Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 601
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 20. Mal 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für die
Schweiz am 15. März 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1988 (BGBI. II S. 124).
Bonn, den 20. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 27. Mai 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
tungen (BGBI 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Spanien am 6. November 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. April 1986 (BGBI. II S. 654).
Bonn, den 27. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 601
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 20. Mal 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für die
Schweiz am 15. März 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1988 (BGBI. II S. 124).
Bonn, den 20. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 27. Mai 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
tungen (BGBI 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Spanien am 6. November 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. April 1986 (BGBI. II S. 654).
Bonn, den 27. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts
in der Volksrepublik China
Vom 9. Juni 1988
Die in Bonn am 25. März 1988 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts
der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik
China ist nach ihrem Artikel 14
am 24. Mai 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Vereinbarung
zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts
der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Zweigstelle hat Ihren Sitz in der Fremdsprachenhoch-
schule in Peking und zwar für eine Übergangszeit von drei Jahren
und
nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung. Regelungen für die
die Regierung der Volksrepublik China, endgültige Unberbringung der Zweigstelle ergeben sich aus
Artikel 11.
- in dem Bestreben, die dauerhaften, freundschaftlichen
Artikel 2
Beziehungen und den kulturellen Austausch zwischen beiden
Staaten weiter zu entwickeln, das Verständnis zwischen den Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, wir die Regierung
Menschen in beiden Staaten und die Zusammenarbeit im der Volksrepublik China ebenfalls in Erwägung ziehen, in der
Bereich des Sprachunterrichts auf beiden Seiten zu fördern, Bundesrepublik Deutschland ein ähnliches Institut zur Förderung
des Chinesisch-Unterrichts zu gründen. Zur gegebenen Zeit wird
- unter Bezugnahme auf Artikel 3 des am 24. Oktober 1979 die Abstimmung auf diplomatischem Wege erfolgen.
von den Regierungen beider Staaten unterzeichneten Ab-
kommens über kulturelle Zusammenarbeit,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Zweigstelle sowie deren gesamtes Personal müssen beim
Betreiben des Instituts die chinesische Hoheit auf dem Gebiet des
Artikel 1 Erziehungswesens achten und die chinesischen Gesetze sowie
die hierzu ergangenen Vorschriften und Regeln einhalten. Sie
( 1) Die Regierung der Volksrepublik China stimmt der Errich-
dürfen keinen anderen Tätigkeiten als den in dieser Vereinbarung
tung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts der Bundesrepublik
festgelegten Aufgaben nachgehen.
Deutschland in der Volksrepublik China zu.
(2) Die Zweigstelle trägt den Namen "Zweigstelle des Goethe- Artikel 4
Instituts in Peking" (im folgenden Zweigstelle genannt). Diese
Bezeichnung wird auf dem Namensschild des Instituts, im Brief- (1) Die Regierung der Volksrepublik China wird die Staatliche
verkehr sowie bei anderen ähnlichen Anlässen benutzt. Kommission für das Erziehungswesen beauftragen, über die
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 603
Durchführung dieser Vereinbarung durch die Zweigstelle zu der Vorsitz zusteht, aus den Vertretern dieser Seite ein Stellver-
wachen. Der Direktor der Zweigstelle wird die Staatliche Kommis- treter bestimmt.
sion für das Erziehungswesen rechtzeitig im voraus über alle
(3) Die Aufgaben des Institutsrats sind:
wichtigen Veranstaltungen der Zweigstelle unterrichten.
1. Beratung und Beschluß über die Geschäftsordnung der
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt
Zweigstelle aufgrund der Gegebenheiten in der Volksrepublik
das Goethe-Institut in München, die Arbeit der Zweigstelle in
China unter Berücksichtigung der geltenden Geschäftsord-
Peking anzuleiten und zu überwachen.
nungen des Goethe-Instituts in München,
2. Erörterung und Überprüfung der vom Direktor vorgelegten
Artikel 5 mittel- und langfristigen Arbeitspläne,
(1) Während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung haben 3. Erörterung und Überprüfung der vom Direktor vorgelegten
alle Veranstaltungen der Zweigstelle das Ziel, den Deutschunter- Jahresberichte sowie Tätigkeitsberichte über inhaltliche und
richt in der Volksrepublik China zu fördern, Kenntnisse zu vermit- organisatorische Fragen,
teln und die Freundschaft zwischen den beiden Völkern zu stär-
4. Beratung und Beschluß über die Anstellungsverträge für Orts-
ken. Die Lehrkräfte sollen sich beim Unterricht in den Klassen
kräfte,
ebenfalls an diese Grundsätze halten.
5. Beratung der Normen und Pläne für die Zulassung von Kurs-
(2) Die Zweigstelle arbeitet mit den zuständigen Stellen in der
teilnehmern an den von der Zweigstelle organisierten Aus-
Volksrepublik China zusammen und führt insbesondere folgende
und Fortbildungskursen sowie an anderen ähnlichen Ver-
Veranstaltungen durch:
anstaltungen.
1 . Abhaltung von Kursen aller Art in deutscher Sprache, vor
(4) Die Beschlüsse des Institutsrats kommen zustande, wenn
allem für Fachpersonal aller Disziplinen,
kein Mitglied widerspricht. Falls kein Beschluß zustande kommt,
2. Organisation von Fachveranstaltungen für chinesische gilt Artikel 8 Absatz 2.
Deutschlehrer in Sprachwissenschaft, Literatur, Didaktik und
Fachdeutsch, Artikel 8
3. Durchführung von Aus- und Fortbildungskursen für Dolmet- (1) Die Zweigstelle erhält je einen Direktor und einen stellvertre-
scher und Übersetzer, tenden Direktor. Der Posten des Direktors wird von einer aus der
Bundesrepublik Deutschland entsandten ~erson übernommen.
4. Unterstützung der zuständigen chinesischen Stellen bei der Seine Hauptaufgaben sind die Leitung und Uberwachung der täg-
Erstellung von Lehrmaterial für den Deutschunterricht sowie lichen Arbeit des Personals der Zweigstelle, die Durchführung der
für Lehrmaterial für Aus- und Fortbildungskurse in Deutsch, Beschlüsse des Institutsrates und die Verantwortung gegenüber
s. Durchführung von Veranstaltungen zur deutschen Landes- dem Institutsrat, die Erstellung und Ausführung der konkreten
kunde für chinesische Deutschlehrer, germanistische Sprach- Unterrichtspläne, die Ausarbeitung der mittel- und langfristigen
und Literaturwissenschaftler und anderes Fachpersonal, Arbeitspläne der Zweigstelle, die Vortage des Berichts über die
Arbeitslage der Zweigstelle an den Institutsrat sowie die Unter-
6. Durchführung anderer Veranstaltungen, denen beide Seiten zeichnung der Abschlußzeugnisse, Studienbescheinigungep oder
zustimmen und die auf die Förderung des Deutschunterrichts entspechende Diplome. Für den Fall der Verhinderung des Direk-
in der Volksrepublik China abzielen. tors bestimmt die deutsche Seite einen deutschen Mitarbeiter als
7. Im Einvernehmen beider Seiten kann unter gegebenen seinen Vertreter.
Umständen der Aufgabenbereich der Zweigstelle auf weitere (2) Der Direktor kann über Fragen im Zusammenhang mit der
Aktivitäten angemessen ausgedehnt werden. Tätigkeit der Zweigstelle direkt oder über diplomatische Organe
der Bundesrepublik Deutschland mit den zuständigen Stellen der
Volksrepublik China verhandeln.
Artikel 6
(3) Der Posten des stellvertretenden Direktors wird von einer
Die Zweigstelle darf in der Volksrepublik China keine akademi-
von der Regierung der Volksrepublik China entsandten Person
schen Grade verleihen. Sie kann jedoch den Kursteilnehmern, die
eingenommen. Seine Hauptaufgabe ist es, den Direktor bei der
an ihren Aus- und Fortbildungskursen teilgenommen haben,
Arbeit zu unterstützen. Für den Fall der Verhinderung des stellver-
Abschlußzeugnisse, Studienbescheinigungen oder entspre-
tretenden Direktors bestimmt die chinesische Seite einen chinesi-
chende Diplome ausstellen.
schen Mitarbeiter als seinen Vertreter.
Artikel 7
(1) In der Zweigstelle wird ein Institutsrat eingerichtet, der aus je Artikel 9
drei deutschen und chinesischen Vertretern besteht. Die deut-
Zu der Zweigstelle gehört eine Bibliothek/Mediothek, die vor
schen Vertreter sind der Direktor und zwei deutsche Lehrkräfte
allem für sämtliche Mitarbeiter, Lehrkräfte und Kursteilnehmer der
der Zweigstelle. Die chinesischen Vertreter sind der stellvertre-
Zweigstelle offensteht. Die Lehrer und Studenten im Fach
tende Direktor sowie zwei von der Staatlichen Kommission für das
Deutsch (einschließlich der Wissenschaftler und Techniker, die
Erziehungswesen ernannte Fachleute. Der Institutsrat hat je
Deutsch vertehen) aus anderen chinesischen Universitäten und
einen deutschen und chinesischen Vorsitzenden. Jede Seite
Hochschulen in Peking dürfen nach Erledigung der notwendigen
bestimmt einen aus den Reihen ihrer Vertreter ausgewählten
Entleiheformalitäten gleichfalls Bücher und Materialien ausleihen.
Vorsitzenden. Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung teilen die
Staatliche Kommission für das Erziehungswesen und die Bot-
schaft der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik
China sich gegenseitig die Namenslisten der von ihnen jeweils Artikel 10
ernannten Vertreter mit. Jede Seite hat das Recht, nach Bedarf (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann bei
ihre Vertreter auszutauschen. Bedarf außer dem Direktor nach Erhalt der Zustimmung der
(2) Der Institutsrat hält zweimal jährlich Ratssitzungen ab. Die Staatlichen Kommission für das Erziehungswesen weitere Mit-
Tagesordnung der Sitzung wird vorher von beiden Seiten verein- arbeiter der deutschen Seite in angemessener Zahl entsenden,
bart. Die Sitzungen werden jeweils abwechselnd von deutschen die die in Artikel 5 dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten
und chinesischen Vorsitzenden geleitet, der gehalten ist, die und Verwaltungsarbeiten ausführen.
vorher vereinbarte Tagesordnung nicht eigenmächtig zu ändern. (2) Das gesamte Personal, das aus der Bundesrepublik
Falls d~r Vorsitzende verhindert ist, wird von derjenigen Seite, der Deutschland an die Zweigstelle entsandt wird, einschließlich des
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Direktors und aller seiner deutschen Mitarbeiter, genießt keine Instrumente, Lehrmaterialien und Literatur, die Gehälter für die
diplomatischen Privilegien und lmmunitäten. deutschen Lehrkräfte und Mitarbeiter sowie für die angestellten
Ortskräfte und sämtliche übrigen einschlägigen Kosten werden
(3) Die Regierung der Volksrepublik China erlaubt der Zweig-
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch das
stelle entsprechend den einschlägigen chinesischen Zollvorschrif-
Goethe-Institut in München getragen.
ten und entsprechend den Arbeitserfordernissen die zollfreie Ein-
fuhr angemessener Mengen von Instrumenten und Geräten, (2) Die von der deutschen Seite finanzierten und für die Zweig-
Arbeitsmaterialien und dienstlichen Fahrzeugen. Dazu soll die stelle angeschafften Instrumente, Geräte und anderen Gegen-
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik stände bleiben im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
China Bescheinigungen ausstellen sowie die Listen und Zweck-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland läßt die von
bestimmung der vorgenannten Importgüter für die Vorlage zur
der chinesischen Seite zur Verfügung gestellten vorläufigen
Genehmigung beim chinesischen Zoll erläutern.
Unterrichts- und Büroräume in der Fremdsprachenhochschule in
(4) Auf die entsandten deutschen Mitarbeiter der Zweigstelle Peking auf eigene Kosten renovieren. Über die Miete für die
und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder finden renovierten Räume wird gesondert verhandelt.
Artikel 5 des Abkommens vom 13. Oktober 1982 zwischen der
(4) Die chinesische Seite trägt die Reisekosten, die Kosten für
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Unterkunft und Verpflegung sowie die Kosten für die ärztliche
der Volksrepublik China über Technische Zusammenarbeit sowie
Behandlung der an der Zweigstelle studierenden chinesischen
der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b geschlossene Noten-
Kursteilnehmer.
wechsel vom selben Tage entsprechende Anwendung.
(5) Die chinesischen Kursteilnehmer werden bei der Teilnahme
(5) Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens vom 10. Juni 1985
an allen von der Zweigstelle entsprechend den Bestimmungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
dieser Vereinbarung durchgeführten Aktivitäten von Studienge-
China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
bühren befreit. Sofern die Notwendigkeit besteht, von den chinesi-
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen findet auf die
schen Kursteilnehmern Gebühren zu erheben, sollte der Vor-
entsandten Mitarbeiter der Zweigstelle entsprechende Anwen-
schlag dazu vom Institutsrat gemacht und von der Staatlichen
dung.
Kommission für das Erziehungswesen gebilligt werden.
Artikel 11
(1) Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Arti ke 1 13
entschließt, für die endgültige Unterbringung der Zweigstelle in
Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden Lage
Peking ein Gebäude einschließlich Dienstwohnungen für Lehr- auch für Berlin (West).
kräfte und Mitarbeiter zu bauen und die finanziellen Lasten dafür
zu tragen, gewährt die zuständige Behörde der Volksrepublik
China bei der Suche nach einem geeigneten Grundstück sowie Artikel 14
für dessen Erschließung und Nutzung die notwendige Unter- Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
stützung. einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforder-
(2) Während der Übergangszeit stellt die zuständige Behörde lichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Bundes-
der Volksrepublik China der Zweigstelle angemessene Büro- und republik Deutschland und der Volksrepublik China erfüllt sind.
Unterrichtsräume mietweise zur Verfügung. Die zuständige
Behörde der Volksrepublik China gewährt dem entsandten Perso-
nal der Zweigstelle bei der Suche nach Mietwohnungen die not- Artikel 15
wendige Unterstützung.
(1) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Vier
(3) Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Jahre nach Inkrafttreten kann eine Regierungskommission aus
entschließt, ein Gebäude für Büro-, Unterrichts- und Wohnzwecke Vertretern beider Seiten entsprechend den bis zu diesem Zeit-
langfristig zu mieten, gewährt die zuständige Behörde der Volks- punkt gemachten Erfahrungen auf dem Wege der Konsultationen
republik China gleichfalls die notwendige Unterstützung. die notwendigen Änderungen dieser Vereinbarung vornehmen.
(2) Wenn bis zu sechs Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer
dieser Vereinbarung keine Seite der anderen schriftlich den
Artikel 12 Wunsch nach Kündigung dieser Vereinbarung mitgeteilt hat, ver-
(1) Die Kosten für die von der Zweigstelle zur Ausübung ihrer in längert sich die Geltungsdauer dieser Vereinbarung automatisch
dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeit benötigten Geräte, um weitere fünf Jahre.
Geschehen zu Bonn am 25. März 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Volksrepublik China
Gou Fengmin
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 605
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 13. Juni 1988
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)- BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Oman am 21. April 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II
S. 5).
Bonn, den 13. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 13. Juni 1988
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neu-
fassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Burkina Faso am 4. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 516).
Bonn, den 13. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 605
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 13. Juni 1988
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)- BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Oman am 21. April 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II
S. 5).
Bonn, den 13. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 13. Juni 1988
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neu-
fassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Burkina Faso am 4. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 516).
Bonn, den 13. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 14. Juni 1988
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Ver-
haltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II S. 62)
wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Mauretanien am 21. September 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Februar 1988 (BGBI. II S. 247).
Bonn, den 14. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juni 1988
Das in La Paz am 16. Mai 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 16. Mai 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juni 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 607
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
und
lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Bolivien - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Bolivien, Artikel 3
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vertiefen, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien
erhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Abgaben wird
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen von den nationalen bolivianischen Stellen und Institutionen über-
die Grundlage dieses Abkommens ist, nommen, die Begünstigte der Darlehen sind.
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Bolivien beizutragen,
Artikel 4
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis 8. Juli
der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergeben-
1986 in La Paz -
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sind wie folgt übereingekommen:
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
Artikel 1
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
( 1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Bewässe- gen.
rungsprojekt Culpina" ein Darlehen bis zu 8,5 Mio DM (in Worten:
acht Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, Artikel 5
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens
festgestellt worden ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- werden.
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens "Bewässerungsprojekt Culpina" von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet Artikel 6
dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Republik Bolivien imerhalb von drei Monaten nach
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ersetzt werden.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages, Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 16. Mai 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. G. Bedregal
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juni 1988
Das in La Paz am 16. Mai 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 16. Mai 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juni 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
die Regierung der Republik Bolivien - wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens „Elektrizitätsversorgung Villamontes - Yacuiba"
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Bolivien,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
ersetzt werden.
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,
die Grundlage dieses Abkommens ist, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
der Republik Bolivien beizutragen, hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über
Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis
Artikel 3
8. Juli 1986 in La Paz -
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien
Artikel 1
erhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Abgaben wird
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht von den nationalen bolivianischen Stellen und Institutionen über-
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt nommen, die Begünstigte der Darlehen sind.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Elek-
trizitätsversorgung Villamontes - Yacuiba" ein Darlehen bis zu
Artikel 4
6,5 Mio DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs- Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
würdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist. der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 609
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Artikel 6
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
gen. Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen
Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darlehens Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 16. Mai 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. G. Bedregal
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll
betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof
Vom 20. Juni 1988
Das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum
Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichts-
hof (BGBI. 1983 II S. 802) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für
Irland am 1. Juni 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1146).
Bonn, den 20. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 611
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 21. Juni 1988
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI. 1974 II
S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Irland am 22. März 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. März 1988 (BGBI. II S. 440).
Bonn, den 21. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 21. Juni 1988
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst sei-
ner Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) wird nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Malta am 11. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Mai 1987 (BGBI. II S. 308).
Bonn, den 21. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 611
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 21. Juni 1988
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI. 1974 II
S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Irland am 22. März 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. März 1988 (BGBI. II S. 440).
Bonn, den 21. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 21. Juni 1988
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst sei-
ner Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) wird nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Malta am 11. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Mai 1987 (BGBI. II S. 308).
Bonn, den 21. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck· Bundesdrt.ckere1 Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veroffent-
hchungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschnlten sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt. Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 · 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69.10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Kein
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-sowjetischen Vereinbarung
über Inspektionen nach dem INF-Vertrag
Vom 23. Juni 1988
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Mai 1988
zu dem Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf
den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen den Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Union der Sozia-
listischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer
Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite (Verordnung
über Inspektionen nach dem INF-Vertrag) (BGBI. 1988 II
S. 534) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 1. Juni 1988
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist die Vereinbarung durch Noten-
wechsel vom 4. Mai 1988 in Kraft getreten.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. H a n s W e rn e r Lauten s c h I a g e r
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1986
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
Vom 28. Juni 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bern am 22. Oktober 1986 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie wird zugestimmt.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung
dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 599
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
Die Bundesrepublik Deutschland (2) Kann bei Schäden, die im Verlauf einer Beförderung verur-
sacht werden, der Ort des Ereignisses nicht ermittelt werden, so
und sind die Gerichte des Vertragsstaates, der die Beförderung zuerst
die Schweizerische Eidgenossenschaft - bewilligt hat, ausschließlich zuständig.
in der Erwägung, daß der Schutz der Bevölkerung beider Ver-
tragsparteien vor Schäden aus der friedlichen Verwendung der
Artikel 4
Kernenergie ein vordringliches Ziel nachbarlicher Zusammenar-
beit ist und daß dieser Schutz auch eine angemessene Haftungs- Anwendbares Recht
regelung umfassen muß,
Soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, ist auf
Schadensersatzansprüche aus einem Ereignis das innerstaatli-
eingedenk der Tatsache, daß beide Vertragsparteien vergleich-
che Recht der nach Artikel 3 zuständigen Gerichte anzuwenden.
bare innerstaatliche Haftungsregeln erlassen haben und die
jeweiligen Regelungen von einer Gleichbehandlung der Geschä-
digten beider Vertragsparteien bei Schäden ausgehen, die auf
das jeweilige Hoheitsgebiet begrenzt sind, Artikel 5
Vorsorgemaßnahmen
in dem Wunsche, auch bei grenzüberschreitenden Schäden
eine möglichst einheitliche Schadensregelung beidseits der Gren- Sieht das Recht des Ereignisstaates eine Haftung für Schäden
zen der Vertragsparteien sicherzustellen - vor, welche als Folge behördlich angeordneter oder genehmigter
Maßnahmen zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Ereignis-
sind wie folgt übereingekommen: ses eingetreten sind, so können Geschädigte aus dem Nachbar-
staat solche Schäden nur insoweit geltend machen, als sie dies
auch nach dem Recht des Nachbarstaates könnten.
Artikel 1
Anwendungsbereich
( 1 ) Dieses Abkommen regelt die haftungsrechtlichen Folgen Artlkel 6
eines aus der friedlichen Verwendung der Kernenergie herrühren-
den Ereignisses, das sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, Großschäden
im folgenden Ereignisstaat genannt, ereignet und Schäden auf Reicht die zur Verfügung stehende Deckungssumme des Ereig-
dem Gebiet der anderen Vertragspartei, im folgenden Nachbar- nisstaates zur Befriedigung aller Ansprüche nicht aus, so konsul-
staat genannt, verursacht. tieren die Vertragsparteien einander unverzüglich, um eine ange-
(2) Es findet Anwendung auf Ereignisse, deren schädigende messene Regelung zu finden.
Wirkung von den radioaktiven, giftigen, explosiven oder sonstigen
gefährlichen Eigensch~ften radioaktiver Stoffe herrührt.
Artikel 7
Artikel 2 Transferlerbarkelt
Grundsatz der Gleichbehandlung Der aufgrund dieses Abkommens zu leistende Schadensersatz
Soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, wer- sowie Zinsen und Kosten sind zwischen den Währungsgebieten
den Angehörige des Nachbarstaates sowie Personen, die dort beider Vertragsparteien frei transferierbar.
ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, mate-
riell- und verfahrensrechtlich denjenigen des Ereignisstaates
gleichgestellt. Artikel 8
Artikel 3
Völkerrechtllche Haftung
Gerichtsstand
Dieses Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, daß es
(1) Ist durch die friedliche Verwendung von Kernenergie Scha- etwaige Rechte einer Vertragspartei berührt, die ihr nach den
den verursacht worden, so sind die Gerichte des Ereignisstaates allgemeinen Regeln des Völkerrechts bezüglich eines nuklearen
ausschließlich zuständig. Schadens zustehen.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Artikel 9 Ereignisse, die während der Geltungsdauer des Abkommens
eintreten und nach seiner Beendigung Schaden verursachen,
Berlin-Klausel
bleibt es weiterhin anwendbar.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Schweizeri-
schen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 11
Ratifikation und Inkrafttreten
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
Beendigung urkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung (2) Dieses Abkommen tritt einen Tag nach Austausch der
einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich kündigen. Auf Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig
befugten Vertreter dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 22. Oktober 1986 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
J. Petersen
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
M. Krafft
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 601
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 20. Mal 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für die
Schweiz am 15. März 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1988 (BGBI. II S. 124).
Bonn, den 20. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 27. Mai 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal-
tungen (BGBI 1978 II S. 113) wird nach seinem Artikel 14
Abs. 3 für
Spanien am 6. November 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. April 1986 (BGBI. II S. 654).
Bonn, den 27. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung
über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts
in der Volksrepublik China
Vom 9. Juni 1988
Die in Bonn am 25. März 1988 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts
der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik
China ist nach ihrem Artikel 14
am 24. Mai 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Vereinbarung
zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik China
über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts
der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Zweigstelle hat Ihren Sitz in der Fremdsprachenhoch-
schule in Peking und zwar für eine Übergangszeit von drei Jahren
und
nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung. Regelungen für die
die Regierung der Volksrepublik China, endgültige Unberbringung der Zweigstelle ergeben sich aus
Artikel 11.
- in dem Bestreben, die dauerhaften, freundschaftlichen
Artikel 2
Beziehungen und den kulturellen Austausch zwischen beiden
Staaten weiter zu entwickeln, das Verständnis zwischen den Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, wir die Regierung
Menschen in beiden Staaten und die Zusammenarbeit im der Volksrepublik China ebenfalls in Erwägung ziehen, in der
Bereich des Sprachunterrichts auf beiden Seiten zu fördern, Bundesrepublik Deutschland ein ähnliches Institut zur Förderung
des Chinesisch-Unterrichts zu gründen. Zur gegebenen Zeit wird
- unter Bezugnahme auf Artikel 3 des am 24. Oktober 1979 die Abstimmung auf diplomatischem Wege erfolgen.
von den Regierungen beider Staaten unterzeichneten Ab-
kommens über kulturelle Zusammenarbeit,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Zweigstelle sowie deren gesamtes Personal müssen beim
Betreiben des Instituts die chinesische Hoheit auf dem Gebiet des
Artikel 1 Erziehungswesens achten und die chinesischen Gesetze sowie
die hierzu ergangenen Vorschriften und Regeln einhalten. Sie
( 1) Die Regierung der Volksrepublik China stimmt der Errich-
dürfen keinen anderen Tätigkeiten als den in dieser Vereinbarung
tung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts der Bundesrepublik
festgelegten Aufgaben nachgehen.
Deutschland in der Volksrepublik China zu.
(2) Die Zweigstelle trägt den Namen "Zweigstelle des Goethe- Artikel 4
Instituts in Peking" (im folgenden Zweigstelle genannt). Diese
Bezeichnung wird auf dem Namensschild des Instituts, im Brief- (1) Die Regierung der Volksrepublik China wird die Staatliche
verkehr sowie bei anderen ähnlichen Anlässen benutzt. Kommission für das Erziehungswesen beauftragen, über die
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 603
Durchführung dieser Vereinbarung durch die Zweigstelle zu der Vorsitz zusteht, aus den Vertretern dieser Seite ein Stellver-
wachen. Der Direktor der Zweigstelle wird die Staatliche Kommis- treter bestimmt.
sion für das Erziehungswesen rechtzeitig im voraus über alle
(3) Die Aufgaben des Institutsrats sind:
wichtigen Veranstaltungen der Zweigstelle unterrichten.
1. Beratung und Beschluß über die Geschäftsordnung der
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt
Zweigstelle aufgrund der Gegebenheiten in der Volksrepublik
das Goethe-Institut in München, die Arbeit der Zweigstelle in
China unter Berücksichtigung der geltenden Geschäftsord-
Peking anzuleiten und zu überwachen.
nungen des Goethe-Instituts in München,
2. Erörterung und Überprüfung der vom Direktor vorgelegten
Artikel 5 mittel- und langfristigen Arbeitspläne,
(1) Während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung haben 3. Erörterung und Überprüfung der vom Direktor vorgelegten
alle Veranstaltungen der Zweigstelle das Ziel, den Deutschunter- Jahresberichte sowie Tätigkeitsberichte über inhaltliche und
richt in der Volksrepublik China zu fördern, Kenntnisse zu vermit- organisatorische Fragen,
teln und die Freundschaft zwischen den beiden Völkern zu stär-
4. Beratung und Beschluß über die Anstellungsverträge für Orts-
ken. Die Lehrkräfte sollen sich beim Unterricht in den Klassen
kräfte,
ebenfalls an diese Grundsätze halten.
5. Beratung der Normen und Pläne für die Zulassung von Kurs-
(2) Die Zweigstelle arbeitet mit den zuständigen Stellen in der
teilnehmern an den von der Zweigstelle organisierten Aus-
Volksrepublik China zusammen und führt insbesondere folgende
und Fortbildungskursen sowie an anderen ähnlichen Ver-
Veranstaltungen durch:
anstaltungen.
1 . Abhaltung von Kursen aller Art in deutscher Sprache, vor
(4) Die Beschlüsse des Institutsrats kommen zustande, wenn
allem für Fachpersonal aller Disziplinen,
kein Mitglied widerspricht. Falls kein Beschluß zustande kommt,
2. Organisation von Fachveranstaltungen für chinesische gilt Artikel 8 Absatz 2.
Deutschlehrer in Sprachwissenschaft, Literatur, Didaktik und
Fachdeutsch, Artikel 8
3. Durchführung von Aus- und Fortbildungskursen für Dolmet- (1) Die Zweigstelle erhält je einen Direktor und einen stellvertre-
scher und Übersetzer, tenden Direktor. Der Posten des Direktors wird von einer aus der
Bundesrepublik Deutschland entsandten ~erson übernommen.
4. Unterstützung der zuständigen chinesischen Stellen bei der Seine Hauptaufgaben sind die Leitung und Uberwachung der täg-
Erstellung von Lehrmaterial für den Deutschunterricht sowie lichen Arbeit des Personals der Zweigstelle, die Durchführung der
für Lehrmaterial für Aus- und Fortbildungskurse in Deutsch, Beschlüsse des Institutsrates und die Verantwortung gegenüber
s. Durchführung von Veranstaltungen zur deutschen Landes- dem Institutsrat, die Erstellung und Ausführung der konkreten
kunde für chinesische Deutschlehrer, germanistische Sprach- Unterrichtspläne, die Ausarbeitung der mittel- und langfristigen
und Literaturwissenschaftler und anderes Fachpersonal, Arbeitspläne der Zweigstelle, die Vortage des Berichts über die
Arbeitslage der Zweigstelle an den Institutsrat sowie die Unter-
6. Durchführung anderer Veranstaltungen, denen beide Seiten zeichnung der Abschlußzeugnisse, Studienbescheinigungep oder
zustimmen und die auf die Förderung des Deutschunterrichts entspechende Diplome. Für den Fall der Verhinderung des Direk-
in der Volksrepublik China abzielen. tors bestimmt die deutsche Seite einen deutschen Mitarbeiter als
7. Im Einvernehmen beider Seiten kann unter gegebenen seinen Vertreter.
Umständen der Aufgabenbereich der Zweigstelle auf weitere (2) Der Direktor kann über Fragen im Zusammenhang mit der
Aktivitäten angemessen ausgedehnt werden. Tätigkeit der Zweigstelle direkt oder über diplomatische Organe
der Bundesrepublik Deutschland mit den zuständigen Stellen der
Volksrepublik China verhandeln.
Artikel 6
(3) Der Posten des stellvertretenden Direktors wird von einer
Die Zweigstelle darf in der Volksrepublik China keine akademi-
von der Regierung der Volksrepublik China entsandten Person
schen Grade verleihen. Sie kann jedoch den Kursteilnehmern, die
eingenommen. Seine Hauptaufgabe ist es, den Direktor bei der
an ihren Aus- und Fortbildungskursen teilgenommen haben,
Arbeit zu unterstützen. Für den Fall der Verhinderung des stellver-
Abschlußzeugnisse, Studienbescheinigungen oder entspre-
tretenden Direktors bestimmt die chinesische Seite einen chinesi-
chende Diplome ausstellen.
schen Mitarbeiter als seinen Vertreter.
Artikel 7
(1) In der Zweigstelle wird ein Institutsrat eingerichtet, der aus je Artikel 9
drei deutschen und chinesischen Vertretern besteht. Die deut-
Zu der Zweigstelle gehört eine Bibliothek/Mediothek, die vor
schen Vertreter sind der Direktor und zwei deutsche Lehrkräfte
allem für sämtliche Mitarbeiter, Lehrkräfte und Kursteilnehmer der
der Zweigstelle. Die chinesischen Vertreter sind der stellvertre-
Zweigstelle offensteht. Die Lehrer und Studenten im Fach
tende Direktor sowie zwei von der Staatlichen Kommission für das
Deutsch (einschließlich der Wissenschaftler und Techniker, die
Erziehungswesen ernannte Fachleute. Der Institutsrat hat je
Deutsch vertehen) aus anderen chinesischen Universitäten und
einen deutschen und chinesischen Vorsitzenden. Jede Seite
Hochschulen in Peking dürfen nach Erledigung der notwendigen
bestimmt einen aus den Reihen ihrer Vertreter ausgewählten
Entleiheformalitäten gleichfalls Bücher und Materialien ausleihen.
Vorsitzenden. Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung teilen die
Staatliche Kommission für das Erziehungswesen und die Bot-
schaft der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik
China sich gegenseitig die Namenslisten der von ihnen jeweils Artikel 10
ernannten Vertreter mit. Jede Seite hat das Recht, nach Bedarf (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann bei
ihre Vertreter auszutauschen. Bedarf außer dem Direktor nach Erhalt der Zustimmung der
(2) Der Institutsrat hält zweimal jährlich Ratssitzungen ab. Die Staatlichen Kommission für das Erziehungswesen weitere Mit-
Tagesordnung der Sitzung wird vorher von beiden Seiten verein- arbeiter der deutschen Seite in angemessener Zahl entsenden,
bart. Die Sitzungen werden jeweils abwechselnd von deutschen die die in Artikel 5 dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten
und chinesischen Vorsitzenden geleitet, der gehalten ist, die und Verwaltungsarbeiten ausführen.
vorher vereinbarte Tagesordnung nicht eigenmächtig zu ändern. (2) Das gesamte Personal, das aus der Bundesrepublik
Falls d~r Vorsitzende verhindert ist, wird von derjenigen Seite, der Deutschland an die Zweigstelle entsandt wird, einschließlich des
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Direktors und aller seiner deutschen Mitarbeiter, genießt keine Instrumente, Lehrmaterialien und Literatur, die Gehälter für die
diplomatischen Privilegien und lmmunitäten. deutschen Lehrkräfte und Mitarbeiter sowie für die angestellten
Ortskräfte und sämtliche übrigen einschlägigen Kosten werden
(3) Die Regierung der Volksrepublik China erlaubt der Zweig-
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch das
stelle entsprechend den einschlägigen chinesischen Zollvorschrif-
Goethe-Institut in München getragen.
ten und entsprechend den Arbeitserfordernissen die zollfreie Ein-
fuhr angemessener Mengen von Instrumenten und Geräten, (2) Die von der deutschen Seite finanzierten und für die Zweig-
Arbeitsmaterialien und dienstlichen Fahrzeugen. Dazu soll die stelle angeschafften Instrumente, Geräte und anderen Gegen-
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik stände bleiben im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
China Bescheinigungen ausstellen sowie die Listen und Zweck-
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland läßt die von
bestimmung der vorgenannten Importgüter für die Vorlage zur
der chinesischen Seite zur Verfügung gestellten vorläufigen
Genehmigung beim chinesischen Zoll erläutern.
Unterrichts- und Büroräume in der Fremdsprachenhochschule in
(4) Auf die entsandten deutschen Mitarbeiter der Zweigstelle Peking auf eigene Kosten renovieren. Über die Miete für die
und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder finden renovierten Räume wird gesondert verhandelt.
Artikel 5 des Abkommens vom 13. Oktober 1982 zwischen der
(4) Die chinesische Seite trägt die Reisekosten, die Kosten für
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Unterkunft und Verpflegung sowie die Kosten für die ärztliche
der Volksrepublik China über Technische Zusammenarbeit sowie
Behandlung der an der Zweigstelle studierenden chinesischen
der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b geschlossene Noten-
Kursteilnehmer.
wechsel vom selben Tage entsprechende Anwendung.
(5) Die chinesischen Kursteilnehmer werden bei der Teilnahme
(5) Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens vom 10. Juni 1985
an allen von der Zweigstelle entsprechend den Bestimmungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
dieser Vereinbarung durchgeführten Aktivitäten von Studienge-
China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
bühren befreit. Sofern die Notwendigkeit besteht, von den chinesi-
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen findet auf die
schen Kursteilnehmern Gebühren zu erheben, sollte der Vor-
entsandten Mitarbeiter der Zweigstelle entsprechende Anwen-
schlag dazu vom Institutsrat gemacht und von der Staatlichen
dung.
Kommission für das Erziehungswesen gebilligt werden.
Artikel 11
(1) Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Arti ke 1 13
entschließt, für die endgültige Unterbringung der Zweigstelle in
Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden Lage
Peking ein Gebäude einschließlich Dienstwohnungen für Lehr- auch für Berlin (West).
kräfte und Mitarbeiter zu bauen und die finanziellen Lasten dafür
zu tragen, gewährt die zuständige Behörde der Volksrepublik
China bei der Suche nach einem geeigneten Grundstück sowie Artikel 14
für dessen Erschließung und Nutzung die notwendige Unter- Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
stützung. einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforder-
(2) Während der Übergangszeit stellt die zuständige Behörde lichen innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Bundes-
der Volksrepublik China der Zweigstelle angemessene Büro- und republik Deutschland und der Volksrepublik China erfüllt sind.
Unterrichtsräume mietweise zur Verfügung. Die zuständige
Behörde der Volksrepublik China gewährt dem entsandten Perso-
nal der Zweigstelle bei der Suche nach Mietwohnungen die not- Artikel 15
wendige Unterstützung.
(1) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Vier
(3) Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Jahre nach Inkrafttreten kann eine Regierungskommission aus
entschließt, ein Gebäude für Büro-, Unterrichts- und Wohnzwecke Vertretern beider Seiten entsprechend den bis zu diesem Zeit-
langfristig zu mieten, gewährt die zuständige Behörde der Volks- punkt gemachten Erfahrungen auf dem Wege der Konsultationen
republik China gleichfalls die notwendige Unterstützung. die notwendigen Änderungen dieser Vereinbarung vornehmen.
(2) Wenn bis zu sechs Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer
dieser Vereinbarung keine Seite der anderen schriftlich den
Artikel 12 Wunsch nach Kündigung dieser Vereinbarung mitgeteilt hat, ver-
(1) Die Kosten für die von der Zweigstelle zur Ausübung ihrer in längert sich die Geltungsdauer dieser Vereinbarung automatisch
dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeit benötigten Geräte, um weitere fünf Jahre.
Geschehen zu Bonn am 25. März 1988 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Volksrepublik China
Gou Fengmin
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 605
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 13. Juni 1988
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)- BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Oman am 21. April 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II
S. 5).
Bonn, den 13. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 13. Juni 1988
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neu-
fassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Burkina Faso am 4. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 516).
Bonn, den 13. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 14. Juni 1988
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Ver-
haltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II S. 62)
wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Mauretanien am 21. September 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Februar 1988 (BGBI. II S. 247).
Bonn, den 14. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juni 1988
Das in La Paz am 16. Mai 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 16. Mai 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juni 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 607
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
und
lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Bolivien - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Bolivien, Artikel 3
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vertiefen, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien
erhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Abgaben wird
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen von den nationalen bolivianischen Stellen und Institutionen über-
die Grundlage dieses Abkommens ist, nommen, die Begünstigte der Darlehen sind.
in der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Bolivien beizutragen,
Artikel 4
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis 8. Juli
der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergeben-
1986 in La Paz -
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sind wie folgt übereingekommen:
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
Artikel 1
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
( 1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Bewässe- gen.
rungsprojekt Culpina" ein Darlehen bis zu 8,5 Mio DM (in Worten:
acht Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, Artikel 5
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens
festgestellt worden ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- werden.
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens "Bewässerungsprojekt Culpina" von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet Artikel 6
dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Republik Bolivien imerhalb von drei Monaten nach
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ersetzt werden.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages, Artikel 7
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 16. Mai 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. G. Bedregal
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Juni 1988
Das in La Paz am 16. Mai 1988 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 16. Mai 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juni 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
die Regierung der Republik Bolivien - wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens „Elektrizitätsversorgung Villamontes - Yacuiba"
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Bolivien,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
ersetzt werden.
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,
die Grundlage dieses Abkommens ist, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
der Republik Bolivien beizutragen, hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über
Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis
Artikel 3
8. Juli 1986 in La Paz -
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien
Artikel 1
erhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Abgaben wird
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht von den nationalen bolivianischen Stellen und Institutionen über-
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt nommen, die Begünstigte der Darlehen sind.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Elek-
trizitätsversorgung Villamontes - Yacuiba" ein Darlehen bis zu
Artikel 4
6,5 Mio DM (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs- Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
würdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist. der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 609
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Artikel 6
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
gen. Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen
Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darlehens Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 16. Mai 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Dr. G. Bedregal
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll
betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof
Vom 20. Juni 1988
Das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum
Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichts-
hof (BGBI. 1983 II S. 802) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für
Irland am 1. Juni 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1146).
Bonn, den 20. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1988 611
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 21. Juni 1988
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI. 1974 II
S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Irland am 22. März 1989
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. März 1988 (BGBI. II S. 440).
Bonn, den 21. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 21. Juni 1988
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst sei-
ner Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) wird nach
seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Malta am 11. August 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Mai 1987 (BGBI. II S. 308).
Bonn, den 21. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck· Bundesdrt.ckere1 Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veroffent-
hchungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschnlten sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt. Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 · 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69.10 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Kein
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe· 3,07 DM (2,17 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 3,87 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-sowjetischen Vereinbarung
über Inspektionen nach dem INF-Vertrag
Vom 23. Juni 1988
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Mai 1988
zu dem Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf
den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen den Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Union der Sozia-
listischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer
Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite (Verordnung
über Inspektionen nach dem INF-Vertrag) (BGBI. 1988 II
S. 534) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach
ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 1. Juni 1988
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist die Vereinbarung durch Noten-
wechsel vom 4. Mai 1988 in Kraft getreten.
Bonn, den 23. Juni 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. H a n s W e rn e r Lauten s c h I a g e r