710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die politischen Rechte der Frau
Vom 6. Oktober 1987
Das Übereinkommen vom 31. März 1953 über die politischen Rechte der Frau
(BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Jemen, Demokratischer am 10. Mai 1987
nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte:
(Übersetzung)
(Translation)(Original: Arabic) (Übersetzung)(Original: Arabisch)
(a) The People's Democratic Republic of a) Die Demokratische Volksrepublik Je-
Yemen decfares that it does not accept men erklärt sich mit dem letzten Satz
the last sentence of articfe VII and con- des Artikels VII nicht einverstanden und
siders that the juridical effect of a reser- vertritt die Auffassung, daß die Rechts-
vation is to make the Convention wirkung eines Vorbehalts darin besteht,
operative as between the State making das Übereinkommen zwischen dem den
the reservation and all other States Vorbehalt machenden Staat und allen
parties to the Convention with the ex- anderen Staaten, die Vertragsparteien
ception only of that part thereof to des Übereinkommens sind, in Kraft tre-
which the reservation relates. ten zu lassen, mit Ausnahme derjenigen
Bestimmungen des Übereinkommens,
auf die sich der Vorbehalt bezieht.
(b) The People's Democratic Republic of b) Die Demokratische Volksrepublik Je-
Yemen does not consider itself bound men betrachtet sich durch den Wortlaut
by the text of article IX, which provides des Artikels IX nicht als gebunden, der
that disputes between Contracting Par- bestimmt, daß Streitigkeiten zwischen
ties concerning the interpretation or ap- Vertragsstaaten über die Auslegung
plication of the Convention may, at the oder Anwendung des genannten Über-
request of any one of the parties to the einkommens auf Antrag einer Streitpar-
dispute, be referred to the International tei dem Internationalen Gerichtshof vor-
Court of Justice. lt declares that the zulegen sind. Sie erklärt, daß die Zu-
competence of the International Court ständigkeit des Internationalen Ge-
of Justice with respect to disputes con- richtshofs in bezug auf Streitigkeiten
cerning the interpretation or application über die Auslegung oder Anwendung
of the Convention shall in each case be des Übereinkommens in jedem Fall der
subject to the express consent of all ausdrücklichen Zustimmung aller Streit-
parties to the dispute. parteien bedarf.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1134).
Bonn, den 6. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987 711
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls vom 8. Juli 1985
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
um mindestens 30 vom Hundert
Vom 14. Oktober 1987
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zu dem Protokoll
vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemis-
sionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hun-
dert (BGBI. 1986 II S. 1116) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach
seinem Artikel 11 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 2. September 1987
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 3. März 1987 bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner am 2. September 1987 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Bulgarien Norwegen
Dänemark Österreich
Finnland Schweden
Frankreich Sowjetunion
Kanada Ukraine
Liechtenstein Weißrußland
Tschechoslowakei
Niederlande
(für das Königreich Ungarn
in Europa)
Bonn, den 14. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 15. Oktober 1987
1.
Die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach
Artikel 25 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) ist durch Erklärung
von Norwegen vom 23. Juni 1987
mit Wirkung vom 29. Juni 1987
für weitere fünf Jahre
von Belgien vom 25. Juni 1987
mit Wirkung vom 30. Juni 1987
für weitere fünf Jahre
von Italien vom 15. Juli 1987
unter Verlängerung der vorangegangenen Erklärung
(Juli 1984) zunächst für die Zeit vom
1. August 1987 bis einschließlich 31. Dezember 1987
anerkannt worden.
II.
Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach
Artikel 46 der Konvention ist durch Erklärung
von Belgien vom 25. Juni 1987
mit Wirkung vom 30. Juni 1987
für weitere fünf Jahre
und ferner - unter der Bedingung der Gegenseitigkeit - durch Erklärung
von Norwegen vom 23. Juni 1987
mit Wirkung vom 29. Juni 1987
für weitere fünf Jahre
von I t a I i e n vom 15. Juli 1987
unter Verlängerung der vorangegangenen Erklärung
(Juli 1984) zunächst für die Zeit vom
1. August 1987 bis einschließlich 31. Dezember 1987
anerkannt worden
III.
N o r wegen , Be I g i e n und I t a I i e n haben gegenüber dem Generalsekretär
des Europarats zusätzlich erklärt, daß sich ihre - vorstehend in den Abschnitten 1
und II aufgeführten - Unterwerfungserklärungen auch auf das Protokoll Nr. 4 vom
16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten Konvention
erstrecken.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. Juli 1982 (BGBI. II S. 745), vom 3. November 1982 (BGBI. II S. 977), vom
19. Februar 1985 (BGBI. II S. 531) und vom 2. Juli 1987 (BGBI. II S. 388).
Bonn, den 15. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987 713
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Oktober 1987
In Port-au-Prince ist am 21. August 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 21. August 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Oktober 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) für das Vorhaben "Studien- und Fachkräftefonds III" einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei
und
Millionen Deutsche Mark)
die Regierung der Republik Haiti -
zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti, Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu des Vorhabens „Wasserkraftwerk Deluge-Lanzac" von der Kredit-
vertiefen, anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Haiti durch andere Vor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
haben ersetzt werden.
Haiti beizutragen -
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Artikel 1 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
licht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
a) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Deluge-Lanzac", wenn
Artikel 3
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000,00 DM (in Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für
Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) und Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Haiti erhoben werden. die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus der
Artikel 6
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von drei
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Erklärung abgibt.
Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port-au-Prince am 21. August 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Ka rl-Fried ric h Gan säue r
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
Für die Regierung der Republik Haiti
Herard Abraham
Oberst FADH
Außenminister
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Oktober 1987
In La Paz ist am 29. September 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 29. September 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987 715
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die Regierung der Republik Bolivien -
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Bolivien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
vertiefen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien
die Grundlage dieses Abkommens ist, erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 4
der Republik Bolivien beizutragen, Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergeben-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis 8. Juli kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
1986 in La Paz - kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
sind wie folgt übereingekommen: deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Artikel gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gen.
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabilitie-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
rung/Wartung von Lokomotiven" ein Darlehen bis zu 18 000 000,-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
festgestellt worden ist.
werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 6
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Vorhabens „Rehabilitierung/Wartung von Lokomotiven" von der sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei
findet dieses Abkommen Anwendung. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 7
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 29. September 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul Resch
Für die Regierung der Republik Bolivien
Alfredo Olmedo V i r r e i r a
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der BondesminiE.ler der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VÖikerrechtiiche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriflen.
Bezugllbedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dleNr Ausgabe: 2,n DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Bundeaanzeiger Vertagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Poatvertrlebaatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 20. Oktober 1987
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neu-
fassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getre-
ten:
Griechenland am 17. März 1987
Neuseeland am 19. März 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Februar 1987 (BGBI. II S. 201 ).
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Achte Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zollpräferenzen 1987 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 19. Oktober 1987
Auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird
verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 1987
(BGBI. II S. 606), wird der Abschnitt „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungs-
ländern - EGKS" wie aus der Anlage ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 19. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987 703
Anlage
(zu Artikel 1)
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
1. Vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 gilt für die dem Vertrag über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren
tarifliche Zollfreiheit
a) für die Waren der lfd. Nr. 2 bis 3 und 5 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den in
Spalte 3 bezeichneten Ländern im Rahmen der in Spalte 3 aufgeführten Zollkontin-
gente (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten),
b) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den im Anhang B
genannten Ländern und Gebieten - ausgenommen die in Spalte 3 des Anhangs A
bezeichneten Länder und Jugoslawien - im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten
Gemeinschaftsplafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte gemeinschaftliche
Länderhöchstbeträge),
c) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 11 des Anhangs A mit Ursprung in den im Anhang B
genannten Ländern und Gebieten jeweils bis zur Höhe eines Gemeinschafts-
plafonds, der 102 v. H. des größten Höchstbetrages der für das Jahr 1980 eröffneten
Zollpräferenzen entspricht.
2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenursprung nachgewiesen und das
vorgeschriebene Ursprungszeugnis spätestens am Tage vor der Wiedereinführung des
regelmäßigen Zollsatzes vorgelegt wird.
3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 11 des Anhangs A ein Gemeinschaftsplafond durch
Einfuhren aus einem einzelnen Land oder Gebiet erreicht, so tritt die Zollfreiheit
gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem 31. Dezember 1987 außer
Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die regelmäßigen Zoll-
sätze von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder angewendet werden.
4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer, die im
Anhang C aufgeführt sind.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anhang A
Liste der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemelnschaftszollkontlngenten und Gemelnschaftsplafonds sind
Zollkontingent 1987 Gemeinschaftsplafond 1987
Lfd.
Tarifnr. (deutscher Anteil je Land oder Gebiet
Nr.
an Gemeinschaftszollkontingenten) (in ECU) 1 )
1 2 3 4
2
1 73.07 A 1 3 324 600 ECU )
BI
2 3) 73.08 je 809 363 ECU 2 ) 3 237 451 ECU 2
)
für
Waren mit Ursprung in
Brasilien
Republik Korea
Venezuela
3 3) 73.10 A je 501 623 ECU 2 ) 2 006 493 ECU 2
)
D I a) für Waren mit Ursprung in
Argentinien
Brasilien
Venezuela
2
4 73.11 A 1 1 908 900 ECU )
IV a) 1
B
5 3) 73.13 A je 1 375 000 ECU 2 ) 6 276 000 ECU 2
)
B 1 für Waren mit Ursprung in
II b) Argentinien
II c) Brasilien
m Republik Korea
IV b)
IV c)
IV d)
V a) 2
6 73.15 je 1 391 025 ECU 2) 5 891 400 ECU 2
)
A 1 b) 2 für
III Waren mit Ursprung in
IV Brasilien
V b) Republik Korea
V d) 1 aa)
VI a)
VI c) 1 aa)
VII a)
VII b) 2
VII c)
VII d) 1
B 1 b) 2
III
IV
V b)
V d) 1 aa)
VI a)
VI c) 1 aa)
VII a)
VII b) 1
VII b) 2 bb)
VII b) 3
VII b) 4 aa)
7 73.09
8 73.12
A
B 1
C III a)
V a) 1
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987 705
Zollkontingent 1987 Gemeinschaftsplafond 1987
Lfd.
Tarifnr. (deutscher Anteil je Land oder Gebiet
Nr.
an Gemeinschaftszollkontingenten) (in FCU) 1)
1 2 3 4
9 4) 73.13 B II a)
10 4) 73.15 A VII b) 1
B VII b) 2 aa)
11 73.16 A II a)
II b)
B
C
DI
1) ECU = Europäische Währungseinheit
2) 1 ECU = 2,09022 DM
3) Für Waren mit Ursprung in China wird die Zollpräferenz nicht gewährt.
4) Die Zollpräferenz wird auch für Waren mit Ursprung in Rumänien gewährt.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11
Anhang B
Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden
1. Unabhängige Länder
Ägypten Indonesien Panama
Äquatorialguinea Irak Papua-Neuguinea
Äthiopien Iran Paraguay
Afghanistan Jamaika Peru
Algerien Jemen Philippinen
Angola Jemen, Demokratischer Ruanda
Antigua und Barbuda Jordanien Salomonen
Argentinien Jugoslawien Sambia
Bahamas Kamerun, Vereinigte Republik Samoa
Bahrain Kamputschea, Demokratisches Säo Tome und Principe
Bangladesch Kap Verde Saudi-Arabien
Barbados Katar Senegal
Belize Kenia Seschellen
Benin Kiribati Sierra Leone
Bhutan Kolumbien Simbabwe
Birma Komoren Singapur
Bolivien Kongo Somalia
Botsuana Korea, Republik Sri Lanka
Burkina Faso Kuba St. Christopher und Nevis
Brasilien Kuwait St. Lucia
Brunei Darussalam Laotische Demokratische St. Vincent und die Grenadinen
Burundi Volksrepublik Sudan
Chile Lesotho Suriname
China Libanon Swasiland
Costa Rica Liberia Syrien, Arabische Republik
Dominica Libysch-Arabische Dschamahirija Tansania, Vereinigte Republik
Dominikanische Republik Madagaskar Thailand
Dschibuti Malawi Togo
Ecuador Malaysia Tonga
Elfenbeinküste Malediven Trinidad und Tobago
EI Salvador Mali Tschad
Fidschi Marokko Tunesien
Gabun Mauretanien Tuvalu
Gambia Mauritius Uganda
Ghana Mexiko Uruguay
Grenada Mosambik Vanuatu
Guatemala Nauru Venezuela
Guinea Nepal Vereinigte Arabische Emirate
Guinea-Bissau Nicaragua Vietnam
Guyana Niger Zaire
Haiti Nigeria Zentralafrikanische Republik
Honduras Oman Zypern
Indien Pakistan
II. Länder und Gebiete,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige
Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden
Amerikanische Jungferninseln Grönland
Amerikanisch-Ozeanien Hongkong
Anguilla Kaimaninseln
Aruba Macau
Australische Außengebiete: Heard- und Mayotte
McDonaldinseln, Kokosinseln (Keelinginseln), Neuseeländische Überseegebiete: Cookinseln,
Norfolkinseln, Weihnachtsinsel Niue, Tokelauinseln
Australisches Antarktis-Territorium Niederländische Antillen
Bermuda Pitcaiminseln
Britisches Antarktis-Territorium St. Helena und Nebengebiete
Britisches Territorium im Indischen Ozean Territorium Neukaledonien
Falklandinseln und Nebengebiete Turks- und Caicosinseln
Französische Süd- und Antarktisgebiete Wallis und Futuna
Französisch-Polynesien Westindische Assoziierte Staaten
Gibraltar
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987 707
Anhang C
Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
Äquatorialguinea Lesotho
Äthiopien Malawi
Afghanistan Malediven
Bangladesch Mali
Benin Nepal
Bhutan Niger
Botsuana Ruanda
Burkina Faso Säo Tome und Principe
Burundi Samoa
Dschibuti Seschellen
Gambia Sierra Leone
Guinea Somalia
Guinea-Bissau Sudan
Haiti Tansania, Vereinigte Republik
Jemen Togo
Jemen, Demokratischer Tonga
Kap Verde Tschad
Komoren Uganda
Laotische Demokratische Volksrepublik Zentralafrikanische Republik
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Dritte Verordnung
über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts I der Anlage 1
zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über zoll- und paßrechtllche Fragen, die sich an der
deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben
Vom 26. Oktober 1987
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1970 zu dem Vertrag vom
31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-öster-
reichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben (BGBI. 1970 II
S. 697), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Vereinbarung vom 10. März 1987 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich zur Ergänzung
des Abschnitts I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung des
Vertrags vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom 31. Mai 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll-
und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei
Grenzbauwerken (BGBI. 1984 II S. 832) ergeben, wird hiermit in Kraft gesetzt. Die
Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung in
Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung
außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 26. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987 709
Der Botschafter Der Bundesminister
der Bundesrepublik Deutschland für Auswärtige Angelegenheiten
Wien, 10. März 1987 Wien, 10. März 1987
Herr Bundesminister, Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 10. Oktober
1985 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- ,,Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3 republik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 3
des Vertrags vom 31. Mai 1967 in der Fassung des Vertrags vom des Vertrags vom 31. Mai 1967 in der Fassung des Vertrags
27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom 31. Mai 1967 vom 27. April 1983 zur Änderung des Vertrags vom 31. Mai 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der
deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben, deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben,
folgende Vereinbarung vorzuschlagen: folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
Das Verzeichnis der Staustufen (Abschnitt I der Anlage I zum Das Verzeichnis der Staustufen (Abschnitt I der Anlage I zum
Vertrag) wird wie folgt ergänzt: Vertrag) wird wie folgt ergänzt:
,, 1 c. an der Saalach bei Ainring-Wals". ,, 1 c. an der Saalach bei Ainring-Wals".
Falls sich die Österreichische Bundesregierung mit diesem Falls sich die Österreichische Bundesregierung mit diesem
Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note
und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein- und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am barung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am
ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf jenen Monat ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der auf jenen Monat
folgt, in dem die Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die folgt, in dem die Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind. erfüllt sind."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß Ihre Note und
diese Antwortnote eine Vereinbarung unserer beiden Regierun-
gen bilden, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, der
auf jenen Monat folgt, in dem die Regierungen einander mitgeteilt
haben, daß die jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung mei- Empfangen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner
ner ausgezeichneten Hochachtung. ausgezeichneten Hochachtung.
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten dem Botschafter
der Republik Österreich der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Alois Mock Herrn Dietrich Graf von Brühl
Wien Wien
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die politischen Rechte der Frau
Vom 6. Oktober 1987
Das Übereinkommen vom 31. März 1953 über die politischen Rechte der Frau
(BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Jemen, Demokratischer am 10. Mai 1987
nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte:
(Übersetzung)
(Translation)(Original: Arabic) (Übersetzung)(Original: Arabisch)
(a) The People's Democratic Republic of a) Die Demokratische Volksrepublik Je-
Yemen decfares that it does not accept men erklärt sich mit dem letzten Satz
the last sentence of articfe VII and con- des Artikels VII nicht einverstanden und
siders that the juridical effect of a reser- vertritt die Auffassung, daß die Rechts-
vation is to make the Convention wirkung eines Vorbehalts darin besteht,
operative as between the State making das Übereinkommen zwischen dem den
the reservation and all other States Vorbehalt machenden Staat und allen
parties to the Convention with the ex- anderen Staaten, die Vertragsparteien
ception only of that part thereof to des Übereinkommens sind, in Kraft tre-
which the reservation relates. ten zu lassen, mit Ausnahme derjenigen
Bestimmungen des Übereinkommens,
auf die sich der Vorbehalt bezieht.
(b) The People's Democratic Republic of b) Die Demokratische Volksrepublik Je-
Yemen does not consider itself bound men betrachtet sich durch den Wortlaut
by the text of article IX, which provides des Artikels IX nicht als gebunden, der
that disputes between Contracting Par- bestimmt, daß Streitigkeiten zwischen
ties concerning the interpretation or ap- Vertragsstaaten über die Auslegung
plication of the Convention may, at the oder Anwendung des genannten Über-
request of any one of the parties to the einkommens auf Antrag einer Streitpar-
dispute, be referred to the International tei dem Internationalen Gerichtshof vor-
Court of Justice. lt declares that the zulegen sind. Sie erklärt, daß die Zu-
competence of the International Court ständigkeit des Internationalen Ge-
of Justice with respect to disputes con- richtshofs in bezug auf Streitigkeiten
cerning the interpretation or application über die Auslegung oder Anwendung
of the Convention shall in each case be des Übereinkommens in jedem Fall der
subject to the express consent of all ausdrücklichen Zustimmung aller Streit-
parties to the dispute. parteien bedarf.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1134).
Bonn, den 6. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987 711
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls vom 8. Juli 1985
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
um mindestens 30 vom Hundert
Vom 14. Oktober 1987
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zu dem Protokoll
vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemis-
sionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hun-
dert (BGBI. 1986 II S. 1116) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach
seinem Artikel 11 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 2. September 1987
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 3. März 1987 bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner am 2. September 1987 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Bulgarien Norwegen
Dänemark Österreich
Finnland Schweden
Frankreich Sowjetunion
Kanada Ukraine
Liechtenstein Weißrußland
Tschechoslowakei
Niederlande
(für das Königreich Ungarn
in Europa)
Bonn, den 14. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 15. Oktober 1987
1.
Die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach
Artikel 25 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) ist durch Erklärung
von Norwegen vom 23. Juni 1987
mit Wirkung vom 29. Juni 1987
für weitere fünf Jahre
von Belgien vom 25. Juni 1987
mit Wirkung vom 30. Juni 1987
für weitere fünf Jahre
von Italien vom 15. Juli 1987
unter Verlängerung der vorangegangenen Erklärung
(Juli 1984) zunächst für die Zeit vom
1. August 1987 bis einschließlich 31. Dezember 1987
anerkannt worden.
II.
Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach
Artikel 46 der Konvention ist durch Erklärung
von Belgien vom 25. Juni 1987
mit Wirkung vom 30. Juni 1987
für weitere fünf Jahre
und ferner - unter der Bedingung der Gegenseitigkeit - durch Erklärung
von Norwegen vom 23. Juni 1987
mit Wirkung vom 29. Juni 1987
für weitere fünf Jahre
von I t a I i e n vom 15. Juli 1987
unter Verlängerung der vorangegangenen Erklärung
(Juli 1984) zunächst für die Zeit vom
1. August 1987 bis einschließlich 31. Dezember 1987
anerkannt worden
III.
N o r wegen , Be I g i e n und I t a I i e n haben gegenüber dem Generalsekretär
des Europarats zusätzlich erklärt, daß sich ihre - vorstehend in den Abschnitten 1
und II aufgeführten - Unterwerfungserklärungen auch auf das Protokoll Nr. 4 vom
16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten Konvention
erstrecken.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. Juli 1982 (BGBI. II S. 745), vom 3. November 1982 (BGBI. II S. 977), vom
19. Februar 1985 (BGBI. II S. 531) und vom 2. Juli 1987 (BGBI. II S. 388).
Bonn, den 15. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987 713
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Oktober 1987
In Port-au-Prince ist am 21. August 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 21. August 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Oktober 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) für das Vorhaben "Studien- und Fachkräftefonds III" einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei
und
Millionen Deutsche Mark)
die Regierung der Republik Haiti -
zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti, Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu des Vorhabens „Wasserkraftwerk Deluge-Lanzac" von der Kredit-
vertiefen, anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Haiti durch andere Vor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
haben ersetzt werden.
Haiti beizutragen -
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Artikel 1 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-
licht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
a) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Deluge-Lanzac", wenn
Artikel 3
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000,00 DM (in Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für
Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) und Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Haiti erhoben werden. die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus der
Artikel 6
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von drei
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Erklärung abgibt.
Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port-au-Prince am 21. August 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Ka rl-Fried ric h Gan säue r
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
Für die Regierung der Republik Haiti
Herard Abraham
Oberst FADH
Außenminister
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Oktober 1987
In La Paz ist am 29. September 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 29. September 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1987 715
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die Regierung der Republik Bolivien -
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
hens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Bolivien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
vertiefen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien
die Grundlage dieses Abkommens ist, erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 4
der Republik Bolivien beizutragen, Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
der Gewährung des Darlehens gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergeben-
unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 3. bis 8. Juli kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
1986 in La Paz - kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
sind wie folgt übereingekommen: deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Artikel gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gen.
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabilitie-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
rung/Wartung von Lokomotiven" ein Darlehen bis zu 18 000 000,-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens
schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
festgestellt worden ist.
werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 6
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Vorhabens „Rehabilitierung/Wartung von Lokomotiven" von der sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei
findet dieses Abkommen Anwendung. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 7
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 29. September 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Paul Resch
Für die Regierung der Republik Bolivien
Alfredo Olmedo V i r r e i r a
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der BondesminiE.ler der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VÖikerrechtiiche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriflen.
Bezugllbedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dleNr Ausgabe: 2,n DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Bundeaanzeiger Vertagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Poatvertrlebaatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung
und Restaurierung von Kulturgut
Vom 20. Oktober 1987
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neu-
fassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getre-
ten:
Griechenland am 17. März 1987
Neuseeland am 19. März 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Februar 1987 (BGBI. II S. 201 ).
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt