958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 26. September 1988
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
3. Mai 1974 gemachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen (vgl. die
Bekanntmachung vom 26. August 1975/BGBI. II S. 1346) zu der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1952 II S. 685, 953) hat Fr an k r e i c h mit Schreiben vom 24. März 1988,
das dem Generalsekretär des Europarats am 29. März 1988 zuging, folgendes
notifiziert:
(Übersetzung)
[L']instrument de ratification [de la Conven- [Die] Ratifikationsurkunde [zur Konvention
tion de sauvegarde des Oroits de l'Homme zum Schutze der Menschenrechte und
et des Libertes fondamentales] contient une Grundfreiheiten] enthält eine Auslegungs-
a
declaration interpretative relative I' article erklärung zu Artikel 1o, die wie folgt lautet:
1O ainsi formulee: «Le Gouvernement de la ,,Die Regierung der Französischen Repu-
Republique fran~ise declare qu'il inter- blik erklärt, daß nach ihrer Auslegung Arti-
prete les dispositions de l'article 10 comme kel 1O mit der Regelung vereinbar ist, die
etant compatibles avec le regime institue en durch das Gesetz Nr. 72-553 vom 10. Juli
France par la loi n° 72-553 du 10 juillet 1972 über das Statut der französischen
1972 portant statut de la radiodiffusion-tele- Rundfunk- und Fernsehanstalt in Frank-
vision franc;aise.» reich eingeführt wurde."
La Representation Permanente de la Die Ständige Vertretung Frankreichs beim
France aupres du Conseil de l'Europe a Europarat beehrt sich, dem Generalsekre-
l'honneur de faire savoir au Secretariat Ge- tariat im Namen der französischen Regie-
neral, au nom du Gouvernement franc;ais, rung mitzuteilen, daß diese die vorstehende
que celui-ci retire la declaration interpreta- Auslegungserklärung zurücknimmt.
tive sus-mentionnee.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. August 1975 (BGBI. II S. 1346), vom 17. Juli 1987 (BGBI. II S. 446) und vom
4. Mai 1988 (BGBI. II S. 566).
Bonn, den 26. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 959
Bekanntmachung
des deutsch-ecuadorianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. September 1988
Das in Quito, Ecuador, am 14. September 1988 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 8
am 14. September 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. September 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die För-
derungswürdigkeit der zu finanzierenden Vorhaben festgestellt
und
worden ist.
die Regierung der Republik Ecuador -
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist für folgende Vorhaben
zu verwenden:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik a) Stadtentwicklung Babahoyo
Ecuador, b) Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung Mittelstädte
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch c) Geräteausstattung Landkrankenhäuser
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu d) Kreditprogramm handwerkliche Fischerei (Banco Nacional de
vertiefen, Fomento/BNF II)
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
die Grundlage dieses Abkommens ist, land und der Regierung der Republik Ecuador durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
der Republik Ecuador beizutragen - Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Artikel 1 _den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht selbst
es der Regierung der Republik Ecuador oder anderen von beiden Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
zu insgesamt 58 000 000,- DM (in Worten: achtundfünfzig Mil- Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Artikel 3 in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
Darlehensnehmern zu schließenden Darlehensverträgen ge-
Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für
regelt.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch- Artikel 6
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ecuador erhoben
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 4 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie- Artikel 7
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
mit Sitz im Deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine gegenüber der Regierung der Republik Ecuador innerhalb von
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine _gegen-
migungen. teilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 8
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der in Dieses Abkommen tritt an dem Tage seiner Unterzeichnung in
Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren wird Kraft.
Geschehen zu Quito am 14. September 1988 in vier Urschrif-
ten, je zwei in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Graf Schirnding
Botschafter
Für die Regierung der Republik Ecuador
Mario Aleman Salvador
Amtierender Außenminister
Bekanntmachung
des deutsch-togoischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. September 1988
Das in Lome am 12. August 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Togo über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 12. August 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 961
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e bezeichneten Vorhaben
und können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Togo durch
die Regierung der Republik Togo - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Togo,
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be<:fin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
vertiefen,
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
liegen.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ir. Artikel 3
der Republik Togo beizutragen, Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
den Regierungen vom 27. bis 29. April 1988 in Bonn - rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Togo
erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
es der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
insgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
sche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
a) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut- ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für
sche Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe zur Unterstützung eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
eines dritten Strukturanpassungsprogramms in Kofinanzie- Genehmigungen.
rung mit der Weltbank", wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist; Artikel 5
b) bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deut- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
sche Mark) für das Vorhaben „Elektrizitätsversorgung von ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Kpalime", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
gestellt worden ist; die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
c) bis zu 4 700 000,- DM (in Worten: vier Millionen siebenhun- genutzt werden.
derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Stromübertra-
gungsleitung Atakpame - Notse", wenn nach Prüfung die Artikel 6
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
d) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Mark) für das Vorhaben „Umgehungsstraße Lome", wenn Regierung der Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Inkrafttreten des Abkomens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ist;
e) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Artikel 7
Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung der Stadt
Sokode", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit Dieses Abkomen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
festgestellt worden ist;
f) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III";
Geschehen zu Lome am 12. August 1988 in zwei Urschriften,
g) bis zu 300 000,- DM (in Worten: dreihunderttausend Deut- jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
sche Mark) für das Vorhaben „Hafenkapitän in Lome". laut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
Heinz Wersdörfer
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Für die Regierung der Republik Togo
Abkommen Anwendung. Adodo
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Oktober 1988
Das in La Paz am 7. September 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 7. September 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabilitie-
und rung und Umweltschutzmaßnahmen Zinnhütte Vinto" ein Darle-
hen bis zu 20,0 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
die Regierung der Republik Bolivien - Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
des Vorhabens festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Bolivien, Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu des Vorhabens „Rehabilitierung und Umweltschutzmaßnahmen
vertiefen, Zinnhütte Vinto" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ersetzt werden.
der Republik Bolivien beizutragen,
Artikel 2
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über
Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis 8. Juli Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,
1986 in La Paz, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
unter Bezugnahme auf das am 13. Mai 1985 unterzeichnete Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
Regierungsabkommen, das durch dieses Abkommen ersetzt hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
wird- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 963
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu- Artikel 5
blik Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abgaben wird von den nationalen bolivianischen Stellen und ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Institutionen übernommen, die Begünstigte der Darlehen sind. Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Artikel 4 werden.
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus Artikel 6
der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergeben- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Artikel 7
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 7. September 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. J. Gumucio
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul Resch
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 6. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Burkina Faso am 18. November 1987
Honduras am 13. Mai 1987
Jemen am 29. Oktober 1986
Madagaskar am 18. Dezember 1986
Malediven am 1. Oktober 1987
Ruanda am 3. Dezember 1987
Sambia am 2. April 1987
Burkina Faso hat seine Beitrittsurkunde am 19. Oktober 1987 in Washington
hinterlegt. Honduras hat seine Beitrittsurkunde am 13. April 1987 in Washington
hinterlegt. Jemen hat seine Beitrittsurkunden am 29. September 1986 in Moskau,
am 30. September 1986 in Washington und am 11 . August 1987 in London
hinterlegt. Madagaskar hat seine Beitrittsurkunde am 18. November 1986 in
Washington hinterlegt. Die Malediven haben ihre Beitrittsurkunde am 1. Septem-
ber 1987 in London hinterlegt. Ruanda hat seine Ratifikationsurkunde am
3. November 1987 in Washington hinterlegt. Sambia hat seine Beitrittsurkunde
am 3. März 1987 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Mai 1987 (BGBI. II S. 297).
Bonn, den 6. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-somalischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 1988
Das in Bonn am 21. September 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 7
am 21. September 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bodenausstattung, sofern es zur Anschaffung dieses Fluggeräts
und durch Somali Airlines kommt. Es muß sich hierbei um Lieferungen
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-
träge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden sind.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-
schen Republik Somalia,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der
die Grundlage dieses Abkommens ist, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Artikel 1 stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen
Artikel 4
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt
Devisen- und Inlandskosten für Abwicklung, Transport, Versiche- bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages
rung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
erhalten; davon zweckgebunden bis zu 2 000 000,- DM (in Wor- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
ten: zwei Millionen Deutsche Mark) für den Bezug der für den berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
Betrieb von Flugzeugen des Typs Airbus 310 erforderlichen deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 965
oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung Artikel 6
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
teilige Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Artikel 7
genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 21 . September 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sud hoff
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Aden
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
21. September 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
Republik Somalia von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.
Die Waren und Leistungen zu a bis f sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu
beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 6. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Jemen, Demokratischer am 18. Juni 1988
mit einem Vorbehalt nach Artikel 14 Abs. 2
zu Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens.
Der Demokratische Jemen hat seine Beitrittsurkunde am 19. Mai 1988 in
Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. April 1988 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 6. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerlchtllcher Schriftstücke
Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 7. Oktober 1988
Unter Abänderung seiner bisherigen Zuständigkeits-
regelung hat Antigua und Barbuda nach Artikel 21
des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) nunmehr folgende Behörden
als zuständige Behörden bestimmt: ·
a) The Governor-General,
Antigua and Barbuda
b) The Registrar of the High Court of Antigua and
Barbuda,
St. John's,
Antigua
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. September 1987 (BGBI. II
S. 613).
Bonn, den 7. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 6. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Jemen, Demokratischer am 18. Juni 1988
mit einem Vorbehalt nach Artikel 14 Abs. 2
zu Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens.
Der Demokratische Jemen hat seine Beitrittsurkunde am 19. Mai 1988 in
Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. April 1988 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 6. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerlchtllcher Schriftstücke
Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 7. Oktober 1988
Unter Abänderung seiner bisherigen Zuständigkeits-
regelung hat Antigua und Barbuda nach Artikel 21
des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) nunmehr folgende Behörden
als zuständige Behörden bestimmt: ·
a) The Governor-General,
Antigua and Barbuda
b) The Registrar of the High Court of Antigua and
Barbuda,
St. John's,
Antigua
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. September 1987 (BGBI. II
S. 613).
Bonn, den 7. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 967
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Vom 10. Oktober 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Januar
1987 zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfe-
leistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(BGBI. 1987 II S. 74) wird bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2
am 1. Dezember 1988
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 5. Oktober 1988 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. Oktober 1_988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. Oktober 1988
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891
über die internationale Registrierung von Marken
(BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799) wird nach ihrem
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Portugal am 22. November 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II S. 414).
Bonn, den 11. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 967
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Vom 10. Oktober 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Januar
1987 zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfe-
leistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(BGBI. 1987 II S. 74) wird bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2
am 1. Dezember 1988
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 5. Oktober 1988 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. Oktober 1_988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. Oktober 1988
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891
über die internationale Registrierung von Marken
(BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799) wird nach ihrem
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Portugal am 22. November 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II S. 414).
Bonn, den 11. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 12. Oktober 1988
1. Das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II
S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Somalia am 9. Juli 1988
Uganda am 15. Mai 1988
in Kraft getreten.
2. Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Überein-
kommens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem
Artikel 18 Abs. 2 für
Uganda am 15. Mai 1988
in Kraft getreten.
3. Hiernach gelten
a) nach Maßgabe des Absatzes 4 der Vorbemerkung zu der nachstehend
genannten Neufassung:
Somalia mit Wirkung vom 9. Juli 1988
b) Uganda mit Wirkung vom 15. Mai 1988
als Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung
(BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juli 1988 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 12. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 969
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 13. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über
Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird
nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des nach
Artikel 46 Abs. 2 notifizierten Musters des Gefahren-
warnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Halt-
zeichens (nach Ziffer ii) - für die
Zentralafrikanische Republik am 3. Februar 1989
(Muster A8 / Muster B 2a)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1987 (BGBI. II S. 634).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 13. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den
Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach
seinem Artikel 47 Abs. 2 für die
Zentralafrikanische Republik am 3. Februar 1989
mit dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Über-
einkommens notifizierten Unterscheidungszeichen:
RCA
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1987 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 969
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 13. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über
Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird
nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des nach
Artikel 46 Abs. 2 notifizierten Musters des Gefahren-
warnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Halt-
zeichens (nach Ziffer ii) - für die
Zentralafrikanische Republik am 3. Februar 1989
(Muster A8 / Muster B 2a)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1987 (BGBI. II S. 634).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 13. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den
Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach
seinem Artikel 47 Abs. 2 für die
Zentralafrikanische Republik am 3. Februar 1989
mit dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Über-
einkommens notifizierten Unterscheidungszeichen:
RCA
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1987 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 13. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II
S. 1239; 198011 S.1406; 1981 IIS.379; 198511 S. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Uganda am 14. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1988 (BGBI. II S. 666).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 13. Oktober 1988
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Re-
gistrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist
nach ihrem Artikel 2 für
Griechenland am 5. Februar 1988
Venezuela am 23. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 228).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 13. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II
S. 1239; 198011 S.1406; 1981 IIS.379; 198511 S. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Uganda am 14. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1988 (BGBI. II S. 666).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 13. Oktober 1988
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Re-
gistrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist
nach ihrem Artikel 2 für
Griechenland am 5. Februar 1988
Venezuela am 23. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 228).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 971
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die lmmunitäten der Staatsschiffe
Vom 13. Oktober 1988
Das Internationale Abkommen vom 10. April 1926 zur
einheitlichen Feststellung von Regeln über die lmmunitä-
ten der Staatsschiffe (RGBI. 1927 II S. 483) und das
Zusatzprotokoll vom 24. Mai 1934 hierzu (RGBI. 1936 II
S. 303) werden nach Artikel 12 des Abkommens für
Zypern am 19. Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1988 (BGBI. II S. 427).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 13. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf
die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
(BGBI. 1965 II S. 1144) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2
für
Spanien am 10. Juni 1988
in Kraft getreten; es ist ferner nach seinem Artikel 16
Abs.2 für
Brunei Darussalam am 9. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1987 (BGBI. II S. 174).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe I t
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 971
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die lmmunitäten der Staatsschiffe
Vom 13. Oktober 1988
Das Internationale Abkommen vom 10. April 1926 zur
einheitlichen Feststellung von Regeln über die lmmunitä-
ten der Staatsschiffe (RGBI. 1927 II S. 483) und das
Zusatzprotokoll vom 24. Mai 1934 hierzu (RGBI. 1936 II
S. 303) werden nach Artikel 12 des Abkommens für
Zypern am 19. Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1988 (BGBI. II S. 427).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 13. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf
die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
(BGBI. 1965 II S. 1144) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2
für
Spanien am 10. Juni 1988
in Kraft getreten; es ist ferner nach seinem Artikel 16
Abs.2 für
Brunei Darussalam am 9. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1987 (BGBI. II S. 174).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe I t
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifv()(schriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2, 17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertrtebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellltenorganisation INTELSAT
Vom 13. Oktober 1988
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befrei-
ungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 II
S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 21. April 1988
Österreich am 4. Juni 1988
Phillipinen am 12. Juli 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1988 (BGBI. II S. 521).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Artikel 3 in den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den
Darlehensnehmern zu schließenden Darlehensverträgen ge-
Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt für
regelt.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch- Artikel 6
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ecuador erhoben
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 4 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie- Artikel 7
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
mit Sitz im Deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine gegenüber der Regierung der Republik Ecuador innerhalb von
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine _gegen-
migungen. teilige Erklärung abgibt.
Artikel 5 Artikel 8
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der in Dieses Abkommen tritt an dem Tage seiner Unterzeichnung in
Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren wird Kraft.
Geschehen zu Quito am 14. September 1988 in vier Urschrif-
ten, je zwei in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Graf Schirnding
Botschafter
Für die Regierung der Republik Ecuador
Mario Aleman Salvador
Amtierender Außenminister
Bekanntmachung
des deutsch-togoischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. September 1988
Das in Lome am 12. August 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Togo über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 12. August 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. September 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 961
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e bezeichneten Vorhaben
und können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Togo durch
die Regierung der Republik Togo - andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Togo,
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be<:fin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
vertiefen,
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
liegen.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ir. Artikel 3
der Republik Togo beizutragen, Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den bei- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
den Regierungen vom 27. bis 29. April 1988 in Bonn - rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Togo
erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
es der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
insgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
sche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
a) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut- ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für
sche Mark) für das Vorhaben „Strukturhilfe zur Unterstützung eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
eines dritten Strukturanpassungsprogramms in Kofinanzie- Genehmigungen.
rung mit der Weltbank", wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist; Artikel 5
b) bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deut- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
sche Mark) für das Vorhaben „Elektrizitätsversorgung von ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Kpalime", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
gestellt worden ist; die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
c) bis zu 4 700 000,- DM (in Worten: vier Millionen siebenhun- genutzt werden.
derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Stromübertra-
gungsleitung Atakpame - Notse", wenn nach Prüfung die Artikel 6
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
d) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Mark) für das Vorhaben „Umgehungsstraße Lome", wenn Regierung der Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Inkrafttreten des Abkomens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ist;
e) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Artikel 7
Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung der Stadt
Sokode", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit Dieses Abkomen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
festgestellt worden ist;
f) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III";
Geschehen zu Lome am 12. August 1988 in zwei Urschriften,
g) bis zu 300 000,- DM (in Worten: dreihunderttausend Deut- jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
sche Mark) für das Vorhaben „Hafenkapitän in Lome". laut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
Heinz Wersdörfer
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Für die Regierung der Republik Togo
Abkommen Anwendung. Adodo
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Oktober 1988
Das in La Paz am 7. September 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 7. September 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabilitie-
und rung und Umweltschutzmaßnahmen Zinnhütte Vinto" ein Darle-
hen bis zu 20,0 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
die Regierung der Republik Bolivien - Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
des Vorhabens festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Bolivien, Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu des Vorhabens „Rehabilitierung und Umweltschutzmaßnahmen
vertiefen, Zinnhütte Vinto" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ersetzt werden.
der Republik Bolivien beizutragen,
Artikel 2
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über
Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis 8. Juli Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,
1986 in La Paz, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
unter Bezugnahme auf das am 13. Mai 1985 unterzeichnete Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
Regierungsabkommen, das durch dieses Abkommen ersetzt hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
wird- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 963
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu- Artikel 5
blik Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abgaben wird von den nationalen bolivianischen Stellen und ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Institutionen übernommen, die Begünstigte der Darlehen sind. Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Artikel 4 werden.
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus Artikel 6
der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergeben- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
Artikel 7
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 7. September 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. J. Gumucio
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul Resch
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 6. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-
rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Burkina Faso am 18. November 1987
Honduras am 13. Mai 1987
Jemen am 29. Oktober 1986
Madagaskar am 18. Dezember 1986
Malediven am 1. Oktober 1987
Ruanda am 3. Dezember 1987
Sambia am 2. April 1987
Burkina Faso hat seine Beitrittsurkunde am 19. Oktober 1987 in Washington
hinterlegt. Honduras hat seine Beitrittsurkunde am 13. April 1987 in Washington
hinterlegt. Jemen hat seine Beitrittsurkunden am 29. September 1986 in Moskau,
am 30. September 1986 in Washington und am 11 . August 1987 in London
hinterlegt. Madagaskar hat seine Beitrittsurkunde am 18. November 1986 in
Washington hinterlegt. Die Malediven haben ihre Beitrittsurkunde am 1. Septem-
ber 1987 in London hinterlegt. Ruanda hat seine Ratifikationsurkunde am
3. November 1987 in Washington hinterlegt. Sambia hat seine Beitrittsurkunde
am 3. März 1987 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Mai 1987 (BGBI. II S. 297).
Bonn, den 6. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-somalischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 1988
Das in Bonn am 21. September 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 7
am 21. September 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bodenausstattung, sofern es zur Anschaffung dieses Fluggeräts
und durch Somali Airlines kommt. Es muß sich hierbei um Lieferungen
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia - fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-
träge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden sind.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-
schen Republik Somalia,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen fänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der
die Grundlage dieses Abkommens ist, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Artikel 1 stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
in der Demokratischen Republik Somalia erhoben werden.
der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen
Artikel 4
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia überläßt
Devisen- und Inlandskosten für Abwicklung, Transport, Versiche- bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages
rung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
erhalten; davon zweckgebunden bis zu 2 000 000,- DM (in Wor- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
ten: zwei Millionen Deutsche Mark) für den Bezug der für den berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
Betrieb von Flugzeugen des Typs Airbus 310 erforderlichen deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 965
oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung Artikel 6
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
teilige Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Artikel 7
genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 21 . September 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sud hoff
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Aden
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
21. September 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
Republik Somalia von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.
Die Waren und Leistungen zu a bis f sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu
beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 6. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Jemen, Demokratischer am 18. Juni 1988
mit einem Vorbehalt nach Artikel 14 Abs. 2
zu Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens.
Der Demokratische Jemen hat seine Beitrittsurkunde am 19. Mai 1988 in
Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. April 1988 (BGBI. II S. 526).
Bonn, den 6. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerlchtllcher Schriftstücke
Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 7. Oktober 1988
Unter Abänderung seiner bisherigen Zuständigkeits-
regelung hat Antigua und Barbuda nach Artikel 21
des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) nunmehr folgende Behörden
als zuständige Behörden bestimmt: ·
a) The Governor-General,
Antigua and Barbuda
b) The Registrar of the High Court of Antigua and
Barbuda,
St. John's,
Antigua
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. September 1987 (BGBI. II
S. 613).
Bonn, den 7. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 967
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Vom 10. Oktober 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Januar
1987 zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfe-
leistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(BGBI. 1987 II S. 74) wird bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2
am 1. Dezember 1988
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 5. Oktober 1988 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. Oktober 1_988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. Oktober 1988
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891
über die internationale Registrierung von Marken
(BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II S. 799) wird nach ihrem
Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Portugal am 22. November 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II S. 414).
Bonn, den 11. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 12. Oktober 1988
1. Das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II
S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Somalia am 9. Juli 1988
Uganda am 15. Mai 1988
in Kraft getreten.
2. Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Überein-
kommens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem
Artikel 18 Abs. 2 für
Uganda am 15. Mai 1988
in Kraft getreten.
3. Hiernach gelten
a) nach Maßgabe des Absatzes 4 der Vorbemerkung zu der nachstehend
genannten Neufassung:
Somalia mit Wirkung vom 9. Juli 1988
b) Uganda mit Wirkung vom 15. Mai 1988
als Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Sucht-
stoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung
(BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juli 1988 (BGBI. II S. 660).
Bonn, den 12. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 969
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 13. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über
Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird
nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des nach
Artikel 46 Abs. 2 notifizierten Musters des Gefahren-
warnzeichens (nach Ziffer i) sowie des Musters des Halt-
zeichens (nach Ziffer ii) - für die
Zentralafrikanische Republik am 3. Februar 1989
(Muster A8 / Muster B 2a)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1987 (BGBI. II S. 634).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 13. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den
Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach
seinem Artikel 47 Abs. 2 für die
Zentralafrikanische Republik am 3. Februar 1989
mit dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Über-
einkommens notifizierten Unterscheidungszeichen:
RCA
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1987 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 13. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II
S. 1239; 198011 S.1406; 1981 IIS.379; 198511 S. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Uganda am 14. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1988 (BGBI. II S. 666).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 13. Oktober 1988
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Re-
gistrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist
nach ihrem Artikel 2 für
Griechenland am 5. Februar 1988
Venezuela am 23. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 228).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1988 971
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die lmmunitäten der Staatsschiffe
Vom 13. Oktober 1988
Das Internationale Abkommen vom 10. April 1926 zur
einheitlichen Feststellung von Regeln über die lmmunitä-
ten der Staatsschiffe (RGBI. 1927 II S. 483) und das
Zusatzprotokoll vom 24. Mai 1934 hierzu (RGBI. 1936 II
S. 303) werden nach Artikel 12 des Abkommens für
Zypern am 19. Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1988 (BGBI. II S. 427).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Vom 13. Oktober 1988
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf
die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
(BGBI. 1965 II S. 1144) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2
für
Spanien am 10. Juni 1988
in Kraft getreten; es ist ferner nach seinem Artikel 16
Abs.2 für
Brunei Darussalam am 9. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1987 (BGBI. II S. 174).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe I t
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifv()(schriften.
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gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertrtebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellltenorganisation INTELSAT
Vom 13. Oktober 1988
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befrei-
ungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 II
S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 21. April 1988
Österreich am 4. Juni 1988
Phillipinen am 12. Juli 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. April 1988 (BGBI. II S. 521).
Bonn, den 13. Oktober 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t