Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988 1089
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. November 1988
Das in Harare am 27. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 27. Juli 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepbulik Deutschland es der
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
und ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
die Regierung der Republik Simbabwe - wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim- Abkommen Anwendung.
babwe,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
die Grundlage dieses Abkommens ist, schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Simbabwe beizutragen - Artikel 3
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
sind wie folgt übereingekommen: für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 1 Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Simbabwe
erhoben werden.
(1} Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt
Artikel 4
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Signal-
fernsteuerung Bulawayo-Victoria Falls" ein Darlehen bis zu insge- Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
samt 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
Mark) zu erhalten.
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Artikel 6
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Genehmigungen.
Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 5 abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 27. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Dr. B. Chidzero
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. November 1988
Das in Harare am 27. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 27. Juli 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988 1091
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Simbabwe - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim- Artikel 3
babwe,
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Simbabwe erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
der Republik Simbabwe beizutragen - aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
sind wie folgt übereingekommen: Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 1 mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sektor- migungen.
bezogenes Programm Elektrizitätsversorgung" ein Darlehen bis
zu insgesamt 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deut- Artikel 5
sche Mark) zu erhalten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Artikel 6
Abkommen Anwendung.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
haben ersetzt werden.
abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 27. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Dr. B. Chidzero
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. November 1988
Das in Harare am 27. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 27. Juli 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
und Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
die Regierung der Republik Simbabwe -
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim- und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
babwe, haben ersetzt werden.
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
die Grundlage dieses Abkommens ist, schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Simbabwe beizutragen -
Artikel 3
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
sind wie folgt übereingekommen: für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 1 Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erhoben werden.
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Flug- Artikel 4
sicherungsanlagen II" ein Darlehen und einen Finanzierungs- Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
beitrag bis zu insgesamt 8 200 000,- DM (in Worten: acht aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988 1093
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- Artikel 6
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
gungen.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung ·
und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-
Artikel 7
ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 27. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Dr. B. Chidzero
Bekanntmachung
des deutsch-tschadischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. November 1988
Das in N'Djamena am 7. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 7. Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
und zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in ·der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
die Regierung der Republik Tschad liegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für
Tschad,
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Tschad erhoben werden,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
frei.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
der Republik Tschad beizutragen, Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
sind wie folgt übereingekommen: Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 1 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nehmen erforderlichen Genehmigungen.
es der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben Artikel 5
- Wasserversorgung Abeche Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
- Programm Wasserversorgung ländlicher Orte, ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der.
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: genutzt werden.
fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Artikel 6
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
land und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vor- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
haben ersetzt werden. Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
Artikel 7
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe· bestimmen die zwischen der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 7. Oktober 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Axel Weishaupt
Für die Regierung der Republik Tschad
Gouara Lassou
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988 1095
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 17. November 1988
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959
(BGBI. 1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5
für
Kanada am 4. Mai 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. September 1988 (BGBI. II
S. 940).
Bonn, den 17. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
des deutsch-burkinischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. November 1988
Das in Bonn am 25. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 25. Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Gesetz
zu dem Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986
zum Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
Vom 5. Dezember 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Artikel 1 Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Dem in Washington am 21 . Oktober 1986 unterzeich-
neten Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag vom
20. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBI. 1980 II Artikel 4
S. 646) wird zugestimmt. Der Zusatzvertrag wird nachste-
hend veröffentlicht. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Artikel 2
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 (2) Der Tag, an dem der Zusatzvertrag nach seinem
Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Arti- Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
kels 3 des Zusatzvertrags eingeschränkt. bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. Dezember 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988 1087
Zusatzvertrag
zum Auslieferungsvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
Supplementary Treaty
to the Treaty
between the Federal Republic of Germany
and the United States of America
concerning Extradition
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Vereinigten Staaten von Amerika - the United States of America,
in dem Wunsch, den Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 Desiring to make more effective the Treaty of June 20, 1978
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten between the Federal Republic of Germany and the United States
Staaten von Amerika (im folgenden als „Auslieferungsvertrag" of America conceming Extradition (hereinafter referred to as "the
bezeichnet) wirksamer zu gestalten - Extradition Treaty"),
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
a) Artikel 2 Absatz 1 des Auslieferungsvertrags wird wie folgt (a) Article 2, paragraph (1) of the Extradition Treaty is amended
geändert: to read as follows:
,,(1) Auslieferungsfähige Straftaten nach diesem Vertrag sind "(1) Extraditable offenses under this Treaty are offenses
Straftaten, die nach dem Recht beider Vertragsparteien straf- which are punishable under the laws of both Contracting
bar sind. Für die Entscheidung, ob es sich um eine ausliefe- Parties. In determining what is an extraditable offense it shall
rungsfähige Straftat handelt, ist es unerheblich, ob das Recht not matter whether or not the laws of the Contracting Parties
der Vertragsparteien die Straftat in die gleiche Kategorie von place the offense within the same category of offenses or
Straftaten einordnet oder die Straftat unter den gleichen denominate an offense by the same terminology, or whether
Begriff faßt oder ob sich die beiderseitige Strafbarkeit aus dem dual criminality follows from Federal, State or laender laws.
