244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Artikel 7 Artikel 10
Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen inter- Streitfragen über die Auslegung oder Anwendung dieses
nationalen Verträgen und Abkommen werden durch dieses Abkommens sollen auf dem Wege der laufenden Konsultationen
Abkommen nicht berührt. der beiden Vertragsparteien oder auf den Sitzungen der Gemisch-
ten Kommission beigelegt werden.
Artikel 8
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien oder die an der Durchführung der
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
Zusammenarbeit beteiligten Stellen haften einander nicht für
1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
Schäden, die sie oder im Rahmen dieses Abkommens entsandte
gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Personen verursacht haben.
(2) Haften im Rahmen dieses Abkommens entsandte Per-
Artikel 12
sonen nach dem Recht des aufnehmenden Staates einem Dritten
für einen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
verursachten Schaden, so stellt sie die aufnehmende Stelle, in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
deren Land sie entsandt sind, von dieser Haftung frei, soweit sie (2) Wird das Abkommen nicht mindestens sechs Monate vor
nicht Versicherungsschutz genießen. Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt, so verlängert sich
(3) Die entsandten Personen haften der aufnehmenden Ver- diese um jeweils fünf Jahre.
tragspartei oder den aufnehmenden Stellen auf Schadensersatz (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-
nur, wenn sie einen Schaden vorsätzlich verursacht haben. Die mungen weiterhin Anwendung, soweit es zur Durchführung der
Vertragsparteien verpflichten sich, nur solche Stellen an der besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 3 erforderlich ist.
Durchführung der Zusammenarbeit zu beteiligen, die sich mit der
in diesem Artikel enthaltenden Haftungsregelung einverstanden
erklären. Geschehen zu Bonn am 7. Oktober 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
Artikel 9 gleichermaßen verbindlich ist.
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der
Grundlage des geltenden Rechts bei der Erledigung von Sichtver- Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
merks-, Zoll- und Steuerformalitäten, insbesondere im Hinblick
Hans-Dietrich G e n s c h e r
auf die Ein- und Ausfuhr von Materialien, Systemen und Aus-
rüstungen, die für die Zusammenarbeit benötigt werden, und von Dr. Heinz Riesen huber
Gegenständen des persönlichen Bedarfs einschließlich eines
Kraftfahrzeugs von Personen, die aufgrund dieses Abkommens Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
entsandt werden. Sichtvermerksgebühren werden bei Personen,
die im Rahmen dieses Abkommens entsandt werden, nicht Dr. Pal Tetenyi
,erhoben. Laszl6 Kovacs
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 19. Februar 1988
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
hungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Samoa am 25. November 1987
in Kraft getreten.
Domini ca hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
24. November 1987 notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängig-
keit am 3. November 1978 an das übereinkommen gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich
auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 730) und vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 149).
Bonn, den 19. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988 245
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 23. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Honduras am 13. Mai 1987
Jemen am 29. Oktober 1986
Madagaskar am 18. Dezember 1986
Sambia am 2. April 1987
Honduras hat seine Beitrittsurkunde am 13. April 1987 in Washington hinter-
legt. Jemen hat seine Beitrittsurkunde am 29. September 1986 in Moskau
hinterlegt; es hat ferner seine Ratifikationsurkunden am 30. September 1986 in
Washington und am 11 . August 1987 in London hinterlegt. Madagaskar hat seine
Beitrittsurkunde am 18. November 1986 in Washington hinterlegt. Sambia hat
seine Beitrittsurkunde am 3. März 1987 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Mai 1987 (BGBI. II S. 300).
Bonn, den 23. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens
über die Ersetzung der "American Express Bank Llmlted"
durch die „Merchants Bank"
Vom 24. Februar 1988
In Bonn ist auf Grund des Artikels 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch
Verbalnotenwechsel vom 3. Februar 1988 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein
Verwaltungsabkommen über die Ersetzung der „American Express Bank Limited,
Military Banking Division" durch die „Merchants National Bank and Trust Com-
pany of Indianapolis, Indiana" geschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen
ist nach seinem vorletzten Absatz
am 3. Februar 1988
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote des Verwaltungsabkommens wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Auswärtiges Amt
503-553.60/4 USA
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote Unbeschadet des Artikels 72 Absatz 6 des Zusatzabkommens
Nr. 40 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom zum NATO-Truppenstatut genießt die Bank die Befreiungen und
3. Februar 1988 betreffend die Banken für das amerikanische Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 des Zusatzabkommens
Militär in der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen, die in zum NATO-Truppenstatut.
vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt
Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben vereinbart,
sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
daß die Bundesrepublik Deutschland nicht den Bedarf der Mer-
folgenden Vorschlag zu Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
chants Bank an Liegenschaften oder Büroräumen deckt. Die
NATO-Truppenstatut zu unterbreiten.
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika dürfen aus der
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat der Benutzung der den Truppen von der Bundesrepublik Deutschland
Merchants National Bank and Trust Company of Indianapolis, überlassenen Liegenschaften durch die Merchants Bank keinen
Indiana (im folgenden als "Merchants Bank" bezeichnet), an wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Etwaige Entschädigungen, die
Stelle der bisher beauftragten American Express Bank Limited, von der Merchants Bank für eine solche Benutzung gezahlt wer-
Military Banking Division, einen Auftrag zur Einrichtung von Ban- den, stehen der Bundesrepublik Deutschland zu.
ken für das Militär in der Bundesrepublik Deutschland erteilt.
Benutzt die Merchants Bank den Truppen überlassene Liegen-
Um den Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika und schaften, so erwächst ihr daraus kein Anspruch auf eine beson-
ihren Mitgliedern, ihrem zivilen Gefolge und den Angehörigen dere Rechtsstellung. Artikel 53 des Zusatzabkommens gilt für die
Beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts auch weiterhin die Truppen, nicht für die Merchants Bank. Die Frage, ob deutsche
erforderlichen Bankdienste zur Verfügung stellen zu können, Arbeitsschutzbestimmungen auf die den Truppen der Vereinigten
schlägt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Staaten von Amerika überlassenen und von der Merchants Bank
Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Abschluß eines mitbenutzten Liegenschaften anwendbar sind, wird Gegenstand
Verwaltungsabkommens nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab- weiterer Erörterungen zwischen deutschen und amerikanischen
kommens zum NATO-Truppenstatut vor. Sachverständigen sein.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist davon Angestellten der Bank werden, wenn sie ausschließlich für
unterrichtet worden, daß die Merchants Bank beabsichtigt, die diese Bank tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigun-
vorhandenen Einrichtungen auf derselben Grundlage wie die gen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
American Express Bank Limited, Military Banking Division, in Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinig-
Besitz zu nehmen. Die Merchants Bank hat allen gegenwärtig bei ten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken. Diese Bestim-
dieser Bank beschäftigten Personen angeboten, sie in der glei- mung wird nicht auf Angestellte angewendet, die unter Artikel 72
chen oder einer vergleichbaren Tätigkeit, wie sie sie jetzt aus- Absatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
üben, und zu denselben Bedingungen weiter zu beschäftigen. Sie penstatut fallen.
hat auch alle zwischen der Leitung der American Express Bank
Limited, Military Banking Division, und der Gewerkschaft Handel, Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benachrich-
Banken und Versicherungen sowie den Betriebsräten der Bank tigt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland, falls die
geschlossenen Kollektivverträge übernommen. Behörden der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika der
Bank oder ihren Angestellten die ihnen nach Maßgabe des Arti-
Die einzurichtenden Banken sind Filialen der Merchants Bank, kels 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
die ihren Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat. gewährten Befreiungen oder Vergünstigungen ganz oder teil-
Diese Bank arbeitet im Rahmen der Gesetze und sonstigen weise entziehen.
Vorschriften des Office of the Comptroller of the Currency, Finanz-
ministerium, und unterliegt ferner den Vorschriften des Verteidi- Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit
gungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika. den obigen Vorschlägen einverstanden erklärt, schlägt die Bot-
schaft vor, daß diese Note und die Antwort des Auswärtigen Amts
Die in dem Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls zu Arti-
kel 72 zu dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut be- ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
zeichnete American Express Bank Limited wird in der Bundesre-
Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
publik Deutschland keine bevorrechtigte Tätigkeit ausüben, nach-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden.
dem die Merchants Bank ihre Geschäfte in vollem Umfang aufge-
nommen hat. Weder die American Express Bank limited noch Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt
ihre Angestellten werden von diesem Zeitpunkt an eine bevor- diesen Anlaß, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten
rechtigte Rechtsstellung genießen. Hochachtung zu versichern ...
Die Merchants Bank wird ausschließlich für die Truppen der Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten
Vereinigten Staaten von Amerika und ihre Mitglieder, ihr ziviles Staaten von Aqlerika mitzuteilen, daß sich die Regierung der
Gefolge und die Angehörigen Beider tätig sein. Ihre Tätigkeit ist Bundesrepublik beutschland mit den in der oben wiedergegebe-
auf Geschäfte beschränkt, die von den deutschen Unternehmen nen Verbalnote enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt
nicht ohne Beeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse der und mit der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika darin
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika betrieben werden einig ist, daß die amerikanische Verbalnote vom 3. Februar 1988
können. Sie wird ferner keine Tätigkeit ausüben, die den deut- und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen zwischen der
schen Markt beeinflussen könnte; sie wird insbesondere nicht auf Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72
dem deutschen Aktienmarkt tätig. Sie richtet auch keine DM- Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden,
Konten ein und gibt w~er Euroschecks noch Euroscheckkarten das mit Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.
aus. Nach einer Anweisung des Verteidigungsministeriums der
Vereinigten Staaten von Amerika betreffend Banken darf sie keine Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
Kredite zum Zweck des Grundstückkaufs in der Bundesrepublik Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichneten
Deutschland gewähren. Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 3. Februar 1988
An die
L. s.
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988 247
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 25. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linien-
konferenzen (BGBI. 1983 II S. 62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Belgien am 3. März 1988
nach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen:
(Übersetzung)
«I. Reserves: ,,1. Vorbehalte:
1. Pour l'application du Code de conduite, 1. Für die Zwecke des Verhaltenskodex
la notion de «compagnie maritime natio- kann der Begriff "nationale Linienreede-
nale», dans le cas d'un Etat membre de rei" im Falle eines Mitgliedstaats der
la Communaute economique euro- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
peenne, peut comprendre toute compa- jede gemäß dem EWG-Vertrag im Ho-
gnie maritime exploitant de navires eta- heitsgebiet dieses Mitgliedstaats nieder-
blie sur le territoire de cet Etat membre gelassene Linienreederei, die Schiffe
conformement au traite instituant la betreibt, umfassen.
Communaute economique europeenne.
2. a) Sans prejudice du texte sous b) de 2. a) Unbeschadet des Buchstabens b)
la presente reserve, l'article 2 du dieses Vorbehalts wird Artikel 2 des
Code de conduite n 'est applique Verhaltenskodex im Konferenzver-
dans les trafics de conference entre kehr zwischen Mitgliedstaaten der
les Etats membres de la Commu- Europäischen Wirtschaftsgemein-
naute et, sur une base de recipro- schaft und - auf der Grundlage der
cite, entre ces etats et les autres Gegenseitigkeit - zwischen Mitglied-
pays de l'OCDE qui sont parties au staaten und anderen OECD-Län-
Code; dern, die Vertragsparteien des
Kodex sind, nicht angewandt.
b) Le texte sous a) n'affecte pas les b) Buchstabe a) steht dem nicht entge-
possibilites de participation en tarit gen, daß Linienreedereien eines
qua compagnies maritimes d'un Entwicklungslandes, die als nationa-
pays tiers a ces trafics, conforme- le Linienreedereien im Sinne des
ment aux principes poses a l'arti- Verhaltenskodex anerkannt sind
cle 2 du Code, des compagnies ma- und die
ritimes d'un pays en developpement
qui sont reconnues comme compa-
gnies maritimes nationales aux
termes du Code et qui sont:
i) deja membres d'une conference i) bereits Mitglieder einer den be-
aussurant ces trafics ou treffenden Verkehr bedienenden
Konferenz sind oder
ii) admises a une telle conference ii) zu einer solchen Konferenz nach
au titre de l'article 1"' paragraphe Artikel 1 Abs. 3 des Kodex zuge-
3 du Code. lassen werden,
gemäß den in Artikel 2 des Kodex
aufgestellten Grundsätzen als Dritt-
land-Linienreedereien an diesem
Verkehr teilnehmen können.
3. L'article 3 et l'article 14 du paragraphe 9 3. Artikel 3 und Artikel 14 Absatz 9 des
du Code de conduite ne sont pas appli- Verhaltenskodex werden im Konferenz-
ques dans les trafics de Conference en- verkehr zwischen den Mitgliedstaaten
tre les Etats membres de la Commu- der Gemeinschaft und - auf der Grund-
naute et, sur une base de reciprocite, lage der Gegenseitigkeit - zwischen die-
entre ces etats et les autres pays de sen Staaten und den anderen OECD-
l'OCDE qui sont parties au Code. Ländem, die Vertragsparteien des Ko-
dex sind, nicht angewandt.
4. Dans les trafics ou l'article 3 du Code de 4. Bei dem unter Artikel 3 des Verhaltens-
conduite s'applique, la derniere phrase kodex fallenden Verkehr wird der letzte
de cet article est interpretee en ce sens Satz des Artikels dahingehend aus-
que: gelegt, daß
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
a) Les deux groupes de compagnies a) die beiden Gruppen nationaler
maritimes nationales coordonneront Linienreedereien ihren Standpunkt
leurs positions avant de voter sur les vor der Abstimmung über Fragen
questions concernant le trafic entre betreffend den Verkehr zwischen ih-
leurs deux pays; ren beiden Ländern koordinieren;
b) Cette phrase s'appfique uniquement b) dieser Satz nicht für alle im Konfe-
aux questions que I' Accord de renzabkommen geregelten Fragen
Conference designe comme deman- gilt, sondern nur für diejenigen, die
dant I' assentiment des deux nach dem Konferenzabkommen der
groupes de compagnies maritimes Zustimmung der beiden Gruppen
nationales concernes et non pas a nationaler Linienreedereien be-
toutes les questions reglees dans dürfen."
l'accord de Conference.»
«II. Declarations: ,,II. Erklärungen:
1. Conformement a la resolution sur les 1. Die Regierung des Königreichs Belgien
compagnies hors conferences adoptee wird im Einklang mit der von der Bevoll-
par la Conference de plenipotentiaires, mächtigtenkonferenz über dieses Über-
comme reprise a l'annexe 11-2, de la einkommen angenommenen, in Anlage
presente Convention, le Gouvernement 11-2 wiedergegebenen Entschließung
du Royaume de Belgique n'empechera über Linienreedereien, die keiner Konfe-
pas les compagnies maritimes hors renz angehören, solche Linienreederei-
conference de fonctionner pour autant en an der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht
qu'elles sont en concurrence avec les hindern, solange sie unter Einhaltung
conferences sur une base commerciale des Grundsatzes des lauteren Wett-
tout en respectant le principe de la bewerbs mit den Konferenzen auf kauf-
concurrence loyale. II confirme son in- männischer Grundlage konkurrieren.
tention d'agir conformement a ladite re- Sie bekräftigt ihre Absicht, in Über-
solution. einstimmung mit der genannten Ent-
schließung zu handeln.
2. Le Gouvernement du Royaume de Bel~ 2. Die Regierung des Königreichs Belgien
gique declare qu'il mettra en reuvre la- erklärt, daß sie dieses übereinkommen
dite Convention et ses annexes, confor- und seine Anlagen im Einklang mit den
mement aux principes fondamentaux et darin niedergelegten Grundprinzipien
aux considerations qui y sont enonces und Erwägungen durchführen wird und
et que, ce faisant, celle-ci ne l'empeche daß sie dabei durch das Übereinkom-
pas de prendre les mesures appro- men nicht daran gehindert wird, geeig-
priees dans le cas ou une autre partie nete Maßnahmen zu treffen, falls eine
contractante adopterait des mesures ou andere Vertragspartei Maßnahmen tref-
a
des pratiques faisant obstacle l'exer- fen oder zu Praktiken greifen sollte, wel-
cice d'une concurrence loyale slllr une che die Ausübung eines lauteren Wett-
base commerciale, sur ses trafics de bewerbs auf kaufmännischer Grundlage
ligne.» in ihrem Linienverkehr behindern
würden."
Ferner haben die Nieder I an de dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 4. Februar 1987 die Erstreckung des vorstehend genannten Übereinkom-
mens auf Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. März 1987 (BGBI. II S. 230).
Bonn, den 25. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988 249
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug
im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 26. Februar 1988
Unter Rücknahme seiner Kündigung vom 12. November
1986 hat Kanada am 10. November 1987 gegenüber der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als Ver-
wahrregierung die Kündigung der Vereinbarung vom
7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr (BGBI. 1956 II S. 411 , 442) erneuert.
Die Vereinbarung wird somit nach ihrem Artikel III für
Kanada am 10. November 1988
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. II S. 133).
Bonn, den 26. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
·1m Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Einsetzung eines Rates für den Jugendaustausch
Vom 26. Februar 1988
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 10. Februar 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
eine Vereinbarung über die Einsetzung eines deutsch-
amerikanischen Rates für den Jugendaustausch geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist
am 10. Februar 1988
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Der Bundesminister Bonn, den 10. Februar 1988
des Auswärtigen 614-652.00/13 USA
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesre- men nicht genügend erfaßt werden, und von Verbesse-
publik Deutschland unter Bezugnahme auf die gemeinsame rungsvorschlägen und
Erklärung von Bundeskanzler Kohl und Präsident Reagan über
g) Prüfung zusätzlicher Finanzierungsquellen.
den Jugendaustausch vom 21. Oktober 1986 und die am 28. und
29. April 1987 in Bonn durchgeführten deutsch-amerikanischen 5. Jede Regierung wählt zehn Ratsmitglieder aus, bestehend
Kulturkonsultationen die folgende Vereinbarung über die Einset- aus Vertretern der beiden Regierungen, der Austauschorga-
zung eines deutsch-amerikanischen Rates für den Jugendaus- nisationen und des privaten Sektors. Sie kann auch stellver-
tausch vorzuschlagen: tretende Mitglieder ernennen. Der Rat kann nach Bedarf
Sachverständige hinzuziehen und Fachausschüsse bilden.
1. Es wird ein deutsch-amerikanischer Rat für den Jugendaus-
tausch gebildet. 6. Dem Rat stehen zwei gleichrangige Vorsitzende vor. Jede
Regierung ernennt einen der Vorsitzenden. Die Amtszeit der
2. Hauptaufgabe des Rates ist die Prüfung aller Aspekte des Vorsitzenden, der Mitglieder und der ernannten Stellvertreter
Jugendaustausches zwischen den beiden Ländern mit dem beträgt zwei Jahre. Der Vorsitzende der gastgebenden
Ziel, bestehende Programme zu verbessern, neue Aus- Regierung führt auf der Sitzung den Vorsitz.
tauschinitiativen vorzuschlagen und das Interesse der 7. Die United States Information Agency und das Auswärtige
Öffentlichkeit sowie die private Unterstützung für den Aus- Amt der Bundesrepublik Deutschland übernehmen die
tausch anzuregen. Sekretariatsaufgaben. Gemeinsam mit den Vorsitzenden
bereiten sie die Sitzungen vor, lassen sich von ihren jewei-
3. Der Rat befaßt sich mit Jugendaustauschprogrammen aller
ligen Ratsmitgliedern Tagesordnungspunkte nennen und
Art, die von staatlicher und privater Seite unterstützt werden,
verteilen die Konferenzunterlagen. Es wird eine zusammen-
ausgenommen Programme im Hochschulbereich.
fassende Sitzungsniederschrift erstellt, deren Inhalt keine der
4. Der Rat hat insbesondere folgende Aufgaben: Seiten bindet.
a) Beratung und Unterrichtung beider Regierungen sowie 8. Jeder Teilnehmer trägt die Kosten seiner eigenen Teilnahme.
der öffentlichen und privaten Austauschträger über Mög- 9. Die Sitzungen sollen jährlich in Zusammenhang mit den
lichkeiten für neue Programme und Initiativen; zweiseitigen deutsch-amerikanischen Kulturkonsultationen
stattfinden, die nach Vereinbarung zwischen beiden Regie-
b) Untersuchung der Auswirkung von Unterschieden in Ein-
rungen abwechselnd in Bonn und Washington durchgeführt
stellung und Strukturen zwischen der Bundesrepublik
werden.
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
auf Jugendaustauschprogramme und Feststellung von 10. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Möglichkeiten zur Lösung etwaiger Probleme; die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika inner-
c) Untersuchung bestehender verwaltungsmäßiger Hinder- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung
nisse für den privaten Jugendaustausch und Prüfung von eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung;
Falls sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
d) Förderung des Informationsaustausches über öffentliche mit den oben angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt,
und private Jugendaustauschprogramme und Entwick- werden diese Note und die das Einverständnis ausdrückende
lung zweiseitiger Kontakte zwischen interessierten Ein- Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
richtungen; den Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt. Diese Vereinbarung bleibt zunächst fünf Jahre in Kraft
e) Meinungsaustausch zur Verbesserung der Koordinierung und kann durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen
und Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die ähn- verlängert werden. Sie kann unter Einhaltung einer sechsmonati-
liche Jugendaustauschprogramme durchführen; gen Frist schriftlich gekündigt werden.
f) Untersuchung von Bereichen des Jugendaustausches, Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
die von laufenden oder geplanten Austauschprogram- ausgezeichnetsten Hochachtung.
Hans-Dietrich Genscher
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der
Vereinigten Staaten von Amerika
Herrn Richard R. Burt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988 251
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 29. Februar 1988
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Birma am 11 . Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBI. II S. 431 ).
Bonn, den 29. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 29. Februar 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für die
Schweiz am 14. März 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBI. II S. 431).
Bonn, den 29. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988 251
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 29. Februar 1988
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Birma am 11 . Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBI. II S. 431 ).
Bonn, den 29. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 29. Februar 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für die
Schweiz am 14. März 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBI. II S. 431).
Bonn, den 29. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VÖikerrechtiiche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bul"desgesetzblltter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 29. Februar 1988
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl {BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für die
Schweiz am 14. März 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1987 {BGBI. II
s. 618).
Bonn, den 29. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Mesenich-Autobahn
Vom 27. Februar 1988
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 5. März §2
1963 zu dem Abkommen vom 16. Februar 1962 zwischen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der
Luxemburg über die Zusammenlegung der Grenzabferti-
Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
gung und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-luxembur-
gischen Grenze (BGBI. 1963 II S. 141) wird verordnet:
§3
§ 1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem
die Vereinbarung in Kraft tritt.
An der deutsch-luxemburgischen Grenze werden am
Grenzübergang Mesenich-Autobahn die deutsche und die (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
luxemburgische Grenzabfertigung im Straßenverkehr nach dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
Maßgabe der Vereinbarung vom 2. Dezember 1987/26.
Januar 1988 zusammengelegt. Die Vereinbarung wird (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
nachstehend veröffentlicht. krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 27. Februar 1988
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988 239
Vereinbarung
Grand-Duche de Luxembourg
Ministere des Finances Luxembourg, le 2 Dec. 1987
An
Seine Exzellenz
den Bundesminister der Finanzen
Bonn
Betr. Vereinbarung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der deutsch-
luxemburgischen Grenze
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Abs. 3 und 4 des Abkommens vom 16. Februar 1962 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Zusammen-
legung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-luxemburgischen Grenze, beehre ich mich Ihnen fol-
gende Vereinbarung vorzuschlagen.
Auf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom 16. Februar 1962 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg werden an der Autobahn A48/
A 1 von Trier nach Luxemburg auf luxemburgischem Gebiet nebeneinanderliegende natio-
nale Grenzabfertigungsstellen errichtet.
II
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des vorgenannten Abkommens umfaßt:
a) die den deutschen Dienststellen zur Durchführung der Grenzabfertigungen überlasse-
nen Diensträume und Anlagen,
b) einen Abschnitt der Autobahn A48/A1 Trier-Luxemburg, einschließlich der Zollplattform,
der Straßenränder und Böschungen bis zur Einzäunung, ab der deutschen Grenze
(luxemburgisches Sauerufer) bis zu einer Entfernung von 1.130 Metern, gemessen in
Richtung Luxemburg vom Schnittpunkt der deutschen Grenze mit der Achse der
Autobahn. Der Endpunkt der Zone wird gekennzeichnet durch eine in die Fahrbahn
eingelassene Messingplatte mit der Aufschrift „Zoll 1.130 Meter".
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Vereinbarungsvor-
schlag mit dem Außenministerium in Verbindung setzen, damit die Vereinbarung durch
Austausch von Noten auf diplomatischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Finanzminister
Jacques Santer
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Der Bundesminister der Finanzen
III BS-24414-1/88 Bonn,26.Januar1988
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Großherzogtums Luxemburg
Luxemburg
Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 2. Dezember 1987 zur
Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der deutsch-luxemburgischen Grenze zu bestä·
tigen, mit dem Sie vorgeschlagen haben, folgende Vereinbarung abzuschließen:
(Es folgt der Wortlaut der Abschnitte I und II des einleitenden Briefes.)
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern kann ich Ihnen mitteilen, daß ich
mit Ihrem Vorschlag einverstanden bin. Auch ich werde mich mit dem Auswärtigen Amt in
Verbindung setzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomati•
schem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung
Dr. Stoltenberg
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Republik Guinea andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Vom 4. Februar 1988
In Conakry/Republik Guinea ist am 14. Oktober 1987 ein
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Französi-
schen Republik einerseits und der Regierung der Republik
Guinea andererseits über die Entsendung von europäi-
schen freiwilligen Entwicklungshelfern unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 15
am 14. Oktober 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Februar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988 241
Abkommen
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik und der Regierung der Republik Guinea
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der wicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen
in den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sorgen außerdem
Französischen Republik
gegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.
und
die Regierung der Republik Guinea Artikel 5
(1) Die Regierung der Republik Guinea unterstützt die europäi-
- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren
schen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für die Durchführung
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festi-
ihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt ihnen Hilfe und
gen,
Schutz.
- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den (2) Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol-
Ländern Europas und Afrikas zu fördern, gung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße-
rungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen
- in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi- nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.
schen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen, (3) Sie übernimmt die Wiedergutmachung von Schäden, die sie
im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen übertrage-
- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und nen Aufgabe verursacht haben, und verpflichtet sich, keine
sozialen Entwicklung beizutragen, Regreßklage gegen sie zu erheben, außer bei Vorsatz oder
grober Verletzung der beruflichen Pflichten, die von den betreffen-
sind wie folgt übereingekommen: den Vertragsparteien einvernehmlich beurteilt werden.
(4) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der
Artikel 1
Republik Guinea alle Informationen und andere Hilfeleistungen
(1) Die Regierungen der Französischen Republik und der Bun- zukommen, die zur Behandlung eines in diesem Artikel vorgese-
desrepublik Deutschland verpflichten sich, durch die Entsendung henen Falles erforderlich sind.
von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-
men zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen, Artikel 6
die den vorrangigen Bedürfnissen der guineischen Bevölkerung
entsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Entwick- Die von den Regierungen der Französischen Republik und der
lungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäischen frei- Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise den befugten
willigen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrückliches Ersu- Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-
chen der Regierung der Republik Guinea. fer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der
Republik Guinea befreit die europäischen freiwilligen Entwick-
(2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die lungshelfer von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.
ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh-
nung in der Republik Guinea arbeiten möchten, um bestimmte
Vorhaben in der Republik Guinea zu fördern. Artikel 7
(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen
Artikel 2 volle soziale Sicherung.
(1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen- (2) Ferner gelten für die europäischen freiwilligen Entwicklungs-
stand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter- helfer während ihres Aufenthalts und nach Beendigung ihres
zeichnern. Auftrags hinsichtlich der sozialen Sicherung die auf sie in ihrem
Heimatland anwendbaren Rechtsvorschriften.
(2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi-
sationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen. Artikel 8
Diese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls
befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu schließen. Die Regierung der Republik Guinea erteilt unentgeltlich Geneh-
Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden, so notifi- migungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinderten Rei-
ziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien. sen und zum Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt, ein-
schließlich der Möglichkeit der Heimschaffung im Fall von Natur-
katastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Krisen,
Artikel 3
sowie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein Ausweispapiere.
unter der Aufsicht der Regierung der Republik Guinea durchge-
führtes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die Regierungen der Artikel 9
Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland (1) Die Regierung der Republik Guinea stellt den europäischen
beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Organisa- freiwilligen Entwicklungshelfern eine möblierte, ausgestattete
tionen entsenden die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer Unterkunft zur Verfügung.
zu der Regierung der Republik Guinea.
(2) Sie genehmigt die vorübergehende zoll- und abgabenfreie
Einfuhr des Materials, der Ausrustung und der Fahrzeuge, die für
Artikel 4 die Durchführung des Vorhabens notwendig sind, sowie der per-
Die Regierungen der Französischen Republik und der Bundes- sönlichen Habe der europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer,
republik Deutschland beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 ausgenommen Nahrungsmittel und Getränke, und eines Privat-
bezeichneten Organisationen wählen europäische freiwillige Ent- fahrzeugs für jede Familie.
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Artikel 10 (4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -
nachgehen.
(1) Die Regierung der Republik Guinea kann einen europäi-
schen freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurück- Artikel 12
schicken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches oder Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können
berufliches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine bei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.
solche Entscheidung muß der entsendenden Regierung bezie-
hungsweise Organisation unter Beifügung einer Begründung mit
einmonatiger Kündigungsfrist notifiziert werden. Artikel 13
(2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Europäi-
Organisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer schen Gemeinschaft zum Beitritt offen.
nach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist,
abberufen. Artikel 14
Artikel 11 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(1) Die Freiwilligen sind in bezug auf alle Tatsachen oder Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach
Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.
(2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet Artikel 15
sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren
Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.
geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß
(3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Veran- eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kündi-
staltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang mit gung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksamwer-
ihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein- dens dieser Kündigung notifiziert. Es tritt am Tag seiner Unter-
gesetzt werden. zeichnung in Kraft.
Geschehen zu Conakry, am 14. Oktober 1987 in sechs
Urschriften, jeweils drei in deutscher und drei in französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Borchardt
Für die Regierung der Französischen Republik
Henri Rethore
Für die Regierung der Republik Guinea
Edouard Benjamin
Bekanntmachung
des deutsch-ungarischen Abkommens
über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Vom 17. Februar 1988
In Bonn ist am 7. Oktober 1987 ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Ungarischen Volksrepublik über Zusam-
menarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und tech-
nologischen Entwicklung unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 12
am 7. Oktober 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Februar 1988
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Dr. Ziller
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988 243
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen
Forschung und technologischen Entwicklung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) die Finanzierung der Zusammenarbeit,
und d) alle Verpflichtungen der Beteiligten und andere Festlegungen,
die für die Zusammenarbeit wesentlich sind.
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
(3) Die Vertragsparteien unterstützen unmittelbare Kontakte
- im folgenden Vertragsparteien genannt -
zwischen Wissenschaftlern und Forschungseinrichtungen beider
Seiten.
von dem Wunsch geleitet, die wissenschaftlich-technologi-
schen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und der Volksrepublik Ungarn zu erleichtern und zu entwickeln, (1) Zur Durchführung dieses Abkommens und der darin vorge-
sehenen besonderen Vereinbarungen nach Artikel 3 wird eine
davon überzeugt, daß die Zusammenarbeit zur Festigung der Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technologische
Beziehungen zwischen beiden Ländern beitragen wird, Zusammenarbeit gebildet.
(2) Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd möglichst
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an Fortschritten in
einmal im Jahr in der Bundesrepublik Deutschland und in der
der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwick-
Ungarischen Volksrepublik zusammen.
lung,
(3) Der Vorsitz liegt dabei jeweils bei der gastgebenden Seite.
im Bewußtsein der Vorteile, die aus einer engen wissenschaft- Für Einzelfragen kann die Kommission Sachverständigengruppen
lich-technologischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwach- einsetzen.
sen, (4) Ein erstes abgestimmtes Programm gemeinsamer Vor-
haben und Projekte tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in
eingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Kraft. Zur weiteren Durchführung der Zusammenarbeit wird die
Zusammenarbeit in Europa und des abschließenden Dokuments Gemischte Kommission gemeinsame Vorhaben und Projekte
des Madrider Folgetreffens - dementsprechend abstimmen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 (1) Die mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissen-
schaftlern und sonstigem Fachpersonal verbundenen Kosten
Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit den jeweils gelten- trägt die entsendende Seite. In den besonderen Vereinbarungen
den Gesetzen und Rechtsvorschriften die wissenschaftlich-tech- nach Artikel 3 oder im Einzelfall kann etwas anderes geregelt
nologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberech- werden; dies schließt die Möglichkeit ein, daß die entsendende
tigung, der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Vorteils. Seite beim Austausch von Wissenschaftlern und Fachleuten die
Beförderungskosten für die Hin- und Rückreise und die auf-
Artikel 2 nehmende Seite die Kosten für den Unterhalt und die für die
Die Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen Durchführung des Vorhabens notwendigen Reisen innerhalb
haben: ihres Landes übernimmt.
a) Austausch von wissenschaftlich-technologischen Informatio- (2) Wissenschaftler und Fachleute, die im Rahmen dieses
nen und Publikationen, Abkommens ausgetauscht werden, erhalten kostenfrei medizi-
nische Betreuung im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer
b) Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Ver- Krankheit (mit Ausnahme von Zahnersatz), die unverzüglich
anstaltungen, medizinische Hilfe erfordern, auf seiten der Bundesrepublik
c) Austausch von Delegationen, wissenschaftlichem und son- Deutschland im Rahmen einer Krankenversicherung, aufseiten
stigem Fachpersonal, der Ungarischen Volksrepublik gemäß den geltenden Gesetzen
und Verordnungen.
d) gemeinsame Nutzung wissenschaftlich-technologischer Ein-
richtungen oder Anlagen, Artikel 6
e) Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben auf (1) Jede Vertragspartei und jeder Partner von Vereinbarungen
dem Gebiet der Grundlagenforschung, der angewandten For- nach Artikel 3 darf Informationen einschließlich solcher mit kom-
schung sowie der technologischen Entwicklung. merziellem Wert, die das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-techno-
logischen Zusammenarbeit sind, sowie wissenschaftlich-techno-
logische Informationen, deren Kenntnis im Wege des Austauschs
Artikel 3 erworben wurden, nur im gegenseitigen Einvernehmen an Dritte
(1) Die Gebiete der Zusammenarbeit werden im Einzelfall ver- weitergeben.
einbart. Die Einzelheiten können durch besondere Vereinbarun- (2) Dieses Abkommen gilt nicht für
gen zwischen den Vertragsparteien, interessierten Ministerien
oder den von ihnen benannten Organisationen festgelegt werden. a) Informationen, über die die Vertragsparteien oder von ihnen
benannte Stellen nicht verfügen dürfen, weil diese Informatio-
(2) Diese Vereinbarungen regeln insbesondere nen von Dritten herrühren und die Weitergabe ausgeschlos-
a) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit sowie die Benennung sen ist,
der mit ihrer Durchführung betrauten Stellen, b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche Schutz-
b) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschungs- rechte, die aufgrund von internationalen Übereinkünften nicht
und Entwicklungsarbeiten, mitgeteilt oder übertragen werden dürfen.
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Artikel 7 Artikel 10
Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen inter- Streitfragen über die Auslegung oder Anwendung dieses
nationalen Verträgen und Abkommen werden durch dieses Abkommens sollen auf dem Wege der laufenden Konsultationen
Abkommen nicht berührt. der beiden Vertragsparteien oder auf den Sitzungen der Gemisch-
ten Kommission beigelegt werden.
Artikel 8
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien oder die an der Durchführung der
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
Zusammenarbeit beteiligten Stellen haften einander nicht für
1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
Schäden, die sie oder im Rahmen dieses Abkommens entsandte
gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Personen verursacht haben.
(2) Haften im Rahmen dieses Abkommens entsandte Per-
Artikel 12
sonen nach dem Recht des aufnehmenden Staates einem Dritten
für einen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
verursachten Schaden, so stellt sie die aufnehmende Stelle, in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
deren Land sie entsandt sind, von dieser Haftung frei, soweit sie (2) Wird das Abkommen nicht mindestens sechs Monate vor
nicht Versicherungsschutz genießen. Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt, so verlängert sich
(3) Die entsandten Personen haften der aufnehmenden Ver- diese um jeweils fünf Jahre.
tragspartei oder den aufnehmenden Stellen auf Schadensersatz (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-
nur, wenn sie einen Schaden vorsätzlich verursacht haben. Die mungen weiterhin Anwendung, soweit es zur Durchführung der
Vertragsparteien verpflichten sich, nur solche Stellen an der besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 3 erforderlich ist.
Durchführung der Zusammenarbeit zu beteiligen, die sich mit der
in diesem Artikel enthaltenden Haftungsregelung einverstanden
erklären. Geschehen zu Bonn am 7. Oktober 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
Artikel 9 gleichermaßen verbindlich ist.
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der
Grundlage des geltenden Rechts bei der Erledigung von Sichtver- Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
merks-, Zoll- und Steuerformalitäten, insbesondere im Hinblick
Hans-Dietrich G e n s c h e r
auf die Ein- und Ausfuhr von Materialien, Systemen und Aus-
rüstungen, die für die Zusammenarbeit benötigt werden, und von Dr. Heinz Riesen huber
Gegenständen des persönlichen Bedarfs einschließlich eines
Kraftfahrzeugs von Personen, die aufgrund dieses Abkommens Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
entsandt werden. Sichtvermerksgebühren werden bei Personen,
die im Rahmen dieses Abkommens entsandt werden, nicht Dr. Pal Tetenyi
,erhoben. Laszl6 Kovacs
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 19. Februar 1988
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
hungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Samoa am 25. November 1987
in Kraft getreten.
Domini ca hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
24. November 1987 notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängig-
keit am 3. November 1978 an das übereinkommen gebunden betrachtet, dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich
auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 730) und vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 149).
Bonn, den 19. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988 245
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 23. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Honduras am 13. Mai 1987
Jemen am 29. Oktober 1986
Madagaskar am 18. Dezember 1986
Sambia am 2. April 1987
Honduras hat seine Beitrittsurkunde am 13. April 1987 in Washington hinter-
legt. Jemen hat seine Beitrittsurkunde am 29. September 1986 in Moskau
hinterlegt; es hat ferner seine Ratifikationsurkunden am 30. September 1986 in
Washington und am 11 . August 1987 in London hinterlegt. Madagaskar hat seine
Beitrittsurkunde am 18. November 1986 in Washington hinterlegt. Sambia hat
seine Beitrittsurkunde am 3. März 1987 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Mai 1987 (BGBI. II S. 300).
Bonn, den 23. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens
über die Ersetzung der "American Express Bank Llmlted"
durch die „Merchants Bank"
Vom 24. Februar 1988
In Bonn ist auf Grund des Artikels 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch
Verbalnotenwechsel vom 3. Februar 1988 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein
Verwaltungsabkommen über die Ersetzung der „American Express Bank Limited,
Military Banking Division" durch die „Merchants National Bank and Trust Com-
pany of Indianapolis, Indiana" geschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen
ist nach seinem vorletzten Absatz
am 3. Februar 1988
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote des Verwaltungsabkommens wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Auswärtiges Amt
503-553.60/4 USA
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote Unbeschadet des Artikels 72 Absatz 6 des Zusatzabkommens
Nr. 40 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom zum NATO-Truppenstatut genießt die Bank die Befreiungen und
3. Februar 1988 betreffend die Banken für das amerikanische Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 des Zusatzabkommens
Militär in der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen, die in zum NATO-Truppenstatut.
vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt
Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben vereinbart,
sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
daß die Bundesrepublik Deutschland nicht den Bedarf der Mer-
folgenden Vorschlag zu Artikel 72 des Zusatzabkommens zum
chants Bank an Liegenschaften oder Büroräumen deckt. Die
NATO-Truppenstatut zu unterbreiten.
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika dürfen aus der
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat der Benutzung der den Truppen von der Bundesrepublik Deutschland
Merchants National Bank and Trust Company of Indianapolis, überlassenen Liegenschaften durch die Merchants Bank keinen
Indiana (im folgenden als "Merchants Bank" bezeichnet), an wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Etwaige Entschädigungen, die
Stelle der bisher beauftragten American Express Bank Limited, von der Merchants Bank für eine solche Benutzung gezahlt wer-
Military Banking Division, einen Auftrag zur Einrichtung von Ban- den, stehen der Bundesrepublik Deutschland zu.
ken für das Militär in der Bundesrepublik Deutschland erteilt.
Benutzt die Merchants Bank den Truppen überlassene Liegen-
Um den Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika und schaften, so erwächst ihr daraus kein Anspruch auf eine beson-
ihren Mitgliedern, ihrem zivilen Gefolge und den Angehörigen dere Rechtsstellung. Artikel 53 des Zusatzabkommens gilt für die
Beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts auch weiterhin die Truppen, nicht für die Merchants Bank. Die Frage, ob deutsche
erforderlichen Bankdienste zur Verfügung stellen zu können, Arbeitsschutzbestimmungen auf die den Truppen der Vereinigten
schlägt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Staaten von Amerika überlassenen und von der Merchants Bank
Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Abschluß eines mitbenutzten Liegenschaften anwendbar sind, wird Gegenstand
Verwaltungsabkommens nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab- weiterer Erörterungen zwischen deutschen und amerikanischen
kommens zum NATO-Truppenstatut vor. Sachverständigen sein.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist davon Angestellten der Bank werden, wenn sie ausschließlich für
unterrichtet worden, daß die Merchants Bank beabsichtigt, die diese Bank tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigun-
vorhandenen Einrichtungen auf derselben Grundlage wie die gen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
American Express Bank Limited, Military Banking Division, in Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinig-
Besitz zu nehmen. Die Merchants Bank hat allen gegenwärtig bei ten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken. Diese Bestim-
dieser Bank beschäftigten Personen angeboten, sie in der glei- mung wird nicht auf Angestellte angewendet, die unter Artikel 72
chen oder einer vergleichbaren Tätigkeit, wie sie sie jetzt aus- Absatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
üben, und zu denselben Bedingungen weiter zu beschäftigen. Sie penstatut fallen.
hat auch alle zwischen der Leitung der American Express Bank
Limited, Military Banking Division, und der Gewerkschaft Handel, Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benachrich-
Banken und Versicherungen sowie den Betriebsräten der Bank tigt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland, falls die
geschlossenen Kollektivverträge übernommen. Behörden der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika der
Bank oder ihren Angestellten die ihnen nach Maßgabe des Arti-
Die einzurichtenden Banken sind Filialen der Merchants Bank, kels 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
die ihren Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat. gewährten Befreiungen oder Vergünstigungen ganz oder teil-
Diese Bank arbeitet im Rahmen der Gesetze und sonstigen weise entziehen.
Vorschriften des Office of the Comptroller of the Currency, Finanz-
ministerium, und unterliegt ferner den Vorschriften des Verteidi- Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit
gungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika. den obigen Vorschlägen einverstanden erklärt, schlägt die Bot-
schaft vor, daß diese Note und die Antwort des Auswärtigen Amts
Die in dem Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls zu Arti-
kel 72 zu dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut be- ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
zeichnete American Express Bank Limited wird in der Bundesre-
Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-
publik Deutschland keine bevorrechtigte Tätigkeit ausüben, nach-
mens zum NATO-Truppenstatut bilden.
dem die Merchants Bank ihre Geschäfte in vollem Umfang aufge-
nommen hat. Weder die American Express Bank limited noch Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt
ihre Angestellten werden von diesem Zeitpunkt an eine bevor- diesen Anlaß, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten
rechtigte Rechtsstellung genießen. Hochachtung zu versichern ...
Die Merchants Bank wird ausschließlich für die Truppen der Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten
Vereinigten Staaten von Amerika und ihre Mitglieder, ihr ziviles Staaten von Aqlerika mitzuteilen, daß sich die Regierung der
Gefolge und die Angehörigen Beider tätig sein. Ihre Tätigkeit ist Bundesrepublik beutschland mit den in der oben wiedergegebe-
auf Geschäfte beschränkt, die von den deutschen Unternehmen nen Verbalnote enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt
nicht ohne Beeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse der und mit der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika darin
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika betrieben werden einig ist, daß die amerikanische Verbalnote vom 3. Februar 1988
können. Sie wird ferner keine Tätigkeit ausüben, die den deut- und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen zwischen der
schen Markt beeinflussen könnte; sie wird insbesondere nicht auf Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72
dem deutschen Aktienmarkt tätig. Sie richtet auch keine DM- Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden,
Konten ein und gibt w~er Euroschecks noch Euroscheckkarten das mit Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.
aus. Nach einer Anweisung des Verteidigungsministeriums der
Vereinigten Staaten von Amerika betreffend Banken darf sie keine Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
Kredite zum Zweck des Grundstückkaufs in der Bundesrepublik Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichneten
Deutschland gewähren. Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 3. Februar 1988
An die
L. s.
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988 247
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 25. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linien-
konferenzen (BGBI. 1983 II S. 62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft treten:
Belgien am 3. März 1988
nach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen:
(Übersetzung)
«I. Reserves: ,,1. Vorbehalte:
1. Pour l'application du Code de conduite, 1. Für die Zwecke des Verhaltenskodex
la notion de «compagnie maritime natio- kann der Begriff "nationale Linienreede-
nale», dans le cas d'un Etat membre de rei" im Falle eines Mitgliedstaats der
la Communaute economique euro- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
peenne, peut comprendre toute compa- jede gemäß dem EWG-Vertrag im Ho-
gnie maritime exploitant de navires eta- heitsgebiet dieses Mitgliedstaats nieder-
blie sur le territoire de cet Etat membre gelassene Linienreederei, die Schiffe
conformement au traite instituant la betreibt, umfassen.
Communaute economique europeenne.
2. a) Sans prejudice du texte sous b) de 2. a) Unbeschadet des Buchstabens b)
la presente reserve, l'article 2 du dieses Vorbehalts wird Artikel 2 des
Code de conduite n 'est applique Verhaltenskodex im Konferenzver-
dans les trafics de conference entre kehr zwischen Mitgliedstaaten der
les Etats membres de la Commu- Europäischen Wirtschaftsgemein-
naute et, sur une base de recipro- schaft und - auf der Grundlage der
cite, entre ces etats et les autres Gegenseitigkeit - zwischen Mitglied-
pays de l'OCDE qui sont parties au staaten und anderen OECD-Län-
Code; dern, die Vertragsparteien des
Kodex sind, nicht angewandt.
b) Le texte sous a) n'affecte pas les b) Buchstabe a) steht dem nicht entge-
possibilites de participation en tarit gen, daß Linienreedereien eines
qua compagnies maritimes d'un Entwicklungslandes, die als nationa-
pays tiers a ces trafics, conforme- le Linienreedereien im Sinne des
ment aux principes poses a l'arti- Verhaltenskodex anerkannt sind
cle 2 du Code, des compagnies ma- und die
ritimes d'un pays en developpement
qui sont reconnues comme compa-
gnies maritimes nationales aux
termes du Code et qui sont:
i) deja membres d'une conference i) bereits Mitglieder einer den be-
aussurant ces trafics ou treffenden Verkehr bedienenden
Konferenz sind oder
ii) admises a une telle conference ii) zu einer solchen Konferenz nach
au titre de l'article 1"' paragraphe Artikel 1 Abs. 3 des Kodex zuge-
3 du Code. lassen werden,
gemäß den in Artikel 2 des Kodex
aufgestellten Grundsätzen als Dritt-
land-Linienreedereien an diesem
Verkehr teilnehmen können.
3. L'article 3 et l'article 14 du paragraphe 9 3. Artikel 3 und Artikel 14 Absatz 9 des
du Code de conduite ne sont pas appli- Verhaltenskodex werden im Konferenz-
ques dans les trafics de Conference en- verkehr zwischen den Mitgliedstaaten
tre les Etats membres de la Commu- der Gemeinschaft und - auf der Grund-
naute et, sur une base de reciprocite, lage der Gegenseitigkeit - zwischen die-
entre ces etats et les autres pays de sen Staaten und den anderen OECD-
l'OCDE qui sont parties au Code. Ländem, die Vertragsparteien des Ko-
dex sind, nicht angewandt.
4. Dans les trafics ou l'article 3 du Code de 4. Bei dem unter Artikel 3 des Verhaltens-
conduite s'applique, la derniere phrase kodex fallenden Verkehr wird der letzte
de cet article est interpretee en ce sens Satz des Artikels dahingehend aus-
que: gelegt, daß
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
a) Les deux groupes de compagnies a) die beiden Gruppen nationaler
maritimes nationales coordonneront Linienreedereien ihren Standpunkt
leurs positions avant de voter sur les vor der Abstimmung über Fragen
questions concernant le trafic entre betreffend den Verkehr zwischen ih-
leurs deux pays; ren beiden Ländern koordinieren;
b) Cette phrase s'appfique uniquement b) dieser Satz nicht für alle im Konfe-
aux questions que I' Accord de renzabkommen geregelten Fragen
Conference designe comme deman- gilt, sondern nur für diejenigen, die
dant I' assentiment des deux nach dem Konferenzabkommen der
groupes de compagnies maritimes Zustimmung der beiden Gruppen
nationales concernes et non pas a nationaler Linienreedereien be-
toutes les questions reglees dans dürfen."
l'accord de Conference.»
«II. Declarations: ,,II. Erklärungen:
1. Conformement a la resolution sur les 1. Die Regierung des Königreichs Belgien
compagnies hors conferences adoptee wird im Einklang mit der von der Bevoll-
par la Conference de plenipotentiaires, mächtigtenkonferenz über dieses Über-
comme reprise a l'annexe 11-2, de la einkommen angenommenen, in Anlage
presente Convention, le Gouvernement 11-2 wiedergegebenen Entschließung
du Royaume de Belgique n'empechera über Linienreedereien, die keiner Konfe-
pas les compagnies maritimes hors renz angehören, solche Linienreederei-
conference de fonctionner pour autant en an der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht
qu'elles sont en concurrence avec les hindern, solange sie unter Einhaltung
conferences sur une base commerciale des Grundsatzes des lauteren Wett-
tout en respectant le principe de la bewerbs mit den Konferenzen auf kauf-
concurrence loyale. II confirme son in- männischer Grundlage konkurrieren.
tention d'agir conformement a ladite re- Sie bekräftigt ihre Absicht, in Über-
solution. einstimmung mit der genannten Ent-
schließung zu handeln.
2. Le Gouvernement du Royaume de Bel~ 2. Die Regierung des Königreichs Belgien
gique declare qu'il mettra en reuvre la- erklärt, daß sie dieses übereinkommen
dite Convention et ses annexes, confor- und seine Anlagen im Einklang mit den
mement aux principes fondamentaux et darin niedergelegten Grundprinzipien
aux considerations qui y sont enonces und Erwägungen durchführen wird und
et que, ce faisant, celle-ci ne l'empeche daß sie dabei durch das Übereinkom-
pas de prendre les mesures appro- men nicht daran gehindert wird, geeig-
priees dans le cas ou une autre partie nete Maßnahmen zu treffen, falls eine
contractante adopterait des mesures ou andere Vertragspartei Maßnahmen tref-
a
des pratiques faisant obstacle l'exer- fen oder zu Praktiken greifen sollte, wel-
cice d'une concurrence loyale slllr une che die Ausübung eines lauteren Wett-
base commerciale, sur ses trafics de bewerbs auf kaufmännischer Grundlage
ligne.» in ihrem Linienverkehr behindern
würden."
Ferner haben die Nieder I an de dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 4. Februar 1987 die Erstreckung des vorstehend genannten Übereinkom-
mens auf Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. März 1987 (BGBI. II S. 230).
Bonn, den 25. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988 249
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug
im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 26. Februar 1988
Unter Rücknahme seiner Kündigung vom 12. November
1986 hat Kanada am 10. November 1987 gegenüber der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als Ver-
wahrregierung die Kündigung der Vereinbarung vom
7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr (BGBI. 1956 II S. 411 , 442) erneuert.
Die Vereinbarung wird somit nach ihrem Artikel III für
Kanada am 10. November 1988
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. II S. 133).
Bonn, den 26. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
·1m Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Einsetzung eines Rates für den Jugendaustausch
Vom 26. Februar 1988
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 10. Februar 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
eine Vereinbarung über die Einsetzung eines deutsch-
amerikanischen Rates für den Jugendaustausch geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist
am 10. Februar 1988
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Der Bundesminister Bonn, den 10. Februar 1988
des Auswärtigen 614-652.00/13 USA
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesre- men nicht genügend erfaßt werden, und von Verbesse-
publik Deutschland unter Bezugnahme auf die gemeinsame rungsvorschlägen und
Erklärung von Bundeskanzler Kohl und Präsident Reagan über
g) Prüfung zusätzlicher Finanzierungsquellen.
den Jugendaustausch vom 21. Oktober 1986 und die am 28. und
29. April 1987 in Bonn durchgeführten deutsch-amerikanischen 5. Jede Regierung wählt zehn Ratsmitglieder aus, bestehend
Kulturkonsultationen die folgende Vereinbarung über die Einset- aus Vertretern der beiden Regierungen, der Austauschorga-
zung eines deutsch-amerikanischen Rates für den Jugendaus- nisationen und des privaten Sektors. Sie kann auch stellver-
tausch vorzuschlagen: tretende Mitglieder ernennen. Der Rat kann nach Bedarf
Sachverständige hinzuziehen und Fachausschüsse bilden.
1. Es wird ein deutsch-amerikanischer Rat für den Jugendaus-
tausch gebildet. 6. Dem Rat stehen zwei gleichrangige Vorsitzende vor. Jede
Regierung ernennt einen der Vorsitzenden. Die Amtszeit der
2. Hauptaufgabe des Rates ist die Prüfung aller Aspekte des Vorsitzenden, der Mitglieder und der ernannten Stellvertreter
Jugendaustausches zwischen den beiden Ländern mit dem beträgt zwei Jahre. Der Vorsitzende der gastgebenden
Ziel, bestehende Programme zu verbessern, neue Aus- Regierung führt auf der Sitzung den Vorsitz.
tauschinitiativen vorzuschlagen und das Interesse der 7. Die United States Information Agency und das Auswärtige
Öffentlichkeit sowie die private Unterstützung für den Aus- Amt der Bundesrepublik Deutschland übernehmen die
tausch anzuregen. Sekretariatsaufgaben. Gemeinsam mit den Vorsitzenden
bereiten sie die Sitzungen vor, lassen sich von ihren jewei-
3. Der Rat befaßt sich mit Jugendaustauschprogrammen aller
ligen Ratsmitgliedern Tagesordnungspunkte nennen und
Art, die von staatlicher und privater Seite unterstützt werden,
verteilen die Konferenzunterlagen. Es wird eine zusammen-
ausgenommen Programme im Hochschulbereich.
fassende Sitzungsniederschrift erstellt, deren Inhalt keine der
4. Der Rat hat insbesondere folgende Aufgaben: Seiten bindet.
a) Beratung und Unterrichtung beider Regierungen sowie 8. Jeder Teilnehmer trägt die Kosten seiner eigenen Teilnahme.
der öffentlichen und privaten Austauschträger über Mög- 9. Die Sitzungen sollen jährlich in Zusammenhang mit den
lichkeiten für neue Programme und Initiativen; zweiseitigen deutsch-amerikanischen Kulturkonsultationen
stattfinden, die nach Vereinbarung zwischen beiden Regie-
b) Untersuchung der Auswirkung von Unterschieden in Ein-
rungen abwechselnd in Bonn und Washington durchgeführt
stellung und Strukturen zwischen der Bundesrepublik
werden.
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
auf Jugendaustauschprogramme und Feststellung von 10. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Möglichkeiten zur Lösung etwaiger Probleme; die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika inner-
c) Untersuchung bestehender verwaltungsmäßiger Hinder- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung
nisse für den privaten Jugendaustausch und Prüfung von eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung;
Falls sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
d) Förderung des Informationsaustausches über öffentliche mit den oben angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt,
und private Jugendaustauschprogramme und Entwick- werden diese Note und die das Einverständnis ausdrückende
lung zweiseitiger Kontakte zwischen interessierten Ein- Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
richtungen; den Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt. Diese Vereinbarung bleibt zunächst fünf Jahre in Kraft
e) Meinungsaustausch zur Verbesserung der Koordinierung und kann durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen
und Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die ähn- verlängert werden. Sie kann unter Einhaltung einer sechsmonati-
liche Jugendaustauschprogramme durchführen; gen Frist schriftlich gekündigt werden.
f) Untersuchung von Bereichen des Jugendaustausches, Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
die von laufenden oder geplanten Austauschprogram- ausgezeichnetsten Hochachtung.
Hans-Dietrich Genscher
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der
Vereinigten Staaten von Amerika
Herrn Richard R. Burt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988 251
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 29. Februar 1988
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist nach
seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Birma am 11 . Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBI. II S. 431 ).
Bonn, den 29. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 29. Februar 1988
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für die
Schweiz am 14. März 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBI. II S. 431).
Bonn, den 29. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VÖikerrechtiiche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bul"desgesetzblltter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 29. Februar 1988
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl {BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für die
Schweiz am 14. März 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1987 {BGBI. II
s. 618).
Bonn, den 29. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt