606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Siebente Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Verlängerung des Zollkontingents für Elektrobleche)
Vom 1. Oktober 1987
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des (BGBI. II S. 484), wird im Abschnitt „Zollkontingente" bei
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Tarifnr. 73.15 B VII a) 1 (Komorientierte Elektrobleche
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des usw.) die Angabe „30. Juni 1987" geändert in „31. Dezem-
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt ber 1987".
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Artikel 2
für Wirtschaft verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
Artikel 1 auch im Land Berlin.
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom Artikel 3
24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1987 in
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 1987 Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 607
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Nutzung des Mittellandkanals
für die Hochwasserableitung zur Elbe
und damit zusammenhängende Fragen
Vom 11. September 1987
In Berlin ist am 15. Juni 1987 die Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über
die Nutzung des Mittellandkanals für die Hochwasserablei-
tung zur Elbe und damit zusammenhängende Fragen
unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Artikel 10 Abs. 3
am 15. Juni 1987
in Kraft getreten; sie wird mit der dazugehörenden Anlage
und dem Protokollvermerk nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. September 1987
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Nutzung des Mittellandkanals
für die Hochwasserableitung zur Elbe
und damit zusammenhängende Fragen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wicklung wird die Vorentlastung maximal bis zu einem Kanalwas-
serstand von 55,80 m ü. NN am Pegel Rothensee/Oberpegel
und durchgeführt.
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (2) Die zuständigen Stellen der Deutschen Demokratischen
Republik werden informiert, wenn am Pegel Rühen ein Kanalwas-
sind zur Verbesserung des Hochwasserschutzes im oberen serstand von 56,25 m ü. NN erreicht und zu erwarten ist, daß ein
Einzugsgebiet der Aller auf dem Gebiet der Bundesrepublik Kanalwasserstand von 56,40 m ü. NN überschritten wird. Dabei
Deutschland werden die gemessenen und geschätzten Aufleitungsmengen auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt.
wie folgt übereingekommen:
(3) Die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland
werden über die Aufleitungsmengen auf dem Gebiet der
Artikel 1
Deutschen Demokratischen Republik und die Entlastung bei
( 1) Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Hochwasserereignissen informiert, die 56,25 m ü. NN am Pegel
gewährleistet zur Sicherung der Hochwasserableitung über den Rühen überschreiten.
Mittellandkanal zur Elbe eine Entlastungskapazität von 22 m3/s
(4) Die zuständigen Stellen beider Seiten informieren einander
am Endwiderlager bei Glindenberg.
über Störungen, die Einfluß auf die Hochwasseraufleitungen bzw.
(2) Zu diesem Zweck werden bis zum 31. Dezember 1988 die die -ableitungen haben können.
bestehenden Entlastungsanlagen am Endwiderlager rekon-
struiert und eine Rechenanlage mit Rechengutbeseitigung
Artikel 5
gebaut.
Die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland füh-
(3) Der Leistungsumfang der Maßnahmen nach Absatz 2 wird
ren im Bedarfsfall dem Mittellandkanal Wasser zu, um den Min-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Anlage zu
destwasserstand von 55,80 m ü. NN an den Pegeln Haldensleben
dieser Vereinbarung zur Kenntnis gegeben.
und Rothensee/Oberpegel zu halten. Bei einem Kanalwasser-
stand unter 56,00 m ü. NN an einem dieser Pegel erfolgen keine
Artikel 2 Wasserableitungen aus dem Kanal ohne entsprechenden Ersatz.
(1) Von der unter Artikel 1 Absatz 1 genannten Entlastungs-
kapazität stehen 9,6 m3/s für den Hochwasserschutz auf dem Artikel 6
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und 12,4 m3/s für (1) Zur Steuerung der Einleitungen in den Mittellandkanal wer-
den Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Bundesrepublik den den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland zur Verfügung. In der Ableitungsmenge von täglich die 7.00 Uhr-Wasserstände der Pegel Rothensee/Ober-
12,4 m 3/s sind die über den Allerentlaster II auf dem Gebiet der pegel und Haldensleben bis 8.00 Uhr übermittelt.
Deutschen Demokratischen Republik eingeleiteten Wassermen-
gen bis 5 m3/s enthalten. (2) Zur Steuerung der Entlastung am Endwiderlager bei Glin-
denberg werden den zuständigen Stellen der Deutschen Demo-
(2) Wird die Ableitungsmenge von 9,6 m3/s bei Hochwasser- kratischen Republik die 7.00 Uhr-Wasserstände der Pegel Rühen ·
ereignissen nicht vollständig für den Hochwasserschutz auf dem und Sülfeld/Unterpegel bis 8.00 Uhr übermittelt.
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik in Ansptuch
genommen, so kann die freibleibende Kapazität für den Hochwas-
serschutz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Artikel 7
genutzt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden
ausgetauscht. (1) Die Informationen und Abstimmungen nach den Artikeln 2,
3, 4 und 6 erfolgen fernschriftlich. Beide Seiten benennen einan-
Artikel 3 der in der Grenzkommission die dafür zuständigen Stellen.
Bei Eisverhältnissen im Mittellandkanal verständigen sich die (2) Informationspflichten nach der „Vereinbarung zwischen der
zuständigen Stellen beider Seiten über die zulässigen Auflei- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
tungsmengen. Dabei darf ein Kanalwasserstand von 56,40 m der Deutschen Demokratischen Republik über Grundsätze zur
ü. NN zwischen den Pegeln Haldensleben und Rothensee/Ober- Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen der Bundesrepu-
pegel nicht überschritten werden. blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik"
vom 20. September 1973 bleiben unberührt.
Artikel 4
Artikel 8
(1) Bei sich entwickelnden Hochwassersituationen wird ab
einem Kanalwasserstand von 56,00 m ü. NN am Pegel Rothen- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt
see/Oberpegel und steigender Tendenz gezielt vorentlastet. Ent- sich an den Kosten für die in Artikel 1 bezeichneten Maßnahmen
sprechend der Einschätzung über die weitere Hochwasserent- mit einem Festbetrag in Höhe von 2,45 Millionen DM.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 609
(2) Die Zahlung erfolgt in zwei Raten von jeweils 1,225 Millionen Artikel 9
DM. Die erste Rate ist sechs Monate nach Abschluß dieser Fragen, die bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftre-
Vereinbarung, die zweite bei Inbetriebnahme der Entlastungsan- ten, werden in der Grenzkommission behandelt. Dabei können
lagen zu zahlen. Der Termin der Inbetriebnahme wird der Seite aus wasserwirtschaftlichen Erfordernissen Wasserstände und
der Bundesrepublik Deutschland vier Wochen vor Abschluß der Pegelstandorte sowie der zu dieser Vereinbarung gehörende
Arbeiten mitgeteilt. Protokollvermerk über die Informations- und Abstimmungsbezie-
(3) Die vereinbarten Raten werden auf ein Konto bei einer von hungen geändert und ergänzt werden.
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu
bestimmenden Bank in der Bundesrepublik Deutschland zugun- Arti ke 1 10
sten der Deutschen Außenhandelsbank AG, Berlin, überwiesen.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedür-
(4) Die Kosten für den Betrieb der Anlagen zur Hochwasserent- fen der Schriftform.
lastung nach Artikel 1 werden von seiten der Deutschen Demo-
kratischen Republik, die Kosten für die Wassereinleitungen nach (2) Diese Vereinbarung wird für einen Zeitraum von 50 Jahren
Artikel 5 werden von seiten der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen.
getragen. (3) Sie tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Berlin am 15. Juni 1987 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
von Rottenburg
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Fenzlein
Anlage
Mitteilung
zur Vereinbarung zwischen der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Nutzung des Mittellandkanals zur Hochwasserableitung
zur Elbe und damit zusammenhängende Fragen
Leistungsumfang der Maßnahmen zur Gewährleistung
einer Hochwasserentlastungskapazltät von 22 m3/s
am Endwiderlager Gllndenberg
1 . Bauvorbereitende Maßnahmen
Projektierung, einschließlich Baugrunduntersuchung und Vermessung
Baustelleneinrichtung
Energiezuführung
2. Vorbereitende technologische Maßnahmen
Baustraße zum Niveau des ~anals
Fangedamm, Sohlensicherung und Verschlußeinrichtung
Hochwasserabführung während der Bauzeit bis maximal 15 m 3/s
3. Rekonstruktionsmaßnahmen
an den Einläufen der Grundablässe
an den Regelarmaturen
am Ableitungskanal und
am Tosbecken
4. Errichtung einer Rechenanlage mit Rechengutbeseitigung
Die Gesamtkosten werden auf 4,4 Millionen Mark veranschlagt.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Protokollvermerk
zur „Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Nutzung des Mittellandkanals für die Hochwasserableitung zur Elbe
und damit zusammenhängende Fragen" vom 15. Juni 1987
über die nach dieser Vereinbarung erforderlichen Informationen und Abstimmungen
1. Die in die Informationen und Abstimmungen einbezogenen 4. Die von den zuständigen Stellen der Deutschen Demokrati-
Pegel erhalten die folgenden Nummern: schen Republik zu übermittelnden Informationen nach Arti-
kel 4 Absatz 3 werden mit
Pegel Nummer km
,,MLK-Entlastung"
Sülfeld/Unterpegel 1 237,14
255,98 gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:
Rühen 2
- Datum
Haldensleben 3 301,35
- Uhrzeit
Rothensee/Oberpegel 4 320,25 - Entlastungsmenge ... m3/s gesamt
Die Wasserstände werden in cm über NN angegeben. - davon Aufleitungsmenge aus dem Gebiet der Deut-
schen Demokratischen Republik ... m3/s
2. Die täglich gegenseitig zu übermittelnden Informationen
nach Artikel 6 werden mit Ergänzung der Meldung, wenn Vollentlastung erreicht ist.
Abschluß der Meldung mit Unterschreiten des Wasserstan-
,,MLK-W"
des 5625 am Pegel Rühen.
gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:
5. Die Informationen nach Artikel 3 werden mit
(Beispiel) (Erläuterungen)
,,MLK-Eishochwasser"
MLK-W Mittellandkanal-Wasserstände
gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:
30. 10.87 Datum
1-5600 Pegelnummer-Wasserstände 5.1 Informationen an die zuständigen Stellen der Bundesrepublik
Deutschland:
2-5600 (cm ü. NN)
- Datum
3-5600 von 7.00 Uhr
- Uhrzeit
4-5600 - Infolge der Eisverhältnisse reduziert sich die Ableitungs-
Die täglichen Informationen werden bei Eis auf dem Mittel- kapazität auf ... m3/s.
landkanal entsprechend ergänzt: - Auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
erfolgen Aufleitungen von ... m 3/ s aus dem Einzugsgebiet
- Randeis der Aller und ... m 3/s aus dem Einzugsgebiet der Ohre.
- Eisbrei, Eismatsch
5.2 Informationen an die zuständigen Stellen der Deutschen
- Eisbedeckung in % Demokratischen Republik erfolgen nach 3. dieses Protokoll-
- geschlossene Eisdecke vermerkes.
- Eisstärke in cm 5.3 Informationen über die Veränderung und Beendigung der
- Eisdecke wird mit Eisbrechern aufgebrochen Einschränkungen der Ableitungskapazität erfolgen an die
- aufgebrochene Eisdecke zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland nach
5.1.
3. Die von den zuständigen Stellen der Bundesrep~blik
Deutschland zu übermittelnden Informationen nach Artikel 4 6. Die Informationen nach Artikel 4 Absatz 4 werden mit
Absatz 2 werden mit ,,MLK-Störungen"
,,MLK-Hochwasser" gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:
gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben: - Datum
- Pegel 2 - Uhrzeit
- Wasserstand 5625 - Art
Datum - Auswirkungen auf Ableitung } verbale Mitteilung
Uhrzeit bzw. Entlastung im Klartext
- voraussichtliche Dauer der Störung
- Wasserstand 5640 wird voraussichtlich erreicht:
Datum Veränderungen der Aufleitungsmengen und Veränderungen
Uhrzeit im Betrieb der Anlagen, die sich aus der Störung ergeben,
- Einschätzung der Entwicklung werden zwischen den zuständigen Stellen abgestimmt. Die
- geschätzte Aufleitungsmenge auf dem Gebiet der Bundes- Beseitigung der Störung wird mitgeteilt.
republik Deutschland, einschließlich Aufleitung über Aller-
7. Die Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 werden mit
entlaster II, in m3/s
,,MLK-zusätzliche Aufleitung"
Ergänzung der Meldung, wenn der Wasserstand von 5640
erreicht ist und der von 5625 wieder unterschritten wird. gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 611
7.1 Informationen durch die zuständigen Stellen der Bundes- - Erhöhung der zusätzlichen Aufleitung ist nicht möglich
republik Deutschland: - zusätzliche Aufleitung ist ab . . . einzustellen
- Datum
- Uhrzeit 8. Die Informationen nach Artikel 5 werden mit
- Anfrage, ob zusätzliche Aufleitung (> 12,4 m3/s) ab ... .,MLK-Niedrigwasser"
(Datum, Uhrzeit) möglich ist
- Anfrage, ob Erhöhung der zusätzlichen Aufleitung möglich gekennzeichnet.
ist
- Mitteilung über Beendigung der zusätzlichen Aufleitung Die Informationen seitens der zuständigen Stellen der Deut-
schen Demokratischen Republik enthalten folgende Anga-
7.2 Informationen durch die zuständigen Stellen der Deutschen ben:
Demokratischen Republik:
- Datum
- Datum
- Uhrzeit
- Uhrzeit
3
- Pegel 3 sinkt unter 5580
- zusätzliche Aufleitung ist ab ... (Uhrzeit) bis zu ... m /s - Einspeisung ist erforderlich
möglich - Mitteilung, daß die Einspeisung beendet werden kann
- zusätzliche Aufleitung ist nicht möglich
- zusätzliche Aufleitung ist ab ... auf ... m3/ s zu reduzieren Die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland
- Erhöhung der zusätzlichen Aufleitung ist ab . . . um ... informieren über die Aufnahme und Beendigung der Einspei-
m3/s möglich sung.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 21. September 1987
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) ist
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Burkina Faso am 21. Juni 1987.
In Abänderung seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 12. Mai 1986
abgegebenen Erklärungen zu dem Übereinkommen hat Kanada dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Mai 1987 die nachstehenden Erklärun-
gen notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of Canada declares, ,,Die Regierung von Kanada erklärt in be-
with respect to the Province of Saskatche- zug auf die Provinz Saskatchewan, daß sie
wan, that it will apply the Convention only to das Übereinkommen nur auf die Anerken-
the recognition and enforcement of awards nung und Vollstreckung von Schiedssprü-
made in the territory of another Contracting chen anwenden wird, die in dem Hoheits-
State. gebiet eines anderen Vertragsstaates er-
gangen sind.
The Government of Canada declares that Die Regierung von Kanada erklärt, daß
it will apply the Convention only to differ- sie das übereinkommen nur auf Streitigkei-
ences arising out of legal relationships, ten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es
whether contractual or not, which are consi- vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, an-
dered as commercial under the laws of wenden wird, die nach den Gesetzen Kana-
Canada, except in the case of the Province das als Handelssachen angesehen werden,
of Quebec where the law does not provide außer im Fall der Provinz Quebec, deren
for such limitation." Recht eine solche Einschränkung nicht vor-
sieht." ·
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. Oktober 1986 (BGBI. II S. 949) und vom 27. Mai 1987 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 21. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 613
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Haager Konferenz zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
für Internationales Privatrecht geg·en die unerlaubte Vervielfältigung
Ihrer Tonträger
Vom 22. September 1987 Vom 22. September 1987
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz
Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in Den der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Ver-
Haag beschlossene revidierte Fassung der Satzung der vielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669) wird
Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732) ist nach nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat
ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für in l<raft treten:
China am 3. Juli 1987 Korea, Republik am 10. Oktober 1987.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Februar 1987 (BGBI. II S. 177). Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. II S. 953).
Bonn, den 22. September 1987 Bonn, den 22. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 23. September 1987
1.
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für
Spanien am 3. August 1987
in Kraft getreten
Spanien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die nachstehen-
den Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
1. "EI Estado espar'iol declara que sus 1. ,,Der spanische Staat erklärt, daß
Jueces, no obstante las disposiciones seine Richter ungeachtet des Artikels 15
del articulo 15, podran proveer a pesar den Rechtsstreit entscheiden können,
de no haber recibido notificaci6n alguna auch wenn ein Zeugnis über die Zustel-
acreditativa de la notificaci6n o de la lung oder die Übergabe von Schrift-
remisi6n de documentos si se dan los stücken nicht eingegangen ist, voraus-
requisitos previstos en el citado articulo gesetzt, daß die in Artikel 15 Absatz 2
15, parrafo 2." vorgesehenen Bedingungen erfüllt
sind."
2. "EI Estado espariol declara que el 2. ,,Der spanische Staat erklärt, daß die in
plazo de preclusi6n a que se refiere el Artikel 16 vorgesehene Frist 16 Monate
articulo 16 es de dieciseis meses a beträgt, vom Erlaß der Entscheidung an
computar desde la fecha de la resolu- gerechnet."
ci6n."
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 613
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Haager Konferenz zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
für Internationales Privatrecht geg·en die unerlaubte Vervielfältigung
Ihrer Tonträger
Vom 22. September 1987 Vom 22. September 1987
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz
Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in Den der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Ver-
Haag beschlossene revidierte Fassung der Satzung der vielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669) wird
Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732) ist nach nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat
ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für in l<raft treten:
China am 3. Juli 1987 Korea, Republik am 10. Oktober 1987.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Februar 1987 (BGBI. II S. 177). Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. II S. 953).
Bonn, den 22. September 1987 Bonn, den 22. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 23. September 1987
1.
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für
Spanien am 3. August 1987
in Kraft getreten
Spanien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die nachstehen-
den Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
1. "EI Estado espar'iol declara que sus 1. ,,Der spanische Staat erklärt, daß
Jueces, no obstante las disposiciones seine Richter ungeachtet des Artikels 15
del articulo 15, podran proveer a pesar den Rechtsstreit entscheiden können,
de no haber recibido notificaci6n alguna auch wenn ein Zeugnis über die Zustel-
acreditativa de la notificaci6n o de la lung oder die Übergabe von Schrift-
remisi6n de documentos si se dan los stücken nicht eingegangen ist, voraus-
requisitos previstos en el citado articulo gesetzt, daß die in Artikel 15 Absatz 2
15, parrafo 2." vorgesehenen Bedingungen erfüllt
sind."
2. "EI Estado espariol declara que el 2. ,,Der spanische Staat erklärt, daß die in
plazo de preclusi6n a que se refiere el Artikel 16 vorgesehene Frist 16 Monate
articulo 16 es de dieciseis meses a beträgt, vom Erlaß der Entscheidung an
computar desde la fecha de la resolu- gerechnet."
ci6n."
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
3. "EI Estado espaliol designa como 3. ,,Der spanische Staat bestimmt als
Autoridad Central para expedir certifica- Zentrale Behörde zur Ausstellung von
ciones, conforme a la f6rmula modelo Zeugnissen, die dem dem übereinkom-
anexa al Convenio, a: men als Anlage beigefügten Muster ent-
sprechen, die
Secretaria General Tecnica, Secretaria General Tecnica,
Subdirecci6n de Cooperaci6n Subdirecci6n de Cooperaci6n
Juridica lntemacional, Juridica lntemacional,
Ministerio de Justicia. Ministerio de Justicia.
San Bernardo, 45. San Bemardo, 45.
28015 Madrid." 28015 Madrid.
(Generalsekretariat für technische
Fragen
Unterabteilung für die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Rechtswesens
Justizministerium
San Bemardo 45
28015 Madrid)."
II.
Antigua und Bar b u da hat dem Verwahrer am 17. Mai 1985 notifiziert, daß
es sich an das Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Nach einer Mitteilung des Verwahrers vom 28. August 1987 hat Antigua und
Barbuda als Zentrale Behörde bestimmt:
The Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda
(der Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofs von Antigua und Barbuda),
St. John's,
Antigua.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1987 (BGBI. II S. 214).
Bonn, den 23. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
-------------------
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 615
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 23. September 1987
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) ist nach
seinem Artikel 38 Abs. 2 für
Spanien am 21. Juli 1987
in Kraft getreten.
S p an i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde den folgenden
Vorbehalt gemacht und die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
Vorbehalt: (Übersetzung)
"De conformidad con el articulo 33 en ,,Nach Artikel 33 in Verbindung mit Arti-
relaci6n con el articulo 4. 0 , parrafo 2, kel 4 Absatz 2 nimmt Spanien Rechtshilfe-
Espalia no aceptarä comisiones rogatorias ersuchen, die nicht in spanischer Sprache
que no esten redactadas en espafiol o abgefaßt oder von einer Übersetzung
acompafiadas de una traducci6n." begleitet sind, nicht entgegen."
Erklärungen: (Übersetzung)
"a) La Autoridad Central espafiola a que „a) Die in Artikel 2 bezeichnete Zentrale
se refiere el articulo 2 sera: EI Ministe- Behörde ist im Fall Spaniens das Mini-
rio de Justicia. - Secretarfa General sterio de Justicia - Secretaria General
Tecnica. - (San Bernardo, 45. 28015 Tecnica - (Justizministerium - Gene-
Madrid), con exclusi6n de cualquier ralsekretariat für technische Fragen-),
otra Autoridad. San Bernardo, 45. 28015 Madrid;
andere Behörden sind nicht vorgese-
hen.
b) Previa autorizaci6n del Ministerio de b) Nach Artikel 8 kann ein Richter des
Justicia espaliol, un Juez del Estado ersuchenden Staates nach vorheriger
requirente podra intervenir en el cum- Genehmigung durch das spanische
plimiento de una comisi6n rogatoria, Justizministerium an der Erledigung
de conformidad con el articulo 8. eines Rechtshilfeersuchens teil-
nehmen.
c) De conformidad con los articulos 16 y c) Nach den Artikeln 16 und 17 kann
17, la prueba podra ser practicada, sin ohne vorherige Genehmigung der
necesidad de autorizaci6n previa de la spanischen Behörde in den Räumlich-
Autoridad espanola, en los locales de keiten der diplomatischen oder konsu-
la Representaci6n diplomatica o con- larischen Vertretung des ersuchenden
sular del Estado requirente. Staates Beweis aufgenommen wer-
den.
d) A tenor del artfculo 23, Espalia no d) Nach Artikel 23 nimmt Spanien
acepta las comisiones rogatorias deri- Rechtshilfeersuchen nicht entgegen,
vadas del procedimiento "pre-trial dis- die aus einem Verfahren hervorgehen,
covery of documents" conocido en los das in den Ländern des „Common
paises del "Common Law".". Law" unter der Bezeichnung „pre-trial
discovery of documents" bekannt ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Mai 1987 (BGBI. II S. 306).
Bonn, den 23. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh e lt
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellltenorganisation „EUTELSAT"
Vom 23. September 1987
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach
seinem Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Griechenland am 26. August 1987
Liechtenstein am 4. Februar 1987
Luxemburg am 27. August 1987
Malta am 5. Februar 1987
Portugal am 17. Dezember 1985
endgültig in Kraft getreten; dementsprechend endet nach Artikel XXII Buch-
stabe d Ziffer i des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 23 Buchstabe b
der Betriebsvereinbarung mit diesem Zeitpunkt für die vorstehenden Staaten die
vorläufige Anwendung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Juli 1987 (BGBI. II S. 410).
Bonn, den 23. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. September 1987
In Amman ist am 31 . August 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
nien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 31. August 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. September 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 617
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
und
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
schen Königreich Jordanien, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen ges •im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben werden.
und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
handlungen vom 11. Juni 1987 in Amman - deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
sind wie folgt übereingekommen: ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gungen.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
das Vorhaben "Cities and Villages Development Bank I", wenn ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Darlehen bis zu insgesamt 17 000 000,- DM (in Worten: siebzehn
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durch andere Vorhaben ersetzt werden. gegenüber der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-
danien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 2 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 31. August 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Herwig Barte ls
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Hans Klein
Bundesminister für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Dr. Ta her Hamdi Kanaan
Planungsminister
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 25. September 1987
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl (BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Portugal am 6. Oktober 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1986 (BGBI. II
s. 49).
Bonn, de_n 25. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 1979
über sichere Container über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 25. September 1987 Vom 25. September 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember Das Internationale übereinkommen von 1979 über den
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
S. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Afghanistan am 24. Juni 1988 Kamerun am 8. Februar 1987
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat am 27. März 1986
dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation die Erstreckung des Übereinkommens auf
die Bermudas mit Wirkung vom 27. März 1987 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II Bekanntmachung vom 6. Februar 1987 (BGBI. II S. 176).
S. 26).
Bonn, den 25. September 1987 Bonn, den 25. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt Dr. Oesterhelt
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 25. September 1987
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl (BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Portugal am 6. Oktober 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1986 (BGBI. II
s. 49).
Bonn, de_n 25. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 1979
über sichere Container über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 25. September 1987 Vom 25. September 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember Das Internationale übereinkommen von 1979 über den
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
S. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Afghanistan am 24. Juni 1988 Kamerun am 8. Februar 1987
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat am 27. März 1986
dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation die Erstreckung des Übereinkommens auf
die Bermudas mit Wirkung vom 27. März 1987 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II Bekanntmachung vom 6. Februar 1987 (BGBI. II S. 176).
S. 26).
Bonn, den 25. September 1987 Bonn, den 25. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt Dr. Oesterhelt
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 25. September 1987
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl (BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Portugal am 6. Oktober 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1986 (BGBI. II
s. 49).
Bonn, de_n 25. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 1979
über sichere Container über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 25. September 1987 Vom 25. September 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember Das Internationale übereinkommen von 1979 über den
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
S. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Afghanistan am 24. Juni 1988 Kamerun am 8. Februar 1987
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat am 27. März 1986
dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation die Erstreckung des Übereinkommens auf
die Bermudas mit Wirkung vom 27. März 1987 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II Bekanntmachung vom 6. Februar 1987 (BGBI. II S. 176).
S. 26).
Bonn, den 25. September 1987 Bonn, den 25. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt Dr. Oesterhelt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 619
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 25. September 1987
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxin-
waffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist nach
seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahamas am 26. November 1986
Grenada am 22. Oktober 1986
Korea, Demokratische Volksrepublik am 13. März 1987
Korea, Republik am 25. Juni 1987
Sri Lanka am 18. November 1986.
Die Bahamas haben ihre Beitrittsurkunde am 26. November 1986 in London
hinterlegt. Grenada hat seine Beitrittsurkunde am 22. Oktober 1986 in London
hinterlegt. Die Demokratische Volksrepublik Korea hat ihre Beitrittsurkunde am
13. März 1987 in Moskau hinterlegt. Die Republik Korea hat ihre Ratifikations-
urkunden am 25. Juni 1987 in London und Washington hinterlegt. Sri Lanka hat
seine Ratifikationsurkunden am 18. November 1986 in London, Moskau und
Washington hinterlegt.
St. Lu c i a hat dem Verwahrer in London am 26. November 1986 notifiziert, daß
es sich an das übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1184).
Bonn, den 25. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Gründung eines Rates über die Internationale
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
des Zollwesens
Vom 29. September 1987 Vom 29. September 1987
Das Abkommen von 15. Dezember 1950 über die Grün- Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1,19) ist nach (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und das
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Mali am 7. August 1987 Benin am 12. Mai 1987
in Kraft getreten. Togo am 5. März 1987
Das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat die Erstreckung in Kraft getreten.
des Abkommens auf Hongkong notifiziert. Gemäß Artikel II
Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens ist die Erstreckung
auf Hongkong am 1. Juli 1987 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1986 (BGBI. II S. 955). Bekanntmachung vom 11. März 1987 (BGBI. II S. 218).
Bonn, den 29. September 1987 Bonn, den 29. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Vom 29. September 1987
In Bangui/Zentralafrikanische Republik ist am
26. Februar 1987 ein Rahmenabkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik einerseits und der
Regierung der Zentrala~ikanischen Republik andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Ent-
wicklungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2
am 26. Februar 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. September 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Gründung eines Rates über die Internationale
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
des Zollwesens
Vom 29. September 1987 Vom 29. September 1987
Das Abkommen von 15. Dezember 1950 über die Grün- Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1,19) ist nach (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und das
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Mali am 7. August 1987 Benin am 12. Mai 1987
in Kraft getreten. Togo am 5. März 1987
Das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat die Erstreckung in Kraft getreten.
des Abkommens auf Hongkong notifiziert. Gemäß Artikel II
Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens ist die Erstreckung
auf Hongkong am 1. Juli 1987 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1986 (BGBI. II S. 955). Bekanntmachung vom 11. März 1987 (BGBI. II S. 218).
Bonn, den 29. September 1987 Bonn, den 29. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Vom 29. September 1987
In Bangui/Zentralafrikanische Republik ist am
26. Februar 1987 ein Rahmenabkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik einerseits und der
Regierung der Zentrala~ikanischen Republik andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Ent-
wicklungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2
am 26. Februar 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. September 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 621
Abkommen
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Die Regierungen der Bundesrepublik Deu.tschland Artikel 4
und der Französischen Republik Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik beziehungsweise die in Artikel 2
und
Absatz 2 bezeichneten Organisationen wählen europäische frei-
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - willige Entwicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforde-
rungsprofilen in den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sor-
in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren gen außerdem gegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festi-
gen,
Artikel 5
in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län- ( 1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik unterstützt
dern Europas und der Zentralafrikanischen Republik zu fördern, die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für die
Durchführung ihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt
in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi- ihnen Hilfe und Schutz.
schen der Jugend Europas und der Zentralafrikanischen Republik ' (2) Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol-
zu vertiefen, gung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße-
rungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung beizutragen - (3) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik übernimmt
die Wiedergutmachung von Schäden, welche die europäischen
sind wie folgt übereingekommen: freiwilligen Entwicklungshelfer bei der Durchführung oder anläß-
lich der Durchführung ihrer Aufgaben verursachen.
Artikel 1 (4) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der
(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Republik jede für die gütliche Beilegung von
Französischen Republik verpflichten sich, durch die Entsendung Streitigkeiten erforderliche Unterrichtung und sonstige Unterstüt-
von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah- zung zuteil werden. Desgleichen bemüht sich die Regierung der
men zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen, Zentralafrikanischen Republik, sie im Geist der Zusammenarbeit
die den vorrangigen Bedürfnissen der zentralafrikanischen Bevöl- zu schlichten.
kerung entsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Artikel 6
Entwicklungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäi-
schen freiwilligen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrück- Die von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und
liches Ersuchen der Regierung der Zentralafrikanischen Republik. der Französischen Republik beziehungsweise den befugten
Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungs-
(2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die helfer gezahlte Vergütung zur Bestreitung des Lebensunterhalts
ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh- stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der Zentralafrikanischen
nung in der Zentralafrikanischen Republik arbeiten möchten, um Republik befreit die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer
bestimmte Vorhaben in der Zentralafrikanischen Republik zu von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.
fördern.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen- (1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen
stand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter- volle soziale Sicherung.
zeichnern.
(2) Ferner gelten für die europäischen freiwilligen Entwicklungs-
(2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi- helfer während ihres Aufenthalts und nach Beendigung ihres
sationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen. Auftrags hinsichtlich der sozialen Sicherung die auf sie in ihrem
Diese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe- Heimatland anwendbaren Rechtsvorschriften.
sondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu
schließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden,
Artikel 8
so notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik erteilt unent-
geltlich
Artikel 3
- Genehmigungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehin-
Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein
derten Reisen und zum Verlassen des Landes vorbehaltlich der
unter der Aufsicht der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-
in der Zentralafrikanischen Republik geltenden Einwande-
blik durchgeführtes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die
rungsgesetze,
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 - Arbeitsgenehmigungen, sobald dies zur Durchführung der Vor-
bezeichneten Organisationen entsenden die europäischen freiwil- haben erforderlich ist sowie Ausweispapiere, die ihnen bei der
ligen Entwicklungshelfer zu der Regierung der Zentralafrikani- Erfüllung ihrer Aufgaben die Unterstützung der zuständigen
schen Republik. zentralafrikanischen Behörden sichern.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Sie gewährt Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von Natur- (2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet
katastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Krisen, sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der
soweit dies unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.
möglich ist.
(3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Veran-
Artikel 9 staltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang mit
( 1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt den ihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein-
gesetzt werden.
europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern eine Unterkunft an
den Orten zur Verfügung, an denen sie ihre Aufgaben durchzu- (4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -
führen haben. nachgehen.
(2) Sie genehmigt die vorübergehende zoll- und abgabenfreie
Einfuhr des Materials, der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für Artikel 12
die Durchführung des Vorhabens notwendig sind, sowie der per- Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können
sönlichen Habe der europäischen Entwicklungshelfer und eines bei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.
Privatfahrzeugs für jede Familie in den sechs Monaten nach ihrer
Ankunft.
Artikel 10 Artikel 13
(1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik kann einen Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Europäi-
europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland schen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
zurückschicken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches
oder berufliches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt.
Eine solche Entscheidung muß der entsendenden Regierung Artikel 14
beziehungsweise Organisation unter Beifügung einer Begrün-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
dung mit einmonatiger Kündigungsfrist notifiziert werden.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei
Organisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
nach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist, Erklärung abgibt.
abberufen.
Artikel 11 Artikel 15
(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer haben (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren
unbeschadet ihrer Immunität die Gesetze, Vorschriften und Sitten geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß
der Zentralafrikanischen Republik zu achten. Sie sind in bezug auf eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kündi-
alle Tatsachen oder Informationen, von denen sie bei der Aus- gung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-
übung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis werdens dieser Kündigung notifiziert.
gebunden. (2) Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangui am 26. Februar 1987 in drei Urschriften,
jede in französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Otfried Garbe
Für die Regierung der Französischen Republik
Jean-Jacques Mano
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Jean-Louis Psimbis
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 623
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 29. September 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
(BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4
für
Jamaika am 19. Mai 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. April 1987 (BGBI. II S. 240).
Bonn, den 29. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 2. Oktober 1987
Das von der Bundesrepublik Deutschland in Granada am 3. Oktober 1985
unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Euro-
pas wird nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 1987
in Kraft treten; die Ratifikationsurkunde ist am 17. August 1987 bei dem General-
sekretär des Europarats hinterlegt worden.
Das Übereinkommen wird am 1. Dezember 1987 ferner für
Dänemark
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen keine Anwendung auf die Färöer
und Grönland findet,
Frankreich
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen auf die europäischen Departe-
ments und auf die Übersee-Departements der Französischen Republik
Anwendung findet,
in Kraft treten.
Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Übereinkommen
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Convention
for the Protection of the Architectural Heritage of Europe
Convention
pour la Sauvegarde du Patrimoine Architectural de l 'Europe
(Übersetzung)
The member States of the Council of Les Etats membres du Conseil de Die Mitgliedstaaten des Europarats, die
Europe, signatory hereto, l 'Europe, signataires de la presente dieses Übereinkommen unterzeichnen -
Convention,
Considering that the aim of the Council Considerant que le but du Conseil de von der Erwägung geleitet, daß es das
of Europe is to achieve a greater unity l'Europe est de realiser une union plus Ziel des Europarats ist, eine engere Ver-
between its members for the purpose, etroite entre ses membres, afin notam- bindung zwischen seinen Mitgliedern her-
inter alia, of safeguarding and realising ment de sauvegarder et de promouvoir les beizuführen, um insbesondere die Ideale
the ideals and principles which are their ideaux et les principes qui sont leur patri- und Grundsätze, die ihr gemeinsames
common heritage; moine commun; Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
Recognising that the architectural heri- Reconnaissant que le patrimoine archi- in der Erkenntnis, daß das architektoni-
tage constitutes an irreplaceable expres- tectural constitue une expression irrem- sche Erbe einen unersetzlichen Ausdruck
sion of the richness and diversity of plac;able de la richesse et de la diversite des Reichtums und der Vielfalt des euro-
Europe's cultural heritage, bears inesti- du patrimoine culturel de l'Europe, un päischen Kulturerbes darstellt, auf
mable witness to our past and is a com- temoin inestimable de notre passe et un unschätzbare Weise Zeugnis von unserer
mon heritage of all Europeans; bien commun a tous les Europeens; Vergangenheit ablegt und ein gemeinsa-
mes Erbe aller Europäer ist;
Having regard to the European Cultural Vu la Convention Culturelle Euro- im Hinblick auf das am 19. Dezember
Convention signed in Paris on 19 Decem- peenne signee a Paris le 19 decembre 1954 in Paris unterzeichnete Europäi-
ber 1954 and in particular to Article 1 1954 et notamment son article 1er; sche Kulturabkommen, insbesondere auf
thereof; dessen Artikel 1;
Having regard to the European Charter Vu la Charte Europeenne du Patrimoine im Hinblick auf die am 26. September
of the Architectural Heritage adopted by Architectural adoptee par le Comite des 1975 vom Ministerkomitee des Europa-
the Committee of Ministers of the Council Ministres du Conseil de l'Europe le rats angenommene Europäische Charta
of Europe on 26 September 1975 and to 26 septembre 1975 et la Resolution (76) des architektonischen Erbes und die am
Resolution (76) 28, adopted on 14 April 28, adoptee le 14 avril 1976, relative a 14. April 1976 angenommene Entschlie-
1976, concerning the adaptation of laws l'adaptation des systemes legislatifs et ßung (76) 28 über die Anpassung von
and regulations to the requirements of reglementaires nationaux aux exigences Gesetzen und sonstigen Vorschriften an
integrated conservation of the architectu- de la conservation integree du patrimoine die Erfordernisse einer integrierten Erhal-
ral heritage; architectural; tung des architektonischen Erbes;
Having regard to Recommendation 880 Vu la Recommandation 880 (1979) de im Hinblick auf die Empfehlung 880
(1979) of the Parliamentary Assembly of !'Assemblee Parlementaire du Conseil de (1979) der Parlamentarischen Versamm-
the Council of Europe on the conservation l'Europe relative a la conservation du lung des Europarats über die Erhaltung
of the European architectural heritage; patrimoine architectural; des architektonischen Erbes Europas;
Having regard to Recommendation No. Compte tenu de la Recommandation n° im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R
R (80) 16 of the Committee of Ministers to R (80) 16 du Comite des Ministres aux (80) 16 des Ministerkomitees an die Mit-
member States on the specialised train- Etats membres concernant la formation gliedstaaten über die Fachausbildung
ing of architects, town planners, civil specialisee des architectes, urbanistes, von Architekten, Städteplanern, Inge-
engineers and landscape designers, and ingenieurs du genie civil et paysagistes nieuren und Landschaftsplanern sowie
to Recommendation No. R (81) 13 of the ainsi que la Recommandation n° R (81) 13 die am 1. Juli 1981 angenommene Emp-
Committee of Ministers, adopted on 1 July du Comite des Ministres adoptee le fehlung Nr. R (81) 13 des Ministerkomi-
1981, on action in aid of certain declining 1er juillet 1981 concernant les actions a tees über Maßnahmen zur Unterstützung
craft trades in the context of the craft entreprendre en faveur de certains bestimmter vom Untergang bedrohter
activity; metiers menaces de disparition dans le Handwerkszweige im Rahmen der Tätig-
cadre de l'activite artisanale; keit im Bereich des Handwerks;
Recalling the importance of handing Rappelant qu'il importe de transmettre eingedenk dessen, daß es wichtig ist,
down to future generations a system of un systeme de references culturelles aux den künftigen Generationen ein System
cultural references, improving the urban generations futures, d'ameliorer le cadre kultureller Bezugspunkte zu hinterlassen,
and rural environment and thereby foster- de vie urbain et rural et de favoriser par la die städtische und ländliche Umwelt zu
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 625
ing the economic, social and cultural meme occasion le developpement econo- verbessern und auf diese Weise die wirt-
development of States and regions; mique, social et culturel des Etats et des schaftliche, soziale und kulturelle Ent-
regions; wicklung von Staaten und Regionen zu
fördern;
Acknowledging the importance of Affirmant qu'il importe de s'accorder in Anerkennung dessen, daß es wichtig
reaching agreement on the main thrust of sur les orientations essentielles d'une ist, sich über die Hauptrichtung einer
a common policy for the conservation and politique commune qui garantisse la sau- gemeinsamen Politik zur Erhaltung und
enhancement of the architectural heri- vegarde et la mise en valeur du patri- Aufwertung des architektonischen Erbes
tage, moine architectural, zu einigen -
Have agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Definition of the Definition du patrimoine Bestimmung des Begriffs
architectural heritage architectural ,,architektonisches Erbe"
Article 1 Article 1 Artikel 1
For the purposes of this Convention, Aux fins de la presente Convention, Der Ausdruck „architektonisches Erbe"
the expression "architectural heritage" l'expression «patrimoine architectural» im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt
shall be considered to comprise the fol- est consideree comme comprenant les folgende ortsfeste Güter:
lowing permanent properties: biens immeubles suivants:
1. Monuments: all buildings and struc- 1. Les monuments: toutes realisations 1. Denkmäler: alle Bauwerke von her-
tures of conspicuous historical, particulierement remarquables en rai- ausragender geschichtlicher, archäo-
archaeological, artistic, scientific, son de leur interet historique, archeo- logischer, künstlerischer, wissen-
social or technical interest, including logique, artistique, scientifique, social schaftlicher, sozialer oder technischer
their fixtures and fittings; ou technique, y compris les installa- Bedeutung, einschließlich ihres Zube-
tions ou les elements decoratifs fai- hörs und ihrer unbeweglichen Aus-
sant partie integrante de ces realisa- stattung;
tions;
2. Groups of buildings: homogeneous 2. Les ensembles architecturaux: grou- 2. Ensembles: geschlossene Gruppen
groups of urban or rural buildings con- pements homogenes de constructions städtischer oder ländlicher Gebäude
spicuous for their historical, archaeo- urbaines ou rurales remarquables par von herausragender geschichtlicher,
logical, artistic, scientific, social or leur interet historique, arct:leologique, archäologischer, künstlerischer, wis-
technical interest which are suffi- artistique, scientifique, social ou tech- senschaftlicher, sozialer oder techni-
ciently coherent to form topographi- nique et suffisamment coherents pour scher Bedeutung, die genügend
cally definable units; faire l'objet d'une delimitation topo- zusammenhängen, um topographisch
graphique; abgrenzbare Einheiten zu bilden;
3. Sites: the combined works of man and 3. les sites: oouvres combinees de 3. Stätten: gemeinsame Werke von
nature, being areas which are partially l'homme et de la nature, partiellement Mensch und Natur, bei denen es sich
built upon and sufficiently distinctive construites et constituant des espa- um teilweise bebaute Gebiete handelt,
and homogeneous to be topographi- ces suffisamment caracteristiques et die genügend charakteristisch und
cally definable and are of conspicuous homogenes pour faire l'objet d'une geschlossen sind, um topographisch
historical, archaeological, artistic, delimitation topographique, remar- abgrenzbar zu sein, und die von her-
scientific, social or technical interest. quables par leur interet historique, ausragender geschichtlicher, archäo-
archeologique, artistique, scientifique, logischer, künstlerischer, wissen-
social ou technique. schaftlicher, sozialer oder technischer
Bedeutung sind.
ldentification of properties ldentification des biens a proteger Erfassung der zu schützenden Güter
to be protected
Article 2 Article 2 Artikel 2
For the purpose of precise identification Afin d'identifier avec prec1s1on les Um die Denkmäler, Ensembles und
of the monuments, groups of buildings monuments, ensembles architecturaux et Stätten, die geschützt werden sollen,
and sites to be protected, each Party sites susceptibles d'etre proteges, cha- genau zu erfassen, verpflichtet sich jede
undertakes to maintain inventories and in que Partie s'engage a en poursuivre Vertragspartei, Inventare zu führen und in
the event of threats to the properties con- l'inventaire et, en cas de menaces pesant Fällen, in denen den betreffenden Gütern
cerned, to prepare appropriate documen- sur les biens concernes, a etablir dans les Gefahr droht, so früh wie möglich eine
tation at the earliest opportunity. meilleurs delais une documentation geeignete Dokumentation vorzubereiten.
appropriee.
Statutory protection procedures Procedures legales de protection Gesetzliche Schutzverfahren
Article 3 Article 3 Artikel 3
Each Party undertakes: Chaque Partie s'engage: Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
1. to take statutory measures to protect 1. a mettre en oouvre un regime legal de 1. gesetzliche Maßnahmen zum Schutz
the architectural heritage; protection du patrimoine architectural; des architektonischen Erbes zu tref-
fen;
2. within the framework of such 2. a assurer, dans le cadre de ce regime 2. im Rahmen dieser Maßnahmen auf
measures and by means specific to et selon des modalites propres a cha- eine für jeden Staat oder jede Region
each State or region, to make provi- que Etat ou region, la protection des spezifische Art und Weise Vorsorge
sion for the protection of monuments, monuments, des ensembles architec- für den Schutz der Denkmäler,
groups of buildings and sites. turaux et des sites. Ensembles und Stätten zu treffen.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Article 4 Article 4 Artikel 4
Each Party undertakes: Chaque Partie s'engage: Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
1 . to implement appropriate supervision 1. a appliquer en vertu de la protection 1. die für den rechtlichen Schutz der
and authorisation procedures as juridique des biens consideres, des betreffenden Güter erforderlich wer-
required by the legal protection of the procedures de contröle et d'autorisa- denden geeigneten Überwachungs-
properties in question; tion appropriees; und Genehmigungsverfahren durch-
zuführen;
2. to prevent the disfigurement, dilapida- 2. a eviter que des biens proteges ne 2. zu verhindern, daß geschützte Güter
tion or demolition of protected proper- soient defigures, degrades ou demo- verunstaltet, dem Verfall anheimgege-
ties. To this end, each Party under- lis. Dans cette perspective, chaque ben oder zerstört werden. Zu diesem
takes to introduce, if it has not already Partie s'engage, si ce n'est pas deja Zweck verpflichtet sich jede Vertrags-
done so, legislation which: fait, a introduire dans sa legislation partei, falls dies noch nicht geschehen
des dispositions prevoyant: ist, Rechtsvorschriften einzuführen,
a. requires the submission to a a. la soumission a une autorite com- a) die vorsehen, daß jedes Vorhaben
competent authority of any petente des projets de demolition der Zerstörung oder Änderung von
scheme for the demolition or alter- ou de modification de monuments Denkmälern, die bereits geschützt
ation of monuments which are deja proteges ou faisant l'objet sind oder für die ein Schutzverfah-
already protected, or in respect of d'une procedure de protection, ren eingeleitet worden ist, sowie
which protection proceedings ainsi que de tout projet qui affecte jedes Vorhaben, das ihre Umge-
have been instituted, as well as leur environnement; bung berührt, einer zuständigen
any scheme affecting their sur- Behörde vorzulegen ist;
roundings;
b. requires the submission to a b. la soumission a une autorite com- b) die vorsehen, daß jedes Vorhaben,
competent authority of any petente des projets affectant tout das ein Ensemble oder einen Teil
scheme affecting a group of build- ou partie d'un ensemble architec- davon oder eine Stätte berührt und
ings or a part thereof or a site tural ou d'un site, et portant sur das
which involves des travaux
- demolition of buildings - de demolition de bätiments - die Zerstörung von Gebäuden,
- the erection of new buildings - de construction de nouveaux - die Errichtung neuer Gebäude,
bätiments
- substantial alterations which - de modifications importantes - den Charakter des Ensembles
impair the character of the build- qui porteraient atteinte au oder der Stätte beeinträchti-
ings or the site; caractere de l'ensemble archi- gende wesentliche Änderungen
tectural ou de site;
bedingt, einer zuständigen
Behörde vorzulegen ist;
c. permits public authorities to c. la possibilite pour les pouvoirs c) die es den Behörden ermöglichen,
require the owner of a protected publics de mettre en demeure le von dem Eigentümer eines
property to carry out, work or to proprietaire d'un bien protege geschützten Gutes die Durchfüh-
carry out such work itself if the d'effectuer des travaux ou de se rung von Arbeiten zu verlangen
owner fails to do so; substituer ä lui en cas de defail- oder diese Arbeiten selbst durch-
lance de sa part; zuführen, wenn der Eigentümer
dies unterläßt;
d. allows compulsory purchase of a d. Ja possibilite d'exproprier un bien d) welche die Enteignung eines
protected property. protege. geschützten Gutes erlauben.
Article 5 Article 5 Artikel 5
Each Party undertakes to prohibit the Chaque Partie s'engage a proscrire Je Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
removal, in whole or in part, of any pro- deplacement de tout ou partie d'un monu- die vollständige oder teilweise Verset-
tected monument, except where the ment protege, sauf dans l'hypothese ou Ja zung eines geschützten Denkmals an
material safeguarding of such monu- sauvegarde materielle de ce monument eine andere Stelle zu verhindern, es sei
ments makes removal imperative. In l'exigerait imperativement. En ce cas, denn, daß die materielle Sicherung
these circumstances the competent l'autorite competente prendrait les garan- dieses Denkmals die Versetzung unbe-
authority shall take the necessary pre- ties necessaires pour son demontage, dingt erforderlich macht. In einem derarti-
cautions for its dismantling, transfer and son transfert et son remontage dans un gen Fall trifft die zuständige Behörde die
reinstatement at a suitable location. lieu approprie. erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
für den Abbau des Denkmals, seine Ver-
bringung und seinen Wiederaufbau an
einer geeigneten Stelle.
Ancillary measures Mesures complementaires Begleitende Maßnahmen
Article 6 Article 6 Artikel 6
Each Party undertakes: Chaque Partie s'engage a: Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
1. to provide financial support by the 1. prevoir, en fonction des competences 1 . in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend
public authorities for maintaining and nationales, regionales et locales et den gesamtstaatlichen, regionalen
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 627
restoring the architectural heritage on dans la limite des budgets disponi- und kommunalen Zuständigkeiten und
its territory, in accordance with the bles, un soutien financier des pouvoirs im Rahmen der verfügbaren Haus-
national, regional and local compe- publics aux travaux d'entretien et de haltsmittel durch die Behörden finan-
tence and within the limitations of the restauration du patrimoine architectu- zielle Unterstützung für die Unterhal-
budgets available; ral situe sur son territoire; tung und Wiederherstellung des archi-
tektonischen Erbes zu gewähren;
2. to resort, if necessary, to fiscal 2. avoir recours, le cas echeant, a des 2. erforderlichenfalls zu steuerlichen
measures to facilitate the conserva- mesures fiscales susceptibles de Maßnahmen zu greifen, um die Erhal-
tion of this heritage; favoriser la conservation de ce patri- tung dieses Erbes zu erleichtern;
moine;
3. to encourage private initiatives for 3. encourager les initiatives privees en 3. private Initiativen zur Unterhaltung
maintaining and restoring the archi- matiere d'entretien et de restauration und Wiederherstellung des architek-
tectural heritage. de ce patrimoine. tonischen Erbes zu fördern.
Article 7 Article 7 Artikel 7
In the surroundings of monuments, Aux abords des monuments, a J'inte- Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in
within groups of buildings and within rieur des ensembles architecturaux et der Umgebung von Denkmälern, inner-
sites, each Party undertakes to promote des sites, chaque Partie s'engage a sus- halb von Ensembles und innerhalb von
measures for the general enhancement of citer des mesures visant a ameliorer la Stätten Maßnahmen zur allgemeinen Ver-
the environment. qualite de l'environnement. besserung der Umwelt einzuführen.
Article 8 Article 8 Artikel 8
With a view to limiting the risks of the Chaque Partie s'engage en vue de limi- Zur Begrenzung der Gefahren des
physical deterioration of the architectural ter les risques de degradation physique physischen Verfalls des architektoni-
heritage, each Party undertakes: du patrimoine architectural: schen Erbes verpflichtet sich jede Ver-
tragspartei,
1. to support scientific research for 1. a soutenir la recherche scientifique en 1. wissenschaftliche Forschungen zu
identifying and analysing the harmful vue d'identifier et d'analyser les effets unterstützen, welche die schädlichen
effects of pollution and for defining nuisibles de la pollution et en vue de Auswirkungen der Umweltverschmut-
ways and means to reduce or eradi- definir les moyens de reduire ou d'eli- zung ermitteln und analysieren und
cate these effects; miner ces effets; Mittel und Wege zur Verringerung oder
Beseitigung dieser Auswirkungen auf-
zeigen;
2. to take into consideration the special 2. a prendre en consideration les proble- 2. bei Maßnahmen gegen die Umweltver-
problems of conservation of the archi- mes specifiques de la conservation du schmutzung die besonderen Pro-
tectural heritage in anti-pollution pol- patrimoine architectural dans les poli- bleme der Erhaltung des architektoni-
icies. tiques de lutte contre la pollution. schen Erbes zu berücksichtigen.
Sanctions Sanctions Sanktionen
Article 9 Article 9 Artikel 9
Each Party undertakes to ensure within Chaque Partie s'engage, dans le cadre Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
the power available to it that infringe- des pouvoirs qui sont les siens, a faire en im Rahmen ihrer Befugnisse sicherzustel-
ments of the law protecting the architec- sorte que les infractions a la legislation len, daß bei Verstößen gegen Gesetze
tural heritage are met with a relevant and protegeant le partrimoine architectural zum Schutz des architektonischen Erbes
adequate response by the competent fassent l'objet de mesures appropriees et von der zuständigen Behörde sachdien-
authority. This response may in appropri- suffisantes de la part de I' autorite compe- liche und angemessene Gegenmaßnah-
ate circumstances entail an obligation on tente. Ces mesures peuvent entrainer, le men getroffen werden. Diese Maßnahmen
the offender to demolish a newly erected cas echeant, l'obligation pour les auteurs können gegebenenfalls dazu führen, daß
building which fails to comply with the de demolir un nouvel edifice construit irre- der Gesetzesübertreter verpflichtet wird,
requirements or to restore a protected gulierement ou de restituer l'etat ante- ein neu errichtetes Gebäude, das den
propery to its former condition. rieur du bien protege. Anforderungen nicht entspricht, abzubre-
chen oder ein geschütztes Gut in seinen
früheren Zustand zurückzuversetzen.
Conservation policies Politiques de conservation Erhaltungsmaßnahmen
Article 10 Article 10 Artikel 10
Each Party undertakes to adopt inte- Chaque Partie s'engage a adopter des Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
grated conservation policies which: politiques de conservation integree qui: integrierte Erhaltungsmaßnahmen zu
treffen,
1. include the protection of the architec- 1. placent la protection du patrimoine die den Schutz des architektonischen
tural heritage as an essential town architectural parmi les objectifs Erbes als wesentliches Ziel der Raum-
and country planning objective and essentiels de l'amenagement du terri- ordnung und des Städtebaus umfas-
ensure that this requirement is taken toire et de l'urbanisme et qui assurent sen und sicherstellen, daß diese For-
into account at all stages both in the la prise en compte de cet imperatif aux derung sowohl bei der Aufstellung von
drawing up of development plans and divers stades de l'elaboration des Bauleitplänen als auch bei den
in the procedures for authorising work; plans d'amenagement et des proce- Genehmigungsverfahren für Bauar-
dures d'autorisation de travaux; beiten in jeder Phase berücksichtigt
wird;
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
2. promote programmes for the restora- 2. suscitent des programmes de restau- 2. die Programme zur Wiederherstellung
tion and maintenance of the architec- ration et d'entretien du patrimoine und Unterhaltung des architektoni-
tural heritage; architectural; schen Erbes fördern;
3. make the conservation, promotion and 3. fassent de la conservation, de l'anima- 3. welche die Erhaltung, Förderung und
enhancement of the architectural heri- tion et de la mise en valeur du patri- Aufwertung des architektonischen
tage a major feature of cultural, en- moine architectural, un element Erbes zu einefT! wesentlichen Aspekt
vironmental and planning policies; majeur des poltiques en matiere de der Kultur-, Umwelt- und Raumord-
culture, d'environnement et d'amena- nungspolitik machen;
gement du territoire;
4. facilitate whenever possible in the 4. favorisent, lorsque c'est possible, 4. die beim Planungsprozeß im Rahmen
town and country planning process dans le cadre des processus d'ame- der Raumordnung und des Städte-
the conservation and use of certain nagement du territoire et de l'urba- baus, wann immer dies möglich ist, die
buildings whose intrinsic importance nisme, la conservation et l'utilisation Erhaltung und Nutzung bestimmter
would not warrant protection within de bätiments dont l'importance propre Gebäude erleichtern, deren Eigenbe-
the meaning of Article 3, paragraph 1, ne justifierait pas une protection au deutung keinen Schutz im Sinne des
of this Convention but which are of sens des I' Article 3, paragraphe 1, de Artikels 3 Nummer 1 rechtfertigen
interest from the point of view of their la presente Convention, mais qui pre- würde, die aber im Hinblick auf ihre
setting in the urban or rural environ- senterait une valeur d'accompagne- Lage in der städtischen oder ländli-
ment and of the quality of life; ment du point de vue de l'environne- chen Umgebung und auf die Lebens-
ment urbain ou rural ou du cadre de qualität von Interesse sind;
vie;
5. foster, as being essential to the future 5. favorisent l'application et le develop- 5. welche die Anwendung und Entwick-
of the architectural heritage, the appli- pement, indispensables a l'avenir du lung traditioneller Fertigkeiten und
cation and development of traditional patrimoine, des techniques et mate- Werkstoffe wegen ihrer wesentlichen
skills and materials. riaux traditionnels. Bedeutung für die Zukunft des archi-
tektonischen Erbes fördern.
Article 11 Article 11 Artikel 11
Due regard being had to the architectu- Chaque Partie s'engage a favoriser, Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
ral and historical character of the heri- tout en respectant le caractere architec-
tage, each Party undertakes to foster: tural et historique du patrimoine:
- the use of protected properties in the - l'utilisation des biens proteges compte - die Nutzung geschützter Güter ent-
light of the needs of contemporary life; tenu des besoins de la vie contempo- sprechend den Bedürfnissen des heuti-
raine; gen Lebens,
- the adaptation when appropriate of old - l'adaptation, lorsque cela s'avere - soweit angängig die Anpassung alter
buildings for new uses. approprie, de bätiments anciens a des Gebäude an neue Nutzungsarten
usages nouveaux.
unter gebührender Beachtung des archi-
tektonischen und geschichtlichen Cha-
rakters des Erbes zu fördern.
Article 12 Article 12 Artikel 12
While recognising the value of permit- Tout en reconnaissant l'interet de faci- Ohne den Wert des Zugangs der Allge-
ting public access to protected proper- liter la visite par le public des biens prote- meinheit zu geschützten Gütern zu ver-
ties, each Party undertakes to take such ges, chaque Partie s'engage a faire en kennen, verpflichtet sich jede Vertrags-
action as may be necessary to ensure sorte que les consequences de cette partei, die erforderlichen Maßnahmen zu
that the consequences of permitting this ouverture au public, notamment les ame- treffen, um sicherzustellen, daß die Fol-
access, especially any structural devel- nagements d'acces, ne portent pas gen der Zugänglichmachung, insbeson-
opment, do not adversely affect the archi- atteinte au caractere architectural et his- dere bauliche Maßnahmen, den architek-
tectural and historical character of such torique de ces biens et de leur environne- tonischen und geschichtlichen Charakter
properties and their surroundings. ment. dieser Güter und ihrer Umgebung nicht
beeinträchtigen.
Article 13 Article 13 Artikel 13
In order to facilitate the implementation Afin de faciliter la mise en reuvre de ces Um die Durchführung der Erhaltungs-
of these policies, each Party undertakes politiques, chaque Partie s'engage a maßnahmen zu erleichtern, verpflichtet
to fester, within its own political and developper dans le contexte propre de sich jede Vertragspartei, im Rahmen ihrer
administrative structure, effective co- son organisation politique et administra- politischen und verwaltungsmäßigen
operation at all levels between conserva- tive, la cooperation effective aux divers Ordnung auf allen Ebenen eine wirksame
tion, cultural, environmental and planning echelons des services responsables de la Zusammenarbeit zwischen Denkmal-
activities. conservation, de l'action culturelle, de pflege, Kulturarbeit, Umweltschutz und
l'environnement et de l'amenagement du Raumordnung zu fördern.
territoire.
Participation and associations Participation et associations Mitwirkung und Vereinigungen
Article 14 Article 14 Artikel 14
With a view to widening the 1mpact of En vue de seconder l'action des pou- Um die Wirkung der behördlichen Maß-
public authority measures for the 1dentifi- voIrs publics en faveur de la connais- nahmen zur Erfassung, zum Schutz, zur
------- ---- -- . -----------
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 629
cation, protection, restoration, mainte- sance, la protection, la restauration, Wiederherstellung, zur Unterhaltung, zur
nance, management and promotion of the l'entretien, la gestiön et l'animation du Verwaltung und zur Förderung des archi-
architectural heritage, each Party under- patrimoine architectural, chaque Partie tektonischen Erbes zu verstärken, ver-
takes: s'engage: pflichtet sich jede Vertragspartei,
1. to establish in the various stages of 1. a mettre en place, aux divers stades 1. in den verschiedenen Phasen des Ent-
the decision-making process, approp- des processus de decision, des struc- scheidungsprozesses die organisato-
riate machinery for the supply of infor- tures d'information, de consultation et rischen Voraussetzungen für die
mation, consultation and co-operation de collaboration entre l'Etat, les col- wechselseitige Information, Konsulta-
between the State, the regional and lectivites locales, les institutions et tion und Zusammenarbeit zwischen
local authorities, cultural institutions associations culturelles et le public; Staat, Gebietskörperschaften, kultu-
and associations, and the public; rellen Einrichtungen und Vereinigun-
gen und der Öffentlichkeit zu schaffen;
2. to foster the development of sponsor- 2. a favoriser le developpement du 2. die Entwicklung des Mäzenatentums
ship and of non-profit-making asso- mecenat et des associations a but non und von auf diesem Gebiet tätigen,
ciations working in this field. lucratif ceuvrant en la matiere. nicht auf Gewinn gerichteten Vereini-
gungen zu fördern.
Information and training Information et formation Information und Ausbildung
Article 15 Article 15 Artikel 15
Each Party undertakes: Chaque Partie s'engage: Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
1 . to develop public awareness of the 1. a valoriser la conservation du patri- 1 . das Bewußtsein der Öffentlichkeit für
value of conserving the architectural moine architectural dans l'opinion den Wert der Erhaltung des architek-
heritage, both as an element of cul- publique aussi bien en tant qu'element tonischen Erbes sowohl als Teil der
tural identity and as a source of inspi- d'identite culturelle que comme kulturellen Identität als auch als
ration and creativity for present and source d'inspiration et de creativite Quelle der Inspiration und Kreativität
future generations; pour les generations presentes et für heutige und künftige Generationen
futures; zu stärken;
2. to this end, to promote policies for dis- 2. a promouvoir a cette fin des politiques 2. zu diesem Zweck Maßnahmen zur
seminating information and fostering d'information et de sensibilisation Verbreitung von Informationen und zur
increased awareness, especially by notamment a l'aide de techniques Entwicklung eines verstärkten
the use of modern communication and modernes de diffusion et d'animation, Bewußtseins insbesondere unter Ver-
promotion techniques, aimed in par- ayant en particulier pour objectif: wendung moderner Techniken der
ticular: Kommunikation und der Öffentlich-
keitsarbeit zu fördern, die namentlich
darauf abzielen,
a. at awakening or increasing public a. d'eveiller ou d'accroitre la sensibi- a) schon vom Schulalter an das Inter-
interest, as from school-age, in the lite du public, des l'äge scolaire, a esse der Öffentlichkeit am Schutz
protection of the heritage, the la protection du patrimoine, a la des Erbes, an der Qualität der
quality of the built environment and qualite de l'environnement bäti et a gebauten Umwelt und der Archi-
architecture; l'expression architecturale; tektur zu wecken oder zu steigern;
b. at demonstrating the unity of the b. de mettre en evidence l'unite du b) die Einheit des Kulturerbes und die
cultural heritage and the links that patrimoine culturel et des liens Zusammenhänge zu verdeutli-
exist between architecture, the existant entre l'architecture, les chen, die zwischen Architektur,
arts, popular traditions and ways of arts, les traditions populaires et _Kunst, Brauchtum und Lebenswei-
life at European, national and modes de vie, que ce soit a l'eche- sen bestehen, sei es auf europäi-
regional levels alike. lon europeen, national ou regional. scher, nationaler oder regionaler
Ebene.
Article 16 Article 16 Artikel 16
Each Party undertakes to promote Chaque Partie s'engage a favoriser la Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
training in the various occupations and formation des diverses professions et des die Ausbildung in den verschiedenen
craft trades involved in the conservation divers corps de metiers intervenant dans Berufen und Handwerken, die mit der
of the architectural heritage. la conservation du patrimoine architectu- Erhaltung des architektonischen Erbes
ral. befaßt sind, zu fördern.
European co-ordination Coordination europeenne Abstimmung der Erhaltungsmaßnahmen
of conservation policies des politiques de conservation auf europäischer Ebene
Article 17 Article 17 Artikel 17
The Parties undertake to exchange Les Parties s'engagent a echanger des Die Vertragsparteien verpflichten sich,
information on their conservation policies informations sur leurs politiques de Informationen über ihre Erhaltungsmaß-
concerning such matters as: conservation en ce qui concerne: nahmen auszutauschen, beispielsweise
über
1. the methods to be adopted for the sur- 1. les methodes a definir en matiere 1. die Methoden der Erfassung, des
vey, protection and conservation of d'inventaire, de protection et de Schutzes und der Erhaltung von
properties having regard to historic conservation des biens, campte tenu Gütern unter Berücksichtigung der
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
developments and to any increase in de l'evolution historique et de l'aug- historischen Entwicklung und des
the number of properties concerned; mentation progressive du patrimoine ständigen Anwachsens des architek-
architectural; tonischen Erbes;
2. the ways in which the need to protect 2. les moyens de concilier pour le mieux 2. die Art und Weise, in der die Notwen-
the architectural heritage can best be l'imperatif de protection du patrimoine digkeit, das architektonische Erbe zu
reconciled with the needs of contem- architectural et les besoins actuels de schützen, am besten mit den Bedürf-
porary economic, social and cultural la vie economique, sociale et cultu- nissen des heutigen wirtschaftlichen,
activities; relle; sozialen und kulturellen Lebens ver-
einbart werden kann;
3. the possibilities afforded by new tech- 3. les possibilites offertes par les tech- 3. die durch neue Technologiengebote-
nologies for identifying and recording nologiques nouvelles, concernant a la nen Möglichkeiten zur Erfassung und
the architectural heritage and combat- fois l'identification et l'enregistrement, Aufzeichnung des architektonischen
ing the deterioration of materials as la lutte contre la degradation des Erbes und zur Bekämpfung des Ver-
weil as in the fields of scientific re- materiaux, la recherche scientifique, falls von Material sowie im Bereich der
search, restoration work and methods les travaux de restauration et les wissenschaftlichen Forschung, der
of managing and promoting the heri- modes de gestion et d'animation du Restaurierung und der Methoden der
tage; patrimoine architectural; Verwaltung und Förderung des Erbes;
4. ways of promoting architectural cre- 4. les moyens de promouvoir la creation 4. Mittel und Wege zur Förderung des
ation as our age's contribution to the architecturale qui assure la contribu- architektonischen Schaffens als Bei-
European heritage. tion de notre epoque au patrimoine de trag unseres Zeitalters zum europäi-
l'Europe. schen Erbe.
Article 18 Article 18 Artikel 18
The Parties undertake to afford, when- Les Parties s'engagent a se preter cha- Die Vertragsparteien verpflichten sich,
ever necessary, mutual techr,:cal assist- que fois que necessaire une assistance einander bei Bedarf technische Unter-
ance in the form of exchanges of experi- technique mutuelle s'exprimant dans un stützung durch Austausch von Erfahrun-
ence and of experts in the conservation of echange d'experiences et d'experts en gen und Sachverständigen auf dem
the architectural heritage. matiere de conservation du patrimoine Gebiet der Erhaltung des architektoni-
architectural. schen Erbes zu gewähren.
Article 19 Article 19 Artikel 19
The Parties undertake, within the Les Parties s'engagent a favoriser, Die Vertragsparteien verpflichten sich,
framework of the relevant national legis- dans le cadre des legislations nationales im Rahmen der einschlägigen innerstaat-
lation, or the international agreements, to pertinentes ou des accords internatio- lichen Rechtsvorschriften oder der völ-
encourage European exchanges of spe- naux par lesquels alles sont liees, les kerrechtlichen Übereinkünfte, durch die
cialists in the conservation of the archi- echanges europeens de specialistes de sie gebunden sind, den Austausch von
tectural heritage, including those respon- la conservation du patrimoine architectu- Fachleuten für die Erhaltung des archi-
sible for further training. ral, y compris dans le domaine de la for- tektonischen Erbes einschließlich derje-
mation permanente. nigen, die für Weiterbildung zuständig
sind, auf europäischer Ebene zu fördern.
Article 20 Article 20 Artikel 20
For the purposes of this Convention, a Aux fins de la presente Convention, un Für die Zwecke dieses Übereinkom-
Committee of experts set up by the Com- Comite d'experts institue par le Comite mens wird ein vom Ministerkomitee des
mittee of Ministers of the Council of des Ministres du Conseil de l'Europe en Europarats nach Artikel 17 der Satzung
Europa pursuant to Article 17 of the Stat- vertu de l'Article 17 du Statut du Conseil des Europarats eingesetzter Sachver-
ute of the Council of Europe shall monitor de l'Europe est charge de suivre l'applica- ständigenausschuß die Anwendung des
the application of the Convention and in tion de la Convention et en particulier: Übereinkommens überwachen und ins-
particular: besondere
1. report periodically to the Committee of 1. de soumettre periodiquement au 1. dem Ministerkomitee des Europarats
Ministers of the Council of Europe on Comite des Ministres du Conseil de regelmäßig über den Stand der Maß-
the situation of architectural heritage l'Europe un rapport sur la situation des nahmen zur Erhaltung des architekto-
conservation policies in the States politiques de conservation du patri- nischen Erbes in den Vertragsstaaten
Parties to the Convention, on the moine architectural dans les Etats des Übereinkommens, über die
implementation of the principles parties a la Convention, sur l'applica- Anwendung der in dem Übereinkom-
embodied in the Convention and on its tion des principes qu'elle a enonces et men niedergelegten Grundsätze und
own activities; sur ses propres activites; über seine eigenen Tätigkeiten
berichten;
2. propose to the Committee of Ministers 2. de proposer au Comite des Ministres 2. dem Ministerkomitee des Europarats
of the Council of Europe measures for du Conseil de l'Europe toute mesure Maßnahmen zur Durchführung des
the implementation of the Conven- tendant a la mise en oouvre des dispo- Übereinkommens vorschlagen, ein-
tion' s provisions, such measures sitions de la Convention, y compris schließlich multilateraler Tätigkeiten,
being deemed to include multilateral dans le domaine des activites multila- der Revision oder Änderung des Über-
activities, revision or amendment of terales et en matiere de revision ou einkommens und der Unterrichtung
the Convention and public information d'amendement de la Convention ainsi der Öffentlichkeit über den Zweck des
about the purpose of the Convention; que d'information du public sur les Übereinkommens;
objectifs de la Convention;
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 631
3. make recommendations to the Com- 3. de faire des recommandations au 3. dem Ministerkomitee des Europarats
mittee of Ministers of the Council of Comite des Ministres du Conseil de Vorschläge hinsichtlich der Einladung
Europe regarding invitations to States l'Europe relatives ä l'invitation d'Etats von Nichtmitgliedstaaten des Europa-
which are not members of the Council non membres du Conseil de l'Europe ä rats zum Beitritt zu dem Übereinkom-
of Europe to accede to this Conven- adherer ä la Convention. men unterbreiten.
tion.
Article 21 Article 21 Artikel 21
The provisions of this Convention shall Les dispositions de la presente Dieses Übereinkommen läßt die
not prejudice the application of such spe- Convention ne portent pas atteinte ä Anwendung günstigerer einschlägiger
cific more favourable provisions concern- l'application des dispositions specifiques Bestimmungen über den Schutz der in
ing the protection of the properties, plus favorables ä la protection des biens Artikel 1 beschriebenen Güter unberührt,
described in Article 1 as are embodied in: vises ä l'Article 1 contenues dans wie sie in folgenden Übereinkünften ent-
halten sind:
- the Convention for the Protection of the - la Convention concernant la protection - Übereinkommen vom 16. November
World Cultural and Natural Heritage of du Patrimoine mondial, culturel et natu- 1972 zum Schutz des Kultur- und
16 November 1972; re! du 16 novembre 1972; Naturerbes der Welt;
- the European Convention on the Pro- - la Convention europeenne pour la pro- - Europäisches Übereinkommen vom
tection of the Archaeological Heritage tection du patrimoine archeologique du 6. Mai 1969 zum Schutz archäologi-
of 6 May 1969. 6 mai 1969. schen Kulturguts.
Final clauses Clauses finales Schlußklauseln
Article 22 Article 22 Artikel 22
1. This Convention shall be open for 1. La presente Convention est ouverte (1) Dieses Übereinkommen liegt für die
signature by the member States of the ä la signature des Etats membres du Mitgliedstaaten des Europarats zur
Council of Europe. lt is subject to ratifica- Conseil de l'Europe. Elle sera soumise ä Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifi-
tion, acceptance or approval. Instruments ratification, acceptation ou approbation. kation, Annahme oder Genehmigung. Die
of ratification, acceptance or approval Les instruments de ratification, d'accep- Ratifikations-. Annahme- oder Genehmi-
shall be deposited with the Secretary tation ou d'approbation seront deposes gungsurkunden werden beim Generalse-
General of the Council of Europe. pres le Secretaire General du Conseil de kretär des Europarats hinterlegt.
l'Europe.
2. This Convention shall enter into force 2. La presente Convention entrera en (2) Dieses Übereinkommen tritt am
on the first day of the month following the vigueur le premier jour du mois qui suit ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
expiration of a period of three months l'expiration d'une periode de trois mois einen Zeitabschnitt von drei Monaten
after the date on which three member apres la date a laquelle trois Etats mem- nach dem Tag folgt, an dem drei Mitglied-
States of the Council of Europe have bres du Conseil de l'Europe auront staaten des Europarats nach Absatz 1
expressed their consent to be bound by exprime leur consentement a etre lies par ihre Zustimmung ausgedrückt haben,
the Convention in accordance with the la Convention conformement aux disposi- durch das Übereinkommen gebunden zu
provisions of the preceding paragraph. tions du paragraphe precedent. sein.
3. In respect of any member State which 3. Elle entrera en vigueur a l'egard de (3) Für jeden Mitgliedstaat, der später
subsequently expresses its consent to be tout Etat membre qui exprimerait ulterieu- seine Zustimmung ausdrückt, durch das
bound by it, the Convention shall enter rement son consentement a etre lie par Übereinkommen gebunden zu sein, tritt
into force on the first day of the month fol- elle, le premier jour du mois qui suit l'expi- es am ersten Tag des Monats in Kraft, der
lowing the expiration of a period of three ration d'une periode de trois mois apres la auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
months after the date of the deposit of the date du depöt de l'instrument de ratifica- nach Hinterlegung der Ratifikations-,
instrument of ratification, acceptance or tion, d'acceptation ou d'approbation. Annahme- oder Genehmigungsurkunde
approval. folgt.
Article 23 Article 23 Artikel 23
1. After the entry into force of this Con- 1. Apres l'entree en vigueur de la pre- (1) Nach Inkrafttreten dieses Überein-
vention, the Committee of Ministers of the sente Convention, le Comite des Minis- kommens kann das Ministerkomitee des
Council of Europe may invite any State tres du Conseil de l'Europe pourra inviter Europarats durch einen mit der in Artikel
not a member of the Council and the Euro- taut Etat non membre du Conseil ainsi 20 Buchstabe d der Satzung des Europa-
pean Economic Community to accede to que la Communaute Economique Euro- rats vorgesehenen Mehrheit und mit ein-
this Convention by a decision taken by peenne a adherer ä la presente Conven- helliger Zustimmung der Vertreter der
the majority provided for in Article 20.d of tion, par une decision prise ä la majorite Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen
the Statute of the Council of Europe and prevue a I' article 20.d du Statut du Sitz im Komitee haben, gefaßten
by the unanimous vote of the representa- Conseil de l'Europe, et ä l'unanimite des Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des
tives of the Contracting States entitled to representants des Etats contractants Rates und die Europäische Wirtschafts-
sit on the Committee. ayant le droit de sieger au Comite. gemeinschaft einladen, dem Übereinkom-
men beizutreten.
2. In respect of any acceding State or, 2. Pour tout Etat adherent ou pour la (2) Für jeden beitretenden Staat oder,
should it accede, the European Economic Communaute Economique Europeenne falls sie beitritt, die Europäische Wirt-
Community, the Convention shall enter en cas d'adhesion, la Convention entrera schaftsgemeinschaft tritt das Überein-
into force on the first day of the month fol- en vigueur le premier jour du mois qui suit kommen am ersten Tag des Monats in
lowing the expiration of a period of three l'expiration d'une periode de trois mois Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei
months after the date of deposit of the apres la date de depöt de l'instrument Monaten nach Hinterlegung der Beitritts-
instrument of accession with the Secre- d' adhesion pres le Secretaire General du urkunde beim Generalsekretär des Euro-
tary General of the Council of Europe. Conseil de 1'Europe. parats folgt.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Article 24 Article 24 Artikel 24
1. Any State may, at the time of signa- 1. Tout Etat peut, au moment de la (1) Jeder Staat kann bei der Unter-
ture or when depositing its instrument of signature ou au moment du depöt de so11 zeichnung oder bei der Hinterlegung sei-
ratification, acceptance, approval or instrument de ratification, d'acceptation, ner Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
accession, specify the territory or territo- d'approbation ou d'adhesion, designer le gungs- oder Beitrittsurkunde einzelne
ries to which this Convention shall apply. ou les territoires auxquels s'appliquera la oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen,
presente Convention. auf die dieses Übereinkommen Anwen-
dung findet.
2. Any State may at any later date, by a 2. Tout Etat peut, a tout autre moment (2) Jeder Staat kann jederzeit danach
declaration addressed to the Secretary par la suite, par une declaration adressee durch eine an den Generalsekretär des
General of the Council of Europe, extend au Secretaire General du Conseil de Europarats gerichtete Erklärung die
the application of this Convention to any l'Europe, etendre l'application de la pre- Anwendung dieses Übereinkommens auf
other territory specified in the declaration. sente Convention a tout autre territoire jedes weitere in der Erklärung bezeich-
In respect of such territory the Convention designe dans la declaration. La Conven- nete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Über-
shall enter into force on the first day of the tion entrera en vigueur al'egard de ce ter- einkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet
month following the expiration of a period ritoire le premier jour du mois qui suit am ersten Tag des Monats in Kraft, der
of three months after the date of receipt of l'expiration d'une periode de trois mois auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
such declaration by the Secretary Gen- apres la date de reception de la declara- nach Eingang der Erklärung beim Gene-
eral. tion par le Secretaire General. ralsekretär folgt.
3. Any declaration made under the two 3. Taute declaration faite en vertu des (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2
preceding paragraphs may, in respect of deux paragraphes precedents pourra etre abgegebene Erklärung kann in bezug auf
any territory specified in such declaration, retiree, en ce qui concerne tout territoire jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet
be withdrawn by a notification addressed designe dans cette declaration, par noti- durch eine an den Generalsekretär
to the Secretary General. The withdrawal fication adressee au Secretaire General. gerichtete Notifikation zurückgenommen
shall become effective on the first day of Le retrait prendra effet le premier jour du werden. Die Rücknahme wird am ersten
the month following the expiration of a mois qui suit l'expiration d'une periode de Tag des Monats wirksam, der auf einen
period of six months after the date of six mois apres la date de reception de la Zeitabschnitt von sechs Monaten nach
receipt of such notification by the Secre- notification par le Secretaire General. Eingang der Notifikation beim Generalse-
tary General. kretär folgt.
Article 25 Article 25 Artikel 25
1. Any State may, at the time of signa- 1. Tout Etat peut, au moment de la ( 1) Jeder Staat kann bei der Unter-
ture or when depositing its instrument of signature ou au moment du depöt de son zeichnung oder bei der Hinterlegung sei-
ratification, acceptance, approval or instrument de ratification, d'acceptation, ner Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
accession, declare that it reserves the d'approbation ou d'adhesion, declarer gungs- oder Beitrittsurkunde erklären,
right not to comply, in whole or in part, qu'il se reserve le droit de ne pas se daß er sich das Recht vorbehält, die
with the provisions of Article 4, para- conformer en tout ou en partie aux dispo- Bestimmungen des Artikels 4 Buchsta-
graphs c and d. No other reservations may sitions de l'Article 4, paragraphes c et d. ben c und d insgesamt oder teilweise
be made. Aucune autre reserve n'est admise. nicht einzuhalten. Weitere Vorbehalte
sind nicht zulässig.
2. Any Contracting State which has 2. Tout Etat contractant qui a formule (2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vor-
made a reservation under the preceding une reserve en vertu du paragraphe pre- behalt nach Absatz 1 angebracht hat,
paragraph may wholly or partly withdraw cedent peut la retirer en tout ou en partie kann ihn durch eine an den Generalsekre-
it by means of a notification addressed to en adressant une notification au Secre- tär des Europarats gerichtete Notifikation
the Secretary General of the Council of taire General du Conseil de l'Europe. Le ganz oder teilweise zurücknehmen. Die
Europe. The withdrawal shall take effect retrait prendra effet a la date de reception Rücknahme wird mit dem Eingang der
on the date of receipt of such notification de la notification par le Secretaire Gene- Notifikation beim Generalsekretär wirk-
by the Secretary General. ral. sam.
3. A Party which has made a reserva- 3. La Partie qui a formule la reserve au (3) Eine Vertragspartei, die einen Vor-
tion in respect ot the provisions men- sujet de la disposition mentionnee au pre- behalt zu der in Absatz 1 genannten
tioned in paragraph 1 above may not mier paragraphe ci-dessus ne peut pre- Bestimmung angebracht hat, kann nicht
claim the application of that provision by tendre a l'application de cette disposition verlangen, daß eine andere Vertragspar-
any other Party; it may, however, if its res- par une autre Partie; toutefois, elle peut, tei diese Bestimmung anwendet; sie kann
ervation is partial or conditional, claim the si la reserve est partielle ou condition- jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbe-
application of that provision in so far as it nelle, pretendre a l'application de cette halt oder einen bedingten Vorbehalt han-
has itself accepted it. disposition dans la mesure ou elle l'a delt, die Anwendung der betreffenden
acceptee. Bestimmung insoweit verlangen, als sie
selbst sie angenommen hat.
Article 26 Article 26 Artikel 26
1 . Any Party may at any time denounce 1. Toute Partie peut, a tout moment, (1) Jede Vertragspartei kann dieses
this Convention by means of a notification denoncer la presente Convention en Übereinkommen jederzeit durch eine an
addressed to the Secretary General of the adressant une notification au Secretaire den Generalsekretär des Europarats
Council of Europe. General du Conseil de l'Europe. gerichtete Notifikation kündigen.
2. Such denunciation shall become 2. La denonciation prendra effet le pre- (2) Die Kündigung wird am ersten Tag
effective on the first day of the month fol- mier jour du mois qui suit l'expiration des Monats wirksam, der auf einen Zeit-
lowing the expiration of a period of six d'une periode de six mois apres la date de abschnitt von sechs Monaten nach Ein-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 633
months after the date of receipt of such reception de la notification par le Secre- gang der Notifikation beim Generalsekre-
notification by the Secretary General. taire General. tär folgt.
Article 27 Article 27 Artikel 27
The Secretary General of the Council of Le Secretaire General du Conseil de Der Generalsekretär des Europarats
Europe shall notify the member States of l'Europe notifiera aux Etats membres du notifiziert den Mitgliedstaaten des Euro-
the Council of Europe, any State which Conseil de l'Europe, ä tout Etat ayant parats, jedem Staat, der diesem Überein-
has acceded to this Convention and the adhere ä la presente Convention et a la kommen beigetreten ist, und der Europäi-
European Economic Community if it has Communaute Economique Europeenne schen Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie
acceded, of: adherente: beigetreten ist,
a. any signature; a. toute signature; a) jede Unterzeichnung;
b. the deposit of any instrument of ratifi- b. le depöt de tout instrument de ratifica- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
cation, acceptance, approval or . tion, d'approbation ou d'adhesion; Annahme-, Genehmigungs- oder Bei-
accession; trittsurkunde;
c. any date of entry into force of this Con- c. toute date d'entree en vigueur de la c) jeden Zeitpunkt des lnkrafttretens
vention in accordance with Articles 22, presente Convention conformement ä dieses Übereinkommens nach den
23 and 24; ses articles 22, 23 et 24; Artikeln 22, 23 und 24;
d. any other act, notification or communi- d. tout autre acte, notification ou commu- d) jede andere Handlung, Notifikation
cation relating to this Convention. nication ayant trait ä la presente oder Mitteilung im Zusammenhang mit
Convention. diesem Übereinkommen.
In witness whereof the undersigned, En foi de quoi les soussignes, düment Zu Urkund dessen haben die hierzu
being duly authorised thereto, have autorises a cet effet, ont signe la presente gehörig befugten Unterzeichneten dieses
signed this Convention. Convention. Übereinkommen unterschrieben.
Done at Granada, this 3rd day of Fait ä Grenade, le 3 octobre 1985, en Geschehen zu Granada am 3. Oktober
October 1985, in English and French, francais et en anglais, les deux textes fai- 1985 in englischer und französischer
both texts being equally authentic, in a sant egalement foi, en un seul exemplaire Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
single copy which shall be deposited in qui sera depose dans les archives du maßen verbindlich ist, in einer Urschrift,
the archives of the Council of Europe. The Conseil de l'Europe. Le Secretaire Gene- die im Archiv des Europarats hinterlegt
Secretary General of the Council of ral du Conseil de l'Europe en communi- wird. Der Generalsekretär des Europarats
Europe shall transmit certified copies to quera copie certifiee conforme ä chacun übermittelt allen Mitgliedstaaten des
each member State of the Council of des Etats membres du Conseil de Europarats und allen Staaten oder der
Europe and to any State or to the Euro- l'Europe, ainsi qu'ä tout Etat ou ä la Com- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
pean Economic Community invited to munaute Economique Europeenne invites die zum Beitritt zu diesem Übereinkom-
accede to this Convention. ä adherer ä la presente Convention. men eingeladen werden, beglaubigte
Abschriften.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 5. Oktober 1987
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe
des nach Artikel 46 Abs. 2 notifizierten Musters des Gefahrenwarnzeichens
(nach Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für
Griechenland (Muster Aa/Muster B 2a) am 18. Dezember 1987
mit der Maßgabe, daß Griechenland für die Anwendung dieses Übereinkom-
mens die Motorfahrräder den Krafträdern nicht gleichstellt,
in Kraft treten.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809,
1006) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Griechenland am 18. Dezember 1987
in Kraft treten.
III.
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen
Zusatzübereinkommen zum übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S., 809, 1026) wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Griechenland am 18. Dezember 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Juni 1987 (BGBI. II S. 386).
Bonn, den 5. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh el t
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 635
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr
und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
Vom 5. Oktober 1987
1.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBI. 1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für
Griechenland am 18. Dezember 1987
mit dem folgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens notifizierten
Unterscheidungszeichen: GA
in Kraft treten.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986)
wird nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Griechenland am 18. Dezember 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Juni 1987 (BGBI. II S. 387).
Bonn, den 5. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen RechtsvOfschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vOfliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Postvertrlebaatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 6. Oktober 1987
Das Europäische übereinkommen vom 30. September 1957 über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - BGBI. 1969 II
S. 1489; BGBI. 1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 17. August 1986
in Kraft getreten.
Die Tschechoslowakei hat bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärt, daß
sie sich an Artikel 11 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens nicht gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. August 1981 (BGBI. II S. 650).
Bonn, den 6. Oktober 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 607
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Nutzung des Mittellandkanals
für die Hochwasserableitung zur Elbe
und damit zusammenhängende Fragen
Vom 11. September 1987
In Berlin ist am 15. Juni 1987 die Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über
die Nutzung des Mittellandkanals für die Hochwasserablei-
tung zur Elbe und damit zusammenhängende Fragen
unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Artikel 10 Abs. 3
am 15. Juni 1987
in Kraft getreten; sie wird mit der dazugehörenden Anlage
und dem Protokollvermerk nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. September 1987
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Rehlinger
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Nutzung des Mittellandkanals
für die Hochwasserableitung zur Elbe
und damit zusammenhängende Fragen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wicklung wird die Vorentlastung maximal bis zu einem Kanalwas-
serstand von 55,80 m ü. NN am Pegel Rothensee/Oberpegel
und durchgeführt.
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (2) Die zuständigen Stellen der Deutschen Demokratischen
Republik werden informiert, wenn am Pegel Rühen ein Kanalwas-
sind zur Verbesserung des Hochwasserschutzes im oberen serstand von 56,25 m ü. NN erreicht und zu erwarten ist, daß ein
Einzugsgebiet der Aller auf dem Gebiet der Bundesrepublik Kanalwasserstand von 56,40 m ü. NN überschritten wird. Dabei
Deutschland werden die gemessenen und geschätzten Aufleitungsmengen auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt.
wie folgt übereingekommen:
(3) Die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland
werden über die Aufleitungsmengen auf dem Gebiet der
Artikel 1
Deutschen Demokratischen Republik und die Entlastung bei
( 1) Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Hochwasserereignissen informiert, die 56,25 m ü. NN am Pegel
gewährleistet zur Sicherung der Hochwasserableitung über den Rühen überschreiten.
Mittellandkanal zur Elbe eine Entlastungskapazität von 22 m3/s
(4) Die zuständigen Stellen beider Seiten informieren einander
am Endwiderlager bei Glindenberg.
über Störungen, die Einfluß auf die Hochwasseraufleitungen bzw.
(2) Zu diesem Zweck werden bis zum 31. Dezember 1988 die die -ableitungen haben können.
bestehenden Entlastungsanlagen am Endwiderlager rekon-
struiert und eine Rechenanlage mit Rechengutbeseitigung
Artikel 5
gebaut.
Die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland füh-
(3) Der Leistungsumfang der Maßnahmen nach Absatz 2 wird
ren im Bedarfsfall dem Mittellandkanal Wasser zu, um den Min-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Anlage zu
destwasserstand von 55,80 m ü. NN an den Pegeln Haldensleben
dieser Vereinbarung zur Kenntnis gegeben.
und Rothensee/Oberpegel zu halten. Bei einem Kanalwasser-
stand unter 56,00 m ü. NN an einem dieser Pegel erfolgen keine
Artikel 2 Wasserableitungen aus dem Kanal ohne entsprechenden Ersatz.
(1) Von der unter Artikel 1 Absatz 1 genannten Entlastungs-
kapazität stehen 9,6 m3/s für den Hochwasserschutz auf dem Artikel 6
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und 12,4 m3/s für (1) Zur Steuerung der Einleitungen in den Mittellandkanal wer-
den Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Bundesrepublik den den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland
Deutschland zur Verfügung. In der Ableitungsmenge von täglich die 7.00 Uhr-Wasserstände der Pegel Rothensee/Ober-
12,4 m 3/s sind die über den Allerentlaster II auf dem Gebiet der pegel und Haldensleben bis 8.00 Uhr übermittelt.
Deutschen Demokratischen Republik eingeleiteten Wassermen-
gen bis 5 m3/s enthalten. (2) Zur Steuerung der Entlastung am Endwiderlager bei Glin-
denberg werden den zuständigen Stellen der Deutschen Demo-
(2) Wird die Ableitungsmenge von 9,6 m3/s bei Hochwasser- kratischen Republik die 7.00 Uhr-Wasserstände der Pegel Rühen ·
ereignissen nicht vollständig für den Hochwasserschutz auf dem und Sülfeld/Unterpegel bis 8.00 Uhr übermittelt.
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik in Ansptuch
genommen, so kann die freibleibende Kapazität für den Hochwas-
serschutz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Artikel 7
genutzt werden. Die dafür erforderlichen Informationen werden
ausgetauscht. (1) Die Informationen und Abstimmungen nach den Artikeln 2,
3, 4 und 6 erfolgen fernschriftlich. Beide Seiten benennen einan-
Artikel 3 der in der Grenzkommission die dafür zuständigen Stellen.
Bei Eisverhältnissen im Mittellandkanal verständigen sich die (2) Informationspflichten nach der „Vereinbarung zwischen der
zuständigen Stellen beider Seiten über die zulässigen Auflei- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
tungsmengen. Dabei darf ein Kanalwasserstand von 56,40 m der Deutschen Demokratischen Republik über Grundsätze zur
ü. NN zwischen den Pegeln Haldensleben und Rothensee/Ober- Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen der Bundesrepu-
pegel nicht überschritten werden. blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik"
vom 20. September 1973 bleiben unberührt.
Artikel 4
Artikel 8
(1) Bei sich entwickelnden Hochwassersituationen wird ab
einem Kanalwasserstand von 56,00 m ü. NN am Pegel Rothen- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt
see/Oberpegel und steigender Tendenz gezielt vorentlastet. Ent- sich an den Kosten für die in Artikel 1 bezeichneten Maßnahmen
sprechend der Einschätzung über die weitere Hochwasserent- mit einem Festbetrag in Höhe von 2,45 Millionen DM.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 609
(2) Die Zahlung erfolgt in zwei Raten von jeweils 1,225 Millionen Artikel 9
DM. Die erste Rate ist sechs Monate nach Abschluß dieser Fragen, die bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftre-
Vereinbarung, die zweite bei Inbetriebnahme der Entlastungsan- ten, werden in der Grenzkommission behandelt. Dabei können
lagen zu zahlen. Der Termin der Inbetriebnahme wird der Seite aus wasserwirtschaftlichen Erfordernissen Wasserstände und
der Bundesrepublik Deutschland vier Wochen vor Abschluß der Pegelstandorte sowie der zu dieser Vereinbarung gehörende
Arbeiten mitgeteilt. Protokollvermerk über die Informations- und Abstimmungsbezie-
(3) Die vereinbarten Raten werden auf ein Konto bei einer von hungen geändert und ergänzt werden.
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu
bestimmenden Bank in der Bundesrepublik Deutschland zugun- Arti ke 1 10
sten der Deutschen Außenhandelsbank AG, Berlin, überwiesen.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedür-
(4) Die Kosten für den Betrieb der Anlagen zur Hochwasserent- fen der Schriftform.
lastung nach Artikel 1 werden von seiten der Deutschen Demo-
kratischen Republik, die Kosten für die Wassereinleitungen nach (2) Diese Vereinbarung wird für einen Zeitraum von 50 Jahren
Artikel 5 werden von seiten der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen.
getragen. (3) Sie tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Berlin am 15. Juni 1987 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
von Rottenburg
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Fenzlein
Anlage
Mitteilung
zur Vereinbarung zwischen der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Nutzung des Mittellandkanals zur Hochwasserableitung
zur Elbe und damit zusammenhängende Fragen
Leistungsumfang der Maßnahmen zur Gewährleistung
einer Hochwasserentlastungskapazltät von 22 m3/s
am Endwiderlager Gllndenberg
1 . Bauvorbereitende Maßnahmen
Projektierung, einschließlich Baugrunduntersuchung und Vermessung
Baustelleneinrichtung
Energiezuführung
2. Vorbereitende technologische Maßnahmen
Baustraße zum Niveau des ~anals
Fangedamm, Sohlensicherung und Verschlußeinrichtung
Hochwasserabführung während der Bauzeit bis maximal 15 m 3/s
3. Rekonstruktionsmaßnahmen
an den Einläufen der Grundablässe
an den Regelarmaturen
am Ableitungskanal und
am Tosbecken
4. Errichtung einer Rechenanlage mit Rechengutbeseitigung
Die Gesamtkosten werden auf 4,4 Millionen Mark veranschlagt.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Protokollvermerk
zur „Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Nutzung des Mittellandkanals für die Hochwasserableitung zur Elbe
und damit zusammenhängende Fragen" vom 15. Juni 1987
über die nach dieser Vereinbarung erforderlichen Informationen und Abstimmungen
1. Die in die Informationen und Abstimmungen einbezogenen 4. Die von den zuständigen Stellen der Deutschen Demokrati-
Pegel erhalten die folgenden Nummern: schen Republik zu übermittelnden Informationen nach Arti-
kel 4 Absatz 3 werden mit
Pegel Nummer km
,,MLK-Entlastung"
Sülfeld/Unterpegel 1 237,14
255,98 gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:
Rühen 2
- Datum
Haldensleben 3 301,35
- Uhrzeit
Rothensee/Oberpegel 4 320,25 - Entlastungsmenge ... m3/s gesamt
Die Wasserstände werden in cm über NN angegeben. - davon Aufleitungsmenge aus dem Gebiet der Deut-
schen Demokratischen Republik ... m3/s
2. Die täglich gegenseitig zu übermittelnden Informationen
nach Artikel 6 werden mit Ergänzung der Meldung, wenn Vollentlastung erreicht ist.
Abschluß der Meldung mit Unterschreiten des Wasserstan-
,,MLK-W"
des 5625 am Pegel Rühen.
gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:
5. Die Informationen nach Artikel 3 werden mit
(Beispiel) (Erläuterungen)
,,MLK-Eishochwasser"
MLK-W Mittellandkanal-Wasserstände
gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:
30. 10.87 Datum
1-5600 Pegelnummer-Wasserstände 5.1 Informationen an die zuständigen Stellen der Bundesrepublik
Deutschland:
2-5600 (cm ü. NN)
- Datum
3-5600 von 7.00 Uhr
- Uhrzeit
4-5600 - Infolge der Eisverhältnisse reduziert sich die Ableitungs-
Die täglichen Informationen werden bei Eis auf dem Mittel- kapazität auf ... m3/s.
landkanal entsprechend ergänzt: - Auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
erfolgen Aufleitungen von ... m 3/ s aus dem Einzugsgebiet
- Randeis der Aller und ... m 3/s aus dem Einzugsgebiet der Ohre.
- Eisbrei, Eismatsch
5.2 Informationen an die zuständigen Stellen der Deutschen
- Eisbedeckung in % Demokratischen Republik erfolgen nach 3. dieses Protokoll-
- geschlossene Eisdecke vermerkes.
- Eisstärke in cm 5.3 Informationen über die Veränderung und Beendigung der
- Eisdecke wird mit Eisbrechern aufgebrochen Einschränkungen der Ableitungskapazität erfolgen an die
- aufgebrochene Eisdecke zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland nach
5.1.
3. Die von den zuständigen Stellen der Bundesrep~blik
Deutschland zu übermittelnden Informationen nach Artikel 4 6. Die Informationen nach Artikel 4 Absatz 4 werden mit
Absatz 2 werden mit ,,MLK-Störungen"
,,MLK-Hochwasser" gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:
gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben: - Datum
- Pegel 2 - Uhrzeit
- Wasserstand 5625 - Art
Datum - Auswirkungen auf Ableitung } verbale Mitteilung
Uhrzeit bzw. Entlastung im Klartext
- voraussichtliche Dauer der Störung
- Wasserstand 5640 wird voraussichtlich erreicht:
Datum Veränderungen der Aufleitungsmengen und Veränderungen
Uhrzeit im Betrieb der Anlagen, die sich aus der Störung ergeben,
- Einschätzung der Entwicklung werden zwischen den zuständigen Stellen abgestimmt. Die
- geschätzte Aufleitungsmenge auf dem Gebiet der Bundes- Beseitigung der Störung wird mitgeteilt.
republik Deutschland, einschließlich Aufleitung über Aller-
7. Die Informationen nach Artikel 2 Absatz 2 werden mit
entlaster II, in m3/s
,,MLK-zusätzliche Aufleitung"
Ergänzung der Meldung, wenn der Wasserstand von 5640
erreicht ist und der von 5625 wieder unterschritten wird. gekennzeichnet und enthalten folgende Angaben:
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 611
7.1 Informationen durch die zuständigen Stellen der Bundes- - Erhöhung der zusätzlichen Aufleitung ist nicht möglich
republik Deutschland: - zusätzliche Aufleitung ist ab . . . einzustellen
- Datum
- Uhrzeit 8. Die Informationen nach Artikel 5 werden mit
- Anfrage, ob zusätzliche Aufleitung (> 12,4 m3/s) ab ... .,MLK-Niedrigwasser"
(Datum, Uhrzeit) möglich ist
- Anfrage, ob Erhöhung der zusätzlichen Aufleitung möglich gekennzeichnet.
ist
- Mitteilung über Beendigung der zusätzlichen Aufleitung Die Informationen seitens der zuständigen Stellen der Deut-
schen Demokratischen Republik enthalten folgende Anga-
7.2 Informationen durch die zuständigen Stellen der Deutschen ben:
Demokratischen Republik:
- Datum
- Datum
- Uhrzeit
- Uhrzeit
3
- Pegel 3 sinkt unter 5580
- zusätzliche Aufleitung ist ab ... (Uhrzeit) bis zu ... m /s - Einspeisung ist erforderlich
möglich - Mitteilung, daß die Einspeisung beendet werden kann
- zusätzliche Aufleitung ist nicht möglich
- zusätzliche Aufleitung ist ab ... auf ... m3/ s zu reduzieren Die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland
- Erhöhung der zusätzlichen Aufleitung ist ab . . . um ... informieren über die Aufnahme und Beendigung der Einspei-
m3/s möglich sung.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 21. September 1987
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) ist
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:
Burkina Faso am 21. Juni 1987.
In Abänderung seiner bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 12. Mai 1986
abgegebenen Erklärungen zu dem Übereinkommen hat Kanada dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 20. Mai 1987 die nachstehenden Erklärun-
gen notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of Canada declares, ,,Die Regierung von Kanada erklärt in be-
with respect to the Province of Saskatche- zug auf die Provinz Saskatchewan, daß sie
wan, that it will apply the Convention only to das Übereinkommen nur auf die Anerken-
the recognition and enforcement of awards nung und Vollstreckung von Schiedssprü-
made in the territory of another Contracting chen anwenden wird, die in dem Hoheits-
State. gebiet eines anderen Vertragsstaates er-
gangen sind.
The Government of Canada declares that Die Regierung von Kanada erklärt, daß
it will apply the Convention only to differ- sie das übereinkommen nur auf Streitigkei-
ences arising out of legal relationships, ten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es
whether contractual or not, which are consi- vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, an-
dered as commercial under the laws of wenden wird, die nach den Gesetzen Kana-
Canada, except in the case of the Province das als Handelssachen angesehen werden,
of Quebec where the law does not provide außer im Fall der Provinz Quebec, deren
for such limitation." Recht eine solche Einschränkung nicht vor-
sieht." ·
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. Oktober 1986 (BGBI. II S. 949) und vom 27. Mai 1987 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 21. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 613
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung über den Geltungsbereich des Übereinkommens
der Haager Konferenz zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
für Internationales Privatrecht geg·en die unerlaubte Vervielfältigung
Ihrer Tonträger
Vom 22. September 1987 Vom 22. September 1987
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz für Das Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz
Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in Den der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Ver-
Haag beschlossene revidierte Fassung der Satzung der vielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669) wird
Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732) ist nach nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat
ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für in l<raft treten:
China am 3. Juli 1987 Korea, Republik am 10. Oktober 1987.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Februar 1987 (BGBI. II S. 177). Bekanntmachung vom 9. Oktober 1986 (BGBI. II S. 953).
Bonn, den 22. September 1987 Bonn, den 22. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 23. September 1987
1.
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für
Spanien am 3. August 1987
in Kraft getreten
Spanien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die nachstehen-
den Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
1. "EI Estado espar'iol declara que sus 1. ,,Der spanische Staat erklärt, daß
Jueces, no obstante las disposiciones seine Richter ungeachtet des Artikels 15
del articulo 15, podran proveer a pesar den Rechtsstreit entscheiden können,
de no haber recibido notificaci6n alguna auch wenn ein Zeugnis über die Zustel-
acreditativa de la notificaci6n o de la lung oder die Übergabe von Schrift-
remisi6n de documentos si se dan los stücken nicht eingegangen ist, voraus-
requisitos previstos en el citado articulo gesetzt, daß die in Artikel 15 Absatz 2
15, parrafo 2." vorgesehenen Bedingungen erfüllt
sind."
2. "EI Estado espariol declara que el 2. ,,Der spanische Staat erklärt, daß die in
plazo de preclusi6n a que se refiere el Artikel 16 vorgesehene Frist 16 Monate
articulo 16 es de dieciseis meses a beträgt, vom Erlaß der Entscheidung an
computar desde la fecha de la resolu- gerechnet."
ci6n."
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
3. "EI Estado espaliol designa como 3. ,,Der spanische Staat bestimmt als
Autoridad Central para expedir certifica- Zentrale Behörde zur Ausstellung von
ciones, conforme a la f6rmula modelo Zeugnissen, die dem dem übereinkom-
anexa al Convenio, a: men als Anlage beigefügten Muster ent-
sprechen, die
Secretaria General Tecnica, Secretaria General Tecnica,
Subdirecci6n de Cooperaci6n Subdirecci6n de Cooperaci6n
Juridica lntemacional, Juridica lntemacional,
Ministerio de Justicia. Ministerio de Justicia.
San Bernardo, 45. San Bemardo, 45.
28015 Madrid." 28015 Madrid.
(Generalsekretariat für technische
Fragen
Unterabteilung für die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Rechtswesens
Justizministerium
San Bemardo 45
28015 Madrid)."
II.
Antigua und Bar b u da hat dem Verwahrer am 17. Mai 1985 notifiziert, daß
es sich an das Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Nach einer Mitteilung des Verwahrers vom 28. August 1987 hat Antigua und
Barbuda als Zentrale Behörde bestimmt:
The Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda
(der Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofs von Antigua und Barbuda),
St. John's,
Antigua.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1987 (BGBI. II S. 214).
Bonn, den 23. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
-------------------
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 615
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 23. September 1987
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) ist nach
seinem Artikel 38 Abs. 2 für
Spanien am 21. Juli 1987
in Kraft getreten.
S p an i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde den folgenden
Vorbehalt gemacht und die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
Vorbehalt: (Übersetzung)
"De conformidad con el articulo 33 en ,,Nach Artikel 33 in Verbindung mit Arti-
relaci6n con el articulo 4. 0 , parrafo 2, kel 4 Absatz 2 nimmt Spanien Rechtshilfe-
Espalia no aceptarä comisiones rogatorias ersuchen, die nicht in spanischer Sprache
que no esten redactadas en espafiol o abgefaßt oder von einer Übersetzung
acompafiadas de una traducci6n." begleitet sind, nicht entgegen."
Erklärungen: (Übersetzung)
"a) La Autoridad Central espafiola a que „a) Die in Artikel 2 bezeichnete Zentrale
se refiere el articulo 2 sera: EI Ministe- Behörde ist im Fall Spaniens das Mini-
rio de Justicia. - Secretarfa General sterio de Justicia - Secretaria General
Tecnica. - (San Bernardo, 45. 28015 Tecnica - (Justizministerium - Gene-
Madrid), con exclusi6n de cualquier ralsekretariat für technische Fragen-),
otra Autoridad. San Bernardo, 45. 28015 Madrid;
andere Behörden sind nicht vorgese-
hen.
b) Previa autorizaci6n del Ministerio de b) Nach Artikel 8 kann ein Richter des
Justicia espaliol, un Juez del Estado ersuchenden Staates nach vorheriger
requirente podra intervenir en el cum- Genehmigung durch das spanische
plimiento de una comisi6n rogatoria, Justizministerium an der Erledigung
de conformidad con el articulo 8. eines Rechtshilfeersuchens teil-
nehmen.
c) De conformidad con los articulos 16 y c) Nach den Artikeln 16 und 17 kann
17, la prueba podra ser practicada, sin ohne vorherige Genehmigung der
necesidad de autorizaci6n previa de la spanischen Behörde in den Räumlich-
Autoridad espanola, en los locales de keiten der diplomatischen oder konsu-
la Representaci6n diplomatica o con- larischen Vertretung des ersuchenden
sular del Estado requirente. Staates Beweis aufgenommen wer-
den.
d) A tenor del artfculo 23, Espalia no d) Nach Artikel 23 nimmt Spanien
acepta las comisiones rogatorias deri- Rechtshilfeersuchen nicht entgegen,
vadas del procedimiento "pre-trial dis- die aus einem Verfahren hervorgehen,
covery of documents" conocido en los das in den Ländern des „Common
paises del "Common Law".". Law" unter der Bezeichnung „pre-trial
discovery of documents" bekannt ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Mai 1987 (BGBI. II S. 306).
Bonn, den 23. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh e lt
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellltenorganisation „EUTELSAT"
Vom 23. September 1987
Das Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach
seinem Artikel XXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für
Griechenland am 26. August 1987
Liechtenstein am 4. Februar 1987
Luxemburg am 27. August 1987
Malta am 5. Februar 1987
Portugal am 17. Dezember 1985
endgültig in Kraft getreten; dementsprechend endet nach Artikel XXII Buch-
stabe d Ziffer i des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 23 Buchstabe b
der Betriebsvereinbarung mit diesem Zeitpunkt für die vorstehenden Staaten die
vorläufige Anwendung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Juli 1987 (BGBI. II S. 410).
Bonn, den 23. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. September 1987
In Amman ist am 31 . August 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
nien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 31. August 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. September 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 617
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
und
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
schen Königreich Jordanien, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen ges •im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben werden.
und zu vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
handlungen vom 11. Juni 1987 in Amman - deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
sind wie folgt übereingekommen: ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gungen.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
das Vorhaben "Cities and Villages Development Bank I", wenn ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Darlehen bis zu insgesamt 17 000 000,- DM (in Worten: siebzehn
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durch andere Vorhaben ersetzt werden. gegenüber der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-
danien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Artikel 2 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 31. August 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Herwig Barte ls
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Hans Klein
Bundesminister für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Dr. Ta her Hamdi Kanaan
Planungsminister
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 25. September 1987
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl (BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Portugal am 6. Oktober 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1986 (BGBI. II
s. 49).
Bonn, de_n 25. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens des Internationalen Übereinkommens von 1979
über sichere Container über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 25. September 1987 Vom 25. September 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember Das Internationale übereinkommen von 1979 über den
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II Such- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)
S. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für
Afghanistan am 24. Juni 1988 Kamerun am 8. Februar 1987
in Kraft treten. in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat am 27. März 1986
dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation die Erstreckung des Übereinkommens auf
die Bermudas mit Wirkung vom 27. März 1987 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II Bekanntmachung vom 6. Februar 1987 (BGBI. II S. 176).
S. 26).
Bonn, den 25. September 1987 Bonn, den 25. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt Dr. Oesterhelt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 619
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 25. September 1987
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxin-
waffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist nach
seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahamas am 26. November 1986
Grenada am 22. Oktober 1986
Korea, Demokratische Volksrepublik am 13. März 1987
Korea, Republik am 25. Juni 1987
Sri Lanka am 18. November 1986.
Die Bahamas haben ihre Beitrittsurkunde am 26. November 1986 in London
hinterlegt. Grenada hat seine Beitrittsurkunde am 22. Oktober 1986 in London
hinterlegt. Die Demokratische Volksrepublik Korea hat ihre Beitrittsurkunde am
13. März 1987 in Moskau hinterlegt. Die Republik Korea hat ihre Ratifikations-
urkunden am 25. Juni 1987 in London und Washington hinterlegt. Sri Lanka hat
seine Ratifikationsurkunden am 18. November 1986 in London, Moskau und
Washington hinterlegt.
St. Lu c i a hat dem Verwahrer in London am 26. November 1986 notifiziert, daß
es sich an das übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor
Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Oktober 1985 (BGBI. II S. 1184).
Bonn, den 25. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Gründung eines Rates über die Internationale
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
des Zollwesens
Vom 29. September 1987 Vom 29. September 1987
Das Abkommen von 15. Dezember 1950 über die Grün- Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1,19) ist nach (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und das
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
Mali am 7. August 1987 Benin am 12. Mai 1987
in Kraft getreten. Togo am 5. März 1987
Das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat die Erstreckung in Kraft getreten.
des Abkommens auf Hongkong notifiziert. Gemäß Artikel II
Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens ist die Erstreckung
auf Hongkong am 1. Juli 1987 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1986 (BGBI. II S. 955). Bekanntmachung vom 11. März 1987 (BGBI. II S. 218).
Bonn, den 29. September 1987 Bonn, den 29. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Vom 29. September 1987
In Bangui/Zentralafrikanische Republik ist am
26. Februar 1987 ein Rahmenabkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik einerseits und der
Regierung der Zentrala~ikanischen Republik andererseits
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Ent-
wicklungshelfern unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2
am 26. Februar 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. September 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Arnolds
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1987 621
Abkommen
zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern
Die Regierungen der Bundesrepublik Deu.tschland Artikel 4
und der Französischen Republik Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik beziehungsweise die in Artikel 2
und
Absatz 2 bezeichneten Organisationen wählen europäische frei-
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - willige Entwicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforde-
rungsprofilen in den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sor-
in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren gen außerdem gegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festi-
gen,
Artikel 5
in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län- ( 1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik unterstützt
dern Europas und der Zentralafrikanischen Republik zu fördern, die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für die
Durchführung ihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt
in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi- ihnen Hilfe und Schutz.
schen der Jugend Europas und der Zentralafrikanischen Republik ' (2) Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol-
zu vertiefen, gung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße-
rungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung beizutragen - (3) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik übernimmt
die Wiedergutmachung von Schäden, welche die europäischen
sind wie folgt übereingekommen: freiwilligen Entwicklungshelfer bei der Durchführung oder anläß-
lich der Durchführung ihrer Aufgaben verursachen.
Artikel 1 (4) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der
(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Republik jede für die gütliche Beilegung von
Französischen Republik verpflichten sich, durch die Entsendung Streitigkeiten erforderliche Unterrichtung und sonstige Unterstüt-
von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah- zung zuteil werden. Desgleichen bemüht sich die Regierung der
men zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen, Zentralafrikanischen Republik, sie im Geist der Zusammenarbeit
die den vorrangigen Bedürfnissen der zentralafrikanischen Bevöl- zu schlichten.
kerung entsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Artikel 6
Entwicklungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäi-
schen freiwilligen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrück- Die von den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und
liches Ersuchen der Regierung der Zentralafrikanischen Republik. der Französischen Republik beziehungsweise den befugten
Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungs-
(2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die helfer gezahlte Vergütung zur Bestreitung des Lebensunterhalts
ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh- stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der Zentralafrikanischen
nung in der Zentralafrikanischen Republik arbeiten möchten, um Republik befreit die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer
bestimmte Vorhaben in der Zentralafrikanischen Republik zu von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.
fördern.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen- (1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen
stand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter- volle soziale Sicherung.
zeichnern.
(2) Ferner gelten für die europäischen freiwilligen Entwicklungs-
(2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi- helfer während ihres Aufenthalts und nach Beendigung ihres
sationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen. Auftrags hinsichtlich der sozialen Sicherung die auf sie in ihrem
Diese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe- Heimatland anwendbaren Rechtsvorschriften.
sondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu
schließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden,
Artikel 8
so notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik erteilt unent-
geltlich
Artikel 3
- Genehmigungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehin-
Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein
derten Reisen und zum Verlassen des Landes vorbehaltlich der
unter der Aufsicht der Regierung der Zentralafrikanischen Repu-
in der Zentralafrikanischen Republik geltenden Einwande-
blik durchgeführtes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die
rungsgesetze,
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 - Arbeitsgenehmigungen, sobald dies zur Durchführung der Vor-
bezeichneten Organisationen entsenden die europäischen freiwil- haben erforderlich ist sowie Ausweispapiere, die ihnen bei der
ligen Entwicklungshelfer zu der Regierung der Zentralafrikani- Erfüllung ihrer Aufgaben die Unterstützung der zuständigen
schen Republik. zentralafrikanischen Behörden sichern.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Sie gewährt Möglichkeiten der Heimschaffung im Fall von Natur- (2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet
katastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Krisen, sind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der
soweit dies unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise Organisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.
möglich ist.
(3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Veran-
Artikel 9 staltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang mit
( 1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt den ihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein-
gesetzt werden.
europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern eine Unterkunft an
den Orten zur Verfügung, an denen sie ihre Aufgaben durchzu- (4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -
führen haben. nachgehen.
(2) Sie genehmigt die vorübergehende zoll- und abgabenfreie
Einfuhr des Materials, der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für Artikel 12
die Durchführung des Vorhabens notwendig sind, sowie der per- Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können
sönlichen Habe der europäischen Entwicklungshelfer und eines bei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.
Privatfahrzeugs für jede Familie in den sechs Monaten nach ihrer
Ankunft.
Artikel 10 Artikel 13
(1) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik kann einen Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Europäi-
europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland schen Gemeinschaften zum Beitritt offen.
zurückschicken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches
oder berufliches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt.
Eine solche Entscheidung muß der entsendenden Regierung Artikel 14
beziehungsweise Organisation unter Beifügung einer Begrün-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
dung mit einmonatiger Kündigungsfrist notifiziert werden.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
(2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei
Organisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
nach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist, Erklärung abgibt.
abberufen.
Artikel 11 Artikel 15
(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer haben (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren
unbeschadet ihrer Immunität die Gesetze, Vorschriften und Sitten geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß
der Zentralafrikanischen Republik zu achten. Sie sind in bezug auf eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kündi-
alle Tatsachen oder Informationen, von denen sie bei der Aus- gung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-
übung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis werdens dieser Kündigung notifiziert.
gebunden. (2) Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangui am 26. Februar 1987 in drei Urschriften,
jede in französischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Otfried Garbe
Für die Regierung der Französischen Republik
Jean-Jacques Mano
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Jean-Louis Psimbis