616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juni 1988
In Lilongwe ist am 14. Dezember 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 14. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis
zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
und
für ein Strukturanpassungsprogramm zur Deckung von Devisen-
die Regierung der Republik Malawi - kosten für laufende Importe entsprechend der Weltbankverein-
barung zu erhalten. Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rung mit der Weltbank.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt im einzelnen der zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Malawi beizutragen, Artikel 3
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
5. November 1987 und das Verhandlungsprotokoll vom Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
5. November 1987 - Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
erwähnten Vertrags in der Republik Malawi erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
dttr Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 617
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Artikel 6
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel- Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
tungsbereich diese Abkommens ausschließen oder erschweren, Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 7
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Malawi der
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt lichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Malawi erfüllt
genutzt werden. sind.
Geschehen zu Lilongwe am 14. Dezember 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Rossum
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis J. Chimango
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juni 1988
In Lilongwe ist am 10. März 1988 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 10. März 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und
schriften unterliegt.
die Regierung der Republik Malawi -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Malawi, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Malawi erhoben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
die Grundlage dieses Abkommens ist, ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
der Republik Malawi beizutragen, Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 6. bis 8. August gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
1985 und das Verhandlungsprotokoll vom 8. August 1985 - men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
festgelegt wird.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Instand-
setzung der Straße Salima-Balaka, Abschnitt Salima-Mua" einen Artikel 6
Finanzierungsbeitrag bis zu 13 600 000, - DM (in Worten: drei-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
zehn Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Finanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen und Lieferungen
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- genutzt werden.
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
Artikel 7
,, Instandsetzung der Straße Salima-Balaka, Abschnitt Salima-
-Mua" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Artikel 8
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 1O. März 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Rossum
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis J. Chimango
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 619
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-nepalesischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 23. Juni 1988
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. März 1988
zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1986 zwischen der
Bundesrepublik .Deutschland und dem Königreich Nepal
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1988 II S. 262) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll und die Notenwechsel
vom selben Tag
am 7. Juli 1988
in Kraft treten werden.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe sterh e I t
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-dänischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 23. Juni 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. März 1988
zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Däne-
mark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen (BGBI. 1988 II S. 286) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 16 Abs. 2
am 1. August 1988
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 10. Juni 1988 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 619
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-nepalesischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 23. Juni 1988
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. März 1988
zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1986 zwischen der
Bundesrepublik .Deutschland und dem Königreich Nepal
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1988 II S. 262) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll und die Notenwechsel
vom selben Tag
am 7. Juli 1988
in Kraft treten werden.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe sterh e I t
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-dänischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 23. Juni 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. März 1988
zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Däne-
mark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen (BGBI. 1988 II S. 286) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 16 Abs. 2
am 1. August 1988
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 10. Juni 1988 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 23. Juni 1988
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zoll-
tarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom
1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert
durch Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI.
1964 II S. 1234), nebst Anlage - das Zolltarifschema,
zuletzt geändert durch Empfehlung des Rates vom
18. Juni 1976 (BGBI. 1978 II S. 1331) - ist von Frankreich
am 22. Januar 1988, von Japan am 21. März 1988, von
den Niederlanden am 30. September 1987 und dem Ver-
einigten Königreich am 20. April 1988 gekündigt worden;
es wird somit nach seinem Artikel XIV Buchstabe a für
Frankreich am 22. Januar 1989
Japan am 21. März 1989
Niederlande am 30. September 1988
Vereinigtes Königreich am 20. April 1989
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1988 (BGBI. II S. 359).
Bonn, den 23. Juni 1988
'Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 23. Juni 1988
Das übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Liechtenstein am 1. September 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. II S. 169).
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 23. Juni 1988
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zoll-
tarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom
1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert
durch Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI.
1964 II S. 1234), nebst Anlage - das Zolltarifschema,
zuletzt geändert durch Empfehlung des Rates vom
18. Juni 1976 (BGBI. 1978 II S. 1331) - ist von Frankreich
am 22. Januar 1988, von Japan am 21. März 1988, von
den Niederlanden am 30. September 1987 und dem Ver-
einigten Königreich am 20. April 1988 gekündigt worden;
es wird somit nach seinem Artikel XIV Buchstabe a für
Frankreich am 22. Januar 1989
Japan am 21. März 1989
Niederlande am 30. September 1988
Vereinigtes Königreich am 20. April 1989
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1988 (BGBI. II S. 359).
Bonn, den 23. Juni 1988
'Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 23. Juni 1988
Das übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Liechtenstein am 1. September 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. II S. 169).
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 621
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 23. Juni 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober
1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den
Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach seinem Arti-
kel 17 Abs. 2 für
Lesotho am 30. Juni 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 122).
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Mesenich-Autobahn
Vom 24. Juni 1988
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Februar 1988 über die
Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung am
Grenzübergang Mesenich-Autobahn (BGBI. 1988 II S. 238) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Juni 1988
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 9./31. Mai 1988 die
deutsch-luxemburgische Vereinbarung vom 2. Dezember 1987/26. Januar 1988
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Mesenich-
Autobahn (BGBI. 1988 II S. 239) in Kraft getreten.
Bonn, den 24. Juni 1988
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 621
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 23. Juni 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober
1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den
Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach seinem Arti-
kel 17 Abs. 2 für
Lesotho am 30. Juni 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 122).
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Mesenich-Autobahn
Vom 24. Juni 1988
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Februar 1988 über die
Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung am
Grenzübergang Mesenich-Autobahn (BGBI. 1988 II S. 238) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Juni 1988
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 9./31. Mai 1988 die
deutsch-luxemburgische Vereinbarung vom 2. Dezember 1987/26. Januar 1988
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Mesenich-
Autobahn (BGBI. 1988 II S. 239) in Kraft getreten.
Bonn, den 24. Juni 1988
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Juni 1988
In Islamabad ist am 29. Mai 1988 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 29. Mai 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Wolf P reuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am Main, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt
135 000 000 DM (in Worten: einhundertfünfunddreißig Millionen
und
Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar 115 000 000 DM (in Wor-
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, ten: einhundertfünfzehn Millionen Deutsche Mark) als Darlehen
und 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) als Finanzierungsbeiträge.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 und 4,
Republik Pakistan,
die Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 5 und 6
verwendet.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Ein Darlehen bis zu 100 000 000 DM (in Worten: einhundert
vertiefen, Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-
kosten für das Vorhaben „Niederdruckwasserkraftwerk Chasma
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Barrage" verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
die Grundlage dieses Abkommens ist, keit festgestellt worden ist.
(4) Ein Darlehen bis zu 15 000 000 DM (in Worten: fünfzehn
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen, kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 29. Mai menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
1988 über die Regierungsverhandlungen in Islamabad vom und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ver-
25. bis 29. Mai 1988, wendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-
sind wie folgt übereingekommen: deln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach dem
1. Juni 1988 abgeschlossen worden sind.
Artikel (5) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Grund-
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande- wasserentwicklungsvorhaben in der Nordwestgrenzprovinz" ver-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt worden ist.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 623
(6) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten: Artikel 4
zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Gandially Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei
Damm" verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
festgestellt worden ist. Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
(7) Die in den Absätzen 3, 5 und 6 bezeichneten Vorhaben und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
publik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden. kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Artikel 2
erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und
Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Ver-
fügung gestellt werden sowie das Verfahren der Auftragsvergabe Artikel 5
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
dem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund Artikel 6
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 3 Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Erklärung abgibt.
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Artikel 7
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 29. Mai 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Gehl
Dr. Preuss
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Qureshi
Anlage
zum Abkommen vom 29. Mai 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Regierungsabkom-
mens vom 29. Mai 1988 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 27. Juni 1988
1.
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II
S. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Saudi-Arabien am 13. April 1988
mit dem folgenden, bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten
Vorbehalt:
(Übersetzung)
"Reservations are held regarding para- „Vorbehalte werden zu Artikel 6 Absatz 2
graph 2, Article 6 of the Protocol". des Protokolls gemacht."
in Kraft getreten.
II.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1988 hat Dänemark dem INMARSAT-Gene-
raldirektor folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
«J'ai l'honneur de vous faire savoir que „Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß in
concernant l'Acte d'adhesion du Danemark bezug auf die Beitrittsurkunde Dänemarks
relatif au Protocole sur les privileges et im- zum Protokoll über die Vorrechte und lm-
munites de !'Organisation internationale de munitäten der Internationalen Seefunksatel-
telecommunications maritimes par satellites liten-Organisation (INMARSAT) die in jener
(INMARSAT), les reserves mentionnees Urkunde enthaltenen Vorbehalte zu den
dans cet Acte concernant les articles 4 et 7 Artikeln 4 und 7 aufgehoben werden."
sont abrogees. »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. November 1986 (BGBI. II S. 1015) und vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 123).
Bonn, den 27.Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe I t
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 625
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Abkommens
über Soziale Sicherheit sowie der deutsch-quebeclschen Vereinbarung über Soziale Sicherheit
Vom 30. Juni 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1988 zu dem Abkommen
vom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
über Soziale Sicherheit und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens
sowie zu der Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale
Sicherheit und der Durchführungsvereinbarung hierzu (BGBI. 1988 II S. 26) wird
bekanntgemacht:
1.
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über
Soziale Sicherheit ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2
am 1. April 1988
in Kraft getreten.
Die Ratifikationsurkunden sind am 26. Februar 1988 in Ottawa ausgetauscht
worden.
II.
Die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit ist nach ihrem Artikel 26
am 1. April 1988
in Kraft getreten.
Bonn, den 30. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 1. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. September
1976 (BGB!. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Indonesien am 9. Oktober 1986
nach Maßgabe der bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung:
(Übersetzung)
"Notwithstanding to the provision of the "Ungeachtet des Artikels 31 des Überein-
article 31 of this Convention, the Govem- kommens erklärt die Regierung der Repu-
ment of the Republic of lndonesia declares blik Indonesien, daß Streitigkeiten zwischen
that any disputes arising between the Re- der Republik Indonesien und einer oder
public of lndonesia and one or more Parties, mehreren Vertragsparteien oder zwischen
or between the Republic of lndonesia and der Republik Indonesien und der Organisa-
the Organization, will be settled by negoti- tion durch Verhandlungen zwischen den be-
ation among the parties concerned." teiligten Parteien beigelegt werden."
Israel am 13. Oktober 1987
Katar am 28. September 1987
Kolumbien am 28. Oktober 1987
Panama am 26. Oktober 1987
Peru am 30. Oktober 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 84).
Bonn, den 1. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen
Vom 24. Juni 1988
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. August §2
1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander• tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der Ein-
liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfer• gangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
tigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI. 1962 II
S. 877) wird verordnet: §3
§ 1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem
die Vereinbarung in Kraft tritt.
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden am
Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen nebeneinander- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
liegende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe der Ver• dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
einbarung vom 26. Mai 1988 errichtet. Die Vereinbarung (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
wird nachstehend veröffentlicht. krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 24.Juni 1988
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 615
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni b) auf schweizerischem Gebiet
1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei- den Abstellplatz für Lastkraftwagen einschließlich dessen Zu- und
zerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander- Abfahrt, der begrenzt wird von der Kantonstraße und von der
liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung von gemeinsamen Grenze zwischen den Grenzsteinen 105 und 105a.
Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung Die Kantonstraße gehört nicht zur Zone.
abgeschlossen:
Artikel 3
Artikel 1
(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die Zollkreis-
(1) Am Grenzübergang Lottstetten/Rafz-Solgen werden auf direktion Schaffhausen legen im gegenseitigen Einvernehmen die
deutschem Gebiet und schweizerischem Gebiet nebeneinander- Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung des zuständigen
liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. deutschen Grenzschutzamtes und der zuständigen schweize-
(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung rischen Polizeibehörde.
finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt. (2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen treffen im
gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Maß-
nahmen.
Artikel 2 Artikel 4
Die Zonen umfassen Die Vereinbarung vom 25. April 1968 über die Errichtung
a) auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Lottstetten-Bundesstraße/Rafz-Solg'Jn wird aufge-
- die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung hoben.
ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen
Benutzung überlassenen Räume, Artikel 5
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 des
Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch diploma-
- einen Abschnitt der Bundesstraße 27 von der gemein-
tischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
samen Grenze bis zu einer Entfernung von 135 Metern,
gemessen in Richtung Lottstetten vom Schnittpunkt der (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter
gemeinsamen Grenze zwischen den Grenzsteinen 105 Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag
und 105 a mit der Achse der Straße; eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 26. Mai 1988 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Walter Schmutzer
Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden
Hans Lauri
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juni 1988
In Lilongwe ist am 14. Dezember 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 14. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis
zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
und
für ein Strukturanpassungsprogramm zur Deckung von Devisen-
die Regierung der Republik Malawi - kosten für laufende Importe entsprechend der Weltbankverein-
barung zu erhalten. Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rung mit der Weltbank.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt im einzelnen der zwi-
schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Malawi beizutragen, Artikel 3
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
5. November 1987 und das Verhandlungsprotokoll vom Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
5. November 1987 - Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
erwähnten Vertrags in der Republik Malawi erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
dttr Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 617
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Artikel 6
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel- Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
tungsbereich diese Abkommens ausschließen oder erschweren, Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 7
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Malawi der
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt lichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Malawi erfüllt
genutzt werden. sind.
Geschehen zu Lilongwe am 14. Dezember 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Rossum
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis J. Chimango
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juni 1988
In Lilongwe ist am 10. März 1988 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 10. März 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
und
schriften unterliegt.
die Regierung der Republik Malawi -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Malawi, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Malawi erhoben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
die Grundlage dieses Abkommens ist, ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
der Republik Malawi beizutragen, Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 6. bis 8. August gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
1985 und das Verhandlungsprotokoll vom 8. August 1985 - men erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
festgelegt wird.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Instand-
setzung der Straße Salima-Balaka, Abschnitt Salima-Mua" einen Artikel 6
Finanzierungsbeitrag bis zu 13 600 000, - DM (in Worten: drei-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
zehn Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Finanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen und Lieferungen
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- genutzt werden.
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
Artikel 7
,, Instandsetzung der Straße Salima-Balaka, Abschnitt Salima-
-Mua" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Artikel 8
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 1O. März 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Rossum
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis J. Chimango
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 619
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-nepalesischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 23. Juni 1988
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. März 1988
zu dem Vertrag vom 20. Oktober 1986 zwischen der
Bundesrepublik .Deutschland und dem Königreich Nepal
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1988 II S. 262) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll und die Notenwechsel
vom selben Tag
am 7. Juli 1988
in Kraft treten werden.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe sterh e I t
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-dänischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 23. Juni 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. März 1988
zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Däne-
mark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen (BGBI. 1988 II S. 286) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 16 Abs. 2
am 1. August 1988
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 10. Juni 1988 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 23. Juni 1988
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zoll-
tarife in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom
1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470), geändert
durch Empfehlung des Rates vom 16. Juni 1960 (BGBI.
1964 II S. 1234), nebst Anlage - das Zolltarifschema,
zuletzt geändert durch Empfehlung des Rates vom
18. Juni 1976 (BGBI. 1978 II S. 1331) - ist von Frankreich
am 22. Januar 1988, von Japan am 21. März 1988, von
den Niederlanden am 30. September 1987 und dem Ver-
einigten Königreich am 20. April 1988 gekündigt worden;
es wird somit nach seinem Artikel XIV Buchstabe a für
Frankreich am 22. Januar 1989
Japan am 21. März 1989
Niederlande am 30. September 1988
Vereinigtes Königreich am 20. April 1989
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1988 (BGBI. II S. 359).
Bonn, den 23. Juni 1988
'Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 23. Juni 1988
Das übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Liechtenstein am 1. September 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. II S. 169).
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 621
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 23. Juni 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober
1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den
Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach seinem Arti-
kel 17 Abs. 2 für
Lesotho am 30. Juni 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 122).
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung
über die Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Mesenich-Autobahn
Vom 24. Juni 1988
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Februar 1988 über die
Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung am
Grenzübergang Mesenich-Autobahn (BGBI. 1988 II S. 238) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Juni 1988
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 9./31. Mai 1988 die
deutsch-luxemburgische Vereinbarung vom 2. Dezember 1987/26. Januar 1988
über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Mesenich-
Autobahn (BGBI. 1988 II S. 239) in Kraft getreten.
Bonn, den 24. Juni 1988
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Juni 1988
In Islamabad ist am 29. Mai 1988 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 29. Mai 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Wolf P reuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am Main, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt
135 000 000 DM (in Worten: einhundertfünfunddreißig Millionen
und
Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar 115 000 000 DM (in Wor-
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, ten: einhundertfünfzehn Millionen Deutsche Mark) als Darlehen
und 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) als Finanzierungsbeiträge.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 und 4,
Republik Pakistan,
die Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 5 und 6
verwendet.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Ein Darlehen bis zu 100 000 000 DM (in Worten: einhundert
vertiefen, Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-
kosten für das Vorhaben „Niederdruckwasserkraftwerk Chasma
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Barrage" verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
die Grundlage dieses Abkommens ist, keit festgestellt worden ist.
(4) Ein Darlehen bis zu 15 000 000 DM (in Worten: fünfzehn
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen, kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 29. Mai menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
1988 über die Regierungsverhandlungen in Islamabad vom und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ver-
25. bis 29. Mai 1988, wendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-
sind wie folgt übereingekommen: deln, für die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach dem
1. Juni 1988 abgeschlossen worden sind.
Artikel (5) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten:
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Grund-
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande- wasserentwicklungsvorhaben in der Nordwestgrenzprovinz" ver-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt worden ist.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 623
(6) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000 DM (in Worten: Artikel 4
zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Gandially Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei
Damm" verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
festgestellt worden ist. Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
(7) Die in den Absätzen 3, 5 und 6 bezeichneten Vorhaben und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
publik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden. kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Artikel 2
erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und
Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Ver-
fügung gestellt werden sowie das Verfahren der Auftragsvergabe Artikel 5
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
dem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund Artikel 6
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 3 Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Erklärung abgibt.
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Artikel 7
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 29. Mai 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Gehl
Dr. Preuss
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Qureshi
Anlage
zum Abkommen vom 29. Mai 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Regierungsabkom-
mens vom 29. Mai 1988 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 27. Juni 1988
1.
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II
S. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für
Saudi-Arabien am 13. April 1988
mit dem folgenden, bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten
Vorbehalt:
(Übersetzung)
"Reservations are held regarding para- „Vorbehalte werden zu Artikel 6 Absatz 2
graph 2, Article 6 of the Protocol". des Protokolls gemacht."
in Kraft getreten.
II.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1988 hat Dänemark dem INMARSAT-Gene-
raldirektor folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
«J'ai l'honneur de vous faire savoir que „Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß in
concernant l'Acte d'adhesion du Danemark bezug auf die Beitrittsurkunde Dänemarks
relatif au Protocole sur les privileges et im- zum Protokoll über die Vorrechte und lm-
munites de !'Organisation internationale de munitäten der Internationalen Seefunksatel-
telecommunications maritimes par satellites liten-Organisation (INMARSAT) die in jener
(INMARSAT), les reserves mentionnees Urkunde enthaltenen Vorbehalte zu den
dans cet Acte concernant les articles 4 et 7 Artikeln 4 und 7 aufgehoben werden."
sont abrogees. »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
5. November 1986 (BGBI. II S. 1015) und vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 123).
Bonn, den 27.Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe I t
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 625
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Abkommens
über Soziale Sicherheit sowie der deutsch-quebeclschen Vereinbarung über Soziale Sicherheit
Vom 30. Juni 1988
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1988 zu dem Abkommen
vom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
über Soziale Sicherheit und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens
sowie zu der Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale
Sicherheit und der Durchführungsvereinbarung hierzu (BGBI. 1988 II S. 26) wird
bekanntgemacht:
1.
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über
Soziale Sicherheit ist nach seinem Artikel 28 Abs. 2
am 1. April 1988
in Kraft getreten.
Die Ratifikationsurkunden sind am 26. Februar 1988 in Ottawa ausgetauscht
worden.
II.
Die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit ist nach ihrem Artikel 26
am 1. April 1988
in Kraft getreten.
Bonn, den 30. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 1. Juli 1988
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. September
1976 (BGB!. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Indonesien am 9. Oktober 1986
nach Maßgabe der bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung:
(Übersetzung)
"Notwithstanding to the provision of the "Ungeachtet des Artikels 31 des Überein-
article 31 of this Convention, the Govem- kommens erklärt die Regierung der Repu-
ment of the Republic of lndonesia declares blik Indonesien, daß Streitigkeiten zwischen
that any disputes arising between the Re- der Republik Indonesien und einer oder
public of lndonesia and one or more Parties, mehreren Vertragsparteien oder zwischen
or between the Republic of lndonesia and der Republik Indonesien und der Organisa-
the Organization, will be settled by negoti- tion durch Verhandlungen zwischen den be-
ation among the parties concerned." teiligten Parteien beigelegt werden."
Israel am 13. Oktober 1987
Katar am 28. September 1987
Kolumbien am 28. Oktober 1987
Panama am 26. Oktober 1987
Peru am 30. Oktober 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 84).
Bonn, den 1. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1988 627
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 1. Jull 1988
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
Trinidad und Tobago am 24. März 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juni 1987 (BGBI. II S. 378).
Bonn, den 1. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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zusammenhängende Bekanntmachungen,
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soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
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