Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1163
Bekanntmachung
des deutsch-nigrischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. November 1988
Das in Niamey am 14. September 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 14. September 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
und men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Niger - ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Niger, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
vertiefen, beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Niger beizutragen, Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Niger erhoben werden, frei.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für Artikel 4
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der
zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig. Millionen
Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
Deutsche Mark) für Strukturhilfe zum Anpassungsprogramm des
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Sektors öffentlicher Unternehmen (PASEP) zu erhalten, wenn
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Weltbank. ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Artikel 6
Genehmigungen.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Artikel 7
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Niamey am 14. September 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wolfgang Runge
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Niger
Allele Elhadj Habibou
Außen- und Kooperationsminister
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 18. November 1988
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für die
Sowjetunion am 24. April 1988
in Kraft getreten.
Die Sowjet u n i o n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die folgende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
Search and rescue operations in and over Such- und Rettungsmaßnahmen in und
the territorial waters (the territorial sea), the über den Hoheitsgewässern (dem Küsten-
inland waters, the land territory of the USSR meer), den Binnengewässern, dem Ho-
are performed as a rule by the Soviet heitsgebiet der UdSSR werden in der Regel
rescue units. In exceptional cases entry of von den sowjetischen Rettungseinheiten
the foreign rescue units into and over the durchgeführt. In Ausnahmefällen erfolgen
Soviet territorial waters (territorial sea), the das Einfahren der ausländischen
inland waters and the land territory of the Rettungseinheiten in die sowjetischen
USSR for the purpose of searching and Hoheitsgewässer (das Küstenmeer), die
rescuing of the survivors of maritime Binnengewässer und das Hoheitsgebiet der
casualties is performed in accordance with UdSSR und das Überfliegen derselben
the procedures provided under the laws and durch die ausländischen Rettungseinheiten
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1165
regulations of the USSR unless otherwise is zum Zweck der Suche nach den überleben-
provided for by the treaties of the USSR. den von Seeunfällen und der Rettung dieser
Überlebenden in Übereinstimmung mit den
in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften
der UdSSR vorgesehenen Verfahren, so-
fern in den Verträgen der UdSSR nichts
anderes bestimmt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. September 1988 (BGBI. II 5. 933).
Bonn, den 18. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung
vom 2. Dezember 1987/26. Januar 1988
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung (Grenzübergang Mesenich-Autobahn)
Vom 21. November 1988
Am 18. August 1988 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund des Artikels 4 des Abkommens vom 16. Februar 1962 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-luxemburgischen
Grenze (BGBI. 1963 II 5. 141) in Verbindung mit der Vereinbarung vom
2. Dezember 1987/26. Januar 1988 über die Zusammenlegung der Grenzabferti-
gung an der deutsch-luxemburgischen Grenze (Grenzübergang Mesenich-Auto-
bahn) (BGBI. 1988 II 5. 238) eine Mitteilung an die luxemburgische Regierung
gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf luxemburgischen
Gebiet gelegenen Zone wie in der Gemeinde Langsur.
In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf luxem-
burgischen Gebiet vornehmen.
Bonn, den 21. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-kanadischen Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit
sowie der deutsch-quebecischen Vereinbarung zur Durchführung
der Vereinbarung über Soziale Sicherheit
Vom 21. November 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1988 zu dem Abkommen
vom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
über Soziale Sicherheit und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens
sowie zu der Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale
Sicherheit und der Durchführungsvereinbarung hierzu (BGBI. 1988 II S. 26) wird
bekanntgemacht:
,.
Die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit ist nach ihrem
Artikel 10
am 6. Mai 1988
in Kraft getreten.
II.
Die Vereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale
Sicherheit (Durchführungsvereinbarung) ist nach ihrem Artikel 10
am 1. April 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1988 (BGBI. II S. 625).
Bonn, den 21. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1167
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum
Vom 21. November 1988
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Malaysia am 1. Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1988 (BGBI. II S. 780).
Bonn, den 21. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen
aus Anlaß von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Vom 21. November 1988
Nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung vom 11. April 1979 zu dem Abkommen
vom 20. Juli 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Verzicht auf die Erstat-
tung der Aufwendungen für Sachleistungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten (BGBI. 1979 II S. 368) wird bekanntgemacht, daß das Abkom-
men mit Verbalnote vom 4. August 1988 von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gekündigt worden ist. Damit wird das Abkommen nach seinem
Artikel 4
am 31. Dezember 1988
außer Kraft treten.
Am selben Tag wird die Verordnung vom 11. April 1979 nach ihrem Artikel 5
Abs. 2 außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. September 1979 (BGBI. 197911 S. 1052).
Bonn, den 21. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1167
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum
Vom 21. November 1988
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Malaysia am 1. Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1988 (BGBI. II S. 780).
Bonn, den 21. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen
aus Anlaß von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Vom 21. November 1988
Nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung vom 11. April 1979 zu dem Abkommen
vom 20. Juli 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Verzicht auf die Erstat-
tung der Aufwendungen für Sachleistungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten (BGBI. 1979 II S. 368) wird bekanntgemacht, daß das Abkom-
men mit Verbalnote vom 4. August 1988 von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gekündigt worden ist. Damit wird das Abkommen nach seinem
Artikel 4
am 31. Dezember 1988
außer Kraft treten.
Am selben Tag wird die Verordnung vom 11. April 1979 nach ihrem Artikel 5
Abs. 2 außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. September 1979 (BGBI. 197911 S. 1052).
Bonn, den 21. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 22. November 1988
ö ster re ic h hat - unter Erneuerung seiner vorangegangenen Erklärungen
vom 25. Juli 1985 - mit Erklärungen vom 25. August 1988 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zu-
ständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 3. September 1988
für weitere drei Jahre
anerkannt. Die Erklärungen Österreichs erstrecken sich auch auf die Artikel 1 bis
4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der
genannten Konvention.
Li echten s t ein hat mit Erklärungen vom 6. September 1988 die Zuständig-
keit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46
der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 8. September 1988
für weitere drei Jahre
anerkannt.
Zypern hat mit Erklärung vom 9. August 1988 die Zuständigkeit der Europäi-
schen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention
mit Wirkung vom 1. Januar 1989
für drei Jahre
anerkannt und hierbei folgende Zusatzerklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"On behalf of the Government of the Re- „Im Namen der Regierung der Republik
public of Cyprus I further declare that the Zypern erkläre ich ferner, daß die Zustän-
competence of the Commission by virtue of digkeit der Kommission nach Artikel 25 der
Article 25 of the Convention is not to extend Konvention sich nicht auf Gesuche betref-
to petitions concerning acts or omissions fend Handlungen oder Unterlassungen er-
alleged to involve breaches of the Conven- strecken soll, die angeblich mit Verletzun-
tion or its Protocols, in which the Republic of gen der Konvention oder ihrer Protokolle
Cyprus is named as the Responden~. if the einhergehen und in denen die Republik Zy-
acts or omissions relate to measures taken pern als Beklagte genannt wird, falls die
by the Government of the Republic of Handlungen oder Unterlassungen mit Maß-
Cyprus to meet the needs resulting from the nahmen zusammenhängen, welche die Re-
situation created by the continuing invasion gierung der Republik Zypern ergriffen hat,
and military occupation of part of the terri- um den Notwendigkeiten Rechnung zu tra-
tory of the Republic of Cyprus by Turkey." gen, die sich aus der durch die fortdauernde
Invasion und militärische Besetzung eines
Teiles des Hoheitsgebiets der Republik
Zypern durch die Türkei geschaffenen Lage
ergeben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. September 1985 (BGBI. II S. 1118), vom 14. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1179)
und vom 3. Februar 1988 (BGBI. II S. 203).
Bonn, den 22. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1169
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunltäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 22. November 1988
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-
Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II S. 596 - ist
nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Griechenland am 13. November 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1988 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 22. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 22. November 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 15. November
1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs
(AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53; 1988 II
S. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Schweiz am 3. November 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1988 (BGBI. II S. 204).
Bonn, den 22. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1169
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunltäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 22. November 1988
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-
Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II S. 596 - ist
nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Griechenland am 13. November 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1988 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 22. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 22. November 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 15. November
1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs
(AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53; 1988 II
S. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Schweiz am 3. November 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1988 (BGBI. II S. 204).
Bonn, den 22. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 24. November 1988
Das Internationale Schiffsvermessungs-Überein-
kommen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird
nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Mauritius am 11 . Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1988 (BGBI. II S. 778).
Bonn, den 24. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige Finanzierung des Programms
über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden Stoffen In Europa (EMEP)
Vom 24. November 1988
Das Protokoll vom 28. September 1984 zum übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige
Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und
Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in
Europa - EMEP - (BGBI. 1988 II S. 421) wird nach seinem Artikel 1O Abs. 2 für
Polen am 13. Dezember 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. September 1988 (BGBI. II S. 938).
Bonn, den 24. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 24. November 1988
Das Internationale Schiffsvermessungs-Überein-
kommen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird
nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Mauritius am 11 . Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1988 (BGBI. II S. 778).
Bonn, den 24. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige Finanzierung des Programms
über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden Stoffen In Europa (EMEP)
Vom 24. November 1988
Das Protokoll vom 28. September 1984 zum übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige
Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und
Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in
Europa - EMEP - (BGBI. 1988 II S. 421) wird nach seinem Artikel 1O Abs. 2 für
Polen am 13. Dezember 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. September 1988 (BGBI. II S. 938).