Recht des Bundes, der Einzelstaaten oder der Länder ergibt. In particular, dual criminality may include offenses based
Insbesondere kann die beiderseitige Strafbarkeit Straftaten im upon participation in an association whose aims and ac-
Rahmen der Beteiligung an einer Vereinigung umfassen, tivities include the commission of extraditable offenses, such
deren Ziele und Tätigkeiten die Begehung auslieferungsfä- as a criminal society under the laws of the Federal Republic
higer Straftaten einschließen, beispielsweise Bildung einer kri- of Germany or an association involved in racketeering or
minellen Vereinigung nach dem Recht der Bundesrepublik criminal enterprise under the laws of the United States."
Deutschland und Beteiligung an einer in organisiertes Verbre-
chen verwickelten Vereinigung nach dem Recht der Vereinig-
ten Staaten."
b) Artikel 6 des Auslieferungsvertrags wird wie folgt geändert: (b) Article 6 of the Extradition Treaty is amended to read as
follows:
„In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen kann "Extradition may be refused for offenses in connection with
die Auslieferung verweigert werden, wenn die zuständige taxes, duties, customs and exchange if the competent execu-
Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates entscheidet, daß tive authority of the Requested State determines that extradi-
der Auslieferung wegen einer solchen Tat die öffentliche Ord- tion for any such offense would be contrary to the public
nung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen des policy or other essential interests of the Requested State."
ersuchten Staates entgegenstehen."
c) Der Anhang zum Auslieferungsvertrag entfällt. (c) The Appendix to the Extradition Treaty is hereby deleted.
Artikel 2 Article 2
Artikel 4 Absatz 3 des Auslieferungsvertrags wird wie folgt Article 4, paragraph (3) of the Extradition Treaty is amended to
geändert: read as follows:
„Im Rahmen dieses Vertrags werden folgende Straftaten nicht "For the purpose of this Treaty the following offenses shall not be
als solche im Sinne des Absatzes 1 angesehen: deemed to be offenses within the meaning of paragraph (1 ):
a) eine Straftat, derentwegen beide Vertragsparteien auf Grund (a) an offense for which both Contracting Parties have the obli-
einer mehrseitigen intemationalen Übereinkunft verpflichtet gation pursuant to a multilateral intemational agreement to
sind, den Verfolgten auszuliefem oder die Angelegenheit ihren extradite the person sought or to submit his case to their
zuständigen Behörden zur Entscheidung über die Strafverfol- competent authorities for decision as to prosecution;
gung zu unterbreiten;
b) Mord, Totschlag, gefährliche oder schwere Körperverletzung; (b) murder, manslaughter, maliciously wounding, or inflicting
grievous bodily harm;
c) Menschenraub, Entführung oder jede vergleichbare Freiheits- (c) kidnapping, abduction, or any form of unlawful detention,
beraubung einschließlich Geiselnahme; including taking a hostage;
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
d) das Anbringen oder die Verwendung von Sprengstoffen, (d) placing or using an explosive, incendiary or destructive de-
Zündeinrichtungen oder Zerstörungsmitteln, durch die Leben vice capable of endangering life, or of causing grievous
gefährdet oder schwere Körperverletzung oder erheblicher bodily harm, or of causing substantial property damage;
Sachschaden verursacht werden kann;
e) der Versuch, die Verabredung zu oder die Teilnahme an einer (e) an attempt or conspiracy to commit, or participation in, any of
der vorstehenden Straftaten." the foregoing offenses."
