172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zwe1gbetneb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 29. Januar 1987
Die N i e der I an de haben dem Generaldirektor der Weltorganisation für gei-
stiges Eigentum notifiziert, daß das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über
die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintra-
gung von Marken in der in Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen Fassung (BGBI.
1981 II S. 358; 1984 II S. 799) auch auf Ar u b a anwendbar sei. Nach Artikel 13
dieses Abkommens in seiner Genfer Fassung in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 3
Buchstabe a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI.
1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799) ist diese Erstreckung
am 8. November 1986
wirksam geworden.
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung des Abkommens von
Nizza vom 15. Juni 1957 wird nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für
Liechtenstein am 14. Februar 1987
in Kratt treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1986 (BGBI. II S. 539).
Bonn, den 29. Januar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
141
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 5. März 1987 Nr. 6
Tag Inhalt Seite
29. 1. 87 Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Schiffahrtsordnung in der
Emsmündung .................................................................... . 141
29. 1. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ............................ . 170
29. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ................... . 172
Bekanntmachung
des deutsch-niederländischen Abkommens
über die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung
Vom 29. Januar 1987
In Den Haag ist am 22. Dezember 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande über
die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung unterzeichnet
worden; es wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem dieses Abkommen nach seinem Arti-
kel 7 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt-
gegeben.
Bonn, den 29. Januar 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Nau
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Schiffahrtsordnung in der Emsmündung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonst für die Sicherheit Verantwortliche das gemeinsame Ver-
kehrsrecht zu befolgen hat.
und
die Regierung des Königreichs der Niederlande -
Artikel 4
von dem Wunsch geleitet, die Sicherheit und Leichtigkeit des ( 1) Hält eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens
Schiffsverkehrs in der Emsmündung zu fördern, für erforderlich, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.
Die deshalb erforderlichen Verhandlungen werden in einer Kom-
gestützt auf den am 8. April 1960 in Den Haag unterzeichneten mission geführt, in die jede Vertragspartei drei Mitglieder ent-
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem sendet.
Königreich der Niederlande über die Regelung der Zusammen-
arbeit in der Emsmündung mit Anlagen und Schlußprotokoll (Ems- (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ergebnisse die-
Dollart-Vertrag) - ser Verhandlungen - soweit erforderlich - nach Maßgabe der
innerstaatlichen Gesetze in nationales Recht umzusetzen, es sei
sind zur Erfüllung des Auftrags nach Artikel 34 Absatz 1 dieses denn, daß eine Vertragspartei innerhalb einer Frist von sechs
Vertrags wie folgt übereingekommen: Monaten gegen diese von der Kommission vereinbarten Ergeb-
nisse Einwendungen erhebt.
Artikel 1 (3) Die Vertragsparteien werden auch bei den in diesem
In der Emsmündung im Sinne des § 1 der Anlage B des Abkommen nicht ausdrücklich geregelten Fragen, die sich in der
Ems-Dollart-Vertrags gelten in Abweichung und Ergänzung der Emsmündung hinsichtlich der Verkehrsvorschriften ergeben, im
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen Geiste guter Nachbarschaft zusammenarbeiten.
auf See die in Anlage A enthaltenen Verkehrsvorschriften
(,,Schiffahrtsordnung Emsmündung").
Artikel 5
Artikel 2 (1) Der Erlaß der nach der Schiffahrtsordnung Emsmündung
(1) Für die Beförderung von verflüssigten Petroleumgasen vorgesehenen örtlichen Regelungen kann von den Vertragspar-
(LPG) in der Emsmündung nach Emden gelten ergänzend zu den teien den örtlichen Behörden übertragen werden. Im einzelnen
in Artikel 1 genannten Verkehrsvorschriften die in Anlage B auf- handelt es sich dabei um die Festlegung von
geführten Regelungen. a) Reeden sowie Voraussetzungen für deren Benutzung,
(2) Entsprechende Sicherheitsauflagen für die Beförderung von b) Wasserflächen innerhalb des Fahrwassers, auf denen das
LPG nach Emden werden künftig nach Artikel 4 geregelt, soweit Ankern erlaubt und außerhalb des Fahrwassers, auf denen
nicht entsprechende Sicherheitsbestimmungen in die innerstaat- das Ankern verboten ist,
lichen Sicherheitsvorschriften aufgenommen worden sind. Soweit
c) Stellen, an denen das Anlegen und Festmachen verboten ist,
die Vertragsparteien örtliche Regelungen den örtlichen Behörden
übertragen haben, können die örtlichen Behörden nach Artikel 5 d) Anker- und Liegeplätzen, auf denen kleine Fahrzeuge ohne
Absatz 1 die in Anlage B enthaltenen Verkehrsvorschriften Lichter liegen dürfen,
ändern und ergänzen.
e) Fahrwasserabschnitten, in denen links gefahren werden darf,
(3) Für andere Gastankerverkehre gilt Absatz 2 Satz 1 ent-
f) Fahrwasserabschnitten, in denen das Überholen und Begeg-
sprechend.
nen verboten werden kann,
Artikel 3
g) Wasserflächen, auf denen das Wasserskilauten und das
(1) Die Vertragsparteien werden dieses Abkommen in natio- Segelsurfen erlaubt oder verboten ist,
nales Recht umsetzen und dabei eine Generalklausel für das
h) besonderen Vorfahrtsregeln,
Verhalten im Verkehr aufnehmen, wonach Verkehrsteilnehmer
sich so zu verhalten haben, daß die Sicherheit und Leichtigkeit i) Reeden und Liegestellen, auf denen der Umschlag erlaubt ist,
des Verkehrs gewährleistet ist, und die Vorsichtmaßregeln zu sowie die Voraussetzungen dafür,
beachten haben, die Seemannsbrauch sind. Das nationale Recht
j) ergänzenden schiffahrtspolizeilichen Voraussetzungen für
der Vertragsparteien kann vorsehen, daß von dem gemeinsamen
Fahrzeuge im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Schiffahrtsord-
Verkehrsrecht bei unmittelbar drohender Gefahr abgewichen wer-
nung Emsmündung einschließlich der Wasserflächen, die nur
den kann, wenn dies unter Berücksichtigung der besonderen
nach Maßgabe verkehrslenkender Maßnahmen, innerhalb
Umstände erforderlich wird.
bestimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasserständen oder
(2) In das nationale Recht der Vertragsparteien ist eine Vor- Wetterverhältnissen befahren werden dürfen,
schrift aufzunehmen, wonach die nach Artikel 34 Absatz 2 Ems-
k) Abmessungen der Fahrzeuge im Hinblick auf schiffahrtspoli-
Dollart-Vertrag zuständige Behörde im Einzelfall von den Interna-
zeiliche Meldepflichten,
tionalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
und von den Bestimmungen des gemeinsamen Verkehrsrechts 1) Abmessungen der Fahrzeuge, für die wegen ihrer Größe eine
befreien kann. schiffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich ist.
(3) In das nationale Recht der Vertragsparteien ist eine Vor- Diese örtlichen Regelungen dürfen nur im gegenseitigen Einver-
schrift aufzunehmen, wonach der Fahrzeugführer oder jeder nehmen der örtlichen Behörden getroffen werden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 143
(2) Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die örtlich Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
zuständigen Behörden mit. Erklärung abgibt.
Artikel 7
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
Regierung des Königreichs der Niederlande innerhalb von drei treten erfüllt sind.
Geschehen zu Den Haag am 22. Dezember 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in niederländischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Otto von der Gablentz
Dr. W. Dollinger
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande
Hans van den Broek
Drs. Neelie Smit-Kroes
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, T e.il 11
Anlage A
Schiffahrtsordnung Emsmündung
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 (2) Im Sinne dieser Schiffahrtsordnung bedeuten
Begriffsbestimmungen 1. am Tage
(1) Für diese Schiffahrtsordnung gelten die Begriffsbestimmun- die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;
gen der Regeln 3, 21 und 32 der Internationalen Regeln von 1972 2. bei Nacht
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See; im übrigen sind im die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.
Sinne dieser Schiffahrtsordnung:
1. Internationale Regeln Artikel 2
die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Schlffahrtszelchen
Zusammenstößen auf See;
(1) Schiffahrtszeichen im Sinne dieser Schiffahrtsordnung sind
2. Fahrwasser optische und akustische Zeichen, die Gebote, Verbote, Warnun-
die Teile der Wasserflächen, die durch die Schiffahrtszeichen gen 6der Hinweise enthalten. Die im Geltungsbereich dieser
E.2.1 bis E.2.3 des Abschnitts I des Anhangs 1 begrenzt oder Schiffahrtsordnung verwendeten Schiffahrtszeichen, die Gebote
gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, für- und Verbote enthalten, sind im Anhang 1 zu dieser Schiffahrtsord-
die durchgehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser nung abschließend aufgeführt.
gelten als enge Fahrwasser im Sinne der Internationalen (2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anord-
Regeln; nungen sind.zu befolgen.
3. Reeden (3) Das Beschädigen der Schiffahrtszeichen oder das Beein-
die zum Ankern bestimmten Teile der Wasserflächen, die trächtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.
durch die Schiffahrtszeichen E.6.1 und E.6.2 des Abschnitts 1
des Anhangs 1 begrenzt oder die von der zuständigen Artikel 3
Behörde festgelegt sind;
Sichtzeichen und Schallsignale
4. schwimmende Anlagen
(1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes
schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbe-
vorschreiben, haben Fahrzeuge Sichtzeichen und Schallsignale
wegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrük-
nur nach Maßgabe des Anhangs 1 für die dort vorgesehenen
ken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge im
Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Es dürfen keine
Sinne dieser Schiffahrtsordnung und der Internationalen Re-
Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale gegeben
geln;
werden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen ver-
5. Schleppverbände wechselt werden können.
die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppen- (2) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Schiffahrts-
den Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder meh- ordnung vorgeschriebenen Schallsignale gelten die Regeln 33
reren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die und 38 Buchstabe g der Internationalen Regeln. Die Wirksamkeit
keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jeder-
in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind; zeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicher-
heit erkennbar beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der
6. Schubverbände
Eigentümer und der Besitzer unverzüglich für die sachgemäße
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich min- Instandsetzung zu sorgen.
destens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befin-
det, das den Verband fortbewegt und als „Schubschiff" (3) Scheinwerfer und andere als die vorgeschriebenen Lichter
bezeichnet wird; dürfen nur so gebraucht werden, daß sie nicht blenden und
dadurch die Schiffahrt gefährden oder behindern können.
7. Wegerechtschiffe
Fahrzeuge, die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder
wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Sichtzeichen der Fahrzeuge
Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen; sie
gelten als tiefgangsbehinderte Fahrzeuge im Sinne von
Regel 3 Buchstabe h der Internationalen Regeln; Artikel 4
Allgemelnes
8. bestimmte gefährliche Güter
Güter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 und (1) Für die nach dieser Schiffahrtsordnung vorgeschriebenen
der Klasse 5.2, für die das zusätzliche Kennzeichen „Explo- Sichtzeichen gelten die Regeln 20 und 38 Buchstaben c bis f und
sionsgefahr" vorgeschrieben ist, von mehr als 100 kg h der Internationalen Regeln. Sichtzeichen, die nach dieser Schiff-
Gesamtmenge je Fahrzeug, Güter der Klasse 1.4 von mehr fahrtsordnung und nach den Internationalen Regeln von Fahrzeu-
als 1 000 kg Gesamtmenge je Fahrzeug, Güter der Klasse 2, gen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und wäh-
für die das zusätzliche Kennzeichen „giftig" vorgeschrieben ist rend der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Sie sind
sowie die als Massengut beförderten Güter der Klassen 2 bis dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können.
9 des internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Abweichend von Satz 1 gilt Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 der Inter-
Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code). nationalen Regeln nicht hinsichtlich der Abschirmung der Seiten-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 145
lichter von Binnenschiffen, wenn Positionslaternen verwendet (3) Die zuständige Behörde kann Wasserflächen als Anker- und
werden, die hinsichtlich der waagerechten und senkrechten Licht- Liegestellen festlegen, auf denen Fahrzeuge von weniger als
verteilung den Vorschriften der Anlage I Abschnitte 9 und 10 der 12 m Länge nicht die nach Regel 30 Buchstaben a, b oder c der
Internationalen Regeln oder den in Artikel 5 Abs. 3 genannten Internationalen Regeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen
Vorschriften auch ohne Abschirmung entsprechen. Bei Verwen- brauchen; Regel 30 Buchstabe e der Internationalen Regeln
dung von Seitenlichtern mit Abschirmung gilt Anlage I Abschnitt 5 bleibt unberührt.
Satz 1 und 2 der Internationalen Regeln nicht für Binnenschiffe
hinsichtlich des mattschwarzen Anstrichs. Artikel 7
(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Schiffahrtsordnung vor- Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe
geschriebenen Lichter muß 2 Seemeilen betragen.
Ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit betriebsklarer
(3) Die nach dieser Schiffahrtsordnung und nach den Internatio-
Maschine in Fahrt, das sich eines oder mehrerer Schlepper zur
nalen Regeln vorgeschriebenen Bälle, Kegel, Rhomben und
Unterstützung bedient (bugsieren), hat die nach den Internationa-
Zylinder (Signalkörper) dürfen durch Einrichtungen ersetzt wer-
len Regeln vorgeschriebenen Sichtzeichen eines allein fahrenden
den, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche
Maschinenfahrzeuges zu führen.
Aussehen wie die vorgeschriebenen Signalkörper haben.
(4) Die nach dieser Schiffahrtsordnung zu führenden Flaggen
und Tafeln müssen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Artikel 8
rechteckig und mindestens 1 m hoch und 1 m breit sein. Die
Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein. An Stelle Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
der in dieser Schiffahrtsordnung vorgeschriebenen Flaggen dür-
(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern,
fen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden.
haben zusätzlich zu den nach den Internationalen Regeln vorge-
Auf Fahrzeugen von weniger als 20 m Länge dürfen Flaggen und
schriebenen Sichtzeichen bei Nacht ein rotes Rundumlicht nach
Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Grö-
Nummer 2 des Abschnitts II des Anhangs 1 und am Tage die
ßenverhältnis des Fahrzeuges angemessen sind.
Flagge „B" des Internationalen Signalbuchs zu führen. Diese
Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern
oder festgemacht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Artikel 5 Kriegsfahrzeuge.
Sichtzeichen der Fahrzeuge (2) Absatz 1 gilt auch für Tankschiffe, die nach dem Löschen
(1) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der Anla- von bestimmten gefährlichen Gütern noch nicht gereinigt und
ge I der Internationalen Regeln braucht das Topplicht auch dann entgast worden sind, es sei denn, daß sie vollständig inertisiert
nur in einer Mindesthöhe von 6 m geführt zu werden, wenn das sind.
Fahrzeug breiter als 6 m ist.
(2) Abweichend von Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii der Interna- Artikel 9
tionalen Regeln brauchen Binnenschiffe von mehr als 50 m Manövrlerbehlnderte Fahrzeuge, die Im Fahrwasser baggern
Länge, jedoch nicht mehr als 110 m Länge, innerhalb der Fahr- oder Unterwasserarbeiten ausführen
strecken zwischen der binnenwärtigen Grenze des Vertragsge-
bietes bei Ems-km 35,785 und dem Ende des Geisedammes bei (1) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das im Fahrwasser
Ems-km 48,4 kein zweites Topplicht zu führe~. baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt und die Sichtzeichen
nach Regel 27 Buchstabe d der Internationalen Regeln führen
(3) Auf Binnenschiffen dürfen zur Lichterführung nach dieser muß, hat die Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe d Ziffer ii an
Schiffahrtsordnung und nach den Internationalen Regeln auch beiden Seiten zu führen, wenn an keiner Seite eine Behinderung
Positionslaternen verwendet werden, die von den zuständigen besteht.
Behörden als helle Lichter, bei der Verwendung als Topplichter
als starke Lichter nach den von der Zentralkommission für die (2) Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die baggern
Rheinschiffahrt beschlossenen Vorschriften zugelassen sind. oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwen-
det wird, hat bei Nacht ein weißes Rundumlicht und am Tage eine
(4) Binnenschiffe brauchen abweichend von Anlage I Nr. 2 viereckige rote Tafel nach Nummer 3 des Abschnitts II des
Buchstabe a der Internationalen Regeln das vordere Topplicht Anhangs 1 zu führen.
oder gegebenenfalls das einzige Topplicht nur mindestens 5 m
über dem Schiffskörper und das hintere Topplicht nur mindestens
3 m über dem vorderen Licht zu führen. Artikel 10
Fahrzeuge, schwimmende Anlagen
sowie schwer erkennbare Fahrzeuge und Gegenstände,
Artikel 6 die festgemacht sind
Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge (1) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie Fahrzeuge und
Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internatio-
( 1) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Internationalen
nalen Regeln, die festgemacht sind, haben zu führen:
Regeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 m
Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 1. bei einer Länge von weniger als 50 m ein weißes Rundumlicht
Buchstabe a oder b der Internationalen Regeln vorgeschriebenen mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem weitesten
Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe
nach Nummer 1 des Abschnitts II des Anhangs 1 zu führen. nach Nr. 4.1 des Abschnitts II des Anhangs 1,
(2) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, auf denen die hiernach 2. bei 50 m Länge und mehr je ein weißes Rundumlicht vorn und
vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe nach
als 7 m Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstaben a und c · Nr. 4.2 des Abschnitts II des Anhangs 1,
der Internationalen Regeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt
es sei denn, daß sie durch andere Lichtquellen ausreichend und
werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung
dauernd erkennbar sind.
vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand
vorliegt. Für diesen Fall ist ständig eine elektrische Leuchte oder (2) Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne nach E. 7 des
eine Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig mitzuführen Abschnitts I des Anhangs 1 liegen, haben das Sichtzeichen für
und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten. Ankerlieger nach Regel 30 der Internationalen Regeln zu führen.
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 11 2. bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt haben abweichend
von Regel 35 Buchstaben a und b der Internationalen Regeln
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
mindestens alle zwei Minuten einen langen Ton, einen kurzen
(1) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben ein dauerndes Ton und zwei lange Töne zu geben. Die bugsierenden Schlep-
blaues Funkellicht nach Nummer 5 des Abschnitts II des per dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe c der
Anhangs 1 zu zeigen, wenn bei der Erfüllung polizeilicher Aufga- Internationalen Regeln nicht geben;
ben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wer- 3. Fahrzeuge, die innerhalb von Fahrwasserabschnitten im
den kann. Sinne des Artikels 15 Abs. 2 links fahren, haben abweichend
(2) Zollfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland führen bei von Regel 35 der Internationalen Regeln mindestens jede
Nacht drei grüne Rundumlichter übereinander und am Tage eine Minute einen langen Ton mit 2 Gruppen von 2 kurzen Tönen
viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle nach Nr. 6.1 des zu geben.
Abschnitts II des Anhangs 1. Zollfahrzeuge der Niederlande füh-
(2) Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge brauchen die
ren am Tage eine blaue Flagge mit der Beschriftung „DOUANE"
Schallsignale nach Absatz 1 nicht zu geben, müssen dann aber
nach Nr. 6.2 des Abschnitts II des Anhangs 1.
mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal
geben.
Schallsignale der Fahrzeuge
Fahrregeln
Artikel 12
Artikel 15
Achtungssignale
Rechtsfahrgebot, Ausnahmen
In allen Fällen, in denen die Verkehrslage es erfordert, insbe-
sondere beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim (1) Im Fahrwasser muß so weit wie möglich rechts gefahren
Auslauten aus Häfen sowie aus Schleusen und beim Verlassen werden.
von Liege- und Ankerplätzen, ist als Achtungssignal ein langer (2) Innerhalb von Fahrwasserabschnitten, die von der zuständi-
Ton zu geben. gen Behörde festgelegt worden sind, darf von allen oder von
bestimmten Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Die zustän-
Artikel 13 dige Behörde kann besondere Fahrzeuggruppen festlegen, die
die einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten haben.
Gefahr- und Warnsignale
(3) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar
(1) Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird; eine
durch dieses selbst gefährdet, hat es rechtzeitig als Gefahr- und bestimmte Seite oder Fahrtrichtung braucht nicht eingehalten zu
Warnsignal zweimal nacheinander einen langen Ton und vier werden.
kurze Töne zu geben.
(2) Werden bei Unfällen von Fahrzeugen bestimmte gefährliche Artikel 16
Güter oder radioaktive Stoffe frei oder drohen frei zu werden oder
überholen
besteht Explosionsgefahr, muß als Bleib-weg-Signal ein kurzer
und ein langer Ton gegeben werden. Nach dem Auslösen muß (1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter
das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen. Es muß in jeder Minute Berücksichtigung der Verkehrslage hinreichenden Raum für die
mindestens fünfmal hintereinander mit jeweils zwei Sekunden Vorbeifahrt gewährt, insbesondere während des ganzen Überhol-
Zwischenpause gegeben werden. Das Bleib-weg-Signal ist so manövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen
lange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert. Im Bereich von ist. Beim Überholen von oder mit Fahrzeugen im Sinne von
Liege- und Umschlagstellen im Sinne der Artikel 25 Abs. 1 und 26 Artikel 21 Abs. 1 ist der größtmögliche Seitenabstand einzuhalten.
Abs. 1 ist im Falle des Satzes 1 das Bleib-weg-Signal auch von
(2) Grundsätzlich muß links überholt werden. Soweit die
dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu
Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden.
geben.
(3) Das überholende Fahrzeug muß auf den nachfolgenden
Verkehr achten und die Fahrt so weit herabsetzen oder einen
Artikel 14 solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug ein-
Nebelsignale der Fahrzeuge halten, daß kein gefährlicher Sog entstehen kann, und sich so
bald wie möglich wieder nach rechts einordnen, ohne dabei das
( 1) Bei verminderter Sicht sind folgende Schallsignale zu überholte Fahrzeug zu gefährden oder zu behindern. Das voraus-
geben: fahrende Fahrzeug muß das Überholen so weit wie möglich
1. Fahrzeuge, die am Fahrwasserrand an nicht zum Festmachen erleichtern.
bestimmten Stellen oder bei gesunkenen Fahrzeugen oder (4) Das Überholen ist verboten, wenn das vorausfahrende
anderen Schiffahrtshindernissen liegen, und manövrierbehin- Fahrzeug nicht das Schallsignal nach Regel 34 Buchstabe c
derte Fahrzeuge im Einsatz haben abweichend von Regel 35 Ziffer ii der Internationalen Regeln gegeben hat.
Buchstaben c, g und h der Internationalen Regeln folgende
(5) Das Überholen ist ebenfalls verboten an Stellen, innerhalb
Schallsignale mindestens jede Minute zu geben:
von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die von der
a) an der Steuerbordseite des Fahrwassers, das ist die Seite, zuständigen Behörde festgelegt worden sind.
die bei den von See einlaufenden Fahrzeugen an Steuer-
bord liegt, 5 Sekunden lang rasches Läuten der Glocke mit
darauffolgenden 2 Gruppen von 3 Einzelschlägen, Artikel 17
b) an der Backbordseite des Fahrwassers, das ist die Seite, Begegnen
die bei den von See einlaufenden Fahrzeugen an Back-
bord liegt, 5 Sekunden lang rasches Läuten der Glocke mit ( 1) Abweichend von Regel 18 Buchstabe d der Internationalen
darauffolgenden 2 Gruppen von 2 Einzelschlägen, Regeln haben Fahrzeuge mit Ausnahme von manövrierunfähigen
Fahrzeugen einem Wegerechtschiff auszuweichen.
c) in der Fahrwassermitte 5 Sekunden lang rasches Läu-
ten der Glocke mit darauffolgenden 2 Gruppen von 4 Ein- (2) Beim Begegnen von oder mit Fahrzeugen im Sinne von
zelschlägen; Artikel 21 Abs. 1 ist der größtmögliche Seitenabstand einzuhalten.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 147
(3) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von Strek- von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln und
ken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die von der zuständi- schwimmenden Anlagen, sowie an Stellen, die durch die Schiff-
gen Behörde festgelegt worden sind. fahrtszeichen A.4 des Abschnitts I des Anhangs 1 oder durch die
Flagge „A" des Internationalen Signalbuches gekennzeichnet
(4) Abweichend von Regel 14 der Internationalen Regeln dürfen
sind.
Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne des
Artikels 15 Abs. 2 Satz 1 einem Gegenkommer ausnahmsweise
nach Backbord ausweichen. Dem Gegenkommer ist dies durch Artikel 20
einen langen Ton mit 2 Gruppen von 2 kurzen Tönen anzuzeigen. Schleppen und Schleben
Der Gegenkommer hat mit dem gleichen Signal zu antworten und
das Fahrzeug an dessen Steuerbordseite zu passieren. Die Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder
Sätze 2 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 m Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe
Länge. unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit
der Wasserstraße sicher zu führen vermögen.
Artikel 18
Vorfahrt
Artikel 21
(1) In einem Fahrwasser fahrende Fahrzeuge haben Vorfahrt Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
gegenüber Fahrzeugen, die
( 1) Die Emsmündung darf von den nachstehend aufgeführten
1. in das Fahrwasser einlaufen,
Fahrzeugen nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzun-
2. das Fahrwasser queren, gen befahren werden:
3. in dem Fahrwasser drehen, 1. Tankschiffen einschließlich Schub- und Schleppverbänden,
4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen. welche die in dem Anhang 2 aufgeführten Stoffe als Massen-
gut befördern,
(2) Fahrzeuge, die sich in einem Fahrwasser befinden, das 2. leeren Tankschiffen einschließlich Schub- und Schleppver-
durch Schiffahrtszeichen E.2.1 bis E.2.3 des Abschnitts I des bänden nach dem Löschen der in Nummern 2 und 3 des
Anhangs 1 durchgehend bezeichnet ist, haben Vorfahrt vor Fahr- Anhangs 2 genannten Stoffe - ausgenommen Restmengen,
zeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit der Löschein-
einmündenden Fahrwasser einlaufen. richtungen nicht mehr gepumpt werden können - sofern der
(3) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit Sicher- Flammpunkt der letzten Ladung unter 35 ·c lag und die Tanks
heit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt, nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,
oder einer durch das Schiffahrtszeichen A.2 des Abschnitts I des 3. leeren Tankschiffen einschließlich Schub- und Schleppver-
Anhangs 1 gekennzeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden
bänden im Sinne von Nummer 2, deren letzte Ladung einen
Seiten, so hat Vorfahrt im Tidegewässer das mit dem Strom Flammpunkt von 35 ·c und darüber hatte, davor jedoch
fahrende Fahrzeug, bei Stromstillstand das Fahrzeug, das vorher Ladung mit niedrigerem Flammpunkt befördert haben und
gegen den Strom gefahren ist. Das wartepflichtige Fahrzeug muß danach noch nicht gereinigt und entgast wurden und nicht
außerhalb der Engstelle so lange warten, bis das andere Fahr- vollständig inertisiert sind,
zeug vorbeigefahren ist.
4. Reaktorschiffen.
(4) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein
Fahrverhalten erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur (2) Voraussetzungen für das Befahren der Emsmündung sind:
weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß die Schiffahrt nicht
1. Beim Einlaufen in die Emsmündung oder beim Verlassen
beeinträchtigt wird.
einer Liegestelle muß eine Sicht von mehr als 1 000 m herr-
(5) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Stellen, inner- schen;
halb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen abwei-
2. es muß eine ständige Sprechfunkverbindung mit den von der
chende Vorfahrtsregeln festlegen.
zuständigen Behörde festgelegten Stellen bestehen, die auch
dann sichergestellt sein muß, wenn mit anderen Stellen
Sprechfunkverkehr aufgenommen wird;
Artikel 19
3. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet
Fahrgeschwindigkeit
sein, das bei verminderter Sicht ständig von einer fachkundi-
(1) Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, daß das Fahr- gen Person zu beobachten ist;
zeug jederzeit der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Was- 4. die Benutzung von Selbststeueranlagen ist nur unter den von
serstraße genügt und nötigenfalls rechtzeitig aufgestoppt werden der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen zu-
kann. Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum sofortigen lässig;
Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 20 m
Länge. Wird der Verkehr durch Schiffahrtszeichen geregelt, so ist 5. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.
die Geschwindigkeit so einzurichten, daß bei einer kurzfristigen Nummer 1 gilt nicht für Tankschiffe mit einer Ladefähigkeit bis
Änderung der optischen oder akustischen Schiffahrtszeichen das 2 000 t bei einer Sicht von mehr als 500 m, sofern sie ausschließ-
Fahrzeug sofort aufgestoppt werden kann. lich oder nach der letzten Reinigung und Entgasung Erdölpro-
(2) Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf außerhalb dukte mit einem Flammpunkt von 35 °C und darüber befördern
des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von und mit einem Kreiselkompaß oder einem geprüften und kompen-
der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit sierten Magnetkompaß ausgerüstet sind.
durch das Wasser von 8 km (4,3 sm) in der Stunde nicht über- (3) Die zuständige Behörde kann für Fahrzeuge im Sinne von
schritten werden. Absatz 1 und für leere Tankschiffe einschließlich Schub- und
(3) Fahrzeuge haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 des
zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Anhangs 2 genannten Stoffe weitere schiffahrtspolizeiliche Vor-
Sog oder Wellenschlag zu vermeiden insbesondere beim Vorbei- aussetzungen für das Befahren der Emsmündung, insbesondere
fahren an manövrierunfähigen und festgekommenen Fahrzeugen im Hinblick auf die Annahme von Schleppern, festlegen.
sowie an manövrierbehinderten Fahrzeugen im Sinne von (4) Von der zuständigen Behörde festgelegte Wasserflächen
Regel 3 Buchstabe g, Fahrzeugen und Gegenständen im Sinne dürfen von bestimmten Fahrzeugen oder Fahrzeuggruppen nur
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
nach vorheriger Meldung bei der zuständigen Behörde nach verbot nicht gilt, muß ständig Ankerwache gegangen werden. Das
Maßgabe verkehrslenkender Maßnahmen befahren werden. gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge auf den nach
Artikel 6 Abs. 3 festgelegten Wasserflächen.
(5) Das Befahren von Wasserflächen innerhalb bestimmter
Zeiträume, bei bestimmten Wasserständen oder bei Wetterver-
hältnissen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden Artikel 24
sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuggruppen, die von der
zuständigen Behörde festgelegt worden sind. Anlegen und Festmachen
(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht
Artikel 22 beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des
Wasserski und Segelsurfen Anlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu
berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.
(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen mit Ausnahme auf
den mit Schiffahrtzeichen C.2 des Abschnitts I des Anhangs 1 (2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:
gekennzeichneten oder von der zuständigen Behörde festgeleg- 1. an Pegeln, festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen,
ten Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das
2. an Stellen, an denen das Ankern nach Artikel 23 Abs. 1 Nr. 1
Wasserskilauten mit Ausnahme auf den von der zuständigen
und 4 verboten ist,
Behörde festgelegten Wasserflächen erlaubt.
3. an Stellen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wor-
(2) Die Wasserskiläufer und ihre Zugboote haben allen anderen den sind.
Fahrzeugen auszuweichen. Bei der Begegnung mit Fahrzeugen
haben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu
Artikel 25
halten.
Umschlag
(3) Das Fahren mit einem Segelsurfbrett ist verboten
(1) Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag
1. im Fahrwasser mit Ausnahme der von der zuständigen
einschließlich des Bunkerns nur auf den von der zuständigen
Behörde festgelegten Fahrwasser,
Behörde hierfür festgelegten Reeden und Liegestellen und nur
2. außerhalb des Fahrwassers auf den von der zuständigen unter Einhaltung der festgelegten Voraussetzungen gestattet. Der
Behörde festgelegten Wasserflächen. Umschlag bestimmter gefährlicher Güter ist der zuständigen
Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(4) Auf den freien Wasserflächen darf bei Nacht, bei verminder-
ter Sicht und während den von der zuständigen Behörde festge- (2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug, das
legten Zeiten nicht Wasserski gelaufen oder mit einem Segelsurf- bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite jeweils nur
brett gefahren werden. ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längsseits liegen.
(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von den am
Umschlag beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche
Regeln für das Stilllegen Güter befördern, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu hal-
ten, andernfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen.
Artikel 23 (4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug die
Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen.
Ankern
(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die den
(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen.
Reeden und den von der zuständigen Behörde festgelegten Was-
serflächen verboten.
Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Was- Artikel 26
serflächen verboten: Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren
1. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen, von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter
befördern
2. in einem Umkreis von 300 m von manövrierbehinderten Fahr-
zeugen, Wracks und sonstigen Schiffahrtshindernissen und (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, dür-
Leitungstrassen sowie von Stellen, die durch die Schiffahrts- fen nur auf den von der zuständigen Behörde festgelegten Ree-
zeichen E.5 des Abschnitts I des Anhangs 1 gekennzeichnet den und Liegestellen und nur unter Einhaltung der festgelegten
sind, Voraussetzungen ankern oder festmachen.
3. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die von der (2) liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche
zuständigen Behörde festgelegt worden sind, Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liegestelle gleichzei-
4. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Sielen. tig, so haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
(2) Das Schleppen des Ankers ist verboten. Im Bereich der in (3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter beför-
Absatz 1 Nr. 2 genannten Wasserfläche ist auch der Gebrauch dern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer Berücksichti-
des Ankers zu Manövrierzwecken verboten. gung des Funkenflugs einen ausreichenden Sicherheitsabstand
einzuhalten, ausgenommen Schlepper, Versorgungs- und Tank-
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge nach Regel 3 Buchstabe g
reinigungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die am Umschlag beteiligt
Ziffer i und Ziffer ii der Internationalen Regeln.
sind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Bereich der Reede oder
(4) Auf Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach Liegestelle nur einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitun-
der Zweckbestimmung der Reede das liegen dort gestattet ist. gen mit Vorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhin-
Die Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde fest- dern.
gelegt.
(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen
(5) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt und entgast worden
Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder Fahrzeug und Gegen- sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine Fahr-
stand im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen zeuge und beim Reinigen und Entgasen nur die dafür erforderli-
Regeln sowie auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 4 das Anker- chen Tankreinigungsschiffe längsseits liegen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 149
(5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter des Verkehrs beeinträchtigt werden kann und nicht durch
befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, müssen die nach Artikel 34 Abs. 2 Ems-Dollart-Vertrag zuständige
jederzeit sofort verholen können. Behörde die Bergung angeordnet worden ist,
4. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen
sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des
Sonstige Vorschriften Verkehrs beeinträchtigen können,
5. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,
Artikel 27
6. sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit
Verhalten bei Schiffsunfällen und des Verkehrs beeinträchtigen können.
bei Verlust von Gegenständen
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.
(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst so weit
aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß die Schiffahrt nicht beein- (3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen
trächtigt wird. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der erteilt werden.
Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs
verpflichtet. Artikel 29
(2) Wird der für die Schiffahrt erforderliche Zustand der Wasser- Schlffahrtspollzeillche Meldungen
straße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch in · (1) Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die die von
der Wasserstraße hilflos treibende, festgekommene, gestrandete der zuständigen Behörde festgelegten Abmessungen und Größen
oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie Fahr- überschreiten, sind
zeuge oder Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der
Internationalen Regeln oder durch andere treibende oder auf 1. rechtzeitig vor dem Befahren der Emsmündung unter Angabe
Grund geratene Gegenstände beeinträchtigt, so ist die Revierzen- des Namens, der Position, der Abmessungen und des Bestim-
trale an der Knock unverzüglich zu unterrichten. mungshafens sowie
(3) Der Platz eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Fahrzeug- 2. bei den festgelegten Positionen unter Angabe des Namens,
führer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen. Nach einem der Position, Geschwindigkeit und Passierzeit
Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten zu melden. Die nach Satz 1 vorgeschriebene Meldung ist auch bei
schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet. Er darf die Unterbrechung und bei Fortsetzung der Fahrt abzugeben.
Fahrt erst mit Zustimmung der nach Artikel 34 Abs. 2 Ems-Dollart-
Vertrag zuständigen Behörden fortsetzen. (2) Fahrzeuge im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 müssen
24 Stunden vor dem Befahren der Emsmündung, spätestens
(4) Bei Bränden und sonstigen die Sicherheit und Leichtigkeit
jedoch beim Auslauten aus dem letzten Abgangshafen, gemeldet
des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen auf Fahrzeugen, werden. Im übrigen haben sich diese Fahrzeuge entsprechend
schwimmenden Anlagen sowie auf Fahrzeugen und Gegenstän- Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu melden.
den im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen
Regeln ist die Revierzentrale an der Knock unverzüglich hiervon (3) Die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 muß folgende Angaben
zu unterrichten. enthalten:
(5) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal nach Artikel 13 1. Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,
Abs. 2 wahrnehmen, sind unverzüglich alle erforderlichen Maß-
2. voraussichtliche Ankunft bei der ersten festgelegten Meldepo-
nahmen zur Abwehr der drohenden Gefahr zu ergreifen, insbe-
sition, Tagesangabe zweistellig, Ortszeit vierstellig,
sondere sind
3. Nationalität des Fahrzeugs,
1. alle nach außen führenden und nicht zur Aufrechterhaltung
des Schiffsbetriebes erforderlichen Öffnungen zu schließen, 4. Länge und Tiefgang des Fahrzeugs,
2. alle nicht zur Gewährleistung der Sicherheit von Schiff, Besat- 5. Abgangs- und Bestimmungshafen,
zung und Ladung erforderlichen Hilfsmaschinen abzustellen, 6. Ladungsarten und Angabe der bestimmten gefährlichen Güter
3. nicht geschützte offene Feuer zu löschen, insbesondere das nach Anhang 2 sowie der jeweiligen Menge,
Rauchen einzustellen, sowie 7. bei der Beförderung von Chemikalien oder verflüssigten
4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden Teilen stillzu- Gasen jeweils als Massengut die Angabe, ob das Fahrzeug
legen. ein Eignungszeugnis nach dem IMO-Code für den Bau und
die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher
Chemikalien als Massengut oder ob es ein Eignungszeugnis
Artikel 28 nach dem !MO-Code für den Bau und die Ausrüstung von
Schlffahrtspollzelllche Genehmigungen Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
besitzt,
(1) Eine schiffahrtspolizeiliche Genehmigung der nach Arti.-
8. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen,
kel 34 Abs. 2 Ems-Dollart-Vertrag zuständigen Behörde ist erfor-
derlich für 9. Reeder oder dessen Bevollmächtigte.
1. den Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen, die (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Meldun-
die von der zuständigen Behörde nach Länge, Breite und gen sind vom Fahrzeugführer, vom Reeder oder deren Bevoll-
Tiefgang festgelegten Abmessungen überschreiten, und von mächtigten an die zuständige Behörde zu richten. Die Meldungen
Luftkissenfahrzeugen, nach Absatz 2 Satz 1 sind schriftlich abzugeben.
2. den Verkehr von Schub- und Schleppverbänden, die die
Schiffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonde-
Artikel 30
rer Rücksicht durch die Schiffahrt bedürfen, das Schleppen
schwimmender Anlagen sowie das Schleppen von Fahrzeu- Befreiung für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
gen und Gegenständen im Sinne von Regel 24 Buchstabe g
Von den Vorschriften dieser Schiffahrtsordnung sind Fahrzeuge
der Internationalen Regeln,
des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheit-
3. die Bergung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und licher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentli-
Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit chen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anhang 1
Schiffahrtszeichen und Sichtzeichen der Fahrzeuge
Inhalt
Abschnitt 1 - Schlffahrtszelchen
A. Verbotszeichen
B. Gebotszeichen
C. Warnzeichen und Hinweiszeichen
D. Zusatzzeichen
E. Bezeichnung des Fahrwassers
Abschnitt II - Sichtzeichen der Fahrzeuge
Abschnitt 1
Schiffahrtszeichen
A. Verbotszeichen
A.1 Überholverbot
a) für alle Fahrzeuge
b) für Schleppverbände
A.2 Begegnungsverbot an Engstellen
Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt gemäß Artikel 18 Abs. 3 zu
beachten ist.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 151
A.3 Geschwindigkeitsbeschränkung
Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu überschreiten.
(Beispiel: 12 km/h).
A.4 Vermeidung einer Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag
Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, daß Gefährdun-
gen durch Sog oder Wellenschlag eintreten.
A.5 Ankerverbot
Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie zu ankern, die die Tafeln
verbindet, und Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
A.6 Festmacheverbot
· Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die Tafel aufgestellt
ist.
A. 7 Liegeverbot
Verbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Wasserstraße liegen zu bleiben (Ankern
oder Festmachen), auf der das Zeichen steht.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
B. Gebotszeichen
B.1 Einhalten eines Fahrabstandes
Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen Mindestabstand von dem Aufstellungsort des
Zeichens einzuhalten, auf dem die Tafel aufgestellt ist.
(Beispiel: 40 m).
B.2 Einhalten einer Fahrtrichtung
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
•
B.3 Abgabe von Schallslgnalen
Gebot, an dieser Stelle das in der zusätzlichen Tafel angegebene Schallsignal zu geben.
(Beispiel: ein langer Ton).
8.4 Sperrung der gesamten Wasserstraße oder einer Teilstrecke
Gebot, wegen Sperrung der Wasserstraße oder einer
Teilstrecke vor dem Sichtzeichen anzuhalten.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 153
C. Warnzeichen und Hinweiszeichen
C.1 Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke In einer Richtung
C.2 Wasserskllaufen
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilauten gemäß Artikel 22 Abs. 1 erlaubt ist.
C.3 Außergewöhnliche Schlffahrtsbehlnderung
C.4 Sperrung der Wasserstraße
zwei Gruppen von drei langen Tönen.
---
D. Zusatzzeichen
D.1 für Entfernungsangaben:
rechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit der Angabe der
Entfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat;
---------------------------
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
D.2 für Streckenangaben:
dreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in
Richtung der Strecke weist, in der das Schiffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der
Angabe der Länge der Strecke im Dreieck;
D.3 für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise:
rechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit den erforderlichen
Ergänzungen oder Hinweisen.
E. Bezeichnung des Fahrwassers
E.1 Allgemelnes
Grundsätze
Die hiernach dargestellten Bezeichnungen des Fahrwassers entsprechen dem internationalen
maritimen Betonnungssystem der IALA für die Region A.
Das System wird angewendet für alle festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen (mit
Ausnahme von Leuchttürmen, Leitfeuern, Richtfeuern, Feuerschiffen und Großtonnen) zur
Bezeichnung von den Fahrwasserseiten, Gefahrenstellen, besonderen Gebieten und Stellen
und neuen Gefahrenstellen.
Es werden folgende Kennungen der Feuer verwendet:
- Funkelfeuer (Fkl.):
Dauernde Funkei; 50-60 Lichterscheinungen in der Minute
- Schnelles Funkelfeuer (SFkl.):
Dauernde schnelle Funkei; 100-120 Lichterscheinungen in der Minute
- Blink (Blk.):
Lichterscheinung von länger als 2 Sekunden
- Blitzfeuer (Blz.):
Lichterscheinung ist von kürzerer Dauer als die Unterbrechung
- Gleichtaktfeuer (Glt.):
Lichterscheinung hat die gleiche Dauer wie die Unterbrechung
- Unterbrochenes Feuer (Ubr.):
Lichterscheinung ist von längerer Dauer als die Unterbrechung.
Daneben werden Gruppen von Feuern verwendet, wie z.B. Fkl. (6) + Blk., was einer Gruppe von 6 dauernden Funkeln und
einem Blink entspricht.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 155
E.2 Bezeichnung der Fahrwasserseiten
(Laterale Zeichen)
E.2.1 Steuerbordseite des Fahrwassers
(~)
Farbe: grün
Form: Spitztonne, Leuchttonne, Stange (gegebenen-
falls ohne Farbe) oder Pricke mit niedergebunde-
nen Zweigen (ohne Farbe).
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende ungerade Nummern - von See be-
ginnend - , gegebenenfalls mit einem angehäng-
ten kleinen Buchstaben, gegebenenfalls in Ver-
bindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des
Fahrwassers
Toppzeichen (wenn vorhanden):
grüner Kegel, Spitze oben, oder Besen abwärts
•
w
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün
Kennung: beliebig, außer den Kennungen nach E. 2.3.
E.2.2 Backbordseite des Fahrwassers
Farbe: rot
(•}
Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stan-
ge (gegebenenfalls ohne Farbe) oder Pricke (oh-
ne Farbe)
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende gerade Nummern - von See begin-
nend - , gegebenenfalls mit einem angehängten
kleinen Buchstaben, gegebenenfalls in Verbin-
dung mit dem (auch abgekürzten) Namen des
Fahrwassers {•) (•)'
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Zylinder oder Besen aufwärts
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: rot
Kennung: beliebig, außer den Kennungen nach E.2.3
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
E.2.3 Bezeichnung von abzweigenden oder einmünden-
den Fahrwassern
E.2.3.1 Bezeichnung mit lateralen Zeichen
a) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbord-
seite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
Farbe: grün mit einem waagerechten roten Band
Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer
der Lateralbezeichnung des durchgehenden
Fahrwassers, durch waagerechten Strich ge-
trennt, der Name - gegebenenfalls abge-
kürzt - und die erste Nummer des abzwei-
genden oder die letzte Nummer des einmün-
denden Fahrwassers
Toppzeichen: grüner Kegel, Spitze oben oder Besen ab-
wärts
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün
Kennung: Blz. (2 + 1)
b) Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbord-
seite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
Farbe: rot mit einem waagerechten grünen Band
Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne
oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden geraden Nummer der
Lateralbezeichnung des durchgehenden
Fahrwassers, durch waagerechten Strich ge-
trennt, der Name - gegebenenfalls abge-
kürzt - und die erste Nummer des abzwei-
genden oder die letzte Nummer des einmün-
denden Fahrwassers
Toppzeichen: roter Zylinder oder Besen aufwärts
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: rot
•
Kennung: Blz. (2 + 1)
Die Positionen Steuerbordseite des durchge-
henden Fahrwassers/Steuerbordseite des
abzweigenden oder einmündenden Fahrwas-
sers und Backbordseite des durchgehenden
Fahrwassers/Backbordseite des abzweigen-
den oder einmündenden Fahrwassers kön-
nen mit lateralen Zeichen (Zeichen E.2.1 oder
E.2.2) bezeichnet werden. Sie erhalten dann
eine Beschriftung, wie vorstehend beschrie-
• •• III
ben, sowie ein Toppzeichen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 157
E.2.3.2 Bezeichnung mit kardinalen Zeichen
Abzweigende oder einmündende Fahrwasser können auch mit kardinalen
Zeichen (Zeichen E.3.1 bis E.3.4) bezeichnet sein.
E.3 Gefahrenstellen
Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel mit einem oder mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die
verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstellen angeben.
E.3.1 N ord-Ka rd in a I-Zeic h en
Farbe: schwarz über gelb
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder
Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß
Kennung: SFkl. oder Fkl.
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
E.3.2 0 s t - Kar d in a 1- Zeichen
Farbe: schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Band
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen voneinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß
Kennung: SFkl. (3) oder Fkl. (3)
E.3.3 Süd-Kardinal-Zeichen
Farbe: gelb über schwarz
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen unten
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß
Kennung: SFkl. (6) + Blk. oder Fkl. (6) + Blk.
