502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Siebente Verordnung
zur Änderung der Neufassung 19n der Anlagen A und B
zum Europäischen Übereinkommen über die Internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
(7. ADR-Änderungsverordnung)
Vom 24. August 1987
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADA - (BGBI. 1969 II S. 1489)
wird verordnet:
§ 1
Die in Genf am 16. bis 20. Mai und 24. bis 28. Oktober 1983 beschlossenen
Änderungen der Anlagen A und B zum ADA in der Fassung der ADA-Neufas-
sungsverordnung vom 4. November 1977 (BGBI. II S. 1190), zuletzt geändert
durch die 6. ADA-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1983 (BGBI. II
S. 827), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden als Anlage zu
dieser Verordnung veröffentlicht.*)
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 5 Satz 2 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die in § 1 genannten Änderungen sind gemäß Artikel 14 § 3 des Europäi-
schen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beför-
derung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA} am 1. Mai 1985 in Kraft getreten.
Bonn, den 24. August 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
•) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
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Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 503
Achtzehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(18. ADR-Ausnahmeverordnung - 18. ADR-AusnV}
Vom 24. August 1987
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu
dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADA - (BGBI. 1969 II
S. 1489) wird verordnet:
§ 1
(1) Die auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 10 602 getroffenen
Vereinbarungen Nr. 217 bis 240 über Abweichungen von den Vorschriften der
Anlagen A und B zum ADA in der Fassung der ADA-Neufassungsverordnung
vom 4. November 1977 (BGBI. II S. 1190), zuletzt geändert durch die 7. ADA-
Änderungsverordnung vom 24. August 1987 (BGBI. II S. 502), werden hiermit in
Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung
veröffentlicht.
(2) Die Vereinbarungen Nr. 222, 230 und 239 gelten nicht für die innerstaatliche
Beförderung.
§2
(1) Zu den Vereinbarungen Nr. 46, 78, 138, 196, 204, 205, 213 und 216 über
Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADA sind
Änderungen vereinbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft
gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
(2) Die Vereinbarungen Nr. 51, 55, 70, 72, 80, 85, 91, 102, 103, 104, 106, 107,
109,113,115,120,121,124,133,135,144,158,164,172,173,183,186,190,
211 und 212 treten außer Kraft.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. August 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anlage 1
(zu § 1)
Vereinbarung Nr. 217 3. Zulassung und Kennzeichnung
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2301 a Absatz 1 3. 1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß den vorgenannten
der Anlage A des ADA unterliegen alkoholische Getränke (wässe- Vorschriften zugelassen sein.
rige Lösungen von Äthylalkohol) der Klasse 3, Ziffer 31 c), in 3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Ver-
Verpackungen mit einem Fassungsraum bis höchstens 250 Liter packung muß gemäß den vorgenannten Vorschriften
nicht den Beförderungsvorschriften des ADA. gekennzeichnet sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA 4. Prüfung der thermischen Stabilität
(D 217)". Die Stoffe müssen eine thermische Stabilität bei 50 'C
(SADT von mindestens 55 °C) durch eine Prüfung nach
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
Kapitel 11.9 der UN-Empfehlungen (in der Ausgabe ST/SGI
blik Deutschland und Belgien, der Deutschen Demokratischen
AG. 10/1/Rev. 3) nachgewiesen haben.
Republik, Finnland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden,
Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, Spanien 5. Sonstige Vorschriften
sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1988. 5.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit einem Gefahrzettel
nach Muster 8 des Anhangs A.9 des ADA zu kennzeichnen.
5.2 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden
Vereinbarung Nr. 218 Vorschriften des ADA sind entsprechend anzuwenden.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 5.3 Die Beförderung der Versandstücke ist nur in gedeckten oder
der Anlage A des ADA darf Peressigsäure, stabilisiert, mit bedeckten Fahrzeugen zugelassen.
höchstens 40 % Peressigsäure, (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
höchstens 6 % Wasserstoffperoxid, vermerken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
5 bis 20 % Wasser, (D 218)".
35 bis 75 % Essigsäure, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
höchstens 1 % Schwefelsäure blik Deutschland und Österreich, Polen, der Schweiz, Spanien
und einem Stabilisator sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßenver-
kehr unter folgenden Bedingungen befördert werden: Vereinbarung Nr. 219
1. Verpackung
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 41 111 (3) in
1.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Kombina- Verbindung mit Rn. 1O 121 der Anlage B des ADA dürfen
tionsverpackungen (Kunststoff) des Typs 6HG2 - Kunststoff- schäumbare Polystyrole der Klasse 4.1, Rn. 2401, Ziffer 12, der
gefäße mit einer Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform Anlage A unter nachfolgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen
- des vom 1. Mai 1985 an gültigen Anhangs A.5 zum ADA zu befördert werden:
verpacken.
1. Bau und Ausrüstung der Tanks
1.2 Die Kunststoffgefäße müssen mit einem plombierfähigen
Die Tanks müssen den Vorschriften des allgemeinen Teils
Spezialverschluß aus geeignetem Kunststoff versehen sein,
des Anhangs B.1 a der Anlage B zum ADA entsprechen und
der oben eine Öffnung aufweist, die den Ausgleich zwischen
für einen Betriebsdruck von mindestens 0,2 MPa (2 bar)
dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und
gebaut sein.
unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der
Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Austreten von Flüssig- 2. Sonstige Vorschriften
keit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß
gelangen können. 2.1 Befüllung, Transport und Entleerung sind unter Stickstoff-
überfagerung durchzuführen.
1.3 Die Kombinationsverpackungen müssen mit einem Sonnen-
schutz versehen sein. 2.2 Nach dem Beladen ist in die Tanks Stickstoff bis zu einem
Höchstdruck von 30 kpa (0,3 bar) aufzugeben. Die lnertgas-
2. Baumusterprüfung überlagerung muß bis zur Entladung vorhanden sein, wobei
der Restsauerstoffgehalt bis zur Entladung weniger als
2.1 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprü-
3 Vol-% betragen muß.
fung bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüf-
anstalt/Prüfstelle gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 2.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2401, Ziffer 12, geltenden
zum ADA nachgewiesen sein. Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
2.2 Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe 1 3. Übergangsvorschriften
anzuwenden.
3.1 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung
2.3 Die Fallprüfung ist mit 5 Prüfmustern je Bauart durch- nach den Vor&;hriften des allgemeinen Teils des Anhangs
zuführen. B.1 a zur Anlage B des ADA in der bis zum 30. April 1985
Je ein Fallversuch ist wie folgt vorzuschreiben: gültigen Fassung gebaut und in den Verkehr gebracht wur-
den, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet
- 1. Fallversuch: flach auf den Boden; werden.
- 2. Fallversuch: flach auf den Oberteil;
3.2 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung
- 3. Fallversuch: flach auf eine Längsseite; gebaut und in den Verkehr gebracht wurden und die den
- 4. Fallversauch: flach auf eine Querseite; Vorschriften in Nummer 3.1 nicht entsprechen, dürfen bis
- 5. Fallversuch: auf eine Ecke. zum 31. Dezember 1987 weiterverwendet werden, wenn die
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 505
Tanks mit einem Prüfdruck von mindestens 200 kpa (2 bar) 5. Angaben Im Beförderungspapier
erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft
Im Beförderungspapier ist unter den vorgeschriebenen
sind.
Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:
3.3 Abweichend von Rn. 10 315 dürfen bis zum 31. Dezember ,,Diperoxydodecandisäure, höchstens 13 %, Klasse 5.2,
1986 noch Fahrzeugführer eingesetzt werden, die nicht im ADA."
Besitz einer gültigen Bescheinigung nach Rn. 10 315 sind.
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den merken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Beförderung {D 220)".
vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA (D 219)".
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- blik Deutschland und Luxemburg, Österreich, der Schweiz, Spa-
blik Deutschland und Frankreich sowie Österreich bis auf Widerruf nien sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch
durch eine der Vertragsparteien. eine der Vertragsparteien.
Vereinbarung Nr. 221
Vereinbarung Nr. 220
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADA darf Diperoxydodecandisäure, höchstens
der Anlage A des ADA darf 42 % mit mindestens 56 % Natriumsulfat {DPDDA, 42 % ), als
Diperoxydodecandisäure mit Stoff der Klasse 5.2 der Anlage A des ADR unter folgenden
- höchstens 13 % Diperoxydodecandisäure, Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
- mindestens 78 % Natriumsulfat, 1. Verpackung
- mindestens 4 % Magnesiumsulfat und 1.1 zusammengesetzte Verpackungen
- mindestens 3 % Wasser 1.1.1 Zulässige Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen
als Stoff der Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr unter Füllgewicht je Innenverpackung:
folgenden Bedingungen befördert werden: - Beutel aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie (5 kg),
1. Verpackung - Dosen, Faltschachteln oder Kisten aus Kunststoff (10 kg),
Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu ver- - Gefäße (z.B. Flaschen) aus Kunststoff (30 kg),
packen. - Säcke aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie (50 kg).
1.1 Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen Füllgewicht
1.1 .2 Zulässige Außenverpackungen
je Innenverpackung:
- Gefäße aus geeignetem Kunststoff (30 kg), - Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 oder 4C2),
- Säcke aus geeignetem Kunststoff (50 kg), - Kisten aus Sperrholz (Typ 4D),
- Kisten aus geeignetem Kunststoff (1 0 kg). - Kisten aus Holzfaserwerkstoff (Typ 4F),
1 .2 Außenverpackungen - Kisten aus Pappe (Typ 4G},
- Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 ), - Fässer aus Sperrholz (Typ 1D),
- Kisten aus Sperrholz (Typ 40), - Fässer aus Pappe (Typ 1G).
- Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4F),
1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit Innengefäßen
- Kisten aus Pappe {Typ 4G),
aus Kunststoff und
- Fässer aus Sperrholz {Typ 10) und
- einer faßförmigen Schutzverpackung aus Sperrholz (Typ
- Fässer aus Pappe (Typ 1G).
6HD1),
Die Codierung entspricht den Vorschriften der Rn. 3514 des
- einer faßförmigen Schutzverpackung aus Pappe (Typ
Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA.
6HG1) oder
2. Baumusterprüfung - einer Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform (Typ
6HG2).
Die Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackungen)
muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften 2. Baumusterprüfung
des Anhangs A.5 zur Anlage Ades ADR bei einer im Ver- Die Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackung) muß
sandland behördlich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des
nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR bei einer im Versand-
Verpackungsgruppe II anzuwenden. land behördlich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle nach-
gewiesen sein. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der
3. Zulassung und Kennzeichnung Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3.1 Die Bauart der Außenverpackung mit lnnenverpackung{en)
3. Zulassung und Kennzeichnung
muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.
3.1 Die Bauart der Außenverpackung gern. Ziffer 1.1 .2 und der
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
Verpackungen gern. Ziffer 1.2 muß nach den Vorschriften
(Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschrif-
des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA zugelassen sein.
ten gekennzeichnet sein.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
4. Sonstige Vorschriften (Außen-)Verpackung muß nach den Vorschriften des
Anhangs A.5 gekennzeichnet sein.
4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes
enthalten. 4. Sonstige Vorschriften
4.2 Die übrigen für organische Peroxide der Gruppe Ader Klasse 4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes
5.2 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. enthalten.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
4.2 Die höchstzulässige Beförderungstemperatur im Sinne von des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA bei einer im Ver-
Rn. 52 105 der Anlage B zum ADA beträgt + 40 °C. Sie darf sandland behördlich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle
nicht überschritten werden. nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
4.3 In einer Beförderungseinheit dürfen entsprechend der Rn. Verpackungsgruppe I anzuwenden.
52 401 der Anlage A zum ADA nicht mehr als 10 000 kg 3. Zulassung und Kennzeichnung
befördert werden.
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zu-
4.4 Die Grenzmenge im Sinne von Rn. 52 321 der Anlage B gelassen sein.
zum ADA beträgt 2 000 kg.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
4.5 Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach Muster 5 des (Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschrif-
Anhangs A.9 zur Anlage Ades ADA zu versehen. ten gekennzeichnet sein.
4.6 Die übrigen für organische Peroxide der Gruppe E der
4. Sonstige Vorschriften
Klasse 5.2 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu-
wenden. 4.1 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden
Vorschriften des ADA sind entsprechend anzuwenden.
(2) Im Beförderunspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA 4.2 Die Stoffe müssen bei 50 °C in der zum Transporteingesetz-
(D 221)". ten Verpackung beständig sein.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- 5. Angaben Im Beförderungspapier
blik Deutschland und Luxemburg, Österreich, der Schweiz sowie
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge-
dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der
. schriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes auf-
Vertragsparteien. zunehmen: ,,Peressigsäure, 5.2, ADA."
Vereinbarung Nr. 222 Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und
(0222)".
2557 der Anlage Ades ADA darf
1. Peressigsäure mit (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
- höchstens 16 % Peressigsäure, blik Deutschland und Schweden bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
- höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,
- mindestens 39 % Wasser, Vereinbarung Nr. 223
- mindestens 15 % Essigsäure,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und
- mindestens 0,05 % Stabilisator,
2557 der Anlage Ades ADA dürfen
- Schwelfelsäure 0 bis 1 % und
1. Peressigsäure mit
- Tensid Obis 0,3 %
- höchstens 16 % Peressigsäure,
und
- höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,
II. Peressigsäure mit
- mindestens 39 % Wasser,
- höchstens 10 % Peressigsäure, - mindestens 15 % Essigsäure,
- höchstens 30 % Wasserstoffperoxid,
- mindestens 0,05 % Stabilisator,
- höchstens 10 % Essigsäure,
- Schwefelsäure 0 bis 1 % und
- mindestens 50 % Wasser, - Tensid Obis 0,3 %
- Schwefelsäure 0 bis 1 % und
und
- mindestens 0,05 % Stabilisator
II. Peressigsäure mit
als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßen- - höchstens 10 % Peressigsäure,
verkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
- höchstens 30 % Wasserstoffperoxid,
1. Verpackung - höchstens 10 % Essigsäure,
1 .1 - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Typen 6HG2 - mindestens 50 % Wasser,
und 6HA1 gemäß Rn. 3537; - Schwefelsäure 0 bis 1 % und
- Fässer aus Stahl mit einer lnnenauskleidung aus geeigne- - mindestens 0,05 % Stabilisator
tem Kunststoff des Typs 1A1 gemäß Rn. 3520;
als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßen-
- zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 mit verkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Dosen, Kisten oder Gefäßen aus geeignetem Kunststoff
als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (Typen 4C1, 1. Verpackungen
4C2, 40, 4F), aus Pappe (Typ 4G) oder aus Stahl (Typen Es sind zu verwenden:
4A 1, 4A2) als Außenverpackungen. Die höchstzulässigen
Füllgewichte der Innenverpackungen ergeben sich aus - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung
Rn. 3538. 6HA 1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
220 Litern.
1.2 Innen- und Außenverpackung müssen entsprechend der Rn.
2557 ausgerüstet sein. - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung
6HG1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
1.3 Ein Versandstück darf für die unter 1. genannten Stoffe nicht 220 Litern.
mehr als 25 kg und für die unter II. genannten Stoffe nicht
mehr als 50 kg des jeweiligen Stoffes enthalten. - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung
6HG2 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
2. Baumusterprüfung 60 Litern.
Die Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackungen) - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem Innen-
muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften gefäß aus geeignetem Kunststoff und einer Außenverpak-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 507
kung aus Kunststoff in Kistenform mit einem höchstzuläs- Vereinbarung Nr. 224
sigen Fassungsraum von 60 Litern; für diese wird hiermit
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470, 2471, 2474
die Kodierung 6HH2 festgelegt. Für die Innengefäße gel-
und 2479 der Anlage Ades ADA dürfen
ten die Bestimmungen der Rn. 3526 Buchstaben a) bis c)
und e) bis g) sinngemäß. Für die Außenverpackungen - Natriumhydrid,
gelten die Bestimmungen der Rn. 3531 für Kisten der
- Natriumhydrid mit mehr als 50 % bis zu höchstens 80 % , in
Kodierung 4H2.
Paraffinöl suspendiert, und
- Zusammengesetzte Verpackungen mit Gefäßen aus - Natriumhydrid bis zu 50 %, in Paraffinöl suspendiert,
geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen und Kisten
aus Stahl der Kodierung 4A 1 oder 4A2, Kisten aus Holz als Stoffe der Klasse 4.3 im internationalen Straßenverkehr unter
der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus folgenden Bedingungen befördert werden.
Pappe der Kodierung 4G als Außenverpackung. Die
höchstzulässigen Füllgewichte der Innenverpackung er- 1. Verpackung
geben sich aus Rn. 3583. Ein Versandstück darf nicht
schwerer sein als 50 kg. 1.1 Natriumhydrid
1.1.1 Der Stoff ist in luftdicht zu verschließende Fässer aus
- Kanister aus Kunststoff der Kodierung 3H1 mit einem Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2) mit einem
höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern. Fassungsraum von höchstens 50 Liter zu verpacken.
- Fässer aus Stahl mit einer lnnenauskleidung aus geeigne- 1.1.2 Die Fässer müssen mit einem Einfüll- und Entlüftungs-
tem Kunststoff der Kodierung 1A 1 mit einem höchstzuläs- stutzen versehen sein. Der in den Gefäßen nach der
sigen Fassungsraum von 220 Litern. Füllung verbleibende Leerraum muß mit Stickstoff aus-
gefüllt sein.
- Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1 mit einem
höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern. 1.2 Natrium h y d r i d zu mehr a I s 50 % bis zu h ö c h -
stens 80 %, in Paraffinöl suspendiert
2. Spezlalverschluß
1.2.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu
Die Verpackungen [Innenverpackungen sowie gasdichte verpacken.
(Außen-)Verpackungen) müssen entsprechend Rn. 3557
ausgerüstet sein. 1.2.1 .1 Innenverpackung
Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Säcke
3. Bauartprüfung aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müs- 1.2.1.2 Außenverpackung
sen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 mit Erfolg unterzo- Bis zu 2 solcher Säcke sind in Fässer aus Stahl mit
gen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der abnehmbarem Deckel (Typ 1A2) mit einem Fassungs-
Verpackungsgruppe I anzuwenden. Dabei sind die Bestim- raum von höchstens 100 Liter einzusetzen.
mungen der Rn. 3551 Abs. 5 bei allen Verpackungsbauarten
1.2.2.1 Innenverpackung
nach Ziffer 1. anzuwenden. Diese Prüfungen sind mit Origi-
nalfüllgut durchzuführen. Verpackungen, für die in Ziffer 1. Der Stoff darf auch in Mengen bis zu 5 kg in Beutel aus
die Kodierung 6HH2 festgelegt wurde, sind wie Verpackun- geeignetem Kunststoff verpackt werden.
gen der Kodierung 6HG2 zu prüfen. 1.2.2.2 Außenverpackung
Die Beutel sind paarweise in eine Kunststoffolie einzu-
4. Zulassung und Kennzeichnung schweißen und in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem
4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zu- Deckel (Typ 1A2) mit einem Fassungsraum von höch-
gelassen sein. stens 140 Liter einzusetzen.
4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte 1.3 N a t r i u m h y d r i d z u h ö c h s t e n s 50 % ,
(Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich- in Paraffinöl suspendiert
nung tragen.
1.3.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu
verpacken.
5. Sonstige Vorschriften
1.3.1.1 Innenverpackung
5.1 Die Stoffe müssen bei 50 °C in der zum Transport eingesetz-
Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 20 kg in Säcke
ten Verpackung beständig sein.
aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.
5.2 Die (lnnen-)Verpackungen dürfen nur bis zu höchstens 93 % 1 .3.1 .2 Außenverpackung
ihres Fassungsraums gefüllt sein.
Bis zu 5 solcher Säcke sind in Fässer aus Stahl mit
5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden abnehmbarem Deckel (Typ 1A2 der unter Ziffer 1 .5
Vorschriften des ADA sind entsprechend anzuwenden. genannten Vorschriften) mit einem Fassungsraum von
höchstens 200 Liter einzusetzen.
6. Angaben Im Beförderungspapier
1.4 Verschluß der Fässer
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge-
Die Fässer gern. Ziffern 1.2.1.2, 1.2.2.2 und 1.3.1.2 sind
schriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes auf-
mit einem Spannringverschluß zu verschließen, der ver-
zunehmen: ,,Peressigsäure, 5.2, ADA."
schraubt und mit Dichtschnur so abgedichtet sein muß,
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver- daß weder Feuchtigkeit eindringen noch vom Inhalt etwas
merken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA nach außen gelangen kann.
(D 223)".
1.5 Baumusterprüfung
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- Die Eignung der Verpackung gern. Ziffer 1.1.1 sowie der
blik Deuschland und Österreich, Polen sowie der Schweiz bis auf unter Ziffern 1.2 und 1.3 genannten zusammengesetzten
Widerruf durch eine der Vertragsparteien. Verpackungen muß durch eine Baumusterprüfung nach
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anhang A.5 - Allgemeine Verpackungsvorschriften, Ver- 1.8 Alle Vorrichtungen im Tankdeckel müssen von einem
packungsart, Anforderungen an die Verpackungen und Schutzrahmen vollständig umgeben und aus einem Mate-
Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen - zur rial hergestellt sein, das auf Dicumylperoxid keine kata-
Anlage A des ADA bei einer im Versandland behördlich lytische Wirkung ausüben kann.
anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle nachgewiesen sein.
1.9 Die Tankcontainer dürfen mit einer Heizspirale versehen
Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
sein. Eine Sicherheitseinrichtung muß die Benutzung der
gruppe I anzuwenden.
Spirale verhindern, solange der Deckel geschlossen ist.
1.6 Zulassung und Kennzeichnung 1.10 Die Tankcontainer müssen einem Baumuster entsprechen,
das gemäß Rn. 212 140 des Anhangs 8.1 b zur Anlage B
1.6.1 Die Bauart der Verpackung/Außenverpackung muß nach
des ADA von der für die Zulassung zuständigen Behörde
den vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.
einer der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung zu-
1.6.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte gelassen wurde. Als sichtbares Zeichen dieser Zulassung
Verpackung/Außenverpackung muß nach den vor- muß die Zulassungsnummer aus dem Tankschild gemäß
genannten Vorschriften gekennzeichnet sein. Rn. 212 160 des Anhangs B.1 b ersichtlicht sein.
2. Sonstige Vorschriften 2. Fassungsraum
2.1 Die für Stoffe der Rn. 2471, Ziffer 2 b), geltenden Vor- Die Tankcontainer dürfen nur bis zu höchstens 80 % ihres
schriften des ADA sind entsprechend anzuwenden. Fassungsraums mit Dicumylperoxid gefüllt sein. Während
der Beförderung muß sich das Dicumylperoxid in festem
2.2 Ein zusammenpacken ist nicht gestattet. Aggregatzustand befinden.
3. Angaben Im Beförderungspapier 3. Beförderungsart
Im Beförderungspapier ist zu den sonst vorgeschriebe- Die Beförderungen sind in geschlossener Ladung in ISO-
nen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes auf- Containern durchzuführen.
zunehmen:
"1 . Natriumhydrid, 4. Sonstige Vorschriften
2. Natriumhydrid mit mehr als 50 % bis zu höchstens Alle sonstigen Vorschriften des ADA über die Tankcontai-
80 % , in Paraffinöl suspendiert, und ner und die Beförderung des Stoffes der Ziffer 16 der Klasse
5.2 sind anzuwenden.
3. Natriumhydrid bis zu 50 % , in Paraffinöl suspen-
diert; (2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu
4.3, ADA." vermerken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602
des ADA (D 225)".
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
vermerken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des
blik Deutschland und Belgien bis auf Widderruf durch eine der
ADA (D224)".
Vertragsparteien.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und Frankreich, Osterreich sowie der Schweiz Vereinbarung Nr. 226
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200, 2201, 2203,
2212 und 2222 der Anlage A des ADA darf Stickstoff der
Vereinbarung Nr. 225 Klasse 2, Ziffer 1 a), auch in als Hydrospeicher bezeichneten
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und Gefäßen unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr beför-
212 510 des ADA dürfen Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt dert werden:
von nicht mehr als 95 % der Klasse 5.2, Ziffer 16), und Dicumyl-
peroxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95 % als Stoff der 1. Verpackung
Klasse 5.2 unter folgenden Bedingungen in Tankcontainern be- 1.1 Die Gefäße müssen hinsichtlich Werkstoff, Bau, Ausrüstung
fördert werden: und Kennzeichnung einem technischen Regelwerk entspre-
chen, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
1. Bau, Ausrüstung und Zulassung der Tankcontainer
1.2 Die Gefäße sind in Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 ), aus
1.1 Für die Tankcontainer ist als Werkstoff rostfreier Stahl 304 Sperrholz (Typ 40), aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4F), aus
zu verwenden. Pappe (Typ 4G) oder aus Schaumstoffen - nicht wiederver-
1.2 Der Berechnungsdruck beträgt 4 bar (Überdruck). wendbar - (Typ 4H1) gemäß Anhang A.5 zur Anlage Ades
ADA als Außenverpackung zu verpacken.
1.3 Der Prüfdruck beträgt 4 bar (Überdruck).
1.4 Der Fassungsraum der Tankcontainer beträgt 1740 Liter. 2. Baumusterprüfung
1.5 Die Tankcontainer sind mit einer Lüftungseinrichtung zu Die Eignung der Verpackungen mit lnnenverpackung(en)
versehen, die aus einer Flammenrückschlagsicherung in muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften
Serie mit einem Sicherheitsventil besteht, das sich bei des Anhangs A.5 zur Anlage Ades ADA nachgewiesen sein.
einem Überdruck von mindestens 0,35 bar und höchstens Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
0,70 bar selbsttätig öffnet; der effektive Durchmesser die- gruppe II anzuwenden.
ses Ventils muß ½ Zoll betragen.
1.6 Der Tankcontainer muß mit einem Deckel versehen sein,
3. Zulassung und Kennzeichnung
der sich selbsttätig bei einem Überdruck von mindestens 3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zu-
0,70 bar und höchstens 1,05 bar öffnet. Der Durchmesser gelassen sein.
der von diesem Deckel abgedeckten Öffnung muß minde-
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
stens 65 % des Tankdurchmessers betragen.
Außenverpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet
1.7 Alle Öffnungen müssen sich im Tankdeckel befinden. sein.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 509
4. Sonstige Vorschriften 1.2 W e i te r e z u Iä s s i g e V e r p a c k u n g e n
4.1 Die Gefäße müssen während der Beförderung hermetisch Es dürfen auch verwendet werden:
dicht verschlossen sein.
- Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodie-
4.2 Der Druck der Gasfüllung bei 15 °C darf den auf dem Gefäß rung 1A2 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
angegebenen, höchstzulässigen Betriebsdruck und, sofern 250 Litern,
dieser Wert niedriger liegt, zwei Drittel (½) des Prüfdrucks, - Fässer aus geeignetem Kunststoff mit abnehmbarem
für den das Gefäß bemessen und mit dem es geprüft wurde, Deckel der Kodierung 1H2 mit einem höchstzulässigen
nicht überschreiten. Fassungsraum von 250 Litern,
4.3 Werden die Hydrospeicher in Kisten (in leerem Zustand - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem
zusammenfaltbare Kisten aus Aluminium), rollbaren Klein- Innengefäß aus geeignetem Kunststoff und einer faß-
containern oder Gitterboxpaletten verpackt, so kann auf die förmigen Außenverpackung aus Stahl der Kodierung
Außenverpackung gemäß Ziffer 1.2 verzichtet werden, wenn 6HA 1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
250 Litern,
- die Hydrospeicher durch geeignete Füllstoffe gegen Bewe-
gungen gegeneinander und gegen die Wände der Gefäße - Kanister aus geeignetem Kunststoff mit abnehmbarem
gesichert sind, Deckel der Kodierung 3H2 mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 60 Litern.
- bei oben offenen Gitterboxpaletten zusätzlich eine geeig-
nete, widerstandsfähige Abdeckung (z.B. Holzplatte) auf 1.3 Bauartprüfung
den Hydrospeichern befestigt wird.
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müs-
sen einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des
5. Übergangsvorschriften Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg unterzogen
worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Ver-
Abweichend von Ziffer 2 dieser Regelung dürfen bis zum
31. Dezember 1988 auch Außenverpackungen verwendet packungsgruppe II anzuwenden.
werden, die noch nicht baumustergeprüft sind, wenn sie
1.4 Zu I a s s u n g u n d K e n n z e i c h n u n g
baumustergeprüften Verpackungen gleichwertig sind und der
Absender die Gleichwertigkeit im Beförderungspapier 1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.ti für
bescheinigt. die Beförderung des Stoffes zugelassen sein.
1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich-
vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA nung tragen.
(D 226)".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- 2. Tankcontainer
blik Deutschland und Frankreich, Österreich sowie der Schweiz
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien. 2.1 Tank c o n t a in er nach Anhang B.1 b
2.1.1 Die Tankcontainer (TC) müssen nach den Vorschriften des
allgemeinen Teils des Anhangs 8.1 b berechnet sein.
Vereinbarung Nr. 227 2.1.2 Die Tankcontainer sind erstmals vor Inbetriebnahme und
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 wiederkehrend nach den Vorschriften des allgemeinen Teils
der Anlage A des ADA sowie der Rn. 212 410 des Anhangs B.1 b des Anhangs B.1 b zu prüfen.
darf Natriummethylat als Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden 2.1.3 Die Tankcontainer müssen mit einer Aufschrift gemäß Rn.
Bedingungen in bestimmten Verpackungen, Tankcontainern nach 212 460 Satz 1 des Anhangs B.1 b gekennzeichnet sein.
Anhang B.1 b und metallischen Großpackmitteln (Kubische Tank-
2.1.4 Die übrigen Vorschriften des allgemeinen Teils des
container - KTC - aus metallischen Werkstoffen) im internationa-
Anhangs B.1 b sind entsprechend anzuwenden.
len Straßenverkehr befördert werden:
2.2 Metallische Großpackmittel
1. Verpackungen (kubische Tankcontainer - KTC)
1.1 Zusammengesetzte Verpackungen 2.2.1 Die metallischen Großpackmittel (kubische Tankcontainer
Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu ver- - KTC - aus metallischen Werkstoffen) müssen nach einem
packen. Baumuster hergestellt sein, das mindestens den im Doku-
ment TRANS/GE.15/AC.1/R.359 vom 29. April 1987
1.1.1 Innenverpackung genannten Anforderungen entspricht. Sie müssen gemäß
Es sind zu verwenden: diesen Vorschriften baumustergeprüft, zugelassen und
gekennzeichnet sowie erstmalig vor Inbetriebnahme und
- Verpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit wiederkehrend geprüft sein.
einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 kg,
2.2.2 Die für das ADA zuständige Behörde des jeweiligen Ver-
- Verpackungen aus geeignetem Metall mit einer höchst- tragsstaates bestimmt die für die Zulassung der Baumuster
zulässigen Füllmenge von 40 kg, zuständigen Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut der
Anforderungen bekannt, die in dem in Ziffer 2.2.1 bezeich-
- Verpackungen aus geeignetem Kunststoff mit einer neten Dokument aufgeführt sind.
höchstzulässigen Füllmenge von 30 kg.
2.2.3 Die kubischen Tankcontainer müssen zusätzlich mit der
1.1.2 Außenverpackung Aufschrift „Nicht öffnen während der Beförderung, selbst-
entzündlich" gekennzeichnet sein.
Es sind zu verwenden:
- Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D, 4F oder
3. Sonstige Vorschriften
- Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.
3.1 Die Innenverpackungen der zusammengesetzten Verpak-
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg. kungen und der Kombinationsverpackungen, die Fässer
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
und Kanister sowie die Tankcontainer und metallischen (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
Großpackmittel (kubische Tankcontainer - KTC) sind vor blik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine der
Befüllung zu reinigen und zu trocknen; die Befüllung ist Vertragsparteien.
unter trockener Luft oder unter Stickstoff vorzunehmen.
Vereinbarung Nr. 229
3.2 Die (lnnen-)Verpackungen, die Tankcontainer und die (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
metallischen Großpackmittel (KTC) müssen luftdicht ver- der Anlage A des ADA darf Di-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat in
schlossen sein. einer stabilen Suspension mit mindestens 55 % Wasser und mit
5 % Polyvinylalkohol als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im
3.3 Jedes Versandstück muß mit einem Gefahrzettel nach internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen
Muster Nr. 4.2 und 8 des Anhangs A.9 zur Anlage Ades befördert werden:
ADA gekennzeichnet sein. Bei Verpackungen aus Pappe
oder Holz ist jedes Versandstück zusätzlich mit einem 1. Der Stoff muß verpackt sein in
Gefahrzettel nach Muster Nr. 10 des Anhangs A.9 zu kenn-
zeichnen. - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Codierung
6HC, 6HD1, 6HG1 oder 6HG2 gemäß Rn. 3537 oder
3.4 Jeder Tankcontainer muß an jeder Seite und jedes metal- - zusammengesetzten Verpackungen gemäß Rn. 3538 mit
lische Großpackmittel (KTC) muß an zwei Seiten mit einem Gefäßen aus Kunststoff als Innenverpackung sowie Kisten
Gefahrzettel nach Muster 4.2 und 8 des Anhangs A.9 oder Fässer der Codierung 4C, 40, 4F, 4G oder 10, 1G als
gekennzeichnet sein. Außenverpackung.
Die Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung nach den
4. Angaben Im Beförderungspapier Bedingungen für die Verpackungsgruppe II bei einer behörd-
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den lich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle gemäß den Vorschrif-
sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,.Natrium- ten des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg unter-
methylat, 4.2, ADA" und: "Beförderung vereinbart nach zogen worden und zugelassen sein.
Rn. 2010 und 10 602 des ADA (D 227)".
2. Ein Versandstück mit diesem Stoff darf nicht mehr als 50 kg
enthalten.
5. Übergangsvorschriften
Bis zum 30. April 1990 dürfen auch nicht bauartgeprüfte 3. Für das zusammenpacken gelten die Vorschriften der Rn.
Verpackungen verwendet werden, sofern sie bauartgeprüf- 2562 des ADA entsprechend.
ten Verpackungen gleichwertig sind.
4. Für die Kennzeichnung gelten die Vorschriften der Rn. 2563,
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- Absatz 1, Satz 1.
blik Deutschland und Luxemburg sowie der Schweiz bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien. 5. Die Vorschriften der Anlage B des ADA gelten für das organi-
sche Peroxid entsprechend, soweit nachfolgend nicht Beson-
derheiten festgelegt sind.
Vereinbarung Nr. 228 6. Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind anzuwenden, wenn die
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2409 Abs. 2 der Menge die Gewichtsgrenze von 4 000 kg überschreitet.
Anlage A des ADA darf Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1, 7. Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstempera-
Ziffer 8, in Metallfässern mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2 tur von -15 °C (Höchsttemperatur) nicht überschritten wird.
gemäß Anhang A.5) im internationalen Straßenverkehr unter fol-
genden Bedingungen befördert werden: 8. In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als 10 000 kg
des Stoffess befördert werden.
1. Verpackung
1.1 Der Stoff ist in Metallfässer mit abnehmbarem Deckel (Typ 9. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten
1A2 gemäß Anhang A.5) zu verpacken. wie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist rot zu unterstrei-
chen und durch die Angabe „5.2, ADA" zu ergänzen. Außer-
1.2 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 220 kg. dem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 229)".
2. Baumusterprüfung
Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprü- (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
fung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A blik Deutschland und Luxemburg, Österreich sowie der Schweiz
des ADA nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden. jedoch bis zum 31. Dezember 1990.
3. Zulassung und Kennzeichnung Vereinbarung Nr. 230
3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 für die (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2606 der Anlage
Beförderung des Stoffes zugelassen sein. A des ADA dürfen polychlorierte Biphenyle (PCB) der Klasse 6.1,
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Ver- Rn. 2601, Ziffer 17 b) (assimiliert), unter folgenden Bedingungen
packung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein. im Straßenverkehr befördert werden:
4. Sonstige Vorschriften 1. Verpackungen, Transportgefäße und Beförderungs-
mittel
Die Metallfässer sind luft- und feuchtigkeitsdicht zu ver-
schließen. 1.1 Verpackungen und Transportgefäße
1.1 .1 Der Stoff darf in Transformatoren und Kondensatoren, in
5. Angaben Im Beförderungspapier
denen er als Kühlmittel enthalten ist, ohne Schutzverpak-
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver- kung verpackt sein, sofern diese auf Grund ihrer Bauart und
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA Abmessungen nicht in Verpackungen gemäß Rn. 2606
(0228)". verpackt werden können.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 511
1.1.2 Das Kühlmittelsystem muß während der Beförderung dicht verpackungen einzusetzen sind (Kombinationsverpackung
sein. Stoßempfindliche Teile der Transformatoren und Kon- 6HG2).
densatoren sind durch geeignete Maßnahmen besonders
1.2 In einem Versandstück dürfen nicht mehr als 30 kg des
zu schützen. Dabei müssen die Füllstandskontrolleinrich-
Stoffes enthalten sein.
tungen ablesbar bleiben.
1.2 Beförderungsmittel 2. Baumusterprüfung
Die Transformatoren und Kondensato;en dürfen in 2.1 Die Eignung der Verpackung (mit Innenverpackung) muß
durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des
- gedeckten oder bedeckten Straßenfahrzeugen oder in Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA bei einer im Versand-
- Großcontainern land behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nach-
gewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Ver-
befördert werden, sofern sie die Abmessungen der vorge- packungsgruppe II anzuwenden.
nannten Beförderungsmittel! nicht überschreiten.
3. Zulassung und Kennzeichnung
2. Sonstige Vorschriften
3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 zugelas-
2.1 Die Beförderung von polychlorierten Biphenylen (PCB) in sen sein.
Transformatoren und Kondensatoren ist im Hinblick auf Rn.
10 599 der Anlage B des ADA im Bereich der Bundesrepu- 3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
blik Deutschland erlaubnispflichtig nach § 7 der innerstaat- (Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschrif-
lich geltenden Gefahrgutverordnung Straße, wenn die ten gekennzeichnet sein.
Masse der mit einer Beförderungseinheit beförderten
polychlorierten Biphenyle (PCB) mehr als 400 kg beträgt. 4. Sonstige Vorschriften
4.1 Jedes Versandstück ist mit zwei Gefahrzetteln nach Muster 5
2.2 Auf die Transformatoren und Kondensatoren dürfen keine sowie zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 des
anderen Güter gestapelt werden. Sie sind so zu sichern, Anhangs A.9 zur Anlage A des ADA zu kennzeichnen.
daß sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch
herunterfallende Gegenstände beschädigt werden können. Ein Gefahrzettel nach Muster 1 ist nicht erforderlich, wenn
von einer Prüfanstalt oder im Einvernehmen mit ihr durch
2.3 Abweichend von Rn. 10 385 der Anlage B des ADA ist in Brand- oder andere geeignete Versuche nachgewiesen
den schriftlichen Weisungen bei jeder Beförderung von wurde, daß der Stoff in dieser Verpackung nicht zur Explo-
Transformatoren und Kondensatoren ohne Schutzverpak- sion kommen kann.
kung zusätzlich anzugeben. 4.2 Die Versandstücke sind in gedeckten oder bedeckten Fahr-
a) bei den nach Rn. 10 385 Abs. 1 c) zu machenden An- zeugen (Rn. 10 014) zu befördern.
gaben: 4.3 Die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach
„Im Brandfall kann es zur Bildung von hochgiftigem Rn. 10 321 sind anzuwenden, wenn die Menge dieses
Dioxin kommen.", gefährlichen Gutes in einer Beförderungseinheit eine Masse
b) bei den nach Anlage B Rn. 10 385 Abs. 1 d) zu machen- von 1 000 kg überschreitet.
den Angaben: 4.4 Die übrigen Vorschriften des ADA für flüssige Peroxide der
,,Unverzüglich Straße sichern und andere Straßenbe- Gruppe Ader Klasse 5.2 sind entsprechend anzuwenden.
nutzer warnen sowie Unbefugte fernhalten. Unverzüg-
lich die zuständige Behörde über den Unfall oder Zwi- 5. Angaben Im Beförderungspapier
schenfall verständigen (falls die Behörde nicht bekannt
ist, muß die Polizei oder Feuerwehr gebeten werden, Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungs-
diese Behörde zu informieren). papier muß lauten: ,,tert. Butylperoxyisopropylcarbonat,
Klasse 5.2, Gruppe A, ADA."
Falls polychlorierte Biphenyle (PCB) nach einem Unfall
in das Erdreich eindringen, müssen sie restlos mit dem Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-
verunreinigten Boden entfernt werden." merken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 231)".
2.4 Die übrigen für Stoffe der Rn. 2601, Ziffer 17 b), geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und den Niederlanden bis auf Widerruf durch
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu eine der Vertragsparteien.
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 230)".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- Vereinbarung Nr. 232
blik Deutschland und der Republik Österreich sowie Polen bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
der Anlage A des ADA darf tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat in
einer Lösung mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln
Vereinbarung Nr. 231 (UN-Nr. 2888) als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internatio-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 nalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert
der Anlage A des ADA darf das Gemisch aus 75 % tert. Butyl- werden:
peroxyisopropylcarbonat und 25 % Phlegmatisierungsmittel
1. Verpackung
„Shellsol T" mit einen Siedepunkt von mindestens 150 °C als
Stoff der Klasse 5.2, Gruppe A, im internationalen Straßenverkehr 1.1 zusammengesetzte Verpackungen
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Als Innenverpackung mit einem höchstzulässigen Füllge-
wicht von 50 kg sind Flaschen, Kanister, Dosen oder andere
1. Verpackung
Gefäße aus geeignetem Kunststoff zu verwenden, die in
1.1 Das gefährliche Gut muß in Gefäßen aus geeignetem Kunst- Kisten aus Pappe (4G) oder Holz (4C, 40, 4F) sowie in
stoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutz- Fässer aus Pappe (1 G) oder Holz (1 D) eingesetzt werden.
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff) 3. Angaben Im Beförderungspapier
Die Innengefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-
höchstzulässigen Füllgewicht von 50 kg müssen mit einer merken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR
(D 233)".
- Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform (6HC),
- faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz (6HD1 ), 4. Übergangsvorschriften
- faßförmigen Außenverpackung aus Pappe (6HG1) oder Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 zu
behandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem
- Außenverpackung aus Pappe in Kistenform (6HG2)
1. Mai 1985 geltenden ADR nicht unterstellt waren, dürfen
untrennbar verbunden sein. längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten
Transportgefäßen aus Kunststoff (TK) weiterbefördert werden,
1.3 Baumusterprüfung sofern sie unter die Gruppen b) oder c) der genannten Klassen
Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprü- fallen und die entsprechenden Transportgefäße nachweisbar
fung gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A auch vor dem Inkrafttreten des vom 1. Mai 1985 an geltenden
des ADR nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für ADR verwendet wurden.
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
1.4 Zulassung und Kennzeichnung blik Deutschland und Luxemburg, Polen sowie Schweden bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Die Bauart der Außenverpackung gemäß Ziffer 1.1 und der
Verpackung gemäß Ziffer 1.2 muß gemäß den Vorschriften
des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR zugelassen und Vereinbarung Nr. 234
gekennzeichnet sein.
(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen die in
Kapitel II der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführten
2. Sonstige Vorschriften
Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 im internatio-
2.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes nalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingungen in kubi-
enthalten. schen Tankcontainern (KTC) befördert werden:
2.2 Der Stoff ist so zu versenden, daß die Umgebungstemperatur
1. Bau, Ausrüstung und Prüfung
von + 35 °C nicht überschritten wird.
2.3 Die Grenzmenge gemäß Rn. 52 321 beträgt 2 000 kg. Die kubischen Tankcontainer (KTC) müssen hinsichtlich Bau
und Ausrüstung den „Technischen Richtlinien für den Bau,
2.4 In einer Beförderungseinheit dürfen gemäß Rn. 52 401 nicht die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die
mehr als 5 000 kg befördert werden. Verwendung von kubischen Tankcontainern (KTC) aus
2.5 Die für das Peroxid der Gruppe E, Ziffer 50, geltenden Beför- metallischen Werkstoffen - TR KTC 001 -" *) entsprechen
derungsbedingungen sind - mit Ausnahme der Umgebungs- und gemäß diesen Richtlinien geprüft, zugelassen und
temperatur - entsprechend anzuwenden. gekennzeichnet sein.
2.6 Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten 2. Sonstige Vorschriften
wie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist rot zu unter-
streichen und durch die Angabe "5.2, ADR" zu ergänzen. Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR 3. Angaben Im Beförderungspapier
(D 232)".
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 234)".
blik Deutschland und Belgien, den Niederlanden, Österreich,
Schweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien. 4. Übergangsvorschriften
Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 zu
Vereinbarung Nr. 233 behandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem
(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen die in 1. Mai 1985 geltenden ADR nicht unterstellt waren, dürfen
Kapitel II der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführten längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten
Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 im internatio- kubischen Tankcontainern (KTC) weiterbefördert werden,
nalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingungen in sofern sie unter die Gruppen b) oder c) der genannten Klas-
Transportgefäßen aus Kunststoffen (TK) befördert werden: sen fallen und die entsprechenden kubischen Tankcontainer
(KTC) nachweisbar auch vor dem Inkrafttreten des vom
1. Mai 1985 an geltenden ADR verwendet wurden.
1. Bau, Ausrüstung und Prüfung
Die Transportgefäße aus Kunststoffen müssen hinsichtlich (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
Bau und Ausrüstung den „Technischen Richtlinien für den blik Deutschland und Polen bis auf Widerruf durch eine der
Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die Vertragsparteien.
Verwendung von Transportgefäßen aus Kunststoffen - TA
TK 001 -" ") entsprechen und gemäß diesen Richtlinien \'ereinbarung Nr. 235
geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein.
(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen
2. Sonstige Vorschriften - alle Stoffe der Klasse 3, die als gefährliche oder weniger
gefährliche Stoffe unter die Gruppen b) und c) fallen, mit einem
Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden Dampfdruck von höchstens 11 0 kPa ( 1, 1 bar) absolut bei 50 °C
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. - ausgenommen Nitromethan,
*) Verkehrsblatt 1985 S. 422, 431 *) Verkehrsblatt 1985 S. 422
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 513
- alle Stoffe der Klasse 4.1 mit einem Dampfdruck von höchstens e) das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung
1O kPa (0, 1 bar) absolut bei 50 °C - ausgenommen die Stoffe erteilt wurde;
der Ziffern 2 b), 3, 4, 5, 6, 7 und 11 c),
f) Name oder Symbol der Hersteller und andere Kennzeich-
- alle Stoffe der Klasse 4.2, die bei 50 °C einen Dampfdruck von nung des Großpackmittels gemäß den Bestimmungen
höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen der zuständigen Behörde;
die Stoffe der Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 a),
g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg.
- alle Stoffe der Klasse 4.3, die bei 50 °C einen Dampfdruck von
Die Grundkennzeichnung muß in der Reihenfolge der Unter-
höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen
absätze angebracht werden, soweit nicht zusätzliche Anga-
die Stoffe der Ziffern 1 a), 1 b), 1 c), 2 b) und 4,
ben einzufügen sind. Die gemäß Ziffer 2.2 vorgesehene
- alle Stoffe der Klasse 5.1 - ausgenommen die Stoffe der Ziffern Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die einzelnen Teile
1, 2, 3 und 9 a), der Kennzeichnung noch einwandfrei zu erkennen sind.
- alle Stoffe der Klasse 6.1, die unter die Gruppen b) oder c)
2.2 Zusätzliche Kennzeichnung
fallen,
Jedes Großpackmittel muß mit einem korrosionsbeständigen
- alle Stoffe der Klasse 6.2 - ausgenommen die Stoffe der
Metallschild versehen werden, das dauerhaft am Packmittel-
Ziffer 11 und
körper oder an der baulichen Ausrüstung an einer für lnspek-
- alle Stoffe der Klasse 8, die unter die Gruppen b) und c) fallen, tionszwecke gut zugänglichen Stelle angebracht sein muß;
im internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedin- dieses Schild muß die Kennzeichnung gemäß Ziffer 2.1 auf-
gungen in metallischen Großpackmitteln (kubische Tankcontainer weisen sowie folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- KTC - aus metallischen Werkstoffen) befördert werden: - das Fassungsvermögen in Liter Wasser bei 20 °C;
1. Anforderungen an das Großpackmittel - die Eigenmasse in kg;
1.1 Die metallischen Großpackmittel (kubische Tankcontainer - - die höchstzulässige Bruttomasse in kg;
KTC - aus metallischen Werkstoffen) müssen nach einem - das Datum der letzten Dichtheitsprüfung (Monat und Jahr);
Baumuster hergestellt sein, das mindestens den im Doku-
- den höchstzulässigen Füllungs-/Entleerungsdruck in kPa
ment TRANS/GE.15/AC.1 /R.359 vom 29. April 1987 genann-
(bar) unter Hinzufügung der Maßeinheiten (falls zutref-
ten Anforderungen entspricht.
fend);
1.2 Die für das ADA zuständige Behörde des jeweiligen Ver- - den Werkstoff des Packmittelkörpers und die Mindestdicke
tragsstaates bestimmt die für die Zulassung der Baumuster in mm;
zuständigen Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut der
- die Seriennummer des Herstellers.
Anforderungen bekannt, die in dem in Ziffer 1 .1 bezeichneten
Dokument aufgeführt sind.
3. Sonstige Vorschriften
2. Kennzeichnung Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
2.1 Grund kenn z eich nun g
Jedes Großpackmittel, das für die Verwendung gemäß dieser 4. Angaben Im Beförderungspapier
Vereinbarung hergestellt und bestimmt ist, muß eine dauer-
hafte und gut lesbare Kennzeichnung aufweisen, die sich wie Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-
folgt zusammensetzt: merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 235)".
a) das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen:(])
(für Großpackmittel, auf denen die Kennzeichnung durch 5. Übergangsvorschriften
Stempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen an Stelle
dieses Symbols die Buchstaben UN verwendet werden); Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 zu
behandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem
b) 1. der Code, der die Art des Großpackmittels angibt: 1. Mai 1985 geltenden ADA nicht unterstellt waren, dürfen
Großpackmittel (KTC) für Feststoffe mit Entleerung längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten
oder Füllung durch Schwerkraft oder Druck von Großpackmitteln (KTC) weiter befördert werden, sofern sie
S10kPa (0,1 bar): 11, unter die Gruppen b) oder c) der genannten Klassen fallen
und die entsprechenden Großpackmittel (KTC) nachweisbar
für Feststoffe mit Entleerung oder Füllung unter Druck
auch vor dem Inkrafttreten des vom 1. Mai 1985 an gelten-
von :::: 1O kPa (0, 1 bar): 21,
den ADA verwendet wurden.
Großpackmittel (KTC) für flüssige Stoffe: 31,
2. einen der nachfolgenden lateinischen Großbuchsta- (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
ben für den Werkstoff (unabhängig von Oberflächen- blik Deutschland und Belgien, Luxemburg, Schweden, der
behandlungen oder Auskleidung): Schweiz sowie Spanien bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
parteien.
A für Großpackmittel (KTC) aus Stahl (alle Arten),
B für Großpackmittel (KTC) aus Aluminium und sei-
nen Legierungen, Vereinbarung Nr. 236
N für Großpackmittel (KTC) aus Metall (andere als (1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen die in
Stahl oder Aluminium) Kapitel II der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführten
festen Stoffe der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 im
c) ein Buchstabe (Y oder Z), der die Verpackungsgruppe(n) internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingun-
angibt, für die die Bauart zugelassen ist; für die Stoffe der gen in flexiblen IBC befördert werden:
Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 6.2 ist der Buchstabe Y
gefordert; 1. Bau, Ausrüstung und Prüfung
d) Monat und Jahr (jeweils die letzten zwei Stellen) der Die flexiblen IBC müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung
Herstellung; den „Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Zulassung, die Kennzeichnung und die Verwendung von
flexiblen IBC - TA IBCf 001 -" *) entsprechen und gemäß
a) das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen: (g)
(für Großpackmittel, auf denen die Kennzeichnung durch
diesen Richtlinien geprüft, zugelassen und gekennzeichnet
Stempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen an Stelle
sein.
dieses Symbols die Buchstaben UN verwendet werden);
2. Sonstige Vorschriften b) 1. der Code, der die Art des Großpackmittels angibt:
2.1 Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden flexibles Großpackmittel (IBC) für Feststoffe mit Ent-
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. leerung oder Füllung durch Schwerkraft oder Druck
von ~ 10 kPa (0, 1 bar): 13
2.2 Die Beförderung ist nur als Wagen- oder Containerladung
zugelassen. 2. einen der nachfolgenden lateinischen Großbuch-
staben für den Werkstoff:
3. Angaben Im Beförderungspapier H für flexible Großpackmittel (IBC) aus Kunststoff,
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver- L für flexible Großpackmittel (IBC) aus Textil-
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA gewebe,
(D 236)".
M für flexible Großpackmittel (IBC) aus Papier,
4. Übergangsvorschriften mehrlagig.
Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8 zu c) ein Buchstabe (Y oder Z), der die Verpackungsgruppe(n)
behandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem angibt, für die die Bauart zugelassen ist; für die Stoffe der
1. Mai 1985 geltenden ADA nicht unterstellt waren, dürfen Klassen 4.1, 5.1 und 6.2 ist der Buchstabe Y gefordert;
längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten d) Monat und Jahr (jeweils die letzten zwei Stellen) der
flexiblen IBC weiterbefördert werden, sofern sie unter die Herstellung;
Gruppen b) oder c) der genannten Klasse fallen und die
entsprechenden flexiblen IBC nachweisbar auch vor dem e) das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung
Inkrafttreten des vom 1. Mai 1985 an geltenden ADA verwen- erteilt wurde;
det wurden. f) Name oder Symbol der Hersteller und andere Kennzeich-
nung des Großpackmittels gemäß den Bestimmungen
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- der zuständigen Behörde;
blik Deutschland und Polen bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien. g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg.
Die Grundkennzeichnung muß in der Reihenfolge der Unter-
Vereinbarung Nr. 237 absätze angebracht werden, soweit nicht zusätzliche Anga-
(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen ben einzufügen sind. Die gemäß Ziffer 2.2 vorgesehene
Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die einzelnen Teile
- alle Stoffe der Klasse 4.1 mit einem Dampfdruck von höchstens der Kennzeichnung noch einwandfrei zu erkennen sind.
10 kPa (0,1 bar) absolut bei 50 °C- ausgenommen die Stoffe
der Ziffern 2 b), 3, 4, 5, 6, 7 und 11 c), 2.2 Zusätzliche Kennzeichnung
- alle festen Stoffe der Klasse 5.1 - ausgenommen die Stoffe der Jedes Großpackmittel muß über die Kennzeichnung gemäß
Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9 und 10, Ziffer 2.1 hinaus die Angabe der höchsten zu befördernden
- alle festen Stoffe der Klasse 6.1, die unter die Gruppen b) oder Ladung in kg enthalten. Es kann auch mit einem Piktogramm
c) fallen, versehen werden, auf dem die empfohlenen Hebemethoden
angegeben werden.
- alle festen Stoffe der Klasse 6.2 - ausgenommen die Stoffe der
Ziffer 11 und
3. Sonstige Vorschriften
- alle feste Stoffe der Klasse 8, die unter die Gruppen b) und c)
fallen, 3.1 Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
im internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedin-
gungen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) befördert werden: 3.2 Die Beförderung ist nur als Wagen- oder Containerladung
zugelassen.
1. Anforderungen an das Großpackmittel
1.1 Die flexiblen Großpackmittel (IBC) müssen nach einem Bau-
4. Angaben Im Beförderungspapier
muster hergestellt sein, das mindestens den im Dokument
TRANS/GE.15/AC.1/R.359 vom 29. April 1987 genannten Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-
Anforderungen entspricht. merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 237)".
1.2 Die für das ADA zuständige Behörde des jeweiligen Ver-
tragsstaates bestimmt die für die Zulassung der Baumuster
5. Übergangsvorschriften
zuständigen Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut der
Anforderungen bekannt, die in dem in Ziffer 1 bezeichneten Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8 zu
Dokument aufgeführt sind. behandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem
1. Mai 1985 geltenden ADA nicht unterstellt waren, dürfen
2. Kennzeichnung längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten
flexiblen Großpackmitteln (IBC) weiterbefördert werden,
2.1 Grundkennzeichnung sofern sie unter die Gruppen b) oder c) der genannten
Jedes Großpackmittel, das für die Verwendung gemäß dieser Klassen fallen und die entsprechenden flexiblen IBC nach-
Vereinbarung hergestellt und bestimmt ist, muß eine dauer- weisbar auch vor dem Inkrafttreten des vom 1. Mai 1985 an
hafte und gut lesbare Kennzeichnung aufweisen, die sich wie geltenden ADA verwendet wurden.
folgt zusammensetzt:
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und Belgien, Luxemburg, der Schweiz sowie
") Verkehrsblatt 1985 S. 422/427 Spanien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 515
Vereinbarung Nr. 238 1.1.2 Die Anforderungen der Rn. 10 220 Abs. 1 sind auf Fahr-
zeuge mit kippbaren Tanks, deren hintere Ausrüstungs-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
teile mit einem besonderen Schutz versehen sind, der die
der Anlage A des ADA darf Dimyristylperoxydicarbonat, technisch
Tanks in gleicher Weise schützt wie eine Stoßstange,
rein, als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internationalen Stra-
nicht anzuwenden.
ßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1.1.3 Tanks mit Untenentleerung dürfen abweichend von Rn.
1 . Der Stoff muß verpackt sein in 211 131 Satz 1 anstatt mit zwei hintereinanderliegenden,
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Codierung voneinander unabhängigen Verschlüssen mit nur einem
6HC, 6HD1, 6HG1 und 6HG2 gern. Rn. 3537 oder Verschluß (Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung) ver-
sehen sein, wenn der Verschluß aus verformungs-
- zusammengesetzten Verpackungen gern. Rn. 3538 mit fähigem Werkstoff gebaut ist.
Gefäßen oder Säcken aus Kunststoff als Innenverpackung
sowie Kisten oder Fässer der Codierung 4C, 4D, 4F, 4G 1.1.4 Die Tankfahrzeuge müssen der Rn. 211 126 entsprechen
oder 1D, 1G als Außenverpackung. und zusätzlich mit einem Erdungsband (Schleppband)
mit einwandfreier elektrischer Verbindung zu den Tanks
Die Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung nach den ausgerüstet sein.
Bedingungen für die Verpackungsgruppe II bei einer behörd-
lich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle gemäß den Vorschrif- 1.2 P rüfungen
ten des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg
1.2.1 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind erstmals vor
unterzogen worden und zugelassen sein.
Inbetriebnahme sowie ein Jahr nach der Inbetriebnahme
2. Ein Versandstück mit diesem Stoff darf nicht mehr als 50 kg und danach mindestens alle 3 Jahre wiederkehrend den
enthalten. Prüfungen gemäß Rn. 211 151 und 211 152 zu unter-
ziehen.
3. Für das Zusammenpacken gelten die Vorschriften der Rn. 1.2.2 Nach Reparaturen an Tanks und deren Befestigungsein-
2562 des ADA entsprechend. richtungen ist eine Prüfung nach Rn. 211 153 durchzu-
führen.
4. Für die Kennzeichnung gelten die Vorschriften der Rn. 2563,
Absatz 1, Satz 1. 1.2.3 In der Prüfbescheinigung nach Rn. 211 154 ist zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart gern. Rn. 10 602
5. Die Vorschriften der Anlage B des ADA gelten für das organi- des ADA".
sche Peroxid entsprechend, soweit nachfolgend nicht Beson-
derheiten festgelegt sind. 2. Sonstige Vorschriften
6. Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind anzuwenden, wenn die 2.1 Be- und Entladung
Menge die Gewichtsgrenze von 4 000 kg überschreitet. 2.1.1 Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit wie möglich
und zulässig mit Füllgut zu befüllen.
7. Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstempera-
tur von + 20 °C (Höchsttemperatur) nicht überschritten wird. 2.1.2 Zur Vermeidung der durch elektrostatische Aufladung
entstehenden Gefahren muß das Fahr- und Bedienungs-
8. Wenn die zu befördernde Menge 5 000 kg übersteigt, muß sie personal elektrisch leitfähiges Schuhwerk tragen. Benutzt
in zwei Einheiten aufgeteilt werden, von denen jede höchstens es Handschuhe, müssen auch diese elektrisch leitfähig
5 000 kg betragen darf. Zwischen den beiden Einheiten ist ein sein.
Abstand von mindestens 0,25 m zur Kühlung vorgeschrieben. 2.1.3 Bei Beladung gemäß Ziffer 2.1.1 und bei Entleerung mit
Zur Einhaltung dieses Abstandes ist die Verwendung von Holz Druckluft aus stationären Anlagen ist der Fahrzeugmotor
gestattet. während des Be- und Entladens der Tanks abzustellen.
Entladung mit Druckluft aus fahrzeugeigenen Anlagen ist
9. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten
nur zulässig, wenn die Auspuffanlage des Fahrzeugmo-
wie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist rot zu unterstrei-
tors mindestens 5 m von Einfüll- und Entleerungsöffnun-
chen und durch die Angabe „5.2, ADA" zu ergänzen. Außer-
gen sowie von Sicherheitsventilen entfernt ist.
dem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 238)". 2.1.4 Als Bereich des Tankfahrzeugs für das Einhalten der
Verbote der Rn. 10 353 und 10 374 ist eine Fläche mit
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- einem Radius von 10 m um die Einfüll- bzw. Entleerungs-
blik Deutschland und Frankreich, Luxemburg, Österreich, Polen öffnungen der Tanks sowie von zwei jeweils 10 m breiten
sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags- Streifen auf beiden Seiten des Förderschlauchs anzu-
parteien. sehen.
2.1.5 Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder
Vereinbarung Nr. 239 auf dem Tankfahrzeug einschließlich Zugfahrzeug - mit
Ausnahme des unbedingt notwendigen Aufenthalts zur
(1) Abweichend von Rn. 211 41 0 des Anhangs B.1 a zur Anlage Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen am Fahr-
B des ADA dürfen künstlich aufbereiteter Staub von Steinkohle zeug-- nicht zulässig. Darüber hinaus dürfen sich wäh-
oder Braunkohle und Gemischen aus Steinkohlen- und Braunkoh- rend des Entladens außer dem dafür verantwortlichen
lenstaub der Klasse 4.1 Rn. 2401, Ziffer 10, der Anlage A des Personal keine weiteren Personen im Bereich des Tank-
ADA unter folgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen (Silofahr- fahrzeugs (siehe Ziffer 2.1.4) befinden.
zeugen) befördert werden:
2.1.6 Unmittelbar nach dem Beladen ist in die Tanks Schutz-
1. Bau, Ausrüstung und Prüfung der Tanks und der gas (lnertgas), z. b. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu
Tankfahrzeuge einem Überdruck von höchstens 30 kPa (0,3 bar) einzu-
leiten. Der Überdruck durch Schutzgas muß während der
1.1 Bau und Ausrüstung
gesamten Beförderung durch eine Einspeisung aus mit-
1.1.1 Die Tanks müssen den Vorschriften der Anlage B ein- geführten Druckbehältern aufrechterhalten werden und
schließlich des Anhangs B.1 a des ADA mit Ausnahme mit Hilfe einer geeigneten Meßeinrichtung leicht feststell-
der Rn. 211127 Abs. 1 und 7, 211131 Satz 1,211 420 bar sein. Er darf 30 kPa (0,3 bar) nicht überschreiten und
bis 211 475 entsprechen. 1 kPa (0,01 bar) nicht unterschreiten. Die Methode und
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
die Einrichtung für die Einspeisung des Schutzgases - die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in den Verkehr
sowie für die Aufrechterhaltung des Überdrucks müssen gebracht wurden,
von einem vom Versandland amtlich anerkannten Sach-
dürfen unter nachfolgenden Bedingungen bis zum
verständigen geprüft und als wirksam bescheinigt worden
30. April 1990 weiterverwendet werden:
sein. In dieser Bescheinigung muß der erforderliche
Inhalt der mitzuführenden Druckbehälter angegeben
4.1 Die Erfüllung der Anforderungen der Rn. 211 127 Abs. 1
sein. Die Druckbehälter müssen den Vorschriften der
braucht nicht nachgewiesen zu sein.
Klasse 2 entsprechen und am Tankfahrzeug sicher ange-
bracht sein. 4.2 Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (siehe Fußnote 3 zu
2.1 .7 Die Tankfahrzeuge sind jeweils an einer Entladestelle zu Rn. 211 127) oder eine Aluminiumknetlegierung der Güte
entladen. Kann das Tankfahrzeug nicht restlos entleert AIMg3 oder AIMg4, SM ist, müssen die Wände und
werden, ist der Tank nach dem Entladen bis zur erneuten Böden der Tanks abweichend folgende Mindestdicken
Beladung luftdicht zu verschließen. haben:
2.1.8 Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen werden. Die Tanks aus Baustahl: 4mm
Temperatur der zum Entladen verwendeten Druckluft
darf + 80 °C nicht überschreiten. Der Förderdruck der Tanks aus Aluminiumknetlegierungen: 5 mm
Druckluft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck) Die Tanks müssen mit einem Druck von 260 kPa (2,6 bar)
betragen. (Überdruck) geprüft werden. Dieser Prüfdruck ist auch als
2.1.9 Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein Schutzgas (lnert- Berechnungsdruck nach Rn. 211 123 anzuwenden. Der
gas), z. B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem der höchste Betriebsdruck darf 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck)
Förderluft entsprechenden Druck (vergleiche Ziffer 2.1.8) nicht übersteigen.
in die Tanks einzuleiten. Hierauf kann verzichtet werden,
4.3 Die Prüfung nach Rn. 211 150 des zuständigen Sachver-
wenn durch ein von der zuständigen Behörde anerkann-
ständigen muß anstelle der Übereinstimmung des Tanks
tes Verfahren sichergestellt ist, daß keine Glimmnester in
(Tankfahrzeugs) mit dem zugelassenen Baumuster die
die Tanks gelangt sind und der Verlader dies im Beförde-
Übereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs) mit den
rungspapier nach Rn. 2002 Abs. 3 und 4 bestätigt hat.
Vorschriften des Anhangs 8.1 a und den übrigen Vor-
2.1.1 O Vor der Durchführung der Maßnahme nach Ziffer 2.1.9 ist schriften der Anlage B in Verbindung mit dieser Ausnah-
festzustellen, ob der in Ziffer 2.1.6 geforderte Mindest- meregelung umfassen. Die Prüfungen nach Rn. 211 151
überdruck noch besteht. Ist der Überdruck nicht mehr und 211 152 sind auch vor erstmaliger Inbetriebnahme
vorhanden, darf nur ein Schutzgas (lnertgas) zur pneu- durchzuführen. Die Prüfbescheinigung darf nur 1 Jahr
matischen Förderung (Entladung) verwendet werden. gültig sein.
2.1.11 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzuleitung muß von 4.4 Der Sachverständige nach Rn. 211 152 darf die Gültig-
Halter oder Fahrzeugführer regelmäßig auf Funktions- keitsdauer einer Prüfbescheinigung nur für jeweils 1 Jahr
fähigkeit geprüft werden. verlängern, wenn vorher der Tank und seine Befestigung
2.1.12 Die allgemeinen Betriebsvorschriften (Abschnitt 3) und einer inneren und äußeren Prüfung gemäß Rn. 211 151
die besonderen Vorschriften für das Beladen, Entladen und 211 152 unterzogen worden ist. Die innere Prüfung
und für die Handhabung (Abschnitt 4) des 1. Teils der muß OberflächenrißprOfungen an besonders bean-
Anlage B sind zu beachten. spruchten Stellen des Tanks einschließen; Wenn die
OberflächenrißprOfungen ergeben, daß unter Berücksich-
2.2 Betriebs- und Beförderungsvorschriften tigung der zu erwartenden Beanspruchungen die Dicht-
heit des Tanks nicht mehr gewlhrteistet ist, darf die
2.2.1 Es darf nur Personal eingesetzt werden, das mit der
Prüfbescheinigung nicht ver1Angert werden.
Handhabung der Tankfahrzeuge und ihrer Ausrüstung
sowie mit den besonderen Gefahren, die vom Füllgut
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
ausgehen können, vertraut ist.
blik Deutschland und Betgien bis auf Widerruf durch eine der
2.2.2 Der Beförderer darf nur Fahrzeugführer einsetzen, die Vertragsparteien.
zusätzlich zu dem nach Rn. 1O 315 für die Klasse 4.1
geforderten Grund- bzw. Fortbildungskurs über die Vereinbarung Nr. 240
besonderen Gefahren des Füllgutes und die Vorschriften
dieser Ausnahme unterrichtet worden sind. (1) Abweichend von den Vorschriften des ADA wird die Beför-
derung bestimmter gefährlicher Güter in metallischen Großpack-
2.2.3 Die Bescheinigung nach Ziffer 2.1.6 ist während der Fahrt
mitteln, die einer der nachstehend genannten Vorschriften ent-
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen
sprechen, im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr unter
zur Prüfung auszuhändigen. folgenden Bedingungen zugelassen:
2.2.4 Bei Beförderungen von leeren ungereinigten Tanks ist die
Schutzgasaufgabe gemäß Ziffer 2.1.6 nicht erforderlich. 1. a) für Frankreich: Anhang Nr. 26 des "Reglement pour le
transport des matieres dangereuses par chemins de fer,
2.2.5 Die Beförderung der beladenen Tankfahrzeuge im kom- par voies de terre et par voies de navigation interieure
binierten Ladungsverkehr (Huckepackverkehr) mit der (RTMD)";
Eisenbahn ist nur zugelassen, wenn die Überlagerung
mit lnertgas nach Ziffer 2.1.6 durch eine automatische b) für die Bundesrepublik Deutschland: "Technische Richt-
Regelungseinrichtung sichergestellt ist. linien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn-
zeichnung und die Verwendung von kubischen Tankcon-
3. Vermerke Im Beförderungspapier tainern aus metallischen Werkstoffen - TR KTC 001 ".
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge- 2. Zulässige Stoffe sind:
schriebenen Angaben zu vermerken: "Beförderung ver-
a) für die Beförderung in Gefäßen gemäß den Vorschriften
einbart gern. Rn. 1O 602 des ADA (D 239)".
des Anhangs Nr. 26 des RTMD die im zweiten Teil dieses
Anhangs aufgeführten;
4. Übergangsvorschriften
b) für die Beförderung in Gefäßen, die den Vorschriften der
Tankfahrzeuge, Richtlinien TA KTC 001 entsprechen, die in Kapitel II
- für die keine Baumusterzulassung erteilt wurde und dieser Richtlinien aufgeführten.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 517
3. Alle sonstigen Vorschriften des ADA für die Beförderung (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
dieser Stoffe sind zu beachten. blik Deutschland und Frankreich. Sofern sie nicht durch eine der
Vertragsparteien vorher widerrufen wird, endet die Vereinbarung
4. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu ver- an dem Tage des lnkrafttretens der ADA-Vorschriften für diesen
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA Verpackungstyp.
(D 240)".
Anlage 2
(zu § 2)
Änderungen
der Vereinbarungen Nr. 46, 78, 138,196,204, 205, 213
und 216
1. In der Vereinbarung Nr. 46 (BGBI. 1974 II S. 1273, 1274; 2. Baumusterprüfung
BGBI. 1979 II S. 430, 433) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
2.1 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumuster-
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- prüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur
republik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine Anlage A des ADR nachgewiesen sein.
der Vertragsparteien."
2.2 Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Ver-
packungsgruppe I anzuwenden.
2. In der Vereinbarung Nr. 78 (BGBI. 1976 II S. 1758, 1760;
BGBI. 1977 II S. 1403, 1439; BGBI. 198211 S. 581,584) wird 3. Zulassung und Kennzeichnung
der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
3.1 Die Bauart der Verpackung muß nach den Vorschriften
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- des Anhangs A.5 zugelassen sein.
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
Republik, Norwegen, Schweden sowie Spanien."
Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften
gekennzeichnet sein.
3. Die Vereinbarung Nr. 138 (BGBI. 1980 11 S. 669, 670; BGBI.
1981 II S. 310,316; BGBI. 1982 II S. 581,585) wird wie folgt 4. Gefahrzettel
gefaßt:
Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Muster 4.2 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu
versehen.
,,(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2607 der
Anlage A des ADA dürfen Barium- und Bleiverbindungen
5. Sonstige Vorschriften
der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 60 c) und 62 c), unter
folgenden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des ADA zu
befördert werden:"; beachtenden Vorschriften sind anzuwenden.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: (2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des
,,(3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- Gutes aufzunehmen: ,,Titandisulfid, 4.2, ADA". Die Gutsbe-
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen zeichnung ist zu unterstreichen. Der Absender hat zusätzlich
Republik, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Österreich, im Beförderungspapier zu vermerken: ,.Beförderung verein-
Schweden, der Schweiz sowie Spanien bis auf Widerruf bart nach Rn. 2010 des ADR (D 196)".
durch eine der Vertragsparteien." (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Österreich sowie der Schweiz bis
4. Die Vereinbarung Nr. 196 (BGBI. 1984 II S. 310, 314; BGBI. zum 31. Dezember 1988."
1985 II S. 605, 623) wird wie folgt gefaßt:
„Vereinbarung Nr. 196 5. In der Vereinbarung Nr. 204 (BGBI. 1985 II S. 605, 608) wird
der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und
2431 der Anlage A des ADR darf Titandisulfid als Stoff der ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr republik Deutschland und Norwegen, der Schweiz sowie Spa-
befördert werden: nien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, läng-
stens jedoch bis zum 31. Dezember 1989."
1. Verpackung
1.1 Titandisulfid muß in zusammengesetzten Verpackungen, 6. In der Vereinbarung Nr. 205 (BGBI. 1985 II S. 605, 609) wird
nämlich Außenverpackungen, bestehend aus 60-1-Stahl- der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
fässern mit abnehmbarem Deckel Typ 1A2, und Innen-
verpackungen, bestehend aus Säcken aus geeignetem ,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
Kunststoff mit einer maximalen Füllmenge von 20 kg, republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch
verpackt sein. Die Verpackung muß hermetisch (gas- eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum
dicht/dampfdicht) verschlossen sein. 31. Dezember 1989."
1.2 Die zusammengesetzte Verpackung muß einer Baumu-
7. In der Vereinbarung Nr. 213 (BGBI. 1985 II S. 605, 619) wird
sterprüfung bei einer im Versandland behördlich aner-
der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
kannten Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2
festgelegten Bedingungen mit Erfolg unterzogen und ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
zugelassen worden sein. republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum gefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von
31. Dezember 1989." höchstens 1 250 Litern befördert werden:";
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
8. Die Vereinbarung Nr. 216 (BGBI. 1985 II S. 605, 622) wird wie
folgt gefaßt: ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Belgien, der Deutschen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Demokratischen Republik, Norwegen, Österreich, Schwe-
,,(1) Abweichend von Rn. 2807 der Anlage Ades ADR den, der Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich bis
darf Cyanurchlorid (kristallin), der Klasse 8, Rn. 2801, auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens
Ziffer 27 c), unter folgenden Bedingungen in Transport- jedoch bis zum 30. April 1990."
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 12. August 1987
In Kathmandu/Nepal ist am 20. Juli 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 20. Juli 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 519
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Seiner Majestät Regierung von Nepal -
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Nepal
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
erhoben werden. ·
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Nepal,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus
vertiefen, der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
Königreich Nepal beizutragen, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 5
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
insgesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Deutsche Mark) zu erhalten. genutzt werden.
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:
a) bis zu 700 000,- DM (in Worten: siebenhunderttausend Deut- Artikel 6
sche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung Zementfabrik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Chobar", des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
b) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Mark) für das Vorhaben „Industrie-Entwicklungsbank (NIDC)", gegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
c) bis zu 19 300 000,- DM (in Worten: neunzehn Millionen drei-
teilige Erklärung abgibt.
hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Neues
Wasserkraftwerk)",
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Artikel 7
ist.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Seiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des Vorhabens „Neues Wasserkraftwerk" von der Geschehen zu Kathmandu am 20. Juli 1987 in zwei Urschriften,
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, jede in deutscher, nepalesischer und englischer Sprache, wobei
findet dieses Abkommen Anwendung. jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und nepalesischen Wortlauts ist der englische
(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben Wortlaut maßgebend.
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl Kempf
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu
Artikel 2
Hans Klein
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie- Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- Bharat B. Pradhan
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Minister of State for Finance and lndustry
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. August 1987
In Nouakchott ist am 2. August 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 2. August 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. August 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden
und notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - sten für Transport, Versicherung und Montage, einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 5 000 000.- DM (in Worten: fünf Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
Republik Mauretanien, fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-
träge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch worden sind.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (2) Der Finanzierungsbeitrag ist ein Beitrag der Bundesrepublik
Deutschland zur Unterstützung des Weltbank-Sonderfonds (IDA)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen für Afrika.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
rung der Islamischen Republik Mauretanien zu unterstützen und gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
damit zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Islami- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
schen Republik Mauretanien beizutragen - anstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
sind wie folgt übereingekommen: liegt.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
lenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für den in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 521
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt genutzt werden.
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-
benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- Artikel 6
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 2. August 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Edig
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Lekhal
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimitttel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen Republik
Mauretanien von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 18. August 1987
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internatio-
nale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
(BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3
für
Simbabwe am 7. Mai 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 472).
Bonn, den 18. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 18. August 1987
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung
der wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II
S. 569) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
Tunesien am 1. August 1987
in Kraft getreten; es wird ferner für
Mali am 1. Oktober 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1986 (BGBI. II S. 539).
Bonn, den 18. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 18. August 1987
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internatio-
nale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
(BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3
für
Simbabwe am 7. Mai 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 472).
Bonn, den 18. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 18. August 1987
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung
der wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II
S. 569) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
Tunesien am 1. August 1987
in Kraft getreten; es wird ferner für
Mali am 1. Oktober 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1986 (BGBI. II S. 539).
Bonn, den 18. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 523
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Abkommens
über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen
Vom 18. August 1987
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von St. Vincent und die Grenadi-
nen ist durch Notenwechsel vom 23. Juli 1985/9. Februar
1987 vereinbart worden, das deutsch-britische Abkommen
vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBI. 1928
II S. 623) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen weiter
anzuwenden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBI. II S. 1518).
Bonn, den 18. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 21. August 1987
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Portugal am 1. September 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Mai 1987 (BGBI. II S. 289).
Bonn, den 21. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 523
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Abkommens
über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen
Vom 18. August 1987
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von St. Vincent und die Grenadi-
nen ist durch Notenwechsel vom 23. Juli 1985/9. Februar
1987 vereinbart worden, das deutsch-britische Abkommen
vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBI. 1928
II S. 623) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen weiter
anzuwenden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBI. II S. 1518).
Bonn, den 18. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 21. August 1987
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Portugal am 1. September 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Mai 1987 (BGBI. II S. 289).
Bonn, den 21. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen voo wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihr8f Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätt8f, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Preis des Anlagebandes: 45,34 DM (43,34 DM zuzüglich 2,00 DM Ver-
sandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 46, 14 DM. Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % .
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 24. August 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
die
Sowjetunion am 15. September 1987
in ·Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. II S. 254).
Bonn, den 24. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
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Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 503
Achtzehnte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(18. ADR-Ausnahmeverordnung - 18. ADR-AusnV}
Vom 24. August 1987
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu
dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADA - (BGBI. 1969 II
S. 1489) wird verordnet:
§ 1
(1) Die auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 10 602 getroffenen
Vereinbarungen Nr. 217 bis 240 über Abweichungen von den Vorschriften der
Anlagen A und B zum ADA in der Fassung der ADA-Neufassungsverordnung
vom 4. November 1977 (BGBI. II S. 1190), zuletzt geändert durch die 7. ADA-
Änderungsverordnung vom 24. August 1987 (BGBI. II S. 502), werden hiermit in
Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung
veröffentlicht.
(2) Die Vereinbarungen Nr. 222, 230 und 239 gelten nicht für die innerstaatliche
Beförderung.
§2
(1) Zu den Vereinbarungen Nr. 46, 78, 138, 196, 204, 205, 213 und 216 über
Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADA sind
Änderungen vereinbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft
gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
(2) Die Vereinbarungen Nr. 51, 55, 70, 72, 80, 85, 91, 102, 103, 104, 106, 107,
109,113,115,120,121,124,133,135,144,158,164,172,173,183,186,190,
211 und 212 treten außer Kraft.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 5 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. August 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anlage 1
(zu § 1)
Vereinbarung Nr. 217 3. Zulassung und Kennzeichnung
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2301 a Absatz 1 3. 1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß den vorgenannten
der Anlage A des ADA unterliegen alkoholische Getränke (wässe- Vorschriften zugelassen sein.
rige Lösungen von Äthylalkohol) der Klasse 3, Ziffer 31 c), in 3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Ver-
Verpackungen mit einem Fassungsraum bis höchstens 250 Liter packung muß gemäß den vorgenannten Vorschriften
nicht den Beförderungsvorschriften des ADA. gekennzeichnet sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA 4. Prüfung der thermischen Stabilität
(D 217)". Die Stoffe müssen eine thermische Stabilität bei 50 'C
(SADT von mindestens 55 °C) durch eine Prüfung nach
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
Kapitel 11.9 der UN-Empfehlungen (in der Ausgabe ST/SGI
blik Deutschland und Belgien, der Deutschen Demokratischen
AG. 10/1/Rev. 3) nachgewiesen haben.
Republik, Finnland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden,
Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, Spanien 5. Sonstige Vorschriften
sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1988. 5.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit einem Gefahrzettel
nach Muster 8 des Anhangs A.9 des ADA zu kennzeichnen.
5.2 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden
Vereinbarung Nr. 218 Vorschriften des ADA sind entsprechend anzuwenden.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 5.3 Die Beförderung der Versandstücke ist nur in gedeckten oder
der Anlage A des ADA darf Peressigsäure, stabilisiert, mit bedeckten Fahrzeugen zugelassen.
höchstens 40 % Peressigsäure, (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
höchstens 6 % Wasserstoffperoxid, vermerken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
5 bis 20 % Wasser, (D 218)".
35 bis 75 % Essigsäure, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
höchstens 1 % Schwefelsäure blik Deutschland und Österreich, Polen, der Schweiz, Spanien
und einem Stabilisator sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßenver-
kehr unter folgenden Bedingungen befördert werden: Vereinbarung Nr. 219
1. Verpackung
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 41 111 (3) in
1.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Kombina- Verbindung mit Rn. 1O 121 der Anlage B des ADA dürfen
tionsverpackungen (Kunststoff) des Typs 6HG2 - Kunststoff- schäumbare Polystyrole der Klasse 4.1, Rn. 2401, Ziffer 12, der
gefäße mit einer Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform Anlage A unter nachfolgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen
- des vom 1. Mai 1985 an gültigen Anhangs A.5 zum ADA zu befördert werden:
verpacken.
1. Bau und Ausrüstung der Tanks
1.2 Die Kunststoffgefäße müssen mit einem plombierfähigen
Die Tanks müssen den Vorschriften des allgemeinen Teils
Spezialverschluß aus geeignetem Kunststoff versehen sein,
des Anhangs B.1 a der Anlage B zum ADA entsprechen und
der oben eine Öffnung aufweist, die den Ausgleich zwischen
für einen Betriebsdruck von mindestens 0,2 MPa (2 bar)
dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und
gebaut sein.
unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der
Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Austreten von Flüssig- 2. Sonstige Vorschriften
keit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß
gelangen können. 2.1 Befüllung, Transport und Entleerung sind unter Stickstoff-
überfagerung durchzuführen.
1.3 Die Kombinationsverpackungen müssen mit einem Sonnen-
schutz versehen sein. 2.2 Nach dem Beladen ist in die Tanks Stickstoff bis zu einem
Höchstdruck von 30 kpa (0,3 bar) aufzugeben. Die lnertgas-
2. Baumusterprüfung überlagerung muß bis zur Entladung vorhanden sein, wobei
der Restsauerstoffgehalt bis zur Entladung weniger als
2.1 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprü-
3 Vol-% betragen muß.
fung bei einer im Versandland behördlich anerkannten Prüf-
anstalt/Prüfstelle gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 2.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2401, Ziffer 12, geltenden
zum ADA nachgewiesen sein. Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
2.2 Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe 1 3. Übergangsvorschriften
anzuwenden.
3.1 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung
2.3 Die Fallprüfung ist mit 5 Prüfmustern je Bauart durch- nach den Vor&;hriften des allgemeinen Teils des Anhangs
zuführen. B.1 a zur Anlage B des ADA in der bis zum 30. April 1985
Je ein Fallversuch ist wie folgt vorzuschreiben: gültigen Fassung gebaut und in den Verkehr gebracht wur-
den, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet
- 1. Fallversuch: flach auf den Boden; werden.
- 2. Fallversuch: flach auf den Oberteil;
3.2 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelung
- 3. Fallversuch: flach auf eine Längsseite; gebaut und in den Verkehr gebracht wurden und die den
- 4. Fallversauch: flach auf eine Querseite; Vorschriften in Nummer 3.1 nicht entsprechen, dürfen bis
- 5. Fallversuch: auf eine Ecke. zum 31. Dezember 1987 weiterverwendet werden, wenn die
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 505
Tanks mit einem Prüfdruck von mindestens 200 kpa (2 bar) 5. Angaben Im Beförderungspapier
erstmals vor Inbetriebnahme und wiederkehrend geprüft
Im Beförderungspapier ist unter den vorgeschriebenen
sind.
Angaben folgende Bezeichnung des Gutes aufzunehmen:
3.3 Abweichend von Rn. 10 315 dürfen bis zum 31. Dezember ,,Diperoxydodecandisäure, höchstens 13 %, Klasse 5.2,
1986 noch Fahrzeugführer eingesetzt werden, die nicht im ADA."
Besitz einer gültigen Bescheinigung nach Rn. 10 315 sind.
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den merken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Beförderung {D 220)".
vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA (D 219)".
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- blik Deutschland und Luxemburg, Österreich, der Schweiz, Spa-
blik Deutschland und Frankreich sowie Österreich bis auf Widerruf nien sowie dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch
durch eine der Vertragsparteien. eine der Vertragsparteien.
Vereinbarung Nr. 221
Vereinbarung Nr. 220
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADA darf Diperoxydodecandisäure, höchstens
der Anlage A des ADA darf 42 % mit mindestens 56 % Natriumsulfat {DPDDA, 42 % ), als
Diperoxydodecandisäure mit Stoff der Klasse 5.2 der Anlage A des ADR unter folgenden
- höchstens 13 % Diperoxydodecandisäure, Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden:
- mindestens 78 % Natriumsulfat, 1. Verpackung
- mindestens 4 % Magnesiumsulfat und 1.1 zusammengesetzte Verpackungen
- mindestens 3 % Wasser 1.1.1 Zulässige Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen
als Stoff der Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr unter Füllgewicht je Innenverpackung:
folgenden Bedingungen befördert werden: - Beutel aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie (5 kg),
1. Verpackung - Dosen, Faltschachteln oder Kisten aus Kunststoff (10 kg),
Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu ver- - Gefäße (z.B. Flaschen) aus Kunststoff (30 kg),
packen. - Säcke aus Kunststoffgewebe oder Kunststoffolie (50 kg).
1.1 Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen Füllgewicht
1.1 .2 Zulässige Außenverpackungen
je Innenverpackung:
- Gefäße aus geeignetem Kunststoff (30 kg), - Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 oder 4C2),
- Säcke aus geeignetem Kunststoff (50 kg), - Kisten aus Sperrholz (Typ 4D),
- Kisten aus geeignetem Kunststoff (1 0 kg). - Kisten aus Holzfaserwerkstoff (Typ 4F),
1 .2 Außenverpackungen - Kisten aus Pappe (Typ 4G},
- Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 ), - Fässer aus Sperrholz (Typ 1D),
- Kisten aus Sperrholz (Typ 40), - Fässer aus Pappe (Typ 1G).
- Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4F),
1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit Innengefäßen
- Kisten aus Pappe {Typ 4G),
aus Kunststoff und
- Fässer aus Sperrholz {Typ 10) und
- einer faßförmigen Schutzverpackung aus Sperrholz (Typ
- Fässer aus Pappe (Typ 1G).
6HD1),
Die Codierung entspricht den Vorschriften der Rn. 3514 des
- einer faßförmigen Schutzverpackung aus Pappe (Typ
Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA.
6HG1) oder
2. Baumusterprüfung - einer Schutzverpackung aus Pappe in Kistenform (Typ
6HG2).
Die Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackungen)
muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften 2. Baumusterprüfung
des Anhangs A.5 zur Anlage Ades ADR bei einer im Ver- Die Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackung) muß
sandland behördlich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des
nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR bei einer im Versand-
Verpackungsgruppe II anzuwenden. land behördlich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle nach-
gewiesen sein. Es sind die Bestimmungen für Stoffe der
3. Zulassung und Kennzeichnung Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3.1 Die Bauart der Außenverpackung mit lnnenverpackung{en)
3. Zulassung und Kennzeichnung
muß gemäß Anhang A.5 zugelassen sein.
3.1 Die Bauart der Außenverpackung gern. Ziffer 1.1 .2 und der
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
Verpackungen gern. Ziffer 1.2 muß nach den Vorschriften
(Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschrif-
des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA zugelassen sein.
ten gekennzeichnet sein.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
4. Sonstige Vorschriften (Außen-)Verpackung muß nach den Vorschriften des
Anhangs A.5 gekennzeichnet sein.
4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes
enthalten. 4. Sonstige Vorschriften
4.2 Die übrigen für organische Peroxide der Gruppe Ader Klasse 4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes
5.2 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. enthalten.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
4.2 Die höchstzulässige Beförderungstemperatur im Sinne von des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA bei einer im Ver-
Rn. 52 105 der Anlage B zum ADA beträgt + 40 °C. Sie darf sandland behördlich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle
nicht überschritten werden. nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
4.3 In einer Beförderungseinheit dürfen entsprechend der Rn. Verpackungsgruppe I anzuwenden.
52 401 der Anlage A zum ADA nicht mehr als 10 000 kg 3. Zulassung und Kennzeichnung
befördert werden.
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zu-
4.4 Die Grenzmenge im Sinne von Rn. 52 321 der Anlage B gelassen sein.
zum ADA beträgt 2 000 kg.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
4.5 Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach Muster 5 des (Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschrif-
Anhangs A.9 zur Anlage Ades ADA zu versehen. ten gekennzeichnet sein.
4.6 Die übrigen für organische Peroxide der Gruppe E der
4. Sonstige Vorschriften
Klasse 5.2 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu-
wenden. 4.1 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden
Vorschriften des ADA sind entsprechend anzuwenden.
(2) Im Beförderunspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA 4.2 Die Stoffe müssen bei 50 °C in der zum Transporteingesetz-
(D 221)". ten Verpackung beständig sein.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- 5. Angaben Im Beförderungspapier
blik Deutschland und Luxemburg, Österreich, der Schweiz sowie
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge-
dem Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der
. schriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes auf-
Vertragsparteien. zunehmen: ,,Peressigsäure, 5.2, ADA."
Vereinbarung Nr. 222 Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und
(0222)".
2557 der Anlage Ades ADA darf
1. Peressigsäure mit (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
- höchstens 16 % Peressigsäure, blik Deutschland und Schweden bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
- höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,
- mindestens 39 % Wasser, Vereinbarung Nr. 223
- mindestens 15 % Essigsäure,
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und
- mindestens 0,05 % Stabilisator,
2557 der Anlage Ades ADA dürfen
- Schwelfelsäure 0 bis 1 % und
1. Peressigsäure mit
- Tensid Obis 0,3 %
- höchstens 16 % Peressigsäure,
und
- höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,
II. Peressigsäure mit
- mindestens 39 % Wasser,
- höchstens 10 % Peressigsäure, - mindestens 15 % Essigsäure,
- höchstens 30 % Wasserstoffperoxid,
- mindestens 0,05 % Stabilisator,
- höchstens 10 % Essigsäure,
- Schwefelsäure 0 bis 1 % und
- mindestens 50 % Wasser, - Tensid Obis 0,3 %
- Schwefelsäure 0 bis 1 % und
und
- mindestens 0,05 % Stabilisator
II. Peressigsäure mit
als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßen- - höchstens 10 % Peressigsäure,
verkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
- höchstens 30 % Wasserstoffperoxid,
1. Verpackung - höchstens 10 % Essigsäure,
1 .1 - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Typen 6HG2 - mindestens 50 % Wasser,
und 6HA1 gemäß Rn. 3537; - Schwefelsäure 0 bis 1 % und
- Fässer aus Stahl mit einer lnnenauskleidung aus geeigne- - mindestens 0,05 % Stabilisator
tem Kunststoff des Typs 1A1 gemäß Rn. 3520;
als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßen-
- zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 mit verkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Dosen, Kisten oder Gefäßen aus geeignetem Kunststoff
als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (Typen 4C1, 1. Verpackungen
4C2, 40, 4F), aus Pappe (Typ 4G) oder aus Stahl (Typen Es sind zu verwenden:
4A 1, 4A2) als Außenverpackungen. Die höchstzulässigen
Füllgewichte der Innenverpackungen ergeben sich aus - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung
Rn. 3538. 6HA 1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
220 Litern.
1.2 Innen- und Außenverpackung müssen entsprechend der Rn.
2557 ausgerüstet sein. - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung
6HG1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
1.3 Ein Versandstück darf für die unter 1. genannten Stoffe nicht 220 Litern.
mehr als 25 kg und für die unter II. genannten Stoffe nicht
mehr als 50 kg des jeweiligen Stoffes enthalten. - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Kodierung
6HG2 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
2. Baumusterprüfung 60 Litern.
Die Eignung der Verpackungen (mit Innenverpackungen) - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem Innen-
muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften gefäß aus geeignetem Kunststoff und einer Außenverpak-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 507
kung aus Kunststoff in Kistenform mit einem höchstzuläs- Vereinbarung Nr. 224
sigen Fassungsraum von 60 Litern; für diese wird hiermit
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470, 2471, 2474
die Kodierung 6HH2 festgelegt. Für die Innengefäße gel-
und 2479 der Anlage Ades ADA dürfen
ten die Bestimmungen der Rn. 3526 Buchstaben a) bis c)
und e) bis g) sinngemäß. Für die Außenverpackungen - Natriumhydrid,
gelten die Bestimmungen der Rn. 3531 für Kisten der
- Natriumhydrid mit mehr als 50 % bis zu höchstens 80 % , in
Kodierung 4H2.
Paraffinöl suspendiert, und
- Zusammengesetzte Verpackungen mit Gefäßen aus - Natriumhydrid bis zu 50 %, in Paraffinöl suspendiert,
geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen und Kisten
aus Stahl der Kodierung 4A 1 oder 4A2, Kisten aus Holz als Stoffe der Klasse 4.3 im internationalen Straßenverkehr unter
der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus folgenden Bedingungen befördert werden.
Pappe der Kodierung 4G als Außenverpackung. Die
höchstzulässigen Füllgewichte der Innenverpackung er- 1. Verpackung
geben sich aus Rn. 3583. Ein Versandstück darf nicht
schwerer sein als 50 kg. 1.1 Natriumhydrid
1.1.1 Der Stoff ist in luftdicht zu verschließende Fässer aus
- Kanister aus Kunststoff der Kodierung 3H1 mit einem Stahl mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2) mit einem
höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern. Fassungsraum von höchstens 50 Liter zu verpacken.
- Fässer aus Stahl mit einer lnnenauskleidung aus geeigne- 1.1.2 Die Fässer müssen mit einem Einfüll- und Entlüftungs-
tem Kunststoff der Kodierung 1A 1 mit einem höchstzuläs- stutzen versehen sein. Der in den Gefäßen nach der
sigen Fassungsraum von 220 Litern. Füllung verbleibende Leerraum muß mit Stickstoff aus-
gefüllt sein.
- Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1 mit einem
höchstzulässigen Fassungsraum von 220 Litern. 1.2 Natrium h y d r i d zu mehr a I s 50 % bis zu h ö c h -
stens 80 %, in Paraffinöl suspendiert
2. Spezlalverschluß
1.2.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu
Die Verpackungen [Innenverpackungen sowie gasdichte verpacken.
(Außen-)Verpackungen) müssen entsprechend Rn. 3557
ausgerüstet sein. 1.2.1 .1 Innenverpackung
Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Säcke
3. Bauartprüfung aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müs- 1.2.1.2 Außenverpackung
sen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 mit Erfolg unterzo- Bis zu 2 solcher Säcke sind in Fässer aus Stahl mit
gen worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der abnehmbarem Deckel (Typ 1A2) mit einem Fassungs-
Verpackungsgruppe I anzuwenden. Dabei sind die Bestim- raum von höchstens 100 Liter einzusetzen.
mungen der Rn. 3551 Abs. 5 bei allen Verpackungsbauarten
1.2.2.1 Innenverpackung
nach Ziffer 1. anzuwenden. Diese Prüfungen sind mit Origi-
nalfüllgut durchzuführen. Verpackungen, für die in Ziffer 1. Der Stoff darf auch in Mengen bis zu 5 kg in Beutel aus
die Kodierung 6HH2 festgelegt wurde, sind wie Verpackun- geeignetem Kunststoff verpackt werden.
gen der Kodierung 6HG2 zu prüfen. 1.2.2.2 Außenverpackung
Die Beutel sind paarweise in eine Kunststoffolie einzu-
4. Zulassung und Kennzeichnung schweißen und in Fässer aus Stahl mit abnehmbarem
4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zu- Deckel (Typ 1A2) mit einem Fassungsraum von höch-
gelassen sein. stens 140 Liter einzusetzen.
4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte 1.3 N a t r i u m h y d r i d z u h ö c h s t e n s 50 % ,
(Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich- in Paraffinöl suspendiert
nung tragen.
1.3.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu
verpacken.
5. Sonstige Vorschriften
1.3.1.1 Innenverpackung
5.1 Die Stoffe müssen bei 50 °C in der zum Transport eingesetz-
Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens 20 kg in Säcke
ten Verpackung beständig sein.
aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.
5.2 Die (lnnen-)Verpackungen dürfen nur bis zu höchstens 93 % 1 .3.1 .2 Außenverpackung
ihres Fassungsraums gefüllt sein.
Bis zu 5 solcher Säcke sind in Fässer aus Stahl mit
5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden abnehmbarem Deckel (Typ 1A2 der unter Ziffer 1 .5
Vorschriften des ADA sind entsprechend anzuwenden. genannten Vorschriften) mit einem Fassungsraum von
höchstens 200 Liter einzusetzen.
6. Angaben Im Beförderungspapier
1.4 Verschluß der Fässer
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge-
Die Fässer gern. Ziffern 1.2.1.2, 1.2.2.2 und 1.3.1.2 sind
schriebenen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes auf-
mit einem Spannringverschluß zu verschließen, der ver-
zunehmen: ,,Peressigsäure, 5.2, ADA."
schraubt und mit Dichtschnur so abgedichtet sein muß,
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver- daß weder Feuchtigkeit eindringen noch vom Inhalt etwas
merken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA nach außen gelangen kann.
(D 223)".
1.5 Baumusterprüfung
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- Die Eignung der Verpackung gern. Ziffer 1.1.1 sowie der
blik Deuschland und Österreich, Polen sowie der Schweiz bis auf unter Ziffern 1.2 und 1.3 genannten zusammengesetzten
Widerruf durch eine der Vertragsparteien. Verpackungen muß durch eine Baumusterprüfung nach
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anhang A.5 - Allgemeine Verpackungsvorschriften, Ver- 1.8 Alle Vorrichtungen im Tankdeckel müssen von einem
packungsart, Anforderungen an die Verpackungen und Schutzrahmen vollständig umgeben und aus einem Mate-
Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen - zur rial hergestellt sein, das auf Dicumylperoxid keine kata-
Anlage A des ADA bei einer im Versandland behördlich lytische Wirkung ausüben kann.
anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle nachgewiesen sein.
1.9 Die Tankcontainer dürfen mit einer Heizspirale versehen
Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
sein. Eine Sicherheitseinrichtung muß die Benutzung der
gruppe I anzuwenden.
Spirale verhindern, solange der Deckel geschlossen ist.
1.6 Zulassung und Kennzeichnung 1.10 Die Tankcontainer müssen einem Baumuster entsprechen,
das gemäß Rn. 212 140 des Anhangs 8.1 b zur Anlage B
1.6.1 Die Bauart der Verpackung/Außenverpackung muß nach
des ADA von der für die Zulassung zuständigen Behörde
den vorgenannten Vorschriften zugelassen sein.
einer der Unterzeichnerstaaten dieser Vereinbarung zu-
1.6.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte gelassen wurde. Als sichtbares Zeichen dieser Zulassung
Verpackung/Außenverpackung muß nach den vor- muß die Zulassungsnummer aus dem Tankschild gemäß
genannten Vorschriften gekennzeichnet sein. Rn. 212 160 des Anhangs B.1 b ersichtlicht sein.
2. Sonstige Vorschriften 2. Fassungsraum
2.1 Die für Stoffe der Rn. 2471, Ziffer 2 b), geltenden Vor- Die Tankcontainer dürfen nur bis zu höchstens 80 % ihres
schriften des ADA sind entsprechend anzuwenden. Fassungsraums mit Dicumylperoxid gefüllt sein. Während
der Beförderung muß sich das Dicumylperoxid in festem
2.2 Ein zusammenpacken ist nicht gestattet. Aggregatzustand befinden.
3. Angaben Im Beförderungspapier 3. Beförderungsart
Im Beförderungspapier ist zu den sonst vorgeschriebe- Die Beförderungen sind in geschlossener Ladung in ISO-
nen Angaben folgende Bezeichnung des Gutes auf- Containern durchzuführen.
zunehmen:
"1 . Natriumhydrid, 4. Sonstige Vorschriften
2. Natriumhydrid mit mehr als 50 % bis zu höchstens Alle sonstigen Vorschriften des ADA über die Tankcontai-
80 % , in Paraffinöl suspendiert, und ner und die Beförderung des Stoffes der Ziffer 16 der Klasse
5.2 sind anzuwenden.
3. Natriumhydrid bis zu 50 % , in Paraffinöl suspen-
diert; (2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu
4.3, ADA." vermerken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602
des ADA (D 225)".
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
vermerken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des
blik Deutschland und Belgien bis auf Widderruf durch eine der
ADA (D224)".
Vertragsparteien.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und Frankreich, Osterreich sowie der Schweiz Vereinbarung Nr. 226
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200, 2201, 2203,
2212 und 2222 der Anlage A des ADA darf Stickstoff der
Vereinbarung Nr. 225 Klasse 2, Ziffer 1 a), auch in als Hydrospeicher bezeichneten
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und Gefäßen unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr beför-
212 510 des ADA dürfen Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt dert werden:
von nicht mehr als 95 % der Klasse 5.2, Ziffer 16), und Dicumyl-
peroxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95 % als Stoff der 1. Verpackung
Klasse 5.2 unter folgenden Bedingungen in Tankcontainern be- 1.1 Die Gefäße müssen hinsichtlich Werkstoff, Bau, Ausrüstung
fördert werden: und Kennzeichnung einem technischen Regelwerk entspre-
chen, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
1. Bau, Ausrüstung und Zulassung der Tankcontainer
1.2 Die Gefäße sind in Kisten aus Naturholz (Typ 4C1 ), aus
1.1 Für die Tankcontainer ist als Werkstoff rostfreier Stahl 304 Sperrholz (Typ 40), aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4F), aus
zu verwenden. Pappe (Typ 4G) oder aus Schaumstoffen - nicht wiederver-
1.2 Der Berechnungsdruck beträgt 4 bar (Überdruck). wendbar - (Typ 4H1) gemäß Anhang A.5 zur Anlage Ades
ADA als Außenverpackung zu verpacken.
1.3 Der Prüfdruck beträgt 4 bar (Überdruck).
1.4 Der Fassungsraum der Tankcontainer beträgt 1740 Liter. 2. Baumusterprüfung
1.5 Die Tankcontainer sind mit einer Lüftungseinrichtung zu Die Eignung der Verpackungen mit lnnenverpackung(en)
versehen, die aus einer Flammenrückschlagsicherung in muß durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften
Serie mit einem Sicherheitsventil besteht, das sich bei des Anhangs A.5 zur Anlage Ades ADA nachgewiesen sein.
einem Überdruck von mindestens 0,35 bar und höchstens Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
0,70 bar selbsttätig öffnet; der effektive Durchmesser die- gruppe II anzuwenden.
ses Ventils muß ½ Zoll betragen.
1.6 Der Tankcontainer muß mit einem Deckel versehen sein,
3. Zulassung und Kennzeichnung
der sich selbsttätig bei einem Überdruck von mindestens 3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.5 zu-
0,70 bar und höchstens 1,05 bar öffnet. Der Durchmesser gelassen sein.
der von diesem Deckel abgedeckten Öffnung muß minde-
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
stens 65 % des Tankdurchmessers betragen.
Außenverpackung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet
1.7 Alle Öffnungen müssen sich im Tankdeckel befinden. sein.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 509
4. Sonstige Vorschriften 1.2 W e i te r e z u Iä s s i g e V e r p a c k u n g e n
4.1 Die Gefäße müssen während der Beförderung hermetisch Es dürfen auch verwendet werden:
dicht verschlossen sein.
- Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der Kodie-
4.2 Der Druck der Gasfüllung bei 15 °C darf den auf dem Gefäß rung 1A2 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
angegebenen, höchstzulässigen Betriebsdruck und, sofern 250 Litern,
dieser Wert niedriger liegt, zwei Drittel (½) des Prüfdrucks, - Fässer aus geeignetem Kunststoff mit abnehmbarem
für den das Gefäß bemessen und mit dem es geprüft wurde, Deckel der Kodierung 1H2 mit einem höchstzulässigen
nicht überschreiten. Fassungsraum von 250 Litern,
4.3 Werden die Hydrospeicher in Kisten (in leerem Zustand - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit einem
zusammenfaltbare Kisten aus Aluminium), rollbaren Klein- Innengefäß aus geeignetem Kunststoff und einer faß-
containern oder Gitterboxpaletten verpackt, so kann auf die förmigen Außenverpackung aus Stahl der Kodierung
Außenverpackung gemäß Ziffer 1.2 verzichtet werden, wenn 6HA 1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von
250 Litern,
- die Hydrospeicher durch geeignete Füllstoffe gegen Bewe-
gungen gegeneinander und gegen die Wände der Gefäße - Kanister aus geeignetem Kunststoff mit abnehmbarem
gesichert sind, Deckel der Kodierung 3H2 mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 60 Litern.
- bei oben offenen Gitterboxpaletten zusätzlich eine geeig-
nete, widerstandsfähige Abdeckung (z.B. Holzplatte) auf 1.3 Bauartprüfung
den Hydrospeichern befestigt wird.
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen müs-
sen einer Bauartprüfung nach den Vorschriften des
5. Übergangsvorschriften Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg unterzogen
worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Ver-
Abweichend von Ziffer 2 dieser Regelung dürfen bis zum
31. Dezember 1988 auch Außenverpackungen verwendet packungsgruppe II anzuwenden.
werden, die noch nicht baumustergeprüft sind, wenn sie
1.4 Zu I a s s u n g u n d K e n n z e i c h n u n g
baumustergeprüften Verpackungen gleichwertig sind und der
Absender die Gleichwertigkeit im Beförderungspapier 1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang A.ti für
bescheinigt. die Beförderung des Stoffes zugelassen sein.
1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich-
vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA nung tragen.
(D 226)".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- 2. Tankcontainer
blik Deutschland und Frankreich, Österreich sowie der Schweiz
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien. 2.1 Tank c o n t a in er nach Anhang B.1 b
2.1.1 Die Tankcontainer (TC) müssen nach den Vorschriften des
allgemeinen Teils des Anhangs 8.1 b berechnet sein.
Vereinbarung Nr. 227 2.1.2 Die Tankcontainer sind erstmals vor Inbetriebnahme und
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431 wiederkehrend nach den Vorschriften des allgemeinen Teils
der Anlage A des ADA sowie der Rn. 212 410 des Anhangs B.1 b des Anhangs B.1 b zu prüfen.
darf Natriummethylat als Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden 2.1.3 Die Tankcontainer müssen mit einer Aufschrift gemäß Rn.
Bedingungen in bestimmten Verpackungen, Tankcontainern nach 212 460 Satz 1 des Anhangs B.1 b gekennzeichnet sein.
Anhang B.1 b und metallischen Großpackmitteln (Kubische Tank-
2.1.4 Die übrigen Vorschriften des allgemeinen Teils des
container - KTC - aus metallischen Werkstoffen) im internationa-
Anhangs B.1 b sind entsprechend anzuwenden.
len Straßenverkehr befördert werden:
2.2 Metallische Großpackmittel
1. Verpackungen (kubische Tankcontainer - KTC)
1.1 Zusammengesetzte Verpackungen 2.2.1 Die metallischen Großpackmittel (kubische Tankcontainer
Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu ver- - KTC - aus metallischen Werkstoffen) müssen nach einem
packen. Baumuster hergestellt sein, das mindestens den im Doku-
ment TRANS/GE.15/AC.1/R.359 vom 29. April 1987
1.1.1 Innenverpackung genannten Anforderungen entspricht. Sie müssen gemäß
Es sind zu verwenden: diesen Vorschriften baumustergeprüft, zugelassen und
gekennzeichnet sowie erstmalig vor Inbetriebnahme und
- Verpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit wiederkehrend geprüft sein.
einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 kg,
2.2.2 Die für das ADA zuständige Behörde des jeweiligen Ver-
- Verpackungen aus geeignetem Metall mit einer höchst- tragsstaates bestimmt die für die Zulassung der Baumuster
zulässigen Füllmenge von 40 kg, zuständigen Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut der
Anforderungen bekannt, die in dem in Ziffer 2.2.1 bezeich-
- Verpackungen aus geeignetem Kunststoff mit einer neten Dokument aufgeführt sind.
höchstzulässigen Füllmenge von 30 kg.
2.2.3 Die kubischen Tankcontainer müssen zusätzlich mit der
1.1.2 Außenverpackung Aufschrift „Nicht öffnen während der Beförderung, selbst-
entzündlich" gekennzeichnet sein.
Es sind zu verwenden:
- Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 4D, 4F oder
3. Sonstige Vorschriften
- Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.
3.1 Die Innenverpackungen der zusammengesetzten Verpak-
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg. kungen und der Kombinationsverpackungen, die Fässer
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
und Kanister sowie die Tankcontainer und metallischen (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
Großpackmittel (kubische Tankcontainer - KTC) sind vor blik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine der
Befüllung zu reinigen und zu trocknen; die Befüllung ist Vertragsparteien.
unter trockener Luft oder unter Stickstoff vorzunehmen.
Vereinbarung Nr. 229
3.2 Die (lnnen-)Verpackungen, die Tankcontainer und die (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
metallischen Großpackmittel (KTC) müssen luftdicht ver- der Anlage A des ADA darf Di-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat in
schlossen sein. einer stabilen Suspension mit mindestens 55 % Wasser und mit
5 % Polyvinylalkohol als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im
3.3 Jedes Versandstück muß mit einem Gefahrzettel nach internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen
Muster Nr. 4.2 und 8 des Anhangs A.9 zur Anlage Ades befördert werden:
ADA gekennzeichnet sein. Bei Verpackungen aus Pappe
oder Holz ist jedes Versandstück zusätzlich mit einem 1. Der Stoff muß verpackt sein in
Gefahrzettel nach Muster Nr. 10 des Anhangs A.9 zu kenn-
zeichnen. - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Codierung
6HC, 6HD1, 6HG1 oder 6HG2 gemäß Rn. 3537 oder
3.4 Jeder Tankcontainer muß an jeder Seite und jedes metal- - zusammengesetzten Verpackungen gemäß Rn. 3538 mit
lische Großpackmittel (KTC) muß an zwei Seiten mit einem Gefäßen aus Kunststoff als Innenverpackung sowie Kisten
Gefahrzettel nach Muster 4.2 und 8 des Anhangs A.9 oder Fässer der Codierung 4C, 40, 4F, 4G oder 10, 1G als
gekennzeichnet sein. Außenverpackung.
Die Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung nach den
4. Angaben Im Beförderungspapier Bedingungen für die Verpackungsgruppe II bei einer behörd-
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den lich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle gemäß den Vorschrif-
sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,.Natrium- ten des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg unter-
methylat, 4.2, ADA" und: "Beförderung vereinbart nach zogen worden und zugelassen sein.
Rn. 2010 und 10 602 des ADA (D 227)".
2. Ein Versandstück mit diesem Stoff darf nicht mehr als 50 kg
enthalten.
5. Übergangsvorschriften
Bis zum 30. April 1990 dürfen auch nicht bauartgeprüfte 3. Für das zusammenpacken gelten die Vorschriften der Rn.
Verpackungen verwendet werden, sofern sie bauartgeprüf- 2562 des ADA entsprechend.
ten Verpackungen gleichwertig sind.
4. Für die Kennzeichnung gelten die Vorschriften der Rn. 2563,
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- Absatz 1, Satz 1.
blik Deutschland und Luxemburg sowie der Schweiz bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien. 5. Die Vorschriften der Anlage B des ADA gelten für das organi-
sche Peroxid entsprechend, soweit nachfolgend nicht Beson-
derheiten festgelegt sind.
Vereinbarung Nr. 228 6. Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind anzuwenden, wenn die
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2409 Abs. 2 der Menge die Gewichtsgrenze von 4 000 kg überschreitet.
Anlage A des ADA darf Phosphorpentasulfid der Klasse 4.1, 7. Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstempera-
Ziffer 8, in Metallfässern mit abnehmbarem Deckel (Typ 1A2 tur von -15 °C (Höchsttemperatur) nicht überschritten wird.
gemäß Anhang A.5) im internationalen Straßenverkehr unter fol-
genden Bedingungen befördert werden: 8. In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als 10 000 kg
des Stoffess befördert werden.
1. Verpackung
1.1 Der Stoff ist in Metallfässer mit abnehmbarem Deckel (Typ 9. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten
1A2 gemäß Anhang A.5) zu verpacken. wie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist rot zu unterstrei-
chen und durch die Angabe „5.2, ADA" zu ergänzen. Außer-
1.2 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 220 kg. dem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 229)".
2. Baumusterprüfung
Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprü- (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
fung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A blik Deutschland und Luxemburg, Österreich sowie der Schweiz
des ADA nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden. jedoch bis zum 31. Dezember 1990.
3. Zulassung und Kennzeichnung Vereinbarung Nr. 230
3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 für die (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2606 der Anlage
Beförderung des Stoffes zugelassen sein. A des ADA dürfen polychlorierte Biphenyle (PCB) der Klasse 6.1,
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Ver- Rn. 2601, Ziffer 17 b) (assimiliert), unter folgenden Bedingungen
packung muß gemäß Anhang A.5 gekennzeichnet sein. im Straßenverkehr befördert werden:
4. Sonstige Vorschriften 1. Verpackungen, Transportgefäße und Beförderungs-
mittel
Die Metallfässer sind luft- und feuchtigkeitsdicht zu ver-
schließen. 1.1 Verpackungen und Transportgefäße
1.1 .1 Der Stoff darf in Transformatoren und Kondensatoren, in
5. Angaben Im Beförderungspapier
denen er als Kühlmittel enthalten ist, ohne Schutzverpak-
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver- kung verpackt sein, sofern diese auf Grund ihrer Bauart und
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA Abmessungen nicht in Verpackungen gemäß Rn. 2606
(0228)". verpackt werden können.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 511
1.1.2 Das Kühlmittelsystem muß während der Beförderung dicht verpackungen einzusetzen sind (Kombinationsverpackung
sein. Stoßempfindliche Teile der Transformatoren und Kon- 6HG2).
densatoren sind durch geeignete Maßnahmen besonders
1.2 In einem Versandstück dürfen nicht mehr als 30 kg des
zu schützen. Dabei müssen die Füllstandskontrolleinrich-
Stoffes enthalten sein.
tungen ablesbar bleiben.
1.2 Beförderungsmittel 2. Baumusterprüfung
Die Transformatoren und Kondensato;en dürfen in 2.1 Die Eignung der Verpackung (mit Innenverpackung) muß
durch eine Baumusterprüfung nach den Vorschriften des
- gedeckten oder bedeckten Straßenfahrzeugen oder in Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA bei einer im Versand-
- Großcontainern land behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nach-
gewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Ver-
befördert werden, sofern sie die Abmessungen der vorge- packungsgruppe II anzuwenden.
nannten Beförderungsmittel! nicht überschreiten.
3. Zulassung und Kennzeichnung
2. Sonstige Vorschriften
3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang A.5 zugelas-
2.1 Die Beförderung von polychlorierten Biphenylen (PCB) in sen sein.
Transformatoren und Kondensatoren ist im Hinblick auf Rn.
10 599 der Anlage B des ADA im Bereich der Bundesrepu- 3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
blik Deutschland erlaubnispflichtig nach § 7 der innerstaat- (Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschrif-
lich geltenden Gefahrgutverordnung Straße, wenn die ten gekennzeichnet sein.
Masse der mit einer Beförderungseinheit beförderten
polychlorierten Biphenyle (PCB) mehr als 400 kg beträgt. 4. Sonstige Vorschriften
4.1 Jedes Versandstück ist mit zwei Gefahrzetteln nach Muster 5
2.2 Auf die Transformatoren und Kondensatoren dürfen keine sowie zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 1 des
anderen Güter gestapelt werden. Sie sind so zu sichern, Anhangs A.9 zur Anlage A des ADA zu kennzeichnen.
daß sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch
herunterfallende Gegenstände beschädigt werden können. Ein Gefahrzettel nach Muster 1 ist nicht erforderlich, wenn
von einer Prüfanstalt oder im Einvernehmen mit ihr durch
2.3 Abweichend von Rn. 10 385 der Anlage B des ADA ist in Brand- oder andere geeignete Versuche nachgewiesen
den schriftlichen Weisungen bei jeder Beförderung von wurde, daß der Stoff in dieser Verpackung nicht zur Explo-
Transformatoren und Kondensatoren ohne Schutzverpak- sion kommen kann.
kung zusätzlich anzugeben. 4.2 Die Versandstücke sind in gedeckten oder bedeckten Fahr-
a) bei den nach Rn. 10 385 Abs. 1 c) zu machenden An- zeugen (Rn. 10 014) zu befördern.
gaben: 4.3 Die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach
„Im Brandfall kann es zur Bildung von hochgiftigem Rn. 10 321 sind anzuwenden, wenn die Menge dieses
Dioxin kommen.", gefährlichen Gutes in einer Beförderungseinheit eine Masse
b) bei den nach Anlage B Rn. 10 385 Abs. 1 d) zu machen- von 1 000 kg überschreitet.
den Angaben: 4.4 Die übrigen Vorschriften des ADA für flüssige Peroxide der
,,Unverzüglich Straße sichern und andere Straßenbe- Gruppe Ader Klasse 5.2 sind entsprechend anzuwenden.
nutzer warnen sowie Unbefugte fernhalten. Unverzüg-
lich die zuständige Behörde über den Unfall oder Zwi- 5. Angaben Im Beförderungspapier
schenfall verständigen (falls die Behörde nicht bekannt
ist, muß die Polizei oder Feuerwehr gebeten werden, Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungs-
diese Behörde zu informieren). papier muß lauten: ,,tert. Butylperoxyisopropylcarbonat,
Klasse 5.2, Gruppe A, ADA."
Falls polychlorierte Biphenyle (PCB) nach einem Unfall
in das Erdreich eindringen, müssen sie restlos mit dem Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-
verunreinigten Boden entfernt werden." merken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 231)".
2.4 Die übrigen für Stoffe der Rn. 2601, Ziffer 17 b), geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und den Niederlanden bis auf Widerruf durch
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu eine der Vertragsparteien.
vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 230)".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- Vereinbarung Nr. 232
blik Deutschland und der Republik Österreich sowie Polen bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien. (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
der Anlage A des ADA darf tert. Butylperoxy-(2-ethyl)-hexanoat in
einer Lösung mit mindestens 50 % Phlegmatisierungsmitteln
Vereinbarung Nr. 231 (UN-Nr. 2888) als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internatio-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 nalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert
der Anlage A des ADA darf das Gemisch aus 75 % tert. Butyl- werden:
peroxyisopropylcarbonat und 25 % Phlegmatisierungsmittel
1. Verpackung
„Shellsol T" mit einen Siedepunkt von mindestens 150 °C als
Stoff der Klasse 5.2, Gruppe A, im internationalen Straßenverkehr 1.1 zusammengesetzte Verpackungen
unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Als Innenverpackung mit einem höchstzulässigen Füllge-
wicht von 50 kg sind Flaschen, Kanister, Dosen oder andere
1. Verpackung
Gefäße aus geeignetem Kunststoff zu verwenden, die in
1.1 Das gefährliche Gut muß in Gefäßen aus geeignetem Kunst- Kisten aus Pappe (4G) oder Holz (4C, 40, 4F) sowie in
stoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutz- Fässer aus Pappe (1 G) oder Holz (1 D) eingesetzt werden.
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
1.2 Kombinationsverpackungen (Kunststoff) 3. Angaben Im Beförderungspapier
Die Innengefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-
höchstzulässigen Füllgewicht von 50 kg müssen mit einer merken: "Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR
(D 233)".
- Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform (6HC),
- faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz (6HD1 ), 4. Übergangsvorschriften
- faßförmigen Außenverpackung aus Pappe (6HG1) oder Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 zu
behandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem
- Außenverpackung aus Pappe in Kistenform (6HG2)
1. Mai 1985 geltenden ADR nicht unterstellt waren, dürfen
untrennbar verbunden sein. längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten
Transportgefäßen aus Kunststoff (TK) weiterbefördert werden,
1.3 Baumusterprüfung sofern sie unter die Gruppen b) oder c) der genannten Klassen
Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumusterprü- fallen und die entsprechenden Transportgefäße nachweisbar
fung gemäß den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A auch vor dem Inkrafttreten des vom 1. Mai 1985 an geltenden
des ADR nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für ADR verwendet wurden.
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
1.4 Zulassung und Kennzeichnung blik Deutschland und Luxemburg, Polen sowie Schweden bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Die Bauart der Außenverpackung gemäß Ziffer 1.1 und der
Verpackung gemäß Ziffer 1.2 muß gemäß den Vorschriften
des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR zugelassen und Vereinbarung Nr. 234
gekennzeichnet sein.
(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen die in
Kapitel II der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführten
2. Sonstige Vorschriften
Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 im internatio-
2.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des Stoffes nalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingungen in kubi-
enthalten. schen Tankcontainern (KTC) befördert werden:
2.2 Der Stoff ist so zu versenden, daß die Umgebungstemperatur
1. Bau, Ausrüstung und Prüfung
von + 35 °C nicht überschritten wird.
2.3 Die Grenzmenge gemäß Rn. 52 321 beträgt 2 000 kg. Die kubischen Tankcontainer (KTC) müssen hinsichtlich Bau
und Ausrüstung den „Technischen Richtlinien für den Bau,
2.4 In einer Beförderungseinheit dürfen gemäß Rn. 52 401 nicht die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die
mehr als 5 000 kg befördert werden. Verwendung von kubischen Tankcontainern (KTC) aus
2.5 Die für das Peroxid der Gruppe E, Ziffer 50, geltenden Beför- metallischen Werkstoffen - TR KTC 001 -" *) entsprechen
derungsbedingungen sind - mit Ausnahme der Umgebungs- und gemäß diesen Richtlinien geprüft, zugelassen und
temperatur - entsprechend anzuwenden. gekennzeichnet sein.
2.6 Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten 2. Sonstige Vorschriften
wie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist rot zu unter-
streichen und durch die Angabe "5.2, ADR" zu ergänzen. Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier zu ver-
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR 3. Angaben Im Beförderungspapier
(D 232)".
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 234)".
blik Deutschland und Belgien, den Niederlanden, Österreich,
Schweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien. 4. Übergangsvorschriften
Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 zu
Vereinbarung Nr. 233 behandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem
(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen die in 1. Mai 1985 geltenden ADR nicht unterstellt waren, dürfen
Kapitel II der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführten längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten
Stoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 im internatio- kubischen Tankcontainern (KTC) weiterbefördert werden,
nalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingungen in sofern sie unter die Gruppen b) oder c) der genannten Klas-
Transportgefäßen aus Kunststoffen (TK) befördert werden: sen fallen und die entsprechenden kubischen Tankcontainer
(KTC) nachweisbar auch vor dem Inkrafttreten des vom
1. Mai 1985 an geltenden ADR verwendet wurden.
1. Bau, Ausrüstung und Prüfung
Die Transportgefäße aus Kunststoffen müssen hinsichtlich (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
Bau und Ausrüstung den „Technischen Richtlinien für den blik Deutschland und Polen bis auf Widerruf durch eine der
Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die Vertragsparteien.
Verwendung von Transportgefäßen aus Kunststoffen - TA
TK 001 -" ") entsprechen und gemäß diesen Richtlinien \'ereinbarung Nr. 235
geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein.
(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen
2. Sonstige Vorschriften - alle Stoffe der Klasse 3, die als gefährliche oder weniger
gefährliche Stoffe unter die Gruppen b) und c) fallen, mit einem
Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden Dampfdruck von höchstens 11 0 kPa ( 1, 1 bar) absolut bei 50 °C
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. - ausgenommen Nitromethan,
*) Verkehrsblatt 1985 S. 422, 431 *) Verkehrsblatt 1985 S. 422
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 513
- alle Stoffe der Klasse 4.1 mit einem Dampfdruck von höchstens e) das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung
1O kPa (0, 1 bar) absolut bei 50 °C - ausgenommen die Stoffe erteilt wurde;
der Ziffern 2 b), 3, 4, 5, 6, 7 und 11 c),
f) Name oder Symbol der Hersteller und andere Kennzeich-
- alle Stoffe der Klasse 4.2, die bei 50 °C einen Dampfdruck von nung des Großpackmittels gemäß den Bestimmungen
höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen der zuständigen Behörde;
die Stoffe der Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 a),
g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg.
- alle Stoffe der Klasse 4.3, die bei 50 °C einen Dampfdruck von
Die Grundkennzeichnung muß in der Reihenfolge der Unter-
höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen
absätze angebracht werden, soweit nicht zusätzliche Anga-
die Stoffe der Ziffern 1 a), 1 b), 1 c), 2 b) und 4,
ben einzufügen sind. Die gemäß Ziffer 2.2 vorgesehene
- alle Stoffe der Klasse 5.1 - ausgenommen die Stoffe der Ziffern Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die einzelnen Teile
1, 2, 3 und 9 a), der Kennzeichnung noch einwandfrei zu erkennen sind.
- alle Stoffe der Klasse 6.1, die unter die Gruppen b) oder c)
2.2 Zusätzliche Kennzeichnung
fallen,
Jedes Großpackmittel muß mit einem korrosionsbeständigen
- alle Stoffe der Klasse 6.2 - ausgenommen die Stoffe der
Metallschild versehen werden, das dauerhaft am Packmittel-
Ziffer 11 und
körper oder an der baulichen Ausrüstung an einer für lnspek-
- alle Stoffe der Klasse 8, die unter die Gruppen b) und c) fallen, tionszwecke gut zugänglichen Stelle angebracht sein muß;
im internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedin- dieses Schild muß die Kennzeichnung gemäß Ziffer 2.1 auf-
gungen in metallischen Großpackmitteln (kubische Tankcontainer weisen sowie folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- KTC - aus metallischen Werkstoffen) befördert werden: - das Fassungsvermögen in Liter Wasser bei 20 °C;
1. Anforderungen an das Großpackmittel - die Eigenmasse in kg;
1.1 Die metallischen Großpackmittel (kubische Tankcontainer - - die höchstzulässige Bruttomasse in kg;
KTC - aus metallischen Werkstoffen) müssen nach einem - das Datum der letzten Dichtheitsprüfung (Monat und Jahr);
Baumuster hergestellt sein, das mindestens den im Doku-
- den höchstzulässigen Füllungs-/Entleerungsdruck in kPa
ment TRANS/GE.15/AC.1 /R.359 vom 29. April 1987 genann-
(bar) unter Hinzufügung der Maßeinheiten (falls zutref-
ten Anforderungen entspricht.
fend);
1.2 Die für das ADA zuständige Behörde des jeweiligen Ver- - den Werkstoff des Packmittelkörpers und die Mindestdicke
tragsstaates bestimmt die für die Zulassung der Baumuster in mm;
zuständigen Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut der
- die Seriennummer des Herstellers.
Anforderungen bekannt, die in dem in Ziffer 1 .1 bezeichneten
Dokument aufgeführt sind.
3. Sonstige Vorschriften
2. Kennzeichnung Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
2.1 Grund kenn z eich nun g
Jedes Großpackmittel, das für die Verwendung gemäß dieser 4. Angaben Im Beförderungspapier
Vereinbarung hergestellt und bestimmt ist, muß eine dauer-
hafte und gut lesbare Kennzeichnung aufweisen, die sich wie Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-
folgt zusammensetzt: merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 235)".
a) das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen:(])
(für Großpackmittel, auf denen die Kennzeichnung durch 5. Übergangsvorschriften
Stempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen an Stelle
dieses Symbols die Buchstaben UN verwendet werden); Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 zu
behandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem
b) 1. der Code, der die Art des Großpackmittels angibt: 1. Mai 1985 geltenden ADA nicht unterstellt waren, dürfen
Großpackmittel (KTC) für Feststoffe mit Entleerung längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten
oder Füllung durch Schwerkraft oder Druck von Großpackmitteln (KTC) weiter befördert werden, sofern sie
S10kPa (0,1 bar): 11, unter die Gruppen b) oder c) der genannten Klassen fallen
und die entsprechenden Großpackmittel (KTC) nachweisbar
für Feststoffe mit Entleerung oder Füllung unter Druck
auch vor dem Inkrafttreten des vom 1. Mai 1985 an gelten-
von :::: 1O kPa (0, 1 bar): 21,
den ADA verwendet wurden.
Großpackmittel (KTC) für flüssige Stoffe: 31,
2. einen der nachfolgenden lateinischen Großbuchsta- (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
ben für den Werkstoff (unabhängig von Oberflächen- blik Deutschland und Belgien, Luxemburg, Schweden, der
behandlungen oder Auskleidung): Schweiz sowie Spanien bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
parteien.
A für Großpackmittel (KTC) aus Stahl (alle Arten),
B für Großpackmittel (KTC) aus Aluminium und sei-
nen Legierungen, Vereinbarung Nr. 236
N für Großpackmittel (KTC) aus Metall (andere als (1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen die in
Stahl oder Aluminium) Kapitel II der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführten
festen Stoffe der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 im
c) ein Buchstabe (Y oder Z), der die Verpackungsgruppe(n) internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedingun-
angibt, für die die Bauart zugelassen ist; für die Stoffe der gen in flexiblen IBC befördert werden:
Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 6.2 ist der Buchstabe Y
gefordert; 1. Bau, Ausrüstung und Prüfung
d) Monat und Jahr (jeweils die letzten zwei Stellen) der Die flexiblen IBC müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung
Herstellung; den „Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Zulassung, die Kennzeichnung und die Verwendung von
flexiblen IBC - TA IBCf 001 -" *) entsprechen und gemäß
a) das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen: (g)
(für Großpackmittel, auf denen die Kennzeichnung durch
diesen Richtlinien geprüft, zugelassen und gekennzeichnet
Stempeln oder Prägen angebracht wird, dürfen an Stelle
sein.
dieses Symbols die Buchstaben UN verwendet werden);
2. Sonstige Vorschriften b) 1. der Code, der die Art des Großpackmittels angibt:
2.1 Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden flexibles Großpackmittel (IBC) für Feststoffe mit Ent-
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. leerung oder Füllung durch Schwerkraft oder Druck
von ~ 10 kPa (0, 1 bar): 13
2.2 Die Beförderung ist nur als Wagen- oder Containerladung
zugelassen. 2. einen der nachfolgenden lateinischen Großbuch-
staben für den Werkstoff:
3. Angaben Im Beförderungspapier H für flexible Großpackmittel (IBC) aus Kunststoff,
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver- L für flexible Großpackmittel (IBC) aus Textil-
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA gewebe,
(D 236)".
M für flexible Großpackmittel (IBC) aus Papier,
4. Übergangsvorschriften mehrlagig.
Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8 zu c) ein Buchstabe (Y oder Z), der die Verpackungsgruppe(n)
behandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem angibt, für die die Bauart zugelassen ist; für die Stoffe der
1. Mai 1985 geltenden ADA nicht unterstellt waren, dürfen Klassen 4.1, 5.1 und 6.2 ist der Buchstabe Y gefordert;
längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten d) Monat und Jahr (jeweils die letzten zwei Stellen) der
flexiblen IBC weiterbefördert werden, sofern sie unter die Herstellung;
Gruppen b) oder c) der genannten Klasse fallen und die
entsprechenden flexiblen IBC nachweisbar auch vor dem e) das Kurzzeichen des Staates, in dem die Zulassung
Inkrafttreten des vom 1. Mai 1985 an geltenden ADA verwen- erteilt wurde;
det wurden. f) Name oder Symbol der Hersteller und andere Kennzeich-
nung des Großpackmittels gemäß den Bestimmungen
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- der zuständigen Behörde;
blik Deutschland und Polen bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien. g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg.
Die Grundkennzeichnung muß in der Reihenfolge der Unter-
Vereinbarung Nr. 237 absätze angebracht werden, soweit nicht zusätzliche Anga-
(1) Abweichend von den Vorschriften des ADA dürfen ben einzufügen sind. Die gemäß Ziffer 2.2 vorgesehene
Kennzeichnung ist so anzubringen, daß die einzelnen Teile
- alle Stoffe der Klasse 4.1 mit einem Dampfdruck von höchstens der Kennzeichnung noch einwandfrei zu erkennen sind.
10 kPa (0,1 bar) absolut bei 50 °C- ausgenommen die Stoffe
der Ziffern 2 b), 3, 4, 5, 6, 7 und 11 c), 2.2 Zusätzliche Kennzeichnung
- alle festen Stoffe der Klasse 5.1 - ausgenommen die Stoffe der Jedes Großpackmittel muß über die Kennzeichnung gemäß
Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 9 und 10, Ziffer 2.1 hinaus die Angabe der höchsten zu befördernden
- alle festen Stoffe der Klasse 6.1, die unter die Gruppen b) oder Ladung in kg enthalten. Es kann auch mit einem Piktogramm
c) fallen, versehen werden, auf dem die empfohlenen Hebemethoden
angegeben werden.
- alle festen Stoffe der Klasse 6.2 - ausgenommen die Stoffe der
Ziffer 11 und
3. Sonstige Vorschriften
- alle feste Stoffe der Klasse 8, die unter die Gruppen b) und c)
fallen, 3.1 Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
im internationalen Straßengüterverkehr unter folgenden Bedin-
gungen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) befördert werden: 3.2 Die Beförderung ist nur als Wagen- oder Containerladung
zugelassen.
1. Anforderungen an das Großpackmittel
1.1 Die flexiblen Großpackmittel (IBC) müssen nach einem Bau-
4. Angaben Im Beförderungspapier
muster hergestellt sein, das mindestens den im Dokument
TRANS/GE.15/AC.1/R.359 vom 29. April 1987 genannten Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu ver-
Anforderungen entspricht. merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA
(D 237)".
1.2 Die für das ADA zuständige Behörde des jeweiligen Ver-
tragsstaates bestimmt die für die Zulassung der Baumuster
5. Übergangsvorschriften
zuständigen Stellen und gibt auf Ersuchen den Wortlaut der
Anforderungen bekannt, die in dem in Ziffer 1 bezeichneten Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8 zu
Dokument aufgeführt sind. behandeln sind und die bisher den Vorschriften des vor dem
1. Mai 1985 geltenden ADA nicht unterstellt waren, dürfen
2. Kennzeichnung längstens bis zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten
flexiblen Großpackmitteln (IBC) weiterbefördert werden,
2.1 Grundkennzeichnung sofern sie unter die Gruppen b) oder c) der genannten
Jedes Großpackmittel, das für die Verwendung gemäß dieser Klassen fallen und die entsprechenden flexiblen IBC nach-
Vereinbarung hergestellt und bestimmt ist, muß eine dauer- weisbar auch vor dem Inkrafttreten des vom 1. Mai 1985 an
hafte und gut lesbare Kennzeichnung aufweisen, die sich wie geltenden ADA verwendet wurden.
folgt zusammensetzt:
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und Belgien, Luxemburg, der Schweiz sowie
") Verkehrsblatt 1985 S. 422/427 Spanien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 515
Vereinbarung Nr. 238 1.1.2 Die Anforderungen der Rn. 10 220 Abs. 1 sind auf Fahr-
zeuge mit kippbaren Tanks, deren hintere Ausrüstungs-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551
teile mit einem besonderen Schutz versehen sind, der die
der Anlage A des ADA darf Dimyristylperoxydicarbonat, technisch
Tanks in gleicher Weise schützt wie eine Stoßstange,
rein, als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E, im internationalen Stra-
nicht anzuwenden.
ßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
1.1.3 Tanks mit Untenentleerung dürfen abweichend von Rn.
1 . Der Stoff muß verpackt sein in 211 131 Satz 1 anstatt mit zwei hintereinanderliegenden,
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Codierung voneinander unabhängigen Verschlüssen mit nur einem
6HC, 6HD1, 6HG1 und 6HG2 gern. Rn. 3537 oder Verschluß (Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung) ver-
sehen sein, wenn der Verschluß aus verformungs-
- zusammengesetzten Verpackungen gern. Rn. 3538 mit fähigem Werkstoff gebaut ist.
Gefäßen oder Säcken aus Kunststoff als Innenverpackung
sowie Kisten oder Fässer der Codierung 4C, 4D, 4F, 4G 1.1.4 Die Tankfahrzeuge müssen der Rn. 211 126 entsprechen
oder 1D, 1G als Außenverpackung. und zusätzlich mit einem Erdungsband (Schleppband)
mit einwandfreier elektrischer Verbindung zu den Tanks
Die Verpackungen müssen einer Baumusterprüfung nach den ausgerüstet sein.
Bedingungen für die Verpackungsgruppe II bei einer behörd-
lich anerkannten PrüfanstalVPrüfstelle gemäß den Vorschrif- 1.2 P rüfungen
ten des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADA mit Erfolg
1.2.1 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind erstmals vor
unterzogen worden und zugelassen sein.
Inbetriebnahme sowie ein Jahr nach der Inbetriebnahme
2. Ein Versandstück mit diesem Stoff darf nicht mehr als 50 kg und danach mindestens alle 3 Jahre wiederkehrend den
enthalten. Prüfungen gemäß Rn. 211 151 und 211 152 zu unter-
ziehen.
3. Für das Zusammenpacken gelten die Vorschriften der Rn. 1.2.2 Nach Reparaturen an Tanks und deren Befestigungsein-
2562 des ADA entsprechend. richtungen ist eine Prüfung nach Rn. 211 153 durchzu-
führen.
4. Für die Kennzeichnung gelten die Vorschriften der Rn. 2563,
Absatz 1, Satz 1. 1.2.3 In der Prüfbescheinigung nach Rn. 211 154 ist zusätzlich
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart gern. Rn. 10 602
5. Die Vorschriften der Anlage B des ADA gelten für das organi- des ADA".
sche Peroxid entsprechend, soweit nachfolgend nicht Beson-
derheiten festgelegt sind. 2. Sonstige Vorschriften
6. Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind anzuwenden, wenn die 2.1 Be- und Entladung
Menge die Gewichtsgrenze von 4 000 kg überschreitet. 2.1.1 Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit wie möglich
und zulässig mit Füllgut zu befüllen.
7. Der Stoff ist so zu versenden, daß eine Umgebungstempera-
tur von + 20 °C (Höchsttemperatur) nicht überschritten wird. 2.1.2 Zur Vermeidung der durch elektrostatische Aufladung
entstehenden Gefahren muß das Fahr- und Bedienungs-
8. Wenn die zu befördernde Menge 5 000 kg übersteigt, muß sie personal elektrisch leitfähiges Schuhwerk tragen. Benutzt
in zwei Einheiten aufgeteilt werden, von denen jede höchstens es Handschuhe, müssen auch diese elektrisch leitfähig
5 000 kg betragen darf. Zwischen den beiden Einheiten ist ein sein.
Abstand von mindestens 0,25 m zur Kühlung vorgeschrieben. 2.1.3 Bei Beladung gemäß Ziffer 2.1.1 und bei Entleerung mit
Zur Einhaltung dieses Abstandes ist die Verwendung von Holz Druckluft aus stationären Anlagen ist der Fahrzeugmotor
gestattet. während des Be- und Entladens der Tanks abzustellen.
Entladung mit Druckluft aus fahrzeugeigenen Anlagen ist
9. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten
nur zulässig, wenn die Auspuffanlage des Fahrzeugmo-
wie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist rot zu unterstrei-
tors mindestens 5 m von Einfüll- und Entleerungsöffnun-
chen und durch die Angabe „5.2, ADA" zu ergänzen. Außer-
gen sowie von Sicherheitsventilen entfernt ist.
dem hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 238)". 2.1.4 Als Bereich des Tankfahrzeugs für das Einhalten der
Verbote der Rn. 10 353 und 10 374 ist eine Fläche mit
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu- einem Radius von 10 m um die Einfüll- bzw. Entleerungs-
blik Deutschland und Frankreich, Luxemburg, Österreich, Polen öffnungen der Tanks sowie von zwei jeweils 10 m breiten
sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags- Streifen auf beiden Seiten des Förderschlauchs anzu-
parteien. sehen.
2.1.5 Während des Be- und Entladens ist der Aufenthalt in oder
Vereinbarung Nr. 239 auf dem Tankfahrzeug einschließlich Zugfahrzeug - mit
Ausnahme des unbedingt notwendigen Aufenthalts zur
(1) Abweichend von Rn. 211 41 0 des Anhangs B.1 a zur Anlage Bedienung der Be- und Entladeeinrichtungen am Fahr-
B des ADA dürfen künstlich aufbereiteter Staub von Steinkohle zeug-- nicht zulässig. Darüber hinaus dürfen sich wäh-
oder Braunkohle und Gemischen aus Steinkohlen- und Braunkoh- rend des Entladens außer dem dafür verantwortlichen
lenstaub der Klasse 4.1 Rn. 2401, Ziffer 10, der Anlage A des Personal keine weiteren Personen im Bereich des Tank-
ADA unter folgenden Bedingungen in Tankfahrzeugen (Silofahr- fahrzeugs (siehe Ziffer 2.1.4) befinden.
zeugen) befördert werden:
2.1.6 Unmittelbar nach dem Beladen ist in die Tanks Schutz-
1. Bau, Ausrüstung und Prüfung der Tanks und der gas (lnertgas), z. b. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu
Tankfahrzeuge einem Überdruck von höchstens 30 kPa (0,3 bar) einzu-
leiten. Der Überdruck durch Schutzgas muß während der
1.1 Bau und Ausrüstung
gesamten Beförderung durch eine Einspeisung aus mit-
1.1.1 Die Tanks müssen den Vorschriften der Anlage B ein- geführten Druckbehältern aufrechterhalten werden und
schließlich des Anhangs B.1 a des ADA mit Ausnahme mit Hilfe einer geeigneten Meßeinrichtung leicht feststell-
der Rn. 211127 Abs. 1 und 7, 211131 Satz 1,211 420 bar sein. Er darf 30 kPa (0,3 bar) nicht überschreiten und
bis 211 475 entsprechen. 1 kPa (0,01 bar) nicht unterschreiten. Die Methode und
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
die Einrichtung für die Einspeisung des Schutzgases - die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in den Verkehr
sowie für die Aufrechterhaltung des Überdrucks müssen gebracht wurden,
von einem vom Versandland amtlich anerkannten Sach-
dürfen unter nachfolgenden Bedingungen bis zum
verständigen geprüft und als wirksam bescheinigt worden
30. April 1990 weiterverwendet werden:
sein. In dieser Bescheinigung muß der erforderliche
Inhalt der mitzuführenden Druckbehälter angegeben
4.1 Die Erfüllung der Anforderungen der Rn. 211 127 Abs. 1
sein. Die Druckbehälter müssen den Vorschriften der
braucht nicht nachgewiesen zu sein.
Klasse 2 entsprechen und am Tankfahrzeug sicher ange-
bracht sein. 4.2 Soweit der Tankwerkstoff Baustahl (siehe Fußnote 3 zu
2.1 .7 Die Tankfahrzeuge sind jeweils an einer Entladestelle zu Rn. 211 127) oder eine Aluminiumknetlegierung der Güte
entladen. Kann das Tankfahrzeug nicht restlos entleert AIMg3 oder AIMg4, SM ist, müssen die Wände und
werden, ist der Tank nach dem Entladen bis zur erneuten Böden der Tanks abweichend folgende Mindestdicken
Beladung luftdicht zu verschließen. haben:
2.1.8 Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen werden. Die Tanks aus Baustahl: 4mm
Temperatur der zum Entladen verwendeten Druckluft
darf + 80 °C nicht überschreiten. Der Förderdruck der Tanks aus Aluminiumknetlegierungen: 5 mm
Druckluft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck) Die Tanks müssen mit einem Druck von 260 kPa (2,6 bar)
betragen. (Überdruck) geprüft werden. Dieser Prüfdruck ist auch als
2.1.9 Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein Schutzgas (lnert- Berechnungsdruck nach Rn. 211 123 anzuwenden. Der
gas), z. B. Stickstoff oder Kohlendioxid, bis zu einem der höchste Betriebsdruck darf 200 kPa (2,0 bar) (Überdruck)
Förderluft entsprechenden Druck (vergleiche Ziffer 2.1.8) nicht übersteigen.
in die Tanks einzuleiten. Hierauf kann verzichtet werden,
4.3 Die Prüfung nach Rn. 211 150 des zuständigen Sachver-
wenn durch ein von der zuständigen Behörde anerkann-
ständigen muß anstelle der Übereinstimmung des Tanks
tes Verfahren sichergestellt ist, daß keine Glimmnester in
(Tankfahrzeugs) mit dem zugelassenen Baumuster die
die Tanks gelangt sind und der Verlader dies im Beförde-
Übereinstimmung des Tanks (Tankfahrzeugs) mit den
rungspapier nach Rn. 2002 Abs. 3 und 4 bestätigt hat.
Vorschriften des Anhangs 8.1 a und den übrigen Vor-
2.1.1 O Vor der Durchführung der Maßnahme nach Ziffer 2.1.9 ist schriften der Anlage B in Verbindung mit dieser Ausnah-
festzustellen, ob der in Ziffer 2.1.6 geforderte Mindest- meregelung umfassen. Die Prüfungen nach Rn. 211 151
überdruck noch besteht. Ist der Überdruck nicht mehr und 211 152 sind auch vor erstmaliger Inbetriebnahme
vorhanden, darf nur ein Schutzgas (lnertgas) zur pneu- durchzuführen. Die Prüfbescheinigung darf nur 1 Jahr
matischen Förderung (Entladung) verwendet werden. gültig sein.
2.1.11 Das Sicherheitsventil in der Druckluftzuleitung muß von 4.4 Der Sachverständige nach Rn. 211 152 darf die Gültig-
Halter oder Fahrzeugführer regelmäßig auf Funktions- keitsdauer einer Prüfbescheinigung nur für jeweils 1 Jahr
fähigkeit geprüft werden. verlängern, wenn vorher der Tank und seine Befestigung
2.1.12 Die allgemeinen Betriebsvorschriften (Abschnitt 3) und einer inneren und äußeren Prüfung gemäß Rn. 211 151
die besonderen Vorschriften für das Beladen, Entladen und 211 152 unterzogen worden ist. Die innere Prüfung
und für die Handhabung (Abschnitt 4) des 1. Teils der muß OberflächenrißprOfungen an besonders bean-
Anlage B sind zu beachten. spruchten Stellen des Tanks einschließen; Wenn die
OberflächenrißprOfungen ergeben, daß unter Berücksich-
2.2 Betriebs- und Beförderungsvorschriften tigung der zu erwartenden Beanspruchungen die Dicht-
heit des Tanks nicht mehr gewlhrteistet ist, darf die
2.2.1 Es darf nur Personal eingesetzt werden, das mit der
Prüfbescheinigung nicht ver1Angert werden.
Handhabung der Tankfahrzeuge und ihrer Ausrüstung
sowie mit den besonderen Gefahren, die vom Füllgut
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
ausgehen können, vertraut ist.
blik Deutschland und Betgien bis auf Widerruf durch eine der
2.2.2 Der Beförderer darf nur Fahrzeugführer einsetzen, die Vertragsparteien.
zusätzlich zu dem nach Rn. 1O 315 für die Klasse 4.1
geforderten Grund- bzw. Fortbildungskurs über die Vereinbarung Nr. 240
besonderen Gefahren des Füllgutes und die Vorschriften
dieser Ausnahme unterrichtet worden sind. (1) Abweichend von den Vorschriften des ADA wird die Beför-
derung bestimmter gefährlicher Güter in metallischen Großpack-
2.2.3 Die Bescheinigung nach Ziffer 2.1.6 ist während der Fahrt
mitteln, die einer der nachstehend genannten Vorschriften ent-
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen
sprechen, im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr unter
zur Prüfung auszuhändigen. folgenden Bedingungen zugelassen:
2.2.4 Bei Beförderungen von leeren ungereinigten Tanks ist die
Schutzgasaufgabe gemäß Ziffer 2.1.6 nicht erforderlich. 1. a) für Frankreich: Anhang Nr. 26 des "Reglement pour le
transport des matieres dangereuses par chemins de fer,
2.2.5 Die Beförderung der beladenen Tankfahrzeuge im kom- par voies de terre et par voies de navigation interieure
binierten Ladungsverkehr (Huckepackverkehr) mit der (RTMD)";
Eisenbahn ist nur zugelassen, wenn die Überlagerung
mit lnertgas nach Ziffer 2.1.6 durch eine automatische b) für die Bundesrepublik Deutschland: "Technische Richt-
Regelungseinrichtung sichergestellt ist. linien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn-
zeichnung und die Verwendung von kubischen Tankcon-
3. Vermerke Im Beförderungspapier tainern aus metallischen Werkstoffen - TR KTC 001 ".
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorge- 2. Zulässige Stoffe sind:
schriebenen Angaben zu vermerken: "Beförderung ver-
a) für die Beförderung in Gefäßen gemäß den Vorschriften
einbart gern. Rn. 1O 602 des ADA (D 239)".
des Anhangs Nr. 26 des RTMD die im zweiten Teil dieses
Anhangs aufgeführten;
4. Übergangsvorschriften
b) für die Beförderung in Gefäßen, die den Vorschriften der
Tankfahrzeuge, Richtlinien TA KTC 001 entsprechen, die in Kapitel II
- für die keine Baumusterzulassung erteilt wurde und dieser Richtlinien aufgeführten.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 517
3. Alle sonstigen Vorschriften des ADA für die Beförderung (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-
dieser Stoffe sind zu beachten. blik Deutschland und Frankreich. Sofern sie nicht durch eine der
Vertragsparteien vorher widerrufen wird, endet die Vereinbarung
4. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu ver- an dem Tage des lnkrafttretens der ADA-Vorschriften für diesen
merken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA Verpackungstyp.
(D 240)".
Anlage 2
(zu § 2)
Änderungen
der Vereinbarungen Nr. 46, 78, 138,196,204, 205, 213
und 216
1. In der Vereinbarung Nr. 46 (BGBI. 1974 II S. 1273, 1274; 2. Baumusterprüfung
BGBI. 1979 II S. 430, 433) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
2.1 Die Eignung der Verpackung muß durch eine Baumuster-
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- prüfung nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur
republik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine Anlage A des ADR nachgewiesen sein.
der Vertragsparteien."
2.2 Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Ver-
packungsgruppe I anzuwenden.
2. In der Vereinbarung Nr. 78 (BGBI. 1976 II S. 1758, 1760;
BGBI. 1977 II S. 1403, 1439; BGBI. 198211 S. 581,584) wird 3. Zulassung und Kennzeichnung
der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
3.1 Die Bauart der Verpackung muß nach den Vorschriften
,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- des Anhangs A.5 zugelassen sein.
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
Republik, Norwegen, Schweden sowie Spanien."
Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften
gekennzeichnet sein.
3. Die Vereinbarung Nr. 138 (BGBI. 1980 11 S. 669, 670; BGBI.
1981 II S. 310,316; BGBI. 1982 II S. 581,585) wird wie folgt 4. Gefahrzettel
gefaßt:
Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel nach
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Muster 4.2 des Anhangs A.9 zur Anlage A des ADR zu
versehen.
,,(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2607 der
Anlage A des ADA dürfen Barium- und Bleiverbindungen
5. Sonstige Vorschriften
der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 60 c) und 62 c), unter
folgenden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des ADA zu
befördert werden:"; beachtenden Vorschriften sind anzuwenden.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: (2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des
,,(3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes- Gutes aufzunehmen: ,,Titandisulfid, 4.2, ADA". Die Gutsbe-
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen zeichnung ist zu unterstreichen. Der Absender hat zusätzlich
Republik, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Österreich, im Beförderungspapier zu vermerken: ,.Beförderung verein-
Schweden, der Schweiz sowie Spanien bis auf Widerruf bart nach Rn. 2010 des ADR (D 196)".
durch eine der Vertragsparteien." (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Österreich sowie der Schweiz bis
4. Die Vereinbarung Nr. 196 (BGBI. 1984 II S. 310, 314; BGBI. zum 31. Dezember 1988."
1985 II S. 605, 623) wird wie folgt gefaßt:
„Vereinbarung Nr. 196 5. In der Vereinbarung Nr. 204 (BGBI. 1985 II S. 605, 608) wird
der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und
2431 der Anlage A des ADR darf Titandisulfid als Stoff der ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr republik Deutschland und Norwegen, der Schweiz sowie Spa-
befördert werden: nien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, läng-
stens jedoch bis zum 31. Dezember 1989."
1. Verpackung
1.1 Titandisulfid muß in zusammengesetzten Verpackungen, 6. In der Vereinbarung Nr. 205 (BGBI. 1985 II S. 605, 609) wird
nämlich Außenverpackungen, bestehend aus 60-1-Stahl- der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
fässern mit abnehmbarem Deckel Typ 1A2, und Innen-
verpackungen, bestehend aus Säcken aus geeignetem ,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
Kunststoff mit einer maximalen Füllmenge von 20 kg, republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch
verpackt sein. Die Verpackung muß hermetisch (gas- eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum
dicht/dampfdicht) verschlossen sein. 31. Dezember 1989."
1.2 Die zusammengesetzte Verpackung muß einer Baumu-
7. In der Vereinbarung Nr. 213 (BGBI. 1985 II S. 605, 619) wird
sterprüfung bei einer im Versandland behördlich aner-
der Absatz 3 wie folgt gefaßt:
kannten Prüfanstalt/Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2
festgelegten Bedingungen mit Erfolg unterzogen und ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-
zugelassen worden sein. republik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum gefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von
31. Dezember 1989." höchstens 1 250 Litern befördert werden:";
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
8. Die Vereinbarung Nr. 216 (BGBI. 1985 II S. 605, 622) wird wie
folgt gefaßt: ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und Belgien, der Deutschen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Demokratischen Republik, Norwegen, Österreich, Schwe-
,,(1) Abweichend von Rn. 2807 der Anlage Ades ADR den, der Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich bis
darf Cyanurchlorid (kristallin), der Klasse 8, Rn. 2801, auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens
Ziffer 27 c), unter folgenden Bedingungen in Transport- jedoch bis zum 30. April 1990."
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 12. August 1987
In Kathmandu/Nepal ist am 20. Juli 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 20. Juli 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 519
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Seiner Majestät Regierung von Nepal -
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Nepal
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
erhoben werden. ·
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Nepal,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus
vertiefen, der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
die Grundlage dieses Abkommens ist, nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
Königreich Nepal beizutragen, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 5
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
insgesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Deutsche Mark) zu erhalten. genutzt werden.
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:
a) bis zu 700 000,- DM (in Worten: siebenhunderttausend Deut- Artikel 6
sche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung Zementfabrik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Chobar", des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
b) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Mark) für das Vorhaben „Industrie-Entwicklungsbank (NIDC)", gegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
c) bis zu 19 300 000,- DM (in Worten: neunzehn Millionen drei-
teilige Erklärung abgibt.
hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Neues
Wasserkraftwerk)",
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Artikel 7
ist.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Seiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des Vorhabens „Neues Wasserkraftwerk" von der Geschehen zu Kathmandu am 20. Juli 1987 in zwei Urschriften,
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, jede in deutscher, nepalesischer und englischer Sprache, wobei
findet dieses Abkommen Anwendung. jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und nepalesischen Wortlauts ist der englische
(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben Wortlaut maßgebend.
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl Kempf
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu
Artikel 2
Hans Klein
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie- Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- Bharat B. Pradhan
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Minister of State for Finance and lndustry
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. August 1987
In Nouakchott ist am 2. August 1987 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 2. August 1987
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. August 1987
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden
und notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien - sten für Transport, Versicherung und Montage, einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 5 000 000.- DM (in Worten: fünf Millionen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
Republik Mauretanien, fügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-
träge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch worden sind.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (2) Der Finanzierungsbeitrag ist ein Beitrag der Bundesrepublik
Deutschland zur Unterstützung des Weltbank-Sonderfonds (IDA)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen für Afrika.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie- Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
rung der Islamischen Republik Mauretanien zu unterstützen und gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
damit zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Islami- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
schen Republik Mauretanien beizutragen - anstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
sind wie folgt übereingekommen: liegt.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
lenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für den in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 521
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt genutzt werden.
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-
benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- Artikel 6
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 2. August 1987 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Edig
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Lekhal
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden
können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimitttel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen Republik
Mauretanien von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 18. August 1987
Das Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internatio-
nale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
(BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3
für
Simbabwe am 7. Mai 1987
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBI. II S. 472).
Bonn, den 18. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 18. August 1987
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung
der wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II
S. 569) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
Tunesien am 1. August 1987
in Kraft getreten; es wird ferner für
Mali am 1. Oktober 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1986 (BGBI. II S. 539).
Bonn, den 18. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1987 523
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Abkommens
über den Rechtsverkehr im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen
Vom 18. August 1987
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von St. Vincent und die Grenadi-
nen ist durch Notenwechsel vom 23. Juli 1985/9. Februar
1987 vereinbart worden, das deutsch-britische Abkommen
vom 20. März 1928 über den Rechtsverkehr (RGBI. 1928
II S. 623) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen weiter
anzuwenden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. April 1960 (BGBI. II S. 1518).
Bonn, den 18. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 21. August 1987
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Portugal am 1. September 1987
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. Mai 1987 (BGBI. II S. 289).
Bonn, den 21. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen voo wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihr8f Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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auch für Bundesgesetzblätt8f, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich
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Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % .
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 24. August 1987
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
die
Sowjetunion am 15. September 1987
in ·Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. II S. 254).
Bonn, den 24. August 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt