Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 515
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 21. April 1988
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstö-
ßen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für folgende weitere Staaten
in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 29. Januar 1988
Birma am 11 . November 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBI. II S. 235).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 21. April 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 26. Februar 1988
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2 zu
Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1988 (BGBI. II S. 148).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 515
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 21. April 1988
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstö-
ßen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für folgende weitere Staaten
in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 29. Januar 1988
Birma am 11 . November 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBI. II S. 235).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 21. April 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 26. Februar 1988
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2 zu
Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1988 (BGBI. II S. 148).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 21. April 1988
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach
seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Albanien am 9. März 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1988 (BGBI. II S. 244).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 21. April 1988
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Birma am 5. Oktober 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. II S. 716).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 21. April 1988
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach
seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Albanien am 9. März 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1988 (BGBI. II S. 244).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 21. April 1988
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Birma am 5. Oktober 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. II S. 716).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 517
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 21. April 1988
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach
seinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Kongo am 10. März 1988
Thailand am 17. Dezember 1987
Uganda am 20. Februar 1988
Vietnam am 19. Januar 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1987 (BGBI. II S. 767).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 21. April 1988
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Uruguay am 14. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBI. II S. 234).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 517
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 21. April 1988
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach
seinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Kongo am 10. März 1988
Thailand am 17. Dezember 1987
Uganda am 20. Februar 1988
Vietnam am 19. Januar 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1987 (BGBI. II S. 767).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 21. April 1988
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Uruguay am 14. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBI. II S. 234).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 21. April 1988
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für die
Schweiz am 14. März 1988
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt Perus (vgl. die Bekanntmachung vom
20. Oktober 1987/BGBI. II S. 726) hat die Sowjetunion mit Schreiben vom
4. November 1987 die nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegebene
Erklärung dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
notifiziert:
(Übersetzung)
„Im Zusammenhang mit dem Vorbehalt, der von der Regierung der Republik Peru bei der
Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden am 24. Februar 1987 angebracht
wurde (Dok. IMO CLC/Circ. 79 vom 17. März 1987), beehrt sich die sowjetische Seite, ihren
Standpunkt zu bestätigen, wonach ein Küstenstaat nicht das Recht hat, eine Erstreckung
seiner Souveränität auf Meeresgebiete jenseits der seewärtigen Grenze seiner Hoheits-
gewässer, deren größte Breite nach Maßgabe des Völkerrechts 12 Seemeilen nicht über-
schreiten darf, zu beanspruchen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 1987 (BGBI. II S. 726).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 519
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
zur Änderung der Vereinbarung
über den radiologischen Notfallschutz
Vom 26. April 1988
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 25. Juli 1986 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Schweizerischen Bundesrat eine Vereinbarung zur
Änderung der Vereinbarung über den radiologischen Not-
fallschutz vom 31. Mai 1978 geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach Ihrer Nummer 3
am 25. März 1988
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. April 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hirzel
Auswärtiges Amt Bonn, den 25. Juli 1986
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Bot- technischen Anlagen eintreten und bei der in grenznahen
schaft unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 31. Mai 1978 Gebieten wohnenden Bevölkerung Besorgnis erregen könn-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und ten. Die Einzelheiten werden in einem weiteren Notenwechsel
dem Schweizerischen Bundesrat über den radiologischen Notfall- geregelt, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
schutz vom 31. Mai 1978 und den ergänzenden Notenwechsel Die bisherigen Nummern 10, 11 und 12 erhalten die Bezeich-
vom 15. Februar 1980 den Abschluß einer Vereinbarung zwi- nung 11, 12 und 13.
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Schweizerischen Bundesrat zur Änderung und Ergänzung der 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
genannten Vereinbarung vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
haben soll: dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten der Ergänzung eine gegenteilige Erklärung
1. Nummer 9 erhält folgende Fassung:
abgibt.
Jeder Vertragspartei ist es gestattet, in Notfallsituationen
3. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich die
und für Übungen eine Verbindungsgruppe in den Nachbar-
Vertragsparteien gegenseitig mitteilen, daß die innerstaatli-
staat zu entsenden. Die Verbindungsgruppe hat Zutritt zu den
chen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
zuständigen Stellen, z. B. Notfallkommandoposten, Informa-
tionsstelle des Katastrophenstabes, ausgenommen militäri- Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit dem Vorschlag der
sche Anlagen, und die Erlaubnis, erhaltene Informationen an Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden
die zuständigen Stellen des eigenen Staates weiterzuleiten. erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis
Der Grenzübertritt und die Mitnahme der für die Tätigkeit ausdrückende Antwortnote der Schweizerischen Botschaft eine
notwendigen Ausrüstung richtet sich nach den hierfür gelten- Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
den Bestimmungen der beiden Staaten. Deuschland und dem Schweizerischen Bundesrat bilden.
Es wird folgende neue Nummer 1O eingefügt: Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische
Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung 2u ver-
nicht unter Nummer 1 fallende Ereignisse, die in ihren kern- sichern.
L.S.
An die
Schweizerische Botschaft
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
zur Durchführung der Vereinbarung
über den radiologischen Notfallschutz
Vom 26. April 1988
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 25. Juli 1986 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Schweizerischen Bundesrat eine Vereinbarung zur
Durchführung der Vereinbarung über den radiologischen
Notfallschutz vom 31. Mai 1978 in der Fassung der Verein-
barungen vom 15. Februar 1980 und vom 25. Juli 1986
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 25. März 1988
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. April 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hirzel
Auswärtiges Amt Bonn, den 25. Juli 1986
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Bot- b) Zuständige Stellen sind:
schaft unter Bezugnahme auf Nummer 1O der Vereinbarung vom
Auf schweizerischer Seite: die Hauptabteilung für die Sicher-
31. Mai 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
heit der Kernanlagen, Würenlingen, Telefonnummer des
Deutschland und dem Schweizer Bundesrat über den radiologi-
Pikettdienstes 00 41 56 99 33 33.
schen Notfallschutz in der Fassung der Vereinbarungen vom
15. Februar 1980 und vom 25. Juli 1986 folgende Vereinbarung Auf deutscher Seite: das Regierungspräsidium Freiburg (Lan-
zur Durchführung der Vereinbarung vom 25. Juli 1986 vorzuschla- despolizei), Telefonnummer: 0049 761 882 341.
gen: c) Nummer 11 der Vereinbarung vom 31. Mai 1978 (Berlin-
a) Die zuständigen Stellen beider Staaten unterrichten sich Klausel) gilt auch für diese Vereinbarung.
gegenseitig über folgende Vorfälle in grenznahen Kernkraft- Falls sich die Schweizerische Botschaft mit dem Vorschlag des
werken: Auswärtigen Amtes einverstanden erklärt, werden diese Verbal-
aa) Geplante Abschaltungen von Anlagen mit Kühltürmen; note und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote der
die Unterrichtung enthält den Beginn und die mutmaß- Schweizerischen Botschaft eine Vereinbarung bilden. Im Fall der
liche Dauer der Abschaltung. Kündigung der Vereinbarung vom 31. Mai 1978 in der jeweils
geltenden Fassung tritt sie zusammen mit dieser außer Kraft.
bb) Andere Ereignisse, welche von der Bevölkerung optisch
oder akustisch wahrgenommen werden können, wie Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische
ungeplante Abschaltungen von Anlagen, Brand oder Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver-
Explosion auf einem Kraftwerksareal. sichern.
L.S.
An die
Schweizerische Botschaft
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 521
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Vom 27. April 1988
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 27. August 1986
China am 26. April 1986
Indien am 13. November 1987
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
"With reference to Article 4, paragraph 5, ,,Die Regierung von Indien erklärt zu Arti-
of the Protocol, the Government of lndia kel 4 Absatz 5 des Protokolls, daß die der
declares that the goods belonging to INTEL- INTELSAT gehörenden Waren, die nach
SAT which have been exempted from taxes Artikel 4 Absätze 2 und 3 von Steuern oder
or duties under pc:.ragraphs 2 and 3 of the sonstigen Abgaben befreit worden sind, nur
Article, shall not be sold except in accord- nach Maßgabe der indischen Gesetze und
ance with Indian laws and regulations." sonstigen Vorschriften verkauft werden
dürfen."
Indonesien am 5. Juni 1986
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
"1 . That inviolability of archives as provided ,, 1. Die in Artikel 2 vorgesehene Unverletz-
in Article 2 is applicable exclusively in so lichkeit der Archive ist ausschließlich in-
far as the archives concern INTELSAT sofern anwendbar, als die Archive Auf-
duties; gaben der INTELSAT betreffen;
2. That the privileges and immunities 2. die den Mitgliedern des Personals der
accorded to INTELSAT staff members INTELSAT sowie ihren Familien nach
as well as their families under Article 4 Artikel 4 und nach Artikel 7 gewährten
and Article 7 are subject to lndonesian Vorrechte und lmmunitäten unterliegen
Laws and Regulations; den indonesischen Gesetzen und son-
stigen Vorschriften;
3. The number and the names of the statt 3. die in Artikel 7 Absatz 6 vorgesehene
as prescribed in Article 7 paragraph 6, to Notifikation der Namen des Personals,
whom the provision of Article 7 shall für das Artikel 7 im Hoheitsgebiet der
apply in the territory of the Republic of Republik Indonesien gilt, sowie seine
lndonesia, shall be subject to the agree- Anzahl bedürfen der Zustimmung der
ment of the INTELSAT and the Govern- INTELSAT und der Regierung der Re-
ment of the Republic of lndonesia; publik Indonesien;
4. The reference for final decision of any 4. damit eine Streitigkeit nach Arti-
dispute to arbitration under Article 13 kel 13 zur endgültigen Entscheidung ei-
shall be made upon agreement of the nem Schiedsverfahren unterworfen wer-
Parties to the dispute." den kann, müssen sich die Streitpartei-
en darauf geeinigt haben."
Irak am 17. Oktober 1982
Malawi am 24. August 1986
Niederlande am 15. Juli 1983
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands makes a „Das Königreich der Niederlande bringt
reservation regarding the exemption from einen Vorbehalt hinsichtlich der in Artikel 7
national income tax of the salaries and Absatz 1 Buchstabe e genannten Befreiung
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
emoluments received from INTELSAT, as der von der INTELSAT bezogenen Gehälter
re,ferred to in Article 7, paragraph 1 (e), of und sonstigen Bezüge von der nationalen
the Protocol, for as long as INTELSAT does Einkommensteuer an, solange die INTEL-
not itself levy tax on those salaries and SAT nicht selbst Steuern auf diese Gehälter
emoluments for its own benefit. und sonstigen Bezüge zu ihren eigenen
Gunsten erhebt.
The Kingdom of the Netherlands will not Das Königreich der Niederlande wird Arti-
apply Article 8, paragraph 2 (b), of the Pro- kel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls
tocol in cases in which the Signatory is a in Fällen, in denen der Unterzeichner ein
private entity." privater Rechtsträger ist, nicht anwenden."
Oman am 30. Juli 1987
Tschad am 6. August 1986
Venezuela am 13. Oktober 1984
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Oktober 1982 (BGBI. II S. 951 ).
Bonn, den 27. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 27. April 1988
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung
eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung
der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und Zeich-
nungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom
16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958)
sind von Kolumbien am 18. März 1988 gekündigt worden.
Sie treten nach Artikel 15 des Übereinkommens für
Kolumbien am 1. April 1989
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II
s. 56).
Bonn, den 27. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 523
Bekanntmachung
des deutsch-komorischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. April 1988
Das in Moroni am 10. Februar 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der lsalamischen Bundes-
republik Komoren über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 7
am 10. Februar 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftlichen Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in
und Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich
die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren - hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeichnung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrags ab-
Bundesrepublik Komoren, geschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die
vertiefen,
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
die Grundlage dieses Abkommens ist,
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Islamischen Bundesrepublik Komoren beizutragen,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Artikel 1 sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es in der Islamischen Bundesrepublik Komoren erhoben werden.
der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-
Artikel 4
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der Die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren über-
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfall enden läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
------------ ----·- --------------
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- genutzt werden.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen Artikel 6
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteili- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
gen. Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 5 teilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Moroni am 10. Februar 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer
Für die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren
Said Kafe
Bekanntmachung
des deutsch-mauritischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. April 1988
Das in Port Louis am 20. November 1987 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung von Mauritius über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 20. November 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 525
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung von Mauritius stellt die Kreditanstalt für Wieder-
die Regierung von Mauritius - aufbau von sämtlichen Steuern und son.stigen öffentlichen Abga-
ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Mauritius erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius,
Artikel 4
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung von Mauritius überläßt bei den sich aus der
vertiefen, Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
die Grundlage dieses Abkommens ist, nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftHchen Entwicklung in Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe-
Mauritius beizutragen - nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
der Regierung von Mauritius, von der Kreditanstalt für Wiederauf- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
bau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Dieselgeneratoren Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Mauritius" ein Darlehen bis zu 11 232 000,- DM (in Worten: elf
Millionen zweihundertzweiunddreißigtausend Deutsche Mark) zu
erhalten. Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 2 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Regierung von Mauritius innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
Artikel 7
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port Louis am 20. November 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer
Für die Regierung von Mauritius
Sir Satcam Boolell
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 28. April 1988
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Burkina Faso am 18. November 1987
Kongo am 18. April 1987
Malediven am 1. Oktober 1987
Ruanda am 3. Dezember 1987
Burkina Faso hat seine Beitrittsurkunde am 19. Oktober 1987 in Washington
hinterlegt. Kongo hat seine Ratifikationsurkunde am 19. März 1987 in London
hinterlegt. Die Malediven haben ihre Beitrittsurkunde am 1. September 1987 in
London hinterlegt. Ruanda hat seine Ratifikationsurkunde am 3. November 1987
in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Februar 1988 (BGBI. II S. 245).
