158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 27 über Warndreiecke
und der Änderungen 01, 02 und 03 zur Regelung Nr. 27
nach dem übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 27)
Vom 4. Februar 1988
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni ~ls Anhang 2, die Änderung 02 als Anhang 3 und die
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Anderung 03 als Anhang 4 zu dieser Verordnung veröf-
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung fentlicht. *)
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-
§2
gen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-
gung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch das Gesetz vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) eingefügt worden tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des in der
ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- Eingangsformel genannten Gesetzes vom 20. Dezember
behörden verordnet: 1968 auch im Land Berlin.
§ 1 §3
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März (1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der
1958 angenommene Regelung Nr. 27 und die nach Maß- Regelung Nr. 27 für die Bundesrepublik Deutschland mit
gabe des Artikels 12 des Übereinkommens vom 20. März Wirkung vom 2. Februar 1988 in Kraft.
1958 vereinbarten Änderungen 01, 02 und 03 zur Rege- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
lung Nr. 27 über einheitliche Vorschriften für die Genehmi- dem die in § 1 genannte Regelung für die Bundesrepublik
gung der Warndreiecke werden hiermit in Kraft gesetzt. Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttre-
Die Regelung Nr. 27 wird als Anhang 1, die Änderung 01 tens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 4. Februar 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
") Die Anhänge 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlage-
band auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 159
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über Informations- und Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
Vom 19. Januar 1988
Das in Bonn am 8. September 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik über Informations- und Erfahrungsaus-
tausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 1
am 24. November 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Januar 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Prof. Dr. Klaus Töpfer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über Informations- und Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wie folgt übereingekommen:
und
Artikel 1
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Beide Seiten benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich
- im folgenden „beide Seiten" genannt - über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 26. Sep-
tember 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen
sind Unfällen.
- auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der (2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Weg nach den
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens vom
der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei
1972, nuklearen Unfällen. Hierzu geben beide Seiten einander die für
die Benachrichtigung zuständigen Stellen bekannt.
- in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung gutnachbarlicher
Beziehungen zu leisten, Artikel 2
Beide Seiten benachrichtigen sich auf gleichem Wege gegen-
- eingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und
seitig über von ihnen gemessene ungewöhnlich erhöhte Werte
Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 und des
der Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Abschließenden Dokuments des Madrider Treffens,
Fällen.
- in Anwendung des Übereinkommens vom 26. September 1986 Artikel 3
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, (1) Beide Seiten konsultieren sich über die allgemeine Entwick-
das in seinem Aritkel 9 zur Förderung gegenseitiger Interessen lung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere über
den Abschluß zweiseitiger Vereinbarungen in Erwägung zieht, Rechtsgrundlagen sowie über Methoden und Ergebnisse der
Strahlenschutzüberwachung von in Strahlenschutzbereichen täti-
- in Übereinstimmung mit den bewährten Prinzipien der Zusam- gen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt.
menarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Orga-
(2) Beide Seiten informieren sich gegenseitig über ihre Kern-
nisation,
reaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und die
Endlagerung radioaktiver Abfälle.
- in der Absicht, den bestmöglichen Schutz von in Strahlen-
schutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der (3) Die Informationen nach Absatz 2 werden für geplante Anla-
Umwelt vor Strahlengefahren zu gewährleisten, gen nach Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
gegeben. Beide Seiten informieren sich gegenseitig über die Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbunden
beabsichtigte Inbetriebnahme kerntechnischer Einrichtungen. ist, hat die ersuchende Seite diese zu tragen.
Artikel 6
Artikel 4 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
(1) In Durchführung dieses Abkommens finden Konsultationen 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
periodisch, mindestens einmal im Jahr, und bei besonderen gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Anlässen statt.
(2) Der Inhalt der Gespräche und ausgetauschte Unterlagen Artikel 7
können ohne Einschränkungen genutzt werden, es sei denn, sie (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem beide
wurden von der übermittelnden Seite vertraulich gegeben. Weiter- Seiten sich gegenseitig durch Notenwechsel mitteilen, daß die
gabe vertraulicher Informationen oder Unterlagen an Dritte darf innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens bedür-
fen der schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Seiten.
Artikel 5 (3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
Für die Kosten, die auf der Grundlage dieses Abkommens (4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlos-
durch die gegenseitige Information verursacht werden, machen sen. Es kann von jeder Seite mit einer Frist von sechs Monaten
beide Seiten keine Erstattungsansprüche geltend. Falls die schriftlich gekündigt werden.
Geschehen in Bonn am 8. September 1987 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Töpfer
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Georg Sitzlack
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über Informations- und Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
Die nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zu übermittelnden Informationen umfassen
folgende Angaben:
- Name der Anlage
- Standort und Adresse
- Eigentümer
- Betreiber
- Zweck
- Hauptparameter der Anlage
- Gegenwärtiger Status
- Betriebsweise
- Beschreibung des Standortes
Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:
- Reaktortyp
- Leistung
- Spaltzone (z.B. Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungs-
dichte)
- Reaktorkontrolle und -regelung
- Reaktorgefäß
- Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär)
- Dampferzeuger
- zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt
- Art des Sicherheitseinschlusses
- Sicherheitssysteme
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 161
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Januar 1988
Das in Maputo am 3. Dezember 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-
bik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 3. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Januar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
und
die Regierung der Volksrepublik Mosambik, Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Mosambik, Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch hens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
der Volksrepublik Mosambik beizutragen, und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mosam-
bik erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Artikel 1 Bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht den nationalen Linienverkehrsuntemehmen beider Länder Gleich-
es der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kreditan- berechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Hinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech-
„Eisenbahnbergungsgerät" ein Darlehen bis zu 11 500 000,- DM nung getragen.
(in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu
erhalten. Artikel 5
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenseitige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 6
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maputo am 3. Dezember 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wilfried Noelle
Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik
Jacinto Veloso
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-finnischen Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit
Vom 26. Januar 1988
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 9. September
1987 zu der Vereinbarung vom 28. November 1985 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Finnland zur Durchführung des Abkommens vom 23. April
1979 über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 1190) wird
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 3
Abs. 1
am 24. November 1987
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist die Vereinbarung vom 28. November
1985 nach ihrem Artikel 15 in Kraft getreten.
Bonn, den 26. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 163
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren
Vom 26. Januar 1988
Die in Bonn am 7. Oktober 1987 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informations-
zentren ist nach ihrem Artikel 11
am 18. Dezember 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. Über die Bedingungen der Errichtung des Kultur- und Informa-
und tionszentrums der Ungarischen Volksrepublik werden die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik, rung der Ungarischen Volksrepublik gesondert übereinkom-
men.
von dem Wunsch geleitet,
- ihre Zusammenarbeit im Bereich Kultur, Bildung und Wissen- Artikel 2
schaft weiterzuentwickeln und zu vertiefen;
1. Das Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland in der
- die kulturellen und geistigen Werte ihrer Länder in möglichst Ungarischen Volksrepublik wird den Namen "Kultur- und Infor-
breiten Kreisen zu vermitteln und zu verbreiten; mationszentrum der Bundesrepublik Deutschland" (im weite-
- die gegenseitige Information über das gesellschaftliche, wirt- ren: ,,Kulturinstitut") führen. Diese Bezeichnung wird z. B. auf
schaftliche und kulturelle Leben der beiden Länder, insbeson- Schildern, in Korrespondenz, Stempeln, Programmen usw. in
dere auf dem Gebiet von Technik und Wissenschaft zu fördern; gleicher Weise benutzt.
- zu einem gegenseitigen Kennenlernen und einem besseren 2. Das Kulturinstitut hat seinen Sitz in Budapest.
Verständnis zwischen den Menschen in beiden Ländern auch 3. Das Kulturinstitut wird seine Tätigkeit unter den in dieser
auf diese Weise beizutragen, Vereinbarung festgelegten Bedingungen und in Übereinstim-
mung mit den Gesetzen und gesetzlichen Vorschriften der
haben folgende Vereinbarung getroffen: Ungarischen Volksrepublik ausüben.
4. Die zuständigen Organe der Ungarischen Volksrepublik
sichern die öffentliche Tätigkeit gemäß Artikel 3 und die freie
Artikel 1 Zugänglichkeit des Kulturinstituts zu.
1. Auf der Grundlage des Artikels 1 des Abkommens vom 6. Juli
1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über
kulturelle Zusammenarbeit werden die Bundesrepublik Artikel 3
Deutschland in der Ungarischen Volksrepublik und die Ungari- Das Kulturinstitut wird insbesondere die Aufgaben wahrneh-
sche Volksrepublik in der Bundesrepublik Deutschland jeweils men:
ein Kultur- und Informationszentrum errichten.
1. Es unterhält eine Bibliothek/Mediothek, in der Bücher,
2. Die Errichtung der Kultur- und Informationszentren erfolgt auf gedruckte und vervielfältigte Materialien, einschließlich Zeit-
der Basis der Gegenseitigkeit, unabhängig von dem Zeitpunkt schriften, Tageszeitungen, Ton- und Bildträger den Interes-
der Eröffnung. senten zur Verfügung gestellt werden;
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
2. es führt kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen, 2. Die finanziellen Lasten für Ausstattung und Betrieb des Kultur-
Vorträge, Schriftstellerlesungen, Seminare, Symposien, Aus- instituts trägt die Bundesrepublik Deutschland.
stellungen, Filmaufführungen, Konzerte und Theaterauf-
3. Für die Beschaffung des Gebäudes beziehungsweise Grund-
führungen sowie andere künstlerische Darbietungen durch;
stücks für das Kulturinstitut und der Wohnungen für die ent-
3. es führt allgemeine und fachbezogene Sprachkurse durch; sandten Mitarbeiter ist die Direktion für die Versorgung des
4. es unterstützt und führt entsprechend dem Bedarf und in Diplomatischen Corps (DTEI) zuständig.
Zusammenarbeit mit den zuständigen ungarischen Stellen
Lehrerfortbildungsveranstaltungen und Veranstaltungen auf Artikel 9
dem Gebiet der Landeskunde, der Methodik und Didaktik des 1. Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik gewährt nach
Fremdsprachenunterrichts in Ungarn sowie in der Bundes- ihren Gesetzen und Bestimmungen freie Ein- und Rückfuhr
republik Deutschland durch.
und Abgabenfreiheit von jeglichen Zoll- und Steuerverpflich-
5. es entwickelt in Zusammenarbeit mit den ungarischen Stellen tungen sowie von öffentlichen Lasten, ausgenommen Lage-
Unterrichtsmaterialien für den Deutschunterricht in der Ungari- rungs- und Transportkosten und die Kosten anderer Dienst-
schen Volksrepublik sowie für die Aus- und Fortbildung unga- leistungen
rischer Deutschlehrer und stellt Lehrmaterialien zur Verfü- - für jene Gegenstände (z. B. belichtete Filme, Bild- und
gung.