Artikel 3 Article 3
Die Überschrift des Artikels 20 des Auslieferungsvertrags wird The title of Article 20 of the Extradition Treaty is amended to
wie folgt geändert: read as follows:
,,Vorübergehende oder aufgeschobene Übergabe". "Temporary or Deferred Surrender."
Der Wortlaut des Artikels 20 wird zu Artikel 20 Absatz 1, und der The text of Article 20 is renumbered to become Article 20, para-
folgende Wortlaut wird als Artikel 20 Absatz 2 eingefügt: graph (1 ), and the following text is inserted as Article 20, para-
graph (2):
,,(2) Statt dessen kann der ersuchte Staat den Verfolgten dem "(2) Alternatively, the Requested State may temporarily surren-
ersuchenden Staat vorübergehend zum Zweck der Strafverfol- der the person sought to the Requesting State for the purpose of
gung übergeben. Der so übergebene wird im ersuchenden Staat prosecution. The person so surrendered shall be kept in custody
in Haft gehalten und nach Abschluß des Verfahrens gegen ihn an in the Requesting State and shall be retumed to the Requested
den ersuchten Staat unter Bedingungen rücküberstellt, die von State after conclusion of the proceedings against that person, in
den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden." accordance with conditions to be determined by mutual agree-
ment of the Contracting Parties."
Artikel 4 Article 4
Dieser Zusatzvertrag findet auf die vor oder nach seinem This Supplementary Treaty shall apply to any offense commit-
Inkrafttreten begangenen Straftaten, die vor oder nach seinem ted, and to any request made, or to any person found extraditable,
Inkrafttreten gestellten Ersuchen und die vor oder nach seinem before or after this Supplementary Treaty enters into force, pro-
Inkrafttreten für auslieferungsfähig erklärten Personen Anwen- vided that this Supplementary Treaty shall not apply to an offense
dung; er findet jedoch nicht Anwendung auf eine vor seinem committed before this Supplementary Treaty enters into force
Inkrafttreten begangene Straftat, die zur Zeit ihrer Begehung nach which was not an offense under the laws of both Contracting
dem Recht beider Vertragsparteien nicht mit Strafe bedroht war. Parties at the time of its commission.
Artikel 5 Article 5
(1) Dieser Zusatzvertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern (1) This Supplementary Treaty shall also apply to Land Berlin
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber provided that the Government of the Federal Republic of Germany
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von does not make a contrary declaration to the Government of the
drei Monaten nach Inkrafttreten des Zusatzvertrags eine gegen- United States of America within three months of the date of entry
teilige Erklärung abgibt. into force of this Supplementary Treaty.
(2) Bei der Anwendung dieses Zusatzvertrags auf das Land (2) Upon the application of this Supplementary Treaty to Land
Berlin gelten Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland Berlin, references in the Supplementary Treaty to the Federal
oder deren Hoheitsgebiet auch als Bezugnahmen auf das Land Republic of Germany or to the territory thereof shall be deemed
Berlin. also to be references to Land Berlin.
Artikel 6 Article 6
(1) Dieser Zusatzvertrag ist Bestandteil des Auslieferungsver- (1) This Supplementary Treaty shall form an integral part of the
trags. Extradition Treaty.
(2) Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifika- (2) This Supplementary Treaty shall be subject to ratification
tionsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. and the instruments of ratification shall be exchanged at Bonn as
Er tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er soon as possible. lt shall enter into force upon the exchange of
tritt auf dieselbe Weise wie der Auslieferungsvertrag außer Kraft. instruments of ratification. lt shall be subject to termination in the
same manner as the Extradition Treaty.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen In witness whereof, the undersigned, being duly authorized
gehörig befugten Unterzeichneten diesen Zusatzvertrag unter- thereto by their respective Governments, have signed this Sup-
schrieben. plementary Treaty.
Geschehen zu Washington am 21. Oktober 1986 in zwei Done at Washington this twenty-first day of October 1986, in
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei duplicate, in the English and German languages, both texts being
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. equally authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Hans-Dietrich Genscher
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
For the United States of America
George P. Shultz
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988 1089
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. November 1988
Das in Harare am 27. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 27. Juli 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepbulik Deutschland es der
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
und ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
die Regierung der Republik Simbabwe - wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim- Abkommen Anwendung.
babwe,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
die Grundlage dieses Abkommens ist, schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Simbabwe beizutragen - Artikel 3
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
sind wie folgt übereingekommen: für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 1 Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Simbabwe
erhoben werden.
(1} Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt
Artikel 4
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Signal-
fernsteuerung Bulawayo-Victoria Falls" ein Darlehen bis zu insge- Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
samt 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
Mark) zu erhalten.
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Artikel 6
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Genehmigungen.
Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 5 abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 27. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Dr. B. Chidzero
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. November 1988
Das in Harare am 27. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 27. Juli 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988 1091
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Simbabwe - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim- Artikel 3
babwe,
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Simbabwe erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
der Republik Simbabwe beizutragen - aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
sind wie folgt übereingekommen: Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 1 mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sektor- migungen.
bezogenes Programm Elektrizitätsversorgung" ein Darlehen bis
zu insgesamt 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deut- Artikel 5
sche Mark) zu erhalten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Artikel 6
Abkommen Anwendung.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
haben ersetzt werden.
abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 27. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Dr. B. Chidzero
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. November 1988
Das in Harare am 27. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 27. Juli 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
und Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
die Regierung der Republik Simbabwe -
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim- und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
babwe, haben ersetzt werden.
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
die Grundlage dieses Abkommens ist, schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Simbabwe beizutragen -
Artikel 3
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
sind wie folgt übereingekommen: für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 1 Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erhoben werden.
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Flug- Artikel 4
sicherungsanlagen II" ein Darlehen und einen Finanzierungs- Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
beitrag bis zu insgesamt 8 200 000,- DM (in Worten: acht aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988 1093
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- Artikel 6
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
gungen.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung ·
und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-
Artikel 7
ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 27. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Dr. B. Chidzero
Bekanntmachung
des deutsch-tschadischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. November 1988
Das in N'Djamena am 7. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 7. Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
und zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in ·der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
die Regierung der Republik Tschad liegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für
Tschad,
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Tschad erhoben werden,
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
frei.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
der Republik Tschad beizutragen, Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
sind wie folgt übereingekommen: Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 1 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nehmen erforderlichen Genehmigungen.
es der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben Artikel 5
- Wasserversorgung Abeche Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
- Programm Wasserversorgung ländlicher Orte, ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der.
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: genutzt werden.
fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Artikel 6
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
land und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vor- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
haben ersetzt werden. Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
Artikel 7
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe· bestimmen die zwischen der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 7. Oktober 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Axel Weishaupt
Für die Regierung der Republik Tschad
Gouara Lassou
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988 1095
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 17. November 1988
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959
(BGBI. 1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5
für
Kanada am 4. Mai 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. September 1988 (BGBI. II
S. 940).
Bonn, den 17. November 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
des deutsch-burkinischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. November 1988
Das in Bonn am 25. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 25. Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. November 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Fase
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren der
die Regierung von Burkina Faso -
Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für
Wiederaufbau und der Regierung von Burkina Faso zu schließen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
den Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 3
vertiefen,
Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
rung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in Burkina
Faso erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Burkina Faso beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
Artikel 1 von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
es der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Wiederaufbau, Frankfurt (Main) Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
a) für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Forstwirt- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
schaft", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
gestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu
15 000 000,- DM (in Worten fünfzehn Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten; Artikel 5
b) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
len Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Transport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs- genutzt werden.
beitrag bis zu 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen
fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich Artikel 6
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Lieferverträge nach dem 30. September 1988 abgeschlossen Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei Monaten nach
worden sind. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben kann im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 7
Deutschland und der Regierung von Burkina Faso durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 25. Oktober 1988 in zwei Urschriften
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort:
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sudhoff
Für die Regierung von Burkina Faso
Fabre
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988 1097
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
25. Oktober 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Material zur Heuschreckenbekämpfung bis zu einem Betrag von 2 500 000,- DM (in
Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),
b) Material für die Opfer der Überschwemmungskatastrophe bis zu einem Betrag von
1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark).
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
der deutsch-norwegischen Vereinbarung
über Fragen gemeinsamen Interesses
im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz
Vom 24. November 1988
Die in Oslo am 10. Mai 1988 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Nor-
wegen über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusam-
menhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlen-
schutz ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1
am 30. August 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. November 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Walter Hohlefelder
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Norwegen
über Fragen gemeinsamen Interesses
im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie- (2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Wege nach den
rung des Königreichs Norwegen (im folgenden „Vertragsparteien" Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Hierzu
genannt) - geben die Vertragsparteien einander die für die Benachrichtigung
zuständigen Stellen bekannt.
in Anwendung des Übereinkommens vom 26. September 1986
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (im
folgenden „übereinkommen" genannt), Artikel 5
Die Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem Wege
getragen vom Wunsch, zur Minimierung möglicher Folgen gegenseitig über von ihnen gemessene ungewöhnlich erhöhte
nuklearer Unfälle eng zusammenzuarbeiten - Werte der Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 des Über-
einkommens genannten Fällen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 6
Diese Vereinbarung gilt für die kerntechnischen Anlagen und (1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Aus-
Tätigkeiten, die vom Geltungsbereich des Artikels 1 des Über- tausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 2
einkommens erfaßt werden. dieser Vereinbarung zu übermittelnden Unterlagen und Infor-
mationen erfolgt über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall
Artikel 2 kein anderer Informationsweg in Betracht kommt.
( 1) Die Vertragsparteien unterrichten einander periodisch über (2) Bei Bedarf können auch gemeinsame Sitzungen und Tagun-
die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernener- gen durch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden.
gie und über ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kerntech-
nischer Anlagen und des Strahlenschutzes in beiden Ländern. Artikel 7
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander auch über in Für die Kosten, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung
dokumentierter Form vorliegende Erfahrungen aus dem Betrieb durch die gegenseitige Information verursacht werden, machen
ihrer kerntechnischen Anlagen einschließlich der Sicherheits- die Vertragsparteien keine Erstattungsansprüche geltend. Falls
systeme und des Strahlenschutzes sowie über Maßnahmen zur die Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbun-
Begrenzung der Freisetzung radioaktiver Stoffe, soweit dies zur den ist, hat die ersuchende Vertragspartei diese zu tragen.
Beurteilung möglicher Folgen von Unfällen im Sinne von Artikel 1 '
des Übereinkommens dienlich ist.
Artikel 8
(3) Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, die Informationen
für die in Absatz 2 genannten Zwecke zu beurteilen, kann sie aus Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
begründetem Anlaß zur Klärung der betreffenden Fragen die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
andere Vertragspartei konsultieren. Regierung des Königreichs Norwegen innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 3
Der Inhalt der Gespräche sowie die gemäß Artikel 2 dieser Artikel 9
Vereinbarung übermittelten Informationen und ausgetauschten
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Unterlagen können ohne Einschränkung genutzt werden, es sei
Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die
denn, sie wurden von der anderen Vertragspartei vertraulich
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkraft-
gegeben.
treten erfüllt sind.
Weitergabe vertraulicher Informationen oder Unterlagen an
(2) Diese Vereinbarung wird für unbegrenzte Zeit abgeschlos-
Dritte darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.
sen. Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs
Monaten schriftlich gekündigt werden.
Artikel 4
(3) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage außer Kraft, an dem
( 1) Die Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig das übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft
unverzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens. tritt.
Geschehen zu Oslo am 10. Mai 1988 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Harald Hoffmann
Dr. Klaus Töpfer
Für die Regierung des Königreichs Norwegen
Sissel R0nbeck
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1988 1099
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Umweltschutz des Königreichs Dänemark
über Fragen gemeinsamen Interesses Im Zusammenhang
mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz
Vom 24. November 1988
Die in Kopenhagen am 13. Oktober 1987 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister für Umweltschutz des
Königreichs Dänemark über Fragen gemeinsamen Inter-
esses im Zusammenhang mit kemtechnischer Sicherheit
und Strahlenschutz ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1
am 30. September 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. November 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. W a I t e r H o h I e f e I d e r
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Umweltschutz des Königreichs Dänemark
über Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang
mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland (1) Die Vertragsparteien unterrichten einander periodisch über
und der Minister für Umweltschutz des Königreichs Dänemark die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernener-
gie und über ihre Rechtsvorschriften zur Sicherheit kemtech-
(im folgenden „Vertragsparteien" genannt) - nischer Anlagen und des Strahlenschutzes in beiden Ländern.
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 4. Juli 1977 (2) Die Vertragsparteien unterrichten einander auch über in
zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik dokumentierter Form vorliegende Erfahrungen aus dem Betrieb
Deutschland und dem Minister für Umweltschutz des Königreichs ihrer kemtechnischen Einrichtungen einschließlich der Sicher-
Dänemark über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau grenz- heitssysteme und des Strahlenschutzes sowie über Maßnahmen
naher kemtechnischer Einrichtungen zur Begrenzung der Freisetzung radioaktiver Stoffe, soweit dies
zur Beurteilung möglicher Folgen von Unfällen im Sinne von
in Anwendung des Übereinkommens vom 26. September 1986 Artikel 1 des Übereinkommens dienlich ist.
über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (im (3) Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, die in Absatz 2
folgenden „übereinkommen" genannt) genannten Informationen zu beurteilen, kann sie aus begrün-
detem Anlaß zur Klärung der betreffenden Fragen die andere
im Hinblick auf Artikel 45, Absatz 5 der Euratom-Richtlinie Vertragspartei konsultieren.
80/836 vom 15. Juli 1980 -
sind wie folgt übereinkommen: Artikel 3
Der Inhalt der Gespräche sowie die gemäß Artikel 2 dieser
Artikel Vereinbarung übermittelten Informationen und ausgetauschten
Diese Vereinbarung gilt für die kerntechnischen Einrichtungen Unterlagen können ohne Einschränkungen genutzt werden, es
und Tätigkeiten, die vom Geltungsbereich des Artikel 1 des sei denn, sie wurden von der übermittelnden Seite vertraulich
Übereinkommens erfaßt werden. gegeben.
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits 8fSChienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2, 17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen VOf'ausrechnung 3,87 DM.
Bundesanzeiger Verlegsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Poatvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Artikel 4 Artikel 7
(1) Beide Vertragsparteien benachrichtigen sich gegenseitig Für Kosten, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung durch
unverzüglich über Unfälle nach Artikel 1 des Übereinkommens. die gegenseitige Information verursacht werden, machen die Ver-
tragsparteien keine Erstattungsansprüche geltend. Falls die
(2) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Wege nach den
Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen Kosten verbunden
Bestimmungen des Artikels 5 des Übereinkommens. Hierzu
ist, hat die ersuchende Vertragspartei diese zu tragen.
geben beide Vertragsparteien einander die für die Benachrich-
tigung zuständigen Stellen bekannt.
Artikel 8
Artikel 5 Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
Beide Vertragsparteien benachrichtigen sich auf gleichem der Regierung des Königreichs Dänemark innerhalb von drei
Wege gegenseitig über von ihnen gemessene ungewöhnlich Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige
erhöhte Werte der Radioaktivität in anderen als in Artikel 1 des Erklärung abgibt.
Übereinkommens genannten Fällen.
Artikel 9
Artikel 6 (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen
(1) Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator. Der Aus-
innerstaatlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
tausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 2
dieser Vereinbarung zu übermittelnden Unterlagen und Informa- (2) Diese Vereinbarung wird für unbegrenzte Zeit abgeschlos-
tionen erfolgt über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein sen. Sie kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs
besonderer Informationsweg in Betracht kommt. Einzelheiten des Monaten schriftlich gekündigt werden.
Verfahrens werden zwischen den Koordinatoren geregelt.
(3) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage außer Kraft, an dem
(2) Bei Bedarf können auch gemeinsame Sitzungen und Ta- das Übereinkommen für eine der Vertragsparteien außer Kraft
gungen durch die beiden Koordinatoren veranlaßt werden. tritt.
Geschehen zu Kopenhagen am 13. Oktober 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Töpfer
Der Minister für Umweltschutz des Königreichs Dänemark
Christian Christensen