E.3.4 West- Ka rd in a 1-Ze ich en
Farbe: gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band
Form: Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder
Kompaßrichtung
Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen zueinander
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß
Kennung: SFkl. (9) oder Fkl. (9)
E.3.5 Ein z e I g ef ah rste 11 e n
Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden
Farbe:
Form:
schwarz mit einem oder mehreren breiten waagerechten
roten Bändern
Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
-- -- --
Beschriftung (wenn vorhanden):
Name der Gefahrenstelle
Toppzeichen: zwei schwarze Bälle übereinander
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß
Kennung: Blz. (2)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 159
E.3.6 Neue Gefahrenstellen
Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahrstellen,
jedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein Zeichen doppelt und
gegebenenfalls mit einer Radarantwortbake mit der Kennung „D" versehen.
E.4 Bezeichnung der Fahrwassermitte
Farbe: rote und weiße senkrechte Streifen
Form: Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder
Stange (gegebenenfalls ohne Farbe)
Beschriftung: fortlaufende Buchstaben und/oder Nummern, ge-
gebenenfalls mit dem (auch abgekürzten) Namen
des Fahrwassers
(0)
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Ball.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: weiß
Kennung: Glt., Ubr., Blk. alle 10 s oder Morse „A"
E.5 Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen
Die Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröf-
fentlichungen zu entnehmen und gegebenenfalls auch aus der
Beschriftung des Zeichens zu erkennen.
Farbe: gelb
Form: Tonne beliebiger Form oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
jeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben
Toppzeichen (wenn vorhanden):
r---,
1 1
gelbes liegendes Kreuz
Feuer (wenn vorhanden):
1
\... ___ _/
1
Farbe: gelb
Kennung: beliebig, jedoch nicht die in E.3 und E.4 verwen-
deten Kennungen
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
E.6 Reeden
E.6.1 Kennzeichnung allgemeiner Reeden
Farbe: gelb
Form: Faßtonne oder Leuchttonne
Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder abge-
kürzter Name der Reede und gegebenenfalls Nummer
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: gelb
Kennung: beliebig, jedoch nicht die in E.3 und E.4 verwendeten Ken-
nungen.
Grenzt die Reede an die Steuerbord- oder Backbordseite eines Fahrwas-
sers, so ist diese Seite der Reede mit der entsprechenden Fahrwasserseiten-
bezeichnung gekennzeichnet (Zeichen E.2.1 oder E.2.2), die unter einem.
waagerechten Strich zusätzlich den ausgeschriebenen oder abgekürzten
Namen der Reede und gegebenenfalls eine Nummer anzeigt.
E.6.2 Kennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte
gefährliche Güter befördern
Farbe: gelb
(~)
Form: Faßtonne
Beschriftung: großes schwarzes „P", gegebenenfalls mit Nummer
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz.
E. 7 Festmachetonne
Tonne, an der festgemacht werden darf.
Feetm.
Farbe: gelb
Form: Tonne beliebiger Form
Beschriftung: mit schwarzen Buchstaben „Festmachen" oder „Festm.".
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 161
Abschnitt II
Sichtzeichen der Fahrzeuge
Erläuterung
Die in diesem Abschnitt aufgeführten Sichtzeichen sind nur erläuternder Art; maßgebend ist die Beschreibung in der Verordnung.
Darstellung der Sichtzeichen
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont (Rundumlicht),
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen,
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen, vom Beobachter
abgekehrte Richtung,
Funkellicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont;
Zeitmaß: circa 120 Lichterscheinungen in der Minute,
auf und nieder bewegtes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont,
Leuchtkugel mit Sternen in der angegebenen Farbe.
1. Klelne Fahrzeuge
(Artikel 6 Abs. 1)
Fahrzeuge in Fahrt unter Segel von weniger als 12 m Länge und
Fahrzeuge unter Ruder, die die nach Regel 25 Buchstabe a oder b
der Internationalen Regeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen
können:
Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht.
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
2. Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
(Artikel 8 Abs. 1)
Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, nicht
entgaste Tankschiffe und Tankschiffe, die noch nicht vollständig
intertisiert sind:
Bei Nacht: ein rotes Rundumlicht.
Am Tage: die Flagge „B" des Internationalen Signalbuches.
3. Schwimmendes Zubehör
(Artikel 9 Abs. 2)
Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht.
Am Tage: eine viereckige rote Tafel.
4. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, sowie Fahrzeuge und Gegenstände Im Sinne von
Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln, die festgemacht sind
(Artikel 10)
4.1 Bei einer Länge von weniger als 50 m:
Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasser-
seite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser
reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 163
4.2 Bei 50 m Länge und mehr:
Bei Nacht: je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der
Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe.
5. Pollzelfahrzeuge
(Artikel 11 Abs. 1)
Polizeifahrzeuge im Einsatz und andere Fahrzeuge der Behörde bei
der Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet werden kann:
ein dauerndes blaues Funkellicht.
6. Zollfahrzeuge
(Artikel 11 Abs. 2)
6.1 Zollfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland
Bei Nacht: drei grüne Rundumlichter übereinander.
Am Tage: Eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle.
6.2 Zollfahrzeuge der Niederlande
Bei Nacht: keine besondere Bezeichnung
Am Tage: eine blaue Flagge mit der Beschriftung „DOUANE".
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anhang 2
Stoffliste
der anmeldepflichtigen Güter, bei deren Beförderung von den Fahrzeugen
besondere Gefahren ausgehen
(Artikel 21 Abs. 1 und Artikel 29 Abs. 2)
1. Verflüssigte Gase UN-Nr. 2. Chemikalien UN-Nr.
Acetaldehyde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1089 Absorbent A 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1992) .. )
Acetaldehyd Absorbent A 1
Ammonia, anhydrous, liquefied or Ammonia Absorbent A 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1993) **)
solutions. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005 Absorbent A 2
Ammoniak, wasserfrei, verflüssigt oder Am-
moniaklösungen Absorbent A 3....................... (1993) **)
Absorbent A 3
Butadiene, inhibited . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 0
Butadien, stab. Acetic acid, glacial or Acetic acid solution,
more than 80 % acid, by weight . . . . . . . . 2789
Butane or Butane mixtures. . . . . . . . . . . . . . 1011 Essigsäure, Eisessig oder Essigsäure-
Butan oder Butanmischungen lösung, mit mehr als 80 Gewichts-%
Säure
Butylene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1012
Butylen Acetic anhydride . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1715
Essigsäureanhydrid
Chlorine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1017
Chlor Acetone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1090 *)
Aceton
Dimethylamine, anhydrous 1032
Dimethylamin, wasserfrei Acetone cyanohydrin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1541
Acetoncyanhydrin
Ethyl chloride . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
Äthylchlorid Acetonitrile. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1648
Acetonitril
Ethane, refrigerated liquid . . . . . . . . . . . . . . 1961
Äthan, tiefgekühlt, verflüssigt Acrylic acid, inhibited . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2218
Acrylsäure, stab.
Ethylamine (Monoethylamine). . . . . . . . . . . 1036
Äthyl am in Acrylonitrile, inhibited. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1093
Acrylnitril, stab.
Ethylene, refrigerated liquid . . . . . . . . . . . . . 1038
Äthylen, tiefgekühlt verflüssigt Adiponitrile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2205
Adiponitril
Ethylene oxide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040
Äthylenoxid Alcohol, denatvred. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1986/1987 **)
Alkohol, vergällter
Methane, refrigerated liquid or Natural Gas,
refrigerated liquid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1972 Alcohol, industrial. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1986/1987 **)
Methan, tiefgekühlt verflüssigt oder Erdgas, Alkohol, technischer
tiefgekühlt verflüssigt
Allyl alcohol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
Methyl acetylene and propadiene mixtures, Allylalkohol
stabilized . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1060
Methylacetylen und Propadien-Mischun- Allyl chloride. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100
gen, stab. Allylchlorid
Methyl bromide 1062 Aminoethylethanolamine .............. .
Methylbromid Aminoäthyläthanolamin
Methyl chloride ......... : . . . . . . . . . . . . . 1063 Aniline . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1547
Methylchlorid Anilin
Propane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1978 Benzene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1114
Propan Benzol
Propylene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1077 Benzyl chloride. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1738
Propylen Benzylchlorid
Sulphur dioxide, liquefied .... ·. . . . . . . . . . . 1079 lsobutyl acrylate, inhibited . . . . . . . . . . . . . . 2527
Schwefeldioxid, verflüssigt lsobutylacrylat, stab.
Vinyl chloride, inhibited 1086 Butyl acrylate, inhibited ............... . 2348
Vinylchlorid, stab. Butylacrylat, stab.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 165
2. Chemikalien UN-Nr. 2. Chemikalien UN-Nr.
Butylalcohol ........................ ·. 1120 *) 1.1-Dichloropropane ................. . -**)
Butanol 1.1-Dichlorpropan
Butyl ether ......................... . 1149 1.2-Dichloropropane (Propylenedichlorid) .. 1279
Butyläther 1.2-Dichlorpropan (Propytendichlorid)
normal-Butyl methacrylate ............. . 2227 1.3-Dichloropropane ................. .
normal-Butylmethacrylat 1.3-Dichlorpropan
lsobutyraldehyde .................... . 2045
1.3-Dichloropropene ................. . 2047
i-Butyraldehyd
1.3-Dichlorpropen
n-Butyraldehyde ..................... . 1129
2.3-Dichloropropene ................. . 2047 **)
n-Butyraldehyd
2 .3-Dichlorpropen
Camphor oil ........................ . 1130
Diethylamine ....................... . 1154
Kampferöl
Diäthylamin
Carbolicoil ..........................
Carbolöl Diethylether (Ethyl ether) .............. . 1155
Diäthyläther (Äthyläther)
Carbon disulphide ................... . 1131
Schwefelkohlenstoff Dimethylamine, solution ............... . 1160
Dimethylamin, Lösung
Carbon tetrachloride 1846
Tetrachlorkohlenstoff Dimethylethanolamine ................ . 2051
Dimethyläthanolamin
Chlorobenzene 1134
Chlorbenzol N,N-Dimethylformamide 2265
Chloroform .......................... 1888 N,N-Dimethylformamid
Chloroform 1.4-Dioxane ......................... 1165
Chlorohydrines, crude ................ . 1.4-Dioxan
Chlorhydrine, ungereinigt Diisopropylamine .................... . 1158
Chloroprene, inhibited . . . . . . . . . . . . . . . . . 1991 Diisopropylamin
Chloropren, stab. Epichlorohydrin ..................... . 2023
Chlorosulphonic acid with or without sulphur Epichlorhydrin
trioxide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1754
Ethyl acrylate, inhibited ............... . 1917
Chlorsulfonsäure mit oder ohne Schwefel-
Äthylacrylat, stab.
trioxid
Ethyl alcohol. ........................ . 1170 *)
Coal tar naphta. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2553
Äthylalkohol
Steinkohlenteernaphta
Ethyl benzene ...................... . 1175 *)
Cresols (ortho-, meta-, para) . . . . . . . . . . . . 2076
Äthylbenzol
Kresole (ortho-, meta-, para)
Ethylene chlorohydrin 1135
Crotonaldehyde, inhibited ............. . 1143
Äthylenchlorhydrin
Crotonaldehyd, stab.
Ethylmethacrylate, inhibited. . . . . . . . . . . . . 2277
Cyclohexanone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1915
Äthylmethacrylat, stab.
Cyclohexanon
Ethylene cyanohydrin ................. .
Cyclohexylamine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2357
Äthylencyanhydrin
Cyclohexylamin
Ethylene diamine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1604
Di-(normal-Butyl) amine. . . . . . . . . . . . . . . . 2248
Äthylendiamin
Di-(normal-Butyl) amin
Ethylene dibromide .................. . 1605
1. 1-Dichloroethane .................. . 2362
Äthylendibromid
1.1-Dichloräthan
Ethylene glycol monoethyl ether acetate ... 1172
1.2-Dichloroethane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1184
~thylenglykolmonoäthylätheracetat
1.2-Dichloräthan (Äthylendichlorid)
Formaldehyde solutions (45 % or less) .... 1198
Dichloroethyl ether. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1916
Formaldehyd-Lösungen (45 % oder
Dichloräthyläther weniger) (Formalin)
Dichloromethane (Methylene chloride) 1593 *) Formicacid 1779
Dichlormethan (Methylenchlorid) Ameisensäure
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
2. Chemikalien UN-Nr. 2. Chemikalien UN-Nr.
Furfural . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1199 Phenylisocyanate. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2487 **)
Furfural (Furfurol) Phenylisocyanat
Gascondensate. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1993) **) Phosphorusoxychloride. . . . . . . . . . . . . . . . 181 O **)
Gaskondensat Phosphoroxychlorid
Heptane, and its isomers . . . . . . . . . 1206 *) Phosphorustrichloride . . . . . . . . . . . . . . . . . 1809 **)
Heptan und Isomere Phosphortrich lorid
Hexane, and its isomers. . . . . . . . . . . . . . . . 1208 *) Phosphorus, white, molten. . . . . . . . . . . . . . 2447
tiexan und Isomere Phosphor, weiß, geschmolzen
Isoprene, inhibited . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1218 Phosphoric acid, liquid . . . . . . . . . . . . . . . . . 1805
Isopren, stab. Phosphorsäure, flüssig
Lignite tars ......................... . 1999 **) Propionic acid, solution containing not less
Braunkohlenteere than 80 % acid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1848
Propionsäure, Lösung mit nicht weniger als
Mesityl oxide ....................... . 1229 80 % Säure
Mesityloxid
iso-Propylalcohol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1219 *)
Methylacrylate, inhibited 1919 iso-Propylalkohol
Methylacrylat, stab.
iso-Propylamine. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221
Methylalcohol (Methanol) .............. . 1230 *) iso-Propylamin
Methylalkohol (Methanol)
n-Propylamine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1277
Methyl isocyanate or Methyl isocyanate n-Propylamin
solutions ......................... . 2480 **)
Methylisocyanat oder Methylisocyanat- iso-Propylbenzene (Cumene) 1918 *)
Lösungen iso-Propylbenzol (Cumol)
Methyl methacrylate, monomer, inhibited... 1247 Propylene oxide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1280
Methylmethacrylat, monomer, stab. Propylenoxid
u-Methylstyrene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2303 Pyridine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1282
u-Methylstyrol Pyridin
Monoethylamine solutions (72 % or less) . . 2270
Pyrocondensate...................... (1992) **)
Monoäthylamin-Lösungen (72 % oder
Pyrokondensat
weniger)
Sodium hydroxide, solution . . . . . . . . . . . . . 1824 *)
Nerozene........................... (1993) **)
Natriumhydroxid, Lösung (Natronlauge)
Nerozene
Sulphuric acid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1830
Nitrobenzol. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1662
Schwefelsäure
Nitrobenzol
Styrene monomer, inhibited . . . . . . . . . . . . . 2055
Morpholine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2054
Styrol monomer, stab.
Morpholin
Turpentine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1299 *)
Motor fuel anti-knock mixtures . . . . . . . . . . . 1649
Terpentin
Motortreibstoff-Antiklopfmischungen
1.1.2.2-Tetrachloroethane. . . . . . . . . . . . . . 1702
Nitric acid (70 % and over). . . . . . . . . . . . . . 2031 /2032
1.1.2.2-Tetrachloräthan
Salpetersäure (70 % und darüber)
Tetrachloroethylene (Perchloroethylene). . . 1897 *)
1-or 2-Nitropropane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2608
Tetrachloräthylen (Perchloräthylen)
1-oder 2-Nitropropan
Tetrahydrofuran.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2056
Nitrotoluenes (ortho-, meta-, para). . . . . . . . 1664
Tetrahydrofuran
Nitrotoluole (ortho-, meta-, para)
Toluene (Methylbenzol) . . . . . . . . . . . . . . . . 1294 *)
Oleum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1831
Toluol (Methylbenzol)
Rauchende Schwefelsäure
Toluene diisocyanate.. . . . . . . . . . . . . . . . . 2078
Paraldeh_yde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1264
Toluylendiisocyanat
Paraldehyd
Pentachloroethane. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1669 Trichloroethylene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 O
Pentachloräthan Trichloräthylen
Phenol, molten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2312 1.1.1-Trichloroethane. . . . . . . . . . . . . . . . . . 2831
Phenol, geschmolzen 1.1 .1-Trichloräthan
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 167
2. Chemikalien UN-Nr. 2. Chemikalien UN-Nr.
Triethylamine ........................ 1296 Vinylidene Chloride, inhibited . . . . . . . . . . . . 1303
Triäthylamin Vinylidenchlorid, stab.
n- and iso-Valeraldehyde ............... 2058 Vinyl toluenes, inhibited . . . . . . . . . . . . . . . . 2618
n- und iso-Valeraldehyd Vinyltoluole, stab.
Vinyl acetate, inhibited ................. 1301 Xylenes (Dimethylbenzene). . . . . . . . . . . . . 1307 *)
Vinylacetat, stab. Xylole (Dimethylbenzol)
Vinyl ethyl ether, inhibited .............. 1302
Vinyläthyläther, stab.
3. Erdöl und Erdölprodukte
Anmerkungen:
Die deutschen Bezeichnungen der Stoffe stehen unter den englischen Bezeichnungen.
Die im Gas- oder Chemikalientanker Code der IMO (International Maritime Organization/lnternationale Seeschiffahrts-Organisation)
aufgeführten Stoffe, für die der Code aber nicht gilt (Kapitel 7), sind durch *) gekennzeichnet.
Die nicht im Gas- oder Chemikalientanker Code der IMO (International Maritime Organization/lnternationale Seeschiffahrts-
Organisation) aufgeführten Stoffe sind durch **) gekennzeichnet.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anlage B
Vorschriften, Verkehrsregeln und Maßnahmen gemäß Artikel 2 des Abkommens
1. Kleine Tanker bis zu 1 000 BRT
1.1 · Beim Befahren der Ems muß eine Sicht von mehr als 1 000 m herrschen.
1.2 Mindestens ein Seelotse muß sich an Bord befinden.
1.3 Mindestens 24 Stunden vor dem Befahren der Ems und spätestens nach dem
Auslauten aus dem letzten Abgangshafen ist eine schriftliche Meldung an die zustän-
dige Behörde abzugeben.
1.4 Vor dem Befahren der Ems sind rechtzeitig folgende Angaben an „Ems-Aevier-
Aadio" über UKW-Kanal 18, von auslaufenden Schiffen über UKW-Kanal 21 zu
übermitteln: Name, Position, Abmessungen und Bestimmungshafen des Schiffes.
1.5 Während des Befahrens der Ems hat sich das Schiff beim Passieren folgender
Positionen zu melden:
- Tonne H 1 (Hubertgat) oder Tonne 1 (Westerems) oder Tonne Riffgat oder Tonne
Osterems;
- Tonne H 11 (Hubertgat) oder Tonne 11 (Westerems)
(nur für einlaufende Fahrzeuge);
- Tonne 19 (Fischerbalje)
(nur durch das Hubertgat auslaufende Fahrzeuge) über „Ems-Revier-Radio" auf
UKW-Kanal 18;
- Tonne 41
über „Ems-Revier-Radio" auf UKW-Kanal 20;
- Tonne 65
(gleichzeitig als Einlaufmeldung für Fahrzeuge, die den Hafen Emden anlaufen)
über „Ems-Revier-Radio" auf UKW-Kanal 21;
- Gandersum
über „Ems-Revier-Radio" auf Kanal 15;
Ein- und Auslauten aus den Häfen an der Ems sowie beim Anlauten und Verlassen
von Reeden, Liege- und Umschlagstellen über die örtlich erreichbaren UKW-
Kanäle 18, 20 und 21.
Dabei sind folgende Angaben zu übermitteln:
Name, Position, Geschwindigkeit des Schiffes und Passierzeit.
1.6 Eine ständige Sprechfunkverbindung mit der Revierzentrale an der Knock muß
sichergestellt sein:
- Westerems und Randzelgat von Tonne 1 bis Tonne 35
15
- Hubertgat von Tonne H 1 bis Tonne
H 15/A 2
- Alte Ems von Tonne H a13 bis Tonne 33
Alte Ems 1 Alte Ems 11
über „Ems-Revier-Radio" auf UKW-Kanal 18
- von Tonne 35 bis Tonne 57 über „Ems-Revier-Radio" auf UKW-Kanal 20
- von Tonne 57 bis Tonne 86 über „Ems-Revier-Radio" auf UKW-Kanal 21.
Den Anweisungen der zuständigen Behörde ist unmittelbar Folge zu leisten.
1.7 Die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.
1.8 Das Ruder ist durch einen zuverlässigen und geübten Rudergänger zu bedienen. Die
Benutzung einer Selbststeueranlage ist untersagt.
1.9 Bei einer Sicht von weniger als 2 000 m muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät
eingeschaltet sein, das ständig von einer fachkundigen Person zu beobachten ist.
2. Tanker ab 1 000 BRT und bis zu 30 000 m3 Ladevermögen
2. 1 Innerhalb einer Sicherheitszone von 2 Seemeilen vor und 2 Seemeilen hinter dem
Tanker dürfen sich weder in gleicher Richtung fahrende Wegerechtsschiffe noch in
gleicher Richtung fahrende, mit gefährlichen Gütern als Massengut beladene Schiffe
befinden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 169
2.2 Nicht unter 2.1 fallende Schiffe können den Tanker überholen, müssen jedoch dabei
einen Seitenabstand von Bordwand zu Bordwand von mindestens 60 m einhalten.
Entsprechendes gilt für einen Tanker, der nicht unter 2.1 fallende Schiffe überholt.
2.3 Entgegenkommende Fahrzeuge haben beim Begegnen einen Seitenabstand von
Bordwand zu Bordwand von mindestens 60 m einzuhalten.
2.4 Abweichend von 2.2 und 2.3 dürfen Schiffe über 3 000 tdw und Schiffe mit gefähr-
lichen Gütern als Massengut auf der Fahrstrecke zwischen den Fahrwassertonnen 49
und 55 (Gatjebogen) weder den Tanker überholen noch ihm begegnen.
2.5 Aus Delfzijl auslaufende und nach Delfzijl einlaufende tideabhängig fahrende Schiffe
haben im Gatjebogen Vorrang gegenüber einem Tanker, nach Abstimmung mit der
Revierzentrale an der Knock.
2.6 Die Fahrt auf der Ems darf nur angetreten werden, wenn zwei aus der Brücke zu
bedienende UKW-Funksprechgeräte, ausgerüstet für die Verbindung mit der Revier-
zentrale und anderen Fahrzeugen, betriebsbereit vorhanden sind.
2.7 Tanker dürfen nur durch das Hubertgat-Fahrwasser in die Ems einlaufen und wieder
auslaufen.
3. Tanker mit einem Ladevermögen über 30 000 m3
3.1 Diese Regelung gilt für Tanker mit einem Ladevermögen über 30 000 m3 mit der Maß-
gabe, daß sich höchstens 30 000 m3 ( ± 15 000 t) Ladung an Bord befinden dürfen.
3.2 Die Revierfahrt darf nur angetreten werden, wenn sich zwei Seelotsen zur Beratung
an Bord befinden und sichergestellt ist, daß der Tanker während der Revierfahrt von
der Landradarberatung der Revierzentrale an der Knock · durch einen Seelotsen
beraten wird.
3.3 Beim Überholen oder Begegnen ist zum anderen Fahrzeug ein Mindestabstand der
dreifachen Breite des Tankers, mindestens aber 90 m Seitenabstand von Bordwand
zu Bordwand einzuhalten.
3.4 Beim Begegnen und Überholen von Tankern mit mehr als 30 000 m3 Ladevermögen
sind zusätzlich nachfolgende Vorschriften zu beachten:
- Zwischen den Fahrwassertonnen 47 und 57 (Gatjebogen) ist ein Begegnungs- und
Überholverkehr mit einem Tanker mit mehr als 30 000 m3 Ladevermögen verboten.
Tideabhängigen Schiffen ist die Vorfahrt einzuräumen.
- Zwischen den Fahrwassertonnen 57 und 69 ist ein Begegnen von tideabhängig
fahrenden Schiffen und Schiffen über 3 000 tdw mit Tankern über 30 000 m3
Ladevermögen verboten.
- Zwischen dem Tonnenpaar 68/69 und der Hafeneinfahrt Emden ist sämtlichen
Fahrzeugen ein Begegnungs- und Überholverkehr mit einem Tanker mit mehr als
30 000 m3 Ladevermögen nicht gestattet.
Die hier genannten Begegnungs- und Überholverbote gelten auch für Tanker mit
mehr als 30 000 m3 Ladevermögen gegenüber den dort genannten Schiffen.
3.5 Auf der Fahrtstrecke zwischen der Fahrwassertonne 57 und der Hafeneinfahrt
Emden ist die Begleitung von mindestens zwei Schleppern von nicht weniger als je
736 kW (1 000 PS) anzunehmen. Die Herstellung der Schleppverbindungen muß
jederzeit gewährleistet sein.
3.6 Auf der Fahrtstrecke zwischen den Fahrwassertonnen H 1 und 30 darf eine Höchst-
geschwindigkeit von 14 sm/h und auf der Fahrtstrecke zwischen den Fahrwasserton-
nen 30 und 57 eine Höchstgeschwindigkeit von 12 sm/h nicht überschritten werden.
3. 7 Bei Windstärken, die ein sicheres Manövrieren nicht zulassen, ist das Befahren der
Ems nicht gestattet. Die Beurteilung der Lage erfolgt durch die zuständige Behörde.
3.8 Die Ems darf nur befahren werden, wenn an Bord
- zwei Radargeräte,
- ein Decca-Navigationsgerät,
- ein elektronischer Geschwindigkeitsmesser (z.B. Dopplerlog),
- ein Drehgeschwindigkeitsanzeiger
betriebsbereit vorhanden sind.
3.9 In den ersten 3,5 Stunden der Flutphase ist das Einlaufen in den Hafen und das
Auslauten aus dem Hafen Emden nicht gestattet. Danach ist bis etwa 4 Stunden nach
Hochwasser über die Revierzentrale an der Knock eine Abstimmung mit ein- und
auslaufenden Tideschiffen und Schiffen ab 3 000 tdw notwendig.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
4. Allgemeine Regelungen
4.1 Tanker dürfen die Revierfahrt erst antreten, wenn ein Fahrzeug der Wasserschutzpo-
lizei zur Begleitung zur Verfügung steht, und zwar
- für Tanker mit einer Ladefähigkeit von 2 500 m3 bis 10 000 m3 auf der Strecke von
der Tonne 44 bis Emden und umgekehrt,
3 3
- für Tanker mit einer Ladefähigkeit von 10 000 m bis 30 000 m auf der Strecke von
der Tonne 15 bis Emden und umgekehrt,
3
- für Tanker mit einer Ladefähigkeit über 30 000 m auf der Strecke von der Ansteue-
rungstonne Hubertgat bis Emden und umgekehrt.
4.2 Mit Ausnahme von 4.1 gelten die vorgenannten Regeln ebenfalls für die Fahrt von
nicht entgasten Tankern in Richtung See.
4.3 Für die unter 2. genannten Tanker gelten außerdem die Bestimmungen für die unter
1. genannten Tanker.
4.4 Für die unter 3. genannten Tanker gelten außerdem die Bestimmungen der unter 1:
und 2. genannten Tanker.
4.5 Die vorgenannten Bestimmungen gelten sowohl für die Tag- als auch für die Nacht-
fahrt.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Januar 1987
In N'Djamena ist am 15. Dezember 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 15. Dezember 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Januar 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1987 171
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
und
die Regierung der Republik Tschad -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Tschad, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Tschad erhoben
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 4
vertiefen,
Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
der Republik Tschad beizutragen -
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
ren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Ver-
sind wie folgt übereingekommen:
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
es der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Wasserver-
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
sorgung Landstädte II" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) zu
genutzt werden.
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
stellt worden ist.
Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikel 4 hinsichtlich des
und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vorhaben Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
ersetzt werden. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei
Artikel 2 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommen eine gegenteilige
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- Erklärung abgibt.
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Artikel 7
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 15. Dezember 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hilmar Kaht
Für die Regierung der Republik Tschad
Gouara Lassou
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zwe1gbetneb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
Vom 29. Januar 1987
Die N i e der I an de haben dem Generaldirektor der Weltorganisation für gei-
stiges Eigentum notifiziert, daß das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über
die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintra-
gung von Marken in der in Genf am 13. Mai 1977 beschlossenen Fassung (BGBI.
1981 II S. 358; 1984 II S. 799) auch auf Ar u b a anwendbar sei. Nach Artikel 13
dieses Abkommens in seiner Genfer Fassung in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 3
Buchstabe a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (BGBI.
1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799) ist diese Erstreckung
am 8. November 1986
wirksam geworden.
Die in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung des Abkommens von
Nizza vom 15. Juni 1957 wird nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für
Liechtenstein am 14. Februar 1987
in Kratt treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1986 (BGBI. II S. 539).
Bonn, den 29. Januar 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt