224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bildungsministerium des brasilianischen Bundesstaates Parana
über die Förderung des Deutschunterrichts an weiterführenden Schulen
Vom 2. Februar 1988
Die in Curitiba am 18. Dezember 1987 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bildungsministerium des Bundes-
staates Paranä über die Förderung des Deutschunterrichts
an weiterführenden Schulen des Bundestates Paranä ist
nach ihrem Artikel 6
am 18. Dezember 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Bildungsministerium des Bundesstaates Paranä
über die Förderung des Deutschunterrichts
an weiterführenden Schulen des Bundesstaates Paranä
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Artikel 2
Bildungsministerium des Bundesstaates Parana haben den
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird über die
gemeinsamen Willen, auf der Grundlage des Kulturabkommens
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasma, das
vom 9. Juni 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Curitiba, das
Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik
Goethe-Institut Curitiba, über Fachberater für den Deutsch-
Brasilien bei der Förderung des Deutschunterrichts an den weiter-
unterricht, die von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen
führenden Schulen des Bundesstaates Paranä zusammen-
entsandt sind, oder über anderes amtlich entsandtes oder ver-
zuarbeiten. Sie haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
mitteltes Kulturpersonal mit dem Bildungsministerium des
Bundesstaates Parana zusammenarbeiten, indem sie gedrucktes
und audio-visuelles Lehr- und Lernmaterial für den Deutschunter-
Artikel 1 richt zur Verfügung stellt und Kurse in Brasilien und/oder in der
Das Bildungsministerium des Bundesstaates Paranä wird über Bundesrepublik Deutschland durchführt.
die Zentren für Modeme Fremdsprachen (CELEM), die gemäß
Beschluß Nr. 3.546 vom 15. August 1986 geschaffen wurden und Artikel 3
an öffentlichen Bildungseinrichtungen tätig werden sollen, für die Das Bildungsministerium des Bundesstaates Parana trägt die
Schüler an den öffentlichen Schulen des Bundesstaates Parana laufenden Kosten für die Bezahlung der Lehrkräfte und für die
im Rahmen des Angebots lebender Sprechen reguläre Deutsch- Aufrechterhaltung des Schulbetriebs während des Deutschunter-
klassen einrichten. richts.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 225
Artikel 4 Regierung der Föderativen Republik Brasilien innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige
Zur Erfüllung dieser Vereinbarung unterhalten die Botschaft der
Erklärung abgibt.
Bundesrepublik Deutschland in Brasilia sowie die anderen in
Artikel 2 genannten deutschen Einrichtungen oder Personen
Kontakte mit Sprachinstituten, Lehrerverbänden oder anderen in Artikel 6
diesem Zusammenhang in Verbindung stehenden brasilianischen Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Stellen.
Artikel 7
Artikel 5
Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei schriftlich
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht gekündigt werden. Die Kündigung wird mit dem Eingang bei der
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Curitiba am 18. Dezember 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
lrene Gründer
Für das Bildungsministerium des Bundesstaates Parana
Belmiro Valverde Jobim Castor
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen
Vom 4. Februar 1988
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI. 1965 II
S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Burkina Faso am 14. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1987 (BGBI. II S. 718).
Bonn, den 4. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 8. Februar 1988
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen (BGBI.
1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1
und 2 zu diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Korea, Republik am 1. Oktober 1987
Nach Artikel IX Abs. 3 dieses Abkommens gilt der Beitritt der Republik Korea
zugleich als Beitritt zu dem Welturheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI.
1955 II S. 101 ). Mit dem Inkrafttreten des vorstehend genannten Zusatzprotokolls
1 gilt nach dessen Nummer 2 Buchstabe c ferner das Zusatzprotokoll 1 zum Welt-
urheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 101, 134) als für die
Republik Korea in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. November 1986 (BGBI. II S. 1131 ).
Bonn, den 8. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-sierraleonlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Februar 1988
Das in Freetown am 23. Dezember 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone
ist nach seinem Artikel 7
am 23. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Februar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 227
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Republik Sierra Leone durch andere
die Regierung der Republik Sierra Leone - Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sierra Leone, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
vertiefen, rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditanstalt
der Republik Sierra Leone beizutragen - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Sierra Leone erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den sich
es der Regierung der Republik Sierra Leone, von der Kreditanstalt aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
insgesamt 22 000 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millio- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
nen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten: unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
a) bis zu 6 500 000,- DM
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
(in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Deutsche
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Mark) für das Vorhaben "Ländlicher Wegebau Bo-Pujehun";
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
b) bis zu 8 600 000,- DM
(in Worten: acht Millionen sechshunderttausend Deutsche
Artikel 5
Mark) für das Vorhaben „Müllbeseitigung Freetown";
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
c) bis zu 4 000 000,- DM
ren W~rt darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
,,Aufforstung Gola North Forest"; die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
d) bis zu 2 900 000,- DM genutzt werden.
(in Worten: zwei Millionen neunhunderttausend Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung und Artikel 6
Sanitärversorgung Bo-Pujehun". Dieses Abkommen gjlt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Sierra Leone zu einem späteren Zeit- Regierung der Republik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen abgibt.
zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Artikel 7
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Freetown, am 23. Dezember 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindfich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Eichinger
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Hassan Gbassay Kanu
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 10. Februar 1988
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Re-
gistrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist
nach ihrem Artikel 2 für
Ägypten am 25. November 1987
China am 22. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (BGBI. II S. 415).
Bonn, den 10. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 1O. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung
einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Ent-
schädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II
S. 509) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
KapVerde am 18. Februar 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 10. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 10. Februar 1988
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Re-
gistrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist
nach ihrem Artikel 2 für
Ägypten am 25. November 1987
China am 22. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (BGBI. II S. 415).
Bonn, den 10. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 1O. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung
einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Ent-
schädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II
S. 509) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
KapVerde am 18. Februar 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 10. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
Vom 1O. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 120 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über den Gesund-
heitsschutz im Handel und in Büros (BGBI. 1973 II
S. 1255) wird nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Irak am 6. März 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1984 (BGBI. II S. 170).
Bonn, den 10. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 10. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21 . Juni 1976 über dreigliedrige
Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Argentinien am 13. April 1988
Cöte d'lvoire am 5. Juni 1988
Neuseeland am 5. Juni 1988
mit der Maßgabe, daß das Über-
einkommen keine Anwendung auf
Tokelau findet,
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 402).
Bonn, den 10. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
Vom 1O. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 120 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über den Gesund-
heitsschutz im Handel und in Büros (BGBI. 1973 II
S. 1255) wird nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Irak am 6. März 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1984 (BGBI. II S. 170).
Bonn, den 10. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 10. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21 . Juni 1976 über dreigliedrige
Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Argentinien am 13. April 1988
Cöte d'lvoire am 5. Juni 1988
Neuseeland am 5. Juni 1988
mit der Maßgabe, daß das Über-
einkommen keine Anwendung auf
Tokelau findet,
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 402).
Bonn, den 10. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
- - - - - - ---- ---------------
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 10. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeitsver-
waltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II 5. 1254)
wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Zaire am 3. April 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II 5. 406).
Bonn, den 1O. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über den Kulturrat
Vom 12. Februar 1988
In Paris ist durch Notenwechsel vom 22. Januar 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik eine Ver-
einbarung über den Deutsch-französischen Kulturrat
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 22. Januar 1988
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinba-
rung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 231
Der Bundesminister Paris, den 22. Januar 1988
des Auswärtigen
Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage sekretär aus dem jeweils anderen Land. Dem Generalsekretär
zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt und seinem Vertreter stehen in beiden Ländern je ein Sekreta-
lautet: riat zur Verfügung, das bei einer bestehenden kulturellen
Einrichtung anzusiedeln ist. Jede Seite stellt ihnen das erfor-
„Nach den Gesprächen, die entsprechend der Gemeinsamen
derliche Sekretariatspersonal und die nötigen Geschäfts-
Erklärung über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. Oktober 1986
räume zur Verfügung.
zwischen unseren beiden Ländern stattgefunden haben, beehre
ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Französischen
Republik folgende Vereinbarung über den Deutsch-französischen 4. Arbeitsweise
Kulturrat vorzuschlagen: Der Rat tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Zur
1. Um der deutsch-französischen Zusammenarbeit in dem Beratung einzelner Themen kann der Rat Fachleute beratend
Bereich der Kunst und Kultur einen neuen Impuls zu verleihen, hinzuziehen. Ferner sind das Auswärtige Amt und die Stän-
wird ein deutsch-französischer Rat aus Persönlichkeiten des dige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
Kulturlebens beider Länder gebildet. republik Deutschland beziehungsweise das Ministerium der
Auswärtigen Angelegenheiten und das Ministerium für Kultur
2. Aufgaben und Kommunikation bereit, auf Wunsch des Rates zu seinen
Er hat die Aufgabe, Sitzungen je einen zuständigen Vertreter zu entsenden.
a) gemeinsame kulturelle Aktivitäten anzuregen, Der Rat kann bei der Zusammenstellung von Informationen
Regierungsstellen beider Länder um Amtshilfe bitten. Er kann
b) den Regierungen Vorschläge zu unterbreiten, wie diese Empfehlungen herausgeben, insbesondere an die Regierun-
Aktivitäten gefördert werden können, gen; er legt einen jährlichen Bericht vor, der aufzeigt, welche
c) dazu beizutragen, daß für die kulturelle Zusammenarbeit Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit
beider Länder wesentliche Informationen gesammelt und zwischen beiden Ländern wünschenswert sind. Die Regierun-
der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht gen verpflichten sich, dem Rat auf seine Anregungen zu
werden. antworten.
Der Rat ist in der Wahl seiner Themen und Arbeitsfelder frei.
5. Finanzierung
Der Rat kann den Dialog über kulturelle Fragen mit Persön-
lichkeiten beider Länder aus Politik, Wissenschaft und Wirt- Jede Seite trägt die Kosten der von ihr berufenen Mitglieder
schaft pflegen. Die Regierungen sollen ihrerseits den Dialog und des jeweiligen Sekretariatsteils einschließlich der Reise-
mit dem Kulturrat suchen. kosten.
3. Organisation 6. Berlin-Klausel
Der Rat wird aus je zehn deutschen und französischen unab- Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
hängigen Persönlichkeiten gebildet. Sie werden für einen Zeit- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
raum von vier Jahren berufen, auf deutscher Seite in Abstim- der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei
mung zwischen Bund und Ländern, auf französischer Seite Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-
von der Regierung der Französischen Republik. Bei der Aus- lige Erklärung abgibt.
wahl ist darauf zu achten, daß umfassend kulturell interes-
sierte Persönlichkeiten berufen werden, wobei die Interessen Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit
der wesentlichen Fachgebiete, wie zum Beispiel bildende vorstehendem Vorschlag einverständen erklärt, werden diese
Kunst, darstellende Kunst, Literatur, Musik und Film, vertreten Note und Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende
sein sollen. Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."
Der Rat wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten
aus dem jeweils anderen Land für die Dauer von vier Jahren. Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der
Sie tauschen ihre Ämter nach der Hälfte der Amtszeit. Der Bundesrepublik Deutschland mit dem in Ihrer Note enthaltenen
Präsident kann dem Vizepräsidenten unterstützende Funktio- Vorschlag einverstanden Ist. Ihre Note und diese Antwortnote
nen anvertrauen, insbesondere für Maßnahmen im Herkunfts- bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
land des Vizepräsidenten. rungen, die heute in Kraft tritt.
Der Rat bestellt auf die Dauer von nicht mehr als vier Jahren Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
einen Generalsekretär und einen stellvertretenden General- gezeichneten Hochachtung.
Genscher
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Jean-Bernard Raimond
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises
Vom 12. Februar 1988
In Paris ist durch Notenwechsel vom 22. Januar 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik eine
Vereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-
Preises geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am22.Januar 1988
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinba-
rung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Der Bundesminister
des Auswärtigen Paris, den 22. Januar 1988
Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die in
vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:
„Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Französischen Republik folgende
Vereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises vorzuschlagen.
Zweck dieses Preises ist die Förderung des Wirkens und die Würdigung der Verdienste
einer französischen oder deutschen Persönlichkeit oder Institution, die für die deutsch-
französische Zusammenarbeit herausragende Leistungen erbracht hat.
Der Adenauer-de Gaulle-Preis wird jährlich verliehen. Die Zusammensetzung der Jury
sowie die Kriterien der Zuerkennung werden zu einem späteren Zeitpunkt im einzelnen
festgelegt.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem vorstehenden Vor-
schlag einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre dieses Einverständnis zum
Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit dem in Ihrer Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist. Ihre Note und diese
Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit
dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Genscher
Seiner Exzellenz
dem Außenminister der Französischen Republik
Herrn Jean-Bernard Raimond
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 233
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
In Bergwerken Jeder Art
Vom 18. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung
von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art
(BGBI. 195411 S. 624) ist von Neuseeland am 23. Juni
1987 gekündigt worden; es wird daher nach seinem Arti-
kel 7 für
Neuseeland am 23. Juni 1988
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 18. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 11. Juni 1947 über die Arbeitsaufsicht in
Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II S. 584) wird nach
seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Cöte d'lvoire am 5. Juni 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 233
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
In Bergwerken Jeder Art
Vom 18. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung
von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art
(BGBI. 195411 S. 624) ist von Neuseeland am 23. Juni
1987 gekündigt worden; es wird daher nach seinem Arti-
kel 7 für
Neuseeland am 23. Juni 1988
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 18. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 11. Juni 1947 über die Arbeitsaufsicht in
Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II S. 584) wird nach
seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Cöte d'lvoire am 5. Juni 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 18. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen
der Sozialen Sicherheit (BGBI. 195711 S. 1321) wird nach
seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Zaire am 3. April 1988
hinsichtlich der Teile V, VII, IX und X
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. September 1983 (BGBI. II
s. 647).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 18. ·Februar 1988
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Cöte d'lvoire am 4. November 1987
Südafrika am 24. September 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1987 (BGBI. II
s. 618).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 18. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen
der Sozialen Sicherheit (BGBI. 195711 S. 1321) wird nach
seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Zaire am 3. April 1988
hinsichtlich der Teile V, VII, IX und X
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. September 1983 (BGBI. II
s. 647).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 18. ·Februar 1988
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Cöte d'lvoire am 4. November 1987
Südafrika am 24. September 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1987 (BGBI. II
s. 618).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 235
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 18. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Cöte d'lvoire am 5. Oktober 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1987 (BGBI. II S. 347).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 19. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Be-
freiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach seinem Arti-
kel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu
Argentinien am 18. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1988 (BGBI. II S. 154).
Bonn, den 19. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 235
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 18. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Cöte d'lvoire am 5. Oktober 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1987 (BGBI. II S. 347).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 19. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Be-
freiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach seinem Arti-
kel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu
Argentinien am 18. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1988 (BGBI. II S. 154).
Bonn, den 19. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvofschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzb4Atter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirol(onto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Bundesanzeiger Vertagages.m.b.H. · Po8tfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Pa.tvertriebntück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In der Landwirtschaft
Vom 19. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeitsauf-
sicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940) wird nach
seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Cöte d'lvoire am 5. Juni 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 19. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Januar 1988
Das in Sanaa am 28. November 1985 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Jemen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 28. November 1985
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Januar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Yemen Arab Republic
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und Md
die Regierung der Arabischen Republik Jemen - the Government of the Yemen Arab Republic,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republic of Germany and the Yemen Arab Republic,
Republik Jemen,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Arabischen Republik Jemen beizutragen - the Yemen Arab Republic,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) The Government of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Arabischen Republik Jemen, von der Kredit- enable the Govemment of the Yemen Arab Republic to obtain
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development Loan Cor-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 223
„Wasserver- und· -entsorgung der Stadt lbb", wenn nach Prüfung poration), Frankfurt/Main, an additional financial contribution of up
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen weiteren to DM 25,000,000 (twenty-five million Deutsche Mark) for the
Finanzierungsbeitrag bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfund- project „ Water supply and sewerage SY§tem for lbb" if, after
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. examination, the project has been found eligible for promotion.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- (2) The project referred to in paragraph 1 above may be
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland replaced by other projects if the Govemment of the Federal
und der Regierung der Arabischen Republik Jemen durch andere Republic of Germany and the Government of the Yemen Arab
Vorhaben ersetzt werden. Republic so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Agreement and the terms and conditions on which it is made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende be govemed by the provisions of the agreement to be concluded
Vertrag, der de11 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden between the recipient of the financial contribution and the Kre-
Rechtsvorschriften unterliegt. ditanstalt für Wiederaufbau, which agreement shall be subject to
the laws and regulations applicable in the Federal Republic of
Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Arabischen Republik Jemen stellt die Kredit- The Government of the Yemen Arab Republic shall exempt the
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß charges levied in the Yemen Arab Republic in connection with the
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der conclusion and implementation of the agreement referred to in
Arabischen Repubik Jemen erhoben werden. Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Arabischen Republik Jemen überläßt bei den The Government of the Yemen Arab Republic shall allow
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden passengers and suppliers free choice of transport enterprises for
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- such transportation by sea, land or air of ·persons and goods as
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der results from the granting of the financial contribution, abstain from
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- taking any measures that might exclude or impair the participation
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im on equal terms of transport enterprises having their place of
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen business in the German area of application of this Agreement, and
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- grant any necessary permits for the participation of such enter-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- prises.
gen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des of the financial contribution, the Government of the Federal
Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen Republic of Germany attaches particular importance to preferen-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt tial use being made of the economic potential of Land Berlin.
genutzt werden.
Artikel 6 Article 6
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich With the exception of those provisions of Article 4 which refer to
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, air transport, this Agreement shall also apply to Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland provided that the Govemment of the Federal Republic of Germany
gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Jemen inner- does not make a contrary declaration to the Govemment of the
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine Yemen Arab Republic within three months of the date of entry into
gegenteilige Erklärung abgibt. force of this Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Sanaa am 28. November 1985 in zwei Urschrif- Done at San'a on 28 November 1985 in duplicate in the
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei German, Arabic and English languages, all three texts being
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung authentic. In case of divergent interpretations of the German and
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Arabic texts, the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Peter Metzger
Für die Regierung der Arabischen Republik Jemen
For the Government of the Yemen Arab Republic
AI-Attar
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bildungsministerium des brasilianischen Bundesstaates Parana
über die Förderung des Deutschunterrichts an weiterführenden Schulen
Vom 2. Februar 1988
Die in Curitiba am 18. Dezember 1987 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bildungsministerium des Bundes-
staates Paranä über die Förderung des Deutschunterrichts
an weiterführenden Schulen des Bundestates Paranä ist
nach ihrem Artikel 6
am 18. Dezember 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Bildungsministerium des Bundesstaates Paranä
über die Förderung des Deutschunterrichts
an weiterführenden Schulen des Bundesstaates Paranä
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Artikel 2
Bildungsministerium des Bundesstaates Parana haben den
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird über die
gemeinsamen Willen, auf der Grundlage des Kulturabkommens
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasma, das
vom 9. Juni 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Curitiba, das
Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik
Goethe-Institut Curitiba, über Fachberater für den Deutsch-
Brasilien bei der Förderung des Deutschunterrichts an den weiter-
unterricht, die von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen
führenden Schulen des Bundesstaates Paranä zusammen-
entsandt sind, oder über anderes amtlich entsandtes oder ver-
zuarbeiten. Sie haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
mitteltes Kulturpersonal mit dem Bildungsministerium des
Bundesstaates Parana zusammenarbeiten, indem sie gedrucktes
und audio-visuelles Lehr- und Lernmaterial für den Deutschunter-
Artikel 1 richt zur Verfügung stellt und Kurse in Brasilien und/oder in der
Das Bildungsministerium des Bundesstaates Paranä wird über Bundesrepublik Deutschland durchführt.
die Zentren für Modeme Fremdsprachen (CELEM), die gemäß
Beschluß Nr. 3.546 vom 15. August 1986 geschaffen wurden und Artikel 3
an öffentlichen Bildungseinrichtungen tätig werden sollen, für die Das Bildungsministerium des Bundesstaates Parana trägt die
Schüler an den öffentlichen Schulen des Bundesstaates Parana laufenden Kosten für die Bezahlung der Lehrkräfte und für die
im Rahmen des Angebots lebender Sprechen reguläre Deutsch- Aufrechterhaltung des Schulbetriebs während des Deutschunter-
klassen einrichten. richts.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 225
Artikel 4 Regierung der Föderativen Republik Brasilien innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige
Zur Erfüllung dieser Vereinbarung unterhalten die Botschaft der
Erklärung abgibt.
Bundesrepublik Deutschland in Brasilia sowie die anderen in
Artikel 2 genannten deutschen Einrichtungen oder Personen
Kontakte mit Sprachinstituten, Lehrerverbänden oder anderen in Artikel 6
diesem Zusammenhang in Verbindung stehenden brasilianischen Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Stellen.
Artikel 7
Artikel 5
Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei schriftlich
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht gekündigt werden. Die Kündigung wird mit dem Eingang bei der
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der anderen Vertragspartei wirksam.
Geschehen zu Curitiba am 18. Dezember 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
lrene Gründer
Für das Bildungsministerium des Bundesstaates Parana
Belmiro Valverde Jobim Castor
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen
Vom 4. Februar 1988
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI. 1965 II
S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Burkina Faso am 14. Januar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1987 (BGBI. II S. 718).
Bonn, den 4. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 8. Februar 1988
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen (BGBI.
1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1
und 2 zu diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Korea, Republik am 1. Oktober 1987
Nach Artikel IX Abs. 3 dieses Abkommens gilt der Beitritt der Republik Korea
zugleich als Beitritt zu dem Welturheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI.
1955 II S. 101 ). Mit dem Inkrafttreten des vorstehend genannten Zusatzprotokolls
1 gilt nach dessen Nummer 2 Buchstabe c ferner das Zusatzprotokoll 1 zum Welt-
urheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 101, 134) als für die
Republik Korea in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. November 1986 (BGBI. II S. 1131 ).
Bonn, den 8. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-sierraleonlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Februar 1988
Das in Freetown am 23. Dezember 1987 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone
ist nach seinem Artikel 7
am 23. Dezember 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Februar 1988
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 227
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Republik Sierra Leone durch andere
die Regierung der Republik Sierra Leone - Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sierra Leone, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
vertiefen, rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditanstalt
der Republik Sierra Leone beizutragen - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Sierra Leone erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den sich
es der Regierung der Republik Sierra Leone, von der Kreditanstalt aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
insgesamt 22 000 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millio- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
nen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten: unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
a) bis zu 6 500 000,- DM
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
(in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Deutsche
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Mark) für das Vorhaben "Ländlicher Wegebau Bo-Pujehun";
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
b) bis zu 8 600 000,- DM
(in Worten: acht Millionen sechshunderttausend Deutsche
Artikel 5
Mark) für das Vorhaben „Müllbeseitigung Freetown";
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
c) bis zu 4 000 000,- DM
ren W~rt darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
,,Aufforstung Gola North Forest"; die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
d) bis zu 2 900 000,- DM genutzt werden.
(in Worten: zwei Millionen neunhunderttausend Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung und Artikel 6
Sanitärversorgung Bo-Pujehun". Dieses Abkommen gjlt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Sierra Leone zu einem späteren Zeit- Regierung der Republik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen abgibt.
zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Artikel 7
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Freetown, am 23. Dezember 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindfich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Eichinger
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Hassan Gbassay Kanu
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung des Internationalen Zentrums
für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
Vom 10. Februar 1988
Die Satzung des Internationalen Zentrums für die Re-
gistrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen
vom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist
nach ihrem Artikel 2 für
Ägypten am 25. November 1987
China am 22. Januar 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (BGBI. II S. 415).
Bonn, den 10. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer
bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 1O. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung
einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Ent-
schädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II
S. 509) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für
KapVerde am 18. Februar 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 10. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
Vom 1O. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 120 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über den Gesund-
heitsschutz im Handel und in Büros (BGBI. 1973 II
S. 1255) wird nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Irak am 6. März 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1984 (BGBI. II S. 170).
Bonn, den 10. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144
der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 10. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21 . Juni 1976 über dreigliedrige
Beratungen zur Förderung der Durchführung internatio-
naler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Argentinien am 13. April 1988
Cöte d'lvoire am 5. Juni 1988
Neuseeland am 5. Juni 1988
mit der Maßgabe, daß das Über-
einkommen keine Anwendung auf
Tokelau findet,
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 402).
Bonn, den 10. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
- - - - - - ---- ---------------
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 10. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeitsver-
waltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II 5. 1254)
wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Zaire am 3. April 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II 5. 406).
Bonn, den 1O. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über den Kulturrat
Vom 12. Februar 1988
In Paris ist durch Notenwechsel vom 22. Januar 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik eine Ver-
einbarung über den Deutsch-französischen Kulturrat
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 22. Januar 1988
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinba-
rung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 231
Der Bundesminister Paris, den 22. Januar 1988
des Auswärtigen
Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage sekretär aus dem jeweils anderen Land. Dem Generalsekretär
zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt und seinem Vertreter stehen in beiden Ländern je ein Sekreta-
lautet: riat zur Verfügung, das bei einer bestehenden kulturellen
Einrichtung anzusiedeln ist. Jede Seite stellt ihnen das erfor-
„Nach den Gesprächen, die entsprechend der Gemeinsamen
derliche Sekretariatspersonal und die nötigen Geschäfts-
Erklärung über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. Oktober 1986
räume zur Verfügung.
zwischen unseren beiden Ländern stattgefunden haben, beehre
ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Französischen
Republik folgende Vereinbarung über den Deutsch-französischen 4. Arbeitsweise
Kulturrat vorzuschlagen: Der Rat tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Zur
1. Um der deutsch-französischen Zusammenarbeit in dem Beratung einzelner Themen kann der Rat Fachleute beratend
Bereich der Kunst und Kultur einen neuen Impuls zu verleihen, hinzuziehen. Ferner sind das Auswärtige Amt und die Stän-
wird ein deutsch-französischer Rat aus Persönlichkeiten des dige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
Kulturlebens beider Länder gebildet. republik Deutschland beziehungsweise das Ministerium der
Auswärtigen Angelegenheiten und das Ministerium für Kultur
2. Aufgaben und Kommunikation bereit, auf Wunsch des Rates zu seinen
Er hat die Aufgabe, Sitzungen je einen zuständigen Vertreter zu entsenden.
a) gemeinsame kulturelle Aktivitäten anzuregen, Der Rat kann bei der Zusammenstellung von Informationen
Regierungsstellen beider Länder um Amtshilfe bitten. Er kann
b) den Regierungen Vorschläge zu unterbreiten, wie diese Empfehlungen herausgeben, insbesondere an die Regierun-
Aktivitäten gefördert werden können, gen; er legt einen jährlichen Bericht vor, der aufzeigt, welche
c) dazu beizutragen, daß für die kulturelle Zusammenarbeit Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit
beider Länder wesentliche Informationen gesammelt und zwischen beiden Ländern wünschenswert sind. Die Regierun-
der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht gen verpflichten sich, dem Rat auf seine Anregungen zu
werden. antworten.
Der Rat ist in der Wahl seiner Themen und Arbeitsfelder frei.
5. Finanzierung
Der Rat kann den Dialog über kulturelle Fragen mit Persön-
lichkeiten beider Länder aus Politik, Wissenschaft und Wirt- Jede Seite trägt die Kosten der von ihr berufenen Mitglieder
schaft pflegen. Die Regierungen sollen ihrerseits den Dialog und des jeweiligen Sekretariatsteils einschließlich der Reise-
mit dem Kulturrat suchen. kosten.
3. Organisation 6. Berlin-Klausel
Der Rat wird aus je zehn deutschen und französischen unab- Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
hängigen Persönlichkeiten gebildet. Sie werden für einen Zeit- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
raum von vier Jahren berufen, auf deutscher Seite in Abstim- der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei
mung zwischen Bund und Ländern, auf französischer Seite Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-
von der Regierung der Französischen Republik. Bei der Aus- lige Erklärung abgibt.
wahl ist darauf zu achten, daß umfassend kulturell interes-
sierte Persönlichkeiten berufen werden, wobei die Interessen Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit
der wesentlichen Fachgebiete, wie zum Beispiel bildende vorstehendem Vorschlag einverständen erklärt, werden diese
Kunst, darstellende Kunst, Literatur, Musik und Film, vertreten Note und Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende
sein sollen. Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."
Der Rat wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten
aus dem jeweils anderen Land für die Dauer von vier Jahren. Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der
Sie tauschen ihre Ämter nach der Hälfte der Amtszeit. Der Bundesrepublik Deutschland mit dem in Ihrer Note enthaltenen
Präsident kann dem Vizepräsidenten unterstützende Funktio- Vorschlag einverstanden Ist. Ihre Note und diese Antwortnote
nen anvertrauen, insbesondere für Maßnahmen im Herkunfts- bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
land des Vizepräsidenten. rungen, die heute in Kraft tritt.
Der Rat bestellt auf die Dauer von nicht mehr als vier Jahren Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
einen Generalsekretär und einen stellvertretenden General- gezeichneten Hochachtung.
Genscher
Seiner Exzellenz
dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Jean-Bernard Raimond
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises
Vom 12. Februar 1988
In Paris ist durch Notenwechsel vom 22. Januar 1988
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik eine
Vereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-
Preises geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am22.Januar 1988
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinba-
rung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Der Bundesminister
des Auswärtigen Paris, den 22. Januar 1988
Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die in
vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:
„Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Französischen Republik folgende
Vereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises vorzuschlagen.
Zweck dieses Preises ist die Förderung des Wirkens und die Würdigung der Verdienste
einer französischen oder deutschen Persönlichkeit oder Institution, die für die deutsch-
französische Zusammenarbeit herausragende Leistungen erbracht hat.
Der Adenauer-de Gaulle-Preis wird jährlich verliehen. Die Zusammensetzung der Jury
sowie die Kriterien der Zuerkennung werden zu einem späteren Zeitpunkt im einzelnen
festgelegt.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem vorstehenden Vor-
schlag einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre dieses Einverständnis zum
Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit dem in Ihrer Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist. Ihre Note und diese
Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit
dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Genscher
Seiner Exzellenz
dem Außenminister der Französischen Republik
Herrn Jean-Bernard Raimond
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 233
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten
In Bergwerken Jeder Art
Vom 18. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung
von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art
(BGBI. 195411 S. 624) ist von Neuseeland am 23. Juni
1987 gekündigt worden; es wird daher nach seinem Arti-
kel 7 für
Neuseeland am 23. Juni 1988
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 18. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 11. Juni 1947 über die Arbeitsaufsicht in
Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II S. 584) wird nach
seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Cöte d'lvoire am 5. Juni 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 18. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen
der Sozialen Sicherheit (BGBI. 195711 S. 1321) wird nach
seinem Artikel 79 Abs. 3 für
Zaire am 3. April 1988
hinsichtlich der Teile V, VII, IX und X
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. September 1983 (BGBI. II
s. 647).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 18. ·Februar 1988
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Cöte d'lvoire am 4. November 1987
Südafrika am 24. September 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1987 (BGBI. II
s. 618).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988 235
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 18. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) ist
nach seinem Artikel IV Abs. 3 für
Cöte d'lvoire am 5. Oktober 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1987 (BGBI. II S. 347).
Bonn, den 18. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 19. Februar 1988
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Be-
freiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach seinem Arti-
kel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu
Argentinien am 18. Februar 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1988 (BGBI. II S. 154).
Bonn, den 19. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In der Landwirtschaft
Vom 19. Februar 1988
Das Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeitsauf-
sicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940) wird nach
seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Cöte d'lvoire am 5. Juni 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 394).
Bonn, den 19. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein