2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961
über Suchtstoffe
Vom 7. Dezember 1987
1.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II
S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
Liberia am 13. Mai 1987
Oman am 23.August1987
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2
für die
Niederlande am 28. Juni 1987
(für das Königreich in Europa, die
Niederländischen Antillen und Aruba)
in Kraft getreten.
III.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe ist in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Liberia am 13. Mai 1987
Nepal am 29. Juli 1987
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten
Vorbehalts:
(Übersetzung)
"His Majesty's Government of Nepal in „Seiner Majestät Regierung von Nepal
accordance with Article 49 paragraph 1 of behält sich hiermit nach Artikel 49 Absatz 1
the said convention hereby reserves the des genannten Übereinkommens das
right to permit temporarity in its territory: Recht vor, in ihrem Hoheitsgebiet vorüber-
gehend folgendes zu gestatten:
i. The quasi-medical use of opium; i) die Verwendung von Opium zu quasi-
medizinischen Zwecken,
ii. The use of cannabis, cannabis resin, ii) die Verwendung von Cannabis, Can-
extracts and tinctures of cannabis for nabisharz sowie Cannabisauszügen
non-medical purposes; and und -tinkturen zu nichtmedizinischen
Zwecken,
iii. The production and manufacture of iii) die Gewinnung und Herstellung der
and trade in the drugs referred to under unter den Ziffern i und ii bezeichneten
(i) and (ii) above." Suchtstoffe und den Handel damit."
Niederlande am 28.Juni1987
(für das Königreich in Europa, die
Niederländischen Antillen und Aruba)
Als Vertragspartei der geänderten Fassung des Einheits-Übereinkommens von
1961 über Suchtstoffe gilt nach Maßgabe des Absatzes 4 der Vorbemerkung zu
der vorstehend genannten Neufassung ferner
Oman mit Wirkung vom 23. August 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Januar 1987 (BGBI. II S. 139).
Bonn, den 7. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 3
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
Ihrer Tonträger
Vom 7. Dezember 1987
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte
Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669)
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für folgenden weiteren
Staat in Kraft treten:
Burkina Faso am 30. Januar 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1987 (BGBI. II
s. 613).
Bonn, den 7. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 8. Dezember 1987
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist
nach seinem Artikel n Abs. 2 für
Vanuatu am 17. September 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1987 (BGBI. II S. 783).
Bonn, den 8. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 3
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung
Ihrer Tonträger
Vom 7. Dezember 1987
Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte
Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669)
wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für folgenden weiteren
Staat in Kraft treten:
Burkina Faso am 30. Januar 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1987 (BGBI. II
s. 613).
Bonn, den 7. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 8. Dezember 1987
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist
nach seinem Artikel n Abs. 2 für
Vanuatu am 17. September 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1987 (BGBI. II S. 783).
Bonn, den 8. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 30. November 1979
über die Soziale Sicherheit der Rhelnschiffer
Vom 9. Dezember 1987
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. September
1983 zu dem übereinkommen vom 30. November 1979
über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer (BGBI. 1983
II S. 593) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Überein-
kommen nach seinem Artikel 91 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 1987
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am
20. Dezember 1983 beim Generaldirektor des Internatio-
nalen Arbeitsamts hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist am 1. Dezember 1987 ferner
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien
Frankreich
Luxemburg
Niederlande
Schweiz
Bonn, den 9. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 5
Bekanntmachun_g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonventlon)
Vom 1O. Dezember 1987
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
China am 4. September 1987
mit dem Vorbehalt
nach Artikel 13 Abs. 2 zu Artikel 13 Abs. 1
des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. November 1987 (BGBI. II
S. 786).
Bonn, den 10. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 1O. Dezember 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Nigeria am 10. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1987 (BGBI. II S. 524).
Bonn, den 10. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 5
Bekanntmachun_g
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonventlon)
Vom 1O. Dezember 1987
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
China am 4. September 1987
mit dem Vorbehalt
nach Artikel 13 Abs. 2 zu Artikel 13 Abs. 1
des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. November 1987 (BGBI. II
S. 786).
Bonn, den 10. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 1O. Dezember 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Nigeria am 10. Dezember 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1987 (BGBI. II S. 524).
Bonn, den 10. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Europäischen übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 1O. Dezember 1987
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäi-
schen Übereinkommen betreffend Auskünfte über aus-
ländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) wird nach seinem
Artikel 7 Abs. 2 für
Griechenland am 30. Januar 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1987 (BGBI. II
s. 593).
Bonn, den 10. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1O. Dezember 1987
In Antananarivo ist am 12. November 1987 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 12. November 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Dezember 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 7
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
und
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar - geltenden Rechtsvorschriften unteMiegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Artikel 3
tischen Republik Madagaskar,
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar stellt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
vertiefen, dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Vertrages in der Demokratischen Republik Madagaskar erhoben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über-
der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
verhandlungen vom 15. Mai 1986, Ziffer 3.1.1 - ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
sind wie folgt übereingekommen: dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Artikel 1 nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Artikel 5
Vorhaben „Sektorbezogenes Programm zur Förderung der Land- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
wirtschaft", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
gestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Dieses schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Vorhaben stellt einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland werden.
zur Unterstützung des Weltbank-Sonderfonds für Afrika dar
(SAF = Special Africa Facility). Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
land und der Regierung der Demokratischen Republik Mada- Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar innerhalb
gaskar durch andere Vorhaben ersetzt werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 12. November 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Fischer
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Maurice Ramarozaka
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Dezember 1987
In Manila ist am 25. November 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 25. November 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Dezember 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, für von beiden Regierungen gemäß Nr. 2.2.2 des
und
Schlußberichts vom 26. November 1987 ausgewählte Vorhaben,
die Regierung der Republik der Philippinen - wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Darlehen bis zu insgesamt 35 000 000,- DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im
Philippinen,
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Empfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
der Republik der Philippinen beizutragen, zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
bezugnehmend auf den "Schlußbericht vom 26. November
1987 zu den deutsch-philippinischen Regierungsverhandlungen (2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht
vom 24. bis 26. November 1987 in Manila" selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
sind wie folgt übereingekommen: von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 1
Artikel 3
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 9
öffentlichen Abgaben frei, d,e im Zusammenhang mit Abschluß Artikel 5
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Republik der Philippinen erhoben werden
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Artikel 4 werden.
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den Artikel 6
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Mo-
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich Erklärung abgibt.
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
ggf. die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche Artikel 7
Genehmigung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Manila am 25. November 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Ehmann
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Paul S. Manglapus
S. Monsod
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1987
In La Paz ist am 16. November 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel sieben (7)
am 16. November 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der
und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
die Regierung der Republik Bolivien -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
Bolivien, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu erhoben werden.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist, Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in
Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
der Republik Bolivien beizutragen - Empfänger zu schließenden Darlehensvertrag geregelt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Kreditpro- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
gramm für Kleinindustrie und Handwerk ein Darlehen bis zu
insgesamt 5 206 000,- DM (in Worten: fünf Millionen zweihundert-
sechstausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
ersetzt werden. Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 16. November 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Lic. A lf red o O I m e d o V i r r e y r a
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 11
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1987
In Nairobi ist am 19. November 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 6
am 19. November 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dert Kenya Shillings) zu gewähren. Die Regierung der Bundes-
republik Deutschland stellt der DEG hierfür einen Betrag von bis
und
zu 236 564,19 DM (in Worten: zweihundertsechsunddreißigtau-
die Regierung der Republik Kenia - sendfünfhundertvierundsechzig Deutsche Mark) zur Verfügung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Kenia, Das in Artikel 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehen der
DEG wird nach Maßgabe eines mit der DFCK noch zu schließen-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch den Finanzierungsvertrages zur Verfügung gestellt.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen 1. Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich des
die Grundlage dieses Abkommens ist, in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen Darlehens die
freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusam-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in menhang mit der Darlehensgewährung, den freien Transfer
der Republik Kenia beizutragen - der für die Rückzahlung des beteiligungsähnlichen Darlehens
zu vereinbarenden Tilgungsraten sowie der Zinsen und
sind wie folgt übereingekommen: Nebenkosten.
2. Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich im eigenen
Artikel 1 Namen und für die Zentralbank Kenias (Central Bank of
Kenya), der DFCK bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflich-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
tungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu
der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen
in Entwicklungsländern GmbH, Köln (,,DEG"), der Development legen.
Finance Company of Kenya, Nairobi (,,DFCK") ein beteiligungs- 3. Für den Fall, daß das beteiligungsähnliche Darlehen in eine
ähnliches Darlehen in Höhe von bis zu 1 892 500,- KShs (in Beteiligung umgewandelt wird, werden die Regierung der
Worten: eine Million achthundertzweiundneunzigtausendfünfhun- Republik Kenia und die Zentralbank Kenias der Zahlung eines
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Europäischen übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 1O. Dezember 1987
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäi-
schen Übereinkommen betreffend Auskünfte über aus-
ländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) wird nach seinem
Artikel 7 Abs. 2 für
Griechenland am 30. Januar 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. September 1987 (BGBI. II
s. 593).
Bonn, den 10. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1O. Dezember 1987
In Antananarivo ist am 12. November 1987 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 12. November 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Dezember 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 7
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
und
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar - geltenden Rechtsvorschriften unteMiegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- Artikel 3
tischen Republik Madagaskar,
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar stellt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
vertiefen, dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Vertrages in der Demokratischen Republik Madagaskar erhoben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über-
der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
verhandlungen vom 15. Mai 1986, Ziffer 3.1.1 - ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
sind wie folgt übereingekommen: dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Artikel 1 nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Artikel 5
Vorhaben „Sektorbezogenes Programm zur Förderung der Land- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
wirtschaft", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
gestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Dieses schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Vorhaben stellt einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland werden.
zur Unterstützung des Weltbank-Sonderfonds für Afrika dar
(SAF = Special Africa Facility). Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
land und der Regierung der Demokratischen Republik Mada- Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar innerhalb
gaskar durch andere Vorhaben ersetzt werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 12. November 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Fischer
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Maurice Ramarozaka
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Dezember 1987
In Manila ist am 25. November 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über
Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 25. November 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Dezember 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, für von beiden Regierungen gemäß Nr. 2.2.2 des
und
Schlußberichts vom 26. November 1987 ausgewählte Vorhaben,
die Regierung der Republik der Philippinen - wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, Darlehen bis zu insgesamt 35 000 000,- DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im
Philippinen,
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
die Grundlage dieses Abkommens ist, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Empfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
der Republik der Philippinen beizutragen, zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
bezugnehmend auf den "Schlußbericht vom 26. November
1987 zu den deutsch-philippinischen Regierungsverhandlungen (2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht
vom 24. bis 26. November 1987 in Manila" selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
sind wie folgt übereingekommen: von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 1
Artikel 3
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 9
öffentlichen Abgaben frei, d,e im Zusammenhang mit Abschluß Artikel 5
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Republik der Philippinen erhoben werden
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
Artikel 4 werden.
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den Artikel 6
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Mo-
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich Erklärung abgibt.
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
ggf. die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche Artikel 7
Genehmigung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Manila am 25. November 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Ehmann
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Paul S. Manglapus
S. Monsod
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1987
In La Paz ist am 16. November 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel sieben (7)
am 16. November 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der
und Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
die Regierung der Republik Bolivien -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
Bolivien, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu erhoben werden.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist, Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in
Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
der Republik Bolivien beizutragen - Empfänger zu schließenden Darlehensvertrag geregelt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Kreditpro- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
gramm für Kleinindustrie und Handwerk ein Darlehen bis zu
insgesamt 5 206 000,- DM (in Worten: fünf Millionen zweihundert-
sechstausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
ersetzt werden. Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 16. November 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Lic. A lf red o O I m e d o V i r r e y r a
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 11
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1987
In Nairobi ist am 19. November 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 6
am 19. November 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dert Kenya Shillings) zu gewähren. Die Regierung der Bundes-
republik Deutschland stellt der DEG hierfür einen Betrag von bis
und
zu 236 564,19 DM (in Worten: zweihundertsechsunddreißigtau-
die Regierung der Republik Kenia - sendfünfhundertvierundsechzig Deutsche Mark) zur Verfügung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Kenia, Das in Artikel 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehen der
DEG wird nach Maßgabe eines mit der DFCK noch zu schließen-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch den Finanzierungsvertrages zur Verfügung gestellt.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen 1. Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich des
die Grundlage dieses Abkommens ist, in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen Darlehens die
freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusam-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in menhang mit der Darlehensgewährung, den freien Transfer
der Republik Kenia beizutragen - der für die Rückzahlung des beteiligungsähnlichen Darlehens
zu vereinbarenden Tilgungsraten sowie der Zinsen und
sind wie folgt übereingekommen: Nebenkosten.
2. Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich im eigenen
Artikel 1 Namen und für die Zentralbank Kenias (Central Bank of
Kenya), der DFCK bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflich-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
tungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu
der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen
in Entwicklungsländern GmbH, Köln (,,DEG"), der Development legen.
Finance Company of Kenya, Nairobi (,,DFCK") ein beteiligungs- 3. Für den Fall, daß das beteiligungsähnliche Darlehen in eine
ähnliches Darlehen in Höhe von bis zu 1 892 500,- KShs (in Beteiligung umgewandelt wird, werden die Regierung der
Worten: eine Million achthundertzweiundneunzigtausendfünfhun- Republik Kenia und die Zentralbank Kenias der Zahlung eines
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Veräußerungserlöses sowie möglicher Erträge an die DEG führung eines Veräußerungs- oder Liquidationserlöses sowie
keine Hinternisse in den Weg legen. eventueller Erträge aus der Beteiligung.
Artikel 4 Artikel 5
1. Die Regierung der Republik Kenia stellt die DEG von sämt- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Zusammenhang mit der Gewährung und der Rückzahlung des Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach
in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen Darlehens sowie Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
der Zinsen und Nebenkosten in der Republik Kenia erhoben
werden.
Artikel 6
2. Entsprechendes gilt im Falle der Wandlung des beteiligungs-
ähnlichen Darlehens in eine Beteiligung hinsichtlich der Rück- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 19. November 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaiber
Volkmar Köhler
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
Bekanntmachung
von fünf Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1987
In Nairobi sind am 19. November 1987 fünf Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Die Abkol1)men
sind nach ihren Artikeln 7
am 19. November 1987
in Kraft getreten; sie werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 13
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland republik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge
und
für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen um-
die Regierung der Republik Kenia - gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kenia, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
vertiefen, lehens und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Ver-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Rechtsvorschriften unterliegen.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Kenia beizutragen, Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
verhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2.1 .1 - Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Kenia erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht trages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau von Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Sekundärstraßen" ein weiteres Darlehen bis zu insgesamt die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark), wenn Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zu ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
erhalten. Für das vorbezeichnete Vorhaben stehen damit insge- Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
samt bis zu 31 800 000,- DM (in Worten: einunddreißig Millionen
achthunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.
Artikel 5
(2) Ferner ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der Regierung der Republik Kenia, von der Kredit- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
„Beratung des Ministry of Transport and Communications - MoTC und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-
beim Sekundärstraßenbau" einen weiteren Finanzierungsbeitrag ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
bis zu insgesamt 800 000,- DM (in Worten: achthunderttausend Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Deutsche Mark) zu erhalten. Für dieses Vorhaben stehen damit
insgesamt bis zu 8 900 000,- DM (in Worten: acht Millionen
Artikel 6
neunhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei
Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorhaben
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
Erklärung abgibt.
Abkommen Anwendung.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben Artikel 7
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 19. November 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaiber
Volkmar Köhler
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
und nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
•and und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vorha-
die Regierung der Republik Kenia - ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik werden.
Kenia,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dartehens
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die
die Grundlage dieses Abkommens ist, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Kenia beizutragen,
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
verhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffern 2.2.1.2 und 2.2.1.4 -
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
Kenia erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
Artikel 1 Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-
trages ergebenden Transporten von Personen und Gütem im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
a) für das Vorhaben .Kenya lndustrial Estates (KIE) - Entwick- schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
lung der Kleinindustrie VIII" ein Darlehen bis zu insgesamt erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark), dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist, zu erhalten und Artikel 5
b) für das Vorhaben "Studien- und Fachkräftefonds IV" einen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 2 500 000,- DM (in ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-
erhalten. ferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Der Kenya lndustrial Estates wurden damit von der Bundesrepu- bevorzugt genutzt werden.
blik Deutschland insgesamt 39 600 000,- DM (in Worten: neun- Artikel 6
unddreißig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) zur
Verfügung gestellt. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung Erklärung abgibt.
des Vorhabens „Kenya lndustrial Estates (KIE)- Entwicklung der
Artikel 7
Kleinindustrie VIII" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 19. November 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaiber
Volkmar Köhler
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 15
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
die Regierung der Republik Kenia - land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kenia, Artikel 3
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-
blik Kenia erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, das Regierungsprogramm zur Strukturanpas- Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
sung der Landwirtschaft zu unterstützen und damit zur sozialen Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-
und wirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Kenia beizu- sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
tragen, Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
verhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2.2.1 - ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
sind wie folgt übereingekommen: Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben "Sektorbezoge- Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
nes Programm zur Förderung der Landwirtschaft", wenn nach schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar- werden.
lehen bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millio-
nen Deutsche Mark) zu erhalten. Dieses Vorhaben stellt einen
Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Artikel 6
Weltbank-Sonderfonds für Afrika (SAF = Special Africa Facility) Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dar. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei
und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vorhaben Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
ersetzt werden. Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 19. November 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaiber
Volkmar Köhler
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehens die freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel
im Zusammenhang mit der Beteiligung und der Darlehens-
und
gewährung, den freien Transfer der für die Rückzahlung der
die Regierung der Republik Kenia - Beteiligung und des beteiligungsähnlichen Darlehens zu ver-
einbarenden Tilgungsraten sowie der Zinsen und Neben-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen kosten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
2. Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich im eigenen
Kenia,
Namen und für die Zentralbank Kenias (Central Bank of
Kenya), der SEFCO bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflich-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
tungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
legen.
vertiefen,
3. Die Regierung der Republik Kenia erteilt auf Antrag für die in
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den "genehmigten
die Grundlage dieses Abkommens ist, Status" nach den in der Republik Kenia geltenden Gesetzen.
4. Für den Fall, daß das beteiligungsähnliche Darlehen in eine
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Beteiligung umgewandelt wird, werden die Regierung der
der Republik Kenia beizutragen,
Republik Kenia und die Zentralbank Kenias der Zahlung eines
Veräußerungserlöses sowie möglicher Erträge an die DEG
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-
keine Hindernissse in den Weg legen.
verhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2.2.4 -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
1. Die Regierung der Republik Kenia stellt die DEG von sämt-
Artikel 1 lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit der Gewährung und der Rückzahlung der
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
in Artikel 1 genannten Beteiligung und des beteiligungsähn-
der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen
lichen Darlehens sowie der Zinsen und Nebenkosten in der
in Entwicklungsländern GmbH, Köln ("DEG"), an der Small Enter-
Republik Kenia erhoben werden.
prises Finance Company, Nairobi ("SEFCO"), eine Beteiligung in
Höhe von bis zu 12 000 000,- KShs (in Worten: zwölf Millionen 2. Entsprechendes gilt im Falle der Wandlung des beteiligungs-
Kenya Shillings) zu erwerben und SEFCO ein beteiligungsähn- ähnlichen Darlehens in eine Beteiligung hinsichtlich der Rück-
liches Darlehen in Höhe von bis zu 28 000 000,- KShs (in Worten: führung eines Veräußerungs- oder Liquidationserlöses sowie
achtundzwanzig Millionen Kenya Shillings) zu gewähren. Falls in eventueller Erträge aus der Beteiligung.
Ansehung der Anteilsverhältnisse zunächst nur eine geringere
Beteiligung der DEG am Kapitel der SEFCO möglich ist, so ist Artikel 5
DEG berechtigt, den Minderbetrag der SEFCO in Form eines
beteiligungsähnlichen Darlehens mit Wandlungsrecht zuzuwen- Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch Ausgabe
den. Insgesamt stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der Republik
land der DEG einen Betrag von bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: Kenia in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien und Zusagen
fünf Millionen Deutsche Mark) hierfür zur Verfügung. auch für die erhöhte Beteiligung.
Artikel 2 Artikel 6
Die in Artikel 1 genannte Beteiligung und das beteiligungsähn- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
liche Darlehen der DEG werden nach Maßgabe eines mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
SEFCO noch zu schließenden Finanzierungsvertrages zur Ver- Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach
fügung gestellt. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 7
1. Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich der in
Artikel 1 genannten Beteiligung und des beteiligungsähnlichen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 19. November 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaiber
Volkmar Köhler
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 17
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und 1. Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich der in
Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller auslän-
die Regierung der Republik Kenia -
dischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Erwerb
der Beteiligung sowie den freien Transfer von anfallenden Er-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
trägen, Veräußerungs- oder Liquidationserlösen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kenia, 2. Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich im eigenen
Namen und für die Zentralbank Kenias (Central Bank of
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Kenya), PREFUND bei der Erfüllung seiner Zahlungsverpflich-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu tungen gegenüber der DEG keine Hindernisses in den Weg zu
vertiefen, legen.
3. Die Regierung der Republik Kenia erteilt auf Antrag für die in
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmigten
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Status" nach den in der Republik Kenia geltenden Gesetzen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Kenia beizutragen, Artikel 4
1. Die Regierung der Republik Kenia stellt die DEG von sämt-
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
verhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2.2.5 - Zusammenhang mit der in Artikel 1 genannten Beteiligung in
der Republik Kenia erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
2. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rückführung eines Ver-
äußerungs- oder Liquidationserlöses sowie eventueller
Erträge aus der Beteiligung.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Artikel 5
der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch Ausgabe
in Entwicklungsländern GmbH, Köln ("DEG"), an dem Project
von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der Republik
Rehabilitation Fund, Nairobi (,,PREFUND") eine Beteiligung in
Kenia in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien und Zusagen
Höhe von bis zu 110 000 000,- KShs (in Worten: hundertundzehn
auch für die erhöhte Beteiligung.
Millionen Kenya Shillings) zu erwerben. Die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland stellt der DEG hierfür einen Betrag von
bis zu 11 500 000,- DM (in Worten: elf Millionen fünfhunderttau- Artikel 6
send Deutsche Mark) zur Verfügung. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach
Artikel 2 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach Maß-
gabe eines mit PREFUND noch zu schließenden Finanzierungs-
Artikel 7
vertrages zur Verfügung gestellt. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 19. November 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaiber
Volkmar Köhler
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Artikel 25 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 18. Dezember 1987
1.
Die T ü r k e i hat mit einer am 28. Januar 1987 hinterlegten Erklärung die
Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 28. Januar 1987
für drei Jahre
nach Maßgabe folgender Erklärung anerkannt:
(Übersetzung)
"The Government of Turkey, acting pursuant to Article 25 (1) of „Die Regierung der Türkei erklärt hiermit in Anwendung des
the Convention for the Protection of Human Rights and Funda- Artikels 25 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschen-
mental Freedoms hereby declares to accept the competence of rechte und Grundfreiheiten, daß sie die Zuständigkeit der Europäi-
the European Commission of Human Rights to receive petitions schen Kommission für Menschenrechte für die Entgegennahme
according to Article 25 of the Convention subject to the following: von Gesuchen nach Artikel 25 der Konvention mit folgenden
Einschränkungen anerkennt:
(i) the recognition of the right of petition extends only to allega- (i) Die Anerkennung des Gesuchsrechts erstreckt sich nur auf
tions concerning acts or omissions of public authorities in Behauptungen in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-
Turkey performed within the boundaries of the territory to gen türkischer Behörden innerhalb der Grenzen des Hoheits-
which the Constitution of the Republic of Turkey is applicable; gebiets, auf das die Verfassung der Republik Türkei Anwen-
dung findet.
(ii) the circumstances and conditions under which Turkey, by (ii) Die Umstände und Bedingungen, unter denen die Türkei
virtue of Article 15 of the Convention, derogates from her nach Artikel 15 der Konvention ihre in der Konvention vorge-
obligations under the Convention in special circumstances sehenen Verpflichtungen unter besonderen Umständen
must be interpreted, for the purpose of the competence außer Kraft setzt, sind für die Zwecke der Zuständigkeit, die
attributed to the Commission under this declaration, in the der Kommission durch diese Erklärung zuerkannt wird, im
light of Articles 119 to 122 of the Turkish Constitution; lichte der Artikel 119 bis 122 der türkischen Verfassung
auszulegen.
(iii) the competence attributed to the Commission under this (iii) Die Zuständigkeit, die der Kommission durch diese Erklärung
declaration shall ·not comprise matters regarding the legal zuerkannt wird, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten
status of military personnel and, in particular, the system of betreffend die Rechtsstellung von Militärpersonal und insbe-
discipline in the armed forces; sondere die Disziplinarordnung der Streitkräfte.
(iv) for the purpose of the competence attributed to the Commis- (iv) Für die Zwecke der Zuständigkeit, die der Kommission durch
sion under this declaration, the notion of "a democratic diese Erklärung zuerkannt wird, ist der Begriff „demokrati-
society" in paragraphs 2 of Articles 8, 9, 10 and 11 of the sche Gesellschaft" in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2,
Convention must be understood in conformity with the prin- Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 der Konvention im
ciples laid down in the Turkish Constitution and in particular Einklang mit den in der türkischen Verfassung, insbesondere
its Preamble and its Article 13; in deren Präambel und Artikel 13 niedergelegten Grund-
sätzen zu verstehen.
(v) for the purpose of the competence attributed to the Commis- (v) Für die Zwecke der Zuständigkeit, die der Kommission durch
sion under the present declaration, Articles 33, 52 and 135 of diese Erklärung zuerkannt wird, sind die Artikel 33, 52 und
the Constitution must be understood as being in conformity 135 der Verfassung als mit den Artikeln 10 und 11 der Kon-
with Articles 10 and 11 of the Convention. vention im Einklang befindlich zu verstehen.
This declaration extends to allegations made in respect of facts, Diese Erklärung erstreckt sich auf Behauptungen in bezug auf
including judgments which are based on such facts which have Tatsachen- einschließlich der auf solche Tatsachen gegründeten
occurred subsequent to the date of deposit of the present declar- Urteile - die nach dem Tag der Hinterlegung dieser Erklärung
ation. This declaration is valid for three years from the date of eingetreten sind. Diese Erklärung gilt für die Dauer von drei
deposit with the Secretary General of the Council of Europa." Jahren nach ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär des Euro-
parats."
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 19
II.
Unter Bezugnahme auf die in Abschnitt I wiedergegebene Erklärung der Türkei
sind dem Generalsekretär des Europarats die nachstehenden E r k I ä r u n g e n
von folgenden Staaten notifiziert worden:
1. am 6. April 1987 von Griechenland:
(Übersetzung)
«Monsieur le Secretaire General, ,,Herr Generalsekretär,
Me referant a votre lettre du 29 janvier 1987, concernant «la unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 29. Januar 1987 betref-
Declaration faite par le Gouvernement de la Turquie en applica- fend „die Erklärung der Regierung der Türkei nach Artikel 25 der
tion de I' Article 25 de la Convention de Sauvegarde des Droits de Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
l'Homme et des Libertes fondamentales», j'ai l'honneur, au nom ten" beehre ich mich, Ihnen im Namen meiner Regierung folgen-
de mon gouvernement, de vous faire connaitre ce qui suit: des zur Kenntnis zu bringen:
Le Gouvernement turc, s'ecartant de la pratique jusqu'a present Die türkische Regierung hat es abweichend von der bisher von
suivie par tous les Etats en ce qui concerne les declarations faites allen Staaten geübten Gepflogenheit hinsichtlich der Abgabe von
en application de la disposition precitee, a cru bon d'alleger d'une Erklärungen in Anwendung der genannten Bestimmung für richtig
fac;on substantielle ses engagements conventionnels en formu- befunden, durch Anbringen einer bestimmten Anzahl von Vorbe-
lant un certain nombre de reserves. Certes, le Gouvernement turc halten ihre vertraglichen Verpflichtungen erheblich einzuschrän-
n'a pas expressement utilise dans sa declaration le terme de ken. Zwar hat die türkische Regierung in ihrer Erklärung das Wort
reserve, mais chacun sait que ce qui compte en l'occurrence, ce Vorbehalt nicht ausdrücklich verwendet, aber bekanntlich kommt
n'est point l'appellation ou l'absence d'appellation de l'acte, mais es in diesem Fall nicht auf die Bezeichnung oder fehlende
son contenu et son effet. Ainsi, toute declaration unilaterale qui Bezeichnung der Handlung an, sondern auf ihren Inhalt und ihre
limite les obligations contractuelles d'un Etat est incontestable- Wirkung. Demnach ist jede einseitige Erklärung, welche die ver-
ment, sur le plan du droit international, une reserve.11 s'agit la d'un traglichen Verpflichtungen eines Staates einschränkt, nach völ-
des principes les plus sOrs du droit international conventionnel, kerrechtlichen Gesichtspunkten unbestreitbar ein Vorbehalt. Dies
qui a ete codifie par les deux Conventions de Vienne, celle de ist einer der sichersten Grundsätze des internationalen Vertrags-
1969 sur le droit des traites et celle de 1986 sur le droit des traites rechts, der durch die beiden Wiener Übereinkommen - das Über-
entre Etats et Organisations internationales ou entre Organisa- einkommen von 1969 über das Recht der Verträge und das
tions internationales. Toutes deux prevoient, en des termes identi- Übereinkommen von 1986 über das Recht der Verträge zwischen
ques, que «l'expression «reserve• s'entend d'une declaration uni- Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen inter-
laterale, quel que soit son libelle ou sa designation, faite par un nationalen Organisationen - kodifiziert wurde. Beide Übereinkom-
Etat quand il signe, ratifie, accepte ou approuve un traite ou y men sehen in gleichlautenden Bestimmungen vor, daß ",Vorbe-
a
adhere, par laquelle il vise a exclure ou modifier l'effet juridique halt' eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von
a
de certaines dispositions du traite dans leur application cet Etat» einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder
(article 2, par. 1, alinea d). Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem
Vertrag abgegebene einseitige Erklärung" bedeutet, ,,durch die
der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestim-
mungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder
ZU ändern" (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d).
II est donc evident que les limitations et restrictions qui sont Es liegt daher auf der Hand, daß die in der oben genannten
contenues dans la declaration precitee du Gouvernement turc Erklärung der türkischen Regierung enthaltenen Einschränkun-
constituent des reserves du point de vue du droit international. Par gen und Beschränkungen aus völkerrechtlicher Sicht Vorbehalte
ailleurs ceci resulte clairement de l'expression «sous reserve de» darstellen. Das ergibt sich im übrigen deutlich aus dem in der
utilisee dans la declaration turque. türkischen Erklärung verwendeten Ausdruck „mit folgenden Ein-
schränkungen" *).
Des lors, la question qui se pose est de savoir si ces reserves sont Es erhebt sich deshalb die Frage, ob diese Vorbehalte mit der
compatibles avec la Convention europeenne des Droits de Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sind. Nach
l'Lomme. Selon nous, il n'y a pas de doute qu'elles ne le sont pas, unserer Auffassung besteht kein Zweifel, daß sie es nicht sind,
notamment pour les raisons suivantes: und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:
La question des reserves est reglementee de fa<;on stricte par Die Frage der Vorbehalte ist durch Artikel 64 der Konvention
l'article 64 de la Convention, qui stipule que: streng geregelt, der folgendermaßen lautet:
«1. Tout Etat peut, au moment de la signature de la presente „ 1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder
Convention ou du depöt de son instrument de ratification, bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich
formuler une reserve au sujet d'une disposition particuliere de bestimmter Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt
la Convention, dans la mesure ou une loi alors en vigueur sur machen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Gebiet geltendes
son territoire n'est pas conforme a cette disposition. Les Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt.
reserves de caractere general ne sont pas autorisees aux Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht
termes du present article. zulässig.
2. Toute reserve emise conformement au present article com- 2. Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muß mit einer
porte un bref expose de la loi en cause. • kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden
sein."
II va sans dire que les reserves turques sont loin d'&tre en accord Es versteht sich von selbst, daß die türkischen Vorbehalte durch-
avec les conditions enoncees dans cet article, puisqu'elles ne aus nicht mit den in diesem Artikel genannten Bedingungen in
*) Dieser Ausdruck lautete in der authentischen englischen Fassung der türkischen
Erklärung• ... subject to the tollowlng .. ."; in der gleichzeitig zirkulierten französi-
schen Übersetzung hierzu wurde er mit •. . . sous reserve de ce qui suit ... •
wiedergegeben.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
concordent ni avec I' exigence de temps, ni avec les conditions de Einklang stehen, da sie weder dem zeitlichen Erfordernis noch
fond qui y sont prevues. den darin vorgesehenen materiellen Bedingungen entsprechen.
II est egalement hors de doute qu·on ne saurait formuler des Es steht auch außer Zweifel, daß Vorbehalte zur Europäischen
reserves a la Convention europeenne des Droits de l'Homme sur Menschenrechtskonvention nicht aufgrund einer anderen Bestim-
la base d'une disposition autre que celle de l'article 64. Ceci mung als Artikel 64 angebracht werden können. Dies ergibt sich
resulte non seulement de l'article 64 lui-meme, qui est le seul a nicht nur aus Artikel 64 selbst, der als einziger die Vorbehalte
regir les reserves, mais egalement de l'ensemble et de la nature regelt, sondern auch aus der Gesamtstruktur und dem Charakter
de la Convention europeenne des Droits de l'Homme, ainsi que der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus den all-
des principes generaux du droit international se rapportant aux gemeinen Grundsätzen des Völkerrechts in bezug auf Vorbehalte.
reserves. D'ailleurs, l'article 25 ne prevoit ni directement ni implici- Außerdem sieht Artikel 25 weder direkt noch stillschweigend die
tement la possibilite de formuler des reserves semblables a celles Möglichkeit vor, ähnliche Vorbehalte wie die in der türkischen
contenues dans la declaration turque. Et il ne peut en etre Erklärung enthaltenen anzubringen. Es kann auch gar nicht
autrement car si des reserves pouvaient etre introduites sur la anders sein, denn wenn Vorbehalte aufgrund des Artikels 25
base de l'article 25, cette fa~n de proceder minerait l'article 64 et angebracht werden könnten, würde dieses Vorgehen Artikel 64
saperait töt ou tard les fondements memes de la Convention. aushöhlen und früher oder später sogar die Grundlagen der
Konvention zunichte machen.
L'article 19, alinea b, de la Convention sur le droit des traites, In Artikel 19 Buchstabe b des Übereinkommens über das Recht
consacrant un principe de logique juridique indeniable, stipule que der Verträge, der einen Grundsatz von unbestreitbarer rechtlicher
«un Etat, au moment de signer, de ratifier, d'accepter, d'approu- Logik verkündet, heißt es: ,,Ein Staat kann bei der Unterzeich-
ver un traite ou d'y adherer, peut formuler une reserve, a moins: b) nung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags
que le traite ne dispose que seules des reserves determinees, oder beim Beitritt einen Vorbehalt anbringen, sofern nicht b) der
parmi lesquelles ne figure pas la reserve en question, peuvent Vertrag vorsieht, daß nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden
lltre faites» (voir aussi I' article 19, alinea b, de la Convention sur le dürfen, zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört" (vgl.
droit des traites entre Etats et Organisations internationales ou auch Artikel 19 Buchstabe b des Übereinkommens über das
entre Organisations internationales). Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organi-
sationen oder zwischen internationalen Organisationen).
II s'ensuit que les reserves turques, etant placees en-dehors du Daraus ergibt sich, daß die türkischen Vorbehalte, da sie nicht in
champ d'application de l'article 64, doivent etre considerees den Anwendungsbereich des Artikels 64 fallen, als nach der
comme des reserves non autorisees par 1a Convention et, par Konvention nicht zulässige Vorbehalte und demgemäß als
consequent, comme des reserves illegales. Des lors, elles sont unrechtmäßige Vorbehalte betrachtet werden müssen. Infolge-
nulles et non avenues et ne peuvent engendrer aucun effet de dessen sind sie null und nichtig und haben keinerlei Rechtswirk-
droit. samkeit.
. . _,.
2. am 21 . April 1987 von Lux e m b u r g :
(Übersetzung)
«Monsieur le Secretaire General, ,,Herr Generalsekretär,
J'ai l'honneur d'accuser reception de votre notification en date du ich beehre mich, den Eingang Ihrer Notifikation vom 29. Januar
29 janvier 1987 relative a la declaration faite par le Gouvernement 1987 betreffend die Erklärung der Regierung der Türkei nach
de la Turquie en application de l'article 25 de la Convention de Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertes fondamen- Grundfreiheiten zu bestätigen.
tales.
Les reserves, avancees dans cette declaration, qui limitent la Die in der Erklärung enthaltenen Vorbehalte, welche die Anerken-
reconnaissance par le Gouvernement turc de la competence de la nung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Men-
Commission europeenne des Droits de l'Homme etre saisie dea schenrechte für die Entgegennahme von Gesuchen von Einzel-
requetes individuelles, soulevent une question fondamentale personen durch die türkische Regierung einschränken, werfen
quant a la portee des instruments juridiques elabores dans le eine grundsätzliche Frage hinsichtlich des Geltungsbereichs der
cadre du Conseil de l'Europe. II s'agit de savoir, entre autres, si im Rahmen des Europarats erarbeiteten Übereinkünfte auf. Es
l'expression unilaterale d'une limitation de reconnaissance d'une fragt sich unter anderem, ob die einseitige Erklärung einer Ein-
Convention internationale est valable. schränkung der Anerkennung eines internationalen Übereinkom-
mens gültig ist.
Je vous sau·rais gre, Monsieur le Secretaire General, de bien Ich wäre Ihnen dankbar, Herr Generalsekretär, wenn Sie zur
vouloir prendre note que le Luxembourg se reserve le droit de Kenntnis nähmen, daß Luxemburg sich das Recht vorbehält, zu
faire part, au moment voulu et devant les instances competentes gegebener Zeit vor den zuständigen Gremien des Europarats
du Conseil de l'Europe, de son attitude a l'egard de la declaration seine Haltung zu der Erklärung der türkischen Regierung zum
du Gouvernement turc. D'ici la, l'absence d'une reaction formelle Ausdruck zu bringen. Bis dahin ist das Fehlen einer förmlichen
et officielle quant au fond de ce probleme ne saurait, en aucun und amtlichen Reaktion hinsichtlich des Kerns dieses Problems
cas, etre interpretee comme une reconnnaissance tacite par le keinesfalls als stillschweigende Anerkennung der Vorbehalte der
Luxembourg des reserves du Gouvernement turc.,. türkischen Regierung durch Luxemburg auszulegen."
3. am 21. April 1987 von Schweden :
(Übersetzung)
"Sir, ,,Herr Generalsekretär,
The Swedish Government acknowledges receipt of your notifica- die schwedische Regierung bestätigt den Eingang Ihrer Notifika-
tion of 29 January 1987 conceming the declaration by the Turkish tion vom 29. Januar 1987 betreffend die Erklärung der türkischen
Govemment to recognize the competence of the European Com- Regierung über die Anerkennung der Zuständigkeit der Europäi-
mission of Human Rights to receive petitions in accordance with schen Kommission für Menschenrechte für die Entgegennahme
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 21
Article 25 of the European Convention for the Protection of Human von Gesuchen nach Artikel 25 der Europäischen Konvention zum
Rights and Fundamental Freedoms. Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
The Swedish Government considers this declaration an important Die schwedische Regierung betrachtet diese Erklärung als einen
step for the protection of human rights in Turkey. However, the wichtigen Schritt für den Schutz der Menschenrechte in der Tür-
reservations and declarations which Turkey has made in connec- kei. Die Vorbehalte und Erklärungen der Türkei im Zusammen-
tion with the said recognition raise various legal questions as to hang mit der Anerkennung werfen jedoch verschiedene rechtliche
the scope of the recognition. The Government therefore reserves Fragen hinsichtlich des Umfangs der Anerkennung auf. Die
its right to return to this question in the light of such decisions by Regierung behält sich daher das Recht vor, auf diese Frage im
the competent bodies of the Council of Europa that may occur in Licht der Entscheidungen der zuständigen Gremien des Europa-
connection with concrete petitions from individuals." rats, die im Zusammenhang mit konkreten Gesuchen von Einzel-
personen getroffen werden, zurückzukommen."
4. am 30. April 1987 von D ä n e m a r k :
(Übersetzung)
"Sir, ,, Herr Generalsekretär,
1 have the honour to inform you that the Danish Government ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die dänische Regierung
acknowledges receipt of your notification of 29 January 1987 den Eingang Ihrer Notifikation vom 29. Januar 1987 betreffend die
concerning the declaration of the Turkish Govemment about Erklärung der türkischen Regierung Ober die Anerkennung der
recognition of the competence of the European Commission of Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte
Human Rights to receive petitions in accordance with Article 25 of für die Entgegennahme von Gesuchen nach Artikel 25 der Euro-
the European Convention for the Protection of Human Rights and päischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Fundamental Freedoms. Grundfreiheiten bestätigt.
In the view of the Danish Govemment, the reservations and Nach Auffassung der dänischen Regierung werfen die zusammen
declarations which accompany the said recognition raise various mit der Anerkennung übermittelten Vorbehalte und Erklärungen
legal questions as to the scope of the recognition. The Govern- verschiedene rechtliche Fragen hinsichtlich des Umfangs der
ment therefore reserves its right to retum to these questions in the Anerkennung auf. Die Regierung behält sich daher das Recht vor,
light of future decisions by the competent bodies of the Council of auf diese Fragen im Licht künftiger Entscheidungen der zuständi-
Europa in connection with concrete petitions from individuals." gen Gremien des Europarats im Zusammenhang mit konkreten
Gesuchen von Einzelpersonen zurückzukommen."
5. am 4. Mai 1987 von Norwegen:
(Übersetzung)
"The Permanent Delegation of Norway to the Council of Europe "Die Ständige Delegation Norwegens beim Europarat beehrt sich,
has the honour to refer to the Secretary General's notification of auf die Notifikation des Generalsekretärs vom 29. Januar 1987
29 January 1987 concerning the declaration of the Turkish betreffend die Erklärung der türkischen Regierung Bezug zu
Government recognizing the competence of the European Com- nehmen, mit der die Zuständigkeit der Europäischen Kommission
mission of Human Rights to receive petitions in accordance with für Menschenrechte für die Entgegennahme von Gesuchen nach
Article 25 of the European Convention for the Protection of Human Artikel 25 der Europäischen Konvention zum Schutze der Men-
Rights and Fundamental Freedoms. schenrechte und Grundfreiheiten anerkannt wird.
In the view of the Norwegian Government the step taken by the Nach Auffassung der norwegischen Regierung ist die von der
Turkish Government is to be welcomed as an important contribu- türkischen Regierung getroffene Maßnahme als wichtiger Beitrag
tion to the strengthening of human rights in Europe. However, the zur Stärkung der Menschenrechte in Europa zu begrüßen. Die
wording of the declaration could give rise to difficult issues of Formulierung der Erklärung könnte jedoch schwierige Ausle-
interpretation as to the scope of the recognition of the right to gungsprobleme hinsichtlich des Umfangs der Anerkennung des
petition. In the event, such issues fall to be resolved by the Petitionsrechts aufwerfen. Diese Probleme müssen von der Euro-
European Commission of Human Rights in dealing with concrete päischen Kommission für Menschenrechte gelöst werden, wenn
petitions from individuals. sie sich mit konkreten Gesuchen von Einzelpersonen befaßt.
The right of individual petition under Article 25 of the Human Das Recht des einzelnen, nach Artikel 25 der Menschenrechts-
Rights Convention forms an essential part of the system of konvention ein Gesuch zu stellen, bildet einen wesentlichen Teil
procedural safeguards for human rights in Europe. lt is therefore des Systems des prozeduralen Schutzes der Menschenrechte in
desirable to avoid any doubt as to the scope and validity of the Europa. Es ist deshalb wünschenswert, jeden Zweifel hinsichtlich
recognition by individual States of this right which may be raised des Umfangs und der Gültigkeit der Anerkennung dieses Rechts
by generalized stipulations in respect of the context in which durch einzelne Staaten zu vermeiden, der durch allgemein
petitions would be accepted as admissible, interpretative state- gefaßte Bedingungen in bezug auf die Lage, in der Gesuche als
ments or other conditionalities." zulässig anerkannt werden können, durch interpretierende Erklä-
rungen oder sonstige Voraussetzungen entstehen könnte."
6. am 22. Juli 1987 von Belgien:
(Übersetzung)
«Monsieur le Secretaire General, ,,Herr Generalsekretär,
J'ai l'honneur d'accuser reception de votre notification en date du ich beehre mich, den Eingang Ihrer Notifikation vom 29. Januar
a
29 janvier 1987 relative la declaration faite par le Gouvernement 1987 betreffend die Erklärung der Regierung der Türkei nach
de la Turquie en application de l'Article 25 de la Convention de Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertes fondamenta- Grundfreiheiten zu bestätigen.
les.
Le Gouvernement beige considere cette declaration comme une Die belgische Regierung betrachtet diese Erklärung als einen
contribution importante a la protection des droits de l'homme en wichtigen Beitrag zum Schutz der Menschenrechte in der Türkei.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Turquie. Toutefois, les conditions et qualifications enoncees dans Die in dieser Erklärung aufgeführten Bedingungen und Qualifika-
cette declaration, qui sont de nature a limiter la reconnaissance tionen, die geeignet sind, die Anerkennung der Zuständigkeit der
par le Gouvernement turc de la competence de la Commission Europäischen Kommission für Menschenrechte für die Entgegen-
europeenne des Droits de l'Homme a ~tre saisie de requ~tes nahme von Gesuchen von Einzelpersonen durch die türkische
individuelles, soulevent des questions d'ordre juridique quant la a Regierung einzuschränken, werfen jedoch rechtliche Fragen hin-
portee d'une disposition essentielle dans le systeme de protection sichtlich der Bedeutung einer wesentlichen Bestimmung in dem
des droits et libertes fondamentales prevu par la Convention. von der Konvention vorgesehenen System des Schutzes der
Menschenrechte und Grundfreiheiten auf.
Aussi la Belgique se reserve+elle le droit de faire part ulterieure- Daher behält Belgien sich das Recht vor, zu einem späteren
ment et devant les instances competentes du Conseil de l'Europe Zeitpunkt vor den zuständigen Gremien des Europarats seinen
de sa position a I' egard de la declaration du Gouvernement turc. Standpunkt zur Erklärung der türkischen Regierung darzulegen.
D'ici la, l'absence d'une reaction formelle quant au fond de ce Bis dahin ist das Fehlen einer förmlichen Reaktion Belgiens
probleme ne saurait, en aucun cas, t,tre interpretee comme une hinsichtlich des Kerns dieses Problems keinesfalls als stillschwei-
acceptation tacite par la Belgique des conditions et qualifications gende Hinnahme der Bedingungen und Qualifikationen der türki-
du Gouvernement turc. » schen Regierung auszulegen."
III.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1987 hat die T ü r k e i dem Generalsekretär des
Europarats folgende Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
"Mr. Secretary General, .,Herr Generalsekretär,
1have the honour to acknowledge receipt of the letters of 21 April ich beehre mich, den Eingang der von Ihnen mit Begleitschreiben
1987 by Sweden and Grand-Duchy of Luxembourg, of 6 April vom 24. April 1987, vom 27. April 1987, vom 5. Mai 1987 bezie-
1987 by Greece, of 30 April 1987 by Denmark, and of 4 May 1987 hungsweise vom 12. Mai 1987 übermittelten Schreiben Schwe-
by Norway, transmitted by you with cover letters of 24 April 1987, dens und des Großherzogtums Luxemburg vom 21. April 1987,
27 April 1987, 5 May 1987 and 12 May 1987 respectively, concer- Griechenlands vom 6. April 1987, Dänemarks vom 30. April 1987
ning the Turkish Declaration pursuant to Article 25 of the Euro- und Norwegens vom 4. Mai 1987 betreffend die türkische Erklä-
pean Convention an Human Rights and Fundamental Freedoms. rung nach Artikel 25 der europäischen Konvention zum Schutze
1have the following comments to make with regard to the contents der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu bestätigen. In bezug
of the letters of the High Contracting Parties referred to above. auf den Inhalt der Schreiben der genannten Hohen Vertragspar-
teien nehme ich wie folgt Stellung:
First of all, 1 would like to emphasize that the points contained in Zunächst möchte ich betonen, daß die in der türkischen Erklärung
the Turkish declaration cannot be considered as "reservations" in enthaltenen Punkte nicht als „Vorbehalte" im Sinne des interna-
the sense of international treaty law. According to the Vienna tionalen Vertragsrechts angesehen werden können. Nach dem
Convention on the Law of Treaties of 1969, which for most of its Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge,
provisions purports to codify existing principles of international dessen Bestimmungen zum größten Teil eine Kodifizierung beste-
treaty law "a reservation modifies for the reserving state the hender Grundsätze des internationalen Vertragsrechts bezwek-
provisions of the treaty to which the reservation relates to the ken, ,,ändert" ein Vorbehalt „für den den Vorbehalt anbringenden
extent of the reservation". In this sense, a reservation distinctly Staat die Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt
alters for the reserving state the scope of its commitments under bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß". In diesem Sinne
the treaty. ändert ein Vorbehalt für den den Vorbehalt anbringenden Staat
eindeutig den Umfang seiner Verpflichtungen nach dem Vertrag.
Turkey ratified the Convention and its First Protocol in 1954, by Die Türkei hat 1954 die Konvention und das erste Zusatzprotokolll
making a reservation with regard to Article 2 of the Protocol. The ratifiziert, wobei sie einen Vorbehalt zu Artikel 2 des Zusatzproto-
"conditions" attached to the Turkish declaration of January 28, kolls anbrachte. Die der türkischen Erklärung vom 28. Januar
1987, however, are not "reservations" to commitments arising out 1987 beigefügten „Bedingungen" sind jedoch keine „Vorbehalte"
of the Convention. They do not modify Turkey's general obliga- zu sich aus der Konvention ergebenden Verpflichtungen. Sie
tions under the Convention. The Convention, as ratified and ändern nicht die allgemeinen Pflichten der Türkei nach der Kon-
subject to the "reservation" made in 1954, continues to bind vention. Die Konvention, wie sie 1954 ratifiziert wurde, und mit
Turkey to the full extent, and it is the Convention in this form which dem damals angebrachten „Vorbehalt" bindet die Türkei weiterhin
has become part of the Turkish domestic legal order, and it is in vollem Ausmaß; in dieser Form ist die Konvention Teil der
again the Convention, subject to the reservation of 1954 only, innerstaatlichen türkischen Rechtsordnung geworden, und es ist
which is open to allegations under Article 24. wiederum die nur durch den Vorbehalt von 1954 eingeschränkte
Konvention, die Gegenstand von Behauptungen nach Artikel 24
werden kann.
In other words, the conditions attached to the declaration of Mit anderen Worten, die der Erklärung vom 28. Januar 1987
January 28, 1987, do not purport to modify or to exclude any of the beigefügten Bedingungen bezwecken nicht, rechtliche Bestim-
legal provisions of the Convention. The "conditions" have the only mungen der Konvention zu ändern oder auszuschließen. Die
purpose to define and limit the granting of additional power and ,,Bedingungen" haben nur den Zweck, die Gewährung zusätz-
authority which Turkey as contracting state has an its own volition licher Vollmachten und Befugnisse, welche die Türkei als Ver-
bestowed upon the Commission. tragsstaat nach ihrem eigenen Willen der Kommission verliehen
hat, zu bestimmen und zu begrenzen.
Furthermore, any acceptance of an optional clause of an interna- Zudem ist eine Annahme einer Fakultativklausel eines völker-
tional treaty is tantamount to an expression of consent by the state rechtlichen Vertrags gleichbedeutend mit einem Ausdruck der
concerned tobe bound by that provision. lt is thus based on the Zustimmung des betreffenden Staates, durch diese Bestimmung
subjective attitude and understanding of the state concerned. This gebunden zu sein. Sie beruht somit auf der subjektiven Haltung
means that the state is free, within the limits of the rules of the und dem subjektiven Verständnis des betreffenden Staates. Dies
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988 23
international treaty or convention concemed, to qualify its consent bedeutet, daß es dem Staat innerhalb der Grenzen der Regeln
to be bound by the optional clause. des betreffenden völkerrechtlichen Vertrags oder Übereinkom-
mens freisteht, seine Zustimmung, durch die Fakultativklausel
gebunden zu sein, einzuschränken.
When recognizing the right of individual petition pursuant to Article Wenn Staaten das Recht des einzelnen, nach Artikel 25 der
25 of the European Convention on Human Rights, the states are europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
granting an additional competence to the European Commission Grundfreiheiten ein Gesuch zu stellen, anerkennen, gewähren sie
of Human Rights. Such granting of competence can be made der Europäischen Kommission für Menschenrechte eine zusätz-
subject to certain conditions. liche Zuständigkeit. Eine derartige Zuständigkeitsgewährung
kann bestimmten Bedingungen unterworfen werden.
Article 25 of the Convention does not contain any indications Artikel 25 der Konvention enthält weder Hinweise auf mögliche
neither of possible conditions nor of prohibition of such conditions. Bedingungen noch auf ein Verbot solcher Bedingungen. Insbe-
In particular, it does not envisage a qualified declaration nor does sondere sieht er keine eingeschränkte Erklärung vor, aber er
it prohibit such a declaration. Thus a declaration under Article 25 verbietet eine solche Erklärung auch nicht. Daher kann eine
accompanied with certain conditions cannot be seen as being Erklärung nach Artikel 25, die mit bestimmten Bedingungen ver-
contrary to an explicit rule of the Convention. sehen ist, nicht so angesehen werden, als stehe sie im Wider-
spruch zu einer ausdrücklichen Regel der Konvention.
Finally, 1 would like to point out in this connection that the only Schließlich möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinwei-
competent organ to make a legally binding assessment in this sen, daß das einzige für eine rechtlich verbindliche Beurteilung
respect is the European Commission of Human Rights, when dieser Frage zuständige Organ die Europäische Kommission für
being seized by an individual application, and eventually the Menschenrechte ist, wenn sie mit dem Gesuch eines einzelnen
Committee of Ministers when acting pursuant to Article 32 of the befaßt ist, und letztlich das Ministerkomitee, wenn es nach Artikel
Convention." 32 der Konvention handelt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. Oktober 1987 (BGBI. II S. 712).
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Änderungen nach:
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nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1986 - Format DIN A4 - Umfang 500 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
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Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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