarn am 14. November 1988
lampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
(BGBI. 1978 II S. 413) Regelung Nr. 45
Norwegen am 21. Februar 1988 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Schein-
werfer-Reinigungsanlagen für Kraftfahrzeuge und der
Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Scheinwerfer-Reinigungs-
Regelung Nr. 38 anlagen
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebel- (BGBI. 1986 II S. 575)
schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Schweden am 1. Juli 1981
(BGBI. 1978 II S. 1252) Finnland am 1. Juli 1981
Luxemburg am 4. Oktober 1987 Italien am 16. Mai 1982
Norwegen am 21 . Februar 1988 Belgien am 16. Oktober 1982
Polen am 4. März 1988 Spanien am 30. September 1983
Frankreich am 6. November 1983
Regelung Nr. 39 Deutsche Demokratische
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr- Republik am 6. Mai 1984
zeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmeßeinrichtung Luxemburg am 1. Oktober 1985
(des Geschwindigkeitsmeßgeräts) einschließlich ihres
(seines) Einbaues Tschechoslowakei am 3. November 1985
(BGBI. 1983 II S. 584) England am 3. Februar 1986
Niederlande am 21. Juni 1985 Norwegen am 21. Februar 1988
Norwegen am 21. Februar 1988 Niederlande am 2. Mai 1988
Regelung Nr. 46
Regelung Nr. 40
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rück-
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft- spiegeln und die Anbringung von Rückspiegeln an Kraft-
räder (Motorräder) hinsichtlich der Emission luftverunreini- fahrzeugen
gender Gase aus Motoren mit Fremdzündung
(BGBI. 1986 II S. 850)
(BGBI. 1983 II S. 584)
Frankreich am 1. September 1981
Jugoslawien am 2. Februar 1988
Italien am 1. September 1981
Norwegen am 21. Februar 1988
Finnland am 10. August 1982
Tschechoslowakei am 18. September 1982
Regelung Nr. 42
Schweden am 24. September 1982
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-
fahrzeuge hinsichtlich ihrer vorderen und hinteren Schutz- Belgien am 16. Oktober 1982
einrichtungen (Stoßstangen usw.) Luxemburg am 1. Oktober 1983
(BGBI. 1983 II S. 626) Rumänien am 3. Februar 1984
Norwegen am 21. Februar 1988 Ungarn am 26. März 1984
Niederlande am 2. Mai 1988 Niederlande am 4. Dezember 1987
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Sowjetunion am 6. März 1988 Deutsche Demokratische
Republik am 6. Mai 1984
Deutsche Demokratische
Republik am 3. April 1988 Jugoslawien am 5. Mai 1985
Finnland am 4. September 1988
Regelung Nr. 47 Ungarn am 14. November 1988
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr-
räder mit Hilfsmotor (Motorfahrräder, Mopeds) hinsichtlich Regelung Nr. 52
der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Einheitliche Vorschriften hinsichtlich des Baues von Kraft-
Fremdzündung omnibussen (Omnibussen, Gesellschaftswagen) mit gerin-
(BGBI. 1981 II S. 93~) ger Sitzplatzanzahl (Platzzahl)
Luxemburg am 4. Oktober 1987 (BGBI. 1982 II S. 770)
Norwegen am 21. Februar 1988 Sowjetunion am 1. Januar 1988
Regelung Nr. 53
Regelung Nr. 48
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr- räder hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und
zeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
Lichtsignaleinrichtungen
(BGBI. 1986 II S. 1012)
(BGBI. 1983 II S. 435)
Italien am 1. Februar 1983
Italien am 27. Juni 1987
Deutsche Demokratische
Niederlande am 2. Mai 1988 Republik am 1. Februar 1983
Belgien am 5. Juli 1983
Regelung Nr. 49
Schweden am 28. Dezember 1983
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Diesel-
motoren hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Ungarn am 26. März 1984
Gase Tschechoslowakei am 30. Juli 1984
(BGBI. 1986 II S. 802) Jugoslawien am 1. April 1985
Tschechoslowakei am 14. Februar 1982 Sowjetunion am 1. Januar 1988
Frankreich am 15. April 1982 Niederlande am 2. Mai 1988
Belgien am 16. Oktober 1982 Finnland am 14. September 1988
Niederlande am 28. Oktober 1983
Rumänien am 3. Februar 1984 Regelung Nr. 54
Ungarn am 26. März 1984 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luft-
reifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger
Luxemburg am 1. Mai 1984
(BGBI. 1986 II S. 718)
Deutsche Demokratische
Republik am 6. Mai 1984 Frankreich am 1. März 1983
Jugoslawien am 5. Januar 1985 Niederlande am 1. März 1983
Italien am 22. März 1985 Ungarn am 26. März 1983
Großbritannien am 6. Juli 1987 Luxemburg am 1. Mai 1983
Belgien am 5. Juli 1983
Regelung Nr. 50 Großbritannien am 15. Juli 1983
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Österreich am 3. September 1983
Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten,
Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen Schweden am 7. Oktober 1983
für das hintere Kennzeichenschild für Fahrräder mit Hilfs- Tschechoslowakei am 18. Dezember 1983
motor, Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge Italien am 6. April 1984
(BGBI. 1986 II S. 1012) Jugoslawien am 5. Januar 1985
Italien am 1. Juni 1982 Rumänien am 5. April 1985
Niederlande am 1. Juni 1982 Deutsche Demokratische
Schweden am 24. September 1982 Republik am 9. November 1986
Großbritannien am 15. Februar 1983 Finnland am 12. Juli 1987
Belgien am 5. Juli 1983 Spanien am 9. August 1987
Tschechoslowakei am 18. Dezember 1983 Niederlande am 23. Februar 1988
Rumänien am 3. Februar 1984 Schweiz am 4. Oktober 1988
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989 231
Rege I u ng Nr. 56 Regelung Nr. 66
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schein- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraft-
werfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge omnibussen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus
(BGBI. 1986 II S. 1012) (BGBI. 1988 II S. 822)
Italien am 15. Juni 1983 Großbritannien am 1. Dezember 1986
Niederlande am 15. Juni 1983 Ungarn am 1. Dezember 1986
Schweden am 7. Oktober 1983 Sowjetunion am 6. März 1988
Tschechoslowakei am 18. Dezember 1983 Niederlande am 2. Mai 1988
Jugoslawien am 1. April 1985
Nachstehende Regelungen wurden von folgenden
Frankreich am 19. Oktober 1986 Staaten gekündigt und ab den angegebenen Zeitpunkten
Finnland am 14. September 1988 nicht mehr angewendet:
Ungarn am 14. November 1988
Regelung Nr. 40
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-
Regelung Nr. 57 räder (Motorräder) hinsichtlich der Emission luftverun-
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schein- reinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung
werfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge (BGBI. 1983 II S. 584)
(BGBI. 1986 II S. 1012) Österreich am 30. Juli 1988
Italien am 15. Juni 1983 Schweiz am 30. September 1988
Niederlande am 15. Juni 1983
Regelung Nr. 47
Tschechoslowakei am 18. Dezember 1983
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr-
Schweden am 28. Dezember 1983 räder mit Hilfsmotor (Motorfahrräder, Mopeds) hinsichtlich
Jugoslawien am 1. April 1985 der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit
Fremdzündung
Frankreich am 19. Oktober 1986
(BGBI. 1981 II S. 930)
Deutsche Demokratische
Republik am 9. November 1986 Schweiz am 30. September 1988
Finnland am 14. September 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Ungarn am 14. November 1988 Bekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBI. II S. 531 ).
Bonn, den 26. Januar 1989
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Nau
232 Bundesgesetzblatt! Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zum deutsch-französischen Abkommen
über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien
und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs
sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses
Vom 7. Februar 1989
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 4. November 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik eine Ver-
einbarung über die Ergänzung des Abkommens vom
1O. Februar 1972 über die Errichtung deutsch-französi-
scher Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französi-
schen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung
des Abiturzeugnisses (BGBI. 1972 II S. 569) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist
am 4. November 1988
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-
einbarung sowie die der Note als Anlage beigefügten
Bestimmungen über die Einrichtung eines Büros für die
Durchführung des deutsch-französischen Abiturs an den
deutsch-französischen Gymnasien werden nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 7. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 4. November 1988
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesre- fung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen
publik Deutschland und unter Bezugnahme auf die von der für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses", die mit dem in Karls-
deutsch-französischen Expertenkommission für das allgemeinbil- ruhe am 12. November 1987 vollzogenen Notenwechsel verein-
dende Schulwesen geführten Verhandlungen vorzuschlagen, daß bart wurden, die Anlage 1 bilden.
das Abkommen vom 1O. Februar 1972 zwischen der Regierung
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
schen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gym-
Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-
nasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs
ten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige
sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnis-
Erklärung abgibt.
ses gemäß Artikel 34 des Abkommens durch die dieser Note
beiligenden Bestimmungen über die Einrichtung eines Büros für Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit dem
die Durchführung des deutsch-französischen Abiturs ergänzt vorstehenden Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese
wird. Note und Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende
Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
Diese Bestimmungen bilden die Anlage 2 zu dem genannten
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Abkommen, während die „Bestimmungen zur Durchführung des
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über gezeichneten Hochachtung.
die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaf- i. V. 1. Adam-Schwaetzer
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Roland Dumas
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989 233
Anlage 2
zum Abkommen vom 10. Februar 1972
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien
und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs
sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses
über die Einrichtung eines Büros für die Durchführung
des deutsch-französischen Abiturs an den deutsch-französischen Gymnasien
1. Allgemeines: den von dort jedem Fremdprüfer ein vollständiger Satz
1. Es wird ein Büro für das deutsch-französische Abitur als der seinen Fachbereich betreffenden Aufgaben-
Koordinierungsstelle zwischen den deutsch-französi- vorschläge sowie die erforderlichen Anweisungen über-
schen Gymnasien als Prüfungszentren in der Bundes- mittelt.
republik Deutschland und Frankreich sowie dem Präsi- 3. Das Büro organisiert anschließend mit dem Präsidenten
denten, dem Vizepräsidenten und den Fremdprüfern des des Prüfungsausschusses eine gemeinsame Bespre-
Prüfungsausschusses eingerichtet. chung aller Fremdprüfer, in deren Verlauf dem Präsi-
2. Das Büro arbeitet unter der Verantwortung des Präsi- denten die Prüfungsaufgaben und die Ersatzaufgaben
denten des Prüfungsausschusses. Das Büro wird ab- vorgeschlagen werden.
wechselnd im Oberschulamt Freiburg und im Centre 4. Nach dieser Besprechung übermittelt das Büro den Prü-
interacademique d'Arcueil eingerichtet, die das notwen- fungszentren die endgültigen Prüfungsaufgaben.
dige Personal stellen.
III. Finanzierung
II. Aufgaben
1. Die Kosten des Büros werden von der Seite getragen, bei
1. Das Büro nimmt von den Direktoren der deutsch-franzö-
der es jeweils eingerichtet ist.
sischen Gymnasien, die Prüfungszentrum sind, Auf-
gabenvorschläge für jedes schriftliche Prüfungsfach ent- 2. Die Reisekosten des Präsidenten des Prüfungsaus-
gegen und überprüft die Zahl dieser Prüfungsvorschläge. schusses werden von seinem Herkunftsland getragen.
Es sendet sie dem Präsidenten des Prüfungsausschus- 3. Die Reisekosten der Fremdprüfer übernimmt ihre Anstel-
ses zu. lungsbehörde mit Ausnahme der Reisekosten nach
2. Nach Rücksendung der Aufgabenvorschläge durch den Frankreich für deutsche Mitglieder, die zu Lasten des
Präsidenten des Prüfungsausschusses an das Büro wer- Auswärtigen Amts gehen.
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung
über die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien
Vom 7. Februar 1989
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 4. November 1988 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik eine Vereinbarung über die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. Juli
1976 über die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien (BGBI. 1977
II S. 27) geschlossen worden.
Die Versetzungsordnung für den Sekundarbereich I ergänzt die mit Briefwech-
sel vom 28. Juli 1976 / 17./27. Januar 1977 vereinbarte Versetzungsordnung für
den Sekundarbereich II der deutsch-französischen Gymnasien.
