718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen
Vom 9. Oktober 1987
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Frankreich am 3. Juli 1987
mit folgenden Vorbehalten in Kraft getreten:
(Übersetzung)
«Article 5 „Artikel 5
Le Gouvernement de la Republique fran- Die Regierung der Französischen Repu-
c;aise declare, conformement au paragra- blik erklärt nach Artikel 5 Absatz 3 des
phe 3 de l'article 5 de la Convention, relatif a Abkommens, der sich auf den Schutz von
la protection des phonogrammes, qu'il Tonträgern bezieht, daß sie das Merkmal
ecarte le critere de la premiere publication der ersten Veröffentlichung zugunsten des
au profit du critere de la premiere fixation. Merkmals der ersten Festlegung aus-
schließt.
Article 12 Artikel 12
Le Gouvernement de la Republique fran- Die Regierung der Französischen Repu-
Qaise declare, en premier lieu, qu'il n'appli- blik erklärt erstens nach Artikel 16 Absatz 1
quera pas les dispositions de cet article Buchstabe a Ziffer iii des Abkommens, daß
pour tous les phonogrammes dont le pro- sie die Bestimmungen des Artikels 12 für
ducteur n'est pas ressortissant d'un Etat alle Tonträger nicht anwenden wird, deren
contractant, conformement aux dispositions Hersteller nicht Angehöriger eines vertrag-
prevues au paragraphe I alinea A) sous schließenden Staates ist.
alinea iii de l'article 16 de cette meme Con-
vention.
En deuxieme lieu, le Gouvernement de la zweitens erklärt die Regierung der Fran-
Republique franQaise declare qu'en ce qui zösischen Republik, daß sie für die Tonträ-
concerne les phonogrammes dont le pro- ger, deren Hersteller Angehöriger eines
ducteur est ressortissant d'un autre Etat anderen vertragschließenden Staates ist,
contractant, il limitera l'etendue et la duree den Umfang und die Dauer des in diesem
a
de la protection prevue cet article (article Artikel (Artikel 12) vorgesehenen Schutzes
a
12), celles que ce dernier Etat contractant auf den Umfang und die Dauer beschrän-
accorde aux phonogrammes fixes pour la ken wird, die dieser vertragschließende
premiere fois par des ressortissants fran- Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals
Qais. » von französischen Staatsangehörigen fest-
gelegt worden sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Mai 1987 (BGBI. II S. 295); letztere wird dahingehend berichtigt, daß es dort in
Absatz 1 Zeile 2 richtig ,, ... nach Artikel 18 des Internationalen Abkommens vom
... " (anstelle von,, ... nach Artikel 18 des Abkommens vom .. .'') heißen muß.
Bonn, den 9. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 719
. Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 15. Oktober 1987
1.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Mauretanien am 3. August 1987
in Kraft getreten.
Die Regierung Mauretaniens hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Ab-
kommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens
enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before „Ereignisse, die vor dem
1 January 1951 " 1. Januar 1951 eingetreten sind"
von Mauretanien in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europa or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
before 1 January 1951" in Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
II.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Mauretanien am 5. Mai 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Juli 1987 (BGBI. II S. 399) und vom 22. September 1987 (BGBI. II S. 604).
Bonn, den 15. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit
für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
und dem Zusatzprotokoll hierzu
Vom 15. Oktober 1987
Die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1157) über das
Inkrafttreten des
Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11 . Dezember 1953 über die
Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zu-
gunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls hierzu (BGBI. 1956 II
S. 507, 531, 547; 1985 II S. 311)
für Span i e n wird hiermit dahingehend ergänzt, daß Span i e n mit Schreiben
vom 19. Mai 1987 dem Generalsekretär des Europarats folgende Erklärungen zu
Artikel 1 Abs. 4 des Abkommens über die Ausdrücke „Staatsangehörige" und
,,Gebiet" notifiziert hat:
(Übersetzung)
«a) Ressortissants „a) Staatsangehörige
En ce qui concerne le terme ,ressortis- Zum Begriff ,Staatsangehörige' legt die
sants,, la Constitution espagnole spanische Verfassung in Artikel 11.1
(Art. 11.1) dispose que ,la nationalite fest, daß eine Person die ,spanische
espagnole s'acquiert, se conserve et Staatsangehörigkeit nach Maßgabe
se perd conformement aux disposi- des Gesetzes erwirbt, beibehält oder
tions legislatives,. verliert'.
Sont donc ,ressortissantes, ou ,espa- ,Staatsangehörige' oder ,Spanier' sind
gnoles, les personnes que le Code Ci- also diejenigen Personen, die in den
vil considere comme telles dans ses Artikeln 17 bis 28 des Zivilgesetzbuchs
a
Articles 17 28, soit en raison de leur aufgrund ihrer Abstammung oder aus
origine soit pour des motifs que la loi Gründen, die das Gesetz ausdrücklich
etablit expressement. festlegt, als solche angesehen werden.
b) Territoire b) Hoheitsgebiet
En ce qui concerne le terme ,territoire,, Was den Begriff ,Gebiet' angeht, so
il faut se referer au ,territoire espagnol• muß er sich auf ,spanisches Hoheits-
ou bien a l'Espagne, tels que men- gebiet' oder Spanien im Sinne des Arti-
tionnes dans I' Article 8 du Code Civil. kels 8 des Zivilgesetzbuchs beziehen.
La determination geographique et juri- Die geographische und rechtliche Be-
dique de ce qu'est le territoire espagnol stimmung dessen, was spanisches Ho-
est tres complexe et est etablie non heitsgebiet ist, ist sehr komplex und
seulement par des traites internatio- wird nicht nur durch völkerrechtliche
naux avec les pays limitrophes, mais Verträge mit angrenzenden Staaten,
aussi par d'autres normes de droit in- sondern auch durch sonstige Normen
ternational (mer territoriale, plateau des Völkerrechts (Küstenmeer, Fest-
continental, zöne economique, espace landsockel, Wirtschaftszone, Luftraum,
aerien, navires, etc ... ).» Schiffe usw.) begründet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1157).
Bonn, den 15. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 721
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des vorläufigen Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters,
der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
sowie des Zusatzprotokolls hierzu
·Vom 15. Oktober 1987
1. Das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11 . Dezember 1953 über
Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der
Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBI. 1956 II S. 507; 1985 II
S. 311) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 3,
2. das Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1953 hierzu (BGBI. 1956 II S. 507,
528) nach seinem Artikel 3 Abs. 4 für
Spanien am 1. Februar 1987
in Kraft getreten.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1987 hat Span i e n dem Generalsekretär des
Europarats folgende Erklärungen zu Artikel 1 Abs. 4 des Abkommens über die
Ausdrücke „Staatsangehörige" und „Gebiet" notifiziert:
(Übersetzung)
«a) Ressortissants „a) Staatsangehörige
En ce qui concerne le terme 'ressortis- Zum Begriff 'Staatsangehörige' legt die
sants', la Constitution espagnole spanische Verfassung in Artikel 11.1
(Art. 11.1) dispose que 'la nationalite fest, daß eine Person die 'spanische
espagnole s'acquiert, se conserve et Staatsangehörigkeit nach Maßgabe
se perd conformement aux disposi- des Gesetzes erwirbt, beibehält oder
tions legislatives'. verliert'.
Sont donc 'ressortissantes' ou 'espa- 'Staatsangehörige' oder 'Spanier' sind
gnoles' les personnes que le Code Ci- also diejenigen Personen, die in den
vil considere comme telles dans ses Artikeln 17 bis 28 des Zivilgesetzbuchs
a
Articles 17 28, soit en raison de leur aufgrund ihrer Abstammung oder aus
origine soit pour motifs que la loi etablit Gründen, die das Gesetz ausdrücklich
expressement. festlegt, als solche angesehen werden.
b) Territoire b) Hoheitsgebiet
En ce qui conceme le terme 'terri- Was den Begriff 'Gebiet' angeht, so
toire', il faut se referer au 'territoire muß er sich auf 'spanisches Hoheits-
espagnol' ou bien al'Espagne, tels que gebiet' oder Spanien im Sinne des Arti-
mentionnes dans I' Article 8 du Code kels 8 des Zivilgesetzbuchs beziehen.
Civil.
La determination geographique et juri- Die geographische und rechtliche Be-
dique de ce qu'est le territoire espagnol stimmung dessen, was spanisches Ho-
est tres complexe et est etablie non heitsgebiet ist, ist sehr komplex und
seulement par des traites internatio- wird nicht nur durch völkerrechtliche
naux avec les pays limitrophes, mais Verträge mit angrenzenden Staaten,
aussi par d 'autres normes de droit in- sondern auch durch sonstige Normen
ternational (mer territoriale, plateau des Völkerrechts (Küstenmeer, Fest-
continental, zöne economique, espace landsockel, Wirtschaftszone, Luftraum,
aerien, navires, etc ... ).» Schiffe usw.) begründet."
Die von Spanien ferner nach den Artikeln 7 und 8 des Abkommens notifizierten
Angaben zu den Anhängen I und II des Abkommens werden nachstehend
veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Februar 1983 (BGBI. II S. 219) und vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 311 ).
Bonn, den 15. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh e lt
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anhänge
zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen
über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters,
der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
Annexes
to the European Interim Agreement on Social Security
other than Schames for Old Age, lnvalidity and Survivors
Annexes
a l'Accord interimaire europeen concernant la securite sociale,
a l'exclusion des regimes relatifs a la vieillesse, a l'invalidite
et aux survivants
(Übersetzung)
Spain Espagne Spanien
Annex 1 Annexe 1 Anhang 1
Laws and regulations relating to: Lois et reglements concernant: Gesetze und Regelungen betreffend
a. Sickness, maternity, death benefits. a. Les prestations en cas de maladie, a) Leistungen im Fall der Krankheit, der
maternite et deces. Mutterschaft und des Todes;
b. Family allowances. b. Les prestations familiales. b) Familienbeihilfen;
c. Ordinary unemployment benefits. c. Les prestations ordinaires de l'assu- c) übliche Leistungen im Fall der Arbeits-
rance-chömage. losigkeit;
d. Occupational injuries and diseases d. Les prestations en cas d'accident du d) Leistungen im Fall von Arbeitsunfällen
benefits. travail et de maladie professionnelle. und Berufskrankheiten.
All the above schemes are of a contributory Tous les regimes sus-mentionnes sont de Alle diese Systeme beruhen auf Beiträgen.
nature. caractere contributif.
Annex II Annexe II Anhang II
a. Convention between Spain and the a. Convention entre l'Espagne et la Repu- a) Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwi-
Federal Republic of Germany on Social blique Federale d'Allemagne sur la Se- schen Spanien und der Bundesrepublik
Security, and Final Protocol, dated curite et Protocole final, du 4 decembre Deutschland über Soziale Sicherheit
4 December 1973. 1973. nebst Schlußprotokoll.
Convention between Spain and the Convention entre l'Espagne et la Repu- Ergänzungsabkommen vom 17. De-
Federal Republic of Germany, com- blique Federale d'Allemagne, comple- zember 1975 zwischen Spanien und der
plementary to the Convention of 4 De- mentaire a la Convention du 4 decem- Bundesrepublik Deutschland zum Ab-
cember 1973, dated 17 December bre 1973, du 17 decembre 1975. kommen vom 4. Dezember 1973.
1975.
b. General Convention between Spain and b. Convention generale entre l'Espagne et b) Allgemeines Abkommen vom 28. No-
Belgium on Social Security, dated la Belgique sur la Securite Sociale, du vember 1956 zwischen Spanien und
28 November 1956, and Convention re- 28 novembre 1956, et Convention por- Belgien über Soziale Sicherheit und Ab-
vising the former, dated 10 October tant revision de ladite Convention, du kommen vom 10. Oktober 1967 zur
1967. 1O octobre 1967. Revision des AJlgemeinen Abkommens.
c. General Convention between Spain and c. Convention generale entre I' Espagne et c) Allgemeines Abkommen vom 31. Okto-
France on Social Security and Protocol, la France sur la Securite Sociale et Pro- ber 1974 zwischen Spanien und Frank-
dated 31 October 1974. tocole, du 31 octobre 1974. reich über Soziale Sicherheit nebst Pro-
tokoll.
d. Convention between Spain and ltaly on d. Convention entre l'Espagne et l'ltalie sur d) Abkommen vom 30. Oktober 1979 zwi-
Social Security, dated 30 October 1979. la Securite Sociale, du 30 octobre 1979. sehen Spanien und Italien über Soziale
Sicherheit.
e. Convention between Spain and Luxem- e. Convention et Protocole special entre e) Abkommen vom 8. Mai 1969 zwischen
bourg on Social Security, and Special I' Espagne et le Luxembourg sur la Se- Spanien und Luxemburg über Soziale
Protocol, dated 8 May 1969. curite Sociale, du 8 mai 1969. Sicherheit nebst Sonderprotokoll.
Complementary Agreements, dated Accords complementaires du 27 juin Ergänzungsabkommen vom 27. Juni
27 June 1975 and 29 March 1978. 1975 et du 29 mars 1978. 1975 und vom 29. März 1978.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 723
f. Convention between Spain and the f. Convention entre l'Espagne et le f) Abkommen vom 5. Februar 1974 zwi-
Kingdom of the Netherlands on Social Royaume des Pays-Bas sur la Securite schen Spanien und dem Königreich der
Security and Final Protocol, dated Sociale et Protocole final, du 5 fevrier Niederlande über Soziale Sicherheit
5 February 1974. 1974. nebst Schlußprotokoll.
g. General Convention between Spain and g. Convention generale entre l'Espagne et g) Allgemeines Abkommen vom 11. Juni
Portugal on Social Security, dated le Portugal sur la Securite Sociale, du 1969 zwischen Spanien und Portugal
11 June 1969, and Complementary 11 juin 1969, et Accord complemen- über Soziale Sicherheit nebst Ergän-
Agreement, dated 7 May 1973. tair~. du 7 mai 1973. zungsabkommen vom 7. Mai 1973.
h. Convention between Spain and the h. Convention entre l'Espagne et le h) Abkommen vom 13. September 1974
United Kingdom of Great Britain and Royaume-Uni de Grande-Bretagne et zwischen Spanien und dem Vereinigten
Northern lreland on Social Security, d'lrlande du Nord sur la Securite So- Königreich Großbritannien und Nord-
dated 13 September 1974. ciale, du 13 septembre 1974. irland über Soziale Sicherheit.
i. Convention between Spain and Sweden i. Convention entre l'Espagne et la Suade i) Abkommen vom 4. Februar 1983 zwi-
on Social Security, dated 4 February sur la Securite Sociale, du 4 fevrier schen Spanien und Schweden über So-
1983. 1983. ziale Sicherheit.
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags
im Verhältnis zu Trinidad und Tobago
Vom 20. Oktober 1987
Durch Notenwechsel vom 5. Dezember 1983/21. November 1986 ist zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Trinidad und Tobago vereinbart worden, den deutsch-britischen Auslieferungs-
vertrag vom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-
britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger
Verbrecher (BGBI. 1960 II S. 2191) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Trinidad und Tobago unter den in dem Notenwechsel näher
bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen weiter anzuwenden. Die Ver-
einbarung ist
am 21. November 1986
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Port-of-Spain
No. 2455
RK 530
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, auf ferung eigener Staatsangehöriger zu bewilligen, wenn ihr
den deutsch-brilischen Auslieferungsvertrag, unterzeichnet in dies nach ihrem Ermessen angebracht erscheint und die
London am 14. Mai 1872, hinzuweisen. Im Wege der Universal- Verfassung des ersuchten Staates dem nicht ent-
sukzession blieb dieser Vertrag nach Erreichen der Unabhängig- gegensteht.
keit im Verhältnis zu Trinidad und Tobago bis auf weiteres weiter
Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet, einen
anwendbar, entsprechend der dem VN-Generalsekretär gegebe-
Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im Gebiet des
nen Notifizierung. Dieser Vertrag sollte aktualisiert und der gegen-
ersuchten Staates stationierten Streitkräfte eines dritten
wärtigen Situation angepaßt werden, um eine gesicherte Basis für
Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivilperson, die solche
die gegenseitige Auslieferung von Straftätern zu erhalten.
Streitkräfte begleitet und in ihren Diensten steht, sowie für
Namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
die Angehörigen eines solchen Mitglieds oder einer sol-
folgende Vereinbarung über die Weiteranwendung des deutsch-
chen Zivilperson.
britischen Auslieferungsvertrags vorgeschlagen:
liefert die ersuchte Partei eine Person aus einem der in
1. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Trinidad den vorangehenden Absätzen genannten Gründen nicht
und Tobago stellen in beiderseitigem Einvernehmen fest, daß aus, so unterbreitet sie auf Begehren der ersuchten Partei
der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem die Angelegenheit ihren zuständigen Behörden, damit eine
Deutschen Reich und Großbritannien in der Fassung der Strafverfolgung durchgeführt werden kann, falls diese
Vereinbarung vom 23. Februar 1960 zwischen der Regierung Behörden es für angebracht halten. Die ersuchende Partei
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Ver- wird über das Ergebnis ihres Begehrens unterrichtet.
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die
Auslieferung flüchtiger Verbrecher im Verhältnis zwischen der e) Statt Artikel VII des Vertrags von 1872 wird die folgende
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Bestimmung angewandt:
Tobago nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter Die ausgelieferte Person darf in dem Staat, an welchen die
Anwendung finden soll: Auslieferung erfolgt ist, keinesfalls wegen einer anderen,
vor der Auslieferung begangenen Straftat als derjenigen,
a) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872 Anwen-
wegen deren die Auslieferung erfolgt ist, in Haft gehalten
dung findet, sind auf der einen Seite die Republik Trinidad
oder zur Untersuchung gezogen werden, es sei denn, daß
und Tobago, auf der anderen Seite die Bundesrepublik
sie diesen Staat innerhalb eines Monats nach dem Tage
Deutschland. Alle Hinweise in dem Vertrag von 1872 und
ihrer Freilassung nicht verläßt oder daß sie, nachdem sie
der Vereinbarung von 1960 auf Gebiete der Vertragspar-
diesen Staat verlassen hat, zurückkehrt, oder von einer
teien werden in diesem Sinne verstanden.
dritten Regierung von neuem ausgeliefert wird.
b) Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende Be- f) Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates sind
stimmung ersetzt: zu beachten.
Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, einander g) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Vereinba-
diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen einer im rung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht gehin-
Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils begangenen dert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und daß, falls
strafbaren Handlung beschuldigt oder verurteilt sind und in eine der beiden Regierungen ein solches Gesetz einzu-
dem Gebiet des anderen Teils aufgefunden werden, führen beabsichtigt, sie die andere Regierung so bald wie
sofern die in dem gegenwärtigen Vertrag angegebenen möglich davon unterrichtet und erforderlichenfalls Ver-
Fälle und Voraussetzungen vorhanden sind. handlungen über die Änderung dieser Vereinbarung auf-
c) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach Arti- nehmen wird.
kel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 wird dahin 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
ergänzt, daß die Auslieferung auch erfolgt wegen Luftpira- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
terie und Gefährdung der Sicherheit von Luftfahrzeugen der Regierung der Republik Trinidad und Tobago innerhalb
sowie wegen Straftaten nach dem Übereinkommen vom von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und_. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich
geschützte Personen einschließlich Diplomaten und Falls sich die Regierung der Republik Trinidad und Tobago mit
wegen jeder anderen Straftat, deretwegen die Ausliefe- diesen Vorschlägen einverstanden erklärt, beehrt sich die Bot-
rung nach dem Recht beider Vertragsparteien gewährt schaft vorzuschlagen, daß diese Note und die das Einverständnis
werden kann. der Regierung der Republik Trinidad und Tobago zum Ausdruck
bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
d) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 erhält den Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote der
folgende Fassung: Regierung der Republik Trinidad und Tobago in Kraft tritt.
Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre eigenen Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen
Staatsangehörigen auszuliefern. Die zuständige Behörde Anlaß, das Außenministerium der Republik Trinidad und Tobago
des ersuchten Staates ist gleichwohl berechtigt, die Auslie- erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Port-of-Spain, 5. Dezember 1983
L. s.
An das
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Trinidad und Tobago
Port-of-Spain
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 725
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 20. Oktober 1987
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II
S. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
China am 12. Juni 1987
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
"The Chinese Government considers that „Die chinesische Regierung geht davon
Article 4 (4) shall be implemented in a man- aus, daß Artikel 4 Absatz 4 in einer Weise
ner consistent with the Chinese laws and durchgeführt wird, die den chinesischen
regulations." Gesetzen und sonstigen Vorschriften ent-
spricht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. April 1987 (BGBI. II S. 253).
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 20. Oktober 1987
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Peru am 25. Mai 1987
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
With respect to article 11, because it [the Zu Artikel II, da sie [die Regierung der
Government of the Republic of Peru] consi- Republik Peru] die Ansicht vertritt, daß das
ders that the said Convention will be under- genannte Übereinkommen als auf Ver-
stood as applicable to pollution damage schmutzungsschäden anwendbar verstan-
caused in the sea area under the sover- den werden wird, die in dem unter die Sou-
eignty and jurisdiction of the Peruvian State, veränität und die Hoheitsbefugnisse des
up to the limit of 200 nautical miles, measur- peruanischen Staates fallenden Meeresge-
ed from the base lines of the Peruvian biet bis zu einer Entfernung von 200 See-
coast. meilen, gemessen von den Basislinien der
peruanischen Küste aus, verursacht wur-
den.
II.
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt Perus hat die B u n d es r e p u b I i k
D e u t s c h I an d mit Schreiben vom 14. Juli 1987 die nachstehende Erklärung
dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation notifiziert:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, unter Bezugnahme auf den
Vorbehalt der Regierung der Republik Peru im Zusammenhang mit der am 24. Februar
1987 erfolgten Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Internationalen übereinkommen
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (IMO Doc. CLC/Circ. 79 vom
17. März 1987) erneut ihre bekannte Haltung hinsichtlich des Meeresgebiets bis zu einer
Entfernung von 200 Seemeilen, gemessen von den Basislinien der peruanischen Küste, für
das Peru beansprucht, daß es unter die Souveränität und die Hoheitsbefugnisse des
peruanischen Staates fällt, zum Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang weist die
Bundesregierung erneut darauf hin, daß nach dem Völkerrecht kein Küstenstaat uneinge-
schränkt Souveränität und Hoheitsbefugnisse über sein Küstenmeer hinaus beanspruchen
darf, und daß nach dem Völkerrecht die Breite des Küstenmeers höchstens 12 Seemeilen
beträgt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1987 (BGBI. II S. 392).
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 727
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zlvllrechtllche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 20. Oktober 1987
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Peru am 25. Mai 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1987 (BGBI. II S. 392).
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts
der Erfindungspatente
Vom 22. Oktober 1987
Das Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Ver-
einheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts
der Erfindungspatente (Straßburger Patentübereinkom-
men) - BGBI. 1976 II S. 649, 658 - wird nach seinem
Artikel 9 Abs. 3 für die
Niederlande am 3. Dezember 1987
(das Königreich in Europa, die Niederländischen Antil-
len und Aruba)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. April 1981 (BGBI. II S. 188).
Bonn, den 22. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 727
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zlvllrechtllche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 20. Oktober 1987
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Peru am 25. Mai 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1987 (BGBI. II S. 392).
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts
der Erfindungspatente
Vom 22. Oktober 1987
Das Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Ver-
einheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts
der Erfindungspatente (Straßburger Patentübereinkom-
men) - BGBI. 1976 II S. 649, 658 - wird nach seinem
Artikel 9 Abs. 3 für die
Niederlande am 3. Dezember 1987
(das Königreich in Europa, die Niederländischen Antil-
len und Aruba)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. April 1981 (BGBI. II S. 188).
Bonn, den 22. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 721
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des vorläufigen Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters,
der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
sowie des Zusatzprotokolls hierzu
·Vom 15. Oktober 1987
1. Das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11 . Dezember 1953 über
Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der
Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBI. 1956 II S. 507; 1985 II
S. 311) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 3,
2. das Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1953 hierzu (BGBI. 1956 II S. 507,
528) nach seinem Artikel 3 Abs. 4 für
Spanien am 1. Februar 1987
in Kraft getreten.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1987 hat Span i e n dem Generalsekretär des
Europarats folgende Erklärungen zu Artikel 1 Abs. 4 des Abkommens über die
Ausdrücke „Staatsangehörige" und „Gebiet" notifiziert:
(Übersetzung)
«a) Ressortissants „a) Staatsangehörige
En ce qui concerne le terme 'ressortis- Zum Begriff 'Staatsangehörige' legt die
sants', la Constitution espagnole spanische Verfassung in Artikel 11.1
(Art. 11.1) dispose que 'la nationalite fest, daß eine Person die 'spanische
espagnole s'acquiert, se conserve et Staatsangehörigkeit nach Maßgabe
se perd conformement aux disposi- des Gesetzes erwirbt, beibehält oder
tions legislatives'. verliert'.
Sont donc 'ressortissantes' ou 'espa- 'Staatsangehörige' oder 'Spanier' sind
gnoles' les personnes que le Code Ci- also diejenigen Personen, die in den
vil considere comme telles dans ses Artikeln 17 bis 28 des Zivilgesetzbuchs
a
Articles 17 28, soit en raison de leur aufgrund ihrer Abstammung oder aus
origine soit pour motifs que la loi etablit Gründen, die das Gesetz ausdrücklich
expressement. festlegt, als solche angesehen werden.
b) Territoire b) Hoheitsgebiet
En ce qui conceme le terme 'terri- Was den Begriff 'Gebiet' angeht, so
toire', il faut se referer au 'territoire muß er sich auf 'spanisches Hoheits-
espagnol' ou bien al'Espagne, tels que gebiet' oder Spanien im Sinne des Arti-
mentionnes dans I' Article 8 du Code kels 8 des Zivilgesetzbuchs beziehen.
Civil.
La determination geographique et juri- Die geographische und rechtliche Be-
dique de ce qu'est le territoire espagnol stimmung dessen, was spanisches Ho-
est tres complexe et est etablie non heitsgebiet ist, ist sehr komplex und
seulement par des traites internatio- wird nicht nur durch völkerrechtliche
naux avec les pays limitrophes, mais Verträge mit angrenzenden Staaten,
aussi par d 'autres normes de droit in- sondern auch durch sonstige Normen
ternational (mer territoriale, plateau des Völkerrechts (Küstenmeer, Fest-
continental, zöne economique, espace landsockel, Wirtschaftszone, Luftraum,
aerien, navires, etc ... ).» Schiffe usw.) begründet."
Die von Spanien ferner nach den Artikeln 7 und 8 des Abkommens notifizierten
Angaben zu den Anhängen I und II des Abkommens werden nachstehend
veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. Februar 1983 (BGBI. II S. 219) und vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 311 ).
Bonn, den 15. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh e lt
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anhänge
zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen
über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters,
der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
Annexes
to the European Interim Agreement on Social Security
other than Schames for Old Age, lnvalidity and Survivors
Annexes
a l'Accord interimaire europeen concernant la securite sociale,
a l'exclusion des regimes relatifs a la vieillesse, a l'invalidite
et aux survivants
(Übersetzung)
Spain Espagne Spanien
Annex 1 Annexe 1 Anhang 1
Laws and regulations relating to: Lois et reglements concernant: Gesetze und Regelungen betreffend
a. Sickness, maternity, death benefits. a. Les prestations en cas de maladie, a) Leistungen im Fall der Krankheit, der
maternite et deces. Mutterschaft und des Todes;
b. Family allowances. b. Les prestations familiales. b) Familienbeihilfen;
c. Ordinary unemployment benefits. c. Les prestations ordinaires de l'assu- c) übliche Leistungen im Fall der Arbeits-
rance-chömage. losigkeit;
d. Occupational injuries and diseases d. Les prestations en cas d'accident du d) Leistungen im Fall von Arbeitsunfällen
benefits. travail et de maladie professionnelle. und Berufskrankheiten.
All the above schemes are of a contributory Tous les regimes sus-mentionnes sont de Alle diese Systeme beruhen auf Beiträgen.
nature. caractere contributif.
Annex II Annexe II Anhang II
a. Convention between Spain and the a. Convention entre l'Espagne et la Repu- a) Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwi-
Federal Republic of Germany on Social blique Federale d'Allemagne sur la Se- schen Spanien und der Bundesrepublik
Security, and Final Protocol, dated curite et Protocole final, du 4 decembre Deutschland über Soziale Sicherheit
4 December 1973. 1973. nebst Schlußprotokoll.
Convention between Spain and the Convention entre l'Espagne et la Repu- Ergänzungsabkommen vom 17. De-
Federal Republic of Germany, com- blique Federale d'Allemagne, comple- zember 1975 zwischen Spanien und der
plementary to the Convention of 4 De- mentaire a la Convention du 4 decem- Bundesrepublik Deutschland zum Ab-
cember 1973, dated 17 December bre 1973, du 17 decembre 1975. kommen vom 4. Dezember 1973.
1975.
b. General Convention between Spain and b. Convention generale entre l'Espagne et b) Allgemeines Abkommen vom 28. No-
Belgium on Social Security, dated la Belgique sur la Securite Sociale, du vember 1956 zwischen Spanien und
28 November 1956, and Convention re- 28 novembre 1956, et Convention por- Belgien über Soziale Sicherheit und Ab-
vising the former, dated 10 October tant revision de ladite Convention, du kommen vom 10. Oktober 1967 zur
1967. 1O octobre 1967. Revision des AJlgemeinen Abkommens.
c. General Convention between Spain and c. Convention generale entre I' Espagne et c) Allgemeines Abkommen vom 31. Okto-
France on Social Security and Protocol, la France sur la Securite Sociale et Pro- ber 1974 zwischen Spanien und Frank-
dated 31 October 1974. tocole, du 31 octobre 1974. reich über Soziale Sicherheit nebst Pro-
tokoll.
d. Convention between Spain and ltaly on d. Convention entre l'Espagne et l'ltalie sur d) Abkommen vom 30. Oktober 1979 zwi-
Social Security, dated 30 October 1979. la Securite Sociale, du 30 octobre 1979. sehen Spanien und Italien über Soziale
Sicherheit.
e. Convention between Spain and Luxem- e. Convention et Protocole special entre e) Abkommen vom 8. Mai 1969 zwischen
bourg on Social Security, and Special I' Espagne et le Luxembourg sur la Se- Spanien und Luxemburg über Soziale
Protocol, dated 8 May 1969. curite Sociale, du 8 mai 1969. Sicherheit nebst Sonderprotokoll.
Complementary Agreements, dated Accords complementaires du 27 juin Ergänzungsabkommen vom 27. Juni
27 June 1975 and 29 March 1978. 1975 et du 29 mars 1978. 1975 und vom 29. März 1978.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 723
f. Convention between Spain and the f. Convention entre l'Espagne et le f) Abkommen vom 5. Februar 1974 zwi-
Kingdom of the Netherlands on Social Royaume des Pays-Bas sur la Securite schen Spanien und dem Königreich der
Security and Final Protocol, dated Sociale et Protocole final, du 5 fevrier Niederlande über Soziale Sicherheit
5 February 1974. 1974. nebst Schlußprotokoll.
g. General Convention between Spain and g. Convention generale entre l'Espagne et g) Allgemeines Abkommen vom 11. Juni
Portugal on Social Security, dated le Portugal sur la Securite Sociale, du 1969 zwischen Spanien und Portugal
11 June 1969, and Complementary 11 juin 1969, et Accord complemen- über Soziale Sicherheit nebst Ergän-
Agreement, dated 7 May 1973. tair~. du 7 mai 1973. zungsabkommen vom 7. Mai 1973.
h. Convention between Spain and the h. Convention entre l'Espagne et le h) Abkommen vom 13. September 1974
United Kingdom of Great Britain and Royaume-Uni de Grande-Bretagne et zwischen Spanien und dem Vereinigten
Northern lreland on Social Security, d'lrlande du Nord sur la Securite So- Königreich Großbritannien und Nord-
dated 13 September 1974. ciale, du 13 septembre 1974. irland über Soziale Sicherheit.
i. Convention between Spain and Sweden i. Convention entre l'Espagne et la Suade i) Abkommen vom 4. Februar 1983 zwi-
on Social Security, dated 4 February sur la Securite Sociale, du 4 fevrier schen Spanien und Schweden über So-
1983. 1983. ziale Sicherheit.
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags
im Verhältnis zu Trinidad und Tobago
Vom 20. Oktober 1987
Durch Notenwechsel vom 5. Dezember 1983/21. November 1986 ist zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Trinidad und Tobago vereinbart worden, den deutsch-britischen Auslieferungs-
vertrag vom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-
britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger
Verbrecher (BGBI. 1960 II S. 2191) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Trinidad und Tobago unter den in dem Notenwechsel näher
bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen weiter anzuwenden. Die Ver-
einbarung ist
am 21. November 1986
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Port-of-Spain
No. 2455
RK 530
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, auf ferung eigener Staatsangehöriger zu bewilligen, wenn ihr
den deutsch-brilischen Auslieferungsvertrag, unterzeichnet in dies nach ihrem Ermessen angebracht erscheint und die
London am 14. Mai 1872, hinzuweisen. Im Wege der Universal- Verfassung des ersuchten Staates dem nicht ent-
sukzession blieb dieser Vertrag nach Erreichen der Unabhängig- gegensteht.
keit im Verhältnis zu Trinidad und Tobago bis auf weiteres weiter
Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet, einen
anwendbar, entsprechend der dem VN-Generalsekretär gegebe-
Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im Gebiet des
nen Notifizierung. Dieser Vertrag sollte aktualisiert und der gegen-
ersuchten Staates stationierten Streitkräfte eines dritten
wärtigen Situation angepaßt werden, um eine gesicherte Basis für
Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivilperson, die solche
die gegenseitige Auslieferung von Straftätern zu erhalten.
Streitkräfte begleitet und in ihren Diensten steht, sowie für
Namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
die Angehörigen eines solchen Mitglieds oder einer sol-
folgende Vereinbarung über die Weiteranwendung des deutsch-
chen Zivilperson.
britischen Auslieferungsvertrags vorgeschlagen:
liefert die ersuchte Partei eine Person aus einem der in
1. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Trinidad den vorangehenden Absätzen genannten Gründen nicht
und Tobago stellen in beiderseitigem Einvernehmen fest, daß aus, so unterbreitet sie auf Begehren der ersuchten Partei
der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen dem die Angelegenheit ihren zuständigen Behörden, damit eine
Deutschen Reich und Großbritannien in der Fassung der Strafverfolgung durchgeführt werden kann, falls diese
Vereinbarung vom 23. Februar 1960 zwischen der Regierung Behörden es für angebracht halten. Die ersuchende Partei
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Ver- wird über das Ergebnis ihres Begehrens unterrichtet.
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die
Auslieferung flüchtiger Verbrecher im Verhältnis zwischen der e) Statt Artikel VII des Vertrags von 1872 wird die folgende
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Trinidad und Bestimmung angewandt:
Tobago nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter Die ausgelieferte Person darf in dem Staat, an welchen die
Anwendung finden soll: Auslieferung erfolgt ist, keinesfalls wegen einer anderen,
vor der Auslieferung begangenen Straftat als derjenigen,
a) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872 Anwen-
wegen deren die Auslieferung erfolgt ist, in Haft gehalten
dung findet, sind auf der einen Seite die Republik Trinidad
oder zur Untersuchung gezogen werden, es sei denn, daß
und Tobago, auf der anderen Seite die Bundesrepublik
sie diesen Staat innerhalb eines Monats nach dem Tage
Deutschland. Alle Hinweise in dem Vertrag von 1872 und
ihrer Freilassung nicht verläßt oder daß sie, nachdem sie
der Vereinbarung von 1960 auf Gebiete der Vertragspar-
diesen Staat verlassen hat, zurückkehrt, oder von einer
teien werden in diesem Sinne verstanden.
dritten Regierung von neuem ausgeliefert wird.
b) Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende Be- f) Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates sind
stimmung ersetzt: zu beachten.
Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, einander g) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Vereinba-
diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen einer im rung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht gehin-
Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils begangenen dert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und daß, falls
strafbaren Handlung beschuldigt oder verurteilt sind und in eine der beiden Regierungen ein solches Gesetz einzu-
dem Gebiet des anderen Teils aufgefunden werden, führen beabsichtigt, sie die andere Regierung so bald wie
sofern die in dem gegenwärtigen Vertrag angegebenen möglich davon unterrichtet und erforderlichenfalls Ver-
Fälle und Voraussetzungen vorhanden sind. handlungen über die Änderung dieser Vereinbarung auf-
c) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach Arti- nehmen wird.
kel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 wird dahin 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
ergänzt, daß die Auslieferung auch erfolgt wegen Luftpira- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
terie und Gefährdung der Sicherheit von Luftfahrzeugen der Regierung der Republik Trinidad und Tobago innerhalb
sowie wegen Straftaten nach dem Übereinkommen vom von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung und_. eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich
geschützte Personen einschließlich Diplomaten und Falls sich die Regierung der Republik Trinidad und Tobago mit
wegen jeder anderen Straftat, deretwegen die Ausliefe- diesen Vorschlägen einverstanden erklärt, beehrt sich die Bot-
rung nach dem Recht beider Vertragsparteien gewährt schaft vorzuschlagen, daß diese Note und die das Einverständnis
werden kann. der Regierung der Republik Trinidad und Tobago zum Ausdruck
bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
d) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 erhält den Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote der
folgende Fassung: Regierung der Republik Trinidad und Tobago in Kraft tritt.
Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre eigenen Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen
Staatsangehörigen auszuliefern. Die zuständige Behörde Anlaß, das Außenministerium der Republik Trinidad und Tobago
des ersuchten Staates ist gleichwohl berechtigt, die Auslie- erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Port-of-Spain, 5. Dezember 1983
L. s.
An das
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Trinidad und Tobago
Port-of-Spain
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 725
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunitäten
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 20. Oktober 1987
Das Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1984 II
S. 596 - ist nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für folgenden weiteren Staat in Kraft
getreten:
China am 12. Juni 1987
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
"The Chinese Government considers that „Die chinesische Regierung geht davon
Article 4 (4) shall be implemented in a man- aus, daß Artikel 4 Absatz 4 in einer Weise
ner consistent with the Chinese laws and durchgeführt wird, die den chinesischen
regulations." Gesetzen und sonstigen Vorschriften ent-
spricht."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. April 1987 (BGBI. II S. 253).
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 20. Oktober 1987
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Peru am 25. Mai 1987
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
With respect to article 11, because it [the Zu Artikel II, da sie [die Regierung der
Government of the Republic of Peru] consi- Republik Peru] die Ansicht vertritt, daß das
ders that the said Convention will be under- genannte Übereinkommen als auf Ver-
stood as applicable to pollution damage schmutzungsschäden anwendbar verstan-
caused in the sea area under the sover- den werden wird, die in dem unter die Sou-
eignty and jurisdiction of the Peruvian State, veränität und die Hoheitsbefugnisse des
up to the limit of 200 nautical miles, measur- peruanischen Staates fallenden Meeresge-
ed from the base lines of the Peruvian biet bis zu einer Entfernung von 200 See-
coast. meilen, gemessen von den Basislinien der
peruanischen Küste aus, verursacht wur-
den.
II.
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt Perus hat die B u n d es r e p u b I i k
D e u t s c h I an d mit Schreiben vom 14. Juli 1987 die nachstehende Erklärung
dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation notifiziert:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, unter Bezugnahme auf den
Vorbehalt der Regierung der Republik Peru im Zusammenhang mit der am 24. Februar
1987 erfolgten Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Internationalen übereinkommen
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (IMO Doc. CLC/Circ. 79 vom
17. März 1987) erneut ihre bekannte Haltung hinsichtlich des Meeresgebiets bis zu einer
Entfernung von 200 Seemeilen, gemessen von den Basislinien der peruanischen Küste, für
das Peru beansprucht, daß es unter die Souveränität und die Hoheitsbefugnisse des
peruanischen Staates fällt, zum Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang weist die
Bundesregierung erneut darauf hin, daß nach dem Völkerrecht kein Küstenstaat uneinge-
schränkt Souveränität und Hoheitsbefugnisse über sein Küstenmeer hinaus beanspruchen
darf, und daß nach dem Völkerrecht die Breite des Küstenmeers höchstens 12 Seemeilen
beträgt."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. Juli 1987 (BGBI. II S. 392).
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 727
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zlvllrechtllche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 20. Oktober 1987
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Peru am 25. Mai 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1987 (BGBI. II S. 392).
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts
der Erfindungspatente
Vom 22. Oktober 1987
Das Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Ver-
einheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts
der Erfindungspatente (Straßburger Patentübereinkom-
men) - BGBI. 1976 II S. 649, 658 - wird nach seinem
Artikel 9 Abs. 3 für die
Niederlande am 3. Dezember 1987
(das Königreich in Europa, die Niederländischen Antil-
len und Aruba)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. April 1981 (BGBI. II S. 188).
Bonn, den 22. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Kroneck
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
der Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
auf dem Gebiet der Konzepte und Technologie
für gasgekühlte Reaktoren vom 11. Februar 19n
und der Zusatzvereinbarung mit dem
französischen Commlssarlat a l'Energie Atomique
und dem Schweizer Amt für Wissenschaft und Forschung
Vom 26. Oktober 1987
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Techno-
logie (BMFT) der Bundesrepublik Deutschland und der Energy Research and
Development Administration (ERDA) der Vereinigten Staaten von Amerika auf
dem Gebiet der Konzepte und Technologie für gasgekühlte Reaktoren vom
11. Februar 1977 (BGBI. 1977 II S. 345) sowie die Zusatzvereinbarung zwischen
a
dem BMFT, der ERDA, dem französischen Commissariat !'Energie Atomique
und dem Schweizer Amt für Wissenschaft und Forschung vom 30. September
1977 sind durch Briefwechsel vom 20. Januar/7. April 1987 zwischen dem BMFT
a
- handelnd zugleich für das französische Commissariat !'Energie Atomique und
das Schweizer Bundesamt für Energiewirtschaft (das insoweit die Aufgaben des
Schweizer Amtes für Wissenschaft und Forschung übernommen hat) - und dem
Department of Energy (früher ERDA) der Vereinigten Staaten
bis zum 11 . Februar 1992
verlängert worden. Der Briefwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 1987
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
(Übersetzung)
Department of Energy
Washington, D.C. 20585 20. Januar 1987
Ministerialdirigent
Reinhard Loosch
Leiter der Unterabteilung
Internationale und Innerdeutsche Zusammenarbeit
Bundesministerium für
Forschung und Technologie
Postfach 200706
0-5300 Bonn 2
Sehr geehrter Herr Loosch,
die Vereinbarung zwischen dem Department of Energy (vormals Energy Research and
Development Administration) der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesmini-
ster für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Oeutschland auf dem Gebiet der
Konzepte und Technologie für gasgekühlte Reaktoren, die am 11. Februar 19TT in Kraft
trat, sowie die Zusatzvereinbarung zu oben genannter Vereinbarung bezüglich einer
Beteiligung des Amtes für Wissenschaft und Forschung der Schweizerischen Eidgenossen-
a
schaft und dem Commissariat !'Energie Atomique der Französischen Republik werden am
11. Februar 1987 ablaufen.
In den vergangenen zehn Jahren haben unsere Länder auf diesem wichtigen Gebiet zum
allseitigen Nutzen gut zusammengearbeitet und wir, im Department of Energy, sind der
Ansicht, daß eine Verlängerung dieser Vereinbarung für alle Betroffenen von Vorteil sein
könnte.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 729
Somit darf ich nun im Namen des Department of Energy der Vereinigten Staaten von
Amerika vorschlagen, daß dieses Schreiben zusammen mit dem Ihre Zustimmung zum
Ausdruck bringenden Antwortschreiben eine Verlängerung der Zusatzvereinbarung und der
Vereinbarung zwischen unseren Stellen auf dem Gebiet gasgekühlter Reaktoren bis
11. Februar 1992 bewirken soll.
Mit freundlichen Grüßen
David B. Waller
Assistant Secretary
for International Affairs and Energy Emergencies
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie Bonn, den 7. April 1987
David B. Waller
Assistant Secretary for
International Affairs and
Energy Emergencies
Department of Energy
Washington, D.C. 20585
U.S.A.
Sehr geehrter Herr Waller,
in Beantwortung Ihres Schreibens vom 20. Januar 1987 darf ich Ihnen mitteilen, daß der
Bundesminister für Forschung und Technologie die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Konzepte und Technologie für gasgekühlte Reaktoren als eine für alle Beteiligten lohnens-
werte Unternehmung erachtet, die weitergeführt werden sollte. Auch das Commissariat a
!'Energie Atomique der Französischen Republik und das Schweizer Bundesamt für Energie-
wirtschaft, das die entsprechenden Aufgaben des Amtes für Wissenschaft und Forschung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft übernommen hat, haben ihr Interesse an einer
Fortsetzung der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet bekundet.
In deren Namen und im Namen des Bundesministers für Forschung und Technologie
stimme ich somit Ihrem Vorschlag zu, die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für
Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Department of
Energy (vormals Energy Research and Development Administration) der Vereinigten Staa-
ten von Amerika auf dem Gebiet der Konzepte und Technologie für gasgekühlte Reaktoren,
die am 11. Februar 1977 in Kraft trat, sowie die Zusatzvereinbarung vom 30. September
a
1977 bezüglich der Beteiligung des Commissariat !'Energie Atomique der Französischen
Republik und des Amtes für Wissenschaft und Forschung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft bis zum 11. Februar 1992 zu verlängern.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister für
Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Department
of Energy der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Loosch
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 26. Oktober 1987
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehun-
gen (BGBI. 196411 S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Burkina Faso am 3. Juni 1987
Jemen am 10. Mai 1986
nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte:
(Traduction) (Original: arabe) (Übersetzung) (Original: Arabisch) (Übersetzung)
1. 1.
2. La Republique arabe du Yemen a le droit d'inspecter les 2. Die Jemenitische Arabische Republik hat das Recht, die von
denrees alimentaires importees par les missions diplomati- diplomatischen Missionen und ihren Mitgliedern eingeführten
ques et leurs membres pour s'assurer qu'elles sont conformes Nahrungsmittel zu kontrollieren, um sich davon zu überzeu-
aux specifications quantitatives et qualitatives de la liste sou- gen, daß diese nach Menge und Art der Liste entsprechen, die
mise aux autorites douanieres et au Service du Protocole du sie den Zollbehörden und der Protokollabteilung des Mini-
Ministere des affaires etrangeres en vue de l'exemption des steriums der Auswärtigen Angelegenheiten vorgelegt haben,
droits de douane sur ces importations, conformement aux um die Genehmigung zur zollfreien Einfuhr nach Artikel 36 des
dispositions de l'article 36 de la Convention. Übereinkommens zu erhalten.
3. S'il existe des motifs serieux et solides de croire que la valise 3. liegen triftige und ernste Gründe für die Annahme vor, daß
diplomatique contient des objets ou denrees autres que ceux das diplomatische Kuriergepäck andere Gegenstände oder
mentionnes au paragraphe 4 de l'article 27 de la Convention, Stoffe als die in Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens
la Republique arabe du Yemen se reserve le droit de deman- genannten enthält, so behält sich die Jemenitische Arabische
der que la valise soit ouverte, et ce en presence d'un repre- Republik das Recht vor, zu verlangen, daß das Kuriergepäck
sentant de la mission diplomatique concernee; en cas de refus in Anwesenheit eines Vertreters der betreffenden diplomati-
a
de la part de la mission, la valise est retournee l'expediteur. schen Mission geöffnet wird. Weigert sich die Mission, diesem
Verlangen zu entsprechen, so wird das Kuriergepäck an den
Absender zurückgesandt.
4. La Republique arabe du Yemen exprime des reserves au sujet 4. Die Jemenitische Arabische Republik bringt einen Vorbehalt
des dispositions du paragraphe 2 de l'article 37 de la Conven- zu Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens in bezug auf die
tion relatives aux privileges et immunites des membres du Vorrechte und lmmunitäten der Mitglieder des Verwaltungs-
personnel administratif et technique et ne s'estime tenue und technischen Personals der Mission an; sie hält sich nur für
d'appliquer ces dispositions que sur la base de la reciprocite. verpflichtet, diese Bestimmungen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit anzuwenden.
Katar · am 6. Juli 1986
nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Arabic) (Übersetzung) (Original: Arabisch)
1. On Article 27, para. 3: 1. Zu Artikel 27 Absatz 3:
The Government of the State of Qatar reserves its right to Die Regierung des Staates Katar behält sich das Recht vor,
open a diplomatic bag in the following two Situations: diplomatisches Kuriergepäck in den beiden folgenden Fällen
zu öffnen:
1. The abuse, observed in flagrante delicto, of the diplomatic 1. Bei in flagranti festgestelltem Mißbrauch des diploma-
bag for unlawful purposes incompatible with the aims of tischen Kuriergepäcks zu ungesetzlichen Zwecken, die mit
the relevant rule of immunity, by putting therein items other den Zielen der entsprechenden lmmunitätsvorschrift
than the diplomatic documents and articles for official use unvereinbar sind, da das diplomatische Kuriergepäck
mentioned in para. 4 of the said article, in violation of the andere Gegenstände enthält als die in Artikel 27 Absatz 4
obligations prescribed by the Convention and by interna- bezeichneten diplomatischen Schriftstücke oder für den
tional law and custom. amtlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände unter Ver-
letzung der Verpflichtungen aufgrund des Übereinkom-
mens sowie des Völker- und Gewohnheitsrechts.
In such a case both the Foreign Ministry and the Mission In einem solchen Fall werden sowohl das Außenministe-
concerned will be notified. The bag will not be opened rium als auch die betreffende Mission unterrichtet. Das
except with the approval by the Foreign Ministry. diplomatische Kuriergepäck wird nur mit Zustimmung des
Außenministeriums geöffnet.
The contraband articles will be seized in the presence of a Das Schmuggelgut wird in Anwesenheit eines Vertreters
representative of the Ministry and the Mission. des Ministeriums und der Mission beschlagnahmt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 731
2. The existence of strong indications or suspicions that the 2. Bei schwerwiegenden Anzeichen oder starkem Verdacht,
said violations have been perpetrated. daß solche Verstöße begangen wurden.
In such a case the bag will not be opened except with the In einem solchen Fall wird das diplomatische Kuriergepäck
approval of the Foreign Ministry and in the presence of a nur mit Zustimmung des Außenministeriums und in An-
member of the Mission concerned. lf permission to open wesenheit eines Mitglieds der betreffenden Mission geöff-
the bag is denied it will be returned to its place of origin. net. Wird die Erlaubnis zum Öffnen des Gepäcks verwei-
gert, so wird es an seinen Ursprungsort zurückgesandt.
II. On Article 37, para. 2: II. Zu Artikel 37 Absatz 2:
The State of Qatar shall not be bound by para. 2 of Article 37. Der Staat Katar ist durch Artikel 37 Absatz 2 nicht gebunden.
II.
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sind folgende Ei n s p r ü c h e
notifiziert worden:
1. am 29. August 1986 von Frankreich:
(Übersetzung)
c,1. Le Gouvernement de la Republique fram;aise declare qu'il ne „ 1. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß
reconnait pas comme valide la reserve du Gouvernement de sie den Vorbehalt der Regierung der Jemen i t i s c h e n
la R e p u b I i q u e a r ab e d u Y e m e n visant a permettre la A r ab i s c h e n R e p u b I i k, dem zufolge es gestattet sein
demande d'ouverture et le renvoi a son expediteur d'une soll, die Öffnung von diplomatischem Kuriergepäck zu ver-
valise diplomatique. Le Gouvernement de la Republique langen und es an den Absender zurückzusenden, nicht als
franc;aise considere en effet que cette reserve, comme toute rechtsgültig anerkennt. Die Regierung der Französischen
reserve analogue, est incompatible avec l'objet et le but de la Republik ist der Auffassung, daß dieser Vorbehalt wie auch
a
Convention sur les relations diplomatiques faite Vienne le jeder gleichartige Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Wiener
18 Avril 1961. Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen unvereinbar ist.
2. La presente declaration ne sera pas consideree comme 2. Diese Erklärung ist nicht so zu betrachten, als stünde sie
a
faisant obstacle l'entree en vigueur de ladite Convention dem Inkrafttreten des genannten Übereinkommens zwischen
entre la Republique franc;aise et la Republique arabe du der Französischen Republik und der Jemenitischen Arabi-
Yemen». schen Republik entgegen."
2. am 6. Oktober 1986 von der Sowjetunion:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
The Government of the Union of Soviet Socialist Republics Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
does not recognize as valid the reservations of the Government of erkennt die Vorbehalte der Regierung Kat a r s zu Artikel 27
Q a t a r with respect to article 27, paragraph 3 and article 37, Absatz 3 und zu Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens von
paragraph 2 of the 1961 Convention on Diplomatie Relations. The 1961 über diplomatische Beziehungen nicht als rechtsgültig an.
Government of the USSR considers that the reservations in Die Regierung der UdSSR ist der Auffassung, daß die betreffen-
question are illegal, since they conflict with the purposes of the den Vorbehalte rechtswidrig sind, da sie im Widerspruch zu den
Convention. Zwecken des Übereinkommens stehen.
3. am 16. Oktober 1986 von W e i ß r u ß I an d ein Einspruch im eigenen Namen
gegen die Vorbehalte Kat a r s mit sonst gleichem Wortlaut wie der vorste-
hend unter Nr. 2 aufgeführte Einspruch der Sowjetunion;
4. am 20. Oktober 1986 von der Ukraine ein Einspruch im eigenen Namen
gegen die Vorbehalte Kat a r s mit sonst gleichem Wortlaut wie der vorste-
hend unter Nr. 2 aufgeführte Einspruch der Sowjetunion;
5. am 6. November 1986 von der Sowjetunion:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
The Government of the Union of Soviet Socialist Republics Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
does not recognize as lawful the reservations of the Government erachtet die Vorbehalte der Regierung von Jemen zu den Arti-
of Y e m e n with respect to articles 27, 36 and 37 of the 1961 keln 27, 36 und 37 des Wiener Übereinkommens von 1961 über
Vienna Convention on Diplomatie Relations, since those reserva- diplomatische Beziehungen als unzulässig, da sie im Widerspruch
tions conflict with the purposes of the Convention. zum Zweck des Übereinkommens stehen.
6. am 11. November 1986 von W e i ß r u ß I an d ein Einspruch im eigenen
Namen gegen die Vorbehalte von Je m e n mit sonst gleichem Wortlaut wie
der vorstehend unter Nr. 5 aufgeführte Einspruch der Sowjetunion;
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
7. am 5. Dezember 1986 von den Niederlanden:
a) zu einem der Vorbehalte von Jemen:
(Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands does not accept the reserva- „Das Königreich der Niederlande nimmt den Vorbehalt der
tion· made by the Yemen Arab Republic conceming Article 37, Jemenitischen Arabischen Republik zu Artikel 37 Absatz 2 des
paragraph 2, of the Convention. lt takes the view that these Übereinkommens nicht an. Es vertritt die Ansicht, daß diese
provisions remain in force in relations between it and the Yemen Bestimmungen im Einklang mit dem Völkergewohnheitsrecht im
Arab Republic in accordance with international customary law." Verhältnis zwischen ihm und der Jemenitischen Arabischen
Republik weiterhin in Kraft bleiben."
b) zu den Vorbehalten Katars: (Übersetzung)
"The Kingdom of the Netherlands does not accept both reser- „Das Königreich der Niederlande nimmt die beiden Vorbehalte
vations made by the State of Qatar concerning Article 27, para- des Staates Katar zu Artikel 27 Absatz 3 des Übereinkommens
graph 3, of the Convention. lt takes the view that this provision nicht an. Es vertritt die Ansicht, daß diese Bestimmung im Ein-
remains in force in relations between it and the State of Qatar in klang mit dem Völkergewohnheitsrecht im Verhältnis zwischen
accordance with international customary law. The Kingdom of the ihm und dem Staat Katar weiterhin in Kraft bleibt. Gleichwohl ist
Netherlands is nevertheless prepared to agree to the following das Königreich der Niederlande bereit, folgender Vereinbarung
arrangement an a basis of reciprocity: lf the a:uthorities of the auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zuzustimmen: Haben die
receiving State have serious grounds for believing that the Behörden des Empfangsstaats triftige Gründe für die Annahme,
diplomatic bag contains something which, pursuant to Article 27, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas enthält, was nach
paragraph 4, of the Convention, may not be sent in the diplomatic Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im diplomatischen
bag, they may demand that the bag be opened in the presence of Kuriergepäck verschickt werden darf, so können sie verlangen,
the representative of the diplomatic mission concerned. lf the daß das Gepäck in Gegenwart des Vertreters -der betreffenden
authorities of the sending State refuse to comply with such a diplomatischen Mission geöffnet wird. Lehnen die Behörden des
demand, the diplomatic bag shall be sent back to the place of Entsendestaats es ab, diesem Verlangen zu entsprechen, so wird
origin. das diplomatische Kuriergepäck an seinen Ursprungsort zurück-
geschickt.
Furthermore, the Kingdom of the Netherlands does not accept Ferner nimmt das Königreich der Niederlande den Vorbehalt
the reservation made by the State of Qatar conceming Article 37, des Staates Katar zu Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens
paragraph 2, of the Convention. lt takes the view that this provi- nicht an. Es vertritt die Ansicht, daß diese Bestimmung im Ein-
sion remains in force in relations between it and the State of Qatar klang mit dem Völkergewohnheitsrecht im Verhältnis zwischen
in accordance with international customary law." . ihm und dem Staat Katar weiterhin in Kraft bleibt."
8. am 27. Januar 1987 von Japan:
(Übersetzung)
"With respect to paragraphs 3 and 4 of article 27 of the Vienna ,.In bezug auf Artikel 27 Absätze 3 und 4 des Wiener Überein-
Convention on Diplomatie Relations of 18 April 1961, the Govern- kommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen
ment of Japan believes that the protection of diplomatic corres- vertritt die Regierung von Japan die Ansicht, daß der Schutz
pondence by means of diplomatic bags constitutes an important diplomatischer Korrespondenz mittels des diplomatischen Kurier-
element of the Convention, and any reservation intended to allow gepäcks ein wichtiges Element des Übereinkommens darstellt
a receiving State to open diplomatic bags without the consent of und jeder Vorbehalt, durch den es einem Empfangsstaat erlaubt
the sending State is incompatible with the object and purpose of werden soll, diplomatisches Kuriergepäck ohne Zustimmung des
the Convention. Therefore the Govemment of Japan does not Entsendestaats zu öffnen, mit Ziel und Zweck des Überein-
regard as valid the reservations conceming article 27 of the kommens unvereinbar ist. Daher betrachtet die Regierung von
Convention made by the Govemment of Bahrain and the Gov- Japan die Vorbehalte der Regierung von Ba h r a i n * ) und der
emment of Q a t a r on 2 November 1971 and on 6 June 1986, Regierung von Kat a r vom 2. November 1971 beziehungsweise
respectively. The Government of Japan also desires to record that vom 6. Juni 1986 zu Artikel 27 des Übereinkommens nicht als
the above-stated position is applicable to any reservations to the rechtsgültig. Die Regierung von Japan möchte ferner erklären,
same effect to be made in the future by other countries." daß dieser Standpunkt für alle Vorbehalte desselben Inhalts gilt,
die in Zukunft von anderen Ländern angebracht werden."
9. am 10. Februar 1987 von Australien:
(Übersetzung)
"Australia does not regard as valid the reservations made by the „Australien betrachtet die Vorbehalte des Staate s Kat a r und
St a t e o f Q a t a r and the Y e m e n A r ab R e p u b li c in respect der J e m e n it i s c h e n A r ab i s c h e n R e p u b li k in bezug
of treatment of the diplomatic bag under Article 27 of the Vienna auf die Behandlung des diplomatischen Kuriergepäcks nach
Convention on Diplomatie Relations of 18 April 1961." Artikel 27 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen nicht als rechtsgültig."
10. am 19. Februar 1987 vom Vereinigten Königreich:
(Übersetzung)
"The Government of the United Kingdom of Great Britain and „Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Northem lreland wish to place on record that they do not regard as Nordirland wünscht zu Protokoll zu geben, daß sie die Vorbehalte
valid the reservations to paragraph 3 of Article 27, and to para- der Regierung des Staates Kat a r zu Artikel 27 Absatz 3 und
graph 2 of Article 37, of the Vienna Convention on Diplomatie Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomati-
Relations made by the Government of the St a t e o f Q a t a r." sche Beziehungen nicht als rechtsgültig anerkennt."
•) Wegen der Vorbehalte von Bahrain vgl. die Bekanntmachung vom 7. März 1972 (BGBl.11 S. 253).
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 733
11 . am 3. März 1987 von der B u n des r e p u b I i k De u t s c h I a n d :
,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist die Vorbehalte der Jemenit i -
sehen Arabischen Republik und des Staates Katar zu den Artikeln 27 Abs. 3
und 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen als mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar zurück."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1100).
Bonn, den 26. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
der deutsch-Indonesischen Vereinbarung
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtforschung und -technologie
Vom 27. Oktober 1987
In Jakarta/Indonesien ist am 19. August 1987 eine Ver-
einbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung
und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und
dem Staatsminister für Forschung und Technologie der
Republik Indonesien über Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Luftfahrtforschung und -technologie unterzeich-
net worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 12
am 19. August 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
· Bonn, den 27. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im.Auftrag
Loosch
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staatsminister für Forschung und Technologie
der Republik Indonesien
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtforschung und -technologie
In Anbetracht der Tatsache, daß die Regierung der Bundesre- allen Bereichen der zivilen Luftfahrtforschung und -technologie
publik Deutschland und die Regierung der Republik Indonesien umfassen. Später können sich die Maßnahmen auch auf Vor-
ein Abkommen über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen studien für den Systementwurf von Hubschraubern und Starrflüg-
Forschung und technologischen Entwicklung abgeschlossen lern erstrecken. Programmaufgaben, Zeitpläne und weiteres Vor-
haben, das am 20. März 1979 unterzeichnet wurde, gehen werden in besonderen Absprachen festgelegt und in Über-
einstimmung mit den jeweils geltenden Gesetzen und Verfahrens-
in der Erkenntnis, daß der Bundesminister für Forschung und weisen beider Länder durchgeführt.
Technologie der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden als
BMFT bezeichnet) und der Staatsminister für Forschung und
Technologie der Republik Indonesien (im folgenden als MNRT Artikel 3
bezeichnet) ein gemeinsames Interesse an der Zusammenarbeit Finanzierung
im Rahmen ihrer nationalen Aktivitäten in der Luftfahrtforschung
und -technologie haben, Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung tra-
gen der BMFT und der MNRT jeweils die Kosten der Arbeiten, die
in der Überzeugung, daß der BMFT und der MNRT in ihren sie gemäß den in den besonderen Absprachen festgelegten Maß-
jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen gemein- nahmen übernehmen.
same Zielvorstellungen hinsichtlich der Verbesserung der Luft- Jede Vertragspartei finanziert die Kosten ihrer jeweiligen Aktivi-
fahrttechnologien verfolgen, tät im Rahmen dieser Vereinbarung selbst. Alle Programmaktivi-
täten im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegen den einschlägi-
in der Absicht, gemeinsame Programme entsprechend der gen Gesetzen und sonstigen Vorschriften des jeweiligen Landes.
folgenden Absprachen durchzuführen, haben der BMFT und der
MNRT vereinbart;
Artikel 4
Artikel 1
Lenkungsausschuß
Zweck der Vereinbarung
Es wird ein Gemeinsamer BMFT/MNRT-Lenkungsausschuß
Diese Vereinbarung hat den Zweck, ein Programm für die eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, diese Vereinbarung in allen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtforschung und ihren Teilen durchzuführen, zu koordinieren und zu überprüfen
-technologie aufzustellen, die aus diesen Programmen gewonne- und erforderlichenfalls Empfehlungen über spezifische Maßnah-
nen Informationen auszutauschen, um wirksam und kostenspa- men zur Durchführung dieser Vereinbarung abzugeben. Der Len-
rend Verbesserungen an den jeweiligen zivilen Luftfahrttechnolo- kungsausschuß beschließt über die besonderen Absprachen.
gien vorzunehmen.
Der Gemeinsame Lenkungsausschuß besteht aus vier Mitglie-
Dieser Zweck wird durch jede der folgenden Maßnahmen ver- dern, von denen je zwei von jeder Vertragspartei ernannt werden.
wirklicht: Die deutschen Mitglieder werden vom BMFT ernannt. Die indone-
a) Austausch von Informationen über Programme und Projekte sischen Mitglieder werden vom MNRT ernannt. Jede Vertragspar-
sowie über Forschungsergebnisse und Veröffentlichungen, tei bestimmt ein Hauptmitglied.
b) Durchführung gemeinsamer Untersuchungen, Der Gemeinsame Lenkungsausschuß tritt entsprechend den
c) Koordinierung von Programmen und Projekten sowie deren Absprachen zwischen den Hauptmitgliedern des Ausschusses
Durchführung auf der Grundlage gemeinsamer Maßnahmen, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in Indone-
sien zusammen. Das Hauptmitglied im Lenkungsausschuß für
d) Austausch von wissenschaftlichem und technischem Perso- dasjenige Land, in welchem der Ausschuß tagt, führt den Vorsitz.
nal,
Nach gegenseitiger Vereinbarung hat jede Vertragspartei das
e) Austausch spezifischer Ausrüstungen und Systeme, insbe- Recht, erforderlichenfalls Berater hinzuzuziehen.
sondere für Forschungsarbeiten und Kompatibilitätsunter-
suchungen, Mindestens einmal jährlich legen die durchführenden Stellen
f) gemeinsame Veranstaltung von Symposien oder Tagungen, dem Gemeinsamen Lenkungsausschuß einen umfassenden
Sachstandsbericht und die weitere Planung im Zusammenhang
g) gegenseitige Konsultationen mit dem Ziel, ein abgestimmtes mit der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung vor.
Vorgehen herbeizuführen.
Für die Zusammenarbeit sollen Forschungs- und Entwicklungs- Artikel 5
einrichtungen und -kapazitäten an den entsprechenden Hoch-
schulfachbereichen und -instituten, an Luftfahrtforschungseinrich- Personalaustausch
tungen sowie bei der Luftfahrtindustrie genutzt werden, soweit der Im Rahmen dieser Vereinbarung und entsprechend der beson-
BMFT und der MNRT jeweils Zugang haben. deren Absprachen, kann gegebenenfalls ein Austausch von Per-
sonal vorgenommen werden. Das Personal, das vom BMFT oder
Artikel 2 vom MNRT bzw. von unterstützenden Regierungsstellen oder
ihren Auftragnehmern zur Verfügung gestellt werden kann, führt
Anwendungsbereich
Arbeiten im Zusammenhang mit den Programmen seiner jeweili-
Die Maßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung können gen Dienststelle/Firma entsprechend gegenseitiger Vereinbarung
gemeinsame theoretische und experimentelle Maßnahmen in durch. Eine verwaltungsmäßige Unterstützung würde in gegensei-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 735
tigern Einvernehmen vom BMFT oder vom MNRT bzw. von unter- Artikel 9
stützenden Regierungsstellen oder von ihren Auftragnehmern Beilegung von Streitigkeiten
veranlaßt.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Ver-
einbarung werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwi-
Artikel 6
schen dem BMFT und dem MNRT gütlich beigelegt.
Regelungen bezüglich Ausrüstungen
Es wird erwartet, daß während der Programmlaufzeit Aus- Artikel 10
rüstungen im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauscht werden Geltungsbereich
können. Der Austausch von Ausrüstungen wird von beiden Ver-
tragsparteien in einer besonderen Absprache festgelegt. Diese Vereinbarung gilt für das Hoheitsgebiet der Republik
Indonesien, wie es in ihren Gesetzen definiert ist, und Teile des
Festlandsockels und der angrenzenden Meere, über welche die
Artikel 7 Republik Indonesien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
Rechte Hoheitsgewalt, Hoheitsrechte oder andere Rechte ausübt.
Der BMFT und der MNRT haben Rechte an allen durch die Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck Bundes-
Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung gewonnenen republik Deutschland, im geographischen Sinne verwendet, der
Daten. Alle Daten werden als vertraulich behandelt, sofern und Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
solange beide Vertragsparteien nichts anderes bestimmen. Deutschland und alle Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer der
Bundesrepublik Deutschland, in denen die Bundesrepublik
Falls im Rahmen dieser Zusammenarbeit neue Erkenntnisse Deutschland nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit
oder Verfahren einschließlich Erfindungen zustande kommen, dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und
haben beide Vertragsparteien das Recht, diese Erkenntnisse für des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf.
sich zu nutzen.
Artikel 11
Artikel 8
Berlin-Klausel
Verbindung und Kommunikation
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Alle Kontakte und der gesamte Schriftwechsel im Rahmen des die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Programms erfolgten über die von den Hauptmitgliedern des Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten
G.emeinsamen Lenkungsausschusses bezeichneten Ansprech- nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Er-
partner. klärung abgibt.
Ansprechpartner im Rahmen des Programms sind:
Artikel 12
BMFT - Referat Luftfahrtforschung und -technik
Inkrafttreten und Geltungsdauer
MNRT - Agency for the Assessment and Application of Techno-
Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
logy (BPP TEKNOLOGl)/Deputy Chairman for Techno-
Sie gilt für fünf Jahre und verlängert sich danach um jeweils zwei
logy Development
weitere Jahre. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung durch
Darüber hinaus kann der BMFT einen Sonderberater zur BPP schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei unter
Teknologi entsenden. Einhaltung einer Frist von zwölf (12) Monaten kündigen.
Der BMFT und der MNRT vereinbaren, daß jede für die Projekt- Tritt die Vereinbarung aufgrund einer Kündigung außer Kraft, so
durchführung erforderliche Kommunikation in englischer Sprache gelten ihre Bestimmungen so lange und insoweit fort, wie es zur
erfolgt. Durchführung der besonderen Absprachen erforderlich ist.
Geschehen zu Jakarta am 19. August 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Heinz Riesen hub er
Der Staatsminister für Forschung und Technologie
der Republik Indonesien
Dr.-lng. B. J. Habibie
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über kooperative Flüge des Abbildenden Weltraumradars (SIR)
mit dem X-Band-Radar mit Synthetischer Apertur (X-SAR)
Vom 27. Oktober 1987
In Bonn ist am 6. Oktober 1987 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der
Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten
Staaten von Amerika über kooperative Flüge des Abbil-
denden Weltraumradars (SIR) mit dem X-Band-Radar mit
Synthetischer Apertur (X-SAR) unterzeichnet worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 19
am 6. Oktober 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde
der Vereinigten Staaten
über kooperative Flüge des Abbildenden Weltraumradars (SIR)
mit dem X-Band-Radar mit synthetischer Apertur (X-SAR)
Der Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT) sowie über die Bedingungen fest, zu denen sie an dem Programm
der Bundesrepublik Deutschland und die Nationale Luft- und Abbildendes Weltraumradar (SIR)/X-Band-Radar mit synthe-
Raumfahrtbehörde (NASA) der Vereinigten Staaten von Amerika tischer Apertur (X-SAR) zusammenarbeiten werden.
als Vertragsparteien dieser Vereinbarung -
eingedenk der umfangreichen bisherigen Zusammenarbeit zwi-
schen ihnen auf den Gebieten der Weltraumwissenschaft und der Artikel 2
Geowissenschaft, die sie mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen, Mission
in dem Wunsch, die bei früheren Weltraumprojekten ent- (1) Der BMFT und die NASA haben ein beiderseitiges Interesse
wickelte fruchtbare Zusammenarbeit auszuweiten, an Entwicklung und Flug eines X-SAR-lnstruments in Verbindung
mit zwei Flügen im Rahmen der Mission C des Abbildenden
überzeugt, daß diese Zusammenarbeit auch weiterhin beiden Weltraumradars (SIR-C). Die kombinierte SIR-C/X-SAR Mission
Vertragsparteien zum Nutzen gereichen wird - wird gegenwärtig für einen Mitflug mit dem Raumtransporter im
laufe der Jahre 1991 und 1992 und nochmals etwa 6 oder 18
sind wie folgt übereingekommen: Monate später geplant, wobei die Möglichkeit - entsprechend
gegenseitiger Vereinbarung - eines oder mehrerer zusätzlicher
Artikel 1 Raumtransporter-Flüge zu einem späteren Zeitpunkt besteht.
Zweck (2) Die beiden Vertragsparteien dieser Vereinbarung erklären
Der BMFT und die NASA legen in dieser Vereinbarung ihre darüber hinaus ihre Absicht, die Aussichten für eine langfristige
Absprachen über die allgemeinen Aufgaben der Vertragsparteien Zusammenarbeit zwischen dem SIR-Programm der NASA und
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 737
dem X-SAR-Programm des BMFT zu prüfen, bei der die Möglich- Artikel 5
keit des späteren Einsatzes einer künftigen Generation des abbil-
Aufgaben der NASA
denden Radargeräts der NASA und eines weiterentwickelten X-
SAR zusammen als SAR im Erdbeobachtungssystem (EOS) auf Zur Durchführung dieses Gemeinschaftsprojekts wird sich die
einer polaren Plattform der NASA besteht. NASA nach besten Kräften bemühen, folgende Aufgaben zu
erfüllen:
(3) SIR-C ist Bestandteil einer Reihe von Raumflug-Missionen
mit abbildendem Radar. Die SIR-C-Mission wird den Einsatz mit 1. Entwurf und Entwicklung des SIR-C-lnstruments;
unterschiedlichen Einfallswinkeln (1~ 0 ), unterschiedlichen 2. Integration und Betrieb von X-SAR mit SIR-C für zwei oder
Wellenlängen (L-Band, C-Band) und Vielfachpolarisationen mehr gemeinsame Missionen;
ermöglichen. X-SAR wird das erste raumflugtaugliche X-Band-
SAR für zivile wissenschaftliche Zwecke und Anwendungen sein, 3. Bereitstellung von zwei oder mehr Raumtransporter-Flügen
das bei 9,6 GHz mit vertikaler Polarisation (Sendung und Emp- für die kombinierte SIR-C/X-SAR-Nutzlast, wobei die ersten
fang) arbeitet. Es hat eine Leistungsfähigkeit, die mit SIR-C beiden Flüge etwa 6 oder 18 Monate auseinander liegen;
kompatibel ist und dieses ergänzt. 4. Bereitstellung der erforderlichen Informationen über alle rele-
vanten Anforderungen, beispielsweise Schnittstellen, Zeit-
pläne und Testanforderungen, entsprechend denen der BMFT
Artikel 3 das X-SAR-lnstrument entwickeln und der NASA für die Inte-
gration zur Verfügung stellen wird;
Wissenschaftliche und technische Ziele der Mission
5. Beteiligung gemeinsam mit dem BMFT an der Aufstellung
(1) Die wissenschaftlichen Ziele einer kombinierten SIR-C/X-
eines zu vereinbarenden gemeinsamen SIR-C/X-SAR-Mis-
SAR-Mission sind (1) die Durchführung geowissenschaftlicher
sionsdurchführungsplans, in dem die von jeder Seite durchzu-
Untersuchungen (auf den Gebieten Geologie, Hydrologie,
führenden spezifischen missionsunterstützenden Aktivitäten
Ozeanographie, Glaziologie, Ökologie usw.), für welche die Be-
für Integration und Betrieb definiert werden;
obachtungsfähigkeit im Orbit befindlicher Mikrowellensensoren
allein oder in Verbindung mit anderen Sensoren erforderlich ist, 6. Beteiligung gemeinsam mit dem BMFT an der Entwicklung
um zu einem besseren Verständnis der Bedingungen und Abläufe und Durchführung eines Trainingsprogramms für die benann-
an der Erdoberfläche für verschiedene Gebiete der Erde zu ten Missionsexperten und/oder etwaige Nutzlastexperten zur
gelangen; (2) die Erforschung von Regionen der Erdoberfläche, Vorbereitung der gemeinsamen Missionen;
die bisher aufgrund von Wolkenbedeckung, schwieriger Zugäng- 7. Entwicklung gemeinsamer wissenschaftlicher Anforderungen
lichkeit oder Vegetationsdecke nicht gut beschrieben sind, in Verbindung mit dem BMFT und Koordinierung mit dem
wodurch ein besseres Verständnis der Bedingungen und Abläufe BMFT bei der SIR-C-Ausschreibung der NASA sowie bei der
an der Erdoberfläche im regionalen bis globalen Maßstab erlangt Einbindung der von der NASA ausgewählten SIR-C-Experi-
werden soll, und (3) die Einbeziehung dieser neuen Erkenntnisse mentatoren in den Rahmen der gesamten wissenschaftlichen
in globale Modelle der Prozesse, die auf der Erde und anderen Mission. Die NASA wird zusammen mit dem BMFT einen
Planeten auf und unter der Oberfläche ablaufen. vereinbarten SIR-C/X-SAR-Betriebsplan aufstellen, der die
(2) Die technischen Ziele der SIR-C/X-SAR-Mission sind (1) die Untersuchungen des Gemeinsamen Wissenschaftlerteams
Entwicklung und Demonstration der Möglichkeit, simultane L-, C- enthält. Die NASA stellt allgemein Finanzmittel für die Ent-
und X-Band-Radarbilder mit verschiedenen Polarisationen zu wicklung, den Betrieb und die Analyseaktivitäten nach
erhalten, und (2) entsprechend den Erfordernissen der Wissen- Abschluß der Mission (einschließlich der Teilnahme an plan-
schaft neue Techniken und Fernerkundungsmöglichkeiten zu ent- mäßigen Sitzungen des Gemeinsamen Wissenschaftler-
wickeln, welche die Einsatzmöglichkeiten von Radargeräten im teams) zur Verfügung, soweit dies für die von der NASA
Weltraum für Erdbeobachtungen verbessern und Experimente ausgewählten amerikanischen SIR-C-Experimentatoren und
wie die Verwendung von Phaseninformationen sowie die erste die von der NASA bestätigten amerikanischen X-SAR-Experi-
Echtzeiterprobung des Fortschrittlichen Digitalen SAR-Prozes- mentatoren, die auf Grund der DFVLR/PSN-Ausschreibung
sors einschließen. ausgewählt wurden, erforderlich ist;
8. die NASA stellt dem BMFT verarbeitete SIR-C-Daten zur
Artikel 4 Unterstützung der Datenanalyse durch ausgewählte Experi-
mentatoren und auf Wunsch spezifische SIR-C-Rohdaten zur
Betelllgung Verfügung.
Da der italienische Piano Spaziale Nazionale des Consiglio Artikel 6
Nazionate delle Ricerche (CNR/PSN) ebenso wie die deutsche
Seite an diesem kooperativen Projekt stark interessiert ist, haben Aufgaben des BMFT
der BMFT und der CNR/PSN die vorbereitenden Untersuchungen Der BMFT wird sich seinerseits nach besten Kräften bemühen,
für die Phasen A und B für X-SAR sowie vorbereitende Maßnah- die folgenden Aufgaben der beteiligten Stellen und insbesondere
men für eine Beteiligung ihrer jeweiligen Wissenschaftler an der die Aufgaben, die der BMFT an die DFVLR delegiert, zu erfüllen:
SIR-C/X-SAR-Mission gemeinsam durchgeführt. Angesichts der
vielversprechenden Ergebnisse dieser gemeinsamen deutsch- 1. Abschluß einer Vereinbarung zwischen DFVLR und CNR/
italienischen Anstrengung ist beabsichtigt, diese Zusammenarbeit PSN, in der die Rolle des italienischen Partners im Rahmen
für die Dauer des gesamten SIR-C/X-SAR-Projekts fortzusetzen. der Zusammenarbeit bei X-SAR definiert wird, einschließlich
X-SAR soll daher vom BMFT - durch die Deutsche Forschungs- der Regelung für die technische Leitung und die Abwicklung
und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt (DFVLR) - zusam- der Beiträge zu Hardware, Software und Datenanalyse;
men mit dem CNR/PSN entwickelt werden. Im folgenden wird der 2. Entwurf und Entwicklung eines X-SAR-lnstruments in
BMFT, um eine eindeutige und funktionale Nahtstelle mit der Zusammenarbeit mit CNR/PSN zur Integration mit SIR-C für
NASA zu gewährleisten, als primus inter pares innerhalb der zwei oder mehr gemeinsame Raumtransporter-Missionen;
deutsch-italienischen Zusammenarbeit tätig sein und als
Vertragspartei dieser Vereinbarung die Interessen und Aufgaben 3. Beteiligung gemeinsam mit der NASA an der Aufstellung
des italienischen Partners in allen Beziehungen und Angelegen- eines zu vereinbarenden gemeinsamen SIR-C/X-SAR-Mis-
heiten gegenüber der NASA vertreten. Soweit in dieser Verein- sionsdurchführungsplans, in dem die von jeder Seite durch-
barung Aufgaben und/oder Rechte des BMFT beschrieben wer- zuführenden spezifischen missionsunterstützenden Aktivitä-
den, wird davon ausgegangen, daß sie die entsprechenden italie- ten für Integration und Betrieb definiert werden;
nischen Aufgaben und Rechte einschließen, wie sie in einer 4. Bereitstellung geeigneter Dokumentation über das X-SAR-
Vereinbarung zwischen DFVLR und CNR/PSN niedergelegt sind. lnstrument und Unterstützung der Hardware-Entwicklung
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
gemäß den SIR-C-Spezifikationen und den Zeitplänen, die (2) Der BMFT und die NASA richten für die ausführliche Pla-
mit dem vorgesehenen Missionszeitplan, wie er im gemein- nung und Abwicklung ihrer jeweiligen Aufgaben Projektbüros ein.
samen Missionsdurchführungsplan festgelegt wurde, verein- Diese Projektbüros werden von Projektleitern, die von den Ver-
bar sind; tragsparteien benannt werden, geleitet.
5. Bereitstellung von Information, Dokumentation, benötigter (3) Zur Definition der Missionsintegration, des Missionsbetriebs
Software, wissenschaftlich-technischer Unterstützung sowie und der Erfüllung der wissenschaftlichen Anforderungen der kom-
von Personal und Ausrüstung zur Unterstützung der Erpro- binierten SIR-C/X-SAR-Mission im einzelnen wird ein gemeinsa-
bung, der Integration, des Betriebs und der Bodenunterstüt- mer SIR-C/X-SAR-Missionsdurchführungsplan aufgestellt. Der
zung von X-SAR in den hierfür bestimmten Einrichtungen der Plan besteht aus einem vereinbarten gemeinsamen Schnittstel-
NASA vor und während der Missionen und der Rückfüh- lenkontrolldokument, weiteren in Frage kommenden Integrations-
rungsmaßnahmen; dokumenten sowie relevanten Teilen der SIR-C- und X-SAR-
6. Lieferung der X-SAR-Flugeinheit und der dazugehörigen Projektplanungsdokumente. Der Plan bedarf der Zustimmung
Gerätschaften an das Kennedy Space Center oder eine durch die Programmleiter des BMFT und der NASA.
andere von der NASA bezeichnete Stelle zur Integration mit
(4) Es wird erwartet, daß der BMFT und die NASA Vorkehrun-
dem SI R-C zu einer einzigen Nutzlast für einen Raumtrans-
gen treffen für die Beteiligung ihres jeweiligen Projektpersonals an
porter-Flug gemäß einem Zeitplan, der mit den Missions-
planmäßigen Projektüberprüfungen, Integrationsmaßnahmen, Sit-
erfordemissen vereinbar ist;
zungen zur Planung der wissenschaftlichen Experimente und des
7. soweit erforderlich, Wiederflugtauglichmachung der X-SAR- Missionsbetriebs sowie an der Durchführung des Missions-
Flugeinheit zur Vorbereitung weiterer Raumtransporter-Mis- betriebs für alle Flüge der gemeinsamen SIR-C/X-SAR-Mission.
sionen. Der BMFT wird auch für die Rücksendung des Instru-
ments nach Europa nach der letzten Mission sorgen;
8. Beteiligung gemeinsam mit der NASA an der Entwicklung Artikel 8
und Durchführung eines Trainingsprogramms für die Wlssenschaftllche Leitung
benannten Missionsexperten und/oder etwaige Nutzlast-
(1) Pläne für die wissenschaftlichen Untersuchungen mit SIR-C
experten zur Vorbereitung der gemeinsamen Missionen;
und X-SAR sind von der DFVLR/PSN und der NASA getrennt
9. Entwicklung gemeinsamer wissenschaftlicher Anforderun- veröffentlicht worden. Beide Vertragsparteien koordinieren die
gen in Verbindung mit der NASA und Koordinierung mit der Veröffentlichung getrennter Ausschreibungen für eine wissen-
NASA bei der X-SAR-Ausschreibung für die wissenschaftli- schaftliche Beteiligung, mittels deren die SIR-C- und X-SAR-
che Beteiligung und bei der Einbindung ausgewählter X- Experimentatoren getrennt ausgewählt werden, um dann ein
SAR-Experimentatoren in den Rahmen der gesamten wis- Gemeinsames SIR-C/X-SAR-Wissenschaftlerteam zu bilden. (Im
senschaftlichen Mission. Der BMFT wird zusammen mit der Falle der NASA wird eine sogenannte NASA Research Announ-
NASA einen vereinbarten SIR-C/X-SAR-Betriebsplan auf- cement - NRA - veröffentlicht, während DFVLR/PSN eine „Appli-
stellen, der die Untersuchungen des Gemeinsamen Wissen- cations Notice" veröffentlicht.) Für Angelegenheiten der Experi-
schaftlerteams enthält. Der BMFT stellt gegebenenfalls mentauswahl ist der Programmwissenschaftler der NASA zusam-
zusammen mit dem italienischen Partner Finanzmittel für die men mit den X-SAR-Projektwissenschaftlern von DFVLR/PSN
Entwicklung, den Betrieb und die Analyseaktivitäten nach zuständig.
Abschluß der Mission (einschließlich der Teilnahme an plan-
(2) Der SIR-C-Projektwissenschaftler steht an der Spitze des
mäßigen Sitzungen des Gemeinsamen Wissenschaftler-
Gemeinsamen SIR-C/X-SAR-Wissenschaftlerteams als Leiter
teams) zur Verfügung, soweit dies für die ausgewählten
des Wissenschaftlerteams und ist für die Planung und Durchfüh-
deutschen und italienischen X-SAR-Experimentatoren und
rung der wissenschaftlichen Missionen (SIR-C und X-SAR) ver-
für von deutscher und italienischer Seite bestätigte SIR-C-
antwortlich. Der/die X-SAR-Projektwissenschaftler und der SIR-
Experimentatoren erforderlich ist, die auf Grund der Aus-
C-Experimentwissenschaftler sind Stellvertretende Teamleiter.
schreibung der NASA ausgewählt wurden;
Das Wissenschaftlerteam arbeitet zusammen bei der Koordinie-
1O. der BMFT stellt der NASA verarbeitete X-SAR-Daten zur rung der wissenschaftlichen Planung mit dem Missionsbetrieb
Unterstützung der Datenanalyse durch von der NASA aus- und bei der Koordinierung der Datenauswertung und -verteilung.
gewählte Experimentatoren sowie auf Wunsch spezifische Die letzte Verantwortung für die Planung und Durchführung der
X-SAR-Rohdaten zur Verfügung. SIR-C/X-SAR-Wissenschaftsmissionen liegt beim Programmbüro
der NASA-Zentrale, das in Abstimmung mit dem X-SAR-Pro-
Artikel 7 grammleiter des BMFT oder der von ihm dafür benannten Person
handelt. Die letzte Verantwortung für die Erreichung der wissen-
Programm- und Projektleltung schaftlichen Ziele des SIR-C-Projekts liegt beim Programmbüro
(1) Der BMFT und die NASA vereinbaren, daß jede Seite der der NASA-Zentrale, während die letzte Verantwortung für die
anderen Kontaktpersonen für das Programm benennt, die für die Erreichung der wissenschaftlichen Ziele des X-SAR-Projekts bei
Koordinierung der vereinbarten Funktionen und Aufgaben der der X-SAR-Programmleitung des BMFT liegt.
jeweiligen Stellen zuständig sind. Sie sind für die erforderliche
Koordinierung und Abstimmung zuständig, damit gewährleistet Artikel 9
ist, daß die festgelegten Aufgaben durchgeführt werden. Diese
Kontaktpersonen sind: Rechte an den wissenschaftlichen Daten
Für den BMFT: X-SAR-Programmleiter (1) Die benannten Experimentatoren haben, beginnend mit
BMFT dem Empfang der Daten in einer für die Analyse geeigneten
Referat 523 Form, ein Jahr Zeit zur Verifizierung und Kalibrierung sowie zur
Postfach 20 02 40 Aufnahme zwischen BMFT und NASA abgestimmter wissen-
schaftlicher Arbeiten. Die allgemeine Freigabe geeigneter X-SAR-
D-5300 Bonn 2
Datensätze ist durch die DFVLR vorgesehen. Die allgemeine
Bundesrepublik Deutschland
Freigabe geeigneter SIR-C-Datensätze ist entsprechend den
Für die NASA: SIR-Programmleiter amerikanischen Rechtsvorschriften für die Freigabe experimen-
Earth Science and Applications Division teller Daten durch die NASA vorgesehen. Bezüglich der allgemei-
Code EE nen Verteilung der Daten nach der Bearbeitung durch die Experi-
NASA Headquarters mentatoren wird davon ausgegangen, daß die NASA für eine
Washington, D. C. 20546 Verbreitung der SIR-C-Daten und der BMFT für eine entspre-
USA chende Verbreitung der X-SAR-Daten sorgt. Der BMFT und die
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1987 739
NASA können, falls sie dies wünschen, weitere Daten von SIR-C Befreiung von der Haftung auf Kunden/Nutzer der anderen Ver-
und X-SAR für experimentelle Zwecke austauschen. tragspartei und auf die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer
der Kunden/Nutzer der anderen Vertragspartei als Drittbegün-
(2) Daten, die den benannten Experimentatoren im Rahmen
stigte auszudehnen und die erforderlichen und zumutbaren Maß-
dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur für
nahmen zu ergreifen, um sie vor solchen Ansprüchen einschließ-
experimentelle Zwecke benutzt und nicht Dritten zur Verfügung
lich Ansprüchen aus „Produkthaftung" zu schützen, die der BMFT
gestellt werden. Für den Fall, daß Berichte oder Veröffentlichun-
oder seine Partner oder die NASA oder ihre Auftragnehmer und
gen urheberrechtlich geschützt sind, haben der BMFT und die
Unterauftragnehmer, ihre Kunden/Nutzer oder die Auftragnehmer
NASA ein gebührenfreies Recht im Rahmen des Urheberrechts,
und Unterauftragnehmer ihrer Kunden/Nutzer etwa erheben soll-
solche urheberrechtlich geschützten Arbeiten für eigene Zwecke
ten. Zu diesem Zweck gelten die Auftragnehmer und Unterauf-
zu reproduzieren und zu nutzen.
tragnehmer des BMFT und seiner Partner als Auftragnehmer/
Unterauftragnehmer von Nutzern.
Artikel 10
(2) Bei Personen- oder Sachschäden an Dritten, für die eine
Normen, Spezifikationen, Informationsaustausch Haftung nach dem Völkerrecht oder den Grundsätzen des Über-
(1) Die beiden Programmleiter von NASA und BMFT oder die einkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch
von ihnen benannten Vertreter prüfen und vereinbaren miteinan- Weltraumgegenstände besteht, werden der BMFT und die Nasa
der, welche Normen und Spezifikationen als Anforderungen für - im eigenen Namen und im Namen ihrer Partner - einander
Kontrollzwecke bei dem Projekt gelten sollen. umgehend über eine gerechte Aufteilung der Zahlungen, die zur
Schadensregulierung vereinbart worden sind oder vereinbart wer-
(2) Es ist die Absicht der Vertragsparteien, den Austausch den, konsultieren.
technischer Informationen zur Erreichung der Projektziele ein-
schließlich der erforderlichen Informationen für Schnittstellen, (3) Die NASA erteilt hiermit die Genehmigung und Zustimmung
Sicherheit und Raumtransporter-Startdienste und -Operationen der Regierung der Vereinigten Staaten (unbeschadet etwaiger
ohne die Einbeziehung unter Geheimschutz stehender oder recht- Rechte auf Haftungsfreistellung) zur Benutzung und zum Nach-
lich geschützter Informationen durchzuführen. Für den Fall, daß bau jeder durch ein Patent der Vereinigten Staaten geschützten
der Austausch unter Geheimschutz stehender oder rechtlich Erfindung bei der Erfüllung der Aufgaben des BMFT im Rahmen
geschützter Informationen für erforderlich erachtet wird, kommen dieser Vereinbarung, einschließlich der Erfüllung dieser Aufgaben
die Vertragsparteien überein, einander zu konsultieren und für durch die Partner des BMFT (DFVLR und CNR/PSN) sowie seine
angemessene Schutzbedingungen für einen solchen Austausch Auftragnehmer und Unterauftragnehmer.
zu sorgen. (4) Falls die Regierung der Vereinigten Staaten für die Verwer-
Artikel 11 tung von durch private US-Patente geschützten Erfindungen ent-
weder für Lizenzgebühren aufgrund einer bestehenden Lizenz der
Finanzierungsregelungen Regierung der Vereinigten Staaten oder für die unerlaubte Nut-
Der BMFT und die NASA tragen jeweils die bei der Erfüllung zung solcher Patente (Patentverletzung) haftbar gemacht wird
ihrer Aufgaben entstehenden Kosten einschließlich der Reise- und falls eine solche Haftung als Folge der Erfüllung von Aufga-
und Aufenthaltskosten ihres Personals sowie der Transportkosten ben durch den BMFT und/oder einen seiner Partner, Auftragneh-
für alle Ausrüstungsgegenstände, für die sie verantwortlich sind. mer oder Unterauftragnehmer im Rahmen dieser Vereinbarung
oder als Folge der Benutzung der im Rahmen dieser Vereinba-
Artikel 12 rung vom BMFT zur Verfügung gestellten Gegenstände oder
Verfahren durch die NASA aufgrund dieser Vereinbarung ent-
Zollfragen steht, erklärt sich der BMFT einverstanden, die Regierung der
Der BMFT und die NASA werden sich nach besten Kräften um Vereinigten Staaten von einer solchen Haftung einschließlich der
Zollfreiheit für die bei diesem Projekt benötigten Ausrüstungs- Kosten einer Patentverletzung und der Erstattung solcher Lizenz-
gegenstände und Daten bemühen. gebühren freizustellen. Der BMFT stellt der Regierung der Verei-
nigten Staaten auch die ihm zugänglichen Informationen und die
ihm mögliche Unterstützung bei der Abwehr von Ansprüchen auf
Artikel 13 solche Lizenzgebühren bzw. von Klagen wegen Patentverletzung
Unterrichtung der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Der BMFT und die NASA können Informationen über ihre
jeweiligen Arbeiten in Zusammenhang mit diesem gemeinsamen Artikel 15
Projekt an die Öffentlichkeit geben. Der BMFT und die NASA
Begrenzung der Verpflichtungen
erklären sich jedoch einverstanden, derartige Informationsaktivi-
täten, die sich auf die Aufgaben oder die Leistung der anderen Es besteht Einvernehmen, daß die Fähigkeit des BMFT und der
Seite beziehen, vorher mit dieser abzustimmen. NASA, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, von den jeweiligen Ver-
fahren der Mittelbereitstellung abhängt. Bei Finanzierungsschwie-
Artikel 14 rigkeiten auf einer der beiden Seiten sollen die Vertragsparteien
so bald wie möglich in Konsultationen eintreten.
Haftung
(1) Der BMFT - im eigenen Namen und im Namen seiner
Partner (DFVLR und CNR/PSN) - und die NASA kommen über- Artikel 16
ein, daß bei Maßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung weder Geltungsbereich
der BMFT oder seine Partner noch die NASA Ansprüche wegen
der Verletzung oder des Todes von eigenen Beschäftigten oder Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
wegen der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
geltend machen werden, die durch den BMFT, seine Partner, die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von
NASA oder die Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer der drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-
anderen Vertragspartei verursacht werden, gleichviel ob die Ver- lige Erklärung abgibt.
letzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust fahrlässig
oder ohne Fahrlässigkeit verursacht werden. Bezüglich Personen Artikel 17
oder Eigentum, die nur an im Rahmen dieser Vereinbarung durch-
Änderungen
geführten geschützten Raumtransportsystem-Operationen betei-
ligt sind, kommen der BMFT - im eigenen Namen und im Namen Jede Vertragspartei kann der anderen schriftlich Änderungen
seiner Partn~r - und die NASA ferner überein, diese gegenseitige dieser Vereinbarung vorschlagen. Solche Änderungen werden
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugaprela: Für Tel11 und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vordem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Vonrinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis cleNr Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
durch gegenseitige schriftliche Übereinkunft zwischen den Ver- einer polaren Plattform der NASA. Beide Vertragsparteien sind
tragsparteien in Kraft gesetzt. sich einig, daß diese Vereinbarung im gegenseitigen Einverständ-
nis durch Einbeziehung der für eine solche Erweiterung vereinbar-
Artikel 18 ten Bedingungen geändert werden kann.
Erweiterung der Vereinbarung
für eine langfristige Zusammenarbeit
Artikel 19
Sowohl der BMFT als auch die NASA bezeugen ihr starkes
Interesse an einer Erkundung der Möglichkeiten für eine weitere Inkrafttreten und Kündigung
langfristige Zusammenarbeit nach dem erfolgreichen Abschluß Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft
der SIR-C/X-SAR-Missionen. Eine solche Zusammenarbeit und bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach Abschluß der letzten
könnte erweitert werden mit dem Ziel der Entwicklung und des SIR-C/X-SAR-Raumtransporter-Mission in Kraft. Sie kann durch
Einsatzes einer künftigen Generation raumflugtauglicher abbil- das oben beschriebene Verfahren erweitert oder geändert wer-
dender Radargeräte der NASA zusammen mit einem weiterent- den. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung schriftlich
wickelten X-SAR als SAR im Erdbeobachtungssystem (EOS) auf unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kündigen.
Geschehen zu Bonn am 6. Oktober 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H e i n z R i es e n h u b e r
Für die Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten
Dr. J a m e s C . F I etc h e r