588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 18. Mal 1988
Tu n es i e n hat der Schweizerischen Regierung am
9. April 1987 seine Kündigung des Madrider Abkommens
vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung
von Marken in der in Nizza am 15. Juni 1957 beschlosse-
nen Fassung (BGBI. 1962 II S. 125) notifiziert; gemäß
Artikel 11 bis des Abkommens in seiner Nizzaer Fassung in
Verbindung mit Artikel 17'- der Pariser Verbandsüberein-
kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Lissabon am 31. Oktober 1958 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1961 II S. 273) ist die Kündigung
am 9. April 1988
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II S. 414).
Bonn, den 18. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
des deutsch-burundlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Mal 1988
Das in Bujumbura am 11. März 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 11. März 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Mai 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Gesetz
zu dem Dritten Protokoll vom 12. Mal 1987
zur Änderung des Vertrages vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Vom 9. Juni 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Artikel 1 Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Dem in Trier am 12. Mai 1987 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Dritten Protokoll zur Ände-
rung des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Artikel 3
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik
und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbar- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
machung der Mosel (BGBI. 1956 II S. 1837) in der zuletzt
durch das Zweite Protokoll vom 21 . Juni 1983 geänderten (2) Der Tag, an dem das Dritte Protokoll nach seinem
Fassung (BGBI. 1984 II S. 538) wird zugestimmt. Das Artikel III für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
Dritte Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Der Bundesminister des Auswärtigen-
Genscher
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1988 587
Drittes Protokoll
zur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg
über die Schiffbarmachung der Mosel
Troisieme Protocole
portant amendement a la Convention du 27 octobre 1956
entre la Republique federale d'Allemagne,
la Republique fran<;aise et le Grand-Duche de Luxembourg
au sujet de la canalisation de la Moselle
Die Bundesrepublik Deutschland, La Republique federale d' Allemagne,
die Französische Republik, La Republique fran~ise,
das Großherzogtum Luxemburg - Le Grand-Duche de Luxembourg,
unter Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 2 des Vertrags vom a
Se referant l'article 40, paragraphe 2, de la Convention du
27. Oktober 1956 über die Schiffbarmachung der Mosel, der 27 octobre 1956 au sujet de la canalisation de la Moselle pre-
vorsieht, daß der Moselkommission die für die gute Durchführung voyant que les elements necessaires pour la bonne execution de
ihrer Aufgaben notwendige Hilfe geleistet wird - a
sa mission seront foumis la Commission de la Moselle,
haben folgendes vereinbart: Sont convenus des dispositions suivantes:
Artikel 1 Article 1
Artikel 39 des Vertrags vom 27. Oktober 1956 über die Schiff- L'article 39 de la Convention du 27 octobre 1956 au sujet de la
barmachung der Mosel wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt: canalisation de la Moselle est complete par le paragraphe 3
suivant:
,.(3) Die Moselkommission besitzt zur Erfüllung der ihr nach «(3) La Commission de la Moselle possede la personnalite
diesem Vertrag übertragenen Aufgaben Rechtspersönlichkeit. Sie juridique pour l'accomplissement des täches qui lui sont confiees
besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen, mit ihrer Tätigkeit par la presente Convention. Elle a la capacite de contracter,
zusammenhängendes unbewegliches und bewegliches Ver- a
d'acquerir et d'aliener des biens immobiliers et mobiliers lies son
mögen zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht zu activite, et d'ester en justice.»
stehen."
Artikel II Article II
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Le present Protocole est soumis a ratification.
Die Ratifikationsurkunden sind gleichzeitig in Luxemburg aus- Les instruments de ratification seront echanges le meme jour a
zutauschen. Luxembourg.
Artikel III Article III
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Le present Protocole entrera en vigueur le premier jour du
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. deuxieme mois suivant l'echange des instruments de ratification.
Geschehen zu Trier am 12. Mai 1987 in drei Urschriften, jede Fait a Treves, le 12 mai 1987, en trois exemplaires, chacun en
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut langues allemande et fran~ise, les deux textes faisant egalement
gleichermaßen verbindlich ist. foi.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Pour la Republique federale d' Allemagne
U. Rosengarten
Für die Französische Republik
Pour la Republique fr~aise
Jean-Paul Angles
Für das Großherzogtum Luxemburg
Pour le Grand-Duche de Luxembourg
J. Reuter
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 18. Mal 1988
Tu n es i e n hat der Schweizerischen Regierung am
9. April 1987 seine Kündigung des Madrider Abkommens
vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung
von Marken in der in Nizza am 15. Juni 1957 beschlosse-
nen Fassung (BGBI. 1962 II S. 125) notifiziert; gemäß
Artikel 11 bis des Abkommens in seiner Nizzaer Fassung in
Verbindung mit Artikel 17'- der Pariser Verbandsüberein-
kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in
Lissabon am 31. Oktober 1958 beschlossenen Fassung
(BGBI. 1961 II S. 273) ist die Kündigung
am 9. April 1988
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II S. 414).
Bonn, den 18. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
des deutsch-burundlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Mal 1988
Das in Bujumbura am 11. März 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 11. März 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Mai 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1988 589
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
die Regierung der Republik Burundi, beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 3
Burundi,
Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
vertiefen, des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Burundi
erhoben werden, frei.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich aus
der Republik Burundi beizutragen, der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Artikel 1
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
es der Regierung der Republik Burundi und/oder anderen von men erforderlichen Genehmigungen.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Artikel 5
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu genutzt werden.
erhalten.
(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß Artikel 6
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach Unterzeich-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
nung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrags
Regierung der Republik Burundi innerhalb von drei Monaten nach
abgeschlossen worden sind.
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bujumbura am 11. März 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karf H. Flittner
Für die Regierung der Republik Burundi
Cyprien M bonimpa
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Burundi
über finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Regierungsabkommens
vom 11 . März 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Burundi von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten
Vom 27. Mal 1988
1.
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538)
wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Luxemburg am 1. Juni 1988
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
«Article 3, paragraphe 2, alinea (a) „Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
Le Grand-Duche de Luxembourg declare qu'il se reserve le Das Großherzogtum Luxemburg erklärt, daß es sich im Rah-
droit, dans les limites de l'article 3 (2) a) de la Convention, de ne men des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens
pas appliquer la Convention: das Recht vorbehält, das Übereinkommen nicht anzuwenden
a) aux banques de donnees qui en vertu d'une loi ou d'un a) auf Datenbanken, die aufgrund eines Gesetzes oder einer
reglement sont accessibles au public; sonstigen Vorschrift der Öffentlichkeit zugänglich sind,
b) a celles qui contiennent exclusivement des donnees en b) auf Datenbanken, die ausschließlich mit dem Eigentümer der
rapport avec le proprietaire de la banque; Datenbank zusammenhängende Daten enthalten,
c) a celles qui sont etablies pour le compte des institutions de c) auf Datenbanken, die für Rechnung völkerrechtlicher Einrich-
droit international public. tungen angelegt werden.
Article 13, paragraphe 2, alinea (a) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a
Le Grand-Duche de Luxembourg designe comme autorite Das Großherzogtum Luxemburg bezeichnet als zuständige
competente pour accorder I' assistance pour la mise en ceuvre de Behörde für die Hilfeleistung bei der Durchführung dieses Über-
cette Convention: einkommens die
la Commission consultative instituee par la loi du 31 mars 1979 Commission consultative instituee par la loi du 31 mars 1979
reglementant l'utilisation des donnees nominatives dans les traite- reglementant l'utilisation des donnees nominatives dans les traite-
ments informatiques c/o Ministare de la Justice, L-2910 Luxem- ments informatiques c/o Ministare de la Justice, L-291 O Luxem-
bourg. » burg."
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1988 591
Österreich am 1. Juli 1988
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Aatifikationsurkunde
abgegebenen Interpretationserklärungen und nachstehend wiedergegebe-
nen weiteren Mitteilungen:
„ Interpretative Erklärungen
Zu Art. 2 lit. c:
Die Republik Österreich geht davon aus, daß der Begriff „Bekanntgeben" den
Begriffen „Übermitteln" und „Überlassen" des§ 3 Z 9 und Z 10 des Österreichischen
Datenschutzgesetzes in der Fassung der Novelle BGBI. Nr. 370/1986 entspricht.
Zu Art. 5 lit. e:
Die Republik Österreich geht davon aus, daß dieser Verpflichtung durch die
Regelungen des Österreichischen Datenschutzgesetzes über die Löschung von
Daten auf Antrag des Betroffenen im vollen Umfang entsprochen ist.
Zu Art. 9 Abs. 2:
Die Republik Österreich geht davon aus, daß sich der Inhalt der Wendung „durch
das Recht der Vertragspartei vorgesehen" im Einleitungssatz des Art. 9 Abs. 2 der
Konvention mit dem Inhalt der Wendung „gesetzlich vorgesehen" in Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention deckt und daß es daher mit der Konvention
vereinbar ist, wenn nach dem österreichischen Grundrecht auf Datenschutz eine
Einschränkung dieses Grundrechts nur dann zulässig ist, wenn sie vom Gesetz
vorgesehen wird.
Die Republik Österreich geht weiters davon aus, daß die Einschränkung zugunsten
der „Währungsinteressen des Staates" in Art. 9 Abs. 2 lit. a der Konvention in
Verbindung mit der Einschränkung des Abs. 2 lit. b in seinem Umfang der in Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Einschränkung
zugunsten des „wirtschaftlichen Wohles eines Landes" entspricht."
„Mitteilungen
1. Entsprechend dem Art. 13 Abs. 2 wirrt mitgeteilt, daß die für die Hilfeleistung bei der
Durchführung dieses Übereinkommens zuständige Behörde in Österreich ist:
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
A-1014 Wien
2. Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b wird bekanntgegeben, daß Österreich dieses Überein-
kommen auch auf Informationen über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftun-
gen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwendet, die unmittel-
bar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob
diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht üuristische Personen oder
Personengemeinschaften im Sinne des § 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes)."
II.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats vom 17. März 1988
hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h in Abänderung seiner bisherigen Zuständig-
keitsregelung (vgl. die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1987/BGBI. 1988 II
S. 72) als zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Überein-
kommens nunmehr bezeichnet:
The Data Protection Registrar
Springfield House
Water Lane
Wilmslow
Cheshire SK9 SAX
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II S. 72).
Bonn, den 27. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Deutschen Bundespost
und der Ungarischen Postverwaltung
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
Vom 7. Juni 1988
Die in Bonn am 1. März 1988 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Deutschen Bundespost und der
Ungarischen Postverwaltung auf dem Gebiet des Post-
und Fernmeldewesens isf nach ihrem Artikel 13
am 1. März 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juni 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Dr. Koller
Vereinbarung
zwischen der Deutschen Bundespost
und der Ungarischen Postverwaltung
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
Die Deutsche Bundespost Richtungen weiterzuentwickeln und zu verbessern. Sie sorgen für
eine einfache und zweckmäßige Abwicklung des Betriebs.
und
die Ungarische Postverwaltung (2) Der Einführung weiterer Dienste im gegenseitigen Verkehr
stehen die Vertragsparteien aufgeschlossen gegenüber. Solche
in dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Dienste können zum Gegenstand besonderer Vereinbarungen
Gebiet des Post- und Fernmeldewesens weiterzuentwickeln und gemacht werden.
zu einer engeren Zusammenarbeit zu kommen, haben folgendes
vereinbart: Abschnitt II
Abschnitt 1 Postdienst
Allgemeine Bestimmungen Artikel 3
Artikel 1 Die Vertragsparteien sorgen im gegenseitigen Postverkehr für
eine rasche, sichere und zuverlässige Behandlung der Sendun-
( 1) Die Vertragsparteien wenden untereinander im Postverkehr gen. Sie sind bestrebt, die Qualität dieses Verkehrs ständig weiter
den jeweils gültigen Weltpostvertrag mit Vollzugsordnung sowie zu verbessern.
die jeweils gültigen Abkommen des Weltpostvereins mit Vollzugs-
ordnung, denen beide Länder beigetreten sind, an, soweit diese Artikel 4
Vereinbarung nichts anderes vorsieht.
Jede Vertragspartei zieht die andere, soweit möglich, für den
(2) Den Fernmeldeverkehr wickeln die Vertragsparteien unter- Transit der für Drittländer bestimmten Post heran und sorgt ihrer-
einander auf der Grundlage des jeweils gültigen Internationalen seits für die zügige Weiterbeförderung der Transitpost, die im
Fernmeldevertrages sowie der jeweils gültigen Vollzugsordnun- jeweils anderen Land eingeliefert worden oder für dieses
gen für den Telegrafen-, Telefon- und Funkdienst ab, soweit diese bestimmt ist.
Vereinbarung nichts anderes vorsieht.
Artikel 5
Artikel 2 Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Philatelie
(1) Die Vertragsparteien treffen in gegenseitiger Abstimmung durch Austausch von Briefmarken und gemeinsame Ausstellun-
alle Maßnahmen, um den Post- und Fernmeldeverkehr in beiden gen zusammen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1988 593
Abschnitt 111 gegenseitiger Erfahrungsaustausch stattfinden. Zeit, Ort, Themen
und Teilnehmer einer Besprechung werden jeweils von den Ver-
Fernmeldedienst tragsparteien vereinbart.
Artikel 6 Abschnitt VI
Die Vertragsparteien stellen die notwendigen Fernmeldeverbin-
dungen bereit, um den Fernmeldebetrieb möglichst schnell und Verschiedene Bestimmungen
reibungslos abzuwickeln, eine gleichbleibende Übertragungsqua-
lität zu gewährleisten und das wachsende Bedürfnis nach Fern- Artikel 10
meldedienstleistungen zwischen beiden Ländern zu befriedigen. Die Postgebührenfreiheit gilt, was die Vertragsparteien und ihre
Sie passen die Zahl der Telefon-, Telegrafen- und Telexkanäle Ämter angeht, außer für die in den Verträgen des Weltpostvereins
der jeweiligen Verkehrsentwicklung an. genannten Sendungen auch für die den Fernmeldedienst betref-
fenden Sendungen. Die Sendungen müssen den Vermerk
«Service des postes» tragen.
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann verfügbare Fernmeldeverbindungen Artikel 11
der anderen Seite für den Transit nach dritten Ländern nutzen und
schafft ihrerseits die bestmöglichen technischen, betrieblichen Die Vertragsparteien bedienen sich im gegenseitigen Schrift-
und gebührenmäßigen Voraussetzungen hierfür. verkehr der deutschen oder der französischen Sprache; im
Bereich des Fernmeldewesens kann auch die englische Sprache
verwendet werden. Es werden die im Weltpostverein und in der
Internationalen Fernmeldeunion vorgesehenen Formblätter
Abschnitt IV benutzt.
Abrechnung und Zahlungsausglelch Artikel 12
für Post- und Fernmeldedlenste Fragen des Betriebsdienstes, die sich aus der Anwendung
dieser Vereinbarung ergeben, können die Vertragsparteien im
Artikel 8 Wege des Schriftwechsels regeln.
Abrechnung und Zahlungsausgleich zwischen den Vertrags-
parteien richten sich nach den Verträgen des Weltpostvereins und Artikel 13
der Internationalen Fernmeldeunion, die jeweils gültig sind, sowie
(1) Diese Vereinbarung wird für unbestimmte Zeit abgeschlos-
nach den besonderen Vereinbarungen der Vertragsparteien
sen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
hierzu.
(2) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter
Abschnitt V Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt
werden.
Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (3) Die Vereinbarung kann im beiderseitigen Einvernehmen
geändert und ergänzt werden.
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien, insbesondere das Forschungsinstitut Artikel 14
der Ungarischen Postverwaltung sowie die vergleichbaren Institu-
tionen der Deutschen Bundespost, arbeiten auf dem Gebiet des Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
Post- und Fernmeldewesens wissenschaftlich und technisch 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-
zusammen. Sie fassen insbesondere den Austausch schriftlichen gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Materials und Expertengespräche ins Auge. Über Einzelheiten
können die Vertragsparteien eine besondere Vereinbarung Artikel 15
abschließen. Diese Vereinbarung wurde zweifach in deutscher und ungari-
(2) Die Vertragsparteien kommen bei Bedarf zu Besprechungen scher Sprache ausgefertigt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
zusammen, die aktuelle Fragen der beiderseitigen Post- und verbindlich ist. Jede Vertragspartei erhält eine deutsche und eine
Fernmeldedienste zum Gegenstand haben. Hierbei soll auch ein ungarische Ausfertigung.
Geschehen zu Bonn am 1. März· 1988.
Für die Deutsche Bundespost
Dr. W i n f r i e d F I o r i a n
Staatssekretär
Für die Ungarische Postverwaltung
llles Toth
Staatssekretär
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 11
Bekanntmachung
des deutsch-guatemaltekischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Juni 1988
Das in Bonn am 13. Oktober 1986 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 4. April 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juni 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) 10000000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)
und aus dem mit Abkommen vom 19. Januar 1978 zugesagten
Darlehen zur Förderung des ländlichen Wohnungsbaus
die Regierung der Republik Guatemala - (BANDESA) und zur Finanzierung von Investitionsvorhaben
kleinerer privater Baumaterialienhersteller (CORFINA).
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik b) 840000,- DM (in Worten: achthundertvierzigtausend Deut-
Guatemala, sche Mark) Restmittel aus dem mit Abkommen vom 11. März
1976 zugesagten Darlehen zur Förderung des Kranken-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch hauses San Marcos.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die unter Buchstabe a) genannte Regierungsvereinbarung gilt
vertiefen, insoweit als geändert.
(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist wie folgt zu verwenden:
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, a) Bis zu 20000000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-
sche Mark) zur Finanzierung von Devisenkosten für den
in der Absicht, zur. sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Bezug von Waren und damit zusammenhängender Leistun-
Guatemala beizutragen, gen aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr
Regierungsverhandlungen vom 17. bis 20. März 1986 in Guate- anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-
mala-Stadt - cherung und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen beigefügten
sind wie folgt übereingekommen: Anlage handeln, für die die Lieferverträge ab dem 1. April
1986 abgeschlossen worden sind.
Artikel 1
b) Bis zu 10000000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Mark) für das Vorhaben „Ländliche Wasser- und Sanitärver-
es der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt sorgung", das mit dem Ministerium für Gesundheitswesen und
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu insgesamt Sozialfürsorge durchgeführt werden soll, wenn nach Prüfung
48340000,- DM (in Worten: achtundvierzig Millionen dreihundert- die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
vierzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten. c) Bis zu 10000000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
(2) In dem in Absatz 1 genannten Betrag sind folgende Finan- Mark) für das Vorhaben „Ländliches Wegebauprogramm",
zierungszusagen für Vorhaben enthalten, die in beiderseitigem das mit dem Ministerium für Verkehr und öffentliche Arbeiten
Einvernehmen nicht durchgeführt werden oder aus denen Rest- durchgeführt werden soll, wenn nach Prüfung die Förderungs-
mittel zur Verfügung stehen: würdigkeit festgestellt worden ist.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1988 595
d) Bis zu 7 500000,- DM (in Worten: sieben Millionen fünfhun- Artikel 3
derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Ländliches
Die Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt
Entwicklungsprogramm im Hochland", das mit dem Ministe-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
rium für ländliche und städtische Entwicklung durchgeführt
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
werden soll, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Guatemala
festgestellt worden ist.
erhoben werden.
e) Bis zu 840000,- DM (achthundertvierzigtausend Deutsche
Artikel 4
Mark) für zwischen beiden Regierungen gemeinsam noch
auszuwählende Vorhaben. Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich
aus den Darlehensgewährungen ergebenden Transporten von
(4) Die in Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) bezeichneten
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren
Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Guatemala durch andere Vorhaben ersetzt werden.
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Artikel 2 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
(1) Von dem Gesamtbetrag von 48340000,- DM (in Worten:
Artikel 5
achtundvierzig Millionen dreihundertvierzigtausend Deutsche
Mark) werden 47 500000,- DM (in Worten: siebenundvierzig Mil- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
lionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) als Darlehen zu fol- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
genden Bedingungen gewährt: 0, 75 % Zinsen pro Jahr, 50 Jahre Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
Laufzeit, davon 1O Freijahre. Für den Restbetrag von lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
840000,- DM (in Worten: achthundertvierzigtausend Deutsche den.
Mark) aus dem Vorhaben „Krankenhaus San Marcos" sind als Artikel 6
Bedingungen 2 % Zinsen pro Jahr, 30 Jahre Laufzeit, davon
1O Freijahre, bereits festgelegt. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(2) Die sonstigen Bedingungen, zu denen die Darlehen zur sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsver- gegenüber der Regierung der Republik Guatemala innerhalb von
gabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die teilige Erklärung abgibt.
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen. Artikel 7
(3) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt Regierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundes-
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. gen aufseiten der Republik Guatemala erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn, den 13. Oktober 1986 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruhfuß
Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik Guatemala
Vinicio Cerezo
Mario Quinones
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VÖikerrechtiiche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guatemala
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und der mit deren Eir.fuhr zusammenhängenden Leistungen, die
gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a dieses Abkommens aus dem Darlehen finanziert
werden können:
a) landwirtschaftliche Produktionsmittel einschließlich Düngemittel, landwirtschaftliche
Maschinen, Geräte, Ersatz- und Zubehörteile;
b) Zulieferungen für die chemische Industrie, insbesondere für die Herstellung von
Arzneimitteln, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln;
c) Ausrüstungen, Ersatz- und Zubehörteile, Roh- und Hilfsstoffe sowie Halb- und
Fertigerzeugnisse für die Industrie.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.