Die Vereinbarung ist
am 4. November 1988
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung sowie die
Versetzungsordnungen für den Sekundarbereich I und die Sekundarstufe II der
deutsch-französischen Gymnasien werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 4. November 1988
Herr Minister,
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik 1977 vereinbarte Versetzungsordnung für den Sekundarbe-
Deutschland und unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom reich II.
6. Juli 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien als die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Zusatz zu dem Abkommen vom 10. Februar 1972 über die Errich- Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-
tung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des ten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige
deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Erklärung abgibt.
Zuerkennung des Abiturzeugnisses ergänzend vorzuschlagen, Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit dem
daß die von der deutsch-französischen Expertenkommission für vorstehenden Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese
das allgemeinbildende Schulwesen erarbeitete und als Anlage Note und Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende
beigefügte Versetzungsordnung für den Sekundarbereich I der Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
deutsch-französischen Gymnasien nach Artikel II Absatz 1 Satz 2 rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
der genannten Vereinbarung in diesen Schulen Anwendung fin-
det. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
gezeichneten Hochachtung.
Die beigefügte Versetzungsordnung für den Sekundarbereich 1
ergänzt die mit Briefwechsel vom 28. Juli 1976 / 17./27. Januar i. V. 1. Adam-Schwaetzer
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Französischen Republik
Herrn Roland Dumas
Versetzungsordnung
für den Sekundarberelch I der deutsch-französischen Gymnasien
Auftellung der Unterrichtsfächer Arbeit und der Leistungen dar und kann keinesfalls ein-
fach nur das arithmetische Mittel der Noten der Klassen-
Die Unterrichtsfächer des Sekundarbereichs I werden in drei arbeiten oder Kontrollen sein.
Gruppen unterteilt:
2. In jedem Fach erhält der Schüler eine Betragensnote
1. Charakteristische Fächer: sowie eine Note für seine· Mitarbeit nach folgender
Bewertungsskala:
- Muttersprache
Sehr gut, gut, befriedigend, mangelhaft.
- Partnersprache
3. Jeder Lehrer kann zusätzlich zur Note noch einen Ver-
- Mathematik merk ins Zeugnis eintragen.
- Englisch
- Latein (falls es nicht fakultatives Fach ist) Trimester- und Jahreszeugnisse
II. Zusätzliche Fächer: 1. Das Schuljahr ist in Trimester eingeteilt. Am Ende des ersten
- Gesellschaftswissenschaften (Geschichte, Geographie, und des zweiten Trimesters werden Trimesterzeugnisse aus-
Sozialkunde) gegeben, auf denen die Leistungen in den einzelnen Fächern
ausgewiesen werden, wobei die Leistungen in den einzelnen
- Biologie Fachgebieten eines zusätzlichen Faches getrennt benotet
- Physik werden können.
- Chemie 2. Die Versetzung in die nächsthöhere Klasse hängt von den
- Bildende Kunst, Musik, Sport Jahresnoten ab. Diese Jahresnote gibt Auskunft über das
- Religion (nur für die deutschen Klassen) Niveau, das der Schüler in dem betreffenden Fach erreicht
hat. Sie wird aufgrund der Leistungen während des Schuljah-
III. Fakultative Fächer: res, insbesondere während des zweiten und dritten Trime-
Benotung und Bewertungsskala sters, gebildet. Die Jahresnote ist vor allem das Ergebnis einer
1. - Die Benotung erfolgt durch ganze Punkte innerhalb pädagogischen Beurteilung und kann nicht einfach errechnet
einer Skala von 1 bis 1O, wobei 1Odie beste Note und 6 werden.
die unterste Grenze der ausreichenden Leistung dar- 3. Bei Fächern, die aus mehreren Fachgebieten bestehen oder
stellen. von mehreren Lehrern unterrichtet werden, ist die Jahresnote
10 und 9 sehr gut das Mittel - bei Noten über n, 5 aufgerundet, bei Noten
8 gut darunter abgerundet - der Jahresnoten der jeweils zuständi-
7 befriedigend gen Lehrer (beispielsweise der Lehrer in Bildender Kunst,
6 ausreichend Musikerziehung und Leibesübungen für Musik, Kunst und
5 und 4 mangelhaft Sport).
3, 2 und 1 ungenügend
Allgemeiner Jahresdurchschnitt
Die Zeugnisnote gibt Auskunft über die bei den schriftli-
chen und mündlichen Kontrollen erzielten Leistungen des Auf dem Jahreszeugnis steht ebenfalls die allgemeine Jahres-
Schüf ers. Sie stellt eine umfassende Bewertung der durchschnittsnote. Sie ist das arithmetische Mittel - errechnet bis
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989 235
auf eine Stelle hinter dem Komma - der Jahresnoten der einzel- nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthö-
nen charakteristischen und zusätzlichen Fächer. heren Klasse zu genügen. Die Begründung für diese Entschei-
dung ist im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhalten.
Diese Bestimmung kann auf jeden Schüler nur einmal in der
Versetzungskonferenz Sekundarstufe I angewandt werden.
1. Über die Versetzung eines Schülers in die nächsthöhere
Mehrmaliges Wiederholen von Klassen
Klasse entscheidet die Versetzungskonferenz am Schul-
jahresende unter Vorsitz des Schulleiters beziehungsweise Ein Schüler muß das deutsch-französische Gymnasium verlas-
des Direktors der jeweiligen Abteilung. sen,
a) wenn er selbst nach Wiederholung einer Klasse nicht in die
2. Der Vorsitzende und alle Fachlehrer, die die Schüler der nächsthöhere Klasse versetzt wird (doppelte Wiederholung);
jeweiligen Klasse unterrichten, nehmen an den Beratungen
b) wenn er nach Wiederholen einer Klasse auch die folgende
teil. Abstimmungsberechtigt sind der Vorsitzende und alle
Klasse wiederholen muß (aufeinanderfolgende Wiederholun-
Fachlehrer, die den betreffenden Schüler unterrichten. Bei
gen).
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Versetzungskonferenz kann mit Zweidrittelmehrheit eine
gegenteilige Entscheidung treffen. Die Begründung für diese Ent-
Versetzungskrlterlen scheidung ist im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhal-
ten. Diese Bestimmung kann auf jeden Schüler nur einmal in der
1. Die Versetzungskonferenz am Schuljahresende erklärt jeden Sekundarstufe I angewandt werden.
Schüler für versetzt, der
a) in jedem charakteristischen oder zusätzlichen Fach minde- Unzureichende Leistungen In der Partnersprache
stens die Jahresnote 6 erreicht hat Wenn ein Schüler zwei Jahre hintereinander in der Partnerspra-
beziehungsweise che höchstens die Note 5 erhält, muß er das deutsch-französiche
Gymnasium verlassen.
b) einen allgemeinen Jahresdurchschnitt von mindestens 6
Punkten erreicht hat und nicht mehr als zwei unter 6 Eine gegenteiligen Entscheidung kann mit Zweidrittelmehrheit der
liegende Jahresnoten hat, von denen nur eine in den Versetzungskonferenz getroffen werden.
charakteristischen Fächern vorkommen darf (Gruppe 1).
Orientierung am Ende der Sekundarstufe 1
2. In Grenz- oder Ausnahmefällen kann die Versetzungskonfe-
renz mit Zweidrittelmehrheit beschließen, einen Schüler auch Am Ende der Troisieme und nach einem Gespräch mit den
dann zu versetzen, wenn er nicht die im vorhergehenden Erziehungsberechtigten und dem betreffenden Schüler rät die
Absatz genannten Bedingungen erfüllt, jedoch trotz vorüber- Versetzungskonferenz dem Schüler zu dem deutsch-französi-
gehend unzureichender Leistungen für fähig gehalten wird, chen Zweig (A oder CD), der seinen Fähigkeiten entspricht.
Versetzungsordnung
für die Sekundarstufe II der deutsch-französischen Gymnasien
- Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 19. September 1974 -
§ 1 Unterrichtsfächer d) fakultative Fächer:
Kunsterziehung
(1) Für alle Zweige der Sekundarstufe II werden die Unterrichts-
Musik
fächer wie folgt unterteilt:
Latein, sofern nicht verbindlich
1. charakteristische wissenschaftliche Fächer
2. Zweig C und D (mathematisch-naturwissenschaftlicher
2. zusätzliche wissenschaftliche Fächer Zweig)
3. Leibesübungen a) charakteristische wissenschaftliche Fächer:
4. fakultative Fächer Muttersprahe
Partnersprache
Mathematik
(2) Fächer der Klasse 11 (Seconde) Physik
1. Zweig A (sprachlich-philosophischer Zweig) Chemie
a) charakteristische wissenschaftliche Fächer: b) zusätzliche wissenschaftliche Fächer:
Muttersprache Biologie
Partnersprache Englisch
Englisch Geschichte
Mathematik Sozialkunde
Latein Geographie
Religion
b) zusätzliche wissenschaftliche Fächer: c) Leibesübungen
Geschichte d) fakultative Fächer:
Sozialkunde
Kunsterziehung
Geographie
Biologie
Musik
Physik Latein.
Chemie Für die Fächer Geschichte, Sozialkunde und Geographie
Religion ist im Jahreszeugnis eine gemeinsame Note zu bilden.
Das Fach Religion ist nur für die Schüler der deutschen
c) Leibesübungen Abteilung ordentliches Lehrfach.
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
(3) Fächer der Klasse 12 (Premiere) § 2 Bewertungsskala
h Zweig A (sprachlich-philosophischer Zweig) Gemäß den Bestimmungen des deutsch-französischen Abiturs
a) charakteristische wissenschaftliche Fächer: werden die Leistungen der Schüler auf der Sekundarstufe II eines
deutsch-französischen Gymnasiums durch Punkte innerhalb
Muttersprache
einer Skala von 1O bis 1 Punkt bewertet, wobei 1O Punkte die
Partnersprache
beste Leistung und 6 Punkte die unterste Grenze der ausreichen-
Latein oder Englisch
den Leistung darstellen.
Philosophie
Mathematik
§ 3 Trimester- und Jahresze.ugnisse (Versetzungszeugnisse)
b) zusätzliche wissenschaftliche Fächer:
Geschichte (1) Das Schuljahr auf der Sekundarstufe II eines deutsch-franzö-
Sozialkunde sischen Gymnasiums wird in Trimester eingeteilt (erstes
Geographie Trimester: Schuljahresbeginn bis Weihnachten, zweites Tri-
Biologie mester: Weihnachten bis Ostern, drittes Trimester: Ostern
Physik-Chemie bis Schuljahresende). Für das erste und zweite Trimester
Religion werden Trimesterzeugnisse ausgegeben, auf denen die Lei-
stungen des Schülers in den einzelnen Fächern ausgewie-
c) Leibesübungen
sen werden.
d) fakultative Fächer:
(2) Die Versetzungen von Klasse 11 nach Klasse 12 (Seconde
Kunsterziehung
nach Premiere) und von Klasse 12 nach Klasse 13 (Premiere
Musik nach Terminale) erfolgen aufgrund der Jahreszeugnisse.
Latein oder Englisch, sofern nicht verbindlich
(3) Die Jahresnote (Versetzungsnote) wird aufgrund der Leistun-
2. Zweig C (mathematisch-physikalischer Zweig) gen während des Schuljahres, besonders während des 2.
a) charakteristische wissenschaftliche Fächer: und 3. Trimesters gebildet. Sie soll darüber Aufschluß geben,
ob der Schüler das Jahresziel des Faches erreicht hat. Die
Muttersprache
Jahresnote ist das Ergebnis einer wertenden fachlich-päd-
Partnersprache
agogischen Beurteilung und kann nicht einfach errechnet
Mathematik
werden.
Physik
Chemie
b) zusätzliche wissenschaftliche Fächer: § 4 Allgemeine Durchschnittsnote
Biologie ( 1) Die allgemeine Durchschnittsnote wird am Ende des Schul-
Geschichte jahres auf dem Jahreszeugnis aufgrund der Jahresnoten in
Sozialkunde den einzelnen Fächern errechnet.
Geographie
Philosphie (2) Dabei wird wie folgt verfahren:
Religion Zunächst wird die Summe der Jahresnoten in den wissen-
schaftlichen Fächern ermittelt, sodann werden die Plus-
c) Leibesübungen
punkte (d. h. die über 6 Punkte erzielten Punkte) aus der
d) fakultative Fächer: Mittelung zweier weiterer Fächer errechnet und der Summe
Kunsterziehung der Jahresnoten hinzugezählt. Die so erhaltene Gesamt-
Musik summe wird durch die Zahl der verbindlichen wissenschaftli-
Latein chen Fächer geteilt. Der errechnete Durchschnitt ist der
Englisch allgemeine Durchschnitt, der nur auf eine Stelle hinter dem
Komma errechnet wird, und zwar ohne auf- und abzurunden.
3. Zweig D (mathematisch-chemisch-biologischer Zweig)
(3) Die zwei weiteren Fächer können sein:
a) charakteristische wissenschaftliche Fächer:
1. In Klasse 11 :
Muttersprache
Leibesübungen und Kunsterziehung oder Leibesübun-
Partnersprache
gen und Musik oder
Mathematik
Leibesübungen und Latein (sofern nicht verbindlich).
Chemie
Biologie Bei Befreiung von Leibesübungen:
Kunsterziehung und Musik oder
b) zusätzliche wissenschaftliche Fächer:
Kunsterziehung oder Musik und Latein (sofern nicht ver-
Physik bindlich).
Geschichte
Sozialkunde 2. In Klasse 12:
Geographie Leibesübungen und ein fakultatives Fach oder zwei fakul-
Philosophie tative Fächer bei Befreiung von Leibesübungen.
Religion Fakultative Fächer sind:
c) Leibesübungen Kunsterziehung
Musik
d) fakultative Fächer: Latein (sofern nicht verbindlich)
Kunsterziehung Englisch (sofern nicht verbindlich).
Musik
Latein § 5 Versetzungskonferenz
Englisch
(1) Über die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers
Das Fach Religion ist nur für die Schüler der deutschen entscheidet die Versetzungskonferenz unter Vorsitz des
Abteilung ordentliches Lehrfach. Direktors der jeweiligen Abteilung.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989 237
Die Versetzungskonferenz am Ende der Klasse 12 und Pre- 2. einen allgemeinen Durchschnitt von mindestens 6 Punk-
miere finden im Hinblick auf das deutsch-französische Abitur ten erreicht hat; hierbei dürfen nicht mehr als insgesamt
gemeinsam für die deutsche und die französische Abteilung zwei Noten unter 6 Punkten in den wissenschaftlichen
statt, wobei für die Schüler der deutschen Abteilung der Fächern liegen, von denen nur eine in den charakteristi-
deutsche Direktor, für die Schüler der französischen Abtei- schen wissenschaftlichen Fächern vorkommen darf.
lung der französische Direktor den Vorsitz führen.
(2) In Ausnahmefällen kann die Versetzungskonferenz einen
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Fachlehrer, die in der jewei- Schüler, der nach Abs. 1 nicht zu versetzen wäre, mit Zwei-
ligen Klasse unterrichten und der Vorsitzende. Bei Stimmen- drittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. gelangt, daß seine Leistungen nur vorübergehend nicht für
die Versetzung ausreichen und daß er nach einer Über-
(3) Die Versetzungskonferenz hat folgende allgemeine gangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse
Gesichtspunkte zu beachten: gewachsen sein wird. Begründung und Abstimmungsergeb-
1. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Gesamt- nis sind in der Niederschrift festzuhalten.
heit der Leistungen des Schülers zu treffen. Diese Bestimmung darf nur einmal in der Sekundarstufe II
2. In die nächsthöhere Klasse können nur Schüler versetzt angewandt werden.
werden, die während des Schuljahres den Anforderun-
gen der von ihnen besuchten Klasse genügt haben und § 7 Inkrafttreten
eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse
erwarten lassen. Beginn: Schuljahr 1975/76
3. Die Versetzung eines Schülers darf nicht von den Ergeb-
nissen einer eigens hierfür angesetzten Prüfung abhän-
gig gemacht werden.
4. Versetzung auf Probe oder Versetzung durch Nachprü-
fung ist unzulässig. Punkte- und Notenskala
10 und 9 Punkte Sehr gut
§ 6 Versetzung 8 Punkte Gut
7 Punkte Befriedigend
(1) Ein Schüler ist zu versetzen, wenn er im Jahreszeugnis 6 Punkte Ausreichend
1. in allen wissenschaftlichen Fächern mindestens 6 Punkte 5 und 4 Punkte Mangelhaft
erreicht hat oder 3, 2 und 1 Punkte Ungenügend
Bekanntmachung
der ergänzenden Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung
über die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien
Vom 7. Februar 1989
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 4. November 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik eine
ergänzende Vereinbarung zu der Vereinbarung vom 6. Juli
1976 über die Rechtsstellung der deutsch-französischen
Gymnasien (BGBI. 1977 II S. 27) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist
am 4. November 1988
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der
Vereinbarung sowie die der Note als Anlagen 1 bis 4
beigefügten Stundentafeln für die Sekundarstufe II der
deutsch-französischen Gymnasien werden nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 7. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 4. November 1988
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesre- Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
publik Deutschland und unter Bezugnahme auf die Vereinbarung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
vom 6. Juli 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über ten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige
die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien als Erklärung abgibt.
Zusatz zu dem Abkommen vom 10. Februar 1972 über die Errich-
Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit dem
tung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des
vorstehenden Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese
deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die
Note und Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende
Zuerkennung des Abiturzeugnisses ergänzend vorzuschlagen,
Antwortnote eine ergänzende Vereinbarung zwischen unseren
daß die von der deutsch-französischen Expertenkommission für
beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
das allgemeinbildende Schulwesen erarbeiteten und als Anlage
in Kraft tritt.
beigefügten Stundentafeln für den Sekundarbereich II der
deutsch-französischen Gymnasien nach Artikel II Absatz 1 Satz 2 Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
der genannten Vereinbarung in diesen Schulen Anwendung fin- gezeichneten Hochachtung.
den. i. V. 1. Adam-Schwaetzer
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Französischen Republik
Herrn Roland Dumas
Anlage 1
Deutsch-französische Gymnasien, Sekundarstufe II
Stundentafeln sprachlicher Zweig
(A-Zwelg) - 45 Minuten-Stunden
Fach Ober- vorletzte letzte zusammen
sekunda Klasse Klasse Oberstufe
Muttersprache 5 5 5 15
Partnersprache 5 5 5 15
Englisch oder Latein 4 4 4 12
Philosophie 3 4 7
Mathematik 4 4 3 11
Gesellschaftswissenschaften 5 5 5 15
(Geschichte, Geographie, Staatsbürgerkunde) [2 + 2 + 1) [2 + 2 + 1) [2 + 2 + 1)
Biologie 2 2 2 6
Physik 2 2
Chemie 2 2
Leibesübungen 2 2 2 6
Kunsterziehung (Musik - Kunst) (2) (2) (2) (6)
Religion/Ethik (deutsche Abteilung) 2 2 2 6
Latein oder Englisch (3) (3) (3) (9)
Mindestwochenstundenzahl 31 30 30
(deutsche Abteilung) 33 32 32
()= Wahlfächer
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989 239
Anlage 2
Deutsch-französische Gymnasien, Sekundarstufe II
Stundentafeln mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig mit Physik
(C-Zwelg) - 45 Minuten-Stunden
Fach Ober- vorletzte letzte zusammen
sekunda Klasse Klasse Oberstufe
Muttersprache + philos. Texte 4 4 4 12
Partnersprache 5 5 5 15
Englisch 3 (3) (3) 3 (+ 6)
Mathematik 6 9 9 + [2*] 24 + [2*]
Gesellschaftswissenschaften 5 4 4 13
(Geschichte, Geographie, Staatsbürgerkunde) [2 + 2 + 1] [2+2] [2 + 2]
Biologie 2 2 2 6
Physik 4 5 4 13
Chemie 2 2 2 6
Leibesübungen 2 2 2 6
Kunsterziehung (Musik - Kunst) (2) (2) (2) (6)
Latein (2) (2) (2) (6)
Philosophie (nur französische Abteilung) 2 2 4
Religion (deutsche Abteilung) 2 2 2 6
Mindestwochenstundenzahl 33 35 34 + (2)
(deutsche Abteilung normal kein C-Zweig) 35 35 34 + (2)
• Wahlpflichtfachstunden
( ) = Wahlfächer
Anlage 3
Deutsch-französische Gymnasien, Sekundarstufe II
Stundentafeln mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig mit Biologie und Chemie
(D-Zwelg) - 45 Minuten-Stunden
Fach Ober- vorletzte letzte zusammen
sekunda Klasse Klasse Oberstufe
Muttersprache + philos. Texte 4 4 4 12
Partnersprache 5 5 5 15
Englisch 3 (3) (3) 3 (+ 6)
Mathematik 6 6 6 18
Gesellschaftswissenschaften 5 4 4 13
(Geschichte, Geographie, Staatsbürgerkunde) [2 + 2 + 1] [2 + 2] [2 + 2]
Biologie 2 3 + (1 *) 3 + (1*) 8 + (2*)
Physik 4 3 3 10
Chemie 2 4 4 10
Leibesübungen 2 2 2 6
Kunsterziehung (Musik - Kunst) (2) (2) (2) (6)
Latein (2) (2) (2) (6)
Philosophie (nur französische Abteilung) 2 2 4
Religion (deutsche Abteilung) 2 2 2 6
Mindestwochenstundenzahl 33 33 + (1) 33 + (1)
35 33 + (1) 33 + (1)
* Wahlpraktikum
( ) = Wahlfächer
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Anlage 4
Stundentafeln für deutsch-französische Gymnasien, Sekundarstufe II
55 Minuten-Stunden
Seconde/Klasse 11 Premiere/Klasse 12 Terminale/Klasse 13 Sekundarbereich II insg.
Zweig A Zweig CD Zweig Zweig Zweig Zweig Zweig Zweig A C D
Frz. Dt. Frz. Dt. A C D A C D
Muttersprache 4 5 4 5 4 3 3 4 3 3 12/13 10/11
Partnersprache 5 4 5 4 4 4 4 4 4 4 13/12 13/12
Englisch 3 3 3 3 4 (3) (3) 3 (2) (2) 10 3 + (5)
Philosophie 3 2 2 3 2 2 6 4 4
Mathematik 3 3 5 5 3 7,5 5 3 9 5 9 21,5 15
Humanwiss. 4 4 4 4 4 3 3 5 4 4 13 11 11
Biologie 2 2 2 2 3 2 2 3 5 5 8
Physik 1,5 1,5 3 3 4 2 4 3 1,5 11 8
Chemie 1,5 1,5 2 2 2 3 3 1,5 5 8
Leibesübungen 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 6 6 6
Musik (2) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (6) (6) (6)
Zeichnen (2) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (6) (6) (6)
Latein (3) (3) (2) (2) (3) (2) (2) (3) (2) (2) (9) (6) (6)
Religion/Ethik (1,5) (1,5) (1,5) (1,5) (1,5) (1,5) (1,5) (1,5) (gilt nur für
deutsche Klassen)
Wochenstunden
insgesamt 26 26 30 30 25 28,5 27 26 31 29
Bekanntmachung
der ergänzenden Vereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung
über die Befreiung der Absolventen zweisprachiger deutsch-französischer Züge
an Sekundarschulen von den Sprachprüfungen
zur Aufnahme von Studien an den Universitäten des Partnerlands
Vom 7. Februar 1989
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 4. November 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik eine
ergänzende Vereinbarung zu der Vereinbarung vom
10. Juli 1980 über die Befreiung der Absolventen zwei-
sprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschu-
len von den Sprachprüfungen zur Aufnahme von Studien
an den Universitäten des Partnerlands (BGBI. 1980 II
S. 917) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 4. November 1988
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Verein-
barung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989 241
Der Bundesminister des Auswärtigen Bonn, den 4. November 1988
Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage Rahmen des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife im Lei-
zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt stungsfach Französisch eine mindestens ausreichende Note
lautet: erzielt hat, von den Sprachprüfungen für die Einschreibung an
den französischen Universitäten befreit.·
,,Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Französi-
schen Republik und unter Bezugnahme auf die von der deutsch- 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
französischen Expertenkommission für das allgemeinbildende die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
Schulwesen am 11. Dezember 1987 geführten Verhandlungen der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei
folgendes vorzuschlagen: Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
1. Die am 10. Juli 1980 in Bonn unterzeichnete Vereinbarung
über die Befreiung der Absolventen zweisprachiger deutsch- Falls dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung der
französischer Züge an Sekundarschulen von den Sprachprü- Bundesrepublik Deutschland findet, werden diese Note und Ihre
fungen zur Aufnahme von Studien an den Universitäten des dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote eine
Partnerlands gilt auch für Inhaber des Zeugnisses der all- ergänzende Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
gemeinen Hochschulreife, die im Leistungsfach Französisch bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."
eine mindestens ausreichende Note erzielt haben. Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der
2. Auf dem Abiturzeugnis oder in einer besonderen Beschei- Bundesrepublik Deutschland mit den in Ihrer Note enthaltenen
nigung wird von den zuständigen Behörden folgender Ver- Vorschlägen einverstanden ist; Ihre Note und diese Antwortnote
merk angebracht: bilden somit eine ergänzende Vereinbarung zwischen unseren
beiden Regierungen, die heute in Kraft tritt.
,Aufgrund der Vereinbarung vom 4. November 1988 zwischen
der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
der Bundesrepublik Deutschland ist der Inhaber/die Inhaberin gezeichneten Hochachtung.
dieses Abiturzeugnisses/dieser Bescheinigung, der/die im i.V. 1. Adam-Schwaetzer
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Roland Dumas
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Artikel 26 der Satzung des Europarates
Vom 15. Februar 1989
Die ab 16. November 1988 geltende französische
Fassung des Artikels 26 der Satzung des Europarates vom
5. Mai 1949 (BGBI. 1950 S. 263; 1954 II S. 1126) lautet
richtig wie folgt:
«Article 26
Les Membres ont droit au nombre de
sieges suivant:
Autriche....................... 6
Belgique . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Chypre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Danemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
France....................... . 18
Republique Federale d'Allemagne . . 18
Grece . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
lslande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
lrlande........................ 4
ltalie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Malte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Pays-Bas...................... 7
Norvege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Portugal....................... 7
Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Espagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Suade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Suisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Turquie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Royaume-Uni de Grande-Bretagne
et d'lrlande du Nord......... . . . . . 18»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
S. 23), die hiermit insoweit berichtigt wird.
Bonn, den 15. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989 243
Bekanntmachung
des deutsch-zairischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Februar 1989
Das in Kinshasa am 21. April 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zaire über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 21. April 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Februar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-
betrag von 35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen
und
Deutsche Mark) zu erhalten.
der Exekutivrat der Republik Zaire -
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-
Zaire,
und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
der Republik Zaire beizutragen - rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Artikel 1 Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
es dem Exekutivrat der Republik Zaire und/oder anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Artikel 3
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
Vorhaben
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
- Kreditlinie für die Entwicklungsbank SOFIDE V, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
- Kreditlinie für die Agrarkreditbank BCA, führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire
erhoben werden.
- Straße Lubutu-Osokari,
Artikel 4
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit- Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung oder Vorhaben Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie- Artikel 6
ren und Lieferanten die f~eie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Mit Ausnahme der Betimmungen des Artikels 4 hinsichtlich des
keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Genehmigungen. Detailfragen werden durch Briefwechsel
Erklärung abgibt.
zwischen den Vertragsparteien geregelt.
Artikel 5 Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage seiner Unter-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe- Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat-
Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. lichen Voraussetzungen aufseiten der Republik Zaire erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa am 21. April 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dietrich Venzlaff
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Mobutu Nyiwa
Staatssekretär für Internationale Zusammenarbeit
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer
auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 17. Februar 1989
Die in Budapest am 3. Januar 1989 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-
republik über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer
aus in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unter-
nehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werk-
verträgen wird nach ihrem Artikel 12 Abs. 1
am 3. April 1989
in Kraft treten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Gleichzeitig treten nach Artikel 12 Abs. 3 der Vereinba-
rung die Punkte III und IV der deutsch-ungarischen Verein-
barung über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im
Rahmen wirtschaftlicher Kooperation vom 23. Juli 1981
(BGBI. II S. 904) außer Kraft.
Bonn, den 17. Februar 1989
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989 245
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer
aus in der Ungarischen Volksrepublik ansässigen Unternehmen
zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und (1) Die in Artikel 2 Abs. 1 festgelegten Höchstzahlen werden
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik - wie folgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:
Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die
in Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden bei Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Höchstzahlen um
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit, jeweils fünf vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den
sich die Arbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert
in dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des hat. Bei einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern
Arbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh- sich die Höchstzahlen entsprechend. Für die Anpassung sind
mer aus ungarischen Unternehmen zur Absicherung der wirt- jeweils die Arbeitslosenquoten - getrennt nach Gesamtquoten
schaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grundlage zu und Unterquoten für den Baubereich - am 30. Juni des laufenden
stellen und Jahres und des Vorjahres zu vergleichen. Die Änderungen sind
vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu berücksichtigen. Die
in der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen neuen Höchstzahlen sind so aufzurunden, daß sie durch die Zahl
zusammenarbeitenden deutschen und ungarischen Unternehmen zehn ohne Rest teilbar sind.
klare Bedingungen zu schaffen, um die Möglichkeiten der Ent-
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun-
sendung und Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer zu verbes-
desrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 errechneten
sern -
Höchstzahlen dem Staatlichen Amt für Arbeit und Löhne der
Ungarischen Volksrepublik jeweils bis zum 31. August eines
sind wie folgt übereingekommen:
Jahres mit.
Artikel 1 Artikel 5
Ungarischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines ( 1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit
Werkvertrags zwischen einem ungarischen Arbeitgeber und a) der Werkvertragsarbeitnehmer die erforderliche Aufenthalts-
einem im deutschen Geltungsbereich dieser Vereinbarung ansäs- erlaubnis besitzt,
sigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit entsandt
werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeitserlaubnis b) die Entlohnung des Werkvertragsarbeitnehmers einschließlich
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt
erteilt, unter Berücksichtigung des Artikels 4 Abs. 1 dieser Verein- wird, dem Lohn entspricht, welchen die einschlägigen deut-
barung. schen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen.
(2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über
Artikel 2 die Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen der
( 1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf höchstens Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werkvertrags ist
2 500 festgesetzt, davon im Baugewerbe bis zu 500 Arbeitneh- rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt einzureichen.
mer.
(3) Beide Seiten werden die mit der Durchführung befaßten
(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh- Stellen über das Verfahren bei der Erteilung der Arbeits- und
rung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend Aufenthaltserlaubnis unterrichten.
Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh-
mern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis Artikel 6
erteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist. (1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der
Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer
Artikel 3 der Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die
(1) Um die Einhaltung der festgelegten Höchstzahl der Werk- Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren
vertragsarbeitnehmer sicherzustellen, wird von der ungarischen Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-
Seite eine Organisation bestimmt, die die einzelnen Werkverträge nis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,
registriert und gegenzeichnet. daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre
dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch- Jahren erteilt.
land achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen-
arbeit mit dem Staatlichen Amt für Arbeit und Löhne der Ungari- (2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung
schen Volksrepublik und der entsprechenden ungarischen Orga- eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-
nisation darauf, daß es nicht zu einer regionalen oder sektoralen nis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren
Konzentration von Werkvertragsarbeitnehmern in einem Wirt- erteilt werden.
schaftszweig oder in einem bestimmten Bereich eines Wirt- (3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche
schaftszweigs kommt. Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
In begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis für einbarung eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Seite
mehrere Werkverträge erteilt werden. Das ungarische Unterneh- eine Gemischte deutsch-ungarische Arbeitsgruppe gebildet, um
men kann den Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Gel- Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung
tungsdauer der Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung zusammenhängen.
eines anderen Werkvertrags umsetzen, wenn mit der Ausführung
dieses Werkvertrags bereits begonnen wurde. Es hat die Umset- Artikel 10
zung dem zuständigen Landesarbeitsamt unverzüglich mitzutei- Arbeitnehmern, die bei ungarischen Arbeitgebern beschäftigt
len. Das Landesarbeitsamt veranlaßt, daß eine entsprechende werden sollen, die ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit
Arbeitserlaubnis erteilt wird. der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer Dritten gewerbs-
(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs- mäßig zur Arbeitsleistung überlassen haben, wird keine Arbeits-
tätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von erlaubnis erteilt. Gleiches gilt für Arbeitnehmer von ungarischen
vier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach Arbeitgebern, die mehr Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigen,
Größe des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt. als ihnen nach Artikel 3 Abs. 1 zugeteilt sind, oder die Arbeitneh-
mer beschäftigen, die keine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis
besitzen.
Artikel 7
Artikel 11
Ein Werkvertragsarbeitnehmer, der nach Beendigung seiner
Tätigkeit den deutschen Geltungsbereich dieser Vereinbarung Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
verlassen hat, kann im Rahmen eines neuen Werkvertrags eine 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-
Arbeitserlaubnis wieder erhalten, wenn er sich nach Beendigung gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
seiner Tätigkeit mindestens so lange außerhalb dieses Geltungs-
bereichs aufgehalten hat, wie er zuletzt dort tätig war. Artikel 12
(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Unterzeich-
Artikel 8 nung in Kraft.
( 1) Die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks ist (2) Die Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum
vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertre- 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
tung der Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Sobald der Die aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse blei-
Sichtvermerk erteilt ist, kann der Arbeitnehmer einreisen. Er hat ben von einer Kündigung unberührt.
sich unverzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen
Ausländerbehörde zu melden. (3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Regelungen
über die Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern in den
(2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei Punkten III und IV der deutsch-ungarischen Vereinbarung vom
dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Werkvertrag 23. Juli 1981 über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im
ausgeführt wird oder das ungarische Unternehmen einen Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit außer Kraft.
Betriebssitz oder eine Betriebsniederlassung hat.
(4) Soweit Werkverträge bei Inkrafttreten der Vereinbarung
bereits bei der Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik
Artikel 9
Deutschland eingereicht worden sind, werden diese Werkverträge
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes- nach den bisherigen Regelungen abgewickelt, wobei die beschäf-
republik Deutschland und das Staatliche Amt für Arbeit und Löhne tigten Arbeitnehmer auf die vereinbarte Höchstzahl angerechnet
der Ungarischen Volksrepublik arbeiten im Rahmen dieser Ver- werden.
Geschehen zu Budapest am 3. Januar 1989 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. A. Steger
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Dr. Csaba H almos
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1989 247
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Sklaverei und des Änderungsprotokolls hierzu
sowie des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 24. Februar 1989
1.
Antigua u n d 8 a r b u da hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 25. Oktober 1988 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 1. November 1981,
dem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an die nachstehenden Überein-
künfte gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängig-
keit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
waren:
a) übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI. 1929
II S. 63)
b) Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens vom
25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069).
Dementsprechend ist Antigua und Barbuda auch Vertragspartei des Überein-
kommens in der Fassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1473).
II.
Antigua und 8 a r b u da hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 25. Oktober 1988 ferner notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 1. November
1981, dem Tage der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Zusatzüberein-
kommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (BGBI. 1958
II S. 203) gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der Unab-
hängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. Februar 1987 (BGBI. II S. 175) und vom 26. Juni 1987 (BGBI. II S. 383).
Bonn, den 24. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdrtckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolllarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1988
Teil 1: 19,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 9,50 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppelbelieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen,
ob Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter für Teil 1(Band 1 und 2) sowie die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für
den Jahrgang 1988 des Bundesgesetzblattes Teil I wurden der Ausgabe BGBI. 1 Nr. 5 vom 11. Februar
1989 im Rahmen des Abonnements beigelegt.
Das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1988 des Bundes-
gesetzblattes Teil II wurden der Ausgabe BGBI. II Nr. 5 vom 1. Februar 1989 im Rahmen des Abonne-
ments beigelegt.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1