8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über Änderungen der Anlage zu dem Europäischen übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 23. November 1988
Die Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens
Bestandteil desselben ist und die zuletzt durch eine Liste Portugals ergänzt worden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 8. Mai
1987 (BGBI. II S. 298), ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens in bezug auf
1. die Liste Belgiens
mit Wirkung vom 25. Juli 1988 durch folgende weitere Urkunde ergänzt worden:
(Übersetzung)
Provisional identity card Carte d'identite provisoire Behelfsmäßiger Personalausweis
2. die Liste Italiens
mit Wirkung vom 16. November 1988 wie folgt geändert worden:
(Übersetzung)
replace: remplacer: Ersetze:
For children: birth certificate with photo- Pour les enfants: certificat de naissance Für Kinder: polizeilich gestempelter Ge-
graph, stamped by the police avec photographie, valide par la police burtsschein mit Lichtbild
by: par: durch:
For children: certificate containing civil Pour les enfants: certificat contenant les Für Kinder: polizeilich gestempelte, von der
state's information, delivered by the munici- donnees d'etat civil delivre par l'administra- Gemeindebehörde des Geburtsorts oder
pal authority of the place of birth or resi- tion communale du lieu de naissance ou de des Ortes des ständigen Aufenthalts ausge-
dence, with photograph, stamped by the residence, avec photographie, valide par la stellte Bescheinigung, welche die Perso-
police police nenstandsdaten enthält, mit Lichtbild
Nachstehend werden die Liste Be I g i e n s in ihrer ab 25. Juli 1988 geltenden Fassung und die Liste I t a I i e n s in ihrer ab
16. November 1988 geltenden Fassung veröffentlicht:
(Übersetzung)
Belgium: Belgique: Belgien:
Belgian passport, valid or expired within the Passeport national de la Belgique en cours Gültiger oder seit höchstens fünf Jahren
last 5 years. de validite ou perime depuis moins de 5 ungültig gewordener belgischer Reisepaß;
ans.
Official identity card. Carte d'identite officielle. amtlicher Personalausweis;
Official identity card issued to a Belgian a
Carte d'identite delivree un ressortissant Personalausweis, der auch als Meldebe-
national, having the force of an immatricula- beige, valant certificat d'immatriculation, scheinigung gilt, ausgestellt von einem bel-
tion certificate, by a Belgian diplomatic or emanar.t d'un agent diplomatique ou consu- gischen Diplomaten oder Konsularbeamten
consular agent abroad. a
laire de Belgique I' etranger. im Ausland für einen belgischen Staats-
angehörigen;
ldentity certificate with photograph issued Certificat d'identite avec photographie deli- Personalausweis mit Lichtbild, ausgestellt
by a Belgian local authority to a child under vre par une administration communale von einer belgischen Gemeindeverwaltung
12 years of age. a
beige un enfant de moins de 12 ans. für ein Kind unter 12 Jahren;
ldentity paper without photograph issued by Piece d'identite sans photographie delivree Personalausweis ohne Lichtbild, ausgestellt
a Belgian local authority to a child under 12 aux enfants de moins de 12 ans, par une von einer belgischen Gemeindeverwaltung
years of age; this document will only be administration communale beige; toutefois, für ein Kind unter 12 Jahren; gilt nur für
accepted in the case of children travelling ce document ne sera admis que pour les Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern reisen;
with their parents. enfants voyageant en compagnie de leurs
parents.
Valid alien's identity card, issued by the Carte d'identite pour etrangers en cours de gültiger Personalausweis für Ausländer,
competent authorities of the country of resi- validite, delivree par l'autorite competente aus dem hervorgeht, daß der Inhaber die
dence, for Belgians lawfully residing in du pays de residence, pour les Belges resi- belgische Staatsangehörigkeit besitzt, von
France, Luxembourg and Switzerland, and dant regulierement en France, au Luxem- der zuständigen Behörde des Aufenthalts-
stating that the bearer is of Belgian nation- bourg et en Suisse, mentionnant que le staates für Belgier ausgestellt, die ihren
ality. titulaire est de nationalite beige. gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich,
Luxemburg und der Schweiz haben;
Provisional identity card. Carte d'identite provisoire. behelfsmäßiger Personalausweis.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 9
(Übersetzung)
1taly: ltalie: Italien:
Valid passport of the ltalian Republic Passeport national de la Republique ita- Gültiger Reisepaß der Italienischen Repu-
lienne en cours de validite blik;
Official identity card of the ltalian Republic Carte d'identite officielle de la Republique amtlicher Personalausweis der Italieni-
italienne schen Republik;
For children: certificate containing civil Pour les enfants: certificat contenant les für Kinder: polizeilich gestempelte, von der
state's information, delivered by the munici- donnees d'etat civil delivre par l'administra- Gemeindebehörde des Geburtsorts oder
pal authority of the place of birth or resi- tion communale du lieu de naissance ou de des Ortes des ständigen Aufenthalts ausge-
dence, with photograph, stamped by the residence, avec photographie, valide par la stellte Bescheinigung, welche die Perso-
police police nenstandsdaten enthält, mit Lichtbild;
Personal identity card issued to State offi- Carte personnelle d'identite delivree aux persönlicher Personalausweis für Staats-
cials. fonctionnaires de l'Etat. beamte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 10. Februar 1959 (BGBI. II S. 389), vom
5. Mai 1969 (BGBI II S. 1120), vom 21. März 1972 (BGBI. II S. 291) und vom 8. Mai 1987 (BGBI. II S. 298).
Bonn, den 23. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. November 1988
Das in Bonn am 1O. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 8
am 10. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-
und träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-
nischen Republik, Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
vertiefen, Zentralafrikanischen Republik erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt bei
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Zentralafrikanischen Republik beizutragen - den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sind wie folgt übereingekommen:
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
Artikel 1 bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von der unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten:
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar: Artikel 5
a) bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Finan-
Mark) für das Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in zierungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich
Ouham-Pende, Phase II" auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
festgelegt wird.
b) bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung von Regionalstraßen
in Ouham-Pende, Phase III" Artikel 6
c) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten genutzt werden.
für Transport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei
um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom- Artikel 7
men als Anlage beigefügten liste handeln, für die die Liefer-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
18. Mai 1988 abgeschlossen worden sind.
Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei
d) bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
für den „Studien- und Fachkräftefonds". Erklärung abgibt.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem späteren Artikel 8
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des Vorhabens „Ausbau von Regionalstraßen in
Ouham-Pende" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Geschehen zu Bonn am 10. November 1988 in zwei Urschrif-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2 Helmut Schäfer
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Antoine Mbary-Daba
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 11
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des
Regierungsabkommens vom 10. November 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finan-
ziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Zentralafrikanischen
Republik von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 2. Dezember 1988
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung
des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die Beförderung im internationa-
len Luftverkehr (BGBI. 1958 II S. 291) ist nach seinem
Artikel XXIII für
Oman am 2. November1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 19. Oktober 1977 (BGBI. II
S. 1196) und vom 29. Juli 1987 (BGBI. II S. 448).
Bonn, den 2. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 2. Dezember 1988
Unter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
28. November 1974 abgegebene auslegende Erklärung zu Artikel 6 Abs. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) hat die Schweiz mit Schreiben vom
16. Mai 1988, das dem Generalsekretär des Europarats am 19. Mai 1988 zuging,
notifiziert, daß diese auslegende Erklärung mit Wirkung vom 29. April 1988
folgende Fassung erhält:
«Pour le Conseil federal suisse, la ga- „Für den schweizerischen Bundesrat
rantie d'un proces equitable figurant a bezweckt die in Absatz 1 von Artikel 6 der
l'article 6, paragraphe 1, de la Convention, Konvention enthaltene Garantie eines
en ce qui concerne les contestations portant gerechten Prozesses in bezug auf Streitig-
sur des droits et obligations de caractere keiten über zivilrechtliche Rechte und
civil, vise uniquement a assurer un contröle Pflichten nur, daß eine letztinstanzliche
judiciaire final des actes ou decisions de richterliche Prüfung der Akte oder Entschei-
l'autorite publique qui touchent a de tels dungen der öffentlichen Gewalt über solche
droits ou obligations. Par «contröle judi- Rechte und Pflichten stattfindet. Unter dem
ciaire final», au sens de cette declaration, il Begriff „letztinstanzliche richterliche
y a lieu d'entendre un contröle judiciaire Prüfung" im Sinne der vorliegenden Erklä-
limite a l'application de la loi, tel qu'un con- rung ist eine auf die Rechtsanwendung
tröle de type cassatoire.» beschränkte richterliche Prüfung zu ver-
stehen, die von kassatorischer Natur ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. Mai 1975 (BGBI. II S. 910), vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 519) und vom
26. September 1988 (BGBI. II S. 958).
Bonn, den 2. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 13
Bekanntmachung
zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 2. Dezember 1988
Unter Bezugnahme auf den bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
zu dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) gemachten Vorbehalt zu Kapitel II dieses
Vertrages hat Norwegen dem Generaldirektor der Weltorganisation für geisti-
ges Eigentum am 1. Oktober 1988 notifiziert, daß es diesen Vorbehalt zu rück -
nimmt; nach Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b des Vertrages wird die Rücknahme
dieses Vorbehalts am 1. Januar 1989 wirksam.
Ferner hat Norwegen am 1. Oktober 1988 eine Erklärung nach Artikel 64
Abs. 2 Buchstabe a Ziffer ii des Vertrages abgegeben; nach Artikel 64 Abs. 6
Buchstabe a des Vertrages wird diese Erklärung am 1. April 1989 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. November 1979 (BGBI. II S. 1216) und vom 22. September 1988 (BGBI. II
S. 948).
Bonn, den 2. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 5. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Kanada am 6. Februar 1988
Seschellen am 22. November 1988
K an ad a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den folgenden Vorbehalt
gemacht:
(Übersetzung)
"The Government of Canada reserves its "Die Regierung von Kanada behält sich
position with regard to the provisions of ihren Standpunkt vor in bezug auf Absatz 6
paragraph 6 (d) of the appendix to regula- Buchstabe d des Anhangs zu Regel 11/2 und
tion 11/2 and paragraph 16 of the appendix Absatz 16 des Anhangs zu Regel 11/4 in der
to regulation 11/4 in the Annex to the Inter- Anlage des Internationalen Überein-
national Convention on Standards of Train- kommens von 1978 über Normen für die
ing, Certification and Watchkeeping for Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-
Seafarers, 1978 in respect of the compul- zeugnissen und den Wachdienst von See-
sory knowledge of and ability to use the leuten, welche die obligatorische Kenntnis
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 13
Bekanntmachung
zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 2. Dezember 1988
Unter Bezugnahme auf den bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
zu dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) gemachten Vorbehalt zu Kapitel II dieses
Vertrages hat Norwegen dem Generaldirektor der Weltorganisation für geisti-
ges Eigentum am 1. Oktober 1988 notifiziert, daß es diesen Vorbehalt zu rück -
nimmt; nach Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b des Vertrages wird die Rücknahme
dieses Vorbehalts am 1. Januar 1989 wirksam.
Ferner hat Norwegen am 1. Oktober 1988 eine Erklärung nach Artikel 64
Abs. 2 Buchstabe a Ziffer ii des Vertrages abgegeben; nach Artikel 64 Abs. 6
Buchstabe a des Vertrages wird diese Erklärung am 1. April 1989 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. November 1979 (BGBI. II S. 1216) und vom 22. September 1988 (BGBI. II
S. 948).
Bonn, den 2. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 5. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Kanada am 6. Februar 1988
Seschellen am 22. November 1988
K an ad a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den folgenden Vorbehalt
gemacht:
(Übersetzung)
"The Government of Canada reserves its "Die Regierung von Kanada behält sich
position with regard to the provisions of ihren Standpunkt vor in bezug auf Absatz 6
paragraph 6 (d) of the appendix to regula- Buchstabe d des Anhangs zu Regel 11/2 und
tion 11/2 and paragraph 16 of the appendix Absatz 16 des Anhangs zu Regel 11/4 in der
to regulation 11/4 in the Annex to the Inter- Anlage des Internationalen Überein-
national Convention on Standards of Train- kommens von 1978 über Normen für die
ing, Certification and Watchkeeping for Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-
Seafarers, 1978 in respect of the compul- zeugnissen und den Wachdienst von See-
sory knowledge of and ability to use the leuten, welche die obligatorische Kenntnis
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
English language. The position of the der englischen Sprache und die Fähigkeit
Government of Canada is that the provi- zur Verwendung dieser Sprache betreffen.
sions of those paragraphs which refer to the Die Regierung von Kanada vertritt den
ability to use navigational publications in Standpunkt, daß diese Absätze, die sich auf
English, and the need to have an adequate die Fähigkeit zur Benutzung nautischer Ver-
knowledge of the English language, are not öffentlichungen in Englisch und die Not-
applicable to Canada as there are two offi- wendigkeit, angemessene Kenntnisse der
cial languages in Canada: English and englischen Sprache zu haben, beziehen,
French. Both languages have equal status, nicht auf Kanada anwendbar sind, da es in
consequently candidates for certificates Kanada zwei Amtssprachen gibt: Englisch
may choose to be examined in either und Französisch. Beide Sprachen haben
language." den gleichen Status; folglich können Be-
werber um Befähigungszeugnisse für ihre
Prüfung eine der beiden Sprache wählen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Juli 1988 (BGBI. II S. 669).
Bonn, den 5. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen
Vom 7. Dezember 1988
Nach einer vom Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes am 6. November 1987 registrierten Erklä-
rung des Vereinigten Königreichs ist mit Wirkung
von diesem Tage die Anwendung des Übereinkommens
Nr. 126 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21 . Juni 1966 über die Quartierräume an Bord von Fische-
reifahrzeugen (BGBI. 1974 II S. 881) - ohne Abänderun-
gen - auf die Insel Man erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 357).
Bonn, den 7. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 7. Dezember 1988
Nach einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
6. November 1987 registrierten Erklärung des V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s ist
mit Wirkung von diesem Tage die Anwendung des Übereinkommens Nr. 23 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heimschaffung
der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) - ohne Abänderungen - auf die folgenden
Gebiete erstreckt worden:
Anguilla
Bermuda
Britische Jungferninseln
Falklandinseln
Insel Man
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Februar 1986 (BGBI. II S. 497).
Bonn, den 7. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
der zweiten Zusatzvereinbarung
zu der Vereinbarung vom 28. September 1978
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Commissariat a l'Energie Atomique, Frankreich,
über Austausch und Zusammenarbeit
im Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren
Vom 8. Dezember 1988
Die am 20. September 1988 in Wien unterzeichnete Zweite Zusatzverein-
barung zu der Vereinbarung vom 28. September 1978 zwischen dem Bundes-
minister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und
dem Commissariat a !'Energie Atomlque, Frankreich, über Austausch und
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren
ist nach ihrem Artikel 4
am 28. September 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 1978 (BGBI. II S. 1300) und die Bekanntmachung vom 25. Septem-
ber 1984 (BGBI. II S. 944).
Bonn, den 8. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Zweite Zusatzvereinbarung
zu der Vereinbarung vom 28. September 1978
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
a
und dem Commissariat l'Energie Atomique, Frankreich,
über Austausch und Zusammenarbeit
im Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren
Der Bundesminister für Forschung und Technologie der ein neuer Anhang, der dieser Zusatzvereinbarung beigefügt ist.
Bundesrepublik Deutschland, Dieser Anhang enthält eine aktuelle Liste der technischen Haupt-
im nachfolgenden als BMFT bezeichnet, gebiete, die Gegenstand der Zusammenarbeit sind und auf denen
BMFT und CEA Einzelprojekte und -aktivitäten vereinbaren kön-
und
nen. Diese Liste kann im gegenseitigen Einvernehmen um wei-
a
das Commissariat !'Energie Atomique, Frankreich, tere Gebiete erweitert werden.
im nachfolgenden als CEA bezeichnet -
in der Erkenntnis der Bedeutung der deutsch-französischen Artikel 3
Zusammenarbeit und des in bereits 1Ojähriger fruchtbarer Zusam-
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
menarbeit erreichten wechselseitigen Nutzens,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-
im Hinblick darauf, daß die Vereinbarung über diese Zusam-
ten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-
menarbeit nach Artikel 12 der Vereinbarung am 28. September
rung abgibt.
1988 erlöschen würde, sofern sie nicht verlängert wird -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Diese Vereinbarung tritt am 28. September 1988 in Kraft.
Artikel
Die Geltungsdauer der Vereinbarung vom 28. September 1978
über Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheitsforschung bei
Leichtwasserreaktoren, verlängert durch die Zusatzvereinbarung Geschehen zu Wien am 20. September 1988 in zwei Urschrif-
vom 28. September 1983, wird um weitere fünf Jahre verlängert. ten, jede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder
Nach Ablauf dieses Zeitraums verlängert sich die Geltungsdauer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
der Vereinbarung jeweils um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht
mindestens drei Monate vor Ablauf eines derartigen fünfjährigen Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
Verlängerungszeitraums gekündigt wird. der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Ziller
Artikel 2
An die Stelle des Anhangs „Technische Zusammenarbeits- a
Für das Commissariat !'Energie Atomique
gebiete" zu der Zusatzvereinbarung vom 28. September 1983 tritt J.-P. Capron
Anhang
Technische Zusammenarbeitsgebiete
Die Koordinatoren bestimmen von Fall zu Fall, welche individu-
ellen Aktivitäten der Zusammarbeit unter den folgenden techni-
schen Gebieten einbegriffen sein sollen:
1. Werkstoffe und Strukturen
- Riß- und Werkstoffuntersuchungen
- Zerstörungsfreie Prüfung
2. Äußere Einwirkungen und ihr Lasteintrag einschließlich Brand-
forschung
3. Transienten und Störfälle
- Primärkreis-Thermohydraulik
- Schwere Störfälle und ,Accident Management' einschließ-
lich Containment
- Spaltproduktverhalten
- Brennstoffverhalten
4. Mensch-Maschine-Wechselwirkung
5. Risiko und Zuverlässigkeit
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 17
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Dezember 1988
Das in Nouakchott am 12. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 12. Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
und am Main, für die in Absatz 3 genannten Vorhaben, wenn nach
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Finan-
zierungsbeiträge von bis zu insgesamt 15,0 Mio. DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
Republik Mauretanien, (2) Hinzu kommen
a) Restmittel in Höhe von 1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Gorgol Noir" (Abkom-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu men vom 4. Oktober 1976 und vom 13. Mai 1986 in Verbin-
vertiefen, dung mit der Niederschrift über die deutsch-mauretanischen
Regierungsverhandlungen vom 8. Dezember 1982, Num-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen mern 2.3 und 2.4).
die Grundlage dieses Abkommens ist,
b) Mittel in Höhe von 8,0 Mio. DM (in Worten: acht Millionen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „ Wasserversorgung
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen sowie das Nouadhibou" (Abkommen vom 13. Juni 1985).
Strukturanpassungsprogramm der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien zu unterstützen, (3) Der Gesamtbetrag von 24,0 Mio. DM (in Worten: vierund-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben
unter Bezugnahme auf die am 12. Oktober 1988 in Nouakchott verwendet:
geführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhandlungen
a) aus Neuzusagen 1988:
und auf das Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 1988 -
Kreditlinie für Union de Banques de Developpement {UBD):
sind wie folgt übereingekommen: 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
Artikel Kleinstaudämme im Tagant:
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht 4,3 Mio. DM (in Worten: vier Millionen dreihunderttausend
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder Deutsche Mark)
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Strukturhilfe: stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durch-
3,5 Mio. DM (in W::>rten: drei Millionen fünfhunderttausend führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen
Deutsche Mark) Republik Mauretanien erhoben werden.
Studien- und Fachkräftefonds II:
1,2 Mio. DM (in Worten: eine Million zweihunderttausend Artikel 4
Deutsche Mark) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
Bewässerungsperimeter Boghe: bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
b) aus Reprogrammierung: Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Bewässerungsperimeter Boghe: ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Fischereiüberwachung: unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
8,0 Mio. DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Artikel 5
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Artikel 2 genutzt werden.
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Artikel 6
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- Regierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 7
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 12. Oktober 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Edig
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Cheikh
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 19
Bekanntmachung
des deutsch-ivorischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1988
Das in Abidjan am 24. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 24. Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, ein weiteres Darlehen oder einen Finanzierungsbei-
trag für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
und
Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-
die Regierung der Republik Cöte d'lvoire - anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann von den
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte
Vertragsparteien einvernehmlich durch andere Vorhaben ersetzt
d'lvoire,
werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß
Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
solche Maßnahmen verwendet werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
der Republik Cöte d'lvoire beizutragen - schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind unter Bezugnahme auf die Verhandlungen über wirtschaft-
liche Zusammenarbeit vom 16. bis 18. November 1987 in Abidjan
wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt
Artikel für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "TSE- blik Cöte d'lvoire erhoben werden.
TSE-Programm", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 7 400 000, - DM (in Artikel 4
Worten: sieben Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu
Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Darlehens-
erhalten.
gewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der im See- und Luftverkehrkeine Maßnahmen, welche die gleichbe-
Regierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt rechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunternehmen mit Sitz
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
in ihren jeweiligen Ländern erschweren und erteilen gegebenen- Artikel 6
falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
forderliche Genehmigung. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Cöte d'lvoire innerhalb von drei Monaten
Artikel 5 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 7
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 24. Oktober1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Mich ae I Schmidt
Für die Regierung der Republik Cöte d'lvoire
Abdoulaye Kone
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1988
Das in Nouakchott am 15. November 1988 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 7
am 15. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 21
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Mauretanien zu schließende Vertrag, der den in der
und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Republik Mauretanien, stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
die Grundlage dieses Abkommens ist, bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen - Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
sind wie folgt übereingekommen: bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Artikel 1 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
zur Heuschreckenbekämpfung und der im Zusammenhang mit ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands- Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
kosten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung einen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei genutzt werden.
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich dabei um den Artikel 6
Bezug von Waren und Leistungen gemäß der diesem Abkommen
als Anlage beigefügten liste handeln, für die Verträge nach dem Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die
1. Oktober 1988 abgeschlossen wurden. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von
Artikel 2 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Artikel 7
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Islamischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 15. November 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Edig
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Nani
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Anlage
zum Abkommen vom 15. November 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag zur Heuschrecken-
bekämpfung finanziert werden können:
a) Geräte und Material, insbesondere Sprühgeräte, Fahrzeuge,
b) Ersatz- und Zubehörteile,
c) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Empfehlungsliste der
FAO vom 3. Dezember 1987, Arzneimittel,
d) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über Internationale Ausstellungen
und der Protokolle
zur Änderung dieses Abkommens
Vom 13. Dezember 1988
1.
Das Abkommen vom 22. November 1928 über Internationale Ausstellungen
(RGBI. 1930 II S. 727) ist nach seinem Artikel 35 und das Protokoll vom
30. November 1972 zur Änderung dieses Abkommens (BGBI. 1974 II S. 273)
nach seinem Artikel IV für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Korea, Republik am 19. Mai 1987
II.
Das Abkommen mit seinem Änderungsprotokoll vom 30. November 1972 ist
von B o I i v i e n am 18. Dezember 1987 und mit seinem Änderungsprotokoll vom
10. Mai 1948 (BGBI. 1956 II S. 2087) von I s r a e I am 26. Februar 1988 gekündigt
worden; es wird somit nach seinem Artikel 37 Abs. 2 für
Bolivien am 18. Dezember 1988
Israel am 26. Februar 1989
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Dezember 1983 (BGBI. 1984 II S. 12).
Bonn, den 13. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 23
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 13. Dezember 1988
San Marin o ist der Satzung des Europarates (BGBI. 1950 S. 263; 1954 11
S. 1126) beigetreten. Der Beitritt von San Marino ist nach Artikel 4 der Satzung
am 16. November 1988
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter von San Marino in der Beratenden Versammlung wurde
auf zwei festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der
Satzung des Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar
1979 (BGBI. II S. 57) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der
Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 16. Novem-
ber 1988 in Kraft getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nach-
stehend veröffenlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. Januar 1979 (BGBI. II S. 57) und vom 27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366).
Bonn, den 13. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
(Übersetzung)
"Article 26 «Article 26 „ Artikel 26
Members shall be entitled to the number Les Membres ont doit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivant: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Austria........................ 6 Autriche....................... 6 Österreich . . . . . . . . . . . . . . .. 6
Belgium....................... 7 Belgique . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Belgien . . . . . . . . . . . . . . .. 7
Cyprus........................ 3 Chypre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Zypern.......... .. ...... 3
Denmark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Danemark..................... 5 Dänemark... . . 5
France......... . . . . . . . . . . . . . 18 France........................ 18 Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Federal Republic of Germany . . . . . . 18 Republic Federale d'Allemagne . . . . 18 Bundesrepublik Deutschland .. 18
Greece . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Grace . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Griechenland.......... . . 7
lceland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 lslande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Island . . . . . . . . . . . . . . 3
lreland..... . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 lrlande........................ 4 Irland . . . . . . . . . . . 4
ltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 ltalie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Italien . . . . . . . . . . . . . ... 18
Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . ... 2
Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxemburg .. 3
Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malte...................... . . 3 Malta..... 3
Netherlands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Pays-Bas... . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Niederlande . . . 7
Norway ..................... . 5 Norvege . . . . . . ............. 5 Norwegen ......... .. 5
Portugal..... . ............... . 7 Portugal............. . . . . . . . . . 7 Portugal.... . . . . .. 7
San Marino .................. . 2 Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 San Marino . . .. 2
Spain...... . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Espagne ................... 12 Spanien .. .. 12
Sweden .................... . 6 Suede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Schweden . . . . ..... .. 6
Switzerland . . . . . . . . . . . . . .. . 6 Suisse....................... 6 Schweiz..... 6
Turkey........................ 12 Turquie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . 12
United Kingdom of Great Britain Royaume-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich Groß-
and Northern lreland ........ 18" et d'lrlande du Nord . . . . . . . . . . . . . . 18» britannien und Nordirland 18"
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: BundesdrJckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertri«>sstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachun.~ Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Vertrages
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt über die Ächtung des Krieges
Vom 14. Dezember 1988 Vom 14. Dezember 1988
Das in Paris am 16. November 1972 von der General- Dom i n i ca hat der Regierung der Vereinigten Staaten
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für am 18. Juli 1988 notifiziert, daß es sich an den Vertrag vom
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung 27. August 1928 über die Ächtung des Krieges
beschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur- (RGBI. 1929 II S. 97) gebunden betrachtet, dessen
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit von dem
seinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten in Kraft Vereinigten Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
getreten: worden war.
Kap Verde am 28. Juli 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Paraguay am 27. Juli 1988 Bekanntmachung vom 4. Dezember 1973 (BGBI. 1974 II
s. 18).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 517).
Bonn, den 1_4. Dezember 1988 Bonn, den 14. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t Dr. 0 es t er h e I t
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: BundesdrJckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
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über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Vertrages
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt über die Ächtung des Krieges
Vom 14. Dezember 1988 Vom 14. Dezember 1988
Das in Paris am 16. November 1972 von der General- Dom i n i ca hat der Regierung der Vereinigten Staaten
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für am 18. Juli 1988 notifiziert, daß es sich an den Vertrag vom
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung 27. August 1928 über die Ächtung des Krieges
beschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur- (RGBI. 1929 II S. 97) gebunden betrachtet, dessen
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit von dem
seinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten in Kraft Vereinigten Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
getreten: worden war.
Kap Verde am 28. Juli 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Paraguay am 27. Juli 1988 Bekanntmachung vom 4. Dezember 1973 (BGBI. 1974 II
s. 18).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 517).
Bonn, den 1_4. Dezember 1988 Bonn, den 14. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t Dr. 0 es t er h e I t
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Gesetz
zu dem Übereinkommen Nr. 159
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1983
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 9. Januar 1989
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen. Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Artikel 3
Dem in Genf am 20. Juni 1983 von der Allgemeinen
Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation ange- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
nommenen übereinkommen über die berufliche Reha- in Kraft.
bilitation und die Beschäftigung der Behinderten wird (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem
zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend Artikel 11 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in
veröffentlicht. Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Januar 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 3
Übereinkommen 159
Übereinkommen
über die berufliche Rehabilitation
und die Beschäftigung der Behinderten
Convention 159
Convention
concerning Vocational Rehabilitation
and Employment (Disabled Persons)
Convention 159
Convention
concernant la readaption professionnelle
et I'emploi des personnes handicapees
(Übersetzung)
The General Conference of the Interna- La Conference generale de l'Organisa- Die Allgemeine Konferenz der Internatio-
tional Labour Organisation, tion internationale du Travail, nalen Arbeitsorganisation,
Having been convened at Geneva by the Convoquee a Geneve par le Conseil die vom Verwaltungsrat des Internationa-
Governing Body of the International Labour d'administration du Bureau international du len Arbeitsamtes nach Genf einberufen
Office and having met in its Sixty-ninth Travail, et s'y etant reunie le 1er juin 1983 en wurde und am 1. Juni 1983 zu ihrer neun-
Session on 1 June 1983, and sa soixante-neuvieme session; undsechzigsten Tagung zusammengetre-
ten ist,
Noting the existing international stan- Notant les normes internationales exi- verweist auf die bestehenden internatio-
dards contained in the Vocational Rehabili- stantes enoncees dans la recommandation nalen Normen in der Empfehlung betreffend
tation (Disabled) Recommendation, 1955, sur l'adaptation et la readaptation profes- die berufliche Eingliederung und Wiederein-
and the Human Resources Development sionnelles des invalides, 1955, et dans la gliederung der Behinderten, 1955, und in
Recommendation, 1975, and recommandation sur la mise en valeur des der Empfehlung betreffend die Erschlie-
ressources humaines, 1975; ßung des Arbeitskräftepotentials, 1975,
Noting that since the adoption of the Vo- Notant que depuis l'adoption de la recom- stellt fest, daß seit der Annahme der
cational Rehabilitation (Disabled) Recom- mandation sur l'adaptation et la readapta- Empfehlung betreffend die berufliche Ein-
mendation, 1955, significant developments tion professionnelles des invalides, 1955, la gliederung und Wiedereingliederung der
have occured in the understanding of re- maniere d'envisager les besoins de readap- Behinderten, 1955, im Verständnis der
habilitation needs, the scope and organisa- tation, le domaine d'intetvention et l'organi- Rehabilitationsbedürfnisse, im Umfang und
tion of rehabilitation services, and the law sation des services de readaptation, ainsi in der Organisation der Rehabilitations-
and practice of many Members on the ques- que la legislation et la pratique de nombreux dienste sowie in der Gesetzgebung und
tions covered by that Recommendation, Membres concernant les questions couver- Praxis vieler Mitgliedstaaten hinsichtlich der
and tes par ladite recomrnandation ont evolue in dieser Empfehlung behandelten Fragen
de maniere significative; bedeutende Entwicklungen eingetreten
sind,
Considering that the year 1981 was de- Considerant que I' Assemblee generale stellt fest, daß das Jahr 1981 von der
clared by the United Nations General des Nations Unies a proclame 1981 Annee Generalversammlung der Vereinten Natio-
Assembly the International Year of Oisabled internationale des personnes handicapees, . nen zum Internationalen Jahr der Behinder-
Persons, with the theme "full participation avec pour theme «pleine participation et ten unter dem Motto „Volle Mitwirkung und
and equality" and that a comprehensive egalite» et qu'un Programme d'action mon- Gleichberechtigung" erklärt worden ist und
World Programme of Action concerning Dis- dial concernant les personnes handica- daß ein umfassendes Weltaktionspro-
abled Persons is to provide effective pees, de large portee, doit mettre sur pied gramm zugunsten der Behinderten wirksa-
measures at the international and national des mesures efficaces, aux niveaux interna- me internationale und nationale Maßnah-
levels for the realisation of the goals of "full tional et national, en vue de la realisation men zur Verwirklichung der Ziele „volle Mit-
participation" of disabled persons in social des objectifs de «pleine participation» des wirkung der Behinderten am gesellschaft-
life and development, and of "equality", and a
personnes handicapees la vie sociale et lichen Leben und an der Entwicklung" und
au developpement et d' «egalite»; ,,Gleichberechtigung" vorsehen soll,
Considering that these developments Considerant que, par suite de cette evolu- ist der Auffassung, daß diese Entwicklun-
have made it appropriate to adopt new inter- tion, il est approprie d'adopter de nouvelles gen die Annahme neuer einschlägiger inter-
national standards on the subject which normes internationales en la matiere, qui nationaler Normen geboten erscheinen las-
take account, in particular, of the need to tiennent compte en particulier de la necessi- sen, die insbesondere der Notwendigkeit
ensure equality of opportunity and treat- te d'assurer l'egalite de chances et de trai- Rechnung tragen, allen Gruppen von Be-
ment to all categories of disabled persons, tement a toutes les categories de person- hinderten sowohl in ländlichen als auch in
in both rural and urban areas, for employ- nes handicapees, dans les zones rurales städtischen Gebieten Chancengleichheit
ment and integration into the community, aussi bien qu'urbaines, afin qu'elles puis- und Gleichbehandlung im Hinblick auf die
and sent exercer un emploi et s'inserer dans la Beschäftigung und die Eingliederung in die
collectivite; Gemeinschaft zu sichern,
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Having decided upon the adoption of cer- Apres avoir decide d'adopter certaines hat beschlossen, verschiedene Anträge
tain proposals with regard to vocational re- propositions concernant la readaptation anzunehmen betreffend berufliche Rehabili-
habilitation which is the fourth item on the professionnelle qui constitue la quatrieme tation, eine Frage, die den vierten Gegen-
agenda of the session, and question a I' ordre du jour de la session; stand ihrer Tagesordnung bildet, und
Having determined that these proposals Apres avoir decide que ces propositions dabei bestimmt, daß diese Anträge die
shall take the form of an international Con- prendront la forme d'une convention inter- Form eines internationalen Übereinkom-
vention, nationale, mens erhalten sollen.
adopts this twentieth day of June of the adopte ce ~ingtieme jour de juin mil neuf Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni
year one thousand nine hundred and eigh- cent quatre-vingt-trois, la convention ci-ap- 1983, das folgende Übereinkommen an,
ty-three the following Convention, which res, qui sera denommee Convention sur la das als Übereinkommen über die berufliche
may be cited as the Vocational Rehabilita- readaptation professionnelle et l'emploi des Rehabilitation und die Beschäftigung der
tion and Employment (Disabled Persons) personnes handicapees, 1983: Behinderten, 1983, bezeichnet wird.
Convention, 1983:
Part 1 Partie 1 Tell l
Definition and Scope Definitions et champ d'appllcatlon Begriffsbestimmungen
und Anwendungsbereich
Article 1 Article 1 Artikel 1
1. For the purposes of this Convention, 1. Aux fins de 1a presente convention, 1. Im Sinne dieses Übereinkommens
the term "disabled person" means an indi- l'expression «personne handicapee» desig- bezeichnet der Begriff „Behinderter" eine
vidual whose prospects of securing, retain- ne toute personne dont les perspectives de Person, deren Aussichten, eine geeignete
ing and advancing in suitable employment trouver et de conserver un emploi convena- Beschäftigung zu finden und beizubehalten
are substantially reduced as a result of a ble ainsi que de progresser professionnelle- sowie beruflich aufzusteigen, infolge einer
duly recognised physical or mental impair- a
ment sont sensiblement reduites la suite ordnungsgemäß anerkannten körperlichen
ment. d'un handicap physique ou mental dOment oder geistigen Behinderung wesentlich ge-
reconnu. mindert sind.
2. For the purposes of this Convention, 2. Aux fins de la presente convention, 2. Bei der Anwendung dieses Über-
each Member shall consider the purpose of tout Membra devra considerer que le but de einkommens hat jedes Mitglied davon aus-
vocational rehabilitation as being to enable la readaptation professionnelle est de per- zugehen, daß die berufliche Rehabilitation
a disabled person to secure, retain and mettre aux personnes handicapees d'obte- darauf abzielt, es einem Behinderten zu
advance in suitable employment and there- nir et de conserver un emploi convenable, ermöglichen, eine geeignete Beschäftigung
by to further such person's integration or de progresser professionnellement et, par- zu finden und beizubehalten sowie beruflich
reintegration into society. tant, de faciliter leur insertion ou leur rein- aufzusteigen u~d dadurch seine Einglie-
sertion dans la societe. derung oder Wiedereingliederung in die Ge-
sellschaft zu fördern.
3. The provisions of this Convention shall 3. Tout Membra devra appliquer les dis- 3. Die Bestimmungen dieses Überein-
be applied by each Member through positions de la presente convention par des kommens sind von jedem Mitglied durch
measures which are appropriate to national mesures appropriees aux conditions natio- Maßnahmen anzuwenden, die den inner-
conditions and consistent with national a
nales et conformes la pratique nationale. staatlichen Verhältnissen entsprechen und
practice. mit der innerstaatlichen Praxis im Einklang
stehen.
4. The provisions of this Convention shall 4. Les dispositions de la presente con- 4. Die Bestimmungen dieses Überein-
apply to all categories of disabled persons. a
vention s 'appliquent toutes les categories kommens gelten für alle Gruppen von Be-
de personnes handicapees. hinderten.
Part 11 Partie II Tell II
Prlnclples of Vocatlonal Rehabllltatlon Prlnclpes des polltlques de readaptatlon Grundsätze der Politik auf dem Gebiet
and Employment Pollcles professionelle et d'emplol pour les der beruflichen Rehabllltatlon
for Dlsabled Persona personnes handicapen und der Beschäftigung Behinderter
Article 2 Article 2 Artikel 2
Each Member shall, in accordance with Tout Membra devra, conformement aux Jedes Mitglied hat im Einklang mit den
national conditions, practice and a
conditions et la pratique nationales et en innerstaatlichen Verhältnissen, Gepflogen-
possibilities, formulate, implement and fonction de ses possibilites, formuler, mettre heiten und Möglichkeiten eine innerstaat-
periodically review a national policy on vo- en reuvre et revoir periodiquement une poli- liche Politik auf dem Gebiet der beruflichen
cational rehabilitation and employment of tique nationale concemant la readaptation Rehabilitation und der Beschäftigung Be-
disabled persons. professionelle et l'emploi des personnes hinderter festzulegen, durchzuführen und
handicapees. regelmäßig zu überprüfen.
Article 3 Article 3 Artikel 3
The said policy shall aim at ensuring that Ladite politique devra avoir pour but de Ziel der genannten Politik muß es sein
appropriate vocational rehabilitation garantir que des mesures de readaptation sicherzustellen, daß geeignete Maßnahmen
measures are made available to all professionnelle appropriees soient accessi- der beruflichen Rehabilitation allen Grup-
categories of disabled persons, and at bles a toutes les categories de personnes pen von Behinderten offenstehen, und Be-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 5
promoting employment opportunities for handicapees et de promouvoir les possibili- schäftigungsmöglichkeiten für Behinderte
disabled persons in the open labour market. " tes d'emploi des personnes handicapees auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
sur le marche libre du travail. fördern.
Article 4 Article 4 Artikel 4
The said policy shall be based on the Ladite politique devra etre fondee sur le Die genannte Politik muß auf dem Grund-
principle of equal opportunity between dis- principe de l'egalite de chances entre les satz der Chancengleichheit zwischen be-
abled workers and workers generally. travailleurs handicapes et les travailleurs en hinderten Arbeitnehmern und anderen Ar-
Equality of opportunity and treatment for general. L'egalite de chances et de traite- beitnehmern beruhen. Die Chancengleich-
disabled men and women workers shall be ment entre les travailleurs handicapes et les heit und die Gleichbehandlung männlicher
respected. Special positive measures travailleuses handicapees devra etre re- und weiblicher Arbeitnehmer sind zu wah-
aimed at effective equality of opportunity spectee. Des mesures positives speciales ren. Besondere positive Maßnahmen, die
and treatment between disabled workers visant a garantir l'egalite effective de chan- auf die tatsächliche Chancengleichheit und
and other workers shall not be regarded as ces et de traitement entre les travailleurs Gleichbehandlung von behinderten Arbeit-
discriminating against other workers. handicapes et les autres travailleurs ne de- nehmern und anderen Arbeitnehmern ab-
vront pas etre considerees comme etant zielen, sind nicht als eine Diskriminierung
a
discriminatoires l'egard de ces demiers. der anderen Arbeitnehmer anzusehen.
Article 5 Article 5 Artikel 5
The representative organisations of em- Les organisations representatives des Die repräsentativen Verbände der Arbeit-
ployers and workers shall be consulted on travailleurs et des employeurs doivent etre geber und der Arbeitnehmer sind zur Durch-
the implementation of the said policy, in- consultees sur la mise en muvre de ladite führung der genannten Politik anzuhören,
cluding the measures to be taken to pro- politique, y compris les mesures qui doivent einschließlich der Maßnahmen, die zu tref-
mote co-operation and co-ordination be- etre prises pour promouvoir la cooperation fen sind, um die Zusammenarbeit und die
tween the public and private bodies en- et la coordination entre les institutions pu- Koordinierung zwischen den öffentlichen
gaged in vocational rehabilitation acitivities. bliques et privees qui s'occupent de la re- und privaten Stellen, die mit Tätigkeiten der
The representative organisations of and for adaptation professionnelle. Les organisa- beruflichen Rehabilitation befaßt sind, zu
disabled persons shall also be consulted. tions representatives qui sont composees fördern. Die repräsentativen Verbände, in
de personnes handicapees ou qui s'occu- denen Behinderte zusammengeschlossen
pent de ces personnes devront etre egale- sind oder die deren Belange wahrnehmen,
ment consultees. sind ebenfalls anzuhören.
Part III Partie III Tell III
Action at the National Level Mesures a prendre au nlveau national Innerstaatliche Maßnahmen
for the Development pour le developpement des servlces de zur Entwicklung von Diensten
of Vocatlonal Rehabllltatlon readaptatlon professlonnelle et d'emplol für die berufliche Rehabllltatlon
and Employment Services pour les personnes handlcapees und die Beschäftigung Behinderter
for Dlsabled Persona
Article 6 Article 6 Artikel 6
Each Member shall, by laws or regula- Tout Membre devra, par voie de legisla- Jedes Mitglied hat durch die Gesetzge-
tions or by any other method consistent with tion nationale, ou par toute autre methode bung oder auf andere den innerstaatlichen
national conditions and practice, take such conforme a la pratique et aux conditions V&rhältnissen und Gepflogenheiten ent-
steps as may be necessary to give effect to nationales, prendre toute mesure qui peut sprechende Weise die Maßnahmen zu tref-
Articles 2, 3, 4 and 5 of this Convention. etre necessaire pour donner effet aux arti- fen, die zur Durchführung der Artikel 2, 3, 4
cles 2, 3, 4 et 5 de la presente convention. und 5 dieses Übereinkommens erforderlich
sind.
Article 7 Article 7 Artikel 7
The competent authorities shall take Les autorites competentes devront Die zuständigen Stellen haben Maßnah-
measures with a view to providing and prendre des mesures en vue de fournir et men zu treffen, um Berufsberatungs-,
evaluating vocational guidance, vocational d'evaluer des services d'orientation profes- Berufsausbildungs-, Arbeitsvermittlungs-,
training, placement, employment and other sionnelle, de formation professionnelle, de Beschäftigungs- und andere damit zusam-
related services to enable disabled persons placement, d'emploi, et autres services con- menhängende Dienste bereitzustellen und
to secure, retain and advance in employ- a
nexes destines permettre aux personnes zu bewerten, damit Behinderte in die Lage
ment; existing services for workers general- handicapees d'obtenir et de conserver un versetzt werden, eine Beschäftigung zu fin-
ly shall, wherever possible and appropriate, empl0i et de progresser professionnelle- den und beizubehalten sowie beruflich auf-
be used with necessary adaptations. ment; les services existants pour les travail- zusteigen; wo immer dies möglich und an-
leurs en general devront, dans tous les cas gebracht ist, sollte auf die für die Arbeit-
ou cela est possible et approprie, etre utili- nehmer allgemein bestehenden Dienste zu-
ses avec les adaptations necessaires. rückgegriffen werden, wobei die erforder-
lichen Anpassungen vorzunehmen sind.
Article 8 Article 8 Artikel 8
Measures shall be taken to promote the Des mesures devront 6tre prises pour Es sind Maßnahmen zu treffen, um die
establishment and development of voca- promouvoir la creation et le developpement Einrichtung und Entwicklung von Diensten
tional rehabilitation and employment ser- de services de readaptation professionnelle für die berufliche Rehabilitation und die
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
vices for disabled persons in rural areas and et d'emploi pour personnes handicapees Beschäftigung Behinderter in ländlichen
remote communities. dans les zones rurales et les collectivites Gebieten und in abgelegenen Gemeinden
isolees. zu fördern.
Article 9 Article 9 Artikel 9
Each Member shall aim at ensuring the Tout Membra devra s 'efforcer de garantir Jedes Mitglied muß bestrebt sein sicher-
training and availability of rehabilitation que soient formes et mis a la disposition des zustellen, daß für die Berufsberatung, die
counsellors and other suitably qualified statt interesses des conseillers en matiere de Berufsausbildung, die Vermittlung und die
responsible for the vocational guidance, readaptation ainsi que d'autre personnel Beschäftigung Behinderter Rehabilitations-
vocational training, placement and employ- qualifie approprie charges de l'orientation berater und anderes entsprechend qualifi-
ment of disabled persons. professionelle, de la formation profession- ziertes Personal ausgebildet werden und
nelle, du placement et de l'emploi des per- zur Verfügung stehen.
sonnes handicapees.
Part IV Partie IV Tell IV
Flnal Provisions Dispositions finales Schlußbestlmmungen
Article 10 Article 10 Artikel 10
The formal ratifications of this Convention Les ratifications formelles de la presente Die förmlichen Ratifikationen dieses
shall be communicated to the Oirector- convention seront communiquees au Oirec- Übereinkommens sind dem Generaldirektor
General of the International Labour Office teur general du Bureau international du Tra- des Internationalen Arbeitsamtes zur Ein-
for registration. vail et par lui enregistrees. tragung mitzuteilen.
Article 11 Article 11 Artikel 11
1. This Convention shall be binding only 1. La presente convention ne liera que 1. Dieses Übereinkommen bindet nur
upon those Members of the International les Membres de !'Organisation internationa- diejenigen Mitglieder der Internationalen
Labour Organisation whose ratifications le du Travail dont la ratification aura ete Arbeitsorganisation, deren Ratifikation
have been registered with the Oirector- enregistree par le Directeur general. durch den Generaldirektor eingetragen ist.
General.
2. lt shall come into force twelve months 2. Elle entrera en vigueur douze mois 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem
after the date on which the ratifications of apres que les ratifications de deux Mem- die Ratifikationen zweier Mitglieder durch
two Members have been registered with the bres auront ete enregistrees par le Direc- den Generaldirektor eingetragen worden
Oirector-General. teur general. sind.
3. Thereafter, this Convention shall 3. Par la suite, cette convention entrera 3. In der Folge tritt dieses übereinkom-
come into force for any Member twelve en vigueur pour chaque Membra douze men für jedes Mitglied zwölf Monate nach
months after the date on which its ratifica- mois apres la date ou sa ratification aura ete der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
tion has been registered. enregistree.
Article 12 Article 12 Artikel 12
1. A Member which has ratified this Con- 1. Tout Membra ayant ratifie la presente 1. Jedes Mitglied, das dieses Überein-
vention may denounce it after the expiration a
convention peut la denoncer l'expiration kommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf
of ten years from the date on which the d'une periode de dix annees apres la date von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag,
Convention first comes into force, by an act de la mise en vigueur initiale de la conven- an dem es zum erstenmal in Kraft getreten
communicated to the Oirector-General of tion, par un acte communique au Directeur ist, durch Anzeige an den Generaldirektor
the International Labour Office for registra- general du Bureau international du Travail des Internationalen Arbeitsamtes kündigen.
tion. Such denunciation shall not take effect et par lui enregistre. La denonciation ne Die Kündigung wird von diesem eingetra-
until one year after the date on which it is prendra effet qu'une annee apres avoir ete gen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der
registered. enregistree. Eintragung ein.
2. Each Member which has ratified this 2. Tout Membra ayant ratifie la presente 2. Jedes Mitglied, das dieses überein-
Convention and which does not, within the convention qui, dans le delai d'une annee kommen ratifiziert hat und innerhalb eines
year following the expiration of the period of apres I'expiration de la periode de dix an- Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz
ten years mentioned in the preceding para- nees mentionnee au paragraphe precedent, genannten Zeitraumes von zehn Jahren
graph, exercise the right of denunciation ne fera pas usage de la faculte de denon- von dem in diesem Artikel vorgesehenen
providecl for in this Article, will be bound for ciation prevue par le present article sera lie Kündigungsrecht keinen Gebraucht macht,
another period of ten years and, thereafter, pour une nouvelle periode de dix annees et, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn
may denounce this Convention at the expir- par la suite, pourra denoncer la presente Jahren gebunden. In der Folge kann es
ation of each period of ten years under the a
convention l'expiration de chaque periode dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf
terms provided for in this Article. de dix annees dans les conditions prevues eines Zeitraumes von zehn Jahren nach
au present article. Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Article 13 Article 13 Artikel 13
1. The Oirector-General of the Interna- 1. Le Directeur general du Bureau inter- 1. Der Generaldirektor des Internationa-
tional Labour Office shall notify all Members national du Travail notifiera a tous les len Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der
of the International Labour Organisation of Membres de !'Organisation internationale Internationalen Arbeitsorganisation Kennt-
the registration of all ratifications and de- du Travail l'enregistrement de toutes les nis von der Eintragung aller Ratifikationen
nunciations communicated to him by the ratifications et denonciations qui lui seront und Kündigungen, die ihm von den Mitglie-
Members of the Organisation. communiquees par les Membres de !'Orga- dern der Organisation mitgeteilt werden.
nisation.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 7
2. When notifying the Members of the 2. En notifiant aux Membres de !'Organi- 2. Der Generaldirektor wird die Mitglie-
Organisation of the registration of the se- sation l'enregistrement de la deuxieme rati- der der Organisation, wenn er ihnen von der
cond ratification communicated to him the fication qui lui aura ete communiquee, le Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm
Director-General shall draw the attention of Directeur general appellera l'attention des mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeit-
the Members of the Organisation to the date Membres de !'Organisation sur la date a punkt aufmerksam machen, in dem dieses
upon which the Convention will come into laquelle la presente convention entrera en Übereinkommen in Kraft tritt.
force. vigueur.
Article 14 Article 14 Artikel 14
The Director-General of the International Le Oirecteur general du Bureau interna- Der Generaldirektor des Internationalen
Labour Office shall communicate to the tional du Travail communiquera au Secre- Arbeitsamtes übermittelt dem Generalse-
Secretary-General of the United Nations for taire general des Nations Unies, aux fins kretär der Vereinten Nationen zwecks Ein-
registration in accordance with Article 102 d'enregistrement, conformement a l'article tragung nach Artikel 102 der Charta der
of the Charter of the United Nations full 102 de la Charte des Nations Unies, des Vereinten Nationen vollständige Auskünfte
particulars of all ratifications and acts of renseignements complets au sujet de tou- über alle von ihm nach Maßgabe der vor-
denunciation registered by him in accord- tes ratifications et de tous actes de denon- ausgehenden Artikel eingetragenen Ratifi-
ance with the provisions of the preceding ciation qu'il aura enregistres conformement kationen und Kündigungen.
Articles. aux articles precedent.
Article 15 Article 15 Artikel 15
At such times as it may consider Chaque fois qu'il le jugera necessaire, le Der Verwaltungsrat des Internationalen
necessary the Governing Body of the Inter- Conseil d'administration du Bureau interna- Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig
national Labour Office shall present to the tional du Travail presentera a la Conference erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen
General Conference a report on the working generale un rapport sur l'application de la Bericht über die Durchführung dieses Über-
of this Convention and shall examine the presente convention et examinera s'il y a einkommens zu erstatten und zu prüfen, ob
desirability of placing on the agenda of the a
lieu d'inscrire l'ordre du jour de la Confe- die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen
Conference the question of its revision in rence la question de sa revision totale ou Abänderung auf die Tagesordnung der
whole or in part. partielle. Konferenz gesetzt werden soll.
Article 16 Article 16 Artikel 16
1 . Should the Conference adopt a new 1. Au cas ou la Conference adopterait 1. Nimmt die Konferenz ein neues Über-
Convention revising this Convention in une nouvelle convention portant revision to- einkommen an, welches das vorliegende
whole or in part, then, unless the new Con- tale ou partielle de la presente convention, Übereinkommen ganz oder teilweise abän-
vention otherwise provides- et a moins que la nouvelle convention ne dert, und sieht das neue Übereinkommen
dispose autrement: nichts anderes vor, so gelten folgende
Bestimmungen:
(a) the ratification by a Member of the new a) la ratification par un membre de la nou- a) Die Ratifikation des neugefaßten Über-
revising Convention shall ipso jure in- velle convention portant revision entrai- einkommens durch ein Mitglied schließt
volve the immediate denunciation of nerait de plein droit, nonobstant l'article ohne weiteres die sofortige Kündigung
this Convention, notwithstand!ng the 12 ci-dessus, denonciation immediate des vorliegenden Übereinkommens in
provisions of Article 12 above, if and de la presente convention, sous reserve sich ohne Rücksicht auf Artikel 12,
when the new revising Convention que la nouvelle convention portant revi- vorausgesetzt, daß das neugefaßte
shall have come into force; sion soit entree en vigueur; Übereinkommen in Kraft getreten ist.
(b) as from the date when the new revising b) a partir de la date de l'entree en vigueur b) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des
Convention comes into force this Con- de la nouvelle convention portant revi- neugefaßten Übereinkommens an kann
vention shall cease to be open to ratifi- sion, la presente convention cesserait das vorliegende Übereinkommen von
cation by the Members. d'etre ouverte a la ratification des den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert
Membres. werden.
2. This Convention shall in any case re- 2. La presente convention demeurerait 2. Indessen bleibt das vorliegende über-
main in force in its actual form and content en tout cas en vigueur dans sa forme et einkommen nach Form und Inhalt jedenfalls
for those Members which have ratified it but teneur pour les Membres qui l'auraient rati- in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber
have not ratified the revising Convention. fiee et qui ne ratifieraient pas la convention nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifi-
portant revision. ziert haben.
Article 17 Article 17 Artikel 17
The English and French versions of the Les versions franc;aise et anglaise du tex- Der französische und der englische Wort-
text of this Convention are equally autho- te de la presente convention font egalement laut dieses Übereinkommens sind in glei-
ritative. foi. cher Weise maßgebend.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über Änderungen der Anlage zu dem Europäischen übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 23. November 1988
Die Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens
Bestandteil desselben ist und die zuletzt durch eine Liste Portugals ergänzt worden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 8. Mai
1987 (BGBI. II S. 298), ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens in bezug auf
1. die Liste Belgiens
mit Wirkung vom 25. Juli 1988 durch folgende weitere Urkunde ergänzt worden:
(Übersetzung)
Provisional identity card Carte d'identite provisoire Behelfsmäßiger Personalausweis
2. die Liste Italiens
mit Wirkung vom 16. November 1988 wie folgt geändert worden:
(Übersetzung)
replace: remplacer: Ersetze:
For children: birth certificate with photo- Pour les enfants: certificat de naissance Für Kinder: polizeilich gestempelter Ge-
graph, stamped by the police avec photographie, valide par la police burtsschein mit Lichtbild
by: par: durch:
For children: certificate containing civil Pour les enfants: certificat contenant les Für Kinder: polizeilich gestempelte, von der
state's information, delivered by the munici- donnees d'etat civil delivre par l'administra- Gemeindebehörde des Geburtsorts oder
pal authority of the place of birth or resi- tion communale du lieu de naissance ou de des Ortes des ständigen Aufenthalts ausge-
dence, with photograph, stamped by the residence, avec photographie, valide par la stellte Bescheinigung, welche die Perso-
police police nenstandsdaten enthält, mit Lichtbild
Nachstehend werden die Liste Be I g i e n s in ihrer ab 25. Juli 1988 geltenden Fassung und die Liste I t a I i e n s in ihrer ab
16. November 1988 geltenden Fassung veröffentlicht:
(Übersetzung)
Belgium: Belgique: Belgien:
Belgian passport, valid or expired within the Passeport national de la Belgique en cours Gültiger oder seit höchstens fünf Jahren
last 5 years. de validite ou perime depuis moins de 5 ungültig gewordener belgischer Reisepaß;
ans.
Official identity card. Carte d'identite officielle. amtlicher Personalausweis;
Official identity card issued to a Belgian a
Carte d'identite delivree un ressortissant Personalausweis, der auch als Meldebe-
national, having the force of an immatricula- beige, valant certificat d'immatriculation, scheinigung gilt, ausgestellt von einem bel-
tion certificate, by a Belgian diplomatic or emanar.t d'un agent diplomatique ou consu- gischen Diplomaten oder Konsularbeamten
consular agent abroad. a
laire de Belgique I' etranger. im Ausland für einen belgischen Staats-
angehörigen;
ldentity certificate with photograph issued Certificat d'identite avec photographie deli- Personalausweis mit Lichtbild, ausgestellt
by a Belgian local authority to a child under vre par une administration communale von einer belgischen Gemeindeverwaltung
12 years of age. a
beige un enfant de moins de 12 ans. für ein Kind unter 12 Jahren;
ldentity paper without photograph issued by Piece d'identite sans photographie delivree Personalausweis ohne Lichtbild, ausgestellt
a Belgian local authority to a child under 12 aux enfants de moins de 12 ans, par une von einer belgischen Gemeindeverwaltung
years of age; this document will only be administration communale beige; toutefois, für ein Kind unter 12 Jahren; gilt nur für
accepted in the case of children travelling ce document ne sera admis que pour les Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern reisen;
with their parents. enfants voyageant en compagnie de leurs
parents.
Valid alien's identity card, issued by the Carte d'identite pour etrangers en cours de gültiger Personalausweis für Ausländer,
competent authorities of the country of resi- validite, delivree par l'autorite competente aus dem hervorgeht, daß der Inhaber die
dence, for Belgians lawfully residing in du pays de residence, pour les Belges resi- belgische Staatsangehörigkeit besitzt, von
France, Luxembourg and Switzerland, and dant regulierement en France, au Luxem- der zuständigen Behörde des Aufenthalts-
stating that the bearer is of Belgian nation- bourg et en Suisse, mentionnant que le staates für Belgier ausgestellt, die ihren
ality. titulaire est de nationalite beige. gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich,
Luxemburg und der Schweiz haben;
Provisional identity card. Carte d'identite provisoire. behelfsmäßiger Personalausweis.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 9
(Übersetzung)
1taly: ltalie: Italien:
Valid passport of the ltalian Republic Passeport national de la Republique ita- Gültiger Reisepaß der Italienischen Repu-
lienne en cours de validite blik;
Official identity card of the ltalian Republic Carte d'identite officielle de la Republique amtlicher Personalausweis der Italieni-
italienne schen Republik;
For children: certificate containing civil Pour les enfants: certificat contenant les für Kinder: polizeilich gestempelte, von der
state's information, delivered by the munici- donnees d'etat civil delivre par l'administra- Gemeindebehörde des Geburtsorts oder
pal authority of the place of birth or resi- tion communale du lieu de naissance ou de des Ortes des ständigen Aufenthalts ausge-
dence, with photograph, stamped by the residence, avec photographie, valide par la stellte Bescheinigung, welche die Perso-
police police nenstandsdaten enthält, mit Lichtbild;
Personal identity card issued to State offi- Carte personnelle d'identite delivree aux persönlicher Personalausweis für Staats-
cials. fonctionnaires de l'Etat. beamte.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 10. Februar 1959 (BGBI. II S. 389), vom
5. Mai 1969 (BGBI II S. 1120), vom 21. März 1972 (BGBI. II S. 291) und vom 8. Mai 1987 (BGBI. II S. 298).
Bonn, den 23. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. November 1988
Das in Bonn am 1O. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 8
am 10. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-
und träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-
nischen Republik, Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
vertiefen, Zentralafrikanischen Republik erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt bei
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Zentralafrikanischen Republik beizutragen - den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sind wie folgt übereingekommen:
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
Artikel 1 bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von der unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-
rungsbeiträge bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten:
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar: Artikel 5
a) bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Finan-
Mark) für das Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in zierungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich
Ouham-Pende, Phase II" auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
festgelegt wird.
b) bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung von Regionalstraßen
in Ouham-Pende, Phase III" Artikel 6
c) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten genutzt werden.
für Transport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei
um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom- Artikel 7
men als Anlage beigefügten liste handeln, für die die Liefer-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
18. Mai 1988 abgeschlossen worden sind.
Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei
d) bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
für den „Studien- und Fachkräftefonds". Erklärung abgibt.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem späteren Artikel 8
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des Vorhabens „Ausbau von Regionalstraßen in
Ouham-Pende" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Geschehen zu Bonn am 10. November 1988 in zwei Urschrif-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2 Helmut Schäfer
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Antoine Mbary-Daba
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 11
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des
Regierungsabkommens vom 10. November 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finan-
ziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Zentralafrikanischen
Republik von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 2. Dezember 1988
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung
des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die Beförderung im internationa-
len Luftverkehr (BGBI. 1958 II S. 291) ist nach seinem
Artikel XXIII für
Oman am 2. November1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 19. Oktober 1977 (BGBI. II
S. 1196) und vom 29. Juli 1987 (BGBI. II S. 448).
Bonn, den 2. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 2. Dezember 1988
Unter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
28. November 1974 abgegebene auslegende Erklärung zu Artikel 6 Abs. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) hat die Schweiz mit Schreiben vom
16. Mai 1988, das dem Generalsekretär des Europarats am 19. Mai 1988 zuging,
notifiziert, daß diese auslegende Erklärung mit Wirkung vom 29. April 1988
folgende Fassung erhält:
«Pour le Conseil federal suisse, la ga- „Für den schweizerischen Bundesrat
rantie d'un proces equitable figurant a bezweckt die in Absatz 1 von Artikel 6 der
l'article 6, paragraphe 1, de la Convention, Konvention enthaltene Garantie eines
en ce qui concerne les contestations portant gerechten Prozesses in bezug auf Streitig-
sur des droits et obligations de caractere keiten über zivilrechtliche Rechte und
civil, vise uniquement a assurer un contröle Pflichten nur, daß eine letztinstanzliche
judiciaire final des actes ou decisions de richterliche Prüfung der Akte oder Entschei-
l'autorite publique qui touchent a de tels dungen der öffentlichen Gewalt über solche
droits ou obligations. Par «contröle judi- Rechte und Pflichten stattfindet. Unter dem
ciaire final», au sens de cette declaration, il Begriff „letztinstanzliche richterliche
y a lieu d'entendre un contröle judiciaire Prüfung" im Sinne der vorliegenden Erklä-
limite a l'application de la loi, tel qu'un con- rung ist eine auf die Rechtsanwendung
tröle de type cassatoire.» beschränkte richterliche Prüfung zu ver-
stehen, die von kassatorischer Natur ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. Mai 1975 (BGBI. II S. 910), vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 519) und vom
26. September 1988 (BGBI. II S. 958).
Bonn, den 2. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 13
Bekanntmachung
zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 2. Dezember 1988
Unter Bezugnahme auf den bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
zu dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II
S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) gemachten Vorbehalt zu Kapitel II dieses
Vertrages hat Norwegen dem Generaldirektor der Weltorganisation für geisti-
ges Eigentum am 1. Oktober 1988 notifiziert, daß es diesen Vorbehalt zu rück -
nimmt; nach Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b des Vertrages wird die Rücknahme
dieses Vorbehalts am 1. Januar 1989 wirksam.
Ferner hat Norwegen am 1. Oktober 1988 eine Erklärung nach Artikel 64
Abs. 2 Buchstabe a Ziffer ii des Vertrages abgegeben; nach Artikel 64 Abs. 6
Buchstabe a des Vertrages wird diese Erklärung am 1. April 1989 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
12. November 1979 (BGBI. II S. 1216) und vom 22. September 1988 (BGBI. II
S. 948).
Bonn, den 2. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 5. Dezember 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Kanada am 6. Februar 1988
Seschellen am 22. November 1988
K an ad a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den folgenden Vorbehalt
gemacht:
(Übersetzung)
"The Government of Canada reserves its "Die Regierung von Kanada behält sich
position with regard to the provisions of ihren Standpunkt vor in bezug auf Absatz 6
paragraph 6 (d) of the appendix to regula- Buchstabe d des Anhangs zu Regel 11/2 und
tion 11/2 and paragraph 16 of the appendix Absatz 16 des Anhangs zu Regel 11/4 in der
to regulation 11/4 in the Annex to the Inter- Anlage des Internationalen Überein-
national Convention on Standards of Train- kommens von 1978 über Normen für die
ing, Certification and Watchkeeping for Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-
Seafarers, 1978 in respect of the compul- zeugnissen und den Wachdienst von See-
sory knowledge of and ability to use the leuten, welche die obligatorische Kenntnis
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
English language. The position of the der englischen Sprache und die Fähigkeit
Government of Canada is that the provi- zur Verwendung dieser Sprache betreffen.
sions of those paragraphs which refer to the Die Regierung von Kanada vertritt den
ability to use navigational publications in Standpunkt, daß diese Absätze, die sich auf
English, and the need to have an adequate die Fähigkeit zur Benutzung nautischer Ver-
knowledge of the English language, are not öffentlichungen in Englisch und die Not-
applicable to Canada as there are two offi- wendigkeit, angemessene Kenntnisse der
cial languages in Canada: English and englischen Sprache zu haben, beziehen,
French. Both languages have equal status, nicht auf Kanada anwendbar sind, da es in
consequently candidates for certificates Kanada zwei Amtssprachen gibt: Englisch
may choose to be examined in either und Französisch. Beide Sprachen haben
language." den gleichen Status; folglich können Be-
werber um Befähigungszeugnisse für ihre
Prüfung eine der beiden Sprache wählen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Juli 1988 (BGBI. II S. 669).
Bonn, den 5. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 126
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen
Vom 7. Dezember 1988
Nach einer vom Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes am 6. November 1987 registrierten Erklä-
rung des Vereinigten Königreichs ist mit Wirkung
von diesem Tage die Anwendung des Übereinkommens
Nr. 126 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21 . Juni 1966 über die Quartierräume an Bord von Fische-
reifahrzeugen (BGBI. 1974 II S. 881) - ohne Abänderun-
gen - auf die Insel Man erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 357).
Bonn, den 7. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 23
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Heimschaffung der Schiffsleute
Vom 7. Dezember 1988
Nach einer vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am
6. November 1987 registrierten Erklärung des V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h s ist
mit Wirkung von diesem Tage die Anwendung des Übereinkommens Nr. 23 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1926 über die Heimschaffung
der Schiffsleute (RGBI. 1930 II S. 12) - ohne Abänderungen - auf die folgenden
Gebiete erstreckt worden:
Anguilla
Bermuda
Britische Jungferninseln
Falklandinseln
Insel Man
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Februar 1986 (BGBI. II S. 497).
Bonn, den 7. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
der zweiten Zusatzvereinbarung
zu der Vereinbarung vom 28. September 1978
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Commissariat a l'Energie Atomique, Frankreich,
über Austausch und Zusammenarbeit
im Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren
Vom 8. Dezember 1988
Die am 20. September 1988 in Wien unterzeichnete Zweite Zusatzverein-
barung zu der Vereinbarung vom 28. September 1978 zwischen dem Bundes-
minister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und
dem Commissariat a !'Energie Atomlque, Frankreich, über Austausch und
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren
ist nach ihrem Artikel 4
am 28. September 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 1978 (BGBI. II S. 1300) und die Bekanntmachung vom 25. Septem-
ber 1984 (BGBI. II S. 944).
Bonn, den 8. Dezember 1988
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Zweite Zusatzvereinbarung
zu der Vereinbarung vom 28. September 1978
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
a
und dem Commissariat l'Energie Atomique, Frankreich,
über Austausch und Zusammenarbeit
im Bereich der Sicherheitsforschung bei Leichtwasserreaktoren
Der Bundesminister für Forschung und Technologie der ein neuer Anhang, der dieser Zusatzvereinbarung beigefügt ist.
Bundesrepublik Deutschland, Dieser Anhang enthält eine aktuelle Liste der technischen Haupt-
im nachfolgenden als BMFT bezeichnet, gebiete, die Gegenstand der Zusammenarbeit sind und auf denen
BMFT und CEA Einzelprojekte und -aktivitäten vereinbaren kön-
und
nen. Diese Liste kann im gegenseitigen Einvernehmen um wei-
a
das Commissariat !'Energie Atomique, Frankreich, tere Gebiete erweitert werden.
im nachfolgenden als CEA bezeichnet -
in der Erkenntnis der Bedeutung der deutsch-französischen Artikel 3
Zusammenarbeit und des in bereits 1Ojähriger fruchtbarer Zusam-
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
menarbeit erreichten wechselseitigen Nutzens,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-
im Hinblick darauf, daß die Vereinbarung über diese Zusam-
ten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-
menarbeit nach Artikel 12 der Vereinbarung am 28. September
rung abgibt.
1988 erlöschen würde, sofern sie nicht verlängert wird -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Diese Vereinbarung tritt am 28. September 1988 in Kraft.
Artikel
Die Geltungsdauer der Vereinbarung vom 28. September 1978
über Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheitsforschung bei
Leichtwasserreaktoren, verlängert durch die Zusatzvereinbarung Geschehen zu Wien am 20. September 1988 in zwei Urschrif-
vom 28. September 1983, wird um weitere fünf Jahre verlängert. ten, jede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder
Nach Ablauf dieses Zeitraums verlängert sich die Geltungsdauer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
der Vereinbarung jeweils um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht
mindestens drei Monate vor Ablauf eines derartigen fünfjährigen Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
Verlängerungszeitraums gekündigt wird. der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Ziller
Artikel 2
An die Stelle des Anhangs „Technische Zusammenarbeits- a
Für das Commissariat !'Energie Atomique
gebiete" zu der Zusatzvereinbarung vom 28. September 1983 tritt J.-P. Capron
Anhang
Technische Zusammenarbeitsgebiete
Die Koordinatoren bestimmen von Fall zu Fall, welche individu-
ellen Aktivitäten der Zusammarbeit unter den folgenden techni-
schen Gebieten einbegriffen sein sollen:
1. Werkstoffe und Strukturen
- Riß- und Werkstoffuntersuchungen
- Zerstörungsfreie Prüfung
2. Äußere Einwirkungen und ihr Lasteintrag einschließlich Brand-
forschung
3. Transienten und Störfälle
- Primärkreis-Thermohydraulik
- Schwere Störfälle und ,Accident Management' einschließ-
lich Containment
- Spaltproduktverhalten
- Brennstoffverhalten
4. Mensch-Maschine-Wechselwirkung
5. Risiko und Zuverlässigkeit
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 17
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Dezember 1988
Das in Nouakchott am 12. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 12. Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
und am Main, für die in Absatz 3 genannten Vorhaben, wenn nach
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Finan-
zierungsbeiträge von bis zu insgesamt 15,0 Mio. DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
Republik Mauretanien, (2) Hinzu kommen
a) Restmittel in Höhe von 1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Gorgol Noir" (Abkom-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu men vom 4. Oktober 1976 und vom 13. Mai 1986 in Verbin-
vertiefen, dung mit der Niederschrift über die deutsch-mauretanischen
Regierungsverhandlungen vom 8. Dezember 1982, Num-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen mern 2.3 und 2.4).
die Grundlage dieses Abkommens ist,
b) Mittel in Höhe von 8,0 Mio. DM (in Worten: acht Millionen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „ Wasserversorgung
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen sowie das Nouadhibou" (Abkommen vom 13. Juni 1985).
Strukturanpassungsprogramm der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien zu unterstützen, (3) Der Gesamtbetrag von 24,0 Mio. DM (in Worten: vierund-
zwanzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben
unter Bezugnahme auf die am 12. Oktober 1988 in Nouakchott verwendet:
geführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhandlungen
a) aus Neuzusagen 1988:
und auf das Verhandlungsprotokoll vom 12. Oktober 1988 -
Kreditlinie für Union de Banques de Developpement {UBD):
sind wie folgt übereingekommen: 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
Artikel Kleinstaudämme im Tagant:
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht 4,3 Mio. DM (in Worten: vier Millionen dreihunderttausend
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder Deutsche Mark)
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Strukturhilfe: stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durch-
3,5 Mio. DM (in W::>rten: drei Millionen fünfhunderttausend führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen
Deutsche Mark) Republik Mauretanien erhoben werden.
Studien- und Fachkräftefonds II:
1,2 Mio. DM (in Worten: eine Million zweihunderttausend Artikel 4
Deutsche Mark) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
Bewässerungsperimeter Boghe: bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
b) aus Reprogrammierung: Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Bewässerungsperimeter Boghe: ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark)
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Fischereiüberwachung: unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
8,0 Mio. DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Artikel 5
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Artikel 2 genutzt werden.
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Artikel 6
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- Regierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 7
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 12. Oktober 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Edig
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Cheikh
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 19
Bekanntmachung
des deutsch-ivorischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1988
Das in Abidjan am 24. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 24. Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, ein weiteres Darlehen oder einen Finanzierungsbei-
trag für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
und
Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-
die Regierung der Republik Cöte d'lvoire - anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann von den
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte
Vertragsparteien einvernehmlich durch andere Vorhaben ersetzt
d'lvoire,
werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß
Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
solche Maßnahmen verwendet werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
der Republik Cöte d'lvoire beizutragen - schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind unter Bezugnahme auf die Verhandlungen über wirtschaft-
liche Zusammenarbeit vom 16. bis 18. November 1987 in Abidjan
wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt
Artikel für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
es der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "TSE- blik Cöte d'lvoire erhoben werden.
TSE-Programm", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 7 400 000, - DM (in Artikel 4
Worten: sieben Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu
Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Darlehens-
erhalten.
gewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der im See- und Luftverkehrkeine Maßnahmen, welche die gleichbe-
Regierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt rechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunternehmen mit Sitz
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
in ihren jeweiligen Ländern erschweren und erteilen gegebenen- Artikel 6
falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
forderliche Genehmigung. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Cöte d'lvoire innerhalb von drei Monaten
Artikel 5 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 7
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Abidjan am 24. Oktober1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Mich ae I Schmidt
Für die Regierung der Republik Cöte d'lvoire
Abdoulaye Kone
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1988
Das in Nouakchott am 15. November 1988 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 7
am 15. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 21
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Mauretanien zu schließende Vertrag, der den in der
und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Republik Mauretanien, stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
die Grundlage dieses Abkommens ist, bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen - Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
sind wie folgt übereingekommen: bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Artikel 1 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der Artikel 5
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
zur Heuschreckenbekämpfung und der im Zusammenhang mit ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands- Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
kosten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung einen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei genutzt werden.
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich dabei um den Artikel 6
Bezug von Waren und Leistungen gemäß der diesem Abkommen
als Anlage beigefügten liste handeln, für die Verträge nach dem Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die
1. Oktober 1988 abgeschlossen wurden. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von
Artikel 2 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Artikel 7
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Islamischen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 15. November 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Edig
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Nani
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Anlage
zum Abkommen vom 15. November 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag zur Heuschrecken-
bekämpfung finanziert werden können:
a) Geräte und Material, insbesondere Sprühgeräte, Fahrzeuge,
b) Ersatz- und Zubehörteile,
c) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Empfehlungsliste der
FAO vom 3. Dezember 1987, Arzneimittel,
d) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über Internationale Ausstellungen
und der Protokolle
zur Änderung dieses Abkommens
Vom 13. Dezember 1988
1.
Das Abkommen vom 22. November 1928 über Internationale Ausstellungen
(RGBI. 1930 II S. 727) ist nach seinem Artikel 35 und das Protokoll vom
30. November 1972 zur Änderung dieses Abkommens (BGBI. 1974 II S. 273)
nach seinem Artikel IV für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Korea, Republik am 19. Mai 1987
II.
Das Abkommen mit seinem Änderungsprotokoll vom 30. November 1972 ist
von B o I i v i e n am 18. Dezember 1987 und mit seinem Änderungsprotokoll vom
10. Mai 1948 (BGBI. 1956 II S. 2087) von I s r a e I am 26. Februar 1988 gekündigt
worden; es wird somit nach seinem Artikel 37 Abs. 2 für
Bolivien am 18. Dezember 1988
Israel am 26. Februar 1989
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Dezember 1983 (BGBI. 1984 II S. 12).
Bonn, den 13. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1989 23
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 13. Dezember 1988
San Marin o ist der Satzung des Europarates (BGBI. 1950 S. 263; 1954 11
S. 1126) beigetreten. Der Beitritt von San Marino ist nach Artikel 4 der Satzung
am 16. November 1988
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter von San Marino in der Beratenden Versammlung wurde
auf zwei festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der
Satzung des Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar
1979 (BGBI. II S. 57) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der
Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 16. Novem-
ber 1988 in Kraft getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nach-
stehend veröffenlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
8. Januar 1979 (BGBI. II S. 57) und vom 27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366).
Bonn, den 13. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
(Übersetzung)
"Article 26 «Article 26 „ Artikel 26
Members shall be entitled to the number Les Membres ont doit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivant: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Austria........................ 6 Autriche....................... 6 Österreich . . . . . . . . . . . . . . .. 6
Belgium....................... 7 Belgique . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Belgien . . . . . . . . . . . . . . .. 7
Cyprus........................ 3 Chypre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Zypern.......... .. ...... 3
Denmark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Danemark..................... 5 Dänemark... . . 5
France......... . . . . . . . . . . . . . 18 France........................ 18 Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Federal Republic of Germany . . . . . . 18 Republic Federale d'Allemagne . . . . 18 Bundesrepublik Deutschland .. 18
Greece . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Grace . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Griechenland.......... . . 7
lceland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 lslande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Island . . . . . . . . . . . . . . 3
lreland..... . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 lrlande........................ 4 Irland . . . . . . . . . . . 4
ltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 ltalie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Italien . . . . . . . . . . . . . ... 18
Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . ... 2
Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxemburg .. 3
Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malte...................... . . 3 Malta..... 3
Netherlands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Pays-Bas... . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Niederlande . . . 7
Norway ..................... . 5 Norvege . . . . . . ............. 5 Norwegen ......... .. 5
Portugal..... . ............... . 7 Portugal............. . . . . . . . . . 7 Portugal.... . . . . .. 7
San Marino .................. . 2 Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 San Marino . . .. 2
Spain...... . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Espagne ................... 12 Spanien .. .. 12
Sweden .................... . 6 Suede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Schweden . . . . ..... .. 6
Switzerland . . . . . . . . . . . . . .. . 6 Suisse....................... 6 Schweiz..... 6
Turkey........................ 12 Turquie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . 12
United Kingdom of Great Britain Royaume-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich Groß-
and Northern lreland ........ 18" et d'lrlande du Nord . . . . . . . . . . . . . . 18» britannien und Nordirland 18"
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: BundesdrJckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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beträgt 7%. Postvertri«>sstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachun.~ Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Geltungsbereich des Vertrages
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt über die Ächtung des Krieges
Vom 14. Dezember 1988 Vom 14. Dezember 1988
Das in Paris am 16. November 1972 von der General- Dom i n i ca hat der Regierung der Vereinigten Staaten
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für am 18. Juli 1988 notifiziert, daß es sich an den Vertrag vom
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung 27. August 1928 über die Ächtung des Krieges
beschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur- (RGBI. 1929 II S. 97) gebunden betrachtet, dessen
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit von dem
seinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten in Kraft Vereinigten Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
getreten: worden war.
Kap Verde am 28. Juli 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Paraguay am 27. Juli 1988 Bekanntmachung vom 4. Dezember 1973 (BGBI. 1974 II
s. 18).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 517).
Bonn, den 1_4. Dezember 1988 Bonn, den 14. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t Dr. 0 es t er h e I t