Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 943
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 15. September 1988
1.
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
4. November 1980 gemachten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1982/BGBI. II S. 1084) zu dem Internationalen Pakt vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) hat Frankreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
22. März 1988 notifiziert, daß es seinen nachstehenden Vorbehalt zu Artikel 19
des Paktes zu r ü c k n i m m t :
(Übersetzung)
c,Toutefois, le Gouvernement de la Repu- ,.Die Regierung der Republik bringt jedoch
blique emet une reserve concernant l'arti- einen Vorbehalt hinsichtlich des Artikels 19
cle 19 qui ne saurait faire obstacle au re- an, der der Monopolstellung des französi-
gime de monopole de la radio-diffusion-tele- sehen Rundfunks und Fernsehens nicht
vision fram;aise.» entgegenstehen kann."
Die Rücknahme dieses Vorbehalts ist mit dem Tage ihrer Notifikation am
22. März 1988 wirksam geworden.
II.
Gambia hat am 9. Juni 1988 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Paktes
vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte abgegeben:
(Übersetzung)
"The Government of the Gambia hereby ,.Die Regierung von Gambia erklärt hier-
declares that the Gambia recognises the mit, daß Gambia die Zuständigkeit des Aus-
competence of the Human Rights Commit- schusses für Menschenrechte zur Ent-
tee to receive and consider communications gegennahme und Prüfung von Mitteilungen
to the effect that a State Party claims that anerkennt, in denen ein Vertragsstaat gel-
another State Party is not fulfilling its obliga- tend macht, ein anderer Vertragsstaat kom-
tions under the present Covenant." me seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt
nicht nach."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. November 1979 (BGB!. II S. 1218), vom 1. Dezember 1982 (BGB!. II S.1084),
vom 27. November 1987 (BGBI. II S. 818) und vom 28. Januar 1988 (BGBI. II
s. 170).
Bonn, den 15. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-österreichischen Vereinbarung
über die Führung von geschlossenen Zügen der Österreichischen Bundesbahnen
über Strecken der Deutschen Bundesbahn
Vom 19. September 1988
Die in Bonn am 1. September 1988 unterzeichnete Vereinbarung zur Änderung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich über
die Durchführung des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages vom
15. Dezember 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnver-
schluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bun-
desbahn in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 5. April 1979
(BGBI. 1980 II S. 806) wird nach ihrer Ziffer IV
am 1. November 1988
in Kraft treten.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. September 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Reinhardt
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung vom 5. April 1979
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich
Der Bundesminister für Verkehr 1. Nach Artikel 1 wird als Artikel 2 eingefügt:
der Bundesrepublik Deutschland
„Den Österreichischen Bundesbahnen wird ferner die
und der Bundesminister Berechtigung eingeräumt, im fahrplanmäßigen Eisenbahn-
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durchgangsverkehr täglich bis zu zehn Züge des Kombinier-
der Republik Österreich ten Ladungsverkehrs (Rollende Landstraße) in jeder Fahrt-
sind richtung zu führen, sofern dafür die betriebsorganisatori-
schen Voraussetzungen vorliegen."
in Durchführung des Artikels 1 Abs. 2 lit. a des Vertrages zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-
reich vom 15. Dezember 1971 über die Führung von geschlosse- II. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
nen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei
Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 5. April 1979 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
und teilige Erklärung abgibt.
in der Erwägung, daß zur Verbesserung der Umwelt eine Ent-
lastung der Straße durch die Führung von Zügen des Kombinier- III. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden Artikel 3 und 4.
ten Ladungsverkehrs (Rollende Landstraße) im Eisenbahndurch-
gangsverkehr geboten erscheint,
IV. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tage des zweiten Monats
wie folgt übereingekommen: nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn, am 1. September 1988 in zweifacher
Urschrift.
Für den Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland:
Reinhardt
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
der Republik Österreich:
Dr. Bauer
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 945
Bekanntmachung
des deutsch-sierraleonischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. September 1988
Das in Freetown am 5. September 1986 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 5. September 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. September 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungsbeitrag bis zu 14,0 Mio. DM (in Worten: vierzehn Millionen
Deutsche Mark) zu erhalten.
und
die Regierung der Republik Sierra Leone - Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Sierra Leone, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Repu-
blik Sierra Leone und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditanstalt
die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sierra Leone
der Republik Sierra Leone beizutragen - erhoben werden, frei.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den sich
Artikel 1
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
der Regierung der Republik Sierra Leone, von der Kreditanstalt den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Straße unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
Freetown-Monrovia, Teilstück Bo-Bandajuma" einen Finanzie- tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- Artikel 6
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Verkehrsunternehmen el1orderlichen Genehmigungen.
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5 gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- teilige Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Artikel 7
genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Freetown am 5. September 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Franz Eich inger
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Dr. Sh e k a K an u
Bekanntmachung
der deutsch-sierraleonischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. September 1988
Die in Freetown durch Notenwechsel vom 11. Mai 1988/
29. Juli 1988 getroffene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sierra Leone über finanzielle
Zusammenarbeit ist
am 29. Juli 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. September 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 947
Botschaft Freetown, den 11. Mai 1988
der Bundesrepublik Deutschland
Freetown
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der sorgung und Sanitätsversorgung Bo-Pujehun" ersetzt, wenn
Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Ab- nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
kommen vom 5. September 1986 zwischen unseren beiden ist.
Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit und das Protokoll 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
der Konsultationen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit Abkommens vom 5. September 1986 einschließlich der
unserer beiden Regierungen vom 3. und 4. März 1988 folgende Berlin-Klausel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.
Vereinbarung vorzuschlagen:
Falls sich die Regierung der Republik Sierra Leone mit den
1 . Das in Artikel 1 des zwischen unseren beiden Regierungen unter den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen ein-
geschlossenen Abkommens vom 5. September 1986 verstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
genannte Vorhaben „Straße Freetown-Monrovia, Teilstück Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Ver-
Bo-Bandajuma" mit einem Finanzierungsbeitrag bis zu einbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit
14,0 Mio. DM (in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
wird bis zu einem nicht mehr benötigten Teilbetrag von
7,1 Mio. DM (in Worten: sieben Millionen einhunderttausend Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
Deutsche Mark) durch das Vorhaben "Ländliche Wasserver- ausgezeichnetsten Hochachtung
Tietz
Charge d'Affaires ad interim
Hon. Alhaji Abdul Karim Koroma
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Sierra Leone
Gloucester Street
Freetown
(Übersetzung)
Ministerium für 29. Juli 1988
Auswärtige Angelegenheiten
Gloucester Street
Freetown
Republik Sierra Leone
Herr Minister,
ich beehre mich, mich auf Ihre Note vom 11. Mai 1988 zu beziehen, in der Sie das
Abkommen vom 5. September 1986 zwischen unseren beiden Regierungen über finan-
zielle Zusammenarbeit und das Protokoll der Konsultationen vom 3. bis 4. März 1988 über
wirtschaftliche Zusammenarbeit zitieren und wonach von der Regierung der Bundes-
republik Deutschland folgendes Abkommen vorgeschlagen und beschlossen wurde:
(Es folgt der Text der Nummern 1 und 2 der einleitenden Note.)
In Erwiderung habe ich die Ehre, Sie darüber zu informieren, daß die Regierung der
Republik Sierra Leone den in Ihrer oben erwähnten Note enthaltenen Vorschlägen
zustimmt, und weiterhin habe ich die Ehre zu bestätigen, daß Ihre Note und meine Note ein
Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen darstellt, das mit Wirkung des heutigen
Datums in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Alhaji Abdul Karim Koroma
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Herrn
Wolf-Rüdiger Tietz
Geschäftsträger für
Innere Angelegenheiten
Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland
Freetown
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 22. September 1988
Unter Bezugnahme auf den bei Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde zu dem Vertrag vom 19. Juni 1970
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag -
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) gemachten
Vorbehalt zu Kapitel II dieses Vertrages hat Dänemark
dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum am 1. August 1988 notifiziert, daß es diesen
Vorbehalt zurücknimmt; nach Artikel 64 Abs. 6 Buch-
stabe b des Vertrages wird die Rücknahme dieses Vor-
behalts am 1. November 1988 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 4. Dezember 1978 (BGBI. II
S. 1464) und vom 2. Dezember 1987 (BGBI. II S. 820).
Bonn, den 22. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. September 1988
Das in Neu Delhi am 7. September 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 9
am 7. September 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. September 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 949
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1988
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of lndia
concerning Financial Co-operation in 1988
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Indien - the Government of the Republic of lndia,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republic of Germany and the Republic of lndia,
Indien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
Indien beizutragen, the Republic of lndia,
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 11. bis 13. April with reference to the negotiations held from 11 to 13 April 1988
1988 und auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. April 1988 - and to the Minutes of 13 April 1988,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es The Government of the Federal Republic of Germany shall
der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden enable the Government of the Republic of lndia or other recipients
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der to be determined jointly by the two Governments to obtain from
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development Loan Corpora-
Artikel 2 genannten Vorhaben vorbehaltlich des Vorliegens der tion), Frankfurt/Main, subject to the fulfilment of the applicable
erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen Darlehen budgetary requirements, loans up to a total of DM 320 500 000
bis zu insgesamt 320 500 000, - DM (in Worten: dreihundert- (three hundred and twenty million five hundred thousand
zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhal- Deutsche Mark) for the projects referred to in Article 2 of this
ten. Agreement.
Artikel 2 Article 2
(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der (1) The loans referred to in Article 1 of this Agreement shall be
Absätze 2 bis 6 dieses Artikels verwendet. utilized in accordance with the provisions of paragraphs 2 to 6
below.
(2) Darlehen bis zu 150 000 000,- DM (in Worten: einhundert- (2) Loans up to a total of DM 150 000 000 (one hundred and fifty
fünfzig Millionen Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben million Deutsche Mark) shall be utilized for the following projects if,
verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- after examination, they have been found eligible for promotion:
stellt ist:
a) Eisenbahnwaggonfabrik Kapurthala, (a) Kapurthala railway coach factory,
b) Eisenbahnfedernfabrik, (b) Railway spring factory,
c) Modi Gürtelreifenfabrik, (c) Modi radial-ply tyre factory,
d) Kombiniertes Gas-Dampfkraftwerk Uran, (d) Uran combined gas-steam power plant,
e) Steinkohlentagebau Ramagundam, (e) Ramagundam open-cast pit-coal mining,
f) Steinkohlenbergwerk Chinakuri, (f) Chinakuri pit-coal colliery,
g) Braunkohlenkombinat Neyveli III. (g) Neyveli III lignite combine.
(3) Ein Darlehen bis zu 35 500 000, - DM (in Worten: fünfund- (3) A loan of up to DM 35 500 000 (thirty-five million five
dreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird für die hundred thousand Deutsche Mark) shall be made available to
Finanzierung von Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivi- finance capital goods to meet lndia's civilian requirements whose
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
len Bedarf Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall order value in individual cases does not exceed DM 7 000 000
7 000 000, - DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) (seven million Deutsche Mark). In exceptional cases, supplies
nicht übersteigt. In Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis worth up to DM 10 000 000 (ten million Deutsche Mark) may be
zu einer Höhe von 10 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen included in this procedure. Orders worth over DM 2 000 000 (two
Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Auf- million Deutsche Mark) shall be subject to the prior approval of the
träge mit einem Wert von über 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Kreditanstalt für Wiederaufbau. The Government of the Federal
Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung Republic of Germany proceeds on the understanding that the
der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundes- Government of the Republic of lndia will utilize the counterpart
republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der rupee funds accruing from the sale of the Deutsche Mark so
Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut- loaned for development projects.
schen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-
haben verwendet.
(4) Ein Darlehen bis zu insgesamt 80 000 000,- DM (in Wor- (4) A loan of up to DM 80 000 000 (eighty million Deutsche
ten: achtzig Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung Mark) shall be made available to finance capital goods to meet
von Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf lndia's civilian requirements whose order value in individual cases
Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall does not exceed DM 7 000 000 (seven million Deutsche Mark). In
7 000 000, - DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) exceptional cases, supplies worth up to DM 10 000 000 (ten
nicht übersteigt. In Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis million Deutsche Mark) may be included in this procedure. Orders
zu einer Höhe von 10 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen worth over DM 2 000 000 (two million Deutsche Mark) shall be
Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Auf- subject to the prior approval of the Kreditanstalt für Wiederaufbau.
träge mit einem Wert von über 2 000 000, - DM (in Worten: zwei The Government of the Republic of lndia shall utilize the counter-
Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung part rupee funds accruing from the sale of the Deutsche Mark so
der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Republik loaned for projects designed to combat drought damage.
Indien wird die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen
Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Vorhaben der Dürrefol-
genbekämpfung verwenden.
(5) Ein Darlehen von bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn (5) A loan of up to DM 10 000 000 (ten million Deutsche Mark)
Millionen Deutsche Mark) wird der National Small lndustrial Cor- shall be made available to the National Small lndustries Corpora-
poration (NSIC) zur Förderung von Investitionsvorhaben kleiner tion (NSIC) for the purpose of promoting investment projects of
privater Unternehmen der verarbeitenden Industrie zur Verfügung small private enterprises of the manufacturing industry if, after
gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt examination, the projects have been found eligible for promotion.
ist.
(6) Ein Darlehen bis zu 45 000 000, - DM (in Worten: fünfund- (6) A loan of up to DM 45 000 000 (forty-five million Deutsche
vierzig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung von Mark) shall be utilized to meet foreign exchange costs resulting
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur from the purchase of goods and services to cover current civilian
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im requirements, and to meet foreign exchange and local currency
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden costs of transport, insurance and assembly arising in connection
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und with the importation of goods financed under this Agreement. The
Montage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und supplies and services must be such as are covered by the list
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten annexed to this Agreement and for which shipping documents
Liste handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem have been drawn up after 13 April 1988 or which have been
13. April 1988 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht provided after that date. When utilizing this amount, favourable
worden sind. Bei der Verwendung dieses Betrages werden die consideration shall be given to the requirements of enterprises
Anforderungen von in Indien errichteten Unternehmen mit deut- established in lndia with German financial participation, as well as
scher Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen to holders of German licences, to the extent that such require-
mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht ments are not to be met within the scope of the measures adopted
im Rahmen der Maßnahmen der Regierung der Republik Indien by the Government of the Republic of lndia for the liberalization of
zur Liberalisierung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regie- imports. The Government of the Federal Republic of Germany
rung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die proceeds on the understanding that the Government of the
Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf der dargelie- Republic of lndia will utilize the counterpart rupee funds accruing
henen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Ent- from the sale of the Deutsche Mark so loaned for development
wicklungsvorhaben verwendet. projects.
(7) Die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Vorhaben (7) The projects referred to in paragraphs 2, 3, 4 and 5 above
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- may be replaced by other projects if the Government of the
republik Deutschland und der Regierung der Republik Indien Federal Republic of Germany and the Government of the
durch andere Vorhabel'.I ersetzt werden. Republic of lndia so agree.
(8) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der (8) This Agreement shall also apply if, at a later date, the
Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt Government of the Federal Republic of Germany enables the
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- Government of the Republic of lndia to obtain form the Kreditan-
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- stalt für Wiederaufbau, FrankfurVMain, further loans or financial
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 2 contributions for the preparation of the projects referred to in
bis 5 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf- paragraphs 2 to 5 above or financial contributions for attendant
bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen measures required for their implementation and support. Financial
Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und contributions for preparatory and attendant measures shall be
Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie converted into loans in the event that they are not used for such
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. measures.
(9) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird (9) The Govemment of the Federal Republic of Germany will
bemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt- endeavour, on the basis of existing national directives and pro-
linien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen vided the other conditions for cover are met, to assume guaran-
Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan- tees up to a maximum amount of DM 148 560 000 (one hundred
ziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von and forty-eight million five hundred and sixty thousand Deutsche
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 951
höchstens 148 560 000, - DM (in Worten: einhundertachtund- Mark) in respect of that part of the value of an order not financed
vierzig Millionen fünfhundertsechzigtausend Deutsche Mark) für trom loans granted within the scope of financial co-operation and
solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die mit Firmen mit Sitz pertaining to export deals for the implementation of the projects
im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durch- referred to in paragraph 2 above concluded with enterprises
führung der in Absatz 2 genannten Vorhaben abgeschlossen having their place of business in the German area of application of
werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für this Agreement. The following Articles of this Agreement shall also
die Darlehen, die neben den im Rahmen der Finanziellen Zusam- apply to the loans granted in addition to those envisaged within
menarbeit vorgesehenen Darlehen gewährt werden, sofern die the scope of financial co-operation, provided that the Kreditanstalt
Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist. für Wiederaufbau is the lender.
Artikel 3 Article 3
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie ( 1) The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim- Agreement as weil as the terms and conditions on which it is made
men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den available shall be governed by the provisions of the agreements to
Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in be concluded between the recipients of the loans and the Kredit-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften anstalt für Wiederaufbau, which shall be subject to the laws and
unterliegen. regulations applicable in the Federal Republic of Germany.
(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorhaben (2) The sponsors of the projects referred to in Article 2 (2) of this
steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und Garantiemög- Agreement shall be free to avail themselves of the financing and
lichkeiten, die durch die Indische Industrieentwicklungsbank zur guarantee facilities provided by the lndustrial Development Bank
Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die Regierung der Repu- of lndia. The Government of the Republic of lndia shall ensure that
blik Indien stellt sicher, daß die oben erwähnte Bank jeweils the said bank has, in each case, sufficient rupee funds available to
genügend Rupienmittel zur Verfügung hat, um den Bedarf solcher cover the requirements of such projects.
Vorhaben zu berücksichtigen.
(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst (3) The Government of the Republic of lndia, insofar as it is not
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie- itself the borrower, shall guarantee to the Kreditanstalt für
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Wiederaufbau all payments in Deutsche Mark to be made in
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach fulfilment of the borrowers' liabilities under the agreements tobe
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. concluded pursuant to paragraph 1 above.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für The Government of the Republic of lndia shall exempt the
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau from all laxes and other public
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch- charges levied in lndia in connection with the conclusion and
führung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben implementation of the agreements referred to in Article 3 of the
werden. present Agreement.
Artikel 5 Article 5
Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus Gewäh- The two Governments shall allow passengers and suppliers
rung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen und free choice of transport enterprises for such transportation by sea
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten or air of persons and goods as results from the granting of the
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnah- loans, abstain from taking any measures that might exclude or
men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter- impair the participation on equal terms of transport enterprises
nehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus- having their place of business in the area of application of this
schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls die für Agreement, and grant any necessary permits for the participation
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen of such enterprises.
Genehmigungen.
Artikel 6 Article 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der of the loans, the Government of the Federal Republic of Germany
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft- attaches particular importance to preferential use being made of
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt the economic potential of Land Berlin.
werden.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Republik Indien innerhalb von drei Monaten nach make a contrary declaration to the Government of the Republic of
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. lndia within three months of the date of entry into force of this
Agreement.
Artikel 8 Article 8
(1) Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 h des zwischen beiden (1) The projects "Ratangarh fibrous plaster factory" and "Khetry
Regierungen geschlossenen Abkommens vom 15. April 1983 copper smeltery" referred to in Article 2 (2) (h) of the Agreement of
ausgewählten Vorhaben „Gipsfaserplattenfabrik Ratangarh" und 15 April 1983 concluded between the two Governments shall be
,,Kupferschmelze Khetry" werden durch das Vorhaben „Braun- replaced by the project "Neyveli III lignite combine".
kohlenkombinat Neyveli III" ersetzt.
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1 (2) In all other respects the provisions of the Agreement of
erwähnten Abkommens vom 15. April 1983 einschließlich der 15 April 1983 referred to in paragraph 1 above, including the
Berlin-Klausel (Artikel 7) für die Vereinbarung nach Absatz 1 Berlin clause (Article 7), shall continue to apply to the arrange-
weiter. ment provided for in paragraph 1 above.
(3) Das gemäß Artikel 2 Absatz 2 des zwischen beiden Regie- (3) The project "Expansion of the TELCO automotive works"
rungen geschlossenen Abkommens vom 28. Mai 1985 ausge- selected pursuant to Article 2 (2) (b) of the Agreement of 28 May
wählte Vorhaben „Erweiterung des TELCO-Lkw-Werkes" wird 1985 concluded between the two Governments shall be replaced
durch die Vorhaben „Braunkohlenkombinat Neyveli III" und by the projects "Neyveli 111 lignite combine" and "Neyveli II lignite
,,Braunkohlenkombinat Neyveli II" ersetzt. combine".
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 3 (4) In all other respects the provisions of the Agreement of 28
erwähnten Abkommens vom 28. Mai 1985 einschließlich der Ber- May 1985 referred to in paragraph 3 above, including the Berlin
lin-Klausel (Artikel 6) für die Vereinbarung nach Absatz 3 weiter. clause (Article 6), shall continue to apply to the arrangement
provided for in paragraph 3 above.
(5) Aus dem in Artikel 5 Absatz 3 des zwischen den beiden (5) The residual funds from the project "TAWA rural develop-
Regierungen geschlossenen Abkommens vom 8. Juli 1974 ment programme" referred to in Article 5 (3) of the Agreement
genannten Vorhaben „Ländliches Entwicklungsprogramm concluded between the two Governments on 8 July 1974 shall be
TAWA" werden die verbliebenen Restmittel als ein Darlehen zur used as a loan to meet foreign exchange costs resulting from the
Finanzierung von Devisenkosten für den Bezug von Waren und purchase of goods and services to cover current civilian require-
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen ments, and to meet foreign exchange an local currency costs of
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- transport, insurance and assembly arising in connection with the
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, importation of goods financed under this Agreement. The supplies
Versicherung und Montage verwendet. Es muß sich hierbei um and services must be such as are covered by the list annexed to
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als this Agreement and for which shipping documents have been
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungsdoku- drawn up after 13 April 1988 or which have been provided after
mente nach dem 13. April 1988 ausgestellt oder die nach diesem that date. When utilizing this amount, favourable consideration
Datum erbracht worden sind. Bei der Verwendung dieses Betra- shall be given to the requirements of enterprises established in
ges werden die Anforderungen von in Indien errichteten Unter- lndia with German financial participation, as well as to holders of
nehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deut- German licences, to the extent that such requirements are not to
scher Lizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen be met within the scope of the measures adopted by the Govern-
Anforderungen nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung ment of the Republic of lndia for the liberalization of imports. The
der Republik Indien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entspre- Government of the Republic of lndia shall utilize the counterpart
chen ist. Die Regierung der Republik Indien wird die aus dem rupee funds accruing from the sale of the Deutsche Mark so
Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupien- loaned for projects designed to combat drought damage.
gegenwerte für Vorhaben der Dürrefolgenbekämpfung verwen-
den.
(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 5 (6) In all other respects the provisions of the Agreement of
erwähnten Abkommens vom 8. Juli 1974 einschließlich der Berlin- 8 July 1974 referred to in paragraph 5 above, including the Berlin
Klausel (Artikel 12) für die Vereinbarung nach Absatz 5 weiter. clause (Article 12), shall continue to apply to the arrangement
provided for in paragraph 5 above.
Artikel 9 Article 9
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Neu Delhi am 7. September 1988 in zwei Done at New Delhi on 07-09-1988 in duplicate in the German,
Urschriften, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, Hindi and English languages, all three texts being authentic. In
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus- case of divergent interpretations of the German and Hindi texts,
legung des deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Konrad Seitz
Für die Regierung der Republik Indien
For the Government of the Republic of lndia
S. Ve n kita ram an an
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 953
Anlage Annex
zum Abkommen vom 7. September 1988 to the Agreement of 07-09-1988
zwischen der Regierung between the Government of the Federal Republic of
der Bundesrepublik Deutschland Germany
und der Regierung der Republik Indien and the Government of the Republic of lndia
über finanzielle Zusammenarbeit 1988 concernlng Flnanclal Co-operation in 1988
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 6 1. List of goods and services eligible for financing from the loan
des Abkommens bis zu 45 000 000,- DM (in Worten: fünf- under Article 2 (6) of the above-mentioned Agreement up to
undvierzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finan- DM 45 000 000 (forty-five million Deutsche Mark):
ziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate, (a) industrial raw and auxiliary materials as well as semi-
manufactures,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Ma- (b) industrial equipment as well as agricultural machinery
schinen und Geräte, and implements,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art, (c) spare parts and accessories of all kinds,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere (d) chemical products, in particular fertilizers, plant protection
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp- agents, pesticides, medicaments,
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaft- (e) other industrial products of importance for the economic
liche Entwicklung Indiens von Bedeutung sind, development of lndia,
f) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und tech- (f) equipment and apparatus for scientific and technical
nische Forschungsinstitute der zivilen Forschung sowie civilian research institutes, as well as hospital supplies,
Krankenhausbedarf,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren. (g) advisory services, patents and licence fees.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können 2. Imports not included in the above list may only be financed
nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der with the prior approval of the Government of the Federal
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt. Republic of Germany.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den 3. The importation of luxury and consumer goods for personal
privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die militäri- needs as well as any goods and facilities serving military
schen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus den purposes may not be financed from the loan.
Darlehen ausgeschlossen.
4. Die gleiche Liste findet Anwendung für das Darlehen gemäß 4. This list shall also apply in respect of the loan referred to in
Artikel 8 Absatz 5. Article 8 (5) of the present Agreement.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 26. September 1988
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Guinea am 30. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1988 (BGBI. II S. 652).
Bonn, den 26. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachun_~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 26. September 1988
1.
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstrek-
kung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) ist
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 5. Juli 1988
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ab-
gegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
"1. "1.
2. In accordance with Article 1 (3) of the 2. Nach Artikel I Absatz 3 des Überein-
Convention, the State of Bahrain will kommens wird der Staat Bahrain das
apply the Convention, on the basis of Übereinkommen auf der Grundlage
reciprocity, to the recognition and der Gegenseitigkeit nur auf die An-
enforcement of only those awards erkennung und Vollstreckung solcher
made in the territory of another Con- Schiedssprüche anwenden, die in dem
tracting State party to the Convention. Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-
staats des Übereinkommens ergangen
sind.
3. In accordance with Article 1 (3) of the 3. Nach Artikel I Absatz 3 des Überein-
Convention, the State of Bahrain will kommens wird der Staat Bahrain das
apply the Convention only to dif- Übereinkommen nur auf Streitigkeiten
ferences arising out of legal relation- aus solchen Rechtsverhältnissen, sei
ships, whether contractual or not, es vertraglicher oder nichtvertraglicher
which are considered as commercial Art, anwenden, die nach dem inner-
under the national law of the State of staatlichen Recht des Staates Bahrain
Bahrain." als Handelssachen angesehen wer-
den."
Kamerun am 19. Mai 1988
Das Übereinkommen wird ferner für
Peru am 5. Oktober 1988
in Kraft treten.
II.
ö s t e r r e ich hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
25. Februar 1988 notifiziert, daß es seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 2. Mai 1961 gemachten Vorbehalt nach Artikel I Abs. 3, 1. Satz des Überein-
kommens (vgl. die Bekanntmachung vom 30. Oktober 1962/BGBI. II S. 2170)
zurücknimmt; die Rücknahme dieses Vorbehalts ist mit dem Tage ihrer
Notifikation am 25. Februar 1988 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. März 1962 (BGBI. II S. 102), vom 30. Oktober 1962 (BGBI. II S. 2170) und
vom 5. Februar 1988 (BGBI. II S. 204).
Bonn, den 26. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 955
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 27. September 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977
zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321)
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Griechenland am 5. November 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Dezember 1987 (BGB!. II
s. 821).
Bonn, den 27. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
Vom 30. September 1988
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1988
zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1986 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie (BGBI. 1988 II S. 598)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 11 Abs. 2
am 21. September 1988
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. September 1988
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 30. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
941
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1988 Nr. 36
Tag In h a It Seite
6. 9. 88 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 941
15. 9. 88 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . 943
19. 9. 88 Bekanntm~~hung der deutsch-österreichischen Vereinbarung über die Führung von geschlossenen
Zügen der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . 944
20. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 945
20. 9. 88 Bekanntmachung der deutsch-sierraleonischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 946
22. 9. 88 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
23. 9. 88 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 948
26. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
26. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954
27. 9. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
30. 9. 88 Bekanntmachung Ober das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens Ober die Haftung
gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. September 1988
In Harare ist am 27. Juli 1988 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 27. Juli 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. September 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
und
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung der Republik Simbabwe -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
Simbabwe, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Simbabwe
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu erhoben werden.
vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
der Republik Simbabwe beizutragen - Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
sind wie folgt übereingekommen: mit SitZ im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Artikel 1 Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht migungen.
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Signal- Artikel 5
fernsteuerung Bulawayo-Victoria Falls" ein Darlehen bis zu insge- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
samt 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Mark) zu erhalten. ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
Artikel 6
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Abkommen Anwendung. Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 2 abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 27. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
Chidzero
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 943
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 15. September 1988
1.
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
4. November 1980 gemachten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1982/BGBI. II S. 1084) zu dem Internationalen Pakt vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II
S. 1533) hat Frankreich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
22. März 1988 notifiziert, daß es seinen nachstehenden Vorbehalt zu Artikel 19
des Paktes zu r ü c k n i m m t :
(Übersetzung)
c,Toutefois, le Gouvernement de la Repu- ,.Die Regierung der Republik bringt jedoch
blique emet une reserve concernant l'arti- einen Vorbehalt hinsichtlich des Artikels 19
cle 19 qui ne saurait faire obstacle au re- an, der der Monopolstellung des französi-
gime de monopole de la radio-diffusion-tele- sehen Rundfunks und Fernsehens nicht
vision fram;aise.» entgegenstehen kann."
Die Rücknahme dieses Vorbehalts ist mit dem Tage ihrer Notifikation am
22. März 1988 wirksam geworden.
II.
Gambia hat am 9. Juni 1988 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Paktes
vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte abgegeben:
(Übersetzung)
"The Government of the Gambia hereby ,.Die Regierung von Gambia erklärt hier-
declares that the Gambia recognises the mit, daß Gambia die Zuständigkeit des Aus-
competence of the Human Rights Commit- schusses für Menschenrechte zur Ent-
tee to receive and consider communications gegennahme und Prüfung von Mitteilungen
to the effect that a State Party claims that anerkennt, in denen ein Vertragsstaat gel-
another State Party is not fulfilling its obliga- tend macht, ein anderer Vertragsstaat kom-
tions under the present Covenant." me seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt
nicht nach."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. November 1979 (BGB!. II S. 1218), vom 1. Dezember 1982 (BGB!. II S.1084),
vom 27. November 1987 (BGBI. II S. 818) und vom 28. Januar 1988 (BGBI. II
s. 170).
Bonn, den 15. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-österreichischen Vereinbarung
über die Führung von geschlossenen Zügen der Österreichischen Bundesbahnen
über Strecken der Deutschen Bundesbahn
Vom 19. September 1988
Die in Bonn am 1. September 1988 unterzeichnete Vereinbarung zur Änderung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich über
die Durchführung des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages vom
15. Dezember 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnver-
schluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bun-
desbahn in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 5. April 1979
(BGBI. 1980 II S. 806) wird nach ihrer Ziffer IV
am 1. November 1988
in Kraft treten.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. September 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Reinhardt
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung vom 5. April 1979
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich
Der Bundesminister für Verkehr 1. Nach Artikel 1 wird als Artikel 2 eingefügt:
der Bundesrepublik Deutschland
„Den Österreichischen Bundesbahnen wird ferner die
und der Bundesminister Berechtigung eingeräumt, im fahrplanmäßigen Eisenbahn-
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durchgangsverkehr täglich bis zu zehn Züge des Kombinier-
der Republik Österreich ten Ladungsverkehrs (Rollende Landstraße) in jeder Fahrt-
sind richtung zu führen, sofern dafür die betriebsorganisatori-
schen Voraussetzungen vorliegen."
in Durchführung des Artikels 1 Abs. 2 lit. a des Vertrages zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-
reich vom 15. Dezember 1971 über die Führung von geschlosse- II. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
nen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei
Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 5. April 1979 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
und teilige Erklärung abgibt.
in der Erwägung, daß zur Verbesserung der Umwelt eine Ent-
lastung der Straße durch die Führung von Zügen des Kombinier- III. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden Artikel 3 und 4.
ten Ladungsverkehrs (Rollende Landstraße) im Eisenbahndurch-
gangsverkehr geboten erscheint,
IV. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tage des zweiten Monats
wie folgt übereingekommen: nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn, am 1. September 1988 in zweifacher
Urschrift.
Für den Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland:
Reinhardt
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
der Republik Österreich:
Dr. Bauer
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 945
Bekanntmachung
des deutsch-sierraleonischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. September 1988
Das in Freetown am 5. September 1986 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 5. September 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. September 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungsbeitrag bis zu 14,0 Mio. DM (in Worten: vierzehn Millionen
Deutsche Mark) zu erhalten.
und
die Regierung der Republik Sierra Leone - Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Sierra Leone, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Repu-
blik Sierra Leone und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditanstalt
die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sierra Leone
der Republik Sierra Leone beizutragen - erhoben werden, frei.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den sich
Artikel 1
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
der Regierung der Republik Sierra Leone, von der Kreditanstalt den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Straße unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
Freetown-Monrovia, Teilstück Bo-Bandajuma" einen Finanzie- tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- Artikel 6
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Verkehrsunternehmen el1orderlichen Genehmigungen.
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5 gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- teilige Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt Artikel 7
genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Freetown am 5. September 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Franz Eich inger
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Dr. Sh e k a K an u
Bekanntmachung
der deutsch-sierraleonischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. September 1988
Die in Freetown durch Notenwechsel vom 11. Mai 1988/
29. Juli 1988 getroffene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sierra Leone über finanzielle
Zusammenarbeit ist
am 29. Juli 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. September 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 947
Botschaft Freetown, den 11. Mai 1988
der Bundesrepublik Deutschland
Freetown
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der sorgung und Sanitätsversorgung Bo-Pujehun" ersetzt, wenn
Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Ab- nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
kommen vom 5. September 1986 zwischen unseren beiden ist.
Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit und das Protokoll 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
der Konsultationen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit Abkommens vom 5. September 1986 einschließlich der
unserer beiden Regierungen vom 3. und 4. März 1988 folgende Berlin-Klausel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.
Vereinbarung vorzuschlagen:
Falls sich die Regierung der Republik Sierra Leone mit den
1 . Das in Artikel 1 des zwischen unseren beiden Regierungen unter den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen ein-
geschlossenen Abkommens vom 5. September 1986 verstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
genannte Vorhaben „Straße Freetown-Monrovia, Teilstück Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Ver-
Bo-Bandajuma" mit einem Finanzierungsbeitrag bis zu einbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit
14,0 Mio. DM (in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
wird bis zu einem nicht mehr benötigten Teilbetrag von
7,1 Mio. DM (in Worten: sieben Millionen einhunderttausend Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
Deutsche Mark) durch das Vorhaben "Ländliche Wasserver- ausgezeichnetsten Hochachtung
Tietz
Charge d'Affaires ad interim
Hon. Alhaji Abdul Karim Koroma
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Sierra Leone
Gloucester Street
Freetown
(Übersetzung)
Ministerium für 29. Juli 1988
Auswärtige Angelegenheiten
Gloucester Street
Freetown
Republik Sierra Leone
Herr Minister,
ich beehre mich, mich auf Ihre Note vom 11. Mai 1988 zu beziehen, in der Sie das
Abkommen vom 5. September 1986 zwischen unseren beiden Regierungen über finan-
zielle Zusammenarbeit und das Protokoll der Konsultationen vom 3. bis 4. März 1988 über
wirtschaftliche Zusammenarbeit zitieren und wonach von der Regierung der Bundes-
republik Deutschland folgendes Abkommen vorgeschlagen und beschlossen wurde:
(Es folgt der Text der Nummern 1 und 2 der einleitenden Note.)
In Erwiderung habe ich die Ehre, Sie darüber zu informieren, daß die Regierung der
Republik Sierra Leone den in Ihrer oben erwähnten Note enthaltenen Vorschlägen
zustimmt, und weiterhin habe ich die Ehre zu bestätigen, daß Ihre Note und meine Note ein
Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen darstellt, das mit Wirkung des heutigen
Datums in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Alhaji Abdul Karim Koroma
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Herrn
Wolf-Rüdiger Tietz
Geschäftsträger für
Innere Angelegenheiten
Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland
Freetown
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 22. September 1988
Unter Bezugnahme auf den bei Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde zu dem Vertrag vom 19. Juni 1970
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag -
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) gemachten
Vorbehalt zu Kapitel II dieses Vertrages hat Dänemark
dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum am 1. August 1988 notifiziert, daß es diesen
Vorbehalt zurücknimmt; nach Artikel 64 Abs. 6 Buch-
stabe b des Vertrages wird die Rücknahme dieses Vor-
behalts am 1. November 1988 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 4. Dezember 1978 (BGBI. II
S. 1464) und vom 2. Dezember 1987 (BGBI. II S. 820).
Bonn, den 22. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. September 1988
Das in Neu Delhi am 7. September 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 9
am 7. September 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. September 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 949
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1988
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of lndia
concerning Financial Co-operation in 1988
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Indien - the Government of the Republic of lndia,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republic of Germany and the Republic of lndia,
Indien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
Indien beizutragen, the Republic of lndia,
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 11. bis 13. April with reference to the negotiations held from 11 to 13 April 1988
1988 und auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. April 1988 - and to the Minutes of 13 April 1988,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es The Government of the Federal Republic of Germany shall
der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden enable the Government of the Republic of lndia or other recipients
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der to be determined jointly by the two Governments to obtain from
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development Loan Corpora-
Artikel 2 genannten Vorhaben vorbehaltlich des Vorliegens der tion), Frankfurt/Main, subject to the fulfilment of the applicable
erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen Darlehen budgetary requirements, loans up to a total of DM 320 500 000
bis zu insgesamt 320 500 000, - DM (in Worten: dreihundert- (three hundred and twenty million five hundred thousand
zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhal- Deutsche Mark) for the projects referred to in Article 2 of this
ten. Agreement.
Artikel 2 Article 2
(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der (1) The loans referred to in Article 1 of this Agreement shall be
Absätze 2 bis 6 dieses Artikels verwendet. utilized in accordance with the provisions of paragraphs 2 to 6
below.
(2) Darlehen bis zu 150 000 000,- DM (in Worten: einhundert- (2) Loans up to a total of DM 150 000 000 (one hundred and fifty
fünfzig Millionen Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben million Deutsche Mark) shall be utilized for the following projects if,
verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- after examination, they have been found eligible for promotion:
stellt ist:
a) Eisenbahnwaggonfabrik Kapurthala, (a) Kapurthala railway coach factory,
b) Eisenbahnfedernfabrik, (b) Railway spring factory,
c) Modi Gürtelreifenfabrik, (c) Modi radial-ply tyre factory,
d) Kombiniertes Gas-Dampfkraftwerk Uran, (d) Uran combined gas-steam power plant,
e) Steinkohlentagebau Ramagundam, (e) Ramagundam open-cast pit-coal mining,
f) Steinkohlenbergwerk Chinakuri, (f) Chinakuri pit-coal colliery,
g) Braunkohlenkombinat Neyveli III. (g) Neyveli III lignite combine.
(3) Ein Darlehen bis zu 35 500 000, - DM (in Worten: fünfund- (3) A loan of up to DM 35 500 000 (thirty-five million five
dreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) wird für die hundred thousand Deutsche Mark) shall be made available to
Finanzierung von Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivi- finance capital goods to meet lndia's civilian requirements whose
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
len Bedarf Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall order value in individual cases does not exceed DM 7 000 000
7 000 000, - DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) (seven million Deutsche Mark). In exceptional cases, supplies
nicht übersteigt. In Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis worth up to DM 10 000 000 (ten million Deutsche Mark) may be
zu einer Höhe von 10 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen included in this procedure. Orders worth over DM 2 000 000 (two
Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Auf- million Deutsche Mark) shall be subject to the prior approval of the
träge mit einem Wert von über 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Kreditanstalt für Wiederaufbau. The Government of the Federal
Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung Republic of Germany proceeds on the understanding that the
der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundes- Government of the Republic of lndia will utilize the counterpart
republik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der rupee funds accruing from the sale of the Deutsche Mark so
Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut- loaned for development projects.
schen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-
haben verwendet.
(4) Ein Darlehen bis zu insgesamt 80 000 000,- DM (in Wor- (4) A loan of up to DM 80 000 000 (eighty million Deutsche
ten: achtzig Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung Mark) shall be made available to finance capital goods to meet
von Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf lndia's civilian requirements whose order value in individual cases
Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall does not exceed DM 7 000 000 (seven million Deutsche Mark). In
7 000 000, - DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) exceptional cases, supplies worth up to DM 10 000 000 (ten
nicht übersteigt. In Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis million Deutsche Mark) may be included in this procedure. Orders
zu einer Höhe von 10 000 000, - DM (in Worten: zehn Millionen worth over DM 2 000 000 (two million Deutsche Mark) shall be
Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Auf- subject to the prior approval of the Kreditanstalt für Wiederaufbau.
träge mit einem Wert von über 2 000 000, - DM (in Worten: zwei The Government of the Republic of lndia shall utilize the counter-
Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung part rupee funds accruing from the sale of the Deutsche Mark so
der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Republik loaned for projects designed to combat drought damage.
Indien wird die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen
Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Vorhaben der Dürrefol-
genbekämpfung verwenden.
(5) Ein Darlehen von bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn (5) A loan of up to DM 10 000 000 (ten million Deutsche Mark)
Millionen Deutsche Mark) wird der National Small lndustrial Cor- shall be made available to the National Small lndustries Corpora-
poration (NSIC) zur Förderung von Investitionsvorhaben kleiner tion (NSIC) for the purpose of promoting investment projects of
privater Unternehmen der verarbeitenden Industrie zur Verfügung small private enterprises of the manufacturing industry if, after
gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt examination, the projects have been found eligible for promotion.
ist.
(6) Ein Darlehen bis zu 45 000 000, - DM (in Worten: fünfund- (6) A loan of up to DM 45 000 000 (forty-five million Deutsche
vierzig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung von Mark) shall be utilized to meet foreign exchange costs resulting
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur from the purchase of goods and services to cover current civilian
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im requirements, and to meet foreign exchange and local currency
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden costs of transport, insurance and assembly arising in connection
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und with the importation of goods financed under this Agreement. The
Montage verwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und supplies and services must be such as are covered by the list
Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten annexed to this Agreement and for which shipping documents
Liste handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem have been drawn up after 13 April 1988 or which have been
13. April 1988 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht provided after that date. When utilizing this amount, favourable
worden sind. Bei der Verwendung dieses Betrages werden die consideration shall be given to the requirements of enterprises
Anforderungen von in Indien errichteten Unternehmen mit deut- established in lndia with German financial participation, as well as
scher Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen to holders of German licences, to the extent that such require-
mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht ments are not to be met within the scope of the measures adopted
im Rahmen der Maßnahmen der Regierung der Republik Indien by the Government of the Republic of lndia for the liberalization of
zur Liberalisierung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regie- imports. The Government of the Federal Republic of Germany
rung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die proceeds on the understanding that the Government of the
Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf der dargelie- Republic of lndia will utilize the counterpart rupee funds accruing
henen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Ent- from the sale of the Deutsche Mark so loaned for development
wicklungsvorhaben verwendet. projects.
(7) Die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Vorhaben (7) The projects referred to in paragraphs 2, 3, 4 and 5 above
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- may be replaced by other projects if the Government of the
republik Deutschland und der Regierung der Republik Indien Federal Republic of Germany and the Government of the
durch andere Vorhabel'.I ersetzt werden. Republic of lndia so agree.
(8) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der (8) This Agreement shall also apply if, at a later date, the
Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt Government of the Federal Republic of Germany enables the
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- Government of the Republic of lndia to obtain form the Kreditan-
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- stalt für Wiederaufbau, FrankfurVMain, further loans or financial
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 2 contributions for the preparation of the projects referred to in
bis 5 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf- paragraphs 2 to 5 above or financial contributions for attendant
bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen measures required for their implementation and support. Financial
Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und contributions for preparatory and attendant measures shall be
Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie converted into loans in the event that they are not used for such
nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. measures.
(9) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird (9) The Govemment of the Federal Republic of Germany will
bemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt- endeavour, on the basis of existing national directives and pro-
linien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen vided the other conditions for cover are met, to assume guaran-
Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan- tees up to a maximum amount of DM 148 560 000 (one hundred
ziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von and forty-eight million five hundred and sixty thousand Deutsche
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 951
höchstens 148 560 000, - DM (in Worten: einhundertachtund- Mark) in respect of that part of the value of an order not financed
vierzig Millionen fünfhundertsechzigtausend Deutsche Mark) für trom loans granted within the scope of financial co-operation and
solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die mit Firmen mit Sitz pertaining to export deals for the implementation of the projects
im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durch- referred to in paragraph 2 above concluded with enterprises
führung der in Absatz 2 genannten Vorhaben abgeschlossen having their place of business in the German area of application of
werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für this Agreement. The following Articles of this Agreement shall also
die Darlehen, die neben den im Rahmen der Finanziellen Zusam- apply to the loans granted in addition to those envisaged within
menarbeit vorgesehenen Darlehen gewährt werden, sofern die the scope of financial co-operation, provided that the Kreditanstalt
Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist. für Wiederaufbau is the lender.
Artikel 3 Article 3
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie ( 1) The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim- Agreement as weil as the terms and conditions on which it is made
men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den available shall be governed by the provisions of the agreements to
Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in be concluded between the recipients of the loans and the Kredit-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften anstalt für Wiederaufbau, which shall be subject to the laws and
unterliegen. regulations applicable in the Federal Republic of Germany.
(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorhaben (2) The sponsors of the projects referred to in Article 2 (2) of this
steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und Garantiemög- Agreement shall be free to avail themselves of the financing and
lichkeiten, die durch die Indische Industrieentwicklungsbank zur guarantee facilities provided by the lndustrial Development Bank
Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die Regierung der Repu- of lndia. The Government of the Republic of lndia shall ensure that
blik Indien stellt sicher, daß die oben erwähnte Bank jeweils the said bank has, in each case, sufficient rupee funds available to
genügend Rupienmittel zur Verfügung hat, um den Bedarf solcher cover the requirements of such projects.
Vorhaben zu berücksichtigen.
(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst (3) The Government of the Republic of lndia, insofar as it is not
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie- itself the borrower, shall guarantee to the Kreditanstalt für
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Wiederaufbau all payments in Deutsche Mark to be made in
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach fulfilment of the borrowers' liabilities under the agreements tobe
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. concluded pursuant to paragraph 1 above.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für The Government of the Republic of lndia shall exempt the
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau from all laxes and other public
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch- charges levied in lndia in connection with the conclusion and
führung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben implementation of the agreements referred to in Article 3 of the
werden. present Agreement.
Artikel 5 Article 5
Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus Gewäh- The two Governments shall allow passengers and suppliers
rung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen und free choice of transport enterprises for such transportation by sea
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten or air of persons and goods as results from the granting of the
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnah- loans, abstain from taking any measures that might exclude or
men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter- impair the participation on equal terms of transport enterprises
nehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkommens aus- having their place of business in the area of application of this
schließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls die für Agreement, and grant any necessary permits for the participation
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen of such enterprises.
Genehmigungen.
Artikel 6 Article 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der of the loans, the Government of the Federal Republic of Germany
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft- attaches particular importance to preferential use being made of
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt the economic potential of Land Berlin.
werden.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Republik Indien innerhalb von drei Monaten nach make a contrary declaration to the Government of the Republic of
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. lndia within three months of the date of entry into force of this
Agreement.
Artikel 8 Article 8
(1) Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 h des zwischen beiden (1) The projects "Ratangarh fibrous plaster factory" and "Khetry
Regierungen geschlossenen Abkommens vom 15. April 1983 copper smeltery" referred to in Article 2 (2) (h) of the Agreement of
ausgewählten Vorhaben „Gipsfaserplattenfabrik Ratangarh" und 15 April 1983 concluded between the two Governments shall be
,,Kupferschmelze Khetry" werden durch das Vorhaben „Braun- replaced by the project "Neyveli III lignite combine".
kohlenkombinat Neyveli III" ersetzt.
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1 (2) In all other respects the provisions of the Agreement of
erwähnten Abkommens vom 15. April 1983 einschließlich der 15 April 1983 referred to in paragraph 1 above, including the
Berlin-Klausel (Artikel 7) für die Vereinbarung nach Absatz 1 Berlin clause (Article 7), shall continue to apply to the arrange-
weiter. ment provided for in paragraph 1 above.
(3) Das gemäß Artikel 2 Absatz 2 des zwischen beiden Regie- (3) The project "Expansion of the TELCO automotive works"
rungen geschlossenen Abkommens vom 28. Mai 1985 ausge- selected pursuant to Article 2 (2) (b) of the Agreement of 28 May
wählte Vorhaben „Erweiterung des TELCO-Lkw-Werkes" wird 1985 concluded between the two Governments shall be replaced
durch die Vorhaben „Braunkohlenkombinat Neyveli III" und by the projects "Neyveli 111 lignite combine" and "Neyveli II lignite
,,Braunkohlenkombinat Neyveli II" ersetzt. combine".
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 3 (4) In all other respects the provisions of the Agreement of 28
erwähnten Abkommens vom 28. Mai 1985 einschließlich der Ber- May 1985 referred to in paragraph 3 above, including the Berlin
lin-Klausel (Artikel 6) für die Vereinbarung nach Absatz 3 weiter. clause (Article 6), shall continue to apply to the arrangement
provided for in paragraph 3 above.
(5) Aus dem in Artikel 5 Absatz 3 des zwischen den beiden (5) The residual funds from the project "TAWA rural develop-
Regierungen geschlossenen Abkommens vom 8. Juli 1974 ment programme" referred to in Article 5 (3) of the Agreement
genannten Vorhaben „Ländliches Entwicklungsprogramm concluded between the two Governments on 8 July 1974 shall be
TAWA" werden die verbliebenen Restmittel als ein Darlehen zur used as a loan to meet foreign exchange costs resulting from the
Finanzierung von Devisenkosten für den Bezug von Waren und purchase of goods and services to cover current civilian require-
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen ments, and to meet foreign exchange an local currency costs of
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- transport, insurance and assembly arising in connection with the
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, importation of goods financed under this Agreement. The supplies
Versicherung und Montage verwendet. Es muß sich hierbei um and services must be such as are covered by the list annexed to
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als this Agreement and for which shipping documents have been
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungsdoku- drawn up after 13 April 1988 or which have been provided after
mente nach dem 13. April 1988 ausgestellt oder die nach diesem that date. When utilizing this amount, favourable consideration
Datum erbracht worden sind. Bei der Verwendung dieses Betra- shall be given to the requirements of enterprises established in
ges werden die Anforderungen von in Indien errichteten Unter- lndia with German financial participation, as well as to holders of
nehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deut- German licences, to the extent that such requirements are not to
scher Lizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen be met within the scope of the measures adopted by the Govern-
Anforderungen nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung ment of the Republic of lndia for the liberalization of imports. The
der Republik Indien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entspre- Government of the Republic of lndia shall utilize the counterpart
chen ist. Die Regierung der Republik Indien wird die aus dem rupee funds accruing from the sale of the Deutsche Mark so
Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupien- loaned for projects designed to combat drought damage.
gegenwerte für Vorhaben der Dürrefolgenbekämpfung verwen-
den.
(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 5 (6) In all other respects the provisions of the Agreement of
erwähnten Abkommens vom 8. Juli 1974 einschließlich der Berlin- 8 July 1974 referred to in paragraph 5 above, including the Berlin
Klausel (Artikel 12) für die Vereinbarung nach Absatz 5 weiter. clause (Article 12), shall continue to apply to the arrangement
provided for in paragraph 5 above.
Artikel 9 Article 9
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Neu Delhi am 7. September 1988 in zwei Done at New Delhi on 07-09-1988 in duplicate in the German,
Urschriften, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, Hindi and English languages, all three texts being authentic. In
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus- case of divergent interpretations of the German and Hindi texts,
legung des deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Konrad Seitz
Für die Regierung der Republik Indien
For the Government of the Republic of lndia
S. Ve n kita ram an an
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 953
Anlage Annex
zum Abkommen vom 7. September 1988 to the Agreement of 07-09-1988
zwischen der Regierung between the Government of the Federal Republic of
der Bundesrepublik Deutschland Germany
und der Regierung der Republik Indien and the Government of the Republic of lndia
über finanzielle Zusammenarbeit 1988 concernlng Flnanclal Co-operation in 1988
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 6 1. List of goods and services eligible for financing from the loan
des Abkommens bis zu 45 000 000,- DM (in Worten: fünf- under Article 2 (6) of the above-mentioned Agreement up to
undvierzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finan- DM 45 000 000 (forty-five million Deutsche Mark):
ziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate, (a) industrial raw and auxiliary materials as well as semi-
manufactures,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Ma- (b) industrial equipment as well as agricultural machinery
schinen und Geräte, and implements,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art, (c) spare parts and accessories of all kinds,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere (d) chemical products, in particular fertilizers, plant protection
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp- agents, pesticides, medicaments,
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaft- (e) other industrial products of importance for the economic
liche Entwicklung Indiens von Bedeutung sind, development of lndia,
f) Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und tech- (f) equipment and apparatus for scientific and technical
nische Forschungsinstitute der zivilen Forschung sowie civilian research institutes, as well as hospital supplies,
Krankenhausbedarf,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren. (g) advisory services, patents and licence fees.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können 2. Imports not included in the above list may only be financed
nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der with the prior approval of the Government of the Federal
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt. Republic of Germany.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den 3. The importation of luxury and consumer goods for personal
privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die militäri- needs as well as any goods and facilities serving military
schen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus den purposes may not be financed from the loan.
Darlehen ausgeschlossen.
4. Die gleiche Liste findet Anwendung für das Darlehen gemäß 4. This list shall also apply in respect of the loan referred to in
Artikel 8 Absatz 5. Article 8 (5) of the present Agreement.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 26. September 1988
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Guinea am 30. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1988 (BGBI. II S. 652).
Bonn, den 26. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachun_~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 26. September 1988
1.
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstrek-
kung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) ist
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 5. Juli 1988
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ab-
gegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
"1. "1.
2. In accordance with Article 1 (3) of the 2. Nach Artikel I Absatz 3 des Überein-
Convention, the State of Bahrain will kommens wird der Staat Bahrain das
apply the Convention, on the basis of Übereinkommen auf der Grundlage
reciprocity, to the recognition and der Gegenseitigkeit nur auf die An-
enforcement of only those awards erkennung und Vollstreckung solcher
made in the territory of another Con- Schiedssprüche anwenden, die in dem
tracting State party to the Convention. Hoheitsgebiet eines anderen Vertrags-
staats des Übereinkommens ergangen
sind.
3. In accordance with Article 1 (3) of the 3. Nach Artikel I Absatz 3 des Überein-
Convention, the State of Bahrain will kommens wird der Staat Bahrain das
apply the Convention only to dif- Übereinkommen nur auf Streitigkeiten
ferences arising out of legal relation- aus solchen Rechtsverhältnissen, sei
ships, whether contractual or not, es vertraglicher oder nichtvertraglicher
which are considered as commercial Art, anwenden, die nach dem inner-
under the national law of the State of staatlichen Recht des Staates Bahrain
Bahrain." als Handelssachen angesehen wer-
den."
Kamerun am 19. Mai 1988
Das Übereinkommen wird ferner für
Peru am 5. Oktober 1988
in Kraft treten.
II.
ö s t e r r e ich hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
25. Februar 1988 notifiziert, daß es seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
am 2. Mai 1961 gemachten Vorbehalt nach Artikel I Abs. 3, 1. Satz des Überein-
kommens (vgl. die Bekanntmachung vom 30. Oktober 1962/BGBI. II S. 2170)
zurücknimmt; die Rücknahme dieses Vorbehalts ist mit dem Tage ihrer
Notifikation am 25. Februar 1988 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. März 1962 (BGBI. II S. 102), vom 30. Oktober 1962 (BGBI. II S. 2170) und
vom 5. Februar 1988 (BGBI. II S. 204).
Bonn, den 26. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1988 955
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 27. September 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977
zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBI. 1978 II S. 321)
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Griechenland am 5. November 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Dezember 1987 (BGB!. II
s. 821).
Bonn, den 27. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
Vom 30. September 1988
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1988
zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1986 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie (BGBI. 1988 II S. 598)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 11 Abs. 2
am 21. September 1988
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. September 1988
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 30. September 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: BundesdrJckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten
Die Neuauflage 1987 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
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b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
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