Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988 95
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzog- Artikel 6
tums Luxemburg die Aufstellung aller für das Sammeln und die
Die Schiffahrtsbehörden von Nancy und Straßburg kontrollieren
Fernübertragung der Daten erforderlichen Geräte.
jeden Monat den einwandfreien Betrieb der Pegelstatio!'len.
Für Bau, Erneuerung, Änderung, größere Reparatur, Wartung,
Die Kontrollen beziehen sich im wesentlichen auf die Übereinstim-
Betrieb und Unterhaltung sind alle Einrichtungen den zu diesem
mung zwischen dem an der Pegellatte abzulesenden und dem
Zweck von den jeweiligen Behörden bevollmächtigten Personen
von den automatischen Meßgeräten aufgezeichneten Wasser-
zugänglich.
stand. Die mit der Kontrolle Beauftragten führen die eventuell
erforderlichen Korrekturen durch und tragen sie in ein Kontroll-
Artikel 5 buch ein. Dieses Personal wird zu diesem Zweck von der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Südwest eingewiesen.
Es wird ein technischer Ausschuß eingesetzt, der sich insbe-
sondere aus Vertretern der nachstehend genannten Behörden Sobald in der Station Custines die Marke für den Voralarm
zusammensetzt: (2, 15 m) überschritten ist, werden zweimal wöchentlich in allen
sechs in Artikel 1 genannten Stationen Kontrollen durchgeführt.
- für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in Mainz Steift eine der in Artikel 5 genannten Behörden eine Betriebs-
das Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz störung in der Datenfernübertragung fest, so meldet sie dies un-
das Landesamt für Umweltschutz verzüglich den anderen betroffenen Behörden. Die Einzelheiten
- Naturschutz und Wasserwirtschaft - über diese Information werden vom technischen Ausschuß fest-
des Saarlandes gelegt.
- für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg: Die Schiffahrtsbehörden von Nancy und Straßburg melden jeden
der Schiffahrtsdienst des Verkehrsministeriums Umstand, der eine Änderung der Meßwerte bewirken oder sie
und die Abteilung Wasserbau der Straßenbauverwaltung beeinflussen könnte, korrigieren unverzüglich mangelhafte Daten
und übermitteln in den Meßserien fehlende Daten im Rahmen des
- für die Regierung der Französischen Republik:
Möglichen.
die Schiffahrtsbehörde von Nancy für die Mosel
und die Schiffahrtsbehörde von Straßburg für die Saar. Jede Vertragspartei bewertet kritisch die von den automatischen
Pegelstationen übertragenen Daten oder die gegenseitig über-
Dieser Ausschuß tritt im Bedarfsfall auf Ersuchen einer der
mittelten Informationen.
Behörden zusammen. Er kann regelmäßige Zusammenkünfte
beschließen. Artikel 7
Er besc~ließt in einem technischen Bericht die zur Durchführung Die in diesem Übereinkommen vereinbarten Maßnahmen
dieses Ubereinkommens erforderlichen Einzelheiten. sollen es der Regierung des Großherzogtums Luxemburg ermög-
Er ist ferner zuständig für den Betrieb des automatischen Informa- lichen, die in den in Artikel 1 genannten Stationen gespeicherten
tionssystems über die Wasserstände im Moseleinzugsgebiet, das Daten unmittelbar und über die Zentrale in Trier abzufragen. Die
Gegenstand dieses Übereinkommens ist. Der Ausschuß kann, in der Station Perl/Mosel gespeicherten Daten stehen dem Groß-
unter dem Vorbehalt, daß er die Verbesserung dieses Systems herzogtum Luxemburg über die Zentrale in Trier zur Verfügung.
anstrebt, insbesondere
- die Fortschreibung des technischen Berichtes; Artikel 8
- die Veränderung oder Ergänzung des Materials; Die Vertragsparteien werden sich um die Verbesserung des
Hochwassermeldewesens für Mosel und Saar durch die Aufstel-
- die Übertragung bestimmter Aufgaben aus dem Zuständig- lung eigener mathematischer Modelle für die Hochwasservorher-
keitsbereich des Ausschusses auf eine oder mehrere der in sage und durch den Austausch von Informationen über Modelle,
Artikel 4 genannten bevollmächtigten Personen; die künftig eingesetzt werden sollen, bemühen.
- die Standortverlagerung oder den Wiederaufbau einer oder
mehrerer Pegelstationen oder Übertragungseinrichtungen Artikel 9
beschließen. Dieses Übereinkommen gilt auch für das land Berlin, sofern
Dieser Ausschuß kann darüber hinaus den Regierungen Vor- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
schläge unterbreiten, die über die oben genannten Aufgaben den Regierungen der Französischen Republik und des Groß-
hinausgehen, insbesondere zur Übertragung zusätzlicher Para- herzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
meter durch die bestehenden Einrichtungen. treten dieses Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Die Beschlüsse dieses Ausschusses werden einstimmig gefaßt.
Sie sind für die Vertragsparteien lediglich bindend im Rahmen der Artikel 10
Verantwortlichkeit der zuständigen Verwaltungsbehörden, insbe- Dieses übereinkommen tritt mit dem Datum seiner Unterzeich-
sondere in haushaltsrechtlicher Hinsicht. nung in Kraft.
Geschehen zu Trier, am 1. Oktober 1987 in drei Urschriften,
in französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Töpfer
Dr. Wiegand Pabsch
Für die Regierung der Französischen Republik
Alain Carignon
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Schlechter
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Verwaltungsvereinbarung
über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes- (3) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sind berechtigt,
minister für Verkehr (Bund), gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens die Wasser-
stände unmittelbar bei den Stationen abzufragen. Sie tragen die
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsi- hierfür anfallenden Kosten.
denten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt und
(4) Die Länder werden die Zahl der Anrufberechtigten mög-
Gesundheit,
lichst klein halten.
das Saarland, vertreten durch den Minister für Umwelt, §3
schließen in Vollzug des Übereinkommens zwischen der Re- Die Vereinbarung weiterer Einzelheiten bleibt der WSD Süd-
gierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der west und den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder Rhein-
Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg land-Pfalz und Saarland vorbehalten.
über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet für
eine Verbesserung des Hochwassermeldewesens in den Ländern §4
Rheinland-Pfalz und Saarland und in Erfüllung des § 35 Abs. 1
Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit der Unterzeichnung des
WaStrG folgende Verwaltungsvereinbarung:
Übereinkommens in Kraft.
§ 1
Die nach Artikel 2 des Übereinkommens übernommenen
Lasten trägt der Bund, außer für folgende Einrichtungen: Trier, den 1. Oktober 1987
1. Die Lasten für die Meßwertansager der Stationen außer
Wittringen/Saar einschließlich Beschaffung eines Ersatz- Für die Bundesrepublik Deutschland
gerätes trägt das Land Rheinland-Pfalz. Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
2. Die Lasten für den Meßwertansager der Station Wittringen/ Nau
Saar trägt das Saarland.
§2 Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister für Umwelt und Gesundheit
(1) Zu den nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens Im Auftrag
berechtigten Vertretern gehören auf seiten der Bur,desrepublik Sauerbrey
Deutschland auch die Landesvertreter von Rheinland-Pfalz und
dem Saarland.
Für das Saarland
(2) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können die fern- Der Minister für Umwelt
übertragenen Wasserstandsdaten über die Zentrale Apach ab- Im Auftrag
fragen. Sie tragen die hierfür anfallenden Kosten. Giebel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums
für Molekularbiologie
Vom 5. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung
eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
(BGBI. 1973 II S. 1005) ist nach seinem Artikel XV Abs. 4
Buchstabe c für
Spanien am 24. November 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBI. II
S. 1025).
Bonn, den 5. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Verwaltungsvereinbarung
über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes- (3) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sind berechtigt,
minister für Verkehr (Bund), gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens die Wasser-
stände unmittelbar bei den Stationen abzufragen. Sie tragen die
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsi- hierfür anfallenden Kosten.
denten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt und
(4) Die Länder werden die Zahl der Anrufberechtigten mög-
Gesundheit,
lichst klein halten.
das Saarland, vertreten durch den Minister für Umwelt, §3
schließen in Vollzug des Übereinkommens zwischen der Re- Die Vereinbarung weiterer Einzelheiten bleibt der WSD Süd-
gierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der west und den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder Rhein-
Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg land-Pfalz und Saarland vorbehalten.
über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet für
eine Verbesserung des Hochwassermeldewesens in den Ländern §4
Rheinland-Pfalz und Saarland und in Erfüllung des § 35 Abs. 1
Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit der Unterzeichnung des
WaStrG folgende Verwaltungsvereinbarung:
Übereinkommens in Kraft.
§ 1
Die nach Artikel 2 des Übereinkommens übernommenen
Lasten trägt der Bund, außer für folgende Einrichtungen: Trier, den 1. Oktober 1987
1. Die Lasten für die Meßwertansager der Stationen außer
Wittringen/Saar einschließlich Beschaffung eines Ersatz- Für die Bundesrepublik Deutschland
gerätes trägt das Land Rheinland-Pfalz. Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
2. Die Lasten für den Meßwertansager der Station Wittringen/ Nau
Saar trägt das Saarland.
§2 Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister für Umwelt und Gesundheit
(1) Zu den nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens Im Auftrag
berechtigten Vertretern gehören auf seiten der Bur,desrepublik Sauerbrey
Deutschland auch die Landesvertreter von Rheinland-Pfalz und
dem Saarland.
Für das Saarland
(2) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können die fern- Der Minister für Umwelt
übertragenen Wasserstandsdaten über die Zentrale Apach ab- Im Auftrag
fragen. Sie tragen die hierfür anfallenden Kosten. Giebel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums
für Molekularbiologie
Vom 5. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung
eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
(BGBI. 1973 II S. 1005) ist nach seinem Artikel XV Abs. 4
Buchstabe c für
Spanien am 24. November 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBI. II
S. 1025).
Bonn, den 5. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988 97
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 5. Januar 1988
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung des Abkommens von
Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II
S. 799) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für die
Sowjetunion am 30. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1987 (BGBI. II S. 172).
Bonn, den 5. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen
Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 6. Januar1988
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S.141; 198311 S. 784; 198511 S. 794; 198611 S. 734) ist
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Cöte d'lvoire am 5. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Mai 1987 (BGBI. II S. 289).
Bonn, den 6. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988 97
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 5. Januar 1988
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung des Abkommens von
Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II
S. 799) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für die
Sowjetunion am 30. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1987 (BGBI. II S. 172).
Bonn, den 5. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen
Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 6. Januar1988
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S.141; 198311 S. 784; 198511 S. 794; 198611 S. 734) ist
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Cöte d'lvoire am 5. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Mai 1987 (BGBI. II S. 289).
Bonn, den 6. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 6. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent-
scheidungen (BGBI. 1986 II S. 825, 826) ist nach seinem
Artikel 35 Abs. 2 für
Dänemark am 1. Januar 1988
unter Anwendung auf die Färöer und mit der Maß-
gabe, daß das Übereinkommen bis auf weiteres keine
Anwendung auf Grönland findet,
in Kraft getreten. Bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde hat Dänemark - mit Wirkung auch für die Färöer-
die in Artikel 26 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstaben a
und b des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte
gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II S. 404).
Bonn, den 6. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eite 1
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 7. Januar 1988
Au s t r a I i e n hat das Internationale Übereinkommen
vom 12. Mai 1954 zur Verhütung der Verschmutzung der
See durch Öl (BGBI. 195611 S. 379; 196411 S. 749; 197811
S. 1493) am 14. Oktober 1987 gekündigt. Das Überein-
kommen wird daher nach seinem Artikel XVII Abs. 3 für
Australien am 14. Oktober 1988
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 3. Juni 1985 (BGBI. II S. 791)
und vom 17. April 1986 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 7. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
81
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 26. Janua'r 1988 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
rs. 1 . 88 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 2. Oktober 1986 zum Abkommen vom 7. Januar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über
Soziale Sicherheit und zu der Zusatzvereinbarung vom 2. Oktober 1986 zur Vereinbarung vom
21. Juni 1978 zur Durchführung des Abkommens ...................................... . 82
7. 12. 87 Bekanntmachung des deutsch-dänischen-niederländischen Verwaltungs-Übereinkommens über ein
Gemeinsames Sekretariat für die Zusammenarbeit beim Schutz des Wattenmeers ............... . 87
18. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ............. . 91
23. 12. 87 Bekanntmachung des deutsch-französischen-luxemburgischen Übereinkommens über das Hoch-
wassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet und der Verwaltungsvereinbarung über das Hochwasser-
meldewesen im Moseleinzugsgebiet ................................................... . 93
5. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung eines Europäischen
Laboratoriums für Molekularbiologie ................................................... . 96
5. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ................... . 97
6. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See .............................................. . 97
6. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen ............................................ . 98
7. 1. 88 Bekanntmachung über den Ge!tungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der
Verschmutzung der See durch Öl, 1954 ................................................ . 98
7. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 ................................................................... . 99
8. 1. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 .. 99
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis
für das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1987, beigefügt.
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Gesetz
zu dem Zusatzabkommen vom 2. Oktober 1986
zum Abkommen vom 7. Januar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
über Soziale Sicherheit
und zu der Zusatzvereinbarung vom 2. Oktober 1986
zur Vereinbarung vom 21. Juni 1978 zur Durchführung des Abkommens
Vom 15. Januar 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Das Zusatzabkommen und die Zusatzvereinbarung wer-
das folgende Gesetz beschlossen: den nachstehend veröffentlicht.
Artikel 1 Artikel 2
Den folgenden, in Washington am 2. Oktober 1986 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
zugestimmt:
1. Dem Zusatzabkommen zum Abkommen vom 7. Januar
1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 3
den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
Sicherheit (BGBI. 1976 II S. 1357), in Kraft.
2. der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 21. Juni (2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem
1978 zur Durchführung des Abkommens vom 7. Januar Artikel 4 und die Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 3
1976 (BGBI. 1979 II S. 566). in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Januar 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988 83
Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 7. Januar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
über Soziale Sicherheit
Supplementary Agreement
amending the Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the United States of America
on Social Security of January 7, 1976
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Gemany
und end
die Vereinigten Staaten von Amerika - the United States of America,
nach Prüfung des am 7. Januar 1976 unterzeichneten Abkom- Having considered the Agreement between the Federal Repub-
mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Verei- lic of Germany and the United States of America on Social
nigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit, im folgenden Security signed January 7, 1976, hereinafter referred to as the
als „Abkommen" bezeichnet, "Agreement",
in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Art der Feststellung des Having recognized the need to improve the manner of determin-
Anspruchs auf Leistungen nach diesem Abkommen zu verbes- ing rights to benefits under the Agreement end to conform the
sern und dieses ihren gegenwärtigen Rechtsvorschriften über Agreement to their present social security laws,
soziale Sicherheit anzupassen -
haben folgendes vereinbart: Have agreed as follows:
Artikel Article 1
1. In Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens werden nach den 1. In Article 6, paragraph 5, of the Agreement, the words "(or
Worten „die zuständige Behörde" die Worte „oder die von ihr the office designated by it)" shall be added after the words
bezeichnete Stelle" eingefügt. "the Competent Authority".
2. Artikel 8 Nummer 5 des Abkommens erhält folgende Fas- 2. Article 8, paragraph 5, of the Agreement shall be revised to
sung: read as follows:
„5. Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur "5. lf the requirements for entitlement to a benefit are met
unter Berücksichtigung des Artikels 7 Absatz 1 erfüllt, so only by applying the provisions of Article 7, paragraph 1,
wird der Kinderzuschuß oder der Erhöhungsbetrag zur one-half of the child's supplement or of the supplement to
Waisenrente zur Hälfte gezahlt." the orphan's pension shall be payable.".
3. Artikel 9 Nummer 1 des Abkommens erhält folgende Fas- 3. Article 9, paragraph 1, of the Agreement shall be revised to
sung: read as follows:
„ 1. Ist nach Artikel 7 Absatz 1 ein Anspruch auf eine Rente "1 . Where entitlement to a benefit under United States laws
nach den amerikanischen Rechtsvorschriften festgestellt is established according to the provisions of Article 7,
worden, so berechnet der amerikanische Träger einen paragraph 1, the agency of the United States shall com-
anteiligen Leistungsgrundbetrag nach den amerikani- pute a pro rata Primary lnsurance Amount in accordance
sehen Rechtsvorschriften auf der Grundlage with United States laws based on
a) des allein nach den amerikanischen Rechtsvorschrif- (a) the person's average eamings credited exclusively
ten angerechneten Durchschnittseinkommens der under United States laws, end
betreffenden Person und
b) des Verhältnisses der nach den amerikanischen (b) the ratio of the duration of the person's periods of
Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- coverage credited under United States laws to the
zeiten zu der Versicherungslebenszeit, wie sie in den duration of a coverage lifetime as determined in
amerikanischen Rechtsvorschriften bestimmt ist. accordance with United States laws.
Die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zu Benefits payable under United States laws shall be
zahlenden Renten beruhen auf dem anteiligen Lei- based on the pro rata Primary lnsurance Amount. ".
stungsgrundbetrag."
4. Artikel 9 Nummer 3 des Abkommens wird gestrichen. 4. Article 9, paragraph 3, of the Agreement shall be deleted.
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
5. In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens wird in 5. In Article 16, paragraph 2(a), of the Agreement, the word
Nummer 3 im englischen Text das Wort „and" gestrichen, in "and" in clause (3) of the English language version shall be
Nummer 4 der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und die deleted, the semicolon in clause (4) shall be replaced by a
folgende Nummer 5 angefügt: comma, and the following clause (5) shall be added:
„5. soweit die deutschen gesetzlichen Krankenkassen an "(5) to the extent that the German statutory sickness insur-
der Durchführung des Abkommens beteiligt sind, der ance agencies are involved in administering the Agree-
Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn;" ment, the Bundesverband der Ortskrankenkassen (Fed-
eral Association of Local Sickness lnsurance Agencies),
Bonn;".
6. Artikel 18 des Abkommens wird gestrichen. 6. Article 18 of the Agreement shall be deleted.
7. In Nummer 2 Buchstabe a des Schlußprotokolls zum Abkom- 7. In paragraph 2(a) of the Final Protocol to the Agreement, the
men wird die Bezeichnung ,,§§ 226 und 228" durch die phrase "sections 226 and 228" shall be replaced by the
Bezeichnung ,,§§ 226, 226 A und 228" ersetzt. phrase "sections 226, 226A and 228".
8. In Nummer 4 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird 8. In paragraph 4 of the Final Protocol to the Agreement, the
folgender Buchstabe d angefügt: following subparagraph (d) shall be added:
,,d) Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Verei- "(d) For persons who ordinarily reside in the United States of
nigten Staaten von Amerika gilt Artikel 5 des Abkom- America, Article 5 of the Agreement shall not apply with
mens in bezug auf eine Rente nach den deutschen respect to benefits under German laws on account of
Rechtsvorschriften wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbs- occupational invalidity, total invalidity, or miners' occu-
unfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufs- pational invalidity (verminderte bergmännische Berufs-
fähigkeit nicht, wenn die Berufsunfähigkeit, Erwerbs- fähigkeit) if the occupational invalidity, total invalidity or
unfähigkeit oder die verminderte bergmännische Berufs- miners' occupational invalidity is also due to labor mar-
fähigkeit auch auf Umständen des Arbeitsmarkts be- ket conditions.".
ruht."
9. Nummer 7 Buchstabe a des Schlußprotokolls zum Abkom- 9. Paragraph 7(a) of the Final Protocol to the Agreement shall
men erhält folgende Fassung: be revised to read as follows:
,,a) Tritt nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Rege- "(a) lf, under German laws, provisions on a new assessment
lung über eine neue Bewertung der Zurechnungszeit of deemed periods of coverage (Zurechnungszeit) and
(deemed periods of coverage) und eine anteilige Lei- on a pro rata payment of supplements to the orphan's
stung des Erhöhungsbetrags zur Waisenrente in Kraft, pension enter into force, Article 8, paragraphs 4 and 5,
so gilt für Fälle, auf die diese Regelung anzuwenden ist, of the Agreement shall not apply to events to which
Artikel 8 Nummern 4 und 5 des Abkommens nicht." these provisions are applicable. ".
10. In Nummer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird 10. In paragraph 7 of the Final Protocol to the Agreement, the
folgender Buchstabe e angefügt: following subparagraph (e) shall be added:
„e) Bei Anwendung der deuschen Rechtsvorschriften, die "(e) In applying German laws concerning the calculation of
die Berechnung der Rente, insbesondere die höhere benefits, in particular provisions concerning the higher
Bewertung von Beitragszeiten bei Zurücklegung einer assessment of periods of contributions in cases where a
bestimmten Mindestzahl von Versicherungsjahren be- prescribed minimum number of years of coverage has
treffen, sind amerikanische Versicherungszeiten nicht zu been completed, periods of coverage completed under
berücksichtigen." United States laws shall not be taken into account.".
Artikel 2 Article 2
(1) Unbeschadet des Artikels 4 gilt Artikel 1 Nummern 3 und 4 1. Notwithstanding Article 4 below, Article 1, paragraphs 3 and 4,
dieses Zusatzabkommens auch of this Supplementary Agreement shall also apply
a) für alle Rentenanträge, die aufgrund des Abkommens gestellt a) to any application for benefits filed in accordance with the
werden, sofern bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Agreement, provided that no final decision has been made
Zusatzabkommens noch keine unanfechtbare Entscheidung on such application in accordance with the respective laws
über solche Anträge nach den jeweiligen Rechtsvorschriften by the date on which this Supplementary Agreement en-
getroffen wurde, ters into force, and
b) vom Tag seines lnkrafttretens an für jede Neuberechnung von b) as of the date this Supplementary Agreement enters into
Renten, die nach dem Abkommen zu zahlen sind. force to any recomputation of benefits payable under the
Agreement.
(2) Artikel 1 Nummern 2 und 8 dieses Zusatzabkommens gilt 2. Article 1, paragraphs 2 and 8, of this Supplementary Agree-
nur für Versicherungsfälle, die nach Inkrafttreten dieses Zusatz- ment shall only apply to insured events occurring after the
abkommens eintreten. entry into force of this Supplementary Agreement.
Artikel 3 Article 3
Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern This Supplementary Agreement shall also apply to Land Berlin,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber provided that the Govemment of the Federal Republic of Germany
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von does not make a contrary declaration to the Govemment of the
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens eine United States of America within three months of the date of entry
gegenteilige Erklärung abgibt. into force of this Supplementary Agreement.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988 85
Artikel 4 Article 4
Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des Monats nach This Supplementary Agreement shall enter into force on the first
Ablauf des Monats in Kraft, in dem beide Regierungen einander day of the month foflowing the month in which both Govemments
mitgeteilt haben, daß die nach innerstaatlichem Recht erforder- will have informed each other that the steps necessary under their
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Zusatz- national statutes to enable the Supplementary Agreement to take
abkommens vorliegen. effect have been taken.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen In witness whereof, the undersigned, being duly authorized
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen thereto by their respective Governments, have signed the present
unterzeichnet. Supplementary Agreement.
Geschehen zu Washington am 2. Oktober 1986 in zwei Done at Washington on October 2, 1986 in duplicate in the
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei German and English languages, both texts being equally
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Günther van Weil
Wolfgang Vogt
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
For the United States of America
Otis R. Bowen
Dorcas R. Hardy
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Zusatzvereinbarung
zur Vereinbarung vom 21. Juni 1978
zur Durchführung des Abkommens vom 7. Januar 1976
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
über Soziale Sicherheit
Supplementary Administrative Agreement
amending the Administrative Agreement of June 21, 1978
for the Implementation of the Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the United States of America
on Social Security of January 7, 1976
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - the Government of the United States of America,
in Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens vom In application of Article 16, paragraph 1, of the Agreement
7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und between the Federal Republic of Germany and the United States
den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit, in of America on Social Security of January 7, 1976, hereinafter
der Fassung des Zusatzabkommens vom heutigen Tage - im referred to as the "Agreement", as amended by the Supplemen-
folgenden als "Abkommen" bezeichnet - tary Agreement of this date,
haben zur Änderung der am 21. Juni 1978 unterzeichneten Have agreed to amendments to the Administrative Agreement
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens, im folgenden for the Implementation of the Agreement, signed on June 21, 1978
als Durchführungsvereinbarung bezeichnet, folgendes vereinbart: (hereinafter referred to as the "Administrative Agreement"), as
follows:
Artikel 1 Article 1
1. Artikel 4 der Durchführungsvereinbarung wird wie folgt geän- 1. Article 4 of the Administrative Agreement shall be amended as
dert: follows:
a) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. (a) Paragraph 3, sentence 2, shall be deleted.
b) In Absatz 4 Buchstabe a werden nach den Worten „der (b) In paragraph 4(a), the words "(or the office designated
zuständigen Behörde" die Worte „oder der von ihr be- by it)" shall be added after the words "the Competent
zeichneten Stelle" eingefügt. Authority".
2. Artikel 5 der Durchführungsvereinbarung wird wie folgt geän- 2. Article 5 of the Administrative Agreement shall be amended as
dert: follows:
a) Die Absätze 1, 6 und 7 werden gestrichen. (a) Paragraphs 1, 6, and 7 shall be deleted.
b) In Absatz 2 werden die Worte „sowie das auf diese Versi- (b) In paragraph 2, the words "or eamings based on such
cherungszeiten entfallende Einkommen" gestrichen. periods of coverage" shall be deleted.
3. Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung wird gestri- 3. Article 6, paragraph 1, of the Administrative Agreement shall
chen. be deleted.
4. Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsvereinbarung erhält fol- 4. Article 8, paragraph 2, of the Administrative Agreement shall
gende Fassung: be revised to read as follows:
,,2. Bei Anwendung des Artikels 7 des Abkommens übermit- "2. In the application of Article 7 of the Agreement, the
telt der deutsche zuständige Träger dem amerikanischen German Competent Agency shall notify the United States
zuständigen Träger die nach den deutschen Rechtsvor- Competent Agency of the periods of coverage creditable
schritten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten zu- under German laws, together with a list of the months in
sammen mit einer Aufstellung der Versicherungszeiten the periods of coverage.".
nach Monaten."
5. Artikel 14 der Durchführungsvereinbarung wird gestrichen. 5. Article 14 of the Administrative Agreement shall be deleted.
Artikel 2 Article 2
Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern This Supplementary Administrative Agreement shall also apply
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber to Land Berlin, provided that the Govemment of the Federal
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988 87
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von Republic of Germany does not make a contrary declaration to the
drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung eine Govemment of the United States of America within three months
gegenteilige Erklärung abgibt. after the date of entry into force of this Supplementary Administra-
tive Agreement.
Artikel 3 Article 3
Diese Zusatzvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das This Supplementary Administrative Agreement shall enter into
Zusatzabkommen vom heutigen Tag zum Abkommen in Kraft tritt. force on the date of entry into force of the Supplementary Agree-
ment of this date amending the Agreement.
Geschehen zu Washington am 2. Oktober 1986 in zwei Done at Washington on October 2, 1986 in duplicate in the
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei German and English languages, both texts being equally
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. authentic.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the FederaJ Republic of Germany
Günther van Well
Wolfgang Vogt
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
For the Govemment of the United States of America
Otis R. Bowen
Dorcas R. Hardy
Bekanntmachung
des deutsch-dänischen-niederländischen Verwaltungs-Übereinkommens
über ein Gemeinsames Sekretariat für die Zusammenarbeit
beim Schutz des Wattenmeers
Vom 7. Dezember 1987
Das vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit in Bonn am 28. Juli 1987 unterzeichnete
Verwaltungs-übereinkommen vom 13. Oktober 1987 über
ein Gemeinsames Sekretariat für die Zusammenarbeit
beim Schutz des Wattenmeers zwischen dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit der Bundesrepublik Deutschland, dem Ministerium für
Umwelt Dänemarks und dem Ministerium für Landwirt-
schaft und Fischereiwesen der Nieder1ande ist nach sei-
nem Artikel 11 für die Bundesrepublik Deutschland und für
die Staaten Dänemark und Niederlande
am 23. Oktober 1987
in Kraft getreten. Das Übereinkommen wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 7. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Prof. Dr. Klaus Töpfer
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Verwaltungs-übereinkommen
über ein Gemeinsames Sekretariat für die Zusammenarbeit
beim Schutz des Wattenmeers
zwischen dem Ministerium für Umwelt Dänemarks,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Landwirtschaft und Fischereiwesen
der Niederlande
Administrative Agreement
on a Common Secretariat for the Cooperation
on the Protection of the Wadden Sea
between the Ministry of the Environment of Denmark,
the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety
of the Federal Republic of Germany
and the Ministry of Agriculture and Fisheries of the Netherlands
(Übersetzung)
The Ministry of the Environment of Denmark and the Federal Das Ministerium für Umwelt Dänemarks, das Bundesministe-
Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-
Safety of the Federal Republic of Germany and the Ministry of republik Deutschland und das Ministerium für Landwirtschaft und
Agriculture and Fisheries of the Netherlands, hereinafter referred Fischereiwesen der Niederlande, im folgenden als Vertragspar-
to as the Parties, teien bezeichnet -
Mindful of the Joint Declaration dated 9 December 1982 of the im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik
Federal Republic of Germany, the Kingdom of Denmark and the Deutschland, des Königreichs Dänemark und des Königreichs der
Kingdom of the Netherlands on the Protection of the Wadden Sea Niederlande vom 9. Dezember 1982 über den Schutz des Wat-
and its implementation, tenmeers und ihre Durchführung,
Taking into account the conclusions arrived at in connection unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen, die im Zusam-
with the 4th trilateral governmental conference on the Wadden menhang mit der vierten dreiseitigen Regierungskonferenz über
Sea in the Hague on 12 September 1985, das Wattenmeer am 12. September 1985 in Den Haag erzielt
wurden -
have agreed as follows: haben folgendes vereinbart:
Article 1 Artikel 1
(1) The Parties shall establish a Common Secretariat for their (1) Die Vertragsparteien errichten ein Gemeinsames Sekreta-
cooperation on the protection of the Wadden Sea. riat für die Zusammenarbeit beim Schutz des Wattenmeers.
(2) The duties of the Common Secretariat shall be carried out by (2) Die Aufgaben des Gemeinsamen Sekretariats werden von
a Secretary who is provided with adequate administrative support. einem Sekretär wahrgenommen, der angemessene administra-
tive Unterstützung erhält.
Article 2 Artikel 2
(1) The Common Secretariat shall have the following duties (1) Das Gemeinsame Sekretariat hat folgende Aufgaben im
relevant to the cooperation of the Parties on the protection of the Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien
Wadden Sea: beim Schutz des Wattenmeers:
a) to provide assistance with regard to trilateral a) Hilfeleistung im Zusammenhang mit dreiseitigen
- governmental conferences; - Regierungskonferenzen;
- consultations on policy and other relevant matters between - Konsultationen über grundsatzpolitische und sonstige ein-
senior government officials; schlägige Fragen zwischen höheren Regierungsbeamten;
- consultations at the policy preparing and technical level - Konsultationen auf der Ebene der Maßnahmenvorbereitung
within the framework of working groups; und auf fachlicher Ebene im Rahmen von Arbeitsgruppen;
- consultations of the.representatives referred to in Article 3. - Konsultationen zwischen den in Artikel 3 bezeichneten Ver-
tretern;
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988 89
b) - to collect and disseminate information on conservation b) - Sammlung und Verbreitung von Informationen über Maß-
measures; nahmen im Bereich des Naturschutzes;
- to analyse legal instruments and/or other means in each - Prüfung des rechtlichen Instrumentariums und/oder sonsti-
country, in existence or needed, in order to fulfil the obliga- ger im jeweiligen Land vorhandener oder benötigter Mittel
tions resulting from the instruments mentioned in the Joint zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem in der
Declaration. Gemeinsamen Erklärung genannten Instrumentarium erge-
ben;
c) - to provide assistance with regard to trilateral meetings on c) - Hilfeleistung im Hinblick auf dreiseitige Tagungen über
practical management in the field of nature conservation. praktische Maßnahmen auf dem Gebiet des Naturschutzes;
d) - to collect information on activities that have or may have d) - Sammlung von Informationen über Tätigkeiten, die mit
significant effects on the natural environment in the Wadden erheblichen Auswirkungen auf die natürliche Umwelt im
Sea, to identify and signal such activities and give sugges- Wattenmeer verbunden sind oder sein können, Feststellung
tions for appropriate action. und Meldung solcher Tätigkeiten, Vorschläge für geeignete
Maßnahmen;
e) - to promote or take care of, as appropriate, compilation, e) - Förderung bzw. Durchführung der Aufstellung, Fortschrei-
updating and evaluation of lists on completed and current bung und Auswertung von Listen über abgeschlossene und
research projects; laufende Forschungsprojekte;
- to make proposals for closer scientific cooperation; - Vorschläge für eine engere wissenschaftliche Zusammen-
arbeit;
- to promote or take care of, as appropriate, the identification - Förderung bzw. Durchführung der Feststellung des Bedarfs
of needs and priorities for scientific research; an wissenschaftlicher Forschung und der diesbezüglichen
Prioritäten;
- to promote or take care of, as appropriate, the publication of - Förderung bzw. Durchführung der Veröffentlichung von
expert information. Fachinformationen;
f) - to provide assistance with regard to scientific symposia. f) - Hilfeleistung im Zusammenhang mit wissenschaftlichen
Symposien;
g) - to make suggestions for a coordinated approach by the g) - Vorschläge für ein abgestimmtes Vorgehen der Vertrags-
Parties in international fora; parteien in internationalen Gremien;
- to make an assessment of measures being taken or to be - Bewertung der von anderen an die Nordsee angrenzenden
taken by other states adjacent to the North Sea and by the Staaten und den Europäischen Gemeinschaften getroffe-
European Communities. nen oder zu treffenden Maßnahmen;
h) - to prepare drafts for the annual work programme and h) - Ausarbeitung eines Entwurfs für das Arbeitsprogramm und
budget; den Haushaltsplan für das jeweilige Jahr;
- to prepare and propose financial statements. - Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen;
i) - further duties assigned to it by the representatives, e. g. i) - weitere ihm durch die Vertreter zugewiesene Aufgaben,
providing assistance with regard to future trilateral agree- z. 8. Hilfeleistung im Zusammenhang mit künftigen dreisei-
ments. tigen Übereinkünften.
(2) Suggestions and proposals, concerning the items men- (2) Anregungen und Vorschläge in bezug auf die in Absatz 1
tioned in the preceding paragraph, can only be presented by the enthaltenen Punkte können durch das Gemeinsame Sekretariat
Common Secretariat to the representatives or in trilateral working nur den Vertretern oder in dreiseitigen Arbeitsgruppen in Überein-
groups in accordance with the representatives. The external func- stimmung mit den Vertretern vorgelegt werden. Das Tätigwerden
tioning of the Common Secretariat in the framework of its duties des Gemeinsamen Sekretariats nach außen im Rahmen seiner
shall furthermore require the approval of the chairman of the Aufgaben bedarf außerdem der Genehmigung des Vorsitzenden
representatives. der Vertreter.
(3) The senior govemment officials shall establish, on the (3) Die höheren Regierungsbeamten stellen auf Vorschlag der
proposal of the representatives, the annual work programme to be Vertreter das vom Gemeinsamen Sekretariat durchzuführende
carried out by the Common Secretariat. Arbeitsprogramm für das jeweilige Jahr auf.
Article 3 Artikel 3
(1) The Parties each shall appoint a representative to jointly (1) Die Vertragsparteien ernennen jeweils einen Vertreter;
supervise the performance of the duties of the Common Sec- diese überwachen gemeinsam die Erfüllung der Aufgaben des
retariat. Gemeinsamen Sekretariats.
(2) The group of representatives shall be chaired by the rep- (2) Den Vorsitz in der Gruppe der Vertreter übernimmt der
resentative of the Party responsible for hosting the next trilateral Vertreter derjenigen Vertragspartei, die für die Ausrichtung der
governmental conference. The chairman shall supervise the func- nächsten dreiseitigen Regierungskonferenz verantwortlich ist. Der
tioning of the Common Secretariat. He shall issue assignments to Vorsitzende überwacht die Arbeit des Gemeinsamen Sekreta-
the Secretary in accordance with the representatives of the other riats. Er erteilt dem Sekretär im Einvernehmen mit den Vertretern
two states. The chairman of the group of representatives shall be der anderen beiden Staaten Weisungen. Der Vorsitzende der
the Secretary's immediate superlor. Gruppe der Vertreter ist der unmittelbare Vorgesetzte des Sekre-
tärs.
(3) Differences among the representatives as to the functioning (3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertretern über
of the Secretariat shall be referred to the senior govemment die Arbeit des Sekretariats werden den von jeder Vertragspartei
officials, appointed by each Party, and settled by them using the benannten höheren Regierungsbeamten vorgetragen und von
appropriate means. diesen durch entsprechende Maßnahmen beigelegt.
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Article 4 Artikel 4
( 1) The Common Secretariat shall have an annual budget, ( 1) Das Gemeinsame Sekretariat verfügt über einen Jahres-
covering the costs of the Secretariat. Office facilities are provided haushalt, der die Kosten des Sekretariats deckt. Die Büroeinrich-
by the Party, where the Secretariat is located; normally outside the tungen werden von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
budget. sich das Sekretariat befindet, zur Verfügung gestellt und in der
Regel nicht aus dem Haushalt bestritten.
(2) Each of the Parties shall finance one third of the annual (2) Jede Vertragspartei finanziert ein Drittel des Jahreshaus-
budget. halts.
(3) The budget shares of the Parties shall be paid at the (3) Die Beiträge der Vertragsparteien zum Haushalt werden zu
beginning of every budget year. The accounts shall be closed at Beginn jedes Haushaltsjahrs geleistet. Der Haushalt wird am
the end of the same year. Ende desselben Jahres abgeschlossen.
(4) The senior government officials - each in accordance with (4) Die höheren Regierungsbeamten genehmigen jeweils ent-
national practices - shall adopt on the proposal of the represen- sprechend den innerstaatlichen Gepflogenheiten auf Vorschlag
tatives the annual budget and the financial statements, including der Vertreter den Jahreshaushalt und den Jahresabschluß ein-
the salaries of the personnel of the Common Secretariat. schließlich der Gehälter des Personals des Gemeinsamen Sekre-
tariats.
Article 5 Artikel 5
The working language of the Secretariat is English. Arbeitssprache des Sekretariats ist Englisch.
Article 6 Artikel 6
The legal status of the Common Secretariat, including that of its Die Rechtsstellung des Gemeinsamen Sekretariats einschließ-
personnel, is determined by the laws of the country in which the lich der seines Personals wird von den Gesetzen des Landes
Secretariat is located. The Party in whose country the Secretariat bestimmt, in dem sich das Sekretariat befindet. Offizieller Arbeit-
is located shall be the formal employer of the Secretary. geber des Sekretärs ist die Vertragspartei, in deren Land sich das
Sekretariat befindet.
Article 7 Artikel 7
(1) The Common Secretariat shall first be established in the (1) Das Gemeinsame Sekretariat wird zuerst in der Bundes-
Federal Republic of Germany. republik Deutschland errichtet.
(2) The next location of the Common Secretariat shall be (2) Der nächste Sitz des Gemeinsamen Sekretariats wird späte-
decided at the latest at the next trilateral governmental conference stens auf der nächsten dreiseitigen Regierungskonferenz auf der
on the basis of a proposal presented by the Party organizing and Grundlage eines Vorschlags der Vertragspartei, welche die fol-
hosting the subsequent conference (Denmark, and subsequently gende Konferenz ausrichtet (Dänemark, danach die Niederlande,
the Netherlands, the Federal Republic of Germany and so forth). die Bundesrepublik Deutschland usw.), beschlossen.
(3) The Common Secretariat shall be attached to a national (3) Das Gemeinsame Sekretariat wird an eine innerstaatliche
public institution in the country where it is located without pre- öffentliche Einrichtung des Landes, in dem es sich befindet,
judice to the provisions of Article 3 (2). angegliedert; Artikel 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
Article 8 Artikel 8
( 1) The chairman of the group of representatives proposes in (1) Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter schlägt im Einver-
agreement with the other representatives a candidate for appoint- nehmen mit den anderen Vertretern einen Kandidaten für die
ment as Secretary. The Secretary shall be first appointed by the Bestellung zum Sekretär vor. Der Sekretär wird zuerst von deut-
German side. The next Secretary is appointed by the Party scher Seite bestellt. Der nächste Sekretär wird von der in Artikel 7
referred to in Article 7 (2). Absatz 2 genannten Vertragspartei bestellt.
(2) The Secretary is appointed for the period between two (2) Der Sekretär wird für den Zeitraum zwischen zwei dreiseiti-
trilateral governmental conferences, which is normally 3 years. gen Regierungskonferenzen, in der Regel drei Jahre, bestellt.
(3) The Secretary's qualifications shall be university level or (3) Der Sekretär muß über ein abgeschlossenes Hochschul-
equivalent, and his salary shall be set at a corresponding level. studium oder entsprechende Voraussetzungen verfügen; sein
Gehalt wird entsprechend festgesetzt.
(4) lmportant decisions concerning the Secretary, including (4) Wichtige Entscheidungen, die den Sekretär betreffen, ein-
possible dismissal, are taken by that Party, which appointed the schließlich seiner etwaigen Entlassung, werden im Einvernehmen
Secretary, in agreement with the other representatives. mit den anderen Vertretern von der Vertragspartei getroffen, die
den Sekretär bestellt hat.
Article 9 Artikel 9
This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
the Government of the Federal Republic of Germany does not nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
make a contrary declaration to the other two Parties within den beiden anderen Vertagsparteien innerhalb von drei Monaten
3 months of the date of entry into force of this Agreement. nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Article 10 Artikel 10
( 1) This Agreement can only be amended with the consent of (1) Dieses Übereinkommen kann nur mit Zustimmung der drei
the three Parties. Vertragsparteien geändert werden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988 91
(2) Each Party may denounce this Agreement by written notifi- (2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch
cation to the other Parties. The denunciation shall take effect schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien kündigen.
12 months after the last Party has received the notification, in no Die Kündigung tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu
circumstances however prior to expiry of the period for which the dem die letzte Vertragspartei die Notifikation erhalten hat, auf
Secretary is appointed. keinen Fall jedoch vor Ablauf des Zeitraums, für den der Sekretär
bestellt wurde.
Article 11 Artikel 11
This Agreement shall enter into force 1O days after it has been Dieses Übereinkommen tritt zehn Tage nach der Unterzeich-
signed by the last Party and has been notified to the other Parties. nung durch die letzte Vertragspartei und Notifikation an die ande-
ren Vertragsparteien in Kraft.
The Minister for Environment of Denmark
Der Minister für Umwelt Dänemarks
Christian Christensen
Kopenhagen
Date: 13. Oktober 1987
Datum:
The Federal Minister for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety of the Federal Republic of Germany
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Töpfer
Bonn
Date: 28. Juli 1987
Datum:
The Minister for Agriculture and Fisheries of the Netherlands
Der Minister für Landwirtschaft und Fischereiwesen der Niederlande
G. J. M. Braks
Den Haag
Date: 30. September 1987
Datum:
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Dezember 1987
In Sana'a ist am 3. September 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu•
blik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor•
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 4
am 3. September 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird bis zu einem Betrag in Höhe von 20 000 000 DM (in Worten:
zwanzig Millionen Deutsche Mark) durch das Vorhaben „Waren-
und
hilfe VIII" ersetzt.
die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik - Artikel 2
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben "Warenhilfe VIII" in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemenitischen Höhe von bis zu 20 000 000, - DM (in Worten: zwanzig Millionen
Arabischen Republik, Deutsche Mark) wird bereitgestellt zur Finanzierung der Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Deckung des
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-
vertiefen, hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage. Es muß
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
die Grundlage dieses Abkommens ist, Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach Inkrafttreten dieses
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Abkommens abgeschlossen worden sind.
der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
Abkommens vom 28. November 1985 einschließlich der Ber1in-
Artikel 1 Klausel (Artikel 6) auch für dieses Abkommen.
Das in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden Regie-
Artikel 4
rungen geschlossenen Abkommens vom 28. November 1985
genannte Vorhaben, ,,Wasserver-. und -entsorgung der Stadt lbb" Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Sana'a am 3. September 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rainers
Botschafter
Hans Klein
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
Dr. AI-Attar
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988 93
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 des Abkommens vom 3. Septem-
ber 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Arzneimittel (v. a. Basismedikamente)
b) Baumaterialien
c) Papier für die Schulbuchdruckerei
d) landwirtschaftliche Produktionsmittel (inputs)
e) Ausrüstung für das Hauptpostamt Sana'a.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütem und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des deutsch-französischen-luxemburgischen Übereinkommens
über das Hochwassermeldewesen Im Moselelnzugsgebiet
und der
Verwaltungsvereinbarung über das Hochwassermeldewesen im Moselelnzugsgebiet
Vom 23. Dezember 1987
In Trier sind am 1. Oktober 1987 das Übereinkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und
der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über das Hochwassermelde-
wesen im Moseleinzugsgebiet und die Verwaltungsvereinbarung über das Hoch-
wassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland unterzeichnet
worden. Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 10 am
1. Oktober 1987
in Kraft getreten. Die Verwaltungsvereinbarung trat nach ihrem § 4 mit der
Unterzeichnung des Übereinkommens in Kraft. Übereinkommen und Verwal-
tungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Prof. Dr. K I a u s Töpfe r
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
übereinkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung der Französischen Republik
-und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, - die Winkelcodierer und Notstromversorgung über eine Batterie
für die Stationen Damelevieres, Custines und Ückingen.
die Regierung der Französischen Republik
Mit Ausnahme der untengenannten Elemente der Station von
und
Wittringen/Saar, deren Lasten ausschließlich von der Bundes-
die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, republik Deutschland übernommen werden, übernehmen die
Regierung des Großherzogtums Luxemburg und die Regierung
in dem Bestreben, die nachbarliche Zusammenarbeit bei der der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis von 37 zu 447
Verwaltung von Mosel und Saar zu vertiefen, gemeinsam die Lasten für:
in der Absicht, die Anwohner von Mosel und Saar vor Hoch- - die Datenverarbeitungs- und -aufzeichnungsgeräte, die Meß-
wässern besser zu schützen, wertansager, die Meßwertanzeigegeräte, einschließlich des
Zubehörs und der Software für den Betrieb der Stationen, die
im Bestreben, gemeinsame Maßnahmen zur Verbesserung des Lesegeräte für gespeicherte Daten.
Wasserstandsinformations- und Hochwassermeldedienstes im - die Meßwertanzeige- und die -ansagegeräte, einschließlich
Moseleinzugsgebiet zu ergreifen, ihres Zubehörs, die Verbindungsleitungen und die Femmelde-
anschlüsse,
in Anbetracht des Grenzvertrages zwischen den Niederlanden
- die Software für die Abfrage der Stationen in einer geräte- und
und Preußen, unterzeichnet am 26. Juni 1816 in Aachen,
betriebssystemunabhängigen Form für die Abfrage durch die
Zentralen in der Bundesrepublik Deutschland, in der Französi-
in Anbetracht des Grenzvertrages zwischen den Niederlanden
schen Republik und im Großherzogtum Luxemburg in je einer
und Frankreich, unterzeichnet am 28. März 1820 in Courtrai,
Ausfertigung für jedes Land,
in Anbetracht des Vertrages zwischen der Bundesrepublik - die Winkelcodierer und die Notstromversorgung über eine
Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzog- Batterie für die Stationen Metz, Epinal und Wittringen.
tum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel, unter-
Mit der Ausführung des nach dem vorstehenden Absatz von der
zeichnet am 27. Oktober 1956 in Luxemburg, und insbesondere
Regierung des Großherzogtums Luxemburg übernommenen
Artikel 56 dieses Vertrages,
Teils, der sowohl die Erstinstallation aJs auch die Instandhaltung
und die laufende Wartung umfaßt, wird die Regierung der Bun-
sind wie folgt übereingekommen:
desrepublik Deutschland betraut. Die Art und Weise der Durch-
führung im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 und dem Großherzogtum Luxemburg wird durch ein zweiseitiges
Die Parteien dieses Übereinkommens vereinbaren die Einrich- Abkommen zwischen den beiden Regierungen geregelt, das die
tung eines automatischen Informationssystems über Wasser- Durchführung dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigen darf.
stände im Einzugsgebiet der Mosel. Ziel dieses Systems ist die Etwaige, nicht in der vorstehenden Aufzählung enthaltene Kosten
Verbesserung des Hochwassermeldewesens für Mosel und Saar, werden von den drei Parteien nach einem für jeden Fall gesondert
insbesondere für ihre Unterläufe. festzulegenden Verteilungsschlüssel getragen.
Es wird beschlossen, auf französischem Hoheitsgebiet sechs
automatische Pegelstationen in
- Epinal an der Mosel, Artikel 3
- Damelevieres an der Meurthe, Die Ausrüstung für die Fernübertragung von Daten ist so zu
gestalten, daß sich berechtigte Vertreter jeder Vertragspartei über
- Custines an der Mosel, den Wasserstand informieren können.
- Metz an der Mosel, Die Meßwertansagen in den Stationen erfolgen in französischer
- Ückingen an der Mosel, und in deutscher Sprache.
- Wittringen an der Saar Für die digitale Fernübertragung wird den drei Vertragsparteien
die für die Abfrage der Stationen durch die Zentralstellen vorge-
sowie eine Weiterleitungsstelle im Schleusengebäude von Apach
sehene Software zur Verfügung stehen.
einzurichten.
Die für die vokale und digitale Fernübertragung der Daten erfor-
Artikel 2 derlichen Fernmeldeanschlüsse werden auf den Namen der
Die Kosten für Bau, Erneuerung, Änderung, größere Reparatur, Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in Mainz eingerichtet.
Wartung, Betrieb, Unterhaltung, etwaige Gebühren und sonstige
Kosten für die Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes
werden auf folgender Grundlage verteilt: Artikel 4
Zu Lasten der Regierung der Französischen Republik gehen: Die Vertragsparteien vereinbaren, daß alle in Artikel 2 genann-
ten Geräte und ihr Zubehör Eigentum der Vertragspartei bzw.
- die baulichen Anlagen für die Stationen und die Zufahrtswege,
Vertragsparteien bleiben, die deren Finanzierung übernommen
- die Stromversorgung und die Heizung, haben.
- die Pegellatten, Pegelschreiber und zugehörigen Einrich- In ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Pegelgebäude, erlaubt
tungen, die Regierung der Französischen Republik der Regierung der
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988 95
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzog- Artikel 6
tums Luxemburg die Aufstellung aller für das Sammeln und die
Die Schiffahrtsbehörden von Nancy und Straßburg kontrollieren
Fernübertragung der Daten erforderlichen Geräte.
jeden Monat den einwandfreien Betrieb der Pegelstatio!'len.
Für Bau, Erneuerung, Änderung, größere Reparatur, Wartung,
Die Kontrollen beziehen sich im wesentlichen auf die Übereinstim-
Betrieb und Unterhaltung sind alle Einrichtungen den zu diesem
mung zwischen dem an der Pegellatte abzulesenden und dem
Zweck von den jeweiligen Behörden bevollmächtigten Personen
von den automatischen Meßgeräten aufgezeichneten Wasser-
zugänglich.
stand. Die mit der Kontrolle Beauftragten führen die eventuell
erforderlichen Korrekturen durch und tragen sie in ein Kontroll-
Artikel 5 buch ein. Dieses Personal wird zu diesem Zweck von der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Südwest eingewiesen.
Es wird ein technischer Ausschuß eingesetzt, der sich insbe-
sondere aus Vertretern der nachstehend genannten Behörden Sobald in der Station Custines die Marke für den Voralarm
zusammensetzt: (2, 15 m) überschritten ist, werden zweimal wöchentlich in allen
sechs in Artikel 1 genannten Stationen Kontrollen durchgeführt.
- für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest in Mainz Steift eine der in Artikel 5 genannten Behörden eine Betriebs-
das Landesamt für Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz störung in der Datenfernübertragung fest, so meldet sie dies un-
das Landesamt für Umweltschutz verzüglich den anderen betroffenen Behörden. Die Einzelheiten
- Naturschutz und Wasserwirtschaft - über diese Information werden vom technischen Ausschuß fest-
des Saarlandes gelegt.
- für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg: Die Schiffahrtsbehörden von Nancy und Straßburg melden jeden
der Schiffahrtsdienst des Verkehrsministeriums Umstand, der eine Änderung der Meßwerte bewirken oder sie
und die Abteilung Wasserbau der Straßenbauverwaltung beeinflussen könnte, korrigieren unverzüglich mangelhafte Daten
und übermitteln in den Meßserien fehlende Daten im Rahmen des
- für die Regierung der Französischen Republik:
Möglichen.
die Schiffahrtsbehörde von Nancy für die Mosel
und die Schiffahrtsbehörde von Straßburg für die Saar. Jede Vertragspartei bewertet kritisch die von den automatischen
Pegelstationen übertragenen Daten oder die gegenseitig über-
Dieser Ausschuß tritt im Bedarfsfall auf Ersuchen einer der
mittelten Informationen.
Behörden zusammen. Er kann regelmäßige Zusammenkünfte
beschließen. Artikel 7
Er besc~ließt in einem technischen Bericht die zur Durchführung Die in diesem Übereinkommen vereinbarten Maßnahmen
dieses Ubereinkommens erforderlichen Einzelheiten. sollen es der Regierung des Großherzogtums Luxemburg ermög-
Er ist ferner zuständig für den Betrieb des automatischen Informa- lichen, die in den in Artikel 1 genannten Stationen gespeicherten
tionssystems über die Wasserstände im Moseleinzugsgebiet, das Daten unmittelbar und über die Zentrale in Trier abzufragen. Die
Gegenstand dieses Übereinkommens ist. Der Ausschuß kann, in der Station Perl/Mosel gespeicherten Daten stehen dem Groß-
unter dem Vorbehalt, daß er die Verbesserung dieses Systems herzogtum Luxemburg über die Zentrale in Trier zur Verfügung.
anstrebt, insbesondere
- die Fortschreibung des technischen Berichtes; Artikel 8
- die Veränderung oder Ergänzung des Materials; Die Vertragsparteien werden sich um die Verbesserung des
Hochwassermeldewesens für Mosel und Saar durch die Aufstel-
- die Übertragung bestimmter Aufgaben aus dem Zuständig- lung eigener mathematischer Modelle für die Hochwasservorher-
keitsbereich des Ausschusses auf eine oder mehrere der in sage und durch den Austausch von Informationen über Modelle,
Artikel 4 genannten bevollmächtigten Personen; die künftig eingesetzt werden sollen, bemühen.
- die Standortverlagerung oder den Wiederaufbau einer oder
mehrerer Pegelstationen oder Übertragungseinrichtungen Artikel 9
beschließen. Dieses Übereinkommen gilt auch für das land Berlin, sofern
Dieser Ausschuß kann darüber hinaus den Regierungen Vor- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
schläge unterbreiten, die über die oben genannten Aufgaben den Regierungen der Französischen Republik und des Groß-
hinausgehen, insbesondere zur Übertragung zusätzlicher Para- herzogtums Luxemburg innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
meter durch die bestehenden Einrichtungen. treten dieses Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Die Beschlüsse dieses Ausschusses werden einstimmig gefaßt.
Sie sind für die Vertragsparteien lediglich bindend im Rahmen der Artikel 10
Verantwortlichkeit der zuständigen Verwaltungsbehörden, insbe- Dieses übereinkommen tritt mit dem Datum seiner Unterzeich-
sondere in haushaltsrechtlicher Hinsicht. nung in Kraft.
Geschehen zu Trier, am 1. Oktober 1987 in drei Urschriften,
in französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Töpfer
Dr. Wiegand Pabsch
Für die Regierung der Französischen Republik
Alain Carignon
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Schlechter
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Verwaltungsvereinbarung
über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes- (3) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland sind berechtigt,
minister für Verkehr (Bund), gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens die Wasser-
stände unmittelbar bei den Stationen abzufragen. Sie tragen die
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsi- hierfür anfallenden Kosten.
denten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt und
(4) Die Länder werden die Zahl der Anrufberechtigten mög-
Gesundheit,
lichst klein halten.
das Saarland, vertreten durch den Minister für Umwelt, §3
schließen in Vollzug des Übereinkommens zwischen der Re- Die Vereinbarung weiterer Einzelheiten bleibt der WSD Süd-
gierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der west und den Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder Rhein-
Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg land-Pfalz und Saarland vorbehalten.
über das Hochwassermeldewesen im Moseleinzugsgebiet für
eine Verbesserung des Hochwassermeldewesens in den Ländern §4
Rheinland-Pfalz und Saarland und in Erfüllung des § 35 Abs. 1
Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit der Unterzeichnung des
WaStrG folgende Verwaltungsvereinbarung:
Übereinkommens in Kraft.
§ 1
Die nach Artikel 2 des Übereinkommens übernommenen
Lasten trägt der Bund, außer für folgende Einrichtungen: Trier, den 1. Oktober 1987
1. Die Lasten für die Meßwertansager der Stationen außer
Wittringen/Saar einschließlich Beschaffung eines Ersatz- Für die Bundesrepublik Deutschland
gerätes trägt das Land Rheinland-Pfalz. Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
2. Die Lasten für den Meßwertansager der Station Wittringen/ Nau
Saar trägt das Saarland.
§2 Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister für Umwelt und Gesundheit
(1) Zu den nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens Im Auftrag
berechtigten Vertretern gehören auf seiten der Bur,desrepublik Sauerbrey
Deutschland auch die Landesvertreter von Rheinland-Pfalz und
dem Saarland.
Für das Saarland
(2) Die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland können die fern- Der Minister für Umwelt
übertragenen Wasserstandsdaten über die Zentrale Apach ab- Im Auftrag
fragen. Sie tragen die hierfür anfallenden Kosten. Giebel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums
für Molekularbiologie
Vom 5. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung
eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
(BGBI. 1973 II S. 1005) ist nach seinem Artikel XV Abs. 4
Buchstabe c für
Spanien am 24. November 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBI. II
S. 1025).
Bonn, den 5. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988 97
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 5. Januar 1988
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung des Abkommens von
Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II
S. 799) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für die
Sowjetunion am 30. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Januar 1987 (BGBI. II S. 172).
Bonn, den 5. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen
Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 6. Januar1988
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S.141; 198311 S. 784; 198511 S. 794; 198611 S. 734) ist
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Cöte d'lvoire am 5. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Mai 1987 (BGBI. II S. 289).
Bonn, den 6. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Vom 6. Januar 1988
Das Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent-
scheidungen (BGBI. 1986 II S. 825, 826) ist nach seinem
Artikel 35 Abs. 2 für
Dänemark am 1. Januar 1988
unter Anwendung auf die Färöer und mit der Maß-
gabe, daß das Übereinkommen bis auf weiteres keine
Anwendung auf Grönland findet,
in Kraft getreten. Bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde hat Dänemark - mit Wirkung auch für die Färöer-
die in Artikel 26 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstaben a
und b des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte
gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II S. 404).
Bonn, den 6. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eite 1
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954
Vom 7. Januar 1988
Au s t r a I i e n hat das Internationale Übereinkommen
vom 12. Mai 1954 zur Verhütung der Verschmutzung der
See durch Öl (BGBI. 195611 S. 379; 196411 S. 749; 197811
S. 1493) am 14. Oktober 1987 gekündigt. Das Überein-
kommen wird daher nach seinem Artikel XVII Abs. 3 für
Australien am 14. Oktober 1988
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 3. Juni 1985 (BGBI. II S. 791)
und vom 17. April 1986 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 7. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1988 99
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 7. Januar 1988
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Cöte d'lvoire am 5. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. August 1987 (BGBI. II S. 523).
Bonn, den 7.Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983
Vom 8. Januar 1988
Das Internationale Kaffee-übereinkommen von 1983 (BGBI. 1984 II S. 353) ist
nach seinem Artikel 61 Abs. 1 für die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 30. September 1987
in Kraft getreten.
Ferner hat N e u s e e I an d das Übereinkommen am 2. Juli 1987 gekündigt.
Nach Maßgabe der Notifikation Neuseelands an den Generalsekretär der Verein-
ten Nationen als Verwahrer gilt die Kündigung auch für die Cookinseln und Niue,
deren internationale Beziehungen Neuseeland wahrnimmt und auf die das Über-
einkommen nach dessen Artikel 64 erstreckt worden war. Das Internationale
Kaffee-übereinkommen von 1983 ist daher nach seinem Artikel 65 in Verbindung
mit Artikel 64 Abs. 3 für
Neuseeland am 30. September 1987
einschließlich der vorstehend aufgeführten Gebiete
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juni 1987 (BGBI. II S. 382).
Bonn, den 8. Januar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel