Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 43
Gesetz
betreffend die Änderung vom 27. September 1984
der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 14. Januar 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Artikel 3
Der in Wien am 27. September 1984 von der General-
konferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
durch Entschließung genehmigten Änderung des Artikels Kraft.
VI Abs. A Nr. 1 der Satzung der Internationalen Atomener- (2) Der Tag, an dem die Änderung nach Artikel XVIII
gie-Organisation (BGBI. 1957 111357, 1963 11329, 1971 II Abs. C der Satzung der Internationalen Atomenergie-
849) wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachste- Organisation für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
hend veröffentlicht. tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Heinz Riesenhuber
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Entschließung,
angenommen auf der 263. Vollversammlung am 27. September 1984
Resolution
adopted during the 263th plenary meeting on 27 September 1984
(Übersetzung)
Amendment of Artlcle VI.A.1 of the Statute Änderung des Artikels VI Abs. A Nr. 1 der Satzung
The General Conference, Die Generalkonferenz -
having considered the recommendation of the Board of Gover- nach Erwägung der durch einstimmigen Beschluß im Juni 1984
nors, made by unanimous decision in June 1984, conceming abgegebenen Empfehlung des Gouvemeursrats über die Ände-
amendment of Article VI.A. 1 of the Statute, rung des Artikels VI Abs. A Nr. 1 der Satzung -
amends Article VI.A. 1 of the Statute, by replacing the word ändert Artikel VI Abs. A Nr. 1 der Satzung dahin gehend, daß
"nine" by the word "ten" in the two places where the former das Wort „neun" an den beiden Stellen, an denen es vorkommt,
occurs. durch das Wort „zehn" ersetzt wird.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Dezember 1986
In Lusaka ist am 4. September 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia über finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 4. Dezember 1986
in Lusaka in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Dezember 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 45
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die Regierung der Republik Sambia -
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sambia, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
fn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Sambia erhoben
werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Sambia beizutragen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 9. bis
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
11 . Dezember 1985 und auf das Verhandlungsprotokoll vom
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
11. Dezember 1985, Nummer 8.1.1. -
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
sind wie folgt übereingekommen:
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Artikel 1 Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für
Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage, ein Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Darlehen (Allgemeine Warenhilfe) von bis zu 20 000 000,- DM (in
Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 6
(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
dem 1. Januar 1986 abgeschlossen worden sind. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(3) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag werden 4 000 000,- gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) dem mit Abkommen
Erklärung abgibt.
vom 13. September 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) für
das Vorhaben "Ländliche Zufahrtsstraßen II" zugesagten Förde-
rungsbetrag entnommen; das genannte Abkommen wird durch Artikel 7
dieses Abkommen entsprechend geändert. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 4. September 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· Dr. Klaus Timmermann
Für die Regierung der Republik Sambia
J. Mtonga
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens aus
dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel.
Die Waren und Leistungen sind aus der Bundesrepublik Deuschland zu beziehen,
soweit der gemäß Artikel 2 des Regierungsabkommens abzuschließende Darlehens-
vertrag keine anderweitige Regelung zuläßt.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der fünften Verordnung
über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage 1
zum Vertrag vom 31. Mal 1967 In der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über zoll- und paßrechtllche Fragen, die sich an der
deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben
Vom 1O. Dezember 1986
Nach § 3 Abs. 3 der Fünften Verordnung vom 9. April 1986 über die Inkraftset-
zung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai
1967 in der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche
Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken
ergeben (BGBI. 1986 II S. 614), wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verord-
nung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Dezember 1986
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist auf Grund des Notenwechsels vom 10. September 1986
die Vereinbarung vom 10. Oktober 1985 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich zur Ergänzung
des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung des
Vertrags vom 27. April 1983 (BGBI. 1986 II S. 615) in Kraft getreten.
Bonn, den 10. Dezember 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 47
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 12. Dezember 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnah-
men auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist
nach seinem Artikel XI Abs. 2 für
Südafrika am 29. September 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 399).
Bonn, den 12.. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 12. Dezember 1986
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen -lind anderen Stoffen (BGBI.
1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Costa Rica am 16. Juli 1986
Seschellen am 28. November 1984
Costa Rica hat seine Ratifikationsurkunde am 16. Juni 1986 in Mexico hinter-
legt.
Die Seschellen haben ihre Beitrittsurkunde am 29: Oktober 1984 in London und
am 20. November 1984 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 745) und berichtigt bezüglich der Seschellen das
darin veröffentlichte lnkrafttretensdatum.
Bonn, den 12. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 47
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 12. Dezember 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnah-
men auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist
nach seinem Artikel XI Abs. 2 für
Südafrika am 29. September 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 399).
Bonn, den 12.. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 12. Dezember 1986
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen -lind anderen Stoffen (BGBI.
1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Costa Rica am 16. Juli 1986
Seschellen am 28. November 1984
Costa Rica hat seine Ratifikationsurkunde am 16. Juni 1986 in Mexico hinter-
legt.
Die Seschellen haben ihre Beitrittsurkunde am 29: Oktober 1984 in London und
am 20. November 1984 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 745) und berichtigt bezüglich der Seschellen das
darin veröffentlichte lnkrafttretensdatum.
Bonn, den 12. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
In der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 15. Dezember 1988
Das Internationale übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1985 II S. 868) ist nach
Artikel V Abs. 2 des Protokolls für
Ägypten am 7. November 1986
in Kraft getreten und wird für
Indien am 24. Dezember 1986
mit der Maßgabe, daß sich Indien nicht an die Anlagen 111, IV und V des
Übereinkommens gebunden betrachtet,
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juli 1986 (BGBI. II S. 865).
Bonn, den 15. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund
Vom 16. Dezember 1986
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und
im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Benin am 19. Juni 1986
Jamaika am 30. Juli 1986
Benin hat seine Ratifikationsurkunden am 19. Juni 1986 in Moskau, am 2. Juli
1986 in London und am 7. Juli 1986 in Washington hinterlegt. Jamaika hat seine
Ratifikationsurkunden am 30. Juli 1986 in London, Moskau und Washington
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Mai 1986 (BGBI. II S. 677).
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
In der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 15. Dezember 1988
Das Internationale übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1985 II S. 868) ist nach
Artikel V Abs. 2 des Protokolls für
Ägypten am 7. November 1986
in Kraft getreten und wird für
Indien am 24. Dezember 1986
mit der Maßgabe, daß sich Indien nicht an die Anlagen 111, IV und V des
Übereinkommens gebunden betrachtet,
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juli 1986 (BGBI. II S. 865).
Bonn, den 15. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund
Vom 16. Dezember 1986
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und
im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Benin am 19. Juni 1986
Jamaika am 30. Juli 1986
Benin hat seine Ratifikationsurkunden am 19. Juni 1986 in Moskau, am 2. Juli
1986 in London und am 7. Juli 1986 in Washington hinterlegt. Jamaika hat seine
Ratifikationsurkunden am 30. Juli 1986 in London, Moskau und Washington
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Mai 1986 (BGBI. II S. 677).
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 49
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 16. Dezember 1986
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem
Artikel VI Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 2. November 1986
Frankreich am 31. März 1986
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
«Selon l'article 1er du Protocole sur l'inter- „Nach Artikel I des am 2. November 1973
vention en haute mer en cas de pollution in London beschlossenen Protokolls über
par des substances autres que les hydro- Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
carbures, fait a Londres le 2 novembre Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
1973, les Etat Parties ne peuvent prendre können die Vertragsstaaten nach einem
de mesures en haute mer, a la suite d'un Seeunfall nur bei unmittelbaren ernsten Ge-
accident de mer, qu'en cas de dangers fahren einer tatsächlichen oder drohenden
graves et imminents de pollution ou de me- Verschmutzung, welche aller Wahrschein-
nace de pollution susceptibles selon toute lichkeit nach schwerwiegende schädliche
vraisemblance d'avoir des consequences Auswirkungen haben werden, Maßnahmen
dommageables tres importantes. auf Hoher See treffen.
Le Gouvernement fran~is, fondant sur la Gestützt auf die Bestimmung des Begriffs
definition des colis de type A, considere que Packung vom Typ A ist die französische
les matieres radioactives qui peuvent Atre Regierung der Auffassung, daß radioaktive
entreposees sous forme de matieres en Stoffe, die als Stoffe und/oder Material in
colis de type A ne peuvent entrainer un tel Packungen vom Typ A gelagert oder beför-
danger. dert werden können, eine solche Gefahr
nicht mit sich bringen können.
Aussi le Gouvernement fran~is n'ac- Die französische Seite ist daher nicht da-
cepte-t-il pas que les dispositions du Proto- mit einverstanden, daß das Protokoll auf
cole soient appliquees a ces colis ... diese Packungen Anwendung findet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 402).
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 17. Dezember 1986
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Libanon am 30. Dezember 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1986 (BGBI. II
S. 1013).
Bonn, den 17. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 18. Dezember 1986
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen
Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ötverschmutzungsschäden
(BGBI. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß für die Zwecke des Artikels 5
Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971 ersetzt
werden:
1. Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem Überein-
kommen (BGBI. 1979 II S. 141 ; 1980 II S. 525), gemäß Beschluß der Ver-
sammlung des Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungs-
schäden vom 3. Oktober 1985 ·
vom 1. Mai 1986 an
durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschli-
chen Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 und die am
20. November 1981 vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen See-
schiffahrts-Organisation durch Entschließung MSC 1 (XLV) angenommenen
Änderungen zu diesem Übereinkommen (BGBI. 1985 II S. 794).
2. Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230) gemäß Beschluß der
Versammlung des Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmut-
zungsschäden vom 3. Oktober 1985
vom 1. August 1986 an
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 17. Dezember 1986
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Libanon am 30. Dezember 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1986 (BGBI. II
S. 1013).
Bonn, den 17. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 18. Dezember 1986
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen
Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ötverschmutzungsschäden
(BGBI. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß für die Zwecke des Artikels 5
Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971 ersetzt
werden:
1. Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem Überein-
kommen (BGBI. 1979 II S. 141 ; 1980 II S. 525), gemäß Beschluß der Ver-
sammlung des Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungs-
schäden vom 3. Oktober 1985 ·
vom 1. Mai 1986 an
durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschli-
chen Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 und die am
20. November 1981 vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen See-
schiffahrts-Organisation durch Entschließung MSC 1 (XLV) angenommenen
Änderungen zu diesem Übereinkommen (BGBI. 1985 II S. 794).
2. Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230) gemäß Beschluß der
Versammlung des Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmut-
zungsschäden vom 3. Oktober 1985
vom 1. August 1986 an
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 51
durch das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978
und der am 7. September 1984 vom Ausschuß für den Schutz der Meeresum-
welt der Internationalen Seeschiffahrts-Organistion durch Entschließung
MEPC 14 (20) beschlossenen Änderungen der Anlage I zu diesem Überein-
kommen (BGBI. 1985 II S. 868).
3. Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 (BGBI. 1979 II S. 141 ;
1980 II S. 525) und die am 20. November 1981 vom Schiffssicherheitsaus-
schuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation durch Entschließung
MSC 1 (XLV) angenommenen Änderungen zu diesem Übereinkommen
(BGBI. 1985 II S. 794) gemäß Beschluß der Versammlung des Internationalen
Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom 23. Oktober 1986
vom 1. Mai 1987 an
durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschli-
chen Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 und die vom
Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
durch Entschließungen MSC 1 (XLV) vom.20. November 1981 und MSC 6
(48) vom 17. Juni 1983 beschlossenen Änderungen zu diesem Übereinkom-
men (BGBI. 1986 II S. 734).
Bonn, den 18. Dezember 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 19. Dezember 1986
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637) in
der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI
Abschnitt 2 Buchtabe b für
Kiribati am 3. Juni 1986
Polen am 12. Juni 1986
in Kraft getreten.
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BGBI. 195211 S. 637,664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b für
Polen am 27. Juni 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Oktober 1986 (BGBI. II S. 991 ).
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
- 52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1986
In Kathmandu/Nepal ist am 8. September 1986 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. September 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
(im folgenden bezeichnet als BR Deutschland) einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,
Versicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu
und
20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)
Seiner Majestät Regierung von Nepal - zu erhalten.
(im folgenden bezeichnet als SMR/N)
Einzuführende Waren und Leistungen müssen hierbei solche der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste sein, und der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Finanzierungsbeitrag soll für Waren und Leistungen verwendet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich werden, für die Lieferverträge nach dem 31 . Dezember 1985
Nepal, geschlossen sind.
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, Die Verwendung des in Artikel 1 dieses Abkommens genannten
Betrags sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt und SMR/N
die Grundlage dieses Abkommens ist, und zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
Königreich Nepal beizutragen - Artikel 3
SMR/N stellt die Kreditanstalt von sämtlichen Steuern und
sind wie folgt übereingekommen: sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des
Abschlusses oder während der Durchführung des in Artikel 2
dieses Abkommens erwähnten Finanzierungsvertrags im König-
Artikel 1
reich Nepal erhoben werden.
Die Regierung der BR Deutschland ermöglicht es SMR/N von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main (im folgen- Artikel 4
den bezeichnet als Kreditanstalt), zur Finanzierung der Devisen-
kosten für den Bezug von Düngemitteln und sonstigen Waren und SMR/N überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 53
im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Beide erhalten laufende Kontoauszüge und haben das Recht, die
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Einzahlung fälliger Zahlungen auf das Konto zu kontrollieren.
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls Artikel 6
die Genehmigungen für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Die Regierung der BR Deutschland legt besonderen Wert dar-
nehmen. auf, daß bei den sich aus Gewährung des Finanzierungsbeitrags
Artikel 5 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
( 1) Die aus dem Finanzierungsbeitrag eingeführten Düngemittel
werden durch die Agricultural Inputs Corporation (im folgenden
bezeichnet als AIC) in Nepal verkauft. Artikel 7
(2) Aus dem Verkaufserlös zahlt SMR/N 80 % (in Worten: Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
achtzig Prozent) des Verkaufserlöses auf ein zinsloses Sonder- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
konto bei der Nepal Rastra Bank in Kathmandu ein. Das Konto sofern nicht die Regierung der BR Deutschland gegenüber
soll unter der Bezeichnung „Treuhandkonto für Gegenwertmittel SMR/N innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
aus deutscher Düngemittelhilfe" geführt werden. Die Zahlung mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
erfolgt sechs Monate nach Verkauf der Düngemittel.
(3) Das Finanzministerium SMR/N wird zusammen mit der
Artikel 8
Botschaft der BR Deutschland in Kathmandu durch gemeinsame
oder gleichlautende Anweisungen über das Guthaben verfügen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 8. September 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des nepalesischen Wortlauts ist
der englischer Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Eric Harder
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu
Dr. Jürgen Warnke
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
Bharat B. Pradhan
Minister of State for Finance and lndustry
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Dienstleistungen, die gemäß Artikel 1 dieses Abkommens aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ein-
schließlich Ausrüstung für Erosionsschutzmaßnahmen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Königreich Nepal von
Bedeutung sind,
f) kommunale Sonderfahrzeuge und Ausrüstungen,
g) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der BR Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1988
In Freetown ist am 6. November 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 6. November 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Betrages von bis
zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)
und
für das Vorhaben in entwicklungspolitisch förderungswürdigen
die Regierung der Republik Sierra Leone - Sektoren einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM (in
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) von der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau, Frankfurt (Main) zur Finanzierung der Devisen-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
Sierra Leone, des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der in Zusam-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu erhalten.
vertiefen,
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach Inkrafttreten
die Grundlage dieses Abkommens ist,
dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (2) Voraussetzung für die Gewährung des in Absatz 1 genann-
der Republik Sierra Leone beizutragen - ten Finanzierungsbeitrags von bis zu 10 000 000,- DM (in Wor-
ten: zehn Millionen Deutsche Mark) ist der Abschluß eines Bereit-
sind wie folgt übereingekommen: schaftskreditabkommens zwischen der Regierung der Republik
Sierra Leone und dem Internationalen Währungsfonds (IWF).
Artikel 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 2
es der Regierung der Republik Sierra Leone, anstelle des im Re-
gierungsabkommen vom 7. November 1984 in Artikel 1 Absatz 2 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Finanzierungsbei-
Buchstabe b genannten Betrages von bis zu 4 000 000,- DM (in trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Forst- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen
maßnahmen für den FIC-Holzindustriekomplex, Kenema" und der Regierung der Republik Sierra Leone und der Kreditanstalt für
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 55
Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
unterliegt.
Artikel 5
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditanstalt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Sierra genutzt werden.
Leone erhoben werden.
Artikel 6
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den sich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden sofern nicht die Regierung der Republik Sierra Leone innerhalb
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- teilige Erklärung abgibt.
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Artikel 7
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Freetown am 6. November 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Franz Eich in g er
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Dr. S heka Kanu
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
6. November 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Sierra
Leone von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Henuageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Oruci(; Bundesdrucl(erei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
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lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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auch für Bundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Poatvertrlebutüclc · Z 1991 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 23. Dezember 1986
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung
eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung
der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und Zeich-
nungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom
16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958)
sind von Singapur am 23. Oktober 1986 gekündigt worden.
Sie treten nach Artikel 15 des Übereinkommens für
Singapur am 1. April 1989
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1978 (BGBI. II
S. 1324).
Bonn, den 23. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 14. November 1983
zwischen der Bundesrep4blik Deutschland und Spanien
über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen
Vom 14. Januar 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Dem in Bonn am 14. November 1983 unterzeichneten Artikel 3
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von
dung in Kraft.
gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie
vo!lstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Han- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 27
delssachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nach- Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
stehend veröffentlicht. geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 35
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien
über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen
Convenio
entre la Republica Federal de Alemania y Espana
sobre reconocimiento y ejecuci6n de resoluciones y transacciones judiciales
y documentos publicos con fuerza ejecutiva
en materia civil y mercantil
Die Bundesrepublik Deutschland La Repüblica Federal de Alemania
und y
Spanien Esparia
- in dem Wunsch, die gegenseitige Anerkennung und Voll- Animados por el deseo de regular el reciproco reconoci-
streckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuld- miento y ejecuci6n de las resoluciones judiciales y otros titulos
titel in Zivil- und Handelssachen zu regeln - ejecutivos en materia civil y mercantil,
haben folgendes vereinbart: han convenido lo siguiente:
Erster Abschnitt Capitulo prlmero
Anwendungsbereich des Vertrages Amblto de apllcacl6n del Convenio
Artikel 1 Articulo 1.
(1) In Zivil- und Handelssachen werden Entscheidungen der (1) Las resoluciones de los Tribunales de un Estado contra-
Gerichte des einen Vertragsstaate,s, durch die über Ansprüche tante, en materia civil o mercantil, que decidan sobre peticio-
der Parteien in einem Verfahren der streitigen oder freiwilligen nes de las partes en un procedimiento contencioso o volunta-
Gerichtsbarkeit erkannt wird, in dem anderen Vertragsstaat rio, se reconoceran y ejecutaran en el otro Estado con arreglo
unter den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen aner- a las disposiciones del presente Convenio.
kannt und vollstreckt.
(2) Gerichtlichen Entscheidungen stehen gerichtliche Ver- (2) Se equiparan a las resoluciones judiciales las transac-
gleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gleich. ciones judiciales y los documentos püblicos con fuerza ejecu-
tiva.
(3) Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in (3) Las resoluciones en materia civil o mercantil recaidas en
einem Strafverfahren ergehen, fallen in den Anwendungsbe- un procedimiento penal se considerarän incluidas dentro del
reich dieses Vertrages. ämbito de aplicaci6n del presente Convenio.
Artikel 2 Articulo 2.
Es bedeuten im Sinne dieses Vertrages A los efectos del presente Convenio, las siguientes expre-
siones se entenderan como se precisa a continuaci6n:
1. ,,Entscheidung": 1. Por "resoluci6n":
a) jede gerichtliche Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre a) Toda decisi6n judicial, cualquiera que sea su denomi-
Benennung, naci6n.
b) die Beschlüsse eines Rechtspflegers (funcionario com- b) Los acuerdos de un funcionario competente, judicial o
petente, judicial o coadyuvante de los tribunales), durch coadyuvante de los Tribunales, mediante los cuales se
die der Betrag des zu leistenden Unterhalts festgesetzt fije el importe de los alimentos, y las 6rdenes de ejecu-
wird, und von ihm erlassene rechtskräftige Vollstrek- ci6n ya firmes expedidas por el mismo.
kungsbescheide,
c) die Beschlüsse der Gerichte oder anderer zuständiger c) Los acuerdos de los Tribunales u otras Autoridades
Behörden eines der Vertragsstaaten, durch die der competentes de cada Estado en virtud de los cuales se
Betrag der Kosten des Verfahrens später festgesetzt fije la cuantia de las costas del procedimiento, a condi-
wird, sofern sie auf Entscheidungen beruhen, die auf ci6n de que desarrollen una decisi6n susceptible de ser
Grund dieses Vertrages anerkannt oder vollstreckt wer- reconocida o ejecutada en virtud de este Convenio y de
den können, und sofern die Beschlüsse über die Pro- que hubieran podido ser impugnados judicialmente.
zeßkosten mit einem Rechtsbehelf vor einem Gericht
angefochten werden können;
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
2. ,,Ursprungsstaat": der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die 2. Por "Estado de origen", el Estado en cuyo territorio el Tri-
Ursprungsbehörde ihren Sitz hat oder vor dessen Gerich- bunal o Autoridad de origen tenga su sede o ante cuyos Tri-
ten oder Behörden die vollstreckbare Urkunde errichtet bunales o Autoridades se formalice el documento con
wird; fuerza ejecutiva.
3. .,Ursprungsbehörde": dasjenige Gericht oder diejenige 3. Por "Tribunal o Autoridad de origen", aquel que haya dic-
Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, oder vor der tado la resoluci6n o ante el quese haya verificado la trans-
der Vergleich geschlossen wurde, deren Anerkennung in acci6n de cuyo reconocimiento o ejecuci6n se trate.
Betracht kommt oder deren Vollstreckung beantragt wird;
4. .,ersuchter Staat": derjenige Staat, in dessen Hoheitsge- 4. Por "Estado requerido", aquel en cuyo territorio tenga lugar
biet die Anerkennung in Betracht kommt oder die Vollstrek- el reconocimiento o se solicite la ejecuci6n.
kung beantragt wird;
5. ,,ersuchte Behörde": dasjenige Gericht oder diejenige 5. Por "Tribunal o Autoridad requerida", aquel ante el quese
Behörde, bei der die Anerkennung oder Vollstreckung der solicite el reconocimiento o ejecuci6n de la resoluci6n, la
Entscheidung, des Vergleichs oder der vollstreckbaren transacci6n o el documento con fuerza ejecutiva.
Urkunde beantragt wird.
Artikel 3 Articulo 3.
Dieser Vertrag ist nicht anzuwenden: Las disposiciones del presente Convenio no se aplicaran:
1. auf Entscheidungen, die in einem Konkursverfahren, einem 1. A las resoluciones recaidas en un procedimiento de quie-
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses oder bra o concurso de acreedores, en un previo procedimiento
einem entsprechenden Verfahren ergangen sind, ein- conciliatorio, o en cualquier otro procedimiento analogo,
schließlich der Entscheidungen, durch die für ein solches incluidas las resoluciones que en dichos procedimientos
Verfahren über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, decidan sobre la validez de actos juridicos que afecten a
welche die Gläubiger benachteiligen, erkannt wird; los acreedores.
2 auf Entscheidungen in Angelegenheiten der sozialen 2. A las resoluciones en materia de seguridad social.
Sicherheit;
3. auf Entscheidungen in Atomhaftungssachen; 3. A las resoluciones en materia de responsabilidad nuclear.
4. auf die Schiedsgerichtsbarkeit; 4. Al arbitraje.
5. auf einstweilige Verfügungen, einstweilige Anordnungen 5. A las resoluciones cautelares, medidas provisionales,
und Arreste. embargos preventivos y arrestos.
Zweiter Abschnitt Capitulo segundo
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen Reconocimiento de resoluciones judiciales
Artikel 4 Articulo 4.
Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates Las resoluciones de los Tribunales de una de las Partes con-
sind in dem anderen Vertragsstaat anzuerkennen, wenn tratantes seran reconocidas en el territorio de la Otra:
1 . die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates nach 1. Si el Tribunal del Estado de origen fuese competente con-
Artikel 7 oder 8 dieses Vertrages anzuerkennen ist und forme a lo dispuesto en los articulos 7 y 8 del presente Con-
venio; y
2. die Entscheidung im Ursprungsstaat Rechtskraft erlangt 2. Si en el Estado de origen la resoluci6n hubiera ganado fir-
hat. meza.
Artikel 5 Articulo 5.
( 1) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn ( 1) EI reconocimiento unicamente podra ser denegado:
1. sie mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates 1. Si la resoluci6n fuese manifiestamente contraria al orden
offensichtlich unvereinbar ist; publico del Estado requerido.
2. ein Verfahren zwischen denselben Parteien und wegen 2. Cuando un procedimiento entre las mismas partes, fun-
desselben Gegenstandes vor einem Gericht des ersuchten dado en los mismos hechos, y con el mismo objeto estu-
Staates anhängig ist und das Verfahren vor diesem Gericht viera pendiente ante un Tribunal del Estado requerido y el
zuerst eingeleitet wurde; proceso se hubiera incoado con anterioridad ante dicho
Tribunal.
3. die Entscheidung im Widerspruch zu einer im ersuchten 3. Si la resoluci6n estuviera en contradicci6n con otra reso-
Staat zwischen denselben Parteien ergangenen rechts- luci6n firme recaida entre las mismas partes en el Estado
kräftigen Entscheidung steht. requerido.
(2) Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelas- (2) Si el demandado no hubiese comparecido en el proceso,
sen, so darf die Anerkennung der Entscheidung auch versagt podra tambien denegarse el reconocimiento de la resoluci6n
werden, wenn en los siguientes casos:
1. das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück 1. Cuando de la demanda o escrito inicial:
dem Beklagten
a) nach den Gesetzen des Ursprungsstaates nicht wirk- a) No se hubiese dado traslado al demandado conforme a
sam oder las Leyes del Estado de origen, o
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 37
b) unter Verletzung eines zwischen den Vertragsstaaten b) Se hubiese dado traslado al demandado sin respetar lo
geltenden internationalen Übereinkommens zugestellt dispuesto en un Convenio internacional en vigor para
worden ist oder ambas Partes, o
c) zwar in Übereinstimmung mit den Gesetzen des c) Se hubiese dado traslado al demandado conforme a las
Ursprungsstaates zugestellt worden ist, aber die Leyes del Estado de origen, pero los Tribunales del
Gerichte des ersuchten Staates die Einlassungsfrist für Estado requerido considerasen insuficiente el plazo de
unzureichend erachten; comparecencia o de contestaci6n.
2. der Beklagte nachweist, daß er sich nicht hat verteidigen 2. Cuando el demandado demostrara que no ha podido defen-
können, weil ihm ohne sein Verschulden das der Einleitung derse porque, sin culpa suya, el escrito no hubiese llegado
des Verfahrens dienende Schriftstück entweder überhaupt a su poder o no hubiese llegado con la debida antelaci6n.
nicht oder nicht rechtzeitig genug zugegangen ist.
Artikel 6 Articulo 6.
(1) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt wer- ( 1 ) EI reconocimiento no podra ser denegado por el solo
den, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, motivo de que el Tribunal que haya dictado la resoluci6n
andere Gesetze angewendet hat, als sie nach dem internatio- hubiera aplicado una Ley distinta a la que hubiese correspon-
nalen Privatrecht des ersuchten Staates anzuwenden gewe- dido de acuerdo con las normas de Derecho lnternacional Pri-
sen wären. vado del Estado requerido.
(2) Jedoch darf die Anerkennung aus diesem Grunde ver- (2) Sin embargo, el reconocimiento podra ser denegado por
sagt werden, wenn die Entscheidung auf der Beurteilung des dicho motivo si la resoluci6n viene determinada por la valora-
Ehe- oder Familienstandes, eines güterrechtlichen oder ci6n de la situaci6n matrimonial, su regimen econ6mico, rela-
erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfä- ciones familiares, capacidad, representaci6n legal, derechos
higkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Abwesenheits- sucesorios y declaraci6n de ausencia o de fallecimiento de un
oder Todeserklärung eines Angehörigen des ersuchten Staa- nacional del Estado requerido, salvo que se hubiese llegado a
tes beruht, es sei denn, daß sie auch bei Anwendung des inter- igual resultado de aplicar las normas de Derecho lnternacional
nationalen Privatrechts des ersuchten Staates zum gleichen Privado del Estado requerido. Este mismo criterio regira para
Ergebnis geführt hätte. Das gleiche gilt für eine Entscheidung las resoluciones relativas a la capacidad juridica o de obrar de
in bezug auf die Rechts- oder Handlungsfähigkeit einer juristi- las personas juridicas que tengan su domicilio o estableci-
schen Person oder Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre miento principal en el Estado requerido.
Hauptniederlassung im ersuchten Staat hat.
Artikel 7 Articulo 7.
(1) Vorbehaltlich der Vorschrift'en des Artikels 8 wird die (1) Sin perjuicio de lo dispuesto en el articulo 8, la compe-
Zuständigkeit der Gerichte im Ursprungsstaat im Sinne des tencia de los Tribunales del Estado de origen sera reconocida
Artikels 4 Nummer 1 anerkannt, a los efectos del articulo 4, apart. 1.
1. wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens 1. Si, en el momento de la inicia~i6n del procedimiento, el
in dem Ursprungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnli- demandado tuviera su domicilio o residencia habitual en
chen Aufenthalt oder, falls es sich um eine juristische Per- el Estado de origen, o, tratandose de personas juridicas,
son, eine Gesellschaft oder Vereinigung handelt, ihren su domicilio o establecimiento principal.
Sitz oder ihre Hauptniederlassung hatte;
2. wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens 2. Si, en el momento de la iniciaci6n del procedimiento, el
im Ursprungsstaat eine geschäftliche Niederlassung oder demandado tuviese en el Estado de origen un estableci-
Zweigniederlassung hatte und in diesem Staat aus einer miento mercantil o una sucursal y hubiera sido deman-
Tätigkeit der Niederlassung oder Zweigniederlassung dado en dicho Estado en litigio relative a la actividad de
belangt worden ist; aquellos establecimientos o sucursales.
3. wenn Parteien sich durch eine Vereinbarung für 3. Si, mediante acuerdo, las partes se hubieran sometido a
bestimmte Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit der la competencia de los Tribunales del Estado de origen
Gerichte des Ursprungsstaates unterworfen haben, es sei para la resoluci6n de determinadas cuestiones litigiosas,
denn, daß eine solche Vereinbarung nach dem Recht des a menos que tat acuerdo no estuviese permitido por las
ersuchten Staates unzulässig ist. Eine Vereinbarung im Leyes del Estado requerido. S61o existirä acuerdo en el
Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn sie schriftlich sentido de esta disposici6n, si la sumisi6n hubiere sido
geschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wurde, concertada por escrito, o confirmada de ese modo, en
schriftlich bestätigt worden ist; caso de haber sido verbal.
4. wenn der Beklagte, falls eine Zuständigkeit des Gerichts 4. Si el demandado, sin estar fundada la competencia del
des Ursprungsstaates nicht begründet war, zur Hauptsa- Tribunal del Estado de origen, se hubiese opuesto al
che mündlich verhandelt hat, ohne die Unzuständigkeit zu fondo del litigio sin oponerse a aquella, a no ser que una
rügen, es sei denn, daß eine Vereinbarung über diese sumisi6n convencional fuese improcedente segun las
Zuständigkeit nach dem Recht des ersuchten Staates Leyes del Estado requerido. No se considerarä que la
unzulässig ist. Die Verhandlung zur Hauptsache bedeutet oposici6n a la damanda implica aceptaci6n de la compe-
keine Unterwerfung unter die Zuständigkeit in den Fällen, tencia en los casos en que el demandado, en el momento
in denen der Beklagte in dem vom Gesetz für Prozeßein- procesal oportuno, hubiese declarado que interviene en el
reden vorgeschriebenen Zeitpunkt erklärt hat, daß er sich procedimiento solamente en orden a los bienes situados
auf das Verfahren nur im Hinblick auf Vermögen im en el Estado de origen, para oponerse al embargo de
Ursprungsstaat einlasse oder um sich gegen eine bienes o para obtener el alzamiento del mismo.
Beschlagnahme von Eigentum zu verteidigen oder deren
Aufhebung zu erreichen;
5. wenn, falls es sich um eine Widerklage gehandelt hat, das 5. Si, tratändose de una reconvenci6n, el Tribunal del Estado
Gericht des Ursprungsstaates nach diesem Artikel de origen hubiera sido competente, con arreglo a este
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
zuständig war, über die Hauptklage zu entscheiden, und articulo, para conocer de la demanda principal, y si la
wenn der Gegenstand der Widerklage mit dem mit der reconvenci6n guardara relaci6n con la acci6n ejercitada
Hauptklage geltend gemachten Anspruch oder mit den en la demanda principal o con los recursos u otros medios
gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusam- de defensa utilizados contra aquella.
menhang stand;
6. wenn mit der Klage ein Anspruch auf Schadensersatz 6. Si con la demanda se solicitase una indemnizaci6n o res-
oder auf Herausgabe des Erlangten deshalb geltend tituci6n como consecuencia de haber prosperado total o
gemacht worden ist, weil eine Vollstreckung aus einer parcialmente en el Estado de origen un recurso de revi-
Entscheidung eines Gerichts im anderen Staat betrieben si6n contra una resoluci6n de ese mismo Estado, ejecu-
worden war, die im Ursprungsstaat aufgehoben oder tada en el Estado requerido.
geändert worden ist;
7 wenn die Klage einen Vertrag oder einen Anspruch aus 7. Si la demanda tuviera por objeto un contrato o una acci6n
einem Vertrag zum Gegenstand hatte und die streitige derivada de un contrato y la obligaci6n litigiosa hubiera
Verpflichtung im Ursprungsstaat erfüllt worden ist oder zu sido cumplida o hubiera de serlo en el Estado de origen,
erfüllen gewesen wäre und eine solche Vereinbarung siempre que, seg(m la Ley del Estado requerido, tal
über den Erfüllungsort nach dem Recht des ersuchten acuerdo pudiera ser determinante de la competencia.
Staates die Zuständigkeit begründen kann. Eine Verein- Solo existe acuerdo en el sentido de esta disposici6n si
barung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn sie hubiese sido concertado por escrito o confirmado de ese
schriftlich geschlossen oder, falls sie mündlich getroffen modo, en caso de haber sido verbal.
wurde, schriftlich bestätigt worden ist;
8. wenn die Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines 8. Cuando el lugar de la prestaci6n de los servicios se
Arbeitsverhältnisses oder sonstige Rechtsstreitigkeiten encontrara en el Estado de origen, si el objeto de la
aus einem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand hatte und demanda fuera la existencia o no de una relaci6n de tra-
wenn der Ort der Arbeitsleistung im Ursprungsstaat lag; bajo u otros conflictos juridicos derivados de dicha rela-
ci6n.
9 wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung oder auf 9. En el supuesto de que la demanda se fundara en un acto
eine Handlung, die nach dem Recht des Ursprungsstaates ilicito o en un acto equiparado al ilicito por el Derecho del
einer unerlaubten Handlung gleichgestellt wird, gegrün- Estado de origen, si la acci6n hubiese ocurrido o el resul-
det und die Handlung im Ursprungsstaat begangen oder tado se hubiera producido en dicho Estado de origen.
der hieraus entstandene Schaden in diesem Staat einge-
treten ist;
10 wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung im 10. Si la demanda se fundara en una acci6n ilicita dentro del
Geschäftsverkehr oder auf die Verletzung eines Patents, trafico mercantil, o en el quebrantamiento de patente,
Gebrauchsmusters, Warenzeichens, Sortenschutzrechts, modelo de utilidad, marca, garantia de calidad, dibujo,
gewerblichen Musters, Modells oder Urheberrechts oder modelo o derecho de autor, o en la lesi6n del derecho de
auf die Verletzung des Rechts auf das Patent, das patente, modelo de utilidad o garantia de calidad en el
Gebrauchsmuster oder den Sortenschutz im Ursprungs- Estado de origen, y el resultado dalioso se hubiese pro-
staat gegründet worden ist und der Schaden im ducido en dicho Estado.
Ursprungsstaat eingetreten ist;
11. wenn mit der Klage ein Recht an einer unbeweglichen 11. Si en la demanda se hubiera ejercitado una acci6n rela-
Sache oder ein Anspruch aus einem Recht an einer sol- tiva a un inmueble o a un derecho sobre un bien de esa
chen Sache geltend gemacht worden ist und die unbe- clase, y el mismo estuviera situado en el Estado de origen.
wegliche Sache im Ursprungsstaat belegen ist;
12. wenn die Klage einen Unterhaltsanspruch zum Gegen- 12. Si el objeto de la demanda fuera una acci6n de alimentos
stand hatte und wenn der Unterhaltsberechtigte zur Zeit y el presunto alimentista tuviese en el momento de la
der Einleitung des Verfahrens in dem Entscheidungsstaat apertura del juicio su residencia o domicilio habitual en el
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; Estado de origen.
13. wenn die Klage in einer Erbschaftssache erhoben worden 13. Si, en cuestiones sucesorias, el causante hubiese sido
ist und der Erblasser Angehöriger des Ursprungsstaates nacional del Estado de origen o hubiese tenido en aste su
war oder seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- ultimo domicilio o residencia habitual, independiente-
enthalt im Ursprungsstaat hatte, ohne Rücksicht darauf, mente de que los bienes objeto de la sucesi6n sean mue-
ob zu dem Nachlaß bewegliche oder unbewegliche bles o inmuebles.
Sachen gehören;
14. wenn die Person, gegen welche die Anerkennung nach- 14. Si la persona contra la que se pide el reconocimiento
gesucht wird, in dem Verfahren vor dem Gericht des hubiese sido demandante en el procedimiento ante un
Ursprungsstaates Kläger war und mit der Klage abgewie- Tribunal del Estado de origen y hubiera sido desestimada
sen worden ist, sofern nicht das Recht des ersuchten la demanda, a menos que el Derecho del Estado requerido
Staates der Anerkennung dieser Zuständigkeit wegen se oponga a esta competencia por raz6n de la materia.
des Streitgegenstands entgegensteht.
(2) Die Zuständigkeit der Gerichte im Ursprungsstaat wird (2) Sin embargo, no se reconocera la competencia de los
jedoch nicht anerkannt, wenn nach dem Recht des ersuchten Tribunales del Estado de origen en los casos en que, segün el
Staates die Gerichte dieses oder eines dritten Staates für die Oerecho del Estado requerido, sus Tribunales o los de un ter-
Klage, die zur Entscheidung geführt hat, ausschließlich cer Estado tuviesen competencia exclusiva para conocer de la
zuständig sind. demanda origen de la resoluci6n.
Artikel 8 Articulo 8.
(1) In allen den Ehe- oder Familienstand, die Rechts- oder (1) En todas las cuestiones relativas al matrimonio, a las
Han~lungsfähigkeit oder die gesetzliche Vertretung betreffen- relaciones familiares, a la capacidad juridica o de obrar, a la
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 39
den Angelegenheiten, an denen ein Angehöriger eines der bei- representaci6n legal, en las que participe un nacional de una
den Vertragsstaaten beteiligt ist, wird die Zuständigkeit der de las Partes contratantes, se consideraran competentes, a
Gerichte des Ursprungsstaates im Sinne des Artikels 4 Num- los efectos del articulo 4, apart. 1, los Tribunales del Estado de
mer 1 anerkannt, wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des origen, si el demandado al iniciarse el procedimiento era
Verfahrens die Staatsangehörigkeit dieses Staates besaß nacional del referido Estado o tenia en el mismo su domicilio
oder dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt o residencia habitual.
hatte.
(2) In Ehesachen wird die Zuständigkeit ferner anerkannt, (2) En cuestiones de matrimonio se reconocera ademas la
wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens eine der beiden competencia de los Tribunales del Estado de origen, si una de
Parteien die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertrags- las partes poseia, en el momento de iniciarse el procedimiento,
staaten besaß und wenn außerdem die beiden Parteien ihren la nacionalidad de uno de los Estados contratantes, si ambas
letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungs- partes han teriido su ultima residencia habitual comun en el
staat hatten und der Kläger zur Zeit der Einleitung des Verfah- Estado de origen y si el demandante al iniciarse el procedi-
rens in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. miento tenia su residencia habitual en el mismo.
(3) In Ehesachen wird die Zuständigkeit der Gerichte des (3) En cuestiones de matrimonio se reconocera asimismo
Ursprungsstaates ferner anerkannt, wenn die Ehegatten ihren competencia a los Tribunales del Estado de origen cuando los
gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten Staat hatten und c6nyuges tengan su residencia habitual en un tercer Estado,
wenn der Kläger im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens siempre que el demandante, en el momento de la iniciaci6n del
die Staatsangehörigkeit des Ursprungsstaates und der procedimiento, sea nacional del Estado de origen y el deman-
Beklagte die Staatsangehörigkeit eines anderen als des dado sea nacional de un Estado distinto al requerido.
ersuchten Staates besaß.
Artikel 9 Articulo 9.
(1) Wird die in einem Vertragsstaat ergangene Entschei- (1) Si la resoluci6n dictada en una Parte contratante se pre-
dung in dem anderen Vertragsstaat geltend gemacht, so darf tende reconocer en la Otra, solo se podra comprobar si se rau-
nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Artikels 4 nen las condiciones del articulo 4 y si existe alguna de las
vorliegen und ob einer der in den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 razones de denegaci6n mencionadas en los articulos 5 y 6.2.
genannten Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus Excepto en lo senalado con anterioridad, la resoluci6n no
darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden. podra ser sometida a ulterior control.
(2) Das Gericht des ersuchten Staates ist bei der Beurtei- (2) En la apreciaci6n de la competencia del Tribunal de ori-
lung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates gen (articulo 4.1 ), el Tribunal del Estado requerido estara vin-
(Artikel 4 Nummer 1) an die tatsächlichen Feststellungen culado por las declaraciones de hecho en que dicha Autoridad
gebunden, auf Grund deren das Gericht seine Zuständigkeit fund6 su competencia, excepto cuando se trate de una reso-
angenommen hat, sofern es sich nicht um eine Versäumnis- luci6n en rebeldia.
entscheidung handelt.
Artikel 10 Articulo 10.
(1) Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen (1) Las resoluciones dictadas en uno de los Estados contra-
werden in dem anderen Vertragsstaat anerkannt; hierfür tantes seran reconocidas en el otro sin necesidad de procedi-
bedarf es vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen keines miento especial, sin perjuicio de lo dispuesto en los apartados
besonderen Verfahrens. siguientes.
(2) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem (2) Si se pidiese el reconocimiento en. un litigio ante un Tri-
Gericht eines Vertragsstaates, dessen Entscheidung von der bunal de un Estado contratante. cuya resoluci6n dependiera
Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über de dicho reconocimiento, este Tribunal sera competente para
die Anerkennung entscheiden. conocer del mismo.
(3) Ist die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als (3) Cuando el reconocimiento ·Je una decisi6n constituye
solche der Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, como tal el objeto -del litigio, la parte que lo pretende puede
welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren soticitarlo siguiendo el procedimiento regulado en el capitulo
nach dem dritten Abschnitt die Feststellung beantragen, daß tercero.
die Entscheidung anzuerkennen ist
(4) Ungeachtet der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 kann (4) Sin perjuicio de lo dispuesto en los apartados 1 a 3, cada
jeder Vertragsstaat in Ehe- und Familienstandssachen ein una de las Partes contratantes podrä establecer un procedi-
besonderes vereinfachtes Anerkennungsverfahren vorsehen. miento especial simplificado de reconocimiento en cuestiones
Der Antragsteller darf jedoch nicht schlechter gestellt sein, als relativas al matrimonio y las relaciones familiares. En cualquier
er nach den Artikeln 13 und 14 stehen würde. caso, el demandante no debera encontrarse en situaci6n
menos favorable que la que le corresponderia con arreglo a lo
establecido en los articulos 13 y 14.
Dritter Abschnitt Capitulo tercero
1. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1. Ejecucion de resoluciones judiciales
Artikel 11 Articulo 11.
Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates Las resoluciones de los Tribunales de una de las Partes con-
sind in dem anderen Vertragsstaat in einem einfachen und tratantes deberan ser admitidas a ejecuci6n en la Otra por un
schnellen Verfahren zur Vollstreckung zuzulassen, wenn procedimiento rapido y sencillo:
1. sie in dem Ursprungsstaat vollstreckbar sind; 1. Si fuesen ejecutorias.en el Estado de origen.
2. sie in dem ersuchten Staat die für die Anerkennung erfor- 2. Si cumpliesen las condiciones exigidas para su reconoci-
derlichen Voraussetzungen erfüllen. miento en el Estado requerido.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Artikel 12 Articulo 12.
Das Verfahren, in dem die Vollstreckung der gerichtlichen EI procedimiento para la admisi6n de la ejecuci6n de reso-
Entscheidungen zugelassen wird, und die Vollstreckung selbst luciones judiciales y la posterior ejecuci6n se regiran por el
richten sich, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt Derecho del Estado requerido siempre que el presente Conve-
ist, nach dem Recht des ersuchten Staates. nio no estipule otra cosa.
Artikel 13 Articulo 13.
(1) Eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung als Garantie (1) Ninguna cauci6n ni dep6sito, sea cual fuere su denomi-
für die Bezahlung der Kosten darf - gleichviel unter welcher naci6n podrä ser exigido para garantizar el pago de costas, por
Bezeichnung - wegen der Staatsangehörigkeit oder des raz6n de la nacionalidad o domicilio del solicitante, si este
Wohnsitzes des Antragstellers nicht verlangt werden, wenn tuviese su residencia habitual - o, tratandose de personas juri-
dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, falls es sich nicht dicas, su establecimiento principal - en el Estado de origen.
um eine natürliche Person handelt, seine Hauptniederlassung
im Ursprungsstaat hat.
(2) Wird der Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, zurück- (2) Si la solicitud de exequatur fuera desestimada, la reso-
gewiesen, so wird diese Entscheidung im anderen Vertrags- luci6n serä reconocida y ejecutada en el otro Estado sin entrar
staat ohne Prüfung der Zuständigkeit anerkannt und zur Voll- a examinar la competencia.
streckung zugelassen.
Artikel 14 Articulo 14.
Ist der Partei, welche die Vollstreckung betreiben will, in dem Si la parte que solicitara la ejecuci6n hubiese disfrutado del
Ursprungsstaat Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so erhält beneficio de justicia gratuita en el Estado de origen, gozarä
sie Prozeßkostenhilfe ohne weiteres nach den Vorschriften igualmente del mismo, de acuerdo con la normativa del Estado
des ersuchten Staates für das Verfahren, in dem über die requerido, tanto en el procedimiento de exequatur de la reso-
Zulassung der Vollstreckung entschieden wird, und für die luci6n como en la propia ejecuci6n forzosa.
Vollstreckung selbst.
Artikel 15 Articulo 15.
Den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, kann jeder stel- La solicitud de exequatur podra ser presentada por toda
len, der in dem Ursprungsstaat Rechte aus der Entscheidung persona que en el Estado de origen pueda deducir derechos
herleiten kann. de la resoluci6n de que se trate.
Artikel 16 Articulo 16.
(1) Die Partei, welche die Zulassung der Vollstreckung ( 1) La parte que solicite la ejecuci6n deberä presentar:
beantragt, hat beizubringen:
1. eine Ausfertigung der Entscheidung mit Gründen; 1. Testimonio literal de la resoluci6n fundada.
2. eine gerichtliche Urkunde oder gerichtliche Urkunden, aus 2. Documenta o documentos judiciales en los que conste que
denen sich ergibt, daß die Entscheidung im Ursprungsstaat la resoluci6n no puede ser objeto de recurso ordinario y es
nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefoch- ejecutiva, conforme al Derecho del Estado de origen.
ten werden kann und nach dem Recht des Ursprungsstaa-
tes vollstreckbar ist;
3. die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Zustellungsur- 3. Original o copia autentica del acta de notificaci6n o de otro
kunde oder einer anderen Urkunde, aus der sich ergibt, daß documenta en el que conste que la resoluci6n ha sido noti-
die Entscheidung der Partei, gegen welche die Vollstrek- ficada a la parte contra la que deba llevarse a efecto la eje-
kung betrieben werden soll, zugestellt worden ist; cuci6n.
4. die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Urkunde oder 4. Original o copia autentica del documenta o documentos de
der Urkunden, aus denen sich ergibt, daß das der Einleitung los que resulte que el escrito, que sirva para iniciar el pro-
des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten ord- cedimiento, ha sido debidamente trasladado al deman-
nungsgemäß zugestellt worden ist, sofern sich der Be- dado, en el supuesto de que el mismo no hubiese compa-
klagte auf das Verfahren, in dem die Entscheidung ergan- recido en el procedimiento en el que se hubiese dictado la
gen ist, nicht eingelassen hatte; resoluci6n.
5. gegebenenfalls eine Urkunde oder Urkunden, durch die 5. En caso necesario, documenta o documentos mediante los
nachgewiesen wird, daß der Partei im Ursprungsstaat Pro- cuales se pruebe que en el Estado de origen el solicitante
zeßkostenhilfe bewilligt worden ist; goza del beneficio de justicia gratuita.
6. eine Übersetzung der vorerwähnten Urkunden in die Spra- 6. Traducci6n de los documentos mencionados en los apar-
che des ersuchten Staates, die von einem vereidigten tados precedentes, en la lengua del Estado requerido, cer-
Übersetzer, einem diplomatischen oder konsularischen tificada conforme por traductor jurado, por Agente diplomä-
Vertreter oder einer sonstigen dazu ermächtigten Person tico o consular, o por cualquier otra persona autorizada al
eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein muß. efecto en cualquiera de los dos Estados.
(2) Die in dem vorstehenden Absatz angeführten Urkunden (2) Los documentos enumerados anteriormente estän dis-
bedürfen keiner Legalisation und keiner sonstigen Förmlich- pensados de legalizaci6n y de cualquier otra formalidad.
keit.
(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 aufge- (3) La solicitud no se admitirä a trämite en tanto no se apor-
zählten Urkunden beigebracht werden. ten los documentos enumerados en el pärrafo ( 1) def presente
articufo.
Artikel 17 Articulo 17.
Wird der Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen, so hat Si la solicitud fuera admitida a trämite, el Tribunal requerido
sich das ersuchte Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob habrä de limitarse a examinar si se dan las condiciones del
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 41
die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen und ob einer der articulo 4 y si existe alguna de las razones de denegaci6n a las
in den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 genannten Versagungsgründe que se refieren los articulos 5 y 6.2.
vorliegt.
Artikel 18 Articulo 18.
Das ersuchte Gericht kann auch nur einen Teil der Entschei- 8 Tribunal requerido podra admitir la ejecuci6n parcial de
dung zur Vollstreckung zulassen, una resoluci6n,
1. wenn die Entscheidung einen oder mehrere Ansprüche 1. Si la resoluci6n se refiere a una o a varias peticiones y el
betrifft und die betreibende Partei beantragt, die Entschei- solicitante pidiese su admisi6n s61o respecto a una o algu-
dung nur hinsichtlich eines oder einiger Ansprüche oder nas de las peticiones o a una de sus partes.
hinsichtlich eines Teils des Anspruchs zur Vollstreckung
zuzulassen;
2. wenn die Entscheidung einen oder mehrere Ansprüche 2. Si la resoluci6n se refiere a una o varias peticiones y la soli-
betrifft und der Antrag nur wegen eines oder einiger citud s61o estuviera fundada respecto a una o algunas de
Ansprüche oder nur hinsichtlich eines Teils des Anspruchs las peticiones o a una de sus partes.
begründet ist.
Artikel 19 Articulo 19.
Wird die Entscheidung zur Vollstreckung zugelassen, so Si se otorgara .el exequatur a la resoluci6n, el Tribunal, en
ergreift das Gericht erforderlichenfalls zugleich die Maßnah- caso necesario, tomarä al mismo tiempo las medidas pertinen-
men, die zum Vollzug der Entscheidung notwendig sind. tes para su ejecuci6n.
II. Vollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen II. Ejecucion de transacciones judlciales
und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden y documentos pübllcos con fuerza ejecutiva
Artikel 20 Articulo 20.
(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten gerichtlichen Ver- (1) Las transacciones judiciales y los documentos publicos
gleiche und öffentlichen Urkunden werden im anderen Ver- mencionados en el articulo 1.2. serän reconocidos y ejecuta-
tragsstaat wie gerichtliche Entscheidungen anerkannt und zur dos en la otra Parte contratante como resoluciones judiciales,
Vollstreckung zugelassen, wenn sie im Ursprungsstaat voll- si en el Estado de origen son ejecutivos.
streckbar sind.
(2) Für die Zulassung der Vollstreckung und das Verfahren (2) Para la admisi6n de la ejecuci6n y el procedimiento se
gelten die Artikel 11 bis 16 und 18 entsprechend. aplicarän por analogia los articulos 11 a 16 y 18.
(3) Das ersuchte Gericht hat sich auf die Prüfung zu (3) EI Tribunal requerido deberä limitarse a comprobar:
beschränken,
1. ob die erforderlichen Urkunden beigebracht sind; 1. Si se han presentado los documentos necesarios.
2. ob die Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des 2. Si la ejecuci6n es manifiestamente contraria al orden
ersuchten Staates offensichtlich unvereinbar ist. publico del Estado requerido.
Vierter Abschnitt Capftulo cuarto
Rechtshängigkeit und Transfer Litispendencia y transferencla
Artikel 21 Articulo 21.
(1) Die Gerichte in dem einen Vertragsstaat werden gegebe- (1) Los Tribunales de una de las Partes contratantes decla-
nenfalls die Klage zurückweisen oder, falls sie es für zweck- rarän, en su caso, que no es admisible o, si lo consideran opor-
mäßig erachten, das Verfahren aussetzen, wenn ein Verfahren tuno, suspenderän temporalmente la tramitaci6n de una
zwischen denselben Parteien und wegen desselben Gegen- demanda, cuando exista otra demanda fundada en los mismos
standes vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates hechos, con el mismo objeto y entre las mismas partes ante un
bereits anhängig ist und in diesem Verfahren eine Entschei- Tribunal del otro Estado y pueda dictarse una resoluci6n sus-
dung ergehen kann, die in ihrem Staat nach den Vorschriften ceptible de ser reconocida y ejecutada en virtud del presente
dieses Vertrages anzuerkennen sein wird. Convenio.
(2) Jedoch können in Eilfällen die Gerichte eines jeden Ver- (2) Sin embargo, los Tribunales de una de las Partes contra-
tragsstaates die in ihrem Recht vorgesehenen einstweiligen tantes podrän, en caso de urgencia, decretar las medidas pro-
Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung visionales o cautelares previstas en su legislaci6n, cualquiera
gerichtet sind, anordnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, que sea el Tribunal que conozca del fondo del litigio.
welches Gericht mit der Hauptsache befaßt ist.
Artikel 22 Arti cul o 22.
Die Vertragsstaaten werden bei der Anwendung dieses Ver- Las Partes contratantes facilitarän, con arreglo a su legisla-
trages den Transfer hinsichtlich des Gegenstands der Voll- ci6n interna, las transferencias econ6micas, objeto de la eje-
streckung nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften erleichtern. cuci6n, que puedan derivarse de la aplicaci6n del presente
Convenio.
Fünfter Abschnitt Capftulo qulnto
Schlußbestimmungen Oisposlclones finales
Artikel 23 Articulo 23.
(1) Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer (1) EI presente Convenio no afectarä a otros Acuerdos que
zwischenstaatlicher Übereinkünfte, die zwischen beiden Staa- regulen en sectores particulares el reconocimiento y ejecu-
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
ten gelten oder gelten werden und die für besondere Rechts- ci6n de resoluciones judiciales y otros titulos ejecutivos, en
gebiete die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent- vigor entre ambas Partes.
scheidungen oder anderer Schuldtitel regeln.
(2) Dieser Vertrag berührt nicht die günstigeren Bestimmun- (2) 8 presente Convenio no afectarä a las normas mäs favo-
gen des internen Rechts eines Vertragsstaates, durch das die rables de Derecho interno de las Partes contratantes que faci-
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen liten el reconocimiento y ejecuci6n de las resoluciones y trans-
und Vergleiche und vollstreckbarer öffentlicher Urkunden über acciones judiciales y documentos publicos con fuerza ejecu-
diesen Vertrag hinaus erleichtert wird. tiva.
Artikel 24 Articulo 24.
( 1) Dieser Vertrag ist nur auf solche gerichtlichen Entschei- ( 1) EI presente Convenio solamente se aplicarä a las reso-
dungen und Vergleiche sowie vollstreckbaren öffentlichen luciones judiciales que adquieran firmeza despues de la fecha
Urkunden anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten rechts- de su entrada en vigor, y a las transacciones judiciales y docu-
kräftig oder errichtet werden. mentos publicos con fuerza ejecutiva otorgados a partir de
dicha fecha.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden (2) Sin perjuicio de lo dispuesto en el pärrafo anterior, el pre-
Absatzes wird dieser Vertrag auch auf Entscheidungen über sente Convenio se aplicarä asimismo a las resoluciones en
den Ehe- und Familienstand angewendet, die vor Inkrafttreten cuestiones de matrimonio y relaciones familiares que hubieran
dieses Vertrages rechtskräftig geworden sind, vorausgesetzt, adquirido firmeza con anterioridad a su entrada en vigor, siem-
daß diese nicht in Abwesenheit des Beklagten ergangen sind. pre que no se hayan pronunciado en rebeldia.
Artikel 25 Articulo 25.
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die EI presente Convenio se aplicarä tambien al Land Berlin en
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der tanto que el Gobierno de la Republica Federal de Alemania no
F3egierung des Königreichs Spanien innerhalb von drei Mona- haga una declaraci6n en contrario al Gobierno espaliol, dentro
ten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige de los tres meses siguientes a la entrada en vigor del presente
Erklärung abgibt. Convenio.
Artikel 26 Articulo 26.
Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Vertrages Las dificultades derivadas de la aplicaci6n e interpretaci6n
entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt. del presente Convenio se resolverän por via diplomätica.
Artikel 27 Articulo 27.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1 ) EI presente Convenio estä sujeto a ratificaci6n. 8 canje
urkunden sollen sobald wie möglich in Madrid ausgetauscht de los instrumentos de ratificaci6n tendrä lugar en Madrid a la
werden. brevedad posible.
(2) Dieser Vertrag tritt neunzig Tage nach dem Austausch (2) Este Convenio entrarä en vigor noventa dias despues de
der Ratifikationsurkunden in Kraft. la fecha del canje de los instrumentos de ratificaci6n.
Artikel 28 Articulo 28.
( 1) Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit. Er kann jederzeit (1) EI presente Convenio tendrä duraci6n ilimitada. Podrä
schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs ser denunciado por escrito en cualquier momento. Sus efectos
Monate nach Eingang der Notifizierung im Außenministerium cesarän seis meses despues del dia de la recepci6n de la
des anderen Vertragsstaates wirksam. denuncia por el Ministerio de Asuntos Exteriores de la otra
Parte.
(2) Der Vertrag wird weiterhin auf Anträge auf Anerkennung (2) EI Convenio continuarä siendo aplicable a las solicitudes
oder auf Zulassung der Vollstreckung angewendet, die vor de reconocimiento o de ejecuci6n presentadas antes de la
dem Wirksamwerden der Kündigung gestellt worden sind. fecha en que surta efectos la denuncia.
Geschehen zu Bonn am 14. November 1983 in zwei Urschrif- En fe de lo cual, los Plenipotenciarios firman el presente
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Convenio, hecho en dos originales, en espaliol y en alemän,
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. igualmente autenticos, en la ciudad de Bonn, el 14 de noviem-
bre de 1983.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Por la Republica Federal de Alemania
Lautenschlager
Hans A. Engelhard
Für Spanien
Por Espalia
Fernando Ledesma Bartret
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 43
Gesetz
betreffend die Änderung vom 27. September 1984
der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 14. Januar 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 1
Artikel 3
Der in Wien am 27. September 1984 von der General-
konferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
durch Entschließung genehmigten Änderung des Artikels Kraft.
VI Abs. A Nr. 1 der Satzung der Internationalen Atomener- (2) Der Tag, an dem die Änderung nach Artikel XVIII
gie-Organisation (BGBI. 1957 111357, 1963 11329, 1971 II Abs. C der Satzung der Internationalen Atomenergie-
849) wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachste- Organisation für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
hend veröffentlicht. tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Heinz Riesenhuber
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Entschließung,
angenommen auf der 263. Vollversammlung am 27. September 1984
Resolution
adopted during the 263th plenary meeting on 27 September 1984
(Übersetzung)
Amendment of Artlcle VI.A.1 of the Statute Änderung des Artikels VI Abs. A Nr. 1 der Satzung
The General Conference, Die Generalkonferenz -
having considered the recommendation of the Board of Gover- nach Erwägung der durch einstimmigen Beschluß im Juni 1984
nors, made by unanimous decision in June 1984, conceming abgegebenen Empfehlung des Gouvemeursrats über die Ände-
amendment of Article VI.A. 1 of the Statute, rung des Artikels VI Abs. A Nr. 1 der Satzung -
amends Article VI.A. 1 of the Statute, by replacing the word ändert Artikel VI Abs. A Nr. 1 der Satzung dahin gehend, daß
"nine" by the word "ten" in the two places where the former das Wort „neun" an den beiden Stellen, an denen es vorkommt,
occurs. durch das Wort „zehn" ersetzt wird.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Dezember 1986
In Lusaka ist am 4. September 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia über finanzielle
Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 4. Dezember 1986
in Lusaka in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Dezember 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 45
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die Regierung der Republik Sambia -
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Sambia, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
fn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Sambia erhoben
werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Sambia beizutragen, Artikel 4
Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 9. bis
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
11 . Dezember 1985 und auf das Verhandlungsprotokoll vom
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
11. Dezember 1985, Nummer 8.1.1. -
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
sind wie folgt übereingekommen:
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Artikel 1 Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für
Artikel 5
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage, ein Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Darlehen (Allgemeine Warenhilfe) von bis zu 20 000 000,- DM (in
Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 6
(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
die die Lieferverträge beziehungsweise Leistungsverträge nach des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
dem 1. Januar 1986 abgeschlossen worden sind. sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(3) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag werden 4 000 000,- gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) dem mit Abkommen
Erklärung abgibt.
vom 13. September 1983 unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) für
das Vorhaben "Ländliche Zufahrtsstraßen II" zugesagten Förde-
rungsbetrag entnommen; das genannte Abkommen wird durch Artikel 7
dieses Abkommen entsprechend geändert. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 4. September 1986 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
· Dr. Klaus Timmermann
Für die Regierung der Republik Sambia
J. Mtonga
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens aus
dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel.
Die Waren und Leistungen sind aus der Bundesrepublik Deuschland zu beziehen,
soweit der gemäß Artikel 2 des Regierungsabkommens abzuschließende Darlehens-
vertrag keine anderweitige Regelung zuläßt.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der fünften Verordnung
über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage 1
zum Vertrag vom 31. Mal 1967 In der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über zoll- und paßrechtllche Fragen, die sich an der
deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben
Vom 1O. Dezember 1986
Nach § 3 Abs. 3 der Fünften Verordnung vom 9. April 1986 über die Inkraftset-
zung einer Ergänzung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai
1967 in der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche
Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken
ergeben (BGBI. 1986 II S. 614), wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verord-
nung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Dezember 1986
in Kraft getreten ist.
Am selben Tage ist auf Grund des Notenwechsels vom 10. September 1986
die Vereinbarung vom 10. Oktober 1985 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich zur Ergänzung
des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fassung des
Vertrags vom 27. April 1983 (BGBI. 1986 II S. 615) in Kraft getreten.
Bonn, den 10. Dezember 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 47
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 12. Dezember 1986
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnah-
men auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist
nach seinem Artikel XI Abs. 2 für
Südafrika am 29. September 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 399).
Bonn, den 12.. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 12. Dezember 1986
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen -lind anderen Stoffen (BGBI.
1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Costa Rica am 16. Juli 1986
Seschellen am 28. November 1984
Costa Rica hat seine Ratifikationsurkunde am 16. Juni 1986 in Mexico hinter-
legt.
Die Seschellen haben ihre Beitrittsurkunde am 29: Oktober 1984 in London und
am 20. November 1984 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 745) und berichtigt bezüglich der Seschellen das
darin veröffentlichte lnkrafttretensdatum.
Bonn, den 12. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
In der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 15. Dezember 1988
Das Internationale übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1985 II S. 868) ist nach
Artikel V Abs. 2 des Protokolls für
Ägypten am 7. November 1986
in Kraft getreten und wird für
Indien am 24. Dezember 1986
mit der Maßgabe, daß sich Indien nicht an die Anlagen 111, IV und V des
Übereinkommens gebunden betrachtet,
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Juli 1986 (BGBI. II S. 865).
Bonn, den 15. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund
Vom 16. Dezember 1986
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und
im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X Abs. 4 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Benin am 19. Juni 1986
Jamaika am 30. Juli 1986
Benin hat seine Ratifikationsurkunden am 19. Juni 1986 in Moskau, am 2. Juli
1986 in London und am 7. Juli 1986 in Washington hinterlegt. Jamaika hat seine
Ratifikationsurkunden am 30. Juli 1986 in London, Moskau und Washington
hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. Mai 1986 (BGBI. II S. 677).
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 49
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 16. Dezember 1986
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem
Artikel VI Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 2. November 1986
Frankreich am 31. März 1986
nach Maßgabe folgenden Vorbehalts:
(Übersetzung)
«Selon l'article 1er du Protocole sur l'inter- „Nach Artikel I des am 2. November 1973
vention en haute mer en cas de pollution in London beschlossenen Protokolls über
par des substances autres que les hydro- Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von
carbures, fait a Londres le 2 novembre Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
1973, les Etat Parties ne peuvent prendre können die Vertragsstaaten nach einem
de mesures en haute mer, a la suite d'un Seeunfall nur bei unmittelbaren ernsten Ge-
accident de mer, qu'en cas de dangers fahren einer tatsächlichen oder drohenden
graves et imminents de pollution ou de me- Verschmutzung, welche aller Wahrschein-
nace de pollution susceptibles selon toute lichkeit nach schwerwiegende schädliche
vraisemblance d'avoir des consequences Auswirkungen haben werden, Maßnahmen
dommageables tres importantes. auf Hoher See treffen.
Le Gouvernement fran~is, fondant sur la Gestützt auf die Bestimmung des Begriffs
definition des colis de type A, considere que Packung vom Typ A ist die französische
les matieres radioactives qui peuvent Atre Regierung der Auffassung, daß radioaktive
entreposees sous forme de matieres en Stoffe, die als Stoffe und/oder Material in
colis de type A ne peuvent entrainer un tel Packungen vom Typ A gelagert oder beför-
danger. dert werden können, eine solche Gefahr
nicht mit sich bringen können.
Aussi le Gouvernement fran~is n'ac- Die französische Seite ist daher nicht da-
cepte-t-il pas que les dispositions du Proto- mit einverstanden, daß das Protokoll auf
cole soient appliquees a ces colis ... diese Packungen Anwendung findet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 402).
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 17. Dezember 1986
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
Libanon am 30. Dezember 1986
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1986 (BGBI. II
S. 1013).
Bonn, den 17. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 18. Dezember 1986
Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen
Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ötverschmutzungsschäden
(BGBI. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß für die Zwecke des Artikels 5
Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971 ersetzt
werden:
1. Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem Überein-
kommen (BGBI. 1979 II S. 141 ; 1980 II S. 525), gemäß Beschluß der Ver-
sammlung des Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungs-
schäden vom 3. Oktober 1985 ·
vom 1. Mai 1986 an
durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschli-
chen Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 und die am
20. November 1981 vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen See-
schiffahrts-Organisation durch Entschließung MSC 1 (XLV) angenommenen
Änderungen zu diesem Übereinkommen (BGBI. 1985 II S. 794).
2. Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230) gemäß Beschluß der
Versammlung des Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmut-
zungsschäden vom 3. Oktober 1985
vom 1. August 1986 an
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 51
durch das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978
und der am 7. September 1984 vom Ausschuß für den Schutz der Meeresum-
welt der Internationalen Seeschiffahrts-Organistion durch Entschließung
MEPC 14 (20) beschlossenen Änderungen der Anlage I zu diesem Überein-
kommen (BGBI. 1985 II S. 868).
3. Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 (BGBI. 1979 II S. 141 ;
1980 II S. 525) und die am 20. November 1981 vom Schiffssicherheitsaus-
schuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation durch Entschließung
MSC 1 (XLV) angenommenen Änderungen zu diesem Übereinkommen
(BGBI. 1985 II S. 794) gemäß Beschluß der Versammlung des Internationalen
Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom 23. Oktober 1986
vom 1. Mai 1987 an
durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschli-
chen Lebens auf See, geändert durch das Protokoll von 1978 und die vom
Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
durch Entschließungen MSC 1 (XLV) vom.20. November 1981 und MSC 6
(48) vom 17. Juni 1983 beschlossenen Änderungen zu diesem Übereinkom-
men (BGBI. 1986 II S. 734).
Bonn, den 18. Dezember 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 19. Dezember 1986
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (BGBI. 1952 II S. 637) in
der Fassung von 1976 (BGBI. 1978 II S. 13) ist nach seinem Artikel XXXI
Abschnitt 2 Buchtabe b für
Kiribati am 3. Juni 1986
Polen am 12. Juni 1986
in Kraft getreten.
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 geschlossene
Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(BGBI. 195211 S. 637,664) ist nach seinem Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b für
Polen am 27. Juni 1986
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Oktober 1986 (BGBI. II S. 991 ).
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
- 52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1986
In Kathmandu/Nepal ist am 8. September 1986 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 8. September 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
(im folgenden bezeichnet als BR Deutschland) einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,
Versicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu
und
20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)
Seiner Majestät Regierung von Nepal - zu erhalten.
(im folgenden bezeichnet als SMR/N)
Einzuführende Waren und Leistungen müssen hierbei solche der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste sein, und der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Finanzierungsbeitrag soll für Waren und Leistungen verwendet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich werden, für die Lieferverträge nach dem 31 . Dezember 1985
Nepal, geschlossen sind.
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, Die Verwendung des in Artikel 1 dieses Abkommens genannten
Betrags sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt und SMR/N
die Grundlage dieses Abkommens ist, und zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
Königreich Nepal beizutragen - Artikel 3
SMR/N stellt die Kreditanstalt von sämtlichen Steuern und
sind wie folgt übereingekommen: sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des
Abschlusses oder während der Durchführung des in Artikel 2
dieses Abkommens erwähnten Finanzierungsvertrags im König-
Artikel 1
reich Nepal erhoben werden.
Die Regierung der BR Deutschland ermöglicht es SMR/N von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main (im folgen- Artikel 4
den bezeichnet als Kreditanstalt), zur Finanzierung der Devisen-
kosten für den Bezug von Düngemitteln und sonstigen Waren und SMR/N überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 53
im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Beide erhalten laufende Kontoauszüge und haben das Recht, die
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Einzahlung fälliger Zahlungen auf das Konto zu kontrollieren.
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls Artikel 6
die Genehmigungen für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Die Regierung der BR Deutschland legt besonderen Wert dar-
nehmen. auf, daß bei den sich aus Gewährung des Finanzierungsbeitrags
Artikel 5 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
( 1) Die aus dem Finanzierungsbeitrag eingeführten Düngemittel
werden durch die Agricultural Inputs Corporation (im folgenden
bezeichnet als AIC) in Nepal verkauft. Artikel 7
(2) Aus dem Verkaufserlös zahlt SMR/N 80 % (in Worten: Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
achtzig Prozent) des Verkaufserlöses auf ein zinsloses Sonder- des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
konto bei der Nepal Rastra Bank in Kathmandu ein. Das Konto sofern nicht die Regierung der BR Deutschland gegenüber
soll unter der Bezeichnung „Treuhandkonto für Gegenwertmittel SMR/N innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
aus deutscher Düngemittelhilfe" geführt werden. Die Zahlung mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
erfolgt sechs Monate nach Verkauf der Düngemittel.
(3) Das Finanzministerium SMR/N wird zusammen mit der
Artikel 8
Botschaft der BR Deutschland in Kathmandu durch gemeinsame
oder gleichlautende Anweisungen über das Guthaben verfügen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 8. September 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des nepalesischen Wortlauts ist
der englischer Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Eric Harder
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Kathmandu
Dr. Jürgen Warnke
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
Bharat B. Pradhan
Minister of State for Finance and lndustry
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Dienstleistungen, die gemäß Artikel 1 dieses Abkommens aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ein-
schließlich Ausrüstung für Erosionsschutzmaßnahmen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Königreich Nepal von
Bedeutung sind,
f) kommunale Sonderfahrzeuge und Ausrüstungen,
g) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der BR Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1988
In Freetown ist am 6. November 1986 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finan-
zielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 6. November 1986
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Betrages von bis
zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)
und
für das Vorhaben in entwicklungspolitisch förderungswürdigen
die Regierung der Republik Sierra Leone - Sektoren einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM (in
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) von der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wiederaufbau, Frankfurt (Main) zur Finanzierung der Devisen-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
Sierra Leone, des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der in Zusam-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu erhalten.
vertiefen,
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach Inkrafttreten
die Grundlage dieses Abkommens ist,
dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (2) Voraussetzung für die Gewährung des in Absatz 1 genann-
der Republik Sierra Leone beizutragen - ten Finanzierungsbeitrags von bis zu 10 000 000,- DM (in Wor-
ten: zehn Millionen Deutsche Mark) ist der Abschluß eines Bereit-
sind wie folgt übereingekommen: schaftskreditabkommens zwischen der Regierung der Republik
Sierra Leone und dem Internationalen Währungsfonds (IWF).
Artikel 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 2
es der Regierung der Republik Sierra Leone, anstelle des im Re-
gierungsabkommen vom 7. November 1984 in Artikel 1 Absatz 2 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Finanzierungsbei-
Buchstabe b genannten Betrages von bis zu 4 000 000,- DM (in trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Forst- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen
maßnahmen für den FIC-Holzindustriekomplex, Kenema" und der Regierung der Republik Sierra Leone und der Kreditanstalt für
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1987 55
Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
unterliegt.
Artikel 5
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditanstalt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Sierra genutzt werden.
Leone erhoben werden.
Artikel 6
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den sich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden sofern nicht die Regierung der Republik Sierra Leone innerhalb
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- teilige Erklärung abgibt.
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Artikel 7
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Freetown am 6. November 1986 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Franz Eich in g er
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Dr. S heka Kanu
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
6. November 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Sierra
Leone von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Henuageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvonlchriften.
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satz beträgt 7 %. Poatvertrlebutüclc · Z 1991 A · Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 23. Dezember 1986
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung
eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung
der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und Zeich-
nungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom
16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958)
sind von Singapur am 23. Oktober 1986 gekündigt worden.
Sie treten nach Artikel 15 des Übereinkommens für
Singapur am 1. April 1989
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1978 (BGBI. II
S. 1324).
Bonn, den 23. Dezember 1986
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt