202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Achte Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(8. ADR-Änderungsverordnung)
Vom 16. Februar 1988
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADA - (BGBI. 1969 II S. 1489)
wird verordnet:
§ 1
Die in Genf vom 20. bis 24. Mai 1985 und vom 28. April bis 2. Mai 1986
beschlossenen Änderungen der Anlagen A und B zum ADA in der Fassung der
ADA-Neufassungsverordnung vom 4. November 1977 (BGBI. 1977 II S. 1190),
zuletzt geändert durch die 7. ADA-Änderungsverordnung vom 24. August 1987
(BGBI. 1987 II S. 502), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden
mit einer deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffent-
licht.*)
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die in § 1
genannten Änderungen sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 des ADA-Übereinkommens
für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich am 1. Januar 1988 in Kraft
getreten.
Bonn, den 16. Februar 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil II wird d8f' Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 203
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 3. Februar 1988
1t a I i e n hat mit Erklärungen vom 28. Oktober 1987 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. Januar 1988
für weitere drei Jahre
anerkannt; nach Maßgabe weiterer Erklärungen Italiens vom 28. Oktober 1987
erstrecken sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf die Artikel 1 bis 4 des
Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genann-
ten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. Oktober 1987 (BGBI. II S. 712) und vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II
S. 18); letztere wird dahingehend berichtigt, daß Absatz 4 Satz 1 der dort unter
Abschnitt II Nummer 1 wiedergegebenen französischen Fassung der Erklärung
Griechenlands vom 6. April 1987 wie folgt lautet:
cc •••
Des lors, la question qui se pose est de savoir si ces reserves sont compatibles avec la
Convention europeenne de droits de l'homme. . .. »
Bonn, den 3. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdn,ckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des über den Geltungsbereich des Europäischen
Übereinkommens über die Anerkennung und Übereinkommens über die Hauptstraßen
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 5. Februar 1988 Vom 5. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die An- Das Europäische Übereinkommen vom 15. November
erkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds- 1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs
sprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) ist nach (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53 - ist nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Costa Rica am 24. Januar 1988 Dänemark am 31. Januar 1988
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1987 (BGBI. II Bekanntmachung vom 19. März 1987 (BGBI. II S. 231 ).
S. 612).
Bonn, den 5. Februar 1988 Bonn, den 5. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oesterhelt Dr. 0 es t er h e I t
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über den Geltungsbereich des über den Geltungsbereich des Europäischen
Übereinkommens über die Anerkennung und Übereinkommens über die Hauptstraßen
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 5. Februar 1988 Vom 5. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die An- Das Europäische Übereinkommen vom 15. November
erkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds- 1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs
sprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) ist nach (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53 - ist nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Costa Rica am 24. Januar 1988 Dänemark am 31. Januar 1988
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1987 (BGBI. II Bekanntmachung vom 19. März 1987 (BGBI. II S. 231 ).
S. 612).
Bonn, den 5. Februar 1988 Bonn, den 5. Februar 1988
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173
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1988 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
8. 2. 88 Zehnte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Änderungen zum 1. Januar 1988) 173
613-2-8
16. 2. 88 Achte Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADA-übereinkommen (8. ADA-Änderungs-
verordnung) ..................................... • .. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • 202
3. 2. 88 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
5. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
5. 2. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-
straßen des internationalen Verkehrs (AGA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
Die Anlage zur 8. ADR-Änderungverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Änderungen zum 1. Januar 1988)
Vom 8. Februar 1988
Auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt
worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom
24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 1987
(BGBI. II S. 790), wird wie aus der Anlage ersichtlich
gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988
in Kraft.
Bonn, den 8. Februar 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Allgemeine Vorschriften
1. Diese Verordnung enthält die Bestimmungen des Zolltarifs, soweit sie nicht auf Grund von Verordnungen des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland anz~wenden sind.
2. Teil 1 (Einführende Vorschriften) des Anhangs 1 (Kombinierte Nomenklatur) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend auch für die in dieser Verordnung
aufgeführten Waren. Die gemeinschaftlichen Bestimmungen zur einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sind auf
die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren
anzuwenden. Sollen Waren zu den in Titel II A der Einführenden Vorschriften des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
genannten Zwecken verwendet werden, so ist die Verordnung (EWG) Nr. 4141 /87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 (ABI. EG
Nr. L 387 S. 76) entsprechend anzuwenden.
3. Abweichend von den in Spalte 3 des Zolltarifs festgesetzten Zollsätzen sind die Besonderen Zollsätze gegenüber den Ländern, für
die sie festgesetzt sind, anzuwenden, wenn die Umstände, von denen die Anwendung dieser Zollsätze abhängt, in der dafür
vorgesehenen Weise nachgewiesen sind.
4. Ist für einzelne Positionen oder Unterpositionen zollamtliche Überwachung vorgeschrieben, so ist die Verordnung (EWG) Nr. 4142/87
der Kommission vom 9. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 387 S. 81) entsprechend anzuwenden.
5. Für Zollaussetzungen und Zollkontingente gilt, soweit der Zolltarif im einzelnen nichts anderes bestimmt, folgende Regelung:
a) Eine Zollbegünstigung gilt auch für Waren, für welche höhere Besondere Zollsätze festgesetzt sind.
b) Ein Zollsatz im Rahmen eines Zollkontingents gilt nur für Waren mit Ursprung in Ländern, denen gegenüber kein Zollsatz in
gleicher oder geringerer Höhe aus anderen Gründen (innergemeinschaftlicher Verkehr, Besondere Zollsätze) eingeräumt ist.
c) Ein Zollsatz im Rahmen eines Zollkontingents gilt nur für Waren, die ordnungsgemäß in den freien Verkehr oder in die
Freigutverwendung übergeführt werden.
Wird ein Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr oder zur Freigutverwendung gestellt, so sind diese Waren nach Maßgabe
des Zeitpunktes zu berücksichtigen, in dem der Zollantrag abgegeben worden oder - bei vorzeitiger Abgabe - wirksam ·
geworden ist.
Dagegen ist für die Anrechnung auf ein Zollkontingent der Zeitpunkt der Abgabe einer vorgeschriebenen schriftlichen Meldung
bei der Zollstelle maßgebend, wenn
- eine vereinfachte Zollanmeldung (§ 12 Abs. 3 ZG) abgegeben wird, die nicht die für die Anwendung des Kontingentszollsatzes
erforderlichen Angaben enthält,
- ein Zollantrag durch Aufzeichnung gestellt wird (§ 12 a ZG) oder
- die Waren ohne Zollabfertigung in den freien Verkehr oder in die Freigutverwendung übergeführt werden.
Die schriftliche Meldung kann nur für Waren abgegeben werden, die innerhalb des Kontingentszeitraumes in den freien Verkehr
oder in die Freigutverwendung übergeführt worden sind.
d) Hängt die Gewährung des Kontingentszollsatzes von der Vorlage einer Unterlage ab und hat diese bei der Abgabe des
Zollantrags oder der schriftlichen Meldung nicht vorgelegen, so ist für die Reihenfolge, in der die Waren auf das Zollkontingent
angerechnet werden, der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Unterlage bei der Zollstelle abgegeben wird. Dieser Zeitpunkt ist
auch dann maßgebend, wenn die Unterlage für eine innerhalb des Kontingentszeitraumes in den freien Verkehr oder in die
Freigutverwendung übergeführte Ware nach Ablauf des Kontingentszeitraumes vorgelegt wird.
e) Für die Anrechnung von Waren auf Plafonds und Länderhöchstbeträge gelten diese Vorschriften sinngemäß.