Bonn, den 24. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1171
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. November 1988
Das in Nouakchott am 31. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 31 . Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Fuchs
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 31. März 1980, 1O. August 1981, 7. Dezember 1981,
8. Dezember 1982, 13. Mai 1986 und 17. Juni 1986 von der
und
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien mit der Kredit-
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlossenen
Darlehensverträge über insgesamt 94200000 DM (in Worten:
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978 vierundneunzig Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark),
des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der nämlich
die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für
vom 18. Dezember 1970
noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere
über 1600000 DM (in Worten: eine Million sechshunderttausend
Entwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupassen Deutsche Mark)
oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen, vom 22. Dezember 1971
über 9000000 DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
vom 18. Dezember 1974
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen über 3500000 DM (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend
Republik Mauretanien,
Deutsche Mark)
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch vom 1. Juli 1976
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu über 3700000 DM (in Worten: drei Millionen siebenhundert-
vertiefen, tausend Deutsche Mark)
vom 1. Juli 1976
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen über 17000000 DM (in Worten: siebzehn Millionen Deutsche
die Grundlage dieses Abkommens ist, Mark)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in vom 17. März 1977
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen - · über 8000000 DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)
vom 11. Mai 1979
sind wie folgt übereingekommen: über 4000000 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)
vom 12. März 1980
Artikel über 600000 DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Mark)
es, die nachstehenden, auf der Grundlage der Regierungsab- vom 11. Juni 1981
kommen vom 2. Oktober 1967, 25. April 1974, 18. Januar 1975, über 16000000 DM (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche
24. September 1976, 2. Dezember 1977, 12. Oktober 1979, Mark)
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
vom 12. August 1981 95 775104,62 DM (in Worten: fünfundneunzig Millionen sieben-
über 15300000 DM (in Worten: fünfzehn Millionen dreihundert- hundertfünfundsiebzigtausendeinhundertvier Deutsche Mark und
tausend Deutsche Mark) zweiundsechzig Pfennige) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision
vom 21. Juni 1982 verzichtet; von dem genannten Betrag entfallen 89768500,- DM
über 3000000 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) auf die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Darlehen und
6006604,62 DM auf die unter Absatz 2 erwähnten Umschul-
vom 29. Juni 1983 dungen.
über 3000000 DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)
vom 9. Juni 1986
Artikel 2
über 4500000 DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend
Deutsche Mark) (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, anstelle
vom 22. Dezember 1986
der mit den Regierungsabkommen vom 4. Oktober 1976,
über 5000000 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)
13. Juni 1985 und vom 17. Juni 1986 zugesagten Darlehen im
dahingehend zu ändern, daß Gesamtbetrag von 21000000,- DM (in Worten: einundzwanzig
a) die der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien Millionen Deutsche Mark) nunmehr Finanzierungsbeiträge als
gewährten Darlehen mit Wirkung vom 31. März 1987 in Zuschüsse von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, zu erhalten.
Zuschüsse umgewandelt werden und damit die ab diesem
Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus diesen
(2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen der in Absatz 1 genann-
Darlehensverträgen erlassen werden;
ten Regierungsabkommen sinngemäß weiter. Über die Finanzie-
b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus unter rungsbeiträge gemäß Absatz 1 bedarf es noch des Abschlusses ,
Buchstabe a genannten Darlehensverträgen ab 31. März von gesonderten Regierungsvereinbarungen.
1987 nicht mehr berechnet werden.
(2) Sie ermöglicht ferner, die auf der Grundlage der Umschul-
dungsabkommen vom 10. Dezember 1985 und vom 21. Oktober Artikel 3
1986 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau abgeschlossenen
Konsolidierungsverträge vom Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien und der Kredit-
1 . Januar 1986 anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die
über 3985090,- DM (in Worten: drei Millionen neunhundert- den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
fünfundachtzigtausendneunzig Deutsche Mark) und vom schriften unterliegen.
12. November 1986
über 2140814,62 DM (in Worten: zwei Millionen einhundert- Artikel 4
vierzigtausendachthundertvierzehn Deutsche Mark und zweiund- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
sechzig Pfennige) Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
dahingehend zu ändern, daß die ab 31. März 1987 fälligen Rück- Regierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von
zahlungen und Zinsen ebenfalls mit Wirkung vom 31. März 1987 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
erlassen werden. teilige Erklärung abgibt.
(3) Aufgrund der Absätze 1 und 2 wird - vorbehaltlich der
Artikel 5
gemäß Artikel 3 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schlie-
ßenden Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 31. Oktober 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. van Edig
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Nani
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1173
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. November 1988
Das in Bonn am 9. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 9. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Anlage beigefügten Liste handeln, für die Verträge nach dem
und 1. Oktober 1988 abgeschlossen wurden.
die Regierung des Königreichs Marokko -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Marokko, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Königreich Marokko beizutragen - Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Marokko
erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Artikel 1 Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
der Regierung des Königreichs Marokko, von der Kreditanstalt für Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Heuschreckenbekämpfung und der im Zusammenhang mit der nehmen ·erforderlichen Genehmigungen.
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-
kosten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung ein
Darlehen bis zu 4000000,- DM (in Worten: vier Millionen Artikel 5
Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich dabei um den Bezug Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
von Waren und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Regierung des Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 6
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 9. November 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fiedler
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Benslimane
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Darlehen zur Heuschreckenbekämpfung
finanziert werden können:
a) Geräte und Material, insbesondere Sprühgeräte, Schutzkleidung, Fahrzeuge,
b) Ersatz- und Zubehörteile,
c) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Empfehlungsliste der
FAQ vom 3. Dezember 1987, Arzneimittel,
d) Beratungsleistungen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1175
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe
Vom 25. November 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
1976IIS. 1477;1978IIS. 1239;1980IIS. 1406;1981 IIS.379;1985IIS.1104)
wird nach seinem Artikel 26 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 3 für
Kanada am 9. Dezember 1988
mit dem folgenden Vorbehalt in Kraft treten:
(Übersetzung)
"Whereas Canada is desirous of acceding „Da Kanada dem Übereinkommen von
to the Convention on Psychotropic Substan- 1971 über psychotrope Stoffe beizutreten
ces, 1971, and whereas Canada's popu- wünscht, da die Bevölkerung Kanadas klei-
lation includes certain small clearly ne, klar abgegrenzte Gruppen umfaßt, die
determined groups who use in magical or für magische oder religiöse Bräuche
religious rites certain psychotropic substan- bestimmte in den Anhängen zu dem ge-
ces of plant origin included in the schedules nannten Übereinkommen aufgeführte psy-
to the said Convention, and whereas the chotrope Stoffe pflanzlichen Ursprungs ver-
said substances occur in plants which grow wenden, und da diese Stoffe in Pflanzen
in North America but not in Canada, a reser- vorkommen, die in Nordamerika, aber nicht
vation of any present or future application, if in Kanada wachsen, wird hiermit nach Ar-
any, of the provisions of the said Conven- tikel 32 Absatz 3 des Übereinkommens ein
tion to peyote is hereby made pursuant to Vorbehalt in bezug auf jede derzeitige oder
Article 32, paragraph 3 of the Convention." künftige Anwendung von Bestimmungen
des Übereinkommens auf Peyote an-
gebracht."
Der vorstehende Vorbehalt Kanadas war den Vertragsparteien des Überein-
kommens mit Zirkularnote C.N.191.1987.Treaties-2 vom 9. September 1987
notifiziert worden; er gilt als zugelassen, nachdem innerhalb der nach Artikel 32
Abs. 3 vorgesehenen Frist, die mit Ablauf des 9. September 1988 endete, von
keiner Vertragspartei gegen diesen Vorbehalt Einspruch eingelegt worden war.
Im Hinblick auf Artikel 26 Abs. 2 wurde daraufhin der 10. September 1988 als Tag
der Hinterlegung der Beitrittsurkunde Kanadas zu diesem Übereinkommen
zugrunde gelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Oktober 1988 (BGBI. II S. 970).
Bonn, den 25. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 25. November 1988
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) wird
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Mauritius am 11 . Januar 1989
in Kraft treten.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
am 9. Mai 1988 die Erstreckung des Übereinkommens
auf die Kaimaninseln mit Wirkung vom 23. Juni 1988
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Februar 1988 (BGBI. II S. 251 ).
Bonn, den 25. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Hohe See
Vom 29. November 1988
Das Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe
See (BGBI. 1972 II S. 1089) ist nach seinem Artikel 34
Abs. 2 für
Zypern am 22. Juni 1988
in Kraft getreten.
Die von Ton g a am 29. Juni 1971 notifizierte Gebun-
denheitserklärung zu diesem Übereinkommen wurde mit
dem Tage der Erlangung der Unabhängigkeit von Tonga,
dem 4. Juni 1970, wirksam.
Die mit der Bekanntmachung vom 15. Mai 1975 (BGBI. II
S. 843) bekanntgemachten lnkrafttretensdaten zu Tonga
und Zypern werden insoweit berichtigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1982 (BGBI. II S. 119).
Bonn, den 29. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 25. November 1988
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) wird
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Mauritius am 11 . Januar 1989
in Kraft treten.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
am 9. Mai 1988 die Erstreckung des Übereinkommens
auf die Kaimaninseln mit Wirkung vom 23. Juni 1988
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Februar 1988 (BGBI. II S. 251 ).
Bonn, den 25. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Hohe See
Vom 29. November 1988
Das Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe
See (BGBI. 1972 II S. 1089) ist nach seinem Artikel 34
Abs. 2 für
Zypern am 22. Juni 1988
in Kraft getreten.
Die von Ton g a am 29. Juni 1971 notifizierte Gebun-
denheitserklärung zu diesem Übereinkommen wurde mit
dem Tage der Erlangung der Unabhängigkeit von Tonga,
dem 4. Juni 1970, wirksam.
Die mit der Bekanntmachung vom 15. Mai 1975 (BGBI. II
S. 843) bekanntgemachten lnkrafttretensdaten zu Tonga
und Zypern werden insoweit berichtigt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1982 (BGBI. II S. 119).
Bonn, den 29. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1177
Bekanntmachung
zu dem Welturheberrechtsabkommen
Vom 29. November 1988
Mit Schreiben vom 14. August 1985, das dem General-
direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Er-
ziehung, Wissenschaft und Kultur am 19. August 1985
zuging, hat M ex i k o gemäß Artikel V- Abs. 2 des in Paris
am 24. Juli 1971 revidierten Welturheberrechtsab-
kommens (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) erklärt, daß es die
in den Artikeln V• und Vqua• des Abkommens vorge-
sehenen Ausnahmen für weitere zehn Jahre in Anspruch
nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. April 1976 (BGBI. II S. 562)
und vom 7. Juli 1988 (BGBI. II S. 665)
Bonn, den 29. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Dezember 1988
Das in Bonn am 10. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 4
am 10. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 . Dezember 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
1178 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nen vierhundertzweitausenc:1v1ernunderteinundsechzig Deutsche
und Mark und siebenundvierzig Pfennige)
vom 9. September 1982 über 1 915 461,47 DM
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - und vom 12. Mai 1986 über 487 000,00 DM
im Hinblick auf die Entschließun9 165 (S-IX) vom 11. März 1978 dahingehend zu ändern, daß die der Regierung der Zentralafrika-
des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der nischen Republik gewährten Konsolidierungen von Schulden-
die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für fähigkeiten mit Wirkung vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umge-
noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere wandelt werden und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rück-
Entwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte zahlungen und Zinsen aus diesen Konsolidierungsverträgen
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupassen erlassen werden.
oder and9re gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen, (2) Aufgrund von Absatz 1 wird - vorbehaltlich der gemäß
Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 1283517,62 DM
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika- (in Worten: eine Million zweihundertdreiundachtzigtausendfünf-
nischen Republik, hundertsiebzehn Deuktsche Mark und zweiundsechzig Pfennige)
zuzüglich Zinsen verzichtet.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
Weitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Regierung der Zentralafrikanischen Republik und der Kredit-
die Grundlage dieses Abkommens ist, anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schriften unterliegen.
der Zentralafrikanischen Republik beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 1 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
es, die nachstehenden auf der Grundlage der Regierungsabkom- Erklärung abgibt.
men vom 24. April 1982 und vom 12. Mai 1986 von der Regierung
der Zentralafrikanischen Republik mit der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau, Frankfurt am Main, geschlossenen Konsoldierungs- Artikel 4
verträge über insgesamt 2 402 461,47 DM (in Worten: zwei Millio- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 10. November 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Helmut Schäfer
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Michel Gbezera-Bria
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1179
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bulgarischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 5. Dezember 1988
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Septem-
ber 1988 zu dem Abkommen vom 2. Juni 1987 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen (BGBI. 1988 II S. 770) wird bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 21. Dezember 1988
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. November 1988
in Sofia ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-jugoslawischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 9. Dezember 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. August
1988 zu dem Abkommen vom 26. März 1987 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Förderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen (BGBI. 1988 II S. 744) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom
selben Tag
am 25. Dezember 1988
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. November 1988
in Belgrad ausgetauscht worden.
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1179
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bulgarischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 5. Dezember 1988
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Septem-
ber 1988 zu dem Abkommen vom 2. Juni 1987 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen (BGBI. 1988 II S. 770) wird bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 21. Dezember 1988
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. November 1988
in Sofia ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-jugoslawischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 9. Dezember 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. August
1988 zu dem Abkommen vom 26. März 1987 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen
Förderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen (BGBI. 1988 II S. 744) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom
selben Tag
am 25. Dezember 1988
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. November 1988
in Belgrad ausgetauscht worden.
Bonn, den 9. Dezember 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdr..ickerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben wOfden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertrlebaatück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Hinweis
Der Jahrgang 1988 des Bundesgesetzblattes Tell II umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis 44 und endet mit der Seite 1180.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
Zur Ausgabe Nr. 7 vom 23. Februar 1988
Anhänge 1 bis 4 zu der Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 27
vom 4. Februar 1988
Zur Ausgabe Nr. 8 vom 27. Februar 1988
Anlage zur 8. ADA-Änderungsverordnung vom 16. Februar 1988
- Zur Ausgabe Nr. 32 vom 15. September 1988
Regelung Nr. 66 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraft-
omnibussen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus
•> Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf AnfOfderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Gesetz
zu den Protokollen vom 22. Januar 1988
zum Vertrag vom 22. Januar 1963
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
über die deutsch-französische Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den in Paris am 22. Januar 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik unterzeichneten Protokollen zum Vertrag vom
22. Januar 1963 ~wischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit (BGBI. 1963 II
s. 705)
- über die Schaffung eines deutsch-französischen Verteidigungs- und Sicher-
heitsrats,
- über die Schaffung eines deutsch-französischen Finanz- und Wirtschaftsrats
wird zugestimmt. Die Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung
dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Protokolle zum Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1151
deutsch-französische Zusammenarbeit nach ihrem Artikel 6 Abs. 2 bzw. Artikel 7
Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Haussmann
Der Bundesminister der Verteidigung
R. Scholz
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Protokoll
zum Vertrag vom 22. Januar 1963
zwischen der Bundesrepubli.k Deutschland
und der Französischen Republik
über die deutsch-französische Zusammenarbeit
Protocole
au Traite entre la Republique federale d'Allemagne
et la Republique franQaise
sur la cooperation franco-allemande
en date du 22 janvier 1963
Die Bundesrepublik Deutschland La Republique federale d' Allemagne
und et
die Französische Republik - la Republique fran<taise,
- überzeugt, daß das europäische Einigungswerk unvollständig - Convaincues que la construction europeenne restera incom-
bleiben wird, solange es nicht auch Sicherheit und Verteidigung a a
plete tant qu'elle ne s'etendra pas la securite et la defense,
umfaßt;
- entschlossen, zu diesem Zweck ihre Zusammenarbeit auf der a a
- Determinees, dans ce but, etendre et renforcer leur coope-
Grundlage des Vertrags vom 22. Januar 1963 über die ration sur la base du Traite sur la cooperation franco-allemande
deutsch-französische Zusammenarbeit, dessen Verwirklichung en date du 22 janvier 1963, dont la mise en muvre a ete
insbesondere durch die Erklärungen vom 22. Oktober 1982 notamment marquee par les declarations du 22 octobre 1982 et
und 28. Februar 1986 verdeutlicht wurde, auszuweiten und zu du 28 fevrier 1986,
intensivieren;
- überzeugt von der Notwendigkeit, in Übereinstimmung mit der a
- Convaincues de la necessite, conformement la declaration
Erklärung der Minister der Mitgliedstaaten der Westeuropäi- des ministres des Etats de l'Union de l'Europe Occidentale la a
schen Union vom 27. Oktober 1987 in Den Haag eine europäi- Haye, le 27 octobre 1987, de promouvoir une identite euro-
sche Identität auf dem Gebiet der Verteidigung und der Sicher- peenne en matiere de defense et de securite qui, conforme-
heit zu entwickeln, durch die im Einklang mit den Verpflichtun- ment aux engagements de solidarite auxquels elles ont souscrit
gen zur Solidarität, die sie im geänderten Brüsseler Vertrag tant par le Traite de Bruxelles modifie que par le Traite de
sowie im Nordatlantikvertrag eingegangen sind, die Schicksals- I' Atlantique Nord, traduise effectivement la communaute de
gemeinschaft, die beide Länder verbindet, wirksam zum Aus- destin qui lie les deux pays,
druck gebracht wird;
- gewillt, dafür zu sorgen, daß im Einklang mit Artikel V des a
- Decidees faire en sorte que, conformement aux dispositions
geänderten Brüsseler Vertrags ihre Entschlossenheit, alle Ver- de l'article 5 du Traite de Bruxelles modifie, leur determination a
tragsstaaten dieses Vertrags an ihren Grenzen zu verteidigen, defendre a leurs frontieres tous les Etats parties a ce traite soit
sichtbar und mit den erforderlichen Mitteln untermauert wird; manifeste et assuree par les moyens necessaires,
- überzeugt, daß die Strategie der Abschreckung und Verteidi- - Convaincues que la strategie de dissuasion et de defense, sur
gung, auf der ihre Sicherheit beruht und die jeden Krieg verhü- laquelle repose leur securite et qui est destinee a empecher la
ten soll, sich weiterhin auf eine geeignete Zusammensetzung a
guerre doit continuer se fonder sur une combinaison appro-
nuklearer und konventioneller Streitkräfte stützen muß; priee de forces nucleaires et conventionnelles,
- entschlossen, gemeinsam mit ihren übrigen Partnern und unter - Determinees a maintenir, en association avec leurs autres
Berücksi~htigung ihrer eigenen Optionen im Nordatlantischen partenaires et compte-tenu de leurs options propres au sein de
Bündnis einen angemessenen militärischen Beitrag aufrecht- !'Alliance de l'Atlantique Nord, une contribution militaire ade-
zuerhalten, mit dem jeder Angriff oder Einschüchterungsver- a
quate, de nature prevenir toute agression ou tentative d'inti-
such in Europa verhütet werden kann; midation en Europa,
- überzeugt, daß alle Völker unseres Kontinents das gleiche - Convaincues que tous les peuples de notre continent ont un
Recht auf ein Leben in Frieden und Freiheit haben und daß die a
meme droit vivre dans la paix et la liberte et que le renforce-
Stärkung beider Voraussetzung ist für Fortschritte auf dem ment de l'une comme de l'autre est la condition de l'etablisse-
Weg zu einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in ment d'un ordre de paix juste et durable dans l'ensemble de
ganz Europa; l'Europe,
- entschlossen, sicherzustellen, daß ihre Zusammenarbeit die- a
- Determinees ce que leur cooperation contribue a la poursuite
sen Zielen dient; de ces objectifs,
- im Bewußtsein ihrer gemeinsamen Sicherheitsinteressen und - Conscientes de leurs inter6ts communs de securite et determi-
entschlossen, ihre Auffassungen in allen die Verteidigung und nees a rapprocher leurs positions sur toutes les questions
Sicherheit Europas berührenden Fragen einander anzu- concernant la defense et la securite de l'Europe,
nähern -
sind zu diesem Zweck wie folgt übereingekommen: Sont convenues, a cette fin, des dispositions qui suivent:
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 11531
Artikel 1 Article
Um der beide Länder verbindenden Schicksalsgemeinschaft a
En vue de donner effet la communaute de destin qui lie les
Ausdruck zu verleihen und ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet deux pays et de developper leur cooperation dans le domaine de
der Verteidigung und der Sicherheit weiterzuentwickeln, wird in la defense et de la securite, il est cree, conformement aux
Übereinstimmung mit den Zielen und Bestimmungen des Vertrags objectifs et aux dispositions du Traite entre la Republique federale
vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland d'Allemagne et la Republique franGaise sur la cooperation franco-
und der Französischen Republik über die deutsch-französische allemande en date du 22 janvier 1963, un Conseil franco-alle-
Zusammenarbeit ein deutsch-französischer Verteidigungs- und mand de defense et de securite.
Sicherheitsrat geschaffen.
Artikel 2 Article 2
Der Rat besteht aus den Staats- und Regierungschefs und den Le Conseil est compose des chefs d'Etat et de gouvernement et
Außen- und Verteidigungsministern. Der Generalinspekteur der des ministres des affaires etrangeres et de la defense. L'inspec-
Bundeswehr und der Generalstabschef der Streitkräfte nehmen teur general de la Bundeswehr et le chef d'etat-major des armees,
kraft Amtes teil. y siegent es qualite.
Das Ratskomitee besteht aus den Außen- und Verteidigungsmi- Le comite du Conseil est compose des ministres des affaires
nistern. Hohe Beamte und Soldaten, die für die bilaterale Zusam- etrangeres et de la defense. De hauts fonctionnaires civils et
menarbeit auf dem Gebiet der Verteidigung und der Sicherheit militaires responsables de la cooperation bilaterale dans le
verantwortlich sind, können zur Teilnahme an seiner Arbeit aufge- domaine de la defense et de la securite peuvent etre appeles a
fordert werden. a
participer ses travaux.
Artikel 3 Article 3
Der deutsch-französische Verteidigungs- und Sicherheitsrat tritt Le Conseil franco-allemand de defense et de securite se reunit
mindestens zweimal im Jahr abwechselnd in der Bundesrepublik au moins deux fois par an, alternativement en Republique fede-
Deutschland und in Frankreich zusammen. rale d'Allemagne et en France.
Seine Arbeit wird vom Ratskomitee vorbereitet, das sich auf Ses travaux sont prepares par le comite du Conseil sur le
den deutsch-französischen Ausschuß für Verteidigung und rapport de la commission permanente de defense et de securite
Sicherheit abstützt. franco-allemande.
Artikel 4 Article 4
Die Arbeit des deutsch-französischen Verteidigungs- und Les travaux du Conseil franco-allemand de defense et de
Sicherheitsrats hat insbesondere folgendes zum Gegenstand: securite ont, en particulier, pour objet:
- Ausarbeitung gemeinsamer Konzeptionen auf dem Gebiet der - d'elaborer des conceptions communes dans le domaine de la
Verteidigung und der Sicherheit; defense et de la securite,
- Sicherstellung einer zunehmenden Abstimmung zwischen bei- - d'assurer le developpement de la concertation des deux Etats
den Staaten in allen die Sicherheit Europas angehenden Fra- sur toutes las questions interessant la securite de l'Europe, y
gen, einschließlich des Gebiets der Rüstungskontrolle und der compris dans le domaine de la maitrise des armements et du
Abrüstung; desarmement,
- Beschlußfassung hinsichtlich der gemischten Militäreinheiten, - d'adopter las decisions appropriees concernant les unites mili-
die im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt werden; taires mixtes qui sont constituees d'un commun accord,
- Beschlußfassung im Hinblick auf gemeinsame Manöver, auf - d'adopter des decisions relatives aux manCBuvres communes,
die Ausbildung von Militärpersonal sowie auf Unterstützungs- a la formation des personnels militaires ainsi qu'aux accords de
vereinbarungen, mit denen die Fähigkeit der Streitkräfte beider soutien permettant de renforcer la capacite des forces armees
Länder gestärkt wird, sowohl im Frieden als auch im Krisen- a
des deux pays cooperer en temps de paix, comme en temps
oder Verteidigungsfall zusammenzuarbeiten; · de crise ou de guerre,
- Verbesserung der Interoperabilität der Ausrüstung beider - d'ameliorer l'interoperabilite des materiels des deux armees,
Streitkräfte;
- Entwicklung und Vertiefung der Rüstungszusammenarbeit - de developper et d'approfondir la cooperation en matiere d'ar-
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zur Sicherung der mements en prenant en consideration la necessite, pour assu-
gemeinsamen Verteidigung ein angemessenes industrielles rer la defense commune, du maintien et du renforcement, en
und technologisches Potential in Europa aufrechtzuerhalten Europa, d'un potential industriel et technologique adequat.
und zu stärken.
Artikel 5 Article 5
Das Sekretariat des deutsch-französischen Verteidigungs- und Le secretariat du Conseil franco-allemand de defense et de
Sicherheitsrats sowie des Ratskomitees wird von Vertretern bei- securite et du comite du Conseil est place sous la responsabilite
der Staaten geleitet. Der Sitz des Sekretariats wird in Paris de representants des deux Etats. Le siege du secretariat sera
eingerichtet. etabli a Paris.
Artikel 6 Article 6
Dieses Protokoll wird dem Vertrag vom 22. Januar 1963 zwi- Le present protocole est annexe au Traite entre la Republique
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen federale d'Allemagne et la Republique fran~aise sur la coopera-
Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit bei- tion franco-allemande en date du 22 janvier 1963, dont il constitue
gefügt und ist Bestandteil dieses Vertrags. une partie integrante.
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Es tritt in Kraft, sobald jede der beiden Regierungen der ande- II entrera en vigueur des que chacun des deux gouvernements
ren mitgeteilt hat, daß die dazu erforderlichen innerstaatlichen aura fait savoir a l'autre que, sur le plan interne, les conditions
Voraussetzungen erfüllt sind. a
necessaires sa mise en <Buvre ont ete remplies.
Geschehen zu Paris am 22. Januar 1988 in zwei Urschriften, Fait a Paris, le 22 janvier 1988, en double exemplaire en langue
jede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder allemande et en langue fran~aise, les deux textes faisant egale-
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ment foi.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Pour la Republique federale d'Allemagne:
Der Bundeskanzler
Le Chancelier federal
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Le Ministre federal des Affaires etrangeres
Hans-Dietrich Genscher
Der Bundesminister der Verteidigung
Le Ministre federal de la Defense
Wörner
Für die Französische Republik:
Pour la Republique fran~aise:
Der Präsident der Republik
Le President de la Republique
Fran~ois Mitterrand
Der Premierminister
Le Premier Ministre
J. Chirac
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
Le Ministre des Affaires etrangeres
Jean-Bernard Raimond
Der Minister der Verteidigung
Le Ministre de la Defense
A. Giraud
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1155
Protokoll
zum Vertrag vom 22. Januar 1963
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
über die deutsch-französische Zusammenarbeit
Protocole
au Traite entre la Republique federale d 'Allemagne
et la Republique fran~aise
sur la cooperation franco-allemande
en date du 22 janvier 1963
Die Bundesrepublik Deutschland La Republique federale d ·Allemagne
und et
die Französische Republik, la Republique fran9aise,
- in dem Bewußtsein der Solidarität, die beide Völker hinsichtlich - Conscientes de la solidarite qui unit les deux peuples du point
ihrer wirtschaftlichen Entwicklung miteinander verbindet, wie de vue de leur developpement economique, rappelee par la
dies in der gemeinsamen Erklärung vom 22. Januar 1963 zu declaration commune du 22 janvier 1963 precedant le traite sur
dem Vertrag gleichen Datums über die deutsch-französische la cooperation franco-allemande du meme jour,
Zusammenarbeit betont wird,
- in der Überzeugung, daß eine Verstärkung der Zusammenar- - Convaincues qu'un renforcement de la cooperation entre les
beit zwischen den beiden Staaten zur Verwirklichung der euro- a
deux Etats contribue l'union economique et monetaire euro-
päischen Wirtschafts- und Währungsunion beiträgt, peenne,
sind zu diesem Zweck wie folgt übereingekommen: Sont convenues, a cette fin, des dispositions qui suivent:
Artikel 1 Article 1
Es wird ein deutsch-französischer Finanz- und Wirtschaftsrat II est cree un Conseil franco-allemand economique et financier
geschaffen mit der Zielsetzung, die Zusammenarbeit zwischen dont l'objet est de renforcer et de rendre plus etroite la coopera-
beiden Ländern zu verstärken und noch enger zu gestalten, ihre tion entre les deux pays, d'harmoniser autant que possible leurs
wirtschaftliche Politik möglichst weitgehend zu harmonisieren und politiques economiques, de rapprocher leurs positions sur les
ihre Positionen zu internationalen Finanz- und Wirtschaftsfragen questions internationales d'ordre economique et financier.
anzunähern.
Artikel 2 Article 2
Dem Rat gehören die Minister der Finanzen und für Wirtschaft Ce Conseil comprend le Ministre des Finances et le Ministre
der Bundesrepublik Deutschland, der Wirtschafts- und Finanz- pour l'Economie de la Republique federale d'Allemagne et le
minister der Französischen Republik sowie die Präsidenten der Ministre de l'Economie et des Finances de la Republique fran-
beiden Zentralbanken an. 9aise, ainsi que les Gouverneurs des deux Banques Centrales.
Artikel 3 Article 3
Der Rat tritt viermal im Jahr zusammen, und zwar abwechselnd Ce Conseil se reunit quatre fois par an, tantöt en Republique
in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich. federale d'Allemagne, tantöt en France.
Er bemüht sich um Absprachen in allen Fragen, die seiner II recherche tout accord qui lui parait relever des attributions
Ansicht nach in den Zuständigkeitsbereich der dem Rat angehö- des Ministres membres du Conseil.
renden Minister fallen.
Er berichtet dem Bundeskanzler, dem Präsidenten der Franzö- II fait rapport de ses activites au Chancelier de la Republique
sischen Republik sowie dem Premierminister der französischen federale d'Allemagne, au President de la Republique fran9aise et
Regierung bei jedem deutsch-französischen Gipfeltreffen über au Premier Ministre du Gouvernement fran9ais a l'occasion de
seine Tätigkeit. chacune des reunions du Sommet franco-allemand.
Er kann der deutschen und französischen Regierung alle Fra- Enfin, il peut saisir les Gouvernements allemand et fran9ais de
gen vorlegen, die eine Entscheidung seitens der beiden Regierun- toutes questions necessitant une decision de la part des deux
gen erfordern. Gouvernements.
Artikel 4 Article 4
Dem deutsch-französischen Finanz- und Wirtschaftsrat sind La mission du Conseil economique et financier franco-allemand
folgende Aufgaben zugewiesen: est fixee comme suit:
- Er erörtert jedes Jahr die Grundlinien der nationalen Haushalte - Examiner, chaque annee avant leur adoption par les Gouver-
vor ihrer Verabschiedung durch die Regierungen und die Parla- nements et le vote par les Parlements, les grandes lignes des
mente. budgets nationaux.
- Er erörtert regelmäßig die Wirtschaftslage und die Wirtschafts- - Examiner periodiquement la situation economique et les politi-
politik beider Länder mit dem Ziel einer möglichst weitgehen- ques economiques de chacun des deux pays, en vue d'une
den Abstimmung. coordination aussi etroite que possible.
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
- Er erörtert regelmäßig die Währungspolitik beider Länder im - Examiner periodiquement les politiques monetaires menees
nationalen, europäischen und internationalen Bereich mit dem dans chacun des deux pays dans le domaine interne, en
Ziel einer möglichst weitgehenden Abstimmung. matiere europeenne, et en matiere internationale, en vue d'une
coordi~ation aussi etroite que possible.
- Er stimmt soweit wie möglich die Positionen der beiden Länder - Coordonner aussi etroitement que possible les positions des
bezüglich der internationalen Verhandlungen über Wirtschafts- deux pays relatives aux negociations economiques internatio-
fragen ab. nales.
Artikel 5 Article 5
Der Rat wird die Einrichtung eines Sekretariats zur Vorberei- Le Conseil decidera de creer un secretariat charge de la
tung der Sitzungen beschließen. preparation des reunions.
Artikel 6 Article 6
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Le present protocole s'appliquera egalement au Land de Berlin,
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der sauf declaration contraire faite par le Gouvernement de la Repu-
Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona- blique federale d'Allemagne au Gouvernement de la Republique
ten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung fran~ise, dans les trois mois qui suivront l'entree en vigueur du
abgibt. present protocole.
Artikel 7 Article 7
Dieses Protokoll wird dem Vertrag vom 22. Januar 1963 zwi- Le present protocole est annexe au Traite entre la Republique
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen federale d' AJlemagne et la Republique fran~ise sur la coopera-
Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit bei- tion franco-allemande du 22 janvier 1963, dont il constitue une
gefügt und ist Bestandteil _dieses Vertrages. partie integrante.
Es tritt in Kraft, sobald jede der beiden Regierungen der ande- II entrera en vigueur des que chacun des deux Gouvernements
ren mitgeteilt hat, daß die dazu erforderlichen innerstaatlichen a
aura fait savoir l'autre que, sur le plan interne, les conditions
Voraussetzungen erfüllt sind. a
necessaires sa mise en <Buvre ont ete remplies.
Geschehen zu Paris am 22. Januar 1988 in zwei Urschriften, Fait a Paris, le 22 janvier 1988, en double exemplaire, en
jede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder langue allemande et en langue fran~ise, les deux textes faisant
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. egalement foi.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Pour la Republique federale d' Allemagne:
Der Bundeskanzler
Le Chancelier federal
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Le Ministre federal des Affaires etrangeres
Hans-Dietrich Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Le Ministre federal des Finances
Gerhard Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Le Ministre federal pour l'Economie
Martin Bangemann
Für die Französische Republik:
Pour la Republique fran~ise:
Der Präsident der Republik
Le President de la Republique
Fran<tois Mitterrand
Der Premierminister
Le Premier Ministre
J. Chirac
Der Staatsminister, Minister für Wirtschaft,
Finanzen und Reprivatisierung
Le Ministre d'Etat, Ministre de l'Economie,
des Finances et de la Privatisation
E. Balladur
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
Le Ministre des Affaires etrangeres
Jean-Bernard Raimond
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1157
Gesetz
zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1988
über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften
Vom 20. Dezember 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni
1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften und den Schlußfolge-
rungen des Rates sowie den zu diesem Beschluß zu Protokoll des Rates
abgegebenen Erklärungen wird zugestimmt. Der Beschluß, die Schlußfolgerun-
gen des Rates und die zu diesem Beschluß zu Protokoll des Rates abgegebenen
Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung
dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Beschluß nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Beschluß des Rates
vom 24. Juni 1988
über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften
(88/376/EWG, Euratom)
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - Verfügung gestellten Eigenmittel in keinem Jahr einen bestimm-
ten Prozentsatz des Gesamtbetrags des BSP der Gemeinschaft
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt- für das betreffende Jahr übersteigen. Dieser Prozentsatz ent-
schaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 199 und 201, spricht den in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates
, über Haushaltsdisziplin und Haushaltsführung für den Anstieg der
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom- Gemeinschaftsausgaben vereinbarten Leitsätzen mit einer
gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171 Absatz 1 und Artikel Sicherheitsmarge von 0,03 % des BSP der Gemeinschaft für
173, unvorhergesehene Ausgaben.
auf Vorschlag der Kommission 1), Für die Verpflichtungsermächtigungen wird eine Obergrenze
von 1,30 % des BSP der Mitgliedstaaten festgesetzt; es ist dafür
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2), zu sorgen, daß die Entwicklung der Verpflichtungsermächtigun-
gen und der Zahlungsermächtigungen geordnet verläuft.
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschus-
ses 3), Diese Obergrenzen sollten solange gelten, bis der vorliegende
Beschluß geändert wird.
in Erwägung nachstehender Gründe:
Damit die von den Mitgliedstaaten abzuführenden Mittel besser
Durch den Beschluß 85/257/EWG, Euratom des Rates vom ihrer jeweiligen Beitragskapazität entsprechen, ist die Zusammen-
7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemein- setzung der Eigenmittel der Gemeinschaft zu ändern und zu
schaften 4), zuletzt geändert durch die Einheitliche Europäische erweitern; zu diesem Zweck
Akte, ist der durch den Beschluß vom 21. April 1970 über die
- ist der auf die einheitliche Bemessungsgrundlage der MWSt
Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene
jedes Mitgliedstaats anzuwendende Höchstsatz auf 1,4 % fest-
Mittel der Gemeinschaften 5) (.,Beschluß vom 21. April 1970")
zusetzen, wobei die einheitliche Bemessungsgrundlage gege-
festgelegte und auf die einheitliche Bemessungsgrundlage der
benenfalls auf 55 % seines BSP begrenzt wird;
Mehrwertsteuer (,,MWSt") anzuwendende Höchstsatz von 1 %
für alle Mitgliedstaaten auf 1,4% angehoben worden. - ist eine zusätzliche Einnahme einzuführen, die es ermöglicht,
die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben auszuglei-
Dieser Höchstsatz von 1,4 % reicht nicht mehr aus, um die chen, und die unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags der
Deckung der voraussichtlichen Ausgaben der Gemeinschaft zu BSP der Mitgliedstaaten berechnet wird; zu diesem Zweck wird
gewährleisten. der Rat eine Richtlinie über die Harmonisierung der Erfassung
des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen erlassen.
Durch die Einheitliche Europäische Akte sind der Gemeinschaft
neue Perspektiven eröffnet worden. Nach Artikel 8 a des Vertra- Die Zölle, die auf die unter den Vertrag über die Gründung der
ges zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden
der Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 zu vollenden. Erzeugnisse erhoben werden, müssen in die Eigenmittel der
Gemeinschaft einbezogen werden.
Die Gemeinschaft muß über stabile und garantierte Einnahmen
Die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und
verfügen, um die derzeitige Lage zu sanieren und die gemeinsa-
26. Juni 1984 betreffend die Korrektur der Haushaltsungleichge-
men Politiken durchzuführen. Diesen Einnahmen müssen die
wichte bleiben während der gesamten Laufzeit dieses Beschlus-
hierfür als erforderlich erachteten Ausgaben zugrunde liegen, die
ses gültig. Der derzeitige Ausgleichsmechanismus muß jedoch
in der finanziellen Vorausschau der lnterinstitutionellen Vereinba-
unter ßerücksichtigung der Begrenzung der MWSt-Bemessungs-
rung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
grundlage und der Einführung einer zusätzlichen Einnahmequelle
Kommission, die am 1. Juli 1988 wirksam wird, festgelegt sind.
angepaßt werden und eine Finanzierung der Korrektur nach
einem BSP-Schlüssel vorsehen. Diese Anpassung sollte gewähr-
Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 11., 12. und
leisten, daß der MWSt-Eigenmittelanteil des Vereinigten König-
13. Februar 1988 in Brüssel zu Schlußfolgerungen gelangt.
reichs durch seinen Anteil an den Zahlungen für die 3. und 4.
Einnahmequelle (aus MWSt bzw. BSP) ersetzt wird und daß sich
Gemäß diesen Schlußfolgerungen kann die Gemeinschaft bis
die für das Vereinigte Königreich in einem gegebenen Jahr aus
1992 über einen maximalen Eigenmittelbetrag in Höhe von 1,2 %
der Begrenzung der MWSt-Bemessungsgrundlage und der Ein-
des gesamten jährlichen Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen
führung der 4. Einnahmequelle ergebenden Auswirkungen, die
(,,BSP") der Mitgliedstaaten verfügen.
durch diese Änderung nicht kompensiert werden, durch eine
Anpassung der Ausgleichszahlung für das betreffende Jahr aus-
Damit diese Obergrenze eingehalten wird, darf der Gesamtbe-
geglichen werden. Für Spanien und Portugal gilt entsprechend
trag der der Gemeinschaft im Zeitraum vcn 1988 bis 1992 zur
den Ermäßigungen, die in den Artikeln 187 und 374 der Beitritts-
akte von 1985 vorgesehen sind, daß sie nur begrenzt zur Finan-
1) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABI.) Nr. C 102 vom 16.4.1988, S. 8. zierung der Korrektur beitragen.
2) Stellungnahme vom 15. Juni 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABI. Nr. C 175 vom 4.7.1988. Es ist darauf zu achten, daß die Haushaltsungleichgewichte so
4) ABI. Nr. L 128 vom 14.5.1985, S. 15. korrigiert werden, daß die für die Politiken der Gemeinschaft
5) ABI. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 19. verfügbaren Eigenmittel nicht angegriffen werden.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1159
Nach den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom (4) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte einheitliche Satz
11., 12. und 13. Februar 1988 ist im Haushaltsplan der Gemein- entspricht einem Betrag, der sich ergibt aus
schaft eine Währungsreserve (,,EAGFL-Währungsreserve") vor-
a) der Anwendung eines Satzes von 1,4 % auf die MWSt-Be-
zusehen, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen wesentlicher
messungsgrundlage für die Mitgliedstaaten,
und unvorhergesehener Veränderungen der ECU/Dollar-Parität
auf die Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantie- b) abzüglich des Bruttobetrags des in ,Artikel 4 Nummer 2
fonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, aufzu- genannten Referenzausgleichsbetrags. Der Bruttobetrag ist
fangen. Über diese Währungsreserve sind spezifische Bestim- der Betrag der Ausgleichszahlung, der wegen der Nichtbeteili-
mungen zu erlassen. gung des Vereinigten Königreichs an der Finanzierung seines
eigenen Ausgleichs und der Senkung des Anteils der Bundes-
Es empfiehlt sich, Bestimmungen vorzusehen, die den Über- republik Deutschland um ein Drittel entsprechend angepaßt
gang von dem durch den Beschluß 85/257/EWG, Euratom einge- wird. Er wird so berechnet, als würde der Referenzausgleichs-
führten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluß betrag von den Mitgliedstaaten nach ihren gemäß Artikel 2
ergebenden System gewährleisten. Absatz 1 Buchstabe c bestimmten MWSt-Bemessungsgrund-
lagen finanziert. Für 1988 wird der Bruttobetrag des Referenz-
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 11., 12. und ausgleichsbetrags um 780 Millionen ECU verringert.
13. Februar 1988 vorgesehen, daß der vorliegende Beschluß zum (5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d festgelegte Satz ist auf das
1. Januar 1988 wirksam wird - BSP der einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar.
(6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch
hat folgende Bestimmungen festgelegt, die er den Mitglied-
nicht verabschiedet worden, so bleiben der einheitliche MWSt-Ei-
staaten zur Annahme empfiehlt:
genmittelsatz und der auf die zuvor festgesetzten BSP der Mit-
gliedstaaten anzuwendende Satz unbeschadet der Bestimmun-
Artikel gen, die im Zusammenhang mit der Schaffung einer EAGFL-Wäh-
Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts rungsreserve im Haushaltsplan gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen
nach Maßgabe der folgenden Artikel Eigenmittel zugewiesen. werden könnten, bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.
Der Haushalt der Gemeinschaft wird, unbeschadet der sonsti- (7) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c gilt folgendes:
gen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaf- Werden am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres die
ten finanziert. Bestimmungen über die Berechnung der einheitlichen MWSt-
Bemessungsgrundlage noch nicht in allen Mitgliedstaaten ange-
Artikel 2 wandt, so wird der Finanzbeitrag, den ein Mitgliedstaat, der diese
einheitliche Bemessungsgrundlage noch nicht anwendet, anstelle
(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemein- der MWSt an den Haushalt der Gemeinschaften abzuführen hat,
schaften einzusetzende Eigenmittel dar: nach dem auf diesen Mitgliedstaat entfallenden Anteil des Brutto-
a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, sozialprodukts zu Marktpreisen der drei ersten Jahre des dem
zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Waren- betreffenden Jahr vorhergehenden Fünfjahreszeitraums an der
verkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschafts- Summe der Bruttosozialprodukte zu Marktpreisen der Mitglied-
organen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt staaten bestimmt. Diese Ausnahmeregelung wird unwirksam,
worden sind oder noch eingeführt werden, und Abgaben, die sobald die Vorschriften zur Berechnung der einheitlichen MWSt-
im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker Bemessungsgrundlage in allen Mitgliedstaaten angewandt wer-
vorgesehen sind; den.
b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den (8) BSP im Sinne dieses Beschlusses ist das Bruttosozialpro-
Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemein- dukt des jeweiligen Jahres zu Marktpreisen.
schaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt
werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Grün- Artikel 3
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1) Die Gesamtobergrenze der Eigenmittel der Gemeinschaften
fallenden Erzeugnisse;
wird für die Zahlungsermächtigungen auf 1,20 % des gesamten
c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mit- BSP der Gemeinschaft festgelegt.
gliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschafts-
Der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gemeinschaften darf in
vorschriften bestimmte einheitliche MWSt-Bemessungsgrund- dem Zeitraum 1988 bis 1992 in keinem Jahr die nachstehenden
lage eines jeden Mitgliedstaats ergeben; zur Anwendung die- Prozentsätze des Gesamtbetrags des BSP der Gemeinschaft für
ses Beschlusses darf jedoch die Bemessungsgrundlage des
das betreffende Jahr übersteigen:
jeweiligen Mitgliedstaats 55 % seines BSP nicht übersteigen;
- 1988: 1,15 %,
d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im
- 1989: 1,17 %,
Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung
aller sonstigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den - 1990: 1,18 %,
Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten, das nach - 1991: 1,19 %,
gemeinschaftlichen Regeln entsprechend einer gemäß Arti- - 1992: 1,20 %.
kel 8 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses zu erlassenden
(2) Die Mittel für Verpflichtungen, die im Zeitraum 1988-1992 in
Richtlinie festgesetzt wird.
den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften eingesetzt wer-
(2) In den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigen- den, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem
mittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Vertrag Gesamtvolumen führt, das 1,30 % des gesamten BSP der
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Gemeinschaft im Jahre 1992 nicht übersteigt. Zwischen den
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen wird ein
im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, striktes Verhältnis eingehalten, um zu gewährleisten, daß sie
sofern das Verfahren des Artikels 201 des Vertrages ~ur Grün- miteinander vereinbar sind und daß die in Absatz 1 für die
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Arti- folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden
kels 173 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomge- können.
meinschaft durchgeführt worden ist. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtobergren-
(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Zahlungen gemäß zen finden solange Anwendung, bis dieser Beschluß geändert
Absatz 1 Buchstaben a und b 1O % für Erhebungskosten ein. wird.
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Artikel 4 verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende
Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2
Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugun-
Absatz 1 Buchstabe c (bis 1,4 % der MWSt-Bemessungsgrund-
sten des Vereinigten Königreichs angewandt. Diese Korrektur
lage) un~ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d hinzu.
besteht aus einem Grundbetrag und einem Anpassungsbetrag.
Durch die Anwendung des Anpassungsbetrags wird der Grundbe- (3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung des Artikels 4
trag an einen Referenzausgleichsbetrag angepaßt. und des vorliegenden Artikels erforderlichen Berechnungen vor.
1. Der Grundbetrag wird wie folgt bestimmt: (4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch
nicht verabschiedet worden, so bleiben die im letzten endgültig
a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr erge-
festgestellten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an
bende Differenz berechnet zwischen
das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitglied-
- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an staaten aufzubringende Betrag anwendbar.
der Summe der Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1
Buchstaben c und d, die während des betreffenden Artikel 6
Haushaltsjahres geleistet worden wären, einschließlich
der Anpassungen des einheitlichen Satzes für frühere Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der
Haushaltsjahre, und Finanzierung aller im Haushaltsplan der Gemeinschaften ausge-
wiesenen Ausgaben. Die Einnahmen, die zur vollständigen oder
- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an teilweisen Deckung der in den Haushaltsplan der Europäischen
den aufteilbaren Gesamtausgaben; Gemeinschaften eingesetzten EAGFL-Währungsreserve erfor-
b) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren derlich sind, werden jedoch erst dann bei den Mitgliedstaaten
Gesamtausgaben angewandt; abgerufen, we.nn diese Reserve benötigt wird. Die Bestimmungen
für die Funktionsweise dieser Reserve werden erforderlichenfalls
c) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert.
gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.
2. Der Referenzausgleichsbetrag ist der Korrekturbetrag, der
Absatz 1 greift der Behandlung der Beiträge, die einige Mitglied-
sich ergibt aus der Anwendung der nachstehenden Buchsta-
staaten zu den in Artikel 130 1 des Vertrages zur Gründung der
ben a, b und c, korrigiert um die Auswirkung, die sich für das
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Zusatzpro-
Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MWSt-Bemes-
grammen leisten, nicht vor.
sungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe d ergibt.
Artikel 7
Der Referenzausgleichsbetrag wird wie folgt errechnet:
Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften
a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr erge- gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines
bende Differenz berechnet zwischen: Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
Ein Mehrbetrag, der bei einer Übertragung von Mitteln von Kapi-
- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an
teln des EAGFUGarantie nach der Währungsreserve anfällt, wird
den gesamten MWSt-Eigenmittelzahlungen, die wäh-
jedoch als Eigenmittelbetrag angesehen.
rend des betreffenden Haushaltsjahres geleistet worden
wären, einschließlich der Anpassungen für frühere
Haushaltsjahre, hinsichtlich der Beträge, die durch die in Artikel 8
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten (1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Ab-
Einnahmen finanziert werden, wenn der einheitliche satz 1 Buchstaben a und b werden von den Mitgliedstaaten nach
Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die
angewandt worden wäre, und gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung
- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an anzupassen sind, erhoben. Die Kommission nimmt in regelmäßi-
den aufteilbaren Gesamtausgaben; gen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen
vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den
b) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren
Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung
Gesamtausgaben angewandt;
ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für
c) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert; notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die
Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchsta-
d) die Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Num-
ben a bis d der Kommission zur Verfügung.
mer 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden von den
Zahlungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a erster Gedan- (2) Unbeschadet der in Artikel 206 a des Vertrages zur Grün-
kenstrich abgezogen; dung ·der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen
e) der gemäß Buchstabe d ermittelte Betrag wird von dem Rechnungsprüfung und der Prüfungen der Übereinstimmung und
der Ordnungsmäßigkeit - diese Rechnungsprüfung und diese
gemäß Buchstabe c errechneten Betrag abgezogen.
Prüfungen erstrecken sich im wesentlichen auf die Zuverlässigkeit
3. Der Grundbetrag wird so angepaßt, daß er dem Referenzaus- und Effizienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur
gleichsbetrag entspricht. Ermittlung der Grundlage für die MWSt-Eigenmittel und des BSP
- und unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 209
Buchstabe c des genannten Vertrages erläßt der Rat auf Vor-
Artikel 5 schlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses
nach den folgenden Modalitäten finanziert: erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kon-
trolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5
Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach
und Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission
dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen
zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind.
gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d - unter Ausschluß des
Vereinigten Königreichs - berechnet; sodann wird er in der Weise
angepaßt, daß der Anteil der Bundesrepublik Deutschland auf Artikel 9
zwei Drittel des sich aus dieser Berechnung ergebenden Anteils Der Mechanismus, nach dem dem Königreich Spanien und der
begrenzt ist. Portugiesischen Republik bis 1991 gemäß Artikel 187 und Artikel
(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird 374 der Beitrittsakte von 1985 ein degressiver Teil der als Eigen-
mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c mittel aus der MWSt oder als Finanzbeiträge auf der Grundlage
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1161
des BSP gezahlten Beträge erstattet wird, ist auf die MWSt- (2) a) Vorbehaltlich der Buchstaben b und c wird der
Eigenmittel und auf die BSP-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Beschluß 85/257/EWG, Euratom zum 1. Januar 1988 auf-
Buchstaben c und d dieses Beschlusses anzuwenden. Er ist gehoben. Verweise auf den Beschluß vom 21. April 1970 oder den
ferner auf die Zahlungen dieser beiden Mitgliedstaaten aufgrund Beschluß 85/257/EWG, Euratom sind als Verweise auf den vor-
von Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses anzuwenden. Hinsicht- liegenden Beschluß zu verstehen.
lich der zuletzt genannten Zahlungen gilt derjenige Erstattungs-
satz, der für das Jahr angewandt wurde, für das der Korrekturbe- b) Artikel 3 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom ist
trag gewährt wird. weiterhin auf die Berechnung und die Anpassung der Einnahmen
anzuwenden, die sich für das Haushaltsjahr 1987 und die voran-
Artikel 10 gegangenen Haushaltsjahre aus der Anwendung von Sätzen auf
Die Kommission erstellt vor Ablauf des Jahres 1991 einen die einheitlich ohne Begrenzung festgelegte MWSt-Bemessungs-
Bericht über das Funktionieren des mit diesem Beschluß einge- grundlage ergeben. Der 1988 zugunsten des Vereinigten König-
führten Systems einschließlich einer Überprüfung der Korrektur reichs für frühere Haushaltsjahre vorzunehmende Abzug wird
von Haushaltsungleichgewichten zugunsten des Vereinigten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii des
Königreichs. genannten Beschlusses berechnet. Die Aufteilung der Finanzie-
rung wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses
Artikel 11 berechnet. Die dem Abzug und seiner Finanzierung entsprechen-
den Beträge werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden
(1) Dieser Beschluß wird den Mitgliedstaaten vom General-
Beschlusses verrechnet. Ist Artikel 2 Absatz 7 anzuwenden, so
sektretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften bekannt-
werden bei den Berechnungen, die für den betreffenden Mitglied-
gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
staat nach dem vorliegenden Absatz anzustellen sind, anstelle
veröffentlicht.
der MWSt-Eigenmittelzahlungen Finanzbeiträge berücksichtigt;
Die Mitg~edstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der diese Regelung gilt ferner für die Zahlungen zur Anpassung der
Europäischen Gemeinschaften unverzüglich den Abschluß der Berichtigungsbeträge für frühere Haushaltsjahre.
Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften
zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind. c) Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 85/257/EWG,
Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf Euratom ist weiterhin auf die Finanzbeiträge anzuwenden, die zur
den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterab- Finanzierung des letzten Teils des ergänzenden Programms 1984
satz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 1988 wirksam. bis 1987 „Betrieb des HFR-Reaktors" zu leisten sind.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1988.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Bangemann
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Schlußfolgerungen des Rates und Erklärungen zum Beschluß
über das System der Eigenmittel
1. Schlußfolgerungen des Rates Korrektur im Haushaltsplan 1991: 2 Mio. ECU
über die Durchführungsmodalltäten Korrektur im Haushaltsplan 1992: 1 Mio. ECU
(zu laufenden Preisen).
Der Rat genehmigt die Art der Berechnung, der Finanzierung, der
Zahlung und der Verbuchung der Berichtigung der Haushaltsun- 2. Diese Änderung wird in das überarbeitete Arbeitsdoku-
gleichgewichte in der Fassung des Dokuments 7203/88 ECOFIN ment der Kommission über das Berechnungsverfahren für
107 FIN 196 + COR 1. die Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs auf-
genommen, die der Rat genehmigen wird, wenn er den
einzelstaatlichen Parlamenten die Annahme des Eigenmit-
II. Erklärungen tel-Beschlusses empfiehlt.
1. Zu Artikel 1 6. Artikel 5 Absatz 2
Der Rat ist übereingekommen, daß die Einnahmen aus den Die Kommission erklärt, daß sie für den Fall, daß die in Ar-
Gemeinschaftsanleihen, die auf den Kapitalmärkten aufge- tikel 4 vorgesehene Korrektur den Betrag der Mehrwertsteuer-
nommen wurden, nicht Teil der „sonstigen Einnahmen" im zahlungen des Vereinigten Königreichs übersteigt, vorschla-
Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses sind. gen wird, daß der Mehrbetrag der Korrektur dem Vereinigten
Königreich in Form einer Verringerung der Zahlungen gewährt
2. Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b wird, die dieses Land zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
Hinsichtlich der Zölle, bei denen ein vereinheitlichter Tarif vorgesehenen Mitteln leisten muß.
besteht, erklärt die Kommission, daß sie im Falle des König-
reichs Spanien und der Portugiesischen Republik die Artikel 7. Zu Artikel 7
186 und 373 der Beitrittsverträge anwenden wird. Die Kommission stellt fest, daß die derzeitigen Bestimmungen
von Artikel 27 der Haushaltsordnung den Regeln der Wirt-
3. Zu Artikel 2 Absatz 6 schaftlichkeit der Haushaltsführung genügen. Sie erklärt, daß
sie weiterhin keine Abberufung eigener Mittel über die Haus-
Der Rat und die Kommission erklären, daß die in Artikel 2
haltserfordernisse hinaus vorschlagen wird. Sie will in Zukunft
Absatz 6 genannten Mehrwertsteuer- und Bruttosozialpro-
die im Zusammenhang mit dem Berichtigungsschreiben Nr. 2
dukt-Sätze ohne Berücksichtigung der EAGFL-Währungsre-
für 1988 verfolgte Praxis bekräftigen und die bei der Haus-
serve berechnet werden und für die Mehrwertsteuer- und
haltsausführung anfallenden voraussichtlichen Mehrbeträge
Bruttosozialprodukt-Bemessungsgrundlage des vorhergehen-
so bald wie möglich in den Haushaltsplan einsetzen. Somit
den Jahres gelten.
werden die Abberufungen eigener Mittel bei den Mitgliedstaa-
ten den zur Finanzierung des Haushalts unbedingt erforder-
4. Zu Artikel 3 Absatz 1 lichen Betrag nicht überschreiten.
Der Rat und die Kommission erklären, daß sie sich bemühen
Die Kommission wird nicht danach streben, den sich beim
werden, die Sicherheitsmarge von 0,03 % des BSP bei der
Verfall nicht getrennter Mittel ergebenden Teil eines etwaigen
Aufstellung des Haushaltsplans für das jeweils folgende Jahr
Mehrbetrags zur Finanzierung neuer Mittel zu verwenden.
nicht auszunutzen, da diese Marge nur für die Deckung unvor-
hergesehener Ausgaben bestimmt ist. 8. Zu Artikel 8
Der Rat verpflichtet sich, die Richtlinie über die Berechnung
5. Zu Artikel 4
des BSP in der Fassung des in Dokument 7009/88 ECOFIN
1. Um die Auswirkungen für das Vereinigte Königreich zu 92 FIN 182 RESPR 47 enthaltenen Textes unmittelbar nach
neutralisieren, die sich aus dem Mechanismus ergeben, Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses als „A"-Punkt zu
der eingeführt wurde, um Spanien und Portugal für ihre genehmigen.
Beteiligung an der Finanzierung der Korrektur zugunsten
des Vereinigten Königreichs einen Ausgleich zu verschaf- 9. Zu Artikel 10
fen, kommen der Rat und die Kommission überein, daß
Die deutsche Delegation erklärt, daß die Kommission zur
nachstehende Beträge der in Anwendung des Artikels 4
angemessenen Bewertung der Gemeinschaftspotitiken und
des Eigenmittel-Beschlusses berechneten Korrektur hin-
entsprechend dem legitimen Informationsbedürfnis des Rates
zugefügt werden: und des Europäischen Partaments jährlich in einer Übersicht
Korrektur im Haushaltsplan 1988: 10 Mio. ECU die Finanzströme der einzelnen Gemeinschaftspolitiken,
Korrektur im Haushaltsplan 1989: 6 Mio. ECU gegliedert nach Mitgliedstaaten und Regionen, dem Rat und
Korrektur im Haushaltsplan 1990: 4 Mio. ECU dem Europäischen Partament mitteilen soll.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1163
Bekanntmachung
des deutsch-nigrischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. November 1988
Das in Niamey am 14. September 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 14. September 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
und men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Niger - ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Niger, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
vertiefen, beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Niger beizutragen, Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Niger erhoben werden, frei.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für Artikel 4
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der
zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig. Millionen
Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
Deutsche Mark) für Strukturhilfe zum Anpassungsprogramm des
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Sektors öffentlicher Unternehmen (PASEP) zu erhalten, wenn
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Weltbank. ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Artikel 6
Genehmigungen.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Artikel 7
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Niamey am 14. September 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wolfgang Runge
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Niger
Allele Elhadj Habibou
Außen- und Kooperationsminister
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 18. November 1988
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für die
Sowjetunion am 24. April 1988
in Kraft getreten.
Die Sowjet u n i o n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die folgende
Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
Search and rescue operations in and over Such- und Rettungsmaßnahmen in und
the territorial waters (the territorial sea), the über den Hoheitsgewässern (dem Küsten-
inland waters, the land territory of the USSR meer), den Binnengewässern, dem Ho-
are performed as a rule by the Soviet heitsgebiet der UdSSR werden in der Regel
rescue units. In exceptional cases entry of von den sowjetischen Rettungseinheiten
the foreign rescue units into and over the durchgeführt. In Ausnahmefällen erfolgen
Soviet territorial waters (territorial sea), the das Einfahren der ausländischen
inland waters and the land territory of the Rettungseinheiten in die sowjetischen
USSR for the purpose of searching and Hoheitsgewässer (das Küstenmeer), die
rescuing of the survivors of maritime Binnengewässer und das Hoheitsgebiet der
casualties is performed in accordance with UdSSR und das Überfliegen derselben
the procedures provided under the laws and durch die ausländischen Rettungseinheiten
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1165
regulations of the USSR unless otherwise is zum Zweck der Suche nach den überleben-
provided for by the treaties of the USSR. den von Seeunfällen und der Rettung dieser
Überlebenden in Übereinstimmung mit den
in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften
der UdSSR vorgesehenen Verfahren, so-
fern in den Verträgen der UdSSR nichts
anderes bestimmt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. September 1988 (BGBI. II 5. 933).
Bonn, den 18. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über die Grenzabfertigung nach der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung
vom 2. Dezember 1987/26. Januar 1988
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung (Grenzübergang Mesenich-Autobahn)
Vom 21. November 1988
Am 18. August 1988 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund des Artikels 4 des Abkommens vom 16. Februar 1962 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-luxemburgischen
Grenze (BGBI. 1963 II 5. 141) in Verbindung mit der Vereinbarung vom
2. Dezember 1987/26. Januar 1988 über die Zusammenlegung der Grenzabferti-
gung an der deutsch-luxemburgischen Grenze (Grenzübergang Mesenich-Auto-
bahn) (BGBI. 1988 II 5. 238) eine Mitteilung an die luxemburgische Regierung
gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf luxemburgischen
Gebiet gelegenen Zone wie in der Gemeinde Langsur.
In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf luxem-
burgischen Gebiet vornehmen.
Bonn, den 21. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-kanadischen Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit
sowie der deutsch-quebecischen Vereinbarung zur Durchführung
der Vereinbarung über Soziale Sicherheit
Vom 21. November 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1988 zu dem Abkommen
vom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
über Soziale Sicherheit und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens
sowie zu der Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale
Sicherheit und der Durchführungsvereinbarung hierzu (BGBI. 1988 II S. 26) wird
bekanntgemacht:
,.
Die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit ist nach ihrem
Artikel 10
am 6. Mai 1988
in Kraft getreten.
II.
Die Vereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale
Sicherheit (Durchführungsvereinbarung) ist nach ihrem Artikel 10
am 1. April 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Juni 1988 (BGBI. II S. 625).
Bonn, den 21. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1167
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum
Vom 21. November 1988
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Malaysia am 1. Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1988 (BGBI. II S. 780).
Bonn, den 21. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens
über den Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen
aus Anlaß von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Vom 21. November 1988
Nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung vom 11. April 1979 zu dem Abkommen
vom 20. Juli 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Verzicht auf die Erstat-
tung der Aufwendungen für Sachleistungen aus Anlaß von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten (BGBI. 1979 II S. 368) wird bekanntgemacht, daß das Abkom-
men mit Verbalnote vom 4. August 1988 von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gekündigt worden ist. Damit wird das Abkommen nach seinem
Artikel 4
am 31. Dezember 1988
außer Kraft treten.
Am selben Tag wird die Verordnung vom 11. April 1979 nach ihrem Artikel 5
Abs. 2 außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. September 1979 (BGBI. 197911 S. 1052).
Bonn, den 21. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 22. November 1988
ö ster re ic h hat - unter Erneuerung seiner vorangegangenen Erklärungen
vom 25. Juli 1985 - mit Erklärungen vom 25. August 1988 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zu-
ständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 3. September 1988
für weitere drei Jahre
anerkannt. Die Erklärungen Österreichs erstrecken sich auch auf die Artikel 1 bis
4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der
genannten Konvention.
Li echten s t ein hat mit Erklärungen vom 6. September 1988 die Zuständig-
keit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46
der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 8. September 1988
für weitere drei Jahre
anerkannt.
Zypern hat mit Erklärung vom 9. August 1988 die Zuständigkeit der Europäi-
schen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention
mit Wirkung vom 1. Januar 1989
für drei Jahre
anerkannt und hierbei folgende Zusatzerklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"On behalf of the Government of the Re- „Im Namen der Regierung der Republik
public of Cyprus I further declare that the Zypern erkläre ich ferner, daß die Zustän-
competence of the Commission by virtue of digkeit der Kommission nach Artikel 25 der
Article 25 of the Convention is not to extend Konvention sich nicht auf Gesuche betref-
to petitions concerning acts or omissions fend Handlungen oder Unterlassungen er-
alleged to involve breaches of the Conven- strecken soll, die angeblich mit Verletzun-
tion or its Protocols, in which the Republic of gen der Konvention oder ihrer Protokolle
Cyprus is named as the Responden~. if the einhergehen und in denen die Republik Zy-
acts or omissions relate to measures taken pern als Beklagte genannt wird, falls die
by the Government of the Republic of Handlungen oder Unterlassungen mit Maß-
Cyprus to meet the needs resulting from the nahmen zusammenhängen, welche die Re-
situation created by the continuing invasion gierung der Republik Zypern ergriffen hat,
and military occupation of part of the terri- um den Notwendigkeiten Rechnung zu tra-
tory of the Republic of Cyprus by Turkey." gen, die sich aus der durch die fortdauernde
Invasion und militärische Besetzung eines
Teiles des Hoheitsgebiets der Republik
Zypern durch die Türkei geschaffenen Lage
ergeben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. September 1985 (BGBI. II S. 1118), vom 14. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1179)
und vom 3. Februar 1988 (BGBI. II S. 203).
Bonn, den 22. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 1169
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunltäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 22. November 1988
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte
und lmmunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-
Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II S. 596 - ist
nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Griechenland am 13. November 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1988 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 22. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 22. November 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 15. November
1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs
(AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53; 1988 II
S. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Schweiz am 3. November 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1988 (BGBI. II S. 204).
Bonn, den 22. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 24. November 1988
Das Internationale Schiffsvermessungs-Überein-
kommen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird
nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Mauritius am 11 . Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1988 (BGBI. II S. 778).
Bonn, den 24. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige Finanzierung des Programms
über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden Stoffen In Europa (EMEP)
Vom 24. November 1988
Das Protokoll vom 28. September 1984 zum übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige
Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und
Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in
Europa - EMEP - (BGBI. 1988 II S. 421) wird nach seinem Artikel 1O Abs. 2 für
Polen am 13. Dezember 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. September 1988 (BGBI. II S. 938).
Bonn, den 24. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt