778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 9. August 1988
Das Vereinigte Königreich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
am 9. Mai 1988 die Erstreckung des Internationalen
Schiffsvermessungs-Übereinkommens vom 23. Juni 1969
(BGBI. 1975 II S. 65) auf die Kaimaninseln mit Wirkung
vom 23. Juni 1988 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juli 1988 (BGBI. II S. 668).
Bonn, den 9. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 10. August 1988
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach·ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Trinidad und Tobago am 16. August 1988
Peru am 20. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1988 (BGBI. II S. 358).
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 9. August 1988
Das Vereinigte Königreich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
am 9. Mai 1988 die Erstreckung des Internationalen
Schiffsvermessungs-Übereinkommens vom 23. Juni 1969
(BGBI. 1975 II S. 65) auf die Kaimaninseln mit Wirkung
vom 23. Juni 1988 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juli 1988 (BGBI. II S. 668).
Bonn, den 9. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 10. August 1988
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach·ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Trinidad und Tobago am 16. August 1988
Peru am 20. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1988 (BGBI. II S. 358).
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 779
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
Vom 1O. August 1988
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhal-
tung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (BGBI.
1982 II S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII Abs. 2 für
Griechenland am 14. März 1987
Kanada am 30. Juli 1988
Schweden am 6. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1986 (BGBI. II S. 530).
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 10. August 1988
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist
nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Afghanistan am 17. März 1988
in Kraft getreten_.
Afghanistan hat seine Ratifikationsurkunde am 17. März 1988 in Moskau und
am 21. März 1988 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Februar 1987 (BGBI. II S. 202).
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 779
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
Vom 1O. August 1988
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhal-
tung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (BGBI.
1982 II S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII Abs. 2 für
Griechenland am 14. März 1987
Kanada am 30. Juli 1988
Schweden am 6. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1986 (BGBI. II S. 530).
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 10. August 1988
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist
nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Afghanistan am 17. März 1988
in Kraft getreten_.
Afghanistan hat seine Ratifikationsurkunde am 17. März 1988 in Moskau und
am 21. März 1988 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Februar 1987 (BGBI. II S. 202).
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 12. August 1988
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Trinidad und Tobago am 16. August 1988
Swasiland am 18. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1988 (BGBI. II S. 583).
Bonn, den 12. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
des deutsch-senegalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. August 1988
Das in Dakar am 19. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 19. Juli 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 781
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehen-
den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen
und
Deckungsvoraussetzungen, Bürgschaften für das in der
die Regierung der Republik Senegal - Präambel erwähnte Vorhaben und für seine Finanzierung bis
zum Höchstbetrag von 23 000 000,- DM (in Worten: dreiund-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu übernehmen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Senegal,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens und die Bedin-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
vertiefen, Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Senegal beizutragen, Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in Kenntnis, daß die Regierung der Republik Senegal bei der Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
Schiffswerft Germersheim GmbH, Germersheim/Rhein, ein see- der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Senegal
gängiges Spezialfährschiff bestellt hat und daß die Kreditanstalt erhoben werden, frei.
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), dem Besteller zur Finanzie- Artikel 4
rung dieser Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
23 000 000,- DM (in Worten: dreiundzwanzig Millionen Deutsche ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Mark) gewährt - ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 1 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der
Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren
kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Artikel 6
Zusammenarbeit entsprechen; Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dakar am 19. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Carl Andreas Freiherr von Stenglin
Für die Regierung der Republik Senegal
Moussa Toure
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger
Vom 15. August 1988
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz
der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte
Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669)
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Trinidad und Tobago am 1. Oktober 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II
S. 3).
Bonn, den 15. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. August 1988
Das in Bonn am 26. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 26. Juli 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. August 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 783
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags
und zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung der Republik Mali -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
vertiefen, des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mali erhoben werden, frei.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
der Republik Mali beizutragen - von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
sind wie folgt übereingekommen: keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Artikel 1 die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 5
aufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands- Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
kosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
rungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen genutzt werden.
Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige- Artikel 6
fügten Liste handeln, für die Rechnungen nach dem 1. Januar Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
1988 ausgestellt worden sind. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
Artikel 7
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das Verfah-
ren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 26. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Sudhoff
Für die Regierung der Republik Mali
Tall
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Anlage
zum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mall
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Mali von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
der deutsch-somalischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. August 1988
Die in Mogadischu durch Notenwechsel vom 5. April/
20. Juni 1988 getroffene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Somalia über
finanzielle Zusammenarbeit ist
am 20. Juni 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. August 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 785
Botschaft Mogadischu, den 5. April 1988
der Bundesrepublik Deutschland
Mogadischu
- Der Geschäftsträger a. i. -
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 29. Juli 1986
über Finanzielle Zusammenarbeit folgende ergänzende Vereinbarung über die Ausführung
des Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei" vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Demokratischen Republik Somalia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu
insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 29. Juli 1986 einschließlich
der Berlin-Klausel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Republik Somalia mit den unter den
Nummern 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und
die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-
lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Hans-Jürgen Heimsoeth
Herrn
Mohamed Ali Hamoud
Staatsminister im Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Demokratischen Republik Somalia
Mogadischu
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten 20.Juni1988
der Demokratischen Republik Somalia
BLA/43/1242/88
Exzellenz,
ich beehre mich, mich auf Ihre Note vom 5. April 1988 zu beziehen betreffend die
Ausführung des Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei" und Sie darüber zu informie-
ren, daß die Regierung der Demokratischen Republik Somalia den in den Nummern 1 und 2
Ihrer oben genannten Note enthaltenen Vorschlägen zustimmt und die Angelegenheit als
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen ansieht, die mit dem Datum
dieser Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ahmed Mohamed Adan
Seiner Exzellenz
Hans-Jürgen Heimsoeth
Geschäftsträger a. i.
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Mogadischu
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-beninischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. August 1988
Das in Cotonou am 28. Juni 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 28. Juni 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. August 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist;
und
b) bis zu 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche
die Regierung der Volksrepublik Benin -
Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Abomey,
Bohicon und Parakou", wenn nach Prüfung die Förderungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
würdigkeit festgestellt worden ist;
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Benin, c) bis zu 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung von 10 Distrikt-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zentren", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu festgestellt worden ist;
vertiefen,
d) bis zu 5 700 000,- DM (in Worten: fünf Millionen siebenhun-
derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Brücken
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
und Pisten in der Provinz Atacora", wenn nach Prüfung die
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in e) bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei Millionen dreihundert-
der Volksrepublik Benin beizutragen, tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Holz- und Forst-
wirtschaft III";
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den f) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
beiden Regierungen vom 13. bis 15. April 1988 in Bonn - Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi-
sind wie folgt übereingekommen: gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan-
zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten
Artikel 1 für Transport, Versicherung und Montage (Warenhilfe V) ent-
sprechend der Vereinbarung über den Verwendungszweck in
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
der Ergebnisniederschrift vom 15. April 1988 über die Regie-
es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditanstalt
rungsverhandlungen 1988 in Bonn. Es muß sich hierbei um
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen
bis zu insgesamt 38 000 000,- DM (in Worten: achtunddreißig als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-
Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten: verträge oder Leistungsverträge nach der Unterzeichnung
a) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen
Mark) für das Sektorprogramm „Landwirtschaft - Phase III -", werden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 787
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 4
Regierung der Volksrepublik Benin zu einem späteren Zeitpunkt
Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Abkommen Anwendung.
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d bezeichneten Vorhaben dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
republik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin nehmen erforderlichen Genehmigungen.
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
Artikel 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan- genutzt werden.
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Artikel 6
liegen. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 3 Regierung der Volksrepublik Benin innerhalb von drei Monaten
Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditanstalt nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- abgibt.
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 7
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volks-
republik Benin erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Cotonou, am 28. Juni 1988, in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fritz Hermann Flimm
Für die Regierung der Volksrepublik Benin
Guy Landry Hazoume
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des
Regierungsabkommens vom 28. Juni 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
Ersatzteile für die ORTB
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens handeln.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 17. August 1988
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene und am
2. Oktober 1979 geänderte Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (BGBI. 1970 II S. 293, 391 ; 1984
II S. 799) ist nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und
Abs. 3 für
Trinidad und Tobago am 16. August 1988
in Kraft getreten.
Die Pariser Verbandsübereinkunft in der vorstehend
genannten Fassung wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Malaysia am 1. Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Mai 1988 (BGBI. II S. 560).
Bonn, den 17. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
Vom 19. August 1988
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 94 7) ist nach seinem
Artikel XIV für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 1. Oktober 1985
Belize am 14. Mai 1987
Grenada am 27. November 1985
Liberia am 2. Juli 1986
Mali am 31. August 1987
Niger am 4. Juni 1985
Sambia am 24. Juni 1986
Togo am 2. April 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1983 (BGBI. II S. 692).
Bonn, den 19. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 17. August 1988
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene und am
2. Oktober 1979 geänderte Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (BGBI. 1970 II S. 293, 391 ; 1984
II S. 799) ist nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und
Abs. 3 für
Trinidad und Tobago am 16. August 1988
in Kraft getreten.
Die Pariser Verbandsübereinkunft in der vorstehend
genannten Fassung wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Malaysia am 1. Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Mai 1988 (BGBI. II S. 560).
Bonn, den 17. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
Vom 19. August 1988
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 94 7) ist nach seinem
Artikel XIV für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 1. Oktober 1985
Belize am 14. Mai 1987
Grenada am 27. November 1985
Liberia am 2. Juli 1986
Mali am 31. August 1987
Niger am 4. Juni 1985
Sambia am 24. Juni 1986
Togo am 2. April 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1983 (BGBI. II S. 692).
Bonn, den 19. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 789
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 23. August 1988
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1980 II S. 721 , 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für die
Schweiz am 14. März 1988
nach Maßgabe der folgenden,
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:
«Le Conseil federal suisse declare, en se "Der schweizerische Bundesrat erklärt, mit
referant aux lettres a) et c), paragraphe 9, Bezug auf Artikel V Absatz 9 Buchstaben a)
article V de la Convention internationale de und c) des Internationalen Übereinkom-
1969 sur la responsabilite civile pour les mens von 1969 über die zivilrechtliche Haf-
dommages dus a la pollution par les hydro- tung für Ölverschmutzungsschäden, die
carbures, introduites par l'article II du Proto- aufgrund von Artikel II des Protokolls vom
cole du 19 novembre 1976, que la Suisse 19. November 1976 eingeführt worden sind,
calcule de la maniere suivante la valeur, en daß die Schweiz den in Sonderziehungs-
droit de tirage special (DTS), de sa monnaie rechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer
nationale: Landeswährung wie folgt berechnet:
La Banque nationale suisse (BNS) com- Die Schweizerische Nationalbank (SNB)
munique chaque jour au Fonds monetaire meldet täglich dem Internationalen Wäh-
international (FMI) le cours moyen du dollar rungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dollars
des Etats-Unis d'Amerique sur le marche der Vereinigten Staaten von Amerika auf
des changes de Zurich. La contre-valeur en dem Devisenmarkt von Zürich. Der in
francs suisses d'un DTS est determinee Schweizerfranken ausgedrückte Gegen-
d 'apres ce cours du dollar et le cours en wert eines SZR bestimmt sich nach diesem
dollars du DTS, calcule par le FMI. Se fon- Dollarkurs und dem vom IWF errechneten
dant sur ces valeurs, la BNS calcule un Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf
cours moyen du DTS qu'elle publiera dans diesen Werten errechnet die SNB einen
son bulletin mensuel.» Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem
Monatsbericht veröffentlicht."
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 1987 (BGBI. II S. 727).
Bonn, den 23. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 23. August 1988
Das Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-
forderungen (BGBI. 1986 II S. 786) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 1. Juli 1988
Schweiz am 1. April 1988
nach Maßgabe der folgenden,
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:
«Le Conseil federal [suisse] declare, en se ,,Der [schweizerische] Bundesrat erklärt,
a
referant l'article 8, paragraphes 1 et 4 de mit Bezug auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 des
la Convention de 1976 sur la limitation de la Übereinkommens von 1976 über die Be-
responsabilite en matiere de creances mari- schränkung der Haftung für Seeforderun-
times, que la Suisse calcule de la maniere gen, daß die Schweiz den in Sonderzie-
suivante la valeur, en droit de tirage special hungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert
(DTS), de sa monnaie nationale: ihrer Landeswährung wie folgt berechnet:
La Banque nationale suisse (BNS) com- Die Schweizerische Nationalbank (SNB)
munique chaque jour au Fonds monetaire meldet täglich dem Internationalen Wäh-
international (FMI) le cours moyen du dollar rungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dollars
des Etats-Unis d'Amerique sur le marche der Vereinigten Staaten von Amerika auf
des changes de Zurich. La contre-valeur en dem Devisenmarkt von Zürich. Der in
francs suisses d'un DTS est determinee Schweizerfranken ausgedrückte Gegen-
d'apres ce cours du dollar et le cours en wert eines SZR bestimmt sich nach diesem
dollars du DTS, calcule par le FMI. Se fon- Dollarkurs und dem vom IWF errechneten
dant sur ces valeurs, la BNS calcule un Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf
cours moyen du DTS qu'elle publiera dans diesen Werten errechnet die SNB einen
son bulletin mensuel.» Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem
Monatsbericht veröffentlicht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Juli 1987 (BGBI. II S. 407).
Bonn, den 23. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 2. Juni 1987
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Bulgarien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 5. September 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 2. Juni 1987 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zuge-
stimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung
dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das
Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 5. September 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Bulgarien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die Bundesrepublik Deutschland blik Deutschland oder die Volksrepublik Bulgarien, wobei sich
der territoriale Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich des
und
Steuerrechts des jeweiligen Vertragsstaats deckt;
die Volksrepublik Bulgarien -
b) bedeutet der Ausdruck „Person" natürliche Personen, juristi-
sche Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen, wissenschaft-
juristische Personen behandelt werden;
lich-technischen und kulturellen Beziehungen durch die Beseiti-
gung der Doppelbesteuerung zu fördern - c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats"
und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem,
haben folgendes vereinbart: ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen,
Artikel 1 das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person
Persönlicher Geltungsbereich betrieben wird;
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat d) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr" jede Beför-
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. derung mit einem Seeschiff, Binnenschiff oder Luftfahrzeug,
das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftslei-
tung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das
Artikel 2
Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten
Unter das Abkommen fallende Steuern im anderen Vertragsstaat betrieben;
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" aufseiten der
Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finan-
für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder zen und auf seiten der Volksrepublik Bulgarien den Finanz-
einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. minister oder seinen Vertreter.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertrags-
Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen staat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die
werden. ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkom- für die das Abkommen gilt.
men gilt, gehören insbesondere
a) in der Bundesrepublik Deutschland: Artikel 4
Ansässige Person
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer, (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine
die Vermögensteuer und in einem Vertragsstaat ansässige Person"
die Gewerbesteuer
a) für die Bundesrepublik Deutschland
(im folgenden als „Steuer der Bundesrepublik Deutschland"
bezeichnet); eine Person, die nach innerstaatlichem Recht dort auf Grund
ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthalts, des Ortes
b) in der Volksrepublik Bulgarien:
ihrer Geschäftsleitung, ihres Sitzes oder eines anderen ähn-
die Steuer vom allgemeinen Einkommen, lichen Merkmals steuerpflichtig ist;
die Steuer vom Einkommen der Ledigen, Verwitweten,
b) für die Volksrepublik Bulgarien
Geschiedenen und Verheirateten, aber Kinderlosen,
die Gewinnsteuer und aa) eine natürliche Person, die mit Einkünften nach inner-
die Gebäudesteuer staatlichem bulgarischem Recht steuerpflichtig ist und die
(im folgenden als „Steuer der Volksrepublik Bulgarien" ihren ständigen Aufenthalt nicht in Drittstaaten hat;
bezeichnet). bb) eine juristische Person, die ihren Sitz in der Volksrepublik
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Bulgarien hat.
wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertrags-
Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren staaten ansässig, so gilt folgendes:
Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertrags-
staaten teilen einander - soweit erforderlich - am Ende eines a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine
jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderun- ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten
gen mit. über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat
Artikel 3 ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaft-
lichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
Allgemeine Begriffsbestimmungen
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in
nichts anderes erfordert, keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat" und „der andere als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepu- Aufenthalt hat;
n2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
c) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Artikel 6
Person nach den Buchstaben a und b als ansässig gilt, so Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
werden die Vertragsstaaten gemäß Artikel 24 vorgehen.
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertrags-
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat staat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" hat die Bedeu-
befindet.
tung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in
Artikel 5 dem das Vermögen liegt. Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahr-
Betriebsstätte zeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
( 1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck (3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung,
„Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der
Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere: (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für die Einkünfte aus
a) einen Ort der Leitung, unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer freiberuf-
b) eine Zweigniederlassung, lichen Tätigkeit dient.
c) eine Geschäftsstelle,
Artikel 7
d) eine Fabrikationsstätte,
Unternehmensgewinne
e) eine Werkstätte und
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats könm,n
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch nur dann in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. das Unternehmen seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.
Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte
kels gelten nicht als Betriebsstätten: aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertrags-
staat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges
benutzt werden; Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unterneh-
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die men, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung wäre.
unterhalten werden, einschließlich des Verkaufs von Ausstel- (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden
lungsstücken im Anschluß an eine Ausstellung; die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, ein-
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die schließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungs-
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein kosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat,
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge-
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; rechnet.
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti-
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig- keln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die
keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs- Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Arti-
tätigkeit darstellen; kels nicht berührt.
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die .ausschließlich zu dem Artikel 8
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß Schiff- und Luftfahrt
die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstä- oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in
tigkeit darstellt. dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
(5) Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch einen Vertreter (2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
aus, so gilt eine Betriebsstätte dann als gegeben, wenn der eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord
Vertreter eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem
a) eine Vollmacht besitzt, im Namen dieser Person Verträge der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen
vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das
abzuschließen,
Schiff betreibt, ansässig ist.
b) die Vollmacht in diesem anderen Staat gewöhnlich ausübt und
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen
c) nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne des Absatzes 6 eines Unternehmens der Schiff- oder Luftfahrt, an einem Pool,
dieses Artikels handelt. einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen
Eine Betriebsstätte ist nicht anzunehmen, wenn der Vertreter nur Betriebszusammenschluß.
Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 4 dieses Artikels ausübt.
Artikel 9
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als
Dividenden
habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort
seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansass1ge
anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen juristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 773
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat (2) Diese Lizenzvergütungen können jedoch in dem Vertrags-
besteuert werden, in dem die die Dividenden zahlende juristische staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates
Person ansässig ist; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Brutto-
Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Emp- betrags der Lizenzvergütungen nicht übersteigen, wenn der Emp-
fänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist. fänger der Lizenzvergütungen der Nutzungsberechtigte ist.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzvergü-
bedeutet tungen" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung
oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literari-
a) Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien,
schen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein-
Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen
schließlich kinematographischer Filme, Radio-, Fernseh- und
oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit
anderer Bild- und Tonträger, von Patenten (einschließlich der
Gewinnbeteiligung sowie die von einer in der Volksrepublik
durch Urheberscheine gesicherten Erfindungen und Rationalisie-
Bulgarien ansässigen juristischen Person ausgeschütteten
rungsvorschläge), Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,
Gewinne und
geheimen Formeln oder Verfahren, von Programmen für elektro-
b) sonstige Einkünfte, die nach dem Recht der Bundesrepublik nische Datenverarbeitungsanlagen oder für die Benutzung oder
Deutschland, in der die ausschüttende juristische Person das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichge- wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerb-
stellt sind, und für die Zwecke der Besteuerung in der Bundes- licher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
republik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters gezahlt werden.
aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüt-
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in
tungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in Vertragsstaat, aus dem die Lizenzvergütungen stammen, eine
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende juristische oder eine freiberufliche Tätigkeit durch eine dort gelegene feste
Person ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die
gelegene Betriebsstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit durch die Lizenzvergütungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist
für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Artikel 7 beziehungsweise Artikel 13 anzuwenden.
Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist
(5) Lizenzvergütungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 13 anzuwenden.
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner
Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem
Artikel 10 Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzver-
Zinsen gütungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung
in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, der Lizenzvergütungen für Zwecke der Betriebsstätte oder der
können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur in festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebs-
dem anderen Staat besteuert werden. stätte oder die feste Einrichtung die Lizenzvergütungen, so gelten
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeu- die Lizenzvergütungen als aus dem Staat stammend, in dem die
tet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderun- Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
gen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-
Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obliga- besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzver-
tionen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der gütungen, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den
Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei-
staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, gende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und
aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit Abkommens besteuert werden.
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forde-
rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Artikel 12
Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 13 anzuwenden.
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-
aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des
rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen,
anderen Staat besteuert werden.
gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh-
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertrags-
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom- staat ansässigen Person für die Ausübung einer freiberuflichen
mens besteuert werden. Tätigkeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, ein-
schließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer
Artikel 11 solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)
Lizenzvergütungen oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im
anderen Staat besteuert werden.
(1) Lizenzvergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person (3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen, Binnen-
bezogen werden, können in dem anderen Staat besteuert wer- schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr
den. betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in Artikel 16
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der Künstler und Sportler
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(1) Ungeachtet der Artikel 13 und 14 können Einkünfte, die eine
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Büh-
einer in einem Vertragsstaat ansässigen juristischen Person kön- nen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder
nen in diesem Staat besteuert werden. als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausge-
übten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sport-
nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat
ler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht
besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person
zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 13 und 14
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder
Artikel 13 Sportler seine Tätigkeit ausübt.
freiberufliche Tätigkeit
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Perso-
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nen werden jedoch in dem Vertragsstaat, in dem diese Personen
aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ihre Tätigkeit ausüben, nicht besteuert, wenn der Aufenthalt der
bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei berufsmäßigen Künstler oder Sportler in diesem Vertragsstaat
denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des
ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung anderen Vertragsstaats gefördert wird oder im Rahmen des von
steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so den Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausches erfolgt.
können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet wer- Artikel 17
den können.
Ruhegehälter
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere die selb- Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 können Ruhegehälter
ständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat
erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstän- ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt wer-
dige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, den, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 18
Artikel 14 Ausübung öffentlicher Funktionen
Arbeitslohn (1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem
Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskör-
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 können Gehälter, perschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat Land oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in Funktionen geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im diesem Staat besteuert werden. Das gilt nicht, wenn die Vergütun-
anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, gen an eine Person gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat
so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat ständig ansässig ist.
besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Ver-
in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen tragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörper-
Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im schaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15 und 17 anzuwen-
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn den.
Artikel 19
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger
als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält Lehrer sowie Studenten und andere
und In der Ausbildung stehende Personen
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit- (1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ver-
geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, tragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines
und Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Ver-
tragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer in diesem Vertragsstaat höchstens 2 Jahre lang lediglich zur
festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder
anderen Staat hat. zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung
aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig
kels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord
war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit
eines Seeschiffs, Binnenschiffs oder Luftfahrzeugs im internatio-
bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt,
nalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert
daß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
werden.
des Unternehmens befindet.
(2) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig
oder war sie dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen
Artikel 15 Staat ansässig und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als
Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähn-
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
lichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre
Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in oder Praktikanten) oder als sonstige Person zum Zweck der
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats Fortbildung vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten
einer juristischen Person bezieht, die im anderen Vertragsstaat Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem
ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden. Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 ns
a) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der
Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik
Deutschland ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren
b) während der Dauer von höchstens drei Jahren hinsichtlich
ausgeschüttete Gewinne, falls solche gezahlt werden, nach
aller Vergütungen bis zu 7 200 DM oder deren Gegenwert in
dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrund-
bulgarischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in
lage auszunehmen wären.
dem anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren
Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen. b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Volksre-
publik Bulgarien zu erhebende Einkommensteuer und Körper-
(3) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat
schaftsteuer der Bundesrepublik Deutschland wird unter
lediglich als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags
Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesre-
oder Stipendiums einer mildtätigen, wissenschaftlichen oder päd-
publik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steu-
agogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu For-
ern die Steuer der Volksrepublik Bulgarien angerechnet, die
schungsarbeiten aufhält, und die im anderen Vertragsstaat ansäs-
nach dem Recht der Volksrepublik Bulgarien und in Überein-
sig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten
stimmung mit diesem Abkommen gezahlt ist für
Staat ansässig war, ist mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium
oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Aus- aa) ausgeschüttete Gewinne, die nicht unter Buchstabe a
land in dem erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit. fallen;
bb) Vergütungen, auf die Artikel 11 Anwendung findet;
Artikel 20 cc) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des
Artikels 12 Absatz 4;
Andere Einkünfte
dd) Vergütungen, auf die Artikel 15 Anwendung findet;
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die
in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ee) Einkünfte, auf die Artikel 16 Anwendung findet.
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert c) Die Bestimmungen des Buchstabens a sind nicht anzuwen-
werden. den auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche
und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer
Artikel 21
Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräuße-
Vermögen rung dieses Vermögens, es sei denn, daß die in der Bundesre-
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer publik Deutschland ansässige Person nachweist. daß die Ein-
in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen nahmen der Betriebsstätte oder juristischen Person aus-
Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. schließlich oder fast ausschließlich aus der Herstellung oder
dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus technischer Bera-
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer tung oder technischen Dienstleistungen oder Bank- oder Ver-
Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im sicherungsgeschäften in der Volksrepublik Bulgarien stam-
anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung
men.
gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die
Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat In diesem Fall ist die Steuer der Volksrepublik Bulgarien, die
zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. nach dem Recht der Volksrepublik Bulgarien und in Überein-
stimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten
(3) Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge, die im interna- Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maß-
tionalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermö- gabe der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik
gen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern auf
können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer der Bundesre-
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens publik Deutschland, die von diesen Einkünften erhoben wird,
befindet. oder auf die Vermögensteuer der Bundesrepublik Deutsch-
(4) Anteile am Kapital einer in einem Vertragsstaat ansässigen land, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzu-
juristischen Person können in diesem Staat besteuert werden. rechnen.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat (2) Bei einer in der Volksrepublik Bulgarien ansässigen Person
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Bezieht eine in der Volksrepublik Bulgarien ansässige Person
Artikel 22 Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bun-
Befreiung von der Doppelbesteuerung
desrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Volksrepublik Bulgarien vorbehaltlich der Buchstaben b und c
Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der aus.
Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik b) Bezieht eine in der Volksrepublik Bulgarien ansässige Person
Deutschland die Einkünfte aus der Volksrepublik Bulgarien Einkünfte, die nach den Artikeln 9 und 11 in der Bundesrepu-
sowie die in der Volksrepublik Bulgarien gelegenen Vermö- blik Deutschland besteuert werden können, so rechnet die
genswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Volksrepublik Bulgarien auf die vom Einkommen dieser Per-
Volksrepublik Bulgarien besteuert werden können. Die Bun- son zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der
desrepublik Deutschland wird aber die so ausgenommenen Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der
Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steu- anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der
ersatzes berücksichtigen. Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die
Auf ausgeschüttete Gewinne sind die vorstehenden Bestim- aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte
mungen nur dann anzuwenden, wenn die ausgeschütteten entfällt.
Gewinne an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansäs- c) Einkünfte oder Vermögen einer in der Volksrepublik Bulgarien
sige juristische Person von einer in der Volksrepublik Bulga- ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der
rien ansässigen juristischen Person gezahlt werden, an der Besteuerung in der Volksrepublik Bulgarien auszunehmen
die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige juristische sind, können gleichwohl in der Volksrepublik Bulgarien bei der
Person zu mindestens 1O vom Hundert unmittelbar beteiligt Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Ver-
ist. mögen der Person einbezogen werden.
n& Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 11
Artikel 23 a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-
Gleichbehandlung zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen
Vertragsstaats abweichen;
(1) Ein Vertragsstaat darf bei Personen, die in dem anderen
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im
Vertragsstaat ansässig sind, keine Besteuerung vornehmen, die
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver-
er bei Personen, die in einem dritten Staat ansässig sind, mit dem
tragsstaats nicht beschafft werden können;
er kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat,
nicht vornehmen würde. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-,
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
(2) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord-
Art und Bezeichnung.
nung widerspräche.
Artikel 24 Artikel 28
Verständigungsverfahren Dlplomatlsche und konsularische Vorrechte
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Ver-
Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
tretungen sowie den Bediensteten internationaler Organisationen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund
staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
besonderer Übereinkünfte zustehen.
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbrei-
ten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß innerhalb von drei
Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet Artikel 27
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Bert In-Klausel
Besteuerung führt.
Entsprechend dem Vier-Mächte-Abkommen vom 3. September
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver-
ständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags-
Artikel 28
staats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entspre-
chende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsrege- Inkrafttreten
lung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
Vertragsstaaten durchzuführen. urkunden werden so bald wie möglich in Sofia ausgetauscht.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich (2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch
bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaa-
oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem ten anzuwenden:
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam dar-
a) auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum, der auf
über beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden
das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur
b) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die
Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze
nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Abkommen
unmittelbar miteinander verkehren.
in Kraft getreten ist, gezahlt werden.
Artikel 25
Artikel 29
Informationsaustausch
Außerkrafttreten
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen
die Informationen aus, dfe zur Durchführung dieses Abkommens Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch
erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhal- kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden
ten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Ende des
innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen Kalenderjahrs des lnkrafttretens das Abkommen gegenüber dem
und dürfen nur den Personen, Steuerkommissionen oder Behör- anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündi-
den (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) gen. In diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhe- nicht mehr anzuwenden:
bung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Ent- a) auf die Steuern, die für das Veranlagungsjahr, das auf das
scheidung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln hinsichtlich der Veranlagungsjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen
unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Perso- wird, und für die folgenden Veranlagungsjahre erhoben wer-
nen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke den;
verwenden. b) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahrs gezahlt wer-
Vertragsstaat, den.
Geschehen zu Bonn am 2. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ruhfus
Gerhard Stoltenberg
Für die Volksrepublik Bulgarien
P. Mladenov
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 777
Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland seiner Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen oder
und Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesre-
publik Deutschland) beruhen und
die Volksrepublik Bulgarien
b) bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Zinsen abzugsfähig sind.
den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am
2. Juni 1987 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen verein- (3) Zu den Artikeln 9 bis 11 :
bart, die Bestandteil des Abkommens sind.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegen-
seitigem Einvernehmen, wie die Steuerermäßigungs- und Steuer-
(1) Zu Artikel 7: befreiungsbestimmungen durchzuführen sind.
a) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertrags-
staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur solche
(4) Zu Artlkel 22:
Einkünfte zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätig-
keiten selbst sind. Werden im Zusammenhang mit diesen Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
Tätigkeiten oder davon unabhängig von der Hauptbetriebs- juristische Person Einkünfte aus Quellen innerhalb der Volksrepu-
stätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens blik Bulgarien zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstel-
oder einer dritten Person Maschinen oder Anlagen geliefert, lung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des
so wird der Wert dieser Lieferungen den Einkünften der Bau- Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nichl aus.
ausführung oder Montage nicht zugerechnet.
b) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions-
(5) Zu Artikel 26:
oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen
entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 wird eine natürliche
diesem Vertragsstaat erbringt und die im Zusammenhang mit Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer
einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte konsularischen Vertretung ist, die ein Vertragsstaat in dem ande-
stehen, werden dieser Betriebsstätte nicht zugerechnet. ren Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des
Abkommens als Ansässige des Entsendestaats angesehen,
(2) Zu den Artikeln 9 und 10: wenn
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden a) sie nach Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus
und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und
dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
b) im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben steu-
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (ein- erlichen Verpflichtungen unterliegt wie Ansässige des Entsen-
schließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus destaats.
Geschehen zu Bonn am 2. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Ruhfus
Gerhard Stoltenberg
Für die Volksrepublik Bulgarien
P. Mladenov
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 9. August 1988
Das Vereinigte Königreich hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
am 9. Mai 1988 die Erstreckung des Internationalen
Schiffsvermessungs-Übereinkommens vom 23. Juni 1969
(BGBI. 1975 II S. 65) auf die Kaimaninseln mit Wirkung
vom 23. Juni 1988 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juli 1988 (BGBI. II S. 668).
Bonn, den 9. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 10. August 1988
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach·ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Trinidad und Tobago am 16. August 1988
Peru am 20. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1988 (BGBI. II S. 358).
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 779
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
Vom 1O. August 1988
Das Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhal-
tung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (BGBI.
1982 II S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII Abs. 2 für
Griechenland am 14. März 1987
Kanada am 30. Juli 1988
Schweden am 6. Juli 1984
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1986 (BGBI. II S. 530).
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 10. August 1988
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist
nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Afghanistan am 17. März 1988
in Kraft getreten_.
Afghanistan hat seine Ratifikationsurkunde am 17. März 1988 in Moskau und
am 21. März 1988 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Februar 1987 (BGBI. II S. 202).
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 12. August 1988
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Trinidad und Tobago am 16. August 1988
Swasiland am 18. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1988 (BGBI. II S. 583).
Bonn, den 12. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
des deutsch-senegalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. August 1988
Das in Dakar am 19. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 19. Juli 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 781
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehen-
den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen
und
Deckungsvoraussetzungen, Bürgschaften für das in der
die Regierung der Republik Senegal - Präambel erwähnte Vorhaben und für seine Finanzierung bis
zum Höchstbetrag von 23 000 000,- DM (in Worten: dreiund-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu übernehmen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Senegal,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des oben erwähnten Darlehens und die Bedin-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem
vertiefen, Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Senegal beizutragen, Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in Kenntnis, daß die Regierung der Republik Senegal bei der Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
Schiffswerft Germersheim GmbH, Germersheim/Rhein, ein see- der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Senegal
gängiges Spezialfährschiff bestellt hat und daß die Kreditanstalt erhoben werden, frei.
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), dem Besteller zur Finanzie- Artikel 4
rung dieser Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
23 000 000,- DM (in Worten: dreiundzwanzig Millionen Deutsche ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Mark) gewährt - ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 1 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der
Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren
kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche Artikel 6
Zusammenarbeit entsprechen; Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dakar am 19. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Carl Andreas Freiherr von Stenglin
Für die Regierung der Republik Senegal
Moussa Toure
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
ihrer Tonträger
Vom 15. August 1988
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz
der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte
Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669)
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Trinidad und Tobago am 1. Oktober 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II
S. 3).
Bonn, den 15. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. August 1988
Das in Bonn am 26. Juli 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 26. Juli 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. August 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 783
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags
und zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung der Republik Mali -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
vertiefen, des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mali erhoben werden, frei.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
der Republik Mali beizutragen - von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
sind wie folgt übereingekommen: keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Artikel 1 die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 5
aufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands- Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
kosten für Transport, Versicherung und Montage einen Finanzie- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
rungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen genutzt werden.
Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige- Artikel 6
fügten Liste handeln, für die Rechnungen nach dem 1. Januar Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
1988 ausgestellt worden sind. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
Artikel 7
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das Verfah-
ren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 26. Juli 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Sudhoff
Für die Regierung der Republik Mali
Tall
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Anlage
zum Abkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mall
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Mali von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
der deutsch-somalischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. August 1988
Die in Mogadischu durch Notenwechsel vom 5. April/
20. Juni 1988 getroffene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Somalia über
finanzielle Zusammenarbeit ist
am 20. Juni 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. August 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 785
Botschaft Mogadischu, den 5. April 1988
der Bundesrepublik Deutschland
Mogadischu
- Der Geschäftsträger a. i. -
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 29. Juli 1986
über Finanzielle Zusammenarbeit folgende ergänzende Vereinbarung über die Ausführung
des Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei" vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Demokratischen Republik Somalia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu
insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 29. Juli 1986 einschließlich
der Berlin-Klausel (Artikel 6) auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Republik Somalia mit den unter den
Nummern 1 und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und
die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-
lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Hans-Jürgen Heimsoeth
Herrn
Mohamed Ali Hamoud
Staatsminister im Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
der Demokratischen Republik Somalia
Mogadischu
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten 20.Juni1988
der Demokratischen Republik Somalia
BLA/43/1242/88
Exzellenz,
ich beehre mich, mich auf Ihre Note vom 5. April 1988 zu beziehen betreffend die
Ausführung des Vorhabens „Förderung der Küstenfischerei" und Sie darüber zu informie-
ren, daß die Regierung der Demokratischen Republik Somalia den in den Nummern 1 und 2
Ihrer oben genannten Note enthaltenen Vorschlägen zustimmt und die Angelegenheit als
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen ansieht, die mit dem Datum
dieser Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ahmed Mohamed Adan
Seiner Exzellenz
Hans-Jürgen Heimsoeth
Geschäftsträger a. i.
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Mogadischu
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-beninischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. August 1988
Das in Cotonou am 28. Juni 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 28. Juni 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. August 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist;
und
b) bis zu 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche
die Regierung der Volksrepublik Benin -
Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Abomey,
Bohicon und Parakou", wenn nach Prüfung die Förderungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
würdigkeit festgestellt worden ist;
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Benin, c) bis zu 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Wasserversorgung von 10 Distrikt-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zentren", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu festgestellt worden ist;
vertiefen,
d) bis zu 5 700 000,- DM (in Worten: fünf Millionen siebenhun-
derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Brücken
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
und Pisten in der Provinz Atacora", wenn nach Prüfung die
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in e) bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei Millionen dreihundert-
der Volksrepublik Benin beizutragen, tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Holz- und Forst-
wirtschaft III";
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den f) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
beiden Regierungen vom 13. bis 15. April 1988 in Bonn - Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi-
sind wie folgt übereingekommen: gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan-
zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten
Artikel 1 für Transport, Versicherung und Montage (Warenhilfe V) ent-
sprechend der Vereinbarung über den Verwendungszweck in
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
der Ergebnisniederschrift vom 15. April 1988 über die Regie-
es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kreditanstalt
rungsverhandlungen 1988 in Bonn. Es muß sich hierbei um
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen
bis zu insgesamt 38 000 000,- DM (in Worten: achtunddreißig als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-
Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten: verträge oder Leistungsverträge nach der Unterzeichnung
a) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen
Mark) für das Sektorprogramm „Landwirtschaft - Phase III -", werden.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 787
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 4
Regierung der Volksrepublik Benin zu einem späteren Zeitpunkt
Die Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Abkommen Anwendung.
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d bezeichneten Vorhaben dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
republik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin nehmen erforderlichen Genehmigungen.
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
Artikel 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan- genutzt werden.
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Artikel 6
liegen. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 3 Regierung der Volksrepublik Benin innerhalb von drei Monaten
Die Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kreditanstalt nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- abgibt.
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 7
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volks-
republik Benin erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Cotonou, am 28. Juni 1988, in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fritz Hermann Flimm
Für die Regierung der Volksrepublik Benin
Guy Landry Hazoume
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Benin
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f des
Regierungsabkommens vom 28. Juni 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
Ersatzteile für die ORTB
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens handeln.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 17. August 1988
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene und am
2. Oktober 1979 geänderte Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (BGBI. 1970 II S. 293, 391 ; 1984
II S. 799) ist nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und
Abs. 3 für
Trinidad und Tobago am 16. August 1988
in Kraft getreten.
Die Pariser Verbandsübereinkunft in der vorstehend
genannten Fassung wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Malaysia am 1. Januar 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Mai 1988 (BGBI. II S. 560).
Bonn, den 17. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens
Vom 19. August 1988
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (BGBI. 1956 II S. 94 7) ist nach seinem
Artikel XIV für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 1. Oktober 1985
Belize am 14. Mai 1987
Grenada am 27. November 1985
Liberia am 2. Juli 1986
Mali am 31. August 1987
Niger am 4. Juni 1985
Sambia am 24. Juni 1986
Togo am 2. April 1986
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1983 (BGBI. II S. 692).
Bonn, den 19. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 789
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 23. August 1988
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1980 II S. 721 , 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für die
Schweiz am 14. März 1988
nach Maßgabe der folgenden,
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:
«Le Conseil federal suisse declare, en se "Der schweizerische Bundesrat erklärt, mit
referant aux lettres a) et c), paragraphe 9, Bezug auf Artikel V Absatz 9 Buchstaben a)
article V de la Convention internationale de und c) des Internationalen Übereinkom-
1969 sur la responsabilite civile pour les mens von 1969 über die zivilrechtliche Haf-
dommages dus a la pollution par les hydro- tung für Ölverschmutzungsschäden, die
carbures, introduites par l'article II du Proto- aufgrund von Artikel II des Protokolls vom
cole du 19 novembre 1976, que la Suisse 19. November 1976 eingeführt worden sind,
calcule de la maniere suivante la valeur, en daß die Schweiz den in Sonderziehungs-
droit de tirage special (DTS), de sa monnaie rechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer
nationale: Landeswährung wie folgt berechnet:
La Banque nationale suisse (BNS) com- Die Schweizerische Nationalbank (SNB)
munique chaque jour au Fonds monetaire meldet täglich dem Internationalen Wäh-
international (FMI) le cours moyen du dollar rungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dollars
des Etats-Unis d'Amerique sur le marche der Vereinigten Staaten von Amerika auf
des changes de Zurich. La contre-valeur en dem Devisenmarkt von Zürich. Der in
francs suisses d'un DTS est determinee Schweizerfranken ausgedrückte Gegen-
d 'apres ce cours du dollar et le cours en wert eines SZR bestimmt sich nach diesem
dollars du DTS, calcule par le FMI. Se fon- Dollarkurs und dem vom IWF errechneten
dant sur ces valeurs, la BNS calcule un Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf
cours moyen du DTS qu'elle publiera dans diesen Werten errechnet die SNB einen
son bulletin mensuel.» Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem
Monatsbericht veröffentlicht."
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 1987 (BGBI. II S. 727).
Bonn, den 23. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 23. August 1988
Das Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-
forderungen (BGBI. 1986 II S. 786) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 1. Juli 1988
Schweiz am 1. April 1988
nach Maßgabe der folgenden,
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:
«Le Conseil federal [suisse] declare, en se ,,Der [schweizerische] Bundesrat erklärt,
a
referant l'article 8, paragraphes 1 et 4 de mit Bezug auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 des
la Convention de 1976 sur la limitation de la Übereinkommens von 1976 über die Be-
responsabilite en matiere de creances mari- schränkung der Haftung für Seeforderun-
times, que la Suisse calcule de la maniere gen, daß die Schweiz den in Sonderzie-
suivante la valeur, en droit de tirage special hungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert
(DTS), de sa monnaie nationale: ihrer Landeswährung wie folgt berechnet:
La Banque nationale suisse (BNS) com- Die Schweizerische Nationalbank (SNB)
munique chaque jour au Fonds monetaire meldet täglich dem Internationalen Wäh-
international (FMI) le cours moyen du dollar rungsfonds (IWF) den Mittelkurs des Dollars
des Etats-Unis d'Amerique sur le marche der Vereinigten Staaten von Amerika auf
des changes de Zurich. La contre-valeur en dem Devisenmarkt von Zürich. Der in
francs suisses d'un DTS est determinee Schweizerfranken ausgedrückte Gegen-
d'apres ce cours du dollar et le cours en wert eines SZR bestimmt sich nach diesem
dollars du DTS, calcule par le FMI. Se fon- Dollarkurs und dem vom IWF errechneten
dant sur ces valeurs, la BNS calcule un Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf
cours moyen du DTS qu'elle publiera dans diesen Werten errechnet die SNB einen
son bulletin mensuel.» Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem
Monatsbericht veröffentlicht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Juli 1987 (BGBI. II S. 407).
Bonn, den 23. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1988 791
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über den Beitritt
des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
In Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll
betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof
Vom 23. August 1988
Dänemark hat am 8. Februar 1988 dem Generalsekretär des Rates der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel VI des Protokolls zum Übereinkom-
men vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI.
1972 II S. 773, 808) in der Fassung des Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober
1978 (BGBI. 1983 II S. 802, 818) folgendes notifiziert:
,,Zu Artikel 3 des Übereinkommens:
Die in Artikel 248 Absatz 2 der dänischen Zivilprozeßordnung enthaltenen Vorschriften
über die Zuständigkeit sind durch das Gesetz Nr. 324 vom 4. Juni 1986 geändert worden.
Die geltenden Vorschriften über die auf dem Aufenthaltsort bzw. der Belegenheit von
Gütern beruhenden Zuständigkeit bei Ausländern sind nunmehr in Artikel 246 Absätze 2
und 3 der Zivilprozeßordnung enthalten.
Zu Artikel 32 des Übereinkommens:
Die Bezeichnung des Gerichts, an das der Antrag gemäß Artikel 32 Absatz 1 gerichtet
werden muß, ist durch das Gesetz Nr. 260 vom 8. Juni 1979 geändert worden; statt
,,underret" heißt es nunmehr „byret"."
Diese Bekanntmachung ergeht irn Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. November 1986 (BGBI. II S. 1020) und vom 20. Juni 1988 (BGBI. II S. 61 O).
Bonn, den 23. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 450. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 146 vom 9. August 1988 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
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sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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