Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988 665
c. any date of entry into force of this Pro- c. toute date d'entree en vigueur du pre- c) jeden Zeitpunkt des lnkrafttretens die-
tocol in accordance with Articles 5 and a
sent Protocole conformement ses arti- ses Protokolls nach den Artikeln 5
8; cles 5 et 8; und 8;
d. any other act, notification or communi- d. tout autre acte, notification ou communi- d) jede andere Handlung, Notifikation oder
cation relating to this Protocol. cation ayant trait au present Protocole. Mitteilung im Zusammenhang mit die-
sem Protokoll.
In witness whereof the undersigned, En foi de quoi, les soussignes, düment Zu Urkund dessen haben die hierzu
being duly authorised thereto, have signed autorises a cet effet, ont signe le present gehörig befugten Unterzeichneten dieses
this Protocol. Protocole. Protokoll unterschrieben.
Done at Strasbourg, this 28th day of April Fait a Strasbourg, le 28 avril 1983, en Geschehen zu Straßburg am 28. April
1983, in English and French, both texts franQais et en anglais, les deux textes fai- 1983 in englischer und französischer Spra-
being equally authentic, in a single copy sant egalement foi, en un seul exemplaire che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
which shall be deposited in the archives of qui sera depose dans les archives du verbindlich ist, in einer Urschrift, die im
the Council of Europe. The Secretary Gen- Conseil de l'Europe. Le Secretaire General Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der
eral of the Council of Europe shall transmit du Conseil de l'Europe en communiquera Generalsekretär des Europarats übermittelt
certified copies to each member State of the a
copie certifiee conforme chacun des Etats allen Mitgliedstaaten des Europarats
Council of Europe. membres du Conseil de l'Europe. beglaubigte Abschriften.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 7. Juli 1988
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2
Buchstabe b für
Indien am 7. April 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Mai 1988 (BGBI. II S. 559).
Bonn, den 7. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhelt
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
und des Änderungsprotokolls
Vom 8. Juli 1988
Frankreich hat am 20. April 1988 dem Generalsekre-
tär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens die Erstreckung des Internationalen Über-
einkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und
des Änderungsprotokolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II
S. 1067) auf die Gebietskörperschaft St. Pierre und Mique-
lon sowie die Übersee-Territorien Französisch-Polynesien
und Neukaledonien notifiziert. Die Erstreckung auf diese
Hoheitsgebiete ist nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkom-
mens für die Gebietskörperschaft St. Pierre und Miquelon
sowie das Territorium Neukaledonien am 1. Januar 1988
wirksam geworden; sie wird für das Territorium Fran-
zösisch-Polynesien am 1. Januar 1989 wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Mai 1988 (BGBI. II S. 530).
Bonn, den 8. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 8. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 197611 S. 1477; 197811 S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 17. März 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1988 (BGBI. II S. 528).
Bonn, den 8. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.· 0 es t e r h e lt
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
und des Änderungsprotokolls
Vom 8. Juli 1988
Frankreich hat am 20. April 1988 dem Generalsekre-
tär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens die Erstreckung des Internationalen Über-
einkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und
des Änderungsprotokolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II
S. 1067) auf die Gebietskörperschaft St. Pierre und Mique-
lon sowie die Übersee-Territorien Französisch-Polynesien
und Neukaledonien notifiziert. Die Erstreckung auf diese
Hoheitsgebiete ist nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkom-
mens für die Gebietskörperschaft St. Pierre und Miquelon
sowie das Territorium Neukaledonien am 1. Januar 1988
wirksam geworden; sie wird für das Territorium Fran-
zösisch-Polynesien am 1. Januar 1989 wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Mai 1988 (BGBI. II S. 530).
Bonn, den 8. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 8. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 197611 S. 1477; 197811 S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 17. März 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1988 (BGBI. II S. 528).
Bonn, den 8. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.· 0 es t e r h e lt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988 667
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 8. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen
Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II
S. 62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Sambia am 8. Oktober 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1988 (BGBI. II S. 606).
Bonn, den 8. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 11. Jull 1988
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Syrien, Arabische Republik am 25. Mai 1988
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13
Abs. 2 zu Artikel 13 Abs. 1
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1988 (BGBI. II S. 605).
Bonn, den 11. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988 667
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 8. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen
Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II
S. 62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Sambia am 8. Oktober 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1988 (BGBI. II S. 606).
Bonn, den 8. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 11. Jull 1988
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Syrien, Arabische Republik am 25. Mai 1988
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13
Abs. 2 zu Artikel 13 Abs. 1
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1988 (BGBI. II S. 605).
Bonn, den 11. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
. 668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 11. Juli 1988
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die Einfuhr
von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veran-
staltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II S. 745), wird
nach seinem Artikel 19 Abs. 2 in Kraft treten für
Malta am 11 . August 1988
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
«Conformement a I' Article 23 de ladite „Nach Artikel 23 des Übereinkommens
Convention, et en ce qui concerne I' Article behält sich die Regierung von Malta in
6, paragraphe 1(a), le Gouvernement de bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Malte se reserve le droit de ne pas perce- das Recht vor, lediglich für Muster ohne
voir les droits a l'importation, seulement Handelswert, nicht aber für verbrauchbare
pour les echantillons sans valeur commer- Waren Eingangsabgaben nicht zu er-
ciale, mais pas sur les marchandises con- heben."
somptibles. »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Juni 1982 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 11. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 13. Juli 1988
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Birma am 4. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1988 (BGBI. II S. 99).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
. 668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 11. Juli 1988
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die Einfuhr
von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veran-
staltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II S. 745), wird
nach seinem Artikel 19 Abs. 2 in Kraft treten für
Malta am 11 . August 1988
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
«Conformement a I' Article 23 de ladite „Nach Artikel 23 des Übereinkommens
Convention, et en ce qui concerne I' Article behält sich die Regierung von Malta in
6, paragraphe 1(a), le Gouvernement de bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Malte se reserve le droit de ne pas perce- das Recht vor, lediglich für Muster ohne
voir les droits a l'importation, seulement Handelswert, nicht aber für verbrauchbare
pour les echantillons sans valeur commer- Waren Eingangsabgaben nicht zu er-
ciale, mais pas sur les marchandises con- heben."
somptibles. »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Juni 1982 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 11. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 13. Juli 1988
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Birma am 4. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1988 (BGBI. II S. 99).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988 669
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 13. Juli 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für die
Seschellen am 11. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1988 (BGBI. II S. 518).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 13. Juli 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für
Bolivien am 11. Juli 1988
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Birma am 4. August 1988
Ecuador am 17. August 1988
Singapur am 1. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Mai 1988 (BGBI. II S. 601).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988 669
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 13. Juli 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für die
Seschellen am 11. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1988 (BGBI. II S. 518).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 13. Juli 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für
Bolivien am 11. Juli 1988
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Birma am 4. August 1988
Ecuador am 17. August 1988
Singapur am 1. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Mai 1988 (BGBI. II S. 601).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
Vom 19. Juli 1988
Das in Bonn am 1. Juni 1988 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Alba-
nien über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriel-
len und technischen Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 12
am 1. Juni 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juli 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Sc h o m e r u s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) Erschließung, Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen
und b) Energiewirtschaft
die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien - c) Landwirtschaft
d) Nahrungsmittelindustrie
in dem Wunsche, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen
beiden Staaten auf der Grundlage der Gleichheit und des beider- e) Leichtindustrie
seitigen Nutzens weiterzuentwickeln und zu vertiefen,
f) Maschinenbau
in der Erwägung, daß auf dem Wege der industriellen und g) Metallurgie
technischen Kooperation die wirtschaftliche Zusammenarbeit h) Elektrotechnik
erweitert werden kann,
i) Chemie
in der Überzeugung, daß es zweckmäßig ist, die Zusammen- j) Bauwesen
arbeit durch längerfristige Vereinbarungen zu sichern und zu
erweitern - k) Fahrzeugbau
1) Verkehrswesen
sind wie folgt übereingekommen:
m) Tourismus
sowie andere beide Seiten interessierende Bereiche.
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Artikel 3
und auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens die wirtschaft-
liche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Bei der Durchführung von Kooperationsvorhaben in den in
Unternehmen, Organisationen und Institutionen beider Seiten Artikel 2 genannten Bereichen werden die Vertragsparteien ins-
gemäß den im jeweiligen Land geltenden Gesetzen unterstützen besondere folgende Formen der Zusammenarbeit unterstützen:
und fördern. a) industrielle Kooperation;
Die Vertragsparteien werden einander im Bereich der wirt- b) Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Industrieanlagen
schaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit die und -betrieben;
nach den im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen günstigste
Behandlung gewähren. c) Austausch von Patenten, Lizenzen und technischem Know-
how;
Artikel 2 d) Anwendung und Verbesserung bestehender und Entwicklung
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für die wirt- neuer technischer Verfahren;
schaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit insbe- e) Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Normung, des Meß-
sondere folgende Bereiche in Betracht kommen: wesens und der Materialprüfung;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988 671
f) Übertragung von Know-how bei der Vermarktung von indu- Staaten geltenden Regelungen zu möglichst günstigen Bedingun-
striellen, handwerklichen und landwirtschaftlichen Erzeug- gen gewährt werden können.
nissen;
g) Austausch von Praktikanten und Fachleuten; Artikel 8
h) Veranstaltung von Symposien, Seminaren, Ausstellungen. Die beiderseitigen Zahlungen werden in Deutscher Mark oder in
anderen frei konvertierbaren Währungen gemäß den in beiden
Artikel 4
Ländern geltenden Bestimmungen durchgeführt.
Die Vertragsparteien werden im Einklang mit den in jedem der
Artikel 9
beiden Staaten jeweils geltenden Gesetzen und Regelungen im
Rahmen ihrer Möglichkeiten Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuß ein,
der sich aus Vertretern beider Regierungen zusammensetzt. An
- die Durchführung von Kooperationsvorhaben und den weiteren
der Arbeit des Ausschusses können Vertreter der Wirtschaft
Ausbau von Geschäftskontakten unterstützen;
teilnehmen.
- alle notwendigen Erleichterungen für Kooperationsvorhaben
Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören:
und den Ausba~ von Geschäftskontakten gewähren.
a) Überprüfung der praktischen Durchführung des Abkommens;
Artikel 5 b) Erörterung von Fragen und Problemen, die sich bei der Durch-
führung ergeben;
Die Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der wirtschaft-
lichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit werden c) Ausarbeitung von Empfehlungen im Hinblick auf die Verwirk-
von den jeweils beteiligten Unternehmen, Organisationen und lichung der Ziele des Abkommens;
Institutionen beider Seiten im Einklang mit den in jedem der
d) Prüfung weiterer Kooperationsmöglichkeiten.
beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften vereinbart.
Die Ergebnisse der Gespräche des Gemischten Ausschusses
werden in einem Protokoll festgehalten.
Artikel 6
Der Gemischte Ausschuß tritt auf Wunsch der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien befürworten, daß Streitigkeiten, die aus
an einem jeweils von den Delegationsleitern zu vereinbarenden
den zwischen den Unternehmen, Organisationen und Institutio-
Ort zusammen.
nen beider Länder geschlossenen Verträgen entstehen oder
damit in Zusammenhang stehen, nach Möglichkeit durch Ver- Artikel 10
handlungen gütlich beigelegt werden.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Werden die Streitigkeiten durch Verhandlungen nicht beigelegt, Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
so können die streitenden Parteien auf Grund einer in ihren Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien innerhalb
Verträgen selbst vereinbarten Schiedsklausel oder auf Grund von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
besonderer Schiedsvereinbarungen die Durchführung eines teilige Erklärung abgibt.
Schiedsverfahrens beantragen. Das Schiedsverfahren kann in
der Bundesrepublik Deutschland, in der Sozialistischen Volksre-
Artikel 11
publik Albanien oder in einem von den beiden Parteien vereinbar-
ten dritten Staat stattfinden. Auf das Verfahren findet die Schieds- Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundesrepublik
ordnung Anwendung, die für das von den Parteien vereinbarte Deutschland und der Sozialistischen Volksrepublik Albanien frü-
Schiedsgericht gilt. Die von den Vereinten Nationen empfohlene her abgeschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen Verträge
Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen und Vereinbarungen.
für Internationales Handelsrecht oder sonstige internationale
Die Vertragsparteien werden, falls erforderlich, auf Vorschlag
Schiedsgerichtsordnungen können mit dem Einverständnis der
einer Vertragspartei Konsultationen durchführen, wobei diese
beiden Parteien und des Schiedsgerichts ebenfalls angewandt
Konsultationen jedoch die grundlegenden Zielsetzungen dieses
werden.
Abkommens nicht in Frage stellen dürfen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Schiedssprüche
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem ihre Artikel 12
Vollstreckung beantragt wird, durch die zuständigen Stellen anzu-
erkennen und zu vollstrecken. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft
und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es verlängert sich danach
stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine Ver-
Artikel 7 tragspartei es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnit-
tes schriftlich kündigt.
In Anbetracht der Bedeutung der Finanzierung und Zahlungs-
weise bei mittel- und langfristigen Kooperationsvorhaben für die Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so hat dies keinen Einfluß
Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen auf die Rechtsgültigkeit von Verträgen, die zwischen Unterneh-
Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien bemühen, daß men, Organisationen und Institutionen der beiden Länder im
derartige Finanzierungen im Rahmen der in jedem der beiden Zusammenhang mit diesem Abkommen geschlossen wurden.
Geschehen zu Bonn am 1. Juni 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
Hoxha
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdn„ckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR. und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschnften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestetlungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69, 10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2, 17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Pre,s gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. LIefemng
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Koln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,07 DM (2, 17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens
Vom 28. Juli 1988
Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zu den Änderungen vom
22. November 1980, 13. August 1982, 15. Juli 1983,
20. Oktober 1985 und 19. April 1986 der Anlage 1 und vom
28. Oktober 1980 und 20. Januar 1985 der Anlage 3 des
Übereinkommens vom 1. September 1970 über internatio-
nale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und
über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese
Beförderungen zu verwenden sind, (Gesetz zur Änderung
der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens) vom
20. Juli 1988 (BGBI. II S. 630) muß richtig wie folgt lauten:
,,(2) Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerken-
nungen von Mustern für nach einem bestimmten Typ in
Serie hergestellte Beförderungsmittel erlöschen mit Ablauf
des 27. Juli 1991."
Bonn den 28. Juli 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Krämer
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Gesetz
zu dem Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die Abschaffung der Todesstrafe
Vom 23. Juli 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1 Artikel 3
Dem in Straßburg am 28. April 1983 von der Bundes- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
republik Deutschland unterzeichneten Protokoll Nr. 6 zur in Kraft.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 8
freiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe wird zu- Nr. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist
gestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988 663
Protokoll Nr. 6
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
über die Abschaffung der Todesstrafe
Protocol No. 6
to the Convention for the Protection of Human Rights
and Fundamental Freedoms
Concerning the Abolition of the Death Penalty
Protocole N° 6
a la convention de sauvegarde des droits de l'homme
et des libertes fondamentales
concernant I'abolition de la peine de mort
(Übersetzung)
The member States of the Council of Les Etats membres du Conseil de l'Eu- Die Mitgliedstaaten des Europarats, die
Europe, signatory to this Protocol to the rope, signataires du present Protocole a la dieses Protokoll zu der am 4. November
Convention for the Protection of Human Convention de sauvegarde des Droits de 1950 in Rom unterzeichneten Konvention
Rights and Fundamental Freedoms, signed l'Homme et des Libertes fondamentales, si- zum Schutze der Menschenrechte und
at Rome on 4 November 1950 (hereinafter a
gnee Rome le 4 novembre 1950 (ci-apres Grundfreiheiten (im folgenden als „Konven-
referred to as "the Convention"), denommee «la Convention» ), tion" bezeichnet) unterzeichnen -
Considering that the evolution that has Considerant que les developpements in- in der Erwägung, daß die in verschiede-
occurred in several member States of the tervenus dans plusieurs Etats membres du nen Mitgliedstaaten des Europarats ein-
Council of Europe expresses a general ten- Conseil de l'Europe expriment une ten- getretene Entwicklung eine allgemeine
dency in favour of abolition of the death dance generale en faveur de I' abolition de la Tendenz zugunsten der Abschaffung der
penalty; peine de mort; Todesstrafe zum Ausdruck bringt -
Have agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: haben folgendes vereinbart:
Article 1 Article 1 Artikel 1
The death penalty shall be abolished. No La peine de mort est abolie. Nul ne peut Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand
one shall be condemned to such penalty or etre condamne a telle peine ni execute. darf zu dieser Strafe verurteilt oder hinge-
executed. richtet werden.
Article 2 Article 2 Artikel 2
A State may make provision in its law for Un Etat peut prevoir dans sa legislation la Ein Staat kann in seinem Recht die
the death penalty in respect of acts commit- peine de mort pour des actes commis en Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in
ted in time of war or of imminent threat of temps de guerre ou de danger imminent de Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegs-
war; such penalty shall be applied only in guerre; une telle peine ne sera appliquee gefahr begangen werden; diese Strafe darf
the instances laid down in the law and in que dans les cas prevus par cette legisla- nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen
accordance with its provisions. The State tion et conformement a ses dispositions. sind, und in Übereinstimmung mit dessen
shall communicate to the Secretary General Cet Etat communiquera au Secretaire Ge- Bestimmungen angewendet werden. Der
of the Council of Europe the relevant provi- neral du Conseil de l'Europe les disposi- Staat übermittelt dem Generalsekretär des
sions of that law. tions afferentes de la legislation en cause. Europarats die einschlägigen Rechtsvor-
schriften.
Article 3 Article 3 Artikel 3
No derogation from the provisions of this Aucune derogation n'est autorisee aux Die Bestimmungen dieses Protokolls dür-
Protocol shall be made under Article 15 of dispositions du present Protocole au titre de fen nicht nach Artikel 15 der Konvention
the Convention. l'article 15 de la Convention. außer Kraft gesetzt werden.
Article 4 Article 4 Artikel 4
No reservation may be made under Arti- Aucune reserve n ·est admise aux disposi- Vorbehalte nach Artikel 64 der Konven-
cle 64 of the Convention in respect of the tions du present Protocole au titre de I' arti- tion zu Bestimmungen dieses Protokolls
provisions of this Protocol. cle 64 de la Convention. sind nicht zulässig.
Article 5 Article 5 Artikel 5
1. Any State may at the time of signature 1. Tout Etat peut, au moment de la signa- (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeich-
or when depositing its instrument of ratifica- ture ou au moment du depöt de son instru- nung oder bei der Hinterlegung seiner Rati-
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
tion, acceptance or approval, specity the ment de ratification, d'acceptation ou d'ap- fikations-, Annahme- oder Genehmigungs-
territory or territories to which this Protocol probation, designer le ou les territoires aux- urkunde einzelne oder mehrere Hoheits-
shall apply. quels s'appliquera le present Protocole. gebiete bezeichnen, auf die dieses Proto-
koll Anwendung findet.
2. Any State may at any later date, by a a
2. Tout Etat peut, tout autre moment par (2) Jeder Staat kann jederzeit danach
declaration addressed to the Secretary la suite, par une declaration adressee au durch eine an den Generalsekretär des Eu-
General of the Council of Europe, extend Secretaire General du Conseil de l'Europe, roparats gerichtete Erklärung die Anwen-
the application of this Protocol to any other etendre I' application du present Protocole a dung dieses Protokolls auf jedes weitere in
territory specified in the declaration. In re- tout autre territoire designe dans la declara- der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
spect of such territo·ry the Protocol shall tion. Le Protocole entrera en vigueur a erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Ho-
enter into force on the first day of the month l'egard de ce territoire le premier jour du heitsgebiet am ersten Tag des Monats in
following the date of receipt of such declara- mois qui suit la date de reception de la Kraft, der auf den Eingang der Erklärung
tion by the Secretary General. declaration par le Secretaire General. beim Generalsekretär folgt.
3. Any declaration made under the two 3. T oute declaration faite en vertu des (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 ab-
preceding paragraphs may, in respect of deux paragraphes precedents pourra etre gegebene Erklärung kann in bezug auf je-
any territory specified in such declaration, retiree, en ce qui conceme tout territoire des darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch
be withdrawn by a notification addressed to designe dans cette declaration, par notifica- eine an den Generalsekretär gerichtete
the Secretary General. The withdrawal shall tion adressee au Secretaire General. Le Notifikation zurückgenommen werden. Die
become effective on the first day of the retrait prendra effet le premier jour du mois Rücknahme wird am ersten Tag des
month following the date of receipt of such qui suit la date de reception de la notifica- Monats wirksam, der auf den Eingang der
notification by the Secretary General. tion par le Secretaire General. Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Article 6 Article 6 Artikel 6
As between the States Parties the provi- Les Etats Parties considerent les arti- Die Vertragsstaaten betrachten die Arti-
sions of Articles 1 to 5 of this Protocol shall a
cles 1 5 du present Protocole comme des kel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzarti-
be regarded as additional articles to the articles additionnels a la Convention et kel zur Konvention; alle Bestimmungen der
Convention and all the provisions of the toutes les dispositions de la Convention Konvention sind dementsprechend anzu-
Convention shall apply accordingly. s'appliquent en consequence. wenden.
Article 7 Article 7 Artikel 7
This Protocol shall be open for signature a
Le present Protocole est ouvert la si- Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaa-
by the member States of the Council of gnature des Etats membres du Conseil de ten des Europarats, welche die Konvention
Europa, signatories to the Convention. lt l'Europe, signataires de la Convention. II unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung
shall be subject to ratification, acceptance sera soumis a ratification, acceptation ou auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme
or approval. A member State of the Council approbation. Un Etat membre du Conseil de oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des
of Europe may not ratify, accept or approve l'Europe ne pourra ratifier, accepter ou ap- Europarats kann dieses Protokoll nur ratifi-
this Protocol unless it has, simultaneously prouver le present Protocole sans avoir si- zieren, annehmen oder genehmigen, wenn
or previously, ratified the Convention. In- multanement ou anterieurement ratifie la er gleichzeitig oder früher die Konvention
struments of ratification, acceptance or ap- Convention. Les instruments de ratification, ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme-
proval shall be deposited with the Secretary d'acceptation ou d'approbation seront de- oder Genehmigungsurkunden werden beim
General of the Council of Europe. poses pres le Secretaire General du Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Conseil de l'Europe.
Article 8 Article 8 Artikel 8
1. This Protocol shall enter into force on 1. Le present Protocole entrera en vi- ( 1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag
the first day of the month following the date gueur le premier jour du mois qui suit la date des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt,
on which five member States of the Council a laquelle cinq Etats membres du Conseil an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats
of Europe have expressed their consent to de l'Europe auront exprime leur consente- nach Artikel 7 ihre Zustimmung ausge-
be bound by the Protocol in accordance ment a etre lies par le Protocole conforme- drückt haben, durch das Protokoll gebun-
with the provisions of Article 7. ment aux dispositions de l'article 7. den zu sein.
2. In respect of any member State which 2. Pour tout Etat membre qui exprimera (2) Für jeden Mitgliedstaat, der später
subsequently expresses its consent to be a
ulterieurement son consentement etre lie seine Zustimmung ausdrückt, durch das
bound by it, the Protocol shall enter into par le Protocole, celui-ci entrera en vigueur Protokoll gebunden zu sein, tritt es am er-
force on the first day of the month following le premier jour du mois qui suit la date du sten Tag des Monats in Kraft, der auf die
the date of the deposit of the instrument of depöt de l'instrument de ratification, d'ac- Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-
ratification, acceptance or approval. ceptation ou d'approbation. oder Genehmigungsurkunde folgt.
Article 9 Article 9 Artikel 9
The Secretary General of the Council of Le Secretaire General du Conseil de l'Eu- Der Generalsekretär des Europarats noti-
Europe shall notify the member States of rope notifiera aux Etats membres du fiziert den Mitgliedstaaten des Rates
the Council of: Conseil:
a. any signature; a. toute signature; a) jede Unterzeichnung;
b. the deposit of any instrument of ratifica- b. le depöt de tout instrument de ratifica- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
tion, acceptance or approval; tion, d'acceptation ou d'approbation; Annahme- oder Genehmigungsur-
kunde;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988 665
c. any date of entry into force of this Pro- c. toute date d'entree en vigueur du pre- c) jeden Zeitpunkt des lnkrafttretens die-
tocol in accordance with Articles 5 and a
sent Protocole conformement ses arti- ses Protokolls nach den Artikeln 5
8; cles 5 et 8; und 8;
d. any other act, notification or communi- d. tout autre acte, notification ou communi- d) jede andere Handlung, Notifikation oder
cation relating to this Protocol. cation ayant trait au present Protocole. Mitteilung im Zusammenhang mit die-
sem Protokoll.
In witness whereof the undersigned, En foi de quoi, les soussignes, düment Zu Urkund dessen haben die hierzu
being duly authorised thereto, have signed autorises a cet effet, ont signe le present gehörig befugten Unterzeichneten dieses
this Protocol. Protocole. Protokoll unterschrieben.
Done at Strasbourg, this 28th day of April Fait a Strasbourg, le 28 avril 1983, en Geschehen zu Straßburg am 28. April
1983, in English and French, both texts franQais et en anglais, les deux textes fai- 1983 in englischer und französischer Spra-
being equally authentic, in a single copy sant egalement foi, en un seul exemplaire che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
which shall be deposited in the archives of qui sera depose dans les archives du verbindlich ist, in einer Urschrift, die im
the Council of Europe. The Secretary Gen- Conseil de l'Europe. Le Secretaire General Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der
eral of the Council of Europe shall transmit du Conseil de l'Europe en communiquera Generalsekretär des Europarats übermittelt
certified copies to each member State of the a
copie certifiee conforme chacun des Etats allen Mitgliedstaaten des Europarats
Council of Europe. membres du Conseil de l'Europe. beglaubigte Abschriften.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 7. Juli 1988
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2
Buchstabe b für
Indien am 7. April 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Mai 1988 (BGBI. II S. 559).
Bonn, den 7. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhelt
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
und des Änderungsprotokolls
Vom 8. Juli 1988
Frankreich hat am 20. April 1988 dem Generalsekre-
tär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens die Erstreckung des Internationalen Über-
einkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und
des Änderungsprotokolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II
S. 1067) auf die Gebietskörperschaft St. Pierre und Mique-
lon sowie die Übersee-Territorien Französisch-Polynesien
und Neukaledonien notifiziert. Die Erstreckung auf diese
Hoheitsgebiete ist nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkom-
mens für die Gebietskörperschaft St. Pierre und Miquelon
sowie das Territorium Neukaledonien am 1. Januar 1988
wirksam geworden; sie wird für das Territorium Fran-
zösisch-Polynesien am 1. Januar 1989 wirksam werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Mai 1988 (BGBI. II S. 530).
Bonn, den 8. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 8. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über
psychotrope Stoffe (BGBI. 197611 S. 1477; 197811 S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 17. März 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. April 1988 (BGBI. II S. 528).
Bonn, den 8. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.· 0 es t e r h e lt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988 667
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 8. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen
Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II
S. 62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Sambia am 8. Oktober 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juni 1988 (BGBI. II S. 606).
Bonn, den 8. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 11. Jull 1988
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Syrien, Arabische Republik am 25. Mai 1988
mit dem Vorbehalt nach Artikel 13
Abs. 2 zu Artikel 13 Abs. 1
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1988 (BGBI. II S. 605).
Bonn, den 11. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
. 668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
ausgestellt oder verwendet werden sollen
Vom 11. Juli 1988
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die Einfuhr
von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veran-
staltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (BGBI. 1967 II S. 745), wird
nach seinem Artikel 19 Abs. 2 in Kraft treten für
Malta am 11 . August 1988
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
«Conformement a I' Article 23 de ladite „Nach Artikel 23 des Übereinkommens
Convention, et en ce qui concerne I' Article behält sich die Regierung von Malta in
6, paragraphe 1(a), le Gouvernement de bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Malte se reserve le droit de ne pas perce- das Recht vor, lediglich für Muster ohne
voir les droits a l'importation, seulement Handelswert, nicht aber für verbrauchbare
pour les echantillons sans valeur commer- Waren Eingangsabgaben nicht zu er-
ciale, mais pas sur les marchandises con- heben."
somptibles. »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Juni 1982 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 11. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 13. Juli 1988
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Birma am 4. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Januar 1988 (BGBI. II S. 99).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988 669
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 13. Juli 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für die
Seschellen am 11. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1988 (BGBI. II S. 518).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 13. Juli 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für
Bolivien am 11. Juli 1988
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Birma am 4. August 1988
Ecuador am 17. August 1988
Singapur am 1. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Mai 1988 (BGBI. II S. 601).
Bonn, den 13. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
Vom 19. Juli 1988
Das in Bonn am 1. Juni 1988 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Alba-
nien über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriel-
len und technischen Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 12
am 1. Juni 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juli 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Sc h o m e r u s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) Erschließung, Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen
und b) Energiewirtschaft
die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien - c) Landwirtschaft
d) Nahrungsmittelindustrie
in dem Wunsche, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen
beiden Staaten auf der Grundlage der Gleichheit und des beider- e) Leichtindustrie
seitigen Nutzens weiterzuentwickeln und zu vertiefen,
f) Maschinenbau
in der Erwägung, daß auf dem Wege der industriellen und g) Metallurgie
technischen Kooperation die wirtschaftliche Zusammenarbeit h) Elektrotechnik
erweitert werden kann,
i) Chemie
in der Überzeugung, daß es zweckmäßig ist, die Zusammen- j) Bauwesen
arbeit durch längerfristige Vereinbarungen zu sichern und zu
erweitern - k) Fahrzeugbau
1) Verkehrswesen
sind wie folgt übereingekommen:
m) Tourismus
sowie andere beide Seiten interessierende Bereiche.
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Artikel 3
und auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens die wirtschaft-
liche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Bei der Durchführung von Kooperationsvorhaben in den in
Unternehmen, Organisationen und Institutionen beider Seiten Artikel 2 genannten Bereichen werden die Vertragsparteien ins-
gemäß den im jeweiligen Land geltenden Gesetzen unterstützen besondere folgende Formen der Zusammenarbeit unterstützen:
und fördern. a) industrielle Kooperation;
Die Vertragsparteien werden einander im Bereich der wirt- b) Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Industrieanlagen
schaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit die und -betrieben;
nach den im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen günstigste
Behandlung gewähren. c) Austausch von Patenten, Lizenzen und technischem Know-
how;
Artikel 2 d) Anwendung und Verbesserung bestehender und Entwicklung
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für die wirt- neuer technischer Verfahren;
schaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit insbe- e) Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Normung, des Meß-
sondere folgende Bereiche in Betracht kommen: wesens und der Materialprüfung;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1988 671
f) Übertragung von Know-how bei der Vermarktung von indu- Staaten geltenden Regelungen zu möglichst günstigen Bedingun-
striellen, handwerklichen und landwirtschaftlichen Erzeug- gen gewährt werden können.
nissen;
g) Austausch von Praktikanten und Fachleuten; Artikel 8
h) Veranstaltung von Symposien, Seminaren, Ausstellungen. Die beiderseitigen Zahlungen werden in Deutscher Mark oder in
anderen frei konvertierbaren Währungen gemäß den in beiden
Artikel 4
Ländern geltenden Bestimmungen durchgeführt.
Die Vertragsparteien werden im Einklang mit den in jedem der
Artikel 9
beiden Staaten jeweils geltenden Gesetzen und Regelungen im
Rahmen ihrer Möglichkeiten Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuß ein,
der sich aus Vertretern beider Regierungen zusammensetzt. An
- die Durchführung von Kooperationsvorhaben und den weiteren
der Arbeit des Ausschusses können Vertreter der Wirtschaft
Ausbau von Geschäftskontakten unterstützen;
teilnehmen.
- alle notwendigen Erleichterungen für Kooperationsvorhaben
Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören:
und den Ausba~ von Geschäftskontakten gewähren.
a) Überprüfung der praktischen Durchführung des Abkommens;
Artikel 5 b) Erörterung von Fragen und Problemen, die sich bei der Durch-
führung ergeben;
Die Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der wirtschaft-
lichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit werden c) Ausarbeitung von Empfehlungen im Hinblick auf die Verwirk-
von den jeweils beteiligten Unternehmen, Organisationen und lichung der Ziele des Abkommens;
Institutionen beider Seiten im Einklang mit den in jedem der
d) Prüfung weiterer Kooperationsmöglichkeiten.
beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften vereinbart.
Die Ergebnisse der Gespräche des Gemischten Ausschusses
werden in einem Protokoll festgehalten.
Artikel 6
Der Gemischte Ausschuß tritt auf Wunsch der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien befürworten, daß Streitigkeiten, die aus
an einem jeweils von den Delegationsleitern zu vereinbarenden
den zwischen den Unternehmen, Organisationen und Institutio-
Ort zusammen.
nen beider Länder geschlossenen Verträgen entstehen oder
damit in Zusammenhang stehen, nach Möglichkeit durch Ver- Artikel 10
handlungen gütlich beigelegt werden.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Werden die Streitigkeiten durch Verhandlungen nicht beigelegt, Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
so können die streitenden Parteien auf Grund einer in ihren Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien innerhalb
Verträgen selbst vereinbarten Schiedsklausel oder auf Grund von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
besonderer Schiedsvereinbarungen die Durchführung eines teilige Erklärung abgibt.
Schiedsverfahrens beantragen. Das Schiedsverfahren kann in
der Bundesrepublik Deutschland, in der Sozialistischen Volksre-
Artikel 11
publik Albanien oder in einem von den beiden Parteien vereinbar-
ten dritten Staat stattfinden. Auf das Verfahren findet die Schieds- Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundesrepublik
ordnung Anwendung, die für das von den Parteien vereinbarte Deutschland und der Sozialistischen Volksrepublik Albanien frü-
Schiedsgericht gilt. Die von den Vereinten Nationen empfohlene her abgeschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen Verträge
Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen und Vereinbarungen.
für Internationales Handelsrecht oder sonstige internationale
Die Vertragsparteien werden, falls erforderlich, auf Vorschlag
Schiedsgerichtsordnungen können mit dem Einverständnis der
einer Vertragspartei Konsultationen durchführen, wobei diese
beiden Parteien und des Schiedsgerichts ebenfalls angewandt
Konsultationen jedoch die grundlegenden Zielsetzungen dieses
werden.
Abkommens nicht in Frage stellen dürfen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Schiedssprüche
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem ihre Artikel 12
Vollstreckung beantragt wird, durch die zuständigen Stellen anzu-
erkennen und zu vollstrecken. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft
und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es verlängert sich danach
stillschweigend um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine Ver-
Artikel 7 tragspartei es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnit-
tes schriftlich kündigt.
In Anbetracht der Bedeutung der Finanzierung und Zahlungs-
weise bei mittel- und langfristigen Kooperationsvorhaben für die Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so hat dies keinen Einfluß
Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen auf die Rechtsgültigkeit von Verträgen, die zwischen Unterneh-
Zusammenarbeit werden sich die Vertragsparteien bemühen, daß men, Organisationen und Institutionen der beiden Länder im
derartige Finanzierungen im Rahmen der in jedem der beiden Zusammenhang mit diesem Abkommen geschlossen wurden.
Geschehen zu Bonn am 1. Juni 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
Hoxha
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdn„ckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR. und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschnften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestetlungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. LIefemng
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Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens
Vom 28. Juli 1988
Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zu den Änderungen vom
22. November 1980, 13. August 1982, 15. Juli 1983,
20. Oktober 1985 und 19. April 1986 der Anlage 1 und vom
28. Oktober 1980 und 20. Januar 1985 der Anlage 3 des
Übereinkommens vom 1. September 1970 über internatio-
nale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und
über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese
Beförderungen zu verwenden sind, (Gesetz zur Änderung
der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens) vom
20. Juli 1988 (BGBI. II S. 630) muß richtig wie folgt lauten:
,,(2) Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerken-
nungen von Mustern für nach einem bestimmten Typ in
Serie hergestellte Beförderungsmittel erlöschen mit Ablauf
des 27. Juli 1991."
Bonn den 28. Juli 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Krämer