Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988 137
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über das Deutsch-französische Hochschulkolleg
Vom 15. Dezember 1987
In Karlsruhe ist durch Notenwechsel vom 12. November
1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Repu-
blik eine Vereinbarung über die Schaffung des Deutsch-
französischen Hochschulkollegs geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist
am 12. November 1987
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-
einbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhe lt
Der Bundesminister
des Auswärtigen Karlsruhe, den 12. November 1987
Herr Minister,
nach den Gesprächen, die entsprechend der Gemeinsamen - Unterstützung der Mobilität von Studenten, auch in der
Erklärung über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. Oktober 1986 Form von Stipendien, zur Förderung von Auslandsauf-
zwischen Verantwortlichen unserer beiden Länder stattgefunden enthalten im Rahmen der vorstehend erwähnten
haben, beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der gemeinsamen Studienprogramme,
Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über das
- Auswertung der bei laufenden Programmen gewonne-
Deutsch-französische Hochschulkolleg vorzuschlagen:
nen Erfahrungen,
1. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen deutschen und - Sammlung und Veröffentlichung von entsprechenden
französischen Hochschulen wird ein Kolleg aus deutschen Informationen.
und französischen Persönlichkeiten geschaffen; es heißt
,,Deutsch-französisches Hochschulkolleg". b) Mobilität der Hochschullehrer und des sonstigen wissen-
schaftlichen Hochschulpersonals
2. Aufgaben Das Kolleg erleichtert Begegnungen und Seminare zwi-
Das Kolleg hat die Aufgabe, die Mobilität der Studenten, der schen deutschen und französischen Hochschullehrern und
Hochschullehrer und des sonstigen wissenschaftlichen Hoch- sonstigem wissenschaftlichen Hochschulpersonal sowie
schulpersonals zwischen beiden Ländern zu fördern und die die Wahrnehmung von Lehraufgaben im Partnerland.
Hochschulen bei der Vertiefung ihrer Beziehungen und der
Anknüpfung neuer Beziehungen zu unterstützen. Es koordi- c) Sonstige Aufgaben
niert seine Tätigkeit mit der bestehender Einrichtungen und Die deutsch-französische Expertenkommission für das
Programme der Zusammenarbeit. Hochschulwesen kann das Kolleg bitten, zu anderen Fra-
gen des deutsch-französischen Hochschulaustauschs
a) Mobilität der Studenten
Stellung zu nehmen.
Das Kolleg fördert die Entwicklung von gemeinsamen Stu-
In Absprache zwischen den Vertragsparteien kann das
dienprogrammen zwischen deutschen und französischen
Kolleg mit weiteren ~ufgaben betraut werden.
Hochschulen, insbesondere in Studiengängen, die mit der
Entwicklung der Technik und den Bedürfnissen der Volks- d) Das Kolleg unterrichtet die deutsch-französische Exper-
wirtschaft beider Länder verbunden sind. tenkommission für das Hochschulwesen regelmäßig über
Es erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch Planung und Ergebnisse seiner Arbeit.
- Unterstützung der Schaffung von gemeinsamen Stu- 3. Organisation
dienprogrammen, vor allem von integrierten Studien- a) Das Kolleg wird paritätisch aus je neun deutschen und
gängen, die zu von den zuständigen deutschen und französischen Persönlichkeiten zusammengesetzt, die
französischen Stellen verliehenen deutschen und fran- vom Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für
zösischen Abschlüssen führen, kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem 4. Finanzierung
Minister für nationale Erziehung nach den Verfahren der Jede Partei trägt die sie betreffenden Sach- und Personal-
jeweiligen Seite für vier Jahre ernannt werden, und zwar kosten des Kollegs.
jeweils fünf Hochschullehrer und vier aufgrund ihrer Sach-
Beide Parteien stellen Mittel zur Durchführung der Programme
kunde ausgewählte Persönlichkeiten.
des Kollegs bereit.
Das Kolleg kann einen oder mehrere Experten aus wissen- Ergänzende Mittel können von verschiedenen öffentlichen
schaftlicher ober beruflicher Praxis beratend hinzuziehen. und privaten Einrichtungen sowie auf deutscher Seite von den
Ländern und auf französischer Seite von den Gebietskörper-
b) Das Kolleg faßt die Entscheidungen, die in seinen Zustän-
schaften zur Verfügung gestellt werden.
digkeitsbereich fallen, mit Zweidrittelmehrheit der anwe-
senden Mitglieder. Es gibt sich seine eigene Geschäftsord- Das Kolleg entscheidet über die Vergabe der ihm zur Verfü-
nung. gung stehenden Mittel und berücksichtigt dabei die Richt-
linien, die gegebenenfalls von den zur Durchführung des
c) Das Kolleg wählt aus seiner Mitte für vier Jahre einen Programms beitragenden Parteien festgelegt werden.
Präsidenten und einen Vizepräsidenten, wobei der eine 5. Berlin-Klausel
Deutsche und der andere Franzose ist. Sie tauschen ihre
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Ämter nach der Hälfte ihrer Amtszeit.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
Der Präsident sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei
der Entscheidungen des Kollegs. Er wird vom Vizepräsi- Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-
denten unterstützt, der für die Umsetzung d_er Entschei- lige Erklärung abgibt.
dungen in seinem Land insoweit beauftragt wird.
Falls der vorstehende Vorschlag die Zustimmung der Regie-
d) Das Kolleg verfügt über ein Sekretariat in jedem Land, sei rung der Französischen Republik findet, werden diese Note und
es bei einer Hochschule, sei es bei einer besonders mit der Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote
Entwicklung der deutsch-französischen Hochschulzusam- eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
menarbeit befaßten Einrichtung. die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Die Sekretariate führen die Weisungen des Präsidenten Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
bzw. des Vizepräsidenten nach Buchstabe c Absatz 2 aus. gezeichneten Hochachtung.
Genscher
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Jean Bernard Raimond
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 20. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1947 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 II S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 16. Januar 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. II S. 546).
Bonn, den 20. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 4. November 1985
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Vom 28. Januar 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Artikel 1 Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Dem in Bern am 4. November 1985 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den
Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie in Kraft.
über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen und
dem Protokoll zu diesem Abkommen wird zugestimmt. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend Artikel 14 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im
veröffentlicht. Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Januar 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988 127
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Die Bundesrepublik Deutschland der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein
im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der
und
Randanmerkung.
die Schweizerische Eidgenossenschaft -
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Personenstandswesens/Zivilstandswesens zu erleichtern - Artikel 3
haben folgendes vereinbart: (1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen
Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats be-
1. Abschnitt urkundet, so übersendet
Verzicht auf die Beglaubigung der deutsche Standesbeamte einen Auszug aus dem Fami-
lienbuch oder eine Heiratsurkunde unter Angabe der Eltern
Artikel 1 beider Ehegatten sowie des Heimatorts des schweizeri-
schen Ehegatten;
Urkunden, die der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des
einen Vertragsstaats aufgenommen, ausgestellt oder beglau- der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein
bigt und mit dem Dienstsiegel/ Amtsstempel versehen hat, unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie von Ort und
bedürlen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Tag der Geburt des deutschen Ehegatten.
Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedür-
(2) Wird vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über
fen außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbeschei-
die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum
nigung. Heiratseintrag oder vom schweizerischen Zivilstandsbeamten
eine Randanmerkung zur Eheregistereintragung eingetragen,
II. Abschnitt
so übersendet
Austausch
der deutsche Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift
von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden
aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der
Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist;
Artikel 2 der schweizerische Zvilstandsbeamte einen Eheschein im
(1) Wird die Geburt eines Angehörigen des einen Vertrags- bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Rand-
staats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so anmerkung.
übersendet Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen. Eine
der deutsche Standesbeamte eine Geburtsurkunde unter Urkunde nach Satz 1 ist vom deutschen Standesbeamten
Angabe des Heimatorts der Eltern des Kindes oder bei nicht- nicht zu übersenden, wenn eine Urkunde oder eine beglau-
ehelicher Geburt des Ortes und Tages der Geburt und des bigte Abschrift nach Artikel 4 zu übersenden ist.
Heimatorts der Mutter;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein
unter Angabe des Ortes und Tages der Eheschließung der Artikel 4
Eltern des Kindes oder, falls die Eltern des Kindes nicht mit- (1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertrags-
einander verheiratet sind, des Ortes und Tages der Geburt staats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so
der Mutter. übersendet
(2) Wird zu dem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetra- der deutsche Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter
gen, so übersendet Angabe des Heimatorts des Verstorbenen;
der deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein
versehene beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch; unter Angabe von Ort und Tag der Geburt sowie des letzten
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Wohnsitzes des Verstorbenen im Gebiet der Bundesrepu- 2. die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstel-
blik Deutschland; ist der Verstorbene verheiratet gewesen, lung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, und
so sind außerdem Ort und Tag der Eheschließung an- 3. jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2
zugeben. genannten Vorschriften und Urkunden
(2) Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetra- mitteilen.
gen, so übersendet
(3) Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht wer-
der deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk
versehene beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch; den, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheini-
gung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein Bescheinigung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung
im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem das
Randanmerkung. Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
Artikel 9
Artikel 5
(1) Der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des Heimat-
Haben die Ehegatten, über deren Eheschließung nach Ar- staats übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Standes-
tikel 3 Absatz 1 ein Auszug aus dem Familienbuch oder eine beamten/Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats. Die
Heiratsurkunde/ein Eheschein übersandt wird, ein gemein- vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den
sames Kind, so vermerkt dies unter Angabe der Vornamen und Antrag behält der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte zurück.
des Familiennamens sowie des Ortes und des Tages der (2) Bestehen Hindernisse, das Ehefähigkeitszeugnis aus-
Geburt des Kindes zustellen, so sind diese dem Standesbeamten/Zivilstands-
der deutsche Standesbeamte auf einem dem Auszug aus beamten des Eheschließungsstaats mitzuteilen.
dem Familienbuch beizufügenden Blatt oder auf der Rück-
seite der Heiratsurkunde;
der schweizerische Zivilstandsbeamte auf dem Eheschein. Artikel 10
(1) Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeug-
nisses ist ein dreisprachiger Vordruck zu verwenden, dessen
Artikel 6
Muster diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.
Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden werden auch
dann ausgetauscht, wenn eine Person neben der Staatsange- (2) Wird durch die Änderung von Rechtsvorschriften in
hörigkeit des einen Vertragsstaats auch die des anderen Ver- einem Vertragsstaat eine Anpassung des Vordrucks erforder-
tragsstaats oder eines dritten Staates besitzt. lich, so wird diese von den Vertragsstaaten durch Notenwech-
sel vereinbart.
Artikel 7 Artikel 11
(1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu über- Einern in französischer oder italienischer Sprache abgefaß-
sendenden Urkunden werden monatlich der zuständigen ten Schriftstück wird eine von einem Zivilstandsbeamten oder
konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats einer Aufsichtsbehörde beglaubigte deutsche Übersetzung
übersandt. beigefügt. Bei Zivilstandsurkunden soll anstelle einer Über-
(2) Für die nach Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und setzung möglichst eine mehrsprachige Zivilstandsurkunde
Artikel 4 Absatz 1 zu übersendenden Urkunden sind möglichst beigefügt werden.
mehrsprachige Personenstandsurkunden zu verwenden.
Artikel 12
(3) Die in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen zusätzlichen
Angaben sind nur soweit mitzuteilen, als sie den Beteiligten ( 1) Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt.
oder dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten bekannt sind.
(2) Der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte, der einen An-
(4) Der Austausch der Personenstandsurkunden/Zivilstands- trag nach Artikel 8 Absatz 1 aufgenommen und weitergeleitet
urkunden geschieht kostenfrei. hat, erhebt eine Gebühr in gleicher Höhe, wie sie im Eheschlie-
ßungsstaat für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
erhoben wird.
III. Abschnitt
Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
IV. Abschnitt
Artikel 8 Schlußbestimmungen
(1) Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaats im ande-
Artikel 13
ren Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Aus-
stellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Standes- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
beamten/Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats stel- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
len. Dieser leitet den Antrag an den zuständigen Standes- dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten
beamten/Zivilstandsbeamten des Heimatstaats weiter; dem nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehe- rung abgibt.
fähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen.
(2) Die Vertragsstaaten werden einander Artikel 14
1. die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Stan- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifi-
desbeamten/Zivilstandsbeamten für die Ausstellung des kationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn aus-
Ehefähigkeitszeugnisses, getauscht.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988 129
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats und vom 21. Februar/8. August/17. Dezember 1958 vereinbar-
nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. ten Änderungen außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Verein-
barung vom 6. Juni 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Artikel 15
über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Aus- Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren vom
tausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden Tage seines lnkrafttretens an geschlossen. Wenn es nicht
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen ein- sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird,
schließlich der durch Notenwechsel vom 13./22. März 1957 bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Ver-
tragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 4. November 1985 in zwei Urschrif-
ten.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Gerhard Fischer
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Pi erre Aubert
Protokoll
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie
über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen haben die Bevollmächtigten beider
Vertragsstaaten folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des Abkom·-
mens betrachtet werden sollen:
1. Wer Angehöriger eines Vertragsstaats ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses
Vertragsstaats. Der Nachweis hierüber für Zwecke dieses Abkommens wird im all-
gemeinen geführt
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
durch einen Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland, einen Personalausweis
der Bundesrepublik Deutschland oder einen Berliner behelfsmäßigen Personal-
ausweis;
b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft
durch einen Schweizerpaß oder einen Personenstandsausweis für Schweizer
Bürger.
2. Die deutschen Standesbeamten werden in ein Familienbüchlein oder ein inter-
nationales Stammbuch der Familie, das von einem schweizerischen Zivilstands-
beamten ausgestellt worden ist, auf Wunsch des Inhabers eines solchen Büchleins
oder Buches
a) die Geburt gemeinsamer ehelich geborener Kinder der Ehegatten,
b) die Geburt der durch nachfolgende Ehe ehelich gewordenen Kinder der Ehe-
gatten, sobald die Legitimation am Rande des Geburtseintrags des Kindes ver-
merkt ist,
c) den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder
eintragen. Hierfür wird die in § 68 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung zur Ausführung
des Personenstandsgesetzes angegebene Gebühr erhoben.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Anlage
Annex•
Allegate)
Antrag auf Auutellung eines Eheflhlgkeltszeugnlases
Demande d'un certiflcat de capacit6 de mariage
Domanda per II rilasclo dl un certiflcato dl capacit6 al matrimonlo
Die nachstehend bezeichneten Verlobten wollen in der Bundesrepublik Deutschland/in der Schweiz 1) miteinander die Ehe
eingehen.
Les fiances designes ci-apr~s desirent contracter mariage en Republique federale d'Allemagne/Sulsse 1).
1fidanzatl qui designati intendono contrarre matrimonio nella Repubblica federale di Germania/in Svizzera 1).
Zu diesem Zwecke stellt
Dans cette Intention
A tale scopo
den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses.
demande la dtlivrance d'un certificat de capacitt de mariage.
domanda il rilascio di un certificato di capacitA al matrimonio.
Die Verlobten machen hierzu folgende Angaben
Les fiances donnent les indications suivantes
1fidanzati danno le indicazioni seguenti
für den Verlobten: für die Verlobte:
pour le fiance: pour la fiancee:
per il fidanzato: per la fidanzata:
1. Familienname
Nom
Cognome
2. Vornamen
Prenoms
Nomi
3. Beruf
Profession
Professione
4. Staatsangehörigkeit
Nationalite
NazionalitA
5. Geburtsort und -tag
Lieu et date de naissance
Luogo e data di nascita
6. a) Wohnsitz (Ort, Straße, Haus-Nr.)
Domicile (localite, rue, numero)
Domicilio (luogo, via, numero)
b) Letzter gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland (Ort, Straße, Haus-Nr.)
Derniere residence habituelle en Republique federale
d'Allemagne (localite, rue, numero)
Ultima residenza nella Repubblica federale di Germania
(luogo, via, numero)
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988 131
fOr den Vertobten: fOr die Vertobte:
pour le fiance: pour la fiancte:
per II fldanzato: per la fldanzata:
c) Heimatort In der Schweiz
Lieu d'orfglne en Suisse
Luogo dl attlnenza In Svizzera
7. Familienstand (ledig, verwitwet, geschieden)
Etat clvil (celibataire, veuf, divorce)
Stato clvlle (celibe, vedovo, dlvorziato)
8. FrOhere Ehen und ihre AuflösungsgrOnde
Marfages anterfeurs et causes de leur dissolution
Matrlmonl precedenti e cause del loro sciogllmento
Die Vertobten erklären :
Les flances declarent:
1fldanzati dlchiarano:
- Wir sind - nicht - in folgender Welse - miteinander verwandt oder verschwägert 1)
Nous ne sommes pas parents de sang ou par alliance - Nous sommes apparentes comme sult 1)
- Non siamo ne consanguinel n~ altrfmenti lmparentati - Siamo lmparentatl come segue 1)
······· ........................................................................................................................ ---··························································································································································································
- Wir stehen - nicht - unter Vormundschaft. 1)
Nous sommes - ne sommes pas - sous tutelle. 1)
- Siamo - non siamo - sotto tutela. 1)
Wir haben keine - folgende - gemeinsamen Kinder 1)
(Familienname, Vornamen, Geburtsort und -tag, sowie Ort und Tag der Anerkennung durch den Verlobten oder - bei
gerichtlicher Feststellung seiner Vaterschaft - Gericht und Tag der Rechtskraft des Urteils)
Nous n'avons pas d'enfants communs - Nous avons les enfants communs suivants 1)
(Nom, prenoms, lieu et date de naissance, lieu et date de la reconnaissance par le fiance ou, en cas de declaration de
paternite, le tribunal qui a prononce et la date a laquelle le jugement est devenu definitif)
Non abbiamo figli in comune - Abbiamo I seguenti figll In comune 1)
(Cognome, nomi, luogo e data di nascita, luogo e data del riconoscimento da parte del fidanzato o, in caso di accertamento
giudiziale della paternita, il tribunale e la data nella quale la sentenza e passata in giudicato)
Der deutsche Verlobte erklärt: 2)
Le fiance allemand declare: 2)
II fidanzato tedesco dichiara: 2)
Ich habe keine - folgende - Kinder, für die Ich ein Auseinandersetzungszeugnis nach§ 9 des Ehegesetzes - beifüge - noch
beibringen werde. 1)
(Familienname, Vornamen, Geburtsort und -tag)
Je n'ai pas d'enfants - j'ai les enfants suivants - pour lesquels je joins - je presenterai encore - une attestation d'arrange-
ment au sens du§ 9 de la loi allemande sur le mariage. 1)
(Nom, prtmoms, lieu et date de naissance)
Non ho figli - ho i figli seguenti - per questi allego - produrro piu tardi - un'attestazione di consenso ai sensi del § 9 della
legge sul matrlmonio tedesca. 1)
(Cognome, nomi, luogo e data di nascita)
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Es werden folgende Unterlagen beigefügt 3)
Sont jointes les pieces suivantes 3 )
Sono allegati i seguenti documenti 3)
für den Verlobten: für die Verlobte:
pour le fianc~: pour la fianc~e:
per il fidanzato: per la fidanzata:
------....................................................................................................... ...................................................... ____ .................................................................... ..
---·······.................................................................................................................
.................................................................................................................. _____ ........................................................................................ _________
- - - -..... , den ......................... ______ 19 ..........
le
il
Untersch ritten
Signatures
Firme
------------.....................................................................
____________ ...........................................................................
Die Richtigkeit der Unterschriften wird beglaubigt
L'authenticit~ des signatures est certifi~e
E certificata l'autenticitä delle firme
(Dienstsiegel/Amtsstempel) Der Standesbeamte/Zlvilstandsbeamte
(Seeau de l'office) L'officier de l'~tat civll
(Bollo dell'ufficio) L'ufficiale dello stato civile
1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Biffer ce qui ne convient pas.
Cancellare quanto non fa al caso.
2) Nur bei einem Antrag auf Ausstellung eines deutschen EhefAhigkeltszeugnisses auszutollen.
A rempllr seulement dans les demandes d'un certificat de capacit6 de mariage allemand.
Completare solo per domande per II rilascio di un certificato tedesco di capacitil al matrimonio.
3) Die Unterlagen sind mit dem EhefAhigkeitszeugnis zurückzugeben.
Les pi6ces seront rendues avec le certlflcat de capacit6 de mariage.
1 documenti presentati saranno restituiti con II certificato di capacitil al matrimonio.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988 133
Bekanntmachung
der Vereinbarung zum deutsch-französischen Abkommen
über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien
und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs
sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses
Vom 15. Dezember 1987
In Karlsruhe ist durch Notenwechsel vom 12. November die Zuerkennung des Abiturzeugnisses (BGBI. 1972 II
1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik S. 569) sowie über die Neufassung der Bestimmungen zur
Deutschland und der Regierung der Französischen Repu- Durchführung des Abkommens geschlossen worden. Die
blik eine Vereinbarung über das Außerkraftsetzen der Vereinbarung ist
Anlage zum Abkommen vom 10. Februar 1972 zwischen am 12. November 1987
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über die Errichtung in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-
deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des einbarung sowie die neugefaßten Durchführungsbestim-
deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für mungen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Der Bundesminister
Karlsruhe, den 12. November 1987
des Auswärtigen
Herr Minister, Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-
Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-
republik Deutschland und unter Bezugnahme auf die von der
ten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige
deutsch-französischen Expertenkommission für das allgemeinbil-
dende Schulwesen geführten Verhandlungen vorzuschlagen, daß Erklärung abgibt.
die Anlage zum Abkommen vom 10. Februar 1972 zwischen der Falls dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Französischen Republik findet, werden diese Note und Ihre die-
der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französi- ses Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote eine
scher Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die
Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abitur- mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
zeugnisses gemäß Artikel 34 des Abkommens außer Kraft gesetzt Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
und durch die in der Anlage dieser Note beigefügten neuen gezeichneten Hochachtung.
Durchführungsbestimmungen zum Abkommen ersetzt wird. Genscher
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Jean Bernard Raimond
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Anlage
Bestimmungen
zur Durchführung des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien
und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs
sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses
-1- b) für den sprachlichen Zweig mit Latein (A2)
Philosophie,
Fremdprüfer
Latein;
(Artikel 6)
Die Fremdprüfer werden von den nationalen Behörden nach c) für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweige C
Bedarf bestimmt. Sie müssen über gute Kenntnisse der Partner- (mit Physik) und D (mit Biologie und Chemie)
sprache verfügen. Ihre Zahl beträgt mindestens drei Lehrer jeder Physik,
Staatsangehörigkeit für jedes Prüfungszentrum; die Zahl vier der Chemie.
anderen Staatsangehörigkeit darf nur bei außergewöhnlichen
Situationen überschritten werden. -V-
Prüfungen der ersten Prüfungsgruppe
- II - (Artikel 11, 12, 14 und 15)
Sondertermin A. Die Prüfungen der ersten Prüfungsgruppe umfassen:
(Artikel 8 Abs. 3)
1. für alle Zweige
Der Präsident des Prüfungsausschusses entscheidet über die eine schriftliche Prüfung in der Muttersprache, Dauer 4,5
Anerkennung der Gründe für die Nichtdurchführung der Prüfung Stunden, mit dem Koeffizienten 3 für die sprachlichen
aufgrund der vom Kandidaten vorgelegten Atteste und Bescheini- Zweige A sowie den mathematisch-naturwissenschaft-
gungen und darüber, ob und welche Prüfungsteile er zu wieder- lichen Zweig D und dem Koeffizienten 2 für den mathe-
holen hat. matisch-naturwissenschaftlichen Zweig C (mit Physik),
-111- eine schriftliche Prüfung in der Partnersprache, Dauer
Meldung zur Prüfung 4 Stunden, mit dem Koeffizienten 1,5,
(Artikel 3 und 9) eine mündliche Prüfung in der Partnersprache, mit dem
Koeffizienten 1,5;
Der Kandidat reicht seine Meldung bei der Schulleitung des von
ihm besuchten deutsch-französischen Gymnasiums ein. 2. außerdem
Die Meldung erfolgt in der Zeit zwischen dem 15. und a) für den sprachlichen Zweig mit Englisch (A 1) nach
31. Januar jeden Jahres. Der Kandidat gibt bei der Meldung an, in Wahl des Kandidaten zwei der drei folgenden schrift-
welchen Wahlfächern er mündlich geprüft werden möchte und lichen Prüfungen:
- soweit eine Wahlmöglichkeit bei den schriftlichen Prüfungs-
fächern besteht - für welches schriftliche Prüfungsfach er sich in Philosophie, Dauer 4 Stunden,
in Englisch, Dauer 3 Stunden,
entscheidet.
in Mathematik, Dauer 3 Stunden,
Mit der Meldung zur Abiturprüfung ist die Einzahlung der Prü- jeweils mit dem Koeffizienten 3;
fungsgebühr verbunden. Diese ist für alle Kandidaten, die die
Prüfung an einem Prüfungszentrum in der Bundesrepublik b) für den sprachlichen Zweig mit Latein (A2) nach Wahl
Deutschland ablegen, die gleiche wie für die Meldung zum deut- des Kandidaten zwei der drei folgenden schriftlichen
schen Abitur; für alle Kandidaten, die die Prüfung an einem Prüfungen:
Prüfungszentrum in Frankreich ablegen, ist sie die gleiche wie für in Philosophie, Dauer 4 Stunden,
die Meldung zum französischen Baccalaureat. in Latein, Dauer 3 Stunden,
in Mathematik, Dauer 3 Stunden,
-IV- jeweils mit dem Koeffizienten 3;
Unterrichtsfächer, die durch Vornoten bewertet werden
(Artikel 11, 12 und 13) c) für den Zweig C:
eine schriftliche Prüfung in Mathematik,
Die sieben Fächer, in denen Vornoten erstellt werden, sind
Dauer 4 Stunden, mit dem Koeffizienten 4,
folgende:
eine schriftliche Prüfung in Physik, Dauer 3 Stunden,
1. für alle Zweige, mit dem Koeffizienten 1 für jedes Fach, mit dem Koeffizienten 3; dabei ist die mögliche Vor-
Muttersprache, bereitungszeit für praktische Versuche nicht ein-
Partnersprache, geschlossen;
Mathematik,
Biologie, d) für den Zweig D:
Gesellschaftswissenschaften; eine schriftliche Prüfung in Mathematik,
Dauer 4 Stunden, mit dem Koeffizienten 3,
2. außerdem, mit dem Koeffizienten 1 für jedes Fach, eine schriftliche Prüfung nach Wahl des Kandidaten
a) für den sprachlichen Zweig mit Englisch (A 1) in Biologie oder Chemie, Dauer 3 Stunden, mit dem
Philosophie, Koeffizienten 3; dabei ist die mögliche Vorbereitungs-
Englisch; zeit für praktische Versuche nicht eingeschlossen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988 135
B. Art der Prüfungsaufgaben der ersten Prüfungsgruppe von mittlerem Schwierigkeitsgrad; der Text soll mög-
(Artikel 14 und 15): lichst aus dem Werk eines modernen oder zeitgenös-
sischen Autors stammen. Für besonders schwierige
1. Schriftliche Prüfung in der Muttersprache, Dauer 4,5 Wörter oder Redewendungen sollen Erklärungshilfen
Stunden, · gegeben werden.
a) in den Zweigen A1 und A2: Die Kandidaten sollen durch Fragen zum Verständnis
Die Kandidaten haben die Wahl zwischen drei Prü- des Textes und zu einer entsprechenden Kommentie-
fungsaufgaben, von denen eine bearbeitet werden rung geführt werden. Die letzte Frage stellt dem Kan-
muß: didaten die Wahl zwischen zwei Themen, die ausführ-
ein allgemeines, literarisches oder kulturelles Thema, licher zu behandeln sind, wobei die Themen sich auf
ein literarisches Thema, das sich auf einen oder den Text selbst beziehen können oder im Anschluß
mehrere Autoren aus dem Lehrplan der beiden letz- an den Text über diesen hinausgehen;
ten Klassen bezieht, der Kandidat hat das von ihm gewählte Thema entwe-
eine Kommentierung einer kürzeren Textstelle aus der in der Form einer pers4nlichen Stellungnahme als
dem Werk eines in den beiden Abschlußklassen ge- Essay oder in der Form einer sachlichen Erörterung
lesenen Autors. als kurzen Aufsatz zu behandeln.
Die drei Prüfungsaufgaben sind für beide Zweige Der vorgeschlagene Text soll zu seiner Behandlung
gleich. keine besonderen literaturgeschichfüchen Kenntnisse
voraussetzen. Er kann dem Werk eines im Unterricht
b) in den Zweigen C und D (nur französische Klassen):
gelesenen Autors entnommen sein.
Die Kandidaten haben die Wahl zwischen vier Prü- b) mündlich
fungsaufgaben, von denen eine bearbeitet werden
muß: Dauer höchstens zwanzig Minuten nach einer Vor-
ein literarisches Thema, das sich auf einen oder bereitungszeit von etwa zwanzig Minuten für den
mehrere Autoren aus dem Lehrplan der beiden letz- einzelnen Kandidaten.
ten Klassen bezieht, Diese Prüfung soll den besonderen bilingualen und
die Kommentierung einer kürzeren Textstelle aus bikulturellen Charakter eines deutsch-französischen
dem Werk eines in den beiden Abschlußklassen gele- Gymnasiums sichtbar machen. Der Zweitprüfer ist ein
senen Autors, Fachlehrer der Muttersprache der jeweiligen nationa-
len Abteilung des Kandidaten.
die Analyse eines philosophischen Textes, dessen
Autor zum Lehrplan der beiden letzten Klassen gehö- Die Prüfung dient in erster Linie dazu, die Kenntnisse
ren kann, der Sprache und Kultur des Partnerlandes festzustel-
len. Im letzten Teil der Prüfung stellt der Zweitprüfer
die philosophische Behandlung eines allgemeinen
Fragen an den Kandidaten, die den fremdsprach-
Themas, wobei der Kandidat die im Philosophieunter-
lichen Text einerseits und die eigene Literatur und
richt erworbenen Kenntnisse selbständig anwenden
Kultur andererseits miteinander in Verbindung brin-
kann.
gen.
Für die zwei letzten Aufgaben ist der erste Korrektor
der Philosophielehrer der Abschlußklasse des Kandi- Die Gesamtleistung dieser Prüfung wird von beiden
daten. Zweiter Korrektor ist ein Fachlehrer für Franzö- Prüfern einvernehmlich in einer Note für die Partner-
sisch. sprache zusammengefaßt.
Die vier Prüfungsaufgaben sind für beide Zweige 3. Schriftliche Prüfung in Philosophie, Dauer 4 Stunden.
gleich. Die Kandidaten können unter drei Arten von Themen
c) in den Zweigen C und D (nur deutsche Klassen): wählen:
Die Kandidaten haben die Wahl zwischen vier Prü- eine Erörterung eines philosophischen Problems in Ver-
fungsaufgaben, von denen eine bearbeitet werden bindung mit dem in den beiden Abschlußklassen durch-
muß: genommenen Stoff;
ein allgemein-literarisches Thema, die Kommentierung eines philosophischen Textes, des-
sen Autor zum Lehrplan der beiden Abschlußklassen
ein literarisches Thema, das sich auf einen oder gehören kann;
mehrere Autoren aus dem Lehrplan der beiden letz-
ten Klassen bezieht, die philosophische Behandlung eines allgemeinen The-
mas, wobei der Kandidat die im Philosophieunterricht
eine Kommentierung einer kürzeren Textstelle aus erworbenen Kenntnisse selbständig anwenden kann.
dem Werk eines in den beiden Abschlußklassen gele-
senen Autors, 4. Schriftliche Prüfung in Latein (Herübersetzung), Dauer
ein Thema aus der Allgemeinen Ethik, formuliert von 3 Stunden.
dem Deutschlehrer im Einvernehmen mit dem Reli- Der zu übersetzende lateinische Text soll etwa 20 bis 30
gions- und Ethiklehrer. Zeilen betragen und einen mittleren Schwierigkeitsgrad
Die vier Prüfungsaufgaben sind für beide Zweige aufweisen. Der Gebrauch eines Wörterbuchs „Latein-
gleich. Die Arbeiten werden korrigiert und benotet Deutsch" oder "Latein-Französisch" ist gestattet. Der
vom ersten und zweiten Korrektor für das Fach Mut- Präsident des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vor-
tersprache. schlag der Direktoren die Wörterbücher, die benutzt wer-
den dürfen.
2. Prüfung in der Partnersprache,
5. Schriftliche Prüfung in Englisch, Dauer 3 Stunden.
a) schriftlich, Dauer 4 Stunden.
Die Prüfung besteht aus einer Textinterpretation - a
Die Aufgabe ist für alle Zweige gleich. guided analysis - eines relativ kurzen literarischen oder
Diese Prüfung soll allen Kandidaten Gelegenheit bie- landeskundlichen Textes von mittlerem Schwierigkeits-
ten, sich in der Partnersprache auszudrücken. Die grad, der in sich eine Einheit bildet. Der Text kann aus
Prüfungsaufgabe besteht in der Kommentierung dem Werk eines im Lehrplan vorkommenden Autors
eines nicht zu langen, in sich geschlossenen Textes stammen.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Fragen zum Textverständnis führen den Kandidaten in 4. für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig C
einem ersten Teil schrittweise zur Interpretation des Tex- mit Physik, mit dem Koeffizienten 2 für jedes Fach:
tes. Im zweiten Teil der Arbeit wird dem Kandidaten Chemie,
Gelegenheit gegeben, in Form eines Essays persönlich Gesellschaftswissenschaften,
zu einem Problem Stellung zu nehmen, das im Text oder Biologie;
vom Text ausgehend aufgeworfen wird.
5. für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig D
Der Gebrauch eines einsprachigen Wörterbuches ist
mit Biologie und Chemie, mit dem Koeffizienten 2 für
gestattet. Der Präsident des Prüfungsausschusses
jedes Fach:
bestimmt auf Vorschlag der Direktoren, welche Wörter-
bücher zulässig sind. Chemie oder Biologie (vgl. Ziff. 1),
Physik,
6. Schriftliche Prüfung in Mathematik, Gesellschaftswissenschaften.
Dauer sprachliche Zweige 3 Stunden,
mathematisch-naturwissenschaftliche Zweige 4 Stunden. B. Bei der mündlichen Prüfung in Gesellschaftswissenschaften
wird die Entscheidung über das zu prüfende Fach unmittel-
Es werden drei Aufgaben gestellt, deren Schwierigkeits- bar nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungen der
grad für die verschiedenen Zweige unterschiedlich ist und ersten Gruppe durch losverfahren bestimmt. Der Kandidat
die sich auf die verschiedenen Teile des Lehrplans bezie- wird in der jeweiligen Unterrichtssprache geprüft.
hen. Der Gebrauch einer mathematischen Formelsamm-
lung und eines Taschenrechners ist gestattet. Der Präsi- C. Jede zusätzliche Prüfung, der sich der Kandidat auf seinen
dent des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag Antrag hin gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens unter-
der Direktoren, welche Formelsammlungen und zogen hat, ist mit dem Koeffizienten 1 zu bewerten.
Taschenrechner zulässig sind.
7. Schriftliche Prüfung in Physik, Dauer 3 Stunden. - VII -
Der Kandidat hat drei Aufgaben zu bearbeiten. Das Mate- Prüfungen In den Leibesübungen
rial für die Aufgaben soll aus dem Stoff des Lehrplans der (Artikel 19)
drei letzten Klassen gewählt werden. Die Verteilung der
Bewertungspunkte auf die drei Aufgaben soll auf dem Die Prüfung in den Leibesübungen findet in zwei Teilen statt,
Aufgabenblatt der Kandidaten erscheinen. Es darf keine der erste Teil in der vorletzten Klasse,
Formelsammlung benutzt werden. der zweite Teil in der Abschlußklasse.
Die Endnote im Fach Leibesübungen hat den Koeffizienten 1.
8. Schriftliche Prüfung in Chemie, Dauer 3 Stunden.
Von den drei gestellten Aufgaben hat der Kandidat zwei
zu bearbeiten. Die Benutzung einer Chemie-Formel- - VIII -
sammlung ist nicht zulässig. Prüfungen In den Wahlfächern
(Artikel 20)
9. Schriftliche Prüfung in Biologie, Dauer 3 Stunden.
Folgende Wahlfächer, deren Koeffizient jeweils 1 ist, können
Von drei gestellten Aufgaben hat der Kandidat zwei zu Gegenstand einer Prüfung sein:
bearbeiten.
Kunsterziehung,
C. 1. Die Fachlehrer dürfen nur Prüfungsaufgaben vorschla- Musik,
gen, die sie nicht in der Klasse behandelt haben. Englisch, außer für Kandidaten des sprachlichen Zweiges A1 mit
Englisch,
2. Die Kandidaten dürfen nur zugelassene Hilfsmittel ver- Latein, außer für Kandidaten des sprachlichen Zweiges A2 mit
wenden. Latein,
Latein für die Kandidaten, die dieses Fach nicht als Pflichtfach
gewählt haben,
eine dritte lebende Fremdsprache oder Griechisch,
-VI-
Informatik,
Mündliche Prüfungen In der zweiten Prüfungsgruppe Religionslehre oder Ethik für die Kandidaten der deutschen Klas-
(Artikel 23) sen.
A. Die für die mündlichen Prüfungen festgelegten Fächer sind Die Zulassung zu der Prüfung in den vorgenannten Wahl-
- außer den in Art. 18 Abs. 4 des Abkommens vorgesehenen fächern ist nur möglich, wenn der Kandidat am Unterricht in dem
mündlichen Aufbesserungsprüfungen - folgende: betreffenden Fach in den drei letzten Klassen mit mindestens
2 Wochenstunden - in den Sprachen mit mindestens 3 Wochen-
1. Für alle Zweige: stunden - nach einem anerkannten Lehrplan teilgenommen hat.
Das Fach, das der Kandidat bei der schriftlichen Prüfung
der ersten Prüfungsgruppe abgewählt hat, fällt unter die
Gruppe der Fächer, unter denen der Präsident des Prü- -IX-
fungsausschusses die Anzahl und die Art der mündlichen Um die Organisation der Prüfungen an den deutsch-französi-
Prüfungsfächer der zweiten Gruppe bestimmt. schen Gymnasien zu erleichtern und die Koordination des Unter-
richts zu verbessern, trifft ein dreiköpfiger Koordinationsausschuß
2. Für den sprachlichen Zweig mit Englisch, mit dem Koeffi-
nach Bedarf und mindestens einmal pro Jahr unter dem Vorsitz
zienten 2 für jedes Fach:
eines seiner Mitglieder zusammen. Der Ausschuß wird gebildet
Englisch, Philosophie oder Mathematik (vgl. Ziff. 1), aus:
Gesellschaftswissenschaften,
- einem Vertreter des Landes Baden-Württemberg
Biologie;
- einem Vertreter des Saarlandes
3. für den sprachlichen Zweig mit Latein, mit dem Koeffi-
zienten 2 für jedes Fach: - einem Vertreter des französischen Erziehungsministeriums.
Latein, Philosophie oder Mathematik (vgl. Ziff. 1), Der Vorsitzende wird für jeweils ein Jahr bestimmt. Er berichtet
Gesellschaftswissenschaften, der deutsch-französischen Expertenkommission für das allge-
Biologie; meinbildende Schulwesen über die Tätigkeit des Ausschusses.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988 137
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über das Deutsch-französische Hochschulkolleg
Vom 15. Dezember 1987
In Karlsruhe ist durch Notenwechsel vom 12. November
1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Repu-
blik eine Vereinbarung über die Schaffung des Deutsch-
französischen Hochschulkollegs geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist
am 12. November 1987
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Ver-
einbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhe lt
Der Bundesminister
des Auswärtigen Karlsruhe, den 12. November 1987
Herr Minister,
nach den Gesprächen, die entsprechend der Gemeinsamen - Unterstützung der Mobilität von Studenten, auch in der
Erklärung über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. Oktober 1986 Form von Stipendien, zur Förderung von Auslandsauf-
zwischen Verantwortlichen unserer beiden Länder stattgefunden enthalten im Rahmen der vorstehend erwähnten
haben, beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der gemeinsamen Studienprogramme,
Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über das
- Auswertung der bei laufenden Programmen gewonne-
Deutsch-französische Hochschulkolleg vorzuschlagen:
nen Erfahrungen,
1. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen deutschen und - Sammlung und Veröffentlichung von entsprechenden
französischen Hochschulen wird ein Kolleg aus deutschen Informationen.
und französischen Persönlichkeiten geschaffen; es heißt
,,Deutsch-französisches Hochschulkolleg". b) Mobilität der Hochschullehrer und des sonstigen wissen-
schaftlichen Hochschulpersonals
2. Aufgaben Das Kolleg erleichtert Begegnungen und Seminare zwi-
Das Kolleg hat die Aufgabe, die Mobilität der Studenten, der schen deutschen und französischen Hochschullehrern und
Hochschullehrer und des sonstigen wissenschaftlichen Hoch- sonstigem wissenschaftlichen Hochschulpersonal sowie
schulpersonals zwischen beiden Ländern zu fördern und die die Wahrnehmung von Lehraufgaben im Partnerland.
Hochschulen bei der Vertiefung ihrer Beziehungen und der
Anknüpfung neuer Beziehungen zu unterstützen. Es koordi- c) Sonstige Aufgaben
niert seine Tätigkeit mit der bestehender Einrichtungen und Die deutsch-französische Expertenkommission für das
Programme der Zusammenarbeit. Hochschulwesen kann das Kolleg bitten, zu anderen Fra-
gen des deutsch-französischen Hochschulaustauschs
a) Mobilität der Studenten
Stellung zu nehmen.
Das Kolleg fördert die Entwicklung von gemeinsamen Stu-
In Absprache zwischen den Vertragsparteien kann das
dienprogrammen zwischen deutschen und französischen
Kolleg mit weiteren ~ufgaben betraut werden.
Hochschulen, insbesondere in Studiengängen, die mit der
Entwicklung der Technik und den Bedürfnissen der Volks- d) Das Kolleg unterrichtet die deutsch-französische Exper-
wirtschaft beider Länder verbunden sind. tenkommission für das Hochschulwesen regelmäßig über
Es erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch Planung und Ergebnisse seiner Arbeit.
- Unterstützung der Schaffung von gemeinsamen Stu- 3. Organisation
dienprogrammen, vor allem von integrierten Studien- a) Das Kolleg wird paritätisch aus je neun deutschen und
gängen, die zu von den zuständigen deutschen und französischen Persönlichkeiten zusammengesetzt, die
französischen Stellen verliehenen deutschen und fran- vom Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für
zösischen Abschlüssen führen, kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem 4. Finanzierung
Minister für nationale Erziehung nach den Verfahren der Jede Partei trägt die sie betreffenden Sach- und Personal-
jeweiligen Seite für vier Jahre ernannt werden, und zwar kosten des Kollegs.
jeweils fünf Hochschullehrer und vier aufgrund ihrer Sach-
Beide Parteien stellen Mittel zur Durchführung der Programme
kunde ausgewählte Persönlichkeiten.
des Kollegs bereit.
Das Kolleg kann einen oder mehrere Experten aus wissen- Ergänzende Mittel können von verschiedenen öffentlichen
schaftlicher ober beruflicher Praxis beratend hinzuziehen. und privaten Einrichtungen sowie auf deutscher Seite von den
Ländern und auf französischer Seite von den Gebietskörper-
b) Das Kolleg faßt die Entscheidungen, die in seinen Zustän-
schaften zur Verfügung gestellt werden.
digkeitsbereich fallen, mit Zweidrittelmehrheit der anwe-
senden Mitglieder. Es gibt sich seine eigene Geschäftsord- Das Kolleg entscheidet über die Vergabe der ihm zur Verfü-
nung. gung stehenden Mittel und berücksichtigt dabei die Richt-
linien, die gegebenenfalls von den zur Durchführung des
c) Das Kolleg wählt aus seiner Mitte für vier Jahre einen Programms beitragenden Parteien festgelegt werden.
Präsidenten und einen Vizepräsidenten, wobei der eine 5. Berlin-Klausel
Deutsche und der andere Franzose ist. Sie tauschen ihre
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Ämter nach der Hälfte ihrer Amtszeit.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
Der Präsident sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei
der Entscheidungen des Kollegs. Er wird vom Vizepräsi- Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-
denten unterstützt, der für die Umsetzung d_er Entschei- lige Erklärung abgibt.
dungen in seinem Land insoweit beauftragt wird.
Falls der vorstehende Vorschlag die Zustimmung der Regie-
d) Das Kolleg verfügt über ein Sekretariat in jedem Land, sei rung der Französischen Republik findet, werden diese Note und
es bei einer Hochschule, sei es bei einer besonders mit der Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote
Entwicklung der deutsch-französischen Hochschulzusam- eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
menarbeit befaßten Einrichtung. die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Die Sekretariate führen die Weisungen des Präsidenten Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
bzw. des Vizepräsidenten nach Buchstabe c Absatz 2 aus. gezeichneten Hochachtung.
Genscher
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Jean Bernard Raimond
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 20. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1947 über die
Weltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;
1977 II S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 16. Januar 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. II S. 546).
Bonn, den 20. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988 139
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Neulauterburg/Lauterbourg
Vom 25. Januar1988
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 11. November 1987 über die
Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Neulauterburg/Lauterbourg (BGBI. 1987 II S. 751) wird hiermit
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1
am 1. Februar 1988
in Kraft tritt.
Am selben Tag tritt auf Grund des Notenwechsels vom 22. Oktober/
21 . Dezember 1987 die Vereinbarung vom 15. September 1987 über die Errich-
tung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Neulauterburg/Lauterbourg (BGBI. 1987 II S. 752) in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1988
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdr1Jckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen ur.d sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Bundesanzeiger Y.tagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten
Die Neuauflage 1987 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 34,50 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 0/o.