Tonmaterial, Bücher, Zeitschriften, Möbel, Dienstwagen),
Artikel 4 die für das Kulturinstitut eingeführt werden,
Die zuständigen Institutionen beider Staaten werden die Arbeit - für persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich der
des Kulturinstituts bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach privaten Kraftfahrzeuge für die entsandten Mitarbeiter des
Artikel 3 unterstützen und fördern. Kulturinstituts sowie deren Familienangehörige und für sol-
che Gegenstände, die die entsandten Mitarbeiter nach Auf-
Artikel 5 nahme ihrer Tätigkeit und nach Begründung ihres gewöhnli-
chen Aufenthalts in der Ungarischen Volksrepublik inner-
Die Wahrnehmung der Aufgaben des Kulturinstituts der Bun- halb von sechs Monaten einführen.
desrepublik Deutschland wird von der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland dem "Goethe-Institut zur Pflege der deut- 2. Für Veranstaltungen im Gebäude des Kulturinstituts (Sprach-
schen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kurse, Vorlesungen, Ausstellungen usw.) können Eintritts-
kulturellen Zusammenarbeite. V.", München, übertragen. gebühren in einem in der Ungarischen Volksrepublik üblichen
Maße erhoben werden. Unter diesem Titel erhobene Gebüh-
ren sind frei von Besteuerung und sonstigen Abgaben in der
Artikel 6 Ungarischen Volksrepublik.
1. Das Kulturinstitut wird von einem aus der Bundesrepublik
Deutschland entsandten Direktor geleitet. Artikel 10
2. Außer dem Direktor können aus der Bundesrepublik Deutsch- Entsprechend dem Viermächteabkommen vom 3. September
land andere Mitarbeiter für die Bereiche Spracharbeit, 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-
pädagogische Verbindungsarbeit, Kultur und Wissenschaft/ gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Technologie sowie Verwaltung, Bibliothek/Mediothek entsandt
werden.
Artikel 11
3. Der Direktor bzw. sein Beauftragter kann in Fragen der Tätig-
keit des Kulturinstituts mit den zuständigen Institutionen der Diese Vereinbarung tritt am Tage nach Austausch der Noten in
Ungarischen Volksrepublik - nach deren innerstaatlichen Kraft, durch die beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß
Rechtsbestimmungen - unmittelbar verkehren. die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 7 Artikel 12
Neben dem entsandten Personal kann das Kulturinstitut auch 1. Diese Vereinbarung wird für die Zeit von fünf Jahren vom
Ortskräfte einstellen. Ortskräfte ungarischer Staatsangehörigkeit Tage ihres lnkrafttretens an geschlossen; ihre Geltungsdauer
können nur über die Direktion für die Versorgung des Diplomati- verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht
schen Corps (DTEI) eingestellt werden. von einer der beiden Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor
Ablauf der jeweiligen Fünfjahresperiode schriftlich gekündigt
Artikel 8 wird.
1. Die Ausstattung, einschließlich der technischen Geräte und 2. Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung wird das Kultur-
das Vermögen des Kulturinstituts sind Eigentum der Bundes- institut seine Tätigkeit an dem Tage einstellen, an dem die
republik Deutschland. Vereinbarung außer Kraft tritt.
Geschehen zu Bonn am 7. Oktober 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Koväcs
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 165
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 26. Januar 1988
S ur in am e hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen am 31. August 1987 hinterlegt worden ist, die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts
des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten
Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II
S. 1252) ist, anerkannt: (Übersetzung)
"New York, August 31, 1987 „New York, 31. August 1987
Excellency, Herr Generalsekretär,
1 have the honour by direction of the ich beehre mich, auf Weisung des
Minister of Foreign Affairs of the Republic of Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten
Suriname, to declare on behalf of the Gov- der Republik Suriname im Namen der Re-
ernment of Suriname: gierung von Suriname folgende Erklärung
abzugeben:
The Government of the Republic of Die Regierung der Republik Suriname er-
Suriname recognizes, in accordance with kennt nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts
article 36, paragraph 2 of the Statute of the des Internationalen Gerichtshofs mit Wir-
International Court of Justice, with effect kung vom 7. September 1987 die Zustän-
from the seventh September 1987, as com- digkeit des Gerichtshofs von Rechts wegen
pulsory ipso facto and without special und ohne besondere Übereinkunft gegen-
agreement, in relation to any other State über jedem anderen Staat, der dieselbe
accepting the same obligation, that is on Verpflichtung übernimmt, d. h. unter der
condition of reciprocity, the jurisdiction of Voraussetzung der Gegenseitigkeit, für alle
said Court in all disputes, which have arisen Streitigkeiten, die vor Abgabe dieser Erklä-
prior to this Declaration or may arise after rung entstanden sind oder nach Abgabe
this Declaration, with the exception of: dieser Erklärung entstehen, mit Ausnahme
der folgenden Streitigkeiten als obligato-
risch an:
A. disputes, which have arisen or may A. Streitigkeiten, die hinsichtlich der Gren-
arise with respect to or in relation with zen der Republik Suriname oder im Zu-
the borders of the Republic of Suriname; sammenhang damit entstanden sind
oder entstehen;
B. disputes in respect of which the parties, B. Streitigkeiten, hinsichtlich deren die Par-
excluding the jurisdiction of the Interna- teien unter Ausschluß der Zuständigkeit
tional Court of Justice, have agreed to des Internationalen Gerichtshofs eine
settlement by means of arbitration, Beilegung durch Schiedsverfahren, Ver-
mediation or other methods of concili- mittlung oder sonstige Mittel des Ver-
ation and accommodation. gleichs und der Verständigung verein-
bart haben.
This Declaration shall be binding for a Diese Erklärung ist für die Dauer von fünf
period of five years and shall continue in Jahren verbindlich; sie bleibt danach so lan-
force after that period until twelve months ge in Kraft, bis die Regierung der Republik
after the Government of the Republic of Suriname sie unter Einhaltung einer Frist
Suriname has given notice of its termina- von zwölf Monaten kündigt.
tion.
W.H. Werner Vreedzaam W.H. Werner Vreedzaam
Charge d'Affaires of the Permanent Geschäftsträger der Ständigen
Mission of the Republic of Suriname Vertretung der Republik Suriname
to the United Nations bei den Vereinten Nationen
H.E. Dr. Javier Perez de Cuellar Seiner Exzellenz
The Secretary-General dem Generalsekretär
of the _United Nations" der Vereinten Nationen
Dr. Javier Perez de Cuellar"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1986 (BGBI. II S. 1130).
Bonn, den 26. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil -11
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des deutsch-österreichischen Handelsabkommens
Vom 26. Januar 1988
Durch Notenwechsel vom 11 116. Dezember 1987 ist
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Österreich eine Vereinba-
rung über die Beendigung der Geltung des in Wien am
13. Mai 1954 unterzeichneten Handelsabkommens zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der österreichischen Bundesregierung samt den Zusatz-
vereinbarungen und Anlagen geschlossen worden.
Das Abkommen ist damit samt den Zusatzvereinbarun-
gen und Anlagen
am 16. Dezember 1987
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Mai 1954 (BAnz. Nr. 99/54).
Bonn, den 26. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunltäten der Vereinten Nationen
Vom 27. Januar 1988
D o m i n i ca hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 24. November 1987 notifiziert, daß es sich
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 3. Novem-
ber 1978 an das Übereinkommen vom 13. Februar 1946
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Natio-
nen (BGBI. 1980 II S. 941) gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II
s. 1132).
Bonn, den 27. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil -11
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des deutsch-österreichischen Handelsabkommens
Vom 26. Januar 1988
Durch Notenwechsel vom 11 116. Dezember 1987 ist
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Österreich eine Vereinba-
rung über die Beendigung der Geltung des in Wien am
13. Mai 1954 unterzeichneten Handelsabkommens zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der österreichischen Bundesregierung samt den Zusatz-
vereinbarungen und Anlagen geschlossen worden.
Das Abkommen ist damit samt den Zusatzvereinbarun-
gen und Anlagen
am 16. Dezember 1987
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Mai 1954 (BAnz. Nr. 99/54).
Bonn, den 26. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunltäten der Vereinten Nationen
Vom 27. Januar 1988
D o m i n i ca hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 24. November 1987 notifiziert, daß es sich
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 3. Novem-
ber 1978 an das Übereinkommen vom 13. Februar 1946
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Natio-
nen (BGBI. 1980 II S. 941) gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II
s. 1132).
Bonn, den 27. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 167
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Januar 1988
Das in Bonn am 5. Januar 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 5. Januar 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Januar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-
und
len Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
die Regierung der Republik Mali - Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen beitrag bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali, sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch beigefügten Liste handeln, für die Rechnungen nach dem
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu 1. Januar 1987 ausgestellt worden sind.
vertiefen,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
land und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben
die Grundlage dieses Abkommens ist,
ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 2
der Republik Mali beizutragen,
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
sind wie folgt übereingekommen:
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
Artikel 1
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für liegen.
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Artikel 3
a) für die Vorhaben Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
- landwirtschaftliche Entwicklungsbank (BNDA) III Wiederaufbau von sämlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
- Erneuerung der Flußflotte III Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
- Office du Niger der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali erhoben werden, frei.
- Studienfonds IV
Artikel 4
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 40 000 000,- DM (in Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der
Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten; Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft genutzt werden.
keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Artikel 6
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Genehmigungen. Regierung der ~epublik Mali innerhalb von drei Monaten nach
fnkrafttreten des· Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Artikel 7
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 5. Januar 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung der Republik Mali
Tall
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Mali von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 169
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 28. Januar1988
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973
II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 25. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. II S. 433).
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachun_9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 28. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas (BGBI. 1987 II S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 1. März 1988
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte
Königreich die folgenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"The Convention is ratified in respect of „Das übereinkommen wird in bezug auf
the United Kingdom of Great Britain and das Vereinigte Königreich Großbritannien
Northern lreland, Jersey, Guernsey and the und Nordirland, Jersey, Guernsey und die
lsle of Man." Insel Man ratifiziert."
"In accordance with the provisions of Arti- "Nach Artikel 25 Absatz 1 erklärt das
cle 25 (1 ), the United Kingdom states that Vereinigte Königreich, daß Artikel 4 Buch-
Articel 4 (c) of the Convention cannot at stabe c des Übereinkommens gegenwärtig
present apply to Northern lreland." auf Nordirland nicht angewendet werden
kann."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 1987 (BGBI. II S. 623).
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 169
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 28. Januar1988
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973
II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 25. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. II S. 433).
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachun_9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 28. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas (BGBI. 1987 II S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 1. März 1988
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte
Königreich die folgenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"The Convention is ratified in respect of „Das übereinkommen wird in bezug auf
the United Kingdom of Great Britain and das Vereinigte Königreich Großbritannien
Northern lreland, Jersey, Guernsey and the und Nordirland, Jersey, Guernsey und die
lsle of Man." Insel Man ratifiziert."
"In accordance with the provisions of Arti- "Nach Artikel 25 Absatz 1 erklärt das
cle 25 (1 ), the United Kingdom states that Vereinigte Königreich, daß Artikel 4 Buch-
Articel 4 (c) of the Convention cannot at stabe c des Übereinkommens gegenwärtig
present apply to Northern lreland." auf Nordirland nicht angewendet werden
kann."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 1987 (BGBI. II S. 623).
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 28. Januar 1988
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 25. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 24. Juli 1987 (BGBI. II S. 433)
und vom 27. November 1987 (BGBI. II S. 818).
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 28. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für die
Bahamas am 29. November 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1987 (BGBI. II S. 300).
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 28. Januar 1988
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 25. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 24. Juli 1987 (BGBI. II S. 433)
und vom 27. November 1987 (BGBI. II S. 818).
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 28. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für die
Bahamas am 29. November 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1987 (BGBI. II S. 300).
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 159
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über Informations- und Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
Vom 19. Januar 1988
Das in Bonn am 8. September 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik über Informations- und Erfahrungsaus-
tausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 1
am 24. November 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Januar 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Prof. Dr. Klaus Töpfer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über Informations- und Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wie folgt übereingekommen:
und
Artikel 1
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Beide Seiten benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich
- im folgenden „beide Seiten" genannt - über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 26. Sep-
tember 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen
sind Unfällen.
- auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der (2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Weg nach den
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens vom
der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei
1972, nuklearen Unfällen. Hierzu geben beide Seiten einander die für
die Benachrichtigung zuständigen Stellen bekannt.
- in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung gutnachbarlicher
Beziehungen zu leisten, Artikel 2
Beide Seiten benachrichtigen sich auf gleichem Wege gegen-
- eingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und
seitig über von ihnen gemessene ungewöhnlich erhöhte Werte
Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 und des
der Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Abschließenden Dokuments des Madrider Treffens,
Fällen.
- in Anwendung des Übereinkommens vom 26. September 1986 Artikel 3
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, (1) Beide Seiten konsultieren sich über die allgemeine Entwick-
das in seinem Aritkel 9 zur Förderung gegenseitiger Interessen lung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere über
den Abschluß zweiseitiger Vereinbarungen in Erwägung zieht, Rechtsgrundlagen sowie über Methoden und Ergebnisse der
Strahlenschutzüberwachung von in Strahlenschutzbereichen täti-
- in Übereinstimmung mit den bewährten Prinzipien der Zusam- gen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt.
menarbeit im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Orga-
(2) Beide Seiten informieren sich gegenseitig über ihre Kern-
nisation,
reaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und die
Endlagerung radioaktiver Abfälle.
- in der Absicht, den bestmöglichen Schutz von in Strahlen-
schutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der (3) Die Informationen nach Absatz 2 werden für geplante Anla-
Umwelt vor Strahlengefahren zu gewährleisten, gen nach Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
gegeben. Beide Seiten informieren sich gegenseitig über die Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbunden
beabsichtigte Inbetriebnahme kerntechnischer Einrichtungen. ist, hat die ersuchende Seite diese zu tragen.
Artikel 6
Artikel 4 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
(1) In Durchführung dieses Abkommens finden Konsultationen 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
periodisch, mindestens einmal im Jahr, und bei besonderen gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Anlässen statt.
(2) Der Inhalt der Gespräche und ausgetauschte Unterlagen Artikel 7
können ohne Einschränkungen genutzt werden, es sei denn, sie (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem beide
wurden von der übermittelnden Seite vertraulich gegeben. Weiter- Seiten sich gegenseitig durch Notenwechsel mitteilen, daß die
gabe vertraulicher Informationen oder Unterlagen an Dritte darf innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens bedür-
fen der schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Seiten.
Artikel 5 (3) Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
Für die Kosten, die auf der Grundlage dieses Abkommens (4) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlos-
durch die gegenseitige Information verursacht werden, machen sen. Es kann von jeder Seite mit einer Frist von sechs Monaten
beide Seiten keine Erstattungsansprüche geltend. Falls die schriftlich gekündigt werden.
Geschehen in Bonn am 8. September 1987 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Töpfer
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Georg Sitzlack
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über Informations- und Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
Die nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zu übermittelnden Informationen umfassen
folgende Angaben:
- Name der Anlage
- Standort und Adresse
- Eigentümer
- Betreiber
- Zweck
- Hauptparameter der Anlage
- Gegenwärtiger Status
- Betriebsweise
- Beschreibung des Standortes
Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:
- Reaktortyp
- Leistung
- Spaltzone (z.B. Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungs-
dichte)
- Reaktorkontrolle und -regelung
- Reaktorgefäß
- Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär)
- Dampferzeuger
- zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt
- Art des Sicherheitseinschlusses
- Sicherheitssysteme
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 161
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Januar 1988
Das in Maputo am 3. Dezember 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-
bik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 3. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Januar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
und
die Regierung der Volksrepublik Mosambik, Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Mosambik, Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch hens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
der Volksrepublik Mosambik beizutragen, und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mosam-
bik erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Artikel 1 Bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr wird
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht den nationalen Linienverkehrsuntemehmen beider Länder Gleich-
es der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kreditan- berechtigung zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Hinsicht günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rech-
„Eisenbahnbergungsgerät" ein Darlehen bis zu 11 500 000,- DM nung getragen.
(in Worten: elf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu
erhalten. Artikel 5
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenseitige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 6
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maputo am 3. Dezember 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wilfried Noelle
Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik
Jacinto Veloso
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-finnischen Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit
Vom 26. Januar 1988
Nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 9. September
1987 zu der Vereinbarung vom 28. November 1985 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Finnland zur Durchführung des Abkommens vom 23. April
1979 über Soziale Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 1190) wird
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 3
Abs. 1
am 24. November 1987
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist die Vereinbarung vom 28. November
1985 nach ihrem Artikel 15 in Kraft getreten.
Bonn, den 26. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 163
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren
Vom 26. Januar 1988
Die in Bonn am 7. Oktober 1987 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informations-
zentren ist nach ihrem Artikel 11
am 18. Dezember 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informationszentren
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. Über die Bedingungen der Errichtung des Kultur- und Informa-
und tionszentrums der Ungarischen Volksrepublik werden die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik, rung der Ungarischen Volksrepublik gesondert übereinkom-
men.
von dem Wunsch geleitet,
- ihre Zusammenarbeit im Bereich Kultur, Bildung und Wissen- Artikel 2
schaft weiterzuentwickeln und zu vertiefen;
1. Das Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland in der
- die kulturellen und geistigen Werte ihrer Länder in möglichst Ungarischen Volksrepublik wird den Namen "Kultur- und Infor-
breiten Kreisen zu vermitteln und zu verbreiten; mationszentrum der Bundesrepublik Deutschland" (im weite-
- die gegenseitige Information über das gesellschaftliche, wirt- ren: ,,Kulturinstitut") führen. Diese Bezeichnung wird z. B. auf
schaftliche und kulturelle Leben der beiden Länder, insbeson- Schildern, in Korrespondenz, Stempeln, Programmen usw. in
dere auf dem Gebiet von Technik und Wissenschaft zu fördern; gleicher Weise benutzt.
- zu einem gegenseitigen Kennenlernen und einem besseren 2. Das Kulturinstitut hat seinen Sitz in Budapest.
Verständnis zwischen den Menschen in beiden Ländern auch 3. Das Kulturinstitut wird seine Tätigkeit unter den in dieser
auf diese Weise beizutragen, Vereinbarung festgelegten Bedingungen und in Übereinstim-
mung mit den Gesetzen und gesetzlichen Vorschriften der
haben folgende Vereinbarung getroffen: Ungarischen Volksrepublik ausüben.
4. Die zuständigen Organe der Ungarischen Volksrepublik
sichern die öffentliche Tätigkeit gemäß Artikel 3 und die freie
Artikel 1 Zugänglichkeit des Kulturinstituts zu.
1. Auf der Grundlage des Artikels 1 des Abkommens vom 6. Juli
1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über
kulturelle Zusammenarbeit werden die Bundesrepublik Artikel 3
Deutschland in der Ungarischen Volksrepublik und die Ungari- Das Kulturinstitut wird insbesondere die Aufgaben wahrneh-
sche Volksrepublik in der Bundesrepublik Deutschland jeweils men:
ein Kultur- und Informationszentrum errichten.
1. Es unterhält eine Bibliothek/Mediothek, in der Bücher,
2. Die Errichtung der Kultur- und Informationszentren erfolgt auf gedruckte und vervielfältigte Materialien, einschließlich Zeit-
der Basis der Gegenseitigkeit, unabhängig von dem Zeitpunkt schriften, Tageszeitungen, Ton- und Bildträger den Interes-
der Eröffnung. senten zur Verfügung gestellt werden;
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
2. es führt kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen, 2. Die finanziellen Lasten für Ausstattung und Betrieb des Kultur-
Vorträge, Schriftstellerlesungen, Seminare, Symposien, Aus- instituts trägt die Bundesrepublik Deutschland.
stellungen, Filmaufführungen, Konzerte und Theaterauf-
3. Für die Beschaffung des Gebäudes beziehungsweise Grund-
führungen sowie andere künstlerische Darbietungen durch;
stücks für das Kulturinstitut und der Wohnungen für die ent-
3. es führt allgemeine und fachbezogene Sprachkurse durch; sandten Mitarbeiter ist die Direktion für die Versorgung des
4. es unterstützt und führt entsprechend dem Bedarf und in Diplomatischen Corps (DTEI) zuständig.
Zusammenarbeit mit den zuständigen ungarischen Stellen
Lehrerfortbildungsveranstaltungen und Veranstaltungen auf Artikel 9
dem Gebiet der Landeskunde, der Methodik und Didaktik des 1. Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik gewährt nach
Fremdsprachenunterrichts in Ungarn sowie in der Bundes- ihren Gesetzen und Bestimmungen freie Ein- und Rückfuhr
republik Deutschland durch.
und Abgabenfreiheit von jeglichen Zoll- und Steuerverpflich-
5. es entwickelt in Zusammenarbeit mit den ungarischen Stellen tungen sowie von öffentlichen Lasten, ausgenommen Lage-
Unterrichtsmaterialien für den Deutschunterricht in der Ungari- rungs- und Transportkosten und die Kosten anderer Dienst-
schen Volksrepublik sowie für die Aus- und Fortbildung unga- leistungen
rischer Deutschlehrer und stellt Lehrmaterialien zur Verfü- - für jene Gegenstände (z. B. belichtete Filme, Bild- und
gung.
Tonmaterial, Bücher, Zeitschriften, Möbel, Dienstwagen),
Artikel 4 die für das Kulturinstitut eingeführt werden,
Die zuständigen Institutionen beider Staaten werden die Arbeit - für persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich der
des Kulturinstituts bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach privaten Kraftfahrzeuge für die entsandten Mitarbeiter des
Artikel 3 unterstützen und fördern. Kulturinstituts sowie deren Familienangehörige und für sol-
che Gegenstände, die die entsandten Mitarbeiter nach Auf-
Artikel 5 nahme ihrer Tätigkeit und nach Begründung ihres gewöhnli-
chen Aufenthalts in der Ungarischen Volksrepublik inner-
Die Wahrnehmung der Aufgaben des Kulturinstituts der Bun- halb von sechs Monaten einführen.
desrepublik Deutschland wird von der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland dem "Goethe-Institut zur Pflege der deut- 2. Für Veranstaltungen im Gebäude des Kulturinstituts (Sprach-
schen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kurse, Vorlesungen, Ausstellungen usw.) können Eintritts-
kulturellen Zusammenarbeite. V.", München, übertragen. gebühren in einem in der Ungarischen Volksrepublik üblichen
Maße erhoben werden. Unter diesem Titel erhobene Gebüh-
ren sind frei von Besteuerung und sonstigen Abgaben in der
Artikel 6 Ungarischen Volksrepublik.
1. Das Kulturinstitut wird von einem aus der Bundesrepublik
Deutschland entsandten Direktor geleitet. Artikel 10
2. Außer dem Direktor können aus der Bundesrepublik Deutsch- Entsprechend dem Viermächteabkommen vom 3. September
land andere Mitarbeiter für die Bereiche Spracharbeit, 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-
pädagogische Verbindungsarbeit, Kultur und Wissenschaft/ gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Technologie sowie Verwaltung, Bibliothek/Mediothek entsandt
werden.
Artikel 11
3. Der Direktor bzw. sein Beauftragter kann in Fragen der Tätig-
keit des Kulturinstituts mit den zuständigen Institutionen der Diese Vereinbarung tritt am Tage nach Austausch der Noten in
Ungarischen Volksrepublik - nach deren innerstaatlichen Kraft, durch die beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß
Rechtsbestimmungen - unmittelbar verkehren. die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 7 Artikel 12
Neben dem entsandten Personal kann das Kulturinstitut auch 1. Diese Vereinbarung wird für die Zeit von fünf Jahren vom
Ortskräfte einstellen. Ortskräfte ungarischer Staatsangehörigkeit Tage ihres lnkrafttretens an geschlossen; ihre Geltungsdauer
können nur über die Direktion für die Versorgung des Diplomati- verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht
schen Corps (DTEI) eingestellt werden. von einer der beiden Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor
Ablauf der jeweiligen Fünfjahresperiode schriftlich gekündigt
Artikel 8 wird.
1. Die Ausstattung, einschließlich der technischen Geräte und 2. Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung wird das Kultur-
das Vermögen des Kulturinstituts sind Eigentum der Bundes- institut seine Tätigkeit an dem Tage einstellen, an dem die
republik Deutschland. Vereinbarung außer Kraft tritt.
Geschehen zu Bonn am 7. Oktober 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Koväcs
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 165
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 26. Januar 1988
S ur in am e hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen am 31. August 1987 hinterlegt worden ist, die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts
des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten
Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II
S. 1252) ist, anerkannt: (Übersetzung)
"New York, August 31, 1987 „New York, 31. August 1987
Excellency, Herr Generalsekretär,
1 have the honour by direction of the ich beehre mich, auf Weisung des
Minister of Foreign Affairs of the Republic of Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten
Suriname, to declare on behalf of the Gov- der Republik Suriname im Namen der Re-
ernment of Suriname: gierung von Suriname folgende Erklärung
abzugeben:
The Government of the Republic of Die Regierung der Republik Suriname er-
Suriname recognizes, in accordance with kennt nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts
article 36, paragraph 2 of the Statute of the des Internationalen Gerichtshofs mit Wir-
International Court of Justice, with effect kung vom 7. September 1987 die Zustän-
from the seventh September 1987, as com- digkeit des Gerichtshofs von Rechts wegen
pulsory ipso facto and without special und ohne besondere Übereinkunft gegen-
agreement, in relation to any other State über jedem anderen Staat, der dieselbe
accepting the same obligation, that is on Verpflichtung übernimmt, d. h. unter der
condition of reciprocity, the jurisdiction of Voraussetzung der Gegenseitigkeit, für alle
said Court in all disputes, which have arisen Streitigkeiten, die vor Abgabe dieser Erklä-
prior to this Declaration or may arise after rung entstanden sind oder nach Abgabe
this Declaration, with the exception of: dieser Erklärung entstehen, mit Ausnahme
der folgenden Streitigkeiten als obligato-
risch an:
A. disputes, which have arisen or may A. Streitigkeiten, die hinsichtlich der Gren-
arise with respect to or in relation with zen der Republik Suriname oder im Zu-
the borders of the Republic of Suriname; sammenhang damit entstanden sind
oder entstehen;
B. disputes in respect of which the parties, B. Streitigkeiten, hinsichtlich deren die Par-
excluding the jurisdiction of the Interna- teien unter Ausschluß der Zuständigkeit
tional Court of Justice, have agreed to des Internationalen Gerichtshofs eine
settlement by means of arbitration, Beilegung durch Schiedsverfahren, Ver-
mediation or other methods of concili- mittlung oder sonstige Mittel des Ver-
ation and accommodation. gleichs und der Verständigung verein-
bart haben.
This Declaration shall be binding for a Diese Erklärung ist für die Dauer von fünf
period of five years and shall continue in Jahren verbindlich; sie bleibt danach so lan-
force after that period until twelve months ge in Kraft, bis die Regierung der Republik
after the Government of the Republic of Suriname sie unter Einhaltung einer Frist
Suriname has given notice of its termina- von zwölf Monaten kündigt.
tion.
W.H. Werner Vreedzaam W.H. Werner Vreedzaam
Charge d'Affaires of the Permanent Geschäftsträger der Ständigen
Mission of the Republic of Suriname Vertretung der Republik Suriname
to the United Nations bei den Vereinten Nationen
H.E. Dr. Javier Perez de Cuellar Seiner Exzellenz
The Secretary-General dem Generalsekretär
of the _United Nations" der Vereinten Nationen
Dr. Javier Perez de Cuellar"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1986 (BGBI. II S. 1130).
Bonn, den 26. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil -11
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des deutsch-österreichischen Handelsabkommens
Vom 26. Januar 1988
Durch Notenwechsel vom 11 116. Dezember 1987 ist
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Österreich eine Vereinba-
rung über die Beendigung der Geltung des in Wien am
13. Mai 1954 unterzeichneten Handelsabkommens zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der österreichischen Bundesregierung samt den Zusatz-
vereinbarungen und Anlagen geschlossen worden.
Das Abkommen ist damit samt den Zusatzvereinbarun-
gen und Anlagen
am 16. Dezember 1987
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Mai 1954 (BAnz. Nr. 99/54).
Bonn, den 26. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunltäten der Vereinten Nationen
Vom 27. Januar 1988
D o m i n i ca hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 24. November 1987 notifiziert, daß es sich
auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 3. Novem-
ber 1978 an das Übereinkommen vom 13. Februar 1946
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Natio-
nen (BGBI. 1980 II S. 941) gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-
den war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II
s. 1132).
Bonn, den 27. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 167
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Januar 1988
Das in Bonn am 5. Januar 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 5. Januar 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Januar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-
und
len Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
die Regierung der Republik Mali - Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen beitrag bis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali, sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch beigefügten Liste handeln, für die Rechnungen nach dem
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu 1. Januar 1987 ausgestellt worden sind.
vertiefen,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
land und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben
die Grundlage dieses Abkommens ist,
ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 2
der Republik Mali beizutragen,
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
sind wie folgt übereingekommen:
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
Artikel 1
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für liegen.
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Artikel 3
a) für die Vorhaben Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
- landwirtschaftliche Entwicklungsbank (BNDA) III Wiederaufbau von sämlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
- Erneuerung der Flußflotte III Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
- Office du Niger der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali erhoben werden, frei.
- Studienfonds IV
Artikel 4
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 40 000 000,- DM (in Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der
Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten; Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft genutzt werden.
keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Artikel 6
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Genehmigungen. Regierung der ~epublik Mali innerhalb von drei Monaten nach
fnkrafttreten des· Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Artikel 7
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 5. Januar 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung der Republik Mali
Tall
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Mali von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 169
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 28. Januar1988
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973
II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 25. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. II S. 433).
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachun_9
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 28. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas (BGBI. 1987 II S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 1. März 1988
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte
Königreich die folgenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"The Convention is ratified in respect of „Das übereinkommen wird in bezug auf
the United Kingdom of Great Britain and das Vereinigte Königreich Großbritannien
Northern lreland, Jersey, Guernsey and the und Nordirland, Jersey, Guernsey und die
lsle of Man." Insel Man ratifiziert."
"In accordance with the provisions of Arti- "Nach Artikel 25 Absatz 1 erklärt das
cle 25 (1 ), the United Kingdom states that Vereinigte Königreich, daß Artikel 4 Buch-
Articel 4 (c) of the Convention cannot at stabe c des Übereinkommens gegenwärtig
present apply to Northern lreland." auf Nordirland nicht angewendet werden
kann."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 1987 (BGBI. II S. 623).
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 28. Januar 1988
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)
ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Äquatorialguinea am 25. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 24. Juli 1987 (BGBI. II S. 433)
und vom 27. November 1987 (BGBI. II S. 818).
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 28. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für die
Bahamas am 29. November 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Mai 1987 (BGBI. II S. 300).
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1988 171
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslie'ferungsvertrags
im Verhältnis zu den Seschellen
Vom 1. Februar 1988
Durch Notenwechsel vom 7. August/24. November Bundesrepublik Deutschland und den Seschellen unter
1987 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik den in dem Notenwechsel näher bezeichneten Vorausset-
Deutschland und der Regierung der Republik Seschellen zungen und Bedingungen weiter anzuwenden. Die Verein-
vereinbart worden, den deutsch-britischen Auslieferungs- barung ist
vertrag vom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in der am 24. November 1987
Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom
23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbre- in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
cher (BGBI. 1960 II S. 2191) im Verhältnis zwischen der stehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Nairobi
RK 531 SES
No. 11/87
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, auf abweichende Gesetze zu erlassen und daß, falls eine der
die Verbalnote Nr. 13/86 vom 17. Juni 1986 des Ministeriums für beiden Regierungen ein solches Gesetz einzuführen beab-
Planung und Auswärtige Beziehungen der Seschellen Bezug zu sichtigt, sie die andere Regierung so bald wie möglich davon
nehmen und namens der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- unterrichten und erforderlichenfalls Verhandlungen über die
land folgende Vereinbarung über die Weitergeltung der deutsch- Änderung dieser Vereinbarung aufnehmen wird.
britischen Übereinkünfte über den Auslieferungsverkehr, wie sie
im Zeitpunkt der Unabhängigkeit der Republik Seschellen am 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
28. Juni 1976 in Kraft waren, vorzuschlagen: die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
1. Der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem der Regierung der Republik Seschellen innerhalb von drei
Deutschen Reich und Großbritannien in der Fassung der Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-
Vereinbarung vom 23. Februar 1960 zwischen der Regierung lige Erklärung abgibt.
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Ver-
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Falls sich die Regierung der Republik Seschellen mit diesen
Auslieferung flüchtiger Verbrecher findet im Verhältnis zwi- Vorschlägen einverstanden erklärt, beehrt sich die Botschaft vor-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik zuschlagen, daß diese Note und die das Einverständnis der
Seschellen mit folgender Maßgabe weiter Anwendung: seschellischen Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872 eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen bildet, die mit
Anwendung findet, sind auf der einen Seite die Republik dem Datum der seschellischen Antwortnote in Kraft tritt.
Seschellen und auf der anderen Seite die Bundesrepublik
Deutschland. Alle Hinweise in dem Vertrag von 1872 und Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen
der Vereinbarung von 1960 auf Gebiete der Vertragspar- Anlaß, das Ministerium für Planung· und Auswärtige Beziehungen
teien werden in diesem Sinne verstanden. der Republik Seschellen ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
2. Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Vereinbarung versichern.
der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht gehindert wird, Nairobi, den 7. August 1987
An das
Ministerium für Planung
und Auswärtige Beziehungen
der Republik Seschellen L.S.
Victoria, Mahe
Seschellen
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1987
Auslieferung ab Februar 1988
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Teil II: 9,25 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppelbelieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen,
ob Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1987 des Bundesgesetzblattes Teil I wurden der Ausgabe BGBI. 1 Nr. 3 vom
3. Februar 1988,
das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1987 des Bundes-
gesetzblattes Teil II wurden der Ausgabe BGBI. II Nr. 3 vom 26. Januar 1988
im Rahmen des Abonnements beigelegt.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1