6. Die tarifliche Zollfreiheit wird für die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschriften einem Zollsatz gleichgeachtet.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 175
Zolltarif
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
0101 11 00 nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen
0102 10 00 nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen
0103 10 00 nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen
0104 10 10 nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen
0104 20 10 nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen
Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände:
2601 11 00 nicht agglomeriert (EGKS) .................................................. . frei
2601 12 00 agglomeriert (EGKS) ...................................................... . frei
2602 00 00 Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich manganhaltige Eisenerze und ihre Kon-
zentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichtshundertteilen (GHT) oder mehr,
bezogen auf die Trockensubstanz (EGKS) ...................................... . frei
2619 00 10 Hochofenstaub (Gichtstaub) (EGKS) .......................................... . frei
Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert:
Anthrazit (EGKS):
2701 11 10 mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 1O Raumhundertteilen (RHT) oder
weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) (EGKS) ............... . 6,- DM
für 1000 kg
Eigengewicht
2701 11 90 andere (EGKS) ........................................................... . 6,-DM
für 1000 kg
Eigengewicht
Bitumenhaltige Steinkohle (EGKS):
2701 12 10 Kokskohle (EGKS) ........................................................ . 6,-DM
für 1000 kg
Eigengewicht
2701 12 90 andere (EGKS) ........................................................... . 6,-DM
für 1000 kg
Eigengewicht
2701 19 00 andere Steinkohle (EGKS) .................................................. . 6,-DM
für 1000 kg
Eigengewicht
2701 20 00 Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe (EGKS) .... 6,-DM
für 1000 kg
Eigengewicht
Anmerkungen:
1. Waren der Position 27.01 zur Bebunkerung von Seeschiffen in den Seehäfen unter zollamtlicher
Überwachung (EGKS) .............................................................. . frei
2. Zoll wird nicht erhoben für Waren der Position 27.01 (EGKS), wenn
a) sie in einem Mitgliedstaat der EGKS gewonnen oder erzeugt worden sind und
b) der Zollbeteiligte schriftlich erklärt, in welchem Mitgliedstaat der EGKS die Ware gewonnen oder
erzeugt worden ist.
3. Für Waren der Position 27.01 (EGKS) mit Ursprung in dritten Ländern, die sich in anderen Mitglied-
staaten der EGKS im freien Verkehr befinden, wird ein Differenzzoll in Höhe von 6,- DM für 1000 kg
Eigengewicht erhoben. Ein Differenzzoll wird nicht erhoben, wenn die Waren unter den in der
Anmerkung 1 oder den in den Zollkontingenten für Waren der Position 27.01 (EGKS) genannten
Bedingungen in den freien Verkehr übergeführt werden.
2702 10 00 Braukohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert (EGKS) .................... . frei
2702 20 00 Braunkohle, agglomeriert (EGKS) ............................................ . frei
Koks und Schwefelkoks, aus Steinkohle:
2704 00 19 anderer (EGKS) .......................................................... . frei
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
2704 00 30 Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle (EGKS) .................................. . frei
Anmerkungen (EGKS):
Es gelten folgende Bestimmungen:
Elektrobleche und -bänder (Codenummern 720912 10, 7209 13 10, 7209 14 10, 7209 22 10,
7209 23 10, 7209 24 10, 7209 32 10, 7209 33 10, 7209 34 10, 7209 42 10, 7209 4310, 7209 4410,
7211 30 31 und 7211 41 95) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilo-
gramm von:
- 2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger,
- 3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger
als 0,6 mm,
- 6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm,
ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla.
Weißbleche und -bänder (Codenummern 7210 12 11, 7210 70 11, 7212 10 10 und 7212 40 10) sind
flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugs-
schicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr.
Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger (EGKS):
mit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr:
7201 10 11 mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger (EGKS) ......................... . 3,2
7201 10 19 mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT (EGKS) ............................. . 3,2
7201 10 30 mit einem Mangangehalt von 0, 1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT (EGKS) ... . 3,2
7201 10 90 mit einem Mangangehalt von weniger als 0, 1 GHT (EGKS) ......................... . 3,2
7201 20 00 Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT (EGKS) ....... . 4
Roheisen, legiert:
7201 30 10 mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT (EGKS) .. frei
7201 30 90 anderes (EGKS) .......................................................... . 3,2
7201 49 00 Spiegeleisen (EGKS) ...................................................... . 3,2
Ferromangan mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT (EGKS):
7202 11 10 mit einer Körnung von 10 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT
(EGKS) ................................................................. . 4
7202 11 90 anderes (EGKS) .......................................................... . 4
Ferrophosphor:
7202 99 11 mit einem Phosphorgehalt von mehr als 3, jedoch weniger als 15 GHT (EGKS) 4
7203 10 00 durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse (EGKS) .......... . 2,5 1
)
7203 90 00 andere (EGKS) ........................................................... . 3,2
7204 10 00 Abfälle und Schrott, aus Gußeisen (EGKS) frei
Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:
7204 21 00 aus nichtrostendem Stahl (EGKS) ............................................ . frei
7204 29 00 andere (EGKS) ........................................................... . frei
7204 30 00 Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl (EGKS) ....................... . frei
andere Abfälle und anderer Schrott:
Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder
Schneidabfälle, auch, paketiert (EGKS):
7204 41 10 Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne (EGKS) .... frei
1) Dieser Zollsatz ist bis auf weiteres vollständig ausgesetzt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
Stanz- oder Schneidabfälle:
7204 41 91 paketiert (EGKS) ......................................................... . frei
7204 41 99 andere (EGKS) ........................................................... . frei
andere (EGKS):
7204 49 10 geschreddert (EGKS) ...................................................... . frei
andere:
7204 49 30 paketiert (EGKS) frei
andere:
7204 49 91 weder sortiert noch klassiert (EGKS) .......................................... . frei
7204 49 99 andere (EGKS) ........................................................... . frei
Abfallblöcke:
7204 50 10 aus legiertem Stahl (EGKS) ................................................. . frei
7204 50 90 andere (EGKS) ........................................................... . 2,5
7206 10 00 Rohblöcke (Ingots) (EGKS) ................................................. . 2,5
7206 90 00 andere (EGKS) ........................................................... . 2,5
warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):
7207 11 11 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ . 3,2
7207 11 19 anderes (EGKS) .......................................................... . 3,2
warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):
7207 12 11 mit einer Dicke von 50 mm oder mehr (EGKS) ................................... . 3,2
7207 12 19 mit einer Dicke von weniger als 50 mm (EGKS) .................................. . 3,2
warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 19 11 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ . 6
7207 19 15 anderes (EGKS) .......................................................... . 4,4
vorprofiliert:
7207 19 31 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. . 4,4
warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):
7207 20 11 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ . 3,2
anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:
7207 20 15 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT (EGKS) ......................... . 3,2
7207 20 17 0,6 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. . 3,2
warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):
7207 20 31 mit einer Dicke von 50 mm oder mehr (EGKS) ................................... . 3,2
7207 20 33 mit einer Dicke von weniger als 50 mm (EGKS) .................................. . 3,2
warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 20 51 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ . 6
anderes (EGKS):
7207 20 55 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT (EGKS) 4,4
7207 20 57 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS) 4,4
vorprofiliert:
7207 20 71 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. . 4,4
7208 11 00 mit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS) .................................... . 4,4
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7208 12 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... . 3,8
andere (EGKS):
7208 12 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 4,4
7208 12 99 andere (EGKS) ........................................................... . 4,4
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7208 13 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... . 3,8
andere (EGKS):
7208 13 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 4,4
7208 13 99 andere (EGKS) ........................................................... . 4,4
mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 14 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... . 3,8
7208 14 90 andere (EGKS) ........................................................... . 4,4
mit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):
7208 21 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 4,4
7208 21 90 andere (EGKS) ........................................................... . 4,4
mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7208 22 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... . 3,8
andere (EGKS):
7208 22 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 4,4
7208 22 99 andere (EGKS) ........................................................... . 4,4
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7208 23 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... . 3,8
andere (EGKS):
7208 23 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) 4,4
7208 23 99 andere (EGKS) ........................................................... . 4,4
mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 24 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... . 3,8
7208 24 90 andere (EGKS) ........................................................... . 4,4
7208 31 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm
oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster (EGKS) ..... 4,4
andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):
7208 32 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 4,9
andere, mit einer Dicke von:
7208 32 30 mehr als 20 mm (EGKS) .................................................... . 4,9
mehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:
7208 32 51 2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ . 4,9
7208 32 59 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... . 4,9
mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:
7208 32 91 2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ . 4,9
7208 32 99 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... . 4,9
andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm (EGKS):
7208 33 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 4,9
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 179
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
andere, mit einer Breite von:
7208 33 91 2050 mm oder mehr (EGKS) .......... ·...................................... . 4,9
7208 33 99 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... . 4,9
andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):
7208 34 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 4,9
7208 34 90 andere (EGKS) ........................................................... . 4,9
andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 35 10 mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (EGKS) .................................... . 4,9
mit einer Dicke von weniger als 2 mm (EGKS):
7208 35 91 mit einer Dicke von 1 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EGKS) ................ . 4,4
7208 35 93 mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch weniger als 1 mm (EGKS) .............. . 4,4
7208 35 99 mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm (EGKS) ................................. . 4,4
7208 41 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm
oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster (EGKS) ..... 4,4
andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):
7208 42 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 4,9
andere, mit einer Dicke von:
7208 42 30 mehr als 20 mm (EGKS) .................................................... . 4,9
mehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:
7208 42 51 2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ . 4,9
7208 42 59 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... . 4,9
mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:
7208 42 91 2050 mm oder mehr ....................................................... . 4,9
7208 42 99 weniger als 2050 mm ...................................................... . 4,9
andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm (EGKS):
7208 43 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 4,9
andere, mit einer Breite von:
7208 43 91 2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ . 4,9
7208 43 99 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... . 4,9
andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):
7208 44 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 4,9
7208 44 90 andere (EGKS) ........................................................... . 4,9
andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 45 10 mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (EGKS) .................................... . 4,9
mit einer Dicke von weniger als 2 mm (EGKS):
7208 45 91 mit einer Dicke von 1 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EGKS) 4,4
7208 45 93 mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch weniger als 1 mm (EGKS) .......•....... 4,4
7208 45 99 mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm (EGKS) .................................. . 4,4
andere:
7208 90 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................. . 4,9
7209 11 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... . 4,9
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 12 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 4,9
7209 12 90 andere (EGKS) ........................................................... . 4,4
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 13 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 4,9
7209 13 90 andere (EGKS) ........................................................... . 5,3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 14 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 4,9
7209 14 90 andere (EGKS) ........................................................... . 5,3
7209 21 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... . 4,9
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 22 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 4,9
7209 22 90 andere (EGKS) ........................................................... . 4,4
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 23 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 4,9
7209 23 90 andere (EGKS) ........................................................... . 5,3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 24 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 4,9
andere (EGKS):
7209 24 91 mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm (EGKS) 5,3
7209 24 99 mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm (EGKS) ................................. . 5,3
7209 31 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... . 4,9
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 32 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 4,9
7209 32 90 andere (EGKS) ........................................................... . 4,4
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 33 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 4,9
7209 33 90 andere (EGKS) ........................................................... . 5,3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 34 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 4,9
7209 34 90 andere (EGKS) ........................................................... . 5,3
7209 41 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... . 4,9
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 42 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 4,9
7209 42 90 andere (EGKS) ........................................................... . 4,4
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 43 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 4,9
7209 43 90 andere (EGKS) ........................................................... . 5,3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 44 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 4,9
7209 44 90 andere (EGKS) ........................................................... . 5,3
7209 90 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................. . 4,9
mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr:
7210 11 00 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) .....................•.............................•.............. 4,9
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 181
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
7210 12 11 Weißblech (EGKS) ........................................................ . 4,9
7210 12 19 andere (EGKS) ........................................................... . 4,9
7210 20 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) .................................................................. . 4,9
7210 31 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................. . 5,3
7210 39 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) .................................................................• 5,3
7210 41 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................. . 5,3
7210 49 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................. . 5,3
7210 50 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................. . 4,9
nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS):
7210 60 11 mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen (EGKS) .............................. . 4,9
7210 60 19 andere (EGKS) ........................................................... . 4,9
nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
7210 70 11 Weißbleche, lackiert (EGKS) ................................................ . 4,9
7210 70 19 andere (EGKS) ........................................................... . 4,9
nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten (EGKS):
7210 90 31 plattiert (EGKS) ............... : .......................................... . 4,9
7210 90 33 verzinnt und bedruckt (EGKS) ............................................... . 4,9
7210 90 35 vernickelt oder verchromt (EGKS) ............................................ . 4,9
7210 90 39 andere (EGKS) ........................................................... . 4,9
7211 11 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als
150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächen-
muster (EGKS) ........................................................... . 4,4
andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr:
7211 12 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 4,4
7211 12 90 mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS) ................................ . 5,3
andere:
7211 19 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 4,4
mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS):
72111991 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm (EGKS) 5,3
72111999 mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) ................................... . 5,3
7211 21 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als
150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächen-
muster (EGKS) ........................................................... . 4,4
andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr:
7211 22 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 4,4
7211 22 90 mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS) ................................ . 5,3
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
andere:
7211 29 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 4,4
mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS):
7211 29 91 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm (EGKS) ............. . 5,3
7211 29 99 mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) ................................... . 5,3
7211 30 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 4,9
mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:
7211 41 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 4,9
mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
7211 41 91 in Rollen (Coils), zum Herstellen von Weißblechbändern (EGKS) 5,3
andere:
7211 49 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 4,9
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7211 90 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 4,9
7212 10 10 Weißblech, -bänder, nur oberflächenbearbeitet (EGKS) 4,9
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 10 91 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 4,9
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 21 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 5,3
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 29 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 5,3
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 30 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 5,3
7212 40 10 Weißblech, -bänder, nur lackiert (EGKS) 4,9
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 40 91 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 4,9
verbleit:
7212 50 31 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 5,3
andere:
7212 50 51 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 4,9
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 60 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 4,9
nur oberflächenbearbeitet:
7212 60 91 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ . 4,9
7213 10 00 mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhun-
gen (EGKS) .................................................... ~ ........ . 4,9
7213 20 00 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ . 6
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:
7213 31 00 mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm (EGKS) ... . 4,9
7213 39 00 anderer (EGKS) .......................................................... . 4,9
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 183
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6
GHT:
7213 41 00 mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm (EGKS) ... . 4,9
7213 49 00 anderer (EGKS) .......................................................... . 4,9
7213 50 00 anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS) ................ . 4,9
7214 20 00 mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhun-
gen oder nach dem Walzen verwunden (EGKS) ................................. . 4,4
7214 30 00 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ . 6
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT (EGKS):
7214 40 10 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) 4,4
anderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:
7214 40 91 80 mm oder mehr (EGKS) .................................................. . 4,4
7214 40 99 weniger als 80 mm (EGKS) ................................................. . 4,4
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
(EGKS):
7214 50 10 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) 4,4
anderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:
7214 50 91 80 mm oder mehr (EGKS) .................................................. . 4,4
7214 50 99 weniger als 80 mm (EGKS) ................................................. . 4,4
7214 60 00 anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS) 4,4
anderer:
7215 90 10 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 3,8
7216 10 00 U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit
einer Höhe von weniger als 80 mm (EGKS) ..................................... . 4,4
L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit
einer Höhe von weniger als 80 mm:
7216 21 00 L-Profile (EGKS) .......................................................... . 4,4
7216 22 00 T-Profile (EGKS) ......................................................... . 4,4
U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr:
7216 31 00 U-Profile (EGKS) ......................................................... . 4,4
· 7216 32 00 !-Profile (EGKS) ..........................................................• 4,4
7216 33 00 H-Profile (EGKS) ......................................................... . 4,4
L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr (EGKS):
7216 40 10 L-Profile (EGKS) .........................................................• 4,4
7216 40 90 T-Profile (EGKS) ......................................................... . 4,4
andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):
7216 50 10 mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm paßt (EGKS) ....... . 4,4
7216 50 90 andere (EGKS) ........................................................... . 4,4
andere:
7216 90 10 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 3,8
7218 10 00 Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen (EGKS) .............................. . 2,5
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
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andere, mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:
warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):
mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke, mit einem Nickelgehalt von:
7218 90 11 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. . 3,2
7218 90 13 weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ . 3,2
andere, mit einem Nickelgehalt von:
7218 90 15 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. . 3,2
7218 90 19 weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ . 3,2
anderes:
7218 90 50 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. . 6
mit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):
7219 11 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 11 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT {EGKS) 6
mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm (EGKS):
7219 12 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 12 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) .......................... . 6
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):
7219 13 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 6
7219 13 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 6
mit einer Dicke von von weniger als 3 mm (EGKS):
7219 14 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 14 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 6
mit einer Dicke von von mehr als 10 mm (EGKS):
7219 21 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 21 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 10 mm (EGKS):
7219 22 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 22 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) .......................... . 6
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):
7219 23 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 6
7219 23 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 6
mit einer Dicke von von weniger als 3 mm (EGKS):
7219 24 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 24 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 6
mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr (EGKS):
7219 31 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 31 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) .......................... . 6
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):
7219 32 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 6
7219 32 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) .......................... . 6
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS):
7219 33 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 6
7219 33 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 6
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 185
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm (EGKS):
7219 34 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7219 34 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
mit einer Dicke von von weniger als 0,5 mm (EGKS):
7219 35 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 6
7219 35 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 6
nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten (EGKS):
7219 90 11 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 6
7219 90 19 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 6
nur warmgewalzt:
7220 11 00 mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr (EGKS) 6
7220 12 00 mit einer Dicke von weniger als 4, 75 mm (EGKS) 6
nur kaltgewalzt:
7220 20 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 6
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7220 90 11 nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) .......................... . 6
mit einer Breite von von 500 mm oder weniger:
nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
7220 90 31 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ . 6
Walzdraht aus nichtrostendem Stahl (EGKS):
7221 00 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 6
7221 00 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 6
Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):
mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem
Nickelgehalt von:
7222 10 11 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. . 6
7222 10 19 weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ . 6
anderer, mit einem Nickelgehalt von:
7222 10 91 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. . 6
7222 10 99 weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ . 6
anderer Stabstahl:
7222 30 10 warmgewatzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 5
Profile:
nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):
7222 40 11 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 6
7222 40 19 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 6
andere:
7222 40 30 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 5
7224 10 00 Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen (EGKS) ............................... . 2,5
andere:
mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:
7224 90 11 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. . 3,2
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
andere:
7224 90 30 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. . 6
aus Silicium-Elektrostahl (EGKS):
7225 10 10 warmgewalzt (EGKS) ...................................................... . 6
kaltgewalzt:
7225 10 91 kornorientiert (EGKS) ...................................................... . 6
7225 10 99 nicht komorientiert (EGKS) .................................................. . 6
aus Schnellarbeitsstahl:
nur gewalzt (EGKS):
7225 20 11 nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... . 6
7225 20 19 nur kaltgewalzt (EGKS) .................................................... . 6
andere:
7225 20 30 nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten (EGKS) ............................................ . 6
7225 30 00 andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)(EGKS) ............................... . 6
andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils) (EGKS):
7225 40 10 mit einer Dicke von mehr als 20 mm (EGKS) .................................... . 6
7225 40 30 mit einer Dicke von mehr als 15 mm bis 20 mm (EGKS) ............................ . 6
7225 40 50 mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 15 mm (EGKS) ................................. . 6
7225 40 70 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm (EGKS) ............. . 6
7225 40 90 mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) ................................... . 6
7225 50 00 andere, nur kaltgewalzt (EGKS) .............................................. . 6
andere:
7225 90 10 nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten (EGKS) ............................................ . 6
aus Silicium-Elektrostahl:
7226 10 10 nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... . 6
andere:
7226 10 30 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 6
aus Schnellarbeitsstahl:
7226 20 10 nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... . 6
nur kaltgewalzt:
7226 20 31 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 6
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7226 20 51 nur oberffächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) .......................... . 6
mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
7226 20 71 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ . 6
andere:
7226 91 00 nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... . 6
nur kaltgewalzt:
7226 92 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 6
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 187
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7226 99 11 nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) .......................... . 6
mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
7226 99 31 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ . 6
7227 10 00 aus Schnellarbeitsstahl (EGKS) .............................................. . 6
7227 20 00 aus Mangan-Silicium-Stahl (EGKS) ........................................... . 6
anderer (EGKS):
7227 90 10 mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 6
7227 90 90 andere (EGKS) ........................................................... . 6
Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl:
7228 10 10 nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS) ............. . 6
anderer:
7228 10 30 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 5
Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl:
nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):
7228 20 11 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) .... . 6
7228 20 19 anderer (EGKS) .......................................................... . 6
anderer:
7228 20 30 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 5
anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt
(EGKS):
7228 30 10 mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (EGKS) .... . 6
7228 30 90 anderer (EGKS) .......................................................... . 6
anderer Stabstahl:
7228 60 10 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 5
Profile:
7228 70 10 nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS) ............. . 6
andere:
7228 70 31 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 5
Hohlbohrerstäbe:
7228 80 10 aus legiertem Stahl (EGKS) ................................................. . 6
7228 80 90 aus nichtlegiertem Stahl (EGKS) ............................................. . 3,8
7301 10 00 Spundwanderzeugnisse (EGKS) ............................................. . 4,4
Schienen:
neu (EGKS):
7302 10 31 mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je Meter (EGKS) 4,4
7302 10 39 mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je Meter (EGKS) ......................... . 4,4
7302 10 90 gebraucht (EGKS) •........................................................ 2,5
7302 20 00 Bahnschwellen (EGKS) .................................................... . 3,8
Laschen und Unterlagsplatten:
7302 40 10 gewalzt (EGKS) .......................................................... . 3,8
andere:
7302 90 10 Leitschienen (EGKS) ...................................................... . 3,8
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Zollkontlngente
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
0102 90 10 Der Nachweis, daß die Tiere während dieser Frist nicht geschlachtet worden sind, ist
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Einfuhr an, durch Vorlage einer
entsprechenden Bescheinigung einer örtlich zuständigen amtlichen Stelle zu erbringen.
2701 Waren der Position 2701, soweit sie einem Zollsatz unterliegen, gegen Vorlage eines
Zollkontingentscheines
a) 7 100 000 t für jedes der Kalenderjahre 1981 bis 1995 (EGKS) ................... . frei
b) 1 100 000 t zusätzlich für das Kalenderjahr 1981 zum Verwenden an Stelle von Waren
der Position 2710 gemäß den besonderen Auflagen im Zollkontingentschein (EGKS) ..• frei
c) 3 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981 bis 1995 für die Verbraucher von
Hüttenkoks (EGKS) ..................................................... . frei
d) 5 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981 bis 1995 für die Betreiber von
Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von festen Brennstoffen (EGKS) ......... . frei
e) zusätzlich
40 000 000 t für den Zeitraum 1981 bis 1985,
80 000 000 t für den Zeitraum 1986 bis 1990 und
120 000 000 t für den Zeitraum 1991 bis 1995
zum Verbrauch in bestimmten anderen Verwendungsbereichen (EGKS) ............ . frei
Besondere Zollsätze gegenüber den Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raums, die Vertragsparteien des
am 8. Dezember 1984 In Lorne mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
geschlossenen Abkommens sind (AKP-Staaten) und gegenüber den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
assoziierten überseeischen Lindern und Gebieten (ÜLG)
1. Soweit sich aus Nummer 2 nichts anderes ergibt, gilt tarifliche Zollfreiheit
a) im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber den AKP-Staaten für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen,
b) im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten über-
seeischen Ländern und Gebieten.
2. Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für die durch Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften getroffene Regelung für
- Waren, die in der Liste des Anhangs II des EWG-Vertrages aufgeführt sind und einer gemeinsamen Marktorganisation nach
Artikel 40 des EWG-Vertrages unterliegen,
- Waren, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft als Folge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung
unterliegen,
- Rum, Taffia und Arrak der Unterpositionen 2208 40 10, 2208 40 90, 2208 90 11 und 2208 90 19 der Kombinierten Nomenklatur.
Besondere Zollsätze gegenüber EFTA-Ländem - EGKS
Für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, gilt im
Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber
- der Republik Österreich
- dem Königreich Schweden
- der Schweizerischen Eidgenossenschaft (einschließlich Fürstentum Liechtenstein)
- dem Königreich Norwegen
- der Republik Finnland
tarifliche Zollfreiheit.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 189
Besondere Zollsätze gegenüber bestimmten Ländern des Mlttelmeerraumes - EGKS
1. Für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, gilt im
Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber
- dem Staat Israel
- der Demokratischen Volksrepublik Algerien
- dem Königreich Marokko
- der Tunesischen Republik
- der Arabischen Republik Ägypten
- dem Haschemitischen Königreich Jordanien
- der Libanesischen Republik
- der Arabischen Republik Syrien
- der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
tarifliche Zollfreiheit.
2. Für die Einfuhr von EGKS-Waren der Positionen 7201 bis 7228 mit Ursprung in Jugoslawien in die Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl gelten jährliche Gemeinschaftsplafonds. Wird ein Gemeinschaftsplafond erreicht, so tritt der
Besondere Zollsatz gegenüber Jugoslawien für den Rest des Kalenderjahres außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten Einvernehmen
darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß
der regelmäßige Zollsatz von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an von jedem Mitgliedstaat wieder angewendet wird.
Anordnungen des Bundesministers der Finanzen
Zu Codenummern 0101 11 00, 0102 10 00, 0103 10 00 und 0104 10 10:
(1) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn der Zollbeteiligte eine Bescheinigung der zuständigen obersten landwirtschaftlichen Landes-
behörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorlegt, wonach
1. die Einfuhr des Zuchttiers der Förderung der tierischen Erzeugung dient und
2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:
a) ein Abstammungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der Angaben über Rasse,
Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeichnung (z. 8. Ohrmarke oder Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält,
b) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der die üblichen Angaben über die
Leistungsergebnisse enthält,
c) eine Bescheinigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung oder des zuständigen amtlich anerkannten
Zuchtunternehmens, daß das Tier sofort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zuchtbuch
(z. 8. Herdbuch oder Stutbuch) eingetragen werden kann.
(2) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn es durch ein staatliches Gestüt oder eine wissenschaftliche Forschungsanstalt verwendet werden
soll und der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Abfertigung eine Bescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.
Zu Codenummer 0104 20 10:
(1) Auf reinrassige Zuchttiere wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet, wenn der Zollbeteiligte eine Bescheinigung
der zuständigen obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorlegt, wonach
1. die Einfuhr des Zuchttieres der Förderung der tierischen Erzeugung dient und
2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:
a) ein Abstammungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der Angaben über Rasse,
Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeichnung (z. B. Ohrmarke oder Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält,
b) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der die üblichen Angaben über die
Leistungsergebnisse enthält,
c) eine Bescheinigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung oder des zuständigen amtlich anerkannten
Zuchtunternehmens, daß das Tier sofort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zuchtbuch
(z. 8. Herdbuch) eingetragen werden kann.
(2) Auf reinrassige Zuchttiere wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet, wenn sie durch ein staatliches Gestüt oder
eine wissenschaftliche Forschungsanstalt verwendet werden sollen und der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Abfertigung eine
Bescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Besondere Zollsätze gegenüber Spanien - EGKS
Für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, gelten im
Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber dem Königreich Spanien folgende Zollsätze:
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert:
Anthrazit (EGKS):
2701 11 10 mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 10 Raumhundertteilen (RHT) oder
weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) (EGKS) ............... . 3,70 DM
für 1000 kg
Eigengewicht
2701 11 90 andere (EGKS) ........................................................... . 3,70 DM
für 1000 kg
Eigengewicht
Bitumenhaltige Steinkohle (EGKS):
2701 12 10 Kokskohle (EGKS) ........................................................ . 3,70 DM
für 1000 kg
Eigengewicht
2701 12 90 andere (EGKS) ........................................................... . 3,70 DM
für 1000 kg
Eigengewicht
2701 19 00 andere Steinkohle (EGKS) .................................................. . 3,70 DM
für 1000 kg
Eigengewicht
2701 20 00 Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe (EGKS) .... 3,70 DM
für 1000 kg
Eigengewicht
Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger (EGKS):
mit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr:
7201 10 11 mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger (EGKS) ......................... . 2
7201 10 19 mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT (EGKS) ............................. . 2
7201 10 30 mit einem Mangangehalt von 0, 1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT (EGKS) ... . 2
7201 10 90 mit einem Mangangehalt von weniger als O, 1 GHT (EGKS) ......................... . 2
7201 20 00 Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT (EGKS) 2,5
Roheisen, legiert:
7201 30 10 mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT (EGKS) .. frei
7201 30 90 anderes (EGKS) .......................................................... . 2
7201 40 00 Spiegeleisen (EGKS) ...................................................... . 2
Ferromangan mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT (EGKS):
7202 11 10 mit einer Körnung von 10 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT
(EGKS) ................................................................. . 2,5
7202 11 90 anderes (EGKS) .......................................................... . 2,5
Ferrophosphor:
7202 99 11 mit einem Phosphorgehalt von mehr als 3, jedoch weniger als 15 GHT (EGKS) 2,5
1
7203 10 00 durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse (EGKS) .......... . 1,5 )
7203 90 00 andere (EGKS) ........................................................... . 2
Abfallblöcke:
7204 50 10 aus legiertem Stahl (EGKS) ................................................. . frei
7204 50 90 andere (EGKS) ........................................................... . 1,5
1) Dieser Zollsatz ist bis auf weiteres vollständig ausgesetzt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 191
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
7206 10 00 Rohblöcke (Ingots) (EGKS) 1,5
7206 90 00 andere (EGKS) ........................................................... . 1,5
warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):
7207 11 11 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ . 2
7207 11 19 anderes (EGKS) .......................................................... . 2
warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):
7207 12 11 mit einer Dicke von 50 mm oder mehr (EGKS) ................................... . 2
7207 12 19 mit einer Dicke von weniger als 50 mm (EGKS) .................................. . 2
warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 19 11 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ . 3,7
7207 19 15 anderes (EGKS) .......................................................... . 2,7
vorprofiliert:
7207 19 31 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. . 2,7
warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):
7207 20 11 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ . 2
anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:
7207 20 15 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT (EGKS) ......................... . 2
7207 20 17 0,6 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. . 2
warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):
7207 20 31 mit einer Dicke von 50 mm oder mehr (EGKS) ................................... . 2
7207 20 33 mit einer Dicke von weniger als 50 mm (EGKS) .................................. . 2
warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 20 51 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ . 3,7
anderes (EGKS):
7207 20 55 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT (EGKS) 2,7
7207 20 57 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS) 2,7
vorprofiliert:
7207 20 71 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. . 2,7
7208 11 00 mit einer Dicke von mehr als 1Omm (EGKS) 2,7
mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 1O mm:
7208 12 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... . 2,3
andere (EGKS):
7208 12 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 2,7
7208 12 99 andere (EGKS) ........................................................... . 2,7
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7208 13 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... . 2,3
andere (EGKS):
7208 13 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 2,7
7208 13 99 andere (EGKS) ........................................................... . 2,7
mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 14 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... . 2,3
7208 14 90 andere (EGKS) ........................................................... . 2,7
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
mit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):
7208 21 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 2,7
7208 21 90 andere (EGKS) ........................................................... . 2,7
mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7208 22 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... . 2,3
andere (EGKS):
7208 22 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 2,7
7208 22 99 andere (EGKS) ........................................................... . 2,7
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7208 23 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... . 2,3
andere (EGKS):
7208 23 91 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 2,7
7208 23 99 andere (EGKS) ........................................................... . 2,7
mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 24 10 zum Wiederauswalzen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) .................... . 2,3
7208 24 90 andere (EGKS) ........................................................... . 2,7
7208 31 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm
oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster (EGKS) ..... 2,7
andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):
7208 32 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 3
andere, mit einer Dicke von:
7208 32 30 mehr als 20 mm (EGKS) .................................................... . 3
mehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:
7208 32 51 2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ . 3
7208 32 59 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... . 3
mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:
7208 32 91 2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ . 3
7208 32 99 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... . 3
andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm (EGKS):
7208 33 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 3
andere, mit einer Breite von:
7208 33 91 2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ . 3
7208 33 99 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... . 3
andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):
7208 34 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 3
7208 34 90 andere (EGKS) ........................................................... . 3
andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 35 10 mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (EGKS) .................................... . 3
mit einer Dicke von weniger als 2 mm (EGKS):
7208 35 91 mit einer Dicke von 1 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EGKS) ............... . 2,7
7208 35 93 mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch weniger als 1 mm (EGKS) .............. . 2,7
7208 35 99 mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm (EGKS) .................................. . 2,7
7208 41 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm
oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster (EGKS) ..... 2,7
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 193
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
andere, mit einer Dicke von mehr als 1O mm (EGKS):
7208 42 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 3
andere, mit einer Dicke von:
7208 42 30 mehr als 20 mm (EGKS) .................................................... . 3
mehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:
7208 42 51 2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ . 3
7208 42 59 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... . 3
mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:
7208 42 91 2050 mm oder mehr ....................................................... . 3
7208 42 99 weniger als 2050 mm ...................................................... . 3
andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 1O mm (EGKS):
7208 43 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 3
andere, mit einer Breite von:
7208 43 91 2050 mm oder mehr (EGKS) ................................................ . 3
7208 43 99 weniger als 2050 mm (EGKS) ............................................... . 3
andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):
7208 44 10 mit Oberflächenmuster (EGKS) .............................................. . 3
7208 44 90 andere (EGKS) ........................................................... . 3
andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 45 10 mit einer Dicke von 2 mm oder mehr (EGKS) .................................... . 3
mit einer Dicke von weniger als 2 mm (EGKS):
7208 45 91 mit einer Dicke von 1 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EGKS) 2,7
7208 45 93 mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch weniger als 1 mm (EGKS) .............. . 2,7
7208 45 99 mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm (EGKS) .................................. . 2,7
andere:
7208 90 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................. . 3
7209 11 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... . 1, 1
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 12 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 3
7209 12 90 andere (EGKS) ........................................................... . 2,7
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 13 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 3
7209 13 90 andere (EGKS) ........................................................... . 3,3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 14 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 3
7209 14 90 andere (EGKS) ........................................................... . 3,3
7209 21 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... . 1, 1
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 22 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 3
7209 22 90 andere (EGKS) ........................................................... . 2,7
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 23 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 3
7209 23 90 andere (EGKS) ........................................................... . 3,3
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 24 10 Elektrobleche (EGKS) 3
andere (EGKS):
7209 24 91 mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm (EGKS) ............ . 3,3
7209 24 99 mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm (EGKS) ................................. . 3,3
7209 31 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... . 1, 1
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 32 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 3
7209 32 90 andere (EGKS) ........................................................... . 2,7
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 33 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 3
7209 33 90 andere (EGKS) ........................................................... . 3,3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 34 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 3
7209 34 90 andere (EGKS) ........................................................... . 3,3
7209 41 00 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr (EGKS) .................................... . 1, 1
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 42 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 3
7209 42 90 andere (EGKS) ........................................................... . 2,7
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 43 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 3
7209 43 90 andere (EGKS) ........................................................... . 3,3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 44 10 Elektrobleche (EGKS) ..................................................... . 3
7209 44 90 andere (EGKS) ........................................................... . 3,3
7209 90 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................. . 3
mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr:
7210 11 00 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................. . 3
mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
7210 12 11 Weißblech (EGKS) ........................................................ . 3
7210 12 19 andere (EGKS) ........................................................... . 3
7210 20 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ...................................... ·........................... . 3
7210 31 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................. , 3,3
7210 39 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................ ,, 3,3
7210 41 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................. . 3,3
7210 49 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ...................................................... · .. · .. , · .. ,, 3,3
7210 50 10 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS) ................................................................. . 3
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 195
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
(EGKS):
7210 60 11 mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen (EGKS) .............................. . 3
7210 60 19 andere (EGKS) ........................................................... . 3
nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechtecki~ zugeschnitten:
7210 70 11 Weißbleche, lackiert (EGKS) ................................................ . 3
7210 70 19 andere (EGKS) ........................................................... . 3
nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten (EGKS):
7210 90 31 plattiert (EGKS) .......................................................... . 3
7210 90 33 verzinnt und bedruckt (EGKS) ............................................... . 3
7210 90 35 vernickelt oder verchromt (EGKS) ............................................ . 3
7210 90 39 andere (EGKS) ........................................................... . 3
721111 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als
150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächen-
muster (EGKS) ........................................................... . 2,7
andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr:
7211 12 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 2,7
72111290 mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS) 3,3
andere:
7211 19 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 2,7
mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS):
7211 19 91 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm (EGKS) ............. . 3,3
7211 19 99 mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) ................................... . 3,3
7211 21 00 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als
150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächen-
muster (EGKS) ........................................................... . 2,7
andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr:
7211 22 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 2,7
7211 22 90 mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS) 3,3
andere:
7211 29 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 2,7
mit einer Breite von 500 mm oder weniger (EGKS):
7211 29 91 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4, 75 mm (EGKS) ............. . 3,3
7211 29 99 mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) ................................... . 3,3
7211 30 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 3
mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:
7211 41 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 3
mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
72114191 in Rollen (Coils), zum Herstellen von Weißblechbändern (EGKS) 3,3
andere:
7211 49 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 3
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7211 90 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 3
7212 10 10 Weißblech, -bänder, nur oberflächenbehandelt (EGKS) ........................... . 3
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 10 91 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 3
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 21 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 3,3
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 2911 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 3,3
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
72123011 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 3,3
7212 40 10 Weißblech, -bänder, nur lackiert (EGKS) 3
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 40 91 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 3
verbleit:
7212 50 31 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 3,3
andere:
7212 50 51 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 3
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 60 11 nur oberflächenbearbeitet (EGKS) ............................................ . 3
nur oberflächenbearbeitet:
7212 60 91 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ . 3
7213 10 00 mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhun-
gen (EGKS) ............................................................. . 3
7213 20 00 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ . 3,7
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:
7213 31 00 mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm (EGKS) ... . 3
7213 39 00 anderer (EGKS) .......................................................... . 3
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als
0,6 GHT:
7213 41 00 mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm (EGKS) ... . 3
7213 49 00 anderer (EGKS) .......................................................... . 3
7213 50 00 anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS) ................ . 3
7214 20 00 mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhun-
gen oder nach dem Walzen verwunden (EGKS) ................................. . 2,7
7214 30 00 aus Automatenstahl (EGKS) ................................................ . 3,7
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT (EGKS):
7214 40 10 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) 2,7
anderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:
7214 40 91 80 mm oder mehr (EGKS) .................................................. . 2,7
7214 40 99 weniger als 80 mm (EGKS) ................................................. . 2,7
anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
(EGKS):
7214 50 10 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) ..... 2,7
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 197
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
anderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:
7214 50 91 80 mm oder mehr (EGKS) .................................................. . 2,7
7214 50 99 weniger als 80 mm (EGKS) ................................................. . 2,7
7214 60 00 anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (EGKS) 2,7
anderer:
7215 90 10 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 2,3
7216 10 00 U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit
einer Höhe von weniger als 80 mm (EGKS) ..................................... . 2,7
L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit
einer Höhe von weniger als 80 mm:
7216 21 00 L-Profile (EGKS) .......................................................... . 2,7
7216 22 00 T-Profile (EGKS) ......................................................... . 2,7
U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr:
7216 31 00 U-Profile (EGKS) ......................................................... . 2,7
7216 32 00 !-Profile (EGKS) .......................................................... . 2,7
7216 33 00 H-Profile (EGKS) ......................................................... . 2,7
L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr (EGKS):
7216 40 10 L-Profile (EGKS) ......................................................... . 2,7
7216 40 90 T-Profile (EGKS) ......................................................... . 2,7
andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):
7216 50 10 mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm paßt (EGKS) ....... . 2,7
7216 50 90 andere (EGKS) ........................................................... . 2,7
andere:
7216 90 10 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 2,3
7218 10 00 Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen (EGKS) .............................. . 1,5
andere, mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:
warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS):
mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke, mit einem Nickelgehalt von:
7218 90 11 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. . 2
7218 90 13 weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ . 2
andere, mit einem Nickelgehalt von:
7218 90 15 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. . 2
7218 90 19 weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ . 2
anderes:
7218 90 50 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. . 3,7
mit einer Dicke von mehr als 10 mm (EGKS):
7219 11 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 3,7
7219 11 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 3,7
mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm (EGKS):
7219 12 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 3,7
7219 12 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ..........................• 3,7
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):
7219 13 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 3,7
7219 13 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 3,7
mit einer Dicke von von weniger als 3 mm (EGKS):
7219 14 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 3,7
7219 14 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 3,7
mit einer Dicke von von mehr als 10 mm (EGKS):
7219 21 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 3,7
7219 21 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 3,7
mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm (EGKS):
7219 22 10 mft einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 3,7
7219 22 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) .......................... . 3,7
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):
7219 23 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 3,7
7219 23 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 3,7
mit einer Dicke von von weniger als 3 mm (EGKS):
7219 24 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 3,7
7219 24 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 3,7
mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr (EGKS):
7219 31 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 3,7
7219 31 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 3,7
mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS):
7219 32 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 3,7
7219 32 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) .......................... . 3,7
mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS):
7219 33 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 3,7
7219 33 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 3,7
mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm (EGKS):
7219 34 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 3,7
7219 34 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 3,7
mit einer Dicke von von weniger als 0,5 mm (EGKS):
7219 35 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 3,7
7219 35 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 3,7
nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten (EGKS):
7219 90 11 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 3,7
7219 90 19 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 3,7
nur warmgewalzt:
7220 11 00 mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr (EGKS) 3,7
7220 12 00 mit einer Dicke von weniger als 4, 75 mm (EGKS) 3,7
nur kaltgewalzt:
7220 20 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 3,7
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 199
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7220 90 11 nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) .......................... . 3,7
mit einer Breite von von 500 mm oder weniger:
nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
7220 90 31 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ . 3,7
Walzdraht aus nichtrostendem Stahl (EGKS):
7221 00 10 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) 3,7
7221 00 90 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) ........................... . 3,7
Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):
mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem
Nickelgehalt von:
72221011 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. . 3,7
7222 10 19 weniger als 2,5 GHT (EGKS) ................................................ . 3,7
anderer, mit einem Nickelgehalt von:
7222 10 91 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ................................................. . 3,7
7222 10 99 weniger als 2,5 GHT (EGKS) 3,7
anderer Stabstahl:
7222 30 10 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 3,1
Profile:
nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):
7222 40 11 mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 3,7
7222 40 19 mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT (EGKS) 3,7
andere:
7222 40 30 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 3,1
7224 10 00 Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen (EGKS) ............................... . 1,5
andere:
mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:
7224 90 11 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. . 2
andere:
7224 90 30 warm vorgewalzt oder stranggegossen (EGKS) .................................. . 3,7
aus Silicium-Elektrostahl (EGKS):
7225 10 10 warmgewalzt (EGKS) ...................................................... . 3,7
kaltgewalzt:
7225 10 91 komorientiert (EGKS) ............................................... , ...... . 3,7
7225 10 99 nicht komorientiert (EGKS) 3,7
aus Schnellarbeitsstahl:
nur gewalzt (EGKS):
7225 20 11 nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... . 3,7
7225 20 19 nur kaltgewalzt (EGKS) 3,7
andere:
7225 20 30 nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten (EGKS) ............................................. . 3,7
7225 30 00 andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (EGKS) ............................... . 3,7
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils) (EGKS):
7225 40 10 mit einer Dicke von mehr als 20 mm (EGKS) .................................... . 3,7
7225 40 30 mit einer Dicke von mehr als 15 mm bis 20 mm (EGKS) ............................ . 3,7
7225 40 50 mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 15 mm (EGKS) ................................. . 3,7
7225 40 70 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm (EGKS) ............. . 3,7
7225 40 90 mit einer Dicke von weniger als 3 mm (EGKS) ................................... . 3,7
7225 50 00 andere, nur kaltgewalzt (EGKS) .............................................. . 3,7
andere:
7225 90 10 nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten (EGKS) ............................................. . 3,7
aus Silicium-Elektrostahl:
7226 10 10 nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... . 3,7
andere:
7226 10 30 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 3,7
aus Schnellarbeitsstahl:
7226 20 10 nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... . 3,7
nur kaltgewalzt:
7226 20 31 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 3,7
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7226 20 51 nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) .......................... . 3,7
mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
7226 20 71 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ . 3,7
andere:
7226 91 00 nur warmgewalzt (EGKS) ................................................... . 3,7
nur kaltgewalzt:
7226 92 10 mit einer Breite von mehr als 500 mm (EGKS) ................................... . 3,7
andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7226 99 11 nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (EGKS) .......................... . 3,7
mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
7226 99 31 warmgewalzt, nur plattiert (EGKS) ............................................ . 3,7
7227 10 00 aus Schnellarbeitsstahl (EGKS) .............................................. . 3,7
7227 20 00 aus Mangan-Silicium-Stahl (EGKS) ........................................... . 3,7
anderer (EGKS):
7227 90 10 mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr (EGKS) ........................... . 3,7
7227 90 90 andere (EGKS) ........................................................... . 3,7
Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl:
7228 10 10 nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS) ............. . 3,7
anderer:
7228 10 30 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 3,1
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 201
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz%
2 3
Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl:
nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS):
7228 20 11 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt (EGKS) .... . 3,7
7228 20 19 anderer (EGKS) .......................................................... . 3,7
anderer:
7228 20 30 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 3,1
anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt
(EGKS):
7228 30 10 mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (EGKS) .... . 3,7
7228 30 90 anderer (EGKS) .......................................................... . 3,7
anderer Stabstahl:
7228 60 10 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 3,1
Profile:
7228 70 10 nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt (EGKS) ............. . 3,7
andere:
7228 70 31 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert (EGKS) ............ . 3, 1
Hohlbohrerstäbe:
7228 80 10 aus legiertem Stahl (EGKS) ................................................. . 3,7
7228 80 90 aus nichtlegiertem Stahl (EGKS) ............................................. . 2,3
7301 10 00 Spundwanderzeugnisse (EGKS) ............................................. . 2,7
Schienen:
neu (EGKS):
7302 10 31 mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je Meter (EGKS) 2,7
7302 10 39 mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je Meter (EGKS) ......................... . 2,7
7302 10 90 gebraucht (EGKS) ........................................................ . 1,5
7302 20 00 Bahnschwellen (EGKS) .................................................... . 2,3
Laschen und Unterlagsplatten:
7302 40 10 gewalzt (EGKS) .......................................................... . 2,3
andere:
7302 90 10 Leitschienen (EGKS) ...................................................... . 2,3
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Achte Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(8. ADR-Änderungsverordnung)
Vom 16. Februar 1988
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADA - (BGBI. 1969 II S. 1489)
wird verordnet:
§ 1
Die in Genf vom 20. bis 24. Mai 1985 und vom 28. April bis 2. Mai 1986
beschlossenen Änderungen der Anlagen A und B zum ADA in der Fassung der
ADA-Neufassungsverordnung vom 4. November 1977 (BGBI. 1977 II S. 1190),
zuletzt geändert durch die 7. ADA-Änderungsverordnung vom 24. August 1987
(BGBI. 1987 II S. 502), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden
mit einer deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffent-
licht.*)
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die in § 1
genannten Änderungen sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 des ADA-Übereinkommens
für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich am 1. Januar 1988 in Kraft
getreten.
Bonn, den 16. Februar 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil II wird d8f' Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1988 203
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 3. Februar 1988
1t a I i e n hat mit Erklärungen vom 28. Oktober 1987 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 1. Januar 1988
für weitere drei Jahre
anerkannt; nach Maßgabe weiterer Erklärungen Italiens vom 28. Oktober 1987
erstrecken sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf die Artikel 1 bis 4 des
Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genann-
ten Konvention.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
15. Oktober 1987 (BGBI. II S. 712) und vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II
S. 18); letztere wird dahingehend berichtigt, daß Absatz 4 Satz 1 der dort unter
Abschnitt II Nummer 1 wiedergegebenen französischen Fassung der Erklärung
Griechenlands vom 6. April 1987 wie folgt lautet:
cc •••
Des lors, la question qui se pose est de savoir si ces reserves sont compatibles avec la
Convention europeenne de droits de l'homme. . .. »
Bonn, den 3. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdn,ckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 22,40 DM.
Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfech 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des über den Geltungsbereich des Europäischen
Übereinkommens über die Anerkennung und Übereinkommens über die Hauptstraßen
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 5. Februar 1988 Vom 5. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die An- Das Europäische Übereinkommen vom 15. November
erkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds- 1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs
sprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) ist nach (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53 - ist nach
seinem Artikel XII Abs. 2 für seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Costa Rica am 24. Januar 1988 Dänemark am 31. Januar 1988
in Kraft getreten. in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1987 (BGBI. II Bekanntmachung vom 19. März 1987 (BGBI. II S. 231 ).
S. 612).
Bonn, den 5. Februar 1988 Bonn, den 5. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oesterhelt Dr. 0 es t er h e I t