206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 11
Elfte Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zollkontingent 1988 für Bananen)
Vom 16. Februar 1988
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. Sep-
tember 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 1988 (BGBI. II
S. 173), wird im Abschnitt "Zollkontingente" wie aus der
Anlage ersichtlich ergänzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988
in Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Anlage
(zu Artikel 1)
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
0803 00 10 Bananen, 403 000 t vom 1. Januar 1988 bis
0803 00 90 31. Dezember 1988, zur Verwendung im Geltungs- frei
bereich des Zollgesetzes bestimmt
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 207
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Vertrags
über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen
Vom 28. Januar 1988
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar 1987 zu dem Vertrag vom
14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über
die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-
sachen (BGBI. 1987 II S. 34) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 27 Abs. 2
am '19. April 1988
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 19. Januar 1988 in Madrid ausgetauscht
worden.
Bonn, den 2a Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Februar 1988
Das in Accra am 17. Dezember 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 17. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß
und Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solche Maßnahmen verwendet werden.
die Regierung der Republik Ghana -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Ghana, gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in
vertiefen, der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
der Republik Ghana beizutragen, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana erhoben
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom werden.
September 1986 -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-
Artikel 1 beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Phase II des Vorhabens welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
„Transportsystem Voltasee" ein Darlehen bis zu 16 000 000,-DM men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
(in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) sowie für notwen- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Vorhabens einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag bis Genehmigungen.
zum Betrage von 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen
Artikel 5
Deutsche Mark) zu erhalten, so daß für das Vorhaben (Phasen 1
und II) einschließlich der mit den Abkommen zwischen der Regie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Republik Ghana vom 5. Mai 1980 und vom 11. November 1985 und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-
bereitgestellten Beträge nunmehr insgesamt 108 700 000,- DM ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
(in Worten: einhundertacht Millionen siebenhunderttausen Deut- Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
sche Mark) als Darlehen und 4 900 000 DM (vier Millionen neun-
hunderttausend Deutsche Mark) als Finanzierungsbeiträge zur Artikel 6
Verfügung stehen.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt Regierung der Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach
ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Artikel 7
dung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Accra am 17. Dezember 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfdietrich Vogel
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Kwesi Botchwey
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 209
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Februar 1988
Das in Accra am 17. Dezember 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 17. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) als Parallelfinan-
und zierung mit dem „Agricultural Services Rehabilitation Project"
(ASRP) zu erhalten.
die Regierung der Republik Ghana -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ermöglicht, einen Finanzierungsbeitrag zur Vorbereitung oder für
Ghana, notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
(Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
vertiefen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie- Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
rung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirtschaftlichen Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Entwicklung in Ghana beizutragen, anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
deutsch-ghanaischen Regierungsverhandlungen vom 17. bis
19. September 1986 Nummer 2.2.1 - Artikel 3
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen:
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Artikel 1 rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Ghana
erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 4
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt (Main) für ein „Sektorbezogenes Pro- Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
gramm III (Landwirtschaft)" ein Darlehen bis zu 16 000 000,- DM der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- werden.
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Artikel 6
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
erforderlichen Genehmigungen. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Accra, am 17. Dezember 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfdietrich Vogel
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Kwesi Botchwey
Bekanntmachung
des deutsch-kapverdlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Februar 1988
Das in Dakar am 9. Dezember 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 9. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 211
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Regie-
und rung der Republik Kap Verde und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-
die Regierung der Republik Kap Verde, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap Artikel 3
Verde, Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kap Verde
vertiefen, erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
der Republik Kap Verde beizutragen, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
sind wie folgt übereingekommen: ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
Artikel 1 tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
es der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Sektorbezo-
genes Programm Wasserversorgung" einen Finanzierungsbei- Artikel 5
trag bis zu 1 200 000,- DM (in Worten: eine Million zweihundert-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Einschließlich des im Regierungsabkommen vom 1. August Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
1986 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzierungs- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
beitrages von bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen genutzt werden.
Deutsche Mark) stehen für das in Absatz 1 genannte Vorhaben
Mittel im Wert von 1 200 000,- DM (in Worten: eine Million zwei-
Artikel 6
hunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung, was eine
Gesamtsumme von 3 200 000,- DM (in Worten: drei Millionen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zweihunderttausend Deutsche Mark) ausmacht. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
Regierung der Republik Kap Verde durch ein anderes Vorhaben
lige Erklärung abgibt.
ersetzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Beitrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dakar am 9. Dezember 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Dr. Heribert Wöckel
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Lima
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 3. Februar 1988
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zollta-
rife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 1. Juli
1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II
S. 1234), nebst Anlage - das Zolltarifschema, zuletzt
geändert durch Empfehlung des Rates vom 18. Juni 1976
(BGBI. 197811 S. 1331) - ist von Malaysia arc 22.
Dezember 1987 und von der Schweiz am 31. Dezember
1987 gekündigt worden; es wird somit nach seinem Artikel
XIV Buchstabe a für
Malaysia am 22. Dezember 1988
Schweiz am 31. Dezember 1988
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1987 (BGBI. II
S. 819).
Bonn, den 3. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Förderung des Absatzes von FIimen aus der Gemeinschaftsproduktion
und der nationalen Produktion des Partnerlandes
Vom 3. Februar 1988
Die in Paris am 24. November 1987 durch Notenwech-
sel geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Französischen Republik über die Förderung des Absatzes
von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und der
nationalen Produktion des Partnerlandes ist
am 24. November 1987
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Dehmel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 213
Der Geschäftsträger Paris, 24. November 1987
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 24. November sonstiger Förderungen kommen, die sie nach dem in der
1987 zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regierung Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich geltenden
den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der nationalen Recht erhalten können.
Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vorschlagen. Ihre Note lautet in vereinbarter deut- Artikel 3
scher Fassung wie folgt:
( 1) Jeder der beiden Staaten fördert in seinem Hoheitsgebiet
„Auf der Tagung der Gemischten Kommission nach Artikel 14 den Verleih von Filmen aus der nationalen Produktion des ande-
des Abkommens über die deutsch-französischen Filmbeziehun- ren Staates, die von europäischem Interesse sind. Die Mittel für
gen vom 5. Dezember 1974, die am 23. und 24. März 1987 in die zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen belaufen sich
Paris stattfand, erachteten es beide Delegationen als zweck- jährlich auf insgesamt 300 000 DM in der Bundesrepublik
mäßig, das am 5. Dezember 1984 in Bonn beschlossene Abkom- Deutschland und 990 000 FF in Frankreich. Der Förderhöchstbe-
men über die Förderung des Absatzes von Filmen aus der trag für jeden ausgewählten Film beläuft sich auf 100 000 DM in
Gemeinschaftsproduktion und der nationalen Produktion des der Bundesrepublik Deutschland und 330 000 FF in Frankreich.
Partnerlandes vom 1. Januar 1987 an zu verlängern und mit dem Diese Förderung für den Verleih von bis zu sechs Filmen pro Jahr
Ziel zu ändern, die Förderung für den Verleih von Filmen zu in jedem der beiden Staaten ist auf der Grundlage der erzielten
erhöhen. Einnahmen rückzahlbar.
(2) Die Auswahlkriterien für die zu fördernden Filme und die
Ich beehre mich, Ihnen im Auftrag meiner Regierung folgendes Modalitäten der Vergabe der Förderung werden von jeder Regie-
vorzuschlagen:
rung bestimmt. Es findet jedoch zur Koordinierung ein regelmäßi-
,1. Das Abkommen vom 5. Dezember 1984 über die Förderung ger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen bei-
des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion der Staaten über die Funktionsweise des durch dieses Abkom-
und der nationalen Produktion des Partnerlandes wird vom men eingerichteten Förderungssystems über den Verleih nationa-
1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 verlängert. ler Filme im jeweiligen Land statt.
2. Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Satz 2 des Artikel 6
Abkommens vom 5. Dezember 1984 über die Förderung des
Satz 2
Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und
der nationalen Produktion des Partnerlandes werden wie Es bleibt bis zum 31. Dezember 1989 in Kraft und verlän-
folgt geändert: gert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es nicht
spätestens drei Monate vor seinem Ablauf von · einer der
Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Artikel 1
3. Die Durchführung dieser Vereinbarung steht unter dem Vor-
. (1) Die beiden Regierungen sehen vor, den Verleih von
behalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.
Filmen zu fördern, die im Rahmen des Abkommens vom
5. Dezember 1974 in Gemeinschaftsproduktion hergestellt 4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
worden sind. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten
(2) Die Mittel für die zu diesem Zweck zu treffenden Maß- nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-
nahmen belaufen sich jährlich auf insgesamt 300 000 DM rung abgibt.'
für die deutsche Seite und 990 000 FF für die französische
Seite. Damit soll der Absatz von in der Regel jährlich sechs Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob Ihre
Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion gefördert werden. Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden
Die Auswahl der zu fördernden Filme trifft die nach dem ist. In diesem Fall werden diese Note sowie Ihre Antwortnote eine
Abkommen vom 5. Februar 1981 gebildete deutsch-französi- Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die
sche Projektprüfungskommission. Darüber hinaus gibt diese mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."
Kommission an die zuständigen Stellen beider Staaten Emp- Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit
fehlungen über die Modalitäten der Vergabe der Förderung den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre
und die Bedingungen zu ihrer Rückzahlung auf der Grund- Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwi-
lage der erzielten Einnahmen. schen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser
Note in Kraft tritt.
(3) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Gemein-
schaftsproduktion hergestellten Filme, die eine Absatzförde- Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung
rung nach diesem Artikel erhalten, weiterhin in den Genuß meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Werner Rouget
Herrn Gilbert Perol
Generalsekretär des
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
37, Quai d'Orsay
75007 Paris
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Förderung von Filmvorhaben in Gemeinschaftsproduktion
Vom 3. Februar 1988
Die in Paris am 24. November 1987 durch Notenwech-
sel geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Französischen Republik über die Förderung von Film-
vorhaben in Gemeinschaftsproduktion ist
am 24. November 1987
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Dehmel
Der Geschäftsträger Paris, 24. November 1987
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 24. November - jährlich auf eine Gesamtsumme von 1 000 000 DM
1987 zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regierung von deutscher Seite und 3 300 000 FF von franzö-
den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der sischer Seite.
Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik
2. Pro Jahr können höchstens sechs Filme die Förderung
Deutschland vorschlagen. Ihre Note lautet in vereinbarter deut-
erhalten.
scher Fassung wie folgt:
Zu Artikel 5 Absatz 2
„Auf der Tagung der Gemischten Kommission nach Artikel 14
des Abkommens über die deutsch-französischen Filmbeziehun- 1. Die Herstellungskosten im Sinne des Artikels 5 Absatz 2
gen vom 5. Dezember 1974, die am 23. und 24. März 1987 in müssen mindestens 3 000 000 DM auf deutscher Seite
Paris stattfand, erachteten es beide Delegationen als zweck- und 7 000 000 FF auf französischer Seite betragen.
mäßig, die Anlage zu dem am 5. Februar 1981 in Paris 2. Die Durchführung dieser Vereinbarung steht unter dem Vor-
unterzeichneten Abkommen über die Förderung von Filmvorha- behalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.
ben in Gemeinschaftsproduktion mit dem Ziel zu ändern, die
Finanzmittel für Gemeinschaftsproduktionen aufzustocken. 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
Ich beehre mich, Ihnen im Auftrag meiner Regierung folgendes der Regierung der Französischen Republik innerhalb von
vorzuschlagen: drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine
gegenteilige Erklärung abgibt.·
,1. Die Anlage zu dem am 5. Februar 1981 in Paris unterzeich-
neten deutsch-französischen Abkommen wird wie folgt Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob Ihre
geändert: Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden
ist. In diesem Fall werden diese Note sowie Ihre Antwortnote eine
Anlage
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die
Zu Artikel 1 Absatz 3 Satz 1 mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."
1. Die Höhe der Förderung von Vorhaben deutsch-französi- Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit
scher Gemeinschaftsproduktionen von Filmen beläuft den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre
sich ab 1. Januar 1988 Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser
- für jedes Vorhaben auf einen Betrag zwischen
Note in Kraft tritt.
100 000 DM und 350 000 DM von deutscher Seite
und auf einen Betrag zwischen 330 000 FF und Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung
1 150 000 FF von französischer Seite; meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Werner R o u g et
Herrn Gilbert Perol
Generalsekretär des
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
37, Quai d'Orsay
75007 Paris
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 215
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über die Festlegung eines allgemeinen Aktionsrahmens
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen BIidung
Vom 3. Februar 1988
Das in Frankfurt am Main am 27. Oktober 1986 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-
schen Republik über die Festlegung eines allgemeinen
Aktionsrahmens für die deutsch-französische Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung ist nach
seinem Artikel 15
am 18. Januar 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Festlegung eines allgemeinen Aktionsrahmens
für die deutsch-französische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der beruflichen Bildung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in dem Wunsch, einen allgemeinen Aktionsrahmen für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung festzu-
und
legen -
die Regierung der Französischen Republik -
sind wie folgt übereingekommen:
in Anbetracht des am 16. Juni 1977 in Bonn unterzeichneten
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Allgemelne Zielsetzung
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über
der Zusammenarbeit Im Bereich der beruflichen BIidung
die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen
und allgemeine Aktionsbereiche
Bildung (mit einer Anlage),
Artikel 1
in Anbetracht des am 5. Februar 1980 in Paris unterzeichneten
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Beide Seiten gestalten ihre Maßnahmen so, daß sie folgenden
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Zielsetzungen entsprechen:
die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und
Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung, - Erleichterung der Eingliederung von Jugendlichen und Erwach-
senen in das Berufsleben des Partner- und des Heimatlands,
in Anbetracht der Notwendigkeit, neue Bereiche der Zusam-
menarbeit in der beruflichen Bildung zu erschließen und die - Anhebung des Qualifikationsniveaus der Jugendlichen und
Zielsetzungen stärker aufeinander abzustimmen, Erwachsenen in beiden Ländern,
- eine berufliche Bildung, die den Anforderungen des Beschäfti-
eingedenk gungssystems gerecht wird,
- der Bedeutung der deutsch-französischen Zusammenarbeit
auf technologischem Gebiet, - Verstärkung der Verbindungen ;,:wischen der allgemeinen und
der beruflichen Bildung auf der einen Seite und der beruflichen
- der raschen Entwicklung der neuen Technologien und der Praxis in Betrieben auf der anderen Seite.
Ausstattungen,
- des Nutzens einer Förderung der Freizügigkeit und der Nieder-
Artikel 2
lassungsfreiheit der Bürger beider Länder,
Zu diesem Zweck fördern sie den Informationsaustausch über
- der Bedeutung der richtigen Bewertung der in jedem der beiden ihre Bildungspolitik in diesem Bereich, über Ausbildungsgänge
Länder erworbenen beruflichen Qualifikationen und Fähig- und Qualifikationen und über Lehrmethoden sowie Lehr- und
keiten, Lernmaterial.
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Artikel 3 - Betriebspraktika unter der pädagogischen Verantwortung einer
Bei der Ordnung von beruflichen Bildungsgängen in geeigneten beruflichen Bildungsstätte des Partnerlands.
Fällen bemühen sie sich im Rahmen des Möglichen um die
Einbeziehung von Erkenntnissen oder Anregungen des Partner-
lands. Artikel 11
Artikel 4 Um die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Weiter-
bildung für Erwachsene zu verstärken, entwickeln beide Seiten
Sie richten eine pädagogische Zusammenarbeit zwischen Aus-
im Bereich des Austauschs folgende Maßnahmen:
bildungsstätten ein (auf deutscher Seite: berufliche Schulen und
Ausbildungsbetriebe einschließlich überbetriebliche Ausbildungs- - Austausch von Teilnehmern zu Veranstaltungen der beruf-
stätten) in bezug auf lichen Weiterbildung,
Planung und Durchführung gemeinsamer pädagogischer Pro- - Austausch von Lehrern und Ausbildern,
jekte, - Austausch von Wissenschaftlern aus dem Bereich der Berufs-
- Absprache von Programmen für die Ausbildung von Jugend- bildung,
lichen im Rahmen von Austauschmaßnahmen. - Hilfen bei der individuellen Nutzung von Angeboten der beruf-
lichen Weiterbildung des Partnerlands.
Artikel 5
Zu diesem Zweck verstärken sie den Austausch von Jugend-
Artikel 12
lichen im Bereich der beruflichen Bildung.
Der allgemeine Aktionsrahmen dient als Grundlage für ein
Zwei-Jahres-Aktionsprogramm, das von den Vertragsparteien auf
Artikel 6 Vorschlag der deutsch-französischen Expertenkommission für
Sie fördern ferner Maßnahmen für die berufliche Fort- und berufliche Bildung festgelegt wird.
Weiterbildung und den Austausch von Erwachsenen, um deren Es umfaßt eine Bestandsaufnahme vorausgegangener Maßnah-
berufliche Qualifikationen und Erfahrungen zu erweitern. men und für künftige Maßnahmen eine Projektbeschreibung mit
Angaben über Zielsetzung, Zielgruppen, die deutschen und fran-
zösischen Verantwortlichen sowie die Einzelheiten der Organisa-
Einzelheiten der Durchführung tion.
Die deutsch-französische Expertenkommission für berufliche Bil-
Artikel 7 dung überprüft die Umsetzung der Vorhaben im Rahmen des
Zwei-Jahres-Aktionsprogramms.
In dem Bestreben, die Verantwortlichen des Partnerlands
besser über die eigenen Maßnahmen zu unterrichten, wird verein-
bart, je nach Bedarf für Sachverständige, leitende Beamte und
andere Verantwortungsträger Zusammenkünfte und Studien- Artikel 13
reisen, insbesondere Kolloquien oder Round-table-Konferenzen
und Seminare zu veranstalten. Der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für kultu-
relle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-
französische Zusammenarbeit und der Minister für nationale
Artikel 8 Erziehung der Französischen Republik informieren sich gegensei-
Um die Feststellung einer Gleichwertigkeit zwischen den beruf- tig alle zwei Jahre über die Durchführung des Aktionsprogramms
lichen Bildungsgängen beider Partnerländer zu erleichtern, wird und schlagen gegebenenfalls ihren Regierungen Fortschreibun-
vereinbart, gen oder Erneuerungen des jetzt vereinbarten allgemeinen
Aktionsrahmens vor.
- gezielt Informationen über Planungen für die Ordnung neuer
oder bestehender beruflicher Bildungsgänge auszutauschen;
Artikel 14
- weitere Untersuchungen im Hinblick auf die Feststellung der
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Gleichwertigkeit nach dem Abkommen vom 16. Juni 1977
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
durchzuführen.
Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-
Artikel 9 ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Die pädagogische Zusammenarbeit kann sich auf folgendes
erstrecken:
Artikel 15
- Zusammenkünfte von Leitern von Ausbildungsstätten, Schul-
leitern, Ausbildungsleitern, Ausbildern und Lehrern, Jede der beiden Regierungen notifiziert der jeweils anderen die
Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen, die für das
- pädagogische Vorhaben auf der Ebene der Bildungsstätten, Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, das am Tag
die einen gemeinsam bestimmten Untersuchungsbereich des Empfangs der zweiten dieser Notifikationen erfolgt.
betreffen,
- Austausch von Lehr- und Lernmaterial,
- Hospitationen in einer Einrichtung des Partnerlands, in der Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Oktober 1986 in zwei
Lehrer und Ausbilder aus- oder fortgebildet werden. Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 10 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für den Austausch von Jugendlichen bieten sich gegebenen- Hans-Dietrich Genscher
falls folgende Möglichkeiten an:
- Aufenthalte unter Eingliederung in den beruflichen Bildungs- Für die Regierung der Französischen Republik
gang der aufnehmenden Einrichtung, Jean-Bernard Raimond
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 217
Bekanntmachung
der deutsch-sudanesischen Vereinbarung
über den Status des Goethe-Instituts in Khartoum
Vom 3. Februar 1988
In Khartoum ist durch Notenwechsel vom 8./31. Oktober
1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sudan eine
Vereinbarung über Betrieb und Status des Goethe-Instituts
in Khartoum und den Status seiner Mitarbeiter geschlos-
sen wordan. Die Vereinbarung ist
am 31. Oktober 1987
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Der Botschafter Khartoum, den 8. Oktober 1987
der Bundesrepublik Deutschland
Ku 600.51
Nr. 404/87
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- e) Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Workshops,
republik Deutschland und unter Bezugnahme auf das Abkommen allein oder in Zusammenarbeit mit sudanesischen Institu-
vom 3. März 1972 über Technische Zusammenarbeit zwischen tionen;
unseren beiden Regierungen, in Kraft getreten am 17. August
f) Durchführung von Filmveranstaltungen mit Dokumentar-,
1972, geändert durch Notenwechsel vom 15. Januar und 28. Sep-
Spiel- und Unterhaltungsfilmen, allein oder in Zusammen-
tember 1976 sowie in Fortsetzung des Notenwechsels vom 6. und
arbeit mit sudanesischen Institutionen.
29. September, vom 31. Oktober und 28. November 1977 und mit
Bezug auf unsere Note vom 5. November 1985 und die Gesprä- Bei der Erfüllung dieser Aufgaben handelt das Goethe-Institut
che mit dem geschätzten Ministerium vom 7. Oktober 1987 die in Abstimmung mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
folgende Vereinbarung über Betrieb und Status des "Goethe- land in der Republik Sudan.
Instituts Khartoum" und den Status seiner Mitarbeiter vorzuschla-
gen: 2. Das Goethe-Institut Khartoum kann bei Bedarf und in Abspra-
che mit seinen sudanesischen Partnern Veranstaltungen auch
1. Das Goethe-Institut in der Republik Sudan arbeitet unter aus- außerhalb Khartoums durchführen.
schließlicher Aufsicht und Weisung der Zentralverwaltung des
Goethe-Instituts zur Pflege der deutschen Sprache und Förde- 3. Das Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache und
rung der internationalen kulturellen Zusammenarbeite. V. in Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit
München, das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik e. V. in München
Deutschland tätig ist. Das Goethe-Institut wird überwiegend
aus öffentlichen Mitteln der Bundesrepublik Deutschland a) entsendet Fachkräfte zur Durchführung der in Nummer 1
finanziert. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: genannten Aufgaben an das Goethe-Institut Khartoum und
übernimmt alle damit verbundenen Kosten,
a) Erteilung von Deutschunterricht für Erwachsene;
b) übernimmt die Kosten für die vom Goethe-Institut Khar-
b) Unterhaltung einer der sudanesischen Öffentlichkeit toum eingestellten Ortskräfte,
zugänglichen Bibliothek mit Werken schöngeistiger und
wissenschaftlicher Literatur; c) trägt sämtliche Betriebs- und Investitionskosten- für das
Goethe-Institut Khartoum, insbesondere die Kosten für
c) Unterhaltung einer der sudanesischen Öffentlichkeit Erwerb oder Anmietung der erforderlichen Räume und ihre
zugänglichen Mediothek mit Schallplatten, Tonbändern materielle Ausstattung.
und Kassetten sowie Videobändern;
d) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen einschließ- 4. Die Regierung der Republik Sudan
lich Ausstellungen, allein oder in Zusammenarbeit mit a) gewährt den an das Goethe-Institut Khartoum entsandten
sudanesischen Partnern und unter Beteiligung von Künst- Fachkräften (im folgenden „Fachkräfte" genannt) und
lern aus beiden Ländern; ihren Familienangehörigen, soweit diese Familienangehö-
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
rigen nicht Staatsangehörige der Republik Sudan sind, das das Goethe-Institut Khartoum, der frühestens nach Ablauf
Recht, jederzeit und abgabenfrei ein- und auszureisen, der gesetzlich vorgeschriebenen Frist veräußert und durch
ein Neufahrzeug ersetzt werden darf), die zur Erfüllung der
b) stellt den unter Buchstabe a genannten Fachkräften und unter Nummer 1 genannten Aufgaben des Instituts ein-
ihren Familienangehörigen einen besonderen Ausweis geführt werden;
aus, der dem Ausweisinhaber für seine Tätigkeit die Unter-
stützung und den besonderen Schutz der staatlichen h) stellt sicher, daß derartige Gegenstände unverzüglich ent-
sudanesischen Stellen zusagt, zollt werden.
c) erteilt gebührenfrei die notwendigen Arbeits- und Aufent- 5. Erforderlichenfalls gewährt die Regierung der Republik Sudan
haltsgenehmigungen für die gesamte Dauer des dienst- den Fachkräften weitergehende Vorrechte entsprechend der
lichen Aufenthaltes der Fachkräfte in der Republik Sudan, Artikeln 6 und 7 des zwischen der Regierung der Republik
Sudan und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
d) unterwirft die aus öffentlichen Mitteln der Bundesrepublik 1972 abgeschlossenen Rahmenabkommens.
Deutschland besoldeten Fachkräfte keinerlei Steuern oder
sonstiger Abgabenpflicht, 6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
e) befreit die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen von der Regierung der Republik Sudan innerhalb von drei Mona-
allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abga- ten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige
ben in bezug auf ihr Übersiedlungsgut einschließlich eines Erklärung abgibt.
Kraftfahrzeugs für jeden Haushalt - vorausgesetzt, daß
alle diese Gegenstände innerhalb von zwölf Monaten nach 7. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen,
Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der Repu- sie kann insgesamt oder in Teilen von jeder Vertragspartei mit
blik Sudan eingeführt und mit dem Ende der dienstlichen sechsmonatiger Frist gekündigt werden.
Tätigkeit der Fachkraft wieder ausgeführt werden, Falls sich die Regierung der Republik Sudan mit den Vorschlä-
f) gewährt den Fachkräften das Recht, im Einklang mit den gen unter den Nummern 1 bis 7 dieser Note einverstanden erklärt,
jeweils geltenden sudanesischen Bestimmungen Gegen- bilden diese Note und Ihre das Einverständnis Ihrer Regierung
stände des persönlichen Bedarfs, z. B. Arzneimittel, nicht erklärende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
auf dem örtlichen Markt erhältliche Artikel (z. B. Nahrungs- den Regierungen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
mittel, Möbel) zu importieren, tritt.
Diese Note ist abgefaßt in deutscher und englischer Sprache.
g) befreit das Goethe-Institut Khartoum von allen Lizenzen-,
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maß-•
Hafen-, Ein- und Ausfuhr- sowie sonstigen öffentlichen
gebend.
Abgaben und Lagergebühren für Ausstattungsgegen-
stände (wie z.B. Möbel, Bücher, Zeitschriften, belichtete Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner aus-
Filme, Bild- und Tonmaterial sowie einen Dienstwagen für gezeichneten Hochachtung.
Dr. Simon
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Republik Sudan
Khartoum
.. Bekanntmachun~
uber den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 5. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur
Beseitiung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(BGBI. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Burkina Faso am 13. November 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1988 (BGBI. II S. 109).
Bonn, den 5. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 219
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. Februar 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40
Abs. 3 für
Cöte d'lvoire am 3. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II
s. 5).
Bonn, den 5. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
\lom 8. Februar 1988
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für die
Malediven am 27. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1987 (BGBI. II S. 538).
Bonn, den 8. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 207
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Vertrags
über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen
Vom 28. Januar 1988
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar 1987 zu dem Vertrag vom
14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über
die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-
sachen (BGBI. 1987 II S. 34) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 27 Abs. 2
am '19. April 1988
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 19. Januar 1988 in Madrid ausgetauscht
worden.
Bonn, den 2a Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Februar 1988
Das in Accra am 17. Dezember 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 17. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß
und Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solche Maßnahmen verwendet werden.
die Regierung der Republik Ghana -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Ghana, gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in
vertiefen, der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
der Republik Ghana beizutragen, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana erhoben
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom werden.
September 1986 -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-
Artikel 1 beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Phase II des Vorhabens welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
„Transportsystem Voltasee" ein Darlehen bis zu 16 000 000,-DM men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
(in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) sowie für notwen- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Vorhabens einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag bis Genehmigungen.
zum Betrage von 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen
Artikel 5
Deutsche Mark) zu erhalten, so daß für das Vorhaben (Phasen 1
und II) einschließlich der mit den Abkommen zwischen der Regie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Republik Ghana vom 5. Mai 1980 und vom 11. November 1985 und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-
bereitgestellten Beträge nunmehr insgesamt 108 700 000,- DM ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
(in Worten: einhundertacht Millionen siebenhunderttausen Deut- Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
sche Mark) als Darlehen und 4 900 000 DM (vier Millionen neun-
hunderttausend Deutsche Mark) als Finanzierungsbeiträge zur Artikel 6
Verfügung stehen.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt Regierung der Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach
ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- Artikel 7
dung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Accra am 17. Dezember 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfdietrich Vogel
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Kwesi Botchwey
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 209
Bekanntmachung
des deutsch-ghanaischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Februar 1988
Das in Accra am 17. Dezember 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 17. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche Mark) als Parallelfinan-
und zierung mit dem „Agricultural Services Rehabilitation Project"
(ASRP) zu erhalten.
die Regierung der Republik Ghana -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ermöglicht, einen Finanzierungsbeitrag zur Vorbereitung oder für
Ghana, notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
(Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
vertiefen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie- Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
rung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirtschaftlichen Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Entwicklung in Ghana beizutragen, anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
deutsch-ghanaischen Regierungsverhandlungen vom 17. bis
19. September 1986 Nummer 2.2.1 - Artikel 3
Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen:
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Artikel 1 rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Ghana
erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 4
es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt (Main) für ein „Sektorbezogenes Pro- Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus
gramm III (Landwirtschaft)" ein Darlehen bis zu 16 000 000,- DM der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- werden.
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Artikel 6
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
erforderlichen Genehmigungen. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Ghana innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Accra, am 17. Dezember 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfdietrich Vogel
Für die Regierung der Republik Ghana
Dr. Kwesi Botchwey
Bekanntmachung
des deutsch-kapverdlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Februar 1988
Das in Dakar am 9. Dezember 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 9. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 211
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kap Verde
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Regie-
und rung der Republik Kap Verde und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-
die Regierung der Republik Kap Verde, republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap Artikel 3
Verde, Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kap Verde
vertiefen, erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
der Republik Kap Verde beizutragen, Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
sind wie folgt übereingekommen: ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
Artikel 1 tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
es der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Sektorbezo-
genes Programm Wasserversorgung" einen Finanzierungsbei- Artikel 5
trag bis zu 1 200 000,- DM (in Worten: eine Million zweihundert-
tausend Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Einschließlich des im Regierungsabkommen vom 1. August Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
1986 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Finanzierungs- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
beitrages von bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen genutzt werden.
Deutsche Mark) stehen für das in Absatz 1 genannte Vorhaben
Mittel im Wert von 1 200 000,- DM (in Worten: eine Million zwei-
Artikel 6
hunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung, was eine
Gesamtsumme von 3 200 000,- DM (in Worten: drei Millionen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
zweihunderttausend Deutsche Mark) ausmacht. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
Regierung der Republik Kap Verde durch ein anderes Vorhaben
lige Erklärung abgibt.
ersetzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Beitrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dakar am 9. Dezember 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Dr. Heribert Wöckel
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Lima
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 3. Februar 1988
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zollta-
rife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 1. Juli
1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert durch
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II
S. 1234), nebst Anlage - das Zolltarifschema, zuletzt
geändert durch Empfehlung des Rates vom 18. Juni 1976
(BGBI. 197811 S. 1331) - ist von Malaysia arc 22.
Dezember 1987 und von der Schweiz am 31. Dezember
1987 gekündigt worden; es wird somit nach seinem Artikel
XIV Buchstabe a für
Malaysia am 22. Dezember 1988
Schweiz am 31. Dezember 1988
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1987 (BGBI. II
S. 819).
Bonn, den 3. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Förderung des Absatzes von FIimen aus der Gemeinschaftsproduktion
und der nationalen Produktion des Partnerlandes
Vom 3. Februar 1988
Die in Paris am 24. November 1987 durch Notenwech-
sel geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Französischen Republik über die Förderung des Absatzes
von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und der
nationalen Produktion des Partnerlandes ist
am 24. November 1987
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Dehmel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 213
Der Geschäftsträger Paris, 24. November 1987
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 24. November sonstiger Förderungen kommen, die sie nach dem in der
1987 zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regierung Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich geltenden
den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der nationalen Recht erhalten können.
Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vorschlagen. Ihre Note lautet in vereinbarter deut- Artikel 3
scher Fassung wie folgt:
( 1) Jeder der beiden Staaten fördert in seinem Hoheitsgebiet
„Auf der Tagung der Gemischten Kommission nach Artikel 14 den Verleih von Filmen aus der nationalen Produktion des ande-
des Abkommens über die deutsch-französischen Filmbeziehun- ren Staates, die von europäischem Interesse sind. Die Mittel für
gen vom 5. Dezember 1974, die am 23. und 24. März 1987 in die zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen belaufen sich
Paris stattfand, erachteten es beide Delegationen als zweck- jährlich auf insgesamt 300 000 DM in der Bundesrepublik
mäßig, das am 5. Dezember 1984 in Bonn beschlossene Abkom- Deutschland und 990 000 FF in Frankreich. Der Förderhöchstbe-
men über die Förderung des Absatzes von Filmen aus der trag für jeden ausgewählten Film beläuft sich auf 100 000 DM in
Gemeinschaftsproduktion und der nationalen Produktion des der Bundesrepublik Deutschland und 330 000 FF in Frankreich.
Partnerlandes vom 1. Januar 1987 an zu verlängern und mit dem Diese Förderung für den Verleih von bis zu sechs Filmen pro Jahr
Ziel zu ändern, die Förderung für den Verleih von Filmen zu in jedem der beiden Staaten ist auf der Grundlage der erzielten
erhöhen. Einnahmen rückzahlbar.
(2) Die Auswahlkriterien für die zu fördernden Filme und die
Ich beehre mich, Ihnen im Auftrag meiner Regierung folgendes Modalitäten der Vergabe der Förderung werden von jeder Regie-
vorzuschlagen:
rung bestimmt. Es findet jedoch zur Koordinierung ein regelmäßi-
,1. Das Abkommen vom 5. Dezember 1984 über die Förderung ger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen bei-
des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion der Staaten über die Funktionsweise des durch dieses Abkom-
und der nationalen Produktion des Partnerlandes wird vom men eingerichteten Förderungssystems über den Verleih nationa-
1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 verlängert. ler Filme im jeweiligen Land statt.
2. Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Satz 2 des Artikel 6
Abkommens vom 5. Dezember 1984 über die Förderung des
Satz 2
Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und
der nationalen Produktion des Partnerlandes werden wie Es bleibt bis zum 31. Dezember 1989 in Kraft und verlän-
folgt geändert: gert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern es nicht
spätestens drei Monate vor seinem Ablauf von · einer der
Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Artikel 1
3. Die Durchführung dieser Vereinbarung steht unter dem Vor-
. (1) Die beiden Regierungen sehen vor, den Verleih von
behalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.
Filmen zu fördern, die im Rahmen des Abkommens vom
5. Dezember 1974 in Gemeinschaftsproduktion hergestellt 4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
worden sind. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten
(2) Die Mittel für die zu diesem Zweck zu treffenden Maß- nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-
nahmen belaufen sich jährlich auf insgesamt 300 000 DM rung abgibt.'
für die deutsche Seite und 990 000 FF für die französische
Seite. Damit soll der Absatz von in der Regel jährlich sechs Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob Ihre
Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion gefördert werden. Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden
Die Auswahl der zu fördernden Filme trifft die nach dem ist. In diesem Fall werden diese Note sowie Ihre Antwortnote eine
Abkommen vom 5. Februar 1981 gebildete deutsch-französi- Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die
sche Projektprüfungskommission. Darüber hinaus gibt diese mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."
Kommission an die zuständigen Stellen beider Staaten Emp- Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit
fehlungen über die Modalitäten der Vergabe der Förderung den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre
und die Bedingungen zu ihrer Rückzahlung auf der Grund- Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwi-
lage der erzielten Einnahmen. schen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser
Note in Kraft tritt.
(3) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Gemein-
schaftsproduktion hergestellten Filme, die eine Absatzförde- Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung
rung nach diesem Artikel erhalten, weiterhin in den Genuß meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Werner Rouget
Herrn Gilbert Perol
Generalsekretär des
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
37, Quai d'Orsay
75007 Paris
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Förderung von Filmvorhaben in Gemeinschaftsproduktion
Vom 3. Februar 1988
Die in Paris am 24. November 1987 durch Notenwech-
sel geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Französischen Republik über die Förderung von Film-
vorhaben in Gemeinschaftsproduktion ist
am 24. November 1987
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Dehmel
Der Geschäftsträger Paris, 24. November 1987
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 24. November - jährlich auf eine Gesamtsumme von 1 000 000 DM
1987 zu bestätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regierung von deutscher Seite und 3 300 000 FF von franzö-
den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der sischer Seite.
Französischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik
2. Pro Jahr können höchstens sechs Filme die Förderung
Deutschland vorschlagen. Ihre Note lautet in vereinbarter deut-
erhalten.
scher Fassung wie folgt:
Zu Artikel 5 Absatz 2
„Auf der Tagung der Gemischten Kommission nach Artikel 14
des Abkommens über die deutsch-französischen Filmbeziehun- 1. Die Herstellungskosten im Sinne des Artikels 5 Absatz 2
gen vom 5. Dezember 1974, die am 23. und 24. März 1987 in müssen mindestens 3 000 000 DM auf deutscher Seite
Paris stattfand, erachteten es beide Delegationen als zweck- und 7 000 000 FF auf französischer Seite betragen.
mäßig, die Anlage zu dem am 5. Februar 1981 in Paris 2. Die Durchführung dieser Vereinbarung steht unter dem Vor-
unterzeichneten Abkommen über die Förderung von Filmvorha- behalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.
ben in Gemeinschaftsproduktion mit dem Ziel zu ändern, die
Finanzmittel für Gemeinschaftsproduktionen aufzustocken. 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
Ich beehre mich, Ihnen im Auftrag meiner Regierung folgendes der Regierung der Französischen Republik innerhalb von
vorzuschlagen: drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine
gegenteilige Erklärung abgibt.·
,1. Die Anlage zu dem am 5. Februar 1981 in Paris unterzeich-
neten deutsch-französischen Abkommen wird wie folgt Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob Ihre
geändert: Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden
ist. In diesem Fall werden diese Note sowie Ihre Antwortnote eine
Anlage
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die
Zu Artikel 1 Absatz 3 Satz 1 mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."
1. Die Höhe der Förderung von Vorhaben deutsch-französi- Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit
scher Gemeinschaftsproduktionen von Filmen beläuft den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre
sich ab 1. Januar 1988 Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwi-
schen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser
- für jedes Vorhaben auf einen Betrag zwischen
Note in Kraft tritt.
100 000 DM und 350 000 DM von deutscher Seite
und auf einen Betrag zwischen 330 000 FF und Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung
1 150 000 FF von französischer Seite; meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Werner R o u g et
Herrn Gilbert Perol
Generalsekretär des
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
37, Quai d'Orsay
75007 Paris
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 215
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über die Festlegung eines allgemeinen Aktionsrahmens
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen BIidung
Vom 3. Februar 1988
Das in Frankfurt am Main am 27. Oktober 1986 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-
schen Republik über die Festlegung eines allgemeinen
Aktionsrahmens für die deutsch-französische Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung ist nach
seinem Artikel 15
am 18. Januar 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Festlegung eines allgemeinen Aktionsrahmens
für die deutsch-französische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der beruflichen Bildung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in dem Wunsch, einen allgemeinen Aktionsrahmen für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung festzu-
und
legen -
die Regierung der Französischen Republik -
sind wie folgt übereingekommen:
in Anbetracht des am 16. Juni 1977 in Bonn unterzeichneten
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Allgemelne Zielsetzung
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über
der Zusammenarbeit Im Bereich der beruflichen BIidung
die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen
und allgemeine Aktionsbereiche
Bildung (mit einer Anlage),
Artikel 1
in Anbetracht des am 5. Februar 1980 in Paris unterzeichneten
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Beide Seiten gestalten ihre Maßnahmen so, daß sie folgenden
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über Zielsetzungen entsprechen:
die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und
Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung, - Erleichterung der Eingliederung von Jugendlichen und Erwach-
senen in das Berufsleben des Partner- und des Heimatlands,
in Anbetracht der Notwendigkeit, neue Bereiche der Zusam-
menarbeit in der beruflichen Bildung zu erschließen und die - Anhebung des Qualifikationsniveaus der Jugendlichen und
Zielsetzungen stärker aufeinander abzustimmen, Erwachsenen in beiden Ländern,
- eine berufliche Bildung, die den Anforderungen des Beschäfti-
eingedenk gungssystems gerecht wird,
- der Bedeutung der deutsch-französischen Zusammenarbeit
auf technologischem Gebiet, - Verstärkung der Verbindungen ;,:wischen der allgemeinen und
der beruflichen Bildung auf der einen Seite und der beruflichen
- der raschen Entwicklung der neuen Technologien und der Praxis in Betrieben auf der anderen Seite.
Ausstattungen,
- des Nutzens einer Förderung der Freizügigkeit und der Nieder-
Artikel 2
lassungsfreiheit der Bürger beider Länder,
Zu diesem Zweck fördern sie den Informationsaustausch über
- der Bedeutung der richtigen Bewertung der in jedem der beiden ihre Bildungspolitik in diesem Bereich, über Ausbildungsgänge
Länder erworbenen beruflichen Qualifikationen und Fähig- und Qualifikationen und über Lehrmethoden sowie Lehr- und
keiten, Lernmaterial.
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Artikel 3 - Betriebspraktika unter der pädagogischen Verantwortung einer
Bei der Ordnung von beruflichen Bildungsgängen in geeigneten beruflichen Bildungsstätte des Partnerlands.
Fällen bemühen sie sich im Rahmen des Möglichen um die
Einbeziehung von Erkenntnissen oder Anregungen des Partner-
lands. Artikel 11
Artikel 4 Um die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Weiter-
bildung für Erwachsene zu verstärken, entwickeln beide Seiten
Sie richten eine pädagogische Zusammenarbeit zwischen Aus-
im Bereich des Austauschs folgende Maßnahmen:
bildungsstätten ein (auf deutscher Seite: berufliche Schulen und
Ausbildungsbetriebe einschließlich überbetriebliche Ausbildungs- - Austausch von Teilnehmern zu Veranstaltungen der beruf-
stätten) in bezug auf lichen Weiterbildung,
Planung und Durchführung gemeinsamer pädagogischer Pro- - Austausch von Lehrern und Ausbildern,
jekte, - Austausch von Wissenschaftlern aus dem Bereich der Berufs-
- Absprache von Programmen für die Ausbildung von Jugend- bildung,
lichen im Rahmen von Austauschmaßnahmen. - Hilfen bei der individuellen Nutzung von Angeboten der beruf-
lichen Weiterbildung des Partnerlands.
Artikel 5
Zu diesem Zweck verstärken sie den Austausch von Jugend-
Artikel 12
lichen im Bereich der beruflichen Bildung.
Der allgemeine Aktionsrahmen dient als Grundlage für ein
Zwei-Jahres-Aktionsprogramm, das von den Vertragsparteien auf
Artikel 6 Vorschlag der deutsch-französischen Expertenkommission für
Sie fördern ferner Maßnahmen für die berufliche Fort- und berufliche Bildung festgelegt wird.
Weiterbildung und den Austausch von Erwachsenen, um deren Es umfaßt eine Bestandsaufnahme vorausgegangener Maßnah-
berufliche Qualifikationen und Erfahrungen zu erweitern. men und für künftige Maßnahmen eine Projektbeschreibung mit
Angaben über Zielsetzung, Zielgruppen, die deutschen und fran-
zösischen Verantwortlichen sowie die Einzelheiten der Organisa-
Einzelheiten der Durchführung tion.
Die deutsch-französische Expertenkommission für berufliche Bil-
Artikel 7 dung überprüft die Umsetzung der Vorhaben im Rahmen des
Zwei-Jahres-Aktionsprogramms.
In dem Bestreben, die Verantwortlichen des Partnerlands
besser über die eigenen Maßnahmen zu unterrichten, wird verein-
bart, je nach Bedarf für Sachverständige, leitende Beamte und
andere Verantwortungsträger Zusammenkünfte und Studien- Artikel 13
reisen, insbesondere Kolloquien oder Round-table-Konferenzen
und Seminare zu veranstalten. Der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für kultu-
relle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-
französische Zusammenarbeit und der Minister für nationale
Artikel 8 Erziehung der Französischen Republik informieren sich gegensei-
Um die Feststellung einer Gleichwertigkeit zwischen den beruf- tig alle zwei Jahre über die Durchführung des Aktionsprogramms
lichen Bildungsgängen beider Partnerländer zu erleichtern, wird und schlagen gegebenenfalls ihren Regierungen Fortschreibun-
vereinbart, gen oder Erneuerungen des jetzt vereinbarten allgemeinen
Aktionsrahmens vor.
- gezielt Informationen über Planungen für die Ordnung neuer
oder bestehender beruflicher Bildungsgänge auszutauschen;
Artikel 14
- weitere Untersuchungen im Hinblick auf die Feststellung der
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Gleichwertigkeit nach dem Abkommen vom 16. Juni 1977
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
durchzuführen.
Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-
Artikel 9 ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Die pädagogische Zusammenarbeit kann sich auf folgendes
erstrecken:
Artikel 15
- Zusammenkünfte von Leitern von Ausbildungsstätten, Schul-
leitern, Ausbildungsleitern, Ausbildern und Lehrern, Jede der beiden Regierungen notifiziert der jeweils anderen die
Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen, die für das
- pädagogische Vorhaben auf der Ebene der Bildungsstätten, Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, das am Tag
die einen gemeinsam bestimmten Untersuchungsbereich des Empfangs der zweiten dieser Notifikationen erfolgt.
betreffen,
- Austausch von Lehr- und Lernmaterial,
- Hospitationen in einer Einrichtung des Partnerlands, in der Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Oktober 1986 in zwei
Lehrer und Ausbilder aus- oder fortgebildet werden. Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 10 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für den Austausch von Jugendlichen bieten sich gegebenen- Hans-Dietrich Genscher
falls folgende Möglichkeiten an:
- Aufenthalte unter Eingliederung in den beruflichen Bildungs- Für die Regierung der Französischen Republik
gang der aufnehmenden Einrichtung, Jean-Bernard Raimond
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 217
Bekanntmachung
der deutsch-sudanesischen Vereinbarung
über den Status des Goethe-Instituts in Khartoum
Vom 3. Februar 1988
In Khartoum ist durch Notenwechsel vom 8./31. Oktober
1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sudan eine
Vereinbarung über Betrieb und Status des Goethe-Instituts
in Khartoum und den Status seiner Mitarbeiter geschlos-
sen wordan. Die Vereinbarung ist
am 31. Oktober 1987
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Der Botschafter Khartoum, den 8. Oktober 1987
der Bundesrepublik Deutschland
Ku 600.51
Nr. 404/87
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- e) Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Workshops,
republik Deutschland und unter Bezugnahme auf das Abkommen allein oder in Zusammenarbeit mit sudanesischen Institu-
vom 3. März 1972 über Technische Zusammenarbeit zwischen tionen;
unseren beiden Regierungen, in Kraft getreten am 17. August
f) Durchführung von Filmveranstaltungen mit Dokumentar-,
1972, geändert durch Notenwechsel vom 15. Januar und 28. Sep-
Spiel- und Unterhaltungsfilmen, allein oder in Zusammen-
tember 1976 sowie in Fortsetzung des Notenwechsels vom 6. und
arbeit mit sudanesischen Institutionen.
29. September, vom 31. Oktober und 28. November 1977 und mit
Bezug auf unsere Note vom 5. November 1985 und die Gesprä- Bei der Erfüllung dieser Aufgaben handelt das Goethe-Institut
che mit dem geschätzten Ministerium vom 7. Oktober 1987 die in Abstimmung mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
folgende Vereinbarung über Betrieb und Status des "Goethe- land in der Republik Sudan.
Instituts Khartoum" und den Status seiner Mitarbeiter vorzuschla-
gen: 2. Das Goethe-Institut Khartoum kann bei Bedarf und in Abspra-
che mit seinen sudanesischen Partnern Veranstaltungen auch
1. Das Goethe-Institut in der Republik Sudan arbeitet unter aus- außerhalb Khartoums durchführen.
schließlicher Aufsicht und Weisung der Zentralverwaltung des
Goethe-Instituts zur Pflege der deutschen Sprache und Förde- 3. Das Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache und
rung der internationalen kulturellen Zusammenarbeite. V. in Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit
München, das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik e. V. in München
Deutschland tätig ist. Das Goethe-Institut wird überwiegend
aus öffentlichen Mitteln der Bundesrepublik Deutschland a) entsendet Fachkräfte zur Durchführung der in Nummer 1
finanziert. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: genannten Aufgaben an das Goethe-Institut Khartoum und
übernimmt alle damit verbundenen Kosten,
a) Erteilung von Deutschunterricht für Erwachsene;
b) übernimmt die Kosten für die vom Goethe-Institut Khar-
b) Unterhaltung einer der sudanesischen Öffentlichkeit toum eingestellten Ortskräfte,
zugänglichen Bibliothek mit Werken schöngeistiger und
wissenschaftlicher Literatur; c) trägt sämtliche Betriebs- und Investitionskosten- für das
Goethe-Institut Khartoum, insbesondere die Kosten für
c) Unterhaltung einer der sudanesischen Öffentlichkeit Erwerb oder Anmietung der erforderlichen Räume und ihre
zugänglichen Mediothek mit Schallplatten, Tonbändern materielle Ausstattung.
und Kassetten sowie Videobändern;
d) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen einschließ- 4. Die Regierung der Republik Sudan
lich Ausstellungen, allein oder in Zusammenarbeit mit a) gewährt den an das Goethe-Institut Khartoum entsandten
sudanesischen Partnern und unter Beteiligung von Künst- Fachkräften (im folgenden „Fachkräfte" genannt) und
lern aus beiden Ländern; ihren Familienangehörigen, soweit diese Familienangehö-
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
rigen nicht Staatsangehörige der Republik Sudan sind, das das Goethe-Institut Khartoum, der frühestens nach Ablauf
Recht, jederzeit und abgabenfrei ein- und auszureisen, der gesetzlich vorgeschriebenen Frist veräußert und durch
ein Neufahrzeug ersetzt werden darf), die zur Erfüllung der
b) stellt den unter Buchstabe a genannten Fachkräften und unter Nummer 1 genannten Aufgaben des Instituts ein-
ihren Familienangehörigen einen besonderen Ausweis geführt werden;
aus, der dem Ausweisinhaber für seine Tätigkeit die Unter-
stützung und den besonderen Schutz der staatlichen h) stellt sicher, daß derartige Gegenstände unverzüglich ent-
sudanesischen Stellen zusagt, zollt werden.
c) erteilt gebührenfrei die notwendigen Arbeits- und Aufent- 5. Erforderlichenfalls gewährt die Regierung der Republik Sudan
haltsgenehmigungen für die gesamte Dauer des dienst- den Fachkräften weitergehende Vorrechte entsprechend der
lichen Aufenthaltes der Fachkräfte in der Republik Sudan, Artikeln 6 und 7 des zwischen der Regierung der Republik
Sudan und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
d) unterwirft die aus öffentlichen Mitteln der Bundesrepublik 1972 abgeschlossenen Rahmenabkommens.
Deutschland besoldeten Fachkräfte keinerlei Steuern oder
sonstiger Abgabenpflicht, 6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
e) befreit die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen von der Regierung der Republik Sudan innerhalb von drei Mona-
allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abga- ten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige
ben in bezug auf ihr Übersiedlungsgut einschließlich eines Erklärung abgibt.
Kraftfahrzeugs für jeden Haushalt - vorausgesetzt, daß
alle diese Gegenstände innerhalb von zwölf Monaten nach 7. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen,
Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der Repu- sie kann insgesamt oder in Teilen von jeder Vertragspartei mit
blik Sudan eingeführt und mit dem Ende der dienstlichen sechsmonatiger Frist gekündigt werden.
Tätigkeit der Fachkraft wieder ausgeführt werden, Falls sich die Regierung der Republik Sudan mit den Vorschlä-
f) gewährt den Fachkräften das Recht, im Einklang mit den gen unter den Nummern 1 bis 7 dieser Note einverstanden erklärt,
jeweils geltenden sudanesischen Bestimmungen Gegen- bilden diese Note und Ihre das Einverständnis Ihrer Regierung
stände des persönlichen Bedarfs, z. B. Arzneimittel, nicht erklärende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
auf dem örtlichen Markt erhältliche Artikel (z. B. Nahrungs- den Regierungen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
mittel, Möbel) zu importieren, tritt.
Diese Note ist abgefaßt in deutscher und englischer Sprache.
g) befreit das Goethe-Institut Khartoum von allen Lizenzen-,
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maß-•
Hafen-, Ein- und Ausfuhr- sowie sonstigen öffentlichen
gebend.
Abgaben und Lagergebühren für Ausstattungsgegen-
stände (wie z.B. Möbel, Bücher, Zeitschriften, belichtete Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner aus-
Filme, Bild- und Tonmaterial sowie einen Dienstwagen für gezeichneten Hochachtung.
Dr. Simon
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Republik Sudan
Khartoum
.. Bekanntmachun~
uber den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 5. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur
Beseitiung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(BGBI. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Burkina Faso am 13. November 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Januar 1988 (BGBI. II S. 109).
Bonn, den 5. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1988 219
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 5. Februar 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
(BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40
Abs. 3 für
Cöte d'lvoire am 3. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II
s. 5).
Bonn, den 5. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
\lom 8. Februar 1988
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für die
Malediven am 27. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1987 (BGBI. II S. 538).
Bonn, den 8. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolllarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen befeits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Bundesanzeiger Verlagsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten
Die Neuauflage 1987 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 34,50 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 0/o.