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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1988 Nr.17
Tag In halt Seite
29. 4. 88 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen
Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland über Inspektionen In bezug auf den Vertrag zwischen den Verelngten Staaten von
Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung Ihrer Flug-
körper mittlerer und kürzerer Reichweite ............................................. . 429
18. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 438
23. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet
werden ........................................................... • .. • ...... •••••, 439
23. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des NATO-Übereinkommens über die Weitergabe tech-
nischer Informationen zu Verteidigungszwecken ...................................•....... 440
24. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) ..................................................••... 440
24. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation .............................................. . 441
6. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................................ . 442
12. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens über kulturelle Zusammenarbeit 442
Gesetz
zu dem übereinkommen vom 11. Dezember 1987
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über Inspektionen in bezug auf den Vertrag
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite
Vom 29. April 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 11 . Dezember 1987 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen
Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer
Reichweite wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung eine Vereinbarung - entsprechend dem Entwurf eines
Notenwechsels in Anlage zur Denkschrift zum Übereinkommen (Bundestags-
Drucksache 11/2033) - mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in
Kraft zu setzen, die im Rahmen und nach Maßgabe des in Artikel 1 dieses
Gesetzes bezeichneten Übereinkommens der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken gestattet, Inspektionen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland durchzuführen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel VII für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 29. April 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 431
Übereinkommen
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen
den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite
Agreement
among the United States of America and the Kingdom of Belgium,
the Federal Republic of Germany, the Republic of ltaly, the Kingdom of the Netherlands
and the United Kingdom of Great Britain and Northern lreland
Regarding lnspections Relating to the Treaty between
the United States of America and the Union of Soviet Socialist Republics
on the Elimination of Their lntermediate-Range and Shorter-Range Missiles
(Übersetzung)
The United States of America, the Kingdom of Belgium, the Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Königreich Belgien,
Federal Republic of Germany, the Republic of ltaly, the Kingdom die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, das
of the Netherlands and the United Kingdom of Great Britain and Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich
Northern lreland, Großbritannien und Nordirland -
noting the terms agreed between the United States of America in Anbetracht der zwischen den Vereinigten Staaten von Ame-
and the Union of Soviet Socialist Republics for the Elimination of rika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verein-
Their lntermediate-Range and Shorter-Range Missiles, barten Bestimmungen zur Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer
und kürzerer Reichweite -
have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Artlcle 1 Artikel 1
General Obllgatlons Allgemelne Verpflichtungen
1. lnspection activities related to Article XI of the Treaty be- ( 1) lnspektionstätigkeiten in bezug auf Artikel XI des am
tween the United States of America and the Union of Soviet 8. Dezember 1987 in Washington, D. C., unterzeichneten Vertrags
Socialist Republics on the Elimination of Their lntermediate- zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der
Range and Shorter-Range Missiles, signed at Washington on Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flug-
December 8, 1987, may take place on the territory of the Kingdom körper mittlerer und kürzerer Reichweite können im Hoheitsgebiet
of Belgium, the Federal Republic of Germany, the Republic of des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der
ltaly, the Kingdom of the Netherlands and the United Kingdom of Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande und des
Great Britain and Northern lreland and shall be carried out in Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland stattfin-
accordance with the requirements, procedures and arrangements den und werden im Einklang mit den Erfordernissen, Verfahren
set forth in the Protocol Regarding lnspections Relating to the und Regelungen durchgeführt, die in dem Protokoll betreffend
Treaty between the United States of America and the Union of Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten
Soviet Socialist Republics on the Elimination of Their lntermedi- Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-
ate-Range and Shorter-Range Missiles and this Agreement. republiken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und
kürzerer Reichweite sowie in diesem Übereinkommen festgelegt
sind.
2. The Kingdom of Belgium, the Federal Republic of Germany, (2) Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland,
the Republic of ltaly, the Kingdom of the Netherlands and the die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und das
United Kingdom of Great Britain and Northern lreland, hereinafter Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, im folgen-
the Basing Countries, hereby agree to facilitate the implementa- den als Stationierungsländer bezeichnet, erklären sich hiermit
tion by the United States of America of its obligations under the bereit, die Erfüllung der von den Vereinigten Staaten von Amerika
Treaty, including the lnspection Protocol thereto, on their in dem Vertrag einschließlich des dazugehörigen lnspektions-
territories in accordance with the requirements, procedures and protokolls eingegangenen Verpflichtungen in ihrem jeweiligen
arrangements set forth in this Agreement. Hoheitsgebiet im Einklang mit den in diesem Übereinkommen
festgelegten Erfordernissen, Verfahren und Regelungen zu
erleichtern.
3. Except as herein agreed by the United States of America and (3) Sofern die Vereinigten Staaten von Amerika und die Statio-
the Basing Countries, nothing shall affect the sovereign authority nierungsländer in diesem Übereinkommen nichts anderes verein-
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
of each state to enforce its ·1aws and regulations with respect to bart haben, bleibt die Hoheitsgewalt jedes Staates unberührt,
persons entering, and activities taking place within, its jurisdiction. seine Gesetze und sonstigen Vorschriften in bezug auf Personen,
die in seinen Hoheitsbereich einreisen, und Tätigkeiten, die in
seinem Hoheitsbereich durchgeführt werden, anzuwenden.
4. The Basing Countries do not by this Agreement assume any (4) Die Stationierungsländer übernehmen durch dieses über-
obligations or grant any rights deriving from the Treaty or the einkommen nur die Verpflichtungen und gewähren nur die Rechte
lnspection Protocol other than those expressly undertaken or aufgrund des Vertrags oder des lnspektionsprotokolls, die in
granted in this Agreement or otherwise with their specific consent. diesem Übereinkommen ausdrücklich übernommen oder gewährt
werden oder denen sie auf andere Weise ausdrücklich zuge-
stimmt haben.
5. The United States of America: (5) Die Vereinigten Staaten von Amerika
a) Remains fully responsible towards the Soviet Union for the a) bleiben gegenüber der Sowjetunion voll verantwortlich für die
implementation of its obligations under the Treaty and the Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Vertrags und des
lnspection Protocol in respect of United States facilities lnspektionsprotokolls in bezug auf Einrichtungen der Vereinig-
located on the territories of the Basing Countries; ten Staaten, die sich im Hoheitsgebiet der Stationierungs-
länder befinden;
b) Undertakes on request at any time to take such action, in b) verpflichten sich, in Ausübung ihrer Rechte aufgrund des
exercise of its rights under the Treaty, including the lnspection Vertrags einschließlich des lnspektionsprotokolls auf Ersu-
Protocol, as may be required to protect and preserve the rights chen jederzeit alle Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz
of the Basing Countries under this Agreement. und zur Wahrung der Rechte der Stationierungsländer nach
diesem Übereinkommen erforderlich werden.
Artlcle II Artikel II
Definitions Begriffsbestimmungen
For purposes of the present Agreement: Für die Zwecke dieses Übereinkommens haben die nach-
stehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 . The term "Treaty" means the Treaty between the United 1. Der Ausdruck „Vertrag" bezeichnet den Vertrag zwischen
States of America and the Union of Soviet Socialist Republics den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der
on the Elimination of Their lntermediate-Range and Shorter- Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer
Range Missiles; Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite;
2. The term "lnspection Protocol" means the Protocol Regard- 2. der Ausdruck „lnspektionsprotokoll" bezeichnet das Proto-
ing lnspections Relating to the Treaty between the United koll betreffend Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwi-
States of America and the Union of Soviet Socialist Republics schen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union
on the Elimination of Their lntermediate-Range and Shorter- der sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung
Range Missiles; ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite;
3. The term "lnspected Party" means the United States of 3. der Ausdruck „inspizierte Vertragspartei" bezeichnet die
America; Vereinigten Staaten von Amerika;
4. The term "lnspecting Party" means the Union of Soviet 4. der Ausdruck „inspizierende Vertragspartei" bezeichnet die
Socialist Republics; Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
5. The term "inspection team" means those inspectors desig- 5. der Ausdruck „lnspektionsgruppe" bezeichnet die von der
nated by the lnspecting Party to conduct a particular inspec- inspizierenden Vertragspartei zur Durchführung einer
tion activity; bestimmten lnspektionstätigkeit benannten Inspektoren;
6. The term "inspector" means an individual proposed by the 6. der Ausdruck „Inspektor" bezeichnet eine von der Union der
Union of Soviet Socialist Republics to carry out inspections Sozialistischen Sowjetrepubliken vorgeschlagene Einzel-
pursuant to Article XI of the Treaty, and included on its list of person, die Inspektionen nach Artikel XI des Vertrags durch-
inspectors in accordance with Section III of the lnspection führen soll und in ihrer Liste von Inspektoren im Einklang mit
Protocol; Abschnitt III des lnspektionsprotokolls aufgeführt ist;
7. The term "diplomatic aircrew escort" means that individual 7. der Ausdruck „diplomatische Begleitung der Luftfahrzeug-
accrec:litec:l to the government of the Basing Country in which besatzung" bezeichnet diejenige bei der Regierung des
the inspection site is located who is designated by the Stationierungslands, in dem sich die lnspektionsstätte befin-
lnspecting Party to assist the aircrew of the lnspecting Party; det, akkreditierte Einzelperson, die von der inspizierenden
Vertragspartei zur Unterstützung der Luftfahrzeugbesatzung
der inspizierenden Vertragspartei benannt wird;
8. The term "inspection site" means the area, facility, or location 8. der Ausdruck „lnspektionsstätte" bezeichnet das Gebiet, die
in a Basing Country at which an inspection provided for in Einrichtung oder den Standort in einem Stationierungsland,
Article XI of the Treaty is carried out; in denen eine in Artikel XI des Vertrags vorgesehene Inspek-
tion durchgeführt wird;
9. The term "period of inspection" means the period from 9. der Ausdruck „lnspektionszeitraum" bezeichnet den Zeit-
initiation of the inspection at the inspection site until comple- raum vom Beginn der Inspektion an der lnspektionsstätte bis
tion of the inspection at the inspection site, exclusive of time zum Abschluß der Inspektion an der lnspektionsstätte; er
spent on any pre- and post-inspection procedures; umfaßt nicht die Zeit, die auf Verfahren vor oder nach der
Inspektion verwendet wird;
10. The term "point of entry" means: in respect of Belgium, 10. der Ausdruck „Punkt der Einreise" bezeichnet in bezug auf
Brussels (National); in respect of the Federal Republic of Belgien Brüssel (nationaler Flughafen), in bezug auf die
Germany, Frankfurt (Rhein Main Airbase); in respect of ltaly, Bundesrepublik Deutschland Frankfurt (Luftwaffenstützpunkt
Rome (Ciampino); in respect of the Kingdom of the Nether- Rhein/Main), in bezug auf Italien Rom (Ciampino), in bezug
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 433
lands, Schiphol; and in respect of the United Kingdom of auf das Königreich der Niederlande Schiphol und in bezug
Great Britain and Northern lreland, RAF Greenham auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Common; den RAF-Stützpunkt Greenham Common;
11. The term "in-country period" means the period from the 11 . der Ausdruck „Zeitraum im Land" bezeichnet den Zeitraum
arrival of the inspection team at the point of entry until von der Ankunft der lnspektionsgruppe am Punkt der Ein-
departure of the inspection team from the point of entry to reise bis zur Abreise der lnspektionsgruppe aus dem Land
depart the country; am Punkt der Einreise;
12. The term "in-country escort" means the official or officials 12. der Ausdruck „Begleitung im Land" bezeichnet den oder die
specified by the lnspected Party, one or more of whom may von der inspizierten Vertragspartei bestimmten Amtsperso-
be nominated by the Basing Country within whose territory nen, von denen eine oder mehrere von dem Stationierungs-
the inspection site is located, who shall accompany an in- land, in dessen Hoheitsgebiet sich die lnspektionsstätte
spection team throughout the in-country period and provide befindet, benannt werden können; die betreffende Person
appropriate assistance to an inspection team, in accordance oder Personen begleiten eine lnspektionsgruppe während
with the provisions of the lnspection Protocol, throughout the des gesamten Zeitraums im Land und gewähren einer
in-country period; lnspektionsgruppe während des gesamten Zeitraums im
Land im Einklang mit dem lnspektionsprotokoll angemes-
sene Unterstützung;
13. The term "aircrew member" means an individual, other than 13. der Ausdruck „Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung" bezeich-
the members of an inspection team, diplomatic aircrew escort net eine Einzelperson, die sich außer den Mitgliedern der
and in-country escort, on the aircraft of the lnspecting Party. lnspektionsgruppe, der diplomatischen Begleitung der Luft-
The number of aircrew members per aircraft shall not exceed fahrzeugbesatzung und der Begleitung im Land an Bord des
ten. Luftfahrzeugs der inspizierenden Vertragspartei befindet. Die
Zahl der Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung je Luftfahr-
zeug darf zehn nicht überschreiten.
Artlcle III Artikel 111
Notiflcations Ankündigungen
1. Upon entry into force of this Agreement, the lnspected Party (1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, schaffen die
and each Basing Country shall establish channels which shall be inspizierte Vertragspartei und jedes Stationierungsland Über-
available to receive and acknowledge receipt of notifications on a mittlungswege, die rund um die Uhr zur Entgegennahme und
24-hour continuous basis. Bestätigung des Eingangs von Ankündigungen zur Verfügung
stehen.
2. lmmediately upon receipt of notice from the lnspecting Party (2) Unmittelbar nach Eingang der Mitteilung der inspizierenden
of its intention to conduct an inspection in a Basing Country, the Vertragspartei, in der sie ihre Absicht bekanntgibt, eine Inspektion
lnspected Party shall notify the Basing Country concerned thereof in einem Stationierungsland durchzuführen, teilt die inspizierte
and of the date and estimated time of arrival of the inspection Vertragspartei dem betreffenden Stationierungsland diese
team at the point of entry, the date and estimated time of depar- Absicht, den Tag und die voraussichtliche Uhrzeit des Eintreffens
ture from the point of entry to the inspection site, the names of the der lnspektionsgruppe am Punkt der Einreise, den Tag und die
aircrew and inspection team members, the flight plan (including voraussichtliche Uhrzeit der Abreise vom Punkt der Einreise zur
the type of aircraft as specified therein) filed by the lnspecting lnspektionsstätte, die Namen der Mitglieder der Luftfahrzeug-
Party in accordance with the International Civil Aviation Organi- besatzung und der lnspektionsgruppe, den von der inspizieren-
zation, hereinafter ICAO, procedures applicable to civil aircraft, den Vertragspartei in Übereinstimmung mit den für zivile Luftfahr-
and any other information relevant to the inspection provided by zeuge geltenden Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Orga-
the lnspecting Party. nisation, im folgenden als ICAO bezeichnet, eingereichten Flug-
plan (einschließlich des darin angegebenen Luftfahrzeugtyps)
sowie alle sonstigen von der inspizierenden Vertragspartei zur
Verfügung gestellten für die Inspektion erheblichen Informationen
mit.
3. No less than one hour prior to the estimated time of departure (3) Spätestens eine Stunde vor dem voraussichtlichen Zeit-
of the inspection team from the point of entry for the inspection punkt der Abreise der lnspektionsgruppe vom Punkt der Einreise
site, or in the case of successive inspections conducted pursuant zur lnspektionsstätte oder bei aufeinanderfolgenden Inspektionen
to paragraphs 3, 4, 7 or 8 of Article XI of the Treaty no less than nach Artikel XI Absätze 3, 4, 7 und 8 des Vertrags spätestens eine
one hour prior to the inspection team's departure from an inspec- Stunde vor der Abreise der lnspektionsgruppe von einer lnspek-
tion site for another inspection site, the lnspected Party shall tionsstätte zu einer anderen lnspektionsstätte unterrichtet die
inform the Basing Country of the inspection site, described by inspizierte Vertragspartei das Stationierungsland anhand der
place name and geographic coordinates, at which the inspection Ortsbezeichnung und der geographischen Koordinaten über die
will be carried out. lnspektionsstätte, an der die Inspektion durchgeführt werden wird.
Article IV Artikel IV
Pre-lnspectlon Arrangements Regelungen für die Zelt vor der Inspektion
1 . The lnspected Party shall provide the Basing Countries with (1) Die inspizierte Vertragspartei stellt den Stationierungslän-
the initial lists of inspectors and aircrew members, or any modifi- dern die von der inspizierenden Vertragspartei vorgeschlagenen
cation thereto, proposed by the lnspecting Party immediately ersten Listen der Inspektoren und Mitglieder der Luftfahrzeug-
upon receipt thereof. Within 15 days of receipt of the initial lists or besatzung sowie jede Änderung derselben unmittelbar nach Ein-
proposed additions thereto, each Basing Country shall notify the gang der Listen zur Verfügung. Innerhalb von 15 Tagen nach
lnspected Party if it objects to the inclusion of any inspector or Eingang der ersten Listen oder der vorgeschlagenen Ergänzun-
aircrew member on the basis that such individual had ever com- gen derselben unterrichtet jedes Stationierungsland die inspi-
mitted a criminal offense on the territory of the lnspected Party or zierte Vertragspartei, wenn es gegen die Einbeziehung eines
the Basing Country, or been sentenced for committing a criminal Inspektors oder Mitglieds der Luftfahrzeugbesatzung Einwände
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
offense or expelled by the lnspected Party or the Basing Country. erhebt, weil die betreffende Person zu irgendeiner Zeit eine
The lnspected Party shall thereupon exercise its right under the Straftat im Hoheitsgebiet der inspizierten Vertragspartei oder des
lnspection Protocol to prevent the named individual from serving Stationierungslands begangen hatte oder von der inspizierten
as an inspector or aircrew member. Vertragspartei oder dem Stationierungsland wegen einer Straftat
verurteilt oder ausgewiesen worden war. Die inspizierte Vertrags-
partei übt daraufhin das ihr aufgrund des lnspektionsprotokolls
zustehende Recht aus, die bezeichnete Person von der Tätigkeit
als Inspektor oder Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung auszu-
schließen.
2. Within 25 days of receipt of the initial lists of inspectors or (2) Innerhalb von 25 Tagen nach Eingang der ersten Listen der
aircrew members, or of any subsequent change thereto, each Inspektoren oder Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung oder einer
Basing Country shall provide such visas and related documenta- späteren Änderung derselben erteilt jedes Stationierungsland die
tion as may be necessary to ensure that each inspector or aircrew Sichtvermerke und stellt die damit zusammenhängenden Unter-
member may enter its territory for the purpose of carrying out lagen zur Verfügung, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,
inspection activities in accordance with the provisions of the daß jeder Inspektor und jedes Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung
Treaty and the lnspection Protocol. Such visas and documenta- zur Durchführung von lnspektionstätigkeiten im Einklang mit dem
tion shall be valid for a period of at least 24 months. The lnspected Vertrag und dem lnspektionsprotokoll in sein Hoheitsgebiet ein-
Party shall immediately notify the Basing Countries of the removal reisen kann. Diese Sichtvermerke und Unterlagen müssen minde-
of any individual from the lnspecting Party's lists of inspectors or stens 24 Monate gültig sein. Die inspizierte Vertragspartei unter-
aircrew members, and the Basing Countries may thereupon can- richtet die Stationierungsländer umgehend über die Streichung
cel forthwith any visas and related documentation issued to such einer Person in den Listen der Inspektoren und Mitglieder der
person pursuant to this paragraph. Luftfahrzeugbesatzung der inspizierenden Vertragspartei, und die
Stationierungsländer können daraufhin alle dieser Person nach
diesem Absatz erteilten Sichtvermerke und damit zusammen-
hängenden Unterlagen sofort für ungültig erklären.
3. Within 25 days after entry into force of this Agreement, each (3) Innerhalb von 25 Tagen nach Inkrafttreten dieses Überein-
Basing Country shall inform the lnspected Party of the standing kommens unterrichtet jedes Stationierungsland die inspizierte
diplomatic clearance number for the aircraft of the lnspecting Vertragspartei über die ständige diplomatische Einfluggenehmi-
Party which will transport inspectors and equipment into its territ- gungsnummer für die Luftfahrzeuge der inspizierenden Vertrags-
ory. At the same time each Basing Country shall inform the partei, die Inspektoren und Ausrüstung in sein Hoheitsgebiet
lnspected Party of the established international airways along befördern werden. Gleichzeitig unterrichtet jedes Stationierungs-
which aircraft of the lnspecting Party shall enter the airspace of land die inspizierte Vertragspartei über die festgelegten internatio-
the Basing Country for the purpose of carrying out inspection nalen Luftstraßen, auf denen die Luftfahrzeuge der inspizierenden
activities under the Treaty. Vertragspartei zur Durchführung von lnspektionstätigkeiten nach
dem Vertrag in den Luftraum des Stationierungslands einzuflie-
gen haben.
4. Each Basing Country shall accord inspectors and aircrew (4) Jedes Stationierungsland gewährt den Inspektoren und
members of the lnspecting Party entering its territory for the Mitgliedern der Luftfahrzeugbesatzung der inspizierenden Ver-
purpose of conducting inspection activities pursuant to the Treaty, tragspartei, die zur Durchführung von lnspektionstätigkeiten nach
including the lnspection Protocol, the privileges and immunities dem Vertrag einschließlich des lnspektionsprotokolls in sein
set forth in the Privileges and lmmunities Annex to this Agree- Hoheitsgebiet einreisen, die in der Anlage über Vorrechte und
ment. In the event the lnspecting Party retuses or tails to carry out lmmunitäten zu diesem übereinkommen festgelegten Vorrechte
its obligation under Section III, paragraph 7 of the lnspection und lmmunitäten. Weigert sich die inspizierende Vertragspartei,
Protocol to remove an inspector or aircrew member who has ihrer Verpflichtung nach Abschnitt III Absatz 7 des lnspektionspro-
violated the conditions governing inspections, the inspector or tokolls nachzukommen, einen Inspektor oder ein Mitglied der
aircrew member may be refused continued recognition as being Luftfahrzeug~satzung, welche die für Inspektionen geltenden
entitled to such privileges and immunities. Bedingungen verletzt haben, zu entfernen, oder kommt sie dieser
Verpflichtung nicht nach, so kann dem Inspektor oder dem Mit-
glied der Luftfahrzeugbesatzung die weitere Berechtigung zu
solchen Vorrechten und lmmunitäten aberkannt werden.
5. Each Basing Country shall issue, at the point of entry, (5) Jedes Stationierungsland erteilt am Punkt der Einreise
appropriate authorizations waiving customs duties and expediting geeignete Genehmigungen, mit denen für alle mit den lnspek-
customs processing requirements in respect of all equipment tionstätigkeiten zusammenhängenden Ausrüstungsgegenstände
relating to inspection activities. auf Zollabgaben verzichtet und die Zollabfertigung beschleunigt
wird.
6. Each Basing Country shall provide, if requested, facilities at (6) Jedes Stationierungsland stellt auf Ersuchen am Punkt der
the point of entry for lodging and the provision of food for inspec- Einreise Einrichtungen für die Unterbringung und Verpflegung
tors and aircrew members. der Inspektoren und Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung zur
Verfügung.
7. The Basing Country in which the inspection is to take place (7) Das Stationierungsland, in dem die Inspektion stattfinden
shall have the right to examine jointly with the lnspected Party soll, hat das Recht, gemeinsam mit der inspizierten Vertragspartei
each item of equipment brought in by the lnspecting Party to jeden von der inspizierenden Vertragspartei mitgeführten Aus-
ascertain that the equipment cannot be used to perform functions rüstungsgegenstand zu prüfen, um sicherzustellen, daß die
unconnected with the inspection requirements of the Treaty. lf it is Ausrüstung nicht zur Durchführung von Aufgaben verwendet wer-
established upon examination that a piece of equipment is uncon- den kann, die nicht mit den lnspektionserfordernissen des Ver-
nected with these inspection requirements, it shall not be cleared trags zusammenhängen. Wird bei der Prüfung festgestellt, daß
for use and shall be impounded at the point of entry until the ein Ausrüstungsgegenstand nicht mit diesen lnspektionserforder-
departure of the inspection team from the country. nissen zusammenhängt, so wird er nicht zur Verwendung freige-
geben, sondern bis zur Abreise der lnspektionsgruppe aus dem
Land, in dem die Inspektion durchgeführt wird, am Punkt der
Einreise sichergestellt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 435
Artlcle V Artikel V
Conduct of lnspectlons Durchführung der Inspektionen
1. Within 90 minutes of receipt from the lnspected Party of (1) Innerhalb von 90 Minuten nach Eingang einer Mitteilung von
notification that a flight plan for an aircraft of the lnspecting Party der inspizierten Vertragspartei, daß ein Flugplan für ein Luftfahr-
has been fifed in accordance with ICAO procedures applicable to zeug der inspizierenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit
civil aircraft, the Basing Country in whose territory the inspection den für zivile Luftfahrzeuge geltenden Verfahren der ICAO einge-
site is located shall provide the lnspected Party with its approval reicht worden ist, übermittelt das Stationierungsland, in dessen
for the aircraft of the lnspecting Party to proceed to the point of Hoheitsgebiet sich die lnspektionsstätte befindet, der inspizierten
entry via the filed routing, or an amended routing if necessary. Vertragspartei seine Genehmigung für den Flug des Luftfahr-
zeugs der inspizierenden Vertragspartei zum Punkt der Einreise
auf der eingereichten Strecke oder erforderlichenfalls einer
anderen Strecke.
2. The Basing Country in whose territory the inspection site is (2) Das Stationierungsland, in dessen Hoheitsgebiet sich die
located shall facilitate the entry of inspectors and aircrew into the lnspektionsstätte befindet, erleichtert die Einreise der Inspektoren
country, and shall take the steps necessary to ensure that the und Luftfahrzeugbesatzung in das Land und unternimmt alle
baggage and equipment of the inspection team is identified and notwendigen Schritte, damit das Gepäck und die Ausrüstung der
transported expeditiously through customs. lnspektionsgruppe identifiziert und rasch durch den Zoll befördert
werden.
3. Upon notification by the lnspected Party, in accordance with (3) Nachdem die inspizierte Vertragspartei nach Artikel III die
Article III above, of the inspection site, the Basing Country in lnspektionsstätte angekündigt hat, trifft das Stationierungsland, in
whose territory the inspection is to take place shall take the steps dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattfinden soll, die notwendi-
necessary to ensure that the inspection team is granted all gen Maßnahmen, damit der lnspektionsgruppe alle Genehmigun-
clearances and assistance necessary to enable it to proceed gen und jede Hilfe gewährt werden, die· notwendig sind, damit sie
expeditiously to the inspection site and to arrive at the inspection rasch zur lnspektionsstätte gelangen und innerhalb von neun
site within nine hours of the lnspecting Party's notification of the Stunden nach der Ankündigung der zu inspizierenden Stätte
site to be inspected. The lnspected Party and the Basing Country durch die inspizierende Vertragspartei dort eintreffen kann. Die
in which the inspection site is located shall consult with respect to inspizierte Vertragspartei und das Stationierungsland, in dem sich
the mode of transport to be utilized, and the Basing Country shall die lnspektionsstätte befindet, konsultieren einander hinsichtlich
have the right to designate the routing between the point of entry des zu verwendenden Transportmittels, und das Stationierungs-
and the inspection site. land hat das Recht, die Strecke zwischen dem Punkt der Einreise
und der lnspektionsstätte zu bestimmen.
4. Each Basing Country shall assist the lnspected Party, as (4) Jedes Stationierungsland unterstützt die inspizierte Ver-
necessary, in providing two-way voice communication capability tragspartei nach Bedarf bei der Einrichtung einer Gegensprech-
for an inspection team between an inspection site within its verbindung für die lnspektionsgruppe zwischen einer lnspektions-
territory and the embassy of the lnspecting Party. stätte in seinem Hoheitsgebiet und der Botschaft der inspizieren-
den Vertragspartei.
5. The lnspected Party and the Basing Country within whose (5) Die inspizierte Vertragspartei und das Stationierungsland, in
territory an inspection site is located shall consult with respect to dessen Hoheitsgebiet sich eine lnspektionsstätte befindet, kon-
aircraft servicing and the provision of meals, lodging, and services sultieren einander hinsichtlich der Versorgung des Luftfahrzeugs
for inspectors and aircrew members at the point of entry and und der Bereitstellung von Verpflegung, Unterkunft und Dienst-
inspection site. The cost of the foregoing requested by the leistungen für die Inspektoren und Mitglieder der Luftfahrzeugbe-
lnspected Party and provided by the Basing Country shall be satzung am Punkt der Einreise und an der lnspektionsstätte. Die
borne by the lnspected Party. Kosten der von der inspizierten Vertragspartei verlangten und von
dem Stationierungsland erbrachten Leistungen werden von der
inspizierten Vertragspartei getragen.
6. In the event the lnspecting Party requests an extension, (6) Ersucht die inspizierende Vertragspartei um eine Verlänge-
which shall not exceed eight hours beyond the original 24-hour rung des ursprünglichen vierundzwanzigstündigen lnspektions-
period of inspection as provided for in Section VI, paragraph 14 of zeitraums, die höchstens acht Stunden betragen darf, wie in
the lnspection Protocol, the lnspected Party shall immediately Abschnitt VI Absatz 14 des lnspektionsprotokolls vorgesehen, so
notify the Basing Country in whose territory the inspection site is unterrichtet die inspizierte Vertragspartei das Stationierungsland,
located of the extension. in dessen Hoheitsgebiet sich die lnspektionsstätte befindet,
umgehend von der Verlängerung.
Artlcle VI Artikel VI
Consultatlons Konsultationen
1. Within five days after entry into force of this Agreement, the (1) Innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten dieses Überein-
lnspected Party and the Basing Countries shall meet to coordinate kommens treten die inspizierte Vertragspartei und die Stationie-
implementation of the inspection activities provided for by Artic- rungsländer zusammen, um die Durchführung der in Artikel XI des
le XI of the Treaty, the lnspection Protocol and this Agreement. Vertrags, dem lnspektionsprotokoll und diesem übereinkommen
vorgesehenen lnspektionstätigkeiten abzustimmen.
2. A meeting between the lnspected Party and any Basing (2) Ein Treffen zwischen der inspizierten Vertragspartei und
Country to discuss implementation of this Agreement shall be held einem Stationierungsland zur Erörterung der Durchführung dieses
within five days of a request for such a meeting by the lnspected Übereinkommens findet innerhalb von fünf Tagen statt, nachdem
Party or a Basing Country. die inspizierte Vertragspartei oder ein Stationierungsland um ein
solches Treffen ersucht hat.
3. Should any question arise which in the opinion of a Basing (3) Ergibt sich eine Frage, die nach Ansicht eines Stationie-
Country requires immediate attention, the Basing Country may rungslands sofort aufgegriffen werden muß, so kann das Statio-
contact the inspection notification authority of the lnspected Party. nierungsland mit der für die Ankündigung von Inspektionen
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
The lnspected Party will immediately acknowledge receipt of the zuständigen Stelle der inspizierten Vertragspartei Verbindung auf-
inquiry or question and give urgent attention to the question or nehmen. Die inspizierte Vertragspartei bestätigt umgehend den
problem. Eingang der Anfrage oder Frage und nimmt sich der Frage oder
des Problems sofort an.
4. In the event that a Basing Country determines that an (4) Stellt ein Stationierungsland fest, daß ein Inspektor oder ein
inspector or aircrew member has violated the conditions govern- Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung die für Inspektionen in seinem
ing inspection within its territory, the Basing Country may notify Hoheitsgebiet geltenden Bedingungen verletzt hat, so kann das
the lnspected Party which shall inform the lnspecting Party of the Stationierungsland die inspizierte Vertragspartei benachrichtigen,
disqualification of the inspector or aircrew member. The name of die ihrerseits die inspizierende Vertragspartei vom Ausschluß des
the individual will be removed from the list of inspectors or aircrew Inspektors oder Mitglieds der Luftfahrzeugbesatzung in Kenntnis
members. setzt. Der Name der betreffenden Person wird in der Liste
der Inspektoren oder Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung
gestrichen.
5. A Basing Country may change the point of entry for its (5) Ein Stationierungsland kann den Punkt der Einreise in sein
territory by giving six months' notice of such change to the Hoheitsgebiet ändern, indem es dies der inspizierten Vertragspar-
lnspected Party. tei sechs Monate im voraus mitteilt.
6. Upon completion of an inspection, the lnspected Party shall (6) Nach Beendigung einer Inspektion teilt die inspizierte Ver-
advise the Basing Country within whose territory the inspection tragspartei dem Stationierungsland, in dessen Hoheitsgebiet die
took place that the inspection has been completed, and upon Inspektion stattgefunden hat, mit, daß die Inspektion abgeschlos-
request of the Basing Country provide a briefing for the Basing sen ist, und berichtet dem Stationierungsland auf dessen Ersu-
Country on the inspection. chen über die Inspektion.
7. The United States of America shall not, without the express (7) Die Vereinigten Staaten von Amerika werden eine Änderung
agreement of the Basing Countries, propose or accept any zu Artikel XI des Vertrags oder zu dem lnspektionsprotokoll,
amendment to Article XI of the Treaty or to the lnspection Protocol welche die Rechte, Interessen oder Pflichten der Stationierungs-
that directly affects the rights, interests or obligations of the Basing länder unmittelbar berührt, nicht ohne ausdrückliche Zustimmung
Countries. der Stationierungsländer vorschlagen oder annehmen.
Artlcle VII Artikel VII
Entry lnto Force and Duration Inkrafttreten und Geltungsdauer
This Agreement shall be subject to approval in accordance with Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung im Einklang
the constitutional procedures of each Party, which approval shall mit den verfassungsrechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei;
be notified by each Party to each of the other Parties. Following diese Genehmigung wird von jeder Vertragspartei jeder der an-
such notification by all Parties, the Agreement shall enter into deren Vertragsparteien notifiziert. Im Anschluß an eine solche
force simultaneously with the entry into force of the Treaty and Notifikation durch alle Vertragsparteien tritt das Übereinkommen
shall remain in force for a period of thirteen years. gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrags in Kraft und bleibt
dreizehn Jahre in Kraft.
Done at Brussels, on the eleventh of December, 1987, in a Geschehen zu Brüssel am 11 . Dezember 1987 in einer
single original which shall be deposited in the archives of the Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten
Government of the United States of America, which shall transmit von Amerika hinterlegt wird; diese übermittelt jeder der anderen
a duly certified copy thereof to each of the other signatory Govern- Unterzeichnerregierungen eine gehörig beglaubigte Abschrift.
ments.
In witness whereof, the undersigned, being duly authorized, Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten
have signed this Agreement. dieses übereinkommen unterschrieben.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 437
Annex Anlage
Provisions on privileges and immunlties of Bestimmungen über Vorrechte und lmmunitäten
inspectors and aircrew members der Inspektoren und Mitglieder
der Luftfahrzeugbesatzung
In order to exercise their functions effectively, for the purpose of Zur wirksamen Ausübung ihrer Aufgaben, zum Zweck der
implementing the Treaty and not for their personal benefit, inspec- Durchführung des Vertrags und nicht zu ihrem persönlichen Nut-
tors and aircrew members shall be accorded the privileges and zen werden den Inspektoren und Mitgliedern der Luftfahrzeugbe-
immunities contained herein. Privileges and immunities shall be satzung die in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte und lmmu-
accorded for the entire in-country period in the country in which an nitäten gewährt. Die Vorrechte und lmmunitäten werden in dem
inspection site is located, and thereafter with respect to acts Land, in dem sich eine lnspektionsstätte befindet, für den gesam-
previously performed in the exercise of official functions as an ten Zeitraum im Land und danach in bezug auf die in Ausübung
inspector or airorew member. amtlicher Aufgaben als Inspektor oder Mitglied der Luftfahrzeug-
besatzung vorher vorgenommenen Handlungen gewährt.
1. lnspectors and aircrew members shall be accorded the 1. Den Inspektoren und Mitgliedern der Luftfahrzeugbesatzung
inviolability enjoyed by diplomatic agents pursuant to Ar- wird die Unverletzlichkeit gewährt, die Diplomaten nach
ticle 29 of the Vienna Convention on Diplomatie Relations of Artikel 29 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961
April 18, 1961. über diplomatische Beziehungen genießen.
2. The papers and correspondence of inspectors and aircrew 2. Die Papiere und die Korrespondenz der Inspektoren und
members shall enjoy the inviolability accorded to the papers Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung genießen die Unverletz-
and correspondence of diplomatic agents pursuant to Ar- lichkeit, die den Papieren und der Korrespondenz der Diplo-
ticle 30 of the Vienna Convention on Diplomatie Relations. In maten nach Artikel 30 des Wiener Übereinkommens über
addition, the aircraft of the inspection team shall be inviolable. diplomatische Beziehungen gewährt wird. Darüber hinaus ist
- das Luftfahrzeug der lnspektionsgruppe unverletzlich.
3. lnspectors and aircrew members shall be accorded the 3. Den Inspektoren und Mitgliedern der Luftfahrzeugbesatzung
immunities accorded diplomatic agents pursuant to para- werden die lmmunitäten gewährt, die Diplomaten nach Arti-
graphs (1 ), (2) and (3) of Article 31 of the Vienna Convention kel 31 Absätze 1, 2 und 3 des Wiener Übereinkommens
on Diplomatie Relations. The immunity from jurisdiction of an über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Die in-
inspector or an aircrew member may be waived by the spizierende Vertragspartei kann auf die Immunität eines
lnspecting Party in those cases when it is of the opinion that Inspektors oder eines Mitglieds der Luftfahrzeugbesatzung
immunity would impede the course of justice and that it can be von der Gerichtsbarkeit in den Fällen verzichten, in denen
waived without prejudice to the implementation of the provi- nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde, daß
sions of the Treaty. Waiver must always be express. der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen auf sie
verzichtet werden kann, ohne daß die Durchführung des Ver-
trags beeinträchtigt wird. Der Verzicht muß stets ausdrücklich
erklärt werden.
4. lnspectors and aircrew members of the lnspecting Party shall 4. Den Inspektoren und Mitgliedern der Luftfahrzeugbesatzung
be permitted to bring into the territory of a Basing Country in der inspizierenden Vertragspartei ist es erlaubt, in das
which an inspection site is located, without payment of any Hoheitsgebiet eines Stationierungslands, in dem sich eine
customs duties or related charges, articles for their personal lnspektionsstätte befindet, ohne Entrichtung von Zöllen oder
use, with the exception of articles the import or export of which ähnlichen Abgaben Gegenstände für ihren persönlichen
is prohibited by law or controlled by quarantine regulations. Gebrauch mitzuführen; ausgenommen sind Gegenstände,
deren Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch
Quarantänevorschriften geregelt ist.
5. An inspector or aircrew member shall not engage in any 5. Ein Inspektor oder ein Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung darf
professional or commercial activity for personal profit on the im Hoheitsgebiet der Stationierungsländer keinen freien Beruf
territory of the Basing Countries. und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen
Gewinn gerichtet sind.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-paraguayischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. März 1988
Das in Asunci6n am 17. Dezember 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 17. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. März 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
die Regierung der Republik Paraguay - bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen „Ländliche Elektrifizierung Ostparaguay" von der Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Paraguay, Abkommen Anwendung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und
vertiefen, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-
men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Empfänger des Darlehens, der Administraci6n Nacional de
die Grundlage dieses Abkommens ist, Electricidad (ANDE), zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
unterliegen.
Paraguay beizutragen -
(2) Die Regierung der Republik Paraguay wird gegenüber der
sind wie folgt übereingekommen: Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Administraci6n Nacional de Electricidad (ANDE), von der Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt für
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
haben „Ländliche Elektrifizierung Ostparaguay" ein Darlehen bis Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
zu 10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttau- rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Paraguay
send Deutsche Mark) zu erhalten. erhoben werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 439
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich aus Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Artikel 7
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht ·
migungen. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung der Republik Paraguay innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in abgibt.
Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird
in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
Darlehensnehmer, der Administraci6n Nacional de Electricidad Artikel 8
(ANDE), zu schließenden Darlehensvertrag geregelt. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Asunci6n am 17. Dezember 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Louis
Für die Regierung der Republik Paraguay
Dr. Carlos Aug usto S al div ar
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Rundfunksendungen,
die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden
Vom 23. März 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 22. Januar 1965
zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sende-
stellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet
werden (BGBI. 1969 II S. 1939) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 2 für
Spanien am 11. März 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1983 (BGBI. II S. 331 ).
Bonn, den 23. März 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des NATO-Übereinkommens
über die Weitergabe technischer Informationen zu Verteidigungszwecken
Vom 23. März 1988
Das NATO-übereinkommen vom 19. Oktober 1970 über
die Weitergabe technischer Informationen zu Verteidi-
gungszwecken (BGBI. 1973 II S. 985) ist nach seinem
Artikel VIII Buchstabe A für
Spanien am 9. September 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1979 (BGBI. II
S. 1208).
Bonn, den 23. März 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförder-ungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 24. März 1988
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI. 1974 II
S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Ungarn am 4. Dezember 1988
in Kraft treten.
Ungarn hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 16 Abs. 1 des
Übereinkommens erklärt, daß es sich durch Artikel 15 Abs. 2 und 3 nicht als
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Oktober 1983 (BGBI. II S. 719), vom 4. April 19ß4 (BGBI. II S. 459) und vom
20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 91 ).
Bonn, den 24. März 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des NATO-Übereinkommens
über die Weitergabe technischer Informationen zu Verteidigungszwecken
Vom 23. März 1988
Das NATO-übereinkommen vom 19. Oktober 1970 über
die Weitergabe technischer Informationen zu Verteidi-
gungszwecken (BGBI. 1973 II S. 985) ist nach seinem
Artikel VIII Buchstabe A für
Spanien am 9. September 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1979 (BGBI. II
S. 1208).
Bonn, den 23. März 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförder-ungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 24. März 1988
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI. 1974 II
S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Ungarn am 4. Dezember 1988
in Kraft treten.
Ungarn hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 16 Abs. 1 des
Übereinkommens erklärt, daß es sich durch Artikel 15 Abs. 2 und 3 nicht als
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Oktober 1983 (BGBI. II S. 719), vom 4. April 19ß4 (BGBI. II S. 459) und vom
20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 91 ).
Bonn, den 24. März 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 441
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 24. März 1988
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach
ihrem Artikel XII § 38 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Chile am 8. Dezember 1987
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Annahmeurkunde
gemachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
"(a) The Government of Chile enters a „a) Die Regierung von Chile macht einen
reservation to the effect that the Vorbehalt dahingehend, daß die den
privileges and irnmunities granted to Bediensteten der Internationalen Atom-
the officials of the International Atomic energie-Organisation gewährten Vor-
Energy Agency shall not extend to Chi- rechte und Befreiungen sich nicht auf
lean nationals serving in Chile as offi- chilenische Staatsangehörige erstrek-
cials of the Agency; ken, die in Chile als Bedienstete der
Organisation tätig sind;
(b) The Government of Chile enters a b) die Regierung von Chile macht einen
reservation regarding the provisions of Vorbehalt zu § 4 dahingehend, daß im
Section 4 in the sense that, in accord- Einklang mit chilenischen verfassungs-
ance with Chilean constitutional prac- mäßigen Geflogenheiten und chileni-
tice and domestic law, the property schem innerstaatlichen Recht die Ver-
and assets of the International Atomic mögenswerte und Guthaben der Inter-
Energy Agency may be expropriated nationalen Atomenergie-Organisation
under a general or special enactment nach einem allgemeinen oder beson-
authorizing expropriation on grounds deren Gesetz, das aus vom Gesetz-
of public importance or national inter- geber festgestellten Gründen von
est, as established by the legislator." öffentlicher Bedeutung oder nationa-
lem Interesse die Enteignung erlaubt,
enteignet werden können."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20.Januar 1988 (BGBl.11 S.151).
Bonn, den 24. März 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 6. April 1988
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Mexiko am 8. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1987 (BGBI. II
s. 787).
Bonn, den 6. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 12. April 1988
Das in Caracas am 8. April 1987 unterzeichnete
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Venezuela über kulturelle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 14 ·
am 2. März 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
429
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1988 Nr.17
Tag In halt Seite
29. 4. 88 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen
Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland über Inspektionen In bezug auf den Vertrag zwischen den Verelngten Staaten von
Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung Ihrer Flug-
körper mittlerer und kürzerer Reichweite ............................................. . 429
18. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 438
23. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet
werden ........................................................... • .. • ...... •••••, 439
23. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des NATO-Übereinkommens über die Weitergabe tech-
nischer Informationen zu Verteidigungszwecken ...................................•....... 440
24. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) ..................................................••... 440
24. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation .............................................. . 441
6. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................................ . 442
12. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens über kulturelle Zusammenarbeit 442
Gesetz
zu dem übereinkommen vom 11. Dezember 1987
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über Inspektionen in bezug auf den Vertrag
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite
Vom 29. April 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 11 . Dezember 1987 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen
Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer
Reichweite wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung eine Vereinbarung - entsprechend dem Entwurf eines
Notenwechsels in Anlage zur Denkschrift zum Übereinkommen (Bundestags-
Drucksache 11/2033) - mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in
Kraft zu setzen, die im Rahmen und nach Maßgabe des in Artikel 1 dieses
Gesetzes bezeichneten Übereinkommens der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken gestattet, Inspektionen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland durchzuführen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel VII für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 29. April 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 431
Übereinkommen
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen
den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite
Agreement
among the United States of America and the Kingdom of Belgium,
the Federal Republic of Germany, the Republic of ltaly, the Kingdom of the Netherlands
and the United Kingdom of Great Britain and Northern lreland
Regarding lnspections Relating to the Treaty between
the United States of America and the Union of Soviet Socialist Republics
on the Elimination of Their lntermediate-Range and Shorter-Range Missiles
(Übersetzung)
The United States of America, the Kingdom of Belgium, the Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Königreich Belgien,
Federal Republic of Germany, the Republic of ltaly, the Kingdom die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, das
of the Netherlands and the United Kingdom of Great Britain and Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich
Northern lreland, Großbritannien und Nordirland -
noting the terms agreed between the United States of America in Anbetracht der zwischen den Vereinigten Staaten von Ame-
and the Union of Soviet Socialist Republics for the Elimination of rika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verein-
Their lntermediate-Range and Shorter-Range Missiles, barten Bestimmungen zur Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer
und kürzerer Reichweite -
have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Artlcle 1 Artikel 1
General Obllgatlons Allgemelne Verpflichtungen
1. lnspection activities related to Article XI of the Treaty be- ( 1) lnspektionstätigkeiten in bezug auf Artikel XI des am
tween the United States of America and the Union of Soviet 8. Dezember 1987 in Washington, D. C., unterzeichneten Vertrags
Socialist Republics on the Elimination of Their lntermediate- zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der
Range and Shorter-Range Missiles, signed at Washington on Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flug-
December 8, 1987, may take place on the territory of the Kingdom körper mittlerer und kürzerer Reichweite können im Hoheitsgebiet
of Belgium, the Federal Republic of Germany, the Republic of des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der
ltaly, the Kingdom of the Netherlands and the United Kingdom of Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande und des
Great Britain and Northern lreland and shall be carried out in Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland stattfin-
accordance with the requirements, procedures and arrangements den und werden im Einklang mit den Erfordernissen, Verfahren
set forth in the Protocol Regarding lnspections Relating to the und Regelungen durchgeführt, die in dem Protokoll betreffend
Treaty between the United States of America and the Union of Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten
Soviet Socialist Republics on the Elimination of Their lntermedi- Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-
ate-Range and Shorter-Range Missiles and this Agreement. republiken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und
kürzerer Reichweite sowie in diesem Übereinkommen festgelegt
sind.
2. The Kingdom of Belgium, the Federal Republic of Germany, (2) Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland,
the Republic of ltaly, the Kingdom of the Netherlands and the die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und das
United Kingdom of Great Britain and Northern lreland, hereinafter Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, im folgen-
the Basing Countries, hereby agree to facilitate the implementa- den als Stationierungsländer bezeichnet, erklären sich hiermit
tion by the United States of America of its obligations under the bereit, die Erfüllung der von den Vereinigten Staaten von Amerika
Treaty, including the lnspection Protocol thereto, on their in dem Vertrag einschließlich des dazugehörigen lnspektions-
territories in accordance with the requirements, procedures and protokolls eingegangenen Verpflichtungen in ihrem jeweiligen
arrangements set forth in this Agreement. Hoheitsgebiet im Einklang mit den in diesem Übereinkommen
festgelegten Erfordernissen, Verfahren und Regelungen zu
erleichtern.
3. Except as herein agreed by the United States of America and (3) Sofern die Vereinigten Staaten von Amerika und die Statio-
the Basing Countries, nothing shall affect the sovereign authority nierungsländer in diesem Übereinkommen nichts anderes verein-
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
of each state to enforce its ·1aws and regulations with respect to bart haben, bleibt die Hoheitsgewalt jedes Staates unberührt,
persons entering, and activities taking place within, its jurisdiction. seine Gesetze und sonstigen Vorschriften in bezug auf Personen,
die in seinen Hoheitsbereich einreisen, und Tätigkeiten, die in
seinem Hoheitsbereich durchgeführt werden, anzuwenden.
4. The Basing Countries do not by this Agreement assume any (4) Die Stationierungsländer übernehmen durch dieses über-
obligations or grant any rights deriving from the Treaty or the einkommen nur die Verpflichtungen und gewähren nur die Rechte
lnspection Protocol other than those expressly undertaken or aufgrund des Vertrags oder des lnspektionsprotokolls, die in
granted in this Agreement or otherwise with their specific consent. diesem Übereinkommen ausdrücklich übernommen oder gewährt
werden oder denen sie auf andere Weise ausdrücklich zuge-
stimmt haben.
5. The United States of America: (5) Die Vereinigten Staaten von Amerika
a) Remains fully responsible towards the Soviet Union for the a) bleiben gegenüber der Sowjetunion voll verantwortlich für die
implementation of its obligations under the Treaty and the Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Vertrags und des
lnspection Protocol in respect of United States facilities lnspektionsprotokolls in bezug auf Einrichtungen der Vereinig-
located on the territories of the Basing Countries; ten Staaten, die sich im Hoheitsgebiet der Stationierungs-
länder befinden;
b) Undertakes on request at any time to take such action, in b) verpflichten sich, in Ausübung ihrer Rechte aufgrund des
exercise of its rights under the Treaty, including the lnspection Vertrags einschließlich des lnspektionsprotokolls auf Ersu-
Protocol, as may be required to protect and preserve the rights chen jederzeit alle Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz
of the Basing Countries under this Agreement. und zur Wahrung der Rechte der Stationierungsländer nach
diesem Übereinkommen erforderlich werden.
Artlcle II Artikel II
Definitions Begriffsbestimmungen
For purposes of the present Agreement: Für die Zwecke dieses Übereinkommens haben die nach-
stehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 . The term "Treaty" means the Treaty between the United 1. Der Ausdruck „Vertrag" bezeichnet den Vertrag zwischen
States of America and the Union of Soviet Socialist Republics den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der
on the Elimination of Their lntermediate-Range and Shorter- Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer
Range Missiles; Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite;
2. The term "lnspection Protocol" means the Protocol Regard- 2. der Ausdruck „lnspektionsprotokoll" bezeichnet das Proto-
ing lnspections Relating to the Treaty between the United koll betreffend Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwi-
States of America and the Union of Soviet Socialist Republics schen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union
on the Elimination of Their lntermediate-Range and Shorter- der sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung
Range Missiles; ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite;
3. The term "lnspected Party" means the United States of 3. der Ausdruck „inspizierte Vertragspartei" bezeichnet die
America; Vereinigten Staaten von Amerika;
4. The term "lnspecting Party" means the Union of Soviet 4. der Ausdruck „inspizierende Vertragspartei" bezeichnet die
Socialist Republics; Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
5. The term "inspection team" means those inspectors desig- 5. der Ausdruck „lnspektionsgruppe" bezeichnet die von der
nated by the lnspecting Party to conduct a particular inspec- inspizierenden Vertragspartei zur Durchführung einer
tion activity; bestimmten lnspektionstätigkeit benannten Inspektoren;
6. The term "inspector" means an individual proposed by the 6. der Ausdruck „Inspektor" bezeichnet eine von der Union der
Union of Soviet Socialist Republics to carry out inspections Sozialistischen Sowjetrepubliken vorgeschlagene Einzel-
pursuant to Article XI of the Treaty, and included on its list of person, die Inspektionen nach Artikel XI des Vertrags durch-
inspectors in accordance with Section III of the lnspection führen soll und in ihrer Liste von Inspektoren im Einklang mit
Protocol; Abschnitt III des lnspektionsprotokolls aufgeführt ist;
7. The term "diplomatic aircrew escort" means that individual 7. der Ausdruck „diplomatische Begleitung der Luftfahrzeug-
accrec:litec:l to the government of the Basing Country in which besatzung" bezeichnet diejenige bei der Regierung des
the inspection site is located who is designated by the Stationierungslands, in dem sich die lnspektionsstätte befin-
lnspecting Party to assist the aircrew of the lnspecting Party; det, akkreditierte Einzelperson, die von der inspizierenden
Vertragspartei zur Unterstützung der Luftfahrzeugbesatzung
der inspizierenden Vertragspartei benannt wird;
8. The term "inspection site" means the area, facility, or location 8. der Ausdruck „lnspektionsstätte" bezeichnet das Gebiet, die
in a Basing Country at which an inspection provided for in Einrichtung oder den Standort in einem Stationierungsland,
Article XI of the Treaty is carried out; in denen eine in Artikel XI des Vertrags vorgesehene Inspek-
tion durchgeführt wird;
9. The term "period of inspection" means the period from 9. der Ausdruck „lnspektionszeitraum" bezeichnet den Zeit-
initiation of the inspection at the inspection site until comple- raum vom Beginn der Inspektion an der lnspektionsstätte bis
tion of the inspection at the inspection site, exclusive of time zum Abschluß der Inspektion an der lnspektionsstätte; er
spent on any pre- and post-inspection procedures; umfaßt nicht die Zeit, die auf Verfahren vor oder nach der
Inspektion verwendet wird;
10. The term "point of entry" means: in respect of Belgium, 10. der Ausdruck „Punkt der Einreise" bezeichnet in bezug auf
Brussels (National); in respect of the Federal Republic of Belgien Brüssel (nationaler Flughafen), in bezug auf die
Germany, Frankfurt (Rhein Main Airbase); in respect of ltaly, Bundesrepublik Deutschland Frankfurt (Luftwaffenstützpunkt
Rome (Ciampino); in respect of the Kingdom of the Nether- Rhein/Main), in bezug auf Italien Rom (Ciampino), in bezug
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 433
lands, Schiphol; and in respect of the United Kingdom of auf das Königreich der Niederlande Schiphol und in bezug
Great Britain and Northern lreland, RAF Greenham auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Common; den RAF-Stützpunkt Greenham Common;
11. The term "in-country period" means the period from the 11 . der Ausdruck „Zeitraum im Land" bezeichnet den Zeitraum
arrival of the inspection team at the point of entry until von der Ankunft der lnspektionsgruppe am Punkt der Ein-
departure of the inspection team from the point of entry to reise bis zur Abreise der lnspektionsgruppe aus dem Land
depart the country; am Punkt der Einreise;
12. The term "in-country escort" means the official or officials 12. der Ausdruck „Begleitung im Land" bezeichnet den oder die
specified by the lnspected Party, one or more of whom may von der inspizierten Vertragspartei bestimmten Amtsperso-
be nominated by the Basing Country within whose territory nen, von denen eine oder mehrere von dem Stationierungs-
the inspection site is located, who shall accompany an in- land, in dessen Hoheitsgebiet sich die lnspektionsstätte
spection team throughout the in-country period and provide befindet, benannt werden können; die betreffende Person
appropriate assistance to an inspection team, in accordance oder Personen begleiten eine lnspektionsgruppe während
with the provisions of the lnspection Protocol, throughout the des gesamten Zeitraums im Land und gewähren einer
in-country period; lnspektionsgruppe während des gesamten Zeitraums im
Land im Einklang mit dem lnspektionsprotokoll angemes-
sene Unterstützung;
13. The term "aircrew member" means an individual, other than 13. der Ausdruck „Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung" bezeich-
the members of an inspection team, diplomatic aircrew escort net eine Einzelperson, die sich außer den Mitgliedern der
and in-country escort, on the aircraft of the lnspecting Party. lnspektionsgruppe, der diplomatischen Begleitung der Luft-
The number of aircrew members per aircraft shall not exceed fahrzeugbesatzung und der Begleitung im Land an Bord des
ten. Luftfahrzeugs der inspizierenden Vertragspartei befindet. Die
Zahl der Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung je Luftfahr-
zeug darf zehn nicht überschreiten.
Artlcle III Artikel 111
Notiflcations Ankündigungen
1. Upon entry into force of this Agreement, the lnspected Party (1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, schaffen die
and each Basing Country shall establish channels which shall be inspizierte Vertragspartei und jedes Stationierungsland Über-
available to receive and acknowledge receipt of notifications on a mittlungswege, die rund um die Uhr zur Entgegennahme und
24-hour continuous basis. Bestätigung des Eingangs von Ankündigungen zur Verfügung
stehen.
2. lmmediately upon receipt of notice from the lnspecting Party (2) Unmittelbar nach Eingang der Mitteilung der inspizierenden
of its intention to conduct an inspection in a Basing Country, the Vertragspartei, in der sie ihre Absicht bekanntgibt, eine Inspektion
lnspected Party shall notify the Basing Country concerned thereof in einem Stationierungsland durchzuführen, teilt die inspizierte
and of the date and estimated time of arrival of the inspection Vertragspartei dem betreffenden Stationierungsland diese
team at the point of entry, the date and estimated time of depar- Absicht, den Tag und die voraussichtliche Uhrzeit des Eintreffens
ture from the point of entry to the inspection site, the names of the der lnspektionsgruppe am Punkt der Einreise, den Tag und die
aircrew and inspection team members, the flight plan (including voraussichtliche Uhrzeit der Abreise vom Punkt der Einreise zur
the type of aircraft as specified therein) filed by the lnspecting lnspektionsstätte, die Namen der Mitglieder der Luftfahrzeug-
Party in accordance with the International Civil Aviation Organi- besatzung und der lnspektionsgruppe, den von der inspizieren-
zation, hereinafter ICAO, procedures applicable to civil aircraft, den Vertragspartei in Übereinstimmung mit den für zivile Luftfahr-
and any other information relevant to the inspection provided by zeuge geltenden Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Orga-
the lnspecting Party. nisation, im folgenden als ICAO bezeichnet, eingereichten Flug-
plan (einschließlich des darin angegebenen Luftfahrzeugtyps)
sowie alle sonstigen von der inspizierenden Vertragspartei zur
Verfügung gestellten für die Inspektion erheblichen Informationen
mit.
3. No less than one hour prior to the estimated time of departure (3) Spätestens eine Stunde vor dem voraussichtlichen Zeit-
of the inspection team from the point of entry for the inspection punkt der Abreise der lnspektionsgruppe vom Punkt der Einreise
site, or in the case of successive inspections conducted pursuant zur lnspektionsstätte oder bei aufeinanderfolgenden Inspektionen
to paragraphs 3, 4, 7 or 8 of Article XI of the Treaty no less than nach Artikel XI Absätze 3, 4, 7 und 8 des Vertrags spätestens eine
one hour prior to the inspection team's departure from an inspec- Stunde vor der Abreise der lnspektionsgruppe von einer lnspek-
tion site for another inspection site, the lnspected Party shall tionsstätte zu einer anderen lnspektionsstätte unterrichtet die
inform the Basing Country of the inspection site, described by inspizierte Vertragspartei das Stationierungsland anhand der
place name and geographic coordinates, at which the inspection Ortsbezeichnung und der geographischen Koordinaten über die
will be carried out. lnspektionsstätte, an der die Inspektion durchgeführt werden wird.
Article IV Artikel IV
Pre-lnspectlon Arrangements Regelungen für die Zelt vor der Inspektion
1 . The lnspected Party shall provide the Basing Countries with (1) Die inspizierte Vertragspartei stellt den Stationierungslän-
the initial lists of inspectors and aircrew members, or any modifi- dern die von der inspizierenden Vertragspartei vorgeschlagenen
cation thereto, proposed by the lnspecting Party immediately ersten Listen der Inspektoren und Mitglieder der Luftfahrzeug-
upon receipt thereof. Within 15 days of receipt of the initial lists or besatzung sowie jede Änderung derselben unmittelbar nach Ein-
proposed additions thereto, each Basing Country shall notify the gang der Listen zur Verfügung. Innerhalb von 15 Tagen nach
lnspected Party if it objects to the inclusion of any inspector or Eingang der ersten Listen oder der vorgeschlagenen Ergänzun-
aircrew member on the basis that such individual had ever com- gen derselben unterrichtet jedes Stationierungsland die inspi-
mitted a criminal offense on the territory of the lnspected Party or zierte Vertragspartei, wenn es gegen die Einbeziehung eines
the Basing Country, or been sentenced for committing a criminal Inspektors oder Mitglieds der Luftfahrzeugbesatzung Einwände
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
offense or expelled by the lnspected Party or the Basing Country. erhebt, weil die betreffende Person zu irgendeiner Zeit eine
The lnspected Party shall thereupon exercise its right under the Straftat im Hoheitsgebiet der inspizierten Vertragspartei oder des
lnspection Protocol to prevent the named individual from serving Stationierungslands begangen hatte oder von der inspizierten
as an inspector or aircrew member. Vertragspartei oder dem Stationierungsland wegen einer Straftat
verurteilt oder ausgewiesen worden war. Die inspizierte Vertrags-
partei übt daraufhin das ihr aufgrund des lnspektionsprotokolls
zustehende Recht aus, die bezeichnete Person von der Tätigkeit
als Inspektor oder Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung auszu-
schließen.
2. Within 25 days of receipt of the initial lists of inspectors or (2) Innerhalb von 25 Tagen nach Eingang der ersten Listen der
aircrew members, or of any subsequent change thereto, each Inspektoren oder Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung oder einer
Basing Country shall provide such visas and related documenta- späteren Änderung derselben erteilt jedes Stationierungsland die
tion as may be necessary to ensure that each inspector or aircrew Sichtvermerke und stellt die damit zusammenhängenden Unter-
member may enter its territory for the purpose of carrying out lagen zur Verfügung, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,
inspection activities in accordance with the provisions of the daß jeder Inspektor und jedes Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung
Treaty and the lnspection Protocol. Such visas and documenta- zur Durchführung von lnspektionstätigkeiten im Einklang mit dem
tion shall be valid for a period of at least 24 months. The lnspected Vertrag und dem lnspektionsprotokoll in sein Hoheitsgebiet ein-
Party shall immediately notify the Basing Countries of the removal reisen kann. Diese Sichtvermerke und Unterlagen müssen minde-
of any individual from the lnspecting Party's lists of inspectors or stens 24 Monate gültig sein. Die inspizierte Vertragspartei unter-
aircrew members, and the Basing Countries may thereupon can- richtet die Stationierungsländer umgehend über die Streichung
cel forthwith any visas and related documentation issued to such einer Person in den Listen der Inspektoren und Mitglieder der
person pursuant to this paragraph. Luftfahrzeugbesatzung der inspizierenden Vertragspartei, und die
Stationierungsländer können daraufhin alle dieser Person nach
diesem Absatz erteilten Sichtvermerke und damit zusammen-
hängenden Unterlagen sofort für ungültig erklären.
3. Within 25 days after entry into force of this Agreement, each (3) Innerhalb von 25 Tagen nach Inkrafttreten dieses Überein-
Basing Country shall inform the lnspected Party of the standing kommens unterrichtet jedes Stationierungsland die inspizierte
diplomatic clearance number for the aircraft of the lnspecting Vertragspartei über die ständige diplomatische Einfluggenehmi-
Party which will transport inspectors and equipment into its territ- gungsnummer für die Luftfahrzeuge der inspizierenden Vertrags-
ory. At the same time each Basing Country shall inform the partei, die Inspektoren und Ausrüstung in sein Hoheitsgebiet
lnspected Party of the established international airways along befördern werden. Gleichzeitig unterrichtet jedes Stationierungs-
which aircraft of the lnspecting Party shall enter the airspace of land die inspizierte Vertragspartei über die festgelegten internatio-
the Basing Country for the purpose of carrying out inspection nalen Luftstraßen, auf denen die Luftfahrzeuge der inspizierenden
activities under the Treaty. Vertragspartei zur Durchführung von lnspektionstätigkeiten nach
dem Vertrag in den Luftraum des Stationierungslands einzuflie-
gen haben.
4. Each Basing Country shall accord inspectors and aircrew (4) Jedes Stationierungsland gewährt den Inspektoren und
members of the lnspecting Party entering its territory for the Mitgliedern der Luftfahrzeugbesatzung der inspizierenden Ver-
purpose of conducting inspection activities pursuant to the Treaty, tragspartei, die zur Durchführung von lnspektionstätigkeiten nach
including the lnspection Protocol, the privileges and immunities dem Vertrag einschließlich des lnspektionsprotokolls in sein
set forth in the Privileges and lmmunities Annex to this Agree- Hoheitsgebiet einreisen, die in der Anlage über Vorrechte und
ment. In the event the lnspecting Party retuses or tails to carry out lmmunitäten zu diesem übereinkommen festgelegten Vorrechte
its obligation under Section III, paragraph 7 of the lnspection und lmmunitäten. Weigert sich die inspizierende Vertragspartei,
Protocol to remove an inspector or aircrew member who has ihrer Verpflichtung nach Abschnitt III Absatz 7 des lnspektionspro-
violated the conditions governing inspections, the inspector or tokolls nachzukommen, einen Inspektor oder ein Mitglied der
aircrew member may be refused continued recognition as being Luftfahrzeug~satzung, welche die für Inspektionen geltenden
entitled to such privileges and immunities. Bedingungen verletzt haben, zu entfernen, oder kommt sie dieser
Verpflichtung nicht nach, so kann dem Inspektor oder dem Mit-
glied der Luftfahrzeugbesatzung die weitere Berechtigung zu
solchen Vorrechten und lmmunitäten aberkannt werden.
5. Each Basing Country shall issue, at the point of entry, (5) Jedes Stationierungsland erteilt am Punkt der Einreise
appropriate authorizations waiving customs duties and expediting geeignete Genehmigungen, mit denen für alle mit den lnspek-
customs processing requirements in respect of all equipment tionstätigkeiten zusammenhängenden Ausrüstungsgegenstände
relating to inspection activities. auf Zollabgaben verzichtet und die Zollabfertigung beschleunigt
wird.
6. Each Basing Country shall provide, if requested, facilities at (6) Jedes Stationierungsland stellt auf Ersuchen am Punkt der
the point of entry for lodging and the provision of food for inspec- Einreise Einrichtungen für die Unterbringung und Verpflegung
tors and aircrew members. der Inspektoren und Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung zur
Verfügung.
7. The Basing Country in which the inspection is to take place (7) Das Stationierungsland, in dem die Inspektion stattfinden
shall have the right to examine jointly with the lnspected Party soll, hat das Recht, gemeinsam mit der inspizierten Vertragspartei
each item of equipment brought in by the lnspecting Party to jeden von der inspizierenden Vertragspartei mitgeführten Aus-
ascertain that the equipment cannot be used to perform functions rüstungsgegenstand zu prüfen, um sicherzustellen, daß die
unconnected with the inspection requirements of the Treaty. lf it is Ausrüstung nicht zur Durchführung von Aufgaben verwendet wer-
established upon examination that a piece of equipment is uncon- den kann, die nicht mit den lnspektionserfordernissen des Ver-
nected with these inspection requirements, it shall not be cleared trags zusammenhängen. Wird bei der Prüfung festgestellt, daß
for use and shall be impounded at the point of entry until the ein Ausrüstungsgegenstand nicht mit diesen lnspektionserforder-
departure of the inspection team from the country. nissen zusammenhängt, so wird er nicht zur Verwendung freige-
geben, sondern bis zur Abreise der lnspektionsgruppe aus dem
Land, in dem die Inspektion durchgeführt wird, am Punkt der
Einreise sichergestellt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 435
Artlcle V Artikel V
Conduct of lnspectlons Durchführung der Inspektionen
1. Within 90 minutes of receipt from the lnspected Party of (1) Innerhalb von 90 Minuten nach Eingang einer Mitteilung von
notification that a flight plan for an aircraft of the lnspecting Party der inspizierten Vertragspartei, daß ein Flugplan für ein Luftfahr-
has been fifed in accordance with ICAO procedures applicable to zeug der inspizierenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit
civil aircraft, the Basing Country in whose territory the inspection den für zivile Luftfahrzeuge geltenden Verfahren der ICAO einge-
site is located shall provide the lnspected Party with its approval reicht worden ist, übermittelt das Stationierungsland, in dessen
for the aircraft of the lnspecting Party to proceed to the point of Hoheitsgebiet sich die lnspektionsstätte befindet, der inspizierten
entry via the filed routing, or an amended routing if necessary. Vertragspartei seine Genehmigung für den Flug des Luftfahr-
zeugs der inspizierenden Vertragspartei zum Punkt der Einreise
auf der eingereichten Strecke oder erforderlichenfalls einer
anderen Strecke.
2. The Basing Country in whose territory the inspection site is (2) Das Stationierungsland, in dessen Hoheitsgebiet sich die
located shall facilitate the entry of inspectors and aircrew into the lnspektionsstätte befindet, erleichtert die Einreise der Inspektoren
country, and shall take the steps necessary to ensure that the und Luftfahrzeugbesatzung in das Land und unternimmt alle
baggage and equipment of the inspection team is identified and notwendigen Schritte, damit das Gepäck und die Ausrüstung der
transported expeditiously through customs. lnspektionsgruppe identifiziert und rasch durch den Zoll befördert
werden.
3. Upon notification by the lnspected Party, in accordance with (3) Nachdem die inspizierte Vertragspartei nach Artikel III die
Article III above, of the inspection site, the Basing Country in lnspektionsstätte angekündigt hat, trifft das Stationierungsland, in
whose territory the inspection is to take place shall take the steps dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattfinden soll, die notwendi-
necessary to ensure that the inspection team is granted all gen Maßnahmen, damit der lnspektionsgruppe alle Genehmigun-
clearances and assistance necessary to enable it to proceed gen und jede Hilfe gewährt werden, die· notwendig sind, damit sie
expeditiously to the inspection site and to arrive at the inspection rasch zur lnspektionsstätte gelangen und innerhalb von neun
site within nine hours of the lnspecting Party's notification of the Stunden nach der Ankündigung der zu inspizierenden Stätte
site to be inspected. The lnspected Party and the Basing Country durch die inspizierende Vertragspartei dort eintreffen kann. Die
in which the inspection site is located shall consult with respect to inspizierte Vertragspartei und das Stationierungsland, in dem sich
the mode of transport to be utilized, and the Basing Country shall die lnspektionsstätte befindet, konsultieren einander hinsichtlich
have the right to designate the routing between the point of entry des zu verwendenden Transportmittels, und das Stationierungs-
and the inspection site. land hat das Recht, die Strecke zwischen dem Punkt der Einreise
und der lnspektionsstätte zu bestimmen.
4. Each Basing Country shall assist the lnspected Party, as (4) Jedes Stationierungsland unterstützt die inspizierte Ver-
necessary, in providing two-way voice communication capability tragspartei nach Bedarf bei der Einrichtung einer Gegensprech-
for an inspection team between an inspection site within its verbindung für die lnspektionsgruppe zwischen einer lnspektions-
territory and the embassy of the lnspecting Party. stätte in seinem Hoheitsgebiet und der Botschaft der inspizieren-
den Vertragspartei.
5. The lnspected Party and the Basing Country within whose (5) Die inspizierte Vertragspartei und das Stationierungsland, in
territory an inspection site is located shall consult with respect to dessen Hoheitsgebiet sich eine lnspektionsstätte befindet, kon-
aircraft servicing and the provision of meals, lodging, and services sultieren einander hinsichtlich der Versorgung des Luftfahrzeugs
for inspectors and aircrew members at the point of entry and und der Bereitstellung von Verpflegung, Unterkunft und Dienst-
inspection site. The cost of the foregoing requested by the leistungen für die Inspektoren und Mitglieder der Luftfahrzeugbe-
lnspected Party and provided by the Basing Country shall be satzung am Punkt der Einreise und an der lnspektionsstätte. Die
borne by the lnspected Party. Kosten der von der inspizierten Vertragspartei verlangten und von
dem Stationierungsland erbrachten Leistungen werden von der
inspizierten Vertragspartei getragen.
6. In the event the lnspecting Party requests an extension, (6) Ersucht die inspizierende Vertragspartei um eine Verlänge-
which shall not exceed eight hours beyond the original 24-hour rung des ursprünglichen vierundzwanzigstündigen lnspektions-
period of inspection as provided for in Section VI, paragraph 14 of zeitraums, die höchstens acht Stunden betragen darf, wie in
the lnspection Protocol, the lnspected Party shall immediately Abschnitt VI Absatz 14 des lnspektionsprotokolls vorgesehen, so
notify the Basing Country in whose territory the inspection site is unterrichtet die inspizierte Vertragspartei das Stationierungsland,
located of the extension. in dessen Hoheitsgebiet sich die lnspektionsstätte befindet,
umgehend von der Verlängerung.
Artlcle VI Artikel VI
Consultatlons Konsultationen
1. Within five days after entry into force of this Agreement, the (1) Innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten dieses Überein-
lnspected Party and the Basing Countries shall meet to coordinate kommens treten die inspizierte Vertragspartei und die Stationie-
implementation of the inspection activities provided for by Artic- rungsländer zusammen, um die Durchführung der in Artikel XI des
le XI of the Treaty, the lnspection Protocol and this Agreement. Vertrags, dem lnspektionsprotokoll und diesem übereinkommen
vorgesehenen lnspektionstätigkeiten abzustimmen.
2. A meeting between the lnspected Party and any Basing (2) Ein Treffen zwischen der inspizierten Vertragspartei und
Country to discuss implementation of this Agreement shall be held einem Stationierungsland zur Erörterung der Durchführung dieses
within five days of a request for such a meeting by the lnspected Übereinkommens findet innerhalb von fünf Tagen statt, nachdem
Party or a Basing Country. die inspizierte Vertragspartei oder ein Stationierungsland um ein
solches Treffen ersucht hat.
3. Should any question arise which in the opinion of a Basing (3) Ergibt sich eine Frage, die nach Ansicht eines Stationie-
Country requires immediate attention, the Basing Country may rungslands sofort aufgegriffen werden muß, so kann das Statio-
contact the inspection notification authority of the lnspected Party. nierungsland mit der für die Ankündigung von Inspektionen
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
The lnspected Party will immediately acknowledge receipt of the zuständigen Stelle der inspizierten Vertragspartei Verbindung auf-
inquiry or question and give urgent attention to the question or nehmen. Die inspizierte Vertragspartei bestätigt umgehend den
problem. Eingang der Anfrage oder Frage und nimmt sich der Frage oder
des Problems sofort an.
4. In the event that a Basing Country determines that an (4) Stellt ein Stationierungsland fest, daß ein Inspektor oder ein
inspector or aircrew member has violated the conditions govern- Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung die für Inspektionen in seinem
ing inspection within its territory, the Basing Country may notify Hoheitsgebiet geltenden Bedingungen verletzt hat, so kann das
the lnspected Party which shall inform the lnspecting Party of the Stationierungsland die inspizierte Vertragspartei benachrichtigen,
disqualification of the inspector or aircrew member. The name of die ihrerseits die inspizierende Vertragspartei vom Ausschluß des
the individual will be removed from the list of inspectors or aircrew Inspektors oder Mitglieds der Luftfahrzeugbesatzung in Kenntnis
members. setzt. Der Name der betreffenden Person wird in der Liste
der Inspektoren oder Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung
gestrichen.
5. A Basing Country may change the point of entry for its (5) Ein Stationierungsland kann den Punkt der Einreise in sein
territory by giving six months' notice of such change to the Hoheitsgebiet ändern, indem es dies der inspizierten Vertragspar-
lnspected Party. tei sechs Monate im voraus mitteilt.
6. Upon completion of an inspection, the lnspected Party shall (6) Nach Beendigung einer Inspektion teilt die inspizierte Ver-
advise the Basing Country within whose territory the inspection tragspartei dem Stationierungsland, in dessen Hoheitsgebiet die
took place that the inspection has been completed, and upon Inspektion stattgefunden hat, mit, daß die Inspektion abgeschlos-
request of the Basing Country provide a briefing for the Basing sen ist, und berichtet dem Stationierungsland auf dessen Ersu-
Country on the inspection. chen über die Inspektion.
7. The United States of America shall not, without the express (7) Die Vereinigten Staaten von Amerika werden eine Änderung
agreement of the Basing Countries, propose or accept any zu Artikel XI des Vertrags oder zu dem lnspektionsprotokoll,
amendment to Article XI of the Treaty or to the lnspection Protocol welche die Rechte, Interessen oder Pflichten der Stationierungs-
that directly affects the rights, interests or obligations of the Basing länder unmittelbar berührt, nicht ohne ausdrückliche Zustimmung
Countries. der Stationierungsländer vorschlagen oder annehmen.
Artlcle VII Artikel VII
Entry lnto Force and Duration Inkrafttreten und Geltungsdauer
This Agreement shall be subject to approval in accordance with Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung im Einklang
the constitutional procedures of each Party, which approval shall mit den verfassungsrechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei;
be notified by each Party to each of the other Parties. Following diese Genehmigung wird von jeder Vertragspartei jeder der an-
such notification by all Parties, the Agreement shall enter into deren Vertragsparteien notifiziert. Im Anschluß an eine solche
force simultaneously with the entry into force of the Treaty and Notifikation durch alle Vertragsparteien tritt das Übereinkommen
shall remain in force for a period of thirteen years. gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrags in Kraft und bleibt
dreizehn Jahre in Kraft.
Done at Brussels, on the eleventh of December, 1987, in a Geschehen zu Brüssel am 11 . Dezember 1987 in einer
single original which shall be deposited in the archives of the Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten
Government of the United States of America, which shall transmit von Amerika hinterlegt wird; diese übermittelt jeder der anderen
a duly certified copy thereof to each of the other signatory Govern- Unterzeichnerregierungen eine gehörig beglaubigte Abschrift.
ments.
In witness whereof, the undersigned, being duly authorized, Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten
have signed this Agreement. dieses übereinkommen unterschrieben.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 437
Annex Anlage
Provisions on privileges and immunlties of Bestimmungen über Vorrechte und lmmunitäten
inspectors and aircrew members der Inspektoren und Mitglieder
der Luftfahrzeugbesatzung
In order to exercise their functions effectively, for the purpose of Zur wirksamen Ausübung ihrer Aufgaben, zum Zweck der
implementing the Treaty and not for their personal benefit, inspec- Durchführung des Vertrags und nicht zu ihrem persönlichen Nut-
tors and aircrew members shall be accorded the privileges and zen werden den Inspektoren und Mitgliedern der Luftfahrzeugbe-
immunities contained herein. Privileges and immunities shall be satzung die in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte und lmmu-
accorded for the entire in-country period in the country in which an nitäten gewährt. Die Vorrechte und lmmunitäten werden in dem
inspection site is located, and thereafter with respect to acts Land, in dem sich eine lnspektionsstätte befindet, für den gesam-
previously performed in the exercise of official functions as an ten Zeitraum im Land und danach in bezug auf die in Ausübung
inspector or airorew member. amtlicher Aufgaben als Inspektor oder Mitglied der Luftfahrzeug-
besatzung vorher vorgenommenen Handlungen gewährt.
1. lnspectors and aircrew members shall be accorded the 1. Den Inspektoren und Mitgliedern der Luftfahrzeugbesatzung
inviolability enjoyed by diplomatic agents pursuant to Ar- wird die Unverletzlichkeit gewährt, die Diplomaten nach
ticle 29 of the Vienna Convention on Diplomatie Relations of Artikel 29 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961
April 18, 1961. über diplomatische Beziehungen genießen.
2. The papers and correspondence of inspectors and aircrew 2. Die Papiere und die Korrespondenz der Inspektoren und
members shall enjoy the inviolability accorded to the papers Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung genießen die Unverletz-
and correspondence of diplomatic agents pursuant to Ar- lichkeit, die den Papieren und der Korrespondenz der Diplo-
ticle 30 of the Vienna Convention on Diplomatie Relations. In maten nach Artikel 30 des Wiener Übereinkommens über
addition, the aircraft of the inspection team shall be inviolable. diplomatische Beziehungen gewährt wird. Darüber hinaus ist
- das Luftfahrzeug der lnspektionsgruppe unverletzlich.
3. lnspectors and aircrew members shall be accorded the 3. Den Inspektoren und Mitgliedern der Luftfahrzeugbesatzung
immunities accorded diplomatic agents pursuant to para- werden die lmmunitäten gewährt, die Diplomaten nach Arti-
graphs (1 ), (2) and (3) of Article 31 of the Vienna Convention kel 31 Absätze 1, 2 und 3 des Wiener Übereinkommens
on Diplomatie Relations. The immunity from jurisdiction of an über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Die in-
inspector or an aircrew member may be waived by the spizierende Vertragspartei kann auf die Immunität eines
lnspecting Party in those cases when it is of the opinion that Inspektors oder eines Mitglieds der Luftfahrzeugbesatzung
immunity would impede the course of justice and that it can be von der Gerichtsbarkeit in den Fällen verzichten, in denen
waived without prejudice to the implementation of the provi- nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde, daß
sions of the Treaty. Waiver must always be express. der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen auf sie
verzichtet werden kann, ohne daß die Durchführung des Ver-
trags beeinträchtigt wird. Der Verzicht muß stets ausdrücklich
erklärt werden.
4. lnspectors and aircrew members of the lnspecting Party shall 4. Den Inspektoren und Mitgliedern der Luftfahrzeugbesatzung
be permitted to bring into the territory of a Basing Country in der inspizierenden Vertragspartei ist es erlaubt, in das
which an inspection site is located, without payment of any Hoheitsgebiet eines Stationierungslands, in dem sich eine
customs duties or related charges, articles for their personal lnspektionsstätte befindet, ohne Entrichtung von Zöllen oder
use, with the exception of articles the import or export of which ähnlichen Abgaben Gegenstände für ihren persönlichen
is prohibited by law or controlled by quarantine regulations. Gebrauch mitzuführen; ausgenommen sind Gegenstände,
deren Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch
Quarantänevorschriften geregelt ist.
5. An inspector or aircrew member shall not engage in any 5. Ein Inspektor oder ein Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung darf
professional or commercial activity for personal profit on the im Hoheitsgebiet der Stationierungsländer keinen freien Beruf
territory of the Basing Countries. und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen
Gewinn gerichtet sind.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-paraguayischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. März 1988
Das in Asunci6n am 17. Dezember 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 17. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. März 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
die Regierung der Republik Paraguay - bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen „Ländliche Elektrifizierung Ostparaguay" von der Kreditanstalt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Paraguay, Abkommen Anwendung.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und
vertiefen, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-
men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Empfänger des Darlehens, der Administraci6n Nacional de
die Grundlage dieses Abkommens ist, Electricidad (ANDE), zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
unterliegen.
Paraguay beizutragen -
(2) Die Regierung der Republik Paraguay wird gegenüber der
sind wie folgt übereingekommen: Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Administraci6n Nacional de Electricidad (ANDE), von der Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt für
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
haben „Ländliche Elektrifizierung Ostparaguay" ein Darlehen bis Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
zu 10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttau- rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Paraguay
send Deutsche Mark) zu erhalten. erhoben werden.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 439
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich aus Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Artikel 7
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht ·
migungen. die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung der Republik Paraguay innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in abgibt.
Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird
in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
Darlehensnehmer, der Administraci6n Nacional de Electricidad Artikel 8
(ANDE), zu schließenden Darlehensvertrag geregelt. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Asunci6n am 17. Dezember 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Louis
Für die Regierung der Republik Paraguay
Dr. Carlos Aug usto S al div ar
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Rundfunksendungen,
die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden
Vom 23. März 1988
Das Europäische Übereinkommen vom 22. Januar 1965
zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sende-
stellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet
werden (BGBI. 1969 II S. 1939) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 2 für
Spanien am 11. März 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. April 1983 (BGBI. II S. 331 ).
Bonn, den 23. März 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des NATO-Übereinkommens
über die Weitergabe technischer Informationen zu Verteidigungszwecken
Vom 23. März 1988
Das NATO-übereinkommen vom 19. Oktober 1970 über
die Weitergabe technischer Informationen zu Verteidi-
gungszwecken (BGBI. 1973 II S. 985) ist nach seinem
Artikel VIII Buchstabe A für
Spanien am 9. September 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1979 (BGBI. II
S. 1208).
Bonn, den 23. März 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförder-ungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 24. März 1988
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI. 1974 II
S. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Ungarn am 4. Dezember 1988
in Kraft treten.
Ungarn hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 16 Abs. 1 des
Übereinkommens erklärt, daß es sich durch Artikel 15 Abs. 2 und 3 nicht als
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Oktober 1983 (BGBI. II S. 719), vom 4. April 19ß4 (BGBI. II S. 459) und vom
20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 91 ).
Bonn, den 24. März 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 441
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 24. März 1988
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach
ihrem Artikel XII § 38 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Chile am 8. Dezember 1987
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Annahmeurkunde
gemachten Vorbehalte:
(Übersetzung)
"(a) The Government of Chile enters a „a) Die Regierung von Chile macht einen
reservation to the effect that the Vorbehalt dahingehend, daß die den
privileges and irnmunities granted to Bediensteten der Internationalen Atom-
the officials of the International Atomic energie-Organisation gewährten Vor-
Energy Agency shall not extend to Chi- rechte und Befreiungen sich nicht auf
lean nationals serving in Chile as offi- chilenische Staatsangehörige erstrek-
cials of the Agency; ken, die in Chile als Bedienstete der
Organisation tätig sind;
(b) The Government of Chile enters a b) die Regierung von Chile macht einen
reservation regarding the provisions of Vorbehalt zu § 4 dahingehend, daß im
Section 4 in the sense that, in accord- Einklang mit chilenischen verfassungs-
ance with Chilean constitutional prac- mäßigen Geflogenheiten und chileni-
tice and domestic law, the property schem innerstaatlichen Recht die Ver-
and assets of the International Atomic mögenswerte und Guthaben der Inter-
Energy Agency may be expropriated nationalen Atomenergie-Organisation
under a general or special enactment nach einem allgemeinen oder beson-
authorizing expropriation on grounds deren Gesetz, das aus vom Gesetz-
of public importance or national inter- geber festgestellten Gründen von
est, as established by the legislator." öffentlicher Bedeutung oder nationa-
lem Interesse die Enteignung erlaubt,
enteignet werden können."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20.Januar 1988 (BGBl.11 S.151).
Bonn, den 24. März 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 6. April 1988
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Mexiko am 8. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1987 (BGBI. II
s. 787).
Bonn, den 6. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 12. April 1988
Das in Caracas am 8. April 1987 unterzeichnete
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Venezuela über kulturelle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 14 ·
am 2. März 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988 443
Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Venezuela
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 6
und Die Vertragsparteien werden bemüht sein, auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit folgende Maßnahmen zu ermutigen und zu
die Regierung der Republik Venezuela -
fördern:
von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen beiden 1. Gastspiele von Künstlern und Ensembles, Veranstaltungen
Ländern zu vertiefen, von Konzerten und Theateraufführungen sowie kulturelle Dar-
bietungen,
entschlossen, im beiderseitigen Einvernehmen eine größere
2. Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen und Vorlesun-
Verbreitung ihrer Kultur zu fördern,
gen,
und entschlossen, den Willen zur Zusammenarbeit auf den 3. Durchführung von Reisen von Malern, Bildhauern, Architek-
Gebieten des Bildungswesens, der Literatur, der Künste, der ten, Komponisten, Schriftstellern, Journalisten, Direktoren und
Wissenschaft und des Sports zu bekräftigen - Mitarbeitern von Verlagen, Bibliotheken, Museen und Archi-
ven sowie von sonstigen Vertretern des kulturellen Lebens,
sind wie folgt übereingekommen: um die Zusammenarbeit, den Erfahrungsaustausch und die
Information zu intensivieren und weiter zu entwickeln,
Artikel 1 4. Förderung von Kontakten zwischen Verlagen, Bibliotheken,
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Archiven und Museen sowie Austausch von Fachleuten und
Kenntnis der Kultur ihrer Länder durch Unter~tützung von Einrich- Material,
tungen zu verbessern, die der Erreichung dieses Zieles dienen. 5. Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeisti-
gen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.
Artikel 2
Jede Vertragspartei wird im Rahmen der jeweils geltenden Artikel 7
Rechtsvorschriften und unter zu vereinbarenden Bedingungen die
Die Vertragsparteien werden die bilaterale Zusammenarbeit
Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen
zwischen den öffentlichen Anstalten des Filmwesens, des Fern-
Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet erleichtern und fördern.
sehens und des Hörfunks fördern sowie den Austausch von
Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die der Zielsetzung
Artikel 3 dieses Abkommens dienen können, unterstützen.
Um die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft
und des Bildungswesens zu ermutigen, werden die Vertrags-
Artikel 8
parteien bemüht sein,
Die Vertragsparteien werden den Jugendaustausch sowie die
1. den Austausch von Delegationen von Wissenschaftlern, Lehr-
Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Jugendorganisatio-
kräften, Fachkräften der Berufsausbildung sowie von Studen-
nen fördern.
ten zum Zwecke der DlKchführung von Lehrveranstaltungen,
Studien, Forschung und Ausbildungsaufenthalten zu unter-
stützen, Artikel 9
2. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwischen
didaktischer Literatur, von Informationsmaterial und Lehr- Sportorganisationen beider Länder und Begegnungen zwischen
filmen sowie die Veranstaltung von Fachausstellungen zu Sportlern und Nationalmannschaften ermutigen.
fördern.
Artikel 4 Artikel 10
Die Vertragsparteien werden die Vergabe von Stipendien an Die Vertragsparteien werden zur Anwendung des Abkommens
qualifizierte Studenten und Wissenschaftler zur Fortsetzung und auf diplomatischem Weg zu Bereichen gemeinsamen Interesses
zur Aufnahme von Studien, zur beruflichen Weiterbildung und für Zusatzvereinbarungen oder kulturelle Austauschprogramme erar-
Forschungsvorhaben fördern, sofern die dafür festzulegenden beiten und verabschieden, in denen Ziele, Finanzierungsform und
Voraussetzungen erfüllt sind. die Zeitpläne für die Vorhaben und die Verpflichtungen beider
Seiten im einzelnen aufgeführt sind.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Artikel 11
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu Jede Seite wird nach Maßgabe der in ihrem Hoheitsgebiet
fördern. geltenden Gesetze und Verordnungen der anderen Seite die
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdru::kere1 Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertrlebutüdl · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
notwendigen Erleichterungen für die Einreise, den Aufenthalt und Artikel 13
die Ausreise der Personen gewähren, die in Ausführung dieses
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Abkommens tätig sind; das gleiche gilt für die Einfuhr von Material
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und Ausrüstungsgegenständen, die für die Durchführung der vor-
Regierung der Republik Venezuela innerhalb von drei Monaten
gesehenen Programme erforderlich sind.
nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 14
Artikel 12 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte
Die Vertragsparteien werden die entsprechenden Maßnahmen der Notifikationen erfolgt, mit der die Vertragsparteien einander
ergreifen, um regelmäßige Bewertungen des in Anwendung die- mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für
ses Abkommens erfolgten Austausches vorzunehmen, wobei sie das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, und hat eine
Vorschläge und Anregungen prüfen werden, die sie als für die Geltungsdauer von fünf Jahren. Es verlängert sich stillschweigend
weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit angezeigt um den gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspar-
betrachten. Bei Bedarf und auf Ersuchen einer der beiden Seiten tei schriftlich gekündigt wird, wobei es sechs Monate nach dem
können Vertreter der beiden Vertragsparteien spezielle Sitzungen Tag der Kündigung außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten dieses
an einem Ort, der im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt Abkommens beeinträchtigt nicht die in Ausführung befindlichen
wird, abhalten. Programme und Maßnahmen.
Geschehen zu Caracas am 8. April 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Bundesminister des Auswärtigen
Für die Regierung der Republik Venezuela
Sim6n Alberto Consalvi
Außenminister