688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Art1cle 22 Article 22 Artikel 22
1 . Should the Conference adopt a new 1 . Au cas ou la Conference adopterait 1 . Nimmt die Konferenz ein neues Über-
Convention revising this Convention in une nouvelle convention portant revision to- einkommen an, welches das vorliegende
whole or in part, then, unless the new Con- tale ou partielle de la presente convention, Übereinkommen ganz oder teilweise abän-
vention otherwise provides - et a moins que la nouvelle convention ne dert, und sieht das neue übereinkommen
dispose autrement: nichts anderes vor, so gelten folgende Be-
stimmungen:
(a) the ratification by a Member of the new a) la ratification par un Membra de la nou- a) Die Ratifikation des neugefaßten Über-
revising Convention shall ipso jure in- velle convention portant revision entrai- einkommens durch ein Mitglied schließt
volve the immediate denunciation of nerait de plein droit, nonobstant I' arti- ohne weiteres die sofortige Kündigung
this Convention, notwithstanding the cle 18 ci-dessus, denonciation imme- des vorliegenden Übereinkommens in
provisions of Article 18 above, if and diate de la presente convention, sous sich ohne Rücksicht auf Artikel 18, vor-
when the new revising Convention reserve que la nouvelle convention por- ausgesetzt, daß das neugefaßte Über-
shall have come into force; tant revision soit entree en vigueur; einkommen in Kraft getreten ist.
(b) as from the date when the new revising b) a partir de la date de l'entree en vigueur b) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des
Convention comes into force, this Con- de la nouvelle convention portant revi- neugefaßten Übereinkommens an kann
vention shall cease to be open to ratifi- sion, la presente convention cesserait das vorliegende Übereinkommen von
cation by the Members. a
d'etre ouverte la ratification des Mem- den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert
bres. werden.
2. This Convention shall in any case re- 2. La presente convention demeurerait en 2. Indessen bleibt das vorliegende Über-
main in force in its actual form and content tout cas en vigueur dans sa forme et teneur einkommen nach Form und Inhalt jedenfalls
for those Members which have ratified it but pour les Membres qui l'auraient ratifiee et in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber
have not ratified the revising Convention. qui ne ratifieraient pas la convention portant nicht das neugefaßte übereinkommen ratifi-
revision. ziert haben.
Article 23 Article 23 Artikel 23
The English and French versions of the Les versions fran~aise et anglaise du Der französische und der englische Wort-
text of this Convention are equally authorita- texte de la presente convention font egale- laut dieses Übereinkommens sind in glei-
tive. ment foi. cher Weise maßgebend.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 13. Juli 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
die
Seschellen am 11 . Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1988 (BGBI. II S. 219).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 689
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 13. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II S. 576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141) wird nach seinem Artikel XI
für
Ecuador am 16. Juli 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1987 (BGBI. II S. 428).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
des deutsch,-kenianischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 21. Juli 1988
Das in Bonn am 21 . Mai 1987 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12 und
die durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene
Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens
nach ihrem letzten Absatz
am 29. Juni 1988
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende
deutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 21. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. von Stein
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht
sein,
und
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
die Regierung der Republik Kenia -
der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-
stützen;
in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie-
hungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen, 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die gegen- Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und
seitige Zusammenarbeit sowie das Verständnis für die Kultur und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes 3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
fördern wird -
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-
sind wie folgt übereingekommen:
der Fachausstellungen zu fördern;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder
Artikel 1 und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen
zu fördern.
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei Artikel 4
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande-
Artikel 2
ren Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und
zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraus-
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel- setzungen hierfür bestehen.
tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-
barenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller
Artikel 5
Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen
Land erleichtern und fördern. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
fördern.
insbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbil-
dende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe- Artikel 6
ken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter
Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die
Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige ent- Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be-
sandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt. mühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson-
dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleich- dere
gestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchfüh- anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen
rung ihrer Aufgabe erforderlichen Erleichterungen bei der Ein- und künstlerischen Darbietungen;
Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsgutes sowie bei der
Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-
sation von Vorträgen und Vorlesungen;
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige
Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso- 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
nen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-
innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen. dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden
Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-
(5) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel- rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-
len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen lichen Veranstaltungen;
der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten
oder vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Verein- 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
barung geregelt. lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
dem Austausch von Fachleuten und Material;
Artikel 3 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.
einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen
Artikel 7
beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-
und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und For- Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
schungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: aonn, den 25. August 1988 -691
betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.
die den Zielen des Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten unterstützen.
Artikel 11
Artikel 8 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus- Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach
tausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
sationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung
zu fördern.
Artikel 12
Artikel 9 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen
und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und Abkommens erfüllt sind.
Hochschulen) zu fördern. Artikel 13
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren; nach
Artikel 10
diesem Zeitraum verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um
Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf den gleichen Zeitraum, wenn das Abkommen nicht von einer
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich
Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 21. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Ruhfus
Für die Regierung der Republik Kenia
M. P. Omwony
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Auswärtiges Amt
611 - 600.51 KEN
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Zusammenarbeit in der Fassung des Notenwechsels vom
Kenia die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des 29. Juli/17. September 1971 gewährt.
deutsch-kenianischen Kulturabkommens vom 21. Mai 1987 vor-
zuschlagen: 4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die
diplomatische Vertretung der entsendenden Vertragspartei
1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regie- die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung bestätigt.
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Kenia gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 5. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden
Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun- während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen
gen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertragspartei
Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen
beiden Ländern auf kulturellem, erzieherischem, wissen-
Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die bei-
schaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt oder vermittelt den Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang
werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Pro- mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen;
fessoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
- bei der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Nairobi;
Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres
- an der deutschen Schule in Nairobi; Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
- als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an 6. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie z. B. die Aus-
Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen stellung eines Personalausweises sowie eines Führerscheins,
der Republik Kenia entsandte Dozenten, Lehrkräfte oder werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten
Wissenschaftler sowie als entsandtes Personal des Büros in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.
des Deutschen Akademischen Austauschdienstes in
Nairobi; 7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
- an staatlichen oder privaten kenianischen Oberschulen; der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten
- an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-
durch Notenwechsel bezeichneten kulturellen Einrich- rung abgibt.
tungen.
Falls sich die Regierung der Republik Kenia mit den unter den
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Nummern 1 bis 7 unterbreiteten Vorschlägen einverstanden
Rechts Abgabenfreiheit für Ausstattungsgegenstände (z. B. erklärt, bilden diese Note und die das Einverständnis der Regie-
Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, rung der Republik Kenia erklärende Antwortnote eine Vereinba-
Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die kul- rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
turellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt und der Regierung der Republik Kenia, die an dem Tag in Kraft
werden. tritt, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß
die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
3. Den unter Nummer 1 genannten Fachkräften und ihren Fami-
treten erfüllt sind.
lienangehörigen werden die Befreiungen und Erleichterungen
nach Artikel 5 des Abkommens vom 4. Dezember 1964 Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, der Botschaft der
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Kenia erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
und der Regierung der Republik Kenia über Technische versichern.
Bonn, den 21. Mai 1987
L. s.
An die
Botschaft der
Republik Kenia
Bonn
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 693
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Vom 25. Juli 1988
Das übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung
einer Europäischen Weltraumorganisation (BGBI. 1976 II
S. 1861) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 1 für
Norwegen am 30. Dezember 1986
Österreich am 30. Dezember 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 371 ).
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Juli 1988
Das in Tunis am 22. April 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 22. April 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Wolf Preuss
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
und
die Regierung der Tunesischen Republik -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Republik, lichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in
Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erho-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aus der Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von
die Grundlage dieses Abkommens ist, Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
der Tunesischen Republik beizutragen, men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen unserer beiden die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Regierungen vom 19. bis 22. April 1988 in Tunis und auf das lichen Genehmigungen.
Verhandlungsprotokoll vom 22. April 1988 -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Artikel 1 Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht den.
es der Regierung der ·Tunesischen Republik oder anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Artikel 6
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die (1) Restmittel in Höhe von 2,9 Millionen DM (in Worten: zwei
in Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förde- Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vor-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt haben „Ausbau des Hafens Mahdia" (Abkommen vom 13. De-
45 Millionen DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche zember 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Mark) zu erhalten. Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über
(2) Der Gesamtbetrag von 45 Millionen DM (in Worten: fünfund- Finanzielle Zusammenarbeit) werden zur Finanzierung des Vor-
vierzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben habens „Strukturhilfe für die Landwirtschaft II" verwendet.
verwendet: (2) Restmittel
- Strukturhilfe für die Landwirtschaft II - in Höhe 3,4 Millionen DM (in Worten: drei Millionen vierhun-
- Trinkwasserversorgung ländlicher Streusiedlungen in Mittel- derttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässe-
und Nordtunesien. rungsvorhaben Bou Heurtma" (Abkommen vom 11. Juni 1976
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver- der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Zusammenarbeit)
land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere
Vorhaben ersetzt werden. sowie
- in Höhe von 7,6 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen
Artikel 2 sechshunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben
„Bou Heurtma, Phase II" (Abkommen vom 5. Dezember 1978
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Zusammenarbeit)
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik sowie
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. - in Höhe von 3,0 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deut-
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht sche Mark) aus dem Vorhaben „Regionalentwicklung Mahdia"
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt (Abkommen vom 13. Dezember 1980 und vom 3. März 1982
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 695
der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Zusammenarbeit) abgibt.
werden zur Finanzierung des Vorhabens „Rehabilitierung von
Artikel 8
Wasserversorgungssystemen" verwendet.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-
Artikel 7
blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-
Regierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten blik erfüllt sind.
Geschehen zu Tunis am 22. April 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sente
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Boughzala
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 25. Juli 1988
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 19. April 1988
EI Salvador am 29. Januar 1988
Malediven am 10. Mai 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1988 (BGBI. II S. 463).
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Jute und Jute-Erzeugnisse
Vom 25. Juli 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 1. Oktober
1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse (BGBI. 1985 II
S. 837) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 4 für
Portugal am 28. April 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 363).
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsüberelnkommen)
Vom 27. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-
kriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem Artikel IX Abs. 4
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Guatemala am 21. März 1988
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vor-
behalts:
(Übersetzung)
"Guatemala acepta el texto del Articulo 111, .,Guatemala nimmt den Wortlaut des Arti-
siempre que los efectos de la utilizaci6n de kels III an, sofern die Auswirkungen der
tecnicas de modificaci6n ambiental con Nutzung umweltverändemder Techniken
fines pacificos no le afecten en perjuicio de für friedliche Zwecke es weder in bezug auf
su territorio o en la utilizaci6n de sus recur- sein Hoheitsgebiet noch bei der Nutzung
sos naturales." seiner natürlichen Ressourcen beeinträch-
tigen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. November 1987 (BGBI. II S. 814).
Bonn, den 27. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Jute und Jute-Erzeugnisse
Vom 25. Juli 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 1. Oktober
1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse (BGBI. 1985 II
S. 837) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 4 für
Portugal am 28. April 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 363).
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsüberelnkommen)
Vom 27. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-
kriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem Artikel IX Abs. 4
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Guatemala am 21. März 1988
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vor-
behalts:
(Übersetzung)
"Guatemala acepta el texto del Articulo 111, .,Guatemala nimmt den Wortlaut des Arti-
siempre que los efectos de la utilizaci6n de kels III an, sofern die Auswirkungen der
tecnicas de modificaci6n ambiental con Nutzung umweltverändemder Techniken
fines pacificos no le afecten en perjuicio de für friedliche Zwecke es weder in bezug auf
su territorio o en la utilizaci6n de sus recur- sein Hoheitsgebiet noch bei der Nutzung
sos naturales." seiner natürlichen Ressourcen beeinträch-
tigen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. November 1987 (BGBI. II S. 814).
Bonn, den 27. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 697
Bekanntmachung
zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeltszeugnissen
Vom 3. August 1988
Das Auswärtige Amt und die Schweizerische Botschaft in Bonn haben mit den
Verbalnoten vom 31. Mai/20. Juli 1988 die Angaben zu Artikel 8 Abs. 2 Nr. 1 und
2 des Abkommens vom 4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf
die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivil-
standsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
(BGBI. 1988 II S. 126) mitgeteilt.
Die Verbalnote des Auswärtigen Amtes mit den ihr beigefügten Anlagen und
die Verbalnote der Schweizerischen Botschaft mit den ihr beigefügten Anlagen
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. August 1988
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schiffer
A
Auswärtiges Amt
510-513.01 scz
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft
unter. Bezugnahme auf den Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Abkommens vom
4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von
Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähig-
keitszeugnissen folgende Unterlagen zu übersenden:
- einen Auszug aus dem Personenstandsgesetz mit dem Wortlaut des§ 69b Abs. 1 PStG
und einen Auszug aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum PStG mit dem
Wortlaut des § 383 Abs. 5 sowie
- eine Zusammenstellung der Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines deutschen
Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 31. Mai 1988
L. s.
An die
Botschaft der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Anlage 1
Auszug
a) aus dem Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Art. 6 § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142)
§ 69 b Abs. 1
(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,. dessen ein Deutscher zur Ehe-
schließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf, ist der Standes-
beamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhn-
lichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten, so ist der Standesbeamte des
Standesamts I in Berlin (West) zuständig.
b) aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
(Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden
- DA-) i. d. F. vom 23. November 1987 (BAnz. Nr. 227 a vom 4. Dezember
1987)
§ 383 Abs. 5
(5) Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt es regelmäßig, daß ein Standesbeamter
ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobte ausstellt, auch wenn er nur
für einen Verlobten örtlich zuständig ist.
Anlage 2
Urkunden,
die dem Antrag auf Ausstellung
eines deutschen Ehefählgkeltszeugnlsses beizufügen sind
1.
für deutsche Verlobte, für schweizerische Verlobte,
die ledig und
voll geschäftsfähig sind: handlungsfähig sind:
1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen 1. Nachweis des Wohnsitzes;
eines solchen des Aufenthalts, bei Feh-
len auch eines solchen des letzten
gewöhnlichen Aufenthalts in der Bun-
desrepublik Deutschland (Aufenthalts-
bescheinigung) mit Angabe des Fami-
lienstandes; Gültigkeitsdauer: sechs
Monate;
2. beglaubigte Abschrift oder Auszug aus 2. Personenstandsausweis für Schweizer
dem Familienbuch der Eltern; falls die Bürger oder Familienschein des Zivil-
Geburt in einem Familienbuch nicht ein- standsamtes des Heimatorts; Gültig-
getragen oder der Betroffene als Kind keitsdauer: sechs Monate.
angenommen worden ist, Abstam-
mungsurkunde;
3. Bescheinigung des den Antrag ent-
gegennehmenden Standesbeamten,
daß ihm eine Staatsangehörigkeits-
urkunde oder ein Reisepaß oder Per-
sonalausweis der Bundesrepublik
Deutschland oder ein Berliner behelfs-
mäßiger Personalausweis vorgelegen
hat.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 699
II.
für deutsche Verlobte, für schweizerische Verlobte,
die noch nicht ehemündig oder die entmündigt sind
(zusätzlich zu 1.):
1. Mann oder Frau zwischen 16 und
18 Jahren:
Ausfertigung des Beschlusses des deut-
schen Vormundschaftsgerichts über die
Befreiung vom Erfordernis der Ehemün-
digkeit (Befreiung wird nur erteilt, wenn
der zukünftige Ehegatte volljährig ist);
2. Mann oder Frau zwischen 16 und
18 Jahren (zusätzlich zu 1.):
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
und der Sorgeberechtigten oder Ausfer-
tigung des mit dem Zeugnis der Rechts-
kraft versehenen Beschlusses des deut-
schen Vormundschaftsgerichts, der die
verweigerte Einwilligung des gesetz-
lichen Vertreters oder der Sorgeberech-
tigten ersetzt;
bei geschiedener Ehe der Eltern:
Ausfertigung des Beschlusses des deut-
schen Vormundschafts- oder Familien-
gerichts über die elterliche Sorge oder
Ausfertigung des mit dem Zeugnis der
Rechtskraft versehenen Scheidungs-
urteils, in dem die Regelung der elter-
lichen Sorge getroffen worden ist, oder
Bescheinigung des den Antrag ent-
gegennehmenden Standesbeamten,
daß ihm eine dieser Entscheidungen
vorgelegen hat;
3. bei Entmündigung:
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
(wegen Geisteskrankheit Entmündigte
können die Ehe nicht schließen).
III.
für deutsche Verlobte, für schweizerische Verlobte,
die verheiratet gewesen sind
oder bei denen sonstige Eheverbote vorliegen
(zusätzlich zu 1.
und - für deutsche Verlobte -
gegebenenfalls auch zu 11.):
1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus 1. Heiratsurkunden über alle früheren
dem Familienbuch der letzten Ehe; Ehen;
falls die Ehe nicht in einem Familien-
buch eingetragen ist, Heiratsurkunde
der letzten Ehe;
2. Nachweis der Auflösung oder der Nich- 2. Nachweis der Auflösung oder der Nich-
tigerklärung der früheren Ehen: tigerklärung der früheren Ehen:
2.1 Soweit sich Angaben hierzu nicht aus 2.1 Soweit sich Angaben hierzu nicht
einem Vermerk in der nach Nummer 1 aus einem Vermerk in dem nach
- und in gleicher Weise für weitere Nummer 1 2 vorzulegenden Familien-
frühere Ehen - vorzulegenden Perso- schein ergeben,
nenstandsurkunde ergeben,
a) bei Tod des früheren Ehegatten: a) bei Tod des früheren Ehegatten:
Sterbeurkunde; Sterbeurkunde;
b) bei Todeserklärung oder Feststel- b) bei Feststellung des Todes oder
lung der Todeszeit des früheren gerichtlicher Auflösung der Ehe
Ehegatten: nach Verschollenerklärung des frü-
heren Ehegatten:
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Ausfertigung der mit dem Zeugnis Rechtskräftige gerichtliche Ent-
der Rechtskraft versehenen scheidung;
gerichtlichen Entscheidung oder
beglaubigte Abschrift aus dem
Buch für Todeserklärungen des
Standesamts I in Berlin (West);
c) bei Scheidung, Aufhebung oder c) bei Scheidung oder Ungültigerklä-
Nichtigerklärung einer früheren rung einer früheren Ehe:
Ehe:
Ausfertigung der mit dem Zeugnis Rechtskräftige gerichtliche Ent-
der Rechtskraft versehenen ge- scheidung.
richtlichen Entscheidung.
2.2 Ist eine frühere Ehe geschieden, auf- 2.2 Ist eine frühere Ehe geschieden, auf-
gehoben oder für nichtig erklärt und ist gehoben oder für nichtig erklärt worden
im Fall der Nummer 2.1 Buchstabe c und war
die Entscheidung nicht von einem
- der frühere Ehegatte ebenfalls
deutschen Gericht getroffen worden,
Schweizer Bürger und ist die Ent-
außerdem:
scheidung weder von einem schwei-
zerischen noch von einem deut-
schen Gericht getroffen worden oder
- war er nicht Schweizer Bürger und
ist die Entscheidung nicht von einem
deutschen Gericht getroffen worden,
außerdem:
Bescheid der deutschen Landesjustiz- Bescheid der deutschen Landesjustiz-
verwaltung über die Feststellung, daß verwaltung über die Feststellung, daß
die Voraussetzungen für die Anerken- die Voraussetzungen für die Anerken-
nung der Entscheidung vorliegen, oder nung der Entscheidung vorliegen, oder
Antrag auf entsprechende Feststel- Antrag auf entsprechende Feststel-
lung, den der deutsche Standesbe- lung, den der deutsche Standesbe-
amte an die zuständige Landesjustiz- amte an die zuständige Landesjustiz-
verwaltung weiterleiten wird; verwaltung weiterleiten wird.
3. bei Wiederverheiratung der Frau vor
Ablauf von zehn Monaten seit Auflö-
sung oder Nichtigerklärung der frühe-
ren Ehe:
Antrag auf Befreiung vom Eheverbot
der Wartezeit (nicht erforderlich, wenn
die Frau inzwischen geboren hat);
4. bei Schwägerschaft mit dem anderen
Verlobten in gerader Linie:
Ausfertigung der Verfügung des deut-
schen Vormundschaftsgerichts über
die Befreiung vom Eheverbot wegen
Schwägerschaft;
5. wer ein Kind hat, für dessen Vermögen
er zu sorgen hat oder das unter seiner
Vormundschaft steht, oder wer mit
einem minderjährigen oder bevormun-
deten Abkömmling in fortgesetzter
Gütergemeinschaft lebt:
Auseinandersetzungszeugnis des
deutschen Vormundschaftsgerichts
oder Bescheinigung dieses Gerichts,
daß dem Verlobten gestattet worden
ist, die Auseinandersetzung erst nach
der Eheschließung vorzunehmen.
IV.
Besonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten
Ist der Verlobte des deutschen Verlobten weder Deutscher noch Schweizer Bürger, so
sind auch für ihn die für schweizerische Verlobte genannten Urkunden beizufügen unter
Beachtung folgender Maßgaben:
Zu Abschnitt I Nr. 3:
Bescheinigung des den Antrag entgegennehmenden Standesbeamten, daß ihm ein Nach-
weis über die Staatsangehörigkeit vorgelegen hat.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 701
Zu Abschnitt III Nr. 2.1 Buchstabe b:
Ausfertigung der mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen gerichtlichen Entschei-
dung oder ein entsprechender anderer Nachweis nach dem Heimatrecht des Verlobten.
Zu Abschnitt III Nr. 2.2:
Falls die Entscheidung nicht von einem deutschen Gericht oder von einem Gericht desjeni-
gen Staates getroffen worden ist, dem beide Ehegatten der geschiedenen Ehe zur Zeit der
Entscheidung angehört haben:
Bescheid der deutschen Landesjustizverwaltung über die Feststellung, daß die Vorausset-
zungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen, oder Antrag auf entsprechende
Feststellung, den der deutsche Standesbeamte an die zuständige Landesjustizverwaltung
weiterleiten wird.
B
Schweizerische Botschaft
Nr. 61/1988
Verbalnote
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik
Deutschland unter Bezugnahme auf den Artikel 8 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 des Abkommens
vom 4. November 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über
den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden sowie
über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen folgende Texte zuzustellen:
- Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Zivilstandsbeamten zur
Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
- Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines schweizerischen Ehefähigkeitszeugnis-
ses beizufügen sind.
Die Schweizerische Botschaft bestätigt gleichzeitig den Empfang der entsprechenden
deutschen Unterlagen und der Verbalnote vom 31. Mai 1988 (Ref. 510-513.01 SCZ).
Die Schweizerische Botschaft benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der
Bundesrepublik Deutschland P.rneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 20. Juli 1988
L. s.
An das
Auswärtige Amt
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Zlvllstandsbeamten
zur Ausstellung des Ehefählgkeltszeugnlsses
Für die Zuständigkeit zur Ausstellung eines schweizerischen Ehefähigkeitszeugnisses
gilt folgendes:
1. Wohnt der Bräutigam in der Schweiz, so ist - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-
keit der Verlobten - der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis der Bräutigam
seinen Wohnsitz hat.
2. Wohnt nur die Braut in der Schweiz, so ist - ebenfalls ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit der Verlobten - der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis
die Braut ihren Wohnsitz hat.
3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist der Zivilstandsbeamte zuständig, in
dessen Kreis der Heimatort des schweizerischen Verlobten gelegen ist. Sind beide
Verlobte Schweizer Bürger, so kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeug-
nisses wahlweise an den Zivilstandsbeamten des Heimatortes des Bräutigams oder der
Braut gerichtet werden; das von einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähigkeits-
zeugnis gilt für beide Verlobte.
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Urkunden,
die dem Antrag auf Ausstellung
eines schweizerischen Ehefählgkeltszeugnlsses beizufügen sind
1.
für schweizerische Verlobte, für deutsche Verlobte,
die ledig und handlungsfähig/voll geschäftsfähig sind:
1. Nachweis des Wohnsitzes; 1 . Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen
eines solchen des Aufenthalts, bei Fah-
len auch eines solchen des letzten
gewöhnlichen Aufenthalts in der Bun-
desrepublik Deutschland (Aufenthalts-
bescheinigung) mit Angabe des Fami-
lienstandes; Gültigkeitsdauer: sechs
Monate;
2. Personenstandsausweis für Schweizer 2. beglaubigte Abschrift oder Auszug aus
Bürger oder Familienschein (Gültig- dem Familienbuch der Eltern; falls die
keitsdauer: sechs Monate); Geburt in einem Familienbuch nicht ein-
getragen oder der Betroffene als Kind
angenommen worden ist, Abstam-
mungsurkunde;
3. Bescheinigung des den Antrag ent-
gegennehmenden Standesbeamten,
daß ihm eine Staatsangehörigkeits-
urkunde oder ein Reisepaß oder Per-
sonalausweis der Bundesrepublik
Deutschland oder ein Berliner behelfs-
mäßiger Personalausweis vorgelegen
hat.
II.
für schweizerische Verlobte, für deutsche Verlobte,
die unmündig oder entmündigt sind
(zusätzlich zu 1.):
1. Beglaubigte Einwilligungserklärung der
Inhaber der elterlichen Gewalt oder des
Vormundes;
2. für Ehemündigerklärte (Bräutigam zwi-
schen 18 und 20, Braut zwischen 17
und 18 Jahren) überdies der einschlä-
gige Entscheid der schweizerischen
Kantonsbehörde.
III.
für schweizerische Verlobte, für deutsche Verlobte,
die verheiratet waren
(zusätzlich zu 1.):
1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus
dem Familienbuch der letzten Ehe; falls
die Ehe nicht in einem Familienbuch
eingetragen ist, Heiratsurkunde der letz-
ten Ehe;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 703
Bei Wiederverheiratung der Frau vor Ablauf 2. Nachweis der Auflösung oder der Nichtig-
von 300 Tagen seit dem Tod oder der erklärung der früheren Ehe:
gerichtlichen Auflösung der früheren Ehe:
Abkürzung der Wartefrist durch den schwei-
zerischen Richter.
a) bei Tod des früheren Ehegatten:
Sterbeurkunde;
b) bei Todeserklärung oder Feststel-
lung der Todeszeit des früheren
Ehegatten:
Ausfertigung der mit dem Zeugnis
der Rechtskraft versehenen gericht-
lichen Entscheidung oder beglau-
bigte Abschrift aus dem Buch für To-
deserklärungen des Standesamts 1
in Berlin (West);
c) bei Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der früheren Ehe:
Ausfertigung der mit dem Zeugnis
der Rechtskraft versehenen gericht-
lichen Entscheidung.
IV.
Besonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten
Beizufügen sind den unter I und III für schweizerische Verlobte angegebenen Urkunden
entsprechende Ersatzurkunden, gegebenenfalls weitere Urkunden, die von der Gesetz-
gebung des Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,24 DM (4,34 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 8. August 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489; BGBI.
1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Griechenland am 27. Juni 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1987 (BGBI. II S. 636).
Bonn, den 8. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Gesetz
zu dem Übereinkommen Nr. 53
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936
über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer
und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen
Vom 19. August 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Artikel 3
Dem in Genf am 24. Oktober 1936 von der Allgemeinen
Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation ange- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
nommenen Übereinkommen über das Mindestmaß beruf- in Kraft.
licher Befähigung der Schiffsführer und S~~iffsoffiziere auf (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem
Handelsschiffen wird zugestimmt. Das Ubereinkommen Artikel 9 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in
wird nachstehend veröffentlicht. Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. August 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 675
Übereinkommen 53
Übereinkommen
über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer
und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen
Convention 53
Convention
concerning the minimum requirement of professional capacity
for masters and officers on board merchant ships
Convention 53
Convention
concernant le minimum de capacite professionnelle des capitaines
et officiers de la marine marchande
(Übersetzung)
The General Conference of the Interna- La Conference generale de !'Organisa- Die Allgemeine Konferenz der Internatio-
tional Labour Organisation, tion internationale du Travail, nalen Arbeitsorganisation,
Having been convened at Geneva by the Convoquee a Geneve par le Conseil die vom Verwaltungsrat des Internatio-
Governing Body of the International Labour d'administration du Bureau international du nalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen
Office. and having met in its Twenty-first Travail, et s·y etant reunie le 6 octobre 1936 wurde und am 6. Oktober 1936 zu ihrer
Session on 6 October 1936, and en sa vingt et unieme session, einundzwanzigsten Tagung zusammenge-
treten ist,
Having decided upon the adoption of cer- Apres avoir decide d'adopter diverses hat beschlossen, verschiedene Anträge
tain proposals with regard to the establish- propositions relatives a l'institution par cha- anzunehmen betreffend die Vorschriften,
ment by each maritime country of a cun des pays maritimes d'un minimum de die jedes schiff ahrttreibende Land aufzu-
minimum requirement of professional capacite professionnelle exigible des capi- stellen hätte über das Mindestmaß beruf-
capacity in the case of captain, navigating taines, officiers de pont et officiers mecani- licher Befähigung der Schiffsführer, der
and engineer officers in charge of watches ciens remplissant les fonctions de chef de Wachoffiziere des Deckdienstes und der
on board merchant ships, which is the fourth quart a bord des navires marchands, ques- wachhabenden Schiffsingenieure auf Han-
item on the agenda of the Session, and tion qui constitue le quatrieme point a l'ordre delsschiffen, eine Frage, die den vierten
du jour de la session, Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
Having determined that these proposals Apres avoir decide que ces propositions dabei bestimmt. daß diese Anträge die
shall take the form of an international Con- prendraient la forme d'une convention inter- Form eines internationalen Ubereinkom-
vention. nationale, mens erhalten sollen.
adopts this twenty-fourth day of October of adopte, ce vingt-quatrieme jour d'octobre Die Konferenz nimmt heute, am 24. Okto-
the year one thousand nine hundred and mil neuf cent trente-six, la convention ci- ber 1936, das folgende übereinkommen an,
thirty-six the following Convention, which apres qui sera denommee Convention sur das als übereinkommen über die Befähi-
may be cited as the Officers' Competency les brevets de capacite des officiers, 1936: gungsausweise der Schiffsoffiziere, 1936,
Certificates Convention, 1936: bezeichnet wird.
Article 1 Article 1 Artikel
1. This Convention applies to all vessels 1. La presente convention s'applique a 1 . Dieses Übereinkomen gilt für alle ein-
registered in a territory f or which this Con- tout navire immatricule dans un territoire a getragenen und der Seeschiffahrt dienen-
vention is in force and engaged in maritime I' egard duquel ladite convention est en vi- den Schiffe eines Gebietes, für das dieses
navigation with the exception of - gueur et effectuant une navigation maritime, Übereinkommen in Kraft ist. Ausgenommen
a I' exception: bleiben
(a) ships of war; a) des navires de guerre; a) Kriegsschiffe,
(b) Government vessels, or vessels in the b) des navires d'Etat et des navires au b) staatliche Schiffe und solche im Dienste
service of a public authority, which are service d'une administration publique, von Behörden, die nicht der Handels-
not engaged in trade; qui n'ont pas une affectation commer- schiffahrt dienen,
ciale;
(c) wooden ships of primitive build such as c) des navires en bois de construction pri- c) einfache Holzfahrzeuge, wie „Dhows"
dhows and junks. mitive tels que «dhows» et jongues. und Dschunken.
2. National laws or regulations may grant 2. La legislation nationale peut accorder 2. Die innerstaatliche Gesetzgebung
exceptions or exemptions in respect of des derogations totales ou partielles pour kann für Schiffe mit weniger als 200 Tonnen
vessels of less than 200 tons gross regis- les navires d'une jauge brute inferieure a Bruttoraumgehalt vollständige oder teilwei-
tered tonnage. 200 tonneaux. se Ausnahmen zulassen.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Article 2 Article 2 Artikel 2
For the purpose of this Convention the Pour I' application de la presente conven- Im Sinne dieses Übereinkommens gelten
following expressions have the meanings tion, les termes suivants doivent etre enten- als
hereby assigned to them: dus comme suit:
(a) "master or skipper" means any person a) «capitaine ou patron» signifie toute per- a) ,,Schiffsführer oder Schiffer" jede Per-
having command or charge of a vessel; sonne chargee du commandement d'un son, der die Befehlsgewalt über ein
navire; Schiff übertragen ist,
(b) "navigating officer in charge of a b) «officier de pont chef de quart» signifie b) ,,Wachoffizier des Deckdienstes" jede
watch" means any person, other than a a
toute personne l'exception des pilotes, Person, mit Ausnahme der Lotsen, der
pilot, who is for the time being actually qui est effectivement chargee de la navi- tatsächlich die Leitung, die Navigation
in charge of the navigation or ma- gation ou de la manceuvre d'un navire; oder die Steuerung eines Schiffes über-
nceuvring of a vessel; tragen ist,
(c) "chief engineer" means any person c) «chef mecanicien» signifie toute per- c) ,,leitender Schiffsingenieur" jede Per-
permanently responsible for the sonne ayant la direction permanente du son, der die ständige Leitung des Dien-
mechanical propulsion of a vessel; service assurant la propulsion mecani- stes für die Antriebsmaschinen eines
que d'un navire; Schiffes übertragen ist,
(d) "engineer officer in charge of a watch" d) «officier mecanicien chef de quart» d) ,,wachhabender Schiffsingenieur" jede
means any person who is for the time signifie toute personne qui est effective- Person, die tatsächlich mit der Führung
being actually in charge of the running ment chargee de la conduite des ma- der Antriebsmaschinen eines Schiffes
of a vessel's engines. chines de propulsion d'un navire. betraut ist.
Article 3 Article 3 Artikel 3
1. No person shall be engaged to per- 1 . Nul ne peut exercer ou etre engage 1 . Keine Person darf an Bord eines Schif-
form or shall perform on board any vessel to a
pour exercer bord d'un navire auquel s'ap- fes, für das dieses übereinkommen gilt, die
which this Convention applies the duties of plique la presente convention les fonctions Dienste des Schiffsführers oder Schiffers,
master or skipper, navigating officer in de capitaine ou patron, d'officier de pont eines Wachoffiziers des Deckdienstes, des
charge of a watch, chief engineer, or en- chef de quart, de chef mecanicien et d'offi- leitenden Schiffsingenieurs oder eines
gineer officer in charge of a watch, unless cier mecanicien chef de quart sans etre wachhabenden Schiffsingenieurs ausüben
he holds a certificate of competency to per- titulaire d'un brevet, constatant sa capacite noch zur Ausübung solcher Dienste einge-
form such duties, issued or approved by the d'exercer ces fonctions, delivre ou ap- setzt werden, wenn sie nicht einen Befähi-
public authority of the territory where the prouve par l'autorite publique du territoire gungsausweis besitzt, aus dem sich ihre
vessel is registered. ou le navire est immatricule. Eignung zur Ausübung dieser Dienste er-
gibt. Dieser Ausweis muß von der zuständi-
gen Stelle des Gebietes ausgestellt oder
anerkannt sein, in dem das Schiff eingetra-
gen ist.
2. Exceptions to the provisions of this 2. II ne peut etre deroge aux dispositions 2. Von den Bestimmungen dieses Artikels
Article may be made only in cases of force du present article qu ·en cas de force ma- darf nur in Fällen höherer Gewalt ab-
majeure. jeure. gewichen werden.
Article 4 Article 4 Artikel 4
1 . No person shall be granted a certifi- 1 . Nul ne doit recevoir un brevet de capa- 1. Keine Person darf einen Befähigungs-
cate of competency unless - cite: ausweis erhalten,
(a) he has reached. the minimum age pre- a) s'il n'a atteint l'äge minimum exige pour a) wenn sie nicht das Mindestalter erreicht
scribed for the issue of the certificate in la delivrance de ce brevet; hat, das für die Ausstellung dieses Befä-
question; higungsausweises vorgeschrieben ist,
(b) his professional experience has been b) si son experience professionnelle n 'a eu b) wenn sie nicht eine berufliche Erfahrung
of the minimum duration prescribed for la duree minimum exigee pour la deli- von mindestens der Dauer besitzt, wie
the issue of the certificate in question; vrance de ce brevet; sie für die Ausstellung dieses Befähi-
and gungsausweises vorgeschrieben ist,
(c) he has passed the examinations or- c) s'il n'a subi avec succes les examens c) wenn sie nicht mit Erfolg die Prüfungen
ganised and supervised by the compe- organises et contröles par I' autorite bestanden hat, die von der zuständigen
tent authority for the purpose of testing competente en vue de constater s 'il pos- Stelle veranstaltet und beaufsichtigt
whether he possesses the qualifica- sede l'apitude necessaire pour exercer werden, um festzustellen, ob sie die not-
tions necessary for performing the les fonctions correspondant au brevet wendige Eignung für die Erfüllung der
duties corresponding to the certificate auquel il est candidat. Dienste besitzt, die dem Befähigungs-
for which he is a candidate. ausweis, für den sie Anwärter ist, ent-
sprechen.
2. National laws or regulations shall - 2. La legislation nationale doit: 2. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat
(a) prescribe a minimum age to have been a) fixer l'äge minimum et l'experience pro- a) ein Mindestalter und eine Mindestdauer
attained by and a minimum period of fessionnelle a exiger des candidats a der Berufserfahrung zu bestimmen, die
professional experience to have been chaque categorie de brevets de capa- von den Anwärtern auf einen Befähi-
completed by candidates for each cite; gungsausweis für jede Dienstgruppe zu
grade of competency certificate; fordern sind,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 sn
(b) provide for the organisation and super- b) prevoir l'organisation et le contröle par b) die Veranstaltung und Überwachung ei-
vision by the competent authority of l'autorite competente d'un ou de plu- ner oder mehrerer Prüfungen durch die
one or more examinations for the pur- sieurs examens en vue de constater si zuständige Stelle vorzusehen, um fest-
pose of testing whether candidates for les candidats aux brevets de capacite zustellen, ob die Anwärter auf Befähi-
competency certificates possess the possedent I' aptitude exigee pour les gungsausweise die notwendige Eig-
qualifications necessary for performing fonctions correspondant aux brevets nung zur Erfüllung der Dienste besitzen,
the duties corresponding to the cer- auxquels ils sont candidats. die den beantragten Ausweisen ent-
tificates for which they are candidates. sprechen.
3. Any Member of the Organisation may, 3. Tout Membre de !'Organisation peut, 3. Jedes Mitglied der Organisation kann
during a period of three years from the date pendant une periode de trois ans a partir de Personen, die die Prüfungen nach Absatz
of its ratification, issue competency cer- la date de sa ratification, delivrer des bre- 2 b) dieses Artikels nicht abgelegt haben,
tificates to persons who have not passed vets de capacite aux personnes qui n'ont während eines Zeitraumes von drei Jahren,
the examinations organised in virtue of pas passe les examens organises en vertu gerechnet vom Zeitpunkt seiner Ratifika-
paragraph 2 (b) of this Article who - du paragraphe 2 b) du present article, tion, Befähigungsausweise ausstellen, vor-
pourvu: ausgesetzt, daß
(a) have in fact had sufficient practical ex- a) que ces personnes possedent en fait a) diese Personen tatsächlich eine prakti-
perience of the duties corresponding to une experience pratique suffisante de la sche Erfahrung besitzen, die für die
the certificate in question; and fonction correspondant aux brevets dont Ausübung der dem betreffenden Befähi-
il s·agit; gungsausweis entsprechenden Dienste
genügt,
(b) have no record of any serious technical b) qu ·aucune faute technique grave n ·ait b) gegen solche Personen kein schwerer
error against them. ete relevee contre ces personnes. technischer Fehler festgestellt worden
ist.
Article 5 Article 5 Artikel 5
1 . Each Member which ratifies this Con- 1 . T out Membre ratifiant la presente 1. Jedes Mitglied, das dieses Überein-
vention shall ensure its due enforcement by convention doit en assurer, par un systeme kommen ratifiziert, hat seine tatsächliche
an efficient system of inspection. d'inspection efficace, l'application effective. Durchführung durch eine wirksame Aufsicht
sicherzustellen.
2. National laws or regulations shall pro- 2. La legislation nationale doit prevoir les 2. Die innerstaatliche Gesetzgebung be-
vide for the cases in which the authorities of cas dans lesquels les autorites d'un Mem- stimmt die Fälle, in denen die Behörden
a Member may detain vessels registered in bre peuvent arreter tout navire immatricule eines Mitgliedes jedes Schiff, das in seinem
its territory on account of a breach of the dans son territoire en raison d'une infraction Gebiet eingetragen ist, wegen einer Über-
provisions of this Convention. aux dispositions de la presente convention. tretung der Bestimmungen dieses Überein-
kommens zurückhalten können.
3. Where the authorities of a Member 3. Lorsque les autorites d'un Membre 3. Falls die Behörden eines Mitgliedes,
which has ratified this Convention find a ayant ratifie la presente convention consta- das dieses Übereinkommen ratifiziert hat,
breach of its provisions on a vessel regis- tent une infraction a ses dispositions sur un eine Übertretung seiner Bestimmungen an
tered in the territory of another Member navire immatricule dans le territoire d'un Bord eines Schiffes feststellen, welches im
which has also ratified the Convention, the autre Membre ayant egalement ratifie la Gebiet eines anderen Mitgliedes eingetra-
said authorities shall communicate with the convention, ces autorites devront en referer gen ist, das dieses Übereinkommen gleich-
consul of the Member in the territory of au consul du Membre dans le territoire du- falls ratifiziert hat, so haben sie davon den
which the vessel is registered. quel le navire est immatricule. Konsul des Mitgliedes in Kenntnis zu set-
zen, in dessen Gebiet das Schiff eingetra-
gen ist.
Article 6 Article 6 Artikel 6
1. National laws or regulations shall pre- 1. La legislation nationale doit determiner 1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat
scribe penalties or disciplinary measures for les sanctions, penales ou disciplinaires, a Strafen oder Dienststrafmaßnahmen für die
cases in which the provisions of this Con- appliquer dans les cas ou les dispositions Fälle festzusetzen, in denen die Bestim-
vention are not respected. de la presente convention ne sont pas res- mungen dieses Übereinkommens nicht ein-
pectees. gehalten worden sind.
2. In particular, such penalties or disci- 2. Ces sanctions penales ou discipli- 2. Insbesondere sind solche Strafen oder
plinary measures shall be prescribed for naires doivent etre prevues notamment Dienststrafmaßnahmen vorzusehen gegen
cases in which - contre:
(a) a shipowner, shipowner's agent, mas- a) l'armateur ou son agent, le capitaine ou a) den Reeder oder seinen Vertreter, den
ter or skipper has engaged a person le patron engageant une personne non Schiffsführer oder den Schiffer, die je-
not certificated as required by this Con- titulaire du brevet exige par la presente mand ohne den in diesem Übereinkom-
vention; convention; men vorgesehenen Befähigungsaus-
weis in Dienst nehmen,
(b) a master or skipper has allowed any of b) le capitaine ou le patron laissant exercer b) den Schiffsführer oder Schiffer, der es
the duties defined in Article 2 of this l'une de ces fonctions definies a l'arti- zuläßt, daß jemand einen der in Artikel 2
Convention tobe performed by aper- cle 2 de la presente convention par une dieses Übereinkommens bezeichneten
son not holding the corresponding or a personne non titulaire d'un brevet cor- Dienste ausübt, ohne einen Befähi-
superior certificate; a
respondant au moins cette fonction; gungsausweis zu besitzen, der minde-
stens dem betreffenden Dienst ent-
spricht,
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
(c) a person has obtained by fraud or c) les personnes obtenant par fraude ou c) Personen, die in betrügerischer Weise
forged documents an engagement to fausses pieces un engagement pour oder durch Gebrauch gefälschter Papie-
perform any of the duties defined in the exercer l'une des fonctions definies a re eine Anstellung erlangen, ohne den
said Article 2 without holding the 1·article 2 de la presente convention entsprechenden Befähigungsausweis
requisite certificate. a
sans etre titulaires du brevet requis cet zur Ausübung einer der in Artikel 2 die-
effet. ses Übereinkommens bezeichneten
Dienste zu besitzen.
Article 7 Article 7 Artikel 7
1 . In respect of the territories referred to 1 . En ce qui concerne les territoires men- 1. Für die in Artikel 35 der Verfassung
in Article 35 of the Constitution of the Inter- tionnes par I' article 35 de la Constitution de der Internationalen Arbeitsorganisation ge-
national Labour Organisation, each !'Organisation internationale du Travail, tout nannten Gebiete hat jedes Mitglied der Or-
Member of the Organisation which ratifies Membre de !'Organisation qui ratifie la pre- ganisation, das dieses Übereinkommen ra-
this Convention shall append to its ratifica- sente convention doit accompagner sa rati- tifiziert, der Ratifikation eine Erklärung bei-
tion a declaration stating - fication d'une declaration faisant connaitre: zufügen, die die Gebiete bekanntgibt,
(a) the territories in respect of which it a) les territoires pour lesquels il s'engage a a) in denen es die Bestimmungen dieses
undertakes to apply the provisions of appliquer sans modifications les dispo- Übereinkommens unverändert durchzu-
the Convention without modification; sitions de la convention; führen sich verpflichtet,
(b) the territories in respect of which it b) les territoires pour lesquels il s'engage a b) in denen es die Bestimmungen dieses
undertakes to apply the provisions of appliquer les dispositions de la conven- Übereinkommens mit Abänderungen
the Convention subject to modifica- tion, avec des modifications, et en quoi durchzuführen sich verpflichtet, unter
tions, together with details of the said consistent lesdites modifications; Angabe der Einzelheiten dieser Abän-
modifications; derungen,
(c) the territories in respect of which the c) les territoires pour lesquels la conven- c) in denen (ias Übereinkommen nicht
Convention is inapplicable and in such tion est inapplicable et, dans ces cas, durchgeführt werden kann, und in die-
cases the grounds on which it is inap- les raisons pour lesquelles elle est in- sem Falle die Gründe dafür,
plicable; applicable;
(d) the territories in respect of which it d) les territoires pour lesquels il reserve sa d) für die es sich die Entscheidung vorbe-
reserves its decision. decision. hält.
2. The undertakings referred to in sub- 2. Les engagements mentionnes aux ali- 2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a)
paragraphs (a) and (b) of paragraph 1 of neas a) et b) du premier paragraphe du und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil
this Article shall be deemed to be an integral present article seront reputes partie inte- der Ratifikation und sind in gleicher Weise
part of the ratification and shall have the grante de la ratification et porteront des verbindlich.
force of ratification. effets identiques.
3. Any Member may by a subsequent 3. Tout Membra pourra renoncer par une 3. Jedes Mitglied kann die Vorbehalte,
declaration cancel in whole or in part any nouvelle declaration a tout ou partie des die es in seiner früheren Erklärung nach
reservations made in its original declaration reserves contenues dans sa declaration Absatz 1 b), c) oder d) dieses Artikels ge-
in virtue of sub-paragraphs (b), (c) or (d) of anterieure en vertu des alineas b), c) ou d) macht hat, durch eine spätere Erklärung
paragraph 1 of this Article. du paragraphe premier du present article. ganz oder teilweise zurückziehen.
Article 8 Article 8 Artikel 8
The formal ratifications of this Convention Les ratifications officielles de la presente Die förmlichen Ratifikationen dieses
shall be communicated to the Director-Gen- convention seront communiquees au Direc- Übereinkommens sind dem Generaldirektor
eral of the International Labour Office for teur general du Bureau international du Tra- des Internationalen Arbeitsamtes zur Ein-
registration. vail et par lui enregistrees. tragung mitzuteilen.
Article 9 Article 9 Artikel 9
1 . This Convention shall be binding only 1 . La presente convention ne liera que les 1 . Dieses übereinkommen bindet nur
upon those Members of the International Membres de !'Organisation internationale diejenigen Mitglieder der Internationalen Ar-
Labour Organisation whose ratifications du Travail dont la ratification aura ete enre- beitsorganisation, deren Ratifikation durch
have been registered with the Director-Gen- gistree par le Directeur general. den Generaldirektor eingetragen ist.
eral.
2. lt shall corne into force twelve months 2. Elle entrera en vigueur douze mois 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem
after the date on which the ratifications of apres que les ratifications de deux Mem- die Ratifikationen zweier Mitglieder durch
two Members have been registered with the bres auront ete enregistrees par le Direc- den Generaldirektor eingetragen worden
Director-General. teur general. sind.
3. Thereafter, this Convention shall 3. Par la suite, cette convention entrera 3. In der Folge tritt dieses übereinkom-
come into force for any Member twelve en vigueur pour chaque Membra douze men für jedes andere Mitglied zwölf Monate
months after the date on which its ratifica- mois apres la date ou sa ratification aura ete nach der Eintragung seiner Ratifikation in
tion has been registered. enregistree. Kraft.
Article 10 Article 10 Artikel 10
As soon as the ratifications of two Mem- Aussitöt que les ratifications de deux Sobald die Ratifikationen zweier Mitglie-
bers of the International Labour Organisa- Membres de !'Organisation internationale der der Internationalen Arbeitsorganisation
tion have been registered, the Director- du Travail auront ete enregistrees, le Direc- eingetragen sind, teilt der Generaldirektor
General of the International Labour Office teur general du Bureau international du Tra- des Internationalen Arbeitsamtes dies
shall so notify all the Members of the Inter- a
vail notifiera ce fait tous les Membres de sämtlichen Mitgliedern der Internationalen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 679
national Labour Organisation. He shall !'Organisation internationale du Travail. II Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen
likewise notify them of the registration of leur notifiera egalement l'enregistrement Kenntnis von der Eintragung der Ratifikatio-
ratifications which may be communicated des ratifications qui lui seront ulterieure- nen, die ihm später von anderen Mitgliedern
subsequently by other Members of the Or- ment communiquees par tous autres Mem- der Organisation mitgeteilt werden.
ganisation. bres de !'Organisation.
Article 11 Article 11 Artikel 11
1. A Member which has ratified this Con- 1. Tout Membre ayant ratifie la presente 1. Jedes Mitglied, das dieses Überein-
vention may denounce it after the expiration a
convention peut la denoncer l'expiration kommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf
of ten years from the date on which the d'une periode de dix annees apres la date von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag,
Convention first comes into force, by an act de la mise en vigueur initiale de la conven- an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten
communicated to the Director-General of tion, par un acte communique au Directeur ist, durch Anzeige an den Generaldirektor
the International Labour Office for registra- generale du Bureau international du Travail, des Internationalen Arbeitsamtes kündigen.
tion. Such denunciation shall not take effect et par lui enregistre. La denonciation ne Die Kündigung wird von diesem eingetra-
until one year after the date on which it is prendra effet qu'une annee apres avoir ete gen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der
registered. enregistree. Eintragung ein.
2. Each Member which has ratified this 2. Tout Membre ayant ratifie la presente 2. Jedes Mitglied, das dieses Überein-
Convention and which does not, within the convention qui, dans le delai d'une annee kommen ratifiziert hat und innerhalb eines
year following the expiration of the period of apres I'expiration de la periode de dix an- Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz
ten years mentioned in the preceding para- nees mentionnee au paragraphe precedent, genannten Zeitraumes von zehn Jahren
graph, exercise the right of denunciation ne fera pas usage de la faculte de denon- von dem in diesem Artikel vorgesehenen
provided for in this Article, will be bound for ciation prevue par le present article sera lie Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht,
another period of ten years and, thereafter, pour une nouvelle periode de dix annees, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn
may denounce this Convention at the expir- et, par la suite, pourra denoncer la presente Jahren gebunden. In der Folge kann es
ation of each period of ten years under the convention a l'expiration de chaque periode dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf
terms provided for in this Article. de dix annees dans les conditions prevues eines Zeitraumes von zehn Jahren nach
au present article. Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Article 12 Article 12 Artikel 12
At the expiration of each period of ten A I' expiration de chaque periode de dix Der Verwaltungsrat des Internationalen
years after the coming into force of this annees a compter de 1•entree en vigueur de Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig
Convention, the Governing Body of the In- la presente convention, le Conseil d'admi- erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen
ternational Labour Office shall present to nistration du Bureau international du Travail Bericht über die Durchführung dieses Über-
the General Conference a report on the devra presenter a la Conference generale einkommens zu erstatten und zu prüfen, ob
working of this Convention and shall consid- un rapport sur I' application de la presente die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen
er the desirability of placing on the agenda convention et decidera s'il y a lieu d'inscrire Abänderung auf die Tagesordnung der
of the Conference the question of its re- a l'ordre du jour de la Conference la ques- Konferenz gesetzt werden soll.
vision in whole or in part. tion de sa revision totale ou partielle.
Article 13 Article 13 Artikel 13
1. Should the Conference adopt a new 1. Au cas ou la Conference adopterait 1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein
Convention revising this Convention in une nouvelle convention portant revision to- neues Übereinkommen an, welches das
whole or in part, then, unless the new Con- tale ou partielle de la presente convention, vorliegende Übereinkommen ganz oder teil-
vention otherwise provides, et a moins que la nouvelle convention ne weise abändert, und sieht das neue Über-
dispose autrement: einkommen nichts anderes vor, so gelten
folgende Bestimmungen:
(a) the ratification by a Member of the new a) la ratification par un Membre de la nou- a) Die Ratifikation des neugefaßten Über-
revising Convention shall ipso jure in- velle convention portant revision entrai- einkommens durch ein Mitglied schließt
volve the immediate denunciation of nerait de pi ein droit, nonobstant I' arti- ohne weiteres die sofortige Kündigung
this Convention, notwithstanding the cle 11 ci-dessus, denonciation imme- des vorliegenden Übereinkommens in
provisions of Article 11 above, if and diate de la presente convention, sous sich ohne Rücksicht auf Artikel 11, vor-
when the new revising Convention reserve que la nouvelle convention por- ausgesetzt, daß das neugefaßte Über-
shall have come into force; tant revision soit entree en vigueur; einkommen in Kraft getreten ist.
(b) as from the date when the new revising b) a partir de la date de l'entree en vigueur b) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des
Convention comes into force this Con- de la nouvelle convention portant revi- neugefaßten Übereinkommens an kann
vention shall cease to be open to ratifi- sion, la presente convention cesserait das vorliegende Übereinkommen von
cation by the Members. d'etre ouverte a la ratification des Mem- den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert
bres. werden.
2. This Convention shall in any case re- 2. La presente convention demeurerait en 2. Indessen bleibt das vorliegende Über-
main in force in its actual form and content tout cas en vigueur dans sa forme et teneur einkommen nach Form und Inhalt jedenfalls
for those Members which have ratified it but pour les Membres qui l'auraient ratifiee et in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber
have not ratified the revising Convention. qui ne ratifieraient pas la convention portant nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifi-
revision. ziert haben.
Article 14 Article 14 Artikel 14
The French and English texts of this Con- Les textes fran~ais et anglais de la pre- Der französische und der englische Wort-
vention shall both be authentic. sente convention feront foi l'un et l'autre. laut dieses Übereinkommens sind in glei-
cher Weise maßgebend.
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680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Gesetz
zu dem übereinkommen Nr. 125
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1966
über die Befähigungsnachweise der Fischer
Vom 19. August 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
Artikel 1
Dem in Genf am 21 . Juni 1966 von der Allgemeinen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation ange-
nommenen Übereinkommen über die Befähigungsnach- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem
weise der Fischer wird zugestimmt. Das Übereinkommen Artikel 17 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in
wird nachstehend veröffentlicht. Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. August 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm -
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 681
Übereinkommen 125
Übereinkommen
über die Befähigungsnachweise der Fischer
Convention 125
Convention
concerning fishermen's certificates of competency
Convention 125
Convention
concernant les brevets de capacite des pecheurs
(Übersetzung)
The General Conference of the Inter- La Conference generale de !'Organisa- Die Allgemeine Konferenz der Internatio-
national Labour Organisation, tion internationale du Travail, nalen Arbeitsorganisation,
Having been convened at Geneva by the Convoquee a Geneve par le Conseil die vom Verwaltungsrat des Internationa-
Governing Body of the International Labour d'administration du Bureau international du len Arbeitsamtes nach Genf einberufen
Office, and having met in its Fiftieth Session Travail, et s'y etant reunie le 1er juin 1966, wurde und am 1 . Juni 1966 zu ihrer fünfzig-
on 1 June 1966, and en sa cinquantieme session; sten Tagung zusammengetreten ist,
Having decided upon the adoption of cer- Apres avoir decide d'adopter diverses hat beschlossen, verschiedene Anträge
tain proposals with regard to fishermen's propositions relatives aux brevets de capa- anzunehmen betreffend die Befähigungs-
certificates of competency, which is in- cite des pecheurs, question qui est com- nachweise der Fischer, eine Frage, die zum
cluded in the sixth item on the agenda of the a
prise dans le sixieme point !'ordre du jour sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung
session, and de la session; gehört;
Noting the prov1s1ons of the Officers' Ayant note les termes de la convention hat von den Bestimmungen des Überein-
Competency Certificates Convention, 1936, sur les brevets de capacite des officiers, kommens über die Befähigungsausweise
which provides that no person shall be en- 1936, selon laquelle nul ne peut exercer ou der Schiffsoffiziere, 1936, Kenntnis genom-
gaged to perform or shall perform on board a
etre engage pour exercer bord d'un navire men, das bestimmt, daß keine Person an
any vessel to which it applies the duties of auquel s'applique ladite convention les Bord eines Schiffes, für das jenes Überein-
master or skipper, navigating officer in fonctions de capitaine ou patron, d'officier kommen gilt, die Dienste des Schiffsführers
charge of a watch, chief engineer, or en- de pont chef de quart, de chef mecanicien oder Schiffers, eines Wachoffiziers des
gineer officer in charge of a watch, unless et d'officier mecanicien chef de quart sans Decksdienstes, des leitenden Schiffsinge-
he holds a certificate of competency to per- etre titulaire d'un brevet, constatant sa ca- nieurs oder eines wachhabenden Schiffs-
form such duties issued or approved by the pacite d'exercer ces fonctions, delivre ou ingenieurs ausüben noch zur Ausübung sol-
public authority of the territory where the approuve par l'autorite publique du territoire cher Dienste eingesetzt werden darf, wenn
vessel is registered, and ou le navire est immatricule; sie nicht einen Befähigungsausweis besitzt,
aus dem sich ihre Eignung zur Ausübung
dieser Dienste ergibt, wobei dieser Ausweis
von der zuständigen Stelle des Gebietes
ausgestellt oder anerkannt sein muß, in
dem das Schiff eingetragen ist;
Considering that experience has shown Considerant que I' experience a montre geht davon aus, daß die Erfahrung ge-
that further international standards specify- qu'il serait souhaitable de prevoir des zeigt hat, daß weitere internationale Nor-
ing minimum requirements for certificates of normes internationales supplementaires re- men zur Festlegung der Mindesterfordernis-
competency for service in fishing vessels latives aux conditions minima qui doivent se für die Ausstellung von Befähigungs-
are desirable, and etre remplies pour l'obtention d'un brevet de nachweisen für den Dienst auf Fischerei-
capacite autorisant son titulaire a servir a fahrzeugen wünschenswert sind; und hat
bord de bateaux de peche;
Having determined that these standards Apres avoir decide que ces propositions dabei bestimmt, daß diese Normen die
shall take the form of an international Con- prendraient la forme d'une convention inter- Form eines internationalen Übereinkom-
vention, nationale, mens erhalten sollen.
adopts this twenty-first day of June of the adopte, ce vingt et unieme jour de juin mit Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni
year one thousand nine hundred and sixty- neuf cent soixante-six, la convention ci- 1966, das folgende Übereinkommen an,
six the following Convention, which may be apres, qui sera denommee Convention sur das als Übereinkommen über die Befähi-
cited as the Fishermen's Competency Cer- les brevets de capacite des pecheurs, 1966: gungsnachweise der Fischer, 1966, be-
tificates Convention, 1966: zeichnet wird.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Part 1 Partie 1 Teil 1
Scope and Definitions Champ d'applicatlon et definitions Geltungsbereich
und Begriffsbestimmungen
Article 1 Article 1 Artikel 1
For the purposes of this Convention, the Aux fins de la presente convention, l'ex- Der Ausdruck__ ,,Fischereifahrzeug" im
term "fishing vessel" includes all ships and pression «bateaux de peche» vise tous les Sinne dieses Ubereinkommens umfaßt
boats, of any nature whatsoever, whether navires et bateaux, quels qu'ils soient, de Schiffe und Boote aller Art, gleichviel ob sie
publicly or privately owned, which are en- propriete publique ou privee, affectes laa in öffentlichem oder privatem Eigentum ste-
gaged in maritime fishing in salt waters and peche maritime dans les eaux salees et hen, die bei der Seefischerei im Salzwasser
are registered in a territory for which the immatricules dans un territoire pour lequel verwendet werden und in einem Gebiet ein-
Convention is in force, with the exception a
cette convention est en vigueur, l'excep- getragen sind, für das dieses Übereinkom-
of- tion: men in Kraft ist, mit Ausnahme von
(a) ships and boats of less than 25 gross a) des navires et bateaux d'une jauge a) Schiffen und Booten unter 25 Bruttoregi-
registered tons; brute enregistree inferieure a 25 ton- stertonnen;
neaux;
(b) ships and boats engaged in whaling or b) des navires et bateaux affectes a la b) Schiffen und Booten, die zur Walfisch-
similar pursuits; a a
chasse la baleine ou des operations jagd oder zu ähnlichen Zwecken ver-
analogues; wendet werden;
(c) ships and boats engaged in fishing for c) des navires et bateaux utilises pour la c) Schiffen und Booten, die zum Fischen
sport or recreation; peche sportive ou de plaisance; als Sport oder zum Vergnügen verwen-
det werden;
(d) fishery research and fishery protection d) des navires de recherche ou de protec- d) Fischereiforschungsschiffen und Fi-
vessels. tion des pecheries. schereischutzschiffen.
Article 2 Article 2 Artikel 2
The competent authority may, after con- L'autorite competente peut, apres consul- Die zuständige Stelle kann nach Anhö-
sultation with the fishing vessel owners' and tation des organisations d'armateurs a la rung der Berufsverbände der Eigentümer
fishermen's organisations where such exist, peche et des organisations de pecheurs, s'il von Fischereifahrzeugen und der Fischer,
exempt from this Convention fishing vessels a
en existe, prevoir des derogations la pre- soweit solche bestehen, Fahrzeuge, die zur
engaged in inshore fishing, as defined by sente convention pour les navires de peche Küstenfischerei im Sinne der innerstaat-
national laws and regulations. cötiere au sens de la legislation nationale. lichen Gesetzgebung verwendet werden,
von der Anwendung dieses Übereinkom-
mens ausnehmen.
Article 3 Article 3 Artikel 3
For the purpose of this Convention, the Aux fins de la presente convention, les Im Sinne dieses Übereinkommens be-
following terms have the meanings hereby termes suivants devraient ätre entendus deuten die Ausdrücke
assigned to them: comme significant:
(a) skipper: any person having command a) patron: toute personne chargee du com- a) ,,Schiffsführer" jede Person, der die Be-
or charge of a fishing vessel; mandement d'un bateau de peche; fehlsgewalt über ein Fischereifahrzeug
übertragen ist;
(b) mate: any person exercising subordi- b) second: toute personne chargee en se- b) ,,Steuermann" jede Person, die nachge-
nate command of a fishing vessel, in- cond du commandement d'un bateau de ordnete Befehlsgewalt über ein Fische-
cluding any person, other than a pilot, peche, y compris les personnes, autres reifahrzeug ausübt, einschließlich jeder
liable at any time to be in charge of the a
que les pilotes, pouvrant ~tre tout mo- Person, mit Ausnahme des Lotsen, der
navigation of such a vessel; ment chargees d'assurer la navigation; jederzeit die Navigation eines solchen
Fahrzeugs übertragen werden kann;
(c) engineer: any person permanently re- C) mecanicien: toute personne ayant la di- c) ,,Maschinist" jede Person, der die stän-
sponsible for the mechanical propul- rection permanente du service assurant dige Verantwortung für die Antriebs-
sion of a fishing vessel. la propulsion mecanique d'un bateau de maschinen eines Fischereifahrzeugs
peche. übertragen ist.
Part II Partie II Tell II
Certlflcatlon Dellvrance des brevets Ausstellung
von Befähigungsnachweisen
Article 4 Article 4 Artikel 4
Each Member which ratifies this Conven- Tout Membra qui ratifie la presente Jedes Mitglied, das dieses Übereinkom-
tion shall establish standards of qualification convention doit etablir des normes relatives men ratifiziert, hat Normen für den Erwerb
for certificates of competency entitling a aux qualifications requises pour obtenir un von Befähigungsnachweisen aufzustellen,
person to perform the duties of skipper, brevet de capacite habilitant son titulaire a die den Inhaber berechtigen, die Aufgaben
mate or engineer on board a fishing vessel. exercer les fonctions de patron, de second eines Schiffsführers, Steuermanns oder
ou de mecanicien a bord d'un bateau de Maschinisten an Bord eines Fischereifahr-
peche. zeugs auszuüben.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 683
Article 5 Article 5 Artikel 5
1. All fishing vessels to which this Con- 1. Tous les bateaux de peche auxquels la 1. Alle Fischereifahrzeuge, für die dieses
vention applies shall be required to carry a presente convention s ·applique devront übereinkommen gilt, müssen einen Schiffs-
certificated skipper. obligatoirement embarquer un patron bre- führer an Bord haben, der einen Befähi-
vete. gungsnachweis besitzt.
2. All fishing vessels over 100 gross re- 2. Tous les bateaux de peche d'une jauge 2. Alle Fischereifahrzeuge über 100 Brut-
gistered tons engaged in operations and brute enregistree superieure a 100 ton- toregistertonnen, die für Tätigkeiten oder in
areas to be defined by national laws or a
neaux, affectes des operations ou des a Zonen verwendet werden, die von der in-
regulations shall be required to carry a cer- zones qui devront etre definies par la legis- nerstaatlichen Gesetzgebung festzulegen
tificated mate. lation nationale, devront obligatoirement sind, müssen einen Steuermann an Bord
embarquer un second brevete. haben, der einen Befähigungsnachweis be-
sitzt.
3. All fishing vessels with an engine 3. Tous les bateaux de peche dont le 3. Alle Fischereifahrzeuge, deren Motor-
power above a level to be determined by the moteur developpe une puissance supe- leistung einen von der zuständigen Stelle
competent authority, after consultation with rieure a celle qui sera determinee par I' auto- nach Anhörung der Berufsverbände der Ei-
the fishing vessel owners' and fishermen's rite competente apres consultation des or- gentümer von Fischereifahrzeugen und der
organisations where such exist, shall be ganisations d'armateurs a la peche et des Fischer, soweit solche bestehen, festzule-
required to carry a certificated · engineer: organisations de pecheurs, s'il en existe, genden Grenzwert überschreitet, müssen
Provided that the skipper or mate of a fish- devront obligatoirement embarquer un me- einen Maschinisten an Bord haben, der ei-
ing vessel may act as engineer in appropri- canicien brevete, etant entendu toutefois nen Befähigungsnachweis besitzt. In geeig-
ate cases and on condition that he also que le patron ou le second du bateau de neten Fällen kann jedoch der Schiffsführer
holds an engineer's certificate. peche peut faire fonction de mecanicien oder Steuermann eines Fischereifahrzeugs
dans certains cas et sous reserve qu'il soit auch die Aufgaben des Maschinisten wahr-
titulaire d'un brevet de mecanicien. nehmen, wenn er einen Befähigungsnach-
weis für Maschinisten besitzt.
4. The certificates of skippers, mates or 4. Les brevets delivres aux patrons, se- 4. Die Befähigungsnachweise für Schiffs-
engineers may be full or limited, according conds et mecaniciens pourront etre des bre- führer, Steuerleute und Maschinisten kön-
to the size, type, and nature and area of vets complets ou restreints, en fonction des nen entsprechend der innerstaatlichen Ge-
operations of the fishing vessel, as deter- dimensions et du type du bateau de peche, setzgebung je nach Größe und Typ des
mined by national laws or regulations. de la nature de la peche pratiquee et des Fischereifahrzeugs sowie der Art der aus-
zones de peche, selon ce qui sera deter- geübten Fangtätigkeit und der Fangzone
mine par la legislation nationale. mit unbeschränkter oder mit beschränkter
Gültigkeit ausgestellt werden.
5. The competent authority may in indi- 5. L'autorite competente pourra, dans des 5. Die zuständige Stelle kann in Einzelfäl-
vidual cases permit a fishing vessel to put to cas particuliers, autoriser un bateau de len einem Fischereifahrzeug gestatten, oh-
sea without the full complement of certifi- a
peche prendre la mer sans avoir bord a ne die volle Anzahl von Inhabern von Befä-
cated personnel if it is satisfied that no une equipe complete de personnel brevete, higungsnachweisen auszulaufen, wenn sie
suitable substitutes are available and that, si ladite autorite considere que des per- sich vergewissert hat, daß keine geeigneten
having regard to all the circumstances of the sonnes possedant les qualifications voulues Ersatzkräfte verfügbar sind und daß unter
case, it is safe to allow the vessel to put to ne sont pas disponibles et que, compte tenu Berücksichtigung aller Umstände des be-
sea. de toutes les circonstances de l'espece, treffenden Falls keine Sicherheitserwägun-
aucun risque n'est encouru en permettant gen dagegen sprechen, das Schiff auslau-
au bateau de prendre la mer. fen zu lassen.
Article 6 Article 6 Artikel 6
1. The minimum age prescribed by na- 1. L'äge minimum prescrit par la legisla- 1. Das von der innerstaatlichen Gesetz-
tional laws or regulations for the issue of a tion nationale pour la delivrance d'un brevet gebung für die Ausstellung eines Befähi-
certificate of competency shall be not less de capacite ne doit pas etre inferieur a: gungsnachweises vorgeschriebene Min-
than- destalter darf nicht niedriger sein als
(a) 20 years in the case of a skipper; a) vingt ans pour les patrons; a) zwanzig Jahre für einen Schiffsführer;
(b) 19 years in the case of a mate; b) dix-neuf ans pour les seconds; b) neunzehn Jahre für einen Steuermann;
(c) 20 years in the case of an engineer. c) vingt ans pour les mecaniciens. c) zwanzig Jahre für einen Maschinisten.
2. For the purpose of service as a skipper 2. L'äge minimum peut toutefois etre fixe 2. Für den Dienst als Schiffsführer oder
or mate in a fishing vessel engaged in in- a dix-huit ans pour les patrons et les se- Steuermann eines in der Küstenfischerei
shore fishing and for the purpose of service conds servant a bord d'un bateau affecte a verwendeten Fischereifahrzeugs und für
as an engineer in small fishing vessels with la peche cötiere, et pour les mecaniciens den Dienst als Maschinist auf einem kleinen
an engine power below a level to be deter- servant a bord d'un petit bateau de peche Fischereifahrzeug, dessen Motorleistung
mined by the competent authority after con- dont le moteur developpe une puissance / unter einem Grenzwert liegt, der von der
sultation with the fishing vessel owner's and inferieure a celle qui sera determinee par zuständigen Stelle nach Anhörung der Be-
fishermen's organisations, where such ex- l'autorite competente apres consultation rufsverbände der Eigentümer von Fische-
ist, the minimum age may be fixed at 18 des organisations d' armateurs ala peche et reifahrzeugen und der Fischer, soweit sol-
years. des organisations de pecheurs, s'il en che bestehen, festzulegen ist, kann das
existe. Mindestalter auf achtzehn Jahre festgesetzt
werden.
Article 7 Article 7 Artikel 7
The minimum professional experience Le minimum d' experience professionnelle Die von der innerstaatlichen Gesetzge-
prescribed by national laws or regulations requis par la legislation nationale pour la bung für die Ausstellung eines Befähi-
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
for the issue of a mate's certificate of com- delivrance d'un brevet de second ne doit gungsnachweises für Steuerleute vorge-
petency shall be not less than three years' a
pas etre inferieur trois annees de naviga- schriebene Mindestberufserfahrung hat
sea service engaged in deck duties. tion au service du pont. mindestens drei Jahre Seefahrtzeit im
Decksdienst zu betragen.
Article 8 Article 8 Artikel 8
1. The minimum professional experience 1. Le minimum d'experience profession- 1. Die von der innerstaatlichen Gesetzge-
prescribed by national laws or regulations nelle requis par la legislation nationale pour bung für die Ausstellung eines Befähi-
for the issue of a skipper's certificate of la delivrance d'un brevet de patron ne doit gungsnachweises für Schiffsführer vorge-
competency shall be not less than four a
pas etre inferieur quatre annees de navi- schriebene Mindestberufserfahrung hat
years' sea service engaged in deck duties. gation au service du pont. mindestens vier Jahre Seefahrtzeit im
Decksdienst zu betragen.
2. The competent authority may, after 2. L'autorite competente pourra, apres 2. Die zuständige Stelle kann nach Anhö-
consultation with the fishing vessel owners' consultation des organisations d 'armateurs rung der Berufsverbände der Eigentümer
and fishermen's organisations where such a la peche et des organisations de pe- von Fischereifahrzeugen und der Fischer,
exist, require a part of this period to be cheurs, s'il en existe, exiger qu'une partie soweit solche bestehen, verlangen, daß ein
served as a certificated mate; where nation- de ce service ait ete accomplie en qualite de Teil dieser Seefahrtzeit als Steuermann mit
al laws or regulations provide for the issue second brevete; si, aux termes de la legisla- Befähigungsnachweis zurückzulegen ist.
of different grades of certificates of compe- tion nationale, la delivrance de brevets de Wenn die innerstaatliche Gesetzgebung die
tency, full and limited, to skippers of fishing capacite de divers degres, complets ou res- Ausstellung von Befähigungsnachweisen
vessels, the nature of the qualifying service treints, est prevue pour les patrons de verschiedener Grade mit unbeschränkter
as a certificated mate or the type of certifi- peche, Ja nature des services accomplis en oder beschränkter Gültigkeit für Schiffsfüh-
cate held while performing such qualifying qualite de second brevete ou la nature du rer von Fischereifahrzeugen vorsieht, kann
service may vary accordingly. diplöme detenu lors de l'accomplissement die Art der erforderlichen Seefahrtzeit als
de ces services peut varier en conse- Steuermann mit Befähigungsnachweis oder
quence. die Art des während dieser Seefahrtzeit in-
negehabten Befähigungsnachweises ent-
sprechend unterschiedlich sein.
Article 9 Article 9 Artikel 9
1. lhe minimum professional experience 1. Le minimum d'experience profession- 1. Die von der innerstaatlichen Gesetz-
prescribed by national laws or regulations nelle requis par la legislation nationale pour gebung für die Ausstellung eines Befähi-
for the issue of an engineer's certificate of Ja delivrance d'un brevet de mecanicien ne gungsnachweises für Maschinisten vorge-
competency shall be not less than three doit pas etre inferieur a trois annees de schriebene Mindestberufserfahrung hat
years' sea service in the engine-room. navigation dans la salle des machines. mindestens drei Jahre Seefahrtzeit im Ma-
schinendienst zu betragen.
2. In the case of a certificated skipper or 2. Une periode plus courte de navigation 2. Für Schiffsführer oder Steuerleute mit
mate a shorter qualifying period of sea peut etre fixee lorsqu'il s'agit d'un patron ou Befähigungsnachweis kann eine kürzere
service may be prescribed. d'un second brevete. Seefahrtzeit vorgeschrieben werden.
3. In the case of the small fishing vessels 3. Dans le cas des petits bateaux de 3. Für die in Artikel 6 Absatz 2 dieses
referred to in Article 6, paragraph 2, of this a
peche dont il est question I' article 6, para- Übereinkommens erwähnten kleinen Fi-
Convention, the competent authority may, graphe 2, ci-dessus, l'autorite competente schereifahrzeuge kann die zuständige Stel-
after consultation with the fishing vessel peut, apres consultation des organisations le nach Anhörung der Berufsverbände der
owners' and fishermen's organisations a
d'armateurs la peche et des organisations Eigentümer von Fischereifahrzeugen und
where such exist, prescribe a qualifying de pecheurs, s'il en existe, fixer une periode der Fischer, soweit solche bestehen, eine
period of sea service of 12 months. a
de navigation limitee douze mois. Seefahrtzeit von zwölf Monaten vor-
schreiben.
4. Work in an engineering workshop may 4. Le cas echeant, une partie des temps 4. Die Arbeit in einer Maschinenwerkstatt
be regarded as equivalent to sea service for de navigation requis conformement aux pa- kann zum Teil auf die in den Absätzen 1 bis
part of the qualifying periods provided for in ragraphes precedents peut etre remplacee 3 dieses Artikels geforderte Seefahrtzeit an-
paragraphs 1 to 3 of this Article. par la periode durant laquelle le candidat au gerechnet werden.
brevet a travaille dans un atelier de meca-
nique.
Article 10 Article 10 Artikel 10
In respect of persons who have success- Le temps passe par les candidats dans Den Personen, die einen anerkannten
fully completed an approved training un cours de formation professionnelle agree Ausbildungslehrgang mit Erfolg abge-
course, the periods of sea service required peut etre defalque des periodes de naviga- schlossen haben, kann die Ausbildungszeit
in virtue of Articles 7, 8 and 9 of this Con- tion exigees en vertu des articles 7, 8 et 9 auf die nach Artikel 7, 8 und 9 dieses Über-
vention may be reduced by the period of ci-dessus, mais a concurrence de douze einkommens geforderte Seefahrtzeit ange-
training, but in no case by more than mois seulement. rechnet werden, jedoch nur bis zu einem
12 months. Höchstmaß von zwölf Monaten.
Part III Partie III Tell III
Examlnatlons Examens Prüfungen
Article 11 Article 11 Artikel 11
In the examinations organised and super- Les examens, organises et contröles par Bei den Prüfungen, die von der zuständi-
vised by the competent authority for the l'autorite competente afin de s'assurer que gen Stelle veranstaltet und beaufsichtigt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 685
purpose of testing whether candidates for les candidats aux divers brevets ont les werden, um festzustellen, ob die Bewerber
competency certificates possess the qualifi- qualifications necessaires pour exercer les um Befähigungsnachweise die notwendige
cations necessary for performing the fonctions correspondant a ces derniers, doi- Eignung für die entsprechenden Dienste
corresponding duties, the candidates shall vent permettre de verifier que ces candidats besitzen, haben diese je nach Art und Grad
be required to show knowledge, appropriate ont une connaissance suffisante - corres- des Befähigungsnachweises genügende
to the categories and grades of certificates, pondant ala categorie et au degre du brevet Kenntnisse auf Gebieten wie den folgenden
of such subjects as - qu'ils veulent obtenir - de matieres telles nachzuweisen:
que:
(a) in the case of skippers and mates- a) pour les patrons et seconds: a) Schiffsführer und Steuerleute:
(i) general nautical subjects, includ- i) disciplines nautiques generales, y i) allgemeine nautische Fächer, ein-
ing seamanship, shiphandling and compris le matelotage, la manceu- schließlich Seemannschaft, Hand-
safety of life at sea, and a proper vre du bateau, la securite de la vie habung des Schiffes und Schutz
knowledge of the international humaine en mer et une bonne con- des menschlichen Lebens auf See
Regulations for Preventing Colli- naissance des Regles internatio- sowie eine angemessene Beherr-
sions at Sea; nales pour prevenir les abordages schung der Internationalen Regeln
en mer; zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See;
(ii) practical navigation, including the ii) navigation pratique, y compris l'u- ii) praktische Navigation, einschließ-
use of electronic and mechanical sage d'instruments et de systemes lich der Verwendung elektronischer
aids to navigation; de navigation electroniques ou me- oder mechanischer Navigations-
caniques; hilfen;
(iii) safe working practices, including iii) securite du travail, notamment iii) sichere Arbeitsmethoden, ein-
safety in the handling of fishing dans la manipulation des engins de schließlich der sicheren Hand-
gear; pöche; habung der Fanggeräte;
(b) in the case of engineers- b) pour les mecaniciens: b) Maschinisten:
(i) theory, operation, maintenance i) theorie, conduite, entretien et repa- i) Theorie, Bedienung, Instandhal-
and repair of steam or internal ration des machines a vapeur ou tung und Instandsetzung von
combustion engines and related a
des moteurs combustion interne, Dampfmaschinen oder Verbren-
auxiliary equipment; ainsi que des engins auxiliaires; nungsmotoren und deren Zubehör;
(ii) operation, maintenance and re- ii) utilisation, entretien et reparation ii) Bedienung, Instandhaltung und In-
pair of refrigeration systems, des installations de refrigeration, standsetzung von Kühlanlagen,
pumps, deck winches and other des pompes d'incendie, des treuils Pumpen, Deckwinden und der son-
mechanical equipment of fishing de pont, ainsi que des autres instal- stigen mechanischen Ausrüstung
vessels, including the effects on lations mecaniques equipant les von Fischereifahrzeugen ein-
stability; bateaux de pöche, y compris les schließlich der Auswirkung auf die
effets sur la stabilite; Stabilität;
(iii) principles of shipboard electric iii) notions fondamentales sur les ins- iii) Grundkenntnisse bezüglich der
power installations, and mainte- tallations electriques du bateau; elektrischen Anlagen an Bord so-
nance and repair of the electrical entretien et reparation des ma- wie Instandhaltung und Instandset-
machinery and equipment of fish- chines et des appareils electriques zung der elektrischen Maschinen
ing vessels; and equipant les bateaux de pöche; und Ausrüstung auf Fischereifahr-
zeugen;
(iv) engineering safety precautions iv) mesures de securite techniques et iv) technische Sicherheitsvorkehrun-
and emergency procedures, in- manceuvres de sauvetage, y com- gen und Notmaßnahmen, ein-
cluding the use of live-saving and pris l'usage des engins de sauve- schließlich der Verwendung von
fire-fighting appliances. tage et du material de lutte contre Rettungs- und Feuerlöschgeräten.
le feu.
Article 12 Article 12 Artikel 12
The examinations for certificates of Les examens pour l'obtention de brevets Die in Artikel 11 Buchstabe a) erwähnten
skippers and mates referred to in Article 11, pour les patrons et seconds, prevus a I' arti- Prüfungen zur Erlangung von Befähigungs-
sub-paragraph (a), of this Convention may cle 11, alinea a), peuvent egalement porter nachweisen für Schiffsführer und Steuerleu-
also cover the following subjects: sur les matieres suivantes: te können ferner die folgenden Gebiete um-
fassen:
(a) fishing techniques, including where ap- a) techniques de peche, y compris, s'il y a a) Fangtechnik, gegebenenfalls ein-
propriate the operation of electronic lieu, utilisation des appareils electroni- schließlich der Bedienung elektroni-
fish-finding devices, and the operation, ques de detection des poissons, et utili- scher Fischortungsgeräte und der Be-
maintenance and repair of fishing- sation, entretien et reparation des en- dienung, Instandhaltung und Instand-
gear; and gins de peche; setzung von Fanggeräten;
(b) stowage, cleaning and processing of b) stockage, lavage et traitement du pois- b) Lagerung, Säuberung und Verarbeitung
fish on board. son a bord. der Fische an Bord.
Article 13 Article 13 Artikel 13
During a period of three years from the Pendant la periode de trois ans qui suivra Während eines Zeitraums von drei Jah-
date of the coming into force of national la date de I' entree en vigueur de la legisla- ren, gerechnet vom Tag des lnkrafttretens
laws or regulations giving effect to the provi- tion nationale donnant effet aux dispositions der innerstaatlichen Gesetzgebung zur
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
sions of this Convention, competency cer- de la presente convention, des brevets de Durchführung der Bestimmungen dieses
tificates may be issued to persons who have capacite pourront etre delivres aux per- Übereinkommens, können Befähigungs-
not passed an examination referred to in sonnes qui rt'auront pas passe l'un des nachweise an Personen ausgestellt wer-
Articles 11 and 12 of this Convention, but examens mentionnes aux articles 11 et 12 den, die keine Prüfung gemäß Artikel 11
who have in fact had sufficient practical ci-dessus, mais qui possedent en fait une und 12 dieses Übereinkommens abgelegt
experience of the duties corresponding to experience pratique suffisante de la fonc- haben, aber tatsächlich eine ausreichende
the certificate in question and have no tion correspondant aux brevets dont il s'agit, praktische Erfahrung besitzen, die für die
record of any serious technical error against pourvu qu'aucune faute technique grave Ausübung der dem betreffenden Befähi-
them. n'ait ete relevee contre ces personnes. gungsnachweis entsprechenden Aufgaben
genügt, und denen kein schwerer techni-
scher Fehler zur Last zu legen ist.
Part IV Partie IV Tell IV
Enforcement Measures Mesures de mlse en appllcatlon Durchführungsmaßnahmen
Article 14 Article 14 Artikel 14
1 . Each Member shall ensure the en- 1. Tout Membra devra assurer, par un 1. Jedes Mitglied hat die Einhaltung der
forcement of national laws or regulations systeme d'inspection efficace, l'application innerstaatlichen Gesetzgebung zur Durch-
giving effect to the provisions of this Con- effective de la legislation nationale donnant führung der Bestimmungen dieses Überein-
vention by an efficient system of inspection. effet aux dispositions de la presente kommens durch eine wirksame Aufsicht
convention. sicherzustellen.
2. National laws or regulations giving 2. La legislation nationale donnant effet 2. Die innerstaatliche Gesetzgebung zur
effect to the provisions of this Conve'ntion aux dispositions de la presente convention Durchführung der Bestimmungen dieses
shall provide for the cases in which the devra prevoir les cas dans lesquels les Übereinkommens hat die Fälle zu bestim-
authorities of a Member may detain vessels autorites d'un Membra peuvent arreter tout men, in denen die Behörden eines Mitglieds
registered in its territory on account of a bateau immatricule dans son territoire en Fahrzeuge, die in seinem Gebiet eingetra-
breach of these laws or regulations. a
raison d'une infraction ladite legislation. gen sind, wegen einer Übertretung der Be-
stimmungen dieser Gesetzgebung zurück-
halten können.
Article 15 Article 15 Artikel 15
1 . National laws or regulations g1vmg 1 . La legislation nationale donnant effet 1. Die innerstaatliche Gesetzgebung zur
effect to the provisions of this Convention aux dispositions de la presente convention Durchführung der Bestimmungen dieses
shall prescribe penalties or disciplinary devra determiner les sanctions penales ou Übereinkommens· hat Strafen oder Dienst-
measures for cases in which these laws or disciplinaires a appliquer dans les cas ou strafmaßnahmen für die Fälle festzusetzen,
regulations are not respected. cette legislation ne serait pas respectee. in denen die Bestimmungen dieser Gesetz-
gebung nicht eingehalten worden sind.
2. In particular, such penalties or discipli- 2. Ces sanctions penales ou discipli- 2. Insbesondere sind solche Strafen oder
nary measures shall be prescribed for naires devront etre prevues notamment Dienststrafmaßnahmen vorzusehen gegen
cases in which - contre:
(a) a fishing vessel owner or his agent, or a) l'armateur ou son agent, ou le patron a) den Eigentümer eines Fischereifahr-
a skipper, has engaged a person not engageant une personne non titulaire zeugs oder seinen Vertreter oder den
certificated as required; du brevet exige; Schiffsführer, die eine Person ohne den
geforderten Befähigungsnachweis an-
heuern;
(b) a person has obtained by fraud or b) une personne obtenant par fraude ou b) Personen, die in betrügerischer Weise
forged documents an engagement to fausses pieces un engagement pour oder durch Gebrauch gefälschter Papie-
perform duties requiring certification exercer des fonctions exigeant un bre- re eine Anstellung erlangen, die einen
without holding the requisite certificate. vet sans etre titulaire du brevet requis a Befähigungsnachweis erfordert, ohne
cet effet. den entsprechenden Befähigungsnach-
weis zu besitzen.
Part V Partie V Tell V
Final Provisions Disposition finales Schlußbestlmmungen
Article 16 Article 16 Artikel 16
The formal ratifications of this Convention Les ratifications formelles de la presente Die förmlichen Ratifikationen dieses
shall be communicated to the Director- convention seront communiquees au Direc- Übereinkommens sind dem Generaldirektor
General of the International Labour Office teur general du Bureau international du des Internationalen Arbeitsamtes zur Ein-
for registration. Travail et par lui enregistrees. tragung mitzuteilen.
Article 17 Article 17 Artikel 17
1 . This Convention shall be binding only 1 . La presente convention ne liera que les 1 . Dieses Übereinkommen bindet nur die-
upon those Members of the International Membres de l'Organisation internationale jenigen Mitglieder der Internationalen Ar-
Labour Organisation whose ratifications du Travail dont la ratification aura ete enre- beitsorganisation, deren Ratifikation durch
have been registered with the Director- gistree par le Directeur general. den Generaldirektor eingetragen ist.
General.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 687
2. lt shall come into force twelve months 2. Elle entrera en vigueur douze mois 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem
after the date on which the ratifications of apres que les ratifications de deux Mem- die Ratifikationen zweier Mitglieder durch
two Members have been registered with the bres auront ete enregistrees par le Direc- den Generaldirektor eingetragen worden
Director-General. teur general. sind.
3. Thereafter, this Convention shall come 3. Par la suite, cette convention entrera 3. In der Folge tritt dieses Übereinkom-
into force for any Member twelve months en vigueur pour chaque Membre douze men für jedes Mitglied zwölf Monate nach
after the date on which its ratification has mois apres la date ou sa ratification aura ete der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
been registered. enregistree.
Article 18 Article 18 Artikel 18
1. A Member which has ratified this Con- 1. Tout Membre ayant ratifie la presente 1. Jedes Mitglied, das dieses überein-
vention may denounce it after the expiration a
convention peut la denoncer l'expiration kommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf
of ten years from the date on which the d'une periode de dix annees apres la date von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag,
Convention first comes into force, by an act de la mise en vigueur initiale de la conven- an dem es zum erstenmal in Kraft getreten
communicated to the Director-General of tion, par un acte communique au Directeur ist, durch Anzeige an den Generaldirektor
the International Labour Office for registra- general du Bureau international du Travail des Internationalen Arbeitsamtes kündigen.
tion. Such denunciation shall not take effect et par lui enregistre. La denonciation ne Die Kündigung wird von diesem eingetra-
until one year after the date on which it is prendra effet qu'une annee apres avoir ete gen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der
registered. enregistree. Eintragung ein.
2. Each Member which has ratified this 2. Tout Membra ayant ratifie la presente 2. Jedes Mitglied, das dieses überein-
Convention and which does not, within the convention qui, dans le delai d'une annee kommen ratifiziert hat und innerhalb eines
year following the expiration of the period of apres l'expiration de la periode de dix an- Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz
ten years mentioned in the preceding para- nees mentionnee au paragraphe precedent, genannten Zeitraumes von zehn Jahren
graph, exercise the right of denunciation ne fera pas usage de la faculte de denon- von dem in diesem Artikel vorgesehenen
provided for in this Article, will be bound for ciation prevue par la present article sera lie Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht,
another period of ten years and, thereafter, pour une nouvelle periode de dix annees et, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn
may denounce this Convention at the expi- par la suite, pourra denoncer la presente Jahren gebunden. In der Folge kann es
ration of each period of ten years under the a
convention l'expiration de chaque periode dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf
terms provided for in this Article. de dix annees dans les conditions prevues eines Zeitraumes von zehn Jahren nach
au present article. Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Article 19 Article 19 Artikel 19
1. The Director-General of the Interna- 1. Le Directeur general du Bureau inter- 1. Der Generaldirektor des Internationa-
tional Labour Office shall notify all Members a
national du Travail notifiera tous les Mem- len Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der
of the International Labour Organisation of bres de !'Organisation internationale du Tra- Internationalen Arbeitsorganisation Kennt-
the registration of all ratifications and de- vail I' enregistrement de toutes les ratifica- nis von der Eintragung aller Ratifikationen
nunciations communicated to him by the tions et denonciations qui lui seront commu- und Kündigungen, die ihm von den Mitglie-
Members of the Organisation. niquees par les Membres de !'Organisation. dern der Organisation mitgeteilt werden.
2. When notifying the Members of the 2. En notifiant aux Membres de !'Organi- 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder
Organisation of the registration of the sec- sation l'enregistrement de la deuxieme rati- der Organisation, wenn er ihnen von der
ond ratification communicated to him, the fication qui lui aura ete communiquee, le Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm
Director-General shall draw the attention of Directeur general appellera l'attention des mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeit-
the Members of the Organisation to the date Membres de !'Organisation sur la date a punkt aufmerksam machen, in dem dieses
upon which the Convention will come into laquelle la presente convention entrera en Übereinkommen in Kraft tritt.
force. vigueur.
Article 20 Article 20 Artikel 20
The Director-General of the International Le Directeur general du Bureau interna- Der Generaldirektor des Internationalen
Labour Office shall communicate to the tional du Travail communiquera au Secre- Arbeitsamtes übermittelt dem General-
Secretary-General of the United Nations for taire general des Nations Unies, aux fins sekretär der Vereinten Nationen zwecks
registration in accordance with Article 102 d'enregistrement, conformement a l'arti- Eintragung nach Artikel 102 der Charta der
of the Charter of the United Nations full cle 102 de la Charte des Nations Unies, des Vereinten Nationen vollständige Auskünfte
particulars of all ratifications and acts of renseignements complets au sujet de über alle von ihm nach Maßgabe der vor-
denunciation registered by him in accord- toutes ratifications et de tous actes de de- ausgehenden Artikel eingetragenen Ratifi-
ance with the provisions of the preceding nonciation qu'il aura enregistres conforme- kationen und Kündigungen.
Articles. ment aux articles precedents.
Article 21 Article 21 Artikel 21
At such times as it may consider Chaque fois qu'il le jugera necessaire, le Der Verwaltungsrat des Internationalen
necessary the Governing Body of the Inter- Conseil d'administration du Bureau interna- Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig er-
national Labour Office shall present to the a
tional du Travail presentera la Conference achtet, der Allgemeinen Konferenz einen
General Conference a report on the working generale un rapport sur l'application de la Bericht über die Durchführung dieses Über-
of this Convention and shall examine the presente convention et examinera s'il y a einkommens zu erstatten und zu prüfen, ob
desirability of placing on the agenda of the lieu d'inscrire a l'ordre du jour de la Confe- die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen
Conference the question of its revision in rence la question de sa revision totale ou Abänderung auf die Tagesordnung der
whole or in part. partielle. Konferenz gesetzt werden soll.
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Art1cle 22 Article 22 Artikel 22
1 . Should the Conference adopt a new 1 . Au cas ou la Conference adopterait 1 . Nimmt die Konferenz ein neues Über-
Convention revising this Convention in une nouvelle convention portant revision to- einkommen an, welches das vorliegende
whole or in part, then, unless the new Con- tale ou partielle de la presente convention, Übereinkommen ganz oder teilweise abän-
vention otherwise provides - et a moins que la nouvelle convention ne dert, und sieht das neue übereinkommen
dispose autrement: nichts anderes vor, so gelten folgende Be-
stimmungen:
(a) the ratification by a Member of the new a) la ratification par un Membra de la nou- a) Die Ratifikation des neugefaßten Über-
revising Convention shall ipso jure in- velle convention portant revision entrai- einkommens durch ein Mitglied schließt
volve the immediate denunciation of nerait de plein droit, nonobstant I' arti- ohne weiteres die sofortige Kündigung
this Convention, notwithstanding the cle 18 ci-dessus, denonciation imme- des vorliegenden Übereinkommens in
provisions of Article 18 above, if and diate de la presente convention, sous sich ohne Rücksicht auf Artikel 18, vor-
when the new revising Convention reserve que la nouvelle convention por- ausgesetzt, daß das neugefaßte Über-
shall have come into force; tant revision soit entree en vigueur; einkommen in Kraft getreten ist.
(b) as from the date when the new revising b) a partir de la date de l'entree en vigueur b) Vom Zeitpunkt des lnkrafttretens des
Convention comes into force, this Con- de la nouvelle convention portant revi- neugefaßten Übereinkommens an kann
vention shall cease to be open to ratifi- sion, la presente convention cesserait das vorliegende Übereinkommen von
cation by the Members. a
d'etre ouverte la ratification des Mem- den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert
bres. werden.
2. This Convention shall in any case re- 2. La presente convention demeurerait en 2. Indessen bleibt das vorliegende Über-
main in force in its actual form and content tout cas en vigueur dans sa forme et teneur einkommen nach Form und Inhalt jedenfalls
for those Members which have ratified it but pour les Membres qui l'auraient ratifiee et in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber
have not ratified the revising Convention. qui ne ratifieraient pas la convention portant nicht das neugefaßte übereinkommen ratifi-
revision. ziert haben.
Article 23 Article 23 Artikel 23
The English and French versions of the Les versions fran~aise et anglaise du Der französische und der englische Wort-
text of this Convention are equally authorita- texte de la presente convention font egale- laut dieses Übereinkommens sind in glei-
tive. ment foi. cher Weise maßgebend.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 13. Juli 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
die
Seschellen am 11 . Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1988 (BGBI. II S. 219).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 689
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 13. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II S. 576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141) wird nach seinem Artikel XI
für
Ecuador am 16. Juli 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Juli 1987 (BGBI. II S. 428).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
des deutsch,-kenianischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 21. Juli 1988
Das in Bonn am 21 . Mai 1987 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12 und
die durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene
Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens
nach ihrem letzten Absatz
am 29. Juni 1988
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende
deutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 21. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. von Stein
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht
sein,
und
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
die Regierung der Republik Kenia -
der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-
stützen;
in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie-
hungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen, 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die gegen- Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und
seitige Zusammenarbeit sowie das Verständnis für die Kultur und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes 3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
fördern wird -
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-
sind wie folgt übereingekommen:
der Fachausstellungen zu fördern;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder
Artikel 1 und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen
zu fördern.
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei Artikel 4
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande-
Artikel 2
ren Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und
zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraus-
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel- setzungen hierfür bestehen.
tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-
barenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller
Artikel 5
Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen
Land erleichtern und fördern. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
fördern.
insbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbil-
dende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe- Artikel 6
ken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter
Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die
Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige ent- Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be-
sandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt. mühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson-
dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleich- dere
gestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchfüh- anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen
rung ihrer Aufgabe erforderlichen Erleichterungen bei der Ein- und künstlerischen Darbietungen;
Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsgutes sowie bei der
Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-
sation von Vorträgen und Vorlesungen;
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige
Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso- 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
nen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-
innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen. dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden
Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-
(5) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel- rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-
len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen lichen Veranstaltungen;
der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten
oder vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Verein- 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
barung geregelt. lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
dem Austausch von Fachleuten und Material;
Artikel 3 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.
einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen
Artikel 7
beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-
und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und For- Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
schungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: aonn, den 25. August 1988 -691
betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.
die den Zielen des Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten unterstützen.
Artikel 11
Artikel 8 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus- Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach
tausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
sationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung
zu fördern.
Artikel 12
Artikel 9 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen
und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und Abkommens erfüllt sind.
Hochschulen) zu fördern. Artikel 13
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren; nach
Artikel 10
diesem Zeitraum verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um
Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf den gleichen Zeitraum, wenn das Abkommen nicht von einer
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich
Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 21. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Ruhfus
Für die Regierung der Republik Kenia
M. P. Omwony
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Auswärtiges Amt
611 - 600.51 KEN
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Zusammenarbeit in der Fassung des Notenwechsels vom
Kenia die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des 29. Juli/17. September 1971 gewährt.
deutsch-kenianischen Kulturabkommens vom 21. Mai 1987 vor-
zuschlagen: 4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die
diplomatische Vertretung der entsendenden Vertragspartei
1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regie- die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung bestätigt.
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Kenia gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 5. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden
Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun- während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen
gen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertragspartei
Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen
beiden Ländern auf kulturellem, erzieherischem, wissen-
Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die bei-
schaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt oder vermittelt den Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang
werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Pro- mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen;
fessoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
- bei der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Nairobi;
Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres
- an der deutschen Schule in Nairobi; Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
- als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an 6. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie z. B. die Aus-
Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen stellung eines Personalausweises sowie eines Führerscheins,
der Republik Kenia entsandte Dozenten, Lehrkräfte oder werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten
Wissenschaftler sowie als entsandtes Personal des Büros in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.
des Deutschen Akademischen Austauschdienstes in
Nairobi; 7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
- an staatlichen oder privaten kenianischen Oberschulen; der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten
- an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-
durch Notenwechsel bezeichneten kulturellen Einrich- rung abgibt.
tungen.
Falls sich die Regierung der Republik Kenia mit den unter den
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Nummern 1 bis 7 unterbreiteten Vorschlägen einverstanden
Rechts Abgabenfreiheit für Ausstattungsgegenstände (z. B. erklärt, bilden diese Note und die das Einverständnis der Regie-
Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, rung der Republik Kenia erklärende Antwortnote eine Vereinba-
Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die kul- rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
turellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt und der Regierung der Republik Kenia, die an dem Tag in Kraft
werden. tritt, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß
die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
3. Den unter Nummer 1 genannten Fachkräften und ihren Fami-
treten erfüllt sind.
lienangehörigen werden die Befreiungen und Erleichterungen
nach Artikel 5 des Abkommens vom 4. Dezember 1964 Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, der Botschaft der
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Kenia erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
und der Regierung der Republik Kenia über Technische versichern.
Bonn, den 21. Mai 1987
L. s.
An die
Botschaft der
Republik Kenia
Bonn
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 693
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Vom 25. Juli 1988
Das übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung
einer Europäischen Weltraumorganisation (BGBI. 1976 II
S. 1861) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 1 für
Norwegen am 30. Dezember 1986
Österreich am 30. Dezember 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1981 (BGBI. II S. 371 ).
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Juli 1988
Das in Tunis am 22. April 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 22. April 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Wolf Preuss
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
und
die Regierung der Tunesischen Republik -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Republik, lichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in
Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik erho-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aus der Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von
die Grundlage dieses Abkommens ist, Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
der Tunesischen Republik beizutragen, men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen unserer beiden die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Regierungen vom 19. bis 22. April 1988 in Tunis und auf das lichen Genehmigungen.
Verhandlungsprotokoll vom 22. April 1988 -
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Artikel 1 Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht den.
es der Regierung der ·Tunesischen Republik oder anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Artikel 6
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die (1) Restmittel in Höhe von 2,9 Millionen DM (in Worten: zwei
in Absatz 2 genannten Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förde- Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vor-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt haben „Ausbau des Hafens Mahdia" (Abkommen vom 13. De-
45 Millionen DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche zember 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Mark) zu erhalten. Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über
(2) Der Gesamtbetrag von 45 Millionen DM (in Worten: fünfund- Finanzielle Zusammenarbeit) werden zur Finanzierung des Vor-
vierzig Millionen Deutsche Mark) wird für folgende Vorhaben habens „Strukturhilfe für die Landwirtschaft II" verwendet.
verwendet: (2) Restmittel
- Strukturhilfe für die Landwirtschaft II - in Höhe 3,4 Millionen DM (in Worten: drei Millionen vierhun-
- Trinkwasserversorgung ländlicher Streusiedlungen in Mittel- derttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässe-
und Nordtunesien. rungsvorhaben Bou Heurtma" (Abkommen vom 11. Juni 1976
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver- der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Zusammenarbeit)
land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere
Vorhaben ersetzt werden. sowie
- in Höhe von 7,6 Millionen DM (in Worten: sieben Millionen
Artikel 2 sechshunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben
„Bou Heurtma, Phase II" (Abkommen vom 5. Dezember 1978
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Zusammenarbeit)
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik sowie
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. - in Höhe von 3,0 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deut-
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht sche Mark) aus dem Vorhaben „Regionalentwicklung Mahdia"
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt (Abkommen vom 13. Dezember 1980 und vom 3. März 1982
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 695
der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Zusammenarbeit) abgibt.
werden zur Finanzierung des Vorhabens „Rehabilitierung von
Artikel 8
Wasserversorgungssystemen" verwendet.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-
Artikel 7
blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Tunesischen Repu-
Regierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten blik erfüllt sind.
Geschehen zu Tunis am 22. April 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sente
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Boughzala
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 25. Juli 1988
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 19. April 1988
EI Salvador am 29. Januar 1988
Malediven am 10. Mai 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1988 (BGBI. II S. 463).
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Jute und Jute-Erzeugnisse
Vom 25. Juli 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 1. Oktober
1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse (BGBI. 1985 II
S. 837) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 4 für
Portugal am 28. April 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1988 (BGBI. II S. 363).
Bonn, den 25. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung
umweltverändernder Techniken
(Umweltkriegsüberelnkommen)
Vom 27. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder
einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umwelt-
kriegsübereinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem Artikel IX Abs. 4
für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Guatemala am 21. März 1988
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vor-
behalts:
(Übersetzung)
"Guatemala acepta el texto del Articulo 111, .,Guatemala nimmt den Wortlaut des Arti-
siempre que los efectos de la utilizaci6n de kels III an, sofern die Auswirkungen der
tecnicas de modificaci6n ambiental con Nutzung umweltverändemder Techniken
fines pacificos no le afecten en perjuicio de für friedliche Zwecke es weder in bezug auf
su territorio o en la utilizaci6n de sus recur- sein Hoheitsgebiet noch bei der Nutzung
sos naturales." seiner natürlichen Ressourcen beeinträch-
tigen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. November 1987 (BGBI. II S. 814).
Bonn, den 27. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 697
Bekanntmachung
zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeltszeugnissen
Vom 3. August 1988
Das Auswärtige Amt und die Schweizerische Botschaft in Bonn haben mit den
Verbalnoten vom 31. Mai/20. Juli 1988 die Angaben zu Artikel 8 Abs. 2 Nr. 1 und
2 des Abkommens vom 4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf
die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivil-
standsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
(BGBI. 1988 II S. 126) mitgeteilt.
Die Verbalnote des Auswärtigen Amtes mit den ihr beigefügten Anlagen und
die Verbalnote der Schweizerischen Botschaft mit den ihr beigefügten Anlagen
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. August 1988
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schiffer
A
Auswärtiges Amt
510-513.01 scz
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft
unter. Bezugnahme auf den Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Abkommens vom
4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von
Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähig-
keitszeugnissen folgende Unterlagen zu übersenden:
- einen Auszug aus dem Personenstandsgesetz mit dem Wortlaut des§ 69b Abs. 1 PStG
und einen Auszug aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum PStG mit dem
Wortlaut des § 383 Abs. 5 sowie
- eine Zusammenstellung der Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines deutschen
Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 31. Mai 1988
L. s.
An die
Botschaft der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Anlage 1
Auszug
a) aus dem Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Art. 6 § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142)
§ 69 b Abs. 1
(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,. dessen ein Deutscher zur Ehe-
schließung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf, ist der Standes-
beamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhn-
lichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten, so ist der Standesbeamte des
Standesamts I in Berlin (West) zuständig.
b) aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
(Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden
- DA-) i. d. F. vom 23. November 1987 (BAnz. Nr. 227 a vom 4. Dezember
1987)
§ 383 Abs. 5
(5) Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt es regelmäßig, daß ein Standesbeamter
ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobte ausstellt, auch wenn er nur
für einen Verlobten örtlich zuständig ist.
Anlage 2
Urkunden,
die dem Antrag auf Ausstellung
eines deutschen Ehefählgkeltszeugnlsses beizufügen sind
1.
für deutsche Verlobte, für schweizerische Verlobte,
die ledig und
voll geschäftsfähig sind: handlungsfähig sind:
1. Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen 1. Nachweis des Wohnsitzes;
eines solchen des Aufenthalts, bei Feh-
len auch eines solchen des letzten
gewöhnlichen Aufenthalts in der Bun-
desrepublik Deutschland (Aufenthalts-
bescheinigung) mit Angabe des Fami-
lienstandes; Gültigkeitsdauer: sechs
Monate;
2. beglaubigte Abschrift oder Auszug aus 2. Personenstandsausweis für Schweizer
dem Familienbuch der Eltern; falls die Bürger oder Familienschein des Zivil-
Geburt in einem Familienbuch nicht ein- standsamtes des Heimatorts; Gültig-
getragen oder der Betroffene als Kind keitsdauer: sechs Monate.
angenommen worden ist, Abstam-
mungsurkunde;
3. Bescheinigung des den Antrag ent-
gegennehmenden Standesbeamten,
daß ihm eine Staatsangehörigkeits-
urkunde oder ein Reisepaß oder Per-
sonalausweis der Bundesrepublik
Deutschland oder ein Berliner behelfs-
mäßiger Personalausweis vorgelegen
hat.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 699
II.
für deutsche Verlobte, für schweizerische Verlobte,
die noch nicht ehemündig oder die entmündigt sind
(zusätzlich zu 1.):
1. Mann oder Frau zwischen 16 und
18 Jahren:
Ausfertigung des Beschlusses des deut-
schen Vormundschaftsgerichts über die
Befreiung vom Erfordernis der Ehemün-
digkeit (Befreiung wird nur erteilt, wenn
der zukünftige Ehegatte volljährig ist);
2. Mann oder Frau zwischen 16 und
18 Jahren (zusätzlich zu 1.):
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
und der Sorgeberechtigten oder Ausfer-
tigung des mit dem Zeugnis der Rechts-
kraft versehenen Beschlusses des deut-
schen Vormundschaftsgerichts, der die
verweigerte Einwilligung des gesetz-
lichen Vertreters oder der Sorgeberech-
tigten ersetzt;
bei geschiedener Ehe der Eltern:
Ausfertigung des Beschlusses des deut-
schen Vormundschafts- oder Familien-
gerichts über die elterliche Sorge oder
Ausfertigung des mit dem Zeugnis der
Rechtskraft versehenen Scheidungs-
urteils, in dem die Regelung der elter-
lichen Sorge getroffen worden ist, oder
Bescheinigung des den Antrag ent-
gegennehmenden Standesbeamten,
daß ihm eine dieser Entscheidungen
vorgelegen hat;
3. bei Entmündigung:
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
(wegen Geisteskrankheit Entmündigte
können die Ehe nicht schließen).
III.
für deutsche Verlobte, für schweizerische Verlobte,
die verheiratet gewesen sind
oder bei denen sonstige Eheverbote vorliegen
(zusätzlich zu 1.
und - für deutsche Verlobte -
gegebenenfalls auch zu 11.):
1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus 1. Heiratsurkunden über alle früheren
dem Familienbuch der letzten Ehe; Ehen;
falls die Ehe nicht in einem Familien-
buch eingetragen ist, Heiratsurkunde
der letzten Ehe;
2. Nachweis der Auflösung oder der Nich- 2. Nachweis der Auflösung oder der Nich-
tigerklärung der früheren Ehen: tigerklärung der früheren Ehen:
2.1 Soweit sich Angaben hierzu nicht aus 2.1 Soweit sich Angaben hierzu nicht
einem Vermerk in der nach Nummer 1 aus einem Vermerk in dem nach
- und in gleicher Weise für weitere Nummer 1 2 vorzulegenden Familien-
frühere Ehen - vorzulegenden Perso- schein ergeben,
nenstandsurkunde ergeben,
a) bei Tod des früheren Ehegatten: a) bei Tod des früheren Ehegatten:
Sterbeurkunde; Sterbeurkunde;
b) bei Todeserklärung oder Feststel- b) bei Feststellung des Todes oder
lung der Todeszeit des früheren gerichtlicher Auflösung der Ehe
Ehegatten: nach Verschollenerklärung des frü-
heren Ehegatten:
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Ausfertigung der mit dem Zeugnis Rechtskräftige gerichtliche Ent-
der Rechtskraft versehenen scheidung;
gerichtlichen Entscheidung oder
beglaubigte Abschrift aus dem
Buch für Todeserklärungen des
Standesamts I in Berlin (West);
c) bei Scheidung, Aufhebung oder c) bei Scheidung oder Ungültigerklä-
Nichtigerklärung einer früheren rung einer früheren Ehe:
Ehe:
Ausfertigung der mit dem Zeugnis Rechtskräftige gerichtliche Ent-
der Rechtskraft versehenen ge- scheidung.
richtlichen Entscheidung.
2.2 Ist eine frühere Ehe geschieden, auf- 2.2 Ist eine frühere Ehe geschieden, auf-
gehoben oder für nichtig erklärt und ist gehoben oder für nichtig erklärt worden
im Fall der Nummer 2.1 Buchstabe c und war
die Entscheidung nicht von einem
- der frühere Ehegatte ebenfalls
deutschen Gericht getroffen worden,
Schweizer Bürger und ist die Ent-
außerdem:
scheidung weder von einem schwei-
zerischen noch von einem deut-
schen Gericht getroffen worden oder
- war er nicht Schweizer Bürger und
ist die Entscheidung nicht von einem
deutschen Gericht getroffen worden,
außerdem:
Bescheid der deutschen Landesjustiz- Bescheid der deutschen Landesjustiz-
verwaltung über die Feststellung, daß verwaltung über die Feststellung, daß
die Voraussetzungen für die Anerken- die Voraussetzungen für die Anerken-
nung der Entscheidung vorliegen, oder nung der Entscheidung vorliegen, oder
Antrag auf entsprechende Feststel- Antrag auf entsprechende Feststel-
lung, den der deutsche Standesbe- lung, den der deutsche Standesbe-
amte an die zuständige Landesjustiz- amte an die zuständige Landesjustiz-
verwaltung weiterleiten wird; verwaltung weiterleiten wird.
3. bei Wiederverheiratung der Frau vor
Ablauf von zehn Monaten seit Auflö-
sung oder Nichtigerklärung der frühe-
ren Ehe:
Antrag auf Befreiung vom Eheverbot
der Wartezeit (nicht erforderlich, wenn
die Frau inzwischen geboren hat);
4. bei Schwägerschaft mit dem anderen
Verlobten in gerader Linie:
Ausfertigung der Verfügung des deut-
schen Vormundschaftsgerichts über
die Befreiung vom Eheverbot wegen
Schwägerschaft;
5. wer ein Kind hat, für dessen Vermögen
er zu sorgen hat oder das unter seiner
Vormundschaft steht, oder wer mit
einem minderjährigen oder bevormun-
deten Abkömmling in fortgesetzter
Gütergemeinschaft lebt:
Auseinandersetzungszeugnis des
deutschen Vormundschaftsgerichts
oder Bescheinigung dieses Gerichts,
daß dem Verlobten gestattet worden
ist, die Auseinandersetzung erst nach
der Eheschließung vorzunehmen.
IV.
Besonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten
Ist der Verlobte des deutschen Verlobten weder Deutscher noch Schweizer Bürger, so
sind auch für ihn die für schweizerische Verlobte genannten Urkunden beizufügen unter
Beachtung folgender Maßgaben:
Zu Abschnitt I Nr. 3:
Bescheinigung des den Antrag entgegennehmenden Standesbeamten, daß ihm ein Nach-
weis über die Staatsangehörigkeit vorgelegen hat.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 701
Zu Abschnitt III Nr. 2.1 Buchstabe b:
Ausfertigung der mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen gerichtlichen Entschei-
dung oder ein entsprechender anderer Nachweis nach dem Heimatrecht des Verlobten.
Zu Abschnitt III Nr. 2.2:
Falls die Entscheidung nicht von einem deutschen Gericht oder von einem Gericht desjeni-
gen Staates getroffen worden ist, dem beide Ehegatten der geschiedenen Ehe zur Zeit der
Entscheidung angehört haben:
Bescheid der deutschen Landesjustizverwaltung über die Feststellung, daß die Vorausset-
zungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen, oder Antrag auf entsprechende
Feststellung, den der deutsche Standesbeamte an die zuständige Landesjustizverwaltung
weiterleiten wird.
B
Schweizerische Botschaft
Nr. 61/1988
Verbalnote
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik
Deutschland unter Bezugnahme auf den Artikel 8 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 des Abkommens
vom 4. November 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über
den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden sowie
über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen folgende Texte zuzustellen:
- Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Zivilstandsbeamten zur
Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
- Urkunden, die dem Antrag auf Ausstellung eines schweizerischen Ehefähigkeitszeugnis-
ses beizufügen sind.
Die Schweizerische Botschaft bestätigt gleichzeitig den Empfang der entsprechenden
deutschen Unterlagen und der Verbalnote vom 31. Mai 1988 (Ref. 510-513.01 SCZ).
Die Schweizerische Botschaft benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der
Bundesrepublik Deutschland P.rneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 20. Juli 1988
L. s.
An das
Auswärtige Amt
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Vorschriften
über die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Zlvllstandsbeamten
zur Ausstellung des Ehefählgkeltszeugnlsses
Für die Zuständigkeit zur Ausstellung eines schweizerischen Ehefähigkeitszeugnisses
gilt folgendes:
1. Wohnt der Bräutigam in der Schweiz, so ist - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-
keit der Verlobten - der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis der Bräutigam
seinen Wohnsitz hat.
2. Wohnt nur die Braut in der Schweiz, so ist - ebenfalls ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit der Verlobten - der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis
die Braut ihren Wohnsitz hat.
3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist der Zivilstandsbeamte zuständig, in
dessen Kreis der Heimatort des schweizerischen Verlobten gelegen ist. Sind beide
Verlobte Schweizer Bürger, so kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeug-
nisses wahlweise an den Zivilstandsbeamten des Heimatortes des Bräutigams oder der
Braut gerichtet werden; das von einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähigkeits-
zeugnis gilt für beide Verlobte.
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Urkunden,
die dem Antrag auf Ausstellung
eines schweizerischen Ehefählgkeltszeugnlsses beizufügen sind
1.
für schweizerische Verlobte, für deutsche Verlobte,
die ledig und handlungsfähig/voll geschäftsfähig sind:
1. Nachweis des Wohnsitzes; 1 . Nachweis des Wohnsitzes, bei Fehlen
eines solchen des Aufenthalts, bei Fah-
len auch eines solchen des letzten
gewöhnlichen Aufenthalts in der Bun-
desrepublik Deutschland (Aufenthalts-
bescheinigung) mit Angabe des Fami-
lienstandes; Gültigkeitsdauer: sechs
Monate;
2. Personenstandsausweis für Schweizer 2. beglaubigte Abschrift oder Auszug aus
Bürger oder Familienschein (Gültig- dem Familienbuch der Eltern; falls die
keitsdauer: sechs Monate); Geburt in einem Familienbuch nicht ein-
getragen oder der Betroffene als Kind
angenommen worden ist, Abstam-
mungsurkunde;
3. Bescheinigung des den Antrag ent-
gegennehmenden Standesbeamten,
daß ihm eine Staatsangehörigkeits-
urkunde oder ein Reisepaß oder Per-
sonalausweis der Bundesrepublik
Deutschland oder ein Berliner behelfs-
mäßiger Personalausweis vorgelegen
hat.
II.
für schweizerische Verlobte, für deutsche Verlobte,
die unmündig oder entmündigt sind
(zusätzlich zu 1.):
1. Beglaubigte Einwilligungserklärung der
Inhaber der elterlichen Gewalt oder des
Vormundes;
2. für Ehemündigerklärte (Bräutigam zwi-
schen 18 und 20, Braut zwischen 17
und 18 Jahren) überdies der einschlä-
gige Entscheid der schweizerischen
Kantonsbehörde.
III.
für schweizerische Verlobte, für deutsche Verlobte,
die verheiratet waren
(zusätzlich zu 1.):
1. Beglaubigte Abschrift oder Auszug aus
dem Familienbuch der letzten Ehe; falls
die Ehe nicht in einem Familienbuch
eingetragen ist, Heiratsurkunde der letz-
ten Ehe;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1988 703
Bei Wiederverheiratung der Frau vor Ablauf 2. Nachweis der Auflösung oder der Nichtig-
von 300 Tagen seit dem Tod oder der erklärung der früheren Ehe:
gerichtlichen Auflösung der früheren Ehe:
Abkürzung der Wartefrist durch den schwei-
zerischen Richter.
a) bei Tod des früheren Ehegatten:
Sterbeurkunde;
b) bei Todeserklärung oder Feststel-
lung der Todeszeit des früheren
Ehegatten:
Ausfertigung der mit dem Zeugnis
der Rechtskraft versehenen gericht-
lichen Entscheidung oder beglau-
bigte Abschrift aus dem Buch für To-
deserklärungen des Standesamts 1
in Berlin (West);
c) bei Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der früheren Ehe:
Ausfertigung der mit dem Zeugnis
der Rechtskraft versehenen gericht-
lichen Entscheidung.
IV.
Besonderheiten bei Angehörigen von Drittstaaten
Beizufügen sind den unter I und III für schweizerische Verlobte angegebenen Urkunden
entsprechende Ersatzurkunden, gegebenenfalls weitere Urkunden, die von der Gesetz-
gebung des Staates vorgeschrieben sind, dem sie angehören.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 6,04 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück· Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 8. August 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489; BGBI.
1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Griechenland am 27. Juni 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1987 (BGBI. II S. 636).
Bonn, den 8. August 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt