Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987 197
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen
Vom 29. Januar 1987
Die in Washington am 17. Juli 1986 zwischen dem Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der
Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika geschlos-
sene Vereinbarung zur Verlängerung der Vereinbarung vom 6. Juli 1981 zwi-
schen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und der
United States Nuclear Regulatory Commission über den Austausch technischer
Informationen und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit
(BGBI. II 1981 S. 657) ist
am 17. Juli 1986
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Januar 1987
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Hohlefelder
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen
Eingedenk des Wunsches beider Parteien - des Bundesmini- Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Natur-
sters für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) der schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepub:ik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland, der die Zuständigkeit für kerntech- und der US Nuclear Regulatory Commission über den Aus-
nische Sicherheit vom Bundesminister des Innern (BMI) übernom- tausch technischer Informationen und über Zusammenarbeit in
men hat, und der US Nuclear Regulatory Commission (NRC) -, Fragen der nuklearen Sicherheit
die Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen, die ursprünglich am 1. für weitere fünf Jahre zu verlängern.
Oktober 1975 unterzeichnet und am 6. Juli 1981 erneuert wurde,
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
fortzusetzen,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
kommen der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von
torsicherheit (BMU) der Bundesrepublik Deutschland und die US drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-
Regulatory Commission (NRC) mit der nachfolgenden Unter- lige Erklärung abgibt.
schrift überein, die
Geschehen zu Washington, D.C., am 17. Juli 1986 in zwei
Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Walter Wallmann
Für die United States Nuclear Regulatory Commission
Lando W. Zech, Jr.
Chairman
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
der Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung
über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen
und Prüfungen zum Studium im Partnerland
in den Geistes- und Naturwissenschaften
Vom 16. Februar 1987
In Frankfurt ist durch Notenwechsel vom 27. Oktober 1986 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-
schen Republik eine Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung vom 10. Juli 1980
über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im
Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften (BGBI. 1980 II S. 920)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 5
am 23. Januar 1987
mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Französische Republik (Übersetzung)
Der Minister für
Auswärtige Angelegenheiten
Frankfurt am Main, den 27. Oktober 1986
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die Vereinba- zu den in Artikel 2 der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 genannten
rung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepu- Prüfungen führen.
blik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik (2) Für die Aufnahme des Weiterstudiums im 2eme cycle bezie-
über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen hungsweise im Hauptstudium in Betriebswirtschaftslehre gilt die
zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissen- Erweiterung unter den folgenden Bedingungen:
schaften folgende Zusatzvereinbarung vorzuschlagen:
a) Die Hochschulen können zusätzliche Zugangsbedingungen
verlangen;
Artikel 1
b) wenn an den französischen Universitäten die „maitrise" in
Die Vereinbarung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung
zwei Jahren ohne Ablegung der „licence" vorbereitet wird,
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-
findet Artikel 2 Nummer 4 der Vereinbarung vom 10. Juli 1980
schen Republik über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen
keine Anwendung. Die Zulassung zum 4. Studienjahr kann
und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und
jedoch im Einzelfall auf der Grundlage der in jedem Land
Naturwissenschaften findet nach Maßgabe dieser Zusatzverein-
geltenden Bestimmungen erfolgen.
barung auch auf Studiengänge in folgenden Fächern Anwendung:
- Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Be-
triebswirtschaftslehre), Artikel 3
- Politische Wissenschaft, (1) Hinsichtlich der Rechtswissenschaften gilt die in Artikel 1
vorgesehene Erweiterung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 nur
- Rechtswissenschaften. für den Zugang zum 3eme cycle beziehungsweise zur Promotion
oder zu Aufbaustudien.
Artikel 2 (2) Die in Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4 der Vereinbarung vom
(1) Hinsichtlich der Wirtschaftswissenschaften und der Politi- 10. Juli 1980 angesprochenen Befreiungen von Studienzeiten,
schen Wissenschaft betrifft die in Artikel 1 vorgesehene Erweite- -leistungen und Prüfungen können im Einzelfall auf der Grundlage
rung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 die Studiengänge, die der in jedem Land geltenden Bestimmungen gewährt werden.
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987 199
Artikel 4 Tag des Empfangs der zweiten dieser Notifikationen mit Wirkung
vom 1. Januar 1987 erfolgt.
Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen würden, ob
der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei
Ihre Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstan-
Monaten nach Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung eine gegen-
den ist. In diesem Fall werden dieses Schreiben sowie Ihr Ant-
teilige Erklärung abgibt.
wortschreiben die Zusatzvereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden.
Artikel 5
Jede der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen die Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen, die für das gezeichneten Hochachtung.
Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung erforderlich sind, das am Jean-Bernard Raimond
Herrn Hans-Dietrich Genscher
Minister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister
des Auswärtigen Frankfurt, 27. Oktober 1986
Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. Oktober 1986 zu bestätigen,
das in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Genscher
An den
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Jean-Bernard Raimond
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 20. Februar 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 6. Januar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1134).
Bonn, den 20. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oes te rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge
aus Personenstandsbüchern
Vom 20. Februar 1987
Die N i e d e r I a n de haben der schweizerischen Regie-
rung am 6. Februar 1986 die Erstreckung des Überein-
kommens vom 27. September 1956 über die Erteilung
gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Perso-
nenstandsbüchern (BGBI. 1961 II S. 1055) auf Aruba
notifiziert; nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens ist
die Erstreckung am 7. April 1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 8. Januar 1962 (BGBI. II S. 42)
und vom 4 März 1982 (BGBI. II S. 276).
Bonn, den 20 Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 20. Februar 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 6. Januar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1134).
Bonn, den 20. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oes te rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge
aus Personenstandsbüchern
Vom 20. Februar 1987
Die N i e d e r I a n de haben der schweizerischen Regie-
rung am 6. Februar 1986 die Erstreckung des Überein-
kommens vom 27. September 1956 über die Erteilung
gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Perso-
nenstandsbüchern (BGBI. 1961 II S. 1055) auf Aruba
notifiziert; nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens ist
die Erstreckung am 7. April 1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 8. Januar 1962 (BGBI. II S. 42)
und vom 4 März 1982 (BGBI. II S. 276).
Bonn, den 20 Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987 201
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung einer internationalen Organisation
für das gesetzliche Meßwesen
Vom 20. Februar 1987
Das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errich-
tung einer internationalen Organisation für das gesetzliche
Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II S. 862) ist nach
seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Portugal am 26. Dezember 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. II S. 1005).
Bonn, den 20. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 25. Februar 1987
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Irland am 22. Dezember 1986
Korea, Demokratische Volks-
republik am 29. September 1986.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . November 1986 (BGBI. II
S. 1016).
Bonn, den 25. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987 201
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung einer internationalen Organisation
für das gesetzliche Meßwesen
Vom 20. Februar 1987
Das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errich-
tung einer internationalen Organisation für das gesetzliche
Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II S. 862) ist nach
seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Portugal am 26. Dezember 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. II S. 1005).
Bonn, den 20. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 25. Februar 1987
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Irland am 22. Dezember 1986
Korea, Demokratische Volks-
republik am 29. September 1986.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . November 1986 (BGBI. II
S. 1016).
Bonn, den 25. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltu„gsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 25. Februar 1987
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist
nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Benin am 19. Juni 1986
Sri Lanka am 18. November 1986
in Kraft getreten.
Benin hat seine Ratifikationsurkunde am 19. Juni 1986 in London und Moskau
und am 7. Juli 1986 in Washington hinterlegt. Sri Lanka hat seine Ratifikations-
urkunde am 18. November 1986 in Moskau und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Mai 1986 (BGBI. II S. 658).
Bonn, den 25. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Februar 1987
In Maputo ist am 19. Januar 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 19. Januar 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Februar 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Verordnung
über den Amtsbereich der zusammengelegten deutschen
und niederländischen Grenzabfertigungsstellen
an der Straße von Emmerich nach Doetlnchem
Vom 6. März 1987
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom §2
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der
Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen. an der deutsch-
niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird
§3
verordnet:
§ 1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem
die Vereinbarung vom 26. November/8. Dezember 1986 in
Der in der Vereinbarung vom 27. Oktober/8. November Kraft tritt.
1972 (BGBI. 1972 II S. 1617) bestimmte Amtsbereich der
zusammengelegten deutschen und niederländischen (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
Grenzabfertigungsstellen an der Straße von Emmerich dem die Vereinbarung vom 26. November/8. Dezember
nach Doetinchem, der Umgehungsstraße bei ·s-Heeren- 1986 außer Kraft tritt.
berg, wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom 26. No-
vember/8. Dezember 1986 geändert. Die Vereinbarung (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
wird nachstehend veröffentlicht. krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987 191
Vereinbarung
Der Bundesminister der Finanzen
111 B 8 - Z 4415 - 4/86 Bonn, 26. November 1986
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederlande
NL-2500 EE 's-Gravenhage
Betr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepu- „ 1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen
blik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Diensträume und Anlagen einschließlich der Rampen und
die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Parkplätze,"
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze;
II.
hier: Änderung der Vereinbarung vom 27. Oktober/8. No-
vember 1972 über die Zusammenlegung der deut- Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Abkom-
schen und der niederländischen Grenzabfertigung an mens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des lnkraft-
der Straße von Emmerich nach Doetinchem tretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.
Herr Minister! III.
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genann- Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege
ten Abkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kündigung außer
Verwaltungen beehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Kraft.
Bundesminister des Innern - folgende Vereinbarung vorzu-
schlagen: Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit
1. diesem Vereinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärti-
gen Amt in Verbindung setzen, damit die Vereinbarung durch den
Abschnitt II Nr. 1 der Vereinbarung vom 27. Oktober/8. Novem- Austausch von Noten auf diplomatischem Wege bestätigt und in
ber 1972 über die Zusammenlegung der deutschen und der Kraft gesetzt werden kann.
niederländischen Grenzabfertigung an der Straße von Emmerich
nach Doetinchem, der Umgehungsstraße bei 's-Heerenberg, Genehmigungen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vor-
erhält folgende Fassung: züglichen Hochachtung.
Im Auftrag
Walter Schmutzer
Ministerie van Financien
Directoraat-Generaal der Belastingen
Directie douane 's-Gravenhage, den 8. Dezember 1986
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Betrifft: Abkommen vom 30. Mai 1958 Z'Nischen dem Königreich der Niederlande und der
Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die
Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der niederländisch-
deutschen Grenze
Ons kenmerk 28&-17731
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 26. November 1986 - III B 8 -
Z 4415 - 4/86 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:
(Es folgt der Wortlaut des einleitenden Briefes.)
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländischen
Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung,
Der Staatssekretär der Finanzen,
für diesen
der Generaldirektor der Steuern,
Boersma
192 Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1987, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung betreffend die Vorbereitungsphase
der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage und
der Zusatzvereinbarung über die Beteiligung Spaniens an der
Vorbereitungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage
Vom 5. Januar 1987
In Brüssel ist am 10. Dezember 1985 eine Vereinbarung Diese Vereinbarung ist ferner für Frankreich und das
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Techno- Vereinigte Königreich am 10. Dezember 1985 und für
logie der Bundesrepublik Deutschland, dem Minister für Italien am 11 . März 1986 in Kraft getreten.
Forschung und Technologie der Französischen Republik,
dem Minister für wissenschaftliche und technologische In Madrid ist am 27. November 1986 eine Zusatzverein-
Forschung der Italienischen Republik und dem Minister für barung über die Beteiligung Spaniens an der Vorberei-
Bildung und Wissenschaft des Vereinigten Königreichs tungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungs-
Großbritannien und Nordirland betreffend die Vorberei- anlage unterzeichnet worden. Sie ist
tungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungsan- am 27. November 1986
lage unterzeichnet worden. Sie ist nach ihrem Abschnitt 9
Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.
am 10. Dezember 1985 Vereinbarung und Zusatzvereinbarung werden nach-
in Kraft getreten. stehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Januar 1987
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987 193
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland,
dem Minister für Forschung und Technologie der Französischen Republik,
dem Minister für wissenschaftliche und technologische Forschung der Italienischen Republik
und dem Minister für Bildu-ng und Wissenschaft
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
betreffend die Vorbereitungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage
- In Anbetracht der Entwicklung und der engen Zusammenarbeit Abschnitt 1
der europäischen wissenschaftlichen Gemeinschaften und
Ziel der Vereinbarung
unter Bezugnahme auf frühere erfolgreiche Initiativen,
1.1 Ziel der gemeinsamen Bemühungen ist die Vorbereitung des
- in dem Wunsch, die Stellung der europäischen Forschung in
Baus und Betriebs der Europäischen Synchrotronstrahlungs-
der Forschung der Welt weiter zu festigen, die wissenschaft-
anlage unter Berücksichtigung der Studie „ESRF" (European
liche Gemeinschaft Europas zu stärken und die wissenschaft-
Synchrotron Radiation Facility) von Bura-s und Tazzari,
liche Zusammenarbeit über interdisziplinäre und nationale
ESRP (European Synchrotron Radiation Project) Genf, Okto-
Grenzen hinweg zu vertiefen,
ber 1984.
- in der Erkenntnis, daß die Synchrotronstrahlung in Zukunft für
die Erforschung der kondensierten Materie und für die Anwen- 1.2 Die Vertragsparteien werden sich aktiv um die Beteiligung
dung in der Industrie große Bedeutung haben wird, anderer europäischer Staaten an ihren gemeinsamen An-
strengungen bemühen.
- gestützt auf die guten Erfahrungen bei der europäischen
Zusammenarbeit in der Neutronenforschung, 1.3 In der Vorbereitungsphase müssen die Unterlagen für die
- aufbauend auf der ausgezeichneten Zusammenarbeit europäi- Beschlußfassung vorbereitet werden, damit die Vertragspar-
scher Wissenschaftler im Rahmen der Europäischen Wissen- teien und andere potentielle Partner bis Ende 1986 in die
schaftsstiftung und den in diesem Rahmen unterbreiteten Vor- Lage versetzt werden, einen endgültigen Beschluß über den
schlägen und Überlegungen, Bau der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage und
den späteren Betrieb der Anlage zu fassen.
- in der Hoffnung, daß sich andere europäische Staaten an den
nachstehend beschriebenen Tätigkeiten beteiligen werden, die 1.4 Im Rahmen dieser Vereinbarung wird vereinbart,
sie gemeinsam zu unternehmen beabsichtigen,
- die Projektdefinition abzuschließen,
sind der Bundesminister für Forschung und Technologie der
Bundesrepublik Deutschland, - den endgültigen Standort der Europäischen Synchrotron-
strahlungsanlage in Grenoble festzulegen,
der Minister für Forschung und Technologie der Französischen
Republik, - endgültige Voranschläge für die Baukosten und die vor-
aussichtlichen Betriebskosten aufzustellen,
der Minister für wissenschaftliche und technologische Forschung
der Italienischen Republik, - Regelungen für die Finanzierung des Baus und Betriebs
der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage zu erar-
der Minister für Bildung und Wissenschaft des Vereinigten König- beiten,
reichs Großbritannien und Nordirland,
- die Unterlagen für oie zu fassenden Beschlüsse ein-
im folgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet, schließlich der Beschreibung aller wesentlichen wissen-
übereingekommen, mit der Vorbereitungsphase einer Europäi- schaftlichen, finanziellen und technischen Aspekte der
schen Synchrotronstrahlungsanlage einschließlich der entspre- Verwirklichung der Europäischen Synchrotronstrahlungs-
chenden Einrichtungen in Grenoble zu beginnen, um ab 1987 in anlage vorzubereiten und die Unterlagen für Ausschrei-
die Bauphase und ab 1993 in die Nutzungsphase eintreten zu bungen zu erstellen,
können. - einen Rat, einen Generaldirektor, eine Mannschaft für die
Diese Vereinbarung ist für eine begrenzte Dauer vorgesehen Europäische Synchrotronstrahlungsanlage und einen Be-
und greift dem späteren Übereinkommen nicht vor, das geschlos- ratenden Wissenschaftsausschuß sowie einen Beraten-
sen werden muß, um die Einzelheiten des Baus, des Betriebs und den Ausschuß für die Maschine zu bestellen.
insbesondere der Satzung der Europäischen Synchrotronstrah-
lungsanlage zu regeln. Abschnitt 2
Sie soll Leitlinien festlegen, damit das Projekt rasch begonnen Der Rat
werden kann und die finanziellen, technischen, wissenschaft- 2.1 Der Rat überwacht die Arbeit der Mannschaft für die Europäi-
lichen und administrativen Aspekte des Projekts flexibel und sche Synchrotronstrahlungsanlage (Abschnitt 4) und stellt
wirksam gestalten. die Durchführung dieser Vereinbarung sicher, um die Vor-
Es ist vorgesehen, bis Juni 1986 den Regierungen der Ver- aussetzungen für den Bau der Europäischen Synchrotron-
tragsparteien den Abschluß eines Übereinkommens über den Bau strahlungsanlage zu schaffen.
und Betrieb der Anlage vorzuschlagen und einen Gesellschafter-
vertrag (s. Absatz 4.4) sowie eine Satzung betreffend die Grün- 2.2 Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
dung der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage vorzuberei- Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Vertreter anderer Staa-
ten und diese Übereinkünfte bis Ende 1986 unterzeichnen zu ten, die an einer Beteiligung an dem Projekt interessiert sind,
lassen. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der genannten Überein- können als Beobachter teilnehmen. Die Vertreter der Ver-
künfte, im folgenden als „Vorbereitungsphase" bezeichnet, tragsparteien bemühen sich, die Anregungen der Beobachter
beschließen die Vertragsparteien folgendes: soweit wie möglich zu berücksichtigen.
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil ~I
2.3 Der Rat hat folgende Aufgaben: 3.6 Zur Erreichung der in Abschnitt 1 festgelegten Ziele kann der
a) Ernennung des Generaldirektors sowie mit dessen Zu- Generaldirektor alle für die Mannschaft der Europäischen
stimmung des Projektleiters, des Leiters der Abteilung Synchrotronstrahlungsanlage notwendigen Kontakte knüp-
experimentelle Forschung sowie der anderen hochrangi- fen oder bestehende Kontakte nutzen, sich beraten lassen,
gen Verantwortlichen, die erforderlich sind; Tagungen veranstalten und in Form von Verträgen Aufgaben
an Dritte vergeben, insbesondere für Studien und die Ent-
b) Festlegung der finanziellen Regelungen, der Rechnungs- wicklung von Prototypen.
prüfungserfordernisse und des Haushalts;
c) erforderlichenfalls Einsetzung von Ausschüssen für be-
sondere Aufgaben, insbesondere eines Verwaltungs- Abschnitt 4
und Finanzausschusses, dem Mitglieder der Gesellschaf-
Mannschaft für die .
ter angehören können;
Europäische Synchrotronstrahlungsanlage
d) Bestellung eines Beratenden Wissenschaftsaus-
4.1 Die Mitglieder der Mannschaft für die Europäische Synchro-
schusses; tronstrahlungsanlage mit Ausnahme der in Absatz 2.3 Buch-
e) Bestellung eines Beratenden Ausschusses für die Ma- stabe a bezeichneten werden mit Unterstützung der in Ab-
schine auf Vorschlag des Generaldirektors; satz 4.4 bezeichneten nationalen Einrichtungen der Staaten
der Vertragsparteien sowie derjenigen der Staaten mit Beob-
f) Beschlußfassung über den endgültigen Standort der
achterstatus vom Generaldirektor in Absprache mit dem Pro-
Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage im Raum
jektleiter bestimmt. Alle Mitglieder der Mannschaft für die
Grenoble;
Europäische Synchrotronstrahlungsanlage sind dem Gene-
g) Beschlußfassung über die endgültige technische Aus- raldirektor unterstellt. Bei der Auswahl der Bediensteten be-
legung der Anlagen und die diesbezüglichen endgültigen rücksichtigt der Generaldirektor den multinationalen Charak-
Kostenvoranschläge auf Vorschlag des Generaldirektors; ter des Unternehmens.
h) Beschlußfassung über alle über den Rahmen der laufen-
4.2 Aufgabe der Mannschaft für die Europäische Synchrotron-
den Geschäfte hinausgehenden wichtigen Maßnahmen.
strahlungsanlage ist die Ausarbeitung aller von den Vertrags-
2.4 Die Beschlüsse des Rates über Fragen nach Absatz 2.3 parteien für einen Beschluß über den Bau der Europäischen
Buchstaben a, b, c, f, g werden einstimmig gefaßt. Alle Synchrotronstrahlungsanlage und ihre spätere Nutzung be-
anderen Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit der nötigten Unterlagen. Zu diesem Zweck müssen insbesonde-
Vertreter der Vertragsparteien. Alle Beschlüsse, die über die re die Projektdefinition abgeschlossen und die Voranschläge
Geltungsdauer dieser Vereinbarung hinausgehen, bedürfen für die Bau- und Betriebskosten aufgestellt werden.
der Genehmigung durch den künftigen Rat der Europäischen
4.3 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die in Absatz 4.4
Synchrotronstrahlungsanlage, der nach Maßgabe der Über-
bezeichneten nationalen Forschungseinrichtungen dem Ge-
einkünfte zur Gründung der Europäischen Synchrotronstrah-
neraldirektor auf seinen Vorschlag das ,für die Vorbereitungs-
lungsanlage eingesetzt wird.
phase erforderliche Personal zur Verfügung stellen.
2.5 Die Vertragsparteien können gemeinsam Dringlichkeits- Die Kosten hierfür sind in den in Absatz 7.1 genannten
beschlüsse fassen; über diese Beschlüsse wird dem Rat auf Kosten enthalten.
seiner nächsten Sitzung Bericht erstattet.
4.4 Die nationalen Forschungseinrichtungen, die in der Verein-
barung als Gesellschafter bezeichnet werden, sind folgende:
Für die deutsche Vertragspartei:
Abschnitt 3
Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (KFK)
Generaldirektor und andere leitende Bedienstete
Für die französische Vertragspartei:
3. 1 Der Generaldirektor und die anderen in Absatz 2.3 Buchsta-
Commissariat a !'Energie Atomique (CEA); Centre National
be a bezeichneten leitenden Bediensteten werden zunächst
de la Recherche Scientifique (CNRS)
für die Dauer der Vorbereitungsphase bestellt. Der General-
direktor darf während der Geltungsdauer dieser Vereinba- Für die italienische Vertragspartei:
rung keine Verpflichtungen eingehen, die über die Dauer der lstituto Nazionale di Fisica Nucleare (INFN); Consiglio Nazio-
Vorbereitungsphase hinausgehen, sofern er nicht vom Rat nale delle Ricerche (CNR)
dazu ermächtigt wird.
Für die Vertragspartei Vereinigtes Königreich:
3.2 Nach dem Beschluß über die Gründung der Europäischen Science and Engineering Research Council (SERC).
Synchrotronstrahlungsanlage wird voraussichtlich die Bestel- Jeder neue Partner dieser Vereinbarung benennt eine oder
lung des Generaldirektors und der anderen in Absatz 2.3 zwei nationale Forschungseinrichtungen.
Buchstabe a bezeichneten leitenden Bediensteten durch ei-
nen Fünfjahresvertrag verlängert.
3.3 Der Generaldirektor ist gegenüber dem Rat sowohl für die Abschnitt 5
Vorbereitung als auch für die Durchführung des Projekts
Beratender Wissenschaftsausschuß
verantwortlich.
5.1 Ein Beratender Wissenschaftsausschuß nimmt zu allen wis-
3.4 Der Generaldirektor legt dem Rat den Haushaltsentwurf zur senschaftlichen und technischen Fragen der Vorbereitung
Genehmigung vor. der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage, insbeson-
dere der Festlegung des Entwurfs für die Maschine, die
3.5 Er legt dem Rat auf jeder seiner Tagungen einen Bericht über zugehörigen Anlagen und die Versuchsausrüstung, Stellung.
den Fortschritt der Arbeit der Mannschaft für die Europäische
Synchrotronstrahlungsanlage vor. Dieser Bericht enthält ins- 5.2 Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses beträgt höchstens
besondere eine Aufstellung der wissenschaftlichen und tech- 20. Alle einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtungen
nischen Tätigkeiten der Mannschaft für die Europäische Syn- sind darin angemessen vertreten. Die Mitglieder des Aus-
chrotronstrahlungsanlage und Angaben darüber, wie die schusses werden vom Rat auf Vorschlag der Vertragspartei-
Fir.anzmittel verwendet wurden. en und der Staaten mit Beobachterstatus ernannt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987 195
5.3 Der Beratende Wissenschaftsausschuß wählt aus seiner 7.2 Zunächst führen die Beitr~ge neuer Partner dieser Vereinba-
Mitte einen Vorsitzenden. rung zu einer entsprechenden Verringerung des französi-
schen und des deutschen Beitrags, bis diese einen Satz von
35 % bzw. 25 % erreichen. Danach haben neue Beteiligun-
Abschnitt 6 gen eine Neufestlegung des Beitragsschlüssels zur Folge
Beratender Ausschuß für die Maschine
Abschnitt 8
Der Rat setzt einen Beratenden Ausschuß für die Maschine ein.
Neue Partner
Dieser berät den Generaldirektor in allen wichtigen technischen
Fragen im Zusammenhang mit der Anlage. Die Mitglieder dieses Diese Vereinbarung steht anderen Partnern offen. Die Teilnah
Ausschusses und sein Vorsitzender werden vom Rat auf Vor- mebedingungen werden zwischen den Vertragsparteien und den
schlag des Generaldirektors ernannt. Bewerbern ausgehandelt.
Abschnitt 9
Abschnitt 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Rücktritt
Finanzierung Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung durch
7 .1 Die Kosten der Vorbereitungsphase werden auf höchstens die Vertragsparteien in Kraft und am 31. Dezember 1986 außer
30 Millionen FF (Preisstand: 1985) begrenzt. Die Beiträge zu Kraft.
ihrer Finanzierung bestimmen sich nach folgendem
Sollte die Vorbereitungszeit über diesen Zeitpunkt hinaus
Schlüssel:
andauern, so kommen die Vertragsparteien überein, diese Ver-
- 40 % zu Lasten der französischen Vertragspartei einbarung um Zeiträume von jeweils sechs Monaten zu verlän-
gern.
- 30 % zu Lasten der deutschen Vertragspartei
Nach dem 31. Dezember 1986 kann jede Vertragspartei schrift-
- 15 % zu Lasten der italienischen Vertragspartei
lich ihre Rücktrittsabsicht notifizieren; der Rücktritt wird drei
- 15 % zu Lasten der Vertragspartei Vereinigtes Königreich Monate nach der Notifikation wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1985 in vier Urschrif-
ten, jede in deutscher, englischer, französischer und italienischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei Streitigkeiten ist
der französische Wortlaut maßgebend.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
Riesenhuber
Der Minister für Forschung und Technologie der Französischen Republik
Curien
Der Minister für wissenschaftliche und technologische Forschung der Italienischen Republik
Granelli
Der Minister für Bildung und Wissenschaft des Vereinigten Königreichs
Waiden
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Zusatzvereinbarung
über die Beteiligung Spaniens an der Vorbereitungsphase
der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage
Gestützt auf die Vereinbarung vom 10. Dezember 1985 betref- im folgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet,
fend die Vorbereitungsphase der Europäischen Synchrotronstrah-
folgendes vereinbart:
lungsanlage, im folgenden als „Vereinbarung" bezeichnet,
gestützt insbesondere auf die Erwägungsgründe, die
Abschnitt
Abschnitte 1.2, 4.4, 7 und 8 sowie die Schlußbestimmungen der
Vereinbarung, Nach Annahme des Wortlauts der Vereinbarung wird der
Minister für Erziehung und Wissenschaft der Regierung des
haben
Königreichs Spanien Unterzeichnerpartei der Vereinbarung,
der Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundes- sobald diese Zusatzvereinbarung von allen beteiligten Vertrags-
republik Deutschland, parteien unterzeichnet ist.
der Minister für Forschung und Hochschulwesen der Regierung
der Französischen Republik,
Abschnitt 2
der Minister für Koordinierung der wissenschaftlichen und techno-
Die nationale Forschungseinrichtung, die in der Vereinbarung
logischen Forschung der Regierung der Italienischen Republik,
als Gesellschafter bezeichnet wird, ist auf spanischer Seite die
der Minister für Bildung und Wissenschaft der Regierung des Comisi6n Asesora de lnvestigaci6n Cientifica y Tecnica (CAICYT)
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder ihr möglicher Rechtsnachfolger.
einerseits
und der Minister für Erziehung und Wissenschaft der Regierung Abschnitt 3
des Königreichs Spanien Der Beitrag der spanischen Vertragspartei zu der in der Verein-
andererseits, barung vorgesehenen Finanzierung beträgt 4 % .
Unterzeichnet zu Madrid am 27. November 1986 in fünf
Urschriften, jede in deutscher, englischer, französischer, italieni-
scher und spanischer Sprache.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
Brunner
Für den Minister für Forschung und Hochschulwesen der Regierung der Französischen Republik
Gutmann
Für den Minister für Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung
der Regierung der Italienischen Republik
Vanni d'Archirafi
Für den Minister für Bildung und Wissenschaft der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Gordon Lennox
Der Minister für Erziehung und Wissenschaft der Regierung des Königreichs Spanien
Maravall
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987 197
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen
Vom 29. Januar 1987
Die in Washington am 17. Juli 1986 zwischen dem Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der
Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika geschlos-
sene Vereinbarung zur Verlängerung der Vereinbarung vom 6. Juli 1981 zwi-
schen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und der
United States Nuclear Regulatory Commission über den Austausch technischer
Informationen und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit
(BGBI. II 1981 S. 657) ist
am 17. Juli 1986
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Januar 1987
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Hohlefelder
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen
Eingedenk des Wunsches beider Parteien - des Bundesmini- Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Natur-
sters für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) der schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepub:ik Deutschland
Bundesrepublik Deutschland, der die Zuständigkeit für kerntech- und der US Nuclear Regulatory Commission über den Aus-
nische Sicherheit vom Bundesminister des Innern (BMI) übernom- tausch technischer Informationen und über Zusammenarbeit in
men hat, und der US Nuclear Regulatory Commission (NRC) -, Fragen der nuklearen Sicherheit
die Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen, die ursprünglich am 1. für weitere fünf Jahre zu verlängern.
Oktober 1975 unterzeichnet und am 6. Juli 1981 erneuert wurde,
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
fortzusetzen,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
kommen der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von
torsicherheit (BMU) der Bundesrepublik Deutschland und die US drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-
Regulatory Commission (NRC) mit der nachfolgenden Unter- lige Erklärung abgibt.
schrift überein, die
Geschehen zu Washington, D.C., am 17. Juli 1986 in zwei
Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Walter Wallmann
Für die United States Nuclear Regulatory Commission
Lando W. Zech, Jr.
Chairman
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
der Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung
über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen
und Prüfungen zum Studium im Partnerland
in den Geistes- und Naturwissenschaften
Vom 16. Februar 1987
In Frankfurt ist durch Notenwechsel vom 27. Oktober 1986 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-
schen Republik eine Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung vom 10. Juli 1980
über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im
Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften (BGBI. 1980 II S. 920)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 5
am 23. Januar 1987
mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Französische Republik (Übersetzung)
Der Minister für
Auswärtige Angelegenheiten
Frankfurt am Main, den 27. Oktober 1986
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die Vereinba- zu den in Artikel 2 der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 genannten
rung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepu- Prüfungen führen.
blik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik (2) Für die Aufnahme des Weiterstudiums im 2eme cycle bezie-
über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen hungsweise im Hauptstudium in Betriebswirtschaftslehre gilt die
zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissen- Erweiterung unter den folgenden Bedingungen:
schaften folgende Zusatzvereinbarung vorzuschlagen:
a) Die Hochschulen können zusätzliche Zugangsbedingungen
verlangen;
Artikel 1
b) wenn an den französischen Universitäten die „maitrise" in
Die Vereinbarung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung
zwei Jahren ohne Ablegung der „licence" vorbereitet wird,
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-
findet Artikel 2 Nummer 4 der Vereinbarung vom 10. Juli 1980
schen Republik über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen
keine Anwendung. Die Zulassung zum 4. Studienjahr kann
und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und
jedoch im Einzelfall auf der Grundlage der in jedem Land
Naturwissenschaften findet nach Maßgabe dieser Zusatzverein-
geltenden Bestimmungen erfolgen.
barung auch auf Studiengänge in folgenden Fächern Anwendung:
- Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre und Be-
triebswirtschaftslehre), Artikel 3
- Politische Wissenschaft, (1) Hinsichtlich der Rechtswissenschaften gilt die in Artikel 1
vorgesehene Erweiterung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 nur
- Rechtswissenschaften. für den Zugang zum 3eme cycle beziehungsweise zur Promotion
oder zu Aufbaustudien.
Artikel 2 (2) Die in Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4 der Vereinbarung vom
(1) Hinsichtlich der Wirtschaftswissenschaften und der Politi- 10. Juli 1980 angesprochenen Befreiungen von Studienzeiten,
schen Wissenschaft betrifft die in Artikel 1 vorgesehene Erweite- -leistungen und Prüfungen können im Einzelfall auf der Grundlage
rung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 die Studiengänge, die der in jedem Land geltenden Bestimmungen gewährt werden.
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987 199
Artikel 4 Tag des Empfangs der zweiten dieser Notifikationen mit Wirkung
vom 1. Januar 1987 erfolgt.
Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen würden, ob
der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei
Ihre Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstan-
Monaten nach Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung eine gegen-
den ist. In diesem Fall werden dieses Schreiben sowie Ihr Ant-
teilige Erklärung abgibt.
wortschreiben die Zusatzvereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden.
Artikel 5
Jede der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen die Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen, die für das gezeichneten Hochachtung.
Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung erforderlich sind, das am Jean-Bernard Raimond
Herrn Hans-Dietrich Genscher
Minister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister
des Auswärtigen Frankfurt, 27. Oktober 1986
Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. Oktober 1986 zu bestätigen,
das in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Genscher
An den
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Französischen Republik
Herrn Jean-Bernard Raimond
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 20. Februar 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Vereinigten Staaten am 6. Januar 1985
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1134).
Bonn, den 20. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oes te rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge
aus Personenstandsbüchern
Vom 20. Februar 1987
Die N i e d e r I a n de haben der schweizerischen Regie-
rung am 6. Februar 1986 die Erstreckung des Überein-
kommens vom 27. September 1956 über die Erteilung
gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Perso-
nenstandsbüchern (BGBI. 1961 II S. 1055) auf Aruba
notifiziert; nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens ist
die Erstreckung am 7. April 1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 8. Januar 1962 (BGBI. II S. 42)
und vom 4 März 1982 (BGBI. II S. 276).
Bonn, den 20 Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987 201
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung einer internationalen Organisation
für das gesetzliche Meßwesen
Vom 20. Februar 1987
Das Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errich-
tung einer internationalen Organisation für das gesetzliche
Meßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II S. 862) ist nach
seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Portugal am 26. Dezember 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. II S. 1005).
Bonn, den 20. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 25. Februar 1987
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Irland am 22. Dezember 1986
Korea, Demokratische Volks-
republik am 29. September 1986.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11 . November 1986 (BGBI. II
S. 1016).
Bonn, den 25. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltu„gsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 25. Februar 1987
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist
nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Benin am 19. Juni 1986
Sri Lanka am 18. November 1986
in Kraft getreten.
Benin hat seine Ratifikationsurkunde am 19. Juni 1986 in London und Moskau
und am 7. Juli 1986 in Washington hinterlegt. Sri Lanka hat seine Ratifikations-
urkunde am 18. November 1986 in Moskau und Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Mai 1986 (BGBI. II S. 658).
Bonn, den 25. Februar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Februar 1987
In Maputo ist am 19. Januar 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 19. Januar 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Februar 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987 203
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung der Vorhaben unter Buchstabe a und b die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
und
c) Darlehen
die Regierung der Volksrepublik Mosambik - bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-
sche Mark) Warenhilfe zur Finanzierung der Devisenkosten
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
Mosambik, menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch tage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten liste
vertiefen, handeln, für die die liefer- beziehungsweise Leistungsver-
träge nach dem 26. November 1986 abgeschlossen worden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen sind.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
der Volksrepublik Mosambik beizutragen, publik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-
bik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1
Maputo vom 24. bis 26. November 1986 und das Verhandlungs- und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
protokoll vom 26. November 1986 - Maßnahmen verwendet werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Artikel 1 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen
es der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kredit- und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
a) Darlehen sowie erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- Artikel 3
führung und Betreuung nachstehend aufgeführter Vorhaben Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-
bis zu insgesamt 23 600 000,- DM (in Worten: dreiundzwan- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
zig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) und öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
b) einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben Studien- und und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Fachkräftefonds III bis zu 1 400 000,- DM (in Worten: eine Volksrepublik Mosambik erhoben werden.
Million vierhunderttausend Deutsche Mark)
Artikel 4
zu erhalten.
Bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung
(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der folgenden Buch- des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Perso-
staben a bis c verwendet: nen und Gütern im See- und Luftverkehr wird den nationalen
Linienverkehrsunternehmen beider Länder Gleichberechtigung
a) Darlehen zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher Hinsicht
bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rechnung
Mark) für das sektorbezogene Programm Energie, getragen.
b) Darlehen Artikel 5
bis zu 1 600 000,- DM (in Worten: eine Million sechshundert- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
tausend Deutsche Mark) für Aufgleisgerät (Ausrüstung Hilfs- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
zug Eisenbahn). Damit erhöht sich der für dieses Projekt und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-
bereitgestellte Darlehensbetrag auf 5 000 000,- DM (in Wor- ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
ten: fünf Millionen Deutsche Mark), Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab·
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw 31 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand·
kosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 1998 A Gebühr bezahlt
Artikel 6 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Artikel 7
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maputo am 19. Januar 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-
lauf gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wilfried Nölle
Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik
Jacinto Veleso
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Mosambik
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 Absatz 2 c des Regierungsabkom-
mens vom 19. Januar 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:
Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
- Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Medikamente, Ersatzteile für medizinische
Apparaturen,
Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.