Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 209
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 25. Februar 1987
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI. 1965 II
S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die
Dominikanische Republik am 27. Januar 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. April 1986 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 25. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. März 1987
In Khartum ist am 10. September 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sudan über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 10. September 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. März 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
und
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
die Regierung der Republik Sudan - republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 3
Sudan,
Die Regierung der Republik Sudan stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vertiefen, rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Sudan erhoben
werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Sudan überläßt bei den sich aus
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
der Republik Sudan beizutragen - ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
Artikel 1 schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
erschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
es der Regierung der Republik Sudan, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Rehabili-
tierung des Fernmeldeortsliniennetzes Khartum" einen Finanzie-
Artikel 5
rungsbeitrag bis zu 25 100 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig
Millionen einhunderttausend Deutsche Mark), für das Vorhaben Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
„Rehabilitierung der Zuckerfabriken Guneid und New Halfa" einen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeitrag bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Rnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
Millionen Deutsche Mark) und für das Vorhaben „Kleinbauern- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
förderung durch die Agricultural Bank of Sudan" einen Finan- genutzt werden.
zierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Artikel 6
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland und der Regierung der Republik Sudan durch gegenüber der Regierung der Republik Sudan innerhalb von drei
andere Vorhaben ersetzt werden. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Khartum am 10. September 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zimmermann
Für die Regierung der Republik Sudan
Dr. Zaki
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 211
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. März 1987
In Antananarivo ist am 26. Januar 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Mada-
gaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 26. Januar 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. März 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur
und Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar - Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Montage, ein Darlehen bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Worten drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
tischen Republik Madagaskar, (2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu zeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages
vertiefen, abgeschlossen worden sind.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Durchfüh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
rung und Betreuung des Vorhabens "Warenhilfe VII" von der
der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,
Kreditanstallt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
findet dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 15. Mai 1986, Punkt 3.1.5 -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 1
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
(1) Die Regierung der Bundesrep•Jblik Deutschland ermöglicht Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-
es der Demokratischen Republik Madagaskar, von der Kredit- ditanstallt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
anstallt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar stellt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehnsgewährung
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Vertrages in der Demokratischen Republik Madagaskar erhoben
werden. Artikel 6
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
läßt bei den sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Trans- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 7
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 26. Januar 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rouette
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
J. Bemananjara
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
26. Januar 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen, Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie mit Ausnahme solcher für die Landwirtschaft,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
Republik Madagaskar von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.
Die vorgenannten Waren sind in erster Linie bestimmt
- für deutsch-madagassische Projekte der Finanziellen und Technischen Zusammen-
arbeit, ausgenommen Vorhaben im Sektor Landwirtschaft,
- für deutsch-madagassische Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) und
- für Unternehmen und Firmen, deren Gerätepark und Maschinen aus der Bundes-
republik Deutschland stammen.
Die Lieferungen und Leistungen sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 213
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 5. März 1987
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Erklärungen vom 1. Juli
1986 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats ihre Erklärungen vom
1. Juli 1955 über die Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommis-
sion für Menschenrechte nach Artikel 25 und der Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II
s. 685, 953)
mit Wirkung vom 1. Juli 1986
für weitere drei Jahre
mit der Maßgabe erneuert, daß die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
steht; die Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf das Protokoll
Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten Konven-
tion.
II.
Das Vereinigte Königreich hat mit Noten vom 9. Dezember 1986 nach
Artikel 63 Abs. 1 der vorstehend genannten Konvention dem Generalsekretär des
Europarats notifiziert, daß sich die Anwendung der vom Vereinigten Königreich
für den Zeitraum
vom 14. Januar 1986 bis 13. Januar 1991
abgegebenen Unterwerfungserklärungen nach den Artikeln 25 und 46 der Kon-
vention (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Februar 1986/BGBI. II S. 492) unter
entsprechender Erneuerung vorangegangener Erstreckungserklärungen auch
auf die nachstehend aufgeführten Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale
Beziehungen vom Vereinigten Königreich wahrgenommen werden:
Guernsey
Jersey.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Juli 1981 (BGBI. II S. 578), vom 4. Juni 1984 (BGBI. II S. 564), vom
7. Februar 1986 (BGBI. II S. 492), vom 18. Juni 1986 (BGBI. II S. 743) und vom
28. November 1986 (BGBI. II S. 1035).
Bonn, den 5. März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 6. März 1987
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die
völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-
gegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV in Kraft getreten für
Argentinien am 14. November 1986.
Argentinien hat seine Ratifikationsurkunde am
14. November 1986 in London, am 17. November 1986 in
Moskau und am 21. November 1986 in Washington hinter-
legt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II S. 219).
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 6. März 1987
Mit Erklärung vom 28. Mai 1986 haben die N i e der I an de die Anwendung
des Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) auf Aruba erstreckt; nach Artikel 29 Abs. 3 des
Übereinkommens ist diese Erstreckung am 27. Juli 1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Mai 1984 (BGBI. II S. 506).
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 6. März 1987
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die
völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-
gegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV in Kraft getreten für
Argentinien am 14. November 1986.
Argentinien hat seine Ratifikationsurkunde am
14. November 1986 in London, am 17. November 1986 in
Moskau und am 21. November 1986 in Washington hinter-
legt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II S. 219).
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 6. März 1987
Mit Erklärung vom 28. Mai 1986 haben die N i e der I an de die Anwendung
des Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) auf Aruba erstreckt; nach Artikel 29 Abs. 3 des
Übereinkommens ist diese Erstreckung am 27. Juli 1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Mai 1984 (BGBI. II S. 506).
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 215
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. März 1987
In Ankara ist am 11. Dezember 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 11 . Dezember 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zunehmen, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist.
und
die Regierung der Republik Türkei - (2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:
a) Darlehen bis zu 50 000 000, - DM (fünfzig Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) zur Finanzierung der Erweiterung des Kombikraftwerks
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Hamitabat;
Türkei,
b) Darlehen bis zu 40 000 000, - DM (vierzig Millionen Deutsche
Mark) zur Finanzierung der Wasserverteilung Ankara.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis b bezeichneten Vorhaben
vertiefen, können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen durch andere Vorhaben ersetzt werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 2
der Republik Türkei beizutragen,
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
sind wie folgt übereingekommen: gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
Artikel 1 ditanstalt für Wiederaufbau und der Republik Türkei zu schließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht den Rechtsvorschriften unterliegen.
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der
Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei-Konsor-
tiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Artikel 3
Entwicklung (OECD) im Wege bila'leraler Finanzhilfe für das Jahr
1986 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 90 000 000,- DM (neunzig Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben auf- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei ergebenen Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
erhoben werden. lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- Erklärung abgibt.
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Artikel 7
erforderlichen Genehmigungen.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der
Artikel 5
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung chen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara, am 11. Dezember 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Georg Negwer
Anton Zahn
Für die Regierung der Republik Türkei
Yener Dincmen
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. März 1987
In Ankara ist am 5. Dezember 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 5. Dezember 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 217
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
die Regierung der Republik Türkei -
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Türkei,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
vertiefen, der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
die Grundlage dieses Abkommens ist, Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
der Republik Türkei beizutragen, nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei-Konsor- ergebenen Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
tiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr
1986 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
ein Darlehen bis zur Höhe von 40 000 000, - DM (vierzig Millio-
nen Deutsche Mark) zur Finanzierung des Vorhabens „Neue Artikel 6
Galatabrücke" aufzunehmen, wenn nach der Prüfung die Förde- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei
und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorhaben Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
ersetzt werden. Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der
ditanstallt für Wiederaufbau und der Republik Türkei zu schließen- Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-
den Rechtsvorschriften unterliegen. chen Voraussetzungen aufseiten der Republik Türkei erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara, am 5. Dezember 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Georg Negwer
Für die Regierung der Republik Türkei
Yalcin Burcak
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 11. März 1987
Das übereinkommen vom 20. August 1971 über die
Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTEL-
SAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und
das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Mauritius am 2. September 1986
Ruanda am 2. September 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1981 (BGBI. II S. 456).
Bonn, den 11 . März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. März 1987
In Dacar ist am 30. Januar 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Guinea-Bissau über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 30. Januar 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. März 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 219
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in
die Regierung der Republik Guinea-Bissau - der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Guinea-Bissau, Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Regierung der Republik Guinea-Bissau stellt die Kreditan-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
vertiefen, öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Guinea-
Bissau erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Guinea-Bissau überläßt bei den
der Republik Guinea-Bissau beizutragen - sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
sind wie folgt übereingekommen: den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Artikel 1 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
es der Regierung der Republik Guinea-Bissau, von der Kreditan- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
bis zu insgesamt 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deut-
sche Mark) zu erhalten.
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet: Artikel 5
a) bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „ Verbesserung der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Infrastruktur in der Region Quinara", wenn nach Prüfung die Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist; die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden.
b) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttau-
send Deutsche Mark) für das Vorhaben „Verbesserung der
Stromversorgung Bissau", wenn nach Prüfung die Förde- Artikel 6
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Berlin,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
land und der Regierung der Republik Guinea-Bissau durch gegenüber der Regierung der Republik Guinea-Bissau innerhalb
andere Vorhaben ersetzt werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- Artikel 7
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in Kraft.
Geschehen zu Dakar am 30. Januar 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Westerhoff
Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau
Batista
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen
Vom 25. März 1987
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zu den Haager
übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen sowie über das auf Unterhaltspflichten anzuwen-
dende Recht (BGBI. 1986 II S. 825) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkom-
men vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unter-
haltsentscheidungen nach seinem Artikel 35 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 28. Januar 1987 beim
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundes r e p u b I i k
De u t s c h I a n d folgende Erklärung nach Artikel 34 Abs. 1 des Übereinkommens
abgegeben:
.,Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 26 Nr. 2 des Übereinkommens,
daß sie Entscheidungen und Vergleiche in Unterhaltssachen
a) zwischen Verwandten in der Seitenlinie und
b) zwischen Verschwägerten
weder anerkennen noch für vollstreckbar erklären/vollstrecken wird.