Bonn, den 28. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-nigrischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. April 1988
Das in Niamey am 13. April 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 13. April 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. April 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 527
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
die Regierung der Republik Niger, rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Niger, Artikel 3
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
vertiefen, der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Niger erhoben werden, frei.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage diese Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
der Republik Niger beizutragen,
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
sind wie folgt übereingekommen:
keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Artikel 1 ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben
- Sektorbezogenes Programm Pflanzenschutz Artikel 5
- Rehabilitierung von Bewässerungsperimetern Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
- Naturwaldbewirtschaftung in der Region Niamey
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
- Energieprogramm (Elektrizität), die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 35 000 000,- DM (in Worten
fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
land und der Regierung der Republik Niger durch andere Vor- Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach
haben ersetzt werden. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Niamey, am 13. April 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Friedrich-Carl Bruns
Geschäftsträger a. i.
Für die Regierung der Republik Niger
Sani Bako
Außen- und Kooperationsminister
--·----·----------
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 28. April 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 11,S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 22. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. II S. 170).
Bonn, den 28. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 28. April 1988
1. Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II
S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 25. Dezember 1987
in Kraft getreten.
2. Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 197511 S. 2) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 25. Dezember 1987
Ungarn am 12. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Hiernach gelten
Brunei Darussalam mit Wirkung vom 25. Dezember 1987
Ungarn mit Wirkung vom 12. Dezember 1987
als Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens von 1961 in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II S. 2).
Bonn, den 28. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
--·----·----------
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 28. April 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 11,S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 22. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. II S. 170).
Bonn, den 28. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 28. April 1988
1. Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II
S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 25. Dezember 1987
in Kraft getreten.
2. Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 197511 S. 2) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 25. Dezember 1987
Ungarn am 12. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Hiernach gelten
Brunei Darussalam mit Wirkung vom 25. Dezember 1987
Ungarn mit Wirkung vom 12. Dezember 1987
als Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens von 1961 in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II S. 2).
Bonn, den 28. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 529
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
Vom 4. Mal 1988
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II
S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für die
Sowjetunion am 3. März 1988
in Kraft getreten. Die Sowjetunion hat bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde die
folgenden Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch Artikel 24 Absatz 1
des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen nicht als gebunden und erklärt, daß, damit eine Streitigkeit
zwischen Vertragsstaaten des Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des
Abkommens einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof
unterbreitet werden kann, in jedem Einzelfall die Zustimmung aller an der Streitigkeit
beteiligten Parteien erforderlich ist."
,.Der Beitritt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Abkommen über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen berührt
nicht ihre Rechte und Pflichten aus gültigen 7.weiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften
zur Bekämpfung widerrechtlicher Einmischung in die Zivilluftfahrt, deren Vertragspartei sie
ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Februar 1988 (BGBI. II S. 219).
Bonn, den 4. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
und des Änderungsprotokolls
Vom 4. Mai 1988
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Dezember 1986 zu dem Internatio-
nalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Codierung der Waren und zu dem Änderungsprotokoll vom
24. Juni 1986 (BGBI. II S. 1067) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung
am 1. Januar 1988
in Kraft getreten ist.
An diesem Tag ist das Internationale Übereinkommen nach seinem Artikel 13
Abs. 1 und das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 2 Abs. A für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde war am 22. September 1987 bei dem
Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll-
wesens in Brüssel hinterlegt worden.
Das Internationale Übereinkommen und das·Änderungsprotokoll sind ebenfalls
am ·1 . Januar 1988 in Kraft getreten für;
Australien Neuseeland
Belgien Niederlande
Botsuana (für das Königreich in Europa,
Dänemark die Niederländischen Antillen und Aruba)
Europäische Norwegen
Wirtschaftsgemeinschaft Österreich
Finnland Pakistan
Frankreich Portugal
Indien Sambia
Irland Schweden
Island Schweiz
Israel Simbabwe
Japan Spanien
Jordanien Südafrika
Jugoslawien Swasiland
Kanada Tschechoslowakei
Korea, Republik Tunesien
Lesotho Vereinigtes Königreich
Madagaskar (für das Vereinigte Königreich,
Malaysia Guernsey, Jersey, die Insel Man)
Mauritius Zaire
Das Internationale Übereinkommen und das Änderungsprotokoll sind weiterhin
in Kraft getreten für
Nigeria am 15. März 1988;
sie werden ferner für
Bangladesch am 1. Juli 1988
Saudi-Arabien am 1. Januar 1990
in Kraft treten.
Bonn, den 4. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Gesetz
zu der Änderung vom 16. Oktober 1985
des Übereinkommens vom 3. September 1976
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT-Übereinkommen)
Vom 24. Mal 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der von der INMARSAT-Versammlung in London am 16. Oktober 1985 ange-
nommenen Änderung des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (BGBI. 1979 II S. 1081) wird zuge-
stimmt. Der Wortlaut der Änderung sowie der Wortlaut der von der INMARSAT-
Versammlung ebenfalls am 16. Oktober 1985 angenommenen Änderung der
dazugehörigen Betriebsvereinbarung werden nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung
dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderung des Übereinkommens vom 3. September
1976 über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation nach Artikel 34
Abs. 2 dieses Übereinkommens und die Änderung der Betriebsvereinbarung
nach Artikel XVIII Abs. 2 dieser Vereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 24. Mai 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. C h r i s t i a n Sc h w a r z - Sc h i II i n g
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 511
Änderungen des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)
Amendments to the Convention
on the International Maritime Satellite Organization
(INMARSAT)
(Übersetzung)
Preamble Präambel
At the end of the Preamble, the following new paragraph is added: Am Ende der Präambel wird der folgende neue Absatz ergänzt:
Affirming that a maritime satellite system shall also be open for in Bekräftigung der Tatsache, daß ein Seefunksatellitensystem
aeronautical communications for the benefit of aircraft of all na- zum Nutzen der Luftfahrzeuge aller Staaten auch für Flugverbin-
tions, dungen offen ist -
Artlcle 1 Artikel 1
Definitions Begriffsbestimmungen
In Article 1, the following new paragraph (h) is added: In Artikel 1 wird der folgende neue Buchstabe h ergänzt:
(h) "Aircraft" means any machine that can derive support in the h) ,.Luftfahrzeug" bezeichnet jede Maschine, die sich infolge
atmosphere from the reactions of the air other than the anderer Reaktionen der Luft als jener auf die Erdoberfläche in
reactions of the air against the earth's surface. der Atmosphäre halten kann.
Artlcle 3 Artikel 3
Purpose Zweck
Article 3, paragraphs (1) and (2) are replaced by the following text: Artikel 3 Abs. 1 und 2 erhält folgenden Wortlaut:
(1) The purpose of the Organization is to make provision for the (1) Zweck der Organisation ist es, das zur Verbesserung der
space segment necessary for improving maritime communica- Nachrichtenverbindungen für die Schiffahrt und, soweit möglich,
tions and, as practicable, aeronautical communications, thereby für die Luftfahrt erforderliche Weltraumsegment zur Verfügung zu
assisting in improving communications for distress and safety of stellen und dadurch zur Verbesserung der Not- und Sicherheits-
life, communications for air traffic services, the efficiency and funkverbindungen zum Schutz des menschlichen Lebens, der
management of ships and aircraft, maritime and aeronautical Funkverbindungen für Luftverkehrsdienste, der Leistungsfähigkeit
public correspondence services and radiodetermination und des Einsatzes der Schiffe und Luftfahrzeuge, der öffentlichen
capabilities. Seefunk- und Flugfunkdienste und der Funkortungsmöglichkeiten
beizutragen.
(2) The Organization shall seek to serve all areas where there is (2) Die Organisation wird bestrebt sein, alle geographischen
need for maritime and aeronautical communications. Gebiete zu versorgen, in denen ein Bedarf an Seefunk- und
Flugfunkverbindungen besteht.
Artlcle 7 Artikel 7
Access to Space Segment Zugang zum Weltraumsegment
Article 7, paragraphs (1) and (2) are replaced by the following text: Artikel 7 Abs. 1 und 2 erhält folgenden Wortlaut:
(1) The INMARSAT space segment shall be open for use by (1) Das INMARSAT-Weltraumsegment kann zu den vom Rat
ships and aircraft of all nations on conditions to be determined by festzulegenden Bedingungen von Schiffen und Luftfahrzeugen
the Council. In determining such conditions, the Council shall not aller Staaten benutzt werden. Bei der Festlegung der Bedingun-
discriminate among ships or aircraft on the basis of nationality. gen wird der Rat Schiffe oder Luftfahrzeuge wegen ihrer Staatszu-
gehörigkeit nicht unterschiedlich behandeln.
(2) The Council may, on a case-by-case basis, permit access to (2) Der Rat kann von Fall zu Fall den Zugang zu dem INMARSAT-
the INMARSAT space segment by earth stations located on Weltraumsegment für Erdfunkstellen genehmigen, die sich auf
structures operating in the marine environment other than ships, if anderen in der Meeresumwelt betriebenen Bauwerken als Schif-
and as long as the operation of such earth stations will not fen befinden, sofern und solange der Betrieb dieser Erdfunkstel-
significantly affect the provision of service to ships or aircraft. len die Bereitstellung von Diensten für Schiffe oder Luftfahrzeuge
nicht wesentlich beeinträchtigt.
Artlcle 8 Artikel 8
Other Space Segments Sonstige Weltraumsegmente
Article 8, paragraph (1) is replaced by the following tex!: Artikel 8 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) A Party shall notify the Organization in the event that it or (1) Eine Vertragspartei notifiziert der Organisation, wenn sie
any person within its jurisdiction intends to make provision for, or selbst oder eine Person in ihrem Hoheitsbereich die Absicht hat,
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
initiate the use of, individually or jointly, separate space segment einzeln oder gemeinsam getrennte Weltraumsegmentanlagen
facilities to meet any or all of the maritime purposes of the bereitzustellen oder in Betrieb zu nehmen, um einen oder alle
INMARSAT space segment, to ensure technical compatibility and Seefunkzwecke des INMARSAT-Weltraumsegments zu erfüllen,
to avoid significant economic harm to the INMARSAT system. damit die technische Vereinbarkeit gewährleistet und eine erhebli-
che wirtschaftliche Schädigung des INMARSAT-Systems vermie-
den wird. ·
Artlcle 12 Artikel 12
Aasembly - Functlona Veraammlung - Aufgaben
Article 12, sub-paragraph (1) (c) is replaced by the following text: Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:
(c) Authorize, on the recommendation of the Council, the estab- c) auf Empfehlung des Rates die Errichtung zusätzlicher Welt-
lishment of additional space segment facilities the special or raumsegmentanlagen zu genehmigen, deren Sonder- oder
primary purpose of which is to provide radiodetermination, Hauptzweck darin besteht, Ortungs-, Not- oder Sicherheits-
distress or safety services. However, the space segment funkdienste bereitzustellen. Jedoch können die Weltraumseg-
facilities established to provide maritime and aeronautical mentanlagen, die für öffentliche Seefunk- und Flugfunkdienste
public correspondence services can be used for tele- eingerichtet worden sind, ohne eine soiche Genehmigung für
communications for distress, safety and radiodetermination Fernmeldeverbindungen für Not-, Sicherheits- und Funkor-
purposes without such authorization. tungszwecke verwendet werden;
Artlcle 15 Artikel 15
Councll - Functlona Rat - Aufgaben
Article 15, paragraphs (a), (c) and (h) are replaced by the following Artikel 15 Buchstaben a, c und h erhält den folgenden Wortlaut:
text:
(a) Determination of maritime and aeronautical satellite tele- a) der Bestimmung des Bedarfs an Satellitenfernmeldeverbin-
communications requirements and adoption of policies, dungen für die Schiffahrt und die Luftfahrt und der Annahme
plans, programmes, procedures and measures for the de- von Zielsetzungen, Plänen, Programmen, Verfahren und Maß-
sign, development, construction, establishment, acquisition nahmen für die Planung, die Entwicklung, den Bau, die Errich-
by purchase or lease, operation, maintenance and utilization tung, den Erwerb durch Kauf oder Miete, den Betrieb, die
of the INMARSAT space segment, including the procurement Unterhaltung und die Benutzung des INMARSAT-Weltraum-
of any necessary launch services to meet such requirements. segments einschließlich der Beschaffung der für diesen
Bedarf erforderlichen Startdienste;
(c) Adoption of criteria and procedures for approval of earth c) der Annahme technischer Normen und Verfahren für die
stations on land, on ships, on aircraft, and on structures in the Zulassung von Erdfunkstellen an Land, auf Schiffen, an Bord
marine environment for access to the INMARSAT space von Luftfahrzeugen und auf Bauwerken in der Meeresumwelt,
segment and for verification and monitoring of performance die Zugang zu dem INMARSAT-Weltraumsegment haben sol-
of earth stations having access to and utilization of the len, und für die Überprüfung und Überwachung der Funktion
INMARSAT space segment. For earth stations on ships and der Erdfunkstellen, die Zugang zu dem INMARSAT-Weltraum-
aircraft, the criteria should be in sufficient detail for use by segment haben und es benutzen können. Bei Erdfunkstellen
national licensing authorities, at their discretion, for type- auf Schiffen und an Bord von Luftfahrzeugen sollen die techni-
approval purposes. schen Normen so ausführlich sein, daß sie von nationalen
Zulassungsbehörden nach Belieben für Zwecke der Typenzu-
lassung verwendet werden können;
(h) Determination of arrangements for consultation on a continu- h) der Festlegung von Regelungen für ständige Konsultationen
ing basis with bodies recognized by the Council as represent- mit Gremien, die vom Rat als Vertretung von Reedern, Luft-
ing shipowners, aircraft operators, maritime and aeronautical fahrzeughaltern, Seeleuten, Luftfahrtpersonal und sonstigen
personnel and other users of maritime and aeronauticeJ Benutzern von Fernmeldeverbindungen für die Schiffahrt und
telecommunications. die Luftfahrt anerkannt sind;
Artlcle 21 Artikel 21
Inventions and Technlcal Information Erfindungen und technische Informationen
Article 21, sub-paragraphs (2) (b) and (7) (b) (i) are replaced by Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 7 Buchstabe b Ziffer i
the following text: erhält folgenden Wortlaut:
(2) (2)
(b) The right to disclose and to have disclosed to Parties and b) das Recht, diese Erfindungen und technischen Informationen
Signatories and others within the jurisdiction of any Party such den Vertragsparteien und Unterzeichnern und anderen der
inventions and technical information, and to use and to Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen
authorize and to have authorized Parties and Signatories and bekanntzugeben und bekanntgeben zu lassen, sie zu verwen-
such others to use such inventions and technical information den sowie die Vertragsparteien und Unterzeichner und die
without payment in connexion with the INMARSAT space genannten anderen Personen zu ermächtigen und ermächti-
segment and any earth station on land, ship or aircraft operat- gen zu lassen, diese Erfindungen und technischen Informatio-
ing in conjunction therewith. nen zu verwenden, und zwar im Zusammenhang mit dem
INMARSAT-Weltraumsegment und jeder damit arbeitenden
Erdfunkstelle an Land, auf einem Schiff oder an Bord eines
Luftfahrzeugs ohne Entgelt.
(7) (7)
(b) (i) Without payment in connexion with the INMARSAT space b) (i) im Zusammenhang mit dem INMARSAT-Weltraumseg-
segment or any earth station on land, ship or aircraft ment oder jeder damit arbeitenden Erdfunkstelle an Land,
operating in conjunction therewith. auf einem Schiff oder an Bord eines Luftfahrzeugs ohne
Entgelt;
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 513
Artlcle 27 Artikel 27
Relatlonshlp wlth other International Organlzatlons Beziehungen zu anderen
Internationalen Organisationen
Article 27 is replaced by the following text: Artikel 27 erhält folgenden Wortlaut:
The Organization shall co-operate with the United Nations and Die Organisation arbeitet mit den Vereinten Nationen und ihren
its bodies dealing with the Peaceful Uses of Outer Space and mit der friedlichen Nutzung des Weltraums und des Weltmeerbe-
Ocean Area, its Specialized Agencies, as weil as other interna- reichs befaßten Stellen, ihren Sonderorganisationen sowie ande-
tional organizations, on matters of common interest. In particular ren internationalen Organisationen in Fragen von gemeinsamem
the Organization shall take into account the relevant international Interesse zusammen. Insbesondere berücksichtigt die Organisa-
standards, regulations, resolutions, procedures and recommen- tion die einschlägigen internationalen Normen, Verordnungen,
dations of the International Maritime Organization and the Interna- Entschließungen, Verfahrensregeln und Empfehlungen der Inter-
tional Civil. Aviation Organization. The Organization shall observe nationalen Seeschiffahrts-Organisation und der Internationalen
the relevant provisions of the International T elecommunication Zivilluftfahrt-Organisation. Die Organisation beachtet die einschlä-
Convention and regulations made thereunder, and shall in the gigen Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags und
design, development, construction and establishment of the der zugehörigen Vollzugsordnungen und zieht bei der Planung,
INMARSAT space segment andin the procedures established for der Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des INMARSAT-
regulating the operation of the INMARSAT space segment and of Weltraumsegments sowie bei der Einführung von Verfahren zur
earth stations give due consideration to the relevant resolutions, Regelung des Betriebs dieses Segments und der Erdfunkstellen
recommendations and procedures of the organs of the Interna- die einschlägigen Entschließungen, Empfehlungen und Verfah-
tional Telecommunication Union. rensregeln der Organe der Internationalen Femmelde-Union
gebührend in Betracht.
Artlcle 32 Artikel 32
Slgnature and Ratfficatlon Unterzeichnung und RatHlkatlon
Article 32, paragraph (3) is replaced by the following text: Artikel 32 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:
(3) On becoming a Party to this Convention, or at any time (3) Ein Staat kann, wenn er Vertragspartei dieses Übereinkom-
thereafter, a State may declare, by written notification to the mens wird, oder jederzeit danach durch schriftliche Notifikation an
Depositary, to which Registers of ships, to which aircraft operating den Verwahrer erklären, auf welche Register von Schiffen, die
under its authority, and to which land earth stations under its unter seiner Flagge betrieben werden, auf welche Luftfahrzeuge,
jurisdiction, the Convention shall apply. die in seinem Auftrag betrieben werden, und auf welche Erdfunk-
stellen an Land in seinem Hoheitsbereich das Übereinkommen
Anwendung findet.
Artlcle 35 Artikel 35
Deposltary Verwahrer
Article 35, paragraph (1) is replaced by the following text: Artikel 35 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) The Depositary of this Convention shall be the Secretary- (1) Der Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-
General of the International Maritime Organization. Organisation ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Änderungen der Betriebsvereinbarung
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT)
Amendments to the Operating Agreement
on the International Maritime Satellite Organization
(INMARSAT)
(Übersetzung)
Article V Artikel V
Investment Shares lnvestltlonsantelle
Article V, paragraph (2) is replaced by the following text: Artikel V Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) For the purpose of detennining investment shares, utilization (2) Zur Festlegung der Investitionsanteile wird die Benutzung in
in both directions shall be divided into two equal parts, a ship or beiden Richtungen in zwei gleiche Teile geteilt, einen Schiffs-
aircraft part and a land part. The part associated with the ship or oder Luftfahrzeugteil und einen Landteil. Der mit dem Schiff oder
aircraft where the traffic originales or terminates shall be attributed Luftfahrzeug, von dem der Verkehr ausgeht oder auf bzw. in dem
to the Signatory of the Party under whose authority the ship or er endet, verbundene Teil wird dem Unterzeichner der Vertrags-
aircraft is operating. The part associated with the land territory partei zugerechnet, unter deren Flagge das Schiff bzw. in deren
where the traffic originates or terminates shall be attributed to the Auftrag das Luftfahrzeug betrieben wird. Der mit dem Landgebiet,
Signatory of the Party in whose territory the traffic originates or von dem der Verkehr ausgeht oder in dem er endet, verbundene
terminates. However, where, for any Signatory, the ratio of the Teil wird dem Unterzeichner der Vertragspartei zugerechnet, von
ship and aircraft parts to the land parts exceeds 20: 1, that deren Hoheitsgebiet der Verkehr ausgeht oder in deren Hoheits-
Signatory shall, upon application to the Council, be attributed a gebiet er endet. übersteigt jedoch in bezug auf einen Unterzeich-
utilization equivalent to twice the land part or an investment share ner das Verhältnis der Schiffs- und Luftfahrzeugteile zu den
of 0.1 percent, whichever is higher. Structures operating in the Landteilen 20 : 1, so wird diesem Unterzeichner auf Antrag an den
marine environment, for which access to the INMARSAT space Rat eine Benutzung, die dem Doppelten des Landteils entspricht,
segment has been permitted by the Council, shall be considered oder ein Investitionsanteil von 0, 1 v. H. zugerechnet, je nachdem,
as ships for the purpose of this paragraph. welcher Wert höher ist. Bauwerke, die in der Meeresumwelt
betrieben werden und für die der Zugang zum INMARSAT-Welt-
raumsegment vom Rat genehmigt worden ist, gelten für die
Zwecke dieses Absatzes als Schiffe.
Article XIV Artikel XIV
Earth Station Approval Zulassung von Erdfunkstellen
Article XIV, paragraph (2) is replaced by the following text: Artikel XIV Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Any application for such approval shall be submitted to the (2) Jeder Antrag auf Zulassung wird der Organisation von dem
Organization by the Signatory of the Party in whose territory the Unterzeichner der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die
earth station on land is or will be located, or by the Party or tho Erdfunkstelle an Land befindet oder befinden wird, oder von der
Signatory of the Party under whose authority the earth station on a Vertragspartei oder dem Unterzeichner der Vertragspartei, nach
ship or an aircraft or on a structure operating in the marine deren Recht die Erdfunkstelle auf einem Schiff oder an Bord eines
environment is licensed or, with respect to earth stations located Luftfahrzeugs oder auf einem in der Meeresumwelt betriebenen
in a territory or on a ship or an aircraft or on a structure operating Bauwerk zugelassen ist, oder, wenn sich die Erdfunkstelle in
in the marine environment not under the jurisdiction of a Party, by einem Gebiet oder auf einem Schiff oder an Bord eines Luftfahr-
an authorized telecommunications entity. zeugs oder auf einem in der Meeresumwelt betriebenen Bauwerk
befindet, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unter-
steht, von einem bevollmächtigten Fernmelde-Rechtsträger vor-
gelegt.
Artlcle XIX Artikel XIX
Deposltary Verwahrer
Article XIX, paragraph (1) is replaced by the following text: Artikel XIX Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
(1) The Depositary of this Agreement shall be the Secretary- (1) Der Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-
General of the International Maritime Organization. Organisation ist Verwahrer dieser Betriebsvereinbarung.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 515
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 21. April 1988
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstö-
ßen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für folgende weitere Staaten
in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 29. Januar 1988
Birma am 11 . November 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBI. II S. 235).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 21. April 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 26. Februar 1988
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2 zu
Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1988 (BGBI. II S. 148).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 21. April 1988
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach
seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Albanien am 9. März 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1988 (BGBI. II S. 244).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 21. April 1988
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Birma am 5. Oktober 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. II S. 716).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 517
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 21. April 1988
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach
seinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Kongo am 10. März 1988
Thailand am 17. Dezember 1987
Uganda am 20. Februar 1988
Vietnam am 19. Januar 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1987 (BGBI. II S. 767).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 21. April 1988
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Uruguay am 14. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBI. II S. 234).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 21. April 1988
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für die
Schweiz am 14. März 1988
in Kraft getreten.
II.
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt Perus (vgl. die Bekanntmachung vom
20. Oktober 1987/BGBI. II S. 726) hat die Sowjetunion mit Schreiben vom
4. November 1987 die nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegebene
Erklärung dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
notifiziert:
(Übersetzung)
„Im Zusammenhang mit dem Vorbehalt, der von der Regierung der Republik Peru bei der
Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden am 24. Februar 1987 angebracht
wurde (Dok. IMO CLC/Circ. 79 vom 17. März 1987), beehrt sich die sowjetische Seite, ihren
Standpunkt zu bestätigen, wonach ein Küstenstaat nicht das Recht hat, eine Erstreckung
seiner Souveränität auf Meeresgebiete jenseits der seewärtigen Grenze seiner Hoheits-
gewässer, deren größte Breite nach Maßgabe des Völkerrechts 12 Seemeilen nicht über-
schreiten darf, zu beanspruchen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 1987 (BGBI. II S. 726).
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 519
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
zur Änderung der Vereinbarung
über den radiologischen Notfallschutz
Vom 26. April 1988
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 25. Juli 1986 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Schweizerischen Bundesrat eine Vereinbarung zur
Änderung der Vereinbarung über den radiologischen Not-
fallschutz vom 31. Mai 1978 geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach Ihrer Nummer 3
am 25. März 1988
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. April 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hirzel
Auswärtiges Amt Bonn, den 25. Juli 1986
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Bot- technischen Anlagen eintreten und bei der in grenznahen
schaft unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 31. Mai 1978 Gebieten wohnenden Bevölkerung Besorgnis erregen könn-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und ten. Die Einzelheiten werden in einem weiteren Notenwechsel
dem Schweizerischen Bundesrat über den radiologischen Notfall- geregelt, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
schutz vom 31. Mai 1978 und den ergänzenden Notenwechsel Die bisherigen Nummern 10, 11 und 12 erhalten die Bezeich-
vom 15. Februar 1980 den Abschluß einer Vereinbarung zwi- nung 11, 12 und 13.
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Schweizerischen Bundesrat zur Änderung und Ergänzung der 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
genannten Vereinbarung vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
haben soll: dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten der Ergänzung eine gegenteilige Erklärung
1. Nummer 9 erhält folgende Fassung:
abgibt.
Jeder Vertragspartei ist es gestattet, in Notfallsituationen
3. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich die
und für Übungen eine Verbindungsgruppe in den Nachbar-
Vertragsparteien gegenseitig mitteilen, daß die innerstaatli-
staat zu entsenden. Die Verbindungsgruppe hat Zutritt zu den
chen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.
zuständigen Stellen, z. B. Notfallkommandoposten, Informa-
tionsstelle des Katastrophenstabes, ausgenommen militäri- Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit dem Vorschlag der
sche Anlagen, und die Erlaubnis, erhaltene Informationen an Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden
die zuständigen Stellen des eigenen Staates weiterzuleiten. erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis
Der Grenzübertritt und die Mitnahme der für die Tätigkeit ausdrückende Antwortnote der Schweizerischen Botschaft eine
notwendigen Ausrüstung richtet sich nach den hierfür gelten- Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
den Bestimmungen der beiden Staaten. Deuschland und dem Schweizerischen Bundesrat bilden.
Es wird folgende neue Nummer 1O eingefügt: Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische
Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung 2u ver-
nicht unter Nummer 1 fallende Ereignisse, die in ihren kern- sichern.
L.S.
An die
Schweizerische Botschaft
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
zur Durchführung der Vereinbarung
über den radiologischen Notfallschutz
Vom 26. April 1988
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 25. Juli 1986 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Schweizerischen Bundesrat eine Vereinbarung zur
Durchführung der Vereinbarung über den radiologischen
Notfallschutz vom 31. Mai 1978 in der Fassung der Verein-
barungen vom 15. Februar 1980 und vom 25. Juli 1986
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 25. März 1988
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. April 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Hirzel
Auswärtiges Amt Bonn, den 25. Juli 1986
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Bot- b) Zuständige Stellen sind:
schaft unter Bezugnahme auf Nummer 1O der Vereinbarung vom
Auf schweizerischer Seite: die Hauptabteilung für die Sicher-
31. Mai 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
heit der Kernanlagen, Würenlingen, Telefonnummer des
Deutschland und dem Schweizer Bundesrat über den radiologi-
Pikettdienstes 00 41 56 99 33 33.
schen Notfallschutz in der Fassung der Vereinbarungen vom
15. Februar 1980 und vom 25. Juli 1986 folgende Vereinbarung Auf deutscher Seite: das Regierungspräsidium Freiburg (Lan-
zur Durchführung der Vereinbarung vom 25. Juli 1986 vorzuschla- despolizei), Telefonnummer: 0049 761 882 341.
gen: c) Nummer 11 der Vereinbarung vom 31. Mai 1978 (Berlin-
a) Die zuständigen Stellen beider Staaten unterrichten sich Klausel) gilt auch für diese Vereinbarung.
gegenseitig über folgende Vorfälle in grenznahen Kernkraft- Falls sich die Schweizerische Botschaft mit dem Vorschlag des
werken: Auswärtigen Amtes einverstanden erklärt, werden diese Verbal-
aa) Geplante Abschaltungen von Anlagen mit Kühltürmen; note und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote der
die Unterrichtung enthält den Beginn und die mutmaß- Schweizerischen Botschaft eine Vereinbarung bilden. Im Fall der
liche Dauer der Abschaltung. Kündigung der Vereinbarung vom 31. Mai 1978 in der jeweils
geltenden Fassung tritt sie zusammen mit dieser außer Kraft.
bb) Andere Ereignisse, welche von der Bevölkerung optisch
oder akustisch wahrgenommen werden können, wie Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische
ungeplante Abschaltungen von Anlagen, Brand oder Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver-
Explosion auf einem Kraftwerksareal. sichern.
L.S.
An die
Schweizerische Botschaft
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 521
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Vom 27. April 1988
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Ägypten am 27. August 1986
China am 26. April 1986
Indien am 13. November 1987
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
"With reference to Article 4, paragraph 5, ,,Die Regierung von Indien erklärt zu Arti-
of the Protocol, the Government of lndia kel 4 Absatz 5 des Protokolls, daß die der
declares that the goods belonging to INTEL- INTELSAT gehörenden Waren, die nach
SAT which have been exempted from taxes Artikel 4 Absätze 2 und 3 von Steuern oder
or duties under pc:.ragraphs 2 and 3 of the sonstigen Abgaben befreit worden sind, nur
Article, shall not be sold except in accord- nach Maßgabe der indischen Gesetze und
ance with Indian laws and regulations." sonstigen Vorschriften verkauft werden
dürfen."
Indonesien am 5. Juni 1986
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
"1 . That inviolability of archives as provided ,, 1. Die in Artikel 2 vorgesehene Unverletz-
in Article 2 is applicable exclusively in so lichkeit der Archive ist ausschließlich in-
far as the archives concern INTELSAT sofern anwendbar, als die Archive Auf-
duties; gaben der INTELSAT betreffen;
2. That the privileges and immunities 2. die den Mitgliedern des Personals der
accorded to INTELSAT staff members INTELSAT sowie ihren Familien nach
as well as their families under Article 4 Artikel 4 und nach Artikel 7 gewährten
and Article 7 are subject to lndonesian Vorrechte und lmmunitäten unterliegen
Laws and Regulations; den indonesischen Gesetzen und son-
stigen Vorschriften;
3. The number and the names of the statt 3. die in Artikel 7 Absatz 6 vorgesehene
as prescribed in Article 7 paragraph 6, to Notifikation der Namen des Personals,
whom the provision of Article 7 shall für das Artikel 7 im Hoheitsgebiet der
apply in the territory of the Republic of Republik Indonesien gilt, sowie seine
lndonesia, shall be subject to the agree- Anzahl bedürfen der Zustimmung der
ment of the INTELSAT and the Govern- INTELSAT und der Regierung der Re-
ment of the Republic of lndonesia; publik Indonesien;
4. The reference for final decision of any 4. damit eine Streitigkeit nach Arti-
dispute to arbitration under Article 13 kel 13 zur endgültigen Entscheidung ei-
shall be made upon agreement of the nem Schiedsverfahren unterworfen wer-
Parties to the dispute." den kann, müssen sich die Streitpartei-
en darauf geeinigt haben."
Irak am 17. Oktober 1982
Malawi am 24. August 1986
Niederlande am 15. Juli 1983
nach Maßgabe folgender Vorbehalte:
(Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands makes a „Das Königreich der Niederlande bringt
reservation regarding the exemption from einen Vorbehalt hinsichtlich der in Artikel 7
national income tax of the salaries and Absatz 1 Buchstabe e genannten Befreiung
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
emoluments received from INTELSAT, as der von der INTELSAT bezogenen Gehälter
re,ferred to in Article 7, paragraph 1 (e), of und sonstigen Bezüge von der nationalen
the Protocol, for as long as INTELSAT does Einkommensteuer an, solange die INTEL-
not itself levy tax on those salaries and SAT nicht selbst Steuern auf diese Gehälter
emoluments for its own benefit. und sonstigen Bezüge zu ihren eigenen
Gunsten erhebt.
The Kingdom of the Netherlands will not Das Königreich der Niederlande wird Arti-
apply Article 8, paragraph 2 (b), of the Pro- kel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls
tocol in cases in which the Signatory is a in Fällen, in denen der Unterzeichner ein
private entity." privater Rechtsträger ist, nicht anwenden."
Oman am 30. Juli 1987
Tschad am 6. August 1986
Venezuela am 13. Oktober 1984
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Oktober 1982 (BGBI. II S. 951 ).
Bonn, den 27. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 27. April 1988
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung
eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung
der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und Zeich-
nungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom
16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958)
sind von Kolumbien am 18. März 1988 gekündigt worden.
Sie treten nach Artikel 15 des Übereinkommens für
Kolumbien am 1. April 1989
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II
s. 56).
Bonn, den 27. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 523
Bekanntmachung
des deutsch-komorischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. April 1988
Das in Moroni am 10. Februar 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der lsalamischen Bundes-
republik Komoren über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 7
am 10. Februar 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftlichen Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in
und Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich
die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren - hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeichnung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrags ab-
Bundesrepublik Komoren, geschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die
vertiefen,
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
die Grundlage dieses Abkommens ist,
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Islamischen Bundesrepublik Komoren beizutragen,
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren stellt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Artikel 1 sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es in der Islamischen Bundesrepublik Komoren erhoben werden.
der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-
Artikel 4
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der Die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren über-
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfall enden läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
------------ ----·- --------------
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- genutzt werden.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen Artikel 6
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteili- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
gen. Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 5 teilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Moroni am 10. Februar 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer
Für die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren
Said Kafe
Bekanntmachung
des deutsch-mauritischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. April 1988
Das in Port Louis am 20. November 1987 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung von Mauritius über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 20. November 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 525
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung von Mauritius stellt die Kreditanstalt für Wieder-
die Regierung von Mauritius - aufbau von sämtlichen Steuern und son.stigen öffentlichen Abga-
ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Mauritius erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius,
Artikel 4
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung von Mauritius überläßt bei den sich aus der
vertiefen, Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
die Grundlage dieses Abkommens ist, nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftHchen Entwicklung in Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe-
Mauritius beizutragen - nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
der Regierung von Mauritius, von der Kreditanstalt für Wiederauf- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
bau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Dieselgeneratoren Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Mauritius" ein Darlehen bis zu 11 232 000,- DM (in Worten: elf
Millionen zweihundertzweiunddreißigtausend Deutsche Mark) zu
erhalten. Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 2 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Regierung von Mauritius innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
Artikel 7
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port Louis am 20. November 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer
Für die Regierung von Mauritius
Sir Satcam Boolell
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 28. April 1988
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Burkina Faso am 18. November 1987
Kongo am 18. April 1987
Malediven am 1. Oktober 1987
Ruanda am 3. Dezember 1987
Burkina Faso hat seine Beitrittsurkunde am 19. Oktober 1987 in Washington
hinterlegt. Kongo hat seine Ratifikationsurkunde am 19. März 1987 in London
hinterlegt. Die Malediven haben ihre Beitrittsurkunde am 1. September 1987 in
London hinterlegt. Ruanda hat seine Ratifikationsurkunde am 3. November 1987
in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Februar 1988 (BGBI. II S. 245).
Bonn, den 28. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-nigrischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. April 1988
Das in Niamey am 13. April 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 13. April 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. April 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 527
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
die Regierung der Republik Niger, rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Niger, Artikel 3
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
vertiefen, der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Niger erhoben werden, frei.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage diese Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
der Republik Niger beizutragen,
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
sind wie folgt übereingekommen:
keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Artikel 1 ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben
- Sektorbezogenes Programm Pflanzenschutz Artikel 5
- Rehabilitierung von Bewässerungsperimetern Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
- Naturwaldbewirtschaftung in der Region Niamey
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
- Energieprogramm (Elektrizität), die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 35 000 000,- DM (in Worten
fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
land und der Regierung der Republik Niger durch andere Vor- Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach
haben ersetzt werden. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Niamey, am 13. April 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Friedrich-Carl Bruns
Geschäftsträger a. i.
Für die Regierung der Republik Niger
Sani Bako
Außen- und Kooperationsminister
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528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 28. April 1988
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 11,S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 22. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. II S. 170).
Bonn, den 28. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 28. April 1988
1. Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II
S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 25. Dezember 1987
in Kraft getreten.
2. Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-
mens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 197511 S. 2) ist nach seinem Artikel 18
Abs. 2 für
Brunei Darussalam am 25. Dezember 1987
Ungarn am 12. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Hiernach gelten
Brunei Darussalam mit Wirkung vom 25. Dezember 1987
Ungarn mit Wirkung vom 12. Dezember 1987
als Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens von 1961 in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II S. 2).
Bonn, den 28. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988 529
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
Vom 4. Mal 1988
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II
S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für die
Sowjetunion am 3. März 1988
in Kraft getreten. Die Sowjetunion hat bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde die
folgenden Vorbehalte gemacht:
(Übersetzung)
„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch Artikel 24 Absatz 1
des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen nicht als gebunden und erklärt, daß, damit eine Streitigkeit
zwischen Vertragsstaaten des Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des
Abkommens einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof
unterbreitet werden kann, in jedem Einzelfall die Zustimmung aller an der Streitigkeit
beteiligten Parteien erforderlich ist."
,.Der Beitritt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Abkommen über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen berührt
nicht ihre Rechte und Pflichten aus gültigen 7.weiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften
zur Bekämpfung widerrechtlicher Einmischung in die Zivilluftfahrt, deren Vertragspartei sie
ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Februar 1988 (BGBI. II S. 219).
Bonn, den 4. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
und des Änderungsprotokolls
Vom 4. Mai 1988
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Dezember 1986 zu dem Internatio-
nalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Codierung der Waren und zu dem Änderungsprotokoll vom
24. Juni 1986 (BGBI. II S. 1067) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung
am 1. Januar 1988
in Kraft getreten ist.
An diesem Tag ist das Internationale Übereinkommen nach seinem Artikel 13
Abs. 1 und das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 2 Abs. A für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde war am 22. September 1987 bei dem
Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll-
wesens in Brüssel hinterlegt worden.
Das Internationale Übereinkommen und das·Änderungsprotokoll sind ebenfalls
am ·1 . Januar 1988 in Kraft getreten für;
Australien Neuseeland
Belgien Niederlande
Botsuana (für das Königreich in Europa,
Dänemark die Niederländischen Antillen und Aruba)
Europäische Norwegen
Wirtschaftsgemeinschaft Österreich
Finnland Pakistan
Frankreich Portugal
Indien Sambia
Irland Schweden
Island Schweiz
Israel Simbabwe
Japan Spanien
Jordanien Südafrika
Jugoslawien Swasiland
Kanada Tschechoslowakei
Korea, Republik Tunesien
Lesotho Vereinigtes Königreich
Madagaskar (für das Vereinigte Königreich,
Malaysia Guernsey, Jersey, die Insel Man)
Mauritius Zaire
Das Internationale Übereinkommen und das Änderungsprotokoll sind weiterhin
in Kraft getreten für
Nigeria am 15. März 1988;
sie werden ferner für
Bangladesch am 1. Juli 1988
Saudi-Arabien am 1. Januar 1990
in Kraft treten.
Bonn, den 4. Mai 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt