790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Neunte Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1987 für Bananen)
Vom 30. November 1987
Auf Grund des§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zollgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30
des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1987
(BGBI. II S. 702), wird im Abschnitt „Zollkontingente" bei Tarifnr. 08.01 B
(Bananen usw.) die Angabe „600 000 t" ersetzt durch „685 000 t".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 30. November 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 791
zweite Verordnung
zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
(2. RIO-Änderungsverordnung)
Vom 30. November 1987
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Überein-
kommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF -
(BGBI. 1985 II S. 130) wird verordnet:
§ 1
Die in Bern am 5. bis 7. November 1985 beschlossenen Änderungen der
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
- Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - in der Fassung der
Verordnung vom 18. April 1985 (BGBI. 1985 II S. 666), geändert durch die
1. RIO-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 22),
werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel bezeichneten Gesetzes vom
23. Januar 1985 auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Am selben Tag treten die in
§ 1 genannten Änderungen gemäß Artikel 21 § 2 des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft.
Bonn, den 30. November 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
") Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1o. November 1987
In Nairobi ist am 2. Oktober 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 2. Oktober 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. November 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anlagen der Kenya Railways Corporation" ein weiteres Darlehen
bis zu insgesamt 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhun-
und
derttausend Deutsche Mark), wenn nach Prüfung die Förderungs-
die Regierung der Republik Kenia - würdigkeit festgestellt worden ist, zu erhalten. Für das vorbezeich-
nete Vorhaben stehen damit insgesamt bis zu 27 000 000,- DM
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (in Worten siebenundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zur Ver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik fügung.
Kenia,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
ermöglicht, weitere Darlehen zur Durchführung des Vorhabens
vertiefen,
„Fernmeldeanlagen der Kenya Railways Corporation" von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
findet dieses Abkommen Anwendung.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
der Republik Kenia beizutragen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vorhaben
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- ersetzt werden.
verhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2. 1.3 -
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Artikel 1
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Fernmelde- geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 793
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu- Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
blik Kenia erhoben werden.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Erklärung abgibt.
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Artikel 7
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 2. Oktober 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaiber
Für die Regierung der Republik Kenia
Saitoti, George
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. November 1987
In Nairobi ist am 2. Oktober 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 2. Oktober 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. November 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Millionen achthunderttausend und dreihundertdreiundneunzig
14/100 Deutsche Mark) eingesetzt. Beim Vorhaben „Zentral-
und
werkstatt für das MoWD" stehen somit nur 199 606,86 DM (in
die Regierung der Republik Kenia - Worten: einhundertneunundneunzigtausendsechshundertsechs
86/100 Deutsche Mark) zur Verfügung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kenia, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
vertiefen, anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Kenia beizutragen, Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
verhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2. 1.3 - Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-
blik Kenia erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
Artikel 1
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi- nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und den im Zusam- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage migungen.
(Warenhilfe XII) ein Darlehen bis zu insgesamt 12 800 393, 14 DM Artikel 5
(in Worten: zwölf Millionen achthunderttausend und dreihundert-
dreiundneunzig 14/100 Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar1ehensgewährung
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Liefer- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1987 abgeschlossen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
worden sind.
Artikel 6
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ermöglicht, weitere Dar1ehen zur Durchführung des Vorhabens des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
„Warenhilfe XII" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
(3) Zur Finanzierung der in Absatz 1 genannten Warenhilfe wird Erklärung abgibt.
der beim Darlehen „Zentralwerkstatt für das Ministry of Water Artikel 7
Development" (Regierungsabkommen vom 1. Oktober 1982)
nicht benötigte Betrag von 12 800 393, 14 DM (in Worten: zwölf Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 2. Oktober 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaiber
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 795
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kenia
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
2. Oktober 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Kenia von
Bedeutung sind,
f) Lastkraftwagen und Transportgerät,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
Die Waren und Leistungen zu a) bis g) sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu
beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. November 1987
In Kinshasa ist am 11 . März 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 11. März 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. November 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
den.
und
der Exekutivrat der Republik Zaire - Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
Zaire, ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu liegen.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire
der Republik Zaire beizutragen - erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der
Artikel 1 Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-
träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
es dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben „Straße gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Lubutu-Osokari", ONATRA V- ,,Lokomotiven für CFMK", ,,Trink- im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
wasserversorgung ländlicher Zentren - Regideso I" und „Trink- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
wasserversorgung ländlicher Zentren - Regideso II", wenn nach gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar- gen.
lehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben erforder- Artikel 5
lichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamtbetrag von Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
32 000 000,- DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen Deutsche ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Mark) und für das Vorhaben „Einrichtung eines Studien- und und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
Expertenfonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Gesamtbetrag von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Deutsche Mark) zu erhalten, wie während der 12. Sitzung der
Großen deutsch-zairischen gemischten Kommission im gegensei-
tigen Einvernehmen festgelegt worden ist. Artikel 6
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dem Exekutivrat der Republik Zaire zu einem späteren Zeitpunkt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genann- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Erklärung abgibt.
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 7
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha- Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umge- chen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa am 11. März 1986 ih zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter König
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Mobutu Nyiwa
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 797
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 1O. November 1987
Das Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Ange-
hörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II S. 369) ist nach
seinem Artikel 68 Abs. 2 für
Ungarn am 6. März 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1986 (BGBI. II S. 703).
Bonn, den 10. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über technische Handelshemmnisse
Vom 10. November 1987
Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über tech-
nische Handelshemmnisse (ABI. EG Nr. L 71 S. 29) wird
nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für
Griechenland am 15. November 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1985 (BGBI. II
s. 1213).
Bonn, den 10. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e lt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 797
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 1O. November 1987
Das Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Ange-
hörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II S. 369) ist nach
seinem Artikel 68 Abs. 2 für
Ungarn am 6. März 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1986 (BGBI. II S. 703).
Bonn, den 10. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über technische Handelshemmnisse
Vom 10. November 1987
Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über tech-
nische Handelshemmnisse (ABI. EG Nr. L 71 S. 29) wird
nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für
Griechenland am 15. November 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1985 (BGBI. II
s. 1213).
Bonn, den 10. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e lt
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 11. November 1987
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
St. Vincent und die Grenadinen am 13. Oktober 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. April 1987 (BGBI. II S. 254).
Bonn, den 11. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 11. November 1987
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-
nationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II
S. 417) ist nach seinem Artikel XX für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Korea, Demokratische
Volksrepublik am 6. Juli 1987
Oman am 31. Juli 1987
Papua-Neuguinea am 24. April 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1986 (BGBI. II S. 465).
Bonn, den 11. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 11. November 1987
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
St. Vincent und die Grenadinen am 13. Oktober 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. April 1987 (BGBI. II S. 254).
Bonn, den 11. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 11. November 1987
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-
nationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II
S. 417) ist nach seinem Artikel XX für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Korea, Demokratische
Volksrepublik am 6. Juli 1987
Oman am 31. Juli 1987
Papua-Neuguinea am 24. April 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1986 (BGBI. II S. 465).
Bonn, den 11. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 799
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
um mindestens 30 vom Hundert
Vom 12. November 1987
Das Protokoll vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen
von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-
unreinigung betreffend die Verringerung von Schwefel-
emissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um
mindestens 30 vom Hundert (BGBI. 1986 II S. 1116) wird
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Luxemburg am 22. November 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1987 (BGBI. II S. 711 ).
Bonn, den 12. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dritten AKP-EWG-Abkommens von Lome
Vom 13. November 1987
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1986 zu dem Dritten AKP-
EWG-Abkommen von Lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den mit diesem
Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen (BGBI. 1986 II S. 17) wird
bekanntgemacht, daß
1. das Dritte Abkommen von Lome nach seinem Artikel 286 Abs. 1 und die in
der Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumente,
2. das Interne Abkommen über die zur Durchführung des Dritten AKP-EWG-
Abkommens von Lome zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzu-
wendenden Verfahren nach seinem Artikel 8 und
3. das Interne Abkommen von 1985 über die Finanzierung und Verwaltung der
Hilfe der Gemeinschaft nach seinem Artikel 31
für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 1986
in "Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen zu
Nummer 1 und die Notifikation zu den Nummern 2 und 3 sind am 27. Januar 1986
beim Sekretariat der AKP-Staaten in Brüssel hinterlegt worden.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Die vorstehend genannten Abkommen sind ferner am 1. Mai 1986 in Kraft
getreten für:
Äquatorialguinea Madagaskar
Äthiopien Malawi
Antigua und Barbuda Mali
Barbados Mauritius
Belgien Niederlande
Botsuana Niger
Burkina Faso Nigeria
Burundi Papua-Neuguinea
Cöte d'lvoire Ruanda
Dänemark Sambia
Dominica Senegal
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Seschellen
Fidschi Sierra Leone
Frankreich Simbabwe
Ghana Somalia
Grenada St. Lucia
Griechenland Sudan
Guinea Suriname
Guinea-Bissau Swasiland
Guyana Tansania
Irland Togo
Italien Tonga
Jamaika Trinidad und Tobago
Kamerun Tschad
Kongo Uganda
Lesotho Vereinigtes Königreich
Liberia Zentralafrikanische Republik
Luxemburg
Die Abkommen sind weiterhin in Kraft getreten für
Angola am 1. Juli 1986
Bahamas am 1. Oktober 1986
Benin am 1. Juni 1986
Gabun am 1. Juli 1986
Gambia am 1. Juni 1986
Kap Verde am 1. Juni 1986
Kenia am 1. Juli 1986
Kiribati am 1. April 1987
Komoren am 1. Juli 1986
Mauretanien am 1. August 1986
Mosambik am 1. Juni 1986
Salomonen am 1. September 1986
Samoa am 1. August 1986
Säo Tome und Principe am 1. September 1986
St. Vincent und die Grenadinen am 1. Juni 1986
Tuvalu am 1. Februar 1987
Zaire am 1. Oktober 1986
Bonn, den 13. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 801
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Vom 13. November 1987
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustel-
lung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBI. 1981 II S. 533,
535) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Spanien am 1. November 1987
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat S p an i e n die nachstehenden
Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
(Traduction) (Übersetzung)
Article 2 Artikel 2
L'Espagne designe comme autorite cen- Spanien bestimmt als zentrale Behörde:
trale: Direcci6n General de Asuntos Consulares
Direcci6n General de Asuntos Consulares Ministerio de Asuntos Exteriores
Ministerio de Asuntos Exteriores (Abteilung Konsularwesen, Ministerium der
Imperial, 9 Auswärtigen Angelegenheiten)
E-28012 Madrid. Imperial, 9
E-28012 Madrid.
Article 10 (2) Artikel 10 Absatz 2
L'Etat espagnol declare qu'il s'oppose a la Der spanische Staat erklärt, daß er der
notification de documents effectuee par des Zustellung von Schriftstücken durch Kon-
consuls quand leurs destinataires ne sont suln widerspricht, wenn die Empfänger die-
pas des nationaux de l'Etat du consul. ser Schriftstücke nicht Angehörige des
Staates des Konsuls sind.
II.
Die Bundes r e p u b I i k Deutsch I an d hat dem Generalsekretär des Euro-
parats am 14. September 1987 notifiziert, daß in Abänderung der in der Bundes-
republik Deutschland jeweils von den Ländern getroffenen bisherigen Zuständig-
keitsregelung (vgl. die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1982/BGBI. II
S. 1057) als zentrale Behörde für das Land Berlin nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des
Übereinkommens nunmehr die nachstehend genannte Behörde bestimmt wor-
den ist:
Berlin: Landesverwaltungsamt Berlin
Fehrbelliner Platz 1
D-1000 Berlin 2
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. Dezember 1982 (BGBI. II S. 1057) und vom 15. Januar 1985 (BGBI. II S. 31 O).
Bonn, den 13. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 1987
In Kigali ist am 29. September 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 29. September 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vierundvierzig Millionen Deutsche Mark), und zwar für die Vor-
haben
und
a) Bitumenstraßenunterhaltung, Phase V
die Regierung der Republik Ruanda -
b) Brückenprogramm, Phase V
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
c) landwirtschaftliches Entwicklungsvorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ruanda, d) Transitstraße Kigali
e) Wasserversorgung Bugesera
in dem Wunsch, diese freundschafltichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu f) Studien- und Expertenfonds
vertiefen, g) Rehabilitierung der Straße Kayonza-Rusumo
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ist, zu erhalten.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschafltichen Entwicklung in (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
der Republik Ruanda beizutragen - Deutschland der Regierung der Repubfik Ruanda, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der
sind wie folgt übereingekommen: Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Artikel 1
Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 6 Millionen (in
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
es der Regierung der Republik Ruanda und/oder anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan- diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die
zierungsbeiträge bis zu insgesamt DM 44 Millionen (in Worten: die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach der
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 803
Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzie- Artikel 4
rungsvertrages abgeschlossen worden sind.
Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich aus
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
ung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben von der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
findet dieses Abkommen Anwendung. gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda durch andere Artikel 5
Vorhaben ersetzt werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 2
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Die Verwendung der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die genutzt werden.
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
der Republik Ruanda zu schließenden Finanzierungsverträge, die Artikel 6
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
schriften unterliegen.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 3 Regierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Artikel 7
rung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in der
Republik Ruanda erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kigali am 29. September 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Bindseil
Für die Regierung der Republik Ruanda
Ngarukirintwali
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungsab-
kommens vom 29. September 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Ruanda von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
. liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesmini~.ter der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Preis des Anlagebandes: 12,92 DM (11,82 DM zuzüglich 1,10 DM Ver-
sandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 13,72 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 20. November 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II
S. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Jugoslawien am 16. September 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1987 (BGBI. II
S. 618).
Bonn, den 20. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. K ro neck
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 793
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu- Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
blik Kenia erhoben werden.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Erklärung abgibt.
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Artikel 7
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 2. Oktober 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaiber
Für die Regierung der Republik Kenia
Saitoti, George
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. November 1987
In Nairobi ist am 2. Oktober 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-
menarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 2. Oktober 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. November 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Millionen achthunderttausend und dreihundertdreiundneunzig
14/100 Deutsche Mark) eingesetzt. Beim Vorhaben „Zentral-
und
werkstatt für das MoWD" stehen somit nur 199 606,86 DM (in
die Regierung der Republik Kenia - Worten: einhundertneunundneunzigtausendsechshundertsechs
86/100 Deutsche Mark) zur Verfügung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kenia, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
vertiefen, anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Kenia beizutragen, Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
verhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2. 1.3 - Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-
blik Kenia erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
Artikel 1
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi- nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und den im Zusam- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage migungen.
(Warenhilfe XII) ein Darlehen bis zu insgesamt 12 800 393, 14 DM Artikel 5
(in Worten: zwölf Millionen achthunderttausend und dreihundert-
dreiundneunzig 14/100 Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar1ehensgewährung
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Liefer- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1987 abgeschlossen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
worden sind.
Artikel 6
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ermöglicht, weitere Dar1ehen zur Durchführung des Vorhabens des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
„Warenhilfe XII" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
(3) Zur Finanzierung der in Absatz 1 genannten Warenhilfe wird Erklärung abgibt.
der beim Darlehen „Zentralwerkstatt für das Ministry of Water Artikel 7
Development" (Regierungsabkommen vom 1. Oktober 1982)
nicht benötigte Betrag von 12 800 393, 14 DM (in Worten: zwölf Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 2. Oktober 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaiber
Für die Regierung der Republik Kenia
George Saitoti
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 795
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kenia
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
2. Oktober 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Kenia von
Bedeutung sind,
f) Lastkraftwagen und Transportgerät,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
Die Waren und Leistungen zu a) bis g) sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu
beziehen.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. November 1987
In Kinshasa ist am 11 . März 1986 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 11. März 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. November 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
den.
und
der Exekutivrat der Republik Zaire - Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
Zaire, ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen und
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu liegen.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire
der Republik Zaire beizutragen - erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der
Artikel 1 Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-
träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
es dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kreditanstalt für der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben „Straße gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Lubutu-Osokari", ONATRA V- ,,Lokomotiven für CFMK", ,,Trink- im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
wasserversorgung ländlicher Zentren - Regideso I" und „Trink- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
wasserversorgung ländlicher Zentren - Regideso II", wenn nach gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar- gen.
lehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben erforder- Artikel 5
lichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamtbetrag von Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
32 000 000,- DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen Deutsche ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Mark) und für das Vorhaben „Einrichtung eines Studien- und und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
Expertenfonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Gesamtbetrag von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Deutsche Mark) zu erhalten, wie während der 12. Sitzung der
Großen deutsch-zairischen gemischten Kommission im gegensei-
tigen Einvernehmen festgelegt worden ist. Artikel 6
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
dem Exekutivrat der Republik Zaire zu einem späteren Zeitpunkt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige gegenüber dem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genann- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Erklärung abgibt.
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 7
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha- Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umge- chen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa am 11. März 1986 ih zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter König
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Mobutu Nyiwa
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 797
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Vom 1O. November 1987
Das Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Ange-
hörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II S. 369) ist nach
seinem Artikel 68 Abs. 2 für
Ungarn am 6. März 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1986 (BGBI. II S. 703).
Bonn, den 10. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über technische Handelshemmnisse
Vom 10. November 1987
Das Übereinkommen vom 12. April 1979 über tech-
nische Handelshemmnisse (ABI. EG Nr. L 71 S. 29) wird
nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für
Griechenland am 15. November 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1985 (BGBI. II
s. 1213).
Bonn, den 10. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e lt
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 11. November 1987
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
St. Vincent und die Grenadinen am 13. Oktober 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. April 1987 (BGBI. II S. 254).
Bonn, den 11. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 11. November 1987
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-
nationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II
S. 417) ist nach seinem Artikel XX für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Korea, Demokratische
Volksrepublik am 6. Juli 1987
Oman am 31. Juli 1987
Papua-Neuguinea am 24. April 1987
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1986 (BGBI. II S. 465).
Bonn, den 11. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 799
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
um mindestens 30 vom Hundert
Vom 12. November 1987
Das Protokoll vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen
von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-
unreinigung betreffend die Verringerung von Schwefel-
emissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um
mindestens 30 vom Hundert (BGBI. 1986 II S. 1116) wird
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Luxemburg am 22. November 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Oktober 1987 (BGBI. II S. 711 ).
Bonn, den 12. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Dritten AKP-EWG-Abkommens von Lome
Vom 13. November 1987
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1986 zu dem Dritten AKP-
EWG-Abkommen von Lome vom 8. Dezember 1984 sowie zu den mit diesem
Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen (BGBI. 1986 II S. 17) wird
bekanntgemacht, daß
1. das Dritte Abkommen von Lome nach seinem Artikel 286 Abs. 1 und die in
der Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumente,
2. das Interne Abkommen über die zur Durchführung des Dritten AKP-EWG-
Abkommens von Lome zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzu-
wendenden Verfahren nach seinem Artikel 8 und
3. das Interne Abkommen von 1985 über die Finanzierung und Verwaltung der
Hilfe der Gemeinschaft nach seinem Artikel 31
für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 1986
in "Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen zu
Nummer 1 und die Notifikation zu den Nummern 2 und 3 sind am 27. Januar 1986
beim Sekretariat der AKP-Staaten in Brüssel hinterlegt worden.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Die vorstehend genannten Abkommen sind ferner am 1. Mai 1986 in Kraft
getreten für:
Äquatorialguinea Madagaskar
Äthiopien Malawi
Antigua und Barbuda Mali
Barbados Mauritius
Belgien Niederlande
Botsuana Niger
Burkina Faso Nigeria
Burundi Papua-Neuguinea
Cöte d'lvoire Ruanda
Dänemark Sambia
Dominica Senegal
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Seschellen
Fidschi Sierra Leone
Frankreich Simbabwe
Ghana Somalia
Grenada St. Lucia
Griechenland Sudan
Guinea Suriname
Guinea-Bissau Swasiland
Guyana Tansania
Irland Togo
Italien Tonga
Jamaika Trinidad und Tobago
Kamerun Tschad
Kongo Uganda
Lesotho Vereinigtes Königreich
Liberia Zentralafrikanische Republik
Luxemburg
Die Abkommen sind weiterhin in Kraft getreten für
Angola am 1. Juli 1986
Bahamas am 1. Oktober 1986
Benin am 1. Juni 1986
Gabun am 1. Juli 1986
Gambia am 1. Juni 1986
Kap Verde am 1. Juni 1986
Kenia am 1. Juli 1986
Kiribati am 1. April 1987
Komoren am 1. Juli 1986
Mauretanien am 1. August 1986
Mosambik am 1. Juni 1986
Salomonen am 1. September 1986
Samoa am 1. August 1986
Säo Tome und Principe am 1. September 1986
St. Vincent und die Grenadinen am 1. Juni 1986
Tuvalu am 1. Februar 1987
Zaire am 1. Oktober 1986
Bonn, den 13. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 801
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Vom 13. November 1987
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustel-
lung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBI. 1981 II S. 533,
535) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Spanien am 1. November 1987
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat S p an i e n die nachstehenden
Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
(Traduction) (Übersetzung)
Article 2 Artikel 2
L'Espagne designe comme autorite cen- Spanien bestimmt als zentrale Behörde:
trale: Direcci6n General de Asuntos Consulares
Direcci6n General de Asuntos Consulares Ministerio de Asuntos Exteriores
Ministerio de Asuntos Exteriores (Abteilung Konsularwesen, Ministerium der
Imperial, 9 Auswärtigen Angelegenheiten)
E-28012 Madrid. Imperial, 9
E-28012 Madrid.
Article 10 (2) Artikel 10 Absatz 2
L'Etat espagnol declare qu'il s'oppose a la Der spanische Staat erklärt, daß er der
notification de documents effectuee par des Zustellung von Schriftstücken durch Kon-
consuls quand leurs destinataires ne sont suln widerspricht, wenn die Empfänger die-
pas des nationaux de l'Etat du consul. ser Schriftstücke nicht Angehörige des
Staates des Konsuls sind.
II.
Die Bundes r e p u b I i k Deutsch I an d hat dem Generalsekretär des Euro-
parats am 14. September 1987 notifiziert, daß in Abänderung der in der Bundes-
republik Deutschland jeweils von den Ländern getroffenen bisherigen Zuständig-
keitsregelung (vgl. die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1982/BGBI. II
S. 1057) als zentrale Behörde für das Land Berlin nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des
Übereinkommens nunmehr die nachstehend genannte Behörde bestimmt wor-
den ist:
Berlin: Landesverwaltungsamt Berlin
Fehrbelliner Platz 1
D-1000 Berlin 2
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
6. Dezember 1982 (BGBI. II S. 1057) und vom 15. Januar 1985 (BGBI. II S. 31 O).
Bonn, den 13. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. November 1987
In Kigali ist am 29. September 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 29. September 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vierundvierzig Millionen Deutsche Mark), und zwar für die Vor-
haben
und
a) Bitumenstraßenunterhaltung, Phase V
die Regierung der Republik Ruanda -
b) Brückenprogramm, Phase V
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
c) landwirtschaftliches Entwicklungsvorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ruanda, d) Transitstraße Kigali
e) Wasserversorgung Bugesera
in dem Wunsch, diese freundschafltichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu f) Studien- und Expertenfonds
vertiefen, g) Rehabilitierung der Straße Kayonza-Rusumo
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ist, zu erhalten.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschafltichen Entwicklung in (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
der Republik Ruanda beizutragen - Deutschland der Regierung der Repubfik Ruanda, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der
sind wie folgt übereingekommen: Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Artikel 1
Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 6 Millionen (in
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
es der Regierung der Republik Ruanda und/oder anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finan- diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die
zierungsbeiträge bis zu insgesamt DM 44 Millionen (in Worten: die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach der
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1987 803
Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzie- Artikel 4
rungsvertrages abgeschlossen worden sind.
Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich aus
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
ung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben von der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
findet dieses Abkommen Anwendung. gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda durch andere Artikel 5
Vorhaben ersetzt werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 2
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Die Verwendung der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die genutzt werden.
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung
der Republik Ruanda zu schließenden Finanzierungsverträge, die Artikel 6
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
schriften unterliegen.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 3 Regierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Artikel 7
rung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in der
Republik Ruanda erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kigali am 29. September 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Bindseil
Für die Regierung der Republik Ruanda
Ngarukirintwali
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungsab-
kommens vom 29. September 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Ruanda von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
. liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesmini~.ter der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Preis des Anlagebandes: 12,92 DM (11,82 DM zuzüglich 1,10 DM Ver-
sandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 13,72 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 20. November 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II
S. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Jugoslawien am 16. September 1988
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. September 1987 (BGBI. II
S. 618).
Bonn, den 20. November 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. K ro neck