Ungeachtet dieses Vorbehalts wird die Bundesrepublik Deutschland gemäß ihrem inner-
staatlichen Recht wie folgt verfahren: Sie wird auch Entscheidungen und Vergleiche aus
einem anderen Vertragsstaat in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie
und zwischen Verschwägerten nach den Vorschriften des Übereinkommens anerkennen
und für vollstreckbar erklären/vollstrecken; jedoch wird sie die Anerkennung und Vollstrek-
kung solcher Entscheidungen auf Verlangen des Unterhaltsverpflichteten versagen, wenn
nach den innerstaatlichen Vorschriften des Staates. dem der Verpflichtete und der Berech-
tigte angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnli-
chen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine Unterhaltspflicht nicht besteht.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt ferner gemäß Artikel 25 des Übereinkommens, daß
sie in ihren Beziehungen zu den Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, alle vor
einer Behörde oder einer Urkundsperson errichteten öffentlichen Urkunden, die im
Ursprungsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in das Übereinkommen einbezieht,
soweit sich dessen Bestimmungen auf solche Urkunden anwenden lassen."
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 1. Juli 1983
mit dem folgenden, bei der Unterzeichnung am 28. Mai 1980 angebrachten
und bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde am 29. April 1983 bekräftig-
ten Vorbehalt:
(Übersetzung)
"Subject to reservation provided for in Ar- „Mit dem in Artikel 34 und in Artikel 26
ticle 34 and Article 26, numbers 1 and 2." Nummern 1 und 2 vorgesehenen Vorbe-
halt."
Frankreich am 1. Oktober 1977
Italien am 1. Januar 1982
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
«Conformement a l'article 34 de la Con- „Nach Artikel 34 des Übereinkommens
vention concernant la reconnaissance et I' e- über die Anerkennung und Vollstreckung
xecution de decisions relatives aux obliga- von Unterhaltsentscheidungen behält sich
tions alimentaires, la Republique italienne die Italienische Republik das in Artikel 26
se reserve le droit de ne pas reconnaitre ni Nummer 3 vorgesehene Recht vor, solche
declarer executoires les decisions et les Entscheidungen und Vergleiche, die die Un-
transactions ne prevoyant pas la prestation terhaltsleistung nicht durch regelmäßig wie-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 221
d'aliments par payements periodiques, figu- derkehrende Zahlungen vorsehen, weder
rant a l'article 26 n. 3, sauf les decisions et anzuerkennen noch für vollstreckbar zu er-
les transactions prevoyant le payement par klären/zu vollstrecken mit Ausnahme sol-
un versement unique de l'allocation due en cher Entscheidungen und Vergleiche, die
cas de dissolution de mariages, comme die einmalige Zahlung des im Fall der Auflö-
reglee par l'article 5, quatrieme alinea, der- sung der Ehe geschuldeten Betrags nach
nier periode, de la Loi 1 decembre 1970, n. Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4 letzter
898.» Satz des Gesetzes vom 1. Dezember 1970,
Nummer 898, vorsehen."
Luxemburg am 1. Juni 1981
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
«Le Grand-Duche de Luxembourg se re- „Das Großherzogtum Luxemburg behält
serve, conformement a l'article 34 de la sich nach Artikel 34 des Übereinkommens
Convention, le droit de ne pas reconnaitre das Recht vor, weder anzuerkennen noch
ni declarer executoires für vollstreckbar zu erklären/zu vollstrecken:
- les decisions et les transactions en ma- - Entscheidungen und Vergleiche in Unter-
tiere d'obligations alimentaires haltssachen
a) entre collateraux a) zwischen Verwandten in der Seiten-
linie
b) entre allies; b) zwischen Verschwägerten;
- les decisions et les transactions ne pre- - Entscheidungen und Vergleiche, die die
voyant pas la prestation d 'aliments par Unterhaltsleistung nicht durch regelmä-
payements periodiques.» ßig wiederkehrende Zahlungen vor-
sehen."
Niederlande am 1. März 1981
für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen sowie mit
Wirkung vom 1. Januar 1986 unter Fortgeltung für Aruba
nach Maßgabe
a) folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
«En application de l'article 34, en rapport ,,In Anwendung des Artikels 34 in Verbin-
avec l'article 26 de la Convention, le Royau- dung mit Artikel 26 des Übereinkommens
me fait la reserve que la Convention ne sera macht das Königreich den Vorbehalt, daß
pas appliquee aux decisions et aux transac- das Übereinkommen auf Entscheidungen
tions en matiere d'obligations alimentaires und Vergleiche in Unterhaltssachen zwi-
entre collateraux.» schen Verwandten in der Seitenlinie nicht
angewendet wird."
b) folgender Erklärung nach Artikel 25 des Übereinkommens:
(Übersetzung)
" ... que les dispositions de la Conven- ,, ... daß es [das Königreich] in seinen
tion sont etendues, dans ses relations avec Beziehungen zu den Staaten, die dieselbe
les Etats qui ont fait la meme declaration, a Erklärung abgegeben haben, alle vor einer
tout acte authentique dresse par-devant Behörde oder einer Urkundsperson errich-
une autorite ou un officier public, r~u et teten öffentlichen Urkunden, die im Ur-
executoire dans f'Etat d'origine, dans la me- sprungsstaat aufgenommen und vollstreck-
sure ou ces dispositions peuvent etre appli- bar sind, in das übereinkommen einbezieht,
quees a ces actes.» soweit sich dessen Bestimmungen auf sol-
che Urkunden anwenden lassen."
Norwegen am 1. Juli 1978
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"In conformity with Article 34, the Govem- „Nach Artikel 34 behält sich die Regierung
ment of Norway reserves the right provided von Norwegen das in Artikel 26 Absatz 1
for in Article 26, paragraph 1 No 2 not to Nummer 2 vorgesehene Recht vor, Ent-
recognise or enforce decisions and settle- scheidungen und Vergleiche in Unterhalts-
ments relating to maintenance obligations sachen zwischen Verwandten in der Seiten-
between persons related collaterally and linie und zwischen Verschwägerten weder
between persons related by affinity." anzuerkennen noch für vollstreckbar zu er-
klären/zu vollstrecken."
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Portugal am 1. August 1976
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
" Ao abrigo do primeiro paragrafo do artigo ,,Nach Artikel 34 Absatz 1 des Überein-
34° da Convenc,äo, Portugal reserva-se o kommens behält sich Portugal das Recht
direito de näo reconhecer nem declarar vor, die in Artikel 26 Nummer 1 und Num-
execut6rias as decisöes e transacc,öes refe- mer 2 Buchstabe b genannten Entscheidun-
ridas no n° 1 e na alinea b) do n° 2 d6 arl° gen und Vergleiche weder anzuerkennen
26°." noch für vollstreckbar zu erklären/zu voll-
strecken."
Schweden am 1. Mai 1977
nach Maßgabe
a) folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
«Conformement a l'article 34 de cette „Nach Artikel 34 dieses Übereinkommens
Convention, la Suede se reserve le droit de behält sich Schweden das Recht vor, Ent-
ne pas reconnaitre ni declarer executoires scheidungen und Vergleiche nach Artikel 26
les decisions et les transactions qui relevent Nummern 1 und 2 weder anzuerkennen
des chiffres 1 et 2 de l'article 26.» noch für vollstreckbar zu erklären/zu voll-
strecken."
b) folgender Erklärung nach Artikel 25 des Übereinkommens:
(Übersetzung)
«Les dispositions de la Convention seront „In den Beziehungen zu den Staaten, die
etendues, dans les relations avec les Etats dieselbe Erklärung abgegeben haben, wer-
qui auront fait la meme declaration, tout a den alle vor einer Behörde oder einer Ur-
acte authentique dresse par-devant une au- kundsperson errichteten öffentlichen Urkun-
torite ou un officier public, rec,u et executoire den, die im Ursprungsstaat aufgenommen
dans l'Etat d'origine, dans la mesure ou ces und vollstreckbar sind, in das Übereinkom-
dispositions peuvent etre appliquees a ces men einbezogen, soweit sich dessen Be-
actes." stimmungen auf solche Urkunden anwen-
den lassen."
Schweiz am 1. August 1976
mit folgendem Vorbehalt:
a
ccConformement l'article 34, la Suisse se „Nach Artikel 34 behält sich die Schweiz
reserve le droit prevu par l'article 26, 1er das in Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 2 Buchsta-
alinea, chiffre 2, lettres a et b, de ne pas ben a und b vorgesehene Recht vor, Ent-
reconnaitre ni declarer executoires les deci- scheidungen und Vergleiche auf dem Ge-
sions et les transactions en matiere d'obli- biet der Unterhaltungspflicht zwischen Sei-
gations alimentaires entre collateraux et tenverwandten und Verschwägerten nicht
entre allies." anzuerkennen und für nicht vollstreckbar zu
erklären."
Tschechoslowakei am 1. August 1976
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
«En adoptant cette Convention nous de- ,,Bei der Annahme dieses Übereinkom-
clarons, en accord avec son article 34, que mens erklären wir im Einklang mit Artikel 34
la Republique Socialiste Tchecoslovaque des Übereinkommens, das sich die Tsche-
se reserve le droit de ne pas reconnaitre ni choslowakische Sozialistische Republik das
declarer executoires les decisions et les Recht vorbehält, die in Artikel 26 Nummer 2
transactions en matiere d'obligations ali- Buchstaben a und b genannten Entschei-
mentaires figurant a l'article 26, paragraphe dungen und Vergleiche in Unterhaltssachen
2, lettre a et b, le regime juridique tchecoslo- weder anzuerkennen noch für vollstreckbar
vaque ne connaissant pas d'obligations ali- zu erklären/zu vollstrecken, da die tsche-
mentaires entre les personnes y mention- choslowakische Rechtsordnung Unterhalts-
nees." pflichten zwischen den dort genannten Per-
sonen nicht kennt."
Türkei am 1. November 1983
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
«La Republique de Turquie se reserve, .,Die Republik Türkei behält sich nach Arti-
conf ormement a I' article 34 de la Conven- kel 34 des Übereinkommens das in Artikel
----------·-··- -···-··
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 223
tion, le droit prevu a l'article 26 alineas 2 et 26 Nummern 2 und 3 vorgesehene Recht
3, de ne pas reconnaitre ni declarer execu- vor, Entscheidungen und Vergleiche in Un-
toires les decisions et les transactions en terhaltssachen zwischen Verwandten in der
matiere d'obligations alimentaires entre col- Seitenlinie und zwischen Verschwägerten
lateraux et entre allies, et les decisions et sowie Entscheidungen und Vergleiche, die
les transactions ne prevoyant pas la presta- die Unterhaltsleistung nicht durch regelmä-
tion d'aliments par paiements periodiques.» ßig wiederkehrende Zahlungen vorsehen,
weder anzuerkennen noch für vollstreckbar
zu erklären/zu vollstrecken."
Vereinigtes Königreich am 1. März 1980
nach Maßgabe
1. der nachstehend wiedergegebenen, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde am 21. Dezember 1979 geltend gemachten Vorbehalte und notifi-
zierten sonstigen Angaben und Mitteilung:
1. Vorbehalte: (Übersetzung)
(a) reserves the right provided for in Article a) behält sich das in Artikel 26 Nummer 2
26(2) not to recognise or enforce a decision vorgesehene Recht vor, Entscheidungen
or settlement in respect of maintenance ob- und Vergleiche in Unterhaltssachen zwi-
ligations between persons related collate- schen Verwandten in der Seitenlinie und
rally and between persons related by affinity zwischen Verschwägerten weder anzuer-
unless that decision or settlement requires kennen noch für vollstreckbar zu erklären/
the maintenance debtor to make payments zu vollstrecken, es sei denn, diese Ent-
to a person who is a child of the family (for scheidungen oder Vergleiche verpflichten
the purposes of the law of England and den Unterhaltsverpflichteten, Zahlungen an
Wales and Northern lreland) or who is a eine Person zu leisten, die ein Kind der
child of the maintenance creditor who has Familie (für die Zwecke des Rechts von
been accepted as a child of the family by the England und Wales und Nordirland) oder
maintenance debtor (for the purposes of the ein Kind des Unterhaltsberechtigten ist, das
law of Scotland); von dem Unterhaltsverpflichteten als Kind
der Familie aufgenommen worden ist (für
die Zwecke des Rechts von Schottland);
(b) reserves the right provided for in Article b) behält sich das in Artikel 26 Nummer 3
26(3) not to recognise or enforce a decision vorgesehene Recht vor, Entscheidungen
or settlement unless it provides for the pe- und Vergleiche, die die Unterhaltsleistun-
riodical payment of maintenance." gen nicht durch regelmäßig wiederkehrende
Zahlungen vorsehen, weder anzuerkennen
noch für vollstreckbar zu erklären/zu voll-
strecken."
2. Angaben nach Artikel 33 über die Erstreckung des Übereinkommens:
(Übersetzung)
"The Convention shall extend to all the „Das Übereinkommen erstreckt sich auf
territorial units of the United Kingdom: Eng- alle Gebietseinheiten des Vereinigten Kö-
land and Wales, Northern lreland, Scot- nigreichs: England und Wales, Nordirland,
land." Schottland."
3. Mitteilung über die zuständigen Behörden:
(Übersetzung)
"The following authorities will receive re- „Folgende Behörden werden Anträge auf
quests for the recognition and enforcement Anerkennung und Vollstreckung von Unter-
of decisions relating to maintenance Obliga- haltsentscheidungen entgegennehmen:
tions:
in England and Wales in England und Wales
Horne Office, C 2 Division, Horne Office, C 2 Division,
Queen Anne's Gate, Queen Anne's Gate,
London SW 1H 9AT London SW 1H 9AT
in Northern lreland in Nordirland
Northern lreland Courts Service Northern lreland Courts Service
Windsor House, 9-15 Bedfort Street Windsor House 9-15 Bedfort Street
Belfast BT2 7LT Belfast BT2 7LT
in Scotland in Schottland
Scottish Courts Administration Scottish Courts Administration
PO Box 37, 28 North Bridge, PO Box 37, 28 North Bridge,
Edinburgh EH 1 1RA" Edinburgh EH 1 1RA"
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
II. der am 1. April 1985 wirksam gewordenen Erstreckung auf die Insel Man
nach Maßgabe
1. folgender Vorbehalte: (Übersetzung)
"In accordance with the second paragraph „Nach Artikel 34 Absatz 2 behält sich das
of Article 34, the United Kingdom, acting in Vereinigte Königreich in bezug auf die Insel
respect of the lsle of Man: Man folgende Rechte vor:
(i) reserves the right provided for in para- i) das in Artikel 26 Nummer 2 vorgesehene
graph 2 of Article 26 not to recognise or Recht, Entscheidungen und Vergleiche
enforce a decision or settlement in re- in Unterhaltssachen zwischen Verwand-
spect of maintenance obligations be- ten in der Seitenlinie und zwischen Ver-
tween persons related collaterally and schwägerten weder anzuerkennen noch
between persons related by affinity un- für vollstreckbar zu erklären/zu vollstrek-
less that decision or settlement requires ken, es sei denn, diese Entscheidungen
the maintenance debtor to make pay- und Vergleiche verpflichten den Unter-
ments to a person who is a child of the haltsverpflichteten, Zahlungen an eine
family; and Person zu leisten, die ein Kind der Fami-
lie ist, und
(ii) reserves the right provided for in para- ii) das in Artikel 26 Nummer 3 vorgesehene
graph 3 of Article 26 not to recognise or Recht, Entscheidungen und Vergleiche,
enforce a decision or settlement unless die die Unterhaltsleistungen nicht durch
it provides for the periodical payment of regelmäßig wiederkehrende Zahlungen
maintenance." vorsehen, weder anzuerkennen noch
für vollstreckbar zu erklären/zu voll-
strecken."
2. folgender Mitteilung: (Übersetzung)
"Requests for the recognition and enforce- .,Anträge auf Anerkennung und Vollstrek-
ment in the lsle of Man of decisions relating kung von Unterhaltsentscheidungen auf der
to maintenance obligations are to be ad- Insel Man sind zu richten an:
dressed to:
The Secretary of State The Secretary of State
Horne Office (C2 Division) Horne Office (C2 Division)
Queen Anne's Gate Queen Anne's Gate
London SW 1H 9AT." London SW 1H 9AT."
Bonn, den 25. März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 225
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens
über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
Vom 26. März 1987
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zu den Haager
Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen sowie über das auf Unterhaltspflichten anzuwen-
dende Recht (BGBI. 1986 II S. 825) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkom-
men vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 28. Januar 1987 beim Ministe-
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die B u n des r e p u b I i k
De u t s c h I an d folgende Erklärung nach Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens
abgegeben:
„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 15 des Übereinkommens, daß ihre
Behörden ihr innerstaatliches Recht anwenden werden, wenn sowohl der Berechtigte als
auch der Verpflichtete Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundes-
republik Deutschland hat."
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 1. Oktober 1977
Italien am 1. Januar 1982
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
a
ccConformement l'article 24 de la Con- „Nach Artikel 24 des Übereinkommens
vention sur la loi applicable aux obligations über das auf Unterhaltspflichten anzuwen-
alimentaires, la Republique italienne se re- dende Recht behält sich die Italienische
a
serve le droit prevu l'article 15, aux termes Republik das in Artikel 15 vorgesehene
duquel ses autorites appliqueront la loi ita- Recht vor, wonach ihre Behörden das italie-
lienne lorsque le creancier et le debiteur ont nische Recht anwenden werden, wenn so-
la nationalite italienne, et si le debiteur a sa wohl der Berechtigte als auch der Verpflich-
residence habituelle en ltalie.» tete italienische Staatsangehörige sind und
der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt in Italien hat."
Japan am 1. September 1986
Luxemburg am 1. Januar 1982
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
ccle Gouvernement luxembourgeois se re- „Die luxemburgische Regierung behält
a
serve le droit, conformement l'article 14 sich nach Artikel 14 des Übereinkommens
de la Convention, de ne pas appliquer la das Recht vor, das Übereinkommen nicht
convention aux obligations alimentaires en- anzuwenden auf Unterhaltspflichten zwi-
tre epoux divorces, separes de corps, ou schen geschiedenen oder ohne Auflösung
dont le mariage a ete declare nul ou annule, des Ehebandes getrennten Ehegatten oder
lorsque la decision de divorce, de separa- zwischen Ehegatten, deren Ehe für nichtig
tion, de nullite ou d'annulation de mariage a oder als ungültig erklärt worden ist, wenn
ete rendue par defaut dans un Etat ou la das Erkenntnis auf Scheidung, Trennung,
partie defaillante n ·avait pas sa residence Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Ehe in ei-
habituelle. Dans ce cas sont applicables les nem Versäumnisverfahren in einem Staat
articles 4 a 6 de la Convention. ergangen ist, in dem die säumige Partei
nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
In diesem Fall finden die Artikel 4 bis 6 des
Übereinkommens Anwendung.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Conformement a l'article 15, le Gouverne- Nach Artikel 15 behält sich die luxemburgi-
ment luxembourgeois se reserve le droit sche Regierung das Recht vor, das luxem-
d'appliquer la loi luxembourgeoise lorsque burgische Recht anzuwenden, wenn so-
le creancier et le debiteur sont tous deux de wohl der Berechtigte als auch der Verpflich-
nationalite luxembourgeoise et lorsque le tete luxemburgische Staatsangehörige sind
debiteur d'aliments a sa residence habituel- und der Unterhaltsverpflichtete seinen ge-
le au Luxembourg.» wöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg hat."
Niederlande am 1. März 1981
für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen
sowie mit Wirkung vom 1. Januar 1986
unter Fortgeltung für Aruba
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
«En application de l'article 24 en rapport ,,In Anwendung des Artikels 24 in Verbin-
avec l'article 15 de la Convention, le Royau- dung mit Artikel 15 des Übereinkommens
me fait la reserve que ses autorites appli- macht das Königreich den Vorbehalt, daß
queront sa loi interne lorsque le creancier et seine Behörden sein innerstaatliches Recht
le debiteur d'aliments ont la nationalite anwenden werden, wenn sowohl der Unter-
neerlandaise et que le debiteur a sa resi- haltsberechtigte als auch der Unterhaltsver-
dence habituelle dans le Royaume.» pflichtete niederländische Staatsange-
hörige sind und der Verpflichtete seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Königreich
hat."
Portugal am 1. Oktober 1977
mit folgendem Vorbehalt: (Übersetzung)
"Ao abrigo do primeiro paragrafo do artigo ,,Nach Artikel 24 Absatz 1 des Überein-
24°. da Conven~o. Portugal reserva-se o kommens behält sich Portugal das Recht
direito de näo aplicar a mesma Convenc,äo vor, das Übereinkommen nicht auf die in
as obrigac,oes alimentares a que se referem Artikel 14 Nummern 2 und 3 genannten
os nos. 2 e 3 do artigo 14'. eo de as suas Unterhaltspflichten anzuwenden, sowie das
autoridades aplicarem a sua lei interna Recht, wonach seine Behörden innerstaatli-
quando o credor e o devedor tiverem a ches Recht anwenden werden, wenn so-
nacionalidade portuguesa e o devedor resi- wohl der Berechtigte als auch der Verpflich-
dir habitualmente em Portugal (art. 15 '.)." tete die portugiesische Staatsangehörigkeit
haben und der Verpflichtete seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat (Arti-
kel 15)."
Schweiz am 1. Oktober 1977
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
a
••1. Conformement l'article 24, la Suisse „ 1. Nach Artikel 24 behält sich die Schweiz
se reserve le droit prevu par l'article 14, das in Artikel 14 Ziffern 1 und 2 vorge-
chiffres 1 et 2, de ne pas appliquer la sehene Recht vor, das Übereinkom-
convention aux obligations alimentai- men nicht auf die Unterhaltspflichten
res entre collateraux et entre allies; zwischen Seitenverwandten und Ver-
schwägerten anzuwenden.
2. La Suisse se reserve en outre le droit 2. Die Schweiz behält sich ferner das in
prevu par l'article 15 d'appliquer la loi Artikel 15 vorgesehene Recht vor, das
suisse aux obligations alimentaires schweizeriche Recht auf Unterhalts-
lorsque le creancier et le debiteur ont la pflichten anzuwenden, wenn der Un-
nationalite suisse et que le debiteur a terhaltsberechtigte und der Unterhalts-
sa residence habituelle en Suisse. » pflichtige Schweizer Bürger sind und
der Unterhaltspflichtige seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz hat."
Spanien am 1. Oktober 1986
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"EI Estado espaliol, de conformidad con el „Der Spanische Staat macht nach Artikel
articulo 24, formula reserva en virtud de la 24 den Vorbehalt, daß seine Behörden in-
cual sus Autoridades aplicaran su propia nerstaatliches Recht anwenden werden,
Ley interna cuando el acreedor y deudor wenn der Unterhaltsberechtigte und der Un-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 227
alimenticio tenga su nacionalidad y siempre terhaltsverpflichtete die spanische Staats-
que el deudor tenga en Espäna su residen- angehörigkeit haben und der Verpflichtete
cia habitual." seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien
hat."
Türkei am 1. November 1983
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
«La Republique de Turquie se reserve, .,Die Republik Türkei behält sich nach Arti-
conformement a I'article 24 de la Conven- kel 24 des Übereinkommens
tion:
1. Le droit prevu a l'article 14 allneas 1 et 1. das in Artikel 14 Nummern 1 und 2 vor-
2, de ne pas appliquer la Convention gesehene Recht vor, das Übereinkom-
aux obligations alimentaires entre colla- men nicht auf Unterhaltspflichten zwi-
teraux et entre allies; schen Verwandten in der Seitenlinie und
zwischen Verschwägerten anzuwen-
den;
a
2. Le droit prevu l'article 15, en vue de 2. das in Artikel 15 vorgesehene Recht
a
permettre ses autorites d'appliquer sa vor, um ihren Behörden zu ermöglichen,
toi interne lorsque le creancier et le debi- innerstaatliches Recht anzuwenden,
teur ont la nationalite turque, et si le wenn sowohl der Berechtigte als auch
debiteur a sa residence habituelle en der Verpflichtete türkische Staatsange-
Turquie.» hörige sind und der Verpflichtete seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei
hat."
Bonn, den 26. März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesmir,ister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Boon.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, VerOl'dnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienenef Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen VOl'einsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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satz beträgt 7 % . Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Berichtigung
der Bekanntmachung eines Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. März 1987
Die Bekanntmachung des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusam-
menarbeit vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 44)
wird wie folgt berichtigt:
In Satz 2 muß es statt „am 4. Dezember 1986 in Lusaka
in Kraft getreten" richtig lauten „am 4. September 1986 in
Kraft getreten".
Bonn, den 4. März 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Barthelt
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Sechste Ostsee-Umweltsch_~tz-Änderungsverordnung
(6. OUAndV)
Vom 27. März 1987
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. § 5 wird aufgehoben.
30. November 1979 zu dem Übereinkommen vom
22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Ostseegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229), des § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des a) In _Absatz 1 werden die Nummern 1, 2 und 5 ge-
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma- strichen.
chung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541) und des § 36
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
mern 1 und 2.
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 602) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
minister der Justiz verordnet:
,,(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Deut-
§ 1 sche Hydrographische Institut übertragen."
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens
vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt 5. Die Anlage zu § 2 a Abs. 2 wird aufgehoben.
des Ostseegebiets gemäß dessen Artikel 24 auf der Sit-
zung vom 24. bis 27. Februar 1987 angenommenen Ände-
rungen der Anlagen IV und VI werden hiermit in Kraft §3
gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend als Anlage Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
veröffentlicht. leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
§2 vom 30. November 1979 zu dem Übereinkommen vom
22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des
Die Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung
Ostseegebiets,§ 21 des Gesetzes über die Aufgaben des
der Ostsee durch Schiffe vom 11. Februar 1985 (BGBI. 1
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und § 134 des
S. 321 ), zuletzt geändert durch die Fünfte Ostsee-Umwelt-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
schutz-Änderungsverordnung vom 12. November 1985
(BGBI. II S. 1195, 1232), wird wie folgt geändert:
§4
1. In§ 2 Abs. 2 werden die Worte „Regel 5 Abschnitt A,"
gestrichen. ( 1) Diese Verordnung tritt am 6. April 1987 in Kraft.
(2) Am selben Tag treten die Änderungen der Anlagen
2. § 2 a wird aufgehoben. IV und VI für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Bonn, den 27. März 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 207
Anlage
(Zu § 1)
Änderungen der Anlagen IV und VI des Helsinki-Übereinkommens
Amendments to Annex IV and VI of the Helsinki Conventlon
(Übersetzung)
1. Regulation 1 of Annex IV of the Helsinki Convention is 1. Regel 1 der Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens erhält
amended to read as follows: folgende Fassung:
"Regulation 1 „Regel 1
The Contracting Parties shall, in matters concerning the Die Vertragsparteien werden in Angelegenheiten des
protection of the Baltic Sea Area from pollution by ships, co- Schutzes des Ostseegebiets vor Verschmutzung durch
operate Schiffe zusammenarbeiten
a) within the International Maritime Organization, in particular a) in der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation, insbe-
in promoting the development of international rules, sondere bei der Förderung der Entwicklung internationaler
Regeln,
b) in the effective and harmonized implementation of rules b) bei der wirksamen und harmonisierten Durchführung der
adopted by the International Maritime Organization." von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation ange-
nommenen Regeln."
2. Regulation 2 of Annex IV of the Helsinki Convention is 2. Regel 2 der Anlage IV des Helsinki-Übereinkommef's erhält
amended to read as follows: folgende Fassung:
"Regulation 2 „Regel 2
The Contracting Parties shall, without prejudice to Para- Die Vertragsparteien werden einander unbeschadet des
graph 4 of Article 4 of the present Convention, as appropriate Artikels 4 Absatz 4 in geeigneter Weise bei der Untersuchung
assist each other in investigating violations of the existing von Verstößen gegen die bestehenden Rechtsvorschriften
legislation on anti-pollution measures, which have occurred or über Maßnahmen zur Verschmutzungsbekämpfung unterstüt-
are suspected to have occurred within the Baltic Sea Area. zen, die innerhalb des Ostseegebiets tatsächlich oder vermut-
This assistance may include but is not limited to inspection by lich vorgekommen sind. Diese Unterstützung kann unter
the competent authorities of oil record books, cargo record anderem folgendes umfassen: die Einsichtnahme der zustän-
books, log books and engine log books and taking oil samples digen Dienststellen in Öltagebücher, Ladungstagebücher,
for analytical identification purposes." Schiffs- und Maschinentagebücher sowie die Entnahme von
Ölproben für Zwecke der analytischen Identifizierung."
3. In Regulation 3 of Annex IV of the Helsinki Convention, the 3. In Regel 3 der Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens wird
following new Paragraph 6 is added: die folgende neue Nummer 6 angefügt:
"6. The term "MARPOL 73/78" means the International Con- ,,6. Der Ausdruck „MARPOL 73/78" bezeichnet das Interna-
vention for the Prevention of Pollution from Ships, 1973, tionale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Mee-
as modified by the Protocol of 1978 relating thereto." resverschmutzung durch Schiffe in der durch das Proto-
koll von 1978 zu dem übereinkommen geänderten Fas-
sung."
4. Regulation 4 of Annex IV of the Helsinki Convention is 4. Regel 4 der Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens erhält
amended to read as foliows: folgende Fassung:
"Regulation 4 „Regel 4
Oil Öl
The Contracting Parties, also being parties to MARPOL 73/ Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien von
78, apply in conformity with that agreement the provisions of ~ARPOL 73/78 sind, wenden in Übereinstimmung mit jener
Annex I to MARPOL 73/78 for the prevention of pollution by Ubereinkunft die Bestimmungen der Anlage I von MARPOL
oil." 73/78 zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl an."·
5. Regulation 5 of Annex IV of the Helsinki Convention is 5. Regel 5 der Anlage IV des Helsinki-Übereinkommens erhält
amended to read as follows: folgende Fassung:
"Regulation 5 „Regel 5
Noxious Liquid Substances Schädliche flüssige Stoffe
The Contracting Parties, also being parties to MARPOL 73/ Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien von
78, apply in conformity with that agreement the provisions of ~ARPOL 73/78 sind, wenden in Übereinstimmung mit jener
Annex II to MARPOL 73/78 for the prevention of pollution by Ubereinkunft die Bestimmungen der Anlage II von MARPOL
noxious liquid substances carried in bulk." 73/78 zur Verhütung der Verschmutzung durch als Massengut
beförderte schädliche flüssige Stoffe an."
6. Appendices I to IV to Annex IV of the Helsinki Convention are 6. Die Anhänge I bis IV der Anlage IV des Helsinki-Übereinkom-
deleted. mens werden gestrichen.
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
7. Regulation 5 of Annex VI of the Helsinki Convention is 7. Regel 5 der Anlage VI des Helsinki-Übereinkommens erhält
amended to read as follows: folgende Fassung:
"Regulation 5 „Regel 5
1. The Contracting Parties, also being parties to the Interna- (1) Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des
tional Convention for the Prevention of Pollution from Ships, Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der
1973, as modified by the Protocol of 1978 relating thereto Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Proto-
(MARPOL 73/78), apply in conforrnity with that agreement the koll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung
provisions of Article 8 and Protocol I to MARPOL 73/78 on (MARPOL 73/78) sind, wenden in Übereinstimmung mit jener
reports on incidents involving harrnful substances. These pro- Übereinkunft die Bestimmungen des Artikels 8 und des Proto-
visions shall also be applied with regard to significant spillages kolls I von MARPOL 73/78 über Meldungen über Ereignisse,
ot oil or other harrnful substances in cases not covered by die Schadstoffe betreffen, an. Diese Bestimmungen werden
Article 8 of MARPOL 73/78. auch angewandt bei nicht durch Artikel 8 von MARPOL 73/78
erfaßten umfangreichen treibenden Feldern von Öl oder son-
stigen Schadstoffen.
2. The Contracting Parties shall request masters of ships (2) Die Vertragsparteien fordern die Kapitäne von Schiffen
and pilots of aircraft to report without delay in accordance with und die Führer von Luftfahrzeugen auf, umfangreiche trei-
this system on significant spillages of oil or other harrnful bende Felder von Öl oder sonstigen Schadstoffen, die auf See
substances observed at sea. Such reports should as far as beobachtet werden, unverzüglich in Übereinstimmung mit die-
possible contain the following data: time, position, wind and sem System zu melden. Diese Meldungen sollen nach Mög-
sea conditions, and kind, extent and probable source of the lichkeit folgende Angaben enthalten: Zeit, Position, Wind- und
spill observed." Seeverhältnisse sowie Art, Ausmaß und wahrscheinliche
Ursache des beobachteten Feldes."
8. The Appendix to Annex VI is deleted. 8. Der Anhang der Anlage VI wird gestrichen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 209
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 25. Februar 1987
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI. 1965 II
S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die
Dominikanische Republik am 27. Januar 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. April 1986 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 25. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sudan
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. März 1987
In Khartum ist am 10. September 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sudan über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 10. September 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. März 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sudan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
und
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
die Regierung der Republik Sudan - republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 3
Sudan,
Die Regierung der Republik Sudan stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vertiefen, rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Sudan erhoben
werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Sudan überläßt bei den sich aus
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
der Republik Sudan beizutragen - ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen: nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
Artikel 1 schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
erschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
es der Regierung der Republik Sudan, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Rehabili-
tierung des Fernmeldeortsliniennetzes Khartum" einen Finanzie-
Artikel 5
rungsbeitrag bis zu 25 100 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig
Millionen einhunderttausend Deutsche Mark), für das Vorhaben Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
„Rehabilitierung der Zuckerfabriken Guneid und New Halfa" einen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeitrag bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Rnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
Millionen Deutsche Mark) und für das Vorhaben „Kleinbauern- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
förderung durch die Agricultural Bank of Sudan" einen Finan- genutzt werden.
zierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Artikel 6
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland und der Regierung der Republik Sudan durch gegenüber der Regierung der Republik Sudan innerhalb von drei
andere Vorhaben ersetzt werden. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Khartum am 10. September 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zimmermann
Für die Regierung der Republik Sudan
Dr. Zaki
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 211
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. März 1987
In Antananarivo ist am 26. Januar 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Mada-
gaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 26. Januar 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. März 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur
und Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar - Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Montage, ein Darlehen bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Worten drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
tischen Republik Madagaskar, (2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu zeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages
vertiefen, abgeschlossen worden sind.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Durchfüh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
rung und Betreuung des Vorhabens "Warenhilfe VII" von der
der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,
Kreditanstallt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
findet dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 15. Mai 1986, Punkt 3.1.5 -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 1
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
(1) Die Regierung der Bundesrep•Jblik Deutschland ermöglicht Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-
es der Demokratischen Republik Madagaskar, von der Kredit- ditanstallt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
anstallt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar stellt Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehnsgewährung
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Vertrages in der Demokratischen Republik Madagaskar erhoben
werden. Artikel 6
Artikel 4
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
läßt bei den sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Trans- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 7
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 26. Januar 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rouette
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
J. Bemananjara
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
26. Januar 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen, Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie mit Ausnahme solcher für die Landwirtschaft,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen
Republik Madagaskar von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.
Die vorgenannten Waren sind in erster Linie bestimmt
- für deutsch-madagassische Projekte der Finanziellen und Technischen Zusammen-
arbeit, ausgenommen Vorhaben im Sektor Landwirtschaft,
- für deutsch-madagassische Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) und
- für Unternehmen und Firmen, deren Gerätepark und Maschinen aus der Bundes-
republik Deutschland stammen.
Die Lieferungen und Leistungen sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 213
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 5. März 1987
1.
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Erklärungen vom 1. Juli
1986 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats ihre Erklärungen vom
1. Juli 1955 über die Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommis-
sion für Menschenrechte nach Artikel 25 und der Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II
s. 685, 953)
mit Wirkung vom 1. Juli 1986
für weitere drei Jahre
mit der Maßgabe erneuert, daß die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
steht; die Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf das Protokoll
Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten Konven-
tion.
II.
Das Vereinigte Königreich hat mit Noten vom 9. Dezember 1986 nach
Artikel 63 Abs. 1 der vorstehend genannten Konvention dem Generalsekretär des
Europarats notifiziert, daß sich die Anwendung der vom Vereinigten Königreich
für den Zeitraum
vom 14. Januar 1986 bis 13. Januar 1991
abgegebenen Unterwerfungserklärungen nach den Artikeln 25 und 46 der Kon-
vention (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Februar 1986/BGBI. II S. 492) unter
entsprechender Erneuerung vorangegangener Erstreckungserklärungen auch
auf die nachstehend aufgeführten Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale
Beziehungen vom Vereinigten Königreich wahrgenommen werden:
Guernsey
Jersey.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Juli 1981 (BGBI. II S. 578), vom 4. Juni 1984 (BGBI. II S. 564), vom
7. Februar 1986 (BGBI. II S. 492), vom 18. Juni 1986 (BGBI. II S. 743) und vom
28. November 1986 (BGBI. II S. 1035).
Bonn, den 5. März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 6. März 1987
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die
völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-
gegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem
Artikel XXIV in Kraft getreten für
Argentinien am 14. November 1986.
Argentinien hat seine Ratifikationsurkunde am
14. November 1986 in London, am 17. November 1986 in
Moskau und am 21. November 1986 in Washington hinter-
legt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II S. 219).
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 6. März 1987
Mit Erklärung vom 28. Mai 1986 haben die N i e der I an de die Anwendung
des Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
(BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) auf Aruba erstreckt; nach Artikel 29 Abs. 3 des
Übereinkommens ist diese Erstreckung am 27. Juli 1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Mai 1984 (BGBI. II S. 506).
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 215
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. März 1987
In Ankara ist am 11. Dezember 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 11 . Dezember 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zunehmen, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist.
und
die Regierung der Republik Türkei - (2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:
a) Darlehen bis zu 50 000 000, - DM (fünfzig Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) zur Finanzierung der Erweiterung des Kombikraftwerks
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Hamitabat;
Türkei,
b) Darlehen bis zu 40 000 000, - DM (vierzig Millionen Deutsche
Mark) zur Finanzierung der Wasserverteilung Ankara.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis b bezeichneten Vorhaben
vertiefen, können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen durch andere Vorhaben ersetzt werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 2
der Republik Türkei beizutragen,
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
sind wie folgt übereingekommen: gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
Artikel 1 ditanstalt für Wiederaufbau und der Republik Türkei zu schließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht den Rechtsvorschriften unterliegen.
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der
Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei-Konsor-
tiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Artikel 3
Entwicklung (OECD) im Wege bila'leraler Finanzhilfe für das Jahr
1986 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 90 000 000,- DM (neunzig Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben auf- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei ergebenen Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
erhoben werden. lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4
Artikel 6
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- Erklärung abgibt.
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen Artikel 7
erforderlichen Genehmigungen.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der
Artikel 5
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung chen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara, am 11. Dezember 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Georg Negwer
Anton Zahn
Für die Regierung der Republik Türkei
Yener Dincmen
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. März 1987
In Ankara ist am 5. Dezember 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 5. Dezember 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 217
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
die Regierung der Republik Türkei -
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
erhoben werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Türkei,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus
vertiefen, der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
die Grundlage dieses Abkommens ist, Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
der Republik Türkei beizutragen, nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei-Konsor- ergebenen Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-
tiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr
1986 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
ein Darlehen bis zur Höhe von 40 000 000, - DM (vierzig Millio-
nen Deutsche Mark) zur Finanzierung des Vorhabens „Neue Artikel 6
Galatabrücke" aufzunehmen, wenn nach der Prüfung die Förde- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei
und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorhaben Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
ersetzt werden. Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der
ditanstallt für Wiederaufbau und der Republik Türkei zu schließen- Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-
den Rechtsvorschriften unterliegen. chen Voraussetzungen aufseiten der Republik Türkei erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara, am 5. Dezember 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Georg Negwer
Für die Regierung der Republik Türkei
Yalcin Burcak
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 11. März 1987
Das übereinkommen vom 20. August 1971 über die
Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTEL-
SAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und
das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Mauritius am 2. September 1986
Ruanda am 2. September 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1981 (BGBI. II S. 456).
Bonn, den 11 . März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. März 1987
In Dacar ist am 30. Januar 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Guinea-Bissau über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 30. Januar 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. März 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 219
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in
die Regierung der Republik Guinea-Bissau - der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Guinea-Bissau, Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Regierung der Republik Guinea-Bissau stellt die Kreditan-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
vertiefen, öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Guinea-
Bissau erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Guinea-Bissau überläßt bei den
der Republik Guinea-Bissau beizutragen - sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
sind wie folgt übereingekommen: den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Artikel 1 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
es der Regierung der Republik Guinea-Bissau, von der Kreditan- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
bis zu insgesamt 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deut-
sche Mark) zu erhalten.
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet: Artikel 5
a) bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „ Verbesserung der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Infrastruktur in der Region Quinara", wenn nach Prüfung die Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist; die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden.
b) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttau-
send Deutsche Mark) für das Vorhaben „Verbesserung der
Stromversorgung Bissau", wenn nach Prüfung die Förde- Artikel 6
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Berlin,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
land und der Regierung der Republik Guinea-Bissau durch gegenüber der Regierung der Republik Guinea-Bissau innerhalb
andere Vorhaben ersetzt werden. von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- Artikel 7
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in Kraft.
Geschehen zu Dakar am 30. Januar 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Westerhoff
Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau
Batista
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen
Vom 25. März 1987
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zu den Haager
übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen sowie über das auf Unterhaltspflichten anzuwen-
dende Recht (BGBI. 1986 II S. 825) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkom-
men vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unter-
haltsentscheidungen nach seinem Artikel 35 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 28. Januar 1987 beim
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundes r e p u b I i k
De u t s c h I a n d folgende Erklärung nach Artikel 34 Abs. 1 des Übereinkommens
abgegeben:
.,Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 26 Nr. 2 des Übereinkommens,
daß sie Entscheidungen und Vergleiche in Unterhaltssachen
a) zwischen Verwandten in der Seitenlinie und
b) zwischen Verschwägerten
weder anerkennen noch für vollstreckbar erklären/vollstrecken wird.
Ungeachtet dieses Vorbehalts wird die Bundesrepublik Deutschland gemäß ihrem inner-
staatlichen Recht wie folgt verfahren: Sie wird auch Entscheidungen und Vergleiche aus
einem anderen Vertragsstaat in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie
und zwischen Verschwägerten nach den Vorschriften des Übereinkommens anerkennen
und für vollstreckbar erklären/vollstrecken; jedoch wird sie die Anerkennung und Vollstrek-
kung solcher Entscheidungen auf Verlangen des Unterhaltsverpflichteten versagen, wenn
nach den innerstaatlichen Vorschriften des Staates. dem der Verpflichtete und der Berech-
tigte angehören, oder, mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, des am gewöhnli-
chen Aufenthalt des Verpflichteten geltenden Rechts eine Unterhaltspflicht nicht besteht.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt ferner gemäß Artikel 25 des Übereinkommens, daß
sie in ihren Beziehungen zu den Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, alle vor
einer Behörde oder einer Urkundsperson errichteten öffentlichen Urkunden, die im
Ursprungsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in das Übereinkommen einbezieht,
soweit sich dessen Bestimmungen auf solche Urkunden anwenden lassen."
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 1. Juli 1983
mit dem folgenden, bei der Unterzeichnung am 28. Mai 1980 angebrachten
und bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde am 29. April 1983 bekräftig-
ten Vorbehalt:
(Übersetzung)
"Subject to reservation provided for in Ar- „Mit dem in Artikel 34 und in Artikel 26
ticle 34 and Article 26, numbers 1 and 2." Nummern 1 und 2 vorgesehenen Vorbe-
halt."
Frankreich am 1. Oktober 1977
Italien am 1. Januar 1982
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
«Conformement a l'article 34 de la Con- „Nach Artikel 34 des Übereinkommens
vention concernant la reconnaissance et I' e- über die Anerkennung und Vollstreckung
xecution de decisions relatives aux obliga- von Unterhaltsentscheidungen behält sich
tions alimentaires, la Republique italienne die Italienische Republik das in Artikel 26
se reserve le droit de ne pas reconnaitre ni Nummer 3 vorgesehene Recht vor, solche
declarer executoires les decisions et les Entscheidungen und Vergleiche, die die Un-
transactions ne prevoyant pas la prestation terhaltsleistung nicht durch regelmäßig wie-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 221
d'aliments par payements periodiques, figu- derkehrende Zahlungen vorsehen, weder
rant a l'article 26 n. 3, sauf les decisions et anzuerkennen noch für vollstreckbar zu er-
les transactions prevoyant le payement par klären/zu vollstrecken mit Ausnahme sol-
un versement unique de l'allocation due en cher Entscheidungen und Vergleiche, die
cas de dissolution de mariages, comme die einmalige Zahlung des im Fall der Auflö-
reglee par l'article 5, quatrieme alinea, der- sung der Ehe geschuldeten Betrags nach
nier periode, de la Loi 1 decembre 1970, n. Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4 letzter
898.» Satz des Gesetzes vom 1. Dezember 1970,
Nummer 898, vorsehen."
Luxemburg am 1. Juni 1981
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
«Le Grand-Duche de Luxembourg se re- „Das Großherzogtum Luxemburg behält
serve, conformement a l'article 34 de la sich nach Artikel 34 des Übereinkommens
Convention, le droit de ne pas reconnaitre das Recht vor, weder anzuerkennen noch
ni declarer executoires für vollstreckbar zu erklären/zu vollstrecken:
- les decisions et les transactions en ma- - Entscheidungen und Vergleiche in Unter-
tiere d'obligations alimentaires haltssachen
a) entre collateraux a) zwischen Verwandten in der Seiten-
linie
b) entre allies; b) zwischen Verschwägerten;
- les decisions et les transactions ne pre- - Entscheidungen und Vergleiche, die die
voyant pas la prestation d 'aliments par Unterhaltsleistung nicht durch regelmä-
payements periodiques.» ßig wiederkehrende Zahlungen vor-
sehen."
Niederlande am 1. März 1981
für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen sowie mit
Wirkung vom 1. Januar 1986 unter Fortgeltung für Aruba
nach Maßgabe
a) folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
«En application de l'article 34, en rapport ,,In Anwendung des Artikels 34 in Verbin-
avec l'article 26 de la Convention, le Royau- dung mit Artikel 26 des Übereinkommens
me fait la reserve que la Convention ne sera macht das Königreich den Vorbehalt, daß
pas appliquee aux decisions et aux transac- das Übereinkommen auf Entscheidungen
tions en matiere d'obligations alimentaires und Vergleiche in Unterhaltssachen zwi-
entre collateraux.» schen Verwandten in der Seitenlinie nicht
angewendet wird."
b) folgender Erklärung nach Artikel 25 des Übereinkommens:
(Übersetzung)
" ... que les dispositions de la Conven- ,, ... daß es [das Königreich] in seinen
tion sont etendues, dans ses relations avec Beziehungen zu den Staaten, die dieselbe
les Etats qui ont fait la meme declaration, a Erklärung abgegeben haben, alle vor einer
tout acte authentique dresse par-devant Behörde oder einer Urkundsperson errich-
une autorite ou un officier public, r~u et teten öffentlichen Urkunden, die im Ur-
executoire dans f'Etat d'origine, dans la me- sprungsstaat aufgenommen und vollstreck-
sure ou ces dispositions peuvent etre appli- bar sind, in das übereinkommen einbezieht,
quees a ces actes.» soweit sich dessen Bestimmungen auf sol-
che Urkunden anwenden lassen."
Norwegen am 1. Juli 1978
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"In conformity with Article 34, the Govem- „Nach Artikel 34 behält sich die Regierung
ment of Norway reserves the right provided von Norwegen das in Artikel 26 Absatz 1
for in Article 26, paragraph 1 No 2 not to Nummer 2 vorgesehene Recht vor, Ent-
recognise or enforce decisions and settle- scheidungen und Vergleiche in Unterhalts-
ments relating to maintenance obligations sachen zwischen Verwandten in der Seiten-
between persons related collaterally and linie und zwischen Verschwägerten weder
between persons related by affinity." anzuerkennen noch für vollstreckbar zu er-
klären/zu vollstrecken."
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Portugal am 1. August 1976
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
" Ao abrigo do primeiro paragrafo do artigo ,,Nach Artikel 34 Absatz 1 des Überein-
34° da Convenc,äo, Portugal reserva-se o kommens behält sich Portugal das Recht
direito de näo reconhecer nem declarar vor, die in Artikel 26 Nummer 1 und Num-
execut6rias as decisöes e transacc,öes refe- mer 2 Buchstabe b genannten Entscheidun-
ridas no n° 1 e na alinea b) do n° 2 d6 arl° gen und Vergleiche weder anzuerkennen
26°." noch für vollstreckbar zu erklären/zu voll-
strecken."
Schweden am 1. Mai 1977
nach Maßgabe
a) folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
«Conformement a l'article 34 de cette „Nach Artikel 34 dieses Übereinkommens
Convention, la Suede se reserve le droit de behält sich Schweden das Recht vor, Ent-
ne pas reconnaitre ni declarer executoires scheidungen und Vergleiche nach Artikel 26
les decisions et les transactions qui relevent Nummern 1 und 2 weder anzuerkennen
des chiffres 1 et 2 de l'article 26.» noch für vollstreckbar zu erklären/zu voll-
strecken."
b) folgender Erklärung nach Artikel 25 des Übereinkommens:
(Übersetzung)
«Les dispositions de la Convention seront „In den Beziehungen zu den Staaten, die
etendues, dans les relations avec les Etats dieselbe Erklärung abgegeben haben, wer-
qui auront fait la meme declaration, tout a den alle vor einer Behörde oder einer Ur-
acte authentique dresse par-devant une au- kundsperson errichteten öffentlichen Urkun-
torite ou un officier public, rec,u et executoire den, die im Ursprungsstaat aufgenommen
dans l'Etat d'origine, dans la mesure ou ces und vollstreckbar sind, in das Übereinkom-
dispositions peuvent etre appliquees a ces men einbezogen, soweit sich dessen Be-
actes." stimmungen auf solche Urkunden anwen-
den lassen."
Schweiz am 1. August 1976
mit folgendem Vorbehalt:
a
ccConformement l'article 34, la Suisse se „Nach Artikel 34 behält sich die Schweiz
reserve le droit prevu par l'article 26, 1er das in Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 2 Buchsta-
alinea, chiffre 2, lettres a et b, de ne pas ben a und b vorgesehene Recht vor, Ent-
reconnaitre ni declarer executoires les deci- scheidungen und Vergleiche auf dem Ge-
sions et les transactions en matiere d'obli- biet der Unterhaltungspflicht zwischen Sei-
gations alimentaires entre collateraux et tenverwandten und Verschwägerten nicht
entre allies." anzuerkennen und für nicht vollstreckbar zu
erklären."
Tschechoslowakei am 1. August 1976
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
«En adoptant cette Convention nous de- ,,Bei der Annahme dieses Übereinkom-
clarons, en accord avec son article 34, que mens erklären wir im Einklang mit Artikel 34
la Republique Socialiste Tchecoslovaque des Übereinkommens, das sich die Tsche-
se reserve le droit de ne pas reconnaitre ni choslowakische Sozialistische Republik das
declarer executoires les decisions et les Recht vorbehält, die in Artikel 26 Nummer 2
transactions en matiere d'obligations ali- Buchstaben a und b genannten Entschei-
mentaires figurant a l'article 26, paragraphe dungen und Vergleiche in Unterhaltssachen
2, lettre a et b, le regime juridique tchecoslo- weder anzuerkennen noch für vollstreckbar
vaque ne connaissant pas d'obligations ali- zu erklären/zu vollstrecken, da die tsche-
mentaires entre les personnes y mention- choslowakische Rechtsordnung Unterhalts-
nees." pflichten zwischen den dort genannten Per-
sonen nicht kennt."
Türkei am 1. November 1983
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
«La Republique de Turquie se reserve, .,Die Republik Türkei behält sich nach Arti-
conf ormement a I' article 34 de la Conven- kel 34 des Übereinkommens das in Artikel
----------·-··- -···-··
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 223
tion, le droit prevu a l'article 26 alineas 2 et 26 Nummern 2 und 3 vorgesehene Recht
3, de ne pas reconnaitre ni declarer execu- vor, Entscheidungen und Vergleiche in Un-
toires les decisions et les transactions en terhaltssachen zwischen Verwandten in der
matiere d'obligations alimentaires entre col- Seitenlinie und zwischen Verschwägerten
lateraux et entre allies, et les decisions et sowie Entscheidungen und Vergleiche, die
les transactions ne prevoyant pas la presta- die Unterhaltsleistung nicht durch regelmä-
tion d'aliments par paiements periodiques.» ßig wiederkehrende Zahlungen vorsehen,
weder anzuerkennen noch für vollstreckbar
zu erklären/zu vollstrecken."
Vereinigtes Königreich am 1. März 1980
nach Maßgabe
1. der nachstehend wiedergegebenen, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde am 21. Dezember 1979 geltend gemachten Vorbehalte und notifi-
zierten sonstigen Angaben und Mitteilung:
1. Vorbehalte: (Übersetzung)
(a) reserves the right provided for in Article a) behält sich das in Artikel 26 Nummer 2
26(2) not to recognise or enforce a decision vorgesehene Recht vor, Entscheidungen
or settlement in respect of maintenance ob- und Vergleiche in Unterhaltssachen zwi-
ligations between persons related collate- schen Verwandten in der Seitenlinie und
rally and between persons related by affinity zwischen Verschwägerten weder anzuer-
unless that decision or settlement requires kennen noch für vollstreckbar zu erklären/
the maintenance debtor to make payments zu vollstrecken, es sei denn, diese Ent-
to a person who is a child of the family (for scheidungen oder Vergleiche verpflichten
the purposes of the law of England and den Unterhaltsverpflichteten, Zahlungen an
Wales and Northern lreland) or who is a eine Person zu leisten, die ein Kind der
child of the maintenance creditor who has Familie (für die Zwecke des Rechts von
been accepted as a child of the family by the England und Wales und Nordirland) oder
maintenance debtor (for the purposes of the ein Kind des Unterhaltsberechtigten ist, das
law of Scotland); von dem Unterhaltsverpflichteten als Kind
der Familie aufgenommen worden ist (für
die Zwecke des Rechts von Schottland);
(b) reserves the right provided for in Article b) behält sich das in Artikel 26 Nummer 3
26(3) not to recognise or enforce a decision vorgesehene Recht vor, Entscheidungen
or settlement unless it provides for the pe- und Vergleiche, die die Unterhaltsleistun-
riodical payment of maintenance." gen nicht durch regelmäßig wiederkehrende
Zahlungen vorsehen, weder anzuerkennen
noch für vollstreckbar zu erklären/zu voll-
strecken."
2. Angaben nach Artikel 33 über die Erstreckung des Übereinkommens:
(Übersetzung)
"The Convention shall extend to all the „Das Übereinkommen erstreckt sich auf
territorial units of the United Kingdom: Eng- alle Gebietseinheiten des Vereinigten Kö-
land and Wales, Northern lreland, Scot- nigreichs: England und Wales, Nordirland,
land." Schottland."
3. Mitteilung über die zuständigen Behörden:
(Übersetzung)
"The following authorities will receive re- „Folgende Behörden werden Anträge auf
quests for the recognition and enforcement Anerkennung und Vollstreckung von Unter-
of decisions relating to maintenance Obliga- haltsentscheidungen entgegennehmen:
tions:
in England and Wales in England und Wales
Horne Office, C 2 Division, Horne Office, C 2 Division,
Queen Anne's Gate, Queen Anne's Gate,
London SW 1H 9AT London SW 1H 9AT
in Northern lreland in Nordirland
Northern lreland Courts Service Northern lreland Courts Service
Windsor House, 9-15 Bedfort Street Windsor House 9-15 Bedfort Street
Belfast BT2 7LT Belfast BT2 7LT
in Scotland in Schottland
Scottish Courts Administration Scottish Courts Administration
PO Box 37, 28 North Bridge, PO Box 37, 28 North Bridge,
Edinburgh EH 1 1RA" Edinburgh EH 1 1RA"
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
II. der am 1. April 1985 wirksam gewordenen Erstreckung auf die Insel Man
nach Maßgabe
1. folgender Vorbehalte: (Übersetzung)
"In accordance with the second paragraph „Nach Artikel 34 Absatz 2 behält sich das
of Article 34, the United Kingdom, acting in Vereinigte Königreich in bezug auf die Insel
respect of the lsle of Man: Man folgende Rechte vor:
(i) reserves the right provided for in para- i) das in Artikel 26 Nummer 2 vorgesehene
graph 2 of Article 26 not to recognise or Recht, Entscheidungen und Vergleiche
enforce a decision or settlement in re- in Unterhaltssachen zwischen Verwand-
spect of maintenance obligations be- ten in der Seitenlinie und zwischen Ver-
tween persons related collaterally and schwägerten weder anzuerkennen noch
between persons related by affinity un- für vollstreckbar zu erklären/zu vollstrek-
less that decision or settlement requires ken, es sei denn, diese Entscheidungen
the maintenance debtor to make pay- und Vergleiche verpflichten den Unter-
ments to a person who is a child of the haltsverpflichteten, Zahlungen an eine
family; and Person zu leisten, die ein Kind der Fami-
lie ist, und
(ii) reserves the right provided for in para- ii) das in Artikel 26 Nummer 3 vorgesehene
graph 3 of Article 26 not to recognise or Recht, Entscheidungen und Vergleiche,
enforce a decision or settlement unless die die Unterhaltsleistungen nicht durch
it provides for the periodical payment of regelmäßig wiederkehrende Zahlungen
maintenance." vorsehen, weder anzuerkennen noch
für vollstreckbar zu erklären/zu voll-
strecken."
2. folgender Mitteilung: (Übersetzung)
"Requests for the recognition and enforce- .,Anträge auf Anerkennung und Vollstrek-
ment in the lsle of Man of decisions relating kung von Unterhaltsentscheidungen auf der
to maintenance obligations are to be ad- Insel Man sind zu richten an:
dressed to:
The Secretary of State The Secretary of State
Horne Office (C2 Division) Horne Office (C2 Division)
Queen Anne's Gate Queen Anne's Gate
London SW 1H 9AT." London SW 1H 9AT."
Bonn, den 25. März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 225
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens
über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
Vom 26. März 1987
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zu den Haager
Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen sowie über das auf Unterhaltspflichten anzuwen-
dende Recht (BGBI. 1986 II S. 825) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkom-
men vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 28. Januar 1987 beim Ministe-
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die B u n des r e p u b I i k
De u t s c h I an d folgende Erklärung nach Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens
abgegeben:
„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 15 des Übereinkommens, daß ihre
Behörden ihr innerstaatliches Recht anwenden werden, wenn sowohl der Berechtigte als
auch der Verpflichtete Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundes-
republik Deutschland hat."
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 1. Oktober 1977
Italien am 1. Januar 1982
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
a
ccConformement l'article 24 de la Con- „Nach Artikel 24 des Übereinkommens
vention sur la loi applicable aux obligations über das auf Unterhaltspflichten anzuwen-
alimentaires, la Republique italienne se re- dende Recht behält sich die Italienische
a
serve le droit prevu l'article 15, aux termes Republik das in Artikel 15 vorgesehene
duquel ses autorites appliqueront la loi ita- Recht vor, wonach ihre Behörden das italie-
lienne lorsque le creancier et le debiteur ont nische Recht anwenden werden, wenn so-
la nationalite italienne, et si le debiteur a sa wohl der Berechtigte als auch der Verpflich-
residence habituelle en ltalie.» tete italienische Staatsangehörige sind und
der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt in Italien hat."
Japan am 1. September 1986
Luxemburg am 1. Januar 1982
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
ccle Gouvernement luxembourgeois se re- „Die luxemburgische Regierung behält
a
serve le droit, conformement l'article 14 sich nach Artikel 14 des Übereinkommens
de la Convention, de ne pas appliquer la das Recht vor, das Übereinkommen nicht
convention aux obligations alimentaires en- anzuwenden auf Unterhaltspflichten zwi-
tre epoux divorces, separes de corps, ou schen geschiedenen oder ohne Auflösung
dont le mariage a ete declare nul ou annule, des Ehebandes getrennten Ehegatten oder
lorsque la decision de divorce, de separa- zwischen Ehegatten, deren Ehe für nichtig
tion, de nullite ou d'annulation de mariage a oder als ungültig erklärt worden ist, wenn
ete rendue par defaut dans un Etat ou la das Erkenntnis auf Scheidung, Trennung,
partie defaillante n ·avait pas sa residence Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Ehe in ei-
habituelle. Dans ce cas sont applicables les nem Versäumnisverfahren in einem Staat
articles 4 a 6 de la Convention. ergangen ist, in dem die säumige Partei
nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
In diesem Fall finden die Artikel 4 bis 6 des
Übereinkommens Anwendung.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Conformement a l'article 15, le Gouverne- Nach Artikel 15 behält sich die luxemburgi-
ment luxembourgeois se reserve le droit sche Regierung das Recht vor, das luxem-
d'appliquer la loi luxembourgeoise lorsque burgische Recht anzuwenden, wenn so-
le creancier et le debiteur sont tous deux de wohl der Berechtigte als auch der Verpflich-
nationalite luxembourgeoise et lorsque le tete luxemburgische Staatsangehörige sind
debiteur d'aliments a sa residence habituel- und der Unterhaltsverpflichtete seinen ge-
le au Luxembourg.» wöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg hat."
Niederlande am 1. März 1981
für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen
sowie mit Wirkung vom 1. Januar 1986
unter Fortgeltung für Aruba
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
«En application de l'article 24 en rapport ,,In Anwendung des Artikels 24 in Verbin-
avec l'article 15 de la Convention, le Royau- dung mit Artikel 15 des Übereinkommens
me fait la reserve que ses autorites appli- macht das Königreich den Vorbehalt, daß
queront sa loi interne lorsque le creancier et seine Behörden sein innerstaatliches Recht
le debiteur d'aliments ont la nationalite anwenden werden, wenn sowohl der Unter-
neerlandaise et que le debiteur a sa resi- haltsberechtigte als auch der Unterhaltsver-
dence habituelle dans le Royaume.» pflichtete niederländische Staatsange-
hörige sind und der Verpflichtete seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Königreich
hat."
Portugal am 1. Oktober 1977
mit folgendem Vorbehalt: (Übersetzung)
"Ao abrigo do primeiro paragrafo do artigo ,,Nach Artikel 24 Absatz 1 des Überein-
24°. da Conven~o. Portugal reserva-se o kommens behält sich Portugal das Recht
direito de näo aplicar a mesma Convenc,äo vor, das Übereinkommen nicht auf die in
as obrigac,oes alimentares a que se referem Artikel 14 Nummern 2 und 3 genannten
os nos. 2 e 3 do artigo 14'. eo de as suas Unterhaltspflichten anzuwenden, sowie das
autoridades aplicarem a sua lei interna Recht, wonach seine Behörden innerstaatli-
quando o credor e o devedor tiverem a ches Recht anwenden werden, wenn so-
nacionalidade portuguesa e o devedor resi- wohl der Berechtigte als auch der Verpflich-
dir habitualmente em Portugal (art. 15 '.)." tete die portugiesische Staatsangehörigkeit
haben und der Verpflichtete seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat (Arti-
kel 15)."
Schweiz am 1. Oktober 1977
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
a
••1. Conformement l'article 24, la Suisse „ 1. Nach Artikel 24 behält sich die Schweiz
se reserve le droit prevu par l'article 14, das in Artikel 14 Ziffern 1 und 2 vorge-
chiffres 1 et 2, de ne pas appliquer la sehene Recht vor, das Übereinkom-
convention aux obligations alimentai- men nicht auf die Unterhaltspflichten
res entre collateraux et entre allies; zwischen Seitenverwandten und Ver-
schwägerten anzuwenden.
2. La Suisse se reserve en outre le droit 2. Die Schweiz behält sich ferner das in
prevu par l'article 15 d'appliquer la loi Artikel 15 vorgesehene Recht vor, das
suisse aux obligations alimentaires schweizeriche Recht auf Unterhalts-
lorsque le creancier et le debiteur ont la pflichten anzuwenden, wenn der Un-
nationalite suisse et que le debiteur a terhaltsberechtigte und der Unterhalts-
sa residence habituelle en Suisse. » pflichtige Schweizer Bürger sind und
der Unterhaltspflichtige seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz hat."
Spanien am 1. Oktober 1986
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"EI Estado espaliol, de conformidad con el „Der Spanische Staat macht nach Artikel
articulo 24, formula reserva en virtud de la 24 den Vorbehalt, daß seine Behörden in-
cual sus Autoridades aplicaran su propia nerstaatliches Recht anwenden werden,
Ley interna cuando el acreedor y deudor wenn der Unterhaltsberechtigte und der Un-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987 227
alimenticio tenga su nacionalidad y siempre terhaltsverpflichtete die spanische Staats-
que el deudor tenga en Espäna su residen- angehörigkeit haben und der Verpflichtete
cia habitual." seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien
hat."
Türkei am 1. November 1983
mit folgenden Vorbehalten:
(Übersetzung)
«La Republique de Turquie se reserve, .,Die Republik Türkei behält sich nach Arti-
conformement a I'article 24 de la Conven- kel 24 des Übereinkommens
tion:
1. Le droit prevu a l'article 14 allneas 1 et 1. das in Artikel 14 Nummern 1 und 2 vor-
2, de ne pas appliquer la Convention gesehene Recht vor, das Übereinkom-
aux obligations alimentaires entre colla- men nicht auf Unterhaltspflichten zwi-
teraux et entre allies; schen Verwandten in der Seitenlinie und
zwischen Verschwägerten anzuwen-
den;
a
2. Le droit prevu l'article 15, en vue de 2. das in Artikel 15 vorgesehene Recht
a
permettre ses autorites d'appliquer sa vor, um ihren Behörden zu ermöglichen,
toi interne lorsque le creancier et le debi- innerstaatliches Recht anzuwenden,
teur ont la nationalite turque, et si le wenn sowohl der Berechtigte als auch
debiteur a sa residence habituelle en der Verpflichtete türkische Staatsange-
Turquie.» hörige sind und der Verpflichtete seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei
hat."
Bonn, den 26. März 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesmir,ister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Boon.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, VerOl'dnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienenef Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen VOl'einsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preta dieser Ausgebe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen VOl'ausrechnung 5,20 DM.
Bundesanzeiger Yerlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Berichtigung
der Bekanntmachung eines Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. März 1987
Die Bekanntmachung des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusam-
menarbeit vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 44)
wird wie folgt berichtigt:
In Satz 2 muß es statt „am 4. Dezember 1986 in Lusaka
in Kraft getreten" richtig lauten „am 4. September 1986 in
Kraft getreten".
Bonn, den 4. März 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Barthelt