590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wlssenschaftllchem Gerät
Vom 9. September 1987
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die
vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
(BGBI. 196911 S. 1914) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 2
für
Mali am 31. Oktober 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1982 (BGBI. II S. 768).
Bonn, den 9. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 9. September 1987
Däne m a r k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 13. April 1987 die Erstreckung des Zollüber-
einkommens vom 14. November 1975 über den internatio-
nalen Warentransport mit Camets-TIR (BGBI. 1979 II
S. 445) auf die Färöer mit Wirkung vom 10. April 1987
notifiziert; hierdurch ist die von Dänemark bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 20. Dezember 1982 abgege-
bene Erklärung zu den Färöern überholt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 10. Juni 1983 (BGBI. II S. 446)
und vom 26. März 1986 (BGBI. II S. 621)
Bonn, den 9. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wlssenschaftllchem Gerät
Vom 9. September 1987
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die
vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
(BGBI. 196911 S. 1914) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 2
für
Mali am 31. Oktober 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1982 (BGBI. II S. 768).
Bonn, den 9. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 9. September 1987
Däne m a r k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 13. April 1987 die Erstreckung des Zollüber-
einkommens vom 14. November 1975 über den internatio-
nalen Warentransport mit Camets-TIR (BGBI. 1979 II
S. 445) auf die Färöer mit Wirkung vom 10. April 1987
notifiziert; hierdurch ist die von Dänemark bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 20. Dezember 1982 abgege-
bene Erklärung zu den Färöern überholt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 10. Juni 1983 (BGBI. II S. 446)
und vom 26. März 1986 (BGBI. II S. 621)
Bonn, den 9. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 591
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 9. September 1987
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 27. Juli
1984 (BGBI. 1986 II S. 201)
1. das Dritte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins
3. der Weltpostvertrag
4. das Postpaketabkommen
5. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
6. das Postgiroabkommen
7. das Postnachnahmeabkommen
8. das Postauftragsabkommen
9. das Postsparkassenabkommen
1O. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 2. Dezember 1986 Nr. 1-8
Bangladesch am 8. Mai 1987 Nr. 1-4
Italien am 5. August 1987 Nr. 1-10
Libanon am 24. Juli 1987 Nr. 1-5
Mexiko am 3. Juni 1987 Nr. 1-5
Österreich am 22. Juli 1987 Nr. 1-8,10
Rumänien am 17. Juni 1987 Nr. 1-5
Spanien am 6. Juli 1987 Nr. 1-10
Tschechoslowakei am 6.August1987 Nr. 1-5,7
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juli 1987 (BGBI. II S. 432).
Bonn den 9. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-spanischen Vereinbarung
zu Artikel 5 des Europäischen Auslleferungsüberelnkommens
Vom 10. September 1987
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 11. März/14. März
1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien
eine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI.
1964 II S. 1369) über die Auslieferung wegen fiskalischer
Straftaten geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 31. März 1987
in Kraft getreten. Der Notenwechsel wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 10. September 1987
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schneider
Auswärtiges Amt
511-531.41/1 SPA
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berfin, sofern nicht
Spanien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regie- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des der Regierung des Königreichs Spanien innerhalb von drei
Königreichs Spanien als Ergänzung des Europäischen Ausliefe- Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-
rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 vorzuschlagen, lige Erklärung abgibt.
die folgenden Wortlaut haben soll:
Falls sich die Regierung des Königreichs Spanien mit dem
"1 . Nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkom- Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einver-
mens vom 13. Dezember 1957 wird die Auslieferung in standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einver-
Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen unter den Bedingun- ständnis ausdrückende Antwortnote der Botschaft des König-
gen dieses Übereinkommens nur bewilligt, wenn dies zwi- reichs Spanien eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
schen den Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Straftaten dieser Art vereinbart worden ist. Demgemäß ver- Spanien bilden, die zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem beide
einbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderfichen
die Regierung des Königreichs Spanien, die Auslieferung innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Ver-
wegen Straftaten gegen die Zollgesetze bei der Ein- und einbarung erfüllt sind."
Ausfuhr von Waren und gegen sonstige Abgaben- und Steu-
ergesetze zu bewilligen, sofern die sonstigen Voraussetzun- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des
gen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfüllt Königreichs Spanien erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
werden. achtung zu versichern.
Bonn, den 11. März 1986
L. s.
An die
Botschaft des Königreichs Spanien
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 593
Kgl. Spanische Botschaft
Nr. 32
Verbalnote
Die Kgl. Spanische Botschaft begrüßt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutsch-
land und beehrt sich, den Empfang der dortigen Verbalnote Nr. 511 531.41 SPA vom
11. März 1986 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Spanische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutsch-
land das Einverständnis ihrer Regierung mit dem in der genannten Verbalnote vorge-
schlagenen Text bekanntzugeben.
Die Kgl. Spanische Botschaft benutzt die Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zum Ausdruck zu
bringen.
Bonn, den 14. März 1986
L. s.
An das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978
zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 11. September 1987
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21 . Januar 1987 zum Zusatzprotokoll
vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) wlrd bekanntgemacht, daß das
Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 24. Oktober 1987
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 23. Juli 1987 bei dem
Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundes r e p u b I i k
Deutsch I an d die folgenden Erklärungen abgegeben:
„ 1. Die Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel 1 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem
Sinne, daß der unterschiedliche Grad der Entkriminalisierung in den Mitgliedstaaten
des Europarats bei Anwendung dieses Zusatzprotokolls nicht zu einer einseitigen
Beschränkung der Auskunftsmöglichkeiten führen soll und daß dementsprechend auch
bei Ordnungswidrigkeiten die Behörden in dem dort vorgesehenen Umfang Auskünfte
erteilen und anfordern können.
2. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Zusatzproto-
kolls, daß Kapitel II des Zusatzprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland nicht
verbindlich ist."
Das Zusatzprotokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 31. August 1979
Dänemark am 12. Januar 1980
Frankreich am 23. Dezember 1983
Italien am 12. Mai 1982
Luxemburg am 12. September 1982
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Niederlande
(für das Königreich in Europa) am 4. September 1980
nach Maßgabe
a) der bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde
am 3. Juni 1980 abgegebenen Erklärung nach
Artikel 5, daß für die Niederlande (für das König-
reich in Europa) nur Kapitel I des Zusatzprotokolls
verbindlich ist
b) der mit Schreiben vom 16. Juni 1986 notifizierten
Erstreckung der Anwendung des Zusatzprotokolls
auf Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986
Norwegen am 31. August 1979
Österreich am 26. Mai 1980
Portugal am 20. Oktober 1984
Schweden am 3. Juni 1981
Schweiz am 12. Juni 1985
mit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für die Schweiz
nur Kapitel I des Zusatzprotokolls verbindlich ist
Spanien am 11. Juni 1982
Vereinigtes Königreich am 3. Dezember 1981
mit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für das Verei-
nigte Königreich nur Kapitel I des Zusatzprotokolls
verbindlich ist
Zypern am 31. August 1979
mit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für Zypern nur
Kapitel I des Zusatzprotokolls verbindlich ist.
Bonn, den 11. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 14. September 1987
In Maseru ist am 5. August 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Lesotho Ober Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 5. August 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. September 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
-··-· ----------------------
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 595
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung des Königreichs Lesotho - , Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Artikel 3
Lesotho,
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im Königreich
Lesotho erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich
Königreich Lesotho beizutragen - aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
sind wie folgt übereingekommen: den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
Artikel 1 tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Projekt „Ländliches
Entwicklungszentrum Semonkong, Phase II" einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 7 700 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Artikel 5
siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder genutzt werden.
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des in Absatz 1 genannten Projekts von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Artikel 6
Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von
und der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vor-
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
haben ersetzt werden.
lige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maseru am 5. August 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Gnodtke
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Monyake
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. September 1987
In Bangkok ist am 21. August 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 21. August 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. September 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland derttausend Deutsche Marle), insgesamt bis zu 59 700 000,- DM
und (in Worten: neunundfünfzig Millionen siebenhunderttausend Deut-
sche Mark), zu erhalten, wovon für die Vorhaben
die Regierung des Königreichs Thailand -
a) Dorfentwicklungsprogramm V
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (Vilfage Development Programme V)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten:
Thailand, zehn Millionen Deutsche Mark),
b) Kreditlinie für die Bank for Agriculture and Agricultural
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Cooperatives (BAAC)
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (Credit Une for the Bank for Agriculture and Agricultural
vertiefen, Cooperatives [BAAC])
ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen nen Deutsche Mark),
die Grundlage dieses Abkommens ist, c) Kreditlinie für die lndustrial Finance Corporation of Thailand
(IFCT VII)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im (Credit Une for the lndustrial Finance Corporation of Thailand
Königreich Thailand beizutragen - [IFCT VII])
ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-
sind unter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift nen Deutsche Mark),
(Agreed Minutes) vom 9. Oktober 1986 der Regierungsverhand-
lungen in Bonn sowie auf die beiden Zusagen vom 12. und d) Rehabilitierung ländlicher Trinkwasserversorgungen
(Provincial Waterworks Authority), PWA 1
30. Dezember 1986 wie folgt übereingekommen:
(Rehabilitation Programme for Rural Water Supplies)
(Provincial Waterworks Authority), PWA 1
Artikel 1 ein Darlehen bis zu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millio-
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von e) Verbesserung der Stromverteilung (Tranche 1),
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, (Provincial Electricity Authority - PEA)
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar- (lmprovement of Electricity Distribution) (Tranche 1)
lehen bis zu insgesamt 47 000 000,- DM (in Worten: siebenund- (Provincial Electricity Authority - PEA)
vierzig Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag ein Darlehen bis zu DM 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf
bis zu 12 700 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen siebenhun- Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
---------------·- ---------------------~
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 597
f) Lieferung von 90 Zementwaggons für die State Raitway of von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Thailand (SRT) Absatz 1 zu schlie~nden Verträge garantieren.
ein Darlehen bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millio-
nen Deutsche Marle) Artikel 3
g) Schulungsmaßnahmen für landwirtschaftliches Beratungsper- Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt
sonal als Begleitmaßnahme für das Projekt „Bewässerungs- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
vorhaben Nam Pong (Stufe II)" lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
ein Finanzierungsbeitrag bis zu 2 700 000,- DM (in Worten: führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai-
zwei Millionen siebenhunderttausend Deutsche Marle) land erhoben werden, frei.
vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist. Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren Zeitpunkt rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- im See-, Land- und Luftverleehr den Passagieren und Lieferanten
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- die freie Wahl der Verleehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- eine Beteiligung dieser Verleehrsunternehmen erforderlichen
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Genehmigungen.
land und der Regierung des Königreichs Thailand durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei- Artikel 5
tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 oder für das in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Absatz 1 Buchstabe a) bezeichnete Vorhaben werden in Darlehen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet und bei der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
werden. Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Artikel 6
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der des Luftverleehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
unterliegen. teilige Erlelärung abgibt.
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt Artikel 7
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Marle in Erfüllung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 21. August 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Helmut Rückriegel
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Dr. Singsaneh
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die weitere Gestaltung der Beziehungen
auf dem Gebiet des .Umweltschutzes
Vom 16. September 1987
In Bonn ist am 8. September 1987 die Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik über die weitere Gestaltung der Beziehungen auf dem
Gebiet des Umweltschutzes unterzeichnet worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 9 am
8. September 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. September 1987
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die weitere Gestaltung der Beziehungen
auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ihre Bemühungen werden dabei insbesondere darauf gerichtet
und sein, wissenschaftliche und technische Informationen und Erfah-
rungen auszutauschen sowie Maßnahmen zum Schutz und zur
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Erhaltung der Umwelt zu erörtern und gegebenenfalls Regelun-
gen zu treffen. Wenn beide Seiten darin übereinstimmen, daß
sind solche Regelungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfol-
- auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der gen, gelten dafür deren Bestimmungen entsprechend.
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember
Artikel 2
1972,
Im Vordergrund der Zusammenarbeit stehen:
- in dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Umweltschutzes zu entwickeln und zu fördern, - Technologien und Maßnahmen zur Reduzierung sowie Mes-
sung von Luftschadstoffen,
- von dem Wunsch geleitet, gemäß der Schlußakte der Konfe-
renz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den zum - Ursachen von Waldschäden und Maßnahmen zu deren Min-
Schutz und zur Verbesserung der Umwelt getroffenen Überein- derung,
kommen von Genf 1979 und Helsinki 1985 und der Entschlie- - Vermeidung, Verwertung und schadlose Beseitigung von
ßung der Multilateralen Umweltkonferenz in München 1984 Abfallstoffen,
wirksam zum Umweltschutz beizutragen, und
- Erfahrungen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Natur-
- in dem Bewußtsein, damit einen Beitrag zur Festigung des schutzes,
Friedens und zur Entspannung in Europa zu leisten,
- Technologien, Erfahrungen und Maßnahmen zur rationellen
wie folgt übereingekommen: Nutzung und zum Schutz der Gewässer.
Dazu werden Expertenberatungen, fachwissenschaftliche Ver-
Artikel 1 anstaltungen, Austausch von Experten sowie die Übermittlung
Beide Seiten werden die Zusammenarbeit zu ausgewählten von wissenschaftlichen und technischen Informationen ein-
beiderseits interessierenden Fragen des Umweltschutzes fördern. schließlich Forschungsergebnissen vorgesehen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 599
Artikel 3 Die Verwendung von schutzwürdigen oder geschützten Infor-
mationen bedarf gesonderter Regelung.
Es wird ein Arbeitsplan für jeweils drei Jahre zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Artikel 6
Umweltschutz und Wasserwirtschaft der Deutschen Demokrati- Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
schen Republik aufgestellt. Die Arbeitspläne enthalten insbeson- 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-
dere die konkreten Themen des Informations- und Erfahrungs- gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
austausches, die dafür vorgesehene Anzahl der Teilnehmer und
die Dauer der jeweiligen Veranstaltung.
Artikel 7
Andere Regelungen zu Einzelfragen auf dem Gebiet des
Artikel 4 Umweltschutzes bleiben unberührt. Dies gilt auch für Regelungen
Die für die Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen zwischen den zuständigen Stellen von Berlin (West) und der
Abstimmungen werden vom Bundesministerium für Umwelt, Deutschen Demokratischen Republik.
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land und vom Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Artikel 8
der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen. Hierzu
Die vorliegende Vereinbarung wird für einen Zeitraum von fünf
wird von den vorgenannten Ministerien jeweils ein Beauftragter
Jahren geschlossen. Ihre Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils
benannt.
um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten diese
Spezielle Einzelfragen können auch von anderen zuständigen Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich kün-
Stellen erörtert und geregelt werden. digt.
Artikel 9
Artikel 5 Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Beide Seiten können die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit im Die Arbeitspläne gemäß Artikel 3 werden durch gemeinsames
gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln. Protokoll der Beauftragten gemäß Artikel 4 in Kraft gesetzt.
Geschehen in Bonn am 8. September 1987 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Töpfer
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Hans Reichelt
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung
zum Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster oder Modelle
Vom 18. September 1987
Die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerb-
licher Muster oder Modelle (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) ist nach
ihrem Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 des Genfer Protokolls vom 29.
August 1975 zum Haager Abkommen (BGBI. 1981 II S. 586) für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 28. Mai 1979
Luxemburg am 28. Mai 1979
Niederlande am 28. Mai 1979
Nach einer Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges
Eigentum vom 8. August 1986 haben die N i e de r I an de die Anwendung der
Stockholmer Ergänzungsvereinbarung auf Aruba erstreckt; nach Artikel 9 Abs. 2
der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung ist diese Erstreckung am 8. November
1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Juli 1987 (BGBI. II S. 425).
Bonn, den 18. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 601
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund
Vom 21. September 1987
1.
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und
im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Korea, Republik am 25. Juni 1987
Spanien am 15. Juli 1987.
Die Republik Korea hat die Ratifikationsurkunden am 25. Juni 1987 in London
und Washington hinterlegt. Spanien hat seine Beitrittsurkunden am 15. Juli 1987
in London, Moskau und Washington hinterlegt.
II.
Unter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 23. März
1984 von Mexiko abgegebene Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Mai
1986/BGBI. II S. 677) hat Au s t r a I i e n in gleichlautenden Noten den drei
Verwahrregierungen (in London mit Note vom 4. März 1987, in Moskau mit Note
vom 10. Juni 1987 und in Washington mit Note vom 12. Juni 1987) folgendes
notifiziert:
(Übersetzung)
"The Australian Government takes the „Die australische Regierung vertritt die
view that the declaration made by Mexico is Auffassung, daß die von Mexiko abgegebe-
incompatible with international law to the ne Erklärung mit dem Völkerrecht unverein-
extent that it lays claims to rights over the bar ist, soweit darin Rechte Ober den Fest-
continental shelf which a coastal state is not landsockel in Anspruch genommen werden,
entitled to exercise under the Treaty itself or deren Ausübung einem Küstenstaat weder
under international law as reflected in the nach dem Vertrag selbst noch nach dem
1982 Convention on the Law of the Sea." Völkerrecht, wie es im Seerechtsüberein-
kommen von 1982 seinen Niederschlag ge-
funden hat, zustehen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. Mai 1986 (BGBI. II S. 677) und vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 48).
Bonn, den 21. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt
Vom 22. September 1987
Das Europäische Übereinkommen vom 17. Oktober
1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Perso-
nen bei vorübergehendem Aufenthalt (BGBI. 1985 II S. 58;
1986 II S. 548) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Finnland am 1. September 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 823).
Bonn, den 22. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. September 1987
In Dschibuti ist am 13. Juli 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 13. Juli 1987
in ·Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. September 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 603
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
und
die Regierung der Republik Dschibuti -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Dschibuti stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Dschibuti, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Dschibuti
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch erhoben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 4
vertiefen,
Die Regierung der Republik Dschibuti überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
die Grundlage dieses Abkommens ist, ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
der Republik Dschibuti beizutragen - Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens auschließen oder erschweren,
sind wie folgt übereingekommen: und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Dschibuti, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben "Modernisie- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
rung des Hafens Dschibuti" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark) die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
zu erhalten. genutzt werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
und der Regierung der Republik Dschibuti durch andere Vor- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
haben ersetzt werden. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Dschibuti innerhalb von
Artikel 2 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Artikel 7
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dschibuti am 13. Juli 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Döring
Für die Regierung der Republik Dschibuti
Moumin Bahdon Fahra
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
H e r ~ : Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
V.Offentfichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zuaammenhlngende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
Bezugebedlngungen: laufender Bezug nor Im Verlagsabonnement
Abbestellungen mOs8en bis spltestena 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vortlegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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BunclNanzelger VerlagagN.m.b.H. · Poatf8ch 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Poatvertrlebutück · Z 1998 A · Gebütv bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wf ssenschaftllchen
Vom 22. September 1987
oder kulturellen Charakters
Vom 22. September 1987
Die N i e de r I an de haben dem Generalsekretär der Die N i e der I an de haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 4. Februar 1987 die Erstreckung Vereinten Nationen am 4. Februar 1987 die Erstreckung
des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechts- des Abkommens vom 22. November 1950 über die Einfuhr
stellung der Flüchtlinge (BGBI. 1969 II S. 1293) auf Aruba von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
mit Wirkung vom 1. Januar 1986 notifiziert. oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II S. 170) auf
Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 399). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1985 (BGBI. II
s. 1710).
Bonn, den 22. September 1987 Bonn, den 22. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t Dr. 0 es t e r h e I t
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
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Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wf ssenschaftllchen
Vom 22. September 1987
oder kulturellen Charakters
Vom 22. September 1987
Die N i e de r I an de haben dem Generalsekretär der Die N i e der I an de haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 4. Februar 1987 die Erstreckung Vereinten Nationen am 4. Februar 1987 die Erstreckung
des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechts- des Abkommens vom 22. November 1950 über die Einfuhr
stellung der Flüchtlinge (BGBI. 1969 II S. 1293) auf Aruba von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
mit Wirkung vom 1. Januar 1986 notifiziert. oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II S. 170) auf
Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 399). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1985 (BGBI. II
s. 1710).
Bonn, den 22. September 1987 Bonn, den 22. September 1987
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582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie
Vom 2. September 1987
In Washington, D.C., ist am 24. April 1987 eine Verein-
barung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium für Energie der Vereinigten Staaten von
Amerika auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie
unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Artikel 15
am 24. April 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. September 1987
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 583
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Energie
der Vereinigten Staaten von Amerika
auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie
In Anbetracht dessen, daß sowohl der Bundesminister für For- Artikel 2
schung und Technologie (BMFT) der Bundesrepublik Deutsch- Bereiche der Zusammenarbeit
land als auch das Ministerium für Energie (DOE) der Vereinigten
(1) Im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sind
Staaten von Amerika, im folgenden als Vertragsparteien bezeich-
folgende Bereiche der Zusammenarbeit festgelegt worden:
net, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie
und ihrer Anwendung in aggressiver Umgebung durchführen und a) Fernprüfung der Verbindungen
daß angesichts des hohen Maßes an Kompatibilität zwischen
b) Ventilationssystem mit geringem Durchsatz, Abgastechnolo-
ihren jeweiligen Programmen der Fernbedienungstechnologie
gie
hinsichtlich gegenwärtiger Tätigkeiten und künftiger Interessen
BMFT und DOE ein gemeinsames Interesse an der Schaffung c) Roboter zur Prozeßprobenentnahme
einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fernbedienungstech- d) Fortgeschrittene Servobedienungshardware
nologie haben,
e) Sonstige Fernbedienungstechnologie nach Vereinbarung.
BMFT und DOE der Überzeugung sind, daß ein Programm der Eine genaue Beschreibung dieser Bereiche der Zusammen-
Zusammenarbeit für eine ausgewogene Beteiligung an ihren arbeit im Rahmen dieser Vereinbarung ist im Anhang enthalten.
jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsdaten, Techniken und
Erfahrungen auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie von (2) Die genannte Liste von Bereichen der Zusammenarbeit
gegenseitigem Nutzen wäre, kann in gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen der Vertrags-
parteien geändert werden.
BMFT und DOE den Beitrag anerkennen, den eine derartige
Forschung und Entwicklung auf dem Getbiet der Fernbedienungs- Artikel 3
technologie im Hinblick auf die sichere und wirtschaftliche Anwen- Inhalt und Formen der Zusammenarbeit
dung der Kernenergie leisten kann,
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung kann
BMFT und DOE beabsichtigen, die Zusammenarbeit in einigen folgendes umfassen:
der Fernbedienungstechnologie verwandten Bereichen zu för- (1) Austausch allgemeiner und besonderer wissenschaftlich-
dern, indem sie Auftragnehmer, nachgeordnete Stellen oder technischer Informationen und FuE-Ergebnisse und Methoden
assoziierte Industrieunternehmen heranziehen, auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie durch
a) laufenden Austausch regelmäßiger und themenbezogener
wird folgendes vereinbart:
Berichte im Schriftverkehr,
b) Veranstaltung von Seminaren oder anderen Zusammenkünf-
Artikel 1 ten zu bestimmten vereinbarten Themen der Fernbedienungs-
Zielsetzung technologie in den Bereichen der Zusammenarbeit nach Arti-
kel 2 sowie Teilnahme an diesen Veranstaltungen,
(1) Ziel dieser Vereinbarung (als Vereinbarung über Fernbedie-
nungstechnologie bezeichnet) ist es, die Grundlage für eine c) Kurzbesuche von Expertengruppen oder Einzelpersonen in
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet den Versuchs- und Betriebsanlagen für Fernbedienungstech-
der Fernbedienungstechnologie zu schaffen. nologie der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der vor-
herigen schriftlichen Zustimmung der empfangenden
(2) Als ersten Schritt sieht diese Vereinbarung den Austausch
Vertragspartei und
allgemeiner Informationen zwischen den Vertragsparteien über
Studien und Forschungs-, Entwicklungs-, Demonstrations- und d) Abstellung von Personal einer Vertragspartei, ihrer Auftrag-
Betriebstätigkeiten vor, die von jeder Vertragspartei in den in nehmer oder nachgeordneten Stellen zu den Anlagen für
Artikel 2 aufgeführten Fachbereichen durchgeführt werden. Jede Fernbedienungstechnologie der anderen Vertragspartei, ihrer
Vertragspartei liefert hinreichende Informationen, um der anderen Auftragnehmer oder nachgeordneten Stellen zur Teilnahme
Vertragspartei die Bewertung und Einschätzung ihres Wissens- an vereinbarten Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions-,
stands und -umfangs in den in Artikel 2 aufgeführten Fachberei- Analyse- oder sonstigen experimentellen Tätigkeiten sowie an
chen zu ermöglichen, so daß die Vertragsparteien in der Lage bereitS laufenden Betriebsversuchen auf dem Gebiet der
sind, bestimmte Bereiche oder Themen festzulegen, die zu weite- Fembedienungstechnologie. Diese Abstellung erfolgt nach
ren "nd umfassenderen Formen der Zusammenarbeit in der Artikel 1O dieser Vereinbarung.
Fernbedienungstechnologie führen können. (2) Austausch oder Ausleihe von Proben, Werkstoffen oder
Ausrüstung für Prüfzwecke.
(3) Dieser Informationsaustausch wird durch Artikel 6 dieser
Vereinbarung geregelt. (3) Gemeinsame Vorhaben, bei denen die Vertragsparteien
eine Arbeits- bzw. Kostenteilung vereinbaren.
(4) Die zwischen den Vertragsparteien stattfindende und von
ihnen geförderte Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage des (4) Andere besondere, bisher nicht genannte Formen der
beiderseitigen Nutzens, der Gleichberechtigung und der Gegen- Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fembedienungstechnolo-
seitigkeit. gie.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 4 wünschenswerte Änderungen unter Berücksichtigung der sich
Durchführungsvereinbarung aus der Vereinbarung oder anderweitig ergebenden Informatio-
nen ab. Diese Empfehlungen werden von den jeweiligen techni-
(1) Wird beschlossen, eine der in Artikel 3, Abs. 2, 3 oder 4
schen Koordinatoren erarbeitet und von beiden vereinbart. Die
aufgeführten Formen der Zusammenarbeit anzuwenden, so
technischen Koordinatoren erstellen für die Hauptkoordinatoren
schließen die Vertragsparteien eine Durchführungsvereinbarung. Berichte, die diese bei ihren Sitzungen nach Absatz 1 verwenden
(2) Ist darüber hinaus der Austausch von Informationen geplant, können. Die Berichte enthalten eine Zusammenfassung der.Tätig-
die genaue Konstruktionsangaben enthalten, wie z. B. Zeichnun- keiten im laufe des Jahres und die vereinbarten Empfehlungen.
gen und Spezifikationen für Bauteile im Maßstab 1 : 1 und Indu-
(5) Die Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 4 Ober die in
strieausrüstung, sowie die zugehörigen Betriebsverfahren und die
Zusammenarbeit ausgeführten Tätigkeiten enthalten entspre-
für die Bereitstellung einer Arbeitsvorrichtung notwendigen Erfah- chende Bestimmungen für die Leitung dieser Tätigkeiten.
rungen, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß zwischen den
Vertragsparteien eine Durchführungsvereinbarung geschlossen
wird. Artikel 8
(3) Jede Durchführungsvereinbarung enthält alle Einzelbestim- Informationen
mungen für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit und
umfaßt Themen wie technischen Umfang, Gesamtkosten, Kosten- (1) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei
teilung zwischen den Vertragsparteien, Zeitplan des Vorhabens, laufend und rechtzeitig Informationen Ober ihre Tätigkeiten und
Leitung der Zusammenarbeit und Austausch der Ausrüstung Ergebnisse in der Grundlagenforschung und -entwicklung in den
sowie Bestimmungen Ober den Austausch rechtlich geschützter in Artikel 2 aufgeführten und im Anhang näher beschriebenen
Informationen, über Patente und die Preisgabe von Informationen Bereichen zur Verfügung. Die Vertragsparteien stimmen darin
in bezug auf die bestimmte Tätigkeit. Zur Ausführung ihrer Tätig- überein, daß die im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung
keiten aufgrund von Durchführungsvereinbarungen kann eine gestellten, ausgetauschten, hervorgebrachten oder empfangenen
Vertragspartei ggf. ihre assoziierten Firmen oder Laboratorien Informationen von jeder Vertragspartei nach Belieben verteilt
bzw. ihre Auftragnehmer oder nachgeordneten Stellen heranzie- werden können, soweit in den Absätzen 4 und 5 und in Artikel 7
hen. und in den Durchführungsvereinbarungen nichts anderes
bestimmt ist; das bedeutet, daß eine Vertragspartei, ihre Regie-
rung und ihre Staatsangehörigen ein Recht auf freie Nutzung,
Artikel 5 Übersetzung und Vervielfältigung, Publikation und Verteilung der-
Leitung artiger Informationen für jeden und alle Zwecke im Rahmen der
(1) Zur Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinbarung haben, ohne daß Entschädigung verlangt werden
benennt jede Vertragspartei einen Hauptkoordinator. Die Haupt- kann.
koordinatoren treffen sich in der Regel jedes Jahr abwechselnd in (2) Beide Vertragsparteien erkennen an, daß sie bei dem Infor-
den Vereinigten Staaten und in der Bundesrepublik Deutschland mationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels einander recht-
oder nach Vereinbarung. lich geschützte Informationen zur Verfügung stellen können.
(2) Bei ihren Zusammenkünften bewerten die Hauptkoordinato- (3) Bestimmung der in diesem Artikel verwendeten Begriffe:
ren den Stand der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinba-
a) Der Begriff "Informationen" bedeutet wissenschaftliche oder
rung. Diese Bewertung kann sich u. a. auf folgendes erstrecken:
technische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse
Stand und Planung der Fembedienungstechnologieprogramme ·
oder -methoden sowie jede sonstige Information, die im Rah-
beider Vertragsparteien, Tätigkeiten und Leistungen des vergan-
men dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt oder aus-
genen Jahres im Rahmen dieser Vereinbarung, für das kom-
getauscht werden soll.
mende Jahr geplante Tätigkeiten in den einzelnen in Artikel 2
aufgeführten Bereichen der Zusammenarbeit, Beurteilung der b) Für die Zwecke dieser Vereinbarung bedeutet "rechtlich
Ausgewogenheit des Austausches im Rahmen dieser Vereinba- geschützte Informationen" Informationen, die Betriebs-
rung in den einzelnen in Artikel 2 aufgeführten Bereichen der geheimnisse, kommerzielle oder finanzielle Informationen ent-
Zusammenarbeit sowie Prüfung erforderlicher Maßnahmen für die halten, die bevorrechtigt oder vertraulich sind; dies dürfen nur
Behebung eines etwaigen Ungleichgewichts. Außerdem prüfen Informationen sein, die
die Hauptkoordinatoren neue Vorschläge für eine Zusammen-
aa) von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt werden;
arbeit nach den Artikeln 2 und 3 und legen diese Vorschläge den
Vertragsparteien zur Berücksichtung vor. Werden solche neuen bb) ihrer Art nach von ihrem Eigentümer üblicherweise ver•
Vorschläge von beiden Vertragsparteien angenommen, so wird traulich behandelt werden;
diese Vereinbarung entsprechend geändert. Für zusätzliche cc) von der übermittelnden Vertragspartei an andere Rechts•
Bereiche der Zusammenarbeit wird der Anhang entsprechend träger (einschließlich der empfangenden Vertragspartei)
revidiert. nur unter der Bedingung übermittelt worden sind, daß sie
(3) Die tägliche Leitung der Geschäfte hinsichtlich der Zusam- vertraulich behandelt werden, und
menarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung bzw. in bestimmten
dd) der empfangenden Vertragspartei anderweitig nur mit der
Bereichen der Zusammenarbeit aufgrund von Durchführungs- Einschränkung hinsichtlich ihrer Weitergabe zugänglich
vereinbarungen erfolgt ggf. durch technische Koordinatoren, die sind.
von den Hauptkoordinatoren bestimmt werden. Die technischen
Koordinatoren vereinbaren nähere Einzelheiten der Zusammen- (4) Verfahren
arbeit in den in Artikel 2 aufgeführten Fachbereichen im Rahmen a) Eine Vertragspartei, die aufgrund dieser Vereinbarung recht-
der von den jeweiligen Hauptkoordinatoren festgelegten Leit- lich geschützte Informationen im Sinne des Absatzes 3 b)
linien. Jeder technische Koordinator ist für die Arbeitsbeziehun- erhält, beachtet die Besonderheit der Informationen. Jedes
gen zwischen den Vertragsparteien in dem jeweiligen Bereich der Dokument, das rechtlich geschützte Informationen enthält, ist
Zusammenarbeit verantwortlich. Die technischen Koordinatoren mit dem folgenden (oder einem im wesentlichen ähnlichen)
können ihrerseits Korrespondenten für die laufende Durchführung einschränkenden Vermerk deutlich zu kennzeichnen:
des Austausches über bestimmte Themen oder Gebiete ernen-
,.Dieses Dokument enthält rechtlich geschützte Informationen,
nen.
die im Rahmen einer Vereinbarung vom
(4) Auf regelmäßigen Sitzungen oder ggf. durch Schriftwechsel zwischen dem Bundesminister für Forschung
prüfen die technischen Koordinatoren jeder Vertragspartei und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem
gemeinsam den Fortgang und die Ausgewogenheit des Pro- Ministerium für Energie der Vereinigten Staaten vertraulich zur
gramms und geben ggf. Empfehlungen über notwendige oder Verfügung gestellt werden, und darf außerhalb dieser Stellen,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 585
ihrer Auftragnehmer und der betreffenden Ministerien und konzipiert, während die betreffenden Personen zur anderen
Regierungsstellen der Bundesrepublik Deutschland und der Vertragspartei (empfangenden Vertragspartei) oder ihren Auf-
Vereinigten Staaten nur mit vorheriger Genehmigung durch tragnehmern im Zusammenhang mit dem Austausch von
weitergegeben werden." Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderen Fachleuten abge-
"Dieser Vermerk ist auf jeder vollständigen Kopie oder Teil- stellt sind,
kopie des Dokuments anzubringen. Diese Beschränkungen aa) erwirbt die empfangende Vertragspartei sämtliche
entfallen von selbst, sobald die Informationen vorn Eigentümer Rechte, Ansprüche und Anteile in bezug auf diese Erfin-
ohne Einschränkung preisgegeben werden." dung, Entdeckung, Patentanmeldung oder dieses Patent
b) Rechtlich geschützte Informationen im Sinne des Abs. 3 b), in ihrem Staat und in dritten Staaten, vorbehaltlich der
die im Rahmen dieser Vereinbarung als vertraulich empfan- Einräumung einer nichtausschließlichen, unwiderruf-
gen werden, können von der empfangenden Vertragspartei lichen, gebührenfreien Lizenz an die abordnende Ver-
auf der Grundlage "Kenntnis nur, wenn nötig" weitergegeben tragspartei, mit der Berechtigung, Unterlizenzen an die-
werden an ser Erfindung, Entdeckung, Patentanmeldung oder die-
sem Patent zu erteilen,
aa) Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der empfangenden
Vertragspartei stehen, oder an deren Bedienstete sowie bb) erwirbt die abordnende Vertragspartei sämtliche Rechte,
an andere beteiligte Ministerien und Regierungsstellen im Ansprüche und Anteile in bezug auf diese Erfindung,
Staat der empfangenden Vertragspartei, Entdeckung, Patentanmeldung oder dieses Patent in
ihrem Staat, vorbehaltlich der Einräumung einer nicht-
bb) Haupt- oder Unterauftragnehmer der empfangenden Ver-
ausschließlichen, unwiderruflichen, gebührenfreien
tragspartei, die ihren Sitz innerh~lb der geographischen
Lizenz an die empfangende Vertragspartei, mit der
Grenzen des Hoheitsgebiets der empfangenden Ver-
Berechtigung, Unterlizenzen an dieser Erfindung, Ent-
tragspartei haben, zur ausschließlichen Verwendung im
deckung, Patentanmeldung oder diesem Patent zu ertei-
Rahmen ihrer Verträge mit der empfangenden Vertrags-
len.
partei für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Gegen-
stand der rechtlich geschützten Informationen, b) Wird die Erfindung oder Entdeckung von einer Vertragspartei
oder ihren Auftragnehmern als unmittelbare Folge der Ver-
mit der Maßgabe, daß derartige auf diese Weise weitergege-
wendung von Informationen, die ihr im Rahmen dieser Verein-
bene, rechtlich geschützte Informationen einer Vereinbarung
barung von der anderen Vertragspartei oder deren Auftrag-
über die Vertraulichkeit entsprechen und mit einem im wesent-
nehmern oder im Verlauf von Seminaren oder anderen
lichen dem in Abs. 4 a) wiedergegebenen einschränkenden
gemeinsamen Zusammenkünften übermittelt worden sind,
Vermerk gekennzeichnet sind.
gemacht oder konzipiert, so erwirbt die Vertragspartei, welche
c) Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die die Erfindung macht, hinsichtlich dieser Erfindung oder Ent-
rechtlich geschützte Informationen im Rahmen dieser Verein- deckung sämtliche Rechte, Ansprüche und Anwartschaften in
barung zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertrags- allen Staaten, vorbehaltlich einer gebührenfreien, nichtaus-
partei diese rechtlich geschützten Informationen in größerem schließlichen, unwiderruflichen Lizenz an die andere Vertrags-
Umfang weitergeben als dies nach Abs. 4 b) zulässig ist. Die partei, ihre Regierung oder ihre von ihr bezeichneten Staats-
Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren angehörigen in allen Staaten.
zur Beantragung und Einholung der Genehmigung für eine
derartige weitere Verbreitung zusammen; jede Vertragspartei c) In bezug auf andere spezifische Formen der Zusammenarbeit
nach Artikel 3, Abs. (2), (3) oder (4) sehen die Vertragspar-
erteilt diese Genehmigung in dem nach ihren innerstaatlichen
teien in jeder nach Artikel 4 zwischen ihnen geschlossenen
Grundsätzen, Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
zulässigen Umfang. Durchführungsvereinbarung eine angemessene Verteilung
der Rechte an Erfindungen oder Entdeckungen vor, die sich
(5) Jede Vertragspartei unternimmt alle Anstrengungen, um aus dieser Zusammenarbeit ergeben. Im allgemeinen soll
sicherzustellen, daß die rechtlich geschützten Informationen, die jedoch jede Vertragspartei in der Regel die Rechte an diesen
sie im Rahmen dieser Vereinbarung erhält, im Einklang mit der Erfindungen oder Entdeckungen in ihrem Staat innehaben,
Vereinbarung behandelt werden. Stellt eine Vertragspartei fest, wobei der anderen Vertragspartei, ihrer Regierung und ihren
daß sie nicht oder wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, die von ihr bezeichneten Staatsangehörigen eine nichtausschließ-
Bestimmungen dieses Artikels über die Nichtweitergabe einzuhal- liche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz eingeräumt wird;
ten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei sofort mit. Danach die Rechte an sofchen Erfindungen oder Entdeckungen in
konsultieren die Vertragsparteien einander, um ein geeignetes anderen Staaten sollen von den Vertragsparteien auf der
Verfahren festzulegen. Grundlage der Billigkeit vereinbart werden.
(6) Informationen, die sich aus Seminaren und anderen Zusam- (2) Jede Vertragspartei ist für die Zahlung der nach ihren
menkünften im Rahmen dieser Vereinbarung sowie aus der innerstaatlichen Rechtsvorschriften an ihre Staatsangehörigen zu
Abstellung von Personal ergeben, werden von den Vertragspar- zahlenden Zuwendungen oder Vergütungen verantwortlich.
teien entsprechend den in diesem Artikel niedergelegten Grund-
(3) Es gilt als vereinbart, daß nach Inkrafttreten der Europäi-
sätzen behandelt; mündlich übermittelte rechtlich geschützte
schen Patentkonventionen (Übereinkommen über die Erteilung
Informationen unterliegen jedoch dem in dieser Vereinbarung
europäischer Patente, Übereinkommen Ober das europäische
vorgesehenen Erfordernis der eingeschränkten Preisgabe nur
Patent für den Gemeinsamen Markt) jede Vertragspartei eine
dann, wenn der Übermittler solcher Informationen den Empfänger
Änderung von Artikel 7 zum Zwecke der Gewährung gleicher
von der Schutzbedürftigkeit der übermittelten Informationen in
Rechte im Rahmen der Europäischen Patentkonventionen, wie in
Kenntnis setzt und dies sofort schriftlich bestätigt.
Abs. 1 a und b dieses Artikels vorgesehen, verlangen kann.
(7) Diese Vereinbarung schließt die Benutzung oder Weiter-
gabe von Informationen nicht aus, die eine Vertragspartei außer-
halb dieser Vereinbarung erhält. Artikel 8
Yerzlchterklirung
Artikel 7 Für die Richtigkeit der im Rahmen dieser Vereinbarung von
Patente einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelten
Informationen verbürgt sich die übermittelnde Vertragspartei nach
(1) Für jede Erfindung oder Entdeckung, die im Verlauf oder im bestem Wissen und Gewissen; die übermittelnde Vertragspartei
Rahmen dieser Vereinbarung gemacht oder konzipiert wird, gilt übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß die übermittelten
folgendes: Informationen für eine bestimmte Verwendung oder Anwendung
a) Wird sie vom Personal einer Vertragspartei (der entsenden- durch die empfangende Vertragspartei oder einen Dritten geeig-
den Vertragspartei) oder ihrer Auftragnehmer gemacht oder net sind.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 9 Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften ausgeführt. Alle Fra-
Haftung gen im Zusammenhang mit der Vereinbarung werden von den
Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.
(1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen
dieser Vereinbarung mit der erforderlichen Sachkenntnis und
Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Artikel 12
Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten.
Land Berlin
(2) Ersatz für im Verlauf oder aufgrund dieser Vereinbarung
entstandene Schäden wird in Übereinstimmung mit den in den Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Staaten der beteiligten Vertragsparteien geltenden Rechtsvor- der Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundes-
. republik Deutschland gegenüber dem Ministerium für Energie der
schriften geleistet.
Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von drei Monaten
(3) Die entsendende Vertragspartei haftet weder unmittelbar nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
noch mittelbar für irgendwelche Sach- oder Personenschäden der abgibt.
empfangenden Vertragspartei oder eines Dritten, die durch die
Verwendung der im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung
Artikel 13
gestellten Informationen durch die empfangende Vertragspartei
entstehen. Flnanzlelle Verpflichtungen
Artikel 10 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart
Personalentsendungen wird, werden alle aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser
Vereinbarung entstehenden Kosten von der Vertragspartei getra-
(1) Wenn im Rahmen dieser Vereinbarung ein Austausch von gen, bei der sie entstehen. Es wird davon ausgegangen, daß die
Personal geplant wird, stellt jede Vertragspartei sicher, daß geeig- Verantwortung jeder Vertragspartei, ihre Verpflichtungen aus die-
nete Mitarbeiter für die Abstellung zu der anderen Vertragspartei ser Vereinbarung zu erfüllen, davon abhängt, daß bewilligte Mittel
ausgewählt werden. zur Verfügung stehen.
(2) Jede derartige Personalentsendung bedarf einer gesonder-
ten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Artikel 14
Fragen hlnslchtllch der Bereiche der ZUummenarbelt
(3) Jeder Vertragspartei obliegt die Zahlung der Gehälter, Ver-
sicherungsbeiträge und Zulagen an ihr Personal. Jede Vertragspartei ist bereit, die andere Vertragspartei auf
besonderes Ersuchen nach bestem Vermögen in bestimmten, die
(4) Jede Vertragspartei trägt die Reise- und Lebenshaltungs-
Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung
kosten ihres Personals für die Dauer der Entsendung zur auf-
betreffenden Fragen zu beraten.
nehmenden Vertragspartei, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(5) Die aufnehmende Einrichtung veranlaßt eine vergleichbare
Unterbringung der Mitarbeiter der anderen Vertragspartei und Artlkel 15
ihrer Familienangehörigen auf einer für beide Staaten annehmba- Laufzelt, Änderung und Kündigung
ren Grundlage der Gegenseitigkeit oder bemüht sich nach besten
Kräften darum. (1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft
und hat, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 eine Laufzeit von
(6) Jede Vertragspartei gewährt den entsandten Mitarbeitern fünf (5) Jahren.
(und ihren Familienangehörigen) der anderen Vertragspartei jede
(2) Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem schriftlichem
erfordftrliche Unterstützung in bezug auf Verwaltungsförmlich-
keiten (Reisevorbereitungen usw.). Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder verlängert
werden.
(7) Das Personal beider Vertragsparteien beachtet die In der
aufnehmenden Einrichtung geltenden oder in der gesonderten (3) Jede Vertragspartie kann diese Vereinbarung jederzeit kün-
Vereinbarung vorgesehenen allgemeinen und besonderen digen, indem sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht sechs
Arbeits- und Sicherheitsvorschriften. (6) Monate im voraus schriftlich notifiziert. Die Kündigung läßt die
Rechte unberührt, die eine Vertragspartei während der Dauer der
Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Kündigung erworben hat.
Artlkel 11
(4) Alle bei Außerkrafttreten oder Kündigung dieser Vereinba-
Rechtsvorschriften
rung noch nicht abgeschlossenen gemeinsamen Arbeiten und
Die Tätigkeiten jeder Vertragspartei im Rahmen dieser Verein- Versuche können bis zu ihrem Abschluß unter den Bedingungen
barung werden in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen dieser Vereinbarung weitergeführt werden.
Geschehen zu Washington, D.C., am 24. April 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister
für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Günter Lehr
Für das Ministerium für Energie
der Vereinigten Staaten von Amerika
James W. Vaughan, Jr.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 587
Anhang
zu der Vereinbarung zwischen BMFT und DOE
auf dem Gebiet der Fernbedlenungstechnologle
Genaue technische Beschreibung der Bereiche der Zusammen- Beide Staaten haben den Einsatz von Fluorkohlenstoffab-
arbeit in der Fernbedienungstechnologie sorption zur Beseitigung von Kr aus Abgasen unter leicht
unterschiedlichen Bedingungen untersucht. Die möglichen
Allgemeine Gebiete von technischem Interesse sind in Artikel 2
Fließschemata könnten verglichen und Einblicke in die
der Vereinbarung aufgeführt. Hier wird der allgemeine Umfang
bevorzugten Methoden gewonnen werden.
der vorgeschlagenen technischen Austauschtätigkeiten in diesen
Bereichen beschrieben. Sowohl die Vereinigten Staaten als auch Möglich wären ein Vergleich der Jodretentionsmethoden
die Bundesrepublik Deutschland haben sich für ähnliche fortge- sowie eine Untersuchung des Fragenkomplexes hinsichtlich
schrittene Fernbedienungskonzepte für den Einsatz in künftigen der Wechselwirkung der verschiedenen chemischen Sub-
Brennstoffkreislaufanlagen entschieden. Diese Konzepte sehen stanzen in Auflöserabgasen mit den nachgeschalteten Rück-
modulare Einschübe mit fortgeschrittenen Manipulatoren für haltesystemen.
Bedienungs- bzw: Austauschfunktionen vor. Wegen der Ähnlich-
keit der Konzepte kann durch einen derartigen Austausch viel Der Austausch könnte in Form von informellen Gesprächen
gewonnen werden. Der Austausch wird sich größtenteils auf und Berichten erfolgen.
Vorstellungen und Konzepte und nicht auf genaue Konstruktionen
erstrecken. Jedoch wird in einigen Bereichen, wie zum Beispiel
bei den Verbindungen, ein Austausch konkreter Betriebsdaten III. Roboter zur Prozeßprobenentnahme
und Erfahrungen mit bestimmter Hardware wertvoll sein. In beiden Staaten befinden sich zwei völlig unterschiedliche
In folgenden Bereichen wird ein Austausch für nutzbringend Verfahren zur Entnahme von Prozeßproben aus dem Heiß-
gehalten: zellenbereich in der Entwicklung. In den Vereinigten Staaten
wurde ein Roboterfahrzeug entwickelt, das auf Schienen
läuft und Probenflaschen von halbkonventionellen Stationen
1. Fernprüfung der Verbindungen
zur Flüssigprobenahme einsammelt; in der Bundesrepublik
Die angewandten Konzepte beruhen auf dem Einsatz zahl- Deutschland werden die Probenflaschen per Rohrpost zwi-
reicher Rohrverbindungen, die zuverlässig und lecksicher schen Analyselabors und speziellen Stationen im Heißzellen-
sein sollen. Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die bereich hin- und hergeschickt. Ein Vergleich der technischen
Bundesrepublik Deutschland haben Versuchsprogramme Konzeptionen und Betriebserfahrungen im Hinblick auf diese
zur Ermittlung der Verbindungsparameter an Prüfständen beiden Systeme wird für beide Staaten von Nutzen sein.
durchgeführt. Durch Austausch von Daten und Unterrichtung
über künftige Pläne in diesem Bereich sollen die in beiden
Staaten erforderlichen Versuchsarbeiten auf ein Mindestmaß IV. Fortgeschrittene Servobedienungssysteme
beschränkt werden. Der Austausch soll sich auf sämtliche Seit einigen Jahren werden in beiden Staaten Servobedie-
vorhandenen und künftig zu erwerbenden Informationen nungssysteme für den Einsatz in aggressiver Umgebung
erstrecken. entwickelt. Informationen über technische Lösungen sowohl
für die Hardware als auch für die Software derartiger
II. Ventilationssystem mit geringem Durchsatz, Systeme und Teilsysteme wie
Abgasbehandlung - Entwicklung von Förderanlagen,
Beide Staaten bevorzugen Ventilationssysteme mit geringem - Steuerungssysteme,
Durchsatz, aus Sicherheits- und Kostengründen unter Ver-
wendung von Schutzgasatmosphäre. Ein Austausch hin- - Signal- und Energieübertragung,
sichtlich der von beiden Staaten durchgeführten Unter- - Sensoren für Kontrollaufgaben im Heißzellenbereich
suchungen dieses Konzepts soll stattfinden, und informelle
Gespräche zur Ergründung der Vorzüge des Konzepts wer- sollen ausgetauscht und somit eine Weiterentwicklung dieser
den sinnvoll sein. Künftige Arbeiten im Hinblick auf die Wei- Punkte gefördert werden.
terentwicklung des Konzepts und die Nachprüfung eines
Teils der Information durch Versuche sollen koordiniert wer-
den. Die Vereinigten Staaten errichten gegenwärtig eine V. Sonstige Fernbedienungstechnologie
Ventilationsversuchsanlage mit geringem Durchsatz, um Andere Punkte wie
einen Teil der Gasreinigungsvorrichtung zu untersuchen und
die Ausrüstung in der simulierten chemischen Umgebung der - Merkmaiuntersuchung bei Fernbedienungshardware,
Kammer zu erproben. - spezifische Bedienungsaufgaben,
Beide Staaten haben weitreichende Forschungs- und Ent- - Fernrohrschweißen
wicklungsarbeiten zur Untersuchung der verschiedenen Ver-
fahren zur Rückhaltung und Behandlung chemischer Abgas- werden regelmäßig einer allgemeinen Prüfung unterzogen,
und Spaltgasströme aus der Wiederaufarbeitung fortge- die ggf. zur Festlegung neuer Bereiche für einen Austausch
schrittener Kernbrennstoffe durchgeführt. führen kann.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burklna Faso
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1987
In Ouagadougou ist am 7. August 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso über finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 7. August 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. September 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu
und erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-
die Regierung von Burkina Faso - deln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsver-
träge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu schließen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den Finanzierungsvertrags abgeschlossen worden sind.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-
vertiefen, gen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftrags-
vergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen bau und der Regierung von Burkina Faso zu schließende Finan-
die Grundlage dieses Abkommens ist, zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Burkina Faso beizutragen - Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Artikel 1 rung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in Burkina
Faso erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung von Burkina Faso oder einem anderen von beiden
Artikel 4
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der
der Devisen- sowie Inlandskosten für den Bezug von Waren und Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu Verkehrsunternehmen mit . Sitz im deutschen Geltungsbereich
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 589
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Artikel 6
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5 gegenüber der Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Erklärung abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Artikel 7
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 7. August 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Geier
Für die Regierung von Burkina Faso
Talata Eugene Dondasse
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burklna Faso
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
7. August 1987 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Burkina Faso von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wlssenschaftllchem Gerät
Vom 9. September 1987
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die
vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
(BGBI. 196911 S. 1914) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 2
für
Mali am 31. Oktober 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1982 (BGBI. II S. 768).
Bonn, den 9. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR
Vom 9. September 1987
Däne m a r k hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 13. April 1987 die Erstreckung des Zollüber-
einkommens vom 14. November 1975 über den internatio-
nalen Warentransport mit Camets-TIR (BGBI. 1979 II
S. 445) auf die Färöer mit Wirkung vom 10. April 1987
notifiziert; hierdurch ist die von Dänemark bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde am 20. Dezember 1982 abgege-
bene Erklärung zu den Färöern überholt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 10. Juni 1983 (BGBI. II S. 446)
und vom 26. März 1986 (BGBI. II S. 621)
Bonn, den 9. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 591
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 9. September 1987
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 27. Juli
1984 (BGBI. 1986 II S. 201)
1. das Dritte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins
3. der Weltpostvertrag
4. das Postpaketabkommen
5. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
6. das Postgiroabkommen
7. das Postnachnahmeabkommen
8. das Postauftragsabkommen
9. das Postsparkassenabkommen
1O. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 2. Dezember 1986 Nr. 1-8
Bangladesch am 8. Mai 1987 Nr. 1-4
Italien am 5. August 1987 Nr. 1-10
Libanon am 24. Juli 1987 Nr. 1-5
Mexiko am 3. Juni 1987 Nr. 1-5
Österreich am 22. Juli 1987 Nr. 1-8,10
Rumänien am 17. Juni 1987 Nr. 1-5
Spanien am 6. Juli 1987 Nr. 1-10
Tschechoslowakei am 6.August1987 Nr. 1-5,7
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juli 1987 (BGBI. II S. 432).
Bonn den 9. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-spanischen Vereinbarung
zu Artikel 5 des Europäischen Auslleferungsüberelnkommens
Vom 10. September 1987
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 11. März/14. März
1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien
eine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI.
1964 II S. 1369) über die Auslieferung wegen fiskalischer
Straftaten geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
am 31. März 1987
in Kraft getreten. Der Notenwechsel wird nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 10. September 1987
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schneider
Auswärtiges Amt
511-531.41/1 SPA
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs 2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berfin, sofern nicht
Spanien den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regie- die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des der Regierung des Königreichs Spanien innerhalb von drei
Königreichs Spanien als Ergänzung des Europäischen Ausliefe- Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-
rungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 vorzuschlagen, lige Erklärung abgibt.
die folgenden Wortlaut haben soll:
Falls sich die Regierung des Königreichs Spanien mit dem
"1 . Nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkom- Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einver-
mens vom 13. Dezember 1957 wird die Auslieferung in standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einver-
Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen unter den Bedingun- ständnis ausdrückende Antwortnote der Botschaft des König-
gen dieses Übereinkommens nur bewilligt, wenn dies zwi- reichs Spanien eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
schen den Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Straftaten dieser Art vereinbart worden ist. Demgemäß ver- Spanien bilden, die zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem beide
einbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderfichen
die Regierung des Königreichs Spanien, die Auslieferung innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Ver-
wegen Straftaten gegen die Zollgesetze bei der Ein- und einbarung erfüllt sind."
Ausfuhr von Waren und gegen sonstige Abgaben- und Steu-
ergesetze zu bewilligen, sofern die sonstigen Voraussetzun- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft des
gen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfüllt Königreichs Spanien erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
werden. achtung zu versichern.
Bonn, den 11. März 1986
L. s.
An die
Botschaft des Königreichs Spanien
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 593
Kgl. Spanische Botschaft
Nr. 32
Verbalnote
Die Kgl. Spanische Botschaft begrüßt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutsch-
land und beehrt sich, den Empfang der dortigen Verbalnote Nr. 511 531.41 SPA vom
11. März 1986 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Spanische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutsch-
land das Einverständnis ihrer Regierung mit dem in der genannten Verbalnote vorge-
schlagenen Text bekanntzugeben.
Die Kgl. Spanische Botschaft benutzt die Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zum Ausdruck zu
bringen.
Bonn, den 14. März 1986
L. s.
An das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978
zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 11. September 1987
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21 . Januar 1987 zum Zusatzprotokoll
vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) wlrd bekanntgemacht, daß das
Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 24. Oktober 1987
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 23. Juli 1987 bei dem
Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundes r e p u b I i k
Deutsch I an d die folgenden Erklärungen abgegeben:
„ 1. Die Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel 1 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem
Sinne, daß der unterschiedliche Grad der Entkriminalisierung in den Mitgliedstaaten
des Europarats bei Anwendung dieses Zusatzprotokolls nicht zu einer einseitigen
Beschränkung der Auskunftsmöglichkeiten führen soll und daß dementsprechend auch
bei Ordnungswidrigkeiten die Behörden in dem dort vorgesehenen Umfang Auskünfte
erteilen und anfordern können.
2. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Zusatzproto-
kolls, daß Kapitel II des Zusatzprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland nicht
verbindlich ist."
Das Zusatzprotokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 31. August 1979
Dänemark am 12. Januar 1980
Frankreich am 23. Dezember 1983
Italien am 12. Mai 1982
Luxemburg am 12. September 1982
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Niederlande
(für das Königreich in Europa) am 4. September 1980
nach Maßgabe
a) der bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde
am 3. Juni 1980 abgegebenen Erklärung nach
Artikel 5, daß für die Niederlande (für das König-
reich in Europa) nur Kapitel I des Zusatzprotokolls
verbindlich ist
b) der mit Schreiben vom 16. Juni 1986 notifizierten
Erstreckung der Anwendung des Zusatzprotokolls
auf Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986
Norwegen am 31. August 1979
Österreich am 26. Mai 1980
Portugal am 20. Oktober 1984
Schweden am 3. Juni 1981
Schweiz am 12. Juni 1985
mit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für die Schweiz
nur Kapitel I des Zusatzprotokolls verbindlich ist
Spanien am 11. Juni 1982
Vereinigtes Königreich am 3. Dezember 1981
mit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für das Verei-
nigte Königreich nur Kapitel I des Zusatzprotokolls
verbindlich ist
Zypern am 31. August 1979
mit der Maßgabe nach Artikel 5, daß für Zypern nur
Kapitel I des Zusatzprotokolls verbindlich ist.
Bonn, den 11. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 14. September 1987
In Maseru ist am 5. August 1987 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Lesotho Ober Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 5. August 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. September 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
-··-· ----------------------
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 595
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Lesotho
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung des Königreichs Lesotho - , Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Artikel 3
Lesotho,
Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages im Königreich
Lesotho erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich
Königreich Lesotho beizutragen - aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
sind wie folgt übereingekommen: den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
Artikel 1 tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
es der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Projekt „Ländliches
Entwicklungszentrum Semonkong, Phase II" einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 7 700 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Artikel 5
siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder genutzt werden.
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des in Absatz 1 genannten Projekts von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Artikel 6
Abkommen Anwendung. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho innerhalb von
und der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vor-
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
haben ersetzt werden.
lige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Maseru am 5. August 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans Gnodtke
Für die Regierung des Königreichs Lesotho
Monyake
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. September 1987
In Bangkok ist am 21. August 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 21. August 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. September 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland derttausend Deutsche Marle), insgesamt bis zu 59 700 000,- DM
und (in Worten: neunundfünfzig Millionen siebenhunderttausend Deut-
sche Mark), zu erhalten, wovon für die Vorhaben
die Regierung des Königreichs Thailand -
a) Dorfentwicklungsprogramm V
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (Vilfage Development Programme V)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten:
Thailand, zehn Millionen Deutsche Mark),
b) Kreditlinie für die Bank for Agriculture and Agricultural
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Cooperatives (BAAC)
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (Credit Une for the Bank for Agriculture and Agricultural
vertiefen, Cooperatives [BAAC])
ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen nen Deutsche Mark),
die Grundlage dieses Abkommens ist, c) Kreditlinie für die lndustrial Finance Corporation of Thailand
(IFCT VII)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im (Credit Une for the lndustrial Finance Corporation of Thailand
Königreich Thailand beizutragen - [IFCT VII])
ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-
sind unter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift nen Deutsche Mark),
(Agreed Minutes) vom 9. Oktober 1986 der Regierungsverhand-
lungen in Bonn sowie auf die beiden Zusagen vom 12. und d) Rehabilitierung ländlicher Trinkwasserversorgungen
(Provincial Waterworks Authority), PWA 1
30. Dezember 1986 wie folgt übereingekommen:
(Rehabilitation Programme for Rural Water Supplies)
(Provincial Waterworks Authority), PWA 1
Artikel 1 ein Darlehen bis zu 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Millio-
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von e) Verbesserung der Stromverteilung (Tranche 1),
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, (Provincial Electricity Authority - PEA)
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar- (lmprovement of Electricity Distribution) (Tranche 1)
lehen bis zu insgesamt 47 000 000,- DM (in Worten: siebenund- (Provincial Electricity Authority - PEA)
vierzig Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag ein Darlehen bis zu DM 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf
bis zu 12 700 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen siebenhun- Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)
---------------·- ---------------------~
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 597
f) Lieferung von 90 Zementwaggons für die State Raitway of von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Thailand (SRT) Absatz 1 zu schlie~nden Verträge garantieren.
ein Darlehen bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millio-
nen Deutsche Marle) Artikel 3
g) Schulungsmaßnahmen für landwirtschaftliches Beratungsper- Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt
sonal als Begleitmaßnahme für das Projekt „Bewässerungs- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
vorhaben Nam Pong (Stufe II)" lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
ein Finanzierungsbeitrag bis zu 2 700 000,- DM (in Worten: führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai-
zwei Millionen siebenhunderttausend Deutsche Marle) land erhoben werden, frei.
vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist. Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren Zeitpunkt rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- im See-, Land- und Luftverleehr den Passagieren und Lieferanten
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- die freie Wahl der Verleehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- eine Beteiligung dieser Verleehrsunternehmen erforderlichen
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Genehmigungen.
land und der Regierung des Königreichs Thailand durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei- Artikel 5
tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 oder für das in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Absatz 1 Buchstabe a) bezeichnete Vorhaben werden in Darlehen ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet und bei der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
werden. Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 2
Artikel 6
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der des Luftverleehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
unterliegen. teilige Erlelärung abgibt.
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt Artikel 7
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Marle in Erfüllung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 21. August 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Helmut Rückriegel
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Dr. Singsaneh
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die weitere Gestaltung der Beziehungen
auf dem Gebiet des .Umweltschutzes
Vom 16. September 1987
In Bonn ist am 8. September 1987 die Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik über die weitere Gestaltung der Beziehungen auf dem
Gebiet des Umweltschutzes unterzeichnet worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 9 am
8. September 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. September 1987
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die weitere Gestaltung der Beziehungen
auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ihre Bemühungen werden dabei insbesondere darauf gerichtet
und sein, wissenschaftliche und technische Informationen und Erfah-
rungen auszutauschen sowie Maßnahmen zum Schutz und zur
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Erhaltung der Umwelt zu erörtern und gegebenenfalls Regelun-
gen zu treffen. Wenn beide Seiten darin übereinstimmen, daß
sind solche Regelungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfol-
- auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der gen, gelten dafür deren Bestimmungen entsprechend.
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember
Artikel 2
1972,
Im Vordergrund der Zusammenarbeit stehen:
- in dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Umweltschutzes zu entwickeln und zu fördern, - Technologien und Maßnahmen zur Reduzierung sowie Mes-
sung von Luftschadstoffen,
- von dem Wunsch geleitet, gemäß der Schlußakte der Konfe-
renz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den zum - Ursachen von Waldschäden und Maßnahmen zu deren Min-
Schutz und zur Verbesserung der Umwelt getroffenen Überein- derung,
kommen von Genf 1979 und Helsinki 1985 und der Entschlie- - Vermeidung, Verwertung und schadlose Beseitigung von
ßung der Multilateralen Umweltkonferenz in München 1984 Abfallstoffen,
wirksam zum Umweltschutz beizutragen, und
- Erfahrungen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Natur-
- in dem Bewußtsein, damit einen Beitrag zur Festigung des schutzes,
Friedens und zur Entspannung in Europa zu leisten,
- Technologien, Erfahrungen und Maßnahmen zur rationellen
wie folgt übereingekommen: Nutzung und zum Schutz der Gewässer.
Dazu werden Expertenberatungen, fachwissenschaftliche Ver-
Artikel 1 anstaltungen, Austausch von Experten sowie die Übermittlung
Beide Seiten werden die Zusammenarbeit zu ausgewählten von wissenschaftlichen und technischen Informationen ein-
beiderseits interessierenden Fragen des Umweltschutzes fördern. schließlich Forschungsergebnissen vorgesehen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 599
Artikel 3 Die Verwendung von schutzwürdigen oder geschützten Infor-
mationen bedarf gesonderter Regelung.
Es wird ein Arbeitsplan für jeweils drei Jahre zwischen dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Artikel 6
Umweltschutz und Wasserwirtschaft der Deutschen Demokrati- Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
schen Republik aufgestellt. Die Arbeitspläne enthalten insbeson- 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-
dere die konkreten Themen des Informations- und Erfahrungs- gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
austausches, die dafür vorgesehene Anzahl der Teilnehmer und
die Dauer der jeweiligen Veranstaltung.
Artikel 7
Andere Regelungen zu Einzelfragen auf dem Gebiet des
Artikel 4 Umweltschutzes bleiben unberührt. Dies gilt auch für Regelungen
Die für die Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen zwischen den zuständigen Stellen von Berlin (West) und der
Abstimmungen werden vom Bundesministerium für Umwelt, Deutschen Demokratischen Republik.
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land und vom Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Artikel 8
der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen. Hierzu
Die vorliegende Vereinbarung wird für einen Zeitraum von fünf
wird von den vorgenannten Ministerien jeweils ein Beauftragter
Jahren geschlossen. Ihre Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils
benannt.
um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten diese
Spezielle Einzelfragen können auch von anderen zuständigen Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich kün-
Stellen erörtert und geregelt werden. digt.
Artikel 9
Artikel 5 Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Beide Seiten können die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit im Die Arbeitspläne gemäß Artikel 3 werden durch gemeinsames
gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln. Protokoll der Beauftragten gemäß Artikel 4 in Kraft gesetzt.
Geschehen in Bonn am 8. September 1987 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Töpfer
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Hans Reichelt
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung
zum Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster oder Modelle
Vom 18. September 1987
Die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager
Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerb-
licher Muster oder Modelle (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) ist nach
ihrem Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 des Genfer Protokolls vom 29.
August 1975 zum Haager Abkommen (BGBI. 1981 II S. 586) für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 28. Mai 1979
Luxemburg am 28. Mai 1979
Niederlande am 28. Mai 1979
Nach einer Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges
Eigentum vom 8. August 1986 haben die N i e de r I an de die Anwendung der
Stockholmer Ergänzungsvereinbarung auf Aruba erstreckt; nach Artikel 9 Abs. 2
der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung ist diese Erstreckung am 8. November
1986 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Juli 1987 (BGBI. II S. 425).
Bonn, den 18. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 601
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund
Vom 21. September 1987
1.
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und
im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Korea, Republik am 25. Juni 1987
Spanien am 15. Juli 1987.
Die Republik Korea hat die Ratifikationsurkunden am 25. Juni 1987 in London
und Washington hinterlegt. Spanien hat seine Beitrittsurkunden am 15. Juli 1987
in London, Moskau und Washington hinterlegt.
II.
Unter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 23. März
1984 von Mexiko abgegebene Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 2. Mai
1986/BGBI. II S. 677) hat Au s t r a I i e n in gleichlautenden Noten den drei
Verwahrregierungen (in London mit Note vom 4. März 1987, in Moskau mit Note
vom 10. Juni 1987 und in Washington mit Note vom 12. Juni 1987) folgendes
notifiziert:
(Übersetzung)
"The Australian Government takes the „Die australische Regierung vertritt die
view that the declaration made by Mexico is Auffassung, daß die von Mexiko abgegebe-
incompatible with international law to the ne Erklärung mit dem Völkerrecht unverein-
extent that it lays claims to rights over the bar ist, soweit darin Rechte Ober den Fest-
continental shelf which a coastal state is not landsockel in Anspruch genommen werden,
entitled to exercise under the Treaty itself or deren Ausübung einem Küstenstaat weder
under international law as reflected in the nach dem Vertrag selbst noch nach dem
1982 Convention on the Law of the Sea." Völkerrecht, wie es im Seerechtsüberein-
kommen von 1982 seinen Niederschlag ge-
funden hat, zustehen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. Mai 1986 (BGBI. II S. 677) und vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II S. 48).
Bonn, den 21. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt
Vom 22. September 1987
Das Europäische Übereinkommen vom 17. Oktober
1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Perso-
nen bei vorübergehendem Aufenthalt (BGBI. 1985 II S. 58;
1986 II S. 548) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für
Finnland am 1. September 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 823).
Bonn, den 22. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. September 1987
In Dschibuti ist am 13. Juli 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 13. Juli 1987
in ·Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. September 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987 603
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dschibuti
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
und
die Regierung der Republik Dschibuti -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Dschibuti stellt die Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Dschibuti, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Dschibuti
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch erhoben werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 4
vertiefen,
Die Regierung der Republik Dschibuti überläßt bei den sich aus
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
die Grundlage dieses Abkommens ist, ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
der Republik Dschibuti beizutragen - Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens auschließen oder erschweren,
sind wie folgt übereingekommen: und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Dschibuti, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben "Modernisie- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
rung des Hafens Dschibuti" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark) die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
zu erhalten. genutzt werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
und der Regierung der Republik Dschibuti durch andere Vor- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
haben ersetzt werden. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Dschibuti innerhalb von
Artikel 2 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Artikel 7
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dschibuti am 13. Juli 1987 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Döring
Für die Regierung der Republik Dschibuti
Moumin Bahdon Fahra
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
H e r ~ : Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
V.Offentfichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zuaammenhlngende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
Bezugebedlngungen: laufender Bezug nor Im Verlagsabonnement
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angefangene 16 Selten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Prela dleNr Auepbe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
BunclNanzelger VerlagagN.m.b.H. · Poatf8ch 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Poatvertrlebutück · Z 1998 A · Gebütv bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wf ssenschaftllchen
Vom 22. September 1987
oder kulturellen Charakters
Vom 22. September 1987
Die N i e de r I an de haben dem Generalsekretär der Die N i e der I an de haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 4. Februar 1987 die Erstreckung Vereinten Nationen am 4. Februar 1987 die Erstreckung
des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechts- des Abkommens vom 22. November 1950 über die Einfuhr
stellung der Flüchtlinge (BGBI. 1969 II S. 1293) auf Aruba von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
mit Wirkung vom 1. Januar 1986 notifiziert. oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II S. 170) auf
Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 399). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1985 (BGBI. II
s. 1710).
Bonn, den 22. September 1987 Bonn, den 22. September 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t Dr. 0 es t e